Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss, 4. März 2024 - OVG 6 N 14/24

ECLI:ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0304.OVG6N14.24.00
erstmalig veröffentlicht: 02.05.2024, letzte Fassung: 03.05.2024

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Zusammenfassung des Autors

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom VG Berlin 21. Dezember 2023 ab. 

Der Kläger hatte erfolglos argumentiert, dass die Zweckbindung der erhaltenen Bundesmittel nicht durch das Antragsformular festgelegt wurde, da kein schriftlicher Leistungsbescheid vorlag. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Zweck der Zuwendung aus den Angaben im Antragsformular hinreichend bestimmt war, um die existenzbedrohliche Wirtschaftslage und den Liquiditätsengpass aufgrund der Covid-19-Pandemie zu überwinden.

Auch hinsichtlich der Landesmittel konnte der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Zweckverfehlung der Mittel nachweisen. Das Gericht betonte, dass die Coronabeihilfen nicht dazu dienten, den bisherigen Lebensstandard oder die bisherigen Einkünfte zu sichern, sondern unverschuldete Härten infolge der Pandemie abzumildern.

Amtliche Leitsätze

Zur Frage des Leistungszwecks von Coronabeihilfen, die ohne Bewilligungsbescheid ausgezahlt wurden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Beschluss vom 4. März 2024 

Az.: OVG 6 N 14/24

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 14.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838, 839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, 548). Daran fehlt es hier.

a) Hinsichtlich der ihm gewährten Bundesmittel in Höhe von 9.000 Euro macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, vorliegend sei die Zweckbindung der Leistung über das Antragsformular festgesetzt worden. Er meint, da er keinen schriftlichen Leistungsbescheid erhalten, sondern lediglich die Einzahlung der Leistung auf seinem Konto verzeichnet habe, habe die Beklagte auf eine Konkretisierung des Zwecks der Leistungsbewilligung verzichtet. Mit seiner Einschätzung setzt er lediglich seine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, weshalb diejenige des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. Im Übrigen ist es fernliegend anzunehmen, die streitigen Coronabeihilfen seien in Ermangelung eines schriftlichen Leistungsbescheides ohne Bindung an einen konkreten Zweck gewährt worden. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr in der Sache zutreffend davon aus, dass sich der Zweck der Zuwendung aus den Angaben im Antragsformular ergibt. Dieser Zweck war dem Antragsformular entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt zu entnehmen. Darin heißt es, mit dem Programm würden „Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, der im Zusammenhang im Ausbruch von Covid-19 entstanden ist.“ Die von dem Kläger angenommene Unbestimmtheit erschließt sich aus seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren nicht. Daran ändert auch seine Einschätzung, die Begriffe „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ seien wenig konkret und böten Interpretationsspielraum, nichts. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffs begründet für sich genommen nicht dessen Unbestimmtheit.

Auch die weiteren Einwände des Klägers führen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine existenzbedrohende Wirtschaftslage liege nach den maßgeblichen Vollzugshinweisen vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung (hier: 1. April 2020) folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass) (vgl. UA S. 6 f.). Der Kläger zeigt nicht auf, aus welchen Gründen dies ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegen sollte. Das gilt auch für seinen Einwand, „Liquidität“ sei ein betriebswirtschaftlicher Begriff, den er als selbstständiger Unternehmer auch als solchen habe verstehen müssen. Damit werde die Fähigkeit eines Unternehmens bezeichnet, seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Es komme daher darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt mehr Verbindlichkeiten als finanzielle Mittel vorhanden seien und nicht darauf, dass in den einzelnen Monaten mehr Ausgaben als Einnahmen vorlägen. Damit setzt er lediglich sein eigenes Verständnis dessen, was unter einem Liquiditätsengpass zu verstehen sei, an die Stelle der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit diesen hinreichend substanziiert auseinanderzusetzen. Überdies blendet er aus, dass schon nach den im angefochtenen Urteil dargelegten Angaben im Antragsformular die existenzbedrohliche Wirtschaftslage im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 entstanden sein musste und die Zuschüsse für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.) gewährt wurden. Bereits dieser Zusammenhang verdeutlicht, dass es nicht um die von dem Kläger reklamierte herkömmliche betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise eines Liquiditätsbegriffes ging, sondern um die Überwindung einer Existenzbedrohung für Kleinunternehmer aufgrund der Einnahmeverluste, die gerade wegen des coronabedingten sog. Lockdowns entstanden waren bzw. zu entstehen drohten. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger schon durch den Umstand, dass der Einbruch der fortlaufenden Einnahmen nicht das von ihm befürchtete Ausmaß hatte, wie er in der Berufungszulassungsgründung selbst einräumt, Anlass gehabt zu zweifeln, ob die für das Behaltendürfen der bewilligten Zuschüsse notwendige existenzbedrohende Wirtschaftslage tatsächlich vorlag.

b) Hinsichtlich der ihm gewährten Landesmittel in Höhe von 5.000 Euro zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat eine Zweckverfehlung der Verwendung dieser Mittel mit der Begründung angenommen, unter dem Begriff „entgangene Unternehmereinkünfte“ werde nach der Verwaltungspraxis der Beklagten die Abgeltung der Arbeitsleistung des Soloselbstständigen, Freiberuflers oder Kleinstunternehmers verstanden, die mit dem erzielten Unternehmergewinn erfolge und wodurch jene ihre privaten Lebenshaltungskosten trügen. Danach sei ein Liquiditätsengpass für den Kläger zu verneinen, weil er seine privaten Lebenshaltungskosten im berücksichtigungsfähigen Umfang mit den erwirtschafteten betrieblichen Überschüssen habe decken können. Im Vergleich zu den Vorjahresmonaten April bis Juni 2000 seien Umsatzeinbußen in Höhe von 2.178,30 Euro entstanden. Ihnen stünden Liquiditätsüberschüsse aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 in Höhe von 2.483,81 Euro gegenüber, die sich aus den Einnahmen abzüglich der berücksichtigungsfähigen Ausgaben und Buchungen ergäben. Die Liquiditätsüberschüsse abzüglich der berücksichtigungsfähigen Unternehmereinkünfte ergäben einen positiven Saldo in Höhe von 1.294,60 Euro. Sein Vortrag, der Beklagte habe erst nachträglich festgelegt, dass entgangene Unternehmereinkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts monatlich lediglich in Höhe der Pfändungsfreigrenze von 1.180 Euro verwendet werden könnten und dass die Wahl dieses Grenzbetrages willkürlich und unrealistisch sei, zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf. Der Hinweis darauf, dass ein selbstständiger Unternehmer regelmäßig einen gewissen Lebensstandard mit Fixkosten habe, die auch während der Corona-Krise weiterliefen, genügt ebenso wenig wie seine Beispielsrechnung, wonach ein Selbstständiger bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei entsprechend hohen Kosten der Unterkunft von z.B. 800 Euro im Monat höhere finanzielle Mittel für die Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gehabt hätte. Der Kläger lässt zum einen unberücksichtigt, dass die Coronabeihilfen zur Abmilderung bzw. zum Ausgleich unverschuldeter Härten infolge der Corona-Pandemie erfolgten, dass damit aber nicht eine Absicherung des bisherigen Lebensstandards oder der bisherigen Einkünfte bezweckt war. Dies war seinerzeit auch allgemein bekannt, denn die Coronabeihilfen waren Gegenstand ausführlicher Berichterstattung und öffentlicher Diskussion. Zudem lässt der Kläger unberücksichtigt, dass es sich bei dem anrechenbaren Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO von damals 1.180 Euro um eine Berechnungsgröße handelt, die sowohl für die Ermittlung der Unternehmereinkünfte im maßgeblichen Vorjahreszeitraum als auch bei der Berechnung des Überschusses für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt wurde (vgl. die Darlegungen in der Klageerwiderung vom 7. Juni 2023, Rn. 59 ff., auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt). Selbst ohne Berücksichtigung des Pfändungsfreibetrages stünden nach den Berechnungen des Beklagten einem positiven Saldo von 5.176,43 Euro für den Zeitraum April bis Juni 2020 Umsatzeinbrüche für den Vorjahreszeitraum April bis Juni 2019 in Höhe von lediglich 2.169,09 Euro gegenüber. Auch danach hätte ein Bedarf an Landesmitteln daher nicht bestanden.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden (OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2024 - 10 A 2904/21 - juris Rn. 26). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Kläger insoweit angeführten Interpretation und Konkretisierung des Begriffs „Liquiditätsengpass“ sowie den Zeitpunkt der Konkretisierung des Zwecks im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG.

3. Auch eine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Frage in diesem Sinne. Soweit er ausführt, der Begriff des Liquiditätsengpasses spiele eine zentrale Rolle und werde von unterschiedlichen Behörden nicht einheitlich gehandhabt, eine endgültige gerichtliche Entscheidung darüber, wie die Antragsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verstehen gewesen seien und ob die tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörden mit dem Zweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vereinbar sei, sei von allgemeinem Interesse und bislang in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Er zeigt weder auf, inwieweit die der Sache nach aufgeworfenen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen seien, noch legt er dar, dass sich die Fragen in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren stellen würden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom VG Berlin 21. Dezember 2023 ab.  Der Kläger hatte erfolglos argumentiert, dass die Zweckbindung der erhaltenen
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Beschluss vom 4. März 2024 

Az.: OVG 6 N 14/24

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 14.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838, 839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, 548). Daran fehlt es hier.

a) Hinsichtlich der ihm gewährten Bundesmittel in Höhe von 9.000 Euro macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, vorliegend sei die Zweckbindung der Leistung über das Antragsformular festgesetzt worden. Er meint, da er keinen schriftlichen Leistungsbescheid erhalten, sondern lediglich die Einzahlung der Leistung auf seinem Konto verzeichnet habe, habe die Beklagte auf eine Konkretisierung des Zwecks der Leistungsbewilligung verzichtet. Mit seiner Einschätzung setzt er lediglich seine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, weshalb diejenige des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. Im Übrigen ist es fernliegend anzunehmen, die streitigen Coronabeihilfen seien in Ermangelung eines schriftlichen Leistungsbescheides ohne Bindung an einen konkreten Zweck gewährt worden. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr in der Sache zutreffend davon aus, dass sich der Zweck der Zuwendung aus den Angaben im Antragsformular ergibt. Dieser Zweck war dem Antragsformular entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt zu entnehmen. Darin heißt es, mit dem Programm würden „Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, der im Zusammenhang im Ausbruch von Covid-19 entstanden ist.“ Die von dem Kläger angenommene Unbestimmtheit erschließt sich aus seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren nicht. Daran ändert auch seine Einschätzung, die Begriffe „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ seien wenig konkret und böten Interpretationsspielraum, nichts. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffs begründet für sich genommen nicht dessen Unbestimmtheit.

Auch die weiteren Einwände des Klägers führen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine existenzbedrohende Wirtschaftslage liege nach den maßgeblichen Vollzugshinweisen vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung (hier: 1. April 2020) folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass) (vgl. UA S. 6 f.). Der Kläger zeigt nicht auf, aus welchen Gründen dies ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegen sollte. Das gilt auch für seinen Einwand, „Liquidität“ sei ein betriebswirtschaftlicher Begriff, den er als selbstständiger Unternehmer auch als solchen habe verstehen müssen. Damit werde die Fähigkeit eines Unternehmens bezeichnet, seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Es komme daher darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt mehr Verbindlichkeiten als finanzielle Mittel vorhanden seien und nicht darauf, dass in den einzelnen Monaten mehr Ausgaben als Einnahmen vorlägen. Damit setzt er lediglich sein eigenes Verständnis dessen, was unter einem Liquiditätsengpass zu verstehen sei, an die Stelle der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit diesen hinreichend substanziiert auseinanderzusetzen. Überdies blendet er aus, dass schon nach den im angefochtenen Urteil dargelegten Angaben im Antragsformular die existenzbedrohliche Wirtschaftslage im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 entstanden sein musste und die Zuschüsse für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.) gewährt wurden. Bereits dieser Zusammenhang verdeutlicht, dass es nicht um die von dem Kläger reklamierte herkömmliche betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise eines Liquiditätsbegriffes ging, sondern um die Überwindung einer Existenzbedrohung für Kleinunternehmer aufgrund der Einnahmeverluste, die gerade wegen des coronabedingten sog. Lockdowns entstanden waren bzw. zu entstehen drohten. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger schon durch den Umstand, dass der Einbruch der fortlaufenden Einnahmen nicht das von ihm befürchtete Ausmaß hatte, wie er in der Berufungszulassungsgründung selbst einräumt, Anlass gehabt zu zweifeln, ob die für das Behaltendürfen der bewilligten Zuschüsse notwendige existenzbedrohende Wirtschaftslage tatsächlich vorlag.

b) Hinsichtlich der ihm gewährten Landesmittel in Höhe von 5.000 Euro zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat eine Zweckverfehlung der Verwendung dieser Mittel mit der Begründung angenommen, unter dem Begriff „entgangene Unternehmereinkünfte“ werde nach der Verwaltungspraxis der Beklagten die Abgeltung der Arbeitsleistung des Soloselbstständigen, Freiberuflers oder Kleinstunternehmers verstanden, die mit dem erzielten Unternehmergewinn erfolge und wodurch jene ihre privaten Lebenshaltungskosten trügen. Danach sei ein Liquiditätsengpass für den Kläger zu verneinen, weil er seine privaten Lebenshaltungskosten im berücksichtigungsfähigen Umfang mit den erwirtschafteten betrieblichen Überschüssen habe decken können. Im Vergleich zu den Vorjahresmonaten April bis Juni 2000 seien Umsatzeinbußen in Höhe von 2.178,30 Euro entstanden. Ihnen stünden Liquiditätsüberschüsse aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 in Höhe von 2.483,81 Euro gegenüber, die sich aus den Einnahmen abzüglich der berücksichtigungsfähigen Ausgaben und Buchungen ergäben. Die Liquiditätsüberschüsse abzüglich der berücksichtigungsfähigen Unternehmereinkünfte ergäben einen positiven Saldo in Höhe von 1.294,60 Euro. Sein Vortrag, der Beklagte habe erst nachträglich festgelegt, dass entgangene Unternehmereinkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts monatlich lediglich in Höhe der Pfändungsfreigrenze von 1.180 Euro verwendet werden könnten und dass die Wahl dieses Grenzbetrages willkürlich und unrealistisch sei, zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf. Der Hinweis darauf, dass ein selbstständiger Unternehmer regelmäßig einen gewissen Lebensstandard mit Fixkosten habe, die auch während der Corona-Krise weiterliefen, genügt ebenso wenig wie seine Beispielsrechnung, wonach ein Selbstständiger bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei entsprechend hohen Kosten der Unterkunft von z.B. 800 Euro im Monat höhere finanzielle Mittel für die Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gehabt hätte. Der Kläger lässt zum einen unberücksichtigt, dass die Coronabeihilfen zur Abmilderung bzw. zum Ausgleich unverschuldeter Härten infolge der Corona-Pandemie erfolgten, dass damit aber nicht eine Absicherung des bisherigen Lebensstandards oder der bisherigen Einkünfte bezweckt war. Dies war seinerzeit auch allgemein bekannt, denn die Coronabeihilfen waren Gegenstand ausführlicher Berichterstattung und öffentlicher Diskussion. Zudem lässt der Kläger unberücksichtigt, dass es sich bei dem anrechenbaren Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO von damals 1.180 Euro um eine Berechnungsgröße handelt, die sowohl für die Ermittlung der Unternehmereinkünfte im maßgeblichen Vorjahreszeitraum als auch bei der Berechnung des Überschusses für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt wurde (vgl. die Darlegungen in der Klageerwiderung vom 7. Juni 2023, Rn. 59 ff., auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt). Selbst ohne Berücksichtigung des Pfändungsfreibetrages stünden nach den Berechnungen des Beklagten einem positiven Saldo von 5.176,43 Euro für den Zeitraum April bis Juni 2020 Umsatzeinbrüche für den Vorjahreszeitraum April bis Juni 2019 in Höhe von lediglich 2.169,09 Euro gegenüber. Auch danach hätte ein Bedarf an Landesmitteln daher nicht bestanden.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden (OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2024 - 10 A 2904/21 - juris Rn. 26). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Kläger insoweit angeführten Interpretation und Konkretisierung des Begriffs „Liquiditätsengpass“ sowie den Zeitpunkt der Konkretisierung des Zwecks im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG.

3. Auch eine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Frage in diesem Sinne. Soweit er ausführt, der Begriff des Liquiditätsengpasses spiele eine zentrale Rolle und werde von unterschiedlichen Behörden nicht einheitlich gehandhabt, eine endgültige gerichtliche Entscheidung darüber, wie die Antragsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verstehen gewesen seien und ob die tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörden mit dem Zweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vereinbar sei, sei von allgemeinem Interesse und bislang in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Er zeigt weder auf, inwieweit die der Sache nach aufgeworfenen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen seien, noch legt er dar, dass sich die Fragen in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren stellen würden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.