Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2018 - 4 S 2069/17

bei uns veröffentlicht am15.05.2018

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 - 5 K 2407/15 - geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.12.2014 verurteilt, dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 4.049,80 EUR zu bezahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die finanzielle Vergütung für nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zeitlich ausgleichbare vorgeleistete Unterrichtsstunden (sogenannte Bugwellenstunden).
Der am 21.04.1949 geborene Kläger stand als Lehrer an einer beruflichen Schule mit vollem Deputat (25 Unterrichtsstunden) im Dienst des beklagten Landes, zuletzt im Amt eines Studiendirektors (A 15).
Er erhielt seit dem Schuljahr 2007/08 eine Ermäßigung aufgrund seines Alters sowie Anrechnungen wegen seiner Tätigkeit als Fachgruppenleiter (bis 2012/2013) und wegen sonstiger Aufgaben. In dem Schuljahr 2012/2013 hatte er als Ausgleich für seine Mehrbelastung als Fachberater eine Anrechnung von 13,0 Wochenstunden auf das Regelstundenmaß erhalten, wobei vier dieser Anrechnungsstunden bereits die entsprechende Tätigkeit im folgenden Schuljahr 2013/2014 ausgleichen sollten.
Bis zum Schuljahr 2011/2012 hatte der Kläger 14,95 Bugwellenstunden angesammelt, die er bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 durch entsprechende Reduzierung der Unterrichtsstunden bis auf 1,45 Unterrichtswochenstunden/Schuljahr abbauen konnte. Die Stunden resultierten zum Teil aus Vertretungen für erkrankte Kollegen. Die Unterrichtseinteilung wurde jeweils von der Schulleitung durch entsprechende Stundenpläne bzw. Ausfallpläne geregelt.
Der Kläger beantragte mit Tätigkeitsbericht vom 30.05.2014, ihm für das Schuljahr 2013/2014 weitere zwei Unterrichtsstunden pro Woche für seine Fachberatertätigkeit anzurechnen.
Mit Ablauf des 31.07.2014 trat er nach Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestands um ein Jahr über die gesetzliche Altersgrenze hinaus in den Ruhestand.
Mit am 30.07.2014 beim Regierungspräsidium eingegangenem Schreiben beantragte die W.-R.-Gewerbeschule für den Kläger die Vergütung für 56,5 Mehrarbeitsstunden. Mit Bescheid vom 17.12.2014 lehnte das Regierungspräsidium diesen Antrag ab. Der Kläger wandte sich im Januar 2015 mit drei E-Mails an das Regierungspräsidium, in denen er sich mit der Entscheidung nicht einverstanden erklärte, eine Entscheidung über die beantragten zwei zusätzlichen Anrechnungsstunden anmahnte und diese der geltend gemachten Mehrarbeitsvergütung hinzurechnete.
Am 15.04.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.12.2014 und machte geltend, ihm stehe Mehrarbeitsvergütung für die beantragten 1,45 Unterrichtswochenstunden in 39 Unterrichtswochen (56,5 Stunden) zu. Daneben begehre er Mehrarbeitsvergütung für weitere zwei Unterrichtswochenstunden (78 Stunden) unter Berücksichtigung der beantragten zusätzlichen Anrechnungsstunden für die Fachberatertätigkeit. Über den Widerspruch ist vom Landesamt für Besoldung und Versorgung noch nicht entschieden worden.
Am 16.10.2015 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Untätigkeitsklage, mit der er die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Vergütung (für 3,45 Wochenstunden in 39 Unterrichtswochen) in Höhe von 4.049,80 EUR beantragte.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.06.2017 in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 LBesG werde die Besoldung der Beamten und Richter durch Gesetz geregelt. Andere als die in diesem Gesetz geregelten Besoldungsbestandteile dürften nicht gewährt werden. Für die vom Kläger begehrte Vergütung der Bugwellenstunden gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 65 Abs. 1 Nr. 5 LBesG sehe vor, dass Beamten im Schuldienst als Lehrkraft mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern - wie hier - für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden könne. § 65 Abs. 2 Nr. 2 LBesG bestimme, dass die Vergütung nur gewährt werde, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sei. Bei den sog. Bugwellenstunden handele es sich nach der Rechtsprechung der Kammer nicht um Mehrarbeit im Sinne des Gesetzes. Den Beamtinnen und Beamten im Schuldienst werde insoweit nicht angesonnen, über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, sondern es gehe nur um eine zeitweilige Veränderung des von ihnen konkret zu erbringenden Dienstes innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Das Modell des „variablen Deputats“, auf dem die Entstehung der Bugwellenstunden beruhe, eröffne dem jeweiligen Schulleiter die Möglichkeit, bei einzelnen Lehrkräften das Verhältnis zwischen dem Deputat mit Unterrichtsverpflichtung und der eigenverantwortlich zu gestaltenden sonstigen Arbeitszeit zeitweilig zu verschieben, um etwa personellen Engpässen an der Schule begegnen zu können. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Fachberater, für die - wie beim Kläger - eine Anrechnung auf das Regelstundenmaß erfolge. Den betroffenen Lehrkräften werde dadurch keine Mehrarbeit auferlegt, sondern es werde lediglich der zeitliche Rahmen für ihre außerhalb des Unterrichts zu erbringenden Leistungen beschränkt. Die Lehrer könnten sich darauf einstellen, indem sie etwa in Schuljahren, in denen ihr Deputat vom Dienstherrn erhöht worden sei, von konzeptionellen Änderungen ihres Unterrichts, die einen höheren Vorbereitungsaufwand erfordern würden, absähen. Soweit es in der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ heiße, dass, sofern aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nicht seinem Regelstundenmaß entspreche, der erforderliche Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr vorzunehmen sei, handele es sich somit nicht um einen Freizeitausgleich im eigentlichen Sinne. Vielmehr solle dem Lehrer dadurch ermöglicht werden, sich im nächsten Schuljahr wieder verstärkt seinen Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts, insbesondere einer eingehenden Unterrichtsvorbereitung, zu widmen. Das Gericht habe keinen Zweifel, dass sich der Dienstherr, wenn er derartige vorübergehende Verschiebungen zwischen Unterrichtsverpflichtung und sonstiger Arbeitszeit vornehme, im Rahmen der ihm zustehenden Weisungsbefugnis bewege. Einzuräumen sei, dass die Erlasse des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg diesem Modell nicht entsprächen. So werde insbesondere im Erlass vom 06.02.2008 (14-0301.620/1348) darauf hingewiesen, dass die angesammelten Bugwellenstunden vor Eintritt in den Ruhestand ausgeglichen sein müssten, da ansonsten eine Vergütung nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamte gezahlt werden könne. Daraus werde deutlich, dass jedenfalls aus Sicht des Ministeriums eine Vergütung für Bugwellenstunden als Mehrarbeit grundsätzlich in Betracht kommen könne. Das Gericht sei jedoch in seiner Rechtsauffassung an Verwaltungsvorschriften und Erlasse der Ministerien nicht gebunden. Die mündliche Verhandlung biete keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, ein früherer Rektor seiner Schule habe eine Mehrarbeitsvergütung für über das Deputat hinaus geleistete Unterrichtsstunden erhalten, ergebe sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für die geleisteten Bugwellenstunden. Zunächst sei nicht erkennbar, dass insoweit ein vergleichbarer Sachverhalt vorgelegen habe. Abgesehen davon habe der Vertreter des Beklagten angegeben, dass das Land seither seine Praxis hinsichtlich der Beurteilung der Bugwellenstunden als Bestandteil eines variablen Deputats geändert habe. Im Übrigen habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass eine rechtswidrige Behördenpraxis fortgeführt werde.
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Gegen diese Entscheidung hat der Kläger nach Zulassung der Berufung durch Senatsbeschluss vom 06.09.2017 (- 4 S 1917/17 -) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrer maßgeblich nach einer sogenannten Pflichtstundenzahl bestimme. Die Pflichtstundenzahl sei normativ festzulegen. Verwaltungsvorschriften (oder gar Einzelweisungen) genügten nicht. Das erstinstanzliche Urteil gehe dagegen in seinen Gründen tragend davon aus, dass Veränderungen an der genannten Pflichtstundenzahl der beamteten Lehrer gleichsam durch Einzelweisungen einzelner Schulleiter angeordnet werden könnten. Es setze sich damit in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass das Gericht vorliegend offensichtlich von einem Begriff des „variablen Deputat" ausgehe, welches „lediglich“ in der Verschiebung zwischen der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen Unterrichts-Pflichtstundenzahl und der auf sonstige Weise erbrachten wöchentlichen Arbeitszeit zu sehen sei. Ließe man solches gleichsam im Wege von Einzelweisungen einzelner örtlicher Schulleiter zu, wäre die Bedeutung, die das Bundesverwaltungsgericht der maßgeblichen Pflichtstundenzahl der Lehrer beigemessen habe, vollkommen ausgehöhlt. Vielmehr bedürften - insbesondere strukturelle - Änderungen in der Pflichtstundenzahl einer gesetzlichen Grundlage. Das hier zugrundeliegende Modell des sogenannten „variablen Einsatzes der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung" ähnele, vor allem, wenn man die Erlasse und Weisungen bzw. Erklärungen des Kultusministeriums, die den vorliegenden Fall beträfen, hinzuziehe, dem vor einigen Jahren durchgeführten Modell der Erbringung und Rückgabe einer sogenannten „Vorgriffsstunde“. Zu diesem habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in solchen Fällen, in denen der vorgesehene „Ausgleich“ nicht mehr möglich gewesen sei (sei es aus persönlichen Gründen des betreffenden Beamten oder aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie etwa einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand), der Dienstherr aus Gründen der Gleichbehandlung dem Betreffenden einen angemessenen anderweitigen Ausgleich gewähren müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang sogar entschieden, dass, selbst wenn keine ausdrückliche besoldungsrechtliche Regelung bestehe, ggf. ein finanzieller Ausgleich zu leisten sei, wobei es zunächst dem Dienstherrn obliege, im Sinne der Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahme angemessen sei.
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Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Urteils zudem nicht damit auseinandergesetzt habe, dass sein ehemaliger Schulleiter die sachliche und rechnerische Richtigkeit seines Antrags auf Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden vom 25.07.2014 bestätigt und damit genehmigt habe. Das Verhalten des beklagten Landes deute auf ein hohes Maß an „Rechtsmissbräuchlichkeit“ hin, wenn von ihm und vielen anderen Beamten im höheren Lehramt für berufliche Schulen systematisch Mehrarbeit abverlangt und gleichzeitig „vorgegaukelt“ würde, es handele sich um eine vergütungspflichtige Mehrarbeit. Daher stehe ein Vergütungsanspruch aus Gründen einer treuwidrigen Verletzung der Fürsorgeverpflichtung im Raum. Zudem sei auch die Bestimmung des § 71 LBesG, die eine Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben vorsehe, anzusprechen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 - 5 K 2407/15 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.12.2014 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Vergütung in Höhe von 4.049,80 EUR zu zahlen,
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hilfsweise:
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festzustellen, dass er durch die Weigerung des Beklagten in seinen Rechten verletzt wird, für die infolge seines Eintritts in den Ruhestand nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Bugwellenstunden eine Regelung über einen angemessenen Ausgleich zu schaffen,
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sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt im Wesentlichen vor, Maßstab für die vorliegende Betrachtung sei, dass nach § 3 LBesG andere als die in diesem Gesetz geregelten Besoldungsbestandteile nicht gewährt werden dürften. Es liege auch keine beamtenrechtlich relevante Mehrarbeit vor. Allenfalls seien Bugwellenstunden im Sinne des Regelstundenmaßausgleichs entstanden. Hierbei handele es sich nicht um „Mehrarbeit“, sondern um zeitweilige Deputatsänderungen im Sinne des „variablen Deputats“. Nach der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ (Teil A, Abschnitt IV, Variabler Einsatz der Regelstundenmaße) könne ein Schulleiter rein aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers erhöhen. Durch das variable Deputat werde dabei lediglich konkret-individuell die Gewichtung der Arbeitszeitanteile des Lehrers innerhalb der ansonsten unberührt bleibenden generellen (Gesamt-)Arbeitszeit verändert. Das variable Deputat betreffe eine kurzfristige Veränderung des Verhältnisses zwischen Unterrichtsstunden, die zeitlich exakt messbar seien, und der übrigen Arbeitszeit der Lehrer, z.B. den pädagogischen Aufgaben wegen der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, den Korrekturarbeiten, der Teilnahme an Schulkonferenzen, Besprechungen mit Eltern und dergleichen. Damit sich die Lehrer später intensiver diesen übrigen Aufgaben widmen könnten, würden die Bugwellenstunden zu einem späteren Zeitpunkt zurückgegeben. Dies bedeute wiederum nur eine erneute Verlagerung des Verhältnisses zwischen messbaren und nicht messbaren Zeitabschnitten der Arbeitszeit. Ein finanzieller Ausgleich sei für diese Bugwellenstunden nicht vorgesehen. Der Lehrer könne jedoch eine „Rückgabe“ der Bugwellenstunden im Sinne der oben beschriebenen Verwaltungspraxis verlangen. Dies sei in der Verwaltungsvorschrift explizit vorgesehen. Eine Rückgabe der Bugwellenstunden habe der Kläger während seines aktiven Dienstes aber nicht geltend gemacht.
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Selbst wenn es sich um beamtenrechtliche Mehrarbeit handeln würde, bestünde kein Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 67 Abs. 3 LBG i.V.m. § 65 LBesG. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG seien Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten. Als Ausgleich hierfür sehe § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG lediglich vor, dass innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung gewährt werden könne, sofern die Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt worden sei. Eine Dienstbefreiung habe der Kläger nicht beantragt und damit auch nicht in Anspruch genommen. Hinzu komme, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 LBesG nicht erfüllt seien. Die Vergütung von Mehrarbeit sei nur unter den strengen Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 LBesG zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine schriftliche Anordnung i.S.d. § 65 Abs. 2 Nr. 2 LBesG zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ebenso wenig sei Mehrarbeit genehmigt worden. In einem Stundenplan bzw. Ausfallplan sei keine Anordnung zu sehen. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit sei ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, welche durch innerdienstliche Weisung erfolge und gegebenenfalls in Dienstplänen näher konkretisiert werde, zu unterscheiden sei. Ein solcher Verwaltungsakt sei gegenüber dem Kläger nicht ergangen. Aus dem Umstand, dass das Erfordernis einer schriftlichen Anordnung der Rechtsklarheit diene, folge, dass die schriftliche Anordnung ausdrücklich ergehen müsse; das bedeute, dass Mehrarbeit nur vergütungspflichtig und damit auch vergütungsfähig sei, wenn sie ausdrücklich als solche, also als Mehrarbeit, angeordnet worden sei. Stundenpläne würden lediglich als Organisationsmittel eingesetzt. Ein solches regele den täglichen Dienstbetrieb, stelle jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handele es sich um eine bloße innerdienstliche Regelung, mit der die Unterrichtserteilung angeordnet werde. Mit der Schaffung des Stundenplans werde nicht der einzelne Beamte individuell in den Blick genommen. Vielmehr dienten solche Pläne lediglich der Organisation und Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Auch die Abzeichnung des Antrags durch den Schulleiter stelle keine nachträgliche Genehmigung dar. Die Zeichnung durch den Schulleiter bestätige gegenüber dem Regierungspräsidium lediglich, dass die Bugwellenstunden tatsächlich erbracht worden seien. Dies könne auch dem Antrag entnommen werden. Auf dem Formular (Antrag auf Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsstunden) sei ein Feld, welches vom Regierungspräsidium zu zeichnen sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung bestehe zudem nur dann, wenn die Mehrarbeit nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden könne. Derartige zwingende Gründe lägen nur dann vor, wenn die an sich gebotene Freistellung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebes führen würde. Diese Gründe müssten mithin in der Sphäre des Dienstherrn liegen. Auch nach Sinn und Zweck der Norm bestehe kein Zahlungsanspruch nach § 65 Abs. 2 LBesG. Eine - wie hier vom Kläger geltend gemachte - in einem bestimmten Aufgabenbereich über einen längeren Zeitraum hintereinander ohne Unterbrechung angefallene, gewissermaßen ständige Mehrarbeit des behaupteten Umfangs wäre nicht genehmigungsfähig. Dies ergebe sich daraus, dass Mehrarbeit nur angeordnet oder genehmigt werden dürfe, wenn und soweit sie zur Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer Aufgaben unvermeidlich notwendig sei und wenn die Umstände, welche sie zwingend erforderten, vorübergehender Natur seien und eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen darstellten. § 65 Abs. 2 LBesG sei nur im Rahmen zeitlich vorübergehender Sondersituationen anzuwenden. Mehrarbeit müsse sich - wie gesetzlich ausdrücklich geboten - auf Ausnahmefälle beschränken und bei erheblicher zusätzlicher Belastung grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Gegen eine rechtswidrige übermäßige zeitliche Beanspruchung könne sich der Beamte durch Rechtsbehelfe - einschließlich der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - mit dem Ziel alsbaldiger Unterlassung zur Wehr setzen. Außer dem unmittelbaren Rechtsschutz stehe ihm ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung auch bei rechtswidriger längerer Heranziehung zum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu. Nach alledem lägen weder zwingende Gründe noch eine dienstliche Anordnung oder Genehmigung vor.
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Zu der Entwicklung und zu den Ursachen der Bugwellenstunden hat das beklagte Land ausgeführt, im Schuljahr 2006/07 habe die Bugwelle im Bereich der beruflichen Schulen 757 Deputate, im Bereich der Gymnasien 392 Deputate betragen. Im Schuljahr 2011/12 sei die Bugwelle im Bereich der beruflichen Schulen auf ca. 1.800 Deputate und im Bereich der Gymnasien auf ca. 1.300 Deputate angestiegen. Zu Beginn des Schuljahres 2012/13 hätten an den Gymnasien des Landes erstmals Überstunden abgebaut werden können. Die Bugwelle sei um rund 130 von 1.318 auf 1.186 Deputate gesunken. Grund hierfür seien die Stellenumschichtungen gewesen, mit denen die Landesregierung auf die veränderten Schülerströme reagiert habe. Im beruflichen Bereich habe der Zuwachs von Bugwellenstunden deutlich reduziert werden (bisheriger Zuwachs jährlich rd. 200 Deputate; zum Schuljahr 2012/13: Zuwachs von 20 Deputaten auf 1.826 Deputate). Im Schuljahr 2015/2016 habe sich die Bugwelle bei den allgemein bildenden Gymnasien auf 910 Deputate und bei den Beruflichen Schulen auf 1.756 Deputate belaufen. Im Schuljahr 2016/17 seien es bei den allgemein bildenden Gymnasien noch 861 Deputate und bei den Beruflichen Schulen 1.835 Deputate gewesen. Nach der letzten Erhebung belaufe sich die Gesamtzahl der Bugwellenstunden somit auf 2.696 Deputate. Ziel sei es, keine neuen Bugwellenstunden mehr aufzubauen und die aufgelaufenen Bugwellenstunden unter Berücksichtigung der Unterrichtsversorgung zeitnah abzubauen.
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Mit seinem ergänzenden Vorbringen im Berufungsverfahren geht das beklagte Land von der Möglichkeit der Vergütung von Bugwellenstunden in analoger Anwendung der Vorschriften über die Mehrarbeitsvergütung aus, verneint jedoch die entsprechenden Voraussetzungen bezogen auf den geltend gemachten Anspruch des Klägers weiterhin, weil die Bugwellenstunden im vorliegenden Fall nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen worden seien. Vielmehr sei ein Zeitausgleich hier möglich gewesen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg und die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der von ihm beantragten Vergütung (§ 113 Abs. 4 VwGO) für geleistete Bugwellenstunden im Umfang von 3,45 wöchentlichen Unterrichtstunden. Ihm steht die Vergütung auch in der geforderten Höhe zu.
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A. Nach Auffassung des Senats stellen Bugwellenstunden die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit überschreitende Mehrleistungen dar. Grundsätzlich sind Mehrleistungen durch entsprechende Dienstbefreiung (gegebenenfalls oberhalb einer Bagatellgrenze) auszugleichen und können nur unter bestimmten Voraussetzungen finanziell vergütet werden. Im Ergebnis zutreffend ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts und des beklagten Landes, dass die Voraussetzungen des § 65 LBesG für eine finanzielle Vergütung der Bugwellenstunden nicht vorliegen. Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage aber in § 71 LBesG.
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I. Mehrleistungen (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit) sind Dienstleistungszeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit im Bemessungszeitraum angeordnet oder genehmigt erbracht werden. Die Mehrarbeit führt dabei - ebenso wie die rechtswidrige Zusatzarbeit - grundsätzlich zur Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit, die normativ vorgegeben ist und nicht durch Dienstpläne, Einzelweisungen u.ä., sondern nur normativ, etwa im Wege einer (Änderungs-)Verordnung - auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 LBG - geändert werden kann. Die im Fall der ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Bemessungszeitraum geleistete Vorarbeit führt erst dann zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn sie innerhalb eines vorgegebenen Berechnungs- bzw. Bezugszeitraums nicht ausgeglichen wird.
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1. a) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt gemäß § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter - AzUVO - vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Da die regelmäßige Arbeitszeit in § 4 AzUVO als durchschnittliche Arbeitszeit pro Bemessungszeitraum (eine Woche) festgelegt ist, führen Mehrleistungen innerhalb einer Arbeitswoche nur dann zur Überschreitung der Arbeitszeit, wenn sie im vorgegebenen Berechnungszeitraum (gemäß § 7 AzUVO ein Jahr) nicht ausgeglichen werden oder die Höchstarbeitszeit rechtswidrig überschreiten.
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Entsprechendes gilt für die regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte. Die wöchentlichen Pflichtstundenzahlen müssen ebenso wie die wöchentliche Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte normativ festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris), wie dies nunmehr auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 LBG auch geschieht (§ 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO). Hiervon geht auch § 18 AzUVO aus, wonach die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit durch eine eigene Verordnung der Landesregierung geregelt wird. Eine solche gab es für den hier streitgegenständlichen Zeitraum allerdings noch nicht. Vielmehr ergab sich die Unterrichtsverpflichtung bis zum 31.07.2014 aus der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 10.11.1993 in der Fassung der am 01.08.2009 in Kraft getretenen Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K. u. U., S. 187). Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, - 2 C 23.10 -, Juris; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 - sowie Senatsbeschluss vom 27.01.2016 - 4 S 1579/14 -, jeweils Juris) trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter (deklaratorisch außer Kraft gesetzt zum 01.08.2014 durch Verwaltungsvorschrift „Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 06.06.2014, K. u. U., S. 96).
31 
Betrachtet man diesen hier maßgeblichen Zeitraum sind die von den Lehrkräften regelmäßig zu erbringenden Unterrichtsstunden in den Abschnitten I und II des Teils A (Regelstundenmaße) der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ - differenziert nach den Schularten - verbindlich durch eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche festgelegt. Werden Lehrkräfte über das jeweils maßgebliche Regelstundenmaß (Pflichtstundenzahl) in der Woche hinausgehend zu Unterrichtsstunden herangezogen, führt dies grundsätzlich zu Mehrleistungen, weil sich das Maß für die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für Lehrkräfte aus dem Regelstundenmaß (Pflichtstundenzahl) ergibt. Teil A, Abschnitt IV, - Variabler Einsatz der Regelstundenmaße -, Satz 1 der hier maßgeblichen VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ lässt aber auch eine von der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung abweichende Verteilung zu. Danach ist, sofern aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nicht seinem Regelstundenmaß entspricht, der erforderliche Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr vorzunehmen. Die Vorschrift ist damit mit § 7 Abs. 1 AzUVO vergleichbar. Sie hat zur Folge, dass über das Regelstundenmaß (Pflichtstundenzahl) hinausgehende Unterrichtsstunden - erst - dann zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit führen, wenn und soweit diese Mehrleistungen bis zum Ende des folgenden Schuljahrs nicht ausgeglichen werden.
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Diese Bestimmung des Satzes 1 von Teil A, Abschnitt IV, - Variabler Einsatz der Regelstundenmaße - der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ ist im dargestellten Sinne als eigenständige Regelung unabhängig von dem in Teil A, Abschnitt V geregelten Modell der sogenannten „Vorgriffsstunde“ zu verstehen. Daran ändert Satz 2 der Vorschrift nichts, der lautet: „Die Rückgabe der Vorgriffstunde kann auf Antrag der Lehrkraft auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden“. Denn dieser Satz 2 war mit Wirkung zum 01.08.2007 durch die Verwaltungsvorschrift „Änderung der Verwaltungsvorschrift ‚Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg‘“ vom 10.06.2007 eingefügt worden (K. u. U. 2007, S. 115), um Lehrkräften die Möglichkeit zu verschaffen, die ab dem Schuljahr 2008/2009 zurückzugebenden Stunden aus der Vorgriffsphase auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung /pid/flexible-rueckgabe-der-mehrarbeit-ausvorgriffsstundenmodell/). Satz 2 steht damit nicht in Beziehung zu Satz 1 des Abschnitts IV, sondern betrifft die Rückgabe „der Vorgriffstunde“, die in Abschnitt V als Arbeitszeitmodell ausgestaltet ist (jetzt ausdrücklich klargestellt in der Nachfolgeregelung des Abschnitts II der VwV „Anrechnungsstunden und Freistellungen“, die nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Übergangsfrist als „das Nähere“ regelnde arbeitszeitrechtliche Bestimmung [vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris] allerdings in einer Verordnung auf der Grundlage von § 67 Abs.1 LBG zu normieren gewesen wäre).
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b) Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Regelung der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 ermögliche es der Schulleitung, aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung einzelner Lehrkräfte in der Weise zu erhöhen, dass lediglich die Gewichtung der Arbeitszeitanteile des Unterrichtens und der sonstigen Tätigkeiten (Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, etc.) innerhalb der ansonsten unberührt bleibenden generellen (Gesamt-)Arbeitszeit arbeitszeitneutral verlagert werde, kann nicht gefolgt werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat weiterhin anschließt, konkretisiert die Pflichtstundenzahl das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft zu ihrer übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris) und legt die Dienstpflichten der Lehrkräfte zeitlich und örtlich fest. Zugleich regelt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte verbindlich mit Blick auf die allgemein für beamtete Beschäftigte geltenden Arbeitszeitregelungen. Ihrer Festsetzung liegt die Vorstellung zugrunde, dass sie eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang der allgemein für Beamte angeordneten Arbeitszeit nach sich zieht (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 2 B 61.13 -, Juris). Dem entspricht die bei Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte vorzunehmende, entsprechende Verminderung der Zahl der Pflichtunterrichtsstunden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 - und vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, jeweils Juris). Auch der Regelung des § 65 Abs. 4 LBesG, wonach Mehrarbeit nicht vergütet wird, sofern sie fünf Stunden bzw. im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Unterrichtsstunden für Lehrkräfte das Maß für die Arbeitszeit bilden. Entsprechendes gilt für die Vergütungshöchstgrenzen des § 63 Abs. 3 Satz 6 LBesG von 480 Mehrarbeitsstunden bzw. 288 Unterrichtsstunden.
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Damit ist die maßgebliche Regelung der Arbeitszeit für Lehrkräfte - auch für Lehrer in Baden-Württemberg - die Pflichtstundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 2 B 61.13 -, Juris Rn. 3 für Schleswig-Holstein). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28.11.2002 (- 2 CN 1.01 -, Juris) für Lehrkräfte entschieden, dass über die Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich zu leistende zusätzliche Unterrichtsstunden - nur - dann und insoweit nicht zu einer Erhöhung der insgesamt zu erbringenden Arbeitsleistung führen, wenn eine zunächst in der Arbeitsphase eintretende Mehrbelastung durch eine spätere, gleich hohe Entlastung ausgeglichen wird. Der Ausgleich gelte dann grundsätzlich auch für die Belastung durch häusliche Vor- und Nachbereitung, soweit sich diese durch die zusätzlichen Unterrichtsstunden ebenfalls erhöhen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2003 - 2 BN 3.02 -, Juris).
35 
c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch arbeitszeitneutrale Anrechnungen auf die und Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen oder für bestimmte Gruppen von Lehrkräften (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 und § 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO sowie Abschnitt I Nr. 1 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) nicht in der allgemeinen Weisungsbefugnis der Schulleitung oder Schulaufsicht stehen (vgl. Senatsurteil vom 27.01.2016 - 4 S 1579/14 -; BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, jeweils Juris). Zwar berühren solche Anrechnungen und Freistellungen grundsätzlich nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41 Stunden, d.h. sie führen nicht zu Unterschreitungen der vorgegebenen regelmäßigen Arbeitszeit, sondern betreffen die Verteilung der in dieser Zeit wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben. Insofern ist aber bei Lehrkräften wiederum die Besonderheit zu beachten, dass ihre regelmäßige Arbeitszeit, wie dargelegt, durch die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung bestimmt wird. Diese Unterrichtsverpflichtung stellt dabei keine bloße Rechengröße dar, sondern den - durch Rechtsverordnung - normativ vorgegebenen Unterrichtsauftrag (Soll-Stunden) der jeweiligen Lehrkraft. Anrechnungen und Freistellungen - zugunsten anderer dienstlicher oder dienstlichen Aufgaben gleichgestellter Tätigkeiten -, durch die die - teilweise - Erfüllung (Ist-Stunden) dieses Auftrags fingiert wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, Juris), führen zu einer Aufgabenverschiebung, die zwar arbeitszeitneutral ist, sich aber zulasten des Unterrichtsauftrags auswirkt und diesen letztlich aushöhlen kann. Auch sie bedürfen deshalb einer ausreichend bestimmten Grundlage auf der gleichen normativen Ebene.
36 
2. Arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen - auch rechtswidrig angeordnete - sind grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen. Der entsprechende Anspruch des Beamten auf einen zeitlichen Ausgleich für Mehrleistungen ist dabei ein im öffentlichen Recht begründeter Anspruch nicht-vermögensrechtlicher Art zur Erhaltung der durch § 67 LBG und die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung geschützten Arbeitskraft des Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.1967 - VI C 79.63 -, ZBR 1967, 317). Eine Vergütung von Mehrleistungen kommt lediglich nachrangig in Betracht und scheidet regelmäßig aus, wenn der Beamte den vorrangigen Zeitausgleich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, Juris Rn. 7). Da Ausgleichszahlungen für arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen zu den Besoldungsbestandteilen zählen (§ 1 Abs. 5 Nr. 5 und 6 LBesG), dürfen sie nach § 3 Abs. 1 LBesG zudem nur gewährt werden, soweit sie im Landesbesoldungsgesetz geregelt sind. Entsprechende Regelungen enthalten § 65 und § 71 LBesG. Soweit deren Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Verpflichtung bestehen, eine normative Grundlage für einen angemessenen, finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn der Dienstherr Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt hat, ein vorgesehener Ausgleichsmechanismus gestört wird und auch ein besonderer zeitlicher Ausgleich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 - sowie Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 41.13 -, jeweils Juris). Im Übrigen scheidet eine finanzielle Abgeltung - abgesehen von der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit (vgl. zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, Juris) - auch in Form des Schadensersatzes aus, weil zusätzlicher Dienst eines Beamten kein „Schaden“ im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechtes ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, Juris).
37 
II. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die hier geltend gemachten Bugwellenstunden nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand als arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen finanziell auszugleichen. Sie stellen zwar keine Mehrarbeit im Sinne von § 67 LBG i.V.m. § 65 LBesG dar (1.), erfüllen aber die Voraussetzungen für einen finanziellen Ausgleich gemäß § 71 LBesG sowohl dem Grunde (2.) als auch der Höhe nach (3.).
38 
1. a) Die Vergütung von Mehrarbeit regelt § 65 LBesG. Sie wird gemäß § 65 Abs. 2 und 4 LBesG nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann und - bei Vollzeitbeschäftigung - fünf Stunden, im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat übersteigt. Gemäß § 65 Abs. 3 Satz 6 LBesG wird die Vergütung für höchstens 480 Mehrarbeitsstunden, im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt.
39 
Mehrarbeit ist gemäß § 67 Abs. 3 LBG der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (vgl. zu § 88 Satz 2 BBG BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, Juris). Sie ist von dem Beamten - ohne Vergütung und unterhalb einer Bagatellgrenze auch ohne zeitlichen Ausgleich - zu erbringen, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern, darf nur unter dieser Voraussetzung verfügt bzw. genehmigt werden und hat sich auf Ausnahmefälle zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 41.16 -, vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - und vom 02.04.1981 - 2 C 1.81 -, jeweils Juris). Über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit entscheidet der Dienstherr nach Ermessen. Die Anordnung oder Genehmigung muss sich auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Wegen des normierten Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor der Zahlung von Mehrarbeitsvergütung ist es sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 41.16 -, Juris).
40 
b) Der der Arbeitszeitregelung unterliegende Kläger hatte zwar wöchentliche Unterrichtsstunden über sein Regelstundenmaß (Pflichtstundenzahl) und damit - wie dargelegt - über seine regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus zu halten. Dem lag auch eine verbindliche Unterrichtseinteilung zugrunde (aa). Hiermit wurde aber im Sinne von § 67 LBG und § 65 LBesG keine Mehrarbeit aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse angeordnet (bb).
41 
aa) Allgemein wird die Unterrichtseinteilung von der Schulleitung, die nach § 41 SchulG in Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den Lehrkräften der Schule weisungsberechtigt ist, zur Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und damit auch der Stundentafeln (vgl. §§ 35, 47 Abs. 5 Nr. 6, 57 Nr. 8 SchulG) regelmäßig vor Beginn jedes Schuljahres - ggf. unter Verwendung spezieller Stundenplansoftware - festgelegt. Darin wird u.a. bestimmt, welche Lehrkräfte mit welcher Stundenzahl, mit welchen Fächern und in welchen Klassen unterrichten. Die Unterrichtseinteilung stellt für Lehrkräfte den maßgeblichen Dienstplan dar, mit dem die Unterrichtspflicht der Lehrkräfte zeitlich und örtlich konkretisiert wird (allgemein zu Dienstplänen vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, m.w.N., Juris). Ein entscheidender Parameter für die Unterrichtseinteilung ist die jeweilige wöchentliche Pflichtenstundenzahl (Soll-Stunden) abzüglich von Anrechnungen und Freistellungen der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte. Soweit die Schulleitung für bestimmte Lehrkräfte nicht deren danach zu erbringende wöchentliche Unterrichtsstundenzahl, sondern eine höhere Anzahl von Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche angesetzt hat, war sie, wie dargelegt, im streitgegenständlichen Zeitraum hierzu grundsätzlich im Rahmen des ihr gemäß der - bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 weitergeltenden - Regelung des Teils A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ insoweit eingeräumten - ggf. durch Dienstordnungen des Kultusministeriums (vgl. § 41 Abs. 4 SchulG) gebundenen bzw. eingeschränkten - organisatorischen Ermessens befugt. Entsprechendes gilt für - gegebenenfalls zeitlich befristete - Änderungen der Unterrichtseinteilung durch Änderungspläne oder auch Einzelweisungen während des Schuljahrs. Unabhängig davon, in welcher Weise diese erfolgt, haben die Lehrkräfte die Unterrichtseinteilung durch die Schulleitung aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit zu beachten (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG). Bleiben sie ohne Genehmigung schuldhaft dem festgelegten Dienst fern (§ 68 Abs. 1 LBG), verletzen sie ihre Dienstleistungspflicht und verlieren gemäß § 11 Abs. 1 LBG für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge.
42 
bb) Mit den den Bugwellenstunden zugrundeliegenden Unterrichtseinteilungen war jedoch keine Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG angeordnet worden. Auch insoweit kann offenbleiben, in welcher Weise die Heranziehung des Klägers zu den zusätzlichen Unterrichtsstunden erfolgt ist. Reguläre Dienstpläne dienen regelmäßig nicht der Anordnung von Mehrarbeit, sondern der allgemeinen Einteilung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 LBG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.1967 - VI C 79.63 -, ZBR 1967, 317; im Ergebnis ebenso Bay. VGH Beschlüsse vom 31.03.2010 - 3 ZB 08.86 - und vom 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 -; Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2016 - 2 A 374/14 -, jeweils Juris). Es bedarf hier keiner Klärung, ob Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG auch durch Eintrag von Arbeitszeiten in zeitlich begrenzte Vertretungspläne möglich ist (verneinend OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 14.01.2013 - 2 A 10626/12 -, Juris Rn. 23) oder diese nur im Wege der Einzelweisung angeordnet werden kann. Denn Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG muss immer durch „zwingende dienstliche Verhältnisse“, d.h. außergewöhnliche Umstände geboten sein und umfasst nicht die dort nicht angesprochene Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit aus sonstigen dienstlichen Gründen, z.B. allgemeine Personalknappheit, längerfristige Vertretungsfälle o.ä. Nur bei Vorliegen dieser weitergehenden Voraussetzung ist es gerechtfertigt, Beamte durch Anordnung von Mehrarbeit aus der günstigeren Ausgleichsregelung des § 7 Abs. 1 AzUVO bzw. hier des Teils A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ herauszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1975 - II C 35.72 -, Juris zur Abgrenzung von § 3 [Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit] und § 7 [Mehrarbeit] der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes vom 27.04.1965 geregelten Tatbestände). „Zwingende dienstliche Verhältnisse“ erfordern die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrheit damit regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch andere zulässige arbeitsorganisatorische Maßnahmen (wie hier durch abweichende Einteilung der Arbeitszeit) dienstlichen Anforderungen Rechnung getragen werden kann. So liegt der Fall hier.
43 
Die Schulverwaltung in Baden-Württemberg unterscheidet grundsätzlich zwischen Bugwellenstunden und Mehrarbeitsstunden. Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung damit, dass zusätzliche wöchentliche Unterrichtsstunden dabei wohl immer dann als Mehrarbeit qualifiziert werden, wenn sie die Dauer von drei bzw. sechs Monaten nicht überschreiten, was nach dem obigen Maßstab unzutreffend ist. Dass die Lehrkräfte, die die hier streitigen Bugwellenstunden angesammelt haben, zu Mehrarbeit aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse herangezogen werden mussten, hat das beklagte Land in Abrede gestellt. Es trägt vor, die Bugwellenstunden seien dadurch entstanden, dass die Schulleitungen von der Befugnis gemäß Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ Gebrauch gemacht hätten, eine abweichende Unterrichtsverteilung vorzunehmen. Für eine andere Betrachtung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
44 
Damit bedarf es hier auch keiner Klärung, ob die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit in Form eines Verwaltungsakts erfolgen muss (OVG NRW, Urteil vom 05.08.1998 - 12 A 3011/95 -, Juris; insoweit nicht eindeutig BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Juris Rn. 11) mit der Konsequenz, dass der Widerspruch gegen Mehrarbeit, die aufgrund von zwingenden dienstlichen Verhältnisse erforderlich ist, aufschiebende Wirkung hätte.
45 
2. Der Kläger hat jedoch gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 LBesG a.F. (in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung) einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für erbrachte Bugwellenstunden als vorgeleistete Arbeitszeit. Gemäß § 71 Abs. 1 LBesG a.F. wird ein Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine Ausgleichszahlung abgegolten, wenn der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich wegen bestimmter Ereignisse (Störfälle) nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann. Die streitgegenständlichen Bugwellenstunden sind Arbeitszeitguthaben im Sinne des § 71 LBG a.F. (a) und es liegt auch ein Störfall im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F. vor, der den Grund dafür darstellt, dass ein Zeitausgleich nicht möglich war (b).
46 
a) Arbeitszeitguthaben sind regelmäßig Gutschriften auf Arbeitszeitkonten. Wenn § 71 LBesG an „Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ anknüpft, ermächtigt er selbst nicht zur Einführung von Arbeitszeitkonten. Es handelt sich vielmehr um eine besoldungsrechtliche Bestimmung, die diese voraussetzt. Auf Arbeitszeitkonten werden die jeweiligen, bezogen auf die vorgegebene Arbeitszeit, Mehr- bzw. Minderleistungen erfasst und saldiert. Grundsätzlich unerheblich ist insoweit, wie diese Konten gestaltet sind (elektronisch, Formularaufschriebe etc.). Arbeitszeitkonten werden zur Gewährleistung des herzustellenden Arbeitszeitausgleichs eingerichtet und geführt, z.B. bei Gleit- und Schichtarbeit, aufgrund vereinbarter oder normierter besonderer Arbeitszeitmodelle oder bei einer abweichenden Einteilung der Arbeitszeit aufgrund von Dienstplänen oder Einzelanordnungen. Mittels eines Arbeitszeitkontos werden - quasi buchhaltungstechnisch - Ist- und Soll-Zeiten, d.h. die vom Beamten in Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden den für ihn geltenden Arbeitszeitvorgaben gegenübergestellt. Wird ein solches Konto geführt, besteht auch ein Anspruch auf Zeitgutschrift vorgeleisteter Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto in Höhe des tatsächlich erbrachten Arbeitsumfangs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 B 2.13 - und Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -; vorgehend Senatsurteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -; vgl. auch BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 -, Juris).
47 
aa) Bugwellenstunden stellen Guthaben auf Arbeitszeitkonten dar, die gemäß § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ geführt wurden. Aufgrund dieser Regelung war - wie dargelegt - die Schulleitung befugt, vom Regelstundenmaß abweichende Unterrichtseinteilungen vorzunehmen. Die durch Einteilung zum Unterricht über die individuelle Soll-Unterrichtsstundenzahl hinaus bewirkten Mehrleistungen der betroffenen Lehrkräfte wurden, wenn sie im anschließenden Schuljahr nicht ausgeglichen wurden, als Bugwellenstunden gutgeschrieben. Dies geschah beispielsweise auf dem Regelstundenmaßausgleichskonto. Gemäß „Hinweise und Handreichung zur Personalressourcenverwaltung 2014“ des Service Center Schulverwaltung Baden-Württemberg (Stand: 23.10.2014) wird bei der Erfassung der Unterrichtsstunden, die von der maßgeblichen Unterrichtsverpflichtung der jeweiligen Lehrkräfte abweichen, zwischen dem Regelstundenmaßausgleich (RMA) und dem Mehrarbeitsunterricht (MAU) unterschieden. Hierzu heißt es in einem Hinweis: „Regelstundenmaßausgleich entsprechend VwV ‚Arbeitszeit der Lehrer an öffentl. Schulen‘ (nicht MAU): Unterrichtet eine Lehrkraft z.B. zwei Lehrerwochenstunden mehr als im Regelstundenmaß ausgewiesen, so wird dies in der Spalte RMA mit der Ziffer 2 (ohne Vorzeichen) dargestellt. Unterrichtet eine Lehrkraft zwei Lehrerwochenstunden weniger als im Regelstundenmaß ausgewiesen, so wird dies in der Spalte RMA mit der Ziffer -2 (negatives Vorzeichen) angezeigt“. Eintragungen bei Regelstundenmaßausgleich führen bei der Lehrkraft zu einem Regelstundenmaßausgleichskonto. Bugwellenstunden sind positive RMA-Einträge in diesem Konto (Hinweise 4.4.4.). Das Regelstundenmaßausgleichskonto hat - ebenso wie sonstige Bugwellenkonten - den Sinn und Zweck, Arbeitszeitschwankungen zu erfassen und den zeitlichen Umfang der jeweils erbrachten Dienstleistungspflicht zu dokumentieren; damit ist es ein (Schuljahres-)Arbeitszeitkonto (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 -, Juris).
48 
Die Führung und Fortschreibung dieser oder ähnlicher Schuljahresarbeitszeitkonten fanden ihre Rechtsgrundlage wiederum in § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“, weil hierin eine längerfristige Abweichung von der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zugelassen wird, die eine entsprechende Kontoführung erforderlich macht (vgl. zu § 3 AZVO i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.09.1974 [BGBl. I, S. 2356] - a.F. - Senatsurteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, nachgehend BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, jeweils Juris). Zwar war, wenn aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nicht seinem Regelstundenmaß entsprach, der erforderliche Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr vorzunehmen. Fand dieser Ausgleich nicht bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres statt, war aber eine Rechtsfolge hierfür nicht vorgesehen (vgl. ebenso § 7 Abs. 1 AzUVO; zu § 3 AZVO a.F. wiederum Senatsurteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, nachgehend BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, jeweils Juris). Insbesondere verfiel der Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht, weil es nach dieser Regelung dem Dienstherrn oblag, den Ausgleich im Bezugszeitraum vorzunehmen. Der Anspruch konnte damit auch nach dessen Ablauf - wie hier geschehen - vom Dienstherrn durch Gutschrift anerkannt werden. Auch die am Schuljahr orientierte Kontoführung begegnet keinen Bedenken, weil sich die regelmäßige Schuljahresunterrichtszeit rechnerisch ohne weiteres anhand der vorgeschriebenen regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung bestimmen lässt.
49 
bb) Dem Arbeitszeitguthaben in Form von Bugwellenstunden liegt auch eine langfristig angelegte, ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit zugrunde. Dies ist ausgehend vom jeweiligen Bemessungszeitraum zu beurteilen. Da der Bemessungszeitraum für die Unterrichtsverpflichtung lediglich eine Woche beträgt, ist die in Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ zugelassene Abweichung über einen Bezugszeitraum von zwei Jahren ohne Weiteres als langfristig angelegt zu bewerten. Im Übrigen wurde die Möglichkeit der abweichenden Verteilung hier systematisch über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zugelassen und eingesetzt.
50 
cc) § 71 Abs. 1 LBesG a.F. erfasst diese auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ entstandenen Arbeitszeitguthaben. § 71 LBesG orientiert sich teilweise noch an der Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung und der Vorgängerregelung des § 48 Abs. 3 BBesG in der ab dem 01.01.2002 geltenden Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 06.08.2002 (BGBl. I, S. 3020, - a.F. -). Bis zum 31.12.2010 regelte die „Verordnung der Landesregierung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben von Beamten aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung)“ vom 29.01.2002 (GBl. S. 94; aufgehoben durch Art. 63 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793, 988) die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Beamte aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 48 Abs. 3 BBesG erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden konnte (§ 1). Die Ausgleichszahlung wurde u.a. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt (§ 2). Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entstand mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemaß sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamte (§ 3 Abs. 2). Dies entsprach der in der Verordnung zur Konkretisierung in Bezug genommenen Ermächtigung des § 48 Abs. 3 BBesG a.F. Diese überließ es den Regierungen, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt worden war, nicht oder nur teilweise möglich war. Absatz 3 des § 48 BBesG a.F. war auf Initiative des Bundesrats mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1998 (- BBVAnpG 98 -) eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung hierzu hieß es u.a., die vorgeschlagene Ergänzung des § 48 BBesG sei dringend erforderlich, weil in den Ländern bereits verschiedene Modelle der langfristig ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit angelaufen seien. Nur so könnten Störungen in der Abwicklung sogenannter Ansparmodelle finanziell ausgeglichen werden, wenn in den Fällen der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 oder 40 Stunden je Woche ein Ausgleich über Besoldungszahlungen wegen der Überschreitung der 100%-Grenze bei Besoldung nicht zulässig sei. Der vorgesehene Weg über die Nutzung der Sätze für Mehrarbeitsvergütung vermeide dieses Hindernis (BT-Drs. 13/10942, S. 2). Ein solches spezielles Arbeitszeitmodell stellte in Baden-Württemberg die „Vorgriffsstunde“ dar, die in der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ Teil A, in Abschnitt V geregelt war. Danach wurde in den Schuljahren 1998/99 bis einschließlich 2002/03 das Regelstundenmaß des Abschnitts I für die Lehrer an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen um eine Wochenstunde (Vorgriffstunde) erhöht und ab dem Schuljahr 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Wochenstunde verringert (Ausgleich). Es kann offenbleiben, ob sich aus dieser Entstehungsgeschichte eine einschränkende Auslegung des § 48 Abs. 3 BBesG a.F. herleiten lässt.
51 
Der seit dem 01.01.2011 geltende § 71 LBesG ist in seiner Anwendung jedenfalls nicht auf Arbeitszeitguthaben aus besonderen Arbeitszeitmodellen auf der Grundlage spezieller Erlasse, Verordnungen oder Dienstvereinbarungen beschränkt (zu solchen Arbeitszeitmodellen für Lehrkräfte in den Ländern vgl. KMK, Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen der Voll- bzw. Teilzeitlehrkräfte, Besondere Arbeitszeitmodelle, Schuljahr 2016/2017, Stand: August 2016, S. 9 f.). Der Wortlaut der Regelung enthält keinen Hinweis auf einen insoweit eingeschränkten Anwendungsbereich. § 71 LBesG verlangt, anders als § 48 Abs. 3 BBesG a.F., nicht, dass der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit die Festlegung einer abweichenden Arbeitszeit zugrunde liegt. Ein Arbeitszeitguthaben aus einer „langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung“ fordert lediglich eine gewisse tatsächliche Dauer der ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung. Die Voraussetzung, dass der „dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich“ aufgrund bestimmter Ereignisse nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, weist schließlich auf den auch im Falle von Arbeitszeitguthaben bestehenden Vorrang des Zeitausgleichs hin. Auch aus alledem lässt sich der Vorschrift, die tatbestandlich nicht an Anspar- oder Ausgleichsphasen u.ä. anknüpft, keine Voraussetzung eines besonderen Arbeitszeitmodells entnehmen.
52 
Zudem ermächtigt die Regelung - im Unterschied zu § 48 Abs. 3 BBesG a.F - nicht lediglich den Verordnungsgeber in Ergänzung zu den arbeitszeitrechtlichen Ermächtigungen dazu, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung zu gewähren, sondern regelt Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Vergütung in Störfällen abschließend selbst. Sie ist damit einerseits nicht daran ausgerichtet, besondere untergesetzliche Arbeitszeitmodelle mit entsprechenden vergütungsrechtlichen Störfallregelungen zu ermöglichen. Andererseits schließt das gesetzliche Regelungskonzept des § 71 LBesG auch die gesetzlich vorgesehenen besonderen Arbeitszeitmodelle nicht ein. Die Altersteilzeit im Blockmodell ist vielmehr in § 70 LBesG speziell geregelt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für Teilzeitmodelle in § 69 Abs. 6 und 7 LBG eine beamtenrechtliche Sonderregelung getroffen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf besondere Arbeitszeitmodelle lässt sich dementsprechend weder aus Wortlaut noch systematischer Stellung der Regelung begründen.
53 
Gegen ein einschränkendes Normverständnis spricht schließlich auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/6694, S. 484), wonach § 71 LBesG die Ausgleichszahlung regelt, die zu gewähren ist, wenn eine Beschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind, als die Besoldung, die dem Beamten nach der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte (Störfall). Diese lässt erkennen, dass § 71 LBesG nach dem Willen des Gesetzgebers dem Grundsatz der Gleichbehandlung allgemein Rechnung tragen soll, der für Vorleistungen eine angemessene Ausgleichsmaßnahme fordert, wenn der zeitliche Ausgleich aufgrund eines Störfalls nicht (vollständig) möglich ist. Wenn eine zulässige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit endet, ohne dass der dienstrechtlich vorrangige Zeitausgleich aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen möglich war, liegt aber, unabhängig davon, ob diese auf einem besonderen Arbeitszeitmodell beruht, ein solcher Störfall vor, in dem die vom Beamten erbrachte Vorleistung nicht durch eine entsprechende Freizeitgewährung „abgegolten“ werden kann und damit die Geschäftsgrundlage für die vom Beamten erbrachte Vorleistung wegfällt.
54 
Nach alledem kommt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass für Fälle, wie den vorliegenden, eine zusätzliche Regelung erst noch geschaffen werden müsste, nicht in Betracht.
55 
b) Der dem Kläger für die geleisteten Bugwellenstunden dienstrechtlich weiterhin zustehende Arbeitszeitausgleich kann im Sinne der Nr. 1 des § 71 Abs. 1 LBesG wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses - aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand - nicht mehr gewährt werden.
56 
aa) Der dienstrechtliche Anspruch auf Zeitausgleich bestand - soweit er nicht ausgeglichen und saldiert worden war - auch nach Ablauf des jeweils folgenden Schuljahres fort. Wie dargelegt verfiel er nicht zum Ende des Nachfolgeschuljahres. Die Zeitausgleichansprüche bestanden aber, soweit sie nach Ablauf des Bezugszeitraums als Arbeitszeitguthaben erfasst und damit dem Grunde und der Höhe - hier zuletzt 1,45 Bugwellenstunden - nach anerkannt waren, auch weiterhin bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 fort, ohne dass der Kläger die jeweiligen Bugwellenstunden rechtzeitig hätte geltend machen und ggf. jeweils um Rechtsschutz hätte nachsuchen müssen. Für zwei weitere Stunden war der Anspruch auf Gutschrift für das Schuljahr 2013/2014 rechtszeitig geltend gemacht und ist in der Berufungsverhandlung vom beklagten Land anerkannt worden.
57 
bb) Der Eintritt in den Ruhestand war allein kausal dafür, dass der Arbeitszeitausgleich im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 des § 71 Abs. 1 LBesG fehlgeschlagen ist. Denn der Kläger hat es nicht zu vertreten, dass dieser nicht bereits vor Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist.
58 
Aus § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ ergibt sich - wie dargelegt - der Grundsatz, dass den Dienstherrn, der den Dienstplan vorgibt, die Obliegenheit trifft, für einen Ausgleich im vorgegebenen Zeitraum zu sorgen (vgl. zu § 3 Abs. 1 AZV BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, Juris). Hier hat der Dienstherr den Einsatz von Bugwellenstunden jedoch zugelassen, ohne den rechtzeitigen zeitlichen Ausgleich zu gewährleisten. Wie bereits dargelegt, liegt dem Arbeitszeitguthaben in Form der Bugwellenstunden kein besonderes Arbeitszeitmodell zugrunde. Der Ausgleich der vorgeleisteten Arbeitszeit durch Dienstbefreiung in einem bestimmten Zeitrahmen war auch weder durch ein im Erlasswege oder sonstiger Weise in der Praxis verfolgtes Konzept sichergestellt noch war den Lehrkräften der Zeitausgleich, z.B. durch einen Anspruch auf Minderleistungen in einem bestimmten oder von ihnen gewünschten Zeitraum und Umfang, in die Hand gegeben (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 03.05.2017 - 1 A 1806/16 -, Juris).
59 
Vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport gibt es über die Jahre hinweg unterschiedliche Schreiben und Stellungnahmen. Mit Schreiben vom 18.08.2000 an die Oberschulämter und Hauptpersonalräte wurde gebeten, Überhangstunden einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft, die diese infolge der Beurlaubung bis zum Ruhestand oder aufgrund Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr ausgleichen könnte, durch rückwirkende Erhöhung des Teilzeitfaktors auszugleichen. Bei Vollzeitkräften sei eine Erhöhung über 100 % hinaus nicht möglich. In diesen Fällen müsse eine Überhangstunde, die nicht mehr in Natura abgegolten werden könne, nach den Regelungen über Mehrarbeit behandelt werden. Im Schreiben vom 23.10.2007 an den Hauptpersonal für Lehrkräfte an beruflichen Schulen heißt es u.a., dass die Anzahl der Lehrerwochenstunden im Schuljahr 2006/07, die über die Regelung in Teil A Abschnitt IV Satz 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ entstanden seien, 18.922 Lehrerwochenstunden betrage, was rechnerisch 757 Deputaten entspreche. Diese seien rechtlich abgesichert und müssten vor Eintritt in den Ruhestand ausgeglichen sein, da ansonsten eine Vergütung nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamte gezahlt werden könne. Mit Schreiben vom 04.01.2008 wird darauf hingewiesen, dass die Bugwellenstunden keineswegs als Instrument einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung dienen können. Die Regelung in Teil A Abschnitt IV Satz 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ sei restriktiv auszulegen. Sie räume keine generelle Ermächtigung für Lehrkräfte ein, Bugwellenstunden im Hinblick auf eine flexible Arbeitszeitgestaltung anzusammeln. Mit Schreiben vom 08.02.2012 wurde einem Örtlichen Personalrat an das Schreiben vom 23.10.2007 anknüpfend mitgeteilt, dass die Regierungspräsidien bereits 2007 darüber informiert worden seien, dass die „Bugwellenstunden“ rechtlich abgesichert seien und weder verfielen noch verjährten. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass die Stunden vor Beginn des Ruhestandes ausgeglichen sein müssten, weil ansonsten eine Vergütung nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamte gezahlt werden könne. Ziel sollte sein, die aufgelaufenen Bugwellenstunden unter Berücksichtigung der Unterrichtsversorgung zeitnah abzubauen. Wegen der Personalplanung müsse ein Ausgleich der Stunden in Absprache mit der Schulleitung erfolgen. Sofern Lehrerinnen und Lehrer die Rückgabe der Bugwellenstunden wünschten, sollten sie daher möglichst frühzeitig auf diese zugehen. Auch soweit aufgrund der konkreten Versorgungssituation der Schule ein Ausgleich zum kommenden Schuljahr nicht erfolge, bleibe der Ausgleich dieser Stunden gesichert. Bei Lehrkräften, für die eine Rückgabe der Bugwellenstunden wegen des bevorstehenden Ruhestands nur noch im kommenden Schuljahr möglich sei, sollte dem Wunsch nach einem Ausgleich durch Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung unbedingt Priorität eingeräumt werden.
60 
An dieser Situation hat sich im Grundsatz nichts geändert, nachdem im Schuljahr 2011/12 eine Meldepflicht und ab dem Schuljahr 2012/13 eine Genehmigungspflicht für neu hinzugekommene Bugwellenstunden eingeführt worden ist. In einem Schreiben des Kultusministeriums vom 04.09.2012 an die Regierungspräsidien wird die Genehmigungspflicht für Bugwellenstunden näher erläutert. Danach umfasst das Genehmigungsverfahren im Wesentlichen zwei Schritte:
61 
„Schritt 1:
62 
Zu Schuljahresbeginn werden stichprobenartig die Kurzberichte überprüft, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Bugwellenstunden. Hierzu ist es notwendig, dass im Gymnasialbereich die Lehrauftragsverteilung bereits zum Kurzbericht bzw. Startbericht in LAV hinterlegt ist. Im beruflichen Bereich ist neben dem Kurzbericht in LBBS eine Auflistung der neu hinzukommenden Bugwellenstunden notwendig. Bleibt eine Rückmeldung der Regierungspräsidien aus, gelten die zu Schuljahresbeginn eingeplanten Bugwellenstunden als genehmigt.
63 
Schritt 2:
64 
Für das restliche Schuljahr gilt eine Einzelgenehmigungspflicht von Bugwellenstunden. Sollten also ab Oktober Versorgungsengpässe auftreten, so können Bugwellenstunden erst nach Ausschöpfen aller Vertretungsmaßnahmen vergeben werden. Ausgenommen hiervon sind durch Anrechnungen verursachte Bugwellenstunden, die den Schulleitungen erst im Laufe eines Schuljahres zugehen.“
65 
Auf diese Weise war seitens des Ministeriums weiterhin weder gegenüber den Regierungspräsidien noch gegenüber den Schulleitungen verbindlich vorgegeben, dass insbesondere ruhestandsnahe Lehrkräfte nicht zu Vorleistungen herangezogen werden, noch, dass ein besonderer zeitlicher Ausgleich etwa wegen eines bevorstehenden Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis z.B. durch Vollfreistellungen, zu erfolgen hatte.
66 
Das beklagte Land hat auf die Frage des Senats, welche organisatorischen Vorkehrungen den rechtzeitigen Ausgleich von Bugwellenstunden in der Praxis gewährleisten, im Berufungsverfahren vorgetragen, dass die Regierungspräsidien dies unterschiedlich gehandhabt hätten. Nach Aussage des Referatsleiters des für die Schule des Klägers zuständigen Regierungspräsidiums habe es dort bis zum Schuljahr 2013/14 keine systematischen organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleistung des rechtzeitigen Ausgleichs von Bugwellenstunden gegeben. Die Lehrkräfte hätten den rechtzeitigen Abbau, zum Teil auch erst im letzten Dienstjahr, durchsetzen können, indem sie die Schulleitungen auf diese Notwendigkeit hingewiesen hätten. In der Regel hätten dies die Schulleitungen eigenverantwortlich spätestens bei der Deputatsplanung für das letzte Dienstjahr von sich aus berücksichtigt. Ihm sei kein Fall bekannt, bei dem einer Lehrkraft ein gewünschter Abbau verweigert worden wäre. Die Schulleitungen seien in Dienstbesprechungen darauf hingewiesen worden, dass sie gehalten seien, gemeinsam mit den Lehrkräften für den rechtzeitigen Abbau der Bugwellenstunden zu sorgen.
67 
Damit lag jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des für die Schule des Klägers zuständigen Regierungspräsidiums die Entstehung und der Ausgleich von Bugwellenstunden grundsätzlich allein in der Verantwortung der Schulleitungen. Sie sollten darauf achten, dass Bugwellenstunden spätestens im letzten Schuljahr vor dem Ruhestand ausgeglichen werden. Es war hier insbesondere auch in der Praxis nicht - in Abweichung von der Regelung in Teil A Abschnitt IV Satz 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ - den Lehrkräften in die Hand gegeben, selbst für den Vorrang des Zeitausgleichs Sorge zu tragen. Diese hatten keine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit, um einen zeitnahen bzw. rechtzeitigen Zeitausgleich zu erwirken. Grundsätzlich kann der Beamte aus einem, wie im Falle des Arbeitszeitguthabens - dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen - Ausgleichsanspruch keinen Anspruch darauf herleiten, eine ihm zustehende Dienstbefreiung in einer bestimmten Weise während eines bestimmten Zeitraums einzulösen zu können. Ein solcher kann sich nur aus entsprechenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen, wie z.B. im Rahmen von Gleitzeitmodellen, ergeben. Im vorliegenden Fall wurde den betroffenen Lehrkräften eine vergleichbare - ggf. auch antragsabhängige - Option nicht eingeräumt. Eine solche Gestaltung sollte, wie sich insbesondere aus dem Schreiben vom 04.01.2008 ergibt, ausgeschlossen sein. Die Lehrkräfte sollten den Zeitausgleichsanspruch ihrer konkreten Unterrichtseinteilung nicht entgegenhalten können und konnten dies auch nicht.
68 
Eine Verlagerung der Obliegenheiten ergibt sich nicht schon daraus, dass die Lehrkräfte „Wünsche äußern“ konnten und dem Referatsleiter kein Fall bekannt geworden ist, bei dem einer Lehrkraft ein gewünschter Abbau verweigert worden wäre. Zum einen können Beamte immer Anregungen und Wünsche äußern, ohne dass dieser Möglichkeit rechtliche Relevanz zukäme. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Referatsleiter die Schulleitungen und/oder Lehrkräfte angewiesen hätte, ihn hierüber zu unterrichten oder er sich selbst auf andere Weise umfassend informiert hätte. Zudem ist davon auszugehen, dass - engagierte - Lehrkräfte auch im letzten Schuljahr vor Eintritt in den Ruhestand nicht an Entlastungswünschen festhalten, wenn die Schulleitung diese für nicht realisierbar hält. Eine andere Beurteilung dürfte allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Lehrkraft der Schulleitung persönliche Absichten nicht rechtzeitig offenbart, die im Ergebnis den Zeitausgleich unmöglich machen, ohne dass dies der Schulleitung anzulasten wäre (z.B. vorzeitiger Ruhestand oder ein Dienstherrnwechsel, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 03.05.2017 - 1 A 1806/16 - und BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, jeweils Juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
69 
Im Fall des Klägers gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er den fehlgeschlagenen Zeitausgleich selbst zu vertreten hätte. Der Ausgleich war nicht erfolgt, weil er noch im letzten Schuljahr, in dem er nach dem Hinausschieben seines Ruhestands um ein Jahr Dienst geleistet hat, verbindlich zur Unterrichtsleistung für sechs Wochenstunden (zwei Technikerklassen mit jeweils drei Wochenstunden) eingeteilt worden war. Dies ist - nach dem soeben Dargelegten - der Sphäre des beklagten Landes zuzuordnen. Daran ändert offensichtlich nichts, dass das Regierungspräsidium insoweit geltend gemacht hat, der Schulleitung bzw. dem Regierungspräsidium wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Kläger in diesem Schuljahr 2013/2014 nur noch im Umfang von 4,55 Wochenstunden heranzuziehen, wodurch der Ausgleich vollständig hätte gewährt werden können. Auch der pauschale Vortrag, dass es dem Kläger irgendwie möglich gewesen wäre, seine Unterrichtsverpflichtung in solchem Umfang zu vermindern, dass die Bugwellenstunden bis zum Eintritt in den Ruhestand hätten abgebaut werden können, überzeugt nicht. Wenn hierzu auch ausgeführt wird, ein schriftlicher Nachweis, dass dem Kläger der Abbau der Stunden angeboten worden sei und er diesen abgelehnt habe, existiere nicht, ist festzustellen, dass an keiner Stelle und zu keinem Zeitpunkt vorgetragen wurde, dass ein solches Angebot überhaupt erfolgt wäre.
70 
3. Dem Kläger steht der Vergütungsanspruch auch in der von ihm geltend gemachten Höhe zu. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Eintritt des Störfalls (§ 71 Abs. 2 LBesG). Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich grundsätzlich an der anteiligen Besoldung für die vorgeleisteten Arbeitsstunden. Nur soweit der Beamte in höherem Umfang Dienst geleistet hat als es dem Arbeitsumfang eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, wird der übersteigende Arbeitsumfang nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung abgegolten. Im Unterschied zur Vergütung der Mehrarbeit besteht der Anspruch aber immer nur und erst dann, wenn feststeht, dass der Zeitausgleich aufgrund eines Störfalls nicht mehr möglich ist. Dementsprechend ist auch für die Ermittlung der Anspruchshöhe der Eintritt des Störfalls hier der maßgebliche Zeitpunkt. Dies ist mit der Änderung der Bestimmung durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2017, GBl. S. 334) nun auch im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt. Zudem gibt es im Unterschied zur Mehrarbeit keine Bagatell- und keine Kappungsgrenze.
71 
Beim Kläger (volles Deputat) sind danach die Mehrarbeitsvergütungssätze der entsprechenden Verordnung zum Stand des Eintritts in den Ruhestand (01.08.2014) maßgeblich. Die darin für den Schuldienst angegebenen Sätze beziehen sich ausweislich des § 65 Abs. 3 Satz 3 LBesG auf die Unterrichtsstunde, weil danach als Mehrarbeitsstunde im Schuldienst die Unterrichtsstunde gilt (vgl. auch § 71 Abs. 3 Satz 3 LBesG). Dementsprechend sind die 1,45 Bugwellenstunden mit 30,11 EUR pro Stunde zu vergüten. Eine Rundung der Mehrleistungszeiten sieht § 71 LBesG, der lediglich auf die Vergütungssätze der Anlage 15 zu § 65 LBesG verweist, anders als § 65 LBesG, nicht vor.
72 
Die zwei weiteren Anrechnungsstunden für die Fachberatertätigkeit können berücksichtigt werden. Die Gewährung dieser Anrechnungsstunden ist als Gutschrift von Ist-Unterrichtsstunden im Schuljahr 2013/2014 zu verstehen und hat die Bugwellenstunden auf 3,45 Unterrichtswochenstunden erhöht. Der Vergütungsanspruch beträgt 3,45 x 39 (Unterrichtswochen) x 30,11 EUR = 4.051,30 EUR. Damit war das beklagte Land zu verurteilen, nach dem Grundsatz ne ultra petita (vgl. § 88 Halbsatz 1 VwGO) nur die vom Kläger geforderte Vergütung in Höhe von 4.049,80 EUR zu zahlen.
73 
III. Zur Vermeidung weiterer Streitfragen weist der Senat auf Folgendes hin: Das beklagte Land kann auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG durch Normierung einer besonderen Zeitausgleichsregelung etwa im Sinne eines „Bugwellenmodells“ - auch unter tatbestandlicher Rückanknüpfung an die bereits entstandenen Bugwellenstunden und zu Unrecht als Mehrarbeitsstunden behandelte Mehrleistungen - für die Zukunft gewährleisten, dass vorgeleistete Unterrichtsstunden in der Regel rechtzeitig durch das Angebot von Dienstbefreiungen gegebenenfalls im Blockmodell oder von zeitlich befristeten Erhöhungen der Teilzeitarbeit ausgeglichen werden können.
74 
Die hier zu beurteilenden Sachverhalte betreffen den bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 reichenden Übergangszeitraum, bis zu dem die Rechtsprechung die Regelung von Pflichtstunden für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift noch unbeanstandet gelassen hat. Wenn seither die Anzahl der Pflichtstunden durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage festzulegen ist (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris), wird eine solche auch als Grundlage der Möglichkeit, von den normierten Vorgaben für einzelne Schuljahre abzuweichen, zu fordern sein, so dass etwa auch die Regelung des Abschnitts II der VwV „Anrechnungsstunden und Freistellungen“ der - rückwirkenden - Normierung bedarf (zur rückwirkenden Normierung eines Arbeitszeitmodells vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2003 - 2 BN 3.02 -, Juris Rn. 10).
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
76 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist hier nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen.
77 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
78 
Beschluss vom 15. Mai 2018
79 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 4.049,80 EUR festgesetzt.
80 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
26 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der von ihm beantragten Vergütung (§ 113 Abs. 4 VwGO) für geleistete Bugwellenstunden im Umfang von 3,45 wöchentlichen Unterrichtstunden. Ihm steht die Vergütung auch in der geforderten Höhe zu.
27 
A. Nach Auffassung des Senats stellen Bugwellenstunden die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit überschreitende Mehrleistungen dar. Grundsätzlich sind Mehrleistungen durch entsprechende Dienstbefreiung (gegebenenfalls oberhalb einer Bagatellgrenze) auszugleichen und können nur unter bestimmten Voraussetzungen finanziell vergütet werden. Im Ergebnis zutreffend ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts und des beklagten Landes, dass die Voraussetzungen des § 65 LBesG für eine finanzielle Vergütung der Bugwellenstunden nicht vorliegen. Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage aber in § 71 LBesG.
28 
I. Mehrleistungen (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit) sind Dienstleistungszeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit im Bemessungszeitraum angeordnet oder genehmigt erbracht werden. Die Mehrarbeit führt dabei - ebenso wie die rechtswidrige Zusatzarbeit - grundsätzlich zur Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit, die normativ vorgegeben ist und nicht durch Dienstpläne, Einzelweisungen u.ä., sondern nur normativ, etwa im Wege einer (Änderungs-)Verordnung - auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 LBG - geändert werden kann. Die im Fall der ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Bemessungszeitraum geleistete Vorarbeit führt erst dann zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn sie innerhalb eines vorgegebenen Berechnungs- bzw. Bezugszeitraums nicht ausgeglichen wird.
29 
1. a) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt gemäß § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter - AzUVO - vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Da die regelmäßige Arbeitszeit in § 4 AzUVO als durchschnittliche Arbeitszeit pro Bemessungszeitraum (eine Woche) festgelegt ist, führen Mehrleistungen innerhalb einer Arbeitswoche nur dann zur Überschreitung der Arbeitszeit, wenn sie im vorgegebenen Berechnungszeitraum (gemäß § 7 AzUVO ein Jahr) nicht ausgeglichen werden oder die Höchstarbeitszeit rechtswidrig überschreiten.
30 
Entsprechendes gilt für die regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte. Die wöchentlichen Pflichtstundenzahlen müssen ebenso wie die wöchentliche Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte normativ festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris), wie dies nunmehr auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 LBG auch geschieht (§ 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO). Hiervon geht auch § 18 AzUVO aus, wonach die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit durch eine eigene Verordnung der Landesregierung geregelt wird. Eine solche gab es für den hier streitgegenständlichen Zeitraum allerdings noch nicht. Vielmehr ergab sich die Unterrichtsverpflichtung bis zum 31.07.2014 aus der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 10.11.1993 in der Fassung der am 01.08.2009 in Kraft getretenen Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K. u. U., S. 187). Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, - 2 C 23.10 -, Juris; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 - sowie Senatsbeschluss vom 27.01.2016 - 4 S 1579/14 -, jeweils Juris) trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter (deklaratorisch außer Kraft gesetzt zum 01.08.2014 durch Verwaltungsvorschrift „Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 06.06.2014, K. u. U., S. 96).
31 
Betrachtet man diesen hier maßgeblichen Zeitraum sind die von den Lehrkräften regelmäßig zu erbringenden Unterrichtsstunden in den Abschnitten I und II des Teils A (Regelstundenmaße) der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ - differenziert nach den Schularten - verbindlich durch eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche festgelegt. Werden Lehrkräfte über das jeweils maßgebliche Regelstundenmaß (Pflichtstundenzahl) in der Woche hinausgehend zu Unterrichtsstunden herangezogen, führt dies grundsätzlich zu Mehrleistungen, weil sich das Maß für die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für Lehrkräfte aus dem Regelstundenmaß (Pflichtstundenzahl) ergibt. Teil A, Abschnitt IV, - Variabler Einsatz der Regelstundenmaße -, Satz 1 der hier maßgeblichen VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ lässt aber auch eine von der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung abweichende Verteilung zu. Danach ist, sofern aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nicht seinem Regelstundenmaß entspricht, der erforderliche Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr vorzunehmen. Die Vorschrift ist damit mit § 7 Abs. 1 AzUVO vergleichbar. Sie hat zur Folge, dass über das Regelstundenmaß (Pflichtstundenzahl) hinausgehende Unterrichtsstunden - erst - dann zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit führen, wenn und soweit diese Mehrleistungen bis zum Ende des folgenden Schuljahrs nicht ausgeglichen werden.
32 
Diese Bestimmung des Satzes 1 von Teil A, Abschnitt IV, - Variabler Einsatz der Regelstundenmaße - der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ ist im dargestellten Sinne als eigenständige Regelung unabhängig von dem in Teil A, Abschnitt V geregelten Modell der sogenannten „Vorgriffsstunde“ zu verstehen. Daran ändert Satz 2 der Vorschrift nichts, der lautet: „Die Rückgabe der Vorgriffstunde kann auf Antrag der Lehrkraft auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden“. Denn dieser Satz 2 war mit Wirkung zum 01.08.2007 durch die Verwaltungsvorschrift „Änderung der Verwaltungsvorschrift ‚Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg‘“ vom 10.06.2007 eingefügt worden (K. u. U. 2007, S. 115), um Lehrkräften die Möglichkeit zu verschaffen, die ab dem Schuljahr 2008/2009 zurückzugebenden Stunden aus der Vorgriffsphase auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung /pid/flexible-rueckgabe-der-mehrarbeit-ausvorgriffsstundenmodell/). Satz 2 steht damit nicht in Beziehung zu Satz 1 des Abschnitts IV, sondern betrifft die Rückgabe „der Vorgriffstunde“, die in Abschnitt V als Arbeitszeitmodell ausgestaltet ist (jetzt ausdrücklich klargestellt in der Nachfolgeregelung des Abschnitts II der VwV „Anrechnungsstunden und Freistellungen“, die nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Übergangsfrist als „das Nähere“ regelnde arbeitszeitrechtliche Bestimmung [vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris] allerdings in einer Verordnung auf der Grundlage von § 67 Abs.1 LBG zu normieren gewesen wäre).
33 
b) Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Regelung der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 ermögliche es der Schulleitung, aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung einzelner Lehrkräfte in der Weise zu erhöhen, dass lediglich die Gewichtung der Arbeitszeitanteile des Unterrichtens und der sonstigen Tätigkeiten (Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, etc.) innerhalb der ansonsten unberührt bleibenden generellen (Gesamt-)Arbeitszeit arbeitszeitneutral verlagert werde, kann nicht gefolgt werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat weiterhin anschließt, konkretisiert die Pflichtstundenzahl das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft zu ihrer übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris) und legt die Dienstpflichten der Lehrkräfte zeitlich und örtlich fest. Zugleich regelt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte verbindlich mit Blick auf die allgemein für beamtete Beschäftigte geltenden Arbeitszeitregelungen. Ihrer Festsetzung liegt die Vorstellung zugrunde, dass sie eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang der allgemein für Beamte angeordneten Arbeitszeit nach sich zieht (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 2 B 61.13 -, Juris). Dem entspricht die bei Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte vorzunehmende, entsprechende Verminderung der Zahl der Pflichtunterrichtsstunden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 - und vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, jeweils Juris). Auch der Regelung des § 65 Abs. 4 LBesG, wonach Mehrarbeit nicht vergütet wird, sofern sie fünf Stunden bzw. im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Unterrichtsstunden für Lehrkräfte das Maß für die Arbeitszeit bilden. Entsprechendes gilt für die Vergütungshöchstgrenzen des § 63 Abs. 3 Satz 6 LBesG von 480 Mehrarbeitsstunden bzw. 288 Unterrichtsstunden.
34 
Damit ist die maßgebliche Regelung der Arbeitszeit für Lehrkräfte - auch für Lehrer in Baden-Württemberg - die Pflichtstundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 2 B 61.13 -, Juris Rn. 3 für Schleswig-Holstein). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28.11.2002 (- 2 CN 1.01 -, Juris) für Lehrkräfte entschieden, dass über die Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich zu leistende zusätzliche Unterrichtsstunden - nur - dann und insoweit nicht zu einer Erhöhung der insgesamt zu erbringenden Arbeitsleistung führen, wenn eine zunächst in der Arbeitsphase eintretende Mehrbelastung durch eine spätere, gleich hohe Entlastung ausgeglichen wird. Der Ausgleich gelte dann grundsätzlich auch für die Belastung durch häusliche Vor- und Nachbereitung, soweit sich diese durch die zusätzlichen Unterrichtsstunden ebenfalls erhöhen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2003 - 2 BN 3.02 -, Juris).
35 
c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch arbeitszeitneutrale Anrechnungen auf die und Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen oder für bestimmte Gruppen von Lehrkräften (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 und § 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO sowie Abschnitt I Nr. 1 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) nicht in der allgemeinen Weisungsbefugnis der Schulleitung oder Schulaufsicht stehen (vgl. Senatsurteil vom 27.01.2016 - 4 S 1579/14 -; BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, jeweils Juris). Zwar berühren solche Anrechnungen und Freistellungen grundsätzlich nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41 Stunden, d.h. sie führen nicht zu Unterschreitungen der vorgegebenen regelmäßigen Arbeitszeit, sondern betreffen die Verteilung der in dieser Zeit wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben. Insofern ist aber bei Lehrkräften wiederum die Besonderheit zu beachten, dass ihre regelmäßige Arbeitszeit, wie dargelegt, durch die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung bestimmt wird. Diese Unterrichtsverpflichtung stellt dabei keine bloße Rechengröße dar, sondern den - durch Rechtsverordnung - normativ vorgegebenen Unterrichtsauftrag (Soll-Stunden) der jeweiligen Lehrkraft. Anrechnungen und Freistellungen - zugunsten anderer dienstlicher oder dienstlichen Aufgaben gleichgestellter Tätigkeiten -, durch die die - teilweise - Erfüllung (Ist-Stunden) dieses Auftrags fingiert wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, Juris), führen zu einer Aufgabenverschiebung, die zwar arbeitszeitneutral ist, sich aber zulasten des Unterrichtsauftrags auswirkt und diesen letztlich aushöhlen kann. Auch sie bedürfen deshalb einer ausreichend bestimmten Grundlage auf der gleichen normativen Ebene.
36 
2. Arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen - auch rechtswidrig angeordnete - sind grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen. Der entsprechende Anspruch des Beamten auf einen zeitlichen Ausgleich für Mehrleistungen ist dabei ein im öffentlichen Recht begründeter Anspruch nicht-vermögensrechtlicher Art zur Erhaltung der durch § 67 LBG und die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung geschützten Arbeitskraft des Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.1967 - VI C 79.63 -, ZBR 1967, 317). Eine Vergütung von Mehrleistungen kommt lediglich nachrangig in Betracht und scheidet regelmäßig aus, wenn der Beamte den vorrangigen Zeitausgleich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, Juris Rn. 7). Da Ausgleichszahlungen für arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen zu den Besoldungsbestandteilen zählen (§ 1 Abs. 5 Nr. 5 und 6 LBesG), dürfen sie nach § 3 Abs. 1 LBesG zudem nur gewährt werden, soweit sie im Landesbesoldungsgesetz geregelt sind. Entsprechende Regelungen enthalten § 65 und § 71 LBesG. Soweit deren Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Verpflichtung bestehen, eine normative Grundlage für einen angemessenen, finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn der Dienstherr Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt hat, ein vorgesehener Ausgleichsmechanismus gestört wird und auch ein besonderer zeitlicher Ausgleich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 - sowie Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 41.13 -, jeweils Juris). Im Übrigen scheidet eine finanzielle Abgeltung - abgesehen von der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit (vgl. zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, Juris) - auch in Form des Schadensersatzes aus, weil zusätzlicher Dienst eines Beamten kein „Schaden“ im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechtes ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, Juris).
37 
II. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die hier geltend gemachten Bugwellenstunden nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand als arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen finanziell auszugleichen. Sie stellen zwar keine Mehrarbeit im Sinne von § 67 LBG i.V.m. § 65 LBesG dar (1.), erfüllen aber die Voraussetzungen für einen finanziellen Ausgleich gemäß § 71 LBesG sowohl dem Grunde (2.) als auch der Höhe nach (3.).
38 
1. a) Die Vergütung von Mehrarbeit regelt § 65 LBesG. Sie wird gemäß § 65 Abs. 2 und 4 LBesG nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann und - bei Vollzeitbeschäftigung - fünf Stunden, im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat übersteigt. Gemäß § 65 Abs. 3 Satz 6 LBesG wird die Vergütung für höchstens 480 Mehrarbeitsstunden, im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt.
39 
Mehrarbeit ist gemäß § 67 Abs. 3 LBG der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (vgl. zu § 88 Satz 2 BBG BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, Juris). Sie ist von dem Beamten - ohne Vergütung und unterhalb einer Bagatellgrenze auch ohne zeitlichen Ausgleich - zu erbringen, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern, darf nur unter dieser Voraussetzung verfügt bzw. genehmigt werden und hat sich auf Ausnahmefälle zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 41.16 -, vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - und vom 02.04.1981 - 2 C 1.81 -, jeweils Juris). Über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit entscheidet der Dienstherr nach Ermessen. Die Anordnung oder Genehmigung muss sich auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Wegen des normierten Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor der Zahlung von Mehrarbeitsvergütung ist es sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 41.16 -, Juris).
40 
b) Der der Arbeitszeitregelung unterliegende Kläger hatte zwar wöchentliche Unterrichtsstunden über sein Regelstundenmaß (Pflichtstundenzahl) und damit - wie dargelegt - über seine regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus zu halten. Dem lag auch eine verbindliche Unterrichtseinteilung zugrunde (aa). Hiermit wurde aber im Sinne von § 67 LBG und § 65 LBesG keine Mehrarbeit aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse angeordnet (bb).
41 
aa) Allgemein wird die Unterrichtseinteilung von der Schulleitung, die nach § 41 SchulG in Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den Lehrkräften der Schule weisungsberechtigt ist, zur Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und damit auch der Stundentafeln (vgl. §§ 35, 47 Abs. 5 Nr. 6, 57 Nr. 8 SchulG) regelmäßig vor Beginn jedes Schuljahres - ggf. unter Verwendung spezieller Stundenplansoftware - festgelegt. Darin wird u.a. bestimmt, welche Lehrkräfte mit welcher Stundenzahl, mit welchen Fächern und in welchen Klassen unterrichten. Die Unterrichtseinteilung stellt für Lehrkräfte den maßgeblichen Dienstplan dar, mit dem die Unterrichtspflicht der Lehrkräfte zeitlich und örtlich konkretisiert wird (allgemein zu Dienstplänen vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, m.w.N., Juris). Ein entscheidender Parameter für die Unterrichtseinteilung ist die jeweilige wöchentliche Pflichtenstundenzahl (Soll-Stunden) abzüglich von Anrechnungen und Freistellungen der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte. Soweit die Schulleitung für bestimmte Lehrkräfte nicht deren danach zu erbringende wöchentliche Unterrichtsstundenzahl, sondern eine höhere Anzahl von Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche angesetzt hat, war sie, wie dargelegt, im streitgegenständlichen Zeitraum hierzu grundsätzlich im Rahmen des ihr gemäß der - bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 weitergeltenden - Regelung des Teils A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ insoweit eingeräumten - ggf. durch Dienstordnungen des Kultusministeriums (vgl. § 41 Abs. 4 SchulG) gebundenen bzw. eingeschränkten - organisatorischen Ermessens befugt. Entsprechendes gilt für - gegebenenfalls zeitlich befristete - Änderungen der Unterrichtseinteilung durch Änderungspläne oder auch Einzelweisungen während des Schuljahrs. Unabhängig davon, in welcher Weise diese erfolgt, haben die Lehrkräfte die Unterrichtseinteilung durch die Schulleitung aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit zu beachten (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG). Bleiben sie ohne Genehmigung schuldhaft dem festgelegten Dienst fern (§ 68 Abs. 1 LBG), verletzen sie ihre Dienstleistungspflicht und verlieren gemäß § 11 Abs. 1 LBG für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge.
42 
bb) Mit den den Bugwellenstunden zugrundeliegenden Unterrichtseinteilungen war jedoch keine Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG angeordnet worden. Auch insoweit kann offenbleiben, in welcher Weise die Heranziehung des Klägers zu den zusätzlichen Unterrichtsstunden erfolgt ist. Reguläre Dienstpläne dienen regelmäßig nicht der Anordnung von Mehrarbeit, sondern der allgemeinen Einteilung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 LBG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.1967 - VI C 79.63 -, ZBR 1967, 317; im Ergebnis ebenso Bay. VGH Beschlüsse vom 31.03.2010 - 3 ZB 08.86 - und vom 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 -; Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2016 - 2 A 374/14 -, jeweils Juris). Es bedarf hier keiner Klärung, ob Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG auch durch Eintrag von Arbeitszeiten in zeitlich begrenzte Vertretungspläne möglich ist (verneinend OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 14.01.2013 - 2 A 10626/12 -, Juris Rn. 23) oder diese nur im Wege der Einzelweisung angeordnet werden kann. Denn Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG muss immer durch „zwingende dienstliche Verhältnisse“, d.h. außergewöhnliche Umstände geboten sein und umfasst nicht die dort nicht angesprochene Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit aus sonstigen dienstlichen Gründen, z.B. allgemeine Personalknappheit, längerfristige Vertretungsfälle o.ä. Nur bei Vorliegen dieser weitergehenden Voraussetzung ist es gerechtfertigt, Beamte durch Anordnung von Mehrarbeit aus der günstigeren Ausgleichsregelung des § 7 Abs. 1 AzUVO bzw. hier des Teils A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ herauszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1975 - II C 35.72 -, Juris zur Abgrenzung von § 3 [Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit] und § 7 [Mehrarbeit] der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes vom 27.04.1965 geregelten Tatbestände). „Zwingende dienstliche Verhältnisse“ erfordern die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrheit damit regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch andere zulässige arbeitsorganisatorische Maßnahmen (wie hier durch abweichende Einteilung der Arbeitszeit) dienstlichen Anforderungen Rechnung getragen werden kann. So liegt der Fall hier.
43 
Die Schulverwaltung in Baden-Württemberg unterscheidet grundsätzlich zwischen Bugwellenstunden und Mehrarbeitsstunden. Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung damit, dass zusätzliche wöchentliche Unterrichtsstunden dabei wohl immer dann als Mehrarbeit qualifiziert werden, wenn sie die Dauer von drei bzw. sechs Monaten nicht überschreiten, was nach dem obigen Maßstab unzutreffend ist. Dass die Lehrkräfte, die die hier streitigen Bugwellenstunden angesammelt haben, zu Mehrarbeit aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse herangezogen werden mussten, hat das beklagte Land in Abrede gestellt. Es trägt vor, die Bugwellenstunden seien dadurch entstanden, dass die Schulleitungen von der Befugnis gemäß Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ Gebrauch gemacht hätten, eine abweichende Unterrichtsverteilung vorzunehmen. Für eine andere Betrachtung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
44 
Damit bedarf es hier auch keiner Klärung, ob die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit in Form eines Verwaltungsakts erfolgen muss (OVG NRW, Urteil vom 05.08.1998 - 12 A 3011/95 -, Juris; insoweit nicht eindeutig BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Juris Rn. 11) mit der Konsequenz, dass der Widerspruch gegen Mehrarbeit, die aufgrund von zwingenden dienstlichen Verhältnisse erforderlich ist, aufschiebende Wirkung hätte.
45 
2. Der Kläger hat jedoch gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 LBesG a.F. (in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung) einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für erbrachte Bugwellenstunden als vorgeleistete Arbeitszeit. Gemäß § 71 Abs. 1 LBesG a.F. wird ein Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine Ausgleichszahlung abgegolten, wenn der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich wegen bestimmter Ereignisse (Störfälle) nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann. Die streitgegenständlichen Bugwellenstunden sind Arbeitszeitguthaben im Sinne des § 71 LBG a.F. (a) und es liegt auch ein Störfall im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F. vor, der den Grund dafür darstellt, dass ein Zeitausgleich nicht möglich war (b).
46 
a) Arbeitszeitguthaben sind regelmäßig Gutschriften auf Arbeitszeitkonten. Wenn § 71 LBesG an „Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ anknüpft, ermächtigt er selbst nicht zur Einführung von Arbeitszeitkonten. Es handelt sich vielmehr um eine besoldungsrechtliche Bestimmung, die diese voraussetzt. Auf Arbeitszeitkonten werden die jeweiligen, bezogen auf die vorgegebene Arbeitszeit, Mehr- bzw. Minderleistungen erfasst und saldiert. Grundsätzlich unerheblich ist insoweit, wie diese Konten gestaltet sind (elektronisch, Formularaufschriebe etc.). Arbeitszeitkonten werden zur Gewährleistung des herzustellenden Arbeitszeitausgleichs eingerichtet und geführt, z.B. bei Gleit- und Schichtarbeit, aufgrund vereinbarter oder normierter besonderer Arbeitszeitmodelle oder bei einer abweichenden Einteilung der Arbeitszeit aufgrund von Dienstplänen oder Einzelanordnungen. Mittels eines Arbeitszeitkontos werden - quasi buchhaltungstechnisch - Ist- und Soll-Zeiten, d.h. die vom Beamten in Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden den für ihn geltenden Arbeitszeitvorgaben gegenübergestellt. Wird ein solches Konto geführt, besteht auch ein Anspruch auf Zeitgutschrift vorgeleisteter Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto in Höhe des tatsächlich erbrachten Arbeitsumfangs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 B 2.13 - und Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -; vorgehend Senatsurteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -; vgl. auch BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 -, Juris).
47 
aa) Bugwellenstunden stellen Guthaben auf Arbeitszeitkonten dar, die gemäß § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ geführt wurden. Aufgrund dieser Regelung war - wie dargelegt - die Schulleitung befugt, vom Regelstundenmaß abweichende Unterrichtseinteilungen vorzunehmen. Die durch Einteilung zum Unterricht über die individuelle Soll-Unterrichtsstundenzahl hinaus bewirkten Mehrleistungen der betroffenen Lehrkräfte wurden, wenn sie im anschließenden Schuljahr nicht ausgeglichen wurden, als Bugwellenstunden gutgeschrieben. Dies geschah beispielsweise auf dem Regelstundenmaßausgleichskonto. Gemäß „Hinweise und Handreichung zur Personalressourcenverwaltung 2014“ des Service Center Schulverwaltung Baden-Württemberg (Stand: 23.10.2014) wird bei der Erfassung der Unterrichtsstunden, die von der maßgeblichen Unterrichtsverpflichtung der jeweiligen Lehrkräfte abweichen, zwischen dem Regelstundenmaßausgleich (RMA) und dem Mehrarbeitsunterricht (MAU) unterschieden. Hierzu heißt es in einem Hinweis: „Regelstundenmaßausgleich entsprechend VwV ‚Arbeitszeit der Lehrer an öffentl. Schulen‘ (nicht MAU): Unterrichtet eine Lehrkraft z.B. zwei Lehrerwochenstunden mehr als im Regelstundenmaß ausgewiesen, so wird dies in der Spalte RMA mit der Ziffer 2 (ohne Vorzeichen) dargestellt. Unterrichtet eine Lehrkraft zwei Lehrerwochenstunden weniger als im Regelstundenmaß ausgewiesen, so wird dies in der Spalte RMA mit der Ziffer -2 (negatives Vorzeichen) angezeigt“. Eintragungen bei Regelstundenmaßausgleich führen bei der Lehrkraft zu einem Regelstundenmaßausgleichskonto. Bugwellenstunden sind positive RMA-Einträge in diesem Konto (Hinweise 4.4.4.). Das Regelstundenmaßausgleichskonto hat - ebenso wie sonstige Bugwellenkonten - den Sinn und Zweck, Arbeitszeitschwankungen zu erfassen und den zeitlichen Umfang der jeweils erbrachten Dienstleistungspflicht zu dokumentieren; damit ist es ein (Schuljahres-)Arbeitszeitkonto (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 -, Juris).
48 
Die Führung und Fortschreibung dieser oder ähnlicher Schuljahresarbeitszeitkonten fanden ihre Rechtsgrundlage wiederum in § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“, weil hierin eine längerfristige Abweichung von der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zugelassen wird, die eine entsprechende Kontoführung erforderlich macht (vgl. zu § 3 AZVO i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.09.1974 [BGBl. I, S. 2356] - a.F. - Senatsurteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, nachgehend BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, jeweils Juris). Zwar war, wenn aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nicht seinem Regelstundenmaß entsprach, der erforderliche Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr vorzunehmen. Fand dieser Ausgleich nicht bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres statt, war aber eine Rechtsfolge hierfür nicht vorgesehen (vgl. ebenso § 7 Abs. 1 AzUVO; zu § 3 AZVO a.F. wiederum Senatsurteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, nachgehend BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, jeweils Juris). Insbesondere verfiel der Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht, weil es nach dieser Regelung dem Dienstherrn oblag, den Ausgleich im Bezugszeitraum vorzunehmen. Der Anspruch konnte damit auch nach dessen Ablauf - wie hier geschehen - vom Dienstherrn durch Gutschrift anerkannt werden. Auch die am Schuljahr orientierte Kontoführung begegnet keinen Bedenken, weil sich die regelmäßige Schuljahresunterrichtszeit rechnerisch ohne weiteres anhand der vorgeschriebenen regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung bestimmen lässt.
49 
bb) Dem Arbeitszeitguthaben in Form von Bugwellenstunden liegt auch eine langfristig angelegte, ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit zugrunde. Dies ist ausgehend vom jeweiligen Bemessungszeitraum zu beurteilen. Da der Bemessungszeitraum für die Unterrichtsverpflichtung lediglich eine Woche beträgt, ist die in Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ zugelassene Abweichung über einen Bezugszeitraum von zwei Jahren ohne Weiteres als langfristig angelegt zu bewerten. Im Übrigen wurde die Möglichkeit der abweichenden Verteilung hier systematisch über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zugelassen und eingesetzt.
50 
cc) § 71 Abs. 1 LBesG a.F. erfasst diese auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ entstandenen Arbeitszeitguthaben. § 71 LBesG orientiert sich teilweise noch an der Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung und der Vorgängerregelung des § 48 Abs. 3 BBesG in der ab dem 01.01.2002 geltenden Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 06.08.2002 (BGBl. I, S. 3020, - a.F. -). Bis zum 31.12.2010 regelte die „Verordnung der Landesregierung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben von Beamten aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung)“ vom 29.01.2002 (GBl. S. 94; aufgehoben durch Art. 63 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793, 988) die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Beamte aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 48 Abs. 3 BBesG erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden konnte (§ 1). Die Ausgleichszahlung wurde u.a. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt (§ 2). Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entstand mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemaß sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamte (§ 3 Abs. 2). Dies entsprach der in der Verordnung zur Konkretisierung in Bezug genommenen Ermächtigung des § 48 Abs. 3 BBesG a.F. Diese überließ es den Regierungen, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt worden war, nicht oder nur teilweise möglich war. Absatz 3 des § 48 BBesG a.F. war auf Initiative des Bundesrats mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1998 (- BBVAnpG 98 -) eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung hierzu hieß es u.a., die vorgeschlagene Ergänzung des § 48 BBesG sei dringend erforderlich, weil in den Ländern bereits verschiedene Modelle der langfristig ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit angelaufen seien. Nur so könnten Störungen in der Abwicklung sogenannter Ansparmodelle finanziell ausgeglichen werden, wenn in den Fällen der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 oder 40 Stunden je Woche ein Ausgleich über Besoldungszahlungen wegen der Überschreitung der 100%-Grenze bei Besoldung nicht zulässig sei. Der vorgesehene Weg über die Nutzung der Sätze für Mehrarbeitsvergütung vermeide dieses Hindernis (BT-Drs. 13/10942, S. 2). Ein solches spezielles Arbeitszeitmodell stellte in Baden-Württemberg die „Vorgriffsstunde“ dar, die in der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ Teil A, in Abschnitt V geregelt war. Danach wurde in den Schuljahren 1998/99 bis einschließlich 2002/03 das Regelstundenmaß des Abschnitts I für die Lehrer an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen um eine Wochenstunde (Vorgriffstunde) erhöht und ab dem Schuljahr 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Wochenstunde verringert (Ausgleich). Es kann offenbleiben, ob sich aus dieser Entstehungsgeschichte eine einschränkende Auslegung des § 48 Abs. 3 BBesG a.F. herleiten lässt.
51 
Der seit dem 01.01.2011 geltende § 71 LBesG ist in seiner Anwendung jedenfalls nicht auf Arbeitszeitguthaben aus besonderen Arbeitszeitmodellen auf der Grundlage spezieller Erlasse, Verordnungen oder Dienstvereinbarungen beschränkt (zu solchen Arbeitszeitmodellen für Lehrkräfte in den Ländern vgl. KMK, Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen der Voll- bzw. Teilzeitlehrkräfte, Besondere Arbeitszeitmodelle, Schuljahr 2016/2017, Stand: August 2016, S. 9 f.). Der Wortlaut der Regelung enthält keinen Hinweis auf einen insoweit eingeschränkten Anwendungsbereich. § 71 LBesG verlangt, anders als § 48 Abs. 3 BBesG a.F., nicht, dass der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit die Festlegung einer abweichenden Arbeitszeit zugrunde liegt. Ein Arbeitszeitguthaben aus einer „langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung“ fordert lediglich eine gewisse tatsächliche Dauer der ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung. Die Voraussetzung, dass der „dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich“ aufgrund bestimmter Ereignisse nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, weist schließlich auf den auch im Falle von Arbeitszeitguthaben bestehenden Vorrang des Zeitausgleichs hin. Auch aus alledem lässt sich der Vorschrift, die tatbestandlich nicht an Anspar- oder Ausgleichsphasen u.ä. anknüpft, keine Voraussetzung eines besonderen Arbeitszeitmodells entnehmen.
52 
Zudem ermächtigt die Regelung - im Unterschied zu § 48 Abs. 3 BBesG a.F - nicht lediglich den Verordnungsgeber in Ergänzung zu den arbeitszeitrechtlichen Ermächtigungen dazu, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung zu gewähren, sondern regelt Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Vergütung in Störfällen abschließend selbst. Sie ist damit einerseits nicht daran ausgerichtet, besondere untergesetzliche Arbeitszeitmodelle mit entsprechenden vergütungsrechtlichen Störfallregelungen zu ermöglichen. Andererseits schließt das gesetzliche Regelungskonzept des § 71 LBesG auch die gesetzlich vorgesehenen besonderen Arbeitszeitmodelle nicht ein. Die Altersteilzeit im Blockmodell ist vielmehr in § 70 LBesG speziell geregelt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für Teilzeitmodelle in § 69 Abs. 6 und 7 LBG eine beamtenrechtliche Sonderregelung getroffen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf besondere Arbeitszeitmodelle lässt sich dementsprechend weder aus Wortlaut noch systematischer Stellung der Regelung begründen.
53 
Gegen ein einschränkendes Normverständnis spricht schließlich auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/6694, S. 484), wonach § 71 LBesG die Ausgleichszahlung regelt, die zu gewähren ist, wenn eine Beschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind, als die Besoldung, die dem Beamten nach der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte (Störfall). Diese lässt erkennen, dass § 71 LBesG nach dem Willen des Gesetzgebers dem Grundsatz der Gleichbehandlung allgemein Rechnung tragen soll, der für Vorleistungen eine angemessene Ausgleichsmaßnahme fordert, wenn der zeitliche Ausgleich aufgrund eines Störfalls nicht (vollständig) möglich ist. Wenn eine zulässige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit endet, ohne dass der dienstrechtlich vorrangige Zeitausgleich aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen möglich war, liegt aber, unabhängig davon, ob diese auf einem besonderen Arbeitszeitmodell beruht, ein solcher Störfall vor, in dem die vom Beamten erbrachte Vorleistung nicht durch eine entsprechende Freizeitgewährung „abgegolten“ werden kann und damit die Geschäftsgrundlage für die vom Beamten erbrachte Vorleistung wegfällt.
54 
Nach alledem kommt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass für Fälle, wie den vorliegenden, eine zusätzliche Regelung erst noch geschaffen werden müsste, nicht in Betracht.
55 
b) Der dem Kläger für die geleisteten Bugwellenstunden dienstrechtlich weiterhin zustehende Arbeitszeitausgleich kann im Sinne der Nr. 1 des § 71 Abs. 1 LBesG wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses - aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand - nicht mehr gewährt werden.
56 
aa) Der dienstrechtliche Anspruch auf Zeitausgleich bestand - soweit er nicht ausgeglichen und saldiert worden war - auch nach Ablauf des jeweils folgenden Schuljahres fort. Wie dargelegt verfiel er nicht zum Ende des Nachfolgeschuljahres. Die Zeitausgleichansprüche bestanden aber, soweit sie nach Ablauf des Bezugszeitraums als Arbeitszeitguthaben erfasst und damit dem Grunde und der Höhe - hier zuletzt 1,45 Bugwellenstunden - nach anerkannt waren, auch weiterhin bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 fort, ohne dass der Kläger die jeweiligen Bugwellenstunden rechtzeitig hätte geltend machen und ggf. jeweils um Rechtsschutz hätte nachsuchen müssen. Für zwei weitere Stunden war der Anspruch auf Gutschrift für das Schuljahr 2013/2014 rechtszeitig geltend gemacht und ist in der Berufungsverhandlung vom beklagten Land anerkannt worden.
57 
bb) Der Eintritt in den Ruhestand war allein kausal dafür, dass der Arbeitszeitausgleich im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 des § 71 Abs. 1 LBesG fehlgeschlagen ist. Denn der Kläger hat es nicht zu vertreten, dass dieser nicht bereits vor Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist.
58 
Aus § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. Teil A, Abschnitt IV, Satz 1 der VwV „Arbeitszeit der Lehrer an Öffentlichen Schulen“ ergibt sich - wie dargelegt - der Grundsatz, dass den Dienstherrn, der den Dienstplan vorgibt, die Obliegenheit trifft, für einen Ausgleich im vorgegebenen Zeitraum zu sorgen (vgl. zu § 3 Abs. 1 AZV BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, Juris). Hier hat der Dienstherr den Einsatz von Bugwellenstunden jedoch zugelassen, ohne den rechtzeitigen zeitlichen Ausgleich zu gewährleisten. Wie bereits dargelegt, liegt dem Arbeitszeitguthaben in Form der Bugwellenstunden kein besonderes Arbeitszeitmodell zugrunde. Der Ausgleich der vorgeleisteten Arbeitszeit durch Dienstbefreiung in einem bestimmten Zeitrahmen war auch weder durch ein im Erlasswege oder sonstiger Weise in der Praxis verfolgtes Konzept sichergestellt noch war den Lehrkräften der Zeitausgleich, z.B. durch einen Anspruch auf Minderleistungen in einem bestimmten oder von ihnen gewünschten Zeitraum und Umfang, in die Hand gegeben (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 03.05.2017 - 1 A 1806/16 -, Juris).
59 
Vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport gibt es über die Jahre hinweg unterschiedliche Schreiben und Stellungnahmen. Mit Schreiben vom 18.08.2000 an die Oberschulämter und Hauptpersonalräte wurde gebeten, Überhangstunden einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft, die diese infolge der Beurlaubung bis zum Ruhestand oder aufgrund Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr ausgleichen könnte, durch rückwirkende Erhöhung des Teilzeitfaktors auszugleichen. Bei Vollzeitkräften sei eine Erhöhung über 100 % hinaus nicht möglich. In diesen Fällen müsse eine Überhangstunde, die nicht mehr in Natura abgegolten werden könne, nach den Regelungen über Mehrarbeit behandelt werden. Im Schreiben vom 23.10.2007 an den Hauptpersonal für Lehrkräfte an beruflichen Schulen heißt es u.a., dass die Anzahl der Lehrerwochenstunden im Schuljahr 2006/07, die über die Regelung in Teil A Abschnitt IV Satz 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ entstanden seien, 18.922 Lehrerwochenstunden betrage, was rechnerisch 757 Deputaten entspreche. Diese seien rechtlich abgesichert und müssten vor Eintritt in den Ruhestand ausgeglichen sein, da ansonsten eine Vergütung nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamte gezahlt werden könne. Mit Schreiben vom 04.01.2008 wird darauf hingewiesen, dass die Bugwellenstunden keineswegs als Instrument einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung dienen können. Die Regelung in Teil A Abschnitt IV Satz 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ sei restriktiv auszulegen. Sie räume keine generelle Ermächtigung für Lehrkräfte ein, Bugwellenstunden im Hinblick auf eine flexible Arbeitszeitgestaltung anzusammeln. Mit Schreiben vom 08.02.2012 wurde einem Örtlichen Personalrat an das Schreiben vom 23.10.2007 anknüpfend mitgeteilt, dass die Regierungspräsidien bereits 2007 darüber informiert worden seien, dass die „Bugwellenstunden“ rechtlich abgesichert seien und weder verfielen noch verjährten. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass die Stunden vor Beginn des Ruhestandes ausgeglichen sein müssten, weil ansonsten eine Vergütung nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamte gezahlt werden könne. Ziel sollte sein, die aufgelaufenen Bugwellenstunden unter Berücksichtigung der Unterrichtsversorgung zeitnah abzubauen. Wegen der Personalplanung müsse ein Ausgleich der Stunden in Absprache mit der Schulleitung erfolgen. Sofern Lehrerinnen und Lehrer die Rückgabe der Bugwellenstunden wünschten, sollten sie daher möglichst frühzeitig auf diese zugehen. Auch soweit aufgrund der konkreten Versorgungssituation der Schule ein Ausgleich zum kommenden Schuljahr nicht erfolge, bleibe der Ausgleich dieser Stunden gesichert. Bei Lehrkräften, für die eine Rückgabe der Bugwellenstunden wegen des bevorstehenden Ruhestands nur noch im kommenden Schuljahr möglich sei, sollte dem Wunsch nach einem Ausgleich durch Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung unbedingt Priorität eingeräumt werden.
60 
An dieser Situation hat sich im Grundsatz nichts geändert, nachdem im Schuljahr 2011/12 eine Meldepflicht und ab dem Schuljahr 2012/13 eine Genehmigungspflicht für neu hinzugekommene Bugwellenstunden eingeführt worden ist. In einem Schreiben des Kultusministeriums vom 04.09.2012 an die Regierungspräsidien wird die Genehmigungspflicht für Bugwellenstunden näher erläutert. Danach umfasst das Genehmigungsverfahren im Wesentlichen zwei Schritte:
61 
„Schritt 1:
62 
Zu Schuljahresbeginn werden stichprobenartig die Kurzberichte überprüft, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Bugwellenstunden. Hierzu ist es notwendig, dass im Gymnasialbereich die Lehrauftragsverteilung bereits zum Kurzbericht bzw. Startbericht in LAV hinterlegt ist. Im beruflichen Bereich ist neben dem Kurzbericht in LBBS eine Auflistung der neu hinzukommenden Bugwellenstunden notwendig. Bleibt eine Rückmeldung der Regierungspräsidien aus, gelten die zu Schuljahresbeginn eingeplanten Bugwellenstunden als genehmigt.
63 
Schritt 2:
64 
Für das restliche Schuljahr gilt eine Einzelgenehmigungspflicht von Bugwellenstunden. Sollten also ab Oktober Versorgungsengpässe auftreten, so können Bugwellenstunden erst nach Ausschöpfen aller Vertretungsmaßnahmen vergeben werden. Ausgenommen hiervon sind durch Anrechnungen verursachte Bugwellenstunden, die den Schulleitungen erst im Laufe eines Schuljahres zugehen.“
65 
Auf diese Weise war seitens des Ministeriums weiterhin weder gegenüber den Regierungspräsidien noch gegenüber den Schulleitungen verbindlich vorgegeben, dass insbesondere ruhestandsnahe Lehrkräfte nicht zu Vorleistungen herangezogen werden, noch, dass ein besonderer zeitlicher Ausgleich etwa wegen eines bevorstehenden Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis z.B. durch Vollfreistellungen, zu erfolgen hatte.
66 
Das beklagte Land hat auf die Frage des Senats, welche organisatorischen Vorkehrungen den rechtzeitigen Ausgleich von Bugwellenstunden in der Praxis gewährleisten, im Berufungsverfahren vorgetragen, dass die Regierungspräsidien dies unterschiedlich gehandhabt hätten. Nach Aussage des Referatsleiters des für die Schule des Klägers zuständigen Regierungspräsidiums habe es dort bis zum Schuljahr 2013/14 keine systematischen organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleistung des rechtzeitigen Ausgleichs von Bugwellenstunden gegeben. Die Lehrkräfte hätten den rechtzeitigen Abbau, zum Teil auch erst im letzten Dienstjahr, durchsetzen können, indem sie die Schulleitungen auf diese Notwendigkeit hingewiesen hätten. In der Regel hätten dies die Schulleitungen eigenverantwortlich spätestens bei der Deputatsplanung für das letzte Dienstjahr von sich aus berücksichtigt. Ihm sei kein Fall bekannt, bei dem einer Lehrkraft ein gewünschter Abbau verweigert worden wäre. Die Schulleitungen seien in Dienstbesprechungen darauf hingewiesen worden, dass sie gehalten seien, gemeinsam mit den Lehrkräften für den rechtzeitigen Abbau der Bugwellenstunden zu sorgen.
67 
Damit lag jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des für die Schule des Klägers zuständigen Regierungspräsidiums die Entstehung und der Ausgleich von Bugwellenstunden grundsätzlich allein in der Verantwortung der Schulleitungen. Sie sollten darauf achten, dass Bugwellenstunden spätestens im letzten Schuljahr vor dem Ruhestand ausgeglichen werden. Es war hier insbesondere auch in der Praxis nicht - in Abweichung von der Regelung in Teil A Abschnitt IV Satz 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ - den Lehrkräften in die Hand gegeben, selbst für den Vorrang des Zeitausgleichs Sorge zu tragen. Diese hatten keine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit, um einen zeitnahen bzw. rechtzeitigen Zeitausgleich zu erwirken. Grundsätzlich kann der Beamte aus einem, wie im Falle des Arbeitszeitguthabens - dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen - Ausgleichsanspruch keinen Anspruch darauf herleiten, eine ihm zustehende Dienstbefreiung in einer bestimmten Weise während eines bestimmten Zeitraums einzulösen zu können. Ein solcher kann sich nur aus entsprechenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen, wie z.B. im Rahmen von Gleitzeitmodellen, ergeben. Im vorliegenden Fall wurde den betroffenen Lehrkräften eine vergleichbare - ggf. auch antragsabhängige - Option nicht eingeräumt. Eine solche Gestaltung sollte, wie sich insbesondere aus dem Schreiben vom 04.01.2008 ergibt, ausgeschlossen sein. Die Lehrkräfte sollten den Zeitausgleichsanspruch ihrer konkreten Unterrichtseinteilung nicht entgegenhalten können und konnten dies auch nicht.
68 
Eine Verlagerung der Obliegenheiten ergibt sich nicht schon daraus, dass die Lehrkräfte „Wünsche äußern“ konnten und dem Referatsleiter kein Fall bekannt geworden ist, bei dem einer Lehrkraft ein gewünschter Abbau verweigert worden wäre. Zum einen können Beamte immer Anregungen und Wünsche äußern, ohne dass dieser Möglichkeit rechtliche Relevanz zukäme. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Referatsleiter die Schulleitungen und/oder Lehrkräfte angewiesen hätte, ihn hierüber zu unterrichten oder er sich selbst auf andere Weise umfassend informiert hätte. Zudem ist davon auszugehen, dass - engagierte - Lehrkräfte auch im letzten Schuljahr vor Eintritt in den Ruhestand nicht an Entlastungswünschen festhalten, wenn die Schulleitung diese für nicht realisierbar hält. Eine andere Beurteilung dürfte allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Lehrkraft der Schulleitung persönliche Absichten nicht rechtzeitig offenbart, die im Ergebnis den Zeitausgleich unmöglich machen, ohne dass dies der Schulleitung anzulasten wäre (z.B. vorzeitiger Ruhestand oder ein Dienstherrnwechsel, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 03.05.2017 - 1 A 1806/16 - und BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, jeweils Juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
69 
Im Fall des Klägers gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er den fehlgeschlagenen Zeitausgleich selbst zu vertreten hätte. Der Ausgleich war nicht erfolgt, weil er noch im letzten Schuljahr, in dem er nach dem Hinausschieben seines Ruhestands um ein Jahr Dienst geleistet hat, verbindlich zur Unterrichtsleistung für sechs Wochenstunden (zwei Technikerklassen mit jeweils drei Wochenstunden) eingeteilt worden war. Dies ist - nach dem soeben Dargelegten - der Sphäre des beklagten Landes zuzuordnen. Daran ändert offensichtlich nichts, dass das Regierungspräsidium insoweit geltend gemacht hat, der Schulleitung bzw. dem Regierungspräsidium wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Kläger in diesem Schuljahr 2013/2014 nur noch im Umfang von 4,55 Wochenstunden heranzuziehen, wodurch der Ausgleich vollständig hätte gewährt werden können. Auch der pauschale Vortrag, dass es dem Kläger irgendwie möglich gewesen wäre, seine Unterrichtsverpflichtung in solchem Umfang zu vermindern, dass die Bugwellenstunden bis zum Eintritt in den Ruhestand hätten abgebaut werden können, überzeugt nicht. Wenn hierzu auch ausgeführt wird, ein schriftlicher Nachweis, dass dem Kläger der Abbau der Stunden angeboten worden sei und er diesen abgelehnt habe, existiere nicht, ist festzustellen, dass an keiner Stelle und zu keinem Zeitpunkt vorgetragen wurde, dass ein solches Angebot überhaupt erfolgt wäre.
70 
3. Dem Kläger steht der Vergütungsanspruch auch in der von ihm geltend gemachten Höhe zu. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Eintritt des Störfalls (§ 71 Abs. 2 LBesG). Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich grundsätzlich an der anteiligen Besoldung für die vorgeleisteten Arbeitsstunden. Nur soweit der Beamte in höherem Umfang Dienst geleistet hat als es dem Arbeitsumfang eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, wird der übersteigende Arbeitsumfang nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung abgegolten. Im Unterschied zur Vergütung der Mehrarbeit besteht der Anspruch aber immer nur und erst dann, wenn feststeht, dass der Zeitausgleich aufgrund eines Störfalls nicht mehr möglich ist. Dementsprechend ist auch für die Ermittlung der Anspruchshöhe der Eintritt des Störfalls hier der maßgebliche Zeitpunkt. Dies ist mit der Änderung der Bestimmung durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2017, GBl. S. 334) nun auch im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt. Zudem gibt es im Unterschied zur Mehrarbeit keine Bagatell- und keine Kappungsgrenze.
71 
Beim Kläger (volles Deputat) sind danach die Mehrarbeitsvergütungssätze der entsprechenden Verordnung zum Stand des Eintritts in den Ruhestand (01.08.2014) maßgeblich. Die darin für den Schuldienst angegebenen Sätze beziehen sich ausweislich des § 65 Abs. 3 Satz 3 LBesG auf die Unterrichtsstunde, weil danach als Mehrarbeitsstunde im Schuldienst die Unterrichtsstunde gilt (vgl. auch § 71 Abs. 3 Satz 3 LBesG). Dementsprechend sind die 1,45 Bugwellenstunden mit 30,11 EUR pro Stunde zu vergüten. Eine Rundung der Mehrleistungszeiten sieht § 71 LBesG, der lediglich auf die Vergütungssätze der Anlage 15 zu § 65 LBesG verweist, anders als § 65 LBesG, nicht vor.
72 
Die zwei weiteren Anrechnungsstunden für die Fachberatertätigkeit können berücksichtigt werden. Die Gewährung dieser Anrechnungsstunden ist als Gutschrift von Ist-Unterrichtsstunden im Schuljahr 2013/2014 zu verstehen und hat die Bugwellenstunden auf 3,45 Unterrichtswochenstunden erhöht. Der Vergütungsanspruch beträgt 3,45 x 39 (Unterrichtswochen) x 30,11 EUR = 4.051,30 EUR. Damit war das beklagte Land zu verurteilen, nach dem Grundsatz ne ultra petita (vgl. § 88 Halbsatz 1 VwGO) nur die vom Kläger geforderte Vergütung in Höhe von 4.049,80 EUR zu zahlen.
73 
III. Zur Vermeidung weiterer Streitfragen weist der Senat auf Folgendes hin: Das beklagte Land kann auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG durch Normierung einer besonderen Zeitausgleichsregelung etwa im Sinne eines „Bugwellenmodells“ - auch unter tatbestandlicher Rückanknüpfung an die bereits entstandenen Bugwellenstunden und zu Unrecht als Mehrarbeitsstunden behandelte Mehrleistungen - für die Zukunft gewährleisten, dass vorgeleistete Unterrichtsstunden in der Regel rechtzeitig durch das Angebot von Dienstbefreiungen gegebenenfalls im Blockmodell oder von zeitlich befristeten Erhöhungen der Teilzeitarbeit ausgeglichen werden können.
74 
Die hier zu beurteilenden Sachverhalte betreffen den bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 reichenden Übergangszeitraum, bis zu dem die Rechtsprechung die Regelung von Pflichtstunden für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift noch unbeanstandet gelassen hat. Wenn seither die Anzahl der Pflichtstunden durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage festzulegen ist (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris), wird eine solche auch als Grundlage der Möglichkeit, von den normierten Vorgaben für einzelne Schuljahre abzuweichen, zu fordern sein, so dass etwa auch die Regelung des Abschnitts II der VwV „Anrechnungsstunden und Freistellungen“ der - rückwirkenden - Normierung bedarf (zur rückwirkenden Normierung eines Arbeitszeitmodells vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2003 - 2 BN 3.02 -, Juris Rn. 10).
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
76 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist hier nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen.
77 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
78 
Beschluss vom 15. Mai 2018
79 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 4.049,80 EUR festgesetzt.
80 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 88 Mehrarbeit


Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 48 Mehrarbeitsvergütung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nu

Arbeitszeitverordnung - AZV | § 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Bea

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11


(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 7


Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 65


(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zah

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 71


(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei. (2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 67


Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998


Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 - BBVAnpG 98

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 69


(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verk

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 68


Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte ode

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Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, soweit darin die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde von einem höheren Lebensalter als 58 Jahre und die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Wochenstunden von einem höheren Lebensalter als 60 Jahre abhängig gemacht wird.
Der am … 1953 geborene Antragsteller ist Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) an der ...-Schule in B... Seine Unterrichtsverpflichtung hatte sich gegenüber der Regelstundenzahl in dem am 31.07.2014 abgelaufenen Schuljahr 2013/2014, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, nach den bisherigen Vorschriften zur Altersermäßigung um zwei Wochenstunden ermäßigt. Im Schuljahr 2014/2015 wurde ihm nur noch eine altersbedingte Ermäßigung um eine Wochenstunde zugestanden.
Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg war bis zum 31.07.2014 in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vom 10.11.1993 (K.u.U., S. 469, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19.06.2013 - K.u.U., S. 101) geregelt. Unter Teil D, Nummer 1 war die Altersermäßigung wie folgt gefasst:
„Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde.
Vollbeschäftigte Lehrer - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden -, die im Schuljahr 2007/08 oder 2008/09 das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten weiterhin nach der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Regelung eine Stunde Altersermäßigung."
Seit dem 01.08.2014 wird die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg durch die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) 08.07.2014 (GBI. S. 311) festgelegt. Unter § 4 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist die Altersermäßigung seither wie folgt geregelt:
„(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1. das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
2. das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
10 
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang."
11 
Der Antragsteller hat am 19.08.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für die Anhebung der Voraussetzungen zum Erhalt einer Altersermäßigung um jeweils 2 Jahre gebe es keinen hinreichenden sachlichen Grund und die Anhebung verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) folgenden Grundsatz der Fürsorgepflicht. Zu den vom Dienstherrn zu erfüllenden Anforderungen dieses Prinzips gehöre es, für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen und deren berechtigte Belange zu wahren, insbesondere auch die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten nicht durch Arbeitsüberlastung zu beeinträchtigen. Der Schutz älterer Beschäftigter sei ein Ziel von europarechtlichem Rang. Sinn und Zweck der Regelungen über die Altersermäßigung sei es in diesem Sinne, älteren Lehrkräften im Hinblick auf die altersbedingten besonderen Beanspruchungen durch die Unterrichtstätigkeit einen Teil der Unterrichtsverpflichtung zu erlassen. Die jetzt vorgenommene Erhöhung der Altersgrenzen werde diesen aus übergeordnetem Recht folgenden Anforderungen jedoch nicht mehr gerecht, zumal die Erhöhung aus Gründen erfolgt sei, die in Bezug auf den gebotenen Schutz älterer Lehrkräfte als sachfremd oder sogar sachwidrig bzw. kontraproduktiv anzusehen seien. Der Antragsgegner begründe die Hinausschiebung der Altersermäßigung um zwei Jahre in erster Linie mit der Haushaltslage und sei der Meinung, im Hinblick hierauf gebe es zu der vorgenommenen Erhöhung „keine Alternative". Auch sei der Antragsgegner der Meinung, es bestehe infolge der durch das Dienstrechtsreformgesetz erfolgten Anhebung der Pensionsgrenze um 2 Jahre ein zwingender Grund, auch die Altersgrenzen für die Altersermäßigung um jeweils 2 Jahre anzuheben. Diese Gründe könnten jedoch nicht überzeugen. Zum einen könnten fiskalische Überlegungen schlechthin kein Grund sein, Bestimmungen zu verschlechtern, die dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienten, d.h. der Haushalt dürfe nicht auf Kosten der Gesundheit der Lehrkräfte saniert werden. Des Weiteren sei die Verlängerung der Lebensarbeitszeit bei folgerichtiger Betrachtung gerade kein Grund, die Altersermäßigung erst in einem höheren Lebensalter zu gewähren. Die Tatsache, dass die Lehrkräfte (am Ende der gestaffelten Übergangszeit) zwei Jahre länger im aktiven Dienst blieben, bedeute nicht, dass die unbestreitbaren besonderen gesundheitlichen Belastungen durch die Unterrichtstätigkeit deswegen erst zwei Jahre später einsetzten. Die Erhöhung der Lebensarbeitszeit könnte daher bei logischer Betrachtung allenfalls ein Grund sein, die Altersermäßigung früher und in größerem zeitlichen Umfang als bisher zu gewähren, um sicherzustellen, dass möglichst viele Lehrkräfte die erhöhte Altersgrenze im Dienst erreichten und nicht schon vorher aus gesundheitlichen Gründen pensioniert werden müssten. Jedenfalls gebe es keinen sachlichen und logischen Grund, die seit vielen Jahren bewährten Altersgrenzen von 58 bzw. 60 Jahren nicht - zumindest - beizubehalten, sondern heraufzusetzen.
12 
An seinem Beispiel werde überdies deutlich, dass die Neuregelung auch deswegen gegen die höherrangigen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoße, da keine Übergangsregelung für Lehrkräfte vorgesehen sei, die bereits eine Altersermäßigung nach bisherigem Recht erhalten hätten und denen diese nun ganz oder teilweise wieder entzogen werde. So habe er als 60-Jähriger bisher eine Ermäßigung um zwei Wochenstunden erhalten. Durch die übergangslose Neuregelung werde er nun ab dem laufenden Schuljahr 2014/2015 wieder auf eine Stunde „zurückgeworfen", bis er ab dem Schuljahr 2015/2016 wieder die Altersgrenze von dann 62 Jahren für eine Ermäßigung um zwei Stunden erreiche. Ein solches Ergebnis sei unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht, der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht tragbar. Die besondere gesundheitliche Belastung durch die Unterrichtstätigkeit werde für die Lehrkräfte mit fortschreitendem Alter nicht geringer, so dass es unstimmig sei, dass er mit 61 Jahren eine geringere Unterrichtsbefreiung erhalte, als er sie mit 60 Jahren gehabt habe.
13 
Der Antragsteller beantragt,
14 
§ 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08. Juli 2014 (GBI. S. 311) für unwirksam zu erklären, soweit darin die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde von einem höheren Lebensalter als 58 Jahre und die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Wochenstunden von einem höheren Lebensalter als 60 Jahre abhängig gemacht wird.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist er darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht anlässlich einer Verwaltungsstreitsache (Beschluss vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -) entschieden habe, dass künftig Regelstundenmaße (Deputate) der Lehrkräfte nicht mehr durch Verwaltungsvorschrift festgelegt werden könnten, sondern durch Rechtsverordnung geregelt werden müssten. Der damalige Rechtszustand sei vom Bundesverwaltungsgericht lediglich für eine Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 hingenommen worden. Demzufolge habe der Ministerrat nach Abschluss der Anhörung den Verordnungsentwurf zur Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beschlossen (LT-Drs. 15/5183 vom 06.05.2014). Der Landtag habe der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO am 25.06.2014 zugestimmt. Sie sei sodann am 14.07.2014 im Gesetzblatt veröffentlicht worden (GBI. S. 311) und am 01.08.2014 in Kraft getreten. Der Normenkontrollantrag gegen diese Verordnung sei nicht begründet. Es werde zunächst auf die einschlägigen Beschlüsse des Senats zur Arbeitszeit der Lehrer, insbesondere zur Altersermäßigung verwiesen. Im Bereich der freiwilligen Leistungen stehe dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Ein Anspruch von Lehrkräften auf Altersermäßigung ab einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Umfang bestehe nicht. Gerade im Bereich der freiwilligen Leistungen, für den nur bestimmte Mittel im Haushalt bereitgestellt seien, könne aufgrund der großen Anzahl von vergleichbaren Fällen der Haushalt extrem belastet werden. Dem Vorschriftengeber stehe in solchen Fällen eine Einschätzungsprärogative zu, da nicht nur eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre. Im Bereich der freiwillig gewährten Altersermäßigung gebe es verschiedene Alternativen. Man hätte die Altersermäßigung vollständig abschaffen können, den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen können. Das Land Baden-Württemberg habe bei seiner Entscheidung für die nun getroffene Form der Altersermäßigung die Interessen der betroffenen Lehrkräfte gegen die Haushaltslage abgewogen. Mit eingeflossen seien auch Erwägungen zum erhöhten Pensionseintrittsalter für Lehrkräfte. Angesichts der Haushaltslage habe zu der Verschiebung der Altersermäßigung um zwei Jahre keine Alternative bestanden. Diese Regelung trage auch der Anpassung an die Entwicklung des Pensionseintrittsalters Rechnung, die vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass die Menschen heutzutage im Alter wesentlich länger gesund und leistungsfähig seien als in früheren Zeiten. Bisher seien Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres nach Vollendung des 64. Lebensjahres in Pension gegangen. Zwischenzeitlich werde das Pensionseintrittsalter schrittweise auf das 66. Lebensjahr erhöht. Die Anpassung der Altersgrenzen bei der Deputatsermäßigung greife diese Entwicklung auf und berücksichtige insoweit kongruent im Bereich der Altersermäßigung die gesellschaftliche Entwicklung, insbesondere auch die allgemeine Verlängerung der Lebenserwartung. Haushaltsrechtliche Erwägungen rechtfertigten eine Anpassung an eine veränderte Sachlage.
18 
Art. 3 Abs. 1 GG hindere den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen. Es treffe zu, dass Übergangsregeln oder ein Bestandschutz nicht vorgesehen seien. Dies bedeute beispielsweise für eine vollbeschäftigte Lehrkraft, die im Schuljahr 2013/2014 58 Jahre alt gewesen sei und aufgrund der bis zum 31.07.2014 gültigen Regelung im Schuljahr 2013/2014 eine Wochenstunde Altersermäßigung erhalten habe, dass sie im laufenden Schuljahr 2014/2015 keine Wochenstunde Ermäßigung erhalte. Erst im Schuljahr 2015/2016 mit dann 60 Jahren werde sie aufgrund der beschlossenen Neuregelung wieder eine Stunde Ermäßigung erhalten. Eine im Schuljahr 2013/2014 60-jährige vollbeschäftigte Lehrkraft (so auch der Antragsteller) habe im Schuljahr 2013/2014 zwei Wochenstunden Altersermäßigung erhalten. Im laufenden Schuljahr 2014/2015 erhalte sie eine Wochenstunde Ermäßigung. Erst im Schuljahr 2015/2016 mit dann 62 Jahren werde sie aufgrund der beschlossenen Neuregelung wieder zwei Stunden Ermäßigung erhalten. Die getroffene Regelung sei aus Sicht des Kultusministeriums rechtmäßig, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung stehe dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die Einführung eines Stichtags sei aus Praktikabilitätsgründen nicht zu vermeiden. Nur so sei eine klare Regelung möglich. Die Wahl des Zeitpunkts orientiere sich am Sachverhalt und sei sachlich begründet. Um den Lehrkräften Planungssicherheit zu geben, sei das Kultusministerium bestrebt gewesen, den von der Verschiebung der Altersermäßigung voraussichtlich betroffenen Personenkreis sobald als möglich über die voraussichtlich bevorstehende Änderung zu unterrichten. Es habe die Lehrkräfte unmittelbar nach der erstmaligen Befassung des Ministerrats am 18.02.2014 über die beabsichtigten Änderungen informiert. Angesichts der bevorstehenden Veränderung bei der Altersermäßigung habe das Kultusministerium insoweit für stellenwirksame Änderungswünsche auch einen Nachmeldetermin bis zum 14.03.2014 ermöglicht. Damit sei den Lehrkräften Gelegenheit gegeben worden, frühzeitig unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände und einer für das kommende Schuljahr nicht zu erwartenden Altersermäßigung zu überlegen, in welcher Höhe sie im Schuljahr 2014/2015 ihre Unterrichtsverpflichtung wahrnehmen wollten.
19 
Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) liege nicht vor. Aus der Fürsorgepflicht ergäben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Von einer unzumutbaren Belastung könne jedoch keine Rede sein, wenn die Altersermäßigung zwei Jahre später als bisher beginne.
20 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Antrag, § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (GBI. S. 311) teilweise für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegt als untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm ist eingehalten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht insoweit aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 RdNr. 46). Der Antragsteller ist von der beanstandeten Regelung betroffen und besitzt damit die für den gestellten Antrag erforderliche Antragsbefugnis. Er hat auch in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO genügenden Weise behauptet, dass die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.
II.
24 
Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
25 
Die Festsetzung der Altersgrenzen für Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere ist die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung nach Zustimmung des Landtags gemäß Art. 63 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2004 S. 311) verkündet worden.
27 
2. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung steht aber auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
a) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beruht auf einer hinreichenden Ermächtigung und hält sich in deren Grenzen. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte ist auf § 67 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gestützt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszeit der beamteten Lehrer und entspricht den Anforderungen der Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (zur Geltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes auch für die Landesgesetzgebung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 m.w.N.). Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Hiermit in unmittelbarem Sachzusammenhang steht die Regelung der allgemeinen Altersermäßigung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
29 
b) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
30 
aa) (1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt, ihre Arbeitszeit aber nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - und vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -; Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -; Urteile vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - und vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, jeweils Juris). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., sowie Urteil vom 28.01.2004, a.a.O.). Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte - wie die hier streitgegenständliche - stellen allerdings keine Kürzungen der Arbeitszeit älterer Lehrkräfte dar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, jeweils Juris), sondern reduzieren für den betreffenden Personenkreis - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - das Unterrichtspensum, weil ältere Lehrkräfte bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2005, a.a.O., vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - und vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 - sowie Beschluss vom 29.06.2012 - 2 B 12.11 -, jeweils Juris).
31 
(2) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO löst Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" in der zuletzt bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung ab, die auf die am 01.08.2009 in Kraft getretene Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K.u.U., S. 187) zurückgeht. Seither ermäßigte sich das Regelstundenmaß für Lehrer, die nach dem Schuljahr 2008/2009 das 55. Lebensjahr vollendeten, erst mit Vollendung des 58. und nicht, wie zuvor, des 55. Lebensjahrs um eine Stunde. Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend und an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, Juris). Sie musste aber ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung abgelöst werden. Daher musste der Verordnungsgeber, soweit er an Regelungen der am 01.08.2014 außer Kraft getretenen (vgl. VII. Satz 2 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen, K.u.K. 2014, 96) Verwaltungsvorschrift - wie hier im Hinblick auf die allgemeine Unterrichtsverpflichtung - festhalten wollte, diese in eine Rechtsverordnung übernehmen. Entsprechendes galt für die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift bereits eingetretenen Ermäßigungen.
32 
Damit wirkten auch die auf der Grundlage gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vor dem 01.08.2014 eingetretenen Ermäßigungen nach dem Schuljahr 2013/2014 nicht weiter. Zwar war auch diese Vorgängerregelung der Altersmäßigung nicht auf das laufende Schuljahr, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, beschränkt, sondern auf Dauer angelegt und galt - soweit Änderungen nicht erfolgten - nach ihrem Eintreten bis zum Erreichen der nächsten Stufe bzw. dem Ruhestand der Lehrkraft. Soweit diese hätten erhalten bleiben sollten, hätte es einer Überleitungsregelung bedurft. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Altersermäßigungen sich von der normativ festzulegenden Pflichtstundenzahl unterscheiden und insbesondere nicht die Arbeitszeit berühren und deshalb für ihr Fortgelten keiner normativen Grundlage bedürften. Denn sie stehen zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der allgemeinen Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung als maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrern (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Zum anderen wird mit der Altersermäßigung als allgemeiner Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch der Umfang der Anwesenheitspflicht für ältere Lehrkräfte abstrakt festgelegt, deren Missachtung eine Dienstpflichtverletzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Damit konnten ab Beginn des Schuljahrs 2014/2015 auf der Grundlage von Teil D, Nummer 1 Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ keine Altersermäßigungen mehr eintreten und auf dieser Grundlage bereits in vorangegangenen Schuljahren gewährte Altersermäßigungen nicht mehr fortwirken.
33 
(3) Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit der Lehrer seit dem 01.08.2014 durch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung geregelt. Die streitgegenständliche Neuregelung der Altersermäßigung enthält § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Eine Übergangsregelung für Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits Altersermäßigungen erhielten, ist nicht vorhanden. Die Landesregierung hatte die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Forderungen nach Bestandsschutz für diese Lehrkräfte ausdrücklich abgelehnt und erklärt: „Es ist kein Bestandsschutz vorgesehen. Ab 1. August 2014 greifen die neuen Regelungen“ (LT-Drs. 15/5183, S. 14 f.).
34 
§ 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt, dass sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde und zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden ermäßigt. Dem Wortlaut nach ist diese Regelung auf erst ab ihrem Inkrafttreten eintretende, die Tatbestände erfüllende Sachverhalte gerichtet. Dieses Verständnis wird von der Begründung des Verordnungsentwurfs bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass u.a. die bisher in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ festgelegten Regelstundenmaße sowie die Regelungen zur Alters- und Schwerbehindertenermäßigung und zu den drei unterrichtsfreien Tagen mit Ausnahme der Modifizierung der Altersermäßigung im Wesentlichen ohne materielle Änderung in die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg überführt werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 5, A. Allgemeines). Zu § 4 Abs. 1 (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4) heißt es: „Die Altersermäßigung beginnt künftig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (nicht wie bisher mit dem vollendeten 58. Lebensjahr); die zweite Stufe, das heißt die Gewährung der Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden, greift künftig ab dem 62. Lebensjahr (nicht wie bisher bereits ab dem 60. Lebensjahr - Absatz 1).“ Insoweit bestätigt die Begründung die sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Auslegung, dass lediglich der Beginn für künftige Ermäßigungen hinausgeschoben wird und diese künftig erst mit Erreichen der höheren Altersgrenzen beginnen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Altersermäßigungen angesichts der Haushaltslage um zwei Jahre verschoben werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4). Es war dabei aber nicht an die Lehrkräfte gedacht worden, die auch die neuen Altersgrenzen bereits überschritten hatten. Auch insoweit gibt es keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, der für die Gewährung der vorgesehenen neuen Ermäßigungen nicht - auch - an in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände anknüpft, unterscheidet sich insoweit z.B. von der am 01.08.2000 in Kraft getretenen hamburgischen Pflichtstundenverordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2004 (- 2 C 19.03 -) war und vorsah, dass für Lehrer, „die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben“, die regelmäßigen Pflichtstunden um zwei ermäßigt werden. Die vorliegende Bestimmung weist damit eine Regelungslücke auf. Sie erfasst die Gruppe der Lehrkräfte, die die neuen Altersgrenzen bei Inkrafttreten der Verordnung bereits erreicht bzw. überschritten hatte, nicht und enthält damit keine Regelung für Altfälle, die nach dem Grundgedanken der Verschiebung der Altersgrenzen für die Gewährung der Ermäßigung und dem System der Norm als abschließende Bestimmung ohne Übergangsregelung hätten mitgeregelt werden müssen. Sie ist insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Zwar hätte es sich dem Normgeber bei dem Verzicht auf eine Übergangsregelung aufdrängen müssen, dass dann die Neuregelung auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits 60 bzw. 62 Jahre alten und älteren Lehrkräfte tatbestandlich erfassen muss. Trotz dieser augenfälligen Regelungsbedürftigkeit der in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Fälle, für die eine Übergangsregelung zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die 60-bzw. 62-jährigen und älteren Lehrkräfte nicht bewusst, sondern nur versehentlich nicht erfasst hat. Hierfür spricht, dass der Normgeber diese Gruppe jedenfalls im Laufe des Normsetzungsverfahrens noch in den Blick genommen hatte (vgl. den Aktenvermerk vom 18.12.2013 - 14 - 0301.620/1541 -, unter 2.1.2 „Information der Lehrkräfte“, enthalten im Ordner Verfahrensakten). Diese Regelungslücke kann hier auch durch Analogie oder teleologische Extension geschlossen werden. Denn es erscheint eindeutig, dass der Normgeber, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte, auch den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits 60- und 61-jährigen Lehrkräften bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs eine einstündige und den bereits - über - 62-jährigen Lehrkräften bis zum Eintritt in den Ruhestand eine zweistündige Ermäßigung gewährt hätte.
35 
bb) Ausgehend von diesem Normverständnis steht § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO mit höherrangigem Recht im Einklang.
36 
(1) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss, besteht nicht.
37 
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn. Von der Fürsorgepflicht ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen. Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit eine typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemein übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 164/14 - m.N., Juris).
38 
Eine Verminderung der Dienstaufgaben von älteren Beamten und Beamtinnen ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit ist demgegenüber fürsorgerechtlich nicht geboten, sondern steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Dienstherr in diesem Bereich seiner Fürsorgepflicht bereits dadurch nachkommt, dass er individuellen Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art nach den für die begrenzte Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geltenden Grundsätzen Rechnung zu trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, Juris). Dies gilt auch für Lehrkräfte (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris). Unabhängig hiervon ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Lehrkräften, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Wegfall bzw. Reduzierung der bisher gewährten Ermäßigung nunmehr eine Dienstpflicht abverlangt würde, die sie bei typisierender Betrachtung in den Randbereich ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit führen würde.
39 
(2) Die Stundenermäßigung für den in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bezeichneten Personenkreis stellt damit eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, Juris), die auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat - mit der vorliegenden Regelung die Altersermäßigung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Die künftige Hinausschiebung der Altersermäßigung ist hierfür kein ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel. Mit der Festlegung auf die Vollendung des 60. bzw. des 62. Lebensjahres hat der Normgeber auch die ihm dabei zugestandene Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass er mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigungen um jeweils zwei Jahre auch der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte um zwei Jahre von 64 auf 66 Jahren Rechnung trägt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob früher einsetzende Altersentlastungen geeignet sein könnten, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer und Lehrerinnen beizutragen, und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03 -, Juris). Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Aspekt der Zweckmäßigkeit, dessen Berücksichtigung bzw. Gewichtung allein im Ermessen des Dienstherrn liegt.
41 
Die Lehrkräfte, die im Schuljahr 2013/2014 das 58. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund der früheren Rechtslage eine - weitere - Ermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" erstmals zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 erhalten hatten, werden durch ihre Einbeziehung in die Neuregelung auch nicht willkürlich gleich behandelt. Diese Gruppe der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 das 59. bzw. 61. Lebensjahr vollendeten, unterscheidet sich sowohl von den in diesem Schuljahr unter 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die noch keine Ermäßigungen erhalten hatten, als auch von den in diesem Schuljahr über 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die weiterhin Ermäßigungen im bisherigen Umfang erhielten. Für sie erhöhte sich die Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend um eine Wochenstunde. Im darauf folgenden Schuljahr 2015/2016 werden diesen Lehrkräften, die nun das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollenden, erneut die bereits im Schuljahr 2013/2014 erhaltenen Ermäßigungen gewährt. Damit ist die Einsparungsmöglichkeit durch eine Reduzierung bestehender Ermäßigungen um eine Stunde für die Dauer von einem Schuljahr begrenzt. Die nach dem 01.08.1955 bzw. nach dem 01.08.1953 geborenen Lehrkräfte, um die es hier geht, erreichen die Altersgrenze bereits am Ende des Schuljahrs, in dem sie das 64. Lebensjahr und acht bzw. sechs Monate vollenden (Art. 62 § 3 DRG) und sind damit noch nicht in vollem Maße von der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrer auf 66 Jahre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LBG) betroffen. Zwar scheint vor diesem Hintergrund die Einbeziehung der im Schuljahr 2014/2015 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräfte mit der Folge, dass ihnen gewährte Altersermäßigungen im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend wegfielen bzw. reduziert wurden, nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend. Es ist aber - zumal vor dem Hintergrund der dem Normgeber zustehenden Befugnis zur Typisierung - auch nicht feststellbar, dass es aufgrund der beabsichtigten Ziele verfehlt und damit sachwidrig wäre, diese Gruppe der Lehrkräfte gleich zu behandeln, wie die Lehrkräfte, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr erst nach dem 01.08.2014 vollenden und noch nicht von der alten Rechtslage profitiert haben. Vielmehr konnte hierdurch ein ansonsten - wenn auch nur für die Dauer eines Schuljahres - fortdauernder ungleicher Rechtszustand vermieden werden.
42 
(3) Die angegriffene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich kann der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Vielmehr muss jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Normgebers stehen. Das Ziel der Änderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen. Dies ist rechtlich unbedenklich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Änderung rechnen muss. Im Übrigen können insoweit je nach Lage der Verhältnisse aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit erfordern. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Übergangsregelung geschaffen werden muss, was jedoch nicht der Fall ist, wenn das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 m.w.N.).
43 
Nach diesen Grundsätzen war für die Verschiebung der Altersgrenzen zur Gewährung von Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung hier eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Dies gilt zunächst für die Lehrkräfte, die am 01.08.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber mit einer Altersermäßigung im kommenden oder einem darauffolgenden Schuljahr gerechnet hatten. Diese hatten eine ihre Dienstaufgaben verringernde Ermäßigung ihres Deputats noch nicht erhalten. Die bloße Aussicht auf eine künftige Ermäßigung des quantitativen Umfangs der Dienstgeschäfte ist nicht schutzwürdig. Auch die im Schuljahr 2013/2014 58- bzw. 60-jährigen Beamten konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Ermäßigungen, die er bisher gewährt hat, immer und uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ galt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, a.a.O.) - nur - noch für eine Übergangszeit. Wie dargelegt fiel nach Ablauf dieser Übergangszeit mit dem Schuljahr 2013/2014 auch die Altersermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift weg. Damit wäre aber ohne das Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung ab dem Schuljahr 2014/2015 ein insgesamt regelloser Zustand eingetreten. Schon aufgrund dieses Urteils konnten daher auch im Schuljahr 2013/2014 die 58- bzw. 60-jährigen Lehrkräfte nicht auf den Bestand der für sie günstigeren Regelung vertrauen, sondern mussten mit einer Neuregelung rechnen. Die mit dieser Entscheidung vorgenommene Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich. Sie ist hinreichend begründet und hält sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Zudem wurde - auch - dem Vertrauen in die Gültigkeit des bisherigen Rechtszustands durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2015 - 9 B 13.15 -, Juris m.w.N.). Die dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene und vom Verordnungsgeber ausgeschöpfte Übergangszeit hat den Lehrkräften ausreichend Gelegenheit gegeben, sich auch auf mögliche inhaltliche Änderungen beim Übergang zu einer normativen Regelung einzustellen. Im Übrigen ist das Vertrauen darauf, dass der künftige Normgeber bislang durch Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen übernimmt, grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da dessen Gestaltungsbefugnisse zudem nicht davon abhängen, ob und inwieweit sich die der vormaligen Regelung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist es auch unbeachtlich, seit wann es Altersermäßigungen für Lehrkräfte bereits vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahrs gab und ob die ursprünglich bei der Einführung dieser Begünstigung maßgeblichen Gründe nach wie vor von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 -, Juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 27. Januar 2016
47 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Antrag, § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (GBI. S. 311) teilweise für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegt als untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm ist eingehalten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht insoweit aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 RdNr. 46). Der Antragsteller ist von der beanstandeten Regelung betroffen und besitzt damit die für den gestellten Antrag erforderliche Antragsbefugnis. Er hat auch in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO genügenden Weise behauptet, dass die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.
II.
24 
Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
25 
Die Festsetzung der Altersgrenzen für Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere ist die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung nach Zustimmung des Landtags gemäß Art. 63 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2004 S. 311) verkündet worden.
27 
2. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung steht aber auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
a) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beruht auf einer hinreichenden Ermächtigung und hält sich in deren Grenzen. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte ist auf § 67 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gestützt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszeit der beamteten Lehrer und entspricht den Anforderungen der Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (zur Geltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes auch für die Landesgesetzgebung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 m.w.N.). Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Hiermit in unmittelbarem Sachzusammenhang steht die Regelung der allgemeinen Altersermäßigung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
29 
b) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
30 
aa) (1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt, ihre Arbeitszeit aber nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - und vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -; Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -; Urteile vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - und vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, jeweils Juris). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., sowie Urteil vom 28.01.2004, a.a.O.). Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte - wie die hier streitgegenständliche - stellen allerdings keine Kürzungen der Arbeitszeit älterer Lehrkräfte dar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, jeweils Juris), sondern reduzieren für den betreffenden Personenkreis - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - das Unterrichtspensum, weil ältere Lehrkräfte bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2005, a.a.O., vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - und vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 - sowie Beschluss vom 29.06.2012 - 2 B 12.11 -, jeweils Juris).
31 
(2) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO löst Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" in der zuletzt bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung ab, die auf die am 01.08.2009 in Kraft getretene Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K.u.U., S. 187) zurückgeht. Seither ermäßigte sich das Regelstundenmaß für Lehrer, die nach dem Schuljahr 2008/2009 das 55. Lebensjahr vollendeten, erst mit Vollendung des 58. und nicht, wie zuvor, des 55. Lebensjahrs um eine Stunde. Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend und an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, Juris). Sie musste aber ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung abgelöst werden. Daher musste der Verordnungsgeber, soweit er an Regelungen der am 01.08.2014 außer Kraft getretenen (vgl. VII. Satz 2 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen, K.u.K. 2014, 96) Verwaltungsvorschrift - wie hier im Hinblick auf die allgemeine Unterrichtsverpflichtung - festhalten wollte, diese in eine Rechtsverordnung übernehmen. Entsprechendes galt für die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift bereits eingetretenen Ermäßigungen.
32 
Damit wirkten auch die auf der Grundlage gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vor dem 01.08.2014 eingetretenen Ermäßigungen nach dem Schuljahr 2013/2014 nicht weiter. Zwar war auch diese Vorgängerregelung der Altersmäßigung nicht auf das laufende Schuljahr, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, beschränkt, sondern auf Dauer angelegt und galt - soweit Änderungen nicht erfolgten - nach ihrem Eintreten bis zum Erreichen der nächsten Stufe bzw. dem Ruhestand der Lehrkraft. Soweit diese hätten erhalten bleiben sollten, hätte es einer Überleitungsregelung bedurft. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Altersermäßigungen sich von der normativ festzulegenden Pflichtstundenzahl unterscheiden und insbesondere nicht die Arbeitszeit berühren und deshalb für ihr Fortgelten keiner normativen Grundlage bedürften. Denn sie stehen zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der allgemeinen Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung als maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrern (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Zum anderen wird mit der Altersermäßigung als allgemeiner Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch der Umfang der Anwesenheitspflicht für ältere Lehrkräfte abstrakt festgelegt, deren Missachtung eine Dienstpflichtverletzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Damit konnten ab Beginn des Schuljahrs 2014/2015 auf der Grundlage von Teil D, Nummer 1 Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ keine Altersermäßigungen mehr eintreten und auf dieser Grundlage bereits in vorangegangenen Schuljahren gewährte Altersermäßigungen nicht mehr fortwirken.
33 
(3) Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit der Lehrer seit dem 01.08.2014 durch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung geregelt. Die streitgegenständliche Neuregelung der Altersermäßigung enthält § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Eine Übergangsregelung für Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits Altersermäßigungen erhielten, ist nicht vorhanden. Die Landesregierung hatte die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Forderungen nach Bestandsschutz für diese Lehrkräfte ausdrücklich abgelehnt und erklärt: „Es ist kein Bestandsschutz vorgesehen. Ab 1. August 2014 greifen die neuen Regelungen“ (LT-Drs. 15/5183, S. 14 f.).
34 
§ 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt, dass sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde und zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden ermäßigt. Dem Wortlaut nach ist diese Regelung auf erst ab ihrem Inkrafttreten eintretende, die Tatbestände erfüllende Sachverhalte gerichtet. Dieses Verständnis wird von der Begründung des Verordnungsentwurfs bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass u.a. die bisher in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ festgelegten Regelstundenmaße sowie die Regelungen zur Alters- und Schwerbehindertenermäßigung und zu den drei unterrichtsfreien Tagen mit Ausnahme der Modifizierung der Altersermäßigung im Wesentlichen ohne materielle Änderung in die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg überführt werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 5, A. Allgemeines). Zu § 4 Abs. 1 (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4) heißt es: „Die Altersermäßigung beginnt künftig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (nicht wie bisher mit dem vollendeten 58. Lebensjahr); die zweite Stufe, das heißt die Gewährung der Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden, greift künftig ab dem 62. Lebensjahr (nicht wie bisher bereits ab dem 60. Lebensjahr - Absatz 1).“ Insoweit bestätigt die Begründung die sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Auslegung, dass lediglich der Beginn für künftige Ermäßigungen hinausgeschoben wird und diese künftig erst mit Erreichen der höheren Altersgrenzen beginnen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Altersermäßigungen angesichts der Haushaltslage um zwei Jahre verschoben werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4). Es war dabei aber nicht an die Lehrkräfte gedacht worden, die auch die neuen Altersgrenzen bereits überschritten hatten. Auch insoweit gibt es keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, der für die Gewährung der vorgesehenen neuen Ermäßigungen nicht - auch - an in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände anknüpft, unterscheidet sich insoweit z.B. von der am 01.08.2000 in Kraft getretenen hamburgischen Pflichtstundenverordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2004 (- 2 C 19.03 -) war und vorsah, dass für Lehrer, „die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben“, die regelmäßigen Pflichtstunden um zwei ermäßigt werden. Die vorliegende Bestimmung weist damit eine Regelungslücke auf. Sie erfasst die Gruppe der Lehrkräfte, die die neuen Altersgrenzen bei Inkrafttreten der Verordnung bereits erreicht bzw. überschritten hatte, nicht und enthält damit keine Regelung für Altfälle, die nach dem Grundgedanken der Verschiebung der Altersgrenzen für die Gewährung der Ermäßigung und dem System der Norm als abschließende Bestimmung ohne Übergangsregelung hätten mitgeregelt werden müssen. Sie ist insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Zwar hätte es sich dem Normgeber bei dem Verzicht auf eine Übergangsregelung aufdrängen müssen, dass dann die Neuregelung auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits 60 bzw. 62 Jahre alten und älteren Lehrkräfte tatbestandlich erfassen muss. Trotz dieser augenfälligen Regelungsbedürftigkeit der in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Fälle, für die eine Übergangsregelung zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die 60-bzw. 62-jährigen und älteren Lehrkräfte nicht bewusst, sondern nur versehentlich nicht erfasst hat. Hierfür spricht, dass der Normgeber diese Gruppe jedenfalls im Laufe des Normsetzungsverfahrens noch in den Blick genommen hatte (vgl. den Aktenvermerk vom 18.12.2013 - 14 - 0301.620/1541 -, unter 2.1.2 „Information der Lehrkräfte“, enthalten im Ordner Verfahrensakten). Diese Regelungslücke kann hier auch durch Analogie oder teleologische Extension geschlossen werden. Denn es erscheint eindeutig, dass der Normgeber, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte, auch den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits 60- und 61-jährigen Lehrkräften bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs eine einstündige und den bereits - über - 62-jährigen Lehrkräften bis zum Eintritt in den Ruhestand eine zweistündige Ermäßigung gewährt hätte.
35 
bb) Ausgehend von diesem Normverständnis steht § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO mit höherrangigem Recht im Einklang.
36 
(1) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss, besteht nicht.
37 
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn. Von der Fürsorgepflicht ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen. Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit eine typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemein übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 164/14 - m.N., Juris).
38 
Eine Verminderung der Dienstaufgaben von älteren Beamten und Beamtinnen ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit ist demgegenüber fürsorgerechtlich nicht geboten, sondern steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Dienstherr in diesem Bereich seiner Fürsorgepflicht bereits dadurch nachkommt, dass er individuellen Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art nach den für die begrenzte Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geltenden Grundsätzen Rechnung zu trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, Juris). Dies gilt auch für Lehrkräfte (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris). Unabhängig hiervon ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Lehrkräften, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Wegfall bzw. Reduzierung der bisher gewährten Ermäßigung nunmehr eine Dienstpflicht abverlangt würde, die sie bei typisierender Betrachtung in den Randbereich ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit führen würde.
39 
(2) Die Stundenermäßigung für den in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bezeichneten Personenkreis stellt damit eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, Juris), die auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat - mit der vorliegenden Regelung die Altersermäßigung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Die künftige Hinausschiebung der Altersermäßigung ist hierfür kein ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel. Mit der Festlegung auf die Vollendung des 60. bzw. des 62. Lebensjahres hat der Normgeber auch die ihm dabei zugestandene Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass er mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigungen um jeweils zwei Jahre auch der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte um zwei Jahre von 64 auf 66 Jahren Rechnung trägt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob früher einsetzende Altersentlastungen geeignet sein könnten, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer und Lehrerinnen beizutragen, und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03 -, Juris). Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Aspekt der Zweckmäßigkeit, dessen Berücksichtigung bzw. Gewichtung allein im Ermessen des Dienstherrn liegt.
41 
Die Lehrkräfte, die im Schuljahr 2013/2014 das 58. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund der früheren Rechtslage eine - weitere - Ermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" erstmals zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 erhalten hatten, werden durch ihre Einbeziehung in die Neuregelung auch nicht willkürlich gleich behandelt. Diese Gruppe der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 das 59. bzw. 61. Lebensjahr vollendeten, unterscheidet sich sowohl von den in diesem Schuljahr unter 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die noch keine Ermäßigungen erhalten hatten, als auch von den in diesem Schuljahr über 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die weiterhin Ermäßigungen im bisherigen Umfang erhielten. Für sie erhöhte sich die Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend um eine Wochenstunde. Im darauf folgenden Schuljahr 2015/2016 werden diesen Lehrkräften, die nun das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollenden, erneut die bereits im Schuljahr 2013/2014 erhaltenen Ermäßigungen gewährt. Damit ist die Einsparungsmöglichkeit durch eine Reduzierung bestehender Ermäßigungen um eine Stunde für die Dauer von einem Schuljahr begrenzt. Die nach dem 01.08.1955 bzw. nach dem 01.08.1953 geborenen Lehrkräfte, um die es hier geht, erreichen die Altersgrenze bereits am Ende des Schuljahrs, in dem sie das 64. Lebensjahr und acht bzw. sechs Monate vollenden (Art. 62 § 3 DRG) und sind damit noch nicht in vollem Maße von der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrer auf 66 Jahre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LBG) betroffen. Zwar scheint vor diesem Hintergrund die Einbeziehung der im Schuljahr 2014/2015 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräfte mit der Folge, dass ihnen gewährte Altersermäßigungen im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend wegfielen bzw. reduziert wurden, nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend. Es ist aber - zumal vor dem Hintergrund der dem Normgeber zustehenden Befugnis zur Typisierung - auch nicht feststellbar, dass es aufgrund der beabsichtigten Ziele verfehlt und damit sachwidrig wäre, diese Gruppe der Lehrkräfte gleich zu behandeln, wie die Lehrkräfte, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr erst nach dem 01.08.2014 vollenden und noch nicht von der alten Rechtslage profitiert haben. Vielmehr konnte hierdurch ein ansonsten - wenn auch nur für die Dauer eines Schuljahres - fortdauernder ungleicher Rechtszustand vermieden werden.
42 
(3) Die angegriffene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich kann der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Vielmehr muss jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Normgebers stehen. Das Ziel der Änderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen. Dies ist rechtlich unbedenklich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Änderung rechnen muss. Im Übrigen können insoweit je nach Lage der Verhältnisse aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit erfordern. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Übergangsregelung geschaffen werden muss, was jedoch nicht der Fall ist, wenn das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 m.w.N.).
43 
Nach diesen Grundsätzen war für die Verschiebung der Altersgrenzen zur Gewährung von Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung hier eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Dies gilt zunächst für die Lehrkräfte, die am 01.08.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber mit einer Altersermäßigung im kommenden oder einem darauffolgenden Schuljahr gerechnet hatten. Diese hatten eine ihre Dienstaufgaben verringernde Ermäßigung ihres Deputats noch nicht erhalten. Die bloße Aussicht auf eine künftige Ermäßigung des quantitativen Umfangs der Dienstgeschäfte ist nicht schutzwürdig. Auch die im Schuljahr 2013/2014 58- bzw. 60-jährigen Beamten konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Ermäßigungen, die er bisher gewährt hat, immer und uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ galt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, a.a.O.) - nur - noch für eine Übergangszeit. Wie dargelegt fiel nach Ablauf dieser Übergangszeit mit dem Schuljahr 2013/2014 auch die Altersermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift weg. Damit wäre aber ohne das Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung ab dem Schuljahr 2014/2015 ein insgesamt regelloser Zustand eingetreten. Schon aufgrund dieses Urteils konnten daher auch im Schuljahr 2013/2014 die 58- bzw. 60-jährigen Lehrkräfte nicht auf den Bestand der für sie günstigeren Regelung vertrauen, sondern mussten mit einer Neuregelung rechnen. Die mit dieser Entscheidung vorgenommene Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich. Sie ist hinreichend begründet und hält sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Zudem wurde - auch - dem Vertrauen in die Gültigkeit des bisherigen Rechtszustands durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2015 - 9 B 13.15 -, Juris m.w.N.). Die dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene und vom Verordnungsgeber ausgeschöpfte Übergangszeit hat den Lehrkräften ausreichend Gelegenheit gegeben, sich auch auf mögliche inhaltliche Änderungen beim Übergang zu einer normativen Regelung einzustellen. Im Übrigen ist das Vertrauen darauf, dass der künftige Normgeber bislang durch Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen übernimmt, grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da dessen Gestaltungsbefugnisse zudem nicht davon abhängen, ob und inwieweit sich die der vormaligen Regelung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist es auch unbeachtlich, seit wann es Altersermäßigungen für Lehrkräfte bereits vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahrs gab und ob die ursprünglich bei der Einführung dieser Begünstigung maßgeblichen Gründe nach wie vor von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 -, Juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 27. Januar 2016
47 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Vergütung der von ihm in der Vergangenheit geleisteten Überstunden.

2

Der 1952 geborene Kläger stand als Polizeihauptkommissar, zuletzt in der Besoldungsgruppe A 11, im Dienst des Beklagten und verrichtete bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand seinen Dienst als Leiter der Diensthundegruppe der Polizeidirektion W. Vom 1. April 2009 bis zu seiner Pensionierung am 1. November 2010 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich auf seinem Arbeitszeitkonto insgesamt 341 Mehrarbeitsstunden der Kategorie „MAU“ (sog. unbezahlbare Mehrarbeit) angesammelt, die in den Jahren zuvor aufgrund von ihm geleisteter Überstunden angefallen waren.

3

Vor seiner dauerhaften Erkrankung sowie der sich daran anschließenden Zurruhesetzung wies das Arbeitszeitkonto Kläger folgende Summen von Mehrarbeitsstunden der Kategorie „MAU“ auf:

4

- Zum 1. Januar 2007:

679:30 Stunden,

- zum 1. Januar 2008:

709:30 Stunden,

- zum 1. Januar 2009:

578:30 Stunden und

- zum 1. April 2009:

341:00 Stunden.

5

Am 14. Oktober 2010 beantragte der Kläger die Vergütung der verbliebenen 341 Mehrarbeitsstunden, weil er aufgrund der bevorstehenden Ruhestandsversetzung keinen Freizeitausgleich mehr in Anspruch nehmen könne.

6

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 ab; der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Daraufhin erhob er die vorliegende Klage, mit der er sein Begehren auf finanziellen Ausgleich der von ihm geleisteten Dienststunden weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass die nach den beamtenrechtlichen Vorgaben erforderlichen Voraussetzungen in seinem Fall vorlägen, weil er die Mehrarbeit nicht durch Freizeit habe ausgleichen können. Zudem berufe er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Dienstherr habe seine Treuepflicht verletzt, weil er nicht nur in speziellen Ausnahmesituationen, sondern regelmäßig und über einen langen Zeitraum hinweg durch die Ausgestaltung der Dienstpläne Mehrarbeit de facto angeordnet habe. Überstundenstände von mehreren Hundert Stunden seien in der Diensthundestaffel keine Seltenheit gewesen. Bereits aus der regelmäßigen Verwendung von Haushaltsüberschüssen zur Abgeltung dieser Mehrarbeit werde deutlich, dass ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei. Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen des ihm in den letzten Jahren gewährten Freizeitausgleichs stets zunächst der jeweils älteste Mehrarbeitsbestand abgebaut worden sei. Verjährung könne darüber hinaus erst eintreten, wenn der zugrunde liegende Anspruch fällig sei. Da es beim Beklagten aber keine Vorgaben für die Abrechnung von Mehrarbeitsstunden gegeben habe, könne nur der Tag des Eintritts der Dienstunfähigkeit maßgeblich sein. Schließlich verstoße die Nichtgewährung einer Mehrarbeitsvergütung gegen europäisches Recht.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 20. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, ihm für 341 geleistete Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung auf der Grundlage der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Nach seiner Auffassung ist eine finanzielle Vergütung für Mehrarbeit nur möglich, wenn diese für mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich angeordnet und genehmigt worden sei und die Mehrarbeitsstunden aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden könnten. Der Kläger habe vor seiner Erkrankung jedoch keinen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt, der aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden sei. Vielmehr sei er nur wegen seiner Erkrankung und damit aus persönlichen Gründen vor seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr in der Lage gewesen, Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hätte der Kläger selbst dann keinen Mehrarbeitsvergütungsanspruch geltend machen können, wenn er im Dienst geblieben wäre. Die von ihm geleistete Mehrarbeit falle nämlich nicht unter die laut Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 12. März 1998 vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden. Auch die beim Polizeipräsidium Trier angewandte und im Wege einer Mitarbeiterinformation bekannt gemachte Regel, wonach Mehrarbeitsstunden vergütet werden könnten, wenn in einem mehr als achtzehn Monate zurück liegenden Zeitraum mehr als 400 Überstunden entstanden seien und am Ende eines Haushaltsjahres entsprechende Überschüsse zur Verfügung stünden, finde keine Anwendung, da der Kläger weniger als 400 Mehrarbeitsstunden aufzuweisen habe. Der Kläger habe zudem in den Jahren 2008 und 2009 in erheblichem Umfang Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgebaut. Ein weiterer Abbau sei nur wegen seiner Erkrankung nicht mehr möglich gewesen. Die verbliebene, nicht abgebaute Mehrarbeit sei im Wesentlichen im Zeitraum vor 2007 entstanden. Diesbezüglich seien Ausgleichsansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt. Auch ein Verstoß gegen das europäische Recht sei nicht gegeben. Die Auswertung der Dienstpläne des Klägers habe gezeigt, dass er die europarechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden auch unter Einbeziehung der geleisteten Mehrarbeitsstunden in keinem Fall überschritten habe.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Mai 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne die Vergütung von erbrachter Mehrarbeit nicht verlangen, weil die beamtenrechtlichen Voraussetzungen einer Mehrarbeitsvergütung nicht erfüllt seien. Insbesondere sei ein Freizeitausgleich nicht aus zwingenden dienstlichen, sondern vielmehr aus in der Person des Klägers liegenden Gründen nicht möglich gewesen. Darüber hinaus habe er seine Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 seien etwaige Vergütungsansprüche ohnehin verjährt. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liege nicht vor. Die vom Kläger für seine Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs seien nicht einschlägig.

13

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzt und vertieft. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und begehrt nach wie vor eine Vergütung der von ihm erbrachten Mehrarbeit. Für diese habe ein dringender dienstlicher Bedarf bestanden, weil aufgrund der Notwendigkeit von gewissen Schichtbesetzungen zwangsläufig Mehrarbeitsstunden aufgelaufen seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften verstoße gegen europäische Richtlinien. Diese könnten auch nicht durch eine gängige Verwaltungspraxis, wie sie in dem vom Beklagten herangezogenen Erlass ihren Ausdruck gefunden habe, unterlaufen werden.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Tier vom 8. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 20. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, ihm für 341 geleistete Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung auf der Grundlage der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Heftungen) sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung hat keinen Erfolg.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus beamtenrechtlichen Vorschriften (1.) noch aus dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (2.). Auch der europarechtliche Staatshaftungsanspruch bei einer Heranziehung von Beamten über die höchstzulässige Wochenstundenzahl hinaus gibt dem Kläger keinen derartigen Zahlungsanspruch (3.).

22

1. Die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Mehrarbeitsvergütung gemäß § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung (inhaltsgleich § 80 Abs. 2 LBG a. F.) i. V. m. der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 3. Juli 2012 – LMVergVO – sind nicht erfüllt. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LBG ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeit muss allerdings gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG angeordnet oder genehmigt werden und zudem auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein Ausgleich der Mehrarbeit hat dann regelmäßig durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wurde. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 3 LBG). Hiervon ausgehend legt auch die hierzu erlassene Rechtsverordnung in § 3 Abs. 1 LMVergVO unter anderem fest, dass eine Mehrarbeitsvergütung nur gewährt wird, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

23

Entsprechend dem aus den vorstehenden Regelungen deutlich werdenden Charakter der Mehrarbeitsvergütung, die eine eng begrenzte Ausnahme von der Verpflichtung des Beamten darstellt, bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus auch ohne Entschädigung Dienst zu verrichten, soll sie lediglich einen vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 39; OVG RP, Urteil vom 7. März 2007 – 2 A 10071/07.OVG –, LKRZ 2007, 238 und juris). Eine generelle „Kommerzialisierung“ von Mehrarbeit soll dagegen vermieden werden. Daher hat sich die Anordnung von Mehrarbeit gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG auf Ausnahmefälle zu beschränken. Die Aufstellung und Praktizierung eines Dienstplans kann der Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 73 Abs. 2 LBG grundsätzlich nicht gleichgesetzt werden. Seine dahingehende Ermessensentscheidung muss der Dienstherr vielmehr durch Verwaltungsakt unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände treffen. Dabei hat er zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, a.a.O.). Wegen des in § 73 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO normierten Vorrangs von Freizeitausgleich und der zusätzlichen finanziellen Belastung des Dienstherrn durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass Freizeitausgleich wegen zwingender dienstlicher Belange nicht gewährt werden kann, ist es außerdem geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

24

Die vom Kläger geleisteten Stunden genügen mit Blick auf die Gründe, die Häufigkeit und die Art und Weise ihrer Anordnung bereits nicht den so definierten Anforderungen an Mehrarbeit im gesetzlichen Sinne. Der in Rede stehende Dienst wurde vom Beklagten zwar genehmigt, jedoch nur auf den Dienstplänen und nicht in Form eines Verwaltungsakts. Hatten die Beamten der Diensthundestaffel der Polizeidirektion W. außerdienstplanmäßig Dienst geleistet, so trugen sie – wie auch der Kläger – die entsprechenden Stunden im Arbeitszeiterfassungssystem ein. Danach wurden sie vom Vorgesetzten genehmigt und sodann dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Eine Anordnung von Mehrarbeit im Ausnahmefall (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG) ist hierin nicht zu sehen, allenfalls eine allgemeine Duldung von Überstunden.

25

Die Bezeichnung und Einordnung dieser Überstunden als – dem vorstehend dargestellten Charakter entsprechend ausdrücklich so bezeichnete – „unbezahlbare“ Mehrarbeit durch den Beklagten erfolgte auf der Grundlage des einschlägigen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998 (Bl. 29 ff. VA). Danach sollte eine Vergütung von Mehrarbeit nur vorgenommen werden bei besonderen Anlässen, bei denen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit einer Organisationseinheit die Leiter der Polizeibehörden und -einrichtungen im Rahmen ihres Budgets eine finanzielle Vergütung ausnahmsweise anordnen oder genehmigen, bei Einsätzen aus besonderen Anlässen, zu deren Bewältigung die Verwendung geschlossener Polizeieinheiten erfolgt und bei Einsätzen von Spezialeinsatzkommandos und Mobilen Einsatzkommandos. Hierunter fielen die Anlässe für die vom Kläger angehäuften Mehrarbeitsstunden (u. a. an einzelnen Tagen mehrere Stunden für „Hundepflege“) jedoch ersichtlich nicht.

26

Ob es dem Beklagten zustand, im Wege eines bloßen Rundschreibens den Bereich vergütungsfähiger Mehrarbeit über die Vorgaben des § 73 Abs. 2 LBG und der Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinaus einzugrenzen, kann dahinstehen. Denn unabhängig von der vom Kläger insoweit problematisierten Frage, ob alle oder wenigstens ein Teil der von ihm geltend gemachten Stunden als Mehrarbeit im Sinne der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung einzustufen sind, kann eine sich hierauf beziehende Mehrarbeitsvergütung nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen ist, dass ein Ausgleich der schriftlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich war. Dies hat der Kläger vorliegend jedoch nicht nachgewiesen, was im Einzelnen bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Hierauf wird zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen verwiesen.

27

Der Senat stimmt insbesondere der Einschätzung der Vorinstanz zu, nach der keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger sich vor dem Jahr 2008 um Freizeitausgleich bemüht oder einen dahingehenden Antrag gestellt hat. Im Gegenteil hat der Kläger zwischen Januar 2008 und März 2009 seinen Mehrarbeitsbestand um etwa die Hälfte der zuvor aufgelaufenen Mehrarbeitsstunde verringert, so dass jedenfalls während dieses Zeitraums die Gewährung von Dienstbefreiung vom Beklagten ganz offensichtlich nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt worden ist. Die sodann eingetretene Unmöglichkeit des weiteren Abbaus von Überstunden ist demgegenüber ausschließlich auf die Erkrankung und anschließende Zurruhesetzung des Klägers und damit nicht auf dienstliche Gründe zurückzuführen. Die Ursache für das Unmöglichwerden eines weiteren Abbaus der Überstunden durch Freizeitausgleich fällt eindeutig in die Risikosphäre des Klägers, nicht aber in die des Beklagten.

28

2. Eine weitere Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zahlung einer Vergütung für den von ihm geleisteten Dienst, die wegen der strengen Gesetzesbindung der Besoldung von Beamten (vgl. § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) unabdingbare Voraussetzung für eine finanzielle Ausgleichszahlung an Beamte ist, besteht nicht.

29

Soweit es sich bei den vom Kläger geleisteten Stunden nicht um Mehrarbeit, sondern um über die in § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung bestimmte regelmäßige Dienstzeit hinaus hingenommene Zuvielarbeit handelt, kann der Kläger finanzielle Ausgleichsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen. Zwar hätte der Dienstherr einer eventuellen Missachtung beamtenrechtlicher Arbeitszeitbestimmungen mit geeigneten Maßnahmen entgegentreten müssen. Denn der Dienstherr darf nicht auf Dauer einen Teil seines Personalbedarfs durch die Heranziehung der Beamten zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 -, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 7. März 2007 – 2 A 10071/07.OVG –, a.a.O.). Sollte vorliegend also die kontinuierliche Erbringung von Zuvielarbeit auf eine mangelhafte Personalbedarfsdeckung des Beklagten und der sich daraus ergebenden Dienstplangestaltung beruhen, hätte der Kläger seinerzeit eine rechtmäßige Dienstplangestaltung einfordern und notfalls gerichtlich zu erzwingen versuchen müssen.

30

Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 Satz 1 Beamtenstatusgesetz) lässt sich die beanspruchte finanzielle Abgeltung eines nicht realisierten Freizeitausgleiches nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 –, BVerwGE 112, 308). Von einer solchen unzumutbaren Belastung kann jedoch keine Rede sein, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit des Beamten – wie hier – deutlich unter der gesetzlich höchstzulässigen Zahl von 48 Stunden bleibt.

31

Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für geleisteten Dienst könnte sich somit allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen. Im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten hat der Grundsatz von Treu und Glauben danach die Pflicht zum Ausgleich der Zuvielarbeit entstehen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 sowie Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 –, BVerwGE 140, 351).

32

Der Anspruch auf zeitlichen oder finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit muss allerdings vom Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden. Ein Ausgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach entsprechender Antragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es einem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, a.a.O.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Geltendmachung von Besoldungsansprüchen innerhalb des jeweils laufenden Haushaltsjahres (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, BVerfGE 81, 363 [385] sowie Beschluss vom 24. November 1998, BVerfGE 99, 300 [330]; BVerwG, Urteil vom 21. September 2006, NVwZ 2007, 342). An dieser ständigen Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte, die auch derjenigen des Senats entspricht (Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 – 2 A 10882/07.OVG –, vom 10. März 2008 – 2 A 10078/08.OVG – und vom 13. Dezember 2012 – 2 A 10524/12.OVG –) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner, vom Kläger für sein Begehren unter anderem herangezogenen, Entscheidung vom 26. Juli 2012 (2 C 29/11, juris, dort Rn. 26) ausdrücklich festgehalten.

33

Vorliegend hat der Kläger bis zum 14. Oktober 2010 keinen solchen Antrag gestellt. Zwar hat er ab Anfang des Jahres 2008 begonnen, seine Überstunden – sogar in einem ganz erheblichen – Umfang abzubauen. In dem Jahr vor seiner Erkrankung (1. April 2008 bis 31. März 2009) hatte er sein Arbeitszeitkonto nämlich bereits um 335 Stunden reduziert. Auch im Haushaltsjahr 2009 leistete der Kläger keine sog. „MAU-Stunden“ mehr, sondern verringerte die seinem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden weiterhin. Einen finanziellen Ausgleich hat er indessen selbst in diesem Jahr nicht beantragt. Dass er die verbliebenen Stunden nicht mehr abbauen konnte, liegt ausschließlich an seiner Erkrankung und der sich daran unmittelbar anschließenden Zurruhesetzung. Diese Umstände dürfen – wie bereits dargelegt – nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen.

34

Ob hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 aufgelaufenen Überstunden im Zeitpunkt der Beantragung einer Vergütung durch den Kläger am 14. Oktober 2010 bereits Verjährung eingetreten war, braucht aus diesen Gründen nicht entschieden zu werden.

35

3. Europäisches Gemeinschaftsrecht gibt dem Kläger schließlich gleichfalls keinen Anspruch auf Zahlung der verlangten Vergütung. Die von ihm für sein Begehren herangezogene Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 3. Mai 2012, Az.: C-337/10, juris) sind ersichtlich nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um eine Mehrarbeit über die nach Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG festgesetzte durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum von 48 Stunden hinaus geht. Mithin scheidet die genannte Bestimmung vorliegend als Grundlage eines denkbaren Staatshaftungsanspruchs (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 – Rs. C-429/09, Fuß –, NZA 2011, 53) aus.

36

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub (Urteil vom 20. Januar 2009 – Rs. C-350/06, Schultz-Hoff, und C-520/06, Stringer –, Slg. 2009, I-179; Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –, NVwZ 2012, 688) ist auf die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit erworbenen Freizeitausgleichsanspruchs nicht übertragbar. Nach dieser Rechtsprechung ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

37

Art. 6 RL 2003/88/EG, der Bestimmungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit enthält, regelt im Gegensatz zu Art. 7 der Richtlinie allein arbeitsschutzrechtliche Aspekte, jedoch keine Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang einer aufgrund von rechtlich unzulässiger Zuvielarbeit zu leistenden Kompensation. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich ist in der Richtlinie mit Blick auf arbeitszeitrechtliche Fragen von vornherein nicht angelegt. Enthält die Richtlinie mithin schon keine Vorgaben zur Kompensation von Überschreitungen der europarechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, so ergibt sich ein solcher Anspruch erst recht nicht im Hinblick auf Überschreitungen der nationalrechtlich bestimmten Regelarbeitszeit, die – wie hier – erkennbar unterhalb der europarechtlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit bleiben.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

40

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 5.960,68 Euro festgesetzt.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2011 - 5 Sa 2328/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, in ein Arbeitszeitkonto eingestellte Stunden zu streichen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Betrieb „Niederlassung B“ als Zustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die für das Unternehmen der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung.

3

Zur Arbeitszeit bestimmt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: MTV-DP AG) vom 18. Juni 2003 ua.:

        

㤠22 Arbeitszeit

        

(1)     

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

        

…       

        
        

(3)     

Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hat der Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen.

        

…“    

        
4

Innerhalb der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmer nach der Anlage 2a zum MTV-DP AG ua. eine Erholungszeit, die zu Kurzpausen zusammenzufassen und im Dienstplan auszuweisen ist. Bis zum 31. März 2008 betrug nach dem Tarifvertrag Nr. 111 die Erholungszeit pro Arbeitsstunde 3,50 Minuten, von denen mindestens 3,14 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen waren. Mit Wirkung ab 1. April 2008 wurde durch den Tarifvertrag Nr. 142a die Erholungszeit auf 2,25 Minuten pro Arbeitsstunde verkürzt, von denen mindestens 2,03 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen sind.

5

Zur Überzeitarbeit heißt es in dem mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: ETV-DP AG):

        

㤠14

        

Überzeitarbeit

        

(1)     

Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzten bzw. des von ihm hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet bzw. geleistet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

        

…       

        
        

(4)     

Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Für jede Überstunde wird ein Überstundenzuschlag gemäß Abs. 5 UAbs. 2 gewährt. Er wird ebenfalls in Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich für Überstunden und Überstundenzuschläge muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Entstehen erfolgen. Ist dies bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Überstunden entstanden sind, nicht möglich, werden mit der Entgeltabrechnung für den darauffolgenden Kalendermonat das jeweilige Stundenentgelt der für den Arbeitnehmer maßgebenden Entgeltgruppe und der Überstundenzuschlag gezahlt.

                 

Beim Freizeitausgleich sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen.

        

…“    

        
6

Im Betrieb „Niederlassung B“ ist ein Betriebsrat gebildet. Die Arbeitszeit in der Zustellung ist in der Betriebsvereinbarung Nr. 11 geregelt, die den Arbeitnehmern die Wahl zwischen zwei Arbeitszeitmodellen lässt. Zu dem von der Klägerin gewählten „Arbeitszeitmodell B“ heißt es in der Betriebsvereinbarung:

        

㤠12 Arbeitszeitregelungen

        

1.    

Für Beschäftigte, die innerhalb des Modells B arbeiten, gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.

                 
        

§ 13 Überzeitarbeit

        

1.    

Überzeitarbeit entsteht

                  ·       

anlässlich von Wochenfeiertagen entsprechend der Berechnungsregelung lt. ETV Arb § 14 Absatz 7

                  ·       

bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht

                  ·       

bei Dienstplanwechsel und Dienstplanänderung

                  ·       

bei Übertragungen von Zustellabschnitten in Höhe des zeitlichen Anteils der zu übernehmenden Zustellabschnitte

                  ·       

bei Warten vor Ablagekästen und Havarien in Höhe der aus diesem Anlass verbrauchten Arbeitszeit.

        

2.    

Überzeitarbeit aus überprüfungsbedürftiger Bemessung wird - auch rückwirkend - anerkannt.“

7

           

Zur Überzeitarbeit bestimmt die Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 12. Juli 1996 ua.:

        

㤠2 Geltungsbereich

        
        

…       

                 
        

2.    

Überzeitarbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung beinhaltet die Überstunden bei Arbeitern und Angestellten und die Mehrarbeit bei Beamten. Als Überzeitarbeit gelten alle Arbeitszeiten, die über die individuelle tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Hierzu zählt auch die ÜZA infolge der zusätzlichen Übernahme eines Teiles eines anderen Zustellbezirks (Übertragung) sowie die ÜZA infolge von Wartezeit aus Störungen des Regelablaufes (z. B. durch verspäteten Verteilschluss oder nicht zeitgerechte Bedienung von Ablagestellen) und ÜZA infolge des unmittelbaren Wechsels in einen anderen Dienstplan (…).

        
        

…       

                 
        

§ 4 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

        
        

…       

                 
        

4.    

Um dem einzelnen Beschäftigten die notwendige Kontrolle über seine Freizeitansprüche aus ÜZA zu ermöglichen, stellt der Arbeitgeber sicher, daß der Beschäftigte sich jederzeit über die Höhe seiner noch auszugleichenden Freizeitansprüche aus Überzeitarbeit informieren kann.

        
        

…       

                 
        

§ 6 Freizeitausgleich für geleistete Überzeitarbeit

        
        

1.    

Auch unvorhersehbare Überzeitarbeit ist entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen in Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich soll zeitnah innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Dieser Zeitraum soll dazu beitragen, den geleisteten Freizeitausgleich gegenüber der Bezahlung in den Vordergrund zu stellen und auch zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen zu können. Dabei gehen die Betriebsparteien von der Erwartung aus, daß der Freizeitausgleich innerhalb der tarifvertraglichen Frist gewährt wird und hinsichtlich der zeitlichen Lage die Wünsche der Arbeitnehmer im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden.

        
        

…“    

                 
8

Die Klägerin arbeitete bis zum 30. Juni 2008 nach Dienstplänen, denen (noch) die Erholungszeit nach dem TV Nr. 111 zugrunde lag. Die Umsetzung der Kürzung der Erholungszeit nach dem TV Nr. 142a in die Dienstpläne erfolgte erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008.

9

Am 6. November 2008 kürzte die Beklagte das Überzeitarbeitskonto (im Folgenden: ÜZA-Konto) der Klägerin um die dort eingestellten 7,20 Stunden und gab dazu unter der Rubrik „Zeitumbuchungsart“ als Grund an: „0073 Verfall ÜZA“. Der außergerichtlichen Aufforderung der Klägerin, die Kürzung ihres Zeitguthabens rückgängig zu machen, kam die Beklagte nicht nach.

10

Mit ihrer am 21. September 2009 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto nicht berechtigt (gewesen). Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum nach ihr vorgegebenen Dienstplänen gearbeitet und damit die geschuldete Arbeitszeit erbracht. Wenn die Beklagte ihr zu lange bezahlte Pausen gewährte, könne das allenfalls einen (Rück-)Zahlungsanspruch begründen. Zudem verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie Kürzungen nur bei den Beschäftigten vorgenommen habe, deren ÜZA-Konto ein Guthaben aufwies.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin eine Zeitgutschrift iHv. 7,20 Stunden vorzunehmen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto der Klägerin berechtigt (gewesen) zu sein. Nach der (rückwirkenden) Kürzung der Erholungszeit pro Arbeitsstunde durch den Tarifvertrag Nr. 142a habe die Klägerin die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Es sei eine Arbeitszeitschuld entstanden, die sie gegen das Arbeitszeitguthaben habe aufrechnen dürfen. Gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe sie schon deshalb nicht verstoßen, weil es an einer verteilenden Entscheidung fehle. Zudem sei es ein sachlicher Grund, Beschäftigte, deren ÜZA-Konto kein Guthaben aufwies, nicht ins Minus zu bringen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

15

I. Die Klage ist mit der gebotenen Auslegung des Leistungsantrags zulässig.

16

1. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, sei hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen könne der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -; BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 27, NZA 2012, 281). Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll.

17

2. Dieses für Klagen auf Gutschrift bislang nicht in das Arbeitszeitkonto aufgenommener Stunden entwickelte Bestimmtheitserfordernis kann nicht unbesehen auf einen Antrag übertragen werden, bei dem die begehrte Zeitgutschrift lediglich der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens dient. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen.

18

Auf welchem Arbeitszeitkonto die Gutschrift erfolgen soll, kommt im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber durch Auslegung ermittelt werden. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte das ÜZA-Konto der Klägerin gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll.

19

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte war und ist nicht berechtigt, das streitgegenständliche Zeitguthaben zu streichen. Infolge dessen ist sie verpflichtet, diese Stunden dem ÜZA-Konto der Klägerin wieder zuzuführen, also „gutzuschreiben“.

20

1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands(zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiellrechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte (vgl. dazu BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, BAGE 135, 197) Arbeitsstunden wieder zu streichen.

21

2. Daran fehlt es im Streitfall. Die dem ÜZA-Konto zugrunde liegenden Vereinbarungen erlauben es der Beklagten nicht, dieses Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich - möglicherweise - aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

22

a) Das ÜZA-Konto ist ein spezielles Arbeitszeitkonto, das nur die aus Überzeitarbeit erworbenen „Gutstunden“, die grundsätzlich in Freizeit auszugleichen sind, erfasst und dokumentiert. Weder § 14 ETV-DP AG, der die Überzeitarbeit materiellrechtlich regelt, noch die Betriebsvereinbarungen Nr. 1 und Nr. 11 sehen die Möglichkeit vor, in dem ÜZA-Konto Minusstunden aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglich tatsächlich zu arbeitenden Zeit durch den bzw. im Dienstplan zu verrechnen.

23

b) Ebenso wenig kann aus § 22 Abs. 1 MTV-DP AG eine entsprechende Befugnis der Beklagten hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Tarifnorm nur die tarifliche Arbeitszeit regelt, jedoch keine Vorschriften zur Führung des ÜZA-Kontos enthält, bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG, dass eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist. Die Kürzung bzw. Streichung eines Guthabens auf dem ÜZA-Konto, das gerade durch Arbeit außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erworben wurde, ist keine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine solche muss, wie sich zumindest aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, in die Zukunft gerichtet sein und erfolgt durch die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, bei der der Betriebsrat nach § 22 Abs. 3 MTV-DP AG iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen hat.

24

Zudem hat die (rückwirkende) Kürzung der Erholungszeit durch den TV Nr. 142a nicht zu einer abweichenden Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit iSd. § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG geführt. Die nach dem 1. April 2008 geltenden Dienstpläne haben wie zuvor eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt verteilt und dabei lediglich die tatsächlich zu arbeitende Zeit insoweit nicht ausgeschöpft, als die Arbeitszeit einen zu hohen Anteil als Erholungszeit bezahlter Pausen enthielt. Überdies gilt für Zusteller, die wie die Klägerin im Arbeitszeitmodell B arbeiten, die dienstplanmäßige Arbeitszeit nach § 12 Ziff. 1 Betriebsvereinbarung Nr. 11 als erbracht, unabhängig davon, wie lange sie für die von ihnen zu erledigende Zustelltätigkeit tatsächlich brauchen. Die tarifvertraglich zu arbeitende Zeit ist für diese Beschäftigten daher ohne Belang, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob die Betriebsvereinbarung Nr. 11 insoweit tarifwidrig ist.

25

3. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der auf dem Arbeitszeitkonto gestrichenen Stunden. Dieser Anspruch ist jeder Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos immanent.

26

a) Das Bundesarbeitsgericht hat bislang einen Anspruch des Arbeitnehmers auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos bejaht bzw. in Betracht gezogen, wenn das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt (vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 10 mwN, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -). Doch muss ein Arbeitszeitkonto nicht stets einen Vergütungsanspruch verbindlich bestimmen, es kann auch - wie hier - für die Höhe eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder die Höhe eines Vorschusses maßgebend sein.

27

b) Unabhängig davon, ob ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch oder sonstige Ansprüche maßgeblich bestimmt, kann der Arbeitnehmer stets verlangen, dass der Arbeitgeber, der aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ein Arbeitszeitkonto für den Arbeitnehmer unterhält, dieses den vereinbarten Vorgaben entsprechend führt. Andernfalls vermag das Arbeitszeitkonto seinen Zweck, den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer erbrachten Hauptleistungspflicht zu dokumentieren, nicht zu erfüllen. Greift der Arbeitgeber zu Unrecht in den Saldo eines Arbeitszeitkontos ein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederherstellung des Status quo ante und damit auf (Wieder-)Gutschrift der aus dem Saldo seines Arbeitszeitkontos gestrichenen Stunden.

28

III. Die Kosten der Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Zoller    

        

    Pollert    

        

        

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2011 - 5 Sa 2328/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, in ein Arbeitszeitkonto eingestellte Stunden zu streichen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Betrieb „Niederlassung B“ als Zustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die für das Unternehmen der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung.

3

Zur Arbeitszeit bestimmt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: MTV-DP AG) vom 18. Juni 2003 ua.:

        

㤠22 Arbeitszeit

        

(1)     

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

        

…       

        
        

(3)     

Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hat der Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen.

        

…“    

        
4

Innerhalb der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmer nach der Anlage 2a zum MTV-DP AG ua. eine Erholungszeit, die zu Kurzpausen zusammenzufassen und im Dienstplan auszuweisen ist. Bis zum 31. März 2008 betrug nach dem Tarifvertrag Nr. 111 die Erholungszeit pro Arbeitsstunde 3,50 Minuten, von denen mindestens 3,14 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen waren. Mit Wirkung ab 1. April 2008 wurde durch den Tarifvertrag Nr. 142a die Erholungszeit auf 2,25 Minuten pro Arbeitsstunde verkürzt, von denen mindestens 2,03 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen sind.

5

Zur Überzeitarbeit heißt es in dem mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: ETV-DP AG):

        

㤠14

        

Überzeitarbeit

        

(1)     

Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzten bzw. des von ihm hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet bzw. geleistet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

        

…       

        
        

(4)     

Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Für jede Überstunde wird ein Überstundenzuschlag gemäß Abs. 5 UAbs. 2 gewährt. Er wird ebenfalls in Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich für Überstunden und Überstundenzuschläge muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Entstehen erfolgen. Ist dies bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Überstunden entstanden sind, nicht möglich, werden mit der Entgeltabrechnung für den darauffolgenden Kalendermonat das jeweilige Stundenentgelt der für den Arbeitnehmer maßgebenden Entgeltgruppe und der Überstundenzuschlag gezahlt.

                 

Beim Freizeitausgleich sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen.

        

…“    

        
6

Im Betrieb „Niederlassung B“ ist ein Betriebsrat gebildet. Die Arbeitszeit in der Zustellung ist in der Betriebsvereinbarung Nr. 11 geregelt, die den Arbeitnehmern die Wahl zwischen zwei Arbeitszeitmodellen lässt. Zu dem von der Klägerin gewählten „Arbeitszeitmodell B“ heißt es in der Betriebsvereinbarung:

        

㤠12 Arbeitszeitregelungen

        

1.    

Für Beschäftigte, die innerhalb des Modells B arbeiten, gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.

                 
        

§ 13 Überzeitarbeit

        

1.    

Überzeitarbeit entsteht

                  ·       

anlässlich von Wochenfeiertagen entsprechend der Berechnungsregelung lt. ETV Arb § 14 Absatz 7

                  ·       

bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht

                  ·       

bei Dienstplanwechsel und Dienstplanänderung

                  ·       

bei Übertragungen von Zustellabschnitten in Höhe des zeitlichen Anteils der zu übernehmenden Zustellabschnitte

                  ·       

bei Warten vor Ablagekästen und Havarien in Höhe der aus diesem Anlass verbrauchten Arbeitszeit.

        

2.    

Überzeitarbeit aus überprüfungsbedürftiger Bemessung wird - auch rückwirkend - anerkannt.“

7

           

Zur Überzeitarbeit bestimmt die Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 12. Juli 1996 ua.:

        

㤠2 Geltungsbereich

        
        

…       

                 
        

2.    

Überzeitarbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung beinhaltet die Überstunden bei Arbeitern und Angestellten und die Mehrarbeit bei Beamten. Als Überzeitarbeit gelten alle Arbeitszeiten, die über die individuelle tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Hierzu zählt auch die ÜZA infolge der zusätzlichen Übernahme eines Teiles eines anderen Zustellbezirks (Übertragung) sowie die ÜZA infolge von Wartezeit aus Störungen des Regelablaufes (z. B. durch verspäteten Verteilschluss oder nicht zeitgerechte Bedienung von Ablagestellen) und ÜZA infolge des unmittelbaren Wechsels in einen anderen Dienstplan (…).

        
        

…       

                 
        

§ 4 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

        
        

…       

                 
        

4.    

Um dem einzelnen Beschäftigten die notwendige Kontrolle über seine Freizeitansprüche aus ÜZA zu ermöglichen, stellt der Arbeitgeber sicher, daß der Beschäftigte sich jederzeit über die Höhe seiner noch auszugleichenden Freizeitansprüche aus Überzeitarbeit informieren kann.

        
        

…       

                 
        

§ 6 Freizeitausgleich für geleistete Überzeitarbeit

        
        

1.    

Auch unvorhersehbare Überzeitarbeit ist entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen in Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich soll zeitnah innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Dieser Zeitraum soll dazu beitragen, den geleisteten Freizeitausgleich gegenüber der Bezahlung in den Vordergrund zu stellen und auch zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen zu können. Dabei gehen die Betriebsparteien von der Erwartung aus, daß der Freizeitausgleich innerhalb der tarifvertraglichen Frist gewährt wird und hinsichtlich der zeitlichen Lage die Wünsche der Arbeitnehmer im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden.

        
        

…“    

                 
8

Die Klägerin arbeitete bis zum 30. Juni 2008 nach Dienstplänen, denen (noch) die Erholungszeit nach dem TV Nr. 111 zugrunde lag. Die Umsetzung der Kürzung der Erholungszeit nach dem TV Nr. 142a in die Dienstpläne erfolgte erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008.

9

Am 6. November 2008 kürzte die Beklagte das Überzeitarbeitskonto (im Folgenden: ÜZA-Konto) der Klägerin um die dort eingestellten 7,20 Stunden und gab dazu unter der Rubrik „Zeitumbuchungsart“ als Grund an: „0073 Verfall ÜZA“. Der außergerichtlichen Aufforderung der Klägerin, die Kürzung ihres Zeitguthabens rückgängig zu machen, kam die Beklagte nicht nach.

10

Mit ihrer am 21. September 2009 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto nicht berechtigt (gewesen). Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum nach ihr vorgegebenen Dienstplänen gearbeitet und damit die geschuldete Arbeitszeit erbracht. Wenn die Beklagte ihr zu lange bezahlte Pausen gewährte, könne das allenfalls einen (Rück-)Zahlungsanspruch begründen. Zudem verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie Kürzungen nur bei den Beschäftigten vorgenommen habe, deren ÜZA-Konto ein Guthaben aufwies.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin eine Zeitgutschrift iHv. 7,20 Stunden vorzunehmen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto der Klägerin berechtigt (gewesen) zu sein. Nach der (rückwirkenden) Kürzung der Erholungszeit pro Arbeitsstunde durch den Tarifvertrag Nr. 142a habe die Klägerin die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Es sei eine Arbeitszeitschuld entstanden, die sie gegen das Arbeitszeitguthaben habe aufrechnen dürfen. Gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe sie schon deshalb nicht verstoßen, weil es an einer verteilenden Entscheidung fehle. Zudem sei es ein sachlicher Grund, Beschäftigte, deren ÜZA-Konto kein Guthaben aufwies, nicht ins Minus zu bringen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

15

I. Die Klage ist mit der gebotenen Auslegung des Leistungsantrags zulässig.

16

1. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, sei hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen könne der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -; BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 27, NZA 2012, 281). Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll.

17

2. Dieses für Klagen auf Gutschrift bislang nicht in das Arbeitszeitkonto aufgenommener Stunden entwickelte Bestimmtheitserfordernis kann nicht unbesehen auf einen Antrag übertragen werden, bei dem die begehrte Zeitgutschrift lediglich der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens dient. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen.

18

Auf welchem Arbeitszeitkonto die Gutschrift erfolgen soll, kommt im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber durch Auslegung ermittelt werden. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte das ÜZA-Konto der Klägerin gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll.

19

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte war und ist nicht berechtigt, das streitgegenständliche Zeitguthaben zu streichen. Infolge dessen ist sie verpflichtet, diese Stunden dem ÜZA-Konto der Klägerin wieder zuzuführen, also „gutzuschreiben“.

20

1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands(zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiellrechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte (vgl. dazu BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, BAGE 135, 197) Arbeitsstunden wieder zu streichen.

21

2. Daran fehlt es im Streitfall. Die dem ÜZA-Konto zugrunde liegenden Vereinbarungen erlauben es der Beklagten nicht, dieses Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich - möglicherweise - aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

22

a) Das ÜZA-Konto ist ein spezielles Arbeitszeitkonto, das nur die aus Überzeitarbeit erworbenen „Gutstunden“, die grundsätzlich in Freizeit auszugleichen sind, erfasst und dokumentiert. Weder § 14 ETV-DP AG, der die Überzeitarbeit materiellrechtlich regelt, noch die Betriebsvereinbarungen Nr. 1 und Nr. 11 sehen die Möglichkeit vor, in dem ÜZA-Konto Minusstunden aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglich tatsächlich zu arbeitenden Zeit durch den bzw. im Dienstplan zu verrechnen.

23

b) Ebenso wenig kann aus § 22 Abs. 1 MTV-DP AG eine entsprechende Befugnis der Beklagten hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Tarifnorm nur die tarifliche Arbeitszeit regelt, jedoch keine Vorschriften zur Führung des ÜZA-Kontos enthält, bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG, dass eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist. Die Kürzung bzw. Streichung eines Guthabens auf dem ÜZA-Konto, das gerade durch Arbeit außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erworben wurde, ist keine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine solche muss, wie sich zumindest aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, in die Zukunft gerichtet sein und erfolgt durch die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, bei der der Betriebsrat nach § 22 Abs. 3 MTV-DP AG iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen hat.

24

Zudem hat die (rückwirkende) Kürzung der Erholungszeit durch den TV Nr. 142a nicht zu einer abweichenden Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit iSd. § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG geführt. Die nach dem 1. April 2008 geltenden Dienstpläne haben wie zuvor eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt verteilt und dabei lediglich die tatsächlich zu arbeitende Zeit insoweit nicht ausgeschöpft, als die Arbeitszeit einen zu hohen Anteil als Erholungszeit bezahlter Pausen enthielt. Überdies gilt für Zusteller, die wie die Klägerin im Arbeitszeitmodell B arbeiten, die dienstplanmäßige Arbeitszeit nach § 12 Ziff. 1 Betriebsvereinbarung Nr. 11 als erbracht, unabhängig davon, wie lange sie für die von ihnen zu erledigende Zustelltätigkeit tatsächlich brauchen. Die tarifvertraglich zu arbeitende Zeit ist für diese Beschäftigten daher ohne Belang, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob die Betriebsvereinbarung Nr. 11 insoweit tarifwidrig ist.

25

3. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der auf dem Arbeitszeitkonto gestrichenen Stunden. Dieser Anspruch ist jeder Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos immanent.

26

a) Das Bundesarbeitsgericht hat bislang einen Anspruch des Arbeitnehmers auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos bejaht bzw. in Betracht gezogen, wenn das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt (vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 10 mwN, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -). Doch muss ein Arbeitszeitkonto nicht stets einen Vergütungsanspruch verbindlich bestimmen, es kann auch - wie hier - für die Höhe eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder die Höhe eines Vorschusses maßgebend sein.

27

b) Unabhängig davon, ob ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch oder sonstige Ansprüche maßgeblich bestimmt, kann der Arbeitnehmer stets verlangen, dass der Arbeitgeber, der aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ein Arbeitszeitkonto für den Arbeitnehmer unterhält, dieses den vereinbarten Vorgaben entsprechend führt. Andernfalls vermag das Arbeitszeitkonto seinen Zweck, den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer erbrachten Hauptleistungspflicht zu dokumentieren, nicht zu erfüllen. Greift der Arbeitgeber zu Unrecht in den Saldo eines Arbeitszeitkontos ein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederherstellung des Status quo ante und damit auf (Wieder-)Gutschrift der aus dem Saldo seines Arbeitszeitkontos gestrichenen Stunden.

28

III. Die Kosten der Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Zoller    

        

    Pollert    

        

        

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, soweit darin die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde von einem höheren Lebensalter als 58 Jahre und die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Wochenstunden von einem höheren Lebensalter als 60 Jahre abhängig gemacht wird.
Der am … 1953 geborene Antragsteller ist Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) an der ...-Schule in B... Seine Unterrichtsverpflichtung hatte sich gegenüber der Regelstundenzahl in dem am 31.07.2014 abgelaufenen Schuljahr 2013/2014, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, nach den bisherigen Vorschriften zur Altersermäßigung um zwei Wochenstunden ermäßigt. Im Schuljahr 2014/2015 wurde ihm nur noch eine altersbedingte Ermäßigung um eine Wochenstunde zugestanden.
Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg war bis zum 31.07.2014 in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vom 10.11.1993 (K.u.U., S. 469, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19.06.2013 - K.u.U., S. 101) geregelt. Unter Teil D, Nummer 1 war die Altersermäßigung wie folgt gefasst:
„Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde.
Vollbeschäftigte Lehrer - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden -, die im Schuljahr 2007/08 oder 2008/09 das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten weiterhin nach der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Regelung eine Stunde Altersermäßigung."
Seit dem 01.08.2014 wird die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg durch die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) 08.07.2014 (GBI. S. 311) festgelegt. Unter § 4 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist die Altersermäßigung seither wie folgt geregelt:
„(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1. das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
2. das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
10 
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang."
11 
Der Antragsteller hat am 19.08.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für die Anhebung der Voraussetzungen zum Erhalt einer Altersermäßigung um jeweils 2 Jahre gebe es keinen hinreichenden sachlichen Grund und die Anhebung verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) folgenden Grundsatz der Fürsorgepflicht. Zu den vom Dienstherrn zu erfüllenden Anforderungen dieses Prinzips gehöre es, für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen und deren berechtigte Belange zu wahren, insbesondere auch die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten nicht durch Arbeitsüberlastung zu beeinträchtigen. Der Schutz älterer Beschäftigter sei ein Ziel von europarechtlichem Rang. Sinn und Zweck der Regelungen über die Altersermäßigung sei es in diesem Sinne, älteren Lehrkräften im Hinblick auf die altersbedingten besonderen Beanspruchungen durch die Unterrichtstätigkeit einen Teil der Unterrichtsverpflichtung zu erlassen. Die jetzt vorgenommene Erhöhung der Altersgrenzen werde diesen aus übergeordnetem Recht folgenden Anforderungen jedoch nicht mehr gerecht, zumal die Erhöhung aus Gründen erfolgt sei, die in Bezug auf den gebotenen Schutz älterer Lehrkräfte als sachfremd oder sogar sachwidrig bzw. kontraproduktiv anzusehen seien. Der Antragsgegner begründe die Hinausschiebung der Altersermäßigung um zwei Jahre in erster Linie mit der Haushaltslage und sei der Meinung, im Hinblick hierauf gebe es zu der vorgenommenen Erhöhung „keine Alternative". Auch sei der Antragsgegner der Meinung, es bestehe infolge der durch das Dienstrechtsreformgesetz erfolgten Anhebung der Pensionsgrenze um 2 Jahre ein zwingender Grund, auch die Altersgrenzen für die Altersermäßigung um jeweils 2 Jahre anzuheben. Diese Gründe könnten jedoch nicht überzeugen. Zum einen könnten fiskalische Überlegungen schlechthin kein Grund sein, Bestimmungen zu verschlechtern, die dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienten, d.h. der Haushalt dürfe nicht auf Kosten der Gesundheit der Lehrkräfte saniert werden. Des Weiteren sei die Verlängerung der Lebensarbeitszeit bei folgerichtiger Betrachtung gerade kein Grund, die Altersermäßigung erst in einem höheren Lebensalter zu gewähren. Die Tatsache, dass die Lehrkräfte (am Ende der gestaffelten Übergangszeit) zwei Jahre länger im aktiven Dienst blieben, bedeute nicht, dass die unbestreitbaren besonderen gesundheitlichen Belastungen durch die Unterrichtstätigkeit deswegen erst zwei Jahre später einsetzten. Die Erhöhung der Lebensarbeitszeit könnte daher bei logischer Betrachtung allenfalls ein Grund sein, die Altersermäßigung früher und in größerem zeitlichen Umfang als bisher zu gewähren, um sicherzustellen, dass möglichst viele Lehrkräfte die erhöhte Altersgrenze im Dienst erreichten und nicht schon vorher aus gesundheitlichen Gründen pensioniert werden müssten. Jedenfalls gebe es keinen sachlichen und logischen Grund, die seit vielen Jahren bewährten Altersgrenzen von 58 bzw. 60 Jahren nicht - zumindest - beizubehalten, sondern heraufzusetzen.
12 
An seinem Beispiel werde überdies deutlich, dass die Neuregelung auch deswegen gegen die höherrangigen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoße, da keine Übergangsregelung für Lehrkräfte vorgesehen sei, die bereits eine Altersermäßigung nach bisherigem Recht erhalten hätten und denen diese nun ganz oder teilweise wieder entzogen werde. So habe er als 60-Jähriger bisher eine Ermäßigung um zwei Wochenstunden erhalten. Durch die übergangslose Neuregelung werde er nun ab dem laufenden Schuljahr 2014/2015 wieder auf eine Stunde „zurückgeworfen", bis er ab dem Schuljahr 2015/2016 wieder die Altersgrenze von dann 62 Jahren für eine Ermäßigung um zwei Stunden erreiche. Ein solches Ergebnis sei unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht, der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht tragbar. Die besondere gesundheitliche Belastung durch die Unterrichtstätigkeit werde für die Lehrkräfte mit fortschreitendem Alter nicht geringer, so dass es unstimmig sei, dass er mit 61 Jahren eine geringere Unterrichtsbefreiung erhalte, als er sie mit 60 Jahren gehabt habe.
13 
Der Antragsteller beantragt,
14 
§ 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08. Juli 2014 (GBI. S. 311) für unwirksam zu erklären, soweit darin die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde von einem höheren Lebensalter als 58 Jahre und die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Wochenstunden von einem höheren Lebensalter als 60 Jahre abhängig gemacht wird.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist er darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht anlässlich einer Verwaltungsstreitsache (Beschluss vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -) entschieden habe, dass künftig Regelstundenmaße (Deputate) der Lehrkräfte nicht mehr durch Verwaltungsvorschrift festgelegt werden könnten, sondern durch Rechtsverordnung geregelt werden müssten. Der damalige Rechtszustand sei vom Bundesverwaltungsgericht lediglich für eine Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 hingenommen worden. Demzufolge habe der Ministerrat nach Abschluss der Anhörung den Verordnungsentwurf zur Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beschlossen (LT-Drs. 15/5183 vom 06.05.2014). Der Landtag habe der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO am 25.06.2014 zugestimmt. Sie sei sodann am 14.07.2014 im Gesetzblatt veröffentlicht worden (GBI. S. 311) und am 01.08.2014 in Kraft getreten. Der Normenkontrollantrag gegen diese Verordnung sei nicht begründet. Es werde zunächst auf die einschlägigen Beschlüsse des Senats zur Arbeitszeit der Lehrer, insbesondere zur Altersermäßigung verwiesen. Im Bereich der freiwilligen Leistungen stehe dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Ein Anspruch von Lehrkräften auf Altersermäßigung ab einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Umfang bestehe nicht. Gerade im Bereich der freiwilligen Leistungen, für den nur bestimmte Mittel im Haushalt bereitgestellt seien, könne aufgrund der großen Anzahl von vergleichbaren Fällen der Haushalt extrem belastet werden. Dem Vorschriftengeber stehe in solchen Fällen eine Einschätzungsprärogative zu, da nicht nur eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre. Im Bereich der freiwillig gewährten Altersermäßigung gebe es verschiedene Alternativen. Man hätte die Altersermäßigung vollständig abschaffen können, den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen können. Das Land Baden-Württemberg habe bei seiner Entscheidung für die nun getroffene Form der Altersermäßigung die Interessen der betroffenen Lehrkräfte gegen die Haushaltslage abgewogen. Mit eingeflossen seien auch Erwägungen zum erhöhten Pensionseintrittsalter für Lehrkräfte. Angesichts der Haushaltslage habe zu der Verschiebung der Altersermäßigung um zwei Jahre keine Alternative bestanden. Diese Regelung trage auch der Anpassung an die Entwicklung des Pensionseintrittsalters Rechnung, die vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass die Menschen heutzutage im Alter wesentlich länger gesund und leistungsfähig seien als in früheren Zeiten. Bisher seien Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres nach Vollendung des 64. Lebensjahres in Pension gegangen. Zwischenzeitlich werde das Pensionseintrittsalter schrittweise auf das 66. Lebensjahr erhöht. Die Anpassung der Altersgrenzen bei der Deputatsermäßigung greife diese Entwicklung auf und berücksichtige insoweit kongruent im Bereich der Altersermäßigung die gesellschaftliche Entwicklung, insbesondere auch die allgemeine Verlängerung der Lebenserwartung. Haushaltsrechtliche Erwägungen rechtfertigten eine Anpassung an eine veränderte Sachlage.
18 
Art. 3 Abs. 1 GG hindere den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen. Es treffe zu, dass Übergangsregeln oder ein Bestandschutz nicht vorgesehen seien. Dies bedeute beispielsweise für eine vollbeschäftigte Lehrkraft, die im Schuljahr 2013/2014 58 Jahre alt gewesen sei und aufgrund der bis zum 31.07.2014 gültigen Regelung im Schuljahr 2013/2014 eine Wochenstunde Altersermäßigung erhalten habe, dass sie im laufenden Schuljahr 2014/2015 keine Wochenstunde Ermäßigung erhalte. Erst im Schuljahr 2015/2016 mit dann 60 Jahren werde sie aufgrund der beschlossenen Neuregelung wieder eine Stunde Ermäßigung erhalten. Eine im Schuljahr 2013/2014 60-jährige vollbeschäftigte Lehrkraft (so auch der Antragsteller) habe im Schuljahr 2013/2014 zwei Wochenstunden Altersermäßigung erhalten. Im laufenden Schuljahr 2014/2015 erhalte sie eine Wochenstunde Ermäßigung. Erst im Schuljahr 2015/2016 mit dann 62 Jahren werde sie aufgrund der beschlossenen Neuregelung wieder zwei Stunden Ermäßigung erhalten. Die getroffene Regelung sei aus Sicht des Kultusministeriums rechtmäßig, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung stehe dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die Einführung eines Stichtags sei aus Praktikabilitätsgründen nicht zu vermeiden. Nur so sei eine klare Regelung möglich. Die Wahl des Zeitpunkts orientiere sich am Sachverhalt und sei sachlich begründet. Um den Lehrkräften Planungssicherheit zu geben, sei das Kultusministerium bestrebt gewesen, den von der Verschiebung der Altersermäßigung voraussichtlich betroffenen Personenkreis sobald als möglich über die voraussichtlich bevorstehende Änderung zu unterrichten. Es habe die Lehrkräfte unmittelbar nach der erstmaligen Befassung des Ministerrats am 18.02.2014 über die beabsichtigten Änderungen informiert. Angesichts der bevorstehenden Veränderung bei der Altersermäßigung habe das Kultusministerium insoweit für stellenwirksame Änderungswünsche auch einen Nachmeldetermin bis zum 14.03.2014 ermöglicht. Damit sei den Lehrkräften Gelegenheit gegeben worden, frühzeitig unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände und einer für das kommende Schuljahr nicht zu erwartenden Altersermäßigung zu überlegen, in welcher Höhe sie im Schuljahr 2014/2015 ihre Unterrichtsverpflichtung wahrnehmen wollten.
19 
Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) liege nicht vor. Aus der Fürsorgepflicht ergäben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Von einer unzumutbaren Belastung könne jedoch keine Rede sein, wenn die Altersermäßigung zwei Jahre später als bisher beginne.
20 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Antrag, § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (GBI. S. 311) teilweise für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegt als untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm ist eingehalten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht insoweit aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 RdNr. 46). Der Antragsteller ist von der beanstandeten Regelung betroffen und besitzt damit die für den gestellten Antrag erforderliche Antragsbefugnis. Er hat auch in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO genügenden Weise behauptet, dass die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.
II.
24 
Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
25 
Die Festsetzung der Altersgrenzen für Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere ist die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung nach Zustimmung des Landtags gemäß Art. 63 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2004 S. 311) verkündet worden.
27 
2. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung steht aber auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
a) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beruht auf einer hinreichenden Ermächtigung und hält sich in deren Grenzen. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte ist auf § 67 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gestützt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszeit der beamteten Lehrer und entspricht den Anforderungen der Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (zur Geltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes auch für die Landesgesetzgebung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 m.w.N.). Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Hiermit in unmittelbarem Sachzusammenhang steht die Regelung der allgemeinen Altersermäßigung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
29 
b) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
30 
aa) (1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt, ihre Arbeitszeit aber nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - und vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -; Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -; Urteile vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - und vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, jeweils Juris). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., sowie Urteil vom 28.01.2004, a.a.O.). Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte - wie die hier streitgegenständliche - stellen allerdings keine Kürzungen der Arbeitszeit älterer Lehrkräfte dar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, jeweils Juris), sondern reduzieren für den betreffenden Personenkreis - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - das Unterrichtspensum, weil ältere Lehrkräfte bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2005, a.a.O., vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - und vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 - sowie Beschluss vom 29.06.2012 - 2 B 12.11 -, jeweils Juris).
31 
(2) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO löst Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" in der zuletzt bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung ab, die auf die am 01.08.2009 in Kraft getretene Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K.u.U., S. 187) zurückgeht. Seither ermäßigte sich das Regelstundenmaß für Lehrer, die nach dem Schuljahr 2008/2009 das 55. Lebensjahr vollendeten, erst mit Vollendung des 58. und nicht, wie zuvor, des 55. Lebensjahrs um eine Stunde. Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend und an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, Juris). Sie musste aber ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung abgelöst werden. Daher musste der Verordnungsgeber, soweit er an Regelungen der am 01.08.2014 außer Kraft getretenen (vgl. VII. Satz 2 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen, K.u.K. 2014, 96) Verwaltungsvorschrift - wie hier im Hinblick auf die allgemeine Unterrichtsverpflichtung - festhalten wollte, diese in eine Rechtsverordnung übernehmen. Entsprechendes galt für die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift bereits eingetretenen Ermäßigungen.
32 
Damit wirkten auch die auf der Grundlage gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vor dem 01.08.2014 eingetretenen Ermäßigungen nach dem Schuljahr 2013/2014 nicht weiter. Zwar war auch diese Vorgängerregelung der Altersmäßigung nicht auf das laufende Schuljahr, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, beschränkt, sondern auf Dauer angelegt und galt - soweit Änderungen nicht erfolgten - nach ihrem Eintreten bis zum Erreichen der nächsten Stufe bzw. dem Ruhestand der Lehrkraft. Soweit diese hätten erhalten bleiben sollten, hätte es einer Überleitungsregelung bedurft. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Altersermäßigungen sich von der normativ festzulegenden Pflichtstundenzahl unterscheiden und insbesondere nicht die Arbeitszeit berühren und deshalb für ihr Fortgelten keiner normativen Grundlage bedürften. Denn sie stehen zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der allgemeinen Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung als maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrern (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Zum anderen wird mit der Altersermäßigung als allgemeiner Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch der Umfang der Anwesenheitspflicht für ältere Lehrkräfte abstrakt festgelegt, deren Missachtung eine Dienstpflichtverletzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Damit konnten ab Beginn des Schuljahrs 2014/2015 auf der Grundlage von Teil D, Nummer 1 Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ keine Altersermäßigungen mehr eintreten und auf dieser Grundlage bereits in vorangegangenen Schuljahren gewährte Altersermäßigungen nicht mehr fortwirken.
33 
(3) Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit der Lehrer seit dem 01.08.2014 durch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung geregelt. Die streitgegenständliche Neuregelung der Altersermäßigung enthält § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Eine Übergangsregelung für Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits Altersermäßigungen erhielten, ist nicht vorhanden. Die Landesregierung hatte die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Forderungen nach Bestandsschutz für diese Lehrkräfte ausdrücklich abgelehnt und erklärt: „Es ist kein Bestandsschutz vorgesehen. Ab 1. August 2014 greifen die neuen Regelungen“ (LT-Drs. 15/5183, S. 14 f.).
34 
§ 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt, dass sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde und zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden ermäßigt. Dem Wortlaut nach ist diese Regelung auf erst ab ihrem Inkrafttreten eintretende, die Tatbestände erfüllende Sachverhalte gerichtet. Dieses Verständnis wird von der Begründung des Verordnungsentwurfs bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass u.a. die bisher in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ festgelegten Regelstundenmaße sowie die Regelungen zur Alters- und Schwerbehindertenermäßigung und zu den drei unterrichtsfreien Tagen mit Ausnahme der Modifizierung der Altersermäßigung im Wesentlichen ohne materielle Änderung in die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg überführt werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 5, A. Allgemeines). Zu § 4 Abs. 1 (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4) heißt es: „Die Altersermäßigung beginnt künftig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (nicht wie bisher mit dem vollendeten 58. Lebensjahr); die zweite Stufe, das heißt die Gewährung der Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden, greift künftig ab dem 62. Lebensjahr (nicht wie bisher bereits ab dem 60. Lebensjahr - Absatz 1).“ Insoweit bestätigt die Begründung die sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Auslegung, dass lediglich der Beginn für künftige Ermäßigungen hinausgeschoben wird und diese künftig erst mit Erreichen der höheren Altersgrenzen beginnen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Altersermäßigungen angesichts der Haushaltslage um zwei Jahre verschoben werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4). Es war dabei aber nicht an die Lehrkräfte gedacht worden, die auch die neuen Altersgrenzen bereits überschritten hatten. Auch insoweit gibt es keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, der für die Gewährung der vorgesehenen neuen Ermäßigungen nicht - auch - an in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände anknüpft, unterscheidet sich insoweit z.B. von der am 01.08.2000 in Kraft getretenen hamburgischen Pflichtstundenverordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2004 (- 2 C 19.03 -) war und vorsah, dass für Lehrer, „die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben“, die regelmäßigen Pflichtstunden um zwei ermäßigt werden. Die vorliegende Bestimmung weist damit eine Regelungslücke auf. Sie erfasst die Gruppe der Lehrkräfte, die die neuen Altersgrenzen bei Inkrafttreten der Verordnung bereits erreicht bzw. überschritten hatte, nicht und enthält damit keine Regelung für Altfälle, die nach dem Grundgedanken der Verschiebung der Altersgrenzen für die Gewährung der Ermäßigung und dem System der Norm als abschließende Bestimmung ohne Übergangsregelung hätten mitgeregelt werden müssen. Sie ist insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Zwar hätte es sich dem Normgeber bei dem Verzicht auf eine Übergangsregelung aufdrängen müssen, dass dann die Neuregelung auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits 60 bzw. 62 Jahre alten und älteren Lehrkräfte tatbestandlich erfassen muss. Trotz dieser augenfälligen Regelungsbedürftigkeit der in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Fälle, für die eine Übergangsregelung zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die 60-bzw. 62-jährigen und älteren Lehrkräfte nicht bewusst, sondern nur versehentlich nicht erfasst hat. Hierfür spricht, dass der Normgeber diese Gruppe jedenfalls im Laufe des Normsetzungsverfahrens noch in den Blick genommen hatte (vgl. den Aktenvermerk vom 18.12.2013 - 14 - 0301.620/1541 -, unter 2.1.2 „Information der Lehrkräfte“, enthalten im Ordner Verfahrensakten). Diese Regelungslücke kann hier auch durch Analogie oder teleologische Extension geschlossen werden. Denn es erscheint eindeutig, dass der Normgeber, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte, auch den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits 60- und 61-jährigen Lehrkräften bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs eine einstündige und den bereits - über - 62-jährigen Lehrkräften bis zum Eintritt in den Ruhestand eine zweistündige Ermäßigung gewährt hätte.
35 
bb) Ausgehend von diesem Normverständnis steht § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO mit höherrangigem Recht im Einklang.
36 
(1) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss, besteht nicht.
37 
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn. Von der Fürsorgepflicht ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen. Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit eine typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemein übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 164/14 - m.N., Juris).
38 
Eine Verminderung der Dienstaufgaben von älteren Beamten und Beamtinnen ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit ist demgegenüber fürsorgerechtlich nicht geboten, sondern steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Dienstherr in diesem Bereich seiner Fürsorgepflicht bereits dadurch nachkommt, dass er individuellen Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art nach den für die begrenzte Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geltenden Grundsätzen Rechnung zu trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, Juris). Dies gilt auch für Lehrkräfte (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris). Unabhängig hiervon ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Lehrkräften, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Wegfall bzw. Reduzierung der bisher gewährten Ermäßigung nunmehr eine Dienstpflicht abverlangt würde, die sie bei typisierender Betrachtung in den Randbereich ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit führen würde.
39 
(2) Die Stundenermäßigung für den in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bezeichneten Personenkreis stellt damit eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, Juris), die auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat - mit der vorliegenden Regelung die Altersermäßigung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Die künftige Hinausschiebung der Altersermäßigung ist hierfür kein ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel. Mit der Festlegung auf die Vollendung des 60. bzw. des 62. Lebensjahres hat der Normgeber auch die ihm dabei zugestandene Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass er mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigungen um jeweils zwei Jahre auch der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte um zwei Jahre von 64 auf 66 Jahren Rechnung trägt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob früher einsetzende Altersentlastungen geeignet sein könnten, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer und Lehrerinnen beizutragen, und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03 -, Juris). Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Aspekt der Zweckmäßigkeit, dessen Berücksichtigung bzw. Gewichtung allein im Ermessen des Dienstherrn liegt.
41 
Die Lehrkräfte, die im Schuljahr 2013/2014 das 58. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund der früheren Rechtslage eine - weitere - Ermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" erstmals zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 erhalten hatten, werden durch ihre Einbeziehung in die Neuregelung auch nicht willkürlich gleich behandelt. Diese Gruppe der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 das 59. bzw. 61. Lebensjahr vollendeten, unterscheidet sich sowohl von den in diesem Schuljahr unter 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die noch keine Ermäßigungen erhalten hatten, als auch von den in diesem Schuljahr über 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die weiterhin Ermäßigungen im bisherigen Umfang erhielten. Für sie erhöhte sich die Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend um eine Wochenstunde. Im darauf folgenden Schuljahr 2015/2016 werden diesen Lehrkräften, die nun das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollenden, erneut die bereits im Schuljahr 2013/2014 erhaltenen Ermäßigungen gewährt. Damit ist die Einsparungsmöglichkeit durch eine Reduzierung bestehender Ermäßigungen um eine Stunde für die Dauer von einem Schuljahr begrenzt. Die nach dem 01.08.1955 bzw. nach dem 01.08.1953 geborenen Lehrkräfte, um die es hier geht, erreichen die Altersgrenze bereits am Ende des Schuljahrs, in dem sie das 64. Lebensjahr und acht bzw. sechs Monate vollenden (Art. 62 § 3 DRG) und sind damit noch nicht in vollem Maße von der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrer auf 66 Jahre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LBG) betroffen. Zwar scheint vor diesem Hintergrund die Einbeziehung der im Schuljahr 2014/2015 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräfte mit der Folge, dass ihnen gewährte Altersermäßigungen im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend wegfielen bzw. reduziert wurden, nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend. Es ist aber - zumal vor dem Hintergrund der dem Normgeber zustehenden Befugnis zur Typisierung - auch nicht feststellbar, dass es aufgrund der beabsichtigten Ziele verfehlt und damit sachwidrig wäre, diese Gruppe der Lehrkräfte gleich zu behandeln, wie die Lehrkräfte, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr erst nach dem 01.08.2014 vollenden und noch nicht von der alten Rechtslage profitiert haben. Vielmehr konnte hierdurch ein ansonsten - wenn auch nur für die Dauer eines Schuljahres - fortdauernder ungleicher Rechtszustand vermieden werden.
42 
(3) Die angegriffene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich kann der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Vielmehr muss jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Normgebers stehen. Das Ziel der Änderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen. Dies ist rechtlich unbedenklich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Änderung rechnen muss. Im Übrigen können insoweit je nach Lage der Verhältnisse aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit erfordern. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Übergangsregelung geschaffen werden muss, was jedoch nicht der Fall ist, wenn das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 m.w.N.).
43 
Nach diesen Grundsätzen war für die Verschiebung der Altersgrenzen zur Gewährung von Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung hier eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Dies gilt zunächst für die Lehrkräfte, die am 01.08.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber mit einer Altersermäßigung im kommenden oder einem darauffolgenden Schuljahr gerechnet hatten. Diese hatten eine ihre Dienstaufgaben verringernde Ermäßigung ihres Deputats noch nicht erhalten. Die bloße Aussicht auf eine künftige Ermäßigung des quantitativen Umfangs der Dienstgeschäfte ist nicht schutzwürdig. Auch die im Schuljahr 2013/2014 58- bzw. 60-jährigen Beamten konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Ermäßigungen, die er bisher gewährt hat, immer und uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ galt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, a.a.O.) - nur - noch für eine Übergangszeit. Wie dargelegt fiel nach Ablauf dieser Übergangszeit mit dem Schuljahr 2013/2014 auch die Altersermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift weg. Damit wäre aber ohne das Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung ab dem Schuljahr 2014/2015 ein insgesamt regelloser Zustand eingetreten. Schon aufgrund dieses Urteils konnten daher auch im Schuljahr 2013/2014 die 58- bzw. 60-jährigen Lehrkräfte nicht auf den Bestand der für sie günstigeren Regelung vertrauen, sondern mussten mit einer Neuregelung rechnen. Die mit dieser Entscheidung vorgenommene Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich. Sie ist hinreichend begründet und hält sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Zudem wurde - auch - dem Vertrauen in die Gültigkeit des bisherigen Rechtszustands durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2015 - 9 B 13.15 -, Juris m.w.N.). Die dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene und vom Verordnungsgeber ausgeschöpfte Übergangszeit hat den Lehrkräften ausreichend Gelegenheit gegeben, sich auch auf mögliche inhaltliche Änderungen beim Übergang zu einer normativen Regelung einzustellen. Im Übrigen ist das Vertrauen darauf, dass der künftige Normgeber bislang durch Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen übernimmt, grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da dessen Gestaltungsbefugnisse zudem nicht davon abhängen, ob und inwieweit sich die der vormaligen Regelung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist es auch unbeachtlich, seit wann es Altersermäßigungen für Lehrkräfte bereits vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahrs gab und ob die ursprünglich bei der Einführung dieser Begünstigung maßgeblichen Gründe nach wie vor von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 -, Juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 27. Januar 2016
47 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Antrag, § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (GBI. S. 311) teilweise für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegt als untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm ist eingehalten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht insoweit aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 RdNr. 46). Der Antragsteller ist von der beanstandeten Regelung betroffen und besitzt damit die für den gestellten Antrag erforderliche Antragsbefugnis. Er hat auch in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO genügenden Weise behauptet, dass die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.
II.
24 
Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
25 
Die Festsetzung der Altersgrenzen für Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere ist die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung nach Zustimmung des Landtags gemäß Art. 63 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2004 S. 311) verkündet worden.
27 
2. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung steht aber auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
a) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beruht auf einer hinreichenden Ermächtigung und hält sich in deren Grenzen. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte ist auf § 67 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gestützt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszeit der beamteten Lehrer und entspricht den Anforderungen der Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (zur Geltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes auch für die Landesgesetzgebung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 m.w.N.). Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Hiermit in unmittelbarem Sachzusammenhang steht die Regelung der allgemeinen Altersermäßigung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
29 
b) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
30 
aa) (1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt, ihre Arbeitszeit aber nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - und vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -; Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -; Urteile vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - und vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, jeweils Juris). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., sowie Urteil vom 28.01.2004, a.a.O.). Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte - wie die hier streitgegenständliche - stellen allerdings keine Kürzungen der Arbeitszeit älterer Lehrkräfte dar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, jeweils Juris), sondern reduzieren für den betreffenden Personenkreis - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - das Unterrichtspensum, weil ältere Lehrkräfte bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2005, a.a.O., vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - und vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 - sowie Beschluss vom 29.06.2012 - 2 B 12.11 -, jeweils Juris).
31 
(2) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO löst Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" in der zuletzt bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung ab, die auf die am 01.08.2009 in Kraft getretene Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K.u.U., S. 187) zurückgeht. Seither ermäßigte sich das Regelstundenmaß für Lehrer, die nach dem Schuljahr 2008/2009 das 55. Lebensjahr vollendeten, erst mit Vollendung des 58. und nicht, wie zuvor, des 55. Lebensjahrs um eine Stunde. Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend und an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, Juris). Sie musste aber ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung abgelöst werden. Daher musste der Verordnungsgeber, soweit er an Regelungen der am 01.08.2014 außer Kraft getretenen (vgl. VII. Satz 2 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen, K.u.K. 2014, 96) Verwaltungsvorschrift - wie hier im Hinblick auf die allgemeine Unterrichtsverpflichtung - festhalten wollte, diese in eine Rechtsverordnung übernehmen. Entsprechendes galt für die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift bereits eingetretenen Ermäßigungen.
32 
Damit wirkten auch die auf der Grundlage gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vor dem 01.08.2014 eingetretenen Ermäßigungen nach dem Schuljahr 2013/2014 nicht weiter. Zwar war auch diese Vorgängerregelung der Altersmäßigung nicht auf das laufende Schuljahr, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, beschränkt, sondern auf Dauer angelegt und galt - soweit Änderungen nicht erfolgten - nach ihrem Eintreten bis zum Erreichen der nächsten Stufe bzw. dem Ruhestand der Lehrkraft. Soweit diese hätten erhalten bleiben sollten, hätte es einer Überleitungsregelung bedurft. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Altersermäßigungen sich von der normativ festzulegenden Pflichtstundenzahl unterscheiden und insbesondere nicht die Arbeitszeit berühren und deshalb für ihr Fortgelten keiner normativen Grundlage bedürften. Denn sie stehen zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der allgemeinen Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung als maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrern (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Zum anderen wird mit der Altersermäßigung als allgemeiner Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch der Umfang der Anwesenheitspflicht für ältere Lehrkräfte abstrakt festgelegt, deren Missachtung eine Dienstpflichtverletzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Damit konnten ab Beginn des Schuljahrs 2014/2015 auf der Grundlage von Teil D, Nummer 1 Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ keine Altersermäßigungen mehr eintreten und auf dieser Grundlage bereits in vorangegangenen Schuljahren gewährte Altersermäßigungen nicht mehr fortwirken.
33 
(3) Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit der Lehrer seit dem 01.08.2014 durch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung geregelt. Die streitgegenständliche Neuregelung der Altersermäßigung enthält § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Eine Übergangsregelung für Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits Altersermäßigungen erhielten, ist nicht vorhanden. Die Landesregierung hatte die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Forderungen nach Bestandsschutz für diese Lehrkräfte ausdrücklich abgelehnt und erklärt: „Es ist kein Bestandsschutz vorgesehen. Ab 1. August 2014 greifen die neuen Regelungen“ (LT-Drs. 15/5183, S. 14 f.).
34 
§ 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt, dass sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde und zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden ermäßigt. Dem Wortlaut nach ist diese Regelung auf erst ab ihrem Inkrafttreten eintretende, die Tatbestände erfüllende Sachverhalte gerichtet. Dieses Verständnis wird von der Begründung des Verordnungsentwurfs bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass u.a. die bisher in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ festgelegten Regelstundenmaße sowie die Regelungen zur Alters- und Schwerbehindertenermäßigung und zu den drei unterrichtsfreien Tagen mit Ausnahme der Modifizierung der Altersermäßigung im Wesentlichen ohne materielle Änderung in die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg überführt werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 5, A. Allgemeines). Zu § 4 Abs. 1 (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4) heißt es: „Die Altersermäßigung beginnt künftig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (nicht wie bisher mit dem vollendeten 58. Lebensjahr); die zweite Stufe, das heißt die Gewährung der Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden, greift künftig ab dem 62. Lebensjahr (nicht wie bisher bereits ab dem 60. Lebensjahr - Absatz 1).“ Insoweit bestätigt die Begründung die sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Auslegung, dass lediglich der Beginn für künftige Ermäßigungen hinausgeschoben wird und diese künftig erst mit Erreichen der höheren Altersgrenzen beginnen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Altersermäßigungen angesichts der Haushaltslage um zwei Jahre verschoben werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4). Es war dabei aber nicht an die Lehrkräfte gedacht worden, die auch die neuen Altersgrenzen bereits überschritten hatten. Auch insoweit gibt es keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, der für die Gewährung der vorgesehenen neuen Ermäßigungen nicht - auch - an in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände anknüpft, unterscheidet sich insoweit z.B. von der am 01.08.2000 in Kraft getretenen hamburgischen Pflichtstundenverordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2004 (- 2 C 19.03 -) war und vorsah, dass für Lehrer, „die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben“, die regelmäßigen Pflichtstunden um zwei ermäßigt werden. Die vorliegende Bestimmung weist damit eine Regelungslücke auf. Sie erfasst die Gruppe der Lehrkräfte, die die neuen Altersgrenzen bei Inkrafttreten der Verordnung bereits erreicht bzw. überschritten hatte, nicht und enthält damit keine Regelung für Altfälle, die nach dem Grundgedanken der Verschiebung der Altersgrenzen für die Gewährung der Ermäßigung und dem System der Norm als abschließende Bestimmung ohne Übergangsregelung hätten mitgeregelt werden müssen. Sie ist insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Zwar hätte es sich dem Normgeber bei dem Verzicht auf eine Übergangsregelung aufdrängen müssen, dass dann die Neuregelung auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits 60 bzw. 62 Jahre alten und älteren Lehrkräfte tatbestandlich erfassen muss. Trotz dieser augenfälligen Regelungsbedürftigkeit der in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Fälle, für die eine Übergangsregelung zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die 60-bzw. 62-jährigen und älteren Lehrkräfte nicht bewusst, sondern nur versehentlich nicht erfasst hat. Hierfür spricht, dass der Normgeber diese Gruppe jedenfalls im Laufe des Normsetzungsverfahrens noch in den Blick genommen hatte (vgl. den Aktenvermerk vom 18.12.2013 - 14 - 0301.620/1541 -, unter 2.1.2 „Information der Lehrkräfte“, enthalten im Ordner Verfahrensakten). Diese Regelungslücke kann hier auch durch Analogie oder teleologische Extension geschlossen werden. Denn es erscheint eindeutig, dass der Normgeber, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte, auch den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits 60- und 61-jährigen Lehrkräften bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs eine einstündige und den bereits - über - 62-jährigen Lehrkräften bis zum Eintritt in den Ruhestand eine zweistündige Ermäßigung gewährt hätte.
35 
bb) Ausgehend von diesem Normverständnis steht § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO mit höherrangigem Recht im Einklang.
36 
(1) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss, besteht nicht.
37 
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn. Von der Fürsorgepflicht ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen. Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit eine typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemein übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 164/14 - m.N., Juris).
38 
Eine Verminderung der Dienstaufgaben von älteren Beamten und Beamtinnen ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit ist demgegenüber fürsorgerechtlich nicht geboten, sondern steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Dienstherr in diesem Bereich seiner Fürsorgepflicht bereits dadurch nachkommt, dass er individuellen Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art nach den für die begrenzte Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geltenden Grundsätzen Rechnung zu trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, Juris). Dies gilt auch für Lehrkräfte (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris). Unabhängig hiervon ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Lehrkräften, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Wegfall bzw. Reduzierung der bisher gewährten Ermäßigung nunmehr eine Dienstpflicht abverlangt würde, die sie bei typisierender Betrachtung in den Randbereich ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit führen würde.
39 
(2) Die Stundenermäßigung für den in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bezeichneten Personenkreis stellt damit eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, Juris), die auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat - mit der vorliegenden Regelung die Altersermäßigung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Die künftige Hinausschiebung der Altersermäßigung ist hierfür kein ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel. Mit der Festlegung auf die Vollendung des 60. bzw. des 62. Lebensjahres hat der Normgeber auch die ihm dabei zugestandene Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass er mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigungen um jeweils zwei Jahre auch der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte um zwei Jahre von 64 auf 66 Jahren Rechnung trägt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob früher einsetzende Altersentlastungen geeignet sein könnten, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer und Lehrerinnen beizutragen, und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03 -, Juris). Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Aspekt der Zweckmäßigkeit, dessen Berücksichtigung bzw. Gewichtung allein im Ermessen des Dienstherrn liegt.
41 
Die Lehrkräfte, die im Schuljahr 2013/2014 das 58. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund der früheren Rechtslage eine - weitere - Ermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" erstmals zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 erhalten hatten, werden durch ihre Einbeziehung in die Neuregelung auch nicht willkürlich gleich behandelt. Diese Gruppe der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 das 59. bzw. 61. Lebensjahr vollendeten, unterscheidet sich sowohl von den in diesem Schuljahr unter 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die noch keine Ermäßigungen erhalten hatten, als auch von den in diesem Schuljahr über 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die weiterhin Ermäßigungen im bisherigen Umfang erhielten. Für sie erhöhte sich die Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend um eine Wochenstunde. Im darauf folgenden Schuljahr 2015/2016 werden diesen Lehrkräften, die nun das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollenden, erneut die bereits im Schuljahr 2013/2014 erhaltenen Ermäßigungen gewährt. Damit ist die Einsparungsmöglichkeit durch eine Reduzierung bestehender Ermäßigungen um eine Stunde für die Dauer von einem Schuljahr begrenzt. Die nach dem 01.08.1955 bzw. nach dem 01.08.1953 geborenen Lehrkräfte, um die es hier geht, erreichen die Altersgrenze bereits am Ende des Schuljahrs, in dem sie das 64. Lebensjahr und acht bzw. sechs Monate vollenden (Art. 62 § 3 DRG) und sind damit noch nicht in vollem Maße von der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrer auf 66 Jahre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LBG) betroffen. Zwar scheint vor diesem Hintergrund die Einbeziehung der im Schuljahr 2014/2015 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräfte mit der Folge, dass ihnen gewährte Altersermäßigungen im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend wegfielen bzw. reduziert wurden, nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend. Es ist aber - zumal vor dem Hintergrund der dem Normgeber zustehenden Befugnis zur Typisierung - auch nicht feststellbar, dass es aufgrund der beabsichtigten Ziele verfehlt und damit sachwidrig wäre, diese Gruppe der Lehrkräfte gleich zu behandeln, wie die Lehrkräfte, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr erst nach dem 01.08.2014 vollenden und noch nicht von der alten Rechtslage profitiert haben. Vielmehr konnte hierdurch ein ansonsten - wenn auch nur für die Dauer eines Schuljahres - fortdauernder ungleicher Rechtszustand vermieden werden.
42 
(3) Die angegriffene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich kann der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Vielmehr muss jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Normgebers stehen. Das Ziel der Änderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen. Dies ist rechtlich unbedenklich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Änderung rechnen muss. Im Übrigen können insoweit je nach Lage der Verhältnisse aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit erfordern. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Übergangsregelung geschaffen werden muss, was jedoch nicht der Fall ist, wenn das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 m.w.N.).
43 
Nach diesen Grundsätzen war für die Verschiebung der Altersgrenzen zur Gewährung von Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung hier eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Dies gilt zunächst für die Lehrkräfte, die am 01.08.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber mit einer Altersermäßigung im kommenden oder einem darauffolgenden Schuljahr gerechnet hatten. Diese hatten eine ihre Dienstaufgaben verringernde Ermäßigung ihres Deputats noch nicht erhalten. Die bloße Aussicht auf eine künftige Ermäßigung des quantitativen Umfangs der Dienstgeschäfte ist nicht schutzwürdig. Auch die im Schuljahr 2013/2014 58- bzw. 60-jährigen Beamten konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Ermäßigungen, die er bisher gewährt hat, immer und uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ galt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, a.a.O.) - nur - noch für eine Übergangszeit. Wie dargelegt fiel nach Ablauf dieser Übergangszeit mit dem Schuljahr 2013/2014 auch die Altersermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift weg. Damit wäre aber ohne das Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung ab dem Schuljahr 2014/2015 ein insgesamt regelloser Zustand eingetreten. Schon aufgrund dieses Urteils konnten daher auch im Schuljahr 2013/2014 die 58- bzw. 60-jährigen Lehrkräfte nicht auf den Bestand der für sie günstigeren Regelung vertrauen, sondern mussten mit einer Neuregelung rechnen. Die mit dieser Entscheidung vorgenommene Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich. Sie ist hinreichend begründet und hält sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Zudem wurde - auch - dem Vertrauen in die Gültigkeit des bisherigen Rechtszustands durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2015 - 9 B 13.15 -, Juris m.w.N.). Die dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene und vom Verordnungsgeber ausgeschöpfte Übergangszeit hat den Lehrkräften ausreichend Gelegenheit gegeben, sich auch auf mögliche inhaltliche Änderungen beim Übergang zu einer normativen Regelung einzustellen. Im Übrigen ist das Vertrauen darauf, dass der künftige Normgeber bislang durch Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen übernimmt, grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da dessen Gestaltungsbefugnisse zudem nicht davon abhängen, ob und inwieweit sich die der vormaligen Regelung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist es auch unbeachtlich, seit wann es Altersermäßigungen für Lehrkräfte bereits vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahrs gab und ob die ursprünglich bei der Einführung dieser Begünstigung maßgeblichen Gründe nach wie vor von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 -, Juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 27. Januar 2016
47 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Vergütung der von ihm in der Vergangenheit geleisteten Überstunden.

2

Der 1952 geborene Kläger stand als Polizeihauptkommissar, zuletzt in der Besoldungsgruppe A 11, im Dienst des Beklagten und verrichtete bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand seinen Dienst als Leiter der Diensthundegruppe der Polizeidirektion W. Vom 1. April 2009 bis zu seiner Pensionierung am 1. November 2010 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich auf seinem Arbeitszeitkonto insgesamt 341 Mehrarbeitsstunden der Kategorie „MAU“ (sog. unbezahlbare Mehrarbeit) angesammelt, die in den Jahren zuvor aufgrund von ihm geleisteter Überstunden angefallen waren.

3

Vor seiner dauerhaften Erkrankung sowie der sich daran anschließenden Zurruhesetzung wies das Arbeitszeitkonto Kläger folgende Summen von Mehrarbeitsstunden der Kategorie „MAU“ auf:

4

- Zum 1. Januar 2007:

679:30 Stunden,

- zum 1. Januar 2008:

709:30 Stunden,

- zum 1. Januar 2009:

578:30 Stunden und

- zum 1. April 2009:

341:00 Stunden.

5

Am 14. Oktober 2010 beantragte der Kläger die Vergütung der verbliebenen 341 Mehrarbeitsstunden, weil er aufgrund der bevorstehenden Ruhestandsversetzung keinen Freizeitausgleich mehr in Anspruch nehmen könne.

6

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 ab; der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Daraufhin erhob er die vorliegende Klage, mit der er sein Begehren auf finanziellen Ausgleich der von ihm geleisteten Dienststunden weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass die nach den beamtenrechtlichen Vorgaben erforderlichen Voraussetzungen in seinem Fall vorlägen, weil er die Mehrarbeit nicht durch Freizeit habe ausgleichen können. Zudem berufe er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Dienstherr habe seine Treuepflicht verletzt, weil er nicht nur in speziellen Ausnahmesituationen, sondern regelmäßig und über einen langen Zeitraum hinweg durch die Ausgestaltung der Dienstpläne Mehrarbeit de facto angeordnet habe. Überstundenstände von mehreren Hundert Stunden seien in der Diensthundestaffel keine Seltenheit gewesen. Bereits aus der regelmäßigen Verwendung von Haushaltsüberschüssen zur Abgeltung dieser Mehrarbeit werde deutlich, dass ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei. Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen des ihm in den letzten Jahren gewährten Freizeitausgleichs stets zunächst der jeweils älteste Mehrarbeitsbestand abgebaut worden sei. Verjährung könne darüber hinaus erst eintreten, wenn der zugrunde liegende Anspruch fällig sei. Da es beim Beklagten aber keine Vorgaben für die Abrechnung von Mehrarbeitsstunden gegeben habe, könne nur der Tag des Eintritts der Dienstunfähigkeit maßgeblich sein. Schließlich verstoße die Nichtgewährung einer Mehrarbeitsvergütung gegen europäisches Recht.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 20. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, ihm für 341 geleistete Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung auf der Grundlage der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Nach seiner Auffassung ist eine finanzielle Vergütung für Mehrarbeit nur möglich, wenn diese für mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich angeordnet und genehmigt worden sei und die Mehrarbeitsstunden aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden könnten. Der Kläger habe vor seiner Erkrankung jedoch keinen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt, der aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden sei. Vielmehr sei er nur wegen seiner Erkrankung und damit aus persönlichen Gründen vor seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr in der Lage gewesen, Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hätte der Kläger selbst dann keinen Mehrarbeitsvergütungsanspruch geltend machen können, wenn er im Dienst geblieben wäre. Die von ihm geleistete Mehrarbeit falle nämlich nicht unter die laut Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 12. März 1998 vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden. Auch die beim Polizeipräsidium Trier angewandte und im Wege einer Mitarbeiterinformation bekannt gemachte Regel, wonach Mehrarbeitsstunden vergütet werden könnten, wenn in einem mehr als achtzehn Monate zurück liegenden Zeitraum mehr als 400 Überstunden entstanden seien und am Ende eines Haushaltsjahres entsprechende Überschüsse zur Verfügung stünden, finde keine Anwendung, da der Kläger weniger als 400 Mehrarbeitsstunden aufzuweisen habe. Der Kläger habe zudem in den Jahren 2008 und 2009 in erheblichem Umfang Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgebaut. Ein weiterer Abbau sei nur wegen seiner Erkrankung nicht mehr möglich gewesen. Die verbliebene, nicht abgebaute Mehrarbeit sei im Wesentlichen im Zeitraum vor 2007 entstanden. Diesbezüglich seien Ausgleichsansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt. Auch ein Verstoß gegen das europäische Recht sei nicht gegeben. Die Auswertung der Dienstpläne des Klägers habe gezeigt, dass er die europarechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden auch unter Einbeziehung der geleisteten Mehrarbeitsstunden in keinem Fall überschritten habe.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Mai 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne die Vergütung von erbrachter Mehrarbeit nicht verlangen, weil die beamtenrechtlichen Voraussetzungen einer Mehrarbeitsvergütung nicht erfüllt seien. Insbesondere sei ein Freizeitausgleich nicht aus zwingenden dienstlichen, sondern vielmehr aus in der Person des Klägers liegenden Gründen nicht möglich gewesen. Darüber hinaus habe er seine Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 seien etwaige Vergütungsansprüche ohnehin verjährt. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liege nicht vor. Die vom Kläger für seine Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs seien nicht einschlägig.

13

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzt und vertieft. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und begehrt nach wie vor eine Vergütung der von ihm erbrachten Mehrarbeit. Für diese habe ein dringender dienstlicher Bedarf bestanden, weil aufgrund der Notwendigkeit von gewissen Schichtbesetzungen zwangsläufig Mehrarbeitsstunden aufgelaufen seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften verstoße gegen europäische Richtlinien. Diese könnten auch nicht durch eine gängige Verwaltungspraxis, wie sie in dem vom Beklagten herangezogenen Erlass ihren Ausdruck gefunden habe, unterlaufen werden.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Tier vom 8. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 20. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, ihm für 341 geleistete Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung auf der Grundlage der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Heftungen) sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung hat keinen Erfolg.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus beamtenrechtlichen Vorschriften (1.) noch aus dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (2.). Auch der europarechtliche Staatshaftungsanspruch bei einer Heranziehung von Beamten über die höchstzulässige Wochenstundenzahl hinaus gibt dem Kläger keinen derartigen Zahlungsanspruch (3.).

22

1. Die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Mehrarbeitsvergütung gemäß § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung (inhaltsgleich § 80 Abs. 2 LBG a. F.) i. V. m. der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 3. Juli 2012 – LMVergVO – sind nicht erfüllt. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LBG ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeit muss allerdings gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG angeordnet oder genehmigt werden und zudem auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein Ausgleich der Mehrarbeit hat dann regelmäßig durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wurde. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 3 LBG). Hiervon ausgehend legt auch die hierzu erlassene Rechtsverordnung in § 3 Abs. 1 LMVergVO unter anderem fest, dass eine Mehrarbeitsvergütung nur gewährt wird, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

23

Entsprechend dem aus den vorstehenden Regelungen deutlich werdenden Charakter der Mehrarbeitsvergütung, die eine eng begrenzte Ausnahme von der Verpflichtung des Beamten darstellt, bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus auch ohne Entschädigung Dienst zu verrichten, soll sie lediglich einen vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 39; OVG RP, Urteil vom 7. März 2007 – 2 A 10071/07.OVG –, LKRZ 2007, 238 und juris). Eine generelle „Kommerzialisierung“ von Mehrarbeit soll dagegen vermieden werden. Daher hat sich die Anordnung von Mehrarbeit gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG auf Ausnahmefälle zu beschränken. Die Aufstellung und Praktizierung eines Dienstplans kann der Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 73 Abs. 2 LBG grundsätzlich nicht gleichgesetzt werden. Seine dahingehende Ermessensentscheidung muss der Dienstherr vielmehr durch Verwaltungsakt unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände treffen. Dabei hat er zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, a.a.O.). Wegen des in § 73 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO normierten Vorrangs von Freizeitausgleich und der zusätzlichen finanziellen Belastung des Dienstherrn durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass Freizeitausgleich wegen zwingender dienstlicher Belange nicht gewährt werden kann, ist es außerdem geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

24

Die vom Kläger geleisteten Stunden genügen mit Blick auf die Gründe, die Häufigkeit und die Art und Weise ihrer Anordnung bereits nicht den so definierten Anforderungen an Mehrarbeit im gesetzlichen Sinne. Der in Rede stehende Dienst wurde vom Beklagten zwar genehmigt, jedoch nur auf den Dienstplänen und nicht in Form eines Verwaltungsakts. Hatten die Beamten der Diensthundestaffel der Polizeidirektion W. außerdienstplanmäßig Dienst geleistet, so trugen sie – wie auch der Kläger – die entsprechenden Stunden im Arbeitszeiterfassungssystem ein. Danach wurden sie vom Vorgesetzten genehmigt und sodann dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Eine Anordnung von Mehrarbeit im Ausnahmefall (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG) ist hierin nicht zu sehen, allenfalls eine allgemeine Duldung von Überstunden.

25

Die Bezeichnung und Einordnung dieser Überstunden als – dem vorstehend dargestellten Charakter entsprechend ausdrücklich so bezeichnete – „unbezahlbare“ Mehrarbeit durch den Beklagten erfolgte auf der Grundlage des einschlägigen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998 (Bl. 29 ff. VA). Danach sollte eine Vergütung von Mehrarbeit nur vorgenommen werden bei besonderen Anlässen, bei denen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit einer Organisationseinheit die Leiter der Polizeibehörden und -einrichtungen im Rahmen ihres Budgets eine finanzielle Vergütung ausnahmsweise anordnen oder genehmigen, bei Einsätzen aus besonderen Anlässen, zu deren Bewältigung die Verwendung geschlossener Polizeieinheiten erfolgt und bei Einsätzen von Spezialeinsatzkommandos und Mobilen Einsatzkommandos. Hierunter fielen die Anlässe für die vom Kläger angehäuften Mehrarbeitsstunden (u. a. an einzelnen Tagen mehrere Stunden für „Hundepflege“) jedoch ersichtlich nicht.

26

Ob es dem Beklagten zustand, im Wege eines bloßen Rundschreibens den Bereich vergütungsfähiger Mehrarbeit über die Vorgaben des § 73 Abs. 2 LBG und der Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinaus einzugrenzen, kann dahinstehen. Denn unabhängig von der vom Kläger insoweit problematisierten Frage, ob alle oder wenigstens ein Teil der von ihm geltend gemachten Stunden als Mehrarbeit im Sinne der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung einzustufen sind, kann eine sich hierauf beziehende Mehrarbeitsvergütung nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen ist, dass ein Ausgleich der schriftlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich war. Dies hat der Kläger vorliegend jedoch nicht nachgewiesen, was im Einzelnen bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Hierauf wird zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen verwiesen.

27

Der Senat stimmt insbesondere der Einschätzung der Vorinstanz zu, nach der keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger sich vor dem Jahr 2008 um Freizeitausgleich bemüht oder einen dahingehenden Antrag gestellt hat. Im Gegenteil hat der Kläger zwischen Januar 2008 und März 2009 seinen Mehrarbeitsbestand um etwa die Hälfte der zuvor aufgelaufenen Mehrarbeitsstunde verringert, so dass jedenfalls während dieses Zeitraums die Gewährung von Dienstbefreiung vom Beklagten ganz offensichtlich nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt worden ist. Die sodann eingetretene Unmöglichkeit des weiteren Abbaus von Überstunden ist demgegenüber ausschließlich auf die Erkrankung und anschließende Zurruhesetzung des Klägers und damit nicht auf dienstliche Gründe zurückzuführen. Die Ursache für das Unmöglichwerden eines weiteren Abbaus der Überstunden durch Freizeitausgleich fällt eindeutig in die Risikosphäre des Klägers, nicht aber in die des Beklagten.

28

2. Eine weitere Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zahlung einer Vergütung für den von ihm geleisteten Dienst, die wegen der strengen Gesetzesbindung der Besoldung von Beamten (vgl. § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) unabdingbare Voraussetzung für eine finanzielle Ausgleichszahlung an Beamte ist, besteht nicht.

29

Soweit es sich bei den vom Kläger geleisteten Stunden nicht um Mehrarbeit, sondern um über die in § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung bestimmte regelmäßige Dienstzeit hinaus hingenommene Zuvielarbeit handelt, kann der Kläger finanzielle Ausgleichsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen. Zwar hätte der Dienstherr einer eventuellen Missachtung beamtenrechtlicher Arbeitszeitbestimmungen mit geeigneten Maßnahmen entgegentreten müssen. Denn der Dienstherr darf nicht auf Dauer einen Teil seines Personalbedarfs durch die Heranziehung der Beamten zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 -, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 7. März 2007 – 2 A 10071/07.OVG –, a.a.O.). Sollte vorliegend also die kontinuierliche Erbringung von Zuvielarbeit auf eine mangelhafte Personalbedarfsdeckung des Beklagten und der sich daraus ergebenden Dienstplangestaltung beruhen, hätte der Kläger seinerzeit eine rechtmäßige Dienstplangestaltung einfordern und notfalls gerichtlich zu erzwingen versuchen müssen.

30

Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 Satz 1 Beamtenstatusgesetz) lässt sich die beanspruchte finanzielle Abgeltung eines nicht realisierten Freizeitausgleiches nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 –, BVerwGE 112, 308). Von einer solchen unzumutbaren Belastung kann jedoch keine Rede sein, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit des Beamten – wie hier – deutlich unter der gesetzlich höchstzulässigen Zahl von 48 Stunden bleibt.

31

Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für geleisteten Dienst könnte sich somit allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen. Im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten hat der Grundsatz von Treu und Glauben danach die Pflicht zum Ausgleich der Zuvielarbeit entstehen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 sowie Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 –, BVerwGE 140, 351).

32

Der Anspruch auf zeitlichen oder finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit muss allerdings vom Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden. Ein Ausgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach entsprechender Antragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es einem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, a.a.O.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Geltendmachung von Besoldungsansprüchen innerhalb des jeweils laufenden Haushaltsjahres (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, BVerfGE 81, 363 [385] sowie Beschluss vom 24. November 1998, BVerfGE 99, 300 [330]; BVerwG, Urteil vom 21. September 2006, NVwZ 2007, 342). An dieser ständigen Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte, die auch derjenigen des Senats entspricht (Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 – 2 A 10882/07.OVG –, vom 10. März 2008 – 2 A 10078/08.OVG – und vom 13. Dezember 2012 – 2 A 10524/12.OVG –) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner, vom Kläger für sein Begehren unter anderem herangezogenen, Entscheidung vom 26. Juli 2012 (2 C 29/11, juris, dort Rn. 26) ausdrücklich festgehalten.

33

Vorliegend hat der Kläger bis zum 14. Oktober 2010 keinen solchen Antrag gestellt. Zwar hat er ab Anfang des Jahres 2008 begonnen, seine Überstunden – sogar in einem ganz erheblichen – Umfang abzubauen. In dem Jahr vor seiner Erkrankung (1. April 2008 bis 31. März 2009) hatte er sein Arbeitszeitkonto nämlich bereits um 335 Stunden reduziert. Auch im Haushaltsjahr 2009 leistete der Kläger keine sog. „MAU-Stunden“ mehr, sondern verringerte die seinem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden weiterhin. Einen finanziellen Ausgleich hat er indessen selbst in diesem Jahr nicht beantragt. Dass er die verbliebenen Stunden nicht mehr abbauen konnte, liegt ausschließlich an seiner Erkrankung und der sich daran unmittelbar anschließenden Zurruhesetzung. Diese Umstände dürfen – wie bereits dargelegt – nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen.

34

Ob hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 aufgelaufenen Überstunden im Zeitpunkt der Beantragung einer Vergütung durch den Kläger am 14. Oktober 2010 bereits Verjährung eingetreten war, braucht aus diesen Gründen nicht entschieden zu werden.

35

3. Europäisches Gemeinschaftsrecht gibt dem Kläger schließlich gleichfalls keinen Anspruch auf Zahlung der verlangten Vergütung. Die von ihm für sein Begehren herangezogene Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 3. Mai 2012, Az.: C-337/10, juris) sind ersichtlich nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um eine Mehrarbeit über die nach Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG festgesetzte durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum von 48 Stunden hinaus geht. Mithin scheidet die genannte Bestimmung vorliegend als Grundlage eines denkbaren Staatshaftungsanspruchs (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 – Rs. C-429/09, Fuß –, NZA 2011, 53) aus.

36

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub (Urteil vom 20. Januar 2009 – Rs. C-350/06, Schultz-Hoff, und C-520/06, Stringer –, Slg. 2009, I-179; Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –, NVwZ 2012, 688) ist auf die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit erworbenen Freizeitausgleichsanspruchs nicht übertragbar. Nach dieser Rechtsprechung ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

37

Art. 6 RL 2003/88/EG, der Bestimmungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit enthält, regelt im Gegensatz zu Art. 7 der Richtlinie allein arbeitsschutzrechtliche Aspekte, jedoch keine Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang einer aufgrund von rechtlich unzulässiger Zuvielarbeit zu leistenden Kompensation. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich ist in der Richtlinie mit Blick auf arbeitszeitrechtliche Fragen von vornherein nicht angelegt. Enthält die Richtlinie mithin schon keine Vorgaben zur Kompensation von Überschreitungen der europarechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, so ergibt sich ein solcher Anspruch erst recht nicht im Hinblick auf Überschreitungen der nationalrechtlich bestimmten Regelarbeitszeit, die – wie hier – erkennbar unterhalb der europarechtlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit bleiben.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

40

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 5.960,68 Euro festgesetzt.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2011 - 5 Sa 2328/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, in ein Arbeitszeitkonto eingestellte Stunden zu streichen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Betrieb „Niederlassung B“ als Zustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die für das Unternehmen der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung.

3

Zur Arbeitszeit bestimmt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: MTV-DP AG) vom 18. Juni 2003 ua.:

        

㤠22 Arbeitszeit

        

(1)     

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

        

…       

        
        

(3)     

Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hat der Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen.

        

…“    

        
4

Innerhalb der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmer nach der Anlage 2a zum MTV-DP AG ua. eine Erholungszeit, die zu Kurzpausen zusammenzufassen und im Dienstplan auszuweisen ist. Bis zum 31. März 2008 betrug nach dem Tarifvertrag Nr. 111 die Erholungszeit pro Arbeitsstunde 3,50 Minuten, von denen mindestens 3,14 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen waren. Mit Wirkung ab 1. April 2008 wurde durch den Tarifvertrag Nr. 142a die Erholungszeit auf 2,25 Minuten pro Arbeitsstunde verkürzt, von denen mindestens 2,03 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen sind.

5

Zur Überzeitarbeit heißt es in dem mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: ETV-DP AG):

        

㤠14

        

Überzeitarbeit

        

(1)     

Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzten bzw. des von ihm hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet bzw. geleistet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

        

…       

        
        

(4)     

Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Für jede Überstunde wird ein Überstundenzuschlag gemäß Abs. 5 UAbs. 2 gewährt. Er wird ebenfalls in Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich für Überstunden und Überstundenzuschläge muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Entstehen erfolgen. Ist dies bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Überstunden entstanden sind, nicht möglich, werden mit der Entgeltabrechnung für den darauffolgenden Kalendermonat das jeweilige Stundenentgelt der für den Arbeitnehmer maßgebenden Entgeltgruppe und der Überstundenzuschlag gezahlt.

                 

Beim Freizeitausgleich sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen.

        

…“    

        
6

Im Betrieb „Niederlassung B“ ist ein Betriebsrat gebildet. Die Arbeitszeit in der Zustellung ist in der Betriebsvereinbarung Nr. 11 geregelt, die den Arbeitnehmern die Wahl zwischen zwei Arbeitszeitmodellen lässt. Zu dem von der Klägerin gewählten „Arbeitszeitmodell B“ heißt es in der Betriebsvereinbarung:

        

㤠12 Arbeitszeitregelungen

        

1.    

Für Beschäftigte, die innerhalb des Modells B arbeiten, gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.

                 
        

§ 13 Überzeitarbeit

        

1.    

Überzeitarbeit entsteht

                  ·       

anlässlich von Wochenfeiertagen entsprechend der Berechnungsregelung lt. ETV Arb § 14 Absatz 7

                  ·       

bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht

                  ·       

bei Dienstplanwechsel und Dienstplanänderung

                  ·       

bei Übertragungen von Zustellabschnitten in Höhe des zeitlichen Anteils der zu übernehmenden Zustellabschnitte

                  ·       

bei Warten vor Ablagekästen und Havarien in Höhe der aus diesem Anlass verbrauchten Arbeitszeit.

        

2.    

Überzeitarbeit aus überprüfungsbedürftiger Bemessung wird - auch rückwirkend - anerkannt.“

7

           

Zur Überzeitarbeit bestimmt die Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 12. Juli 1996 ua.:

        

㤠2 Geltungsbereich

        
        

…       

                 
        

2.    

Überzeitarbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung beinhaltet die Überstunden bei Arbeitern und Angestellten und die Mehrarbeit bei Beamten. Als Überzeitarbeit gelten alle Arbeitszeiten, die über die individuelle tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Hierzu zählt auch die ÜZA infolge der zusätzlichen Übernahme eines Teiles eines anderen Zustellbezirks (Übertragung) sowie die ÜZA infolge von Wartezeit aus Störungen des Regelablaufes (z. B. durch verspäteten Verteilschluss oder nicht zeitgerechte Bedienung von Ablagestellen) und ÜZA infolge des unmittelbaren Wechsels in einen anderen Dienstplan (…).

        
        

…       

                 
        

§ 4 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

        
        

…       

                 
        

4.    

Um dem einzelnen Beschäftigten die notwendige Kontrolle über seine Freizeitansprüche aus ÜZA zu ermöglichen, stellt der Arbeitgeber sicher, daß der Beschäftigte sich jederzeit über die Höhe seiner noch auszugleichenden Freizeitansprüche aus Überzeitarbeit informieren kann.

        
        

…       

                 
        

§ 6 Freizeitausgleich für geleistete Überzeitarbeit

        
        

1.    

Auch unvorhersehbare Überzeitarbeit ist entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen in Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich soll zeitnah innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Dieser Zeitraum soll dazu beitragen, den geleisteten Freizeitausgleich gegenüber der Bezahlung in den Vordergrund zu stellen und auch zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen zu können. Dabei gehen die Betriebsparteien von der Erwartung aus, daß der Freizeitausgleich innerhalb der tarifvertraglichen Frist gewährt wird und hinsichtlich der zeitlichen Lage die Wünsche der Arbeitnehmer im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden.

        
        

…“    

                 
8

Die Klägerin arbeitete bis zum 30. Juni 2008 nach Dienstplänen, denen (noch) die Erholungszeit nach dem TV Nr. 111 zugrunde lag. Die Umsetzung der Kürzung der Erholungszeit nach dem TV Nr. 142a in die Dienstpläne erfolgte erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008.

9

Am 6. November 2008 kürzte die Beklagte das Überzeitarbeitskonto (im Folgenden: ÜZA-Konto) der Klägerin um die dort eingestellten 7,20 Stunden und gab dazu unter der Rubrik „Zeitumbuchungsart“ als Grund an: „0073 Verfall ÜZA“. Der außergerichtlichen Aufforderung der Klägerin, die Kürzung ihres Zeitguthabens rückgängig zu machen, kam die Beklagte nicht nach.

10

Mit ihrer am 21. September 2009 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto nicht berechtigt (gewesen). Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum nach ihr vorgegebenen Dienstplänen gearbeitet und damit die geschuldete Arbeitszeit erbracht. Wenn die Beklagte ihr zu lange bezahlte Pausen gewährte, könne das allenfalls einen (Rück-)Zahlungsanspruch begründen. Zudem verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie Kürzungen nur bei den Beschäftigten vorgenommen habe, deren ÜZA-Konto ein Guthaben aufwies.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin eine Zeitgutschrift iHv. 7,20 Stunden vorzunehmen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto der Klägerin berechtigt (gewesen) zu sein. Nach der (rückwirkenden) Kürzung der Erholungszeit pro Arbeitsstunde durch den Tarifvertrag Nr. 142a habe die Klägerin die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Es sei eine Arbeitszeitschuld entstanden, die sie gegen das Arbeitszeitguthaben habe aufrechnen dürfen. Gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe sie schon deshalb nicht verstoßen, weil es an einer verteilenden Entscheidung fehle. Zudem sei es ein sachlicher Grund, Beschäftigte, deren ÜZA-Konto kein Guthaben aufwies, nicht ins Minus zu bringen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

15

I. Die Klage ist mit der gebotenen Auslegung des Leistungsantrags zulässig.

16

1. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, sei hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen könne der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -; BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 27, NZA 2012, 281). Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll.

17

2. Dieses für Klagen auf Gutschrift bislang nicht in das Arbeitszeitkonto aufgenommener Stunden entwickelte Bestimmtheitserfordernis kann nicht unbesehen auf einen Antrag übertragen werden, bei dem die begehrte Zeitgutschrift lediglich der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens dient. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen.

18

Auf welchem Arbeitszeitkonto die Gutschrift erfolgen soll, kommt im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber durch Auslegung ermittelt werden. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte das ÜZA-Konto der Klägerin gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll.

19

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte war und ist nicht berechtigt, das streitgegenständliche Zeitguthaben zu streichen. Infolge dessen ist sie verpflichtet, diese Stunden dem ÜZA-Konto der Klägerin wieder zuzuführen, also „gutzuschreiben“.

20

1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands(zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiellrechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte (vgl. dazu BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, BAGE 135, 197) Arbeitsstunden wieder zu streichen.

21

2. Daran fehlt es im Streitfall. Die dem ÜZA-Konto zugrunde liegenden Vereinbarungen erlauben es der Beklagten nicht, dieses Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich - möglicherweise - aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

22

a) Das ÜZA-Konto ist ein spezielles Arbeitszeitkonto, das nur die aus Überzeitarbeit erworbenen „Gutstunden“, die grundsätzlich in Freizeit auszugleichen sind, erfasst und dokumentiert. Weder § 14 ETV-DP AG, der die Überzeitarbeit materiellrechtlich regelt, noch die Betriebsvereinbarungen Nr. 1 und Nr. 11 sehen die Möglichkeit vor, in dem ÜZA-Konto Minusstunden aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglich tatsächlich zu arbeitenden Zeit durch den bzw. im Dienstplan zu verrechnen.

23

b) Ebenso wenig kann aus § 22 Abs. 1 MTV-DP AG eine entsprechende Befugnis der Beklagten hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Tarifnorm nur die tarifliche Arbeitszeit regelt, jedoch keine Vorschriften zur Führung des ÜZA-Kontos enthält, bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG, dass eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist. Die Kürzung bzw. Streichung eines Guthabens auf dem ÜZA-Konto, das gerade durch Arbeit außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erworben wurde, ist keine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine solche muss, wie sich zumindest aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, in die Zukunft gerichtet sein und erfolgt durch die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, bei der der Betriebsrat nach § 22 Abs. 3 MTV-DP AG iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen hat.

24

Zudem hat die (rückwirkende) Kürzung der Erholungszeit durch den TV Nr. 142a nicht zu einer abweichenden Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit iSd. § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG geführt. Die nach dem 1. April 2008 geltenden Dienstpläne haben wie zuvor eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt verteilt und dabei lediglich die tatsächlich zu arbeitende Zeit insoweit nicht ausgeschöpft, als die Arbeitszeit einen zu hohen Anteil als Erholungszeit bezahlter Pausen enthielt. Überdies gilt für Zusteller, die wie die Klägerin im Arbeitszeitmodell B arbeiten, die dienstplanmäßige Arbeitszeit nach § 12 Ziff. 1 Betriebsvereinbarung Nr. 11 als erbracht, unabhängig davon, wie lange sie für die von ihnen zu erledigende Zustelltätigkeit tatsächlich brauchen. Die tarifvertraglich zu arbeitende Zeit ist für diese Beschäftigten daher ohne Belang, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob die Betriebsvereinbarung Nr. 11 insoweit tarifwidrig ist.

25

3. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der auf dem Arbeitszeitkonto gestrichenen Stunden. Dieser Anspruch ist jeder Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos immanent.

26

a) Das Bundesarbeitsgericht hat bislang einen Anspruch des Arbeitnehmers auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos bejaht bzw. in Betracht gezogen, wenn das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt (vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 10 mwN, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -). Doch muss ein Arbeitszeitkonto nicht stets einen Vergütungsanspruch verbindlich bestimmen, es kann auch - wie hier - für die Höhe eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder die Höhe eines Vorschusses maßgebend sein.

27

b) Unabhängig davon, ob ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch oder sonstige Ansprüche maßgeblich bestimmt, kann der Arbeitnehmer stets verlangen, dass der Arbeitgeber, der aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ein Arbeitszeitkonto für den Arbeitnehmer unterhält, dieses den vereinbarten Vorgaben entsprechend führt. Andernfalls vermag das Arbeitszeitkonto seinen Zweck, den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer erbrachten Hauptleistungspflicht zu dokumentieren, nicht zu erfüllen. Greift der Arbeitgeber zu Unrecht in den Saldo eines Arbeitszeitkontos ein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederherstellung des Status quo ante und damit auf (Wieder-)Gutschrift der aus dem Saldo seines Arbeitszeitkontos gestrichenen Stunden.

28

III. Die Kosten der Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Zoller    

        

    Pollert    

        

        

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2011 - 5 Sa 2328/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, in ein Arbeitszeitkonto eingestellte Stunden zu streichen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Betrieb „Niederlassung B“ als Zustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die für das Unternehmen der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung.

3

Zur Arbeitszeit bestimmt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: MTV-DP AG) vom 18. Juni 2003 ua.:

        

㤠22 Arbeitszeit

        

(1)     

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

        

…       

        
        

(3)     

Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hat der Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen.

        

…“    

        
4

Innerhalb der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmer nach der Anlage 2a zum MTV-DP AG ua. eine Erholungszeit, die zu Kurzpausen zusammenzufassen und im Dienstplan auszuweisen ist. Bis zum 31. März 2008 betrug nach dem Tarifvertrag Nr. 111 die Erholungszeit pro Arbeitsstunde 3,50 Minuten, von denen mindestens 3,14 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen waren. Mit Wirkung ab 1. April 2008 wurde durch den Tarifvertrag Nr. 142a die Erholungszeit auf 2,25 Minuten pro Arbeitsstunde verkürzt, von denen mindestens 2,03 Minuten je Stunde Arbeitszeit zu Kurzpausen zusammenzufassen sind.

5

Zur Überzeitarbeit heißt es in dem mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: ETV-DP AG):

        

㤠14

        

Überzeitarbeit

        

(1)     

Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzten bzw. des von ihm hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet bzw. geleistet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

        

…       

        
        

(4)     

Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Für jede Überstunde wird ein Überstundenzuschlag gemäß Abs. 5 UAbs. 2 gewährt. Er wird ebenfalls in Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich für Überstunden und Überstundenzuschläge muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Entstehen erfolgen. Ist dies bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Überstunden entstanden sind, nicht möglich, werden mit der Entgeltabrechnung für den darauffolgenden Kalendermonat das jeweilige Stundenentgelt der für den Arbeitnehmer maßgebenden Entgeltgruppe und der Überstundenzuschlag gezahlt.

                 

Beim Freizeitausgleich sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen.

        

…“    

        
6

Im Betrieb „Niederlassung B“ ist ein Betriebsrat gebildet. Die Arbeitszeit in der Zustellung ist in der Betriebsvereinbarung Nr. 11 geregelt, die den Arbeitnehmern die Wahl zwischen zwei Arbeitszeitmodellen lässt. Zu dem von der Klägerin gewählten „Arbeitszeitmodell B“ heißt es in der Betriebsvereinbarung:

        

㤠12 Arbeitszeitregelungen

        

1.    

Für Beschäftigte, die innerhalb des Modells B arbeiten, gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.

                 
        

§ 13 Überzeitarbeit

        

1.    

Überzeitarbeit entsteht

                  ·       

anlässlich von Wochenfeiertagen entsprechend der Berechnungsregelung lt. ETV Arb § 14 Absatz 7

                  ·       

bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht

                  ·       

bei Dienstplanwechsel und Dienstplanänderung

                  ·       

bei Übertragungen von Zustellabschnitten in Höhe des zeitlichen Anteils der zu übernehmenden Zustellabschnitte

                  ·       

bei Warten vor Ablagekästen und Havarien in Höhe der aus diesem Anlass verbrauchten Arbeitszeit.

        

2.    

Überzeitarbeit aus überprüfungsbedürftiger Bemessung wird - auch rückwirkend - anerkannt.“

7

           

Zur Überzeitarbeit bestimmt die Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 12. Juli 1996 ua.:

        

㤠2 Geltungsbereich

        
        

…       

                 
        

2.    

Überzeitarbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung beinhaltet die Überstunden bei Arbeitern und Angestellten und die Mehrarbeit bei Beamten. Als Überzeitarbeit gelten alle Arbeitszeiten, die über die individuelle tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Hierzu zählt auch die ÜZA infolge der zusätzlichen Übernahme eines Teiles eines anderen Zustellbezirks (Übertragung) sowie die ÜZA infolge von Wartezeit aus Störungen des Regelablaufes (z. B. durch verspäteten Verteilschluss oder nicht zeitgerechte Bedienung von Ablagestellen) und ÜZA infolge des unmittelbaren Wechsels in einen anderen Dienstplan (…).

        
        

…       

                 
        

§ 4 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

        
        

…       

                 
        

4.    

Um dem einzelnen Beschäftigten die notwendige Kontrolle über seine Freizeitansprüche aus ÜZA zu ermöglichen, stellt der Arbeitgeber sicher, daß der Beschäftigte sich jederzeit über die Höhe seiner noch auszugleichenden Freizeitansprüche aus Überzeitarbeit informieren kann.

        
        

…       

                 
        

§ 6 Freizeitausgleich für geleistete Überzeitarbeit

        
        

1.    

Auch unvorhersehbare Überzeitarbeit ist entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen in Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich soll zeitnah innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Dieser Zeitraum soll dazu beitragen, den geleisteten Freizeitausgleich gegenüber der Bezahlung in den Vordergrund zu stellen und auch zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen zu können. Dabei gehen die Betriebsparteien von der Erwartung aus, daß der Freizeitausgleich innerhalb der tarifvertraglichen Frist gewährt wird und hinsichtlich der zeitlichen Lage die Wünsche der Arbeitnehmer im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden.

        
        

…“    

                 
8

Die Klägerin arbeitete bis zum 30. Juni 2008 nach Dienstplänen, denen (noch) die Erholungszeit nach dem TV Nr. 111 zugrunde lag. Die Umsetzung der Kürzung der Erholungszeit nach dem TV Nr. 142a in die Dienstpläne erfolgte erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008.

9

Am 6. November 2008 kürzte die Beklagte das Überzeitarbeitskonto (im Folgenden: ÜZA-Konto) der Klägerin um die dort eingestellten 7,20 Stunden und gab dazu unter der Rubrik „Zeitumbuchungsart“ als Grund an: „0073 Verfall ÜZA“. Der außergerichtlichen Aufforderung der Klägerin, die Kürzung ihres Zeitguthabens rückgängig zu machen, kam die Beklagte nicht nach.

10

Mit ihrer am 21. September 2009 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto nicht berechtigt (gewesen). Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum nach ihr vorgegebenen Dienstplänen gearbeitet und damit die geschuldete Arbeitszeit erbracht. Wenn die Beklagte ihr zu lange bezahlte Pausen gewährte, könne das allenfalls einen (Rück-)Zahlungsanspruch begründen. Zudem verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie Kürzungen nur bei den Beschäftigten vorgenommen habe, deren ÜZA-Konto ein Guthaben aufwies.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin eine Zeitgutschrift iHv. 7,20 Stunden vorzunehmen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zur Kürzung des Guthabens auf dem ÜZA-Konto der Klägerin berechtigt (gewesen) zu sein. Nach der (rückwirkenden) Kürzung der Erholungszeit pro Arbeitsstunde durch den Tarifvertrag Nr. 142a habe die Klägerin die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Es sei eine Arbeitszeitschuld entstanden, die sie gegen das Arbeitszeitguthaben habe aufrechnen dürfen. Gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe sie schon deshalb nicht verstoßen, weil es an einer verteilenden Entscheidung fehle. Zudem sei es ein sachlicher Grund, Beschäftigte, deren ÜZA-Konto kein Guthaben aufwies, nicht ins Minus zu bringen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

15

I. Die Klage ist mit der gebotenen Auslegung des Leistungsantrags zulässig.

16

1. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, sei hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen könne der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -; BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 27, NZA 2012, 281). Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll.

17

2. Dieses für Klagen auf Gutschrift bislang nicht in das Arbeitszeitkonto aufgenommener Stunden entwickelte Bestimmtheitserfordernis kann nicht unbesehen auf einen Antrag übertragen werden, bei dem die begehrte Zeitgutschrift lediglich der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens dient. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen.

18

Auf welchem Arbeitszeitkonto die Gutschrift erfolgen soll, kommt im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber durch Auslegung ermittelt werden. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte das ÜZA-Konto der Klägerin gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll.

19

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte war und ist nicht berechtigt, das streitgegenständliche Zeitguthaben zu streichen. Infolge dessen ist sie verpflichtet, diese Stunden dem ÜZA-Konto der Klägerin wieder zuzuführen, also „gutzuschreiben“.

20

1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands(zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiellrechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte (vgl. dazu BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, BAGE 135, 197) Arbeitsstunden wieder zu streichen.

21

2. Daran fehlt es im Streitfall. Die dem ÜZA-Konto zugrunde liegenden Vereinbarungen erlauben es der Beklagten nicht, dieses Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich - möglicherweise - aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

22

a) Das ÜZA-Konto ist ein spezielles Arbeitszeitkonto, das nur die aus Überzeitarbeit erworbenen „Gutstunden“, die grundsätzlich in Freizeit auszugleichen sind, erfasst und dokumentiert. Weder § 14 ETV-DP AG, der die Überzeitarbeit materiellrechtlich regelt, noch die Betriebsvereinbarungen Nr. 1 und Nr. 11 sehen die Möglichkeit vor, in dem ÜZA-Konto Minusstunden aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglich tatsächlich zu arbeitenden Zeit durch den bzw. im Dienstplan zu verrechnen.

23

b) Ebenso wenig kann aus § 22 Abs. 1 MTV-DP AG eine entsprechende Befugnis der Beklagten hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Tarifnorm nur die tarifliche Arbeitszeit regelt, jedoch keine Vorschriften zur Führung des ÜZA-Kontos enthält, bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG, dass eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist. Die Kürzung bzw. Streichung eines Guthabens auf dem ÜZA-Konto, das gerade durch Arbeit außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erworben wurde, ist keine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine solche muss, wie sich zumindest aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, in die Zukunft gerichtet sein und erfolgt durch die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, bei der der Betriebsrat nach § 22 Abs. 3 MTV-DP AG iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen hat.

24

Zudem hat die (rückwirkende) Kürzung der Erholungszeit durch den TV Nr. 142a nicht zu einer abweichenden Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit iSd. § 22 Abs. 1 Satz 3 MTV-DP AG geführt. Die nach dem 1. April 2008 geltenden Dienstpläne haben wie zuvor eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt verteilt und dabei lediglich die tatsächlich zu arbeitende Zeit insoweit nicht ausgeschöpft, als die Arbeitszeit einen zu hohen Anteil als Erholungszeit bezahlter Pausen enthielt. Überdies gilt für Zusteller, die wie die Klägerin im Arbeitszeitmodell B arbeiten, die dienstplanmäßige Arbeitszeit nach § 12 Ziff. 1 Betriebsvereinbarung Nr. 11 als erbracht, unabhängig davon, wie lange sie für die von ihnen zu erledigende Zustelltätigkeit tatsächlich brauchen. Die tarifvertraglich zu arbeitende Zeit ist für diese Beschäftigten daher ohne Belang, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob die Betriebsvereinbarung Nr. 11 insoweit tarifwidrig ist.

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3. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der auf dem Arbeitszeitkonto gestrichenen Stunden. Dieser Anspruch ist jeder Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos immanent.

26

a) Das Bundesarbeitsgericht hat bislang einen Anspruch des Arbeitnehmers auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos bejaht bzw. in Betracht gezogen, wenn das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt (vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 10 mwN, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -). Doch muss ein Arbeitszeitkonto nicht stets einen Vergütungsanspruch verbindlich bestimmen, es kann auch - wie hier - für die Höhe eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder die Höhe eines Vorschusses maßgebend sein.

27

b) Unabhängig davon, ob ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch oder sonstige Ansprüche maßgeblich bestimmt, kann der Arbeitnehmer stets verlangen, dass der Arbeitgeber, der aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ein Arbeitszeitkonto für den Arbeitnehmer unterhält, dieses den vereinbarten Vorgaben entsprechend führt. Andernfalls vermag das Arbeitszeitkonto seinen Zweck, den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer erbrachten Hauptleistungspflicht zu dokumentieren, nicht zu erfüllen. Greift der Arbeitgeber zu Unrecht in den Saldo eines Arbeitszeitkontos ein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederherstellung des Status quo ante und damit auf (Wieder-)Gutschrift der aus dem Saldo seines Arbeitszeitkontos gestrichenen Stunden.

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III. Die Kosten der Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Zoller    

        

    Pollert    

        

        

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.