Strafrecht: Der Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt und die Beurteilung durch das Gericht

erstmalig veröffentlicht: 02.08.2019, letzte Fassung: 19.10.2022

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Zusammenfassung des Autors

Der Rückschluss auf den Vorsatz als Voraussetzung des Straftatbestandes der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB kann vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalles auch aus einschlägigen Vorbestrafungen gezogen werden, wenn vorherige Trunkenheitsfahrten im Mindestmaß miteinander vergleichbar erscheinen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

In diesem Fall wurde der Angeklagte vom Amtsgericht (AG) wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt zu vier Monaten auf Bewährung und einem Fahrverbot von 15 Monaten verurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hob das Urteil mit der Revision auf und verwies es nun zur Entscheidung zurück ans AG.

Annahme von Vorsatz wegen vorheriger Trunkenheitsfahrt

Das Amtsgericht führte die Feststellung des Vorsatzes beim nicht geständigen Angeklagten zum einen auf die Tatsache zurück, dass dieser in der Vergangenheit bereits wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft wurde. Zum anderen, so führte das Gericht an, spreche für das Vorhandensein von Vorsatz, dass der Angeklagte in seiner Vergangenheit bereits eine längere Zeit wegen der MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) abstinent gelebt habe.

Die Revision richtete sich nun dagegen, den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu verurteilen und stattdessen eine fahrlässige Trunkenheit anzunehmen.

Das Revisionsgericht stellte nun fest, dass die Darstellungen des Amtsgerichts zum Vorhandensein von Vorsatz beim Angeklagten nicht ausreichen würden. Die Voraussetzung des Vorsatzes erfordere, dass der Fahrzeugführer seine Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet. Diese innere Tatsache beim Angeklagten sei durch den Richter „auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände“ zu ermitteln.

Vorliegend habe das Gericht nicht zu Genüge herausgestellt, warum die „einschlägigen Vorstrafen“ des Angeklagten in diesem Einzelfall einen Rückschluss auf das Vorhandensein von Vorsatz zuließen.

Des Weiteren seien die Tatsachen, dass der Angeklagte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde und in der Zwischenzeit wegen der MPU abstinent gelebt hatte, für einen solchen Rückschluss bereits ungeeignet. Die vorangegangene fahrlässige Trunkenheitsfahrt und die mit der Verurteilung verbundene Warnwirkung kämen hierfür hingegen in Betracht. Das Gericht müsse jedoch weitere Feststellungen zu der Vergleichbarkeit der beiden Taten anstellen, um die Annahme von Vorsatz hierüber zu rechtfertigen.

Weitere Faktoren bei der Ermittlung des Vorsatzes bei der Trunkenheitsfahrt:

-   die Täterpersönlichkeit

-   der Trinkverlauf

-   der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt

-   das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt

Gegen die Annahme des Vorsatzes in diesem Fall spreche laut Gericht, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Blutabnahme keine besonderen Ausfallerscheinungen erkennen ließ, sondern vielmehr „nicht merkbar“ unter Alkoholeinfluss stand. Ein Rückschluss darauf, dass dieser dann seine eigene Fahruntüchtigkeit nicht notwendigerweise kennen musste, sei laut Gericht nicht abwegig.

Bemerkungen des Gerichts bezüglich der neuen Hauptverhandlung:

Das Tatgericht habe nun insbesondere neue Feststellungen bezüglich des Vorsatzerfordernisses zu machen, die unter Umständen „den Schluss auf eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr tragen könnten“. Es wird also ggf. auf eine Vergleichbarkeit der vorangegangenen Trunkenheitsfahrt mit der in Frage Stehenden abzustellen sein, die das neue Tatgericht explizit in den Urteilsgründen herauszustellen hätte.

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 23.04.2019 – 2 Rv 4 Ss 105/19 – entschieden:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 12. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Säckingen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bad Säckingen verurteilte den Angeklagten am 12.03.2018 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten, die es zu Bewährung aussetzte. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 15 Monaten festgesetzt.

Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat unter Ziffer II. folgende „Feststellungen“ getroffen:

„Der Angeklagte fuhr am 12.10.2017 gegen 20:10 Uhr mit dem Pkw Suzuki Vitara, amtliches Kennzeichen XX-YY 000, auf der F-straße und der H-straße in W, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine bei dem Angeklagten um 21:10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille und eine um 21:49 Uhr entnommene Blutprobe eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit auch erkannt hat oder jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen hat. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 27.11.2015 wurde dem Angeklagten bereits zuvor die Fahrerlaubnis entzogen. Am 29.10.2017, also nur drei Tage vor der oben genannten Fahrt, hat er erneut eine Fahrerlaubnis erworben.“

Zur Würdigung der subjektiven Tatseite hat das Amtsgericht unter Ziffer IV. im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen Folgendes ausgeführt:

„Der Angeklagte hat sich damit wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Aufgrund des Umstandes, dass ihm vor drei Jahren bereits wegen desselben Deliktes schon einmal der Führerschein entzogen worden war und er in der Zwischenzeit sogar wegen einer MPU längere Zeit abstinent gelebt hat, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte auch bedingt vorsätzlich gehandelt hat.“

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision durch Beschluss gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe, den Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird, als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Angeklagten hat weitgehend Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 14.02.2019 genannten Gründen nicht durch.

(...)

2. Der Revision hat jedoch mit der Sachrüge weitgehend Erfolg, weil die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung durch die Beweiswürdigung nicht hinreichend getragen wird.

(...)

a) Soweit allerdings das Landgericht sich aufgrund einer Abwägung der erhobenen Beweise davon überzeugt hat, dass der vom Angeklagten behauptete Nachtrunk nicht stattgefunden hat und es mit Blick auf den die Grenzen absoluter Fahruntauglichkeit  übersteigenden Wert der Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,31 Promille zugrunde gelegt hat, dass der Angeklagte bereits bei der Fahrt fahruntüchtig war, lassen diese Schlussfolgerungen und Wertungen des Amtsgerichts keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum.

b) Jedoch vermögen die Darstellungen in den Urteilsgründen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehung der Trunkenheitsfahrt  nicht zu tragen. Das Amtsgericht hat eine vorsätzliche Tatbegehung angenommen und dies im Kern auf die „einschlägigen Vorstrafen“ des Angeklagten sowie darauf gestützt hat, dass ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt am 27.11.2015 die Fahrerlaubnis entzogen und erst drei Tage vor der hier in Rede stehenden Trunkenheitsfahrt wieder erteilt worden sei. Diese Würdigung erweist sich als unzureichend.

1) Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet. Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem - wie hier - insoweit nicht geständigen Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden. Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Beweis der Schuldform schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind. Dabei kann nach wohl einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit übersteigenden BAK-Werten ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden; einen Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit erkennt, gibt es nicht. Bei der Beurteilung kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalles an. Zu würdigen sind dabei insbesondere - soweit feststellbar - die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf, der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt.

Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, zwar aus einer vorangehenden einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung je nach den Umständen des Einzelfalles auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist. Nur in diesem Fall ist es denkbar und auch naheliegend, dass der Täter aus seiner früheren Bestrafung und dem darin liegenden Hinweis auf seine derzeitige Fahruntüchtigkeit vor der erneuten Trunkenheitsfahrt entsprechende Schlüsse gezogen hat, die den Vorwurf vorsätzlichen Handelns rechtfertigen. Es ist deshalb jedenfalls in der Regel unerlässlich, dass der einer einschlägigen Vorverurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, aus dem auf die vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden soll, in den Urteilsgründen mitgeteilt wird.

2) Vorliegend hat sich das Amtsgericht bei der Darstellung der „einschlägigen Vorstrafen“ darauf beschränkt, die - ersichtlich dem Bundeszentralregisterauszug entnommenen - Daten zweier Urteile festzustellen, wonach der Angeklagte am „17.12.2005“  wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 60,- Euro verurteilt und eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum 16.12.2016 verhängt wurde und am 21.08.2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50 ,- Euro verurteilt wurde. Diese bezüglich des Urteils vom 17.12.2015 noch um Angaben des Angeklagten ergänzten Ausführungen - so gab der Angeklagte offenbar an, seine Blutalkoholkonzentration habe bei der damaligen Trunkenheitsfahrt „mehr als zwei Promille Alkohol betragen“ - genügen jedenfalls vorliegend nicht.

Es erschließt sich schon nicht, aus welchem Grunde das Amtsgericht „insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen“, also aufgrund von mehreren vorangegangenen Straftaten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Sollten die ausgesprochen knapp gehaltenen Ausführungen des Amtsgerichts - was naheliegt - dahingehend zu verstehen sein, dass mit einer der „einschlägigen Vorstrafen“ die Verurteilung vom 21.08.2017 gemeint gewesen ist, lässt sich mit Blick darauf, dass der Angeklagte dortmals wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nicht aber wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde aus, nichts dafür herleiten, inwieweit er hieraus überhaupt Lehren für zukünftiges Trink- und Fahrverhalten hätte ziehen müssen.

Ob und inwieweit die mit Urteil vom 17.12.2015 geahndete Trunkenheitsfahrt und die verfahrensgegenständliche Sache tatsächlich vergleichbar waren, lässt sich anhand der äußerst knappen und nur nach der Erinnerung des Angeklagten referierten Darstellung zur damaligen Trunkenheitsfahrt nicht erkennen. Schon mit Blick darauf, dass sich der Angeklagte an einen mutmaßlich deutlich höheren Promillewerte erinnerte, versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, inwieweit er aus der damaligen Fahrt Rückschlüsse auf seine Fahruntüchtigkeit bei der verfahrensgegenständlichen Trunkenheitsfahrt gezogen haben muss.

Zu eingehenderer Erörterung der Schuldform bestand auch im Hinblick darauf Anlass, dass nach den Ausführungen des Amtsgerichts bei der Abnahme der Blutprobe bei den entsprechenden Tests keine besonderen  Ausfallerscheinungen zu bemerken gewesen waren, sondern vielmehr der Angeklagte „nicht merkbar“ unter Alkoholeinfluss stand, was es zumindest nicht gänzlich fernliegend erscheinen lässt, dass für den Angeklagten selbst die alkoholische Beeinflussung weniger spürbar war und er sich deshalb für fahrtüchtig gehalten haben könnte.

Soweit das Amtsgericht ergänzend darauf abgehoben hat, dass der Angeklagte nach Entzug der Fahrerlaubnis in der Zwischenzeit „sogar wegen einer MPU längere Zeit abstinent“ gelebt habe, begegnet dies vorliegend ebenfalls Bedenken. Das Amtsgericht teilt nicht mit, aus welchem Grunde das wegen einer anstehenden medizinisch-psychologischen Untersuchung  abstinent geführte Leben des Angeklagten Rückschlüsse auf sein subjektives Vorstellungsbild zu seiner Fahrtüchtigkeit zulassen soll. Dies versteht sich - jedenfalls ohne jegliche nähere Erörterung - auch nicht von selbst. Denn der Umstand, dass der Angeklagte in dem Wissen einer anstehenden MPU abstinent gelebt hat, lässt naheliegende Rückschlüsse zunächst nur auf seine Fähigkeit, auf Alkoholkonsum verzichten zu können, zu, nicht aber darauf, von welchen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf seine Fahrtüchtigkeit er selbst im Einzelnen ausging.

2. Aus den dargelegten Gründen konnte die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr keinen Bestand haben. Das Urteil ist daher wegen des aufgezeigten Mangels nach § 353 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Säckingen zurückzuverweisen. Ausgenommen von der Aufhebung sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, da sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind und daher bestehen bleiben können. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen, bleiben insoweit möglich.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob weitere Feststellungen, die den Schluss auf eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr tragen könnten, getroffen werden können. In diesem Zusammenhang scheint jedenfalls die Beiziehung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Verfahrensakten oder jedenfalls derer Strafbefehle unverzichtbar.

b) Der neue Tatrichter wird weiter in den Blick zu nehmen haben, dass es im Falle der Verurteilung nach § 316 StGB in aller Regel nicht genügt, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe. Die Schuld des Täters - ebenso die Frage der Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der Sperrfrist  - kann in derartigen Fällen nämlich wesentlich durch die Umstände der Alkoholaufnahme und durch die Gegebenheiten der Tat selbst bestimmt sein. Wesentliche Faktoren der Tat selbst können - unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr - die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sein. Der neue Tatrichter wird sich daher für eine sachgerechte Rechtsfolgenbestimmung darum zu bemühen haben, zu zumindest einigen nach Lage des Einzelfalls besonders relevanten Umständen  entsprechende Feststellungen zu treffen.

c) Bei der Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB wird neben der Schuldform auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte trotz hoher Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen aufwies. Die hieraus ersichtliche Trinkgewöhnung lässt möglicherweise auf das Vorliegen einer Alkoholproblematik schließen.

(...)

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6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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Referenzen

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.