Strafrecht: Zur Wahlfeststellung zwischen Bandendiebstahl und Bandenhehlerei

bei uns veröffentlicht am21.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine wahlweise Verurteilung zwischen Bandendiebstahl und Bandenhehlerei ist möglich.
Der BGH hat mit Beschluss vom 19.01.2000 (Az: 3 StR 500/99) folgendes entschieden:

Eine wahlweise Verurteilung zwischen Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. schwerem Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB und einer Bandenhehlerei gem. § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist möglich.


Ungleiche Wahlfeststellung:


Kann einem Beschuldigten nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden, welchen von zwei Tatbeständen er verwirklicht hat, und die Möglichkeit, dass keiner von beiden verwirklicht wurde, ausgeschlossen ist, kann das Gericht ihn alternativ nach dem einen oder dem anderen Straftatbestand verurteilt werden. Die Strafe wird in diesem Fall anhand des milderen Gesetzes ermittelt.


Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof bestätigt in vorliegender Entscheidung trotz in der Literatur aufkommender Kritik sein Festhalten an der Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung.


Tatbestand

Nach den Feststellungen der Vorinstanz kamen die beiden Angeklagten mit anderen überein, künftig Diebstähle von Kraftfahrzeugen oder entsprechende Hehlereihandlungen zu begehen. Ziel war es, die entwendeten Fahrzeuge, in bereits angemieteten Hallen unterzustellen, um sie dort auszuschlachten oder umzubauen um somit ihre Herkunft zu verschleiern. Anschließend sollten sie in Richtung Balkan zum dortigen Verkauf transportiert werden. Im Rahmen der Bande hatten die beiden Angeklagten die Aufgabe, die von ihnen angemieteten Hallen für die Zwecke der Bande zur Verfügung zu stellen, um zumindest teilweise an den Manipulationen mitzuwirken. Möglich erscheint auch ein eigenständiger Transport der Kraftfahrzeuge in Richtung Balkan durch die beiden Angeklagten. Auf diese Art und Weise und zu diesen Zwecken entwendeten oder verschafften sich die Angeklagten in der Zeit vom 5. Mai 1998 bis zum 7. August 1998 in 41 Fällen Kraftfahrzeuge und in zwei Fällen amtliche Kfz-Kennzeichen, die für den Transport anderer gestohlener Fahrzeuge nach Jugoslawien benötigt wurden. Durch diese Taten bestritten die beiden Angeklagten ihren Lebensunterhalt.

Das Landgericht hat die Taten der beiden Angeklagten als bandenmäßig begangenen Diebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB in 43 Fällen oder als bandenmäßig begangene Hehlerei gem. §§ 259, 260a Abs. 1 StGB gewertet und sie auf wahldeutiger Tatsachengrundalge verurteilt, weil sie möglicherweise in Einzelfällen entweder die Hehlerei oder den Diebstahl selbst begangen haben. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.


Entscheidungsgründe

Der Schuldspruch der Vorinstanz hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. schwerem Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 i.V. mit § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB einerseits und Bandenhehlerei gem. § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gem. § 260a Abs. 1 StGB.

Eine wahlweise Verurteilung der Angeklagten wegen Bandendiebstahls bzw. schweren Bandendiebstahls oder Bandenhehlerei bzw. gewerbsmäßiger Bandenhehlerei scheitert vorliegend jedoch daran, dass das Landgericht Hannover irrtümlicherweise das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Bandendiebstahls angenommen hat.

Für die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls ist erforderlich, dass das Bandenmitglied „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt“. Die ist der Fall, wenn zumindest zwei Bandenmitglieder bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben und der Angeklagte einer dieser Täter ist. Vorliegend muss jedoch mangels gegenteiliger Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die in Betracht kommenden Diebstahlshandlungen jeweils von einem der Angeklagten alleine ausgeführt wurden. Ein bandenmäßig begangener Diebstahl, gleich ob nach §§ 244 oder 244a StGB, scheidet daher aus. Somit muss eine wahldeutige Verurteilung wegen Bandendiebstahls oder Bandenhehlerei verneint werden.

In Betracht kommt hingegen eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei, die das Landgericht festgestellt hat. Zwar handelt es sich beim gewerbsmäßigen Diebstahl gem. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht um ein Tatbestandsmerkmal. Als besonders schwerer Fall des Diebstahls ähnelt er als Regelbeispiel einem Qualifikationstatbestand und kann somit für eine wahlweise Verurteilung herangezogen werden. Dementsprechend liegt auf der Seite der möglichen Hehlereihandlungen der Qualikationstatbestand des § 260 I Nr. 1 StGB (gewerbsmäßige Hehlerei) vor.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt, da das Landgericht bei der wahldeutigen Verurteilung der Angeklagten die Strafen den nicht einschlägigen §§ 244a Abs. 1, 260a Abs. 1 StGB entnommen hat.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Juni 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des Diebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei in 43 Fällen schuldig sind und der Angeklagte R. wegen eines weiteren Diebstahls verurteilt ist,

b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.


Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "bandenmäßig begangenen Diebstahls oder bandenmäßig begangener Hehlerei in 43 Fällen" und den Angeklagten R. wegen eines weiteren Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (S.) bzw. drei Jahren (R.) verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Sachrüge erheben.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, wie bereits der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 12. November 1999 zutreffend dargelegt hat. Lediglich zu einer Verfahrensrüge des Angeklagten R. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 250 StPO durch eine ohne Beschlußanordnung erfolgte Verlesung der richterlichen Aussage des ehemaligen Mitbeschuldigten I. , ist nicht nur unbegründet, sondern schon unzulässig, weil der Inhalt dieser Aussage nicht vollständig mitgeteilt wird. Dessen hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil der Angeklagte durch diese Aussage, wie die Revision behauptet, so schwer belastet worden sein soll, daß sie, auch wenn sie im Urteil keine Erwähnung finde, nicht ausschließbar auf die Entscheidungsbildung des Gerichts Einfluß genommen habe.

Die Sachrüge führt jedoch zu einer Abänderung des Schuldspruchs, soweit die Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage verurteilt worden sind, und zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche.

Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten, die im Herbst/Winter 1997 zwei nebeneinandergelegene, durch eine Eisentür verbundene Hallen gemietet hatten, zusammen mit anderen, im Einzelnen nicht bekannten Personen überein, künftig im Einzelnen noch unbestimmte Diebstähle von Kraftfahrzeugen oder entsprechende Hehlereihandlungen zu begehen. Ziel der Abrede war es, entwendete Fahrzeuge, die meist nachts gestohlen werden sollten, in den Hallen unterzustellen, die amtlichen Kennzeichen abzunehmen und durch andere, nicht zur Fahndung ausgeschriebene Kennzeichen zu ersetzen, zum Teil auch Fahrzeugidentifizierungsnummern (FIN) und Typenschilder zu entfernen, die Fahrzeuge teilweise auszuschlachten oder umzubauen und diese Fahrzeuge, deren Herkunft somit verschleiert war, möglichst schnell in Richtung Balkan zum dortigen Verkauf zu transportieren. Den Angeklagten kam im Rahmen dieser Bande die Aufgabe zu, die von ihnen angemieteten Hallen für die Zwecke der Bande zur Verfügung zu stellen, um zumindest teilweise an den Manipulationen mitzuwirken. Möglich ist nach den getroffenen Feststellungen auch, daß die Angeklagten vorhatten, das eine oder andere Fahrzeug selbst zu entwenden und dies auch taten. Andere Bandenmitglieder waren als Transporteure tätig, wiederum andere sorgten für den Absatz der Fahrzeuge in Jugoslawien. Auf diese Art und Weise und zu diesen Zwecken entwendeten oder verschafften sich die Angeklagten in der Zeit vom 5. Mai 1998 bis zum 7. August 1998 in 41 Fällen Kraftfahrzeuge und in zwei Fällen amtliche Kfz-Kennzeichen, die für den Transport anderer gestohlener Fahrzeuge nach Jugoslawien benötigt wurden. Weiter hat das Landgericht festgestellt, daß beide Angeklagte durch die Taten ihren Lebensunterhalt bestritten.

Diese Taten der Angeklagten hat das Landgericht als "bandenmäßig begangenen Diebstahl" gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB in 43 Fällen oder als "bandenmäßig begangene Hehlerei" in 43 Fällen gemäß §§ 259, 260 a Abs. 1 StGB gewertet und die Angeklagten auf wahldeutiger Tatsachengrundlage verurteilt, weil sie möglicherweise in Einzelfällen die Diebstähle selbst begangen haben.

Dieser Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar sind grundsätzlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage gegeben. Denn eine Postpendenzfeststellung im Sinne einer zumindest vorliegenden Hehlerei ist nicht möglich, weil nicht sicher feststeht, daß die Angeklagten die gestohlenen Kraftfahrzeuge bzw. Kfz-Kennzeichen von einem anderen und sei es von dem jeweils anderen Angeklagten als Mittäter erlangt oder sich verschafft haben, vielmehr kommt auch jeweils ein von einem Angeklagten als Alleintäter begangener Diebstahl als die der Hehlereihandlung vorangehende Tat in Betracht (BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung, Postpendenz 4).

Fest steht, daß die Angeklagten aus den jeweiligen Einzeltaten fremde bewegliche Sachen auf strafbare Weise erlangt haben, und zwar entweder durch Diebstahlsoder durch Hehlereihandlungen. Eine Wahlfeststellung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die mehreren möglichen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff.; 21, 152, 153; 25, 182, 183 ff.). Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleichartige oder ähnliche sittliche Bewertung zuteilwird; eine psychologische Gleichwertigkeit liegt bei einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehungen des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen vor (vgl. BGHSt 21, 152, 153; BGH StV 1985, 92 m.w.Nachw.).

Daß Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden können, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63), ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig. Grundsätzlich ist nach diesen Kriterien auch die Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. schwerem Bandendiebstahl nach § 244 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB einerseits und Bandenhehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß § 260 a Abs. 1 StGB anzuerkennen, da die rechtsethisch und psychologisch vergleichbaren Grunddelikte durch gleiche oder ähnliche Merkmale qualifiziert werden und über vergleichbar erhöhte Strafrahmen verfügen. Eine wahlweise Verurteilung der Angeklagten wegen Bandendiebstahls bzw. schweren Bandendiebstahls oder Bandenhehlerei bzw. gewerbsmäßiger Bandenhehlerei scheitert vorliegend jedoch daran, daß das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Bandendiebstahls verkannt hat.

Die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls setzt nach den Tatbestandsmerkmalen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB voraus, daß das Bandenmitglied "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt", was nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei Bandenmitglieder bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben und der Angeklagte einer dieser Täter ist. Nach den vorliegenden Urteilsgründen muß mangels gegenteiliger Feststellungen nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden, daß die in Betracht kommenden Diebstahlshandlungen jeweils von einem der Angeklagten alleine ausgeführt wurden. Ein Bandendiebstahl gleich ob in der Qualifikationsform des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder des § 244 a Abs. 1 StGB, kann deshalb als wahlweise verwirklichtes Delikt wegen Fehlens der von diesen Tatbeständen vorausgesetzten bandenmäßigen Begehungsweise nicht angenommen werden. Demgegenüber reicht für die bandenmäßige Begehung einer Hehlerei nach den §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB das Tätigwerden als einzelnes Bandenmitglied im Rahmen der Bandenabrede aus, auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort kommt es nicht an. Zwar hat der Senat in seinem Anfragebeschluß vom 22. Dezember 1999 3 StR 339/99 die Auffassung vertreten, daß die bisherige Auslegung des Tatbestandsmerkmals der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" durch die Rechtsprechung dogmatisch zu eng, vom Wortlaut und Zweck der Vorschrift her nicht zwingend und aus rechtspolitischen Gründen für überdenkenswert erscheint; er hat jedoch für seine ins Auge gefaßte Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals des Bandendiebstahls zwar das täterschaftliche Handeln eines Bandenmitglieds im Hintergrund als ausreichend erachtet, dabei aber vorausgesetzt, daß zumindest zwei weitere Bandenmitglieder am Tatort den Diebstahl ausführen. Auch dieser weiteren Auslegung ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht Genüge getan, so daß eine alternative Verurteilung der Angeklagten aus §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB oder §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB ausscheidet.

Nach den bisherigen Feststellungen können deshalb nur Geschehensabläufe alternativ gegenüberstehen, die entweder den Tatbestand des besonders schweren Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen oder diejenigen der §§ 260 Abs. 1, 260 a Abs. 1 StGB.

Offen bleiben kann, ob Vergehen nach §§ 242, 243 Abs. 1 StGB mit dem Verbrechenstatbestand des § 260 a Abs. 1 StGB noch als rechtsethisch vergleichbar angesehen werden können, weil das Erfordernis der rechtsethischen Gleichwertigkeit die annähernd gleiche Schwere der möglichen Schuldvorwürfe (BGHSt 9, 390, 393) voraussetzt bzw. verlangt, daß die mehreren in Betracht kommenden Verhaltensweisen die gleiche sittliche Mißbilligung verdienen (vgl. BGHSt 21, 152, 154), was bei einer Alternativität zwischen Vergehensund Verbrechenstatbeständen zweifelhaft erscheint. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung stünde einer wahlweisen Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260 a Abs. 1 StGB der Umstand, daß ein Vergehen alternativ einem Verbrechen gegenübersteht, dann nicht entgegen, wenn die gegenüber dem Grundtatbestand der Hehlerei straferhöhenden Umstände des § 260 a Abs. 1 StGB der bandenmäßigen Begehung und der Gewerbsmäßigkeit für den Fall, daß die Angeklagten einen Diebstahl begangen haben, ebenfalls festgestellt und zumindest strafschärfend berücksichtigt, d.h. als straferhöhender Umstand gewissermaßen vor die Klammer gezogen werden könnten. Diese rein auf Strafzumessungsgesichtspunkte abstellende Methode kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich erscheinen, weil die Gefahr besteht, daß es aufgrund der konkreten, am Erscheinungsbild der Einzeltat orientierten Betrachtungsweise für eine wahlweise Verurteilung schon ausreichen kann, daß die verschiedenen, alternativ in Betracht kommenden Tatbestände durch einander lediglich ähnliche Verhaltensweisen erfüllt werden, ohne daß dies in den alternativ in Betracht kommenden Tatbeständen zum Ausdruck kommt. Dies kann jedoch dahinstehen, da die nach der Rechtsprechung als Voraussetzung für eine zulässige Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen gestellten Anforderungen vorliegend nur hinsichtlich des Merkmals der "Gewerbsmäßigkeit" gegeben sind. Das straferhöhende Merkmal der "bandenmäßigen Begehung" ist für den Fall, daß die Angeklagten jeweils einen Diebstahl begangen haben, gerade nicht festzustellen, weil die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls qualitativ andere Voraussetzungen erfüllen muß, als die bandenmäßige Begehung einer Hehlerei. Der bloßen Bandenabrede kommt beim Diebstahl nicht dieselbe straferhöhende Gewichtung zu wie bei einer Hehlerei nach den §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB. Darauf, daß in der unterschiedlichen tatbestandsmäßigen Ausgestaltung der Bandenbegehung bei den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB einerseits und den §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB andererseits vor allem bei sogenannten gemischten Banden Wertungswidersprüche angelegt sind, die vorliegend zutage treten, hat der Senat bereits in seinem Anfragebeschluß vom 22. Dezember 1999 3 StR 339/99 hingewiesen.

Damit ist im vorliegenden Fall der mögliche Schuldspruch allerdings nicht auf die wahldeutige Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei beschränkt. In Fällen, in denen die mehreren als möglich in Betracht kommenden Geschehensabläufe nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage genügen, hat sich die rechtliche Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare der möglichen Verhaltensweisen zu beschränken. Das ist vorliegend über den Grundtatbestand hinaus das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit, das vom Landgericht für beide Sachverhaltsalternativen festgestellt ist und für den Fall des Diebstahls, wenn auch nicht als Tatbestandsmerkmal, wohl aber ähnlich einem Qualifikationstatbestand (vgl. BGHSt 33, 370, 374) in § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Diebstahls enthalten ist und für eine wahlweise Verurteilung herangezogen werden kann; dem entspricht auf der Seite der möglichen Hehlereihandlungen der Qualifikationstatbestand des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die gewerbsmäßige Hehlerei der (einfachen) Bandenhehlerei des § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichstellt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert, da ausgeschlossen werden kann, daß eine erneute Hauptverhandlung zu weiteren Feststellungen führt, die eine wahldeutige Verurteilung der Angeklagten wegen Bandendiebstahls bzw. schweren Bandendiebstahls oder Bandenhehlerei bzw. gewerbsmäßiger Bandenhehlerei ermöglichen würden.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt, da das Landgericht bei der wahldeutigen Verurteilung der Angeklagten die Strafen den §§ 244 a Abs. 1, 260 a Abs. 1 StGB entnommen hat. Aufzuheben war auch die für den Angeklagten R. verhängte Einzelstrafe wegen Diebstahls; zwar ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte R. diese Tat nicht im Rahmen der Bandenabrede, sondern als Einzeltäter begangen hat, der Senat kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Höhe der übrigen Einzelstrafen sich auf die für diese zumindest ähnliche Tat eines Lkw-Diebstahls verhängte Einzelstrafe ausgewirkt hat.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei einer Wahlfeststellung die Strafe dem Gesetz entnommen werden muß, das die mildeste Strafe zuläßt, was aufgrund einer konkreten Betrachtungsweise zu ermitteln ist.



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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)