Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 19

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 19
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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29/08/2021 17:48

 Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist offensichtlich unzulässig, wenn es vom Antragssteller nicht begründet wird oder sich auf eine vollkommen ungeeignete Begründung stützt. Im vorliegenden Verfahren begründete die AfD die Unvoreingenommenheit sämtlicher Richter:innen des 2. Senats damit, dass sie sich kürzlich auf ein Abendbrot mit der Bundesregierung trafen. Dieses Gesuch erachtete das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unbegründet. Das Treffen und das vorliegende Organstreitverfahren stehe in keinem Zusammenhang zueinander; die zeitliche Nähe sei für eine Ablehnung auch nicht ausreichend. Solche Treffen seien außerdem stets erforderlich für einen institutionalisierten Interorganaustausch. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit der Richter:innen aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten seien nicht ersichtlich – Dirk Streifler, Rechtsanwalt, Streifler & Kollegen.
16/01/2021 20:48

Ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten, dass er mit der Religionszugehörigkeit des Richters begründet, ist offensichtlich unzulässig. Die Religions-und Konfessionszugehörigkeit eines Richters stellt einen allgemeinen Gesichtspunkt i.S.v. § 18 II BVerfG dar, wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht
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published on 02/10/2003 00:00

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published on 18/12/2018 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König wird verworfen, ohne dass es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedürfte und dies
published on 22/08/2018 00:00

Tenor Der gegen die Mitglieder des Zweiten Senats - mit Ausnahme der Richterin des Bundesverfassungsgerichts Langenfeld - gerichtete Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
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