Strafrecht: Zu den Auswirkungen einer verfahrensfehlerhaften Vereidigung auf die Strafbarkeit wegen Meineids

published on 02/06/2016 12:18
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fehlen die Voraussetzungen für eine Vereidigung muss dies bei einer Strafbarkeit wegen Meineids berücksichtigt werden
Der Bundesgerichtshof hatte in vorliegender Sache über die Folgen einer objektiv fehlerhaften Vereidigung zu entscheiden. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Meineids in zwei Fällen. Der wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland untergetauchte Angeklagte hatte in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdeliktes in einer richterlichen Zeugenvernehmung den dort Beschuldigten mit seiner Zeugenaussage entlastet. Vom dem das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwalt ließ sich der Angeklagte vor der richterlichen Zeugenvernehmung die Zusage geben, nach seiner Vernehmung trotz angedeuteter Probleme mit der Ausländerbehörde das Gerichtsgebäude wieder verlassen zu können. Im Anschluss an seine Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 62 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO vereidigt. Da der Staatsanwalt es unterließ den Richter in der richterlichen Zeugenvernehmung über die Probleme des Angeklagten mit der Ausländerbehörde zu informieren, fand eine erforderliche Belehrung des Angeklagten über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht statt. Der Bundesgerichthof verwarf nun diese Entscheidung mit der Begründung, dass es sich aufgrund der verfahrensfehlerhaften Vereidigung um einen minderschweren Fall des Meineides nach § 154 StGB handele:


Der BGH hat mit Beschluss vom 04.07.2012 (Az: 5 StR 219/12) folgendes entschieden:

Liegen die Voraussetzungen für eine Vereidigung eines Zeugen nicht vor, muss das Gericht diesen Umstand bei der Ahndung des von dem Zeugen begangenen Meineids als möglichen minder schweren Fall strafmildern berücksichtigen.


Tatbestand

Der wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland untergetauchte Angeklagte hatte in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdeliktes in einer richterlichen Zeugenvernehmung den dort Beschuldigten mit seiner Zeugenaussage entlastet. Vom dem das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwalt ließ sich der Angeklagte vor der richterlichen Zeugenvernehmung die Zusage geben, nach seiner Vernehmung trotz angedeuteter Probleme mit der Ausländerbehörde das Gerichtsgebäude wieder verlassen zu können. Im Anschluss an seine Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 62 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO vereidigt.

Da der Staatsanwalt es unterließ den Richter in der richterlichen Zeugenvernehmung über die Probleme des Angeklagten mit der Ausländerbehörde zu informieren, fand eine erforderliche Belehrung des Angeklagten über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht statt. Die Falschaussage des Angeklagten hinderte eine alsbaldige Mordanklage gegen L. nicht. Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten hat das Landgericht dem Regelstrafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falls abgelehnt.


Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichthof verwarf die Entscheidung des Landgerichtes aufgrund unzureichender Prüfung des minder schweren Falls nach § 154 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hätte bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegt, strafmildernd berücksichtigen müssen, dass bereits die Voraussetzungen für eine Vereidigung des als Zeugen vernommenen Angeklagten nicht vorlagen. Denn die Aussage des Angeklagten war für das Ermittlungsverfahren, das anschließend ohne Verzögerung gegen L. weiterbetrieben wurde, schon damals absehbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung; auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass eine Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig gewesen wäre. Eine Vereidigung war mithin nicht notwendig. Die Revision des Angeklagten ist begründet.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall III.1 b und über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren,

im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall III.2 und über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, insoweit mit den Feststellungen die Schadenshöhe im Fall III.2 betreffend.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und versuchter Strafvereitelung, in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. August 2007 und zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat schließlich aus den verbleibenden zwei Einzelstrafen aus dem genannten Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten gebildet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der beiden höchsten Einzelstrafen und der zugehörigen Gesamtstrafen; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die für den vom Angeklagten in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und versuchter Strafvereitelung begangenen Meineid (Fall III.1 b) verhängte Einzelstrafe hat aufgrund der unzureichenden Prüfung des minder schweren Falls nach § 154 Abs. 2 StGB keinen Bestand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der zum damaligen Zeitpunkt wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland untergetauchte Angeklagte in dem gegen L. wegen eines Tötungsdeliktes geführten Ermittlungsverfahren am 16. Januar 2007 als Entlastungszeuge gemeldet und sich vom sachbearbeitenden Staatsanwalt die Zusage geben lassen, nach seiner Vernehmung trotz angedeuteter Probleme mit der Ausländerbehörde das Gerichtsgebäude wieder verlassen zu können. In der noch am selben Tag durchgeführten richterlichen Zeugenvernehmung hat der Angeklagte bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und den Tatverdacht des Tötungsdelikts auf einen Alternativtäter gelenkt. Da der bei der Vernehmung ebenfalls anwesende sachbearbeitende Staatsanwalt den Ermittlungsrichter nicht über die Probleme des Angeklagten mit der Ausländerbehörde informiert hatte, fand eine Belehrung des Angeklagten über ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht statt. Im Anschluss an seine Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 62 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO vereidigt.

Die Falschaussage des Angeklagten hinderte eine alsbaldige Mordanklage gegen L. nicht, der trotz wiederholter Falschaussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung – unter erneuter Vereidigung in Verkennung des § 60 Nr. 2 StPO – auch anklagegemäß verurteilt wurde.

Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten hat das Landgericht dem Regelstrafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falls abgelehnt. Zwar hat es bei der Strafrahmenwahl zutreffend eine Strafmilderung wegen der unterbliebenen – jedoch objektiv gebotenen – Belehrung gemäß § 55 StPO verneint, weil der zur Aussage entschlossene Angeklagte sich auch durch den Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht von der Falschaussage hätte abhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1991 – Az. 3 StR 342/90). Es hat zudem rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eidesverbots nach § 60 Nr. 2 StPO verneint. Gleichwohl hätte das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegt, strafmildernd berücksichtigen müssen, dass bereits die Voraussetzungen für eine Vereidigung des als Zeugen vernommenen Angeklagten nach der seit 1. September 2004 geltenden Neuregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Nichtvereidigung eines Zeugen der Regelfall und die Vereidigung die Ausnahme ist, bei zutreffendem Rechtsverständnis nicht vorlagen. Denn die Aussage des Angeklagten war für das Ermittlungsverfahren, das anschließend ohne Verzögerung gegen L. weiterbetrieben wurde, schon damals absehbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung; auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass eine Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig gewesen wäre. Angesichts einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten, mithin objektiv verfahrensfehlerhaften Vereidigung lag für das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falls auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1960 – Az. 1 StR 609/59). Zwar hatte die Bestrafung strenger auszufallen als die im Fall III.1 c – bei Annahme eines minder schweren Falls und unter Zubilligung eines Aussagenotstands (§ 157 StGB) – zugemessene Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann jedoch angesichts des anzuwendenden beträchtlich milderen Strafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB nicht ausschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Einzelfreiheitsstrafe als die verhängte erkannt hätte.

Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können sämtliche Urteilsfeststellungen zu diesem Fall bestehen bleiben.

Auch die für den vom Angeklagten verübten Einbruchsdiebstahl vom 24. April 2010 (Fall III.2) verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen der Strafkammer entwendeten der Angeklagte und seine Mittäter bei dieser Tat diverse Gegenstände, darunter aus vier Werkzeugschränken Werkzeuge und „je etwa 1.000 – 2.000 Bohrer und Fräser, wodurch ein Schaden von 245.837,76 € entstand“ (UA S. 20). Als Gesamtschaden hat das Landgericht einen Betrag von 466.488,56 € angenommen. Den Schadensumfang hat es dabei auf die Bekundungen des Geschädigten gestützt, der den Schaden freilich im Rahmen einer im Ermittlungsverfahren abgegebenen Schätzung noch auf etwa 120.000 € beziffert hatte (UA S. 20, 70).

Die mehrdeutigen Angaben zur Anzahl der entwendeten Werkzeuge tragen die Feststellungen zur Schadenshöhe nicht. Dies gilt schon deswegen, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob die Strafkammer bei der Strafzumessung den Mindestschaden zugrunde gelegt hat. Ferner verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu dem Umstand, dass der Zeuge ursprünglich von einem beträchtlich geringeren Schaden ausgegangen war und – aufgrund noch nicht erfolgter Regulierung durch die Versicherung keine weiteren objektiven Anhaltspunkte zur Schadenshöhe vorlagen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Bewertung der Schadenshöhe. Da die Schadenshöhe ein wesentlicher Strafschärfungsgrund war, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe ungeachtet sämtlicher weiterer Strafschärfungsgründe niedriger ausgefallen wäre. Nur zur Schadenshöhe werden neue Feststellungen zu treffen sein.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Abgesehen von den Feststellungen zur Schadenshöhe im Fall III.2 wird das neue Tatgericht der Beurteilung sämtliche sonstigen bestehenbleibenden Feststellungen zugrunde zu legen haben.

Die Gesamtstrafbildung in Anwendung der Prinzipien des § 55 StGB erweist sich als insgesamt rechtsfehlerfrei, so dass neben den beiden geringeren Einzelfreiheitsstrafen auch die dritte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt.



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(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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published on 04/07/2012 00:00

5 StR 219/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Meineides u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericht
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Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

5 StR 219/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Meineides u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall III.1 b und über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren,
b) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall III.2 und über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, insoweit mit den Feststellungen die Schadenshöhe im Fall III.2 betreffend. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in zwei Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und versuchter Strafvereitelung, in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. August 2007 und zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat schließlich aus den verbleibenden zwei Einzelstrafen aus dem genannten Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten gebildet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der beiden höchsten Einzelstrafen und der zugehörigen Gesamtstrafen; im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Die für den vom Angeklagten in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und versuchter Strafvereitelung begangenen Meineid (Fall III.1 b) verhängte Einzelstrafe hat aufgrund der unzureichenden Prüfung des minder schweren Falls nach § 154 Abs. 2 StGB keinen Bestand.
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a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der zum damaligen Zeitpunkt wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland untergetauchte Angeklagte in dem gegen L. wegen eines Tötungsdeliktes geführten Ermittlungsverfahren am 16. Januar 2007 als Entlastungszeuge gemeldet und sich vom sachbearbeitenden Staatsanwalt die Zusage geben lassen, nach seiner Vernehmung trotz angedeuteter Probleme mit der Ausländerbehörde das Gerichtsgebäude wieder verlassen zu können. In der noch am selben Tag durchgeführten richterlichen Zeugenvernehmung hat der Angeklagte bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und den Tatverdacht des Tötungsdelikts auf einen Alternativtäter gelenkt. Da der bei der Vernehmung ebenfalls anwesende sachbearbeitende Staatsanwalt den Ermittlungsrichter nicht über die Probleme des Angeklagten mit der Ausländerbehörde informiert hatte, fand eine Belehrung des Angeklagten über ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht statt. Im Anschluss an seine Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 62 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO vereidigt.
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Die Falschaussage des Angeklagten hinderte eine alsbaldige Mordanklage gegen L. nicht, der trotz wiederholter Falschaussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung – unter erneuter Vereidigung in Verkennung des § 60 Nr. 2 StPO – auch anklagegemäß verurteilt wurde.
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b) Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten hat das Landgericht dem Regelstrafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falls abgelehnt. Zwar hat es bei der Strafrahmenwahl zutreffend eine Strafmilderung wegen der unterbliebenen – jedoch objektiv gebotenen – Belehrung gemäß § 55 StPO verneint, weil der zur Aussage entschlossene Angeklagte sich auch durch den Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht von der Falschaussage hätte abhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1991 – 3 StR 342/90, BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4). Es hat zudem rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eidesverbots nach § 60 Nr. 2 StPO verneint. Gleichwohl hätte das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegt, strafmildernd berücksichtigen müssen, dass bereits die Voraussetzungen für eine Vereidigung des als Zeugen vernommenen Angeklagten nach der seit 1. September 2004 geltenden Neuregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Nichtvereidigung eines Zeugen der Regelfall und die Vereidigung die Ausnahme ist, bei zutreffendem Rechtsverständnis nicht vorlagen. Denn die Aussage des Angeklagten war für das Ermittlungsverfahren, das anschließend ohne Verzögerung gegen L. weiterbetrieben wurde, schon damals absehbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung; auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass eine Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig gewesen wäre (vgl. Ignor/Bertheau in LR, 26. Aufl., § 59 Rn. 6 ff.). Angesichts einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten , mithin objektiv verfahrensfehlerhaften Vereidigung lag für das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falls auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1960 – 1 StR 609/59, BGHSt 17, 128, 136, Fischer , StGB, 59. Aufl., § 154 Rn. 19 mwN). Zwar hatte die Bestrafung stren- ger auszufallen als die im Fall III.1 c – bei Annahme eines minder schweren Falls und unter Zubilligung eines Aussagenotstands (§ 157 StGB) – zugemessene Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann jedoch angesichts des anzuwendenden beträchtlich milderen Strafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB nicht ausschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Einzelfreiheitsstrafe als die verhängte erkannt hätte.
6
Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können sämtliche Urteilsfeststellungen zu diesem Fall bestehen bleiben.
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2. Auch die für den vom Angeklagten verübten Einbruchsdiebstahl vom 24. April 2010 (Fall III.2) verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
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Nach den Feststellungen der Strafkammer entwendeten der Angeklagte und seine Mittäter bei dieser Tat diverse Gegenstände, darunter aus vier Werkzeugschränken Werkzeuge und „je etwa 1.000 – 2.000 Bohrer und Fräser , wodurch ein Schaden von 245.837,76 € entstand“ (UA S. 20). Als Gesamtschaden hat das Landgericht einen Betrag von 466.488,56 € angenom- men. Den Schadensumfang hat es dabei auf die Bekundungen des Geschädigten gestützt, der den Schaden freilich im Rahmen einer im Ermittlungsverfahren abgegebenen Schätzung noch auf etwa 120.000 € beziffert hatte (UA S. 20, 70).
9
Die mehrdeutigen Angaben zur Anzahl der entwendeten Werkzeuge tragen die Feststellungen zur Schadenshöhe nicht. Dies gilt schon deswegen , weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob die Strafkammer bei der Strafzumessung den Mindestschaden zugrunde gelegt hat. Ferner verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu dem Umstand, dass der Zeuge ursprünglich von einem beträchtlich geringeren Schaden ausgegangen war und – aufgrund noch nicht erfolgter Regulierung durch die Versicherung – keine weiteren objektiven Anhaltspunkte zur Schadenshöhe vorlagen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Bewertung der Schadenshöhe. Da die Schadenshöhe ein wesentlicher Strafschärfungsgrund war, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe ungeachtet sämtlicher weiterer Strafschärfungsgründe niedriger ausgefallen wäre. Nur zur Schadenshöhe werden neue Feststellungen zu treffen sein.
10
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Abgesehen von den Feststellungen zur Schadenshöhe im Fall III.2 wird das neue Tatgericht der Beurteilung sämtliche sonstigen bestehenbleibenden Feststellungen zugrunde zu legen haben.
11
Die Gesamtstrafbildung in Anwendung der Prinzipien des § 55 StGB erweist sich als insgesamt rechtsfehlerfrei, so dass neben den beiden geringeren Einzelfreiheitsstrafen auch die dritte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt.
Basdorf Schaal Dölp König Bellay

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.