(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

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Gesetzesänderung in der Corona-Krise: Übergangsregelungen im Insolvenzrecht

27.03.2020

Die unvorhersehbaren Auswirkungen der Corona-Krise bringen schon jetzt viele deutsche Unternehmen an den Rand der Insolvenz. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie u.a. im Insolvenzrecht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) sollen negative wirtschaftliche Auswirkungen und Haftungsgefahren für Unternehmen bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen für die Dauer der Krise reduziert werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Insolvenzrecht: Zahlungen an die Insolvenzmasse bei freigegebener selbstständiger Tätigkeit

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Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Insolvenzrecht: Sperrfrist für Antrag auf Restschuldbefreiung

28.06.2017

Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Keine Rücknahme der Restschuldbefreiung nach Versagungsantrag des Gläubigers

20.12.2016

Eine Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags ist unzulässig, wenn der Gläubiger einen Antrag auf Versagung gestellt und das Gericht diese daraufhin versagt hat.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Hinweispflicht des Insolvenzgerichts auf Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag

09.11.2016

Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag kann u.U. entbehrlich sein, wenn der Schuldner bereits ordnungsgemäß belehrt worden ist.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Versagung der Restschuldbefreiung

17.03.2016

Eine Versagung kann auch dann berücksichtigt werden, wenn es um die Aufhebung der Stundung geht, weil der Schuldner verheimlicht hat, dass ihm bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Pflicht des Schuldners zur Entschädigungszahlung an die Insolvenzmasse

21.01.2016

Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zum Zeitpunkt des Restschuldbefreiungsantrags

17.12.2015

Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Verfahrens gestellter Antrag auf Restschuldbefreiung nicht wegen Verspätung verworfen werden.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zum Verzicht auf Wirkungen der Restschuldbefreiung

20.08.2015

Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Versagung der Restschuldbefreiung

17.07.2015

Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger nicht voraus.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 290 InsO

§ 290 InsO zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

§ 290 InsO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 18 Insolvenzverfahren


(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen

Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz - COVInsAG | § 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht


(1) Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbr
§ 290 InsO wird zitiert von 6 anderen §§ im Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Ein

Insolvenzordnung - InsO | § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts


(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine V
§ 290 InsO zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins
§ 290 InsO zitiert 5 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners


(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

Insolvenzordnung - InsO | § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit


(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechn

Insolvenzordnung - InsO | § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners


Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehne

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 257/08

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IX ZB 114/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IX ZA 81/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IX ZB 47/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2011 - IX ZB 37/08

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IX ZB 149/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - IX ZB 259/09

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 259/09 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pa

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - IX ZB 17/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/13 vom 20. März 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 287a Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuld

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2010 - IX ZB 129/09

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 129/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Gru

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2012 - IX ZB 252/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 252/11 vom 27. September 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2012 - IX ZB 230/09

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/09 vom 11. Oktober 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 2, § 300 Abs. 1 Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzei

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - IX ZB 52/07

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/07 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefrei

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - IX ZB 197/07

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage zur Fertigung der Steu

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - IX ZB 80/06

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/06 vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - IX ZB 78/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78/09 vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - IX ZB 257/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 257/09 vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf der Sperrfrist von drei J