Strafprozessrecht: Polizeiliche Maßnahmen ohne Belehrung rechtswidrig
Gegen den Betroffenen in diesem Fall bestand ein Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruch im Zusammenhang mit Ausschreitungen während des G20-Gipfels Anfang Juli 2017. Der Beschuldigte wurde von einem Polizeibeamten wiedererkannt und befand sich – wie auch zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vorfalls – in einer Gruppe italienischsprachiger Personen. Die von der Polizei beim Auffinden dieser Personengruppe durchgeführten Maßnahmen waren also sachlich gerechtfertigt. Dennoch wurden die durchgeführte Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Behandlung und Freiheitsentziehung vom Amtsgericht Hamburg nun für rechtswidrig erklärt.
Keine Maßnahme ohne Belehrung – Was hab’ ich denn falsch gemacht?
Sowie auch bei einer Vernehmung, muss der Beschuldigte gem. § 163b Abs. 1 i.V.m. § 163a Abs. 4 S. 1 StPOauch vor einer Identitätsfeststellung darüber belehrt werden, welche Tat ihm zu Last gelegt wird. Findet diese Belehrung nicht statt, ist auch die darauf folgende Maßnahme rechtswidrig.
Weil eine polizeiliche Vernehmung bzw. die Identitätsfeststellung durch die Polizei oft die erste Konfrontation des Beschuldigten mit dem Tatvorwurf ist, kommt der vorherigen Belehrung eine besondere Bedeutung zu. Der von der Maßnahme Betroffene muss also umfassend und auf (sprachlich) verständliche Weise darüber aufgeklärt werden, warum er nun „plötzlich“ von der Polizei als „Beschuldigter“ behandelt wird, auch um ggf. rechtlichen Beistand hinzu ziehen zu können und sich der Konsequenzen seiner Aussagen bewusst zu sein.
Ausnahmen von der Belehrungspflicht bestehen dann,
- wenn für den Beschuldigten offensichtlich sein muss, warum die Polizei ihn vernimmt bzw. seine Identität feststellt oder
- wenn die vorherige Belehrung den Vollstreckungszweck gefährden würde.
Eine solche Ausnahme ist vom Gericht jedoch nur sehr zurückhaltend anzunehmen und kommt damit in der Praxis eher selten zum Tragen. Sie wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn der Beschuldigte auf frischer Tat ertappt und von der Polizei aufgegriffen wird.
Protokoll macht keine Angaben zur Belehrung
In diesem Fall machten die polizeilichen Protokolle keine Angaben dazu, ob die Betroffenen vorschriftsmäßig vor Durchführung der Maßnahmen darüber informiert wurden, aus welchem Grund diese durchgeführt werden würden.
Eine vorherige Belehrung hätte auch weder den Vollstreckungszweck gefährdet noch hätte der Grund für die Identitätsfeststellung für den Beschuldigten offensichtlich sein müssen.
Zum Nichtvorliegen der Offensichtlichkeit führte das Gericht aus:
„Allein aus dem Umstand, dass sich in der Gruppe um den Betroffenen auch der strafrechtlich in Erscheinung getretene S. befand, musste es für den Betroffenen nicht „offensichtlich“ sein, dass auch gegen ihn ein Anfangsverdacht einer Straftat bejaht wurde“
Es kann also nicht vom Beschuldigten erwartet werden, dass dieser sich den gegen ihn bestehenden Tatvorwurf auf der Gesamtsituation herleitet. An das Vorliegen der Offensichtlichkeit des Grundes für die Identitätsfeststellung sind dementsprechend höhere Maßstäbe anzusetzen.
Die Polizei hätte den Betroffenen also darüber aufklären müssen, dass gegen ihn ein Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruch bestand. Die Identitätsfeststellung beim nicht belehrten Beschuldigten war mithin rechtswidrig.
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
Die zum Zwecke einer Identitätsfeststellung durchgeführte Freiheitsentziehung darf gem. § 163c Abs. 1 StPOnicht länger andauern als es zur Feststellung der Identität unbedingt nötig ist.
In diesem Fall wurde der Beschuldigte nicht nur in einem separaten Raum, sondern auch so lange festgehalten bis die übrigen Gruppenmitglieder von der Polizei aufgenommen wurden. Die Vorgehensweise wurde vom Gericht nicht als unerlässlich angesehen. Die Maßnahme war mithin ebenfalls rechtswidrig.
Das AG Hamburg hat mit Beschluss vom 28.05.2019 – 117i Gs 436/18 jug – entschieden:
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die am 25.10.2017 durchgeführte Identitätsfeststellung des Betroffenen rechtswidrig war.
2. Es wird festgestellt, dass die am 25.10.2017 erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen rechtswidrig war.
3. Es wird festgestellt, dass die damit verbundene Freiheitsentziehung des Betroffenen am 25.10.2017 von 09.51 Uhr bis 11.09 Uhr rechtswidrig war.
4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I. Der Antrag vom 13.06.2018 auf gerichtliche Entscheidung soll sich gegen eine nach Strafprozessrecht erfolgte Identitätsfeststellung richten sowie erkennungsdienstliche Maßnahmen. Der Antrag ist analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zulässig. Auch für bereits erledigte strafprozessuale Maßnahmen kann ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen.
II. Der Antrag ist auch aus formellen Gründen begründet.
1) Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob ein Anfangsverdacht im Sinne von § 163 b Abs. 1 StPO bestand. Das Gericht neigt hier aber der Einschätzung der Polizei zu, insbesondere aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.12.2018. Dazu in Kürze:
Es bestand ein Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit Ausschreitungen während des G20-Gipfels Anfang Juli 2017. Der POK M... hatte am 25.10.2017 gegen 08.00 Uhr vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona innerhalb der 14-köpfigen Gruppe, in der sich auch der Betroffene befand, jemanden erkannt, der dem bereits verurteilten O... ähnelte. Nach dem Ermittlungsstand, der dem POK M... bekannt war, wurden die Taten sowohl des S... als auch des R..., dessen Prozess stattfand, aus einer noch nicht vollständigen identifizierten Personengruppe heraus begangen. Dabei handelte es sich hochwahrscheinlich um eine überwiegend aus italienischen Staatsbürgern bestehende Gruppe. Unter der später kontrollierten Gruppierung wurde italienisch gesprochen und die Gruppenmitglieder waren überwiegend uniform gekleidet in einem Stil autonomer militanter Gruppierungen. Als Weiteres Indiz nahm der POK M... in der Gruppierung eine weibliche Person wahr, die auf einem Foto in sozialen Medien mit dem Straftäter S... und dem R... zur Zeit der G20-Ausschreitungen abgebildet war. Bei dieser soll es sich um die später festgestellte ... handeln - mutmaßlich der Freundin des R.... Hinzu kommt, dass beim Delikt des Landfriedensbruchs eine eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten nicht Voraussetzung ist und über diese Art der Strafbarkeit mittelbar auch die Anforderungen an einen Anfangsverdacht reduziert werden. Eine Mehrzahl von Personen um den S... und den R... war noch nicht identifiziert. Zudem handelt es sich bei § 163 b StPO um einen sehr niedrigschwelligen Eingriff, der weitere Ermittlungen ermöglichen soll.
2) Die Maßnahme wurde jedoch unter Verstoß gegen § 163 b Abs. 1 2. Hs StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 S. 1 StPO durchgeführt. Danach ist der Betroffene bei Beginn der ersten Maßnahme darüber zu belehren, welcher Straftat er anfangsverdächtig sein soll.
Aus dem polizeilichen Einsatzbericht vom 25.10.2017 ergibt sich lediglich folgender Hinweis : „Nach Zusprache durch den Beamten M... konnten in dem Lokal LoCo Brasserie in der Max-Brauer-Allee 88 insgesamt 14 Personen unter Darlegung des Grundes angehalten und überprüft werden.“ Weitere Hinweise auf eine Belehrung ergeben sich auch nicht aus den Einzelprotokollen zu den jeweiligen Identitätsfeststellungen. In der Anhaltemeldung bezüglich des Betroffenen sind lediglich Anhalteort und Sachdaten nebst kurzer Personenbeschreibung aufgeführt. Die Stellungnahme vom 11.12.2018 enthält insofern auch keinen vom Beschwerdevorbringen abweichenden Sachvortrag. Die Formulierung „unter Darlegung des Grundes“ lässt allenfalls erkennen, dass die Zielrichtung der Maßnahme, nämlich das Fertigen von Fotos mitgeteilt wurde, nicht aber, dass es zu einer weitergehenden Belehrung über die zur Last gelegten Straftaten gekommen ist.
In rechtlicher Hinsicht führt eine zu Beginn unterlassene vorschriftsmäßige Belehrung dazu, dass die Maßnahme insgesamt nicht rechtmäßig ist. Diese Belehrungspflicht soll nach obergerichtlicher Rechtsprechung sogar eine wesentliche Förmlichkeit darstellen, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung sogar unter dem restriktiveren Rechtmäßigkeitsbegriffs des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB unrechtmäßig erscheinen lässt.
Ausnahmen sollen dann bestehen, wenn der Grund der Personalienfeststellung für den Betroffenen offensichtlich ist oder die Belehrung den Vollstreckungszweck gefährden würde. Davon wird man im vorliegenden Falle jedoch nicht ausgehen können. Allein aus dem Umstand, dass sich in der Gruppe um den Betroffenen auch der strafrechtlich in Erscheinung getretene S... befand, musste es für den Betroffenen nicht „offensichtlich“ sein, dass auch gegen ihn ein Anfangsverdacht einer Straftat bejaht wurde. Gleichfalls lässt sich nicht erkennen, warum die Mitteilung eines konkreten Anfangsverdachts die weiteren Ermittlungsmaßnahmen gefährdet haben sollte. Denn diese dienten ersichtlich zur Gewinnung von Bildmaterial, das mit dem bereits gesicherten Videobildmaterial abgeglichen werden sollte. Letzteres war aber bereits vorhanden und der Einflussmöglichkeit des Betroffenen entzogen, sodass dieser eine Bestätigung des Anfangsverdachts nicht weiter hätte verhindern können. Im Übrigen ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 163 a Abs. 4 S. 1 StPO von etwaigen Ausnahmen nur höchst zurückhaltend auszugehen.
3) Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass § 163 b Abs. 1 S. 2 StPO keine Rechtsgrundlage dafür ist, den Betroffenen - nur weil er sich in einer Personengruppe aufgehalten hat - so lange festzuhalten, bis die Maßnahme gegenüber allen Gruppenmitgliedern abgeschlossen ist. Gegen das Vorbringen des Betroffenen, dass die Maßnahme gegen ihn persönlich bereits um ca. 10.20 Uhr abgeschlossen gewesen sei, hat die Antragsgegnerin inhaltlich keine Einwendungen erhoben. Da Akten regelmäßig chronologisch geordnet sind und sich die Anhaltemeldung des Betroffenen bereits auf Bl. 8 befindet und er somit an Position 2 von 14 bearbeitet wurde, findet das Vorbringen des Betroffenen auch einen Anknüpfungspunkt in der Aktenlage. § 163 c Abs. 1 S. 1 StPO enthält dazu die ausdrückliche Regelung, dass die betroffene Person in keinem Fall länger festgehalten werden darf, als zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. Zur Identitätsfeststellung des Betroffenen war es aber nicht unerlässlich, ihn in einem separaten Raum festzuhalten, bis auch die übrigen Gruppenmitglieder bearbeitet waren. Wenn sich für die Polizei aus präventiv-polizeilichen Gesichtspunkten Gründe dafür ergeben, den Betroffenen von einer bestimmten Örtlichkeit fernzuhalten, so muss ggf. auf polizeirechtlicher Grundlage nach Gefahrenabwehrrecht eine gesonderte Entscheidung getroffen werden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 a StPO.
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(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.