Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Der am ... geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der Fachschulreife eine Ausbildung zum Mechaniker, die er am ... mit der bestandenen Gesellenprüfung abschloss. Nach Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern wurde er am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe, am ... die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Kläger ist seit dem ... Polizeihauptwachtmeister. Zuletzt war er als Sachbearbeiter beim Polizeirevier ... eingesetzt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 05.03.2007 erlangte er für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2007 das Beurteilungsergebnis 3,25.
Der Kläger ist ... verheiratet und hat einen im Jahr ... geborenen Sohn. Seine Ehefrau ist nach den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung zu 75 % teilzeitbeschäftigt.
Vom 25.03.2008 bis zum 30.09.2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 04.08.2008 bis zum 30.09.2008 übte der Kläger seinen Dienst mit eingeschränkter Stundenzahl (04.08. - 31.08.2008: 3 Stunden täglich; 01.09. - 30.09.2008: 6 Stunden täglich) im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans aus. Nach Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes vom 05.11.2008 litt der Kläger in den vorangegangenen Monaten an einer depressiven Episode, die durch fachärztliche Behandlung habe überwunden werden können.
Ab dem 17.06.2009 hat der Kläger keinen Dienst mehr verrichtet. Dabei wurde ihm für die Zeit bis zum 08.09.2009 ärztlicherseits Dienstunfähigkeit bescheinigt. Für die Folgezeit legte der Kläger keine weiteren Atteste vor. Bereits im Mai 2009 bat das Polizeipräsidium ... den polizeiärztlichen Dienst um eine Stellungnahme zur Verwendungsfähigkeit des Klägers. Daraufhin vereinbarte Untersuchungstermine am 02.06., 17.06., 08.07. und 15.07.2009 sagte der Kläger ab oder nahm sie nicht wahr. Auf Aufforderungen des Polizeipräsidiums ... vom 22.07.2009, 18.08.2009 und 16.09.2009 zur Stellungnahme bzw. zur Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst reagierte der Kläger nicht.
In einem von dem Kläger vorgelegten Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ..., vom 28.10.2010 wird eine mittelschwere depressive Episode (ICD 10 F 33.1) bescheinigt und ausgeführt, dass sich der Kläger bis zum 08.05.2008 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befunden habe; unter einer antidepressiven Medikation habe sich die Symptomatik erfreulich zurückgebildet und der Kläger sei wieder in den Polizeidienst integriert worden. Bezüglich der Weiterbehandlung heißt es in der Bescheinigung:
„Am 13.07.2009 stellte sich ... erneut bei mir vor. Er klagte über Herzrasen, Unwohlsein und Ängste, dies führt er auf die neue Stelle der theoretischen Endbearbeitung zurück. Ich behandelte ihn mit Citalopram wie im Jahr zuvor, worauf es erneut zu einer Besserung des Befindens kam. Am 07.08.2009 habe ich ihn zuletzt gesehen. Den Termin am 11.09.2009 nahm er nicht mehr wahr, so dass ich von einer Stabilisierung ausgehen konnte.
... stellte sich am 20.08.2010 in Begleitung seiner Ehefrau bei mir vor. Er berichtete, dass er sich nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Er könne sich nicht erklären, warum er dies tat. Meinerseits erscheint es mir jedenfalls nicht nachvollziehbar und nicht mit der depressiven Erkrankung zu erklären, da er jederzeit die Möglichkeit zur Weiterbehandlung hatte und auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestand.“
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellungnahme des Herrn ... vom 28.10.2010 wird auf Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte (Blatt VI 7,8) verwiesen. Hierzu nahm der polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 04.01.2011 und 14.02.2011 Stellung, wegen deren Inhalte ebenfalls auf die Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird (Ordner 2, Blatt VI 11 - 15).
10 
Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt, in dem ihm zur Last gelegt wurde, im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 acht Vorgänge schleppend bzw. mangelhaft bearbeitet zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 26.01.2010 (...) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
11 
Mit Bescheiden vom 17.11.2009, 25.02.2010, 05.05.2010 und 17.11.2010 stellte das Polizeipräsidium ... wegen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis 28.10.2009, vom 29.10.2009 bis 31.01.2010, vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis 20.07.2010 fest. Die gegen die Bescheide vom 05.05.2010 und vom 17.11.2010 (gegen letzteren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren) erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht ... mit rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) ab.
12 
Mit Verfügung vom 13.07.2010 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, enthob ihn gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorläufig des Dienstes und setzte das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht... anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge aus. In der Verfügung wurde ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen:
13 
(1). Im Jahr 2008 sei der Kläger vom 25.03. bis zum 30.09.2008 krankgeschrieben gewesen, weshalb dessen damaliger Dienstgruppenleiter beauftragt worden sei, die noch offenen Vorgänge zu bearbeiten. Zu einem Vorgang über den Diebstahl von Schlössern vom 10.02.2008 seien keine Unterlagen vorhanden gewesen.
14 
(2). Im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 habe der Kläger acht Vorgänge schleppend oder mangelhaft bearbeitet, wodurch es zu einem Nichtabschluss der entsprechenden Verfahren gekommen sei.
15 
(3). Nach seiner bis zum 08.09.2009 ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit sei der Kläger nicht mehr zum Dienst erschienen und habe auch keine weiteren ärztlichen Atteste übersandt. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger seit dem 09.09.2009 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei.
16 
(4). Durch einen Zeitungsartikel der ... vom 21.04.2010 sei bekannt geworden, dass der Kläger als ...-Trainer für den ... eine Nebentätigkeit ausübe, für die er keine Genehmigung habe. Zuvor sei er als Trainer für den ... tätig gewesen.
17 
(5). Durch Recherche im Internet sei bekannt geworden, dass der Kläger seit dem 11.11.2007 dem Kirchengemeinderat der evangelischen Kirchengemeinde ... angehöre, was er nicht angezeigt habe.
18 
Die gegen die vorläufige Dienstenthebung bei dem Verwaltungsgericht ... erhobene Klage (...) nahm der Kläger am 24.03.2011 zurück.
19 
Mit Verfügung vom 20.12.2010 nahm das Polizeipräsidium ... das Disziplinarverfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 11.04.2011 wurde der Kläger davon unterrichtet, dass das Disziplinarverfahren auf von ihm ausgeübte Nebentätigkeiten bei einer ... bzw. ... sowie bei der Firma ... erweitert worden sei.
20 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2011 nahm der Kläger im Wesentlichen wie folgt Stellung: Von einem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst könne nicht ausgegangen werden. Er sei nach dem 08.09.2009 weiter dienstunfähig gewesen. Er habe es nicht schuldhaft unterlassen, die Dienstunfähigkeit zu melden. Auf Grund der Vorgeschichte sei es naheliegend, dass er unter den bereits bekannten Krankheiten gelitten habe und leide, die es ihm nicht möglich gemacht hätten, sich seine Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen und dies entsprechend zu melden. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er habe krankheitsbedingt Schwierigkeiten gehabt, Aktenstöße zu bearbeiten. Er benötige eine Tätigkeit, die am Ende des Arbeitstages beendet sei, etwa in der Beweissicherung. Er habe seinen Krankheitszustand selbst vor seiner Ehefrau verheimlicht. Dass er im Kirchengemeinderat und als ... Trainer tätig gewesen sei, spreche nicht gegen seine Dienstunfähigkeit. Bei den Sitzungen des Kirchengemeinderates habe er über viele Monate gefehlt. Die Tätigkeit als ... Trainer sei für ihn Therapie gewesen. Die nicht genehmigten Nebentätigkeiten würden nicht schwer wiegen und die disziplinare Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der von der Disziplinarbehörde neu benannten Nebentätigkeiten sei zu beachten, dass er seit dem 01.12.2010 keine Dienstbezüge mehr erhalte und der Verdienst seiner Ehefrau für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreiche. Zwischenzeitlich habe er die Genehmigung der beiden Nebentätigkeiten beantragt.
21 
Im Verlaufe des Disziplinarverfahrens wurden Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. ..., vom 05.07.2011, Dres. ... und ..., vom 30.06.2011 und ... vom 11.08.2011 sowie des polizeiärztlichen Dienstes vom 20.12.2011 eingeholt. Wegen des Inhaltes dieser Stellungnahmen wird auf Blatt VI 25, 30, 40 - 44, 50 - 54 des Ordners 2 der behördlichen Disziplinarakte verwiesen. Zudem wurden die Ehefrau des Klägers Frau ..., der Pfarrer ... (die beiden letzteren zur Trainertätigkeit des Klägers) als Zeugen vernommen (vgl. Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte Bl. V 5 -7,13 - 21, 26 - 31, 37 - 40).
22 
Mit Schreiben vom 13.02.2012 wurde dem Kläger das Ermittlungsergebnis übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern und die Mitwirkung des Personalrates zu beantragen. Der Kläger äußerte sich im Weiteren nicht.
23 
Mit Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 LDG des Dienstes enthoben; ferner wurde verfügt, dass 50 % der monatlichen Bezüge des Klägers einbehalten werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Im Fall einer Anzeige wegen Diebstahls habe der Kläger den objektiven Straftatbestand einer versuchten Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB durch Unterlassen von Verfolgungshandlungen erfüllt, da er auf die Anzeige eines Diebstahls am 19.02.2008 weder den Personalausweis der Geschädigten noch ggf. andere entwendete Gegenstände zur Fahndung ausgeschrieben habe. Er habe die Textfelder des von ihm angelegten ComVor-Vorgangs nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, den Sachverhalt weder an die zuständige Bundespolizei abgegeben noch selbst eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft ... vorgelegt. Es sei keine Kriminalakte angelegt worden und es seien keinerlei Aufzeichnungen auffindbar gewesen. Eine korrekte Bearbeitung sei nicht möglich gewesen, so dass der Irrtum entstanden sei, dass es sich um einen Diebstahl von Schlössern gehandelt habe. Er habe damit zugleich gegen eine Vielzahl einschlägiger Dienstvorschriften verstoßen. Entsprechendes gelte in den weiteren von ihm zu bearbeitenden Verfahren unter den Aktenzeichen ... - Fundhund -, ... - Sachbeschädigung an Kfz -, ... - Diebstahl Geldbörse -, ... - Bedrohung, Körperverletzung, Häusliche Gewalt -, ... - Fundunterschlagung -, ... - Bedrohung -, ... - VU-Flucht -, ... - Haftbefehl -. Darüber hinaus habe der Kläger nach seiner Erkrankung nicht auf die offenen Vorgänge hingewiesen, vielmehr sei er für seinen Vorgesetzten gar nicht mehr erreichbar gewesen. Weiter sei der Kläger dem Dienst seit dem 09.09.2009 ohne Genehmigung ferngeblieben. Ärztliche Atteste, die eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit belegten, existierten nicht. Das Verwaltungsgericht ... habe mit den Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 die gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 20.07.2010 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst erhobenen Klagen abgewiesen. Die tatsächlichen Feststellungen dieser beiden Urteile seien ebenso wie die den Zeitraum vom 09.09.2009 bis 31.01.2010 betreffenden Feststellungen auf Grund der unanfechtbaren Verfügungen des Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 LDG bindend. Der Kläger habe sich bewusst dem Dienst ab- und dem ... zugewandt. Selbst wenn sich der Kläger für vermeintlich dienstunfähig gehalten habe, hätte es sich ihm in Anbetracht des in anderen Bereichen, etwa im ..., klar gezeigten Denkvermögens erschließen müssen, dass es der Vorlage eines ärztlichen Attestes bedurft hätte, wenn er nicht zum Dienst erscheine. Weiter hätte der Kläger erkennen können, dass sich ein öffentlichkeitswirksames Engagement als Trainer einer ... grundsätzlich nicht mit einer vermeintlichen Dienstunfähigkeit vereinbaren lasse. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei von den befragten Ärzten nicht bestätigt worden und könne unter den gegebenen Umständen auch nicht erkannt werden. Ferner hätte der Kläger die Tätigkeit als ... Trainer, die grundsätzlich genehmigungsfähig sei, im Jahr 2008 anzeigen und für sie in den Jahren 2007, 2009 und 2010 wegen Überschreitens der Verdienstgrenze eine Genehmigung einholen müssen. Seine nicht angezeigte Wahrnehmung eines kirchlichen Ehrenamtes werde mit Blick auf das Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst nicht als Pflichtenverstoß angesehen, zumal ein Engagement in diesem Bereich dem Allgemeinwohl diene und in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werde. Die bei der ... und der ... auf 400 EUR-Basis aufgenommenen Nebentätigkeiten habe der Kläger entgegen § 40 BeamtStG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 LBG a.F. / § 62 Abs. 1 LBG n.F. ohne Genehmigung ausgeübt, allerdings werde hierin auf Grund der besonderen Umstände keine Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gesehen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Pflichtverletzungen habe sich der Kläger damit eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, wobei der anhaltende Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht als elementare Beamtenpflicht im Vordergrund stehe. Der Kläger habe dabei über Monate hinweg im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Damit werde ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung gezeigt, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört sei. Eine möglicherweise eingeschränkte Dienstfähigkeit ändere daran nichts. Der Kollegenschaft und der Allgemeinheit sei es nicht vermittelbar und auch nicht zumutbar, dass ein Polizeibeamter, der über zehn Monate hinweg unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei, obwohl er gleichzeitig öffentlichkeitswirksam erfolgreich als ... Trainer tätig gewesen sei, weiterhin im Polizeidienst verbleibe. Der Kläger habe durch sein gesamtes Verhalten in besonderem Maße gezeigt, dass er trotz vielfach angebotener Hilfestellungen nicht dauerhaft bereit sei, seine grundlegenden Beamtenpflichten zu erfüllen.
24 
Am 11.12.2012 hat der Kläger mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus geltend: Der Beklagte hätte eine medizinische Begutachtung veranlassen müssen. Sein Verhalten sei typisch für seine Erkrankung. Hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst könne ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Seine ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit habe vom 17.06.2009 bis zum 08.09.2009 gedauert und er habe im Anschluss daran darauf vertraut, weiterhin dienstunfähig zu sein. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass er am 09.09.2009 wieder schlagartig dienstfähig gewesen sei. Zudem könne eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Nachdem er sich mittlerweile auf eigene Kosten in psychologischer Behandlung bei Herrn ... befinde und auch beim Polizeiarzt gewesen sei, bestehe eine gute Prognose dafür, dass er in Zukunft derartige Dienstpflichtverletzungen nicht mehr begehe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei eine mildere Disziplinarmaßnahme, etwa eine Degradierung, ausreichend.
25 
Mit Urteil vom 20.06.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lägen vor. Bereits die Tatsache, dass der Kläger über den Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010, mithin mehr als zehn Monate, dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei, rechtfertige die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme, ohne dass es noch auf die dem Kläger weiter zur Last gelegten Vorwürfe ankomme. Die von dem Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis zum 20.07.2010 hierzu getroffenen Feststellungen seien gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bindend. Für den restlichen Zeitraum könnten die getroffenen Feststellungen in den Verwaltungsakten vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 LDG zu Grunde gelegt werden. Der Kläger sei damit über einen lang andauernden Zeitraum ohne Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben. Dieses Dienstvergehen sei ihm auch voll zurechenbar. Soweit er sich nicht krank gemeldet bzw. kein ärztliches Attest vorgelegt habe, sei nicht erkennbar, warum er dies nicht hätte tun können. Dieses Verhalten sei grundsätzlich geeignet, die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Es könne nicht die Ansicht des Klägers geteilt werden, sein Verhalten sei dadurch bedingt gewesen, dass es ihm seine Alkoholerkrankung und seine Depression unmöglich gemacht hätten, dem Dienst nachzukommen bzw. sich zu entschuldigen. Es sei nicht annähernd nachzuvollziehen und werde auch nicht in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, warum er nicht in der Lage gewesen sein solle, Kontakt zu einem Arzt aufzunehmen. Davon abgesehen sei die Frage des Verschuldens des Klägers bereits Gegenstand der mit Bindungswirkung versehenen verwaltungsgerichtlichen Urteile gewesen, die der Kläger habe rechtskräftig werden lassen. Obwohl er seit Mitte Mai 2010 anwaltlich vertreten sei, habe er auch im Disziplinarverfahren nichts unternommen, um seinen entsprechenden Vortrag auch nur ansatzweise zu belegen. Vor dem Hintergrund, dass er regelmäßig in der Lage gewesen sei, Gerichtstermine einzuhalten, um sich gegen Verfügungen des Beklagten zur Wehr zu setzen, sei nicht erklärbar, warum er keine Arzttermine habe vereinbaren und einhalten können. Anderweitige Milderungsgründe seien nicht erkennbar.
26 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15.11.2013, dem Kläger zugestellt am 22.11.2013, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
27 
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung mit am 19.12.2013 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Er habe kein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG begangen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, das er während der streitgegenständlichen Zeit dienstfähig gewesen sei. Gesundheitliche Auffälligkeiten im psychischen Bereich seien bereits im Jahr 2003 aufgetreten. Zu der damals schon bestehenden Alkoholproblematik seien im Laufe der Jahre Depressionen mit Selbstmordgedanken, Angststörungen und ähnliche psychische Erkrankungen hinzugekommen. Gerade in Stoßzeiten während der Arbeit habe sich die typische Symptomatik dieser Erkrankungen in dem Sinne gezeigt, dass die Einhaltung von Regeln einen nachgeordneten Rang für ihn gehabt habe. Ein weiteres typisches Symptom sei die Verheimlichung des Krankheitszustandes vor seiner Ehefrau gewesen. Er habe sich mit der ihm zugewiesenen Tätigkeit, nämlich der Bearbeitung von Akten, vollkommen überfordert gefühlt; daher habe sich auch die Angstsymptomatik entwickelt. Es sei ein Symptom dieser Erkrankung, dass er einfach abtauche, keine Ärzte mehr aufsuche und keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beibringe. Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilen nicht danach unterschieden, ob ihm überhaupt ein Verschulden und in welcher Form (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) es ihm gegebenenfalls vorzuwerfen sei. Auf Grund der dargestellten persönlichkeitsfremden Krankheitsproblematik könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bei ihm vorhandene depressive Problematik sowie die bestehende Alkoholerkrankung zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt hätten. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich in der Lage gewesen sei, schuldhaft zu handeln. Selbst wenn man einen schuldhaften Verstoß annehme, könne ihm keine vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe nämlich darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig zu sein. Die Ärzte ... (gemeint: ...) und ... hätten seine Tätigkeit als ... Trainer als wichtig und stabilisierend bezeichnet. Er habe deswegen davon ausgehen können, diese Tätigkeit trotz seiner Dienstunfähigkeit ausüben zu können. Dabei sei anzumerken, dass er im Laufe der Zeit auch zur Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit - wie auch zu seiner Tätigkeit als Mitglied des Kirchengemeinderates - nicht mehr in der Lage gewesen sei. Ferner habe er gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter des Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige. Hierauf habe er vertraut. Es sei zudem realitätsfern anzunehmen, dass er nach längerer Dienstunfähigkeit am 09.09.2009 schlagartig wieder dienstfähig gewesen sei. Deswegen sei zumindest davon auszugehen, dass er gutgläubig habe annehmen können, nach wie vor dienstunfähig zu sein. Da die medizinischen Befunde für die streitgegenständlichen Zeiträume spärlich gewesen seien, hätte es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Lasse sich der Nachweis der Dienstfähigkeit bzw. des Verschuldens des Klägers nicht feststellen, hätte das Verwaltungsgericht in der medizinisch und auch rechtlich schwer überschaubaren Situation von dem für ihn günstigsten Sachverhalt ausgehen müssen. Diese Mängel lägen auch den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 zu Grunde, so dass § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht anwendbar sei. Die dortigen Feststellungen seien offenkundig unrichtig. Ihm sei allenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Dienstpflichten vorzuwerfen. Es könne zwar sein, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Grund seines Verhaltens erschüttert sei, es könne aber noch nicht als endgültig zerstört gelten.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 16.11.2012 aufzuheben.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 werde das Vorbringen des Klägers, er leide an einer psychischen Erkrankung, die zu einer derartigen Antriebslosigkeit führe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste vorzulegen, als Schutzbehauptung gewertet. Dabei sei auch von Belang gewesen, dass die Tätigkeit als ... Trainer, die er in demselben Zeitraum ausgeübt habe, eine engagierte und belastbare Persönlichkeit erfordere. Wie sich aus den Ausführungen des Arztes ... ergebe, könne sich weder dieser noch der Kläger erklären, warum sich der Kläger nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Dies mache deutlich, dass der Kläger selbst nicht von einer psychischen Erkrankung ausgegangen sei und es dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass er mangels weiter bestehender Dienstunfähigkeit seinen Dienst habe antreten müssen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine psychische Erkrankung mit den von dem Kläger geschilderten Symptomen bereits im Jahr 2008 bestanden habe und der Kläger damals in der Lage gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Hinsichtlich der Nichtvorlage dieser Bescheinigungen habe der Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe damals seiner Frau vorgespielt, dass er alle vierzehn Tage zum Arzt gehe und ihr später gesagt, dass er eine Wiedereingliederung mache. Das planmäßige Verheimlichen gegenüber seiner Frau und sein erfolgreiches Engagement als Trainer zeigten deutlich, dass er selbst von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen und in der Lage gewesen sei, strukturiert vorzugehen. Zu diesem Ergebnis sei auch der polizeiärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 20.12.2011 gelangt. Selbst wenn das streitgegenständliche Verhalten des Klägers fahrlässig gewesen sein sollte, wiege es so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei.
33 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers, die Disziplinarakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts betreffend die Verfahren ... und ... vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Allerdings ist die Berufung des Klägers nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
36 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben.
38 
Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Hier rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt.
39 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52).
40 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 sowie an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - 3 K 1901/10 - und vom 18.11.2011 - 3 K 991/11 - für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996 S. 72; Nonnenmacher, in: Alberti u.a., a.a.O., § 14 RdNr. 8), so dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch insoweit § 14 Abs. 1 LDG und nicht bloß § 14 Abs. 2 LDG einschlägig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
41 
In den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und keine Gründe erkennbar sind, die dieses Verhalten entschuldigen könnten, mithin auch keine Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben war. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung, die auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen ist.
42 
Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG RdNr. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17).
43 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier sowohl im Hinblick auf die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor.
44 
Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Bescheide des Polizeipräsidiums ... in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. In ihnen wird darauf abgestellt, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest bis zum 11.09.2009 oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind (Bescheid vom 17.11.2009) bzw. dass auch nach Vollstreckung des Bescheides vom 17.11.2009 eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist, dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war und die letzte ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete (Bescheid vom 25.02.2010). Die Feststellung dieser Tatsachen durch das Polizeipräsidium ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte das Polizeipräsidium auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf schließen, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und hat zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der beiden Verfügungen vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte (Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010), hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
45 
Eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Polizeipräsidium ... ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörungsschreiben vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010 nicht geäußert hat und auch sonstige Versuche der Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Erfolg geblieben sind, war das Polizeipräsidium zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet.
46 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums ... in seinen Bescheiden vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger kein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Das vom Kläger selbst vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Damit hat der Kläger sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer ehrenamtlichen ... Trainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 werden damit nicht hervorgerufen.
47 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten ... und ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zu dem Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens einen solchen Rückfall geltend gemacht. Auch in der Berufungsverhandlung führte er sein Fernbleiben vom Dienst nicht hierauf zurück, sondern ließ hier ebenfalls die Gründe dafür offen.
48 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem der Angaben der Ehefrau des Klägers und der Zeugin ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 ... Trainer der ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt.
49 
Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) kommt ebenfalls entsprechend den vorstehend gemachten Ausführungen nicht in Betracht. In diesen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04. bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als ... Trainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt.
50 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
51 
Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
52 
Wenn auch für sich gesehen nicht allein entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsbehelfe bzw. -mittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
53 
Damit steht auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
54 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
56 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern nach den bindenden Feststellungen in den genannten Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... hinsichtlich der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine unerlaubte Dienstsäumnis von über zehn Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens.
57 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als ... Trainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der ... Trainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützendende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter der Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Blatt 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
58 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
59 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä.. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als ... Trainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion.
60 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
61 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
62 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
63 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
64 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
65 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
66 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
67 
Einem Beamten, der ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem seiner Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist.
68 
Gründe, die im Fall des über zehn Monate unerlaubt vom Dienst ferngebliebenen Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2013; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2009, jew. a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 08.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
69 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
70 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG).
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
34 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
35 
Allerdings ist die Berufung des Klägers nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
36 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind gegeben.
38 
Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden. Hier rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt.
39 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N., Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Materielles Disziplinarrecht RdNr. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, RdNr. 52).
40 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 sowie an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - 3 K 1901/10 - und vom 18.11.2011 - 3 K 991/11 - für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996 S. 72; Nonnenmacher, in: Alberti u.a., a.a.O., § 14 RdNr. 8), so dass - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch insoweit § 14 Abs. 1 LDG und nicht bloß § 14 Abs. 2 LDG einschlägig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
41 
In den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 31.01.2010 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist und keine Gründe erkennbar sind, die dieses Verhalten entschuldigen könnten, mithin auch keine Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben war. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung, die auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen ist.
42 
Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG RdNr. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rdnr. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG RdNr. 17).
43 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier sowohl im Hinblick auf die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor.
44 
Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Bescheide des Polizeipräsidiums ... in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. In ihnen wird darauf abgestellt, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest bis zum 11.09.2009 oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind (Bescheid vom 17.11.2009) bzw. dass auch nach Vollstreckung des Bescheides vom 17.11.2009 eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist, dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war und die letzte ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete (Bescheid vom 25.02.2010). Die Feststellung dieser Tatsachen durch das Polizeipräsidium ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte das Polizeipräsidium auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf schließen, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.) Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier, wie die Vertreterin des Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigte - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und hat zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der beiden Verfügungen vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte (Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010), hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06., 17.06., 08.07., und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
45 
Eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Polizeipräsidium ... ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörungsschreiben vom 28.10.2009 und vom 03.02.2010 nicht geäußert hat und auch sonstige Versuche der Kontaktaufnahme ohne erkennbaren Erfolg geblieben sind, war das Polizeipräsidium zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet.
46 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums ... in seinen Bescheiden vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger kein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Das vom Kläger selbst vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Damit hat der Kläger sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer ehrenamtlichen ... Trainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 werden damit nicht hervorgerufen.
47 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten ... und ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zu dem Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens einen solchen Rückfall geltend gemacht. Auch in der Berufungsverhandlung führte er sein Fernbleiben vom Dienst nicht hierauf zurück, sondern ließ hier ebenfalls die Gründe dafür offen.
48 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem der Angaben der Ehefrau des Klägers und der Zeugin ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 ... Trainer der ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt.
49 
Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) kommt ebenfalls entsprechend den vorstehend gemachten Ausführungen nicht in Betracht. In diesen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04. bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als ... Trainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt.
50 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
51 
Letztlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Bescheiden des Polizeipräsidiums ... und den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., RdNr. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
52 
Wenn auch für sich gesehen nicht allein entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums ... vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 wie auch gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsbehelfe bzw. -mittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
53 
Damit steht auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
54 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
56 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern nach den bindenden Feststellungen in den genannten Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... hinsichtlich der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eine unerlaubte Dienstsäumnis von über zehn Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O. m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens.
57 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Polizeipräsidiums ... und des Verwaltungsgerichts ... allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar auf Grund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als ... Trainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der ... Trainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützendende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter der Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Blatt 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
58 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
59 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä.. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als ... Trainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion.
60 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
61 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
62 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
63 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
64 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
65 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
66 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
67 
Einem Beamten, der ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jew. a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem seiner Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist.
68 
Gründe, die im Fall des über zehn Monate unerlaubt vom Dienst ferngebliebenen Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2013; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2009, jew. a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 08.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
69 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
70 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben, außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LDG).
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
72 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2014 - DL 13 S 2383/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2014 - DL 13 S 2383/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2014 - DL 13 S 2383/13 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision


(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst


Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzuste

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 62


In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschr

Strafgesetzbuch - StGB | § 258a Strafvereitelung im Amt


(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der V

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 40 Nebentätigkeit


Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 68


Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte ode

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2014 - DL 13 S 2383/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2014 - DL 13 S 2383/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2009 - DB 16 S 2045/08

bei uns veröffentlicht am 30.07.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2014 - DL 13 S 2383/13.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2015 - DL 20 K 1481/13 - geändert. Die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 wird geändert. Das monatliche Ruhegehalt des Klägers wird um ein Zehntel f

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2016 - DL 13 S 1699/15

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2015 - DL 8 K 2756/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gründe   1 Der Antra

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte besuchte von 1973 bis 1982 die Grund- und Hauptschule, legte am 17.09.1985 die Gesellenprüfung als Bäcker ab, erwarb am 28.06.1991 die Fachschulreife und am 25.06.1992 die Fachhochschulreife. Am 26.07.1995 bestand er an der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik ... die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Lebensmittelverarbeitungstechnik und erhielt die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker zu führen. Am 01.04.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst und wurde am 28.03.1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 01.08.1999 folgte die Ernennung zum Zollsekretär unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 01.01.2002 wurde der Beamte zum Zollobersekretär ernannt. Er war nach dem Ende seiner Ausbildung hauptsächlich als Grenzaufsichtsbeamter beim Hauptzollamt ... eingesetzt. Der Beklagte wurde zum 01.04.2001 mit der Bewertung „tritt hervor“ dienstlich beurteilt. Weitere Beurteilungen zum 01.04.2003 und zum 01.05.2005 mit „entspricht den Anforderungen“ wurden noch nicht ausgehändigt.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat drei in den Jahren 2000, 2004 und 2008 geborene Kinder. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 7, die ab dem 06.07.2004 um 15 v.H. gekürzt sind. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er keine Verbindlichkeiten.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 - ... - wurde der Beklagte wegen Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2003 entnahm der Beklagte zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... beim Zollamt ... einen 20-Euro-Schein.
2. Am 03.09.2003 entnahm der Beklagte zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
3. Am 05.10.2003 entnahm der Beklagte zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr beim Zollamt ... aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
4. In der Nacht vom 12./13.10.2003 versah der Beklagte zusammen mit ... gemeinsam den Dienst im Zollamt .... Da inzwischen der Verdacht bestand, dass er für die vorangegangenen Diebstähle verantwortlich war, war ... von ihrem Vorgesetzten angewiesen worden, vier Geldscheine zu fotokopieren und anschließend zusammen mit ihrem Geldbeutel im Abfertigungsraum liegen zu lassen. Zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr am 12.10.2003 entnahm der Beklagte aus dem Geldbeutel der Geschädigten einen 50-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein, wie von der Geschädigten vorher beabsichtigt war. Die beiden Geldscheine wurden beim Angeklagten aufgefunden.
Die Diebstähle erfolgten während der Dienstzeit. Der Angeklagte war in Uniform und trug jeweils seine Dienstwaffe bei sich.“
10 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beklagten wird in dem Urteil ausgeführt:
11 
„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... besteht bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen. Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gem. den §§ 20, 21 StGB entsprechen. Neurotische Elemente aus dem Unterbewusstsein spielen hier eine Rolle. Die Diebstähle waren mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden. Nach Meinung des Sachverständigen handelte der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten jedoch in voller Einsichtsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit war durch seine Krankheit nicht betroffen. Jedoch war die Steuerungsfähigkeit nach Meinung des Sachverständigen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Für einen Schuldausschluss gibt es hingegen keine konkreten Anzeichen.“
12 
In dem diesen Ausführungen zu Grunde liegenden, von der Staatsanwaltschaft ... eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie sowie für psychotherapeutische Medizin ..., vom 11.02.2004, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 99 bis 109 der Akte des Strafverfahrens verwiesen wird, wird in der abschließenden Beurteilung ausgeführt:
13 
„Bei dem ...-jährigen Zollbeamten ... besteht eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.0). Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gemäß §§ 20/21 StGB entsprechen. Sie wirken sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit, seine Wünsche zu formulieren und durchzusetzen, aus.
14 
In der Ehe von ... ist in den letzten zwei Jahren eine Entfremdung eingetreten, ohne dass dies zwischen den Eheleuten thematisiert worden wäre. Die sexuellen Beziehungen sind auf Veranlassung der Ehefrau schon vor der jetzt bestehenden zweiten Schwangerschaft stark zurückgegangen, was für ... offenbar auch kein Anlass für ein Gespräch mit seiner Frau war. Statt dessen meldete er sich häufiger als nötig zum Nachtdienst, wo er mit Kolleginnen Dienst tun konnte, war aufgrund seiner gehemmten Persönlichkeit aber nicht in der Lage, seine Kontaktversuche ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.
15 
Statt dessen kam es zu einer Verschiebung dieser Wünsche auf das Verlangen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang ist neurotisch motiviert und dürfte in seiner Entstehung dem Bewusstsein von ... weitgehend entzogen gewesen sein. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht anzunehmen, da ..., wie er berichtete, zahlreiche Male vor den Taschen der Frauen stand, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden sind.“
16 
Der Beklagte befand sich vom 30.10. bis zum 27.11.2003 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik ... - ärztlicher Direktor ... -und in der Folgezeit bis zum 30.01.2008 in ambulanter analytisch orientierter Behandlung des .... In dem Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003, wegen dessen Inhalts auf Blatt 75 bis 79 der Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen wird, wird als Diagnose genannt: „Mittelgradige depressive Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägt anankastischen Persönlichkeitsstörung“. Auf die weiteren ärztlichen Bescheinigungen des ... vom 12.11.2003 (Blatt 91 der Strafakte des Amtsgerichts ...), 05.12.2003 (Blatt 33 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.02.2005 (Blatt 32 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.08.2006 (Blatt 43 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) und vom 09.05.2008 (Blatt 193 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) wird verwiesen. In der Stellungnahme vom 09.05.2008 heißt es unter anderem:
17 
„Die in meinem Schreiben vom 03.08.2006 prognostizierte dauerhafte Stabilisierung des Patienten ist eingetreten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann ich jetzt erneute pathologische Handlungen des ..., wie sie Anlass für das jetzt noch laufende Verfahren gewesen waren, ausschließen. ... ist psychisch stabilisiert und aus diesem Grunde nicht mehr behandlungsbedürftig.“
18 
Bereits mit Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 20.10.2003 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts des Diebstahls zu Lasten von Kollegen in vier Fällen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Ermittlungsführer bestimmt; hiervon wurde der Beamte unterrichtet. Mit Verfügung vom 27.10.2003 enthob die Oberfinanzdirektion ... den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.
19 
Mit Verfügung vom 19.01.2005 setzte der Vorsteher des Hauptzollamtes ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
20 
Mit Schreiben vom 25.05.2005 wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom 04.05.2005 übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern.
21 
In seiner abschließenden schriftlichen Äußerung vom 31.05.2005 führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus: Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte psychisch so erkrankt gewesen sei, dass er nicht anders habe handeln können. Es handele sich um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige und persönlichkeitsfremde Tat. Die Diebstahlhandlungen und der versuchte Diebstahl müssten auf Grund seiner Erkrankung als Handlungseinheit betrachtet werden. Er habe nicht nach jeder einzelnen Diebstahlhandlung die Möglichkeit gehabt, sich des Unrechts seines Handelns bewusst zu werden. Auf Grund seiner Erkrankung habe der Zwang bestanden, wieder so zu handeln. Dieses Handeln sei aber seiner ursprünglichen Persönlichkeit fremd; nie zuvor in seinem Leben sei es zu ähnlichen Handlungen gekommen. Der neurotische Zwang, das Geld der Beamtinnen an sich zu nehmen, sei so groß gewesen, dass er nicht anders habe handeln können. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen, weil es auf einer schwerwiegenden Erkrankung beruhe, die er nicht verschuldet habe.
22 
Die Personalvertretung wurde zur Erhebung der Disziplinarklage gehört und erhob mit Schreiben vom 18.08.2005 keine Einwendungen.
23 
Am 13.09.2005 hat die Klägerin Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beklagten vorgeworfen, in vier Fällen Diebstähle - davon in einem Fall einen versuchten Diebstahl - zum Nachteil von Kolleginnen begangen und damit gleichzeitig gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen zu haben. Dadurch habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachdrücklich zerstört, dass dem Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen sei. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht gegeben.
24 
Der Beklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt, aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und diesbezüglich die Ausführungen aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.05.2005 wiederholt und vertieft.
25 
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde gelegt, an die es sich auch hinsichtlich des vorsätzlichen und schuldhaften Verhaltens gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden sah. Beim Beklagten bestehe zwar eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen und seien die Diebstähle mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei erheblich vermindert gewesen, jedoch habe der Beklagte zur jeweiligen Tatzeit in voller Einsichtsfähigkeit gehandelt. Für einen Schuldausschluss gebe es keine konkreten Anzeichen. Der Schuldvorwurf im disziplinarrechtlichen Sinne könne nicht anders beurteilt werden als im strafgerichtlichen Verfahren. In rechtlicher Hinsicht wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen werde grundsätzlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Eine Gelegenheitstat liege nicht vor; die vier Diebstahlhandlungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten könnten nicht als einheitliche Handlung angesehen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Beklagten. Denn jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch habe er das Dienstvergehen nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation begangen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten biete keinen Anhaltspunkt für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe. Nachdem die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, erscheine ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Kollegen bestehe und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
26 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt habe und deswegen eine mildere Maßnahme gerechtfertigt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er rational erklären können, weshalb er die Diebstähle gegenüber Kolleginnen begangen habe. Diese seien mit einem zwanghaften symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Warum es letztlich ein paar Geldscheine gewesen seien und nichts anderes, sei rational nicht zu erklären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Ihm komme zudem der Milderungsgrund der Gelegenheitstat zu Gute. Es habe sich jedes Mal um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Ohne die Erkrankung wäre es nicht zu den Taten gekommen. Auf Grund der ärztlichen Behandlung sei ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen.
27 
Mit Urteil vom 26.10.2006 - DB 16 S 6/06 - (juris) hat der Disziplinarsenat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Der dreimalige Diebstahl des Geldes von Kolleginnen und der weitere Versuch eines solchen Diebstahls bedeuteten ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Ein im Dienst begangener Diebstahl zu Lasten der Kollegen werde dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt und habe grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Gewichtige Gründe, die den Schluss rechtfertigten, es sei ausnahmsweise noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten, lägen nicht vor. Keiner der anerkannten Milderungsgründe greife zu Gunsten des Beklagten ein. Anhaltspunkte für die schockartige Auslösung einer psychischen Ausnahmesituation lägen ebenso wenig vor wie solche für eine persönlichkeitsfremde Haltung oder eine überwundene negative Lebensphase. Vom Strafgericht sei mit bindender Wirkung festgestellt worden, dass ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliege. Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit sei für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit keineswegs dauerhaft überwunden habe.
28 
Auf die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2007 - 2 B 23.07 - zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - (Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung könne die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Das Berufungsgericht sei, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht und das Amtsgericht, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen, doch lasse sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, auf welchen Feststellungen diese rechtliche Wertung beruhe. Es referiere lediglich „eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen“ und beziehe sich auf das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004. Der dem Gutachten entnommene Hinweis, der Beklagte habe oft vor den Taschen der Frauen gestanden, ohne etwas zu entwenden, spreche aber eher gegen als für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Jedenfalls habe für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestanden, dieser Frage selbst nachzugehen. Das Berufungsurteil leide auch deswegen an einem Abwägungsmangel, weil die vom Berufungsgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht herangezogen worden sei. Das Berufungsgericht sei insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegebenen früheren Rechtsprechung gefolgt, nach der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und ihnen gleichstehenden Dienstvergehen wie hier dem Kollegendiebstahl letztlich unbeachtlich sei, und habe die erheblich verminderte Schuldfähigkeit lediglich im Hinblick auf die Frage erörtert, ob der Beklagte seine Erkrankung überwunden habe oder ob mit einer Fortdauer der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Störungen zu rechnen gewesen sei.
29 
Der Beklagte begehrt weiterhin, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sämtliche bisher befassten Gerichte seien von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens ausgegangen. Entsprechendes ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des ... und aus dem psychiatrischen Gutachten des .... Zwar sei er weiterhin der Ansicht, dass er entgegen der Schlussfolgerung des ... zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig gewesen sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Schuldfähigkeit als erheblich vermindert betrachtet werden müsse. Er habe, nachdem er jahrelang seinen Dienst untadelig verrichtet habe, eine schwerwiegende Erkrankung erlitten, die ihm nicht vorzuwerfen sei, weil sie sich seinem Einflussbereich entzogen habe. Ohne diese Erkrankung wären die Taten nie geschehen. Diese Erkrankung sei geheilt, er könne an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und es werde nicht wieder zu ähnlichen Handlungen kommen. Er habe deshalb nicht das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. Er habe sich bei den Geschädigten entschuldigt und den Schaden, der verhältnismäßig gering gewesen sei, wieder gut gemacht. Seine Kollegen, darunter zwei der bestohlenen Kolleginnen, hätten sich ausdrücklich gegen seine Entlassung ausgesprochen. Auch die Allgemeinheit habe Verständnis dafür, dass ein Beamter ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer im Dienst erkranken könne und nur auf Grund dieser Erkrankung Fehlleistungen erbringe.
30 
Der Beklagte beantragt weiterhin,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie führt aus: Zum Zeitpunkt der Fehlverhalten des Beklagten könne möglicherweise eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, diese habe aber unter Berücksichtigung der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten und damit der Schwere des Dienstvergehens die Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht. Nach den geständigen Einlassungen des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er die ihm nachgewiesenen Diebstähle wohlüberlegt, geplant und zielgerichtet durchgeführt habe. Dies werde insbesondere in dem angeschuldigten Vorfall deutlich, in dem der Beklagte eine Kollegin gedrängt habe, ihren Geldbeutel im gemeinsam genutzten Fahrzeug so zu deponieren, dass er leicht und relativ sicher vor Entdeckung darauf habe zugreifen können. Damit habe er aber nicht einem inneren Zwang gehorchend, sondern zielgerichtet und planvoll gehandelt. Soweit der Beklagte meine, er habe den Zwang verspürt, „etwas Intimes“ besitzen zu wollen, sei ein Geldschein einer der unpersönlichsten Gegen-stände, den eine Person mit sich führen könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten bei seinen Taten nur um die Beschaffung von Geldmitteln gegangen sei. Seine Diebstahlhandlungen unterschieden sich in nichts von „normalen“ Vergehen dieser Art. Eine möglicherweise bestehende Persönlichkeitsstörung sei für die ausgeführten Diebstähle weder Ursache noch Anlass gewesen. Im Übrigen sei sich der Beklagte in Phasen nachlassenden Suchtdrangs der Tragweite seines Fehlverhaltens, das eindeutig auf Wiederholung angelegt gewesen sei, bewusst gewesen. Damit sei eine Anerkennung dieses vorgeblichen Zwanges als Milderungsgrund ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erscheine es nicht möglich, Vorgesetzten, Kollegen und Öffentlichkeit zu vermitteln, dass der Beklagte weiterhin als Zollbeamter tätig sein könne. Die von dem Beklagten vorgelegte Eingabe ehemaliger Kollegen, mit der diese um „Gnade“ für ihn bitten würden, sei nur von einer der geschädigten Beamtinnen unterzeichnet. Dass der Beklagte seine Krankheit mittlerweile nach seinem eigenen Vorbringen überwunden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase könne den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig machen, auch könne dem Beklagten die lange Verfahrensdauer nicht als entlastender Umstand zugerechnet werden, selbst wenn er diese Zeit zur Therapie genutzt habe. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Rechtsempfinden widersprechen würde, die Entscheidung über ein schwerwiegendes Dienstvergehen so lange hinauszuzögern, bis möglicherweise eine vorliegende Störung ausreichend behandelt sei. Im Übrigen enthalte das Attest vom 09.05.2008 keine Aussage dazu, ob unter Umständen eine erneute eheliche Entfremdung ein Wiederaufleben dieser Störungen verursachen könne und wie der Beklagte diesen entgegenwirken solle und könne.
35 
Dem Senat liegen die Personalakten, die Ermittlungsakten der Klägerin, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die Akten der Disziplinarkammer und des Bundesverwaltungsgerichts vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Gründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte besuchte von 1973 bis 1982 die Grund- und Hauptschule, legte am 17.09.1985 die Gesellenprüfung als Bäcker ab, erwarb am 28.06.1991 die Fachschulreife und am 25.06.1992 die Fachhochschulreife. Am 26.07.1995 bestand er an der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik ... die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Lebensmittelverarbeitungstechnik und erhielt die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker zu führen. Am 01.04.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst und wurde am 28.03.1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 01.08.1999 folgte die Ernennung zum Zollsekretär unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 01.01.2002 wurde der Beamte zum Zollobersekretär ernannt. Er war nach dem Ende seiner Ausbildung hauptsächlich als Grenzaufsichtsbeamter beim Hauptzollamt ... eingesetzt. Der Beklagte wurde zum 01.04.2001 mit der Bewertung „tritt hervor“ dienstlich beurteilt. Weitere Beurteilungen zum 01.04.2003 und zum 01.05.2005 mit „entspricht den Anforderungen“ wurden noch nicht ausgehändigt.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat drei in den Jahren 2000, 2004 und 2008 geborene Kinder. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 7, die ab dem 06.07.2004 um 15 v.H. gekürzt sind. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er keine Verbindlichkeiten.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 - ... - wurde der Beklagte wegen Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2003 entnahm der Beklagte zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... beim Zollamt ... einen 20-Euro-Schein.
2. Am 03.09.2003 entnahm der Beklagte zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
3. Am 05.10.2003 entnahm der Beklagte zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr beim Zollamt ... aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
4. In der Nacht vom 12./13.10.2003 versah der Beklagte zusammen mit ... gemeinsam den Dienst im Zollamt .... Da inzwischen der Verdacht bestand, dass er für die vorangegangenen Diebstähle verantwortlich war, war ... von ihrem Vorgesetzten angewiesen worden, vier Geldscheine zu fotokopieren und anschließend zusammen mit ihrem Geldbeutel im Abfertigungsraum liegen zu lassen. Zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr am 12.10.2003 entnahm der Beklagte aus dem Geldbeutel der Geschädigten einen 50-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein, wie von der Geschädigten vorher beabsichtigt war. Die beiden Geldscheine wurden beim Angeklagten aufgefunden.
Die Diebstähle erfolgten während der Dienstzeit. Der Angeklagte war in Uniform und trug jeweils seine Dienstwaffe bei sich.“
10 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beklagten wird in dem Urteil ausgeführt:
11 
„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... besteht bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen. Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gem. den §§ 20, 21 StGB entsprechen. Neurotische Elemente aus dem Unterbewusstsein spielen hier eine Rolle. Die Diebstähle waren mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden. Nach Meinung des Sachverständigen handelte der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten jedoch in voller Einsichtsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit war durch seine Krankheit nicht betroffen. Jedoch war die Steuerungsfähigkeit nach Meinung des Sachverständigen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Für einen Schuldausschluss gibt es hingegen keine konkreten Anzeichen.“
12 
In dem diesen Ausführungen zu Grunde liegenden, von der Staatsanwaltschaft ... eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie sowie für psychotherapeutische Medizin ..., vom 11.02.2004, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 99 bis 109 der Akte des Strafverfahrens verwiesen wird, wird in der abschließenden Beurteilung ausgeführt:
13 
„Bei dem ...-jährigen Zollbeamten ... besteht eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.0). Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gemäß §§ 20/21 StGB entsprechen. Sie wirken sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit, seine Wünsche zu formulieren und durchzusetzen, aus.
14 
In der Ehe von ... ist in den letzten zwei Jahren eine Entfremdung eingetreten, ohne dass dies zwischen den Eheleuten thematisiert worden wäre. Die sexuellen Beziehungen sind auf Veranlassung der Ehefrau schon vor der jetzt bestehenden zweiten Schwangerschaft stark zurückgegangen, was für ... offenbar auch kein Anlass für ein Gespräch mit seiner Frau war. Statt dessen meldete er sich häufiger als nötig zum Nachtdienst, wo er mit Kolleginnen Dienst tun konnte, war aufgrund seiner gehemmten Persönlichkeit aber nicht in der Lage, seine Kontaktversuche ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.
15 
Statt dessen kam es zu einer Verschiebung dieser Wünsche auf das Verlangen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang ist neurotisch motiviert und dürfte in seiner Entstehung dem Bewusstsein von ... weitgehend entzogen gewesen sein. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht anzunehmen, da ..., wie er berichtete, zahlreiche Male vor den Taschen der Frauen stand, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden sind.“
16 
Der Beklagte befand sich vom 30.10. bis zum 27.11.2003 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik ... - ärztlicher Direktor ... -und in der Folgezeit bis zum 30.01.2008 in ambulanter analytisch orientierter Behandlung des .... In dem Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003, wegen dessen Inhalts auf Blatt 75 bis 79 der Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen wird, wird als Diagnose genannt: „Mittelgradige depressive Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägt anankastischen Persönlichkeitsstörung“. Auf die weiteren ärztlichen Bescheinigungen des ... vom 12.11.2003 (Blatt 91 der Strafakte des Amtsgerichts ...), 05.12.2003 (Blatt 33 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.02.2005 (Blatt 32 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.08.2006 (Blatt 43 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) und vom 09.05.2008 (Blatt 193 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) wird verwiesen. In der Stellungnahme vom 09.05.2008 heißt es unter anderem:
17 
„Die in meinem Schreiben vom 03.08.2006 prognostizierte dauerhafte Stabilisierung des Patienten ist eingetreten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann ich jetzt erneute pathologische Handlungen des ..., wie sie Anlass für das jetzt noch laufende Verfahren gewesen waren, ausschließen. ... ist psychisch stabilisiert und aus diesem Grunde nicht mehr behandlungsbedürftig.“
18 
Bereits mit Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 20.10.2003 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts des Diebstahls zu Lasten von Kollegen in vier Fällen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Ermittlungsführer bestimmt; hiervon wurde der Beamte unterrichtet. Mit Verfügung vom 27.10.2003 enthob die Oberfinanzdirektion ... den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.
19 
Mit Verfügung vom 19.01.2005 setzte der Vorsteher des Hauptzollamtes ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
20 
Mit Schreiben vom 25.05.2005 wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom 04.05.2005 übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern.
21 
In seiner abschließenden schriftlichen Äußerung vom 31.05.2005 führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus: Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte psychisch so erkrankt gewesen sei, dass er nicht anders habe handeln können. Es handele sich um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige und persönlichkeitsfremde Tat. Die Diebstahlhandlungen und der versuchte Diebstahl müssten auf Grund seiner Erkrankung als Handlungseinheit betrachtet werden. Er habe nicht nach jeder einzelnen Diebstahlhandlung die Möglichkeit gehabt, sich des Unrechts seines Handelns bewusst zu werden. Auf Grund seiner Erkrankung habe der Zwang bestanden, wieder so zu handeln. Dieses Handeln sei aber seiner ursprünglichen Persönlichkeit fremd; nie zuvor in seinem Leben sei es zu ähnlichen Handlungen gekommen. Der neurotische Zwang, das Geld der Beamtinnen an sich zu nehmen, sei so groß gewesen, dass er nicht anders habe handeln können. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen, weil es auf einer schwerwiegenden Erkrankung beruhe, die er nicht verschuldet habe.
22 
Die Personalvertretung wurde zur Erhebung der Disziplinarklage gehört und erhob mit Schreiben vom 18.08.2005 keine Einwendungen.
23 
Am 13.09.2005 hat die Klägerin Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beklagten vorgeworfen, in vier Fällen Diebstähle - davon in einem Fall einen versuchten Diebstahl - zum Nachteil von Kolleginnen begangen und damit gleichzeitig gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen zu haben. Dadurch habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachdrücklich zerstört, dass dem Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen sei. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht gegeben.
24 
Der Beklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt, aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und diesbezüglich die Ausführungen aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.05.2005 wiederholt und vertieft.
25 
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde gelegt, an die es sich auch hinsichtlich des vorsätzlichen und schuldhaften Verhaltens gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden sah. Beim Beklagten bestehe zwar eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen und seien die Diebstähle mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei erheblich vermindert gewesen, jedoch habe der Beklagte zur jeweiligen Tatzeit in voller Einsichtsfähigkeit gehandelt. Für einen Schuldausschluss gebe es keine konkreten Anzeichen. Der Schuldvorwurf im disziplinarrechtlichen Sinne könne nicht anders beurteilt werden als im strafgerichtlichen Verfahren. In rechtlicher Hinsicht wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen werde grundsätzlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Eine Gelegenheitstat liege nicht vor; die vier Diebstahlhandlungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten könnten nicht als einheitliche Handlung angesehen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Beklagten. Denn jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch habe er das Dienstvergehen nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation begangen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten biete keinen Anhaltspunkt für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe. Nachdem die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, erscheine ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Kollegen bestehe und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
26 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt habe und deswegen eine mildere Maßnahme gerechtfertigt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er rational erklären können, weshalb er die Diebstähle gegenüber Kolleginnen begangen habe. Diese seien mit einem zwanghaften symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Warum es letztlich ein paar Geldscheine gewesen seien und nichts anderes, sei rational nicht zu erklären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Ihm komme zudem der Milderungsgrund der Gelegenheitstat zu Gute. Es habe sich jedes Mal um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Ohne die Erkrankung wäre es nicht zu den Taten gekommen. Auf Grund der ärztlichen Behandlung sei ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen.
27 
Mit Urteil vom 26.10.2006 - DB 16 S 6/06 - (juris) hat der Disziplinarsenat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Der dreimalige Diebstahl des Geldes von Kolleginnen und der weitere Versuch eines solchen Diebstahls bedeuteten ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Ein im Dienst begangener Diebstahl zu Lasten der Kollegen werde dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt und habe grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Gewichtige Gründe, die den Schluss rechtfertigten, es sei ausnahmsweise noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten, lägen nicht vor. Keiner der anerkannten Milderungsgründe greife zu Gunsten des Beklagten ein. Anhaltspunkte für die schockartige Auslösung einer psychischen Ausnahmesituation lägen ebenso wenig vor wie solche für eine persönlichkeitsfremde Haltung oder eine überwundene negative Lebensphase. Vom Strafgericht sei mit bindender Wirkung festgestellt worden, dass ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliege. Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit sei für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit keineswegs dauerhaft überwunden habe.
28 
Auf die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2007 - 2 B 23.07 - zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - (Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung könne die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Das Berufungsgericht sei, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht und das Amtsgericht, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen, doch lasse sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, auf welchen Feststellungen diese rechtliche Wertung beruhe. Es referiere lediglich „eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen“ und beziehe sich auf das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004. Der dem Gutachten entnommene Hinweis, der Beklagte habe oft vor den Taschen der Frauen gestanden, ohne etwas zu entwenden, spreche aber eher gegen als für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Jedenfalls habe für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestanden, dieser Frage selbst nachzugehen. Das Berufungsurteil leide auch deswegen an einem Abwägungsmangel, weil die vom Berufungsgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht herangezogen worden sei. Das Berufungsgericht sei insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegebenen früheren Rechtsprechung gefolgt, nach der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und ihnen gleichstehenden Dienstvergehen wie hier dem Kollegendiebstahl letztlich unbeachtlich sei, und habe die erheblich verminderte Schuldfähigkeit lediglich im Hinblick auf die Frage erörtert, ob der Beklagte seine Erkrankung überwunden habe oder ob mit einer Fortdauer der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Störungen zu rechnen gewesen sei.
29 
Der Beklagte begehrt weiterhin, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sämtliche bisher befassten Gerichte seien von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens ausgegangen. Entsprechendes ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des ... und aus dem psychiatrischen Gutachten des .... Zwar sei er weiterhin der Ansicht, dass er entgegen der Schlussfolgerung des ... zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig gewesen sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Schuldfähigkeit als erheblich vermindert betrachtet werden müsse. Er habe, nachdem er jahrelang seinen Dienst untadelig verrichtet habe, eine schwerwiegende Erkrankung erlitten, die ihm nicht vorzuwerfen sei, weil sie sich seinem Einflussbereich entzogen habe. Ohne diese Erkrankung wären die Taten nie geschehen. Diese Erkrankung sei geheilt, er könne an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und es werde nicht wieder zu ähnlichen Handlungen kommen. Er habe deshalb nicht das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. Er habe sich bei den Geschädigten entschuldigt und den Schaden, der verhältnismäßig gering gewesen sei, wieder gut gemacht. Seine Kollegen, darunter zwei der bestohlenen Kolleginnen, hätten sich ausdrücklich gegen seine Entlassung ausgesprochen. Auch die Allgemeinheit habe Verständnis dafür, dass ein Beamter ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer im Dienst erkranken könne und nur auf Grund dieser Erkrankung Fehlleistungen erbringe.
30 
Der Beklagte beantragt weiterhin,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie führt aus: Zum Zeitpunkt der Fehlverhalten des Beklagten könne möglicherweise eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, diese habe aber unter Berücksichtigung der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten und damit der Schwere des Dienstvergehens die Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht. Nach den geständigen Einlassungen des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er die ihm nachgewiesenen Diebstähle wohlüberlegt, geplant und zielgerichtet durchgeführt habe. Dies werde insbesondere in dem angeschuldigten Vorfall deutlich, in dem der Beklagte eine Kollegin gedrängt habe, ihren Geldbeutel im gemeinsam genutzten Fahrzeug so zu deponieren, dass er leicht und relativ sicher vor Entdeckung darauf habe zugreifen können. Damit habe er aber nicht einem inneren Zwang gehorchend, sondern zielgerichtet und planvoll gehandelt. Soweit der Beklagte meine, er habe den Zwang verspürt, „etwas Intimes“ besitzen zu wollen, sei ein Geldschein einer der unpersönlichsten Gegen-stände, den eine Person mit sich führen könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten bei seinen Taten nur um die Beschaffung von Geldmitteln gegangen sei. Seine Diebstahlhandlungen unterschieden sich in nichts von „normalen“ Vergehen dieser Art. Eine möglicherweise bestehende Persönlichkeitsstörung sei für die ausgeführten Diebstähle weder Ursache noch Anlass gewesen. Im Übrigen sei sich der Beklagte in Phasen nachlassenden Suchtdrangs der Tragweite seines Fehlverhaltens, das eindeutig auf Wiederholung angelegt gewesen sei, bewusst gewesen. Damit sei eine Anerkennung dieses vorgeblichen Zwanges als Milderungsgrund ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erscheine es nicht möglich, Vorgesetzten, Kollegen und Öffentlichkeit zu vermitteln, dass der Beklagte weiterhin als Zollbeamter tätig sein könne. Die von dem Beklagten vorgelegte Eingabe ehemaliger Kollegen, mit der diese um „Gnade“ für ihn bitten würden, sei nur von einer der geschädigten Beamtinnen unterzeichnet. Dass der Beklagte seine Krankheit mittlerweile nach seinem eigenen Vorbringen überwunden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase könne den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig machen, auch könne dem Beklagten die lange Verfahrensdauer nicht als entlastender Umstand zugerechnet werden, selbst wenn er diese Zeit zur Therapie genutzt habe. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Rechtsempfinden widersprechen würde, die Entscheidung über ein schwerwiegendes Dienstvergehen so lange hinauszuzögern, bis möglicherweise eine vorliegende Störung ausreichend behandelt sei. Im Übrigen enthalte das Attest vom 09.05.2008 keine Aussage dazu, ob unter Umständen eine erneute eheliche Entfremdung ein Wiederaufleben dieser Störungen verursachen könne und wie der Beklagte diesen entgegenwirken solle und könne.
35 
Dem Senat liegen die Personalakten, die Ermittlungsakten der Klägerin, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die Akten der Disziplinarkammer und des Bundesverwaltungsgerichts vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Gründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.