Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 68
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.
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(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesondert
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published on 15/05/2018 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 - 5 K 2407/15 - geändert.Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.12.2014 verurteilt, dem Kläger
published on 12/02/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Untersuchungsanordnung de
published on 09/06/2015 00:00
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) zurückgestuft.
Der Kläger trägt ¼ und der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je
published on 23/03/2015 00:00
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages wird vollständig ausgeschlossen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst
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(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte...