Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Aug. 2009 - 5 S 2348/08

published on 07/08/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Aug. 2009 - 5 S 2348/08
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 1/2, der Kläger zu 2 1/4, der Kläger zu 3 1/16 und der Kläger zu 4 3/16.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27.06.2008 für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... im Bauabschnitt II B J...........-X........... K 7739 von Bau-km 0+432 bis Bau-km 7+555.
Die vorgesehene Baumaßnahme schließt bei Bau-km 0+432 im Bereich J.........../Grenzhof an die bestehende B 31 an. Sie folgt dann zunächst bis zur Brunnisach der bestehenden Bahnlinie, schwenkt bei T........ nach Norden, durchquert das Waldgebiet „Buchschach“, schwenkt sodann in einem weiten Bogen nach Südwesten, durchschneidet nordöstlich von U......... auf einer Länge von ca. 300 m einen Waldbereich, führt bei X........... durch einen 600 m langen, zweiröhrigen Tunnel und endet bei Bau-km 7+555 an dem bereits ausgebauten Knotenpunkt D........straße in G.........-X..........., wo sie an die bestehende B 31 anschließt. Insgesamt werden die Orte H........, T........ und U......... - jeweils Teilorte der Stadt G......... - nördlich umfahren.
Über die gesamte Streckenlänge von 7,122 km hinweg ist eine zweibahnige (vierspurige) Straße vorgesehen, wobei zur Verringerung des Flächenbedarfs der kleinste nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Querschnittsgestaltung (RAS-Q) zulässige Sonderquerschnitt SQ 24 gewählt wurde. Anschlüsse an das nachgeordnete Straßennetz sollen südlich von L........ (AS L......../T........) sowie östlich von U......... (AS U.........) erfolgen. Dort wird die L 328b jeweils kreuzungsfrei angeschlossen.
Die Baumaßnahme ist im derzeit gültigen Bedarfsplan für den Ausbau von Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf ausgewiesen und Teil der raumordnerisch empfohlenen Variante 7.5 im Rahmen des Planungsfalls 7.5. Dieser zielt auf eine langfristige Neuordnung des Straßennetzes am nördlichen Bodenseeufer. Er sieht vor, den gesamten Ost-West-Verkehr im Raum G......... - unter Verzicht auf einen Ausbau der B 33 (V......-Ravensburg) - auf der B 31 (neu) zu bündeln. Zu diesem Zweck soll die B 31 zwischen V...... und G......... zweibahnig aus- bzw. neugebaut und im weiteren Verlauf am sog. Löwentalknoten in G......... an eine zweibahnige B 30 (G.........-Ravensburg) angeschlossen werden. Ein erster Schritt zur Verkehrsbündelung ist das streitgegenständliche Bauvorhaben, das vor allem den Stadtbereich von G......... entlasten und eine Verringerung von Fahrzeiten und Betriebskosten der Nutzer bewirken soll. Der Planungsfall 7.5 sieht weiter vor, eine K 7743 (neu) mit Ortsumgehungen von Markdorf, Lipbach, L........ und Efrizweiler zu bauen, die an der vorgesehenen Anschlussstelle L......../T........ an die B 31 (neu) angeschlossen werden soll. Daneben sind als L 205 eine Ortsumgehung von C.......... und als K 7742 (neu) eine Ortsumgehung von U......... vorgesehen, welche bei der vorgesehenen Anschlussstelle U......... an die B 31 angeschlossen werden soll. Weiterer Bestandteil des Planungsfalls 7.5 ist der vierspurige Ausbau des - derzeit nur zweispurigen - Riedleparktunnels in G........., womit eine vierspurige Weiterführung der B 31 in Richtung Löwentalknoten gewährleistet sein soll (vgl. zum Planungsfall 7.5 Anlage 1 des Planfeststellungsbeschlusses).
Mit Antrag vom 15.11.2002 beantragte die Straßenbauverwaltung die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die o.g. Trasse zwischen J........... und D........straße. Der Antrag wurde am 24.05.2003 in der Schwäbischen Zeitung und im Südkurier bekannt gemacht. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 26.05.2003 bis einschließlich 25.06.2003. Am 13. und 14.12.2005 wurden die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Naturschutzverbände, u.a. auch des Klägers zu 4, erörtert. Die übrigen Einwendungen, u.a. der Kläger zu 1 bis 3, wurden in der Zeit von 26.04.2006 bis 28.04.2006 erörtert. Im Anschluss daran überarbeitete der Vorhabensträger seine Planung u.a. in Bezug auf Lärmschutz, Ergänzungen des Wegenetzes und den landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Änderungsplanung wurde im Amtsblatt der Gemeinde J........... am 16.02.2007 sowie im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung am 17.02.2007 bekannt gemacht. Eine erneute Auslegung erfolgte in der Zeit von 19.02.2007 bis einschließlich 19.03.2007 in G......... und J............ Auf eine Erörterung der zur Änderungsplanung eingegangenen Einwendungen wurde gem. § 17a Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 2 FStrG verzichtet. Zur erneuten Planergänzung wegen Verbesserung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Knotens „D........straße/S......-straße“ wurden der Stadt G........., den betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie den Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 19.09.2007 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu einer weiteren Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde den Genannten mit Schreiben vom 17.12.2007 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schwerpunkt Obstbau auf Hof H... - zwischen Efrizweiler und H........ - mit einer Größe von insgesamt 36 ha, wovon 18 ha verpachtet sind. Er betreibt auf seinem Hof zusätzlich eine Pferdepension und beabsichtigt dort die Eröffnung von Ferienwohnungen. Die geplante Trasse verläuft ca. 180 m südlich seiner Hofstelle. Dort ist eine Querung des Eichenmühlwegs sowie der Brunnisach vorgesehen. Die Planung nimmt 46.536 qm (ca. 4,65 ha) seiner Grundstücksfläche unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 1 erhob mit Schreiben vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 26.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe, gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken sowie gegen Beeinträchtigungen bei der Haltung von Pensionspferden richteten.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Obstbaubetriebs im Außenbereich, etwa 350 m nördlich von X............ Die Gesamtbetriebsfläche beträgt 11,6 ha (davon 6,35 ha Pachtflächen). Die geplante Trasse verläuft ca. 200 m südlich seiner Hofstelle. Die Planung nimmt 14.037 qm (ca. 1,40 ha) seiner Eigentumsflächen und 3.798 qm ( ca. 0,38 ha) seiner Pachtflächen unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 2 erhob mit Schreiben vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenführung, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 3 ist Eigentümer eines kleineren landwirtschaftlichen Mischbetriebes mit Milchviehhaltung, Obstbau und Sägewerk zwischen Efrizweiler und H......... Die Betriebsfläche beträgt 13,5 ha auf Eigenflächen. Die geplante Trasse verläuft etwa 300 m nördlich seiner Hofstelle. Von der Planung werden unmittelbar 11.597 qm (ca. 1,16 ha) in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 04.07.2003 und 26.03.2007 erhob er Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Eingriffe in Natur- und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm- und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 4 ist ein nach § 60 BNatSchG anerkannter Naturschutzverein. Er erhob mit Schreiben vom 29.07.2003 (samt Anlage), 30.03.2007 (samt Anlagen), 10.10.2007 und vom 11.01.2008 Einwendungen gegen die Planung (vgl. Ordner 2), mit denen er sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe und Eingriffe in Natur und Landschaft wandte.
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Mit Beschluss vom 27.06.2008 stellte der Beklagte die Planung für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... fest. Dem Planfeststellungsbeschluss liegt die im Rahmen des Planungsfalles 7.5 raumordnerisch empfohlene Variante 7.5 zugrunde. Diverse Trassenalternativen („Amtstrasse“; Südumfahrung U.........; Variante 1 mit äußerer Querspange; Nullvariante; „Steigwiesentrasse“ und „Bauerntrasse“) sowie Alternativen zur Anschlussstellenplanung wurden erwogen, aber verworfen. Die vorgenommene Abschnittsbildung sei sachgerecht und führe nicht zu einer Zwangspunktbildung. Eine Verletzung zwingender materiellrechtlicher Vorschriften liege nicht vor; die vorgenommenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien unvermeidlich. In Bezug auf festgestellte Vorkommen der Bachmuschel sei teilweise bereits kein direkter artenschutzrechtlicher Eingriff anzunehmen; soweit ein Eingriff anzunehmen sei, lägen die Ausnahmevoraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG vor. Demgemäß umfasst der Planfeststellungsbeschluss unter A.III.9. u.a. eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG. Eigentümern und Pächtern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird unter A.III.1. dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung für den durchschnittlichen Ertrag der von ihnen in einem Abstand bis zu 10 m vom äußersten Fahrbandrand angebauten Produkte zuerkannt, soweit diese aufgrund der Schadstoffbelastungen in dem planfestgestellten Abschnitt nicht mehr vermarktungsfähig sind. Hinsichtlich bestimmter Gebäude werden passive Schallschutzmaßnahmen bzw. Außenwohnbereichsentschädigungen festgesetzt (unter A.III.3, 4 , 5 und 6). Gebäude der Kläger finden sich darunter nicht. Unter A.III.8. wird festgestellt, dass die Verlegung des Mühlbaches sowie sonstige Gewässerverlegungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als notwendige Folgemaßnahmen von dem Planfeststellungsbeschluss umfasst sind. Unter A.V.3 finden sich gesonderte Nebenbestimmungen zur Landwirtschaft. In Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus) bestimmt A.V.7.8:
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„Für unio crassus ist im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Unsicherheit der geplanten Maßnahmen ein Monitoring gemäß den Vorgaben im 4. Teil der Anpassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vorzusehen. Details des Monitorings, welches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu planen ist, bleiben der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung vorbehalten. Soweit sich herausstellen sollte, dass einzelne vorgesehene Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeigen, liegen über die Erfassung des Bachmuschelbestandes im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens sowie über die von H... (2005) getätigte Untersuchung gute Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand im Umfeld sowie zu Fließgewässerstrecken vor. Insbesondere in der von H... durchgeführten Untersuchung werden konkrete Maßnahmenvorschläge benannt, die im Falle eines nicht oder nur eingeschränkten Erfolges der hier vorgesehenen Maßnahmen kurzfristig aufgegriffen und verwirklicht werden können (vgl. H... (2005), S. 7f.)“.
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Unter A.VI. i.V.m. B.X des Planfeststellungsbeschlusses werden die noch offen gebliebenen und nicht anderweitig geregelten Einwendungen u.a. der privaten Einwender und Naturschutzverbände zurückgewiesen. Hierzu gehören auch der Kläger zu 1. (EWNr. 02, S. 220f des Planfeststellungsbeschlusses), der Kläger zu 2 (EWNr. 07, S. 225 des Planfeststellungsbeschlusses) und der Kläger zu 3 (EWNr. 03, S. 222f des Planfeststellungsbeschlusses).
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Am 21.08.2008 haben sämtliche Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 5 S 2358/08) beantragt. Zur Begründung ihrer Klage führen sie im Wesentlichen aus: Die Planfeststellungsbehörde habe ihrer Entscheidung den Planungsfall 7.5 des raumordnerischen Verfahrens zugrunde gelegt, dessen Verwirklichung aber an unüberwindlichen rechtlichen Hürden scheitere: Die im Planungsfall 7.5 vorgesehenen Umfahrungen Markdorf und L........ (K 7743 neu) verstießen gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung der planenden Verwaltung, da diese Umfahrungen nach ihrer Verkehrsfunktion Aufgaben einer Bundes- bzw. Landesstraße übernehmen sollten. Über die geplanten Umfahrungen C.........., Markdorf und L........ als notwendige Folgemaßnahmen eines Ausbaus der B 31 (neu) hätte zudem - unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden müssen, was unterblieben sei. Zudem sei die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsprognose des Gutachtens von Mx-... ... fehlerhaft und leide an einer Vielzahl methodischer Mängel: Das Untersuchungsgebiet sei zu klein und eine Verkehrsbefragung unterblieben; der Verkehrsanalyse 2005 lägen zu hohe Belastungen insbesondere der B 31 (alt) zugrunde; der Verkehrszuwachs bezogen auf 2020 sei deutlich zu hoch angesetzt; großräumige Verkehrsverlagerungen seien nicht berücksichtigt. Dies alles führe dazu, dass die Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 und die Entlastungswirkung des geplanten Vorhabens jeweils zu hoch angesetzt worden seien. Zudem stehe spätestens seit der Mitteilung der Landesregierung zur Priorisierung von Straßenbauprojekten vom 22.06.2007 fest, dass der Planungsfall 7.5 in seinen wesentlichen Teilen erst nach 2025 realisiert werden könne. Auch werde es im Jahr 2020 keinen zweibahnigen Riedleparktunnel geben mit der Konsequenz, dass der durch das Vorhaben in die Stadt G......... hineingeleitete Verkehr dort katastrophale Folgen haben werde. Zu Unrecht sei eine Untersuchung des Planungsfalls ohne Ausbau des Riedleparktunnels unterblieben. Fehlerhaft sei auch die Planung der erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft auslösenden Anschlussstellen. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde eine Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... als mit dem Planungskonzept unvereinbar abgelehnt. Entgegen ihrer Auffassung dränge sich auf, die bereits bestehende K 7742 - unter Verzicht auf die Anschlussstelle L......../T........ - an die B 31 (neu) anzuschließen. Zur Netzergänzung seien dann weder der Neubau der L 207 bzw. K 7743 noch die Umfahrung von U......... notwendig, deren Realisierung jeweils nicht absehbar sei. Insgesamt bestehe die Gefahr, dass die 4-spurige B 31 (neu) zwischen J........... und G......... ein Planungstorso bleibe. Auch bei isolierter Betrachtung sei die Maßnahme planerisch nicht gerechtfertigt, die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus jedenfalls bis zur Verwirklichung des Gesamtkonzepts nicht begründet. Alternativ kämen eine 2-3-spurige Lösung sowie eine längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch mit Blick darauf abwägungsfehlerhaft, dass die Planung der Anschlussstelle L......../T........ zu einer erheblichen Verkehrszunahme und gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen in den Ortsdurchfahrten L........, T........ und Lipbach führe. Diese Folgen entfielen nur beim Bau entsprechender Ortsumfahrungen (L 207/K 7743 neu), die im Planungsfall 7.5 zwar enthalten, aber nicht wie erforderlich zugleich mit der B 31 (neu) planfestgestellt würden. Die Planung beschwöre damit Konflikte herauf ohne sie - entsprechend dem Gebot der Konfliktbewältigung - zu lösen. Die von der Planfeststellungsbehörde auch schon vorläufig - ohne den Bau der genannten Ortsumfahrungen - erwartete Entlastung der Ortsdurchfahrten T........, U......... und L........ durch die geplante Anschlussstelle werde nicht eintreten. Diese Anschlussstelle stelle andererseits einen Zwangspunkt für den Neubau der L 207/K 7743 (neu) dar. Die Planfeststellungsbehörde verneine dies zwar mit Blick auf die theoretische Möglichkeit eines Verzichts auf diesen Neubau und die ersatzweise Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) über eine Anschlussstelle bei U.......... Dann aber stehe die Planrechtfertigung für die geplante Anschlussstelle L......../T........ in Frage.
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Der Planfeststellungsbeschluss sei auch in Bezug auf die drohende Existenzgefährdung der Kläger abwägungsfehlerhaft. Beim Kläger zu 2 habe die Planfeststellungsbehörde zwar die Existenzgefährdung als wahr unterstellt, hierbei aber das Ausmaß seiner Beeinträchtigung nicht hinreichend erfasst. Die von ihm erzielten und zukünftig geminderten Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien überhaupt nicht, die Ertragslage der Landwirtschaft fehlerhaft berücksichtigt worden. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei obstbaulich ungeeignet und behebe die Existenzgefährdung nicht. Beim Kläger zu 3 habe die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht bereits aktuell eine Existenzgefährdung angenommen und eine Kausalität des Vorhabens hierfür verneint. Die Existenzfähigkeit seines Betriebs habe der Kläger zu 3 bereits dadurch unter Beweis gestellt, dass er ihn seit Jahren in der jetzigen Form führe. Allerdings führe die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken zu einer Existenzgefährdung. Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde auch beim Kläger zu 1 zu Unrecht eine planfeststellungsbedingte Existenzgefährdung mit Hinweis darauf verneint, dass er bisher verpachtete Betriebsflächen wieder in Eigennutzung nehmen könne. Eine kurzfristige Kündigung der Pachtverträge sei nicht möglich, außerdem fehle in diesem Fall der Pachtzins zur teilweisen Existenzsicherung. Die angebotenen Ersatzflächen seien weder als Obstbaufläche noch als Ackerland geeignet und damit für den Kläger zu 1 nicht brauchbar. Die zukünftigen Beeinträchtigungen der Pferdepension und die vorhabenbedingt notwendige Neuanschaffung im Straßenverkehr zugelassener Landmaschinen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen Vorschriften des Artenschutzrechts. Im Lipbach, im Mühlbach und in der Brunnisach komme die Bachmuschel (unio crassus) vor, eine streng geschützte und durch Verschmutzungen des Gewässers bzw. Veränderungen des Bachbetts bedrohte heimische Muschelart. Nördlich von H........ überquere das planfestgestellte Vorhaben die Brunnisach. Zu Unrecht gehe die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass insoweit ein direkter Eingriff unterbleibe. Denn die Errichtung der geplanten zwei Brücken sei ohne Eingriff nicht möglich, auch greife die planfestgestellte Straße direkt in den Uferbereich ein. Schließlich komme es baubedingt zu Stoffeinträgen in den Bach und damit zu einer Minderung der Habitatfunktion. Ein Eingriff i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG liege jedenfalls vor. Die von dem Beklagten vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien unzureichend. In Bezug auf die Bachmuschelbestände im Mühlbach komme es durch die geplante Verlegung des Baches auf einer Strecke von 460 m zu direkten, wegen des baubedingten Eintrags von Schwebstoffen aber auch zu indirekten Eingriffen. Letztere habe die Planfeststellungsbehörde aber gar nicht weiter geprüft. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme vom Eingriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen. Die Ausnahmevoraussetzungen fehlten schon deshalb, weil zumutbare Alternativen zum planfestgestellten Vorhaben bestünden. So sei die - einen Eingriff in Bachmuschelbestände bewirkende - Errichtung der Anschlussstelle U......... nicht erforderlich, auch kämen als zumutbare Alternativen eine Zusammenlegung der Anschlussstellen U......... und L......../T........ sowie ein nur zweispuriger Ausbau der Strecke in Betracht. Mit Blick auf den Artenschutz seien grundsätzlich auch Abstriche am Grad der Zielerfüllung in Kauf zu nehmen. Unzumutbar sei eine Alternative nur dann, wenn die vom Vorhabensträger beabsichtigten Ziele überhaupt nicht mehr erreicht werden könnten. Dies sei nicht der Fall. Auch die Ausnahmevoraussetzung der (fehlenden) Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Bachmuschel liege nicht vor. Die Bachmuschel gehöre zu den vom Aussterben bedrohten Arten, wobei das Verbreitungsgebiet im Bodenseeraum - und hier im Mühlbach und in der Brunnisach - zu den bundesweit bedeutendsten Vorkommen zähle. Die Art habe deshalb von vornherein keinen günstigen Erhaltungszustand. Vorhabenbedingt werde es zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Population kommen. Die Wirksamkeit der von der Planfeststellungsbehörde zur Sicherung des Erhaltungszustands angeordneten Maßnahmen (Umsiedlung der Bestände im Bereich der Anschlussstelle U......... in den Oberlauf des Mühlbachs, Wiederbesetzung nach erfolgter Verlegung des Mühlbachs, Wiederansiedlung im Appenweiler Mühlbach) sei höchst zweifelhaft. Die Umsiedlung erfasse zwangsläufig nur wenige Tiere, sei praktisch kaum durchführbar und stelle zudem keine fachlich erprobte und anerkannte Maßnahme dar. So seien z.B. entsprechende Versuche einer Wiederansiedlung im Kanton Zürich nicht geglückt. Die im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Erfahrungen mit Notumsiedlungen seien weder belegt noch nachvollziehbar. Das angeordnete Monitoring täusche nicht darüber hinweg, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsiedlung bzw. Wiederansiedelung nicht geprüft worden seien. Schließlich fehle es an den Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb, weil angesichts der aufgezeigten Planalternativen kein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorliege. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße schließlich auch gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts (§ 38 NatSchG BW), denn das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Gebiets „Mühlbach“ östlich von U........., wo sich vermutlich mehr als 50 % der Bachmuschelbestände im Alpenvorraum und mindestens 15 % der Bachmuschelpopulation in Südwürttemberg befänden. Dieses Gebiet sei vom Land Baden-Württemberg bzw. der Bundesrepublik Deutschland zu Unrecht nicht als Gebiet von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung an die Europäische Kommission gemeldet worden; aufgrund seiner ökologischen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Bachmuschel, die sich auch aus den Planfeststellungsunterlagen (FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002) ergebe, unterliege das genannte Gebiet aber dennoch dem europarechtlichen Schutzregime, das jedenfalls zur Erhaltung der maßgeblichen ökologischen Merkmale des Gebiets verpflichte. Dies habe die Planfeststellungsbehörde vollständig verkannt. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen stellten nicht den erforderlichen Kohärenzausgleich im Sinne des Habitatschutzrechts sicher.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27. Juni 2008 zur Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... (BAB II B J...........-X........... K 7739) aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung führt er zunächst aus, die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO lägen im Verhältnis der Kläger zu 1 bis 3 einerseits und zum Kläger zu 4 andererseits nicht vor, weil dieser - anders als jene - nicht im Wege der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sei und keine subjektiven Rechte, sondern eine objektive Überprüfung auf der Basis eines Verbandsklagerechts geltend mache. Es fehle daher an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Ansprüche. Im Übrigen sei der Vortrag der Kläger zu 1 bis 4 in unterschiedlichem, teilweise erheblichem Umfang präkludiert. Unabhängig davon verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung in der Sache. Die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei von vornherein insoweit unbegründet, als sie sich auf die öffentliche Belange „Naturschutz“, „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ und „Zwangspunkt“ nicht berufen könnten. Denn selbst bei Beachtung dieser Belange wären sie weiterhin in ihrem Grundeigentum betroffen. Entgegen der Klagebegründung verstoße die Planung nicht gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung. Die Frage der straßenrechtlichen Einstufung der Umfahrung Markdorf (K 7743 neu) sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Die K 7743 (neu) habe auch nicht als notwendige Folgemaßnahme mit planfestgestellt werden müssen, weil der Bau der B 31 (neu) auch ohne die übrigen Bestandteile des Planungsfalls 7.5 notwendig und planerisch gerechtfertigt sei. Aus diesem Grund habe für Netzverbindungen auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Bei der Planung sei nicht verkannt worden, dass das Bauvorhaben in erheblichem Maß Flächen in Anspruch nehme und Eingriffe in Natur und Landschaft bewirke; dies sei zur Bewältigung der prognostizierten Verkehrsmengen im Interesse der angestrebten Bündelung des Verkehrs und der Entlastung des Stadtbereichs von G......... und seiner Ortsteile aber hinzunehmen. Alternativtrassen seien erwogen, aber zu Recht nicht weiter verfolgt worden. Auch ein vierstreifiger Ausbau der B 31 (neu) sei nach der von M... ... ermittelten und hochgerechneten Verkehrsbelastung erforderlich. Die in der Klage gegen dieses Gutachten vorgetragenen Kritikpunkte gingen allesamt fehl und übersähen, dass mithilfe einer Verkehrsuntersuchung kein zu 100 % stimmiges Modell, sondern eine belastbare Aussage zur Größenordnung getroffen werden solle. Insoweit erfasse das Gutachten M... ... die Verkehrsbelastung zutreffend. Auch die Einwendungen der Kläger gegen den zugrunde gelegten Prognosehorizont 2020 seien nicht stichhaltig. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Planungsfall 7.5 im Jahre 2020 (teilweise) verwirklicht sei. Für die Umfahrung C.......... (L 205 neu) lägen bereits konkrete Planungen vor; für die K 7743 (neu) solle das Planfeststellungsverfahren noch in 2009 eingeleitet werden. Auch aus der erwähnten Mitteilung der Landesregierung lasse sich für eine fehlende Realisierung der einzelnen Maßnahmen nichts ableiten. Jedenfalls sei mit einer auch für sich genommen planerisch gerechtfertigten Realisierung der B 31 (neu) bis 2020 zu rechnen. Auf den von den Klägern problematisierten Ausbau des Riedleparktunnels komme es nicht an, da die Baumaßnahme auch ohne eine Tunnelerweiterung verkehrlich wirksam und planerisch gerechtfertigt sei. Zudem sei der im vordringlichen Bedarf des Bundes ausgewiesene Tunnel auch mit den Folgewirkungen der B 31 (neu) ausreichend leistungsfähig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei der für die Planung gewählte Prognosehorizont 2020 nicht zu beanstanden, der von ihnen verlangte Prognosehorizont 2035 hingegen nicht darstellbar. Auch die Kritikpunkte gegen die Analyse der Leistungsfähigkeit des Anschlusses D........straße und der Ortsdurchfahrten L........ bzw. Hagnau gingen fehl. Die Planung hinsichtlich der Anschlussstellen L......../T........ und U......... sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese erfüllten ihre Verkehrsfunktion unabhängig davon, ob die K 7743 (neu) gebaut werde oder nicht. Von einer Präjudizierung der Planung der Zubringer könne keine Rede sein. Die von den Klägern problematisierte Entlastung der Ortsdurchfahrt L........ sei nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens. Ein Verzicht auf eine der Anschlussstellen bzw. eine Zusammenlegung sei erwogen, aber u.a. aus naturschutzrechtlichen Gründen verworfen worden. Auch ein Ausbau der K 7742 sei erwogen worden, aber weder unter verkehrlichen noch unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besser zu bewerten.
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Ein Abwägungsmangel bestehe auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten Existenzgefährdungen der Kläger zu 1 bis 3. Beim Kläger zu 2 seien die Erträge aus der Landwirtschaft fachgerecht ermittelt worden; Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien von ihm aber nie behauptet worden und tauchten auch in den Buchabschlüssen nicht auf. Ferienwohnungen seien auch baurechtlich nicht genehmigt. Außerdem liege die Hofstelle 221 m von der geplanten Trasse entfernt; die nach der 16. BImSchV zulässigen Lärmgrenzwerte seien weit unterschritten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Kläger zu 2 infolge der Wahrunterstellung seiner Existenzgefährdung durch den Planfeststellungsbeschluss belastet sein könnte. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei jedenfalls geeignet, eine Existenzgefährdung auszuschließen. Nach Stellungnahmen der Landwirtschaftsbehörden seien sie für den Obstbau geeignet. Der Betrieb des Klägers zu 3 sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt existenzgefährdet. Dies sei nach zwar betriebsbezogenen, aber objektiven Kriterien zu beurteilen; auf eine etwaige sehr genügsame Lebensweise des Klägers zu 3 komme es nicht an. Auch der Betrieb des Klägers zu 1 sei bereits im jetzigen Zeitpunkt als existenzgefährdet zu beurteilen und nicht erst durch das Vorhaben bedroht. Da aber ein Grenzfall vorliege, habe man eine durch das Planfeststellungsvorhaben ausgelöste Existenzgefährdung unterstellt und ein Ersatzlandangebot an den Kläger so aufgebaut, dass die in Anspruch genommenen Flächen entsprechend ihrer Nutzung als Obstbau- und Grünflächen ungefähr flächengleich ersetzt würden. Bezüglich der Pensionspferdehaltung sei nicht feststellbar, dass die planfestgestellte Maßnahmen zu Mindereinnahmen führe. Die Ausrittmöglichkeiten blieben ungeschmälert; Ferienwohnungen auf dem Hof seien aktuell noch nicht vorhanden. Der Kläger zu 1 sei auch nicht vorhabenbedingt gezwungen, im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge zu erwerben, da er auch bereits bisher von ihm bewirtschaftete Flächen nur auf öffentlichen Verkehrswegen erreichen könne. Entgegen der Auffassung der Kläger liege auch kein Abwägungsfehler in Bezug auf die Anschlussstelle L......../T........ im Zusammenhang mit den Verkehrslärmbelästigungen in der Ortsdurchfahrt L........ vor. Unter A.III.5 des Planfeststellungsbeschlusses werde betroffenen Eigentümern ein Anspruch für passiven Lärmschutz zuerkannt, auch sei ausreichend gewährleistet, dass es zu keinen lärmbedingten Gesundheitsgefährdungen im Bereich der Ortsdurchfahrt komme. Eine Mehrbelastung der Anwohner in der Ortsdurchfahrt werde zumindest bis zum Neubau einer Ortsumfahrung in Kauf genommen; die Kläger irrten, wenn sie davon ausgingen, dass die Anschlussstelle der Entlastung der Ortsdurchfahrt diene. Sie diene vielmehr dazu, den Verkehr auf der B 31 neu zu bündeln. Daher sei die vorläufige Hinnahme einer Mehrbelastung nicht abwägungsfehlerhaft, zumal aufgrund der Bündelungsfunktion der Anschlussstelle im nachgeordneten Netz eine Entlastung eintrete und sich die Frage der Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, L........ und Lipbach aufgrund der im Prognosenullfall erwarteten Verkehrsbelastung von 24.000 Kfz/24h auch ohne einen Neubau der B 31 (neu) stelle. Die Anschlussstelle L......../T........ stelle auch keinen Zwangspunkt für einen Neubau der K 7743 entlang der Bahnlinie Markdorf-G......... dar. Der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass die Zuführung des Verkehrs aus Richtung Markdorf auch über die K 7742 an einer dritten Anschlussstelle erfolgen könne, diene nur der Verdeutlichung, dass es für eine Entlastung der betroffenen Ortsdurchfahrten auch Alternativen gebe. Darüber habe jedoch im Planfeststellungsbeschluss für die B 31 (neu) nicht entschieden werden müssen. Auch im Falle einer dritten Anschlussstelle an die B 31 (neu) zur Anbindung der K 7742 werde die Anschlussstelle L......../T........ jedenfalls nicht überflüssig. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch im Hinblick auf das Artenschutzrecht an keinem Mangel. Soweit sich das Vorbringen des Klägers zu 4 auf die Brunnisach beziehe, sei er damit bereits präkludiert. Unabhängig davon sei bei der Brunnisach lediglich eine potentielle Gefährdung der Bachmuschelbestände aufgrund baubedingter Beeinträchtigungen anzunehmen, die durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Spritzschutz auf der Brücke zur Verhinderung diffuser Einträge, Fachbauleitung zur Koordination und Überwachung von Schutzmaßnahmen während der Bauphase) aber vermieden werden sollten. Ein direkter Eingriff in das Bachbett der Brunnisach erfolge nicht. Zudem sei nur ein in geringer Dichte von der Bachmuschel besiedelter kurzer Abschnitt der Brunnisach potentiell betroffen. Hinsichtlich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach seien nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Einwirkungen durch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge während der Bauphase gesehen und gewürdigt worden. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG lägen vor. Es fehle an einer zumutbaren Alternative. Die Möglichkeit sog. „holländischer Rampen“ komme ebensowenig in Betracht wie eine kleinräumige Verlegung der Anschlussstelle, weil auch dadurch Eingriffe in die Bachmuschelbestände bzw. in den Mühlbach nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein Verzicht auf die Anschlussstelle komme nicht in Betracht, weil dann in unzumutbarem Maß Abstriche am Zielerfüllungsgrad der mit dem Vorhaben bezweckten Planung (Bündelung des Verkehrs und Entlastung des Umlands) in Kauf genommen werden müssten. Außerdem müsse der Mühlbach auch ohne die Anschlussstelle U......... auf ca. 200 m Länge verlegt werden. Aus diesem Grund sei auch die Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... keine Alternative. Ein nur zweistreifiger Ausbau der B 31 (neu) komme ebenfalls nicht in Betracht, weil dann die mit der Planung verfolgte Zielsetzung nicht mehr realisiert werden könne. Entgegen dem Klagevorbringen werde der Erhaltungszustand der Population der Bachmuschel infolge der Maßnahme nicht verschlechtert. Die von der Verlegung des Mühlbachs betroffenen Bestände (3,8 % der erfassten lebenden Tiere, über 90 % hiervon würden von der Verlegung nicht betroffen) würden umgesiedelt; die verlegten Teile würden nach Abschluss der Baumaßnahme wieder besetzt. Zusätzlich werde die Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach wieder angesiedelt; eine Wiederansiedlung sei entgegen der Auffassung der Kläger auch erfolgversprechend. Insgesamt sei festzustellen, dass sich der größte Teil des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach oberhalb der Neubaustrecke befinde; mit einem spürbaren vorhabenbedingten Verlust an Beständen sei deshalb nicht zu rechnen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts. Ein potentielles FFH-Gebiet am Mühlbach bestehe nicht. Zwar sei der streitgegenständliche Bereich im Rahmen der im September 2002 durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung rein vorsorglich als zur Übernahme in die Natura-2000-Kulisse geeignetes Gebiet betrachtet worden. Mittlerweile sei das Meldeverfahren aber - ohne diesen Gebietsabschnitt - abgeschlossen und habe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf festgestellt. Die Frage sei deshalb, ob die Gerichte überhaupt noch befugt seien, die Gebietsabgrenzung im Hinblick auf FFH-Gebiete zu prüfen. Weder der FFH-Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH lasse sich entnehmen, dass bereits gemeldete FFH-Gebiete fortlaufend ergänzt oder angepasst werden müssten. Selbst dann, wenn das betroffene Gebiet aber als potentielles FFH-Gebiet anzusehen sei, stehe es dem planfestgestellten Vorhaben nicht entgegen. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zu §§ 42 und 43 BNatSchG könnten auf die habitatschutzrechtliche Prüfung nach § 38 NatSchG BW übertragen werden. Von etwaigen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets i.S.v. § 38 Abs. 2 NatSchG BW könne gem. § 38 Abs. 3 NatSchG BW eine habitatschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden. Soweit die Kläger schließlich noch Lärmbetroffenheit gelten machten, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Weder bei den Klägern zu 1 noch bei den Klägern zu 2 und 3 komme es direkt oder mittelbar zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen; beim Kläger zu 3 würden sogar die Lärmgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen umfangreichen Planungsakten des Regierungspräsidiums vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen. Zudem wird auf das Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (5 S 2358/08) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
67 
(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
68 
(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
69 
(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
70 
(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
71 
(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
72 
Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
73 
Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
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(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
77 
(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
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(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
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a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
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aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
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Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
67 
(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
68 
(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
69 
(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
70 
(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
71 
(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
72 
Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
73 
Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
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(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
77 
(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
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(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
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a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
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aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
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Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/07/2007 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger zu 1 trägt 6/7, der Kläger zu 2 trägt 1/7 der Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger
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published on 21/01/2016 00:00

Tenor Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnah
published on 31/07/2010 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. Dezember 2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht
published on 17/06/2010 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der
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Annotations

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.

(5) (weggefallen)

(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden.

(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.

(8) (weggefallen)

(9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949 die Worte "Reichsautobahnen" oder "Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre Stelle die Worte "Bundesautobahnen" oder "Bundesstraßen".

(10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen "Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.

(11) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu übernehmen und die zur Überleitung notwendigen Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können auch die nach den üblichen Berechnungsarten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt werden.

(12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.

(13) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt.

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn

1.
der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
2.
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3.
die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4.
Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;
5.
die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9, 17 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn

1.
der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
2.
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3.
die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4.
Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;
5.
die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9, 17 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.