Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 11 Ausschreibung

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Dr. Schiemzik leitet im Hamburger Büro den Bereich Wirtschaftsrecht.
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Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

Henry Bach
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Henry Bach, Rechtsanwälte Henry Bach
31/10/2021 23:21

Eine Stellenausschreibung liegt im Arbeitsrecht vor, wenn der Arbeitgeber öffentlich mitteilt, dass er die Absicht der Begründung eines Arbeitsverhältnisses hat. Auch mündliche Bekundungen an einen größeren Adressatenkreis im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsverfahren sind als Stellenausschreibungen zu werten.
20/10/2021 18:17

Beim Verfassen von Stellenausschreibungen sollten ArbeitgeberInnen lieber doppelt prüfen, ob sie das so schreiben dürfen. Vor allem beim Thema Altersdiskriminierung ist Vorsicht geboten. Wo dort die Grenze liegt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin in einem Urteil zu einem Berliner Startup kürzlich genauer belichtet (LAG Berlin, Az. 5 Sa 1573/20).
21/09/2017 15:57

Kein Verstoß gegen AGG - Auswahlmöglichkeit zwischen „Frau“ und „Herr“ - Onlinebewerbung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte
21/02/2017 15:52

Eine Bewerbung mit dem ausschließlichen Ziel, im Ablehnungsfall eine Entschädigung geltend zu machen, muss als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim
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published on 10/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 338/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2,
published on 13/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/17 Verkündet am: 13. März 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 29/11/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Anträge der Klägerin vom 15. August 2017 ihr für die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Juni 2017, Az. 11 Ca 3224/16
published on 23/11/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. März 2015 - 6 Sa 39/14 - wird zurückgewiesen.
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(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in...