Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafge
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 28/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 297/03 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 60 (F: bis 30.6.2004); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolven
published on 06/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 121/01 vom 6. März 2003 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die E
published on 15/04/2019 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt St. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.12.2018 aufgehoben. 2. Der Antrag des S
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Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.12.2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst. 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird fes
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (2)...