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| Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| Allerdings ist die Berufung des Klägers nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
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| Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben. |
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| Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Hier rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt. |
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| Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52). |
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| Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 sowie an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - 3 K 1901/10 - und vom 18.11.2011 - 3 K 991/11 - für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996 S. 72; Nonnenmacher, in: Alberti u.a., a.a.O., § 14 RdNr. 8), so dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch insoweit § 14 Abs. 1 LDG und nicht bloß § 14 Abs. 2 LDG einschlägig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72). |
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| In den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und keine Gründe erkennbar sind, die dieses Verhalten entschuldigen könnten, mithin auch keine Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben war. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung, die auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen ist. |
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| Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG RdNr. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17). |
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| Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier sowohl im Hinblick auf die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor. |
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| Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Bescheide des Polizeipräsidiums ... in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. In ihnen wird darauf abgestellt, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest bis zum 11.09.2009 oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind (Bescheid vom 17.11.2009) bzw. dass auch nach Vollstreckung des Bescheides vom 17.11.2009 eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist, dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war und die letzte ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete (Bescheid vom 25.02.2010). Die Feststellung dieser Tatsachen durch das Polizeipräsidium ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte das Polizeipräsidium auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf schließen, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und hat zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der beiden Verfügungen vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte (Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010), hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). |
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| Eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Polizeipräsidium ... ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörungsschreiben vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010 nicht geäußert hat und auch sonstige Versuche der Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Erfolg geblieben sind, war das Polizeipräsidium zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet. |
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| Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums ... in seinen Bescheiden vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger kein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Das vom Kläger selbst vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Damit hat der Kläger sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer ehrenamtlichen ... Trainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 werden damit nicht hervorgerufen. |
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| Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten ... und ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zu dem Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens einen solchen Rückfall geltend gemacht. Auch in der Berufungsverhandlung führte er sein Fernbleiben vom Dienst nicht hierauf zurück, sondern ließ hier ebenfalls die Gründe dafür offen. |
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| Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem der Angaben der Ehefrau des Klägers und der Zeugin ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 ... Trainer der ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt. |
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| Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) kommt ebenfalls entsprechend den vorstehend gemachten Ausführungen nicht in Betracht. In diesen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04. bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als ... Trainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt. |
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| Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet. |
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| Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). |
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| Wenn auch für sich gesehen nicht allein entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsbehelfe bzw. -mittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind. |
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| Damit steht auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. |
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| Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. |
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| Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris). |
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| Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern nach den bindenden Feststellungen in den genannten Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... hinsichtlich der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine unerlaubte Dienstsäumnis von über zehn Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens. |
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| Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als ... Trainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der ... Trainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützendende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter der Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Blatt 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.). |
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| Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird. |
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| Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä.. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als ... Trainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion. |
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| Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. |
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| Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. |
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| Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.). |
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| Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust. |
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| Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. |
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| Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris). |
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| Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. |
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| Einem Beamten, der ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem seiner Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist. |
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| Gründe, die im Fall des über zehn Monate unerlaubt vom Dienst ferngebliebenen Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2013; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2009, jew. a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 08.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt. |
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| Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig. |
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| Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG). |
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| Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor. |
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