Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil, 6. Dez. 2023 - 1 K 467/23

ECLI:ECLI:DE:VGSL:2023:1206.1K467.23.00
erstmalig veröffentlicht: 21.04.2024, letzte Fassung: 22.04.2024
Zusammenfassung des Autors

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis behandelte am 6. Dez. 2023 einen Fall bezüglich der Gewährung der Neustarthilfe für Soloselbständige im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III. Es gibt einige wichtige Punkte und Feststellungen des Gerichts, die über den konkreten Fall hinaus relevant sind:

Vorläufige Verwaltungsakte: Vorläufige Bescheide sind üblich bei Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens.

Auslegung von Bewilligungsbescheiden: Die Neustarthilfe ist vorläufig, eine Endabrechnung ist erforderlich.

Ermessen und Selbstbindung der Verwaltung: Die Behörden haben Ermessen, aber sind an Verwaltungspraxis und Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Antragsberechtigung und Mitwirkungspflicht: Empfänger müssen Voraussetzungen darlegen und nachweisen.

Rückzahlungspflicht: Bei ungültiger Zuwendung besteht Rückzahlungspflicht.

Amtliche Leitsätze

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe III ist die letzte Behördenentscheidung.

VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES

Urteil vom 6. Dez. 2023

1 K 467/23

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom 21.02.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vorläufig Corona-Überbrückungshilfe III in der Form der Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 7.500 €.

Die Klägerin beantragte am 29.10.2021 die endgültige Festsetzung.

Im Rahmen der systemseitigen Prüfungsroutine fand ein automatisierter Abgleich der Daten des Antrags mit dem Datenbestand der Finanzverwaltung statt, welcher einen Hinweis auf eine Geschäftsaufgabe ergab. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin im Antragsportal auf mitzuteilen, wann der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, die entsprechende Gewerbeabmeldung vorzulegen und die im Antrag angegebene Steuernummer auf Aktualität zu überprüfen. Seitens der Klägerin erfolgte keine Reaktion.

Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 27.01.2023 hat der Beklagte sodann den Antrag vom 29.10.2021 auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 21.02.2021 abgelehnt und die Klägerin zur Rückzahlung der an sie ausgezahlten 7.500 € aufgefordert. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Sachverhaltsangaben der Klägerin zu ihrem Antrag auf Endabrechnung unvollständig seien. Die Klägerin sei mit Anfragen vom 24.11.2022, 05.12.2022, 15.12.2022 und 03.01.2023 gebeten worden, ihre Unterlagen zu komplettieren. Auch sei sie auf ihre Mitwirkungspflicht im Antragsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 S VwVfG hingewiesen worden. Da sie die erforderlichen Sachverhaltsangaben nicht eingereicht habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete es, Förderanträge abzulehnen, wenn wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen bzw. nicht nachgewiesen seien, was in gleichgelagerten Fällen ebenfalls stets zur Ablehnung der Anträge führe.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 08.03.2023 postalisch zugestellt.

Am 23.03.2023 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.

Sie macht geltend, entgegen dem angefochtenen Bescheid die darin erwähnten Anfragen zu Sachverhaltsangaben zu ihrem Antrag auf Endabrechnung vom 24.11.2022, 05.12.2022, 15.12.2022 und 03.01.2023 nicht erhalten zu haben. Sowohl die Antragstellung als auch der komplette Kontakt und Schriftverkehr mit Ausnahme der förmlichen postalischen Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 27.01.2023 sei über das Elster-Portal erfolgt bzw. hätte über dieses erfolgen sollen. Die Klägerin habe die vom Beklagten behaupteten Anfragen jedoch weder über das Elster-Portal noch sonst erhalten. Sie habe ihr Elster-Portal fortlaufend kontrolliert. Eigentlich hätte auch der angefochtene Bescheid über das Elster-Portal zugestellt werden sollen. Dies sei jedoch ebenfalls nicht geschehen. Die Klägerin habe über das Elster-Portal nur lediglich eine Konsensmitteilung erhalten, wonach sie verpflichtet sei, erfolgte Auszahlungen und Rückzahlungen an die für sie zuständige Finanzbehörde zu melden. Darüber hinaus habe sie eine Benachrichtigung vom 27.01.2023 erhalten, wonach im Elster-Portal ein Bescheid zu ihrem Antrag zum elektronischen Abruf bereitstehe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Im Elster-Portal seien vielmehr offenkundig Falschmitteilungen eingestellt gewesen, die überhaupt nichts mit der Klägerin zu tun gehabt hätten. Das Elster-Portal habe offensichtlich fehlerhaft gearbeitet.

Da die Klägerin die vom Beklagten angegebenen Anfragen nicht erhalten habe, habe sie auch nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen.

Nach den von ihr im Antrag auf Endabrechnung gemachten, zur Beurteilung der Gewährung der Förderung ausreichenden Angaben lägen in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung in Höhe von 5.953,10 € vor, so dass lediglich ein Teilbetrag von 1.546,90 Euro zurückzuzahlen sei.

Zum Beleg der ihr ihrer Auffassung nach zustehenden Förderung hat die Klägerin der Klageschrift Kopien einer Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 2021 sowie eines betriebswirtschaftlichen Kurzberichts der x für April bis Juni 2021 vorgelegt, der auch Daten für den Zeitraum Januar bis März 2021 enthält.

Soweit der Beklagte meine, der Förderbetrag sei auch in der eigentlich begründeten Höhe von 5.953,10 Euro zurück zu erstatten, weil der Beklagte im Verwaltungsverfahren zum letztmöglichen Zeitpunkt nicht habe feststellen können, ob die Fördervoraussetzungen vorgelegen hätten und der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren verspätet sei, gehe dies fehl.

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG stehe der Klägerin unter den gleichen sachlichen Voraussetzungen wie den übrigen geförderten Personen und Unternehmen die begehrte Förderung zu, soweit die sachlichen Voraussetzungen vorlägen, auch wenn die Klägerin die entsprechenden Voraussetzungen für die Förderung im Verwaltungsverfahren noch nicht hinreichend dargelegt habe, sondern dies erst während des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens erfolgt sei.

Dass die Klägerin die notwendigen Daten und Informationen dem Beklagten nicht schon bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens, sondern erst im Rahmen des Klageverfahrens habe zukommen lassen, sei unverschuldet gewesen, da die Klägerin keine Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen erhalten habe. Die Darlegungs- bzw. Beweislast für den Erhalt der Anfragen liege beim Beklagten.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Schluss-Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27.01.2023 (AZ: ) aufzuheben/abzuändern, soweit der Antrag der Klägerin vom 29.10.2021 auf Endabrechnung über die Gewährung einer Neustarthilfe auf Grundlage von § 53 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinien der Gewährung von Corona-Bundeshilfen für kleine und mittelständige Unternehmen in der jeweils gültigen Fassung für den beantragten Zeitraum Januar bis Juni 2021 abgelehnt, ein Anspruch auf Billigkeitsleistung nach Endabrechnung abschließend abgelehnt und die Rückzahlung der bisher aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 21.02.2021 an die Klägerin vom Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.500 Euro angeordnet wurde,

den Beklagten zu verurteilen, auf den Antrag der Klägerin vom 29.10.2021 auf Endabrechnung hin der Klägerin eine endgültige Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständige Unternehmen in der jeweils gültigen Fassung für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 als „Neustarthilfe“ in Höhe von 5.953,10 Euro endgültig zu gewähren und den von der Klägerin an den Beklagten zurückzuzahlenden Betrag aufgrund der aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 21.02.2021 gewährten Leistungen auf 1.546,90 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation im angefochtenen Bescheid.

Bei der hier begehrten Corona-Überbrückungshilfe III handele es sich um eine Billigkeitsleistung. Ein Rechtsanspruch bestehe demnach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie.

Gemäß Ziff. 3 (1) i. V. m. Ziff. 2 (2), (3a) der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III") seien Soloselbständige nur dann antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig seien. Nicht wirtschaftlich am Markt tätig seien Unternehmen und Soloselbständige, die ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingestellt hätten. Werde der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vor dem 30.06.2021 dauerhaft eingestellt, sei die Neustarthilfe gemäß Ziff. 5 (7) der Richtlinien zurückzuzahlen.

Vor dem Hintergrund der Rückmeldung der Finanzverwaltung sei der Beklagte insbesondere zur Prüfung angehalten gewesen, ob die Klägerin ihre soloselbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der vorläufigen Bewilligung der Neustarthilfe noch ausgeübt habe und damit antragsberechtigt gewesen sei bzw. ob sie ihre Tätigkeit vor dem 30.06.2021 aufgegeben habe und somit zur vollständigen Rückzahlung der gewährten Hilfe verpflichtet gewesen sei.

Mangels Mitwirkung habe der Beklagte dies nicht feststellen können, da seine Nachfragen nicht beantwortet worden seien. Zur Prüfung, ob die Klägerin ihre soloselbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit vor der Beantragung der vorläufigen Festsetzung der Neustarthilfe am 20.02.2021 oder vor dem 30.06.2021 eingestellt habe, habe der Beklagte die Klägerin über das Antragportal erstmalig am 24.11.2022, in der Folge jeweils wegen Nichtbeantwortung erneut am 05.12.2022 und 15.12.2022 und letztmalig am 03.01.2023, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbeantwortung mit einer Ablehnung zu rechnen sei, dazu aufgefordert mitzuteilen, wann der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei, die entsprechende Gewerbeabmeldung vorzulegen und die im Antrag angegebene Steuernummer auf Aktualität zu überprüfen. Über das Vorliegen der Nachfragen im Antragsportal, die Notwendigkeit, diese zu beantworten, sowie über die zur Beantwortung eingeräumte Frist von 10 Tagen sei die Klägerin jeweils taggleich per E-Mail an die von ihr im Antrag für Kommunikationszwecke angegebene E-Mail-Adresse xx informiert worden. Die Klägerin habe auf keine der vorgenannten Nachfragen geantwortet. Sie habe die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt.

Das klägerische Vorbringen, keine Nachricht erhalten zu haben, sei nicht glaubhaft. Denn Benachrichtigungen, wonach die Nachfragen im elektronischen Portal zur Beantwortung innerhalb von 10 Tagen bereitstünden, seien an die von der Klägerin angegebene E-Mail-Adresse versandt worden. Dies sei dieselbe E-Mail-Adresse, über die die Klägerin die Benachrichtigung zum Vorliegen des Schluss-Ablehnungsbescheids erhalten habe.

Im Übrigen belege auch eine von der Klägerin am 13.05.2023 an den Vertreter des Beklagten abgesandte E-Mail, welcher am 09.05. bzw. am 13.05.2023 gefertigte Screenshots angefügt gewesen seien, dass die Klägerin über die Nachfragen des Beklagten sehr wohl unterrichtet worden sei.

So fänden sich in den Screenshots diejenigen E-Mails vom 24.11.2022 sowie 05.12.2022, die die Klägerin über das Vorliegen der entsprechenden Nachfragen im Antragsportal unterrichtet und sie dazu aufgefordert hätten, die Fragen innerhalb von 10 Tagen zu beantworten. Dass in den darüber hinaus angefügten Screenshots des Posteingangs ihres Elster-Portals keine Eingänge mit den Nachfragen des Beklagten zu finden seien, sei nicht weiter verwunderlich. Denn Nachfragen der hier in Rede stehenden Art würden grundsätzlich nicht im Elster-Portal eingestellt, sondern – wie vom Antragssystem vorgesehen – im Antragsportal und dort jeweils nach 10 Tagen geschlossen, so dass sie danach nicht mehr sichtbar seien. Die Benachrichtigungs-E-Mails vom 24.11.2022 sowie 05.12.2022 mit dem Betreff „Neue Nachfrage…“, die die Klägerin dem Beklagten am 13.05.2023 vorgelegt habe und die belegten, dass die Klägerin vom Vorliegen von Nachfragen des Beklagten im Antragsportal gewusst habe, verwiesen folgerichtig zur Beantwortung dieser Nachfragen auf das Antragsportal.

Das von der Klägerin vorgelegte, nach deren Auffassung in keinerlei Bezug zu ihrem Verfahren stehende Dokument im Elster-Portal (eine E-Mail von S. vom 25.11.2022) sei das Resultat eines Programmfehlers. Die im Rahmen der Endabrechnung erlassenen Schlussbescheide würden innerhalb der Antragsplattform auf Seiten der Bewilligungsstelle als „Anhänge der Sachbearbeitung“ abgelegt. Die Bescheide würden nach Erlass über eine Schnittstelle der Antragsplattform an das Elster-Portal übermittelt. Diese Übermittlung sei in einigen Fällen aufgrund technischer Probleme zunächst fehlgeschlagen, jedoch nach Behebung des Programmfehlers zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Da für die Bewilligungsstelle nicht vorhersehbar gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung an Elster erfolgreich abgeschlossenen sein würde, sei ersatzweise die Zustellung auf dem Postweg erfolgt. In den Fällen, in denen nach Erlass des Schlussbescheids durch die Bewilligungsstelle, aber vor der erfolgreichen Übermittlung des Bescheids an das Elster-Portal Anlagen im Portal eingestellt worden seien, habe die Antragsplattform - wie auch im Fall der Klägerin - den jeweils jüngsten „Anhang der Sachbearbeitung“ übermittelt.

Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 SVwVfG sei die Klägerin mithin nicht nachgekommen.

Der Beklagte habe daher als Folge der unterbliebenen Mitwirkung nicht feststellen können, ob die Klägerin dem Grunde nach antragsberechtigt gewesen sei. Dieser Kenntnisstand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei dem materiellen Recht folgend für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen maßgeblich. Im Rahmen des Klageverfahrens erfolgender Vortrag zur Antragsberechtigung sei verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.

Da es der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der allgemeine Gleichheitssatz geböten, Förderanträge insbesondere immer dann abzulehnen, wenn das Vorliegen wesentlicher unabdingbarer Fördervoraussetzungen nicht festgestellt werden könne und der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis solche Anträge grundsätzlich ablehne, sei der Antrag der Klägerin abgelehnt und der vorläufig bewilligte und an die Klägerin zur Auszahlung gebrachte Betrag in Höhe von 7.500,00 € zurückgefordert worden. Da die Bewilligung lediglich unter Vorbehalt erfolgt sei, ersetze der Schlussbescheid den Bescheid vom 21.02.2021, ohne dass es eines Aufhebungsaktes bedürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe 

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 21.02.2021 den Antrag der Klägerin auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe abgelehnt und die Klägerin zur Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 7.500,- € aufgefordert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige Zuerkennung der von ihr in Höhe von 5.953,10 € begehrten Neustarthilfe (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).

Bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21.02.2021 handelte es sich um einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt.

Der Beklagte hat sich damit einer in Literatur und Rechtsprechung im Subventionsrecht allgemein anerkannten Regelungsweise bedient, die für Situationen entwickelt wurde, bei denen im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids eine tatsächliche Ungewissheit besteht.

Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Zuwendungsgewährung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird. Ein solcher Bewilligungsbescheid ist in seinem Regelungsinhalt dahingehend eingeschränkt, dass der Begünstigte die Zuwendung zunächst nur vorläufig bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten darf. Ob ein Anspruch auf das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung besteht, hängt dagegen von dem Inhalt des abschließenden Bewilligungsbescheids, des Schlussbescheids, ab.

Ein Bedürfnis für eine solche lediglich vorläufige Regelung kann insbesondere dann bestehen, wenn zum Erlasszeitpunkt des vorläufigen Bescheids eine tatsächliche Unsicherheit besteht – etwa wie vorliegend hinsichtlich der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin im Bewilligungszeitraum (insbesondere der erzielten Umsätze), die naturgemäß erst nach dem Förderzeitraum ermittelt werden kann. Das Subventionsverhältnis wird dabei zunächst durch den Zuwendungsbescheid geregelt, der aber unter den Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt wird und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt ist, durch den die Zuwendung in den offen gehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte.

Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Bei einer späteren endgültigen Regelung durch einen Schlussbescheid bedarf es insoweit keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung, da diese durch den Schlussbescheid ersetzt wird. Mit dem Erlass der endgültigen Festsetzung verliert die vorläufige Regelung ihre Wirksamkeit

Wie weit der Vorbehalt der endgültigen Regelung reicht und ob er die Bewilligung insgesamt oder nur Teilregelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids umfasst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG - nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde.

Die Regelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids unterliegen insoweit der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend der §§ 133, 157 BGB. Das Gericht hat den Bewilligungsbescheid dahin zu erforschen, wie der Adressat ihn unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 21.02.2021 eindeutig dahin zu verstehen, dass er die der Klägerin gewährte Förderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur vorläufig regelte, die endgültige Gewährung jedoch von der im Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Bewilligungsbescheides noch ungewissen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin während des (sechsmonatigen) Bewilligungszeitraums abhing und insoweit unter dem Vorbehalt einer nach dem Bewilligungszeitraum vorzunehmenden Endabrechnung stand.

So ist bereits im ursprünglich von der Klägerin am 20.02.2021 ausgefüllten Antragsformular auf die Verpflichtung zur Einreichung einer Endabrechnung, deren Maßgeblichkeit für die endgültige Gewährung der Neustarthilfe sowie die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 3.4 der FAQ hingewiesen worden. Auch ist im Antrag wiederholt von einer zunächst erfolgenden bloßen „Vorschusszahlung“ die Rede.

Wörtlich heißt es im Antragsformular u.a.:

„Die/der Antragstellende darf die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn…Nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe be[1]rechnet, auf die der Antragsteller endgültig Anspruch hat.“

sowie später

„Ich erkläre ausdrücklich, bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides eine Endabrechnung zu erstellen. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Neustarthilfe teilweise oder vollständig an die Bewilligungsstelle zurückzuzahlen ist, wenn sich der Zuschuss auf Grundlage der Endabrechnung teilweise oder vollständig als unberechtigt erweist. …“

Im zunächst ergangenen Bescheid vom 21.02.2021 heißt es darüber hinaus u.a.:

„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn …“ sowie „Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online Tool…durchzuführen. … Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorauszahlung, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. …“

Handelte es sich demnach bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21.02.2021 um einen vorläufigen Verwaltungsakt, ist der Schlussablehnungsbescheid vom 27.01.2023, mit dem unter Ersetzung des Bescheides vom 21.02.2021 die begehrte Neustarthilfe endgültig abgelehnt und die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 7.500,00 € zurückgefordert wurde, rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht dargelegt hat, zum Kreis der Zuwendungsberechtigten zu gehören.

Dabei ist von Folgendem auszugehen:

Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO (vgl. hierzu auch Ziffer I. Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien „Corona-Überbrückungshilfe III“), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. §§ 53, 23 und 44 LHO und Ziffer I. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes - aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.

Richtlinien der hier in Rede stehenden Art dürfen nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.

Bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, ist der Richtliniengeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Solange sich eine Regelung aber auf sachbezogene Gesichtspunkte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23 und 44 SHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die gerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob bei Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine andere einschlägige Rechtsvorschrift verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist.

Entscheidend ist dabei – wie dargelegt -, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Nur entsprechend den vorgenannten Grund-sätzen kann im Einzelfall ein Anspruch auf Förderung bestehen.

Ausgehend davon steht der Klägerin nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch auf Neustarthilfe zu. Denn sie hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung nicht hinreichend dargelegt, antragsberechtigt gewesen zu sein.

Gemäß Ziff. 3 (1) i. V. m. Ziff. 2 (2), (3a) der Richtlinien für die Gewährung von Corona Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III") sind Soloselbständige nur dann antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig sind. Nicht wirtschaftlich am Markt tätig sind Unternehmen und Soloselbständige, die ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingestellt haben. Wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vor dem 30.06.2021 dauerhaft eingestellt, ist die Neustarthilfe gem. Ziff. 5 (7) der Richtlinien zurückzuzahlen. Gemäß Ziff. 8 (1) der Richtlinien obliegt die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen der Bewilligungsstelle, die - soweit dafür erforderlich - entsprechende Unterlagen anfordert.

Vorliegend bot eine Mitteilung der Finanzverwaltung, wonach der Geschäftsbetrieb der Klägerin nach deren Erkenntnissen zwischenzeitlich eingestellt sei, dem Beklagten Anlass, insbesondere zu überprüfen, ob die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der vorläufigen Bewilligung der Neustarthilfe noch ausgeübt bzw. ob sie ihre Tätigkeit vor dem 30.06.2021 aufgegeben hatte.

Da wiederholte Nachfragen des Beklagten hierzu, welche am 24.11.2022, 05.12.2022, 15.12.2022 und 03.01.2023 in das Antragsportal eingestellt wurden, unbeantwortet blieben, hat die Klägerin es versäumt, bis zum Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung darzulegen, dass in ihrer Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Neustarthilfe vorlagen, so dass der Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht hat treffen können und von daher die Gewährung von Neustarthilfe mit dem angefochtenen Schlussablehnungsbescheid zu Recht versagt hat.

Die von der Klägerin nach Bescheiderlass im Klageverfahren nachgeholten Angaben und vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Bescheides.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs ist nämlich der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ sowie deren Anwendung durch den Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zur berücksichtigen.

Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen.

Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Behördenentscheidung nicht berücksichtigt werden, so dass entscheidungsrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Insoweit trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

Von daher ist unerheblich, ob nach den von der Klägerin erstmals im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen eine Bewilligung der begehrten Neustarthilfe in Betracht gekommen wäre.

Soweit die Klägerin geltend macht, die vorgenannten Anfragen des Beklagten nicht erhalten zu haben, ergibt sich daraus nichts Anderes. Den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die vom Beklagten genannten Anfragen am jeweiligen Tag in das Antragsportal eingestellt wurden und die Klägerin hierüber taggleich über die von der Klägerin zu Kommunikationszwecken angegebene E-Mail-Adresse informiert wurde. Dass die Klägerin jedenfalls die an ihre E-Mail-Adresse gerichteten Mitteilungen vom 24.11.2022 und 05.12.2022 erhalten hat, ergibt sich bereits aus den von ihr selbst gefertigten, mit E-Mail vom 13.05.2023 an Herrn x vom Beklagten übermittelten Screenshots. Da nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Klägerin die Benachrichtigungen vom 15.12.2022 und 03.01.2023 nicht erhalten haben sollte, kann – unabhängig davon, ob der Zugang dieser weiteren Benachrichtigungen überhaupt entscheidungserheblich ist - davon ausgegangen werden, dass ihr auch diese zugegangen sind. Dass die Klägerin die ins Antragsportal eingestellten konkreten Anfragen nicht zur Kenntnis genommen hat, ist – ausgehend vom eigenen Vorbringen der Klägerin, wonach sie im Elster-Portal entsprechende Anfragen nicht hat finden können – offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin der Auffassung war, dass der „komplette Kontakt“ über das Elster-Portal erfolgen sollte und demzufolge im falschen Portal, nämlich im Elster statt im Antragsportal für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe nachgesehen hat. Dies ist allein der Klägerin zuzurechnen.

Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Elster-Portal im fraglichen Zeitraum fehlerbehaftet gewesen sei, was schon daran erkennbar sei, dass ihr auch der Schlussablehnungsbescheid nicht über das Elster-Portal habe zugestellt werden können, sie vielmehr dort eine Mail vorgefunden habe, die mit ihren Angelegenheiten nichts zu tun gehabt habe. Zwar hat der Beklagte eingeräumt, dass eine Zustellung von Coronahilfebescheiden über das Elsterportal im fraglichen Zeitraum vorübergehend gestört gewesen sei, weshalb die entsprechenden Bescheide – wie im Falle der Klägerin – postalisch zugestellt worden seien. Dies betraf nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten aber lediglich eine Schnittstelle zur Einstellung der Bescheide im Elster-Portal, wohingegen nach Angaben des Beklagten das Antragsportal ansonsten ordnungsgemäß funktionierte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass über die Schnittstellenproblematik hinaus auch die Kommunikation im Antragsportal gestört gewesen wäre, lassen sich weder dem Vorbringen der Klägerin entnehmen noch sind solche sonst erkennbar. Auch vermochte der Beklagte nachvollziehbar darzulegen, wie es zu der von der Klägerin im Elster-Portal vorgefundenen E-Mail vom 25.11.2022 kam, die zwar in Zusammenhang auch mit dem Antragsverfahren der Klägerin stand, aber zugegebenermaßen für die Klägerin ohne Erläuterung nicht verständlich war. Dass im Zeitraum von November 2022 bis Januar 2023 die Kommunikation über das Antragsportal gestört gewesen sein könnte, lässt sich weder aus dem Vorfinden der E-Mail im Elster-Portal ableiten noch deren Inhalt entnehmen.

Als Folge der unterbliebenen Beantwortung der Nachfragen des Beklagten konnte dieser nicht abschließend feststellen, ob die Klägerin alle Voraussetzungen für die Gewährung von Neustarthilfe erfüllte, also dem Grunde nach antragsberechtigt war und hat demzufolge im Schlussbescheid unter Ersetzung des vorläufigen Bescheides vom 21.02.2021 die Gewährung von Neustarthilfe abgelehnt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass diese Vorgehensweise der – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten - ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht.

Soweit die Klägerin vorsorglich den gesamten Sachvortrag des Beklagten, der sich ihrer eigenen Wahrnehmung bzw. Kenntnis entziehe, mit Nichtwissen bestreitet, vermag dies die vom Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis nicht in Frage zu stellen. Ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen der vom Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis genügt als solches nicht. Vielmehr bedürfte es insoweit der Darlegung nachvollziehbarer, Anlass zu Zweifeln bietender Gründe, welche von der Klägerin jedoch nicht dargetan wurden. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass anderen Unternehmen, die zur Beurteilung der Sachlage erforderliche Unterlagen verspätet vorgelegt haben, die Billigkeitsleistung gewährt worden wäre. Dies ist auch dem erkennenden Gericht nicht bekannt.

Demnach ist die im Schlussbescheid erfolgte abschließende Versagung der Neustarthilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Bewilligung lediglich unter Vorbehalt erfolgt war, ersetzt der Schlussbescheid den Bescheid vom 21.02.2021, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedarf.

Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, war der Beklagte des Weiteren berechtigt, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Betrag von 7.500 € zurückzufordern. Nach der vorgenannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. – wie hier – einer Schlussabrechnung unwirksam geworden ist.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 88 Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass.

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG auf 5.953,10 € festgesetzt. -

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 26 Beweismittel


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VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES

Urteil vom 6. Dez. 2023

1 K 467/23

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom 21.02.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vorläufig Corona-Überbrückungshilfe III in der Form der Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 7.500 €.

Die Klägerin beantragte am 29.10.2021 die endgültige Festsetzung.

Im Rahmen der systemseitigen Prüfungsroutine fand ein automatisierter Abgleich der Daten des Antrags mit dem Datenbestand der Finanzverwaltung statt, welcher einen Hinweis auf eine Geschäftsaufgabe ergab. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin im Antragsportal auf mitzuteilen, wann der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, die entsprechende Gewerbeabmeldung vorzulegen und die im Antrag angegebene Steuernummer auf Aktualität zu überprüfen. Seitens der Klägerin erfolgte keine Reaktion.

Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 27.01.2023 hat der Beklagte sodann den Antrag vom 29.10.2021 auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 21.02.2021 abgelehnt und die Klägerin zur Rückzahlung der an sie ausgezahlten 7.500 € aufgefordert. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Sachverhaltsangaben der Klägerin zu ihrem Antrag auf Endabrechnung unvollständig seien. Die Klägerin sei mit Anfragen vom 24.11.2022, 05.12.2022, 15.12.2022 und 03.01.2023 gebeten worden, ihre Unterlagen zu komplettieren. Auch sei sie auf ihre Mitwirkungspflicht im Antragsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 S VwVfG hingewiesen worden. Da sie die erforderlichen Sachverhaltsangaben nicht eingereicht habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete es, Förderanträge abzulehnen, wenn wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen bzw. nicht nachgewiesen seien, was in gleichgelagerten Fällen ebenfalls stets zur Ablehnung der Anträge führe.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 08.03.2023 postalisch zugestellt.

Am 23.03.2023 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.

Sie macht geltend, entgegen dem angefochtenen Bescheid die darin erwähnten Anfragen zu Sachverhaltsangaben zu ihrem Antrag auf Endabrechnung vom 24.11.2022, 05.12.2022, 15.12.2022 und 03.01.2023 nicht erhalten zu haben. Sowohl die Antragstellung als auch der komplette Kontakt und Schriftverkehr mit Ausnahme der förmlichen postalischen Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 27.01.2023 sei über das Elster-Portal erfolgt bzw. hätte über dieses erfolgen sollen. Die Klägerin habe die vom Beklagten behaupteten Anfragen jedoch weder über das Elster-Portal noch sonst erhalten. Sie habe ihr Elster-Portal fortlaufend kontrolliert. Eigentlich hätte auch der angefochtene Bescheid über das Elster-Portal zugestellt werden sollen. Dies sei jedoch ebenfalls nicht geschehen. Die Klägerin habe über das Elster-Portal nur lediglich eine Konsensmitteilung erhalten, wonach sie verpflichtet sei, erfolgte Auszahlungen und Rückzahlungen an die für sie zuständige Finanzbehörde zu melden. Darüber hinaus habe sie eine Benachrichtigung vom 27.01.2023 erhalten, wonach im Elster-Portal ein Bescheid zu ihrem Antrag zum elektronischen Abruf bereitstehe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Im Elster-Portal seien vielmehr offenkundig Falschmitteilungen eingestellt gewesen, die überhaupt nichts mit der Klägerin zu tun gehabt hätten. Das Elster-Portal habe offensichtlich fehlerhaft gearbeitet.

Da die Klägerin die vom Beklagten angegebenen Anfragen nicht erhalten habe, habe sie auch nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen.

Nach den von ihr im Antrag auf Endabrechnung gemachten, zur Beurteilung der Gewährung der Förderung ausreichenden Angaben lägen in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung in Höhe von 5.953,10 € vor, so dass lediglich ein Teilbetrag von 1.546,90 Euro zurückzuzahlen sei.

Zum Beleg der ihr ihrer Auffassung nach zustehenden Förderung hat die Klägerin der Klageschrift Kopien einer Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 2021 sowie eines betriebswirtschaftlichen Kurzberichts der x für April bis Juni 2021 vorgelegt, der auch Daten für den Zeitraum Januar bis März 2021 enthält.

Soweit der Beklagte meine, der Förderbetrag sei auch in der eigentlich begründeten Höhe von 5.953,10 Euro zurück zu erstatten, weil der Beklagte im Verwaltungsverfahren zum letztmöglichen Zeitpunkt nicht habe feststellen können, ob die Fördervoraussetzungen vorgelegen hätten und der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren verspätet sei, gehe dies fehl.

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG stehe der Klägerin unter den gleichen sachlichen Voraussetzungen wie den übrigen geförderten Personen und Unternehmen die begehrte Förderung zu, soweit die sachlichen Voraussetzungen vorlägen, auch wenn die Klägerin die entsprechenden Voraussetzungen für die Förderung im Verwaltungsverfahren noch nicht hinreichend dargelegt habe, sondern dies erst während des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens erfolgt sei.

Dass die Klägerin die notwendigen Daten und Informationen dem Beklagten nicht schon bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens, sondern erst im Rahmen des Klageverfahrens habe zukommen lassen, sei unverschuldet gewesen, da die Klägerin keine Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen erhalten habe. Die Darlegungs- bzw. Beweislast für den Erhalt der Anfragen liege beim Beklagten.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Schluss-Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27.01.2023 (AZ: ) aufzuheben/abzuändern, soweit der Antrag der Klägerin vom 29.10.2021 auf Endabrechnung über die Gewährung einer Neustarthilfe auf Grundlage von § 53 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinien der Gewährung von Corona-Bundeshilfen für kleine und mittelständige Unternehmen in der jeweils gültigen Fassung für den beantragten Zeitraum Januar bis Juni 2021 abgelehnt, ein Anspruch auf Billigkeitsleistung nach Endabrechnung abschließend abgelehnt und die Rückzahlung der bisher aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 21.02.2021 an die Klägerin vom Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.500 Euro angeordnet wurde,

den Beklagten zu verurteilen, auf den Antrag der Klägerin vom 29.10.2021 auf Endabrechnung hin der Klägerin eine endgültige Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständige Unternehmen in der jeweils gültigen Fassung für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 als „Neustarthilfe“ in Höhe von 5.953,10 Euro endgültig zu gewähren und den von der Klägerin an den Beklagten zurückzuzahlenden Betrag aufgrund der aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 21.02.2021 gewährten Leistungen auf 1.546,90 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation im angefochtenen Bescheid.

Bei der hier begehrten Corona-Überbrückungshilfe III handele es sich um eine Billigkeitsleistung. Ein Rechtsanspruch bestehe demnach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie.

Gemäß Ziff. 3 (1) i. V. m. Ziff. 2 (2), (3a) der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III") seien Soloselbständige nur dann antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig seien. Nicht wirtschaftlich am Markt tätig seien Unternehmen und Soloselbständige, die ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingestellt hätten. Werde der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vor dem 30.06.2021 dauerhaft eingestellt, sei die Neustarthilfe gemäß Ziff. 5 (7) der Richtlinien zurückzuzahlen.

Vor dem Hintergrund der Rückmeldung der Finanzverwaltung sei der Beklagte insbesondere zur Prüfung angehalten gewesen, ob die Klägerin ihre soloselbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der vorläufigen Bewilligung der Neustarthilfe noch ausgeübt habe und damit antragsberechtigt gewesen sei bzw. ob sie ihre Tätigkeit vor dem 30.06.2021 aufgegeben habe und somit zur vollständigen Rückzahlung der gewährten Hilfe verpflichtet gewesen sei.

Mangels Mitwirkung habe der Beklagte dies nicht feststellen können, da seine Nachfragen nicht beantwortet worden seien. Zur Prüfung, ob die Klägerin ihre soloselbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit vor der Beantragung der vorläufigen Festsetzung der Neustarthilfe am 20.02.2021 oder vor dem 30.06.2021 eingestellt habe, habe der Beklagte die Klägerin über das Antragportal erstmalig am 24.11.2022, in der Folge jeweils wegen Nichtbeantwortung erneut am 05.12.2022 und 15.12.2022 und letztmalig am 03.01.2023, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbeantwortung mit einer Ablehnung zu rechnen sei, dazu aufgefordert mitzuteilen, wann der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei, die entsprechende Gewerbeabmeldung vorzulegen und die im Antrag angegebene Steuernummer auf Aktualität zu überprüfen. Über das Vorliegen der Nachfragen im Antragsportal, die Notwendigkeit, diese zu beantworten, sowie über die zur Beantwortung eingeräumte Frist von 10 Tagen sei die Klägerin jeweils taggleich per E-Mail an die von ihr im Antrag für Kommunikationszwecke angegebene E-Mail-Adresse xx informiert worden. Die Klägerin habe auf keine der vorgenannten Nachfragen geantwortet. Sie habe die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt.

Das klägerische Vorbringen, keine Nachricht erhalten zu haben, sei nicht glaubhaft. Denn Benachrichtigungen, wonach die Nachfragen im elektronischen Portal zur Beantwortung innerhalb von 10 Tagen bereitstünden, seien an die von der Klägerin angegebene E-Mail-Adresse versandt worden. Dies sei dieselbe E-Mail-Adresse, über die die Klägerin die Benachrichtigung zum Vorliegen des Schluss-Ablehnungsbescheids erhalten habe.

Im Übrigen belege auch eine von der Klägerin am 13.05.2023 an den Vertreter des Beklagten abgesandte E-Mail, welcher am 09.05. bzw. am 13.05.2023 gefertigte Screenshots angefügt gewesen seien, dass die Klägerin über die Nachfragen des Beklagten sehr wohl unterrichtet worden sei.

So fänden sich in den Screenshots diejenigen E-Mails vom 24.11.2022 sowie 05.12.2022, die die Klägerin über das Vorliegen der entsprechenden Nachfragen im Antragsportal unterrichtet und sie dazu aufgefordert hätten, die Fragen innerhalb von 10 Tagen zu beantworten. Dass in den darüber hinaus angefügten Screenshots des Posteingangs ihres Elster-Portals keine Eingänge mit den Nachfragen des Beklagten zu finden seien, sei nicht weiter verwunderlich. Denn Nachfragen der hier in Rede stehenden Art würden grundsätzlich nicht im Elster-Portal eingestellt, sondern – wie vom Antragssystem vorgesehen – im Antragsportal und dort jeweils nach 10 Tagen geschlossen, so dass sie danach nicht mehr sichtbar seien. Die Benachrichtigungs-E-Mails vom 24.11.2022 sowie 05.12.2022 mit dem Betreff „Neue Nachfrage…“, die die Klägerin dem Beklagten am 13.05.2023 vorgelegt habe und die belegten, dass die Klägerin vom Vorliegen von Nachfragen des Beklagten im Antragsportal gewusst habe, verwiesen folgerichtig zur Beantwortung dieser Nachfragen auf das Antragsportal.

Das von der Klägerin vorgelegte, nach deren Auffassung in keinerlei Bezug zu ihrem Verfahren stehende Dokument im Elster-Portal (eine E-Mail von S. vom 25.11.2022) sei das Resultat eines Programmfehlers. Die im Rahmen der Endabrechnung erlassenen Schlussbescheide würden innerhalb der Antragsplattform auf Seiten der Bewilligungsstelle als „Anhänge der Sachbearbeitung“ abgelegt. Die Bescheide würden nach Erlass über eine Schnittstelle der Antragsplattform an das Elster-Portal übermittelt. Diese Übermittlung sei in einigen Fällen aufgrund technischer Probleme zunächst fehlgeschlagen, jedoch nach Behebung des Programmfehlers zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Da für die Bewilligungsstelle nicht vorhersehbar gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung an Elster erfolgreich abgeschlossenen sein würde, sei ersatzweise die Zustellung auf dem Postweg erfolgt. In den Fällen, in denen nach Erlass des Schlussbescheids durch die Bewilligungsstelle, aber vor der erfolgreichen Übermittlung des Bescheids an das Elster-Portal Anlagen im Portal eingestellt worden seien, habe die Antragsplattform - wie auch im Fall der Klägerin - den jeweils jüngsten „Anhang der Sachbearbeitung“ übermittelt.

Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 SVwVfG sei die Klägerin mithin nicht nachgekommen.

Der Beklagte habe daher als Folge der unterbliebenen Mitwirkung nicht feststellen können, ob die Klägerin dem Grunde nach antragsberechtigt gewesen sei. Dieser Kenntnisstand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei dem materiellen Recht folgend für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen maßgeblich. Im Rahmen des Klageverfahrens erfolgender Vortrag zur Antragsberechtigung sei verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.

Da es der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der allgemeine Gleichheitssatz geböten, Förderanträge insbesondere immer dann abzulehnen, wenn das Vorliegen wesentlicher unabdingbarer Fördervoraussetzungen nicht festgestellt werden könne und der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis solche Anträge grundsätzlich ablehne, sei der Antrag der Klägerin abgelehnt und der vorläufig bewilligte und an die Klägerin zur Auszahlung gebrachte Betrag in Höhe von 7.500,00 € zurückgefordert worden. Da die Bewilligung lediglich unter Vorbehalt erfolgt sei, ersetze der Schlussbescheid den Bescheid vom 21.02.2021, ohne dass es eines Aufhebungsaktes bedürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe 

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 21.02.2021 den Antrag der Klägerin auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe abgelehnt und die Klägerin zur Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 7.500,- € aufgefordert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige Zuerkennung der von ihr in Höhe von 5.953,10 € begehrten Neustarthilfe (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).

Bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21.02.2021 handelte es sich um einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt.

Der Beklagte hat sich damit einer in Literatur und Rechtsprechung im Subventionsrecht allgemein anerkannten Regelungsweise bedient, die für Situationen entwickelt wurde, bei denen im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids eine tatsächliche Ungewissheit besteht.

Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Zuwendungsgewährung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird. Ein solcher Bewilligungsbescheid ist in seinem Regelungsinhalt dahingehend eingeschränkt, dass der Begünstigte die Zuwendung zunächst nur vorläufig bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten darf. Ob ein Anspruch auf das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung besteht, hängt dagegen von dem Inhalt des abschließenden Bewilligungsbescheids, des Schlussbescheids, ab.

Ein Bedürfnis für eine solche lediglich vorläufige Regelung kann insbesondere dann bestehen, wenn zum Erlasszeitpunkt des vorläufigen Bescheids eine tatsächliche Unsicherheit besteht – etwa wie vorliegend hinsichtlich der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin im Bewilligungszeitraum (insbesondere der erzielten Umsätze), die naturgemäß erst nach dem Förderzeitraum ermittelt werden kann. Das Subventionsverhältnis wird dabei zunächst durch den Zuwendungsbescheid geregelt, der aber unter den Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt wird und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt ist, durch den die Zuwendung in den offen gehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte.

Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Bei einer späteren endgültigen Regelung durch einen Schlussbescheid bedarf es insoweit keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung, da diese durch den Schlussbescheid ersetzt wird. Mit dem Erlass der endgültigen Festsetzung verliert die vorläufige Regelung ihre Wirksamkeit

Wie weit der Vorbehalt der endgültigen Regelung reicht und ob er die Bewilligung insgesamt oder nur Teilregelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids umfasst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG - nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde.

Die Regelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids unterliegen insoweit der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend der §§ 133, 157 BGB. Das Gericht hat den Bewilligungsbescheid dahin zu erforschen, wie der Adressat ihn unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 21.02.2021 eindeutig dahin zu verstehen, dass er die der Klägerin gewährte Förderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur vorläufig regelte, die endgültige Gewährung jedoch von der im Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Bewilligungsbescheides noch ungewissen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin während des (sechsmonatigen) Bewilligungszeitraums abhing und insoweit unter dem Vorbehalt einer nach dem Bewilligungszeitraum vorzunehmenden Endabrechnung stand.

So ist bereits im ursprünglich von der Klägerin am 20.02.2021 ausgefüllten Antragsformular auf die Verpflichtung zur Einreichung einer Endabrechnung, deren Maßgeblichkeit für die endgültige Gewährung der Neustarthilfe sowie die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 3.4 der FAQ hingewiesen worden. Auch ist im Antrag wiederholt von einer zunächst erfolgenden bloßen „Vorschusszahlung“ die Rede.

Wörtlich heißt es im Antragsformular u.a.:

„Die/der Antragstellende darf die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn…Nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe be[1]rechnet, auf die der Antragsteller endgültig Anspruch hat.“

sowie später

„Ich erkläre ausdrücklich, bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides eine Endabrechnung zu erstellen. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Neustarthilfe teilweise oder vollständig an die Bewilligungsstelle zurückzuzahlen ist, wenn sich der Zuschuss auf Grundlage der Endabrechnung teilweise oder vollständig als unberechtigt erweist. …“

Im zunächst ergangenen Bescheid vom 21.02.2021 heißt es darüber hinaus u.a.:

„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn …“ sowie „Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online Tool…durchzuführen. … Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorauszahlung, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. …“

Handelte es sich demnach bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21.02.2021 um einen vorläufigen Verwaltungsakt, ist der Schlussablehnungsbescheid vom 27.01.2023, mit dem unter Ersetzung des Bescheides vom 21.02.2021 die begehrte Neustarthilfe endgültig abgelehnt und die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 7.500,00 € zurückgefordert wurde, rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht dargelegt hat, zum Kreis der Zuwendungsberechtigten zu gehören.

Dabei ist von Folgendem auszugehen:

Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO (vgl. hierzu auch Ziffer I. Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien „Corona-Überbrückungshilfe III“), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. §§ 53, 23 und 44 LHO und Ziffer I. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes - aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.

Richtlinien der hier in Rede stehenden Art dürfen nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.

Bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, ist der Richtliniengeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Solange sich eine Regelung aber auf sachbezogene Gesichtspunkte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23 und 44 SHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die gerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob bei Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine andere einschlägige Rechtsvorschrift verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist.

Entscheidend ist dabei – wie dargelegt -, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Nur entsprechend den vorgenannten Grund-sätzen kann im Einzelfall ein Anspruch auf Förderung bestehen.

Ausgehend davon steht der Klägerin nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch auf Neustarthilfe zu. Denn sie hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung nicht hinreichend dargelegt, antragsberechtigt gewesen zu sein.

Gemäß Ziff. 3 (1) i. V. m. Ziff. 2 (2), (3a) der Richtlinien für die Gewährung von Corona Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III") sind Soloselbständige nur dann antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig sind. Nicht wirtschaftlich am Markt tätig sind Unternehmen und Soloselbständige, die ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingestellt haben. Wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vor dem 30.06.2021 dauerhaft eingestellt, ist die Neustarthilfe gem. Ziff. 5 (7) der Richtlinien zurückzuzahlen. Gemäß Ziff. 8 (1) der Richtlinien obliegt die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen der Bewilligungsstelle, die - soweit dafür erforderlich - entsprechende Unterlagen anfordert.

Vorliegend bot eine Mitteilung der Finanzverwaltung, wonach der Geschäftsbetrieb der Klägerin nach deren Erkenntnissen zwischenzeitlich eingestellt sei, dem Beklagten Anlass, insbesondere zu überprüfen, ob die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der vorläufigen Bewilligung der Neustarthilfe noch ausgeübt bzw. ob sie ihre Tätigkeit vor dem 30.06.2021 aufgegeben hatte.

Da wiederholte Nachfragen des Beklagten hierzu, welche am 24.11.2022, 05.12.2022, 15.12.2022 und 03.01.2023 in das Antragsportal eingestellt wurden, unbeantwortet blieben, hat die Klägerin es versäumt, bis zum Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung darzulegen, dass in ihrer Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Neustarthilfe vorlagen, so dass der Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht hat treffen können und von daher die Gewährung von Neustarthilfe mit dem angefochtenen Schlussablehnungsbescheid zu Recht versagt hat.

Die von der Klägerin nach Bescheiderlass im Klageverfahren nachgeholten Angaben und vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Bescheides.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs ist nämlich der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ sowie deren Anwendung durch den Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zur berücksichtigen.

Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen.

Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Behördenentscheidung nicht berücksichtigt werden, so dass entscheidungsrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Insoweit trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

Von daher ist unerheblich, ob nach den von der Klägerin erstmals im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen eine Bewilligung der begehrten Neustarthilfe in Betracht gekommen wäre.

Soweit die Klägerin geltend macht, die vorgenannten Anfragen des Beklagten nicht erhalten zu haben, ergibt sich daraus nichts Anderes. Den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die vom Beklagten genannten Anfragen am jeweiligen Tag in das Antragsportal eingestellt wurden und die Klägerin hierüber taggleich über die von der Klägerin zu Kommunikationszwecken angegebene E-Mail-Adresse informiert wurde. Dass die Klägerin jedenfalls die an ihre E-Mail-Adresse gerichteten Mitteilungen vom 24.11.2022 und 05.12.2022 erhalten hat, ergibt sich bereits aus den von ihr selbst gefertigten, mit E-Mail vom 13.05.2023 an Herrn x vom Beklagten übermittelten Screenshots. Da nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Klägerin die Benachrichtigungen vom 15.12.2022 und 03.01.2023 nicht erhalten haben sollte, kann – unabhängig davon, ob der Zugang dieser weiteren Benachrichtigungen überhaupt entscheidungserheblich ist - davon ausgegangen werden, dass ihr auch diese zugegangen sind. Dass die Klägerin die ins Antragsportal eingestellten konkreten Anfragen nicht zur Kenntnis genommen hat, ist – ausgehend vom eigenen Vorbringen der Klägerin, wonach sie im Elster-Portal entsprechende Anfragen nicht hat finden können – offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin der Auffassung war, dass der „komplette Kontakt“ über das Elster-Portal erfolgen sollte und demzufolge im falschen Portal, nämlich im Elster statt im Antragsportal für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe nachgesehen hat. Dies ist allein der Klägerin zuzurechnen.

Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Elster-Portal im fraglichen Zeitraum fehlerbehaftet gewesen sei, was schon daran erkennbar sei, dass ihr auch der Schlussablehnungsbescheid nicht über das Elster-Portal habe zugestellt werden können, sie vielmehr dort eine Mail vorgefunden habe, die mit ihren Angelegenheiten nichts zu tun gehabt habe. Zwar hat der Beklagte eingeräumt, dass eine Zustellung von Coronahilfebescheiden über das Elsterportal im fraglichen Zeitraum vorübergehend gestört gewesen sei, weshalb die entsprechenden Bescheide – wie im Falle der Klägerin – postalisch zugestellt worden seien. Dies betraf nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten aber lediglich eine Schnittstelle zur Einstellung der Bescheide im Elster-Portal, wohingegen nach Angaben des Beklagten das Antragsportal ansonsten ordnungsgemäß funktionierte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass über die Schnittstellenproblematik hinaus auch die Kommunikation im Antragsportal gestört gewesen wäre, lassen sich weder dem Vorbringen der Klägerin entnehmen noch sind solche sonst erkennbar. Auch vermochte der Beklagte nachvollziehbar darzulegen, wie es zu der von der Klägerin im Elster-Portal vorgefundenen E-Mail vom 25.11.2022 kam, die zwar in Zusammenhang auch mit dem Antragsverfahren der Klägerin stand, aber zugegebenermaßen für die Klägerin ohne Erläuterung nicht verständlich war. Dass im Zeitraum von November 2022 bis Januar 2023 die Kommunikation über das Antragsportal gestört gewesen sein könnte, lässt sich weder aus dem Vorfinden der E-Mail im Elster-Portal ableiten noch deren Inhalt entnehmen.

Als Folge der unterbliebenen Beantwortung der Nachfragen des Beklagten konnte dieser nicht abschließend feststellen, ob die Klägerin alle Voraussetzungen für die Gewährung von Neustarthilfe erfüllte, also dem Grunde nach antragsberechtigt war und hat demzufolge im Schlussbescheid unter Ersetzung des vorläufigen Bescheides vom 21.02.2021 die Gewährung von Neustarthilfe abgelehnt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass diese Vorgehensweise der – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten - ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht.

Soweit die Klägerin vorsorglich den gesamten Sachvortrag des Beklagten, der sich ihrer eigenen Wahrnehmung bzw. Kenntnis entziehe, mit Nichtwissen bestreitet, vermag dies die vom Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis nicht in Frage zu stellen. Ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen der vom Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis genügt als solches nicht. Vielmehr bedürfte es insoweit der Darlegung nachvollziehbarer, Anlass zu Zweifeln bietender Gründe, welche von der Klägerin jedoch nicht dargetan wurden. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass anderen Unternehmen, die zur Beurteilung der Sachlage erforderliche Unterlagen verspätet vorgelegt haben, die Billigkeitsleistung gewährt worden wäre. Dies ist auch dem erkennenden Gericht nicht bekannt.

Demnach ist die im Schlussbescheid erfolgte abschließende Versagung der Neustarthilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Bewilligung lediglich unter Vorbehalt erfolgt war, ersetzt der Schlussbescheid den Bescheid vom 21.02.2021, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedarf.

Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, war der Beklagte des Weiteren berechtigt, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Betrag von 7.500 € zurückzufordern. Nach der vorgenannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. – wie hier – einer Schlussabrechnung unwirksam geworden ist.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 88 Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass.

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG auf 5.953,10 € festgesetzt. -

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.