Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

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Arbeitsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung

22.12.2017

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verhaltensbedingt wegen Schlechtleistung kommt es auf den Vergleich der Arbeitsleistung mit anderen Arbeitnehmern an – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin Mitte

Betriebliche Altersversorgung: Betriebsrente darf nicht befristet gekürzt werden

01.12.2016

Werden im Rahmen eines Sanierungskonzepts die Betriebsrenten eines Unternehmens befristet für vier Jahre um 15 Prozent gekürzt, ist dies unwirksam.

GmbH-Geschäftsführer: Keine außerordentliche Kündigung bei geringem Verstoß und kurzer Kündigungsfrist

01.07.2016

Überschreitet der Geschäftsführer seine Kompetenz geringfügig so rechtfertigt dies bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem halben Jahr keine fristlose Kündigung.

Kündigungsrecht: Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohns ist unwirksam

23.07.2015

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde.

Unternehmensführung: Gehaltskürzung bei Widerruf der Prokura unzulässig

01.10.2014

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Mitarbeiter eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestands der Prokura gewährt wird, ist unwirksam.

Kündigungsrecht: Steuerhinterziehung kann Kündigung rechtfertigen

26.03.2014

Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen.

Arbeitsrecht: Hat eine Toilettenkraft einen Anspruch auf Anteil am Toilettenentgelt?

26.03.2014

Muss das Trinkgeld vollständig an die Arbeitgeberin abführt werden, so hat die Arbeitnehmerin einen Auskunftsanspruch über die Höhe dieser Gelder - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Zur Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse von Betriebsratmitgliedern

25.11.2011

Anwendung von § 14 II TzBfG auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern verstößt nicht gegen Art.7 RL 2002/14/EG-ArbG Berlin-Az:33 Ca 5877/11

Kündigungsrecht: Keine außerordentliche Kündigung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

22.10.2011

Einzelfallentscheidung zur betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung zur Abwendung einer Insolvenz-ArbG Duisburg vom 18.04.11-Az:3 Ca 376/11
Insolvenzrecht

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2005 - III ZR 21/04

bei uns veröffentlicht am 09.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 21/04 vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 17 Abs. 3 F.: 15. Dezember 1975 (§ 42 Abs. 3 GKG F.: 5. Mai 2004); ZPO § 3; GG Art. 3 Abs. 1 Bei Streitigkei

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2007 - IX ZR 86/06

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 86/06 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2007 - XII ZB 99/07

bei uns veröffentlicht am 17.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 99/07 vom 17. Oktober 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 113/11 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2018 - V ZB 40/18

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/18 vom 18. Oktober 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 94 Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - III ZR 326/07

bei uns veröffentlicht am 17.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/07 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja IfSG §§ 31, 56, 66 Abs. 1 Eine Klage auf Entschädigung des Verdienstausfalls wegen eines beruflichen Tätigkeit

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2008 - XII ZB 195/07

bei uns veröffentlicht am 19.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 195/07 vom 19. November 2008 in der Vollstreckbarerklärungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 42 Abs. 5 Satz 1 Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2019 - 3 ZB 17.1101

bei uns veröffentlicht am 26.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 3 ZB 16.1638, 3 ZB 16.1640

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 ZB 16.1638 und 3 ZB 16.1640 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 3 C 16.1639, 3 C 16.1820

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 C 16.1639 und 3 C 16.1820 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Auf die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgericht

Arbeitsgericht München Endurteil, 06. Apr. 2016 - 38 Ca 6715/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend des TVöD-Bund Entgeltgruppe 12 Stufe 5 zu vergüten. 2. Der Beklagte wird verurteilt, 7.728,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-

Amtsgericht München Endurteil, 31. Mai 2016 - 421 C 17180/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt das aus einem Wohn- und Geschäftshaus bestehende Vordergebäude des Anwesens ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München ..., Blatt ..., Gemarkung ..., FlSt. ... im Einzelnen Im Erd

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2019 - 21 ZB 16.552

bei uns veröffentlicht am 21.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.732,72 EUR festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2019 - 12 C 18.1823

bei uns veröffentlicht am 11.03.2019

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1. Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- € im Beschluss des

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - L 2 U 421/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.11.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2019 - 3 ZB 18.387

bei uns veröffentlicht am 11.07.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezemb

Arbeitsgericht München Endurteil, 11. Mai 2016 - 20 Ca 13429/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf € 16.710,84 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes stattha

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Jan. 2019 - L 16 BA 154/18 B

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Mai 2018 abgeändert und der Streitwert auf 22.233,38 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 24. Aug. 2017 - 4 Ta 135/17

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.06.2017, Az.: 2 BV 1/17, abgeändert. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 319/18 Rae

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 10072/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,54 € nebst Zi

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 9806/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.345,79 € nebst Z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - 14 ZB 17.696

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Jan

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2015 - L 7 R 759/15 B

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt eine Erhöhung des Streitwerts für ein Klageverf

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - 3 Ta 170/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.04.2015 - 37 Ca 11906/14 - in der Fassung des Beschlusses vom 13.05.2015 teilweise abgeändert. 2. Der Gegenstand

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Juli 2015 - L 2 U 318/13

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Gründe I.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. II.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Gehören in einem Rechtszug – wie hier – weder der Kläger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2017 - 3 ZB 14.536

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 02. Juli 2015 - 4 Ta 60/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor Datum: 02.07.2015 5 Ca 1162/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts W

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2015 - L 16 R 278/14 B

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2014 abgeändert und der Streitwert auf 67.693,50 € festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurück

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. März 2015 - L 16 R 1229/13 B

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München war die Feststellung des sozi

Landgericht Landshut Endurteil, 28. Juli 2017 - 54 O 354/17

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streit

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2018 - L 5 KR 224/14

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 09.04.2014 verurteilt, der Klägerin 117,64 € zu erstatten. II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechts

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 14 ZB 17.714

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Dez

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 14 ZB 17.536

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Dez

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 14 ZB 17.390

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Dez

Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Juli 2015 - 7 U 39/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 39/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29.07.2015 15 HK O 6586/14 LG München I … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit … - Kläg

Landgericht Traunstein Beschluss, 27. Jan. 2016 - 7 O 238/16

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, bis zum Vorl

Landgericht Bamberg Beschluss, 28. Feb. 2017 - 3 T 26/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29.11.2016 (Az.: 610 M 7257/15) in Ziffer 1 des Beschlusses abgeändert: Der Freibetrag des Schuldners aus dem Pfändungs- und Übe

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 22. Nov. 2018 - 4 Ta 136/18

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.09.2018, Az.: 14 Ca 5652/17, in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 30.10.2018 abgeändert. Der S

Arbeitsgericht Regensburg Endurteil, 24. Sept. 2015 - 8 Ca 997/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.635,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten zul

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - L 16 R 5045/17 B

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 aufgehoben. II. Der Streitwert für das sozialgerichtliche Verfahren wird auf 5000 € festgese

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - 32 U 14/16

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.11.2015, Aktenzeichen 34 O 28664/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziff

Arbeitsgericht München Endurteil, 01. Juli 2015 - 32 Ca 14732/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 17.520,36. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch

Arbeitsgericht München Endurteil, 04. März 2015 - 37 Ca 14809/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EURO 18.999,42. Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber,

Arbeitsgericht München Endurteil, 19. Juni 2015 - 41 Ca 2619/14

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 28.600,00 Euro. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht München Endurteil, 18. März 2015 - 38 Ca 11921/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 26.625,04 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Feststellung eine

Arbeitsgericht München Endurteil, 18. März 2015 - 38 Ca 11920/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 17.812,51 festgesetzt. Tatbestand 1. Die Parteien streiten über die Feststellung

Arbeitsgericht München Endurteil, 10. Juli 2015 - 39 Ca 14846/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 21.187,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch de

Arbeitsgericht München Endurteil, 10. Juli 2015 - 39 Ca 14841/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 22.295,50 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Feststellun

Arbeitsgericht München Endurteil, 05. Mai 2015 - 23 Ca 14643/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 29.033,05 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht München Endurteil, 01. Juli 2015 - 32 Ca 14744/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 14.927,30. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (2)...