Vergütung des Betreuers nach dem Tod der betreuten Person

published on 06/02/2014 15:23
Vergütung des Betreuers nach dem Tod der betreuten Person
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Sandra Ruppin

Eine rechtliche Betreuung wird durch ein Gericht immer dann angeordnet, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und eine Vorsorgevollmacht fehlt.

Mit dem Tod der betreuten Person endet grundsätzlich auch die Aufgabe des Betreuers zur rechtlichen Betreuung. Der Betreuer hat seinen Betreuerausweis an das Betreuungsgericht zurückzugeben. Die Vergütung für seine Tätigkeit erfolgt zeitanteilig bis zum Todestag. Die Tätigkeiten, die am Ende jeder Betreuung anfallen, sind dabei grundsätzlich von den Pauschalsätzen mit erfasst, wie z.B. die Schlussabrechnung. 

Was ist mit postmortalen Tätigkeiten? 

Fragwürdig ist in diesem Zusammenhang, wie die Tätigkeiten zu behandeln sind, die gerade im Bereich der Vermögenssorge nach dem Tod noch anfallen oder aber auch die Modalitäten rund um die Bestattung, wenn die Erben sich nicht kümmern, nicht rechtzeitig zu erreichen sind oder es gänzlich an Erben fehlt. Hierbei handelt es sich gerade nicht um die typischen Abwicklungstätigkeiten, die üblicherweise bei einer Aufhebung der Betreuung oder einem Betreuerwechsel anfallen und von der Vergütungspauschale erfasst sind. Vielmehr sind es Tätigkeiten, die mit dem Tod der betreuten Person auf die Erben übergehen. 

Entscheidend ist, dass die Ausübung von postmortalen Tätigkeiten wegen der Dringlichkeit kein Zuwarten erlaubt.

Das Oberlandesgericht München hatte am 09. August 2008, Az.: 249/05 beschlossen, dass Tätigkeiten eines Betreuers,

  • die dieser nach dem Tod der betreuten Person ausübt
  • und die über die Abwicklung hinaus gehen
  • und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann,
  • als eine Notgeschäftsführung anzusehen sind
  • und auf Basis einer Einzelaufstellung nach dem Zeitaufwand konkret zu vergüten sind. 

Zur Erinnerung: Tätigkeiten des Betreuers nach dem Tode des Betroffenen sind grundsätzlich nicht vergütungsfähig, es sei denn es handelt sich um Tätigkeiten im Rahmen einer Notgeschäftsführung.

Die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Tod der betreuten Person, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (Notgeschäftsführung), sind nach Auffassung des OLG München nicht einer pauschalierten Vergütung unterworfen, sondern in Analogie zu § 6 VBVG nach einer konkreten Darlegung der Tätigkeiten des Betreuers nach dem konkretem Zeitaufwand zu vergüten. 

In dem entschiedenen Fall hatten die vom Betreuer umschriebenen Aktivitäten wie Gespräche mit Angehörigen und Heim, Schriftwechsel mit dem Gericht, Versorgungsträgern, Krankenkasse, Arzt und Apotheke zwar nicht eindeutig erkennen lassen, ob es sich um dringende, unaufschiebbare Geschäfte des Betreuten handelte, die erledigt werden mussten, bevor die Erben anderweitig Vorsorge treffen konnten, so dass ein Vergütungsanspruch letztendlich aufgrund mangelnden Nachweises abgelehnt wurde.

Fazit:

Daher kann jedem Berufs- und ehrenamtlichen Betreuer nur empfohlen werden, das er alle seine Tätigkeiten, die er nach dem Tode seiner betreuten Person ausübt, detailliert mit Datum, Beschreibung der Tätigkeit, Begründung, warum diese Tätigkeit unaufschiebbar war und Angabe der Dauer der Tätigkeit auflistet,  um seine Vergütung zu erhalten. 

Quellenangabe: Oberlandesgericht München Beschluss vom 09. August 2008, Az.: 249/05

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In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.