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Rechtsanwalt

Christian Koch

MedizinrechtVerkehrsrecht

Setzt ein Zahnarzt der Patientin zu früh den provisorischen Zahnersatz ein, obwohl die Therapie mit einer Protrusionsschiene noch nicht abgeschlossen ist, handelt er grob fehlerhaft. Der Zahnarzt hatte die 37jährige Klägerin aus Bad Iburg wegen einer Fehlstellung des Unterkiefers mit einer Protrusionsschiene versorgt und gliederte drei Monate später dieInterimsbrücke ein. Die Zahnschmerzen verstärkten sich, erst nach Entfernen der Provisorien besserten sich die Beschwerden. Die mit einer Schienentherapie erreichte Position des Unterkiefers ist erst dann als gesichert anzusehen, wenn der Patient ein halbes Jahr beschwerdefrei ist. Wird die Interimsprothese bei weiterhin bestehenden Schmerzen eingegliedert und bildet sich ein chronisches Schmerzgeschehen aus, steht der Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro zu.

(OLG Hamm, Urteil vom 06.06.14, AZ: 26 U 14/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Juni 2014 - 26 U 14/13

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt 7.651,08 € ein Betrag von 7.567,33 € nebst titulierter Zinsen (aus 6.000 €

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Alphabetische Bibliographie der deutschsprachigen Corona-Aufklärungsliteratur 2020-2022

26.06.2022

Was wir derzeit weltweit erleben ist nichts anderes als ein Putsch (Mies) des digital-finanziellen Komplexes (Wolff). Schleichend wurden und werden weiterhin unsere Freiheitsrechte ausgehöhlt. Ein Symptom dafür ist nicht zuletzt, dass nicht nur Online-Beiträge, sondern sogar ganze Profile einfach gelöscht werden - siehe etwa https://www.123recht.de/ratgeber/grundrechte-verfassung/Gewoehnung-an-Zensur-Widerspruch-zur-grundrechtlich-garantierten-Meinungsfreiheit-__a159776.html - ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen. Neben Kayvan Soufi-Siavash war auch Henryk M. Broder Opfer dieser digitalen Bücherverbrennung, ebenso wie etwa ein Michael Wendler  und zuletzt auch sämtliche Kanäle auf YouTube von OVALmedia. Zu dieser Zensur und ihrer historischen Kontinuität siehe Hofbauer, Zensur (2022). Gut beraten ist man also, wenn man sich nicht blindlings den globalfaschistischen Internet-Konzernen ausliefert sondern immer noch Bücher produziert. Corona-Widerstandsbücher gibt es inzwischen noch und nöcher, langsam pfeifen es die Spatzen von den Dächern, und es ist hoffentlich nur noch eine Frage der Zeit, bis endlich die notwendige Entcoronazifizierung stattfindet und eine gründliche Aufarbeitung. Ein kleiner Beitrag ist meine im Entstehen begriffene Bibliographie. Siehe ferner auch meine neuere Übersicht über einige aus meiner Sicht wesentliche Aufklärungsmedien. 

Privatgutachten versus selbständiges Beweisverfahren

29.03.2017

Soll man zuerst ein Privatgutachten einholen oder ein selbständiges Beweisverfahren einleiten oder beides?

Endlich endgültiges Ende der schädlichen "Schutz"-Maske

26.02.2023

Unserer Kanzlei gelang Ende 2022 auf dem neuen Gebiet des Corona-Rechts (siehe unten für eine Beschreibung) ein sensationeller Erfolg: zum ersten Mal wurde ein Arzt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Ausstellens von Maskenbefreiungen freigesprochen. Gute Aussichten bestehen, dass dieses wohlbegründete Urteil auch in zweiter Instanz halten wird. Aus diesem Anlass im Folgenden einige grundlegende Überlegungen: Nach einer Mark Twain zugeschriebenen - aber viel älteren und in verschiedensten Varianten ausformulierten - Weisheit verbreitet sich eine Lüge in Siebenmeilenstiefeln weltweit, während sich die Wahrheit noch ihre Ballerinas anzieht.  "A lie can travel halfway around the World while the truth is putting on its shoes." Kaum ein Zitat fasst die letzten drei Jahre besser zusammen.  Während das Märchen vom Killervirus, das angeblich im Wege der Zoonose auf dem Markt von Wuhan die gesamte Menschheit angegriffen habe, sich in Windeseile kraft neuartiger Faktenchecker und unkritischer Massenmedien verbreiten konnte, hat sich kontinuierlich eine nach der anderen angeblichen Verschwörungstheorie - besser spräche man von Anfangsverdacht oder Hypothesenerweiterungen - bewahrheitet.  Und immer noch herrscht das durch die anfänglichen Fehlinformationen etwa aus Bergamo geschaffene Narrativ vor und haben es die wachsam hinterfragenden Kritikerinnen und Kritiker nicht zuletzt aufgrund des schäbigen staatlichen Framings schwer gegenüber der breiten Masse der gehorsam woken Mitläuferinnen und Mitläufer. Überdies wurde und wird bis heute massiv zensiert, euphemistisch als Cancel Culture bezeichnet.  Tatsächlich handelt es sich bei der angeblichen Impfung um ein Trojanisches Pferd. Und die angeblichen Schutzmasken machen ebenfalls krank, wie immer mehr Studien überzeugend belegen. Wir werden in einigen Jahren signifikant erhöhte Lungenkrebsraten feststellen, diesmal nicht durch Asbest sondern durch die Mikroplastikfasern aus den billigen Importprodukten. Knötchenbildungen (Granulome) aufgrund dieser Fasern hat die Pathologie bereits nachweisen können. Von Professor Dr. med. Andreas Sönnichsen und seinen Mitstreiterinnen und Mitstreitern sowie von Professor Dr. med. Harald Wallach u.a. stammen die neuesten eindrückliche Studien, die hoffentlich eine Wiederkehr der völlig evidenzfreien Maskenpflicht werden unterbinden können.   Das Thema Corona wird uns entgegen der Auffassung der anwaltlichen Satzungsversammlung noch lange begleiten, die Aufarbeitung hat gerade erst begonnen und nimmt lediglich langsam an Fahrt auf, passend eben zur oben erwähnten Ballett-Tänzerin, die sich auf ihr Adagio vorbereitet.  Die Anwälte für Aufklärung - der gemeinnützige Verein, der sich zur besseren Abgrenzung von den Mainstream Anwaltvereinen gegründet hat, wird bei der nächsten Tagung im Februar über Strategien und Methoden der Aufarbeitung beraten und dabei auch historische Vergleiche etwa mit dem SED-Unrecht nicht scheuen. 

Gesundheitsreform: Höhere Krankenkassenbeiträge ab 2011 geplant

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt 7.651,08 € ein Betrag von 7.567,33 € nebst titulierter Zinsen (aus 6.000 € und aus 1.567,33 €) zu zahlen ist.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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