Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 4 S 1579/14

bei uns veröffentlicht am27.01.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, soweit darin die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde von einem höheren Lebensalter als 58 Jahre und die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Wochenstunden von einem höheren Lebensalter als 60 Jahre abhängig gemacht wird.
Der am … 1953 geborene Antragsteller ist Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) an der ...-Schule in B... Seine Unterrichtsverpflichtung hatte sich gegenüber der Regelstundenzahl in dem am 31.07.2014 abgelaufenen Schuljahr 2013/2014, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, nach den bisherigen Vorschriften zur Altersermäßigung um zwei Wochenstunden ermäßigt. Im Schuljahr 2014/2015 wurde ihm nur noch eine altersbedingte Ermäßigung um eine Wochenstunde zugestanden.
Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg war bis zum 31.07.2014 in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vom 10.11.1993 (K.u.U., S. 469, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19.06.2013 - K.u.U., S. 101) geregelt. Unter Teil D, Nummer 1 war die Altersermäßigung wie folgt gefasst:
„Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde.
Vollbeschäftigte Lehrer - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden -, die im Schuljahr 2007/08 oder 2008/09 das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten weiterhin nach der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Regelung eine Stunde Altersermäßigung."
Seit dem 01.08.2014 wird die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg durch die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) 08.07.2014 (GBI. S. 311) festgelegt. Unter § 4 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist die Altersermäßigung seither wie folgt geregelt:
„(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1. das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
2. das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
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(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang."
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Der Antragsteller hat am 19.08.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für die Anhebung der Voraussetzungen zum Erhalt einer Altersermäßigung um jeweils 2 Jahre gebe es keinen hinreichenden sachlichen Grund und die Anhebung verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) folgenden Grundsatz der Fürsorgepflicht. Zu den vom Dienstherrn zu erfüllenden Anforderungen dieses Prinzips gehöre es, für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen und deren berechtigte Belange zu wahren, insbesondere auch die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten nicht durch Arbeitsüberlastung zu beeinträchtigen. Der Schutz älterer Beschäftigter sei ein Ziel von europarechtlichem Rang. Sinn und Zweck der Regelungen über die Altersermäßigung sei es in diesem Sinne, älteren Lehrkräften im Hinblick auf die altersbedingten besonderen Beanspruchungen durch die Unterrichtstätigkeit einen Teil der Unterrichtsverpflichtung zu erlassen. Die jetzt vorgenommene Erhöhung der Altersgrenzen werde diesen aus übergeordnetem Recht folgenden Anforderungen jedoch nicht mehr gerecht, zumal die Erhöhung aus Gründen erfolgt sei, die in Bezug auf den gebotenen Schutz älterer Lehrkräfte als sachfremd oder sogar sachwidrig bzw. kontraproduktiv anzusehen seien. Der Antragsgegner begründe die Hinausschiebung der Altersermäßigung um zwei Jahre in erster Linie mit der Haushaltslage und sei der Meinung, im Hinblick hierauf gebe es zu der vorgenommenen Erhöhung „keine Alternative". Auch sei der Antragsgegner der Meinung, es bestehe infolge der durch das Dienstrechtsreformgesetz erfolgten Anhebung der Pensionsgrenze um 2 Jahre ein zwingender Grund, auch die Altersgrenzen für die Altersermäßigung um jeweils 2 Jahre anzuheben. Diese Gründe könnten jedoch nicht überzeugen. Zum einen könnten fiskalische Überlegungen schlechthin kein Grund sein, Bestimmungen zu verschlechtern, die dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienten, d.h. der Haushalt dürfe nicht auf Kosten der Gesundheit der Lehrkräfte saniert werden. Des Weiteren sei die Verlängerung der Lebensarbeitszeit bei folgerichtiger Betrachtung gerade kein Grund, die Altersermäßigung erst in einem höheren Lebensalter zu gewähren. Die Tatsache, dass die Lehrkräfte (am Ende der gestaffelten Übergangszeit) zwei Jahre länger im aktiven Dienst blieben, bedeute nicht, dass die unbestreitbaren besonderen gesundheitlichen Belastungen durch die Unterrichtstätigkeit deswegen erst zwei Jahre später einsetzten. Die Erhöhung der Lebensarbeitszeit könnte daher bei logischer Betrachtung allenfalls ein Grund sein, die Altersermäßigung früher und in größerem zeitlichen Umfang als bisher zu gewähren, um sicherzustellen, dass möglichst viele Lehrkräfte die erhöhte Altersgrenze im Dienst erreichten und nicht schon vorher aus gesundheitlichen Gründen pensioniert werden müssten. Jedenfalls gebe es keinen sachlichen und logischen Grund, die seit vielen Jahren bewährten Altersgrenzen von 58 bzw. 60 Jahren nicht - zumindest - beizubehalten, sondern heraufzusetzen.
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An seinem Beispiel werde überdies deutlich, dass die Neuregelung auch deswegen gegen die höherrangigen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoße, da keine Übergangsregelung für Lehrkräfte vorgesehen sei, die bereits eine Altersermäßigung nach bisherigem Recht erhalten hätten und denen diese nun ganz oder teilweise wieder entzogen werde. So habe er als 60-Jähriger bisher eine Ermäßigung um zwei Wochenstunden erhalten. Durch die übergangslose Neuregelung werde er nun ab dem laufenden Schuljahr 2014/2015 wieder auf eine Stunde „zurückgeworfen", bis er ab dem Schuljahr 2015/2016 wieder die Altersgrenze von dann 62 Jahren für eine Ermäßigung um zwei Stunden erreiche. Ein solches Ergebnis sei unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht, der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht tragbar. Die besondere gesundheitliche Belastung durch die Unterrichtstätigkeit werde für die Lehrkräfte mit fortschreitendem Alter nicht geringer, so dass es unstimmig sei, dass er mit 61 Jahren eine geringere Unterrichtsbefreiung erhalte, als er sie mit 60 Jahren gehabt habe.
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Der Antragsteller beantragt,
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§ 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08. Juli 2014 (GBI. S. 311) für unwirksam zu erklären, soweit darin die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde von einem höheren Lebensalter als 58 Jahre und die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Wochenstunden von einem höheren Lebensalter als 60 Jahre abhängig gemacht wird.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht anlässlich einer Verwaltungsstreitsache (Beschluss vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -) entschieden habe, dass künftig Regelstundenmaße (Deputate) der Lehrkräfte nicht mehr durch Verwaltungsvorschrift festgelegt werden könnten, sondern durch Rechtsverordnung geregelt werden müssten. Der damalige Rechtszustand sei vom Bundesverwaltungsgericht lediglich für eine Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 hingenommen worden. Demzufolge habe der Ministerrat nach Abschluss der Anhörung den Verordnungsentwurf zur Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beschlossen (LT-Drs. 15/5183 vom 06.05.2014). Der Landtag habe der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO am 25.06.2014 zugestimmt. Sie sei sodann am 14.07.2014 im Gesetzblatt veröffentlicht worden (GBI. S. 311) und am 01.08.2014 in Kraft getreten. Der Normenkontrollantrag gegen diese Verordnung sei nicht begründet. Es werde zunächst auf die einschlägigen Beschlüsse des Senats zur Arbeitszeit der Lehrer, insbesondere zur Altersermäßigung verwiesen. Im Bereich der freiwilligen Leistungen stehe dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Ein Anspruch von Lehrkräften auf Altersermäßigung ab einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Umfang bestehe nicht. Gerade im Bereich der freiwilligen Leistungen, für den nur bestimmte Mittel im Haushalt bereitgestellt seien, könne aufgrund der großen Anzahl von vergleichbaren Fällen der Haushalt extrem belastet werden. Dem Vorschriftengeber stehe in solchen Fällen eine Einschätzungsprärogative zu, da nicht nur eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre. Im Bereich der freiwillig gewährten Altersermäßigung gebe es verschiedene Alternativen. Man hätte die Altersermäßigung vollständig abschaffen können, den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen können. Das Land Baden-Württemberg habe bei seiner Entscheidung für die nun getroffene Form der Altersermäßigung die Interessen der betroffenen Lehrkräfte gegen die Haushaltslage abgewogen. Mit eingeflossen seien auch Erwägungen zum erhöhten Pensionseintrittsalter für Lehrkräfte. Angesichts der Haushaltslage habe zu der Verschiebung der Altersermäßigung um zwei Jahre keine Alternative bestanden. Diese Regelung trage auch der Anpassung an die Entwicklung des Pensionseintrittsalters Rechnung, die vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass die Menschen heutzutage im Alter wesentlich länger gesund und leistungsfähig seien als in früheren Zeiten. Bisher seien Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres nach Vollendung des 64. Lebensjahres in Pension gegangen. Zwischenzeitlich werde das Pensionseintrittsalter schrittweise auf das 66. Lebensjahr erhöht. Die Anpassung der Altersgrenzen bei der Deputatsermäßigung greife diese Entwicklung auf und berücksichtige insoweit kongruent im Bereich der Altersermäßigung die gesellschaftliche Entwicklung, insbesondere auch die allgemeine Verlängerung der Lebenserwartung. Haushaltsrechtliche Erwägungen rechtfertigten eine Anpassung an eine veränderte Sachlage.
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Art. 3 Abs. 1 GG hindere den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen. Es treffe zu, dass Übergangsregeln oder ein Bestandschutz nicht vorgesehen seien. Dies bedeute beispielsweise für eine vollbeschäftigte Lehrkraft, die im Schuljahr 2013/2014 58 Jahre alt gewesen sei und aufgrund der bis zum 31.07.2014 gültigen Regelung im Schuljahr 2013/2014 eine Wochenstunde Altersermäßigung erhalten habe, dass sie im laufenden Schuljahr 2014/2015 keine Wochenstunde Ermäßigung erhalte. Erst im Schuljahr 2015/2016 mit dann 60 Jahren werde sie aufgrund der beschlossenen Neuregelung wieder eine Stunde Ermäßigung erhalten. Eine im Schuljahr 2013/2014 60-jährige vollbeschäftigte Lehrkraft (so auch der Antragsteller) habe im Schuljahr 2013/2014 zwei Wochenstunden Altersermäßigung erhalten. Im laufenden Schuljahr 2014/2015 erhalte sie eine Wochenstunde Ermäßigung. Erst im Schuljahr 2015/2016 mit dann 62 Jahren werde sie aufgrund der beschlossenen Neuregelung wieder zwei Stunden Ermäßigung erhalten. Die getroffene Regelung sei aus Sicht des Kultusministeriums rechtmäßig, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung stehe dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die Einführung eines Stichtags sei aus Praktikabilitätsgründen nicht zu vermeiden. Nur so sei eine klare Regelung möglich. Die Wahl des Zeitpunkts orientiere sich am Sachverhalt und sei sachlich begründet. Um den Lehrkräften Planungssicherheit zu geben, sei das Kultusministerium bestrebt gewesen, den von der Verschiebung der Altersermäßigung voraussichtlich betroffenen Personenkreis sobald als möglich über die voraussichtlich bevorstehende Änderung zu unterrichten. Es habe die Lehrkräfte unmittelbar nach der erstmaligen Befassung des Ministerrats am 18.02.2014 über die beabsichtigten Änderungen informiert. Angesichts der bevorstehenden Veränderung bei der Altersermäßigung habe das Kultusministerium insoweit für stellenwirksame Änderungswünsche auch einen Nachmeldetermin bis zum 14.03.2014 ermöglicht. Damit sei den Lehrkräften Gelegenheit gegeben worden, frühzeitig unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände und einer für das kommende Schuljahr nicht zu erwartenden Altersermäßigung zu überlegen, in welcher Höhe sie im Schuljahr 2014/2015 ihre Unterrichtsverpflichtung wahrnehmen wollten.
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Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) liege nicht vor. Aus der Fürsorgepflicht ergäben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Von einer unzumutbaren Belastung könne jedoch keine Rede sein, wenn die Altersermäßigung zwei Jahre später als bisher beginne.
20 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Antrag, § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (GBI. S. 311) teilweise für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegt als untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm ist eingehalten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht insoweit aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 RdNr. 46). Der Antragsteller ist von der beanstandeten Regelung betroffen und besitzt damit die für den gestellten Antrag erforderliche Antragsbefugnis. Er hat auch in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO genügenden Weise behauptet, dass die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.
II.
24 
Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
25 
Die Festsetzung der Altersgrenzen für Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere ist die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung nach Zustimmung des Landtags gemäß Art. 63 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2004 S. 311) verkündet worden.
27 
2. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung steht aber auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
a) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beruht auf einer hinreichenden Ermächtigung und hält sich in deren Grenzen. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte ist auf § 67 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gestützt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszeit der beamteten Lehrer und entspricht den Anforderungen der Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (zur Geltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes auch für die Landesgesetzgebung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 m.w.N.). Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Hiermit in unmittelbarem Sachzusammenhang steht die Regelung der allgemeinen Altersermäßigung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
29 
b) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
30 
aa) (1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt, ihre Arbeitszeit aber nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - und vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -; Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -; Urteile vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - und vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, jeweils Juris). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., sowie Urteil vom 28.01.2004, a.a.O.). Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte - wie die hier streitgegenständliche - stellen allerdings keine Kürzungen der Arbeitszeit älterer Lehrkräfte dar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, jeweils Juris), sondern reduzieren für den betreffenden Personenkreis - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - das Unterrichtspensum, weil ältere Lehrkräfte bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2005, a.a.O., vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - und vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 - sowie Beschluss vom 29.06.2012 - 2 B 12.11 -, jeweils Juris).
31 
(2) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO löst Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" in der zuletzt bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung ab, die auf die am 01.08.2009 in Kraft getretene Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K.u.U., S. 187) zurückgeht. Seither ermäßigte sich das Regelstundenmaß für Lehrer, die nach dem Schuljahr 2008/2009 das 55. Lebensjahr vollendeten, erst mit Vollendung des 58. und nicht, wie zuvor, des 55. Lebensjahrs um eine Stunde. Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend und an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, Juris). Sie musste aber ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung abgelöst werden. Daher musste der Verordnungsgeber, soweit er an Regelungen der am 01.08.2014 außer Kraft getretenen (vgl. VII. Satz 2 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen, K.u.K. 2014, 96) Verwaltungsvorschrift - wie hier im Hinblick auf die allgemeine Unterrichtsverpflichtung - festhalten wollte, diese in eine Rechtsverordnung übernehmen. Entsprechendes galt für die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift bereits eingetretenen Ermäßigungen.
32 
Damit wirkten auch die auf der Grundlage gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vor dem 01.08.2014 eingetretenen Ermäßigungen nach dem Schuljahr 2013/2014 nicht weiter. Zwar war auch diese Vorgängerregelung der Altersmäßigung nicht auf das laufende Schuljahr, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, beschränkt, sondern auf Dauer angelegt und galt - soweit Änderungen nicht erfolgten - nach ihrem Eintreten bis zum Erreichen der nächsten Stufe bzw. dem Ruhestand der Lehrkraft. Soweit diese hätten erhalten bleiben sollten, hätte es einer Überleitungsregelung bedurft. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Altersermäßigungen sich von der normativ festzulegenden Pflichtstundenzahl unterscheiden und insbesondere nicht die Arbeitszeit berühren und deshalb für ihr Fortgelten keiner normativen Grundlage bedürften. Denn sie stehen zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der allgemeinen Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung als maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrern (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Zum anderen wird mit der Altersermäßigung als allgemeiner Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch der Umfang der Anwesenheitspflicht für ältere Lehrkräfte abstrakt festgelegt, deren Missachtung eine Dienstpflichtverletzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Damit konnten ab Beginn des Schuljahrs 2014/2015 auf der Grundlage von Teil D, Nummer 1 Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ keine Altersermäßigungen mehr eintreten und auf dieser Grundlage bereits in vorangegangenen Schuljahren gewährte Altersermäßigungen nicht mehr fortwirken.
33 
(3) Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit der Lehrer seit dem 01.08.2014 durch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung geregelt. Die streitgegenständliche Neuregelung der Altersermäßigung enthält § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Eine Übergangsregelung für Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits Altersermäßigungen erhielten, ist nicht vorhanden. Die Landesregierung hatte die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Forderungen nach Bestandsschutz für diese Lehrkräfte ausdrücklich abgelehnt und erklärt: „Es ist kein Bestandsschutz vorgesehen. Ab 1. August 2014 greifen die neuen Regelungen“ (LT-Drs. 15/5183, S. 14 f.).
34 
§ 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt, dass sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde und zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden ermäßigt. Dem Wortlaut nach ist diese Regelung auf erst ab ihrem Inkrafttreten eintretende, die Tatbestände erfüllende Sachverhalte gerichtet. Dieses Verständnis wird von der Begründung des Verordnungsentwurfs bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass u.a. die bisher in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ festgelegten Regelstundenmaße sowie die Regelungen zur Alters- und Schwerbehindertenermäßigung und zu den drei unterrichtsfreien Tagen mit Ausnahme der Modifizierung der Altersermäßigung im Wesentlichen ohne materielle Änderung in die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg überführt werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 5, A. Allgemeines). Zu § 4 Abs. 1 (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4) heißt es: „Die Altersermäßigung beginnt künftig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (nicht wie bisher mit dem vollendeten 58. Lebensjahr); die zweite Stufe, das heißt die Gewährung der Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden, greift künftig ab dem 62. Lebensjahr (nicht wie bisher bereits ab dem 60. Lebensjahr - Absatz 1).“ Insoweit bestätigt die Begründung die sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Auslegung, dass lediglich der Beginn für künftige Ermäßigungen hinausgeschoben wird und diese künftig erst mit Erreichen der höheren Altersgrenzen beginnen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Altersermäßigungen angesichts der Haushaltslage um zwei Jahre verschoben werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4). Es war dabei aber nicht an die Lehrkräfte gedacht worden, die auch die neuen Altersgrenzen bereits überschritten hatten. Auch insoweit gibt es keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, der für die Gewährung der vorgesehenen neuen Ermäßigungen nicht - auch - an in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände anknüpft, unterscheidet sich insoweit z.B. von der am 01.08.2000 in Kraft getretenen hamburgischen Pflichtstundenverordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2004 (- 2 C 19.03 -) war und vorsah, dass für Lehrer, „die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben“, die regelmäßigen Pflichtstunden um zwei ermäßigt werden. Die vorliegende Bestimmung weist damit eine Regelungslücke auf. Sie erfasst die Gruppe der Lehrkräfte, die die neuen Altersgrenzen bei Inkrafttreten der Verordnung bereits erreicht bzw. überschritten hatte, nicht und enthält damit keine Regelung für Altfälle, die nach dem Grundgedanken der Verschiebung der Altersgrenzen für die Gewährung der Ermäßigung und dem System der Norm als abschließende Bestimmung ohne Übergangsregelung hätten mitgeregelt werden müssen. Sie ist insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Zwar hätte es sich dem Normgeber bei dem Verzicht auf eine Übergangsregelung aufdrängen müssen, dass dann die Neuregelung auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits 60 bzw. 62 Jahre alten und älteren Lehrkräfte tatbestandlich erfassen muss. Trotz dieser augenfälligen Regelungsbedürftigkeit der in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Fälle, für die eine Übergangsregelung zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die 60-bzw. 62-jährigen und älteren Lehrkräfte nicht bewusst, sondern nur versehentlich nicht erfasst hat. Hierfür spricht, dass der Normgeber diese Gruppe jedenfalls im Laufe des Normsetzungsverfahrens noch in den Blick genommen hatte (vgl. den Aktenvermerk vom 18.12.2013 - 14 - 0301.620/1541 -, unter 2.1.2 „Information der Lehrkräfte“, enthalten im Ordner Verfahrensakten). Diese Regelungslücke kann hier auch durch Analogie oder teleologische Extension geschlossen werden. Denn es erscheint eindeutig, dass der Normgeber, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte, auch den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits 60- und 61-jährigen Lehrkräften bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs eine einstündige und den bereits - über - 62-jährigen Lehrkräften bis zum Eintritt in den Ruhestand eine zweistündige Ermäßigung gewährt hätte.
35 
bb) Ausgehend von diesem Normverständnis steht § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO mit höherrangigem Recht im Einklang.
36 
(1) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss, besteht nicht.
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Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn. Von der Fürsorgepflicht ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen. Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit eine typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemein übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 164/14 - m.N., Juris).
38 
Eine Verminderung der Dienstaufgaben von älteren Beamten und Beamtinnen ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit ist demgegenüber fürsorgerechtlich nicht geboten, sondern steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Dienstherr in diesem Bereich seiner Fürsorgepflicht bereits dadurch nachkommt, dass er individuellen Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art nach den für die begrenzte Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geltenden Grundsätzen Rechnung zu trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, Juris). Dies gilt auch für Lehrkräfte (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris). Unabhängig hiervon ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Lehrkräften, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Wegfall bzw. Reduzierung der bisher gewährten Ermäßigung nunmehr eine Dienstpflicht abverlangt würde, die sie bei typisierender Betrachtung in den Randbereich ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit führen würde.
39 
(2) Die Stundenermäßigung für den in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bezeichneten Personenkreis stellt damit eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, Juris), die auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat - mit der vorliegenden Regelung die Altersermäßigung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Die künftige Hinausschiebung der Altersermäßigung ist hierfür kein ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel. Mit der Festlegung auf die Vollendung des 60. bzw. des 62. Lebensjahres hat der Normgeber auch die ihm dabei zugestandene Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass er mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigungen um jeweils zwei Jahre auch der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte um zwei Jahre von 64 auf 66 Jahren Rechnung trägt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob früher einsetzende Altersentlastungen geeignet sein könnten, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer und Lehrerinnen beizutragen, und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03 -, Juris). Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Aspekt der Zweckmäßigkeit, dessen Berücksichtigung bzw. Gewichtung allein im Ermessen des Dienstherrn liegt.
41 
Die Lehrkräfte, die im Schuljahr 2013/2014 das 58. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund der früheren Rechtslage eine - weitere - Ermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" erstmals zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 erhalten hatten, werden durch ihre Einbeziehung in die Neuregelung auch nicht willkürlich gleich behandelt. Diese Gruppe der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 das 59. bzw. 61. Lebensjahr vollendeten, unterscheidet sich sowohl von den in diesem Schuljahr unter 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die noch keine Ermäßigungen erhalten hatten, als auch von den in diesem Schuljahr über 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die weiterhin Ermäßigungen im bisherigen Umfang erhielten. Für sie erhöhte sich die Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend um eine Wochenstunde. Im darauf folgenden Schuljahr 2015/2016 werden diesen Lehrkräften, die nun das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollenden, erneut die bereits im Schuljahr 2013/2014 erhaltenen Ermäßigungen gewährt. Damit ist die Einsparungsmöglichkeit durch eine Reduzierung bestehender Ermäßigungen um eine Stunde für die Dauer von einem Schuljahr begrenzt. Die nach dem 01.08.1955 bzw. nach dem 01.08.1953 geborenen Lehrkräfte, um die es hier geht, erreichen die Altersgrenze bereits am Ende des Schuljahrs, in dem sie das 64. Lebensjahr und acht bzw. sechs Monate vollenden (Art. 62 § 3 DRG) und sind damit noch nicht in vollem Maße von der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrer auf 66 Jahre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LBG) betroffen. Zwar scheint vor diesem Hintergrund die Einbeziehung der im Schuljahr 2014/2015 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräfte mit der Folge, dass ihnen gewährte Altersermäßigungen im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend wegfielen bzw. reduziert wurden, nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend. Es ist aber - zumal vor dem Hintergrund der dem Normgeber zustehenden Befugnis zur Typisierung - auch nicht feststellbar, dass es aufgrund der beabsichtigten Ziele verfehlt und damit sachwidrig wäre, diese Gruppe der Lehrkräfte gleich zu behandeln, wie die Lehrkräfte, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr erst nach dem 01.08.2014 vollenden und noch nicht von der alten Rechtslage profitiert haben. Vielmehr konnte hierdurch ein ansonsten - wenn auch nur für die Dauer eines Schuljahres - fortdauernder ungleicher Rechtszustand vermieden werden.
42 
(3) Die angegriffene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich kann der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Vielmehr muss jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Normgebers stehen. Das Ziel der Änderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen. Dies ist rechtlich unbedenklich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Änderung rechnen muss. Im Übrigen können insoweit je nach Lage der Verhältnisse aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit erfordern. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Übergangsregelung geschaffen werden muss, was jedoch nicht der Fall ist, wenn das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 m.w.N.).
43 
Nach diesen Grundsätzen war für die Verschiebung der Altersgrenzen zur Gewährung von Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung hier eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Dies gilt zunächst für die Lehrkräfte, die am 01.08.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber mit einer Altersermäßigung im kommenden oder einem darauffolgenden Schuljahr gerechnet hatten. Diese hatten eine ihre Dienstaufgaben verringernde Ermäßigung ihres Deputats noch nicht erhalten. Die bloße Aussicht auf eine künftige Ermäßigung des quantitativen Umfangs der Dienstgeschäfte ist nicht schutzwürdig. Auch die im Schuljahr 2013/2014 58- bzw. 60-jährigen Beamten konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Ermäßigungen, die er bisher gewährt hat, immer und uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ galt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, a.a.O.) - nur - noch für eine Übergangszeit. Wie dargelegt fiel nach Ablauf dieser Übergangszeit mit dem Schuljahr 2013/2014 auch die Altersermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift weg. Damit wäre aber ohne das Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung ab dem Schuljahr 2014/2015 ein insgesamt regelloser Zustand eingetreten. Schon aufgrund dieses Urteils konnten daher auch im Schuljahr 2013/2014 die 58- bzw. 60-jährigen Lehrkräfte nicht auf den Bestand der für sie günstigeren Regelung vertrauen, sondern mussten mit einer Neuregelung rechnen. Die mit dieser Entscheidung vorgenommene Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich. Sie ist hinreichend begründet und hält sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Zudem wurde - auch - dem Vertrauen in die Gültigkeit des bisherigen Rechtszustands durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2015 - 9 B 13.15 -, Juris m.w.N.). Die dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene und vom Verordnungsgeber ausgeschöpfte Übergangszeit hat den Lehrkräften ausreichend Gelegenheit gegeben, sich auch auf mögliche inhaltliche Änderungen beim Übergang zu einer normativen Regelung einzustellen. Im Übrigen ist das Vertrauen darauf, dass der künftige Normgeber bislang durch Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen übernimmt, grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da dessen Gestaltungsbefugnisse zudem nicht davon abhängen, ob und inwieweit sich die der vormaligen Regelung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist es auch unbeachtlich, seit wann es Altersermäßigungen für Lehrkräfte bereits vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahrs gab und ob die ursprünglich bei der Einführung dieser Begünstigung maßgeblichen Gründe nach wie vor von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 -, Juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 27. Januar 2016
47 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Antrag, § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (GBI. S. 311) teilweise für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegt als untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm ist eingehalten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht insoweit aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 RdNr. 46). Der Antragsteller ist von der beanstandeten Regelung betroffen und besitzt damit die für den gestellten Antrag erforderliche Antragsbefugnis. Er hat auch in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO genügenden Weise behauptet, dass die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.
II.
24 
Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
25 
Die Festsetzung der Altersgrenzen für Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere ist die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung nach Zustimmung des Landtags gemäß Art. 63 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2004 S. 311) verkündet worden.
27 
2. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung steht aber auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
a) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beruht auf einer hinreichenden Ermächtigung und hält sich in deren Grenzen. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte ist auf § 67 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gestützt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszeit der beamteten Lehrer und entspricht den Anforderungen der Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (zur Geltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes auch für die Landesgesetzgebung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 m.w.N.). Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Hiermit in unmittelbarem Sachzusammenhang steht die Regelung der allgemeinen Altersermäßigung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
29 
b) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
30 
aa) (1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt, ihre Arbeitszeit aber nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - und vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -; Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -; Urteile vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - und vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, jeweils Juris). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., sowie Urteil vom 28.01.2004, a.a.O.). Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte - wie die hier streitgegenständliche - stellen allerdings keine Kürzungen der Arbeitszeit älterer Lehrkräfte dar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, jeweils Juris), sondern reduzieren für den betreffenden Personenkreis - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - das Unterrichtspensum, weil ältere Lehrkräfte bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2005, a.a.O., vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - und vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 - sowie Beschluss vom 29.06.2012 - 2 B 12.11 -, jeweils Juris).
31 
(2) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO löst Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" in der zuletzt bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung ab, die auf die am 01.08.2009 in Kraft getretene Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K.u.U., S. 187) zurückgeht. Seither ermäßigte sich das Regelstundenmaß für Lehrer, die nach dem Schuljahr 2008/2009 das 55. Lebensjahr vollendeten, erst mit Vollendung des 58. und nicht, wie zuvor, des 55. Lebensjahrs um eine Stunde. Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend und an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, Juris). Sie musste aber ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung abgelöst werden. Daher musste der Verordnungsgeber, soweit er an Regelungen der am 01.08.2014 außer Kraft getretenen (vgl. VII. Satz 2 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen, K.u.K. 2014, 96) Verwaltungsvorschrift - wie hier im Hinblick auf die allgemeine Unterrichtsverpflichtung - festhalten wollte, diese in eine Rechtsverordnung übernehmen. Entsprechendes galt für die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift bereits eingetretenen Ermäßigungen.
32 
Damit wirkten auch die auf der Grundlage gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vor dem 01.08.2014 eingetretenen Ermäßigungen nach dem Schuljahr 2013/2014 nicht weiter. Zwar war auch diese Vorgängerregelung der Altersmäßigung nicht auf das laufende Schuljahr, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, beschränkt, sondern auf Dauer angelegt und galt - soweit Änderungen nicht erfolgten - nach ihrem Eintreten bis zum Erreichen der nächsten Stufe bzw. dem Ruhestand der Lehrkraft. Soweit diese hätten erhalten bleiben sollten, hätte es einer Überleitungsregelung bedurft. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Altersermäßigungen sich von der normativ festzulegenden Pflichtstundenzahl unterscheiden und insbesondere nicht die Arbeitszeit berühren und deshalb für ihr Fortgelten keiner normativen Grundlage bedürften. Denn sie stehen zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der allgemeinen Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung als maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrern (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Zum anderen wird mit der Altersermäßigung als allgemeiner Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch der Umfang der Anwesenheitspflicht für ältere Lehrkräfte abstrakt festgelegt, deren Missachtung eine Dienstpflichtverletzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Damit konnten ab Beginn des Schuljahrs 2014/2015 auf der Grundlage von Teil D, Nummer 1 Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ keine Altersermäßigungen mehr eintreten und auf dieser Grundlage bereits in vorangegangenen Schuljahren gewährte Altersermäßigungen nicht mehr fortwirken.
33 
(3) Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit der Lehrer seit dem 01.08.2014 durch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung geregelt. Die streitgegenständliche Neuregelung der Altersermäßigung enthält § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Eine Übergangsregelung für Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits Altersermäßigungen erhielten, ist nicht vorhanden. Die Landesregierung hatte die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Forderungen nach Bestandsschutz für diese Lehrkräfte ausdrücklich abgelehnt und erklärt: „Es ist kein Bestandsschutz vorgesehen. Ab 1. August 2014 greifen die neuen Regelungen“ (LT-Drs. 15/5183, S. 14 f.).
34 
§ 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt, dass sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde und zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden ermäßigt. Dem Wortlaut nach ist diese Regelung auf erst ab ihrem Inkrafttreten eintretende, die Tatbestände erfüllende Sachverhalte gerichtet. Dieses Verständnis wird von der Begründung des Verordnungsentwurfs bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass u.a. die bisher in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ festgelegten Regelstundenmaße sowie die Regelungen zur Alters- und Schwerbehindertenermäßigung und zu den drei unterrichtsfreien Tagen mit Ausnahme der Modifizierung der Altersermäßigung im Wesentlichen ohne materielle Änderung in die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg überführt werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 5, A. Allgemeines). Zu § 4 Abs. 1 (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4) heißt es: „Die Altersermäßigung beginnt künftig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (nicht wie bisher mit dem vollendeten 58. Lebensjahr); die zweite Stufe, das heißt die Gewährung der Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden, greift künftig ab dem 62. Lebensjahr (nicht wie bisher bereits ab dem 60. Lebensjahr - Absatz 1).“ Insoweit bestätigt die Begründung die sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Auslegung, dass lediglich der Beginn für künftige Ermäßigungen hinausgeschoben wird und diese künftig erst mit Erreichen der höheren Altersgrenzen beginnen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Altersermäßigungen angesichts der Haushaltslage um zwei Jahre verschoben werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4). Es war dabei aber nicht an die Lehrkräfte gedacht worden, die auch die neuen Altersgrenzen bereits überschritten hatten. Auch insoweit gibt es keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, der für die Gewährung der vorgesehenen neuen Ermäßigungen nicht - auch - an in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände anknüpft, unterscheidet sich insoweit z.B. von der am 01.08.2000 in Kraft getretenen hamburgischen Pflichtstundenverordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2004 (- 2 C 19.03 -) war und vorsah, dass für Lehrer, „die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben“, die regelmäßigen Pflichtstunden um zwei ermäßigt werden. Die vorliegende Bestimmung weist damit eine Regelungslücke auf. Sie erfasst die Gruppe der Lehrkräfte, die die neuen Altersgrenzen bei Inkrafttreten der Verordnung bereits erreicht bzw. überschritten hatte, nicht und enthält damit keine Regelung für Altfälle, die nach dem Grundgedanken der Verschiebung der Altersgrenzen für die Gewährung der Ermäßigung und dem System der Norm als abschließende Bestimmung ohne Übergangsregelung hätten mitgeregelt werden müssen. Sie ist insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Zwar hätte es sich dem Normgeber bei dem Verzicht auf eine Übergangsregelung aufdrängen müssen, dass dann die Neuregelung auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits 60 bzw. 62 Jahre alten und älteren Lehrkräfte tatbestandlich erfassen muss. Trotz dieser augenfälligen Regelungsbedürftigkeit der in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Fälle, für die eine Übergangsregelung zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die 60-bzw. 62-jährigen und älteren Lehrkräfte nicht bewusst, sondern nur versehentlich nicht erfasst hat. Hierfür spricht, dass der Normgeber diese Gruppe jedenfalls im Laufe des Normsetzungsverfahrens noch in den Blick genommen hatte (vgl. den Aktenvermerk vom 18.12.2013 - 14 - 0301.620/1541 -, unter 2.1.2 „Information der Lehrkräfte“, enthalten im Ordner Verfahrensakten). Diese Regelungslücke kann hier auch durch Analogie oder teleologische Extension geschlossen werden. Denn es erscheint eindeutig, dass der Normgeber, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte, auch den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits 60- und 61-jährigen Lehrkräften bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs eine einstündige und den bereits - über - 62-jährigen Lehrkräften bis zum Eintritt in den Ruhestand eine zweistündige Ermäßigung gewährt hätte.
35 
bb) Ausgehend von diesem Normverständnis steht § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO mit höherrangigem Recht im Einklang.
36 
(1) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss, besteht nicht.
37 
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn. Von der Fürsorgepflicht ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen. Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit eine typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemein übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 164/14 - m.N., Juris).
38 
Eine Verminderung der Dienstaufgaben von älteren Beamten und Beamtinnen ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit ist demgegenüber fürsorgerechtlich nicht geboten, sondern steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Dienstherr in diesem Bereich seiner Fürsorgepflicht bereits dadurch nachkommt, dass er individuellen Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art nach den für die begrenzte Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geltenden Grundsätzen Rechnung zu trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, Juris). Dies gilt auch für Lehrkräfte (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris). Unabhängig hiervon ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Lehrkräften, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Wegfall bzw. Reduzierung der bisher gewährten Ermäßigung nunmehr eine Dienstpflicht abverlangt würde, die sie bei typisierender Betrachtung in den Randbereich ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit führen würde.
39 
(2) Die Stundenermäßigung für den in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bezeichneten Personenkreis stellt damit eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, Juris), die auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat - mit der vorliegenden Regelung die Altersermäßigung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Die künftige Hinausschiebung der Altersermäßigung ist hierfür kein ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel. Mit der Festlegung auf die Vollendung des 60. bzw. des 62. Lebensjahres hat der Normgeber auch die ihm dabei zugestandene Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass er mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigungen um jeweils zwei Jahre auch der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte um zwei Jahre von 64 auf 66 Jahren Rechnung trägt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob früher einsetzende Altersentlastungen geeignet sein könnten, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer und Lehrerinnen beizutragen, und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03 -, Juris). Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Aspekt der Zweckmäßigkeit, dessen Berücksichtigung bzw. Gewichtung allein im Ermessen des Dienstherrn liegt.
41 
Die Lehrkräfte, die im Schuljahr 2013/2014 das 58. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund der früheren Rechtslage eine - weitere - Ermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" erstmals zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 erhalten hatten, werden durch ihre Einbeziehung in die Neuregelung auch nicht willkürlich gleich behandelt. Diese Gruppe der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 das 59. bzw. 61. Lebensjahr vollendeten, unterscheidet sich sowohl von den in diesem Schuljahr unter 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die noch keine Ermäßigungen erhalten hatten, als auch von den in diesem Schuljahr über 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die weiterhin Ermäßigungen im bisherigen Umfang erhielten. Für sie erhöhte sich die Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend um eine Wochenstunde. Im darauf folgenden Schuljahr 2015/2016 werden diesen Lehrkräften, die nun das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollenden, erneut die bereits im Schuljahr 2013/2014 erhaltenen Ermäßigungen gewährt. Damit ist die Einsparungsmöglichkeit durch eine Reduzierung bestehender Ermäßigungen um eine Stunde für die Dauer von einem Schuljahr begrenzt. Die nach dem 01.08.1955 bzw. nach dem 01.08.1953 geborenen Lehrkräfte, um die es hier geht, erreichen die Altersgrenze bereits am Ende des Schuljahrs, in dem sie das 64. Lebensjahr und acht bzw. sechs Monate vollenden (Art. 62 § 3 DRG) und sind damit noch nicht in vollem Maße von der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrer auf 66 Jahre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LBG) betroffen. Zwar scheint vor diesem Hintergrund die Einbeziehung der im Schuljahr 2014/2015 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräfte mit der Folge, dass ihnen gewährte Altersermäßigungen im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend wegfielen bzw. reduziert wurden, nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend. Es ist aber - zumal vor dem Hintergrund der dem Normgeber zustehenden Befugnis zur Typisierung - auch nicht feststellbar, dass es aufgrund der beabsichtigten Ziele verfehlt und damit sachwidrig wäre, diese Gruppe der Lehrkräfte gleich zu behandeln, wie die Lehrkräfte, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr erst nach dem 01.08.2014 vollenden und noch nicht von der alten Rechtslage profitiert haben. Vielmehr konnte hierdurch ein ansonsten - wenn auch nur für die Dauer eines Schuljahres - fortdauernder ungleicher Rechtszustand vermieden werden.
42 
(3) Die angegriffene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich kann der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Vielmehr muss jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Normgebers stehen. Das Ziel der Änderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen. Dies ist rechtlich unbedenklich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Änderung rechnen muss. Im Übrigen können insoweit je nach Lage der Verhältnisse aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit erfordern. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Übergangsregelung geschaffen werden muss, was jedoch nicht der Fall ist, wenn das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 m.w.N.).
43 
Nach diesen Grundsätzen war für die Verschiebung der Altersgrenzen zur Gewährung von Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung hier eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Dies gilt zunächst für die Lehrkräfte, die am 01.08.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber mit einer Altersermäßigung im kommenden oder einem darauffolgenden Schuljahr gerechnet hatten. Diese hatten eine ihre Dienstaufgaben verringernde Ermäßigung ihres Deputats noch nicht erhalten. Die bloße Aussicht auf eine künftige Ermäßigung des quantitativen Umfangs der Dienstgeschäfte ist nicht schutzwürdig. Auch die im Schuljahr 2013/2014 58- bzw. 60-jährigen Beamten konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Ermäßigungen, die er bisher gewährt hat, immer und uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ galt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, a.a.O.) - nur - noch für eine Übergangszeit. Wie dargelegt fiel nach Ablauf dieser Übergangszeit mit dem Schuljahr 2013/2014 auch die Altersermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift weg. Damit wäre aber ohne das Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung ab dem Schuljahr 2014/2015 ein insgesamt regelloser Zustand eingetreten. Schon aufgrund dieses Urteils konnten daher auch im Schuljahr 2013/2014 die 58- bzw. 60-jährigen Lehrkräfte nicht auf den Bestand der für sie günstigeren Regelung vertrauen, sondern mussten mit einer Neuregelung rechnen. Die mit dieser Entscheidung vorgenommene Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich. Sie ist hinreichend begründet und hält sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Zudem wurde - auch - dem Vertrauen in die Gültigkeit des bisherigen Rechtszustands durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2015 - 9 B 13.15 -, Juris m.w.N.). Die dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene und vom Verordnungsgeber ausgeschöpfte Übergangszeit hat den Lehrkräften ausreichend Gelegenheit gegeben, sich auch auf mögliche inhaltliche Änderungen beim Übergang zu einer normativen Regelung einzustellen. Im Übrigen ist das Vertrauen darauf, dass der künftige Normgeber bislang durch Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen übernimmt, grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da dessen Gestaltungsbefugnisse zudem nicht davon abhängen, ob und inwieweit sich die der vormaligen Regelung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist es auch unbeachtlich, seit wann es Altersermäßigungen für Lehrkräfte bereits vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahrs gab und ob die ursprünglich bei der Einführung dieser Begünstigung maßgeblichen Gründe nach wie vor von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 -, Juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 27. Januar 2016
47 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

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(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berecht

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Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2009 - 4 S 174/07

bei uns veröffentlicht am 23.06.2009

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptant

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Sept. 2004 - PL 15 S 2470/03

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. September 2003 - PL 21 K 1/03 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Grün
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2018 - 4 S 2069/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 - 5 K 2407/15 - geändert.Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.12.2014 verurteilt, dem Kläger

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen und den Beklagten auf den zweiten Hilfsantrag unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1946 geborene Kläger ist Oberstudienrat am E.-Gymnasium in E. und seit 01.09.2003 teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 15.01.2004 beantragte er beim ehemaligen Oberschulamt Karlsruhe (nachfolgend: Oberschulamt), ihm mit sofortiger Wirkung entsprechend seinem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden eine anteilige Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.2003 (im Folgenden: VwV Arbeitszeit) zu gewähren, hilfsweise ihm eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Mit Bescheid vom 25.02.2004 lehnte das Oberschulamt den Antrag mit der Begründung ab, nach geltender Rechtslage habe er erst mit Beginn des Schuljahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollende, einen Anspruch auf Ermäßigung seines Regelstundenmaßes um eine Wochenstunde. Gegen den ihm am 03.03.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2004 Widerspruch ein, den das Oberschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004, zugestellt am 19.07.2004, zurückwies.
Am 18.08.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hilfsweise, ihm ab 15.01.2004 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24 (gemeint ist 12,5/24,5) Wochenstunden zu zahlen, höchsthilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2006 dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung insgesamt zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Klägers habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar könne die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend nicht mehr in Anspruch genommen werden, sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren noch gewährt werden. Die auf die VwV Arbeitszeit gestützte Ablehnung des Antrags auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung seien nicht zu erkennen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen nicht mehr durch. Zum einen sei der Kläger seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen könnten nach Nr. 2 1. (gemeint ist Teil C II. 1 Satz 2) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber seien nach früherer Rechtslage, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 zugrunde gelegen habe, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet worden. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen werde somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik deutlich fortentwickelt haben dürfte. Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung solle auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden, der auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt seien. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtige grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richte sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gelte, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers sei aber nicht in rechtserheblichem Maß geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Zwar könnten Generalisierungen und Typisierungen unvermeidliche Härten mit sich bringen. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer könne aber für sich genommen die Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausge-staltung nicht rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar und vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden in den vorangegangenen Fassungen der Regelung auch nicht angenommen worden seien. Auch finanzielle Erwägungen trügen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar könnten haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen; hierbei sei das Gleichbehandlungsgebot aber zu beachten. Haushaltseinsparungen als solche seien kein sachliches Differenzierungskriterium.
Die Handhabung der Altersermäßigung sei darüber hinaus nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Zwar enthalte Teil D. 1. (bzw. B. 1.) VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung, verboten sei nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen. Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betreffe nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Diese Ungleichbehandlung bei der Handhabung der Altersermäßigung sei auch nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handele, das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regle und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühre.
Der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden zu verpflichten, finde weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine entsprechende gleichförmige Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich. Zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr sei der Dienstherr nur verpflichtet, wenn dies trotz Einschätzungsprärogative die einzig rechtmäßige Lösung sei. Er sei aber befugt, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen.
Die mit dem ersten Hilfsantrag beantragte finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes könne der Kläger nicht beanspruchen. Nach § 6 BBesG seien bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG sei die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten habe. Sie sei nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet habe. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung werde nicht deren Arbeitszeit gekürzt, sondern nur das Pensum an Unterricht, das sie zu leisten hätten. Auch aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EG-Vertrag könne der Kläger einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht herleiten.
Gegen das ihm am 21.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.01.2007 Berufung eingelegt, soweit seine Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags abgewiesen worden ist. Diese hat er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14.03.2007 begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage hinsichtlich seines Hauptantrags und seines zweiten Hilfsantrags für erledigt erklärt.
Er beantragt zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Darstellung des Beklagten werde in sämtlichen Schulbereichen mit Bruchteilen von Wochenstunden gearbeitet, auch im Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulbereich. Dies dokumentiere, dass Gründe der Verwaltungspraktikabilität der Gewährung von Bruchteilen von Wochenstunden nicht mehr entgegenstünden. Die Annahme des Beklagten, Teilzeitdeputate mit halben Wochenstunden beträfen nur einen überschaubareren Kreis von Personen, sei unzutreffend und verkenne, dass die angesprochenen Lehrkräfte gerade diejenigen seien, die durch den Regelstundenmaßerlass unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz diskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers nicht in rechtserheblichem Maß geringer sei als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Darüber hinaus erhielten teilzeitbeschäftigte Lehrer auch nicht im selben Maß wie vollzeitbeschäftigte Lehrer eine Altersermäßigung. Im Übrigen verkenne der Beklagte die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ihn nicht an einer entsprechenden Verbescheidung hindere.
10 
Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ihm aufgrund von Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Regelstundenmaßerlass ein Anspruch auf Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden zustehe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliege, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werde, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Nach Teil B. 1. des Regelstundenmaßerlasses erhalte ein vollzeitbeschäftigter oder ihm gleichgestellter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres für eine Reduzierung um eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres für eine Reduzierung um zwei Wochenstunden die gleiche Besoldung wie vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Besoldung je Arbeitsstunde erhöhe sich daher nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nochmals nach Vollendung des 60. Lebensjahres, da ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für die gleiche Besoldung nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres zwei Wochenstunden weniger arbeiten müsse. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern reduziere sich nach Vollendung des 55. Lebensjahres das Regelstundenmaß hingegen nicht. Dies habe zur Folge, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres je Arbeitsstunde eine geringere Besoldung erhalte als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer. An dieser Feststellung ändere sich für teilzeitbeschäftigte Lehrer nichts, die mit mehr als der Hälfte des jeweils geltenden Regelstundenmaßes bis zu einer Reduzierung des Regelstundenmaßes um zwei Stunden teilzeitbeschäftigt seien. Im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern würden daher die teilzeitbeschäftigten Lehrer im Hinblick auf die Besoldung je Arbeitsstunde durch die Regelung ungleich behandelt.
11 
Die Veränderung des Regelstundenmaßes der verbeamteten Lehrer in Baden-Württemberg habe auch unmittelbare Auswirkungen auf ihre Besoldung. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Kürzung der Arbeitszeit und damit eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag abgelehnt, weil durch die Gewährung der Altersermäßigung in Bremen lediglich die Unterrichtsverpflichtung ermäßigt, aber nicht die Arbeitszeit reduziert worden sei. In den Regelungen in Baden-Württemberg zur Altersermäßigung sei eine Differenzierung zwischen der Reduzierung der Pflichtstundenzahl sowie der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung dagegen nicht angelegt. Die Altersermäßigung werde durch Reduzierung des unter Teil A I festgelegten Regelstundenmaßes gewährt, das die Arbeitszeit der Lehrer im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG bestimme. Die Gewährung der Altersermäßigung führe daher unmittelbar zu einer Reduzierung der Arbeitszeit. Der Wortlaut sehe explizit eine Verringerung des ausschlaggebenden Indikators für die Arbeitszeit der Lehrer vor. Auch im Verhältnis von Altersermäßigung und Anrechnungsstunden wegen Schulverwaltungsaufgaben existiere in Baden-Württemberg eine andere Systematik. Für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen würden bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf die zu leistenden Regelstundenmaße Anrechnungen gewährt. Bei der Anrechnung finde daher explizit eine Verringerung der Unterrichtsverpflichtung statt, da die Anrechnung auf das Regelstundenmaß erfolge. Dahingegen werde bei der Altersermäßigung sowie auch bei der Schwerbehindertenermäßigung das Regelstundenmaß reduziert. Dies seien daher strukturell und systematisch voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Darüber hinaus würden in Baden-Württemberg das Regelstundenmaß sowie seine Reduzierung durch Altersermäßigung oder Schwerbehindertenermäßigung in der gleichen Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung griffen daher in Baden-Württemberg nicht ein. Da sich die Gewährung der Altersermäßigung unmittelbar auf die Besoldung der betreffenden Lehrkräfte auswirke, stelle die Altersermäßigung eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag dar, die zu einer Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Lehrern bei der Gewährung der Altersermäßigung führe. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Haushaltseinsparungen als solche seien kein taugliches Differenzierungskriterium.
12 
Zudem liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 der Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1987 vor, die durch § 153i LBG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine unterschiedliche Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei nach § 15 Abs. 1 BGleiG nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigten. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Ungleichbehandlung stelle daher einen Verstoß gegen die durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit gegen höherrangiges Recht dar.
13 
Konsequenz aus dem Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag sei, dass die streitige Regelung auf die benachteiligte Gruppe, also die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrer, entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anzuwenden sei, solange nicht eine Regelung geschaffen werde, die Art. 141 EG-Vertrag nicht verletze. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bisherige Regelung das einzig geltende Bezugssystem bleibe. Danach sei den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ungeachtet ihres Geschlechts die Altersermäßigung entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewähren bzw. die Ungleichbehandlung durch die Erhöhung der Besoldung je Arbeitsstunde infolge der Altersermäßigung durch die Gewährung einer anteilig höheren Besoldung an die teilzeitbeschäftigten weiblichen oder männlichen Lehrkräfte auszugleichen.
14 
Der Beklagte hat am 15.01.2007 gegen das ihm am 22.12.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls Berufung eingelegt, soweit dieses der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und ihn (den Beklagten) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
15 
Er beantragt zuletzt,
16 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung trägt er vor, die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55- bis 59-jährigen Lehrkräfte durch Teil B. 1. VwV Arbeitszeit sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach wie vor. Im Zuge der Erhöhung des Deputats der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden habe das Kultusministerium zugestimmt, den Lehrkräften, die Teilzeit in Höhe der Mindestteilzeit von 50 % leisteten, eine Teilzeittätigkeit auch mit halben Wochenstunden zu gewähren, um zu verhindern, dass sie in Zukunft mit 52 % (13/25 Wochenstunden) arbeiten müssten. Ab 01.01.2006 habe das Kultusministerium die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung auch mit halben Wochenstunden für alle Lehrkräfte eröffnet, da erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Lehrkräften handeln würde. Nach wie vor sei es aber für die Schulaufsicht und die Schulen schwierig, mit halben Wochenstunden umzugehen. Der Ausgleich von Stundenbruchteilen sei nur über mehrere Schulhalb- oder Schuljahre zu bewältigen und müsse auch zusätzlich überwacht werden. Zudem sei es problematisch, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, weil eine Lehrkraft beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Würde sich die Anzahl derjenigen Lehrkräfte, bei denen mit halben Wochenstunden zu planen sei, erhöhen, müsste die Abschaffung der Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden geprüft werden, da aufgrund der großen Anzahl eine ordnungsgemäße Gesamtplanung nicht mehr gewährleistet werden könne. Zwar sei im Fall des Klägers durch die Zuerkennung einer halben Wochenstunde in Zukunft faktisch mit einer vollen Unterrichtsstunde und somit einfacher zu planen. Dennoch seien die Ausführungen stimmig, da die Schulen und Schulaufsichtsbehörden ihren Schwerpunkt auf die Gesamtschau und Gesamtplanung legen müssten.
18 
Außerdem rechtfertige auch das unterschiedlich hohe altersbedingte Entlastungsbedürfnis die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55 bis 59-jährigen Lehrkräfte. Das Alter, der Beschäftigungsumfang sowie die Höhe der Altersermäßigung der Vollzeitbeschäftigten des zu regelnden Segments seien bei der Regelung der Altersermäßigung miteinander und gegeneinander abzuwägen. Der Unterschied von einer Wochenstunde Altersermäßigung zwischen den vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sei relativ gering und daher zulässig. Im Übrigen sei den 55 bis 59-jährigen Lehrkräften bewusst keine Altersermäßigung eingeräumt worden. Über einen Gleichheitssatzverstoß könne dieser Gruppe daher kein Anspruch zuerkannt werden. Mit der nicht vorgeschriebenen, freiwilligen Fürsorgeleistung wäre zudem eine enorme Haushaltsbelastung verbunden.
19 
Anspruchsgrundlagen für die (zunächst haupt- und hilfsweise) geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht ersichtlich. Es sei bereits fraglich, ob Art. 141 EG-Vertrag überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Der Streit könne jedoch dahinstehen, da der zu entscheidende Streitgegenstand keinen besoldungs- bzw. vergütungsrechtlichen Anknüpfungspunkt aufweise. Die Behauptung des Klägers, durch die Altersermäßigung würde die zu leistende Arbeitszeit gekürzt, sei falsch. Eine Lehrkraft, die eine Altersermäßigung in Anspruch nehmen könne, habe exakt die gleiche Gesamtjahresarbeitszeit zu erbringen wie eine Lehrkraft, der diese nicht zustehe. Es werde nämlich nur die zeitliche Relation zwischen abzuhaltenden Unterrichtsstunden zugunsten einer länger bemessenen Vor- und Nacharbeitszeit verschoben. Ansonsten würde sich das Kultusministerium in einer Vielzahl von Fällen gesetzwidrig verhalten. Eine 62-jährige Gymnasiallehrkraft, die mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sei, würde nämlich bei Berücksichtigung der einstündigen Altersermäßigung gesetzwidrig, nämlich unterhälftig, beschäftigt werden. Tatsächlich betrage deren Gesamtjahresarbeitszeit aber weiterhin 902 Zeitstunden und somit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.
20 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen und den Beklagten auf den zweiten Hilfsantrag unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1946 geborene Kläger ist Oberstudienrat am E.-Gymnasium in E. und seit 01.09.2003 teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 15.01.2004 beantragte er beim ehemaligen Oberschulamt Karlsruhe (nachfolgend: Oberschulamt), ihm mit sofortiger Wirkung entsprechend seinem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden eine anteilige Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.2003 (im Folgenden: VwV Arbeitszeit) zu gewähren, hilfsweise ihm eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Mit Bescheid vom 25.02.2004 lehnte das Oberschulamt den Antrag mit der Begründung ab, nach geltender Rechtslage habe er erst mit Beginn des Schuljahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollende, einen Anspruch auf Ermäßigung seines Regelstundenmaßes um eine Wochenstunde. Gegen den ihm am 03.03.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2004 Widerspruch ein, den das Oberschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004, zugestellt am 19.07.2004, zurückwies.
Am 18.08.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hilfsweise, ihm ab 15.01.2004 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24 (gemeint ist 12,5/24,5) Wochenstunden zu zahlen, höchsthilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2006 dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung insgesamt zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Klägers habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar könne die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend nicht mehr in Anspruch genommen werden, sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren noch gewährt werden. Die auf die VwV Arbeitszeit gestützte Ablehnung des Antrags auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung seien nicht zu erkennen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen nicht mehr durch. Zum einen sei der Kläger seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen könnten nach Nr. 2 1. (gemeint ist Teil C II. 1 Satz 2) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber seien nach früherer Rechtslage, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 zugrunde gelegen habe, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet worden. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen werde somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik deutlich fortentwickelt haben dürfte. Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung solle auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden, der auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt seien. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtige grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richte sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gelte, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers sei aber nicht in rechtserheblichem Maß geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Zwar könnten Generalisierungen und Typisierungen unvermeidliche Härten mit sich bringen. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer könne aber für sich genommen die Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausge-staltung nicht rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar und vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden in den vorangegangenen Fassungen der Regelung auch nicht angenommen worden seien. Auch finanzielle Erwägungen trügen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar könnten haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen; hierbei sei das Gleichbehandlungsgebot aber zu beachten. Haushaltseinsparungen als solche seien kein sachliches Differenzierungskriterium.
Die Handhabung der Altersermäßigung sei darüber hinaus nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Zwar enthalte Teil D. 1. (bzw. B. 1.) VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung, verboten sei nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen. Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betreffe nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Diese Ungleichbehandlung bei der Handhabung der Altersermäßigung sei auch nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handele, das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regle und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühre.
Der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden zu verpflichten, finde weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine entsprechende gleichförmige Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich. Zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr sei der Dienstherr nur verpflichtet, wenn dies trotz Einschätzungsprärogative die einzig rechtmäßige Lösung sei. Er sei aber befugt, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen.
Die mit dem ersten Hilfsantrag beantragte finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes könne der Kläger nicht beanspruchen. Nach § 6 BBesG seien bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG sei die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten habe. Sie sei nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet habe. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung werde nicht deren Arbeitszeit gekürzt, sondern nur das Pensum an Unterricht, das sie zu leisten hätten. Auch aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EG-Vertrag könne der Kläger einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht herleiten.
Gegen das ihm am 21.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.01.2007 Berufung eingelegt, soweit seine Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags abgewiesen worden ist. Diese hat er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14.03.2007 begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage hinsichtlich seines Hauptantrags und seines zweiten Hilfsantrags für erledigt erklärt.
Er beantragt zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Darstellung des Beklagten werde in sämtlichen Schulbereichen mit Bruchteilen von Wochenstunden gearbeitet, auch im Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulbereich. Dies dokumentiere, dass Gründe der Verwaltungspraktikabilität der Gewährung von Bruchteilen von Wochenstunden nicht mehr entgegenstünden. Die Annahme des Beklagten, Teilzeitdeputate mit halben Wochenstunden beträfen nur einen überschaubareren Kreis von Personen, sei unzutreffend und verkenne, dass die angesprochenen Lehrkräfte gerade diejenigen seien, die durch den Regelstundenmaßerlass unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz diskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers nicht in rechtserheblichem Maß geringer sei als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Darüber hinaus erhielten teilzeitbeschäftigte Lehrer auch nicht im selben Maß wie vollzeitbeschäftigte Lehrer eine Altersermäßigung. Im Übrigen verkenne der Beklagte die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ihn nicht an einer entsprechenden Verbescheidung hindere.
10 
Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ihm aufgrund von Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Regelstundenmaßerlass ein Anspruch auf Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden zustehe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliege, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werde, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Nach Teil B. 1. des Regelstundenmaßerlasses erhalte ein vollzeitbeschäftigter oder ihm gleichgestellter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres für eine Reduzierung um eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres für eine Reduzierung um zwei Wochenstunden die gleiche Besoldung wie vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Besoldung je Arbeitsstunde erhöhe sich daher nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nochmals nach Vollendung des 60. Lebensjahres, da ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für die gleiche Besoldung nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres zwei Wochenstunden weniger arbeiten müsse. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern reduziere sich nach Vollendung des 55. Lebensjahres das Regelstundenmaß hingegen nicht. Dies habe zur Folge, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres je Arbeitsstunde eine geringere Besoldung erhalte als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer. An dieser Feststellung ändere sich für teilzeitbeschäftigte Lehrer nichts, die mit mehr als der Hälfte des jeweils geltenden Regelstundenmaßes bis zu einer Reduzierung des Regelstundenmaßes um zwei Stunden teilzeitbeschäftigt seien. Im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern würden daher die teilzeitbeschäftigten Lehrer im Hinblick auf die Besoldung je Arbeitsstunde durch die Regelung ungleich behandelt.
11 
Die Veränderung des Regelstundenmaßes der verbeamteten Lehrer in Baden-Württemberg habe auch unmittelbare Auswirkungen auf ihre Besoldung. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Kürzung der Arbeitszeit und damit eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag abgelehnt, weil durch die Gewährung der Altersermäßigung in Bremen lediglich die Unterrichtsverpflichtung ermäßigt, aber nicht die Arbeitszeit reduziert worden sei. In den Regelungen in Baden-Württemberg zur Altersermäßigung sei eine Differenzierung zwischen der Reduzierung der Pflichtstundenzahl sowie der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung dagegen nicht angelegt. Die Altersermäßigung werde durch Reduzierung des unter Teil A I festgelegten Regelstundenmaßes gewährt, das die Arbeitszeit der Lehrer im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG bestimme. Die Gewährung der Altersermäßigung führe daher unmittelbar zu einer Reduzierung der Arbeitszeit. Der Wortlaut sehe explizit eine Verringerung des ausschlaggebenden Indikators für die Arbeitszeit der Lehrer vor. Auch im Verhältnis von Altersermäßigung und Anrechnungsstunden wegen Schulverwaltungsaufgaben existiere in Baden-Württemberg eine andere Systematik. Für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen würden bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf die zu leistenden Regelstundenmaße Anrechnungen gewährt. Bei der Anrechnung finde daher explizit eine Verringerung der Unterrichtsverpflichtung statt, da die Anrechnung auf das Regelstundenmaß erfolge. Dahingegen werde bei der Altersermäßigung sowie auch bei der Schwerbehindertenermäßigung das Regelstundenmaß reduziert. Dies seien daher strukturell und systematisch voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Darüber hinaus würden in Baden-Württemberg das Regelstundenmaß sowie seine Reduzierung durch Altersermäßigung oder Schwerbehindertenermäßigung in der gleichen Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung griffen daher in Baden-Württemberg nicht ein. Da sich die Gewährung der Altersermäßigung unmittelbar auf die Besoldung der betreffenden Lehrkräfte auswirke, stelle die Altersermäßigung eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag dar, die zu einer Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Lehrern bei der Gewährung der Altersermäßigung führe. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Haushaltseinsparungen als solche seien kein taugliches Differenzierungskriterium.
12 
Zudem liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 der Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1987 vor, die durch § 153i LBG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine unterschiedliche Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei nach § 15 Abs. 1 BGleiG nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigten. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Ungleichbehandlung stelle daher einen Verstoß gegen die durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit gegen höherrangiges Recht dar.
13 
Konsequenz aus dem Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag sei, dass die streitige Regelung auf die benachteiligte Gruppe, also die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrer, entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anzuwenden sei, solange nicht eine Regelung geschaffen werde, die Art. 141 EG-Vertrag nicht verletze. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bisherige Regelung das einzig geltende Bezugssystem bleibe. Danach sei den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ungeachtet ihres Geschlechts die Altersermäßigung entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewähren bzw. die Ungleichbehandlung durch die Erhöhung der Besoldung je Arbeitsstunde infolge der Altersermäßigung durch die Gewährung einer anteilig höheren Besoldung an die teilzeitbeschäftigten weiblichen oder männlichen Lehrkräfte auszugleichen.
14 
Der Beklagte hat am 15.01.2007 gegen das ihm am 22.12.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls Berufung eingelegt, soweit dieses der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und ihn (den Beklagten) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
15 
Er beantragt zuletzt,
16 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung trägt er vor, die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55- bis 59-jährigen Lehrkräfte durch Teil B. 1. VwV Arbeitszeit sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach wie vor. Im Zuge der Erhöhung des Deputats der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden habe das Kultusministerium zugestimmt, den Lehrkräften, die Teilzeit in Höhe der Mindestteilzeit von 50 % leisteten, eine Teilzeittätigkeit auch mit halben Wochenstunden zu gewähren, um zu verhindern, dass sie in Zukunft mit 52 % (13/25 Wochenstunden) arbeiten müssten. Ab 01.01.2006 habe das Kultusministerium die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung auch mit halben Wochenstunden für alle Lehrkräfte eröffnet, da erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Lehrkräften handeln würde. Nach wie vor sei es aber für die Schulaufsicht und die Schulen schwierig, mit halben Wochenstunden umzugehen. Der Ausgleich von Stundenbruchteilen sei nur über mehrere Schulhalb- oder Schuljahre zu bewältigen und müsse auch zusätzlich überwacht werden. Zudem sei es problematisch, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, weil eine Lehrkraft beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Würde sich die Anzahl derjenigen Lehrkräfte, bei denen mit halben Wochenstunden zu planen sei, erhöhen, müsste die Abschaffung der Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden geprüft werden, da aufgrund der großen Anzahl eine ordnungsgemäße Gesamtplanung nicht mehr gewährleistet werden könne. Zwar sei im Fall des Klägers durch die Zuerkennung einer halben Wochenstunde in Zukunft faktisch mit einer vollen Unterrichtsstunde und somit einfacher zu planen. Dennoch seien die Ausführungen stimmig, da die Schulen und Schulaufsichtsbehörden ihren Schwerpunkt auf die Gesamtschau und Gesamtplanung legen müssten.
18 
Außerdem rechtfertige auch das unterschiedlich hohe altersbedingte Entlastungsbedürfnis die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55 bis 59-jährigen Lehrkräfte. Das Alter, der Beschäftigungsumfang sowie die Höhe der Altersermäßigung der Vollzeitbeschäftigten des zu regelnden Segments seien bei der Regelung der Altersermäßigung miteinander und gegeneinander abzuwägen. Der Unterschied von einer Wochenstunde Altersermäßigung zwischen den vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sei relativ gering und daher zulässig. Im Übrigen sei den 55 bis 59-jährigen Lehrkräften bewusst keine Altersermäßigung eingeräumt worden. Über einen Gleichheitssatzverstoß könne dieser Gruppe daher kein Anspruch zuerkannt werden. Mit der nicht vorgeschriebenen, freiwilligen Fürsorgeleistung wäre zudem eine enorme Haushaltsbelastung verbunden.
19 
Anspruchsgrundlagen für die (zunächst haupt- und hilfsweise) geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht ersichtlich. Es sei bereits fraglich, ob Art. 141 EG-Vertrag überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Der Streit könne jedoch dahinstehen, da der zu entscheidende Streitgegenstand keinen besoldungs- bzw. vergütungsrechtlichen Anknüpfungspunkt aufweise. Die Behauptung des Klägers, durch die Altersermäßigung würde die zu leistende Arbeitszeit gekürzt, sei falsch. Eine Lehrkraft, die eine Altersermäßigung in Anspruch nehmen könne, habe exakt die gleiche Gesamtjahresarbeitszeit zu erbringen wie eine Lehrkraft, der diese nicht zustehe. Es werde nämlich nur die zeitliche Relation zwischen abzuhaltenden Unterrichtsstunden zugunsten einer länger bemessenen Vor- und Nacharbeitszeit verschoben. Ansonsten würde sich das Kultusministerium in einer Vielzahl von Fällen gesetzwidrig verhalten. Eine 62-jährige Gymnasiallehrkraft, die mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sei, würde nämlich bei Berücksichtigung der einstündigen Altersermäßigung gesetzwidrig, nämlich unterhälftig, beschäftigt werden. Tatsächlich betrage deren Gesamtjahresarbeitszeit aber weiterhin 902 Zeitstunden und somit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.
20 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
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Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. September 2003 - PL 21 K 1/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung der die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg betreffenden Verwaltungsvorschrift (Regelstundenmaßerlass), die zum Wegfall der bisherigen Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, geführt hat, der Mitbestimmung oder Mitwirkung des Antragstellers unterliegt.
Mit Schreiben vom 06.12.2002 wandte sich der Antragsteller an die Beteiligte und führte aus, er habe aus der allgemeinen Presse von der zum 01.02.2003 im Rahmen der Sparbeschlüsse der Landesregierung beabsichtigten Änderung des Regelstundenmaßerlasses gehört und halte die damit verbundene Erhöhung der Pflichtstunden nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG für mitbestimmungspflichtig. Er beantrage daher die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. Daraufhin teilte die Beteiligte dem Antragsteller unter dem 12.12.2002 mit, die in Rede stehende Verwaltungsvorschrift enthalte nach ihrem Inhalt und Zweck Rechtssätze, so dass ein Anhörungsverfahren nach § 120 LBG geboten sei. Deshalb komme gemäß § 84 LPVG die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 20.12.2002 hielt der Antragsteller gegenüber der Beteiligten an seiner gegenteiligen Auffassung fest.
Am 29.01.2003 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und beantragt festzustellen, dass (1.) die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ (Regelstundenmaßerlass), mit der der Wegfall der Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, geregelt wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Hebung der Arbeitsleistung unterliegt und dass (2.) diese Änderung dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen unterliegt. Er hat geltend gemacht, die bisherige Altersermäßigung für Lehrkräfte ab vollendetem 55. Lebensjahr werde durch die Änderung auf Lehrpersonen ab vollendetem 60. Lebensjahr reduziert. Lehrkräfte in der Altersgruppe vom 55. bis 60. Lebensjahr müssten eine Unterrichtsstunde mehr leisten. Eine Maßnahme, die die Hebung der Arbeitsleistung zum Ziel habe, liege deshalb vor. Bei dem Regelstundenmaßerlass handele es sich auch um eine dem Mitwirkungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterliegende Verwaltungsanordnung, da der Erlass die innerdienstlichen und persönlichen Angelegenheiten der dadurch betroffenen Beschäftigten regele. Allerdings sei die Mitbestimmung gegenüber dem Mitwirkungsrecht wohl vorrangig. Die Mitbestimmungssperre des § 84 LPVG greife nicht ein, da die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 LBG nicht erfüllt seien. Entgegen der Auffassung der Beteiligten fehle es bei der beabsichtigten Maßnahme an der danach gebotenen grundsätzlichen Bedeutung. Daran fehle es schon deshalb, weil es sich nicht um eine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse aller Landesbeamten handele. Die Regelung betreffe weder alle Beamten des Kultusministeriums noch alle Lehrer, sondern lediglich diejenigen ab dem 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, und unter diesen nur die Vollbeschäftigten. Es gehe deshalb allein um eine Detailregelung bei der Umsetzung der allgemeinen Arbeitszeitvorschriften auf eine spezifische Altersgruppe der vollbeschäftigten Lehrer.
Die beteiligte Dienststellenleiterin hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Kultusministerium habe zu Recht den Antragsteller nicht beteiligt und gemäß § 120 Abs. 3 LBG die Anhörung des Beamtenbundes Baden-Württemberg und des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk Baden-Württemberg eingeleitet und nach Abschluss der Anhörung die einschlägige Verwaltungsvorschrift ohne Verstoß gegen das Personalvertretungsrecht rechtmäßig geändert. Die Regelungen in der Verwaltungsvorschrift stellten in der Sache sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck Rechtssätze dar, weil sie die allgemeine Arbeitszeitregelung für die Lehrkräfte in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten. Das gelte auch für den Teilbereich der Altersermäßigung; auch insoweit richteten sich die Vorschriften an eine jetzt und in Zukunft unbestimmte, nicht ohne Weiteres konkret und namentlich abgrenzbare Anzahl von Personen in einer unbestimmten Anzahl von Fällen. Aus diesen Gründen habe nur das Verfahren nach § 120 Abs. 3 LBG in Betracht kommen können.
Mit Beschluss vom 22.09.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - die Anträge abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, die Anträge seien nicht begründet. Die Beteiligte habe zu Recht das Verfahren nach § 120 Abs. 3 LBG durchgeführt, und deshalb mit Recht gemäß § 84 LPVG den Antragsteller nicht beteiligt. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hätten vorgelegen. Die streitige Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Arbeitszeit der Lehrer, mit der der Wegfall der Altersermäßigung für Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr geregelt werde, sei eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde. Es handele sich dabei auch um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, da sie von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit seien. Dabei genüge es, dass die Änderung alle derzeitigen Lehrerinnen und Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendetet hätten und in Zukunft vollenden würden, betreffe. Unerheblich sei, dass nicht alle Beamten im Bereich des Kultusministeriums oder alle Lehrer und Lehrerinnen betroffen seien und dass die Vorschrift keinen ressortübergreifenden Charakter habe. Hinzu kämen die dadurch bewirkten nicht unerheblichen Einsparungen an Lehrerstellen und damit an den Finanzmitteln im Bereich des Kultusministeriums sowie die erheblichen psychischen, körperlichen und zeitlichen Auswirkungen auf die betroffene Altersgruppe.
Gegen diesen ihm am 08.10.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.11.2003 Beschwerde eingelegt und diese am 04.12.2003 begründet.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. September 2003 - PL 21 K 1/03 - zu ändern und festzustellen, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ (Regelstundenmaßerlass), mit der die Altersermäßigung für Lehrer vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr hinausgeschoben wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG unterliegt;
 
hilfsweise, dass diese Änderung dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterliegt.
10 
Er trägt ergänzend vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich nur dann um die Regelung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG, wenn die Regelung ressortübergreifenden Charakter habe oder wenigstens Angelegenheiten einer Beamtengruppe betreffe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die grundsätzliche Bedeutung könne auch nicht dadurch bejaht werden, dass auf finanzielle Folgewirkungen der Änderung im Bereich der Altersermäßigung verwiesen werde. Wäre diese Argumentation zutreffend, dann fiele wegen der finanziellen Auswirkungen auch jede Änderung der Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben oder jede Regelung über sonstige Anrechnungen für geschäftsführende Schulleiter unter § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG. Damit wäre im Gegensatz zu dieser Vorschrift jede allgemeine Regelung zugleich eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung. Es gebe daher wegen Fehlens der grundsätzlichen Bedeutung keine Mitbestimmungssperre nach § 84 LPVG.
11 
Die Beteiligte beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter aus, die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 LBG seien erfüllt. Eine allgemeine Regelung müsse danach wegen der großen Zahl der Beschäftigten in den einzelnen Geschäftsbereichen nicht ressortübergreifend sein. Vielmehr reiche es für die Anwendung des § 120 Abs. 3 LBG aus, wenn es sich um Regelungen allgemeinen Inhalts handele, die über einen speziellen Tatbestand oder Einzelfall hinausgingen und von grundsätzlicher Bedeutung seien. Diese Voraussetzungen seien bei Regelungen, die den Umfang einer Altersermäßigung der Deputate für Lehrkräfte festlegten, angesichts ihrer erheblichen persönlichen und finanziellen Auswirkungen erfüllt. Im Übrigen werde nicht bestritten, dass eine Deputatserhöhung eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG sein könne. Im vorliegenden Verfahren sei dies aber unerheblich, da es allein um die Frage der Sperrwirkung des § 84 LPVG gehe.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig.  Sie ist insbesondere in der nach
16 
§ 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
17 
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zur Entscheidung über die Beteiligungsrechte des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die zulässigen Anträge des Antragstellers, für die nach wie vor wegen Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse besteht, zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgelehnt. Denn die Beteiligte hat hinsichtlich der streitigen Änderung des Regelstundenmaßerlasses ohne Rechtsfehler das Verfahren nach § 120 Abs. 3 LBG durchgeführt und deshalb mit Recht gemäß § 84 LPVG den Antragsteller personalvertretungsrechtlich nicht beteiligt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
18 
Die Anträge sind nicht begründet. Das Hinausschieben der bisher den Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Unterrichtsdeputate gewährten Altersermäßigung auf das vollendete 60. Lebensjahr unterliegt wegen der eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung ausschließenden Vorschrift des § 84 LPVG weder der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG noch der Mitwirkung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG.
19 
Nach § 84 LPVG werden die Personalvertretungen bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung nach § 120 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligt sind, nicht beteiligt. § 120 Abs. 1 LBG schreibt vor, dass die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie die kommunalen Landesverbände bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammenwirken. § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG bestimmt, dass bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande zu beteiligen sind, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Nach diesen Vorschriften hat die Beteiligte den Antragsteller bei der Vorbereitung der Regelung, durch die die bisherige Altersermäßigung für Lehrkräfte, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beseitigt worden ist, zu Recht nicht beteiligt.
20 
Der streitige Wegfall der Altersermäßigung erfolgte durch Verwaltungsvorschrift der Beteiligten vom 10.01.2003 (K.u.U. 2003, S. 4), mit der die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25.07.2002 (K.u.U. S. 261), mit Wirkung ab 01.02.2003 entsprechend geändert wurde. Danach ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - nunmehr erst zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. - und nicht wie bisher das 55. -Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden; bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt es sich um eine Wochenstunde. Diese Änderung der Verwaltungsvorschrift stellte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, eine die personalvertretungsrechtliche Beteiligung ausschließende allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 120 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBG dar.
21 
„Allgemeine Regelungen“ sind Gesetze und Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu deren Durchführung und sonstige Verwaltungsvorschriften (-richtlinien, -anordnungen, -erlasse) allgemeinen Inhalts. Allgemeine Regelungen sind daher in einem umfassenden Sinn solche, die nach Form und Inhalt als generell-abstrakte Regelungen über die Erledigung eines speziellen Tatbestands oder eines Einzelfalls hinausgehen. Die allgemeinen Regelungen müssen die beamtenrechtlichen Verhältnisse, d.h. materiell die Rechtsbeziehungen zwischen Beamten und Dienstherrn betreffen. Dazu gehören alle Regelungen, die das beamtenrechtliche Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, Disziplinarmaßnahmen, die Personalvertretung, die Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie den Urlaub zum Gegenstand haben. Nicht dazu gehören Vorschriften, die die Beamten lediglich als Amtsträger in ihrer Amtsführung betreffen, also die Organisations-, Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen. Es ist ferner nicht erforderlich, dass die Regelungen sämtliche Beamten eines Dienstherrn betreffen. Es genügt, wenn bestimmte, nach allgemeinen Kriterien abgrenzbare Beamtengruppen (z.B. Lehrer, Polizeibeamte, Postbeamte) betroffen sind. Denn eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das beamtenrechtliche Beteiligungsrecht dann nicht gewähren wollte, wenn nur ein Teil der Beamtenschaft von den im Übrigen allgemeinen Regelungen erfasst wird. Eine derartige erhebliche Beschränkung wäre auch im Hinblick auf die allen Beamten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht (vgl. § 98 LBG) des Dienstherrn bedenklich. Das Beteiligungsrecht aus § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG ist daher auch bei „bereichsspezifischen“ beamtenrechtlichen Regelungen gegeben, sofern diese für ihren Bereich einen allgemeinen Inhalt haben und sich an einen unbestimmten Kreis von Adressaten wenden (vgl. zu allem Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, BBG RdNrn. 3, 4; Müller/Beck, LBG, § 120 RdNr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.1993, NJW 1994, 1673 = ZBR 1994, 161).
22 
Nach diesen Maßstäben stellt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die streitige Verwaltungsvorschrift der Beteiligten vom 10.01.2003 eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde dar. Denn diese Verwaltungsvorschrift trifft, was auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede gestellt wird, mit der Festsetzung des Regelstundenmaßes für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen beamtenrechtliche Regelungen, die zwar in der äußeren Form von Verwaltungsvorschriften ergangen sind, in der Sache aber sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Zweck sogar als Rechtssätze anzusehen sind, weil sie die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzen und konkretisieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, ESVGH 47, 102 = VBlBW 1997, 183; vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 - und vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, ESVGH 49, 81 = VBlBW 1999, 70 = ZBR 1999, 233). Diese Regelungen sind wegen ihres generell-abstrakten Inhalts und Adressatenkreises allgemeiner Natur, obwohl sie in bereichsspezifischer Anwendung allein die Unterrichtsdeputate und damit die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte in einer bestimmten Altersgruppe und damit nicht aller beamteten Lehrer ausgestalten.
23 
Bei der Regelung der Altersermäßigung für die beamteten Lehrkräfte handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auch um eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG. Ob eine derartige Regelung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, kann nicht nur nach dem Gewicht der Interessen beurteilt werden, welche die von den Gewerkschaften und Berufsverbänden vertretenen Personengruppen haben. Entscheidend ist auch nicht allein die Zahl der zu erwartenden Anwendungsfälle. Maßgebend sind vor allem das Gewicht und die Bedeutung, die dem Inhalt der Regelung vom Blickwinkel der bestehenden Rechtsordnung her zukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1980 - IV 5/78 -, PersV 1980, 521). Darüber hinaus kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auch anzunehmen sein, wenn erhebliche Interessen des Dienstherrn, die zugleich Interessen der Allgemeinheit darstellen, berührt werden. Von daher sind das Gewicht und die Bedeutung der maßgeblichen Änderungsverwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 so erheblich, dass ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn durch die Regelung wird, abgesehen von den zahlreichen zu erwartenden Anwendungsfällen, auch erheblich in die Gestaltung der von den Lehrern zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht zu erbringenden Arbeitszeit, in das Ausmaß ihrer beruflichen Beanspruchung und damit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere bei Berücksichtigung eines fortgeschrittenen Lebensalters, eingegriffen. Dabei ist zu beachten, dass nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt wird. Das ist durch die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO -) in der Fassung vom 29.1.1996 (GBl. S. 76, mit späteren Änderungen) geschehen. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle Landesbeamten, auch für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer, die als Verwaltungsvorschrift ergehen kann, wird deshalb das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (jetzt 41 Stunden, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2003 - GBl. S. 360 -) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Die Pflichtstundenregelung ist folglich in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Korrekturarbeiten, der Teilnahme an Schulkonferenzen, Besprechungen mit Eltern und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350).
24 
Mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes, d.h. der entsprechenden Festsetzung der Pflichtstundenzahl, der hier betroffenen Lehrergruppe wurde demnach eine beamtenrechtliche Regelung getroffen, die die Arbeitszeit dieser Lehrer, auch hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des (zusätzlichen) Unterrichts, und damit das Ausmaß ihrer wesentlichen Dienstpflichten grundlegend betrifft. Dem Inhalt der Regelung kommt daher eine wesentliche Bedeutung für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Lehrkräften und ihrem Dienstherrn zu. Dies rechtfertigt, bei zusätzlicher Berücksichtigung der zu erwartenden zahlreichen Anwendungsfälle und der Interessen der Gewerkschaften und Berufsverbände, die Annahme, dass es sich dabei um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
25 
Die grundsätzliche Bedeutung der Regelung wird dadurch verstärkt, dass das Land Baden-Württemberg als Dienstherr der betroffenen Lehrer derzeit ein erhebliches finanzpolitisches Interesse daran hat, einerseits Kosten durch eine Reduzierung der Zahl der Neueinstellungen von Lehrern einzusparen, andererseits die ebenfalls kostenträchtigen Frühpensionierungen seiner Beamten zu vermeiden. Auch unter diesem Blickwinkel ist es eine Frage von erheblicher Bedeutung für den Dienstherrn, in welchem Ausmaß er die Unterrichtsverpflichtungen seiner Lehrkräfte in deren fortgeschrittenen Lebensjahren festsetzt. Entsprechende Altersentlastungen können nämlich geeignet sein, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer beizutragen und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken. Die Frage, ob Altersermäßigungen bei den Unterrichtsdeputaten reduziert oder aufrecht erhalten werden sollen, ist deshalb vom Dienstherrn unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als besonders bedeutsam zu entscheiden.
26 
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wie vorstehend ausgeführt, bedarf eine allgemeine Regelung keiner ressortübergreifenden Auswirkungen, um eine grundsätzliche Bedeutung zu erlangen. Auch können die finanziellen Folgewirkungen der Änderung des Regelstundenmaßerlasses im Bereich der Altersermäßigung für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung  zusätzlich herangezogen werden. Davon abgesehen hält der Senat diese grundsätzliche Bedeutung bereits - wie oben ausgeführt - aus anderen Gründen für gegeben.
27 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung in § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG ihrerseits grundsätzliche Bedeutung hat (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen und den Beklagten auf den zweiten Hilfsantrag unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1946 geborene Kläger ist Oberstudienrat am E.-Gymnasium in E. und seit 01.09.2003 teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 15.01.2004 beantragte er beim ehemaligen Oberschulamt Karlsruhe (nachfolgend: Oberschulamt), ihm mit sofortiger Wirkung entsprechend seinem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden eine anteilige Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.2003 (im Folgenden: VwV Arbeitszeit) zu gewähren, hilfsweise ihm eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Mit Bescheid vom 25.02.2004 lehnte das Oberschulamt den Antrag mit der Begründung ab, nach geltender Rechtslage habe er erst mit Beginn des Schuljahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollende, einen Anspruch auf Ermäßigung seines Regelstundenmaßes um eine Wochenstunde. Gegen den ihm am 03.03.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2004 Widerspruch ein, den das Oberschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004, zugestellt am 19.07.2004, zurückwies.
Am 18.08.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hilfsweise, ihm ab 15.01.2004 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24 (gemeint ist 12,5/24,5) Wochenstunden zu zahlen, höchsthilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2006 dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung insgesamt zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Klägers habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar könne die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend nicht mehr in Anspruch genommen werden, sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren noch gewährt werden. Die auf die VwV Arbeitszeit gestützte Ablehnung des Antrags auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung seien nicht zu erkennen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen nicht mehr durch. Zum einen sei der Kläger seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen könnten nach Nr. 2 1. (gemeint ist Teil C II. 1 Satz 2) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber seien nach früherer Rechtslage, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 zugrunde gelegen habe, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet worden. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen werde somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik deutlich fortentwickelt haben dürfte. Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung solle auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden, der auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt seien. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtige grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richte sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gelte, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers sei aber nicht in rechtserheblichem Maß geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Zwar könnten Generalisierungen und Typisierungen unvermeidliche Härten mit sich bringen. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer könne aber für sich genommen die Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausge-staltung nicht rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar und vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden in den vorangegangenen Fassungen der Regelung auch nicht angenommen worden seien. Auch finanzielle Erwägungen trügen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar könnten haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen; hierbei sei das Gleichbehandlungsgebot aber zu beachten. Haushaltseinsparungen als solche seien kein sachliches Differenzierungskriterium.
Die Handhabung der Altersermäßigung sei darüber hinaus nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Zwar enthalte Teil D. 1. (bzw. B. 1.) VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung, verboten sei nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen. Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betreffe nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Diese Ungleichbehandlung bei der Handhabung der Altersermäßigung sei auch nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handele, das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regle und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühre.
Der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden zu verpflichten, finde weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine entsprechende gleichförmige Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich. Zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr sei der Dienstherr nur verpflichtet, wenn dies trotz Einschätzungsprärogative die einzig rechtmäßige Lösung sei. Er sei aber befugt, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen.
Die mit dem ersten Hilfsantrag beantragte finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes könne der Kläger nicht beanspruchen. Nach § 6 BBesG seien bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG sei die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten habe. Sie sei nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet habe. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung werde nicht deren Arbeitszeit gekürzt, sondern nur das Pensum an Unterricht, das sie zu leisten hätten. Auch aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EG-Vertrag könne der Kläger einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht herleiten.
Gegen das ihm am 21.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.01.2007 Berufung eingelegt, soweit seine Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags abgewiesen worden ist. Diese hat er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14.03.2007 begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage hinsichtlich seines Hauptantrags und seines zweiten Hilfsantrags für erledigt erklärt.
Er beantragt zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Darstellung des Beklagten werde in sämtlichen Schulbereichen mit Bruchteilen von Wochenstunden gearbeitet, auch im Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulbereich. Dies dokumentiere, dass Gründe der Verwaltungspraktikabilität der Gewährung von Bruchteilen von Wochenstunden nicht mehr entgegenstünden. Die Annahme des Beklagten, Teilzeitdeputate mit halben Wochenstunden beträfen nur einen überschaubareren Kreis von Personen, sei unzutreffend und verkenne, dass die angesprochenen Lehrkräfte gerade diejenigen seien, die durch den Regelstundenmaßerlass unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz diskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers nicht in rechtserheblichem Maß geringer sei als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Darüber hinaus erhielten teilzeitbeschäftigte Lehrer auch nicht im selben Maß wie vollzeitbeschäftigte Lehrer eine Altersermäßigung. Im Übrigen verkenne der Beklagte die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ihn nicht an einer entsprechenden Verbescheidung hindere.
10 
Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ihm aufgrund von Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Regelstundenmaßerlass ein Anspruch auf Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden zustehe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliege, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werde, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Nach Teil B. 1. des Regelstundenmaßerlasses erhalte ein vollzeitbeschäftigter oder ihm gleichgestellter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres für eine Reduzierung um eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres für eine Reduzierung um zwei Wochenstunden die gleiche Besoldung wie vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Besoldung je Arbeitsstunde erhöhe sich daher nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nochmals nach Vollendung des 60. Lebensjahres, da ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für die gleiche Besoldung nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres zwei Wochenstunden weniger arbeiten müsse. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern reduziere sich nach Vollendung des 55. Lebensjahres das Regelstundenmaß hingegen nicht. Dies habe zur Folge, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres je Arbeitsstunde eine geringere Besoldung erhalte als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer. An dieser Feststellung ändere sich für teilzeitbeschäftigte Lehrer nichts, die mit mehr als der Hälfte des jeweils geltenden Regelstundenmaßes bis zu einer Reduzierung des Regelstundenmaßes um zwei Stunden teilzeitbeschäftigt seien. Im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern würden daher die teilzeitbeschäftigten Lehrer im Hinblick auf die Besoldung je Arbeitsstunde durch die Regelung ungleich behandelt.
11 
Die Veränderung des Regelstundenmaßes der verbeamteten Lehrer in Baden-Württemberg habe auch unmittelbare Auswirkungen auf ihre Besoldung. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Kürzung der Arbeitszeit und damit eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag abgelehnt, weil durch die Gewährung der Altersermäßigung in Bremen lediglich die Unterrichtsverpflichtung ermäßigt, aber nicht die Arbeitszeit reduziert worden sei. In den Regelungen in Baden-Württemberg zur Altersermäßigung sei eine Differenzierung zwischen der Reduzierung der Pflichtstundenzahl sowie der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung dagegen nicht angelegt. Die Altersermäßigung werde durch Reduzierung des unter Teil A I festgelegten Regelstundenmaßes gewährt, das die Arbeitszeit der Lehrer im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG bestimme. Die Gewährung der Altersermäßigung führe daher unmittelbar zu einer Reduzierung der Arbeitszeit. Der Wortlaut sehe explizit eine Verringerung des ausschlaggebenden Indikators für die Arbeitszeit der Lehrer vor. Auch im Verhältnis von Altersermäßigung und Anrechnungsstunden wegen Schulverwaltungsaufgaben existiere in Baden-Württemberg eine andere Systematik. Für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen würden bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf die zu leistenden Regelstundenmaße Anrechnungen gewährt. Bei der Anrechnung finde daher explizit eine Verringerung der Unterrichtsverpflichtung statt, da die Anrechnung auf das Regelstundenmaß erfolge. Dahingegen werde bei der Altersermäßigung sowie auch bei der Schwerbehindertenermäßigung das Regelstundenmaß reduziert. Dies seien daher strukturell und systematisch voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Darüber hinaus würden in Baden-Württemberg das Regelstundenmaß sowie seine Reduzierung durch Altersermäßigung oder Schwerbehindertenermäßigung in der gleichen Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung griffen daher in Baden-Württemberg nicht ein. Da sich die Gewährung der Altersermäßigung unmittelbar auf die Besoldung der betreffenden Lehrkräfte auswirke, stelle die Altersermäßigung eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag dar, die zu einer Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Lehrern bei der Gewährung der Altersermäßigung führe. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Haushaltseinsparungen als solche seien kein taugliches Differenzierungskriterium.
12 
Zudem liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 der Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1987 vor, die durch § 153i LBG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine unterschiedliche Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei nach § 15 Abs. 1 BGleiG nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigten. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Ungleichbehandlung stelle daher einen Verstoß gegen die durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit gegen höherrangiges Recht dar.
13 
Konsequenz aus dem Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag sei, dass die streitige Regelung auf die benachteiligte Gruppe, also die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrer, entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anzuwenden sei, solange nicht eine Regelung geschaffen werde, die Art. 141 EG-Vertrag nicht verletze. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bisherige Regelung das einzig geltende Bezugssystem bleibe. Danach sei den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ungeachtet ihres Geschlechts die Altersermäßigung entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewähren bzw. die Ungleichbehandlung durch die Erhöhung der Besoldung je Arbeitsstunde infolge der Altersermäßigung durch die Gewährung einer anteilig höheren Besoldung an die teilzeitbeschäftigten weiblichen oder männlichen Lehrkräfte auszugleichen.
14 
Der Beklagte hat am 15.01.2007 gegen das ihm am 22.12.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls Berufung eingelegt, soweit dieses der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und ihn (den Beklagten) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
15 
Er beantragt zuletzt,
16 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung trägt er vor, die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55- bis 59-jährigen Lehrkräfte durch Teil B. 1. VwV Arbeitszeit sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach wie vor. Im Zuge der Erhöhung des Deputats der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden habe das Kultusministerium zugestimmt, den Lehrkräften, die Teilzeit in Höhe der Mindestteilzeit von 50 % leisteten, eine Teilzeittätigkeit auch mit halben Wochenstunden zu gewähren, um zu verhindern, dass sie in Zukunft mit 52 % (13/25 Wochenstunden) arbeiten müssten. Ab 01.01.2006 habe das Kultusministerium die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung auch mit halben Wochenstunden für alle Lehrkräfte eröffnet, da erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Lehrkräften handeln würde. Nach wie vor sei es aber für die Schulaufsicht und die Schulen schwierig, mit halben Wochenstunden umzugehen. Der Ausgleich von Stundenbruchteilen sei nur über mehrere Schulhalb- oder Schuljahre zu bewältigen und müsse auch zusätzlich überwacht werden. Zudem sei es problematisch, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, weil eine Lehrkraft beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Würde sich die Anzahl derjenigen Lehrkräfte, bei denen mit halben Wochenstunden zu planen sei, erhöhen, müsste die Abschaffung der Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden geprüft werden, da aufgrund der großen Anzahl eine ordnungsgemäße Gesamtplanung nicht mehr gewährleistet werden könne. Zwar sei im Fall des Klägers durch die Zuerkennung einer halben Wochenstunde in Zukunft faktisch mit einer vollen Unterrichtsstunde und somit einfacher zu planen. Dennoch seien die Ausführungen stimmig, da die Schulen und Schulaufsichtsbehörden ihren Schwerpunkt auf die Gesamtschau und Gesamtplanung legen müssten.
18 
Außerdem rechtfertige auch das unterschiedlich hohe altersbedingte Entlastungsbedürfnis die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55 bis 59-jährigen Lehrkräfte. Das Alter, der Beschäftigungsumfang sowie die Höhe der Altersermäßigung der Vollzeitbeschäftigten des zu regelnden Segments seien bei der Regelung der Altersermäßigung miteinander und gegeneinander abzuwägen. Der Unterschied von einer Wochenstunde Altersermäßigung zwischen den vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sei relativ gering und daher zulässig. Im Übrigen sei den 55 bis 59-jährigen Lehrkräften bewusst keine Altersermäßigung eingeräumt worden. Über einen Gleichheitssatzverstoß könne dieser Gruppe daher kein Anspruch zuerkannt werden. Mit der nicht vorgeschriebenen, freiwilligen Fürsorgeleistung wäre zudem eine enorme Haushaltsbelastung verbunden.
19 
Anspruchsgrundlagen für die (zunächst haupt- und hilfsweise) geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht ersichtlich. Es sei bereits fraglich, ob Art. 141 EG-Vertrag überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Der Streit könne jedoch dahinstehen, da der zu entscheidende Streitgegenstand keinen besoldungs- bzw. vergütungsrechtlichen Anknüpfungspunkt aufweise. Die Behauptung des Klägers, durch die Altersermäßigung würde die zu leistende Arbeitszeit gekürzt, sei falsch. Eine Lehrkraft, die eine Altersermäßigung in Anspruch nehmen könne, habe exakt die gleiche Gesamtjahresarbeitszeit zu erbringen wie eine Lehrkraft, der diese nicht zustehe. Es werde nämlich nur die zeitliche Relation zwischen abzuhaltenden Unterrichtsstunden zugunsten einer länger bemessenen Vor- und Nacharbeitszeit verschoben. Ansonsten würde sich das Kultusministerium in einer Vielzahl von Fällen gesetzwidrig verhalten. Eine 62-jährige Gymnasiallehrkraft, die mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sei, würde nämlich bei Berücksichtigung der einstündigen Altersermäßigung gesetzwidrig, nämlich unterhälftig, beschäftigt werden. Tatsächlich betrage deren Gesamtjahresarbeitszeit aber weiterhin 902 Zeitstunden und somit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.
20 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen und den Beklagten auf den zweiten Hilfsantrag unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1946 geborene Kläger ist Oberstudienrat am E.-Gymnasium in E. und seit 01.09.2003 teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 15.01.2004 beantragte er beim ehemaligen Oberschulamt Karlsruhe (nachfolgend: Oberschulamt), ihm mit sofortiger Wirkung entsprechend seinem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden eine anteilige Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.2003 (im Folgenden: VwV Arbeitszeit) zu gewähren, hilfsweise ihm eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Mit Bescheid vom 25.02.2004 lehnte das Oberschulamt den Antrag mit der Begründung ab, nach geltender Rechtslage habe er erst mit Beginn des Schuljahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollende, einen Anspruch auf Ermäßigung seines Regelstundenmaßes um eine Wochenstunde. Gegen den ihm am 03.03.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2004 Widerspruch ein, den das Oberschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004, zugestellt am 19.07.2004, zurückwies.
Am 18.08.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hilfsweise, ihm ab 15.01.2004 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24 (gemeint ist 12,5/24,5) Wochenstunden zu zahlen, höchsthilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2006 dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung insgesamt zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Klägers habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar könne die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend nicht mehr in Anspruch genommen werden, sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren noch gewährt werden. Die auf die VwV Arbeitszeit gestützte Ablehnung des Antrags auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung seien nicht zu erkennen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen nicht mehr durch. Zum einen sei der Kläger seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen könnten nach Nr. 2 1. (gemeint ist Teil C II. 1 Satz 2) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber seien nach früherer Rechtslage, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 zugrunde gelegen habe, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet worden. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen werde somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik deutlich fortentwickelt haben dürfte. Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung solle auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden, der auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt seien. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtige grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richte sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gelte, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers sei aber nicht in rechtserheblichem Maß geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Zwar könnten Generalisierungen und Typisierungen unvermeidliche Härten mit sich bringen. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer könne aber für sich genommen die Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausge-staltung nicht rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar und vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden in den vorangegangenen Fassungen der Regelung auch nicht angenommen worden seien. Auch finanzielle Erwägungen trügen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar könnten haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen; hierbei sei das Gleichbehandlungsgebot aber zu beachten. Haushaltseinsparungen als solche seien kein sachliches Differenzierungskriterium.
Die Handhabung der Altersermäßigung sei darüber hinaus nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Zwar enthalte Teil D. 1. (bzw. B. 1.) VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung, verboten sei nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen. Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betreffe nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Diese Ungleichbehandlung bei der Handhabung der Altersermäßigung sei auch nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handele, das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regle und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühre.
Der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden zu verpflichten, finde weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine entsprechende gleichförmige Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich. Zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr sei der Dienstherr nur verpflichtet, wenn dies trotz Einschätzungsprärogative die einzig rechtmäßige Lösung sei. Er sei aber befugt, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen.
Die mit dem ersten Hilfsantrag beantragte finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes könne der Kläger nicht beanspruchen. Nach § 6 BBesG seien bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG sei die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten habe. Sie sei nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet habe. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung werde nicht deren Arbeitszeit gekürzt, sondern nur das Pensum an Unterricht, das sie zu leisten hätten. Auch aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EG-Vertrag könne der Kläger einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht herleiten.
Gegen das ihm am 21.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.01.2007 Berufung eingelegt, soweit seine Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags abgewiesen worden ist. Diese hat er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14.03.2007 begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage hinsichtlich seines Hauptantrags und seines zweiten Hilfsantrags für erledigt erklärt.
Er beantragt zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Darstellung des Beklagten werde in sämtlichen Schulbereichen mit Bruchteilen von Wochenstunden gearbeitet, auch im Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulbereich. Dies dokumentiere, dass Gründe der Verwaltungspraktikabilität der Gewährung von Bruchteilen von Wochenstunden nicht mehr entgegenstünden. Die Annahme des Beklagten, Teilzeitdeputate mit halben Wochenstunden beträfen nur einen überschaubareren Kreis von Personen, sei unzutreffend und verkenne, dass die angesprochenen Lehrkräfte gerade diejenigen seien, die durch den Regelstundenmaßerlass unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz diskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers nicht in rechtserheblichem Maß geringer sei als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Darüber hinaus erhielten teilzeitbeschäftigte Lehrer auch nicht im selben Maß wie vollzeitbeschäftigte Lehrer eine Altersermäßigung. Im Übrigen verkenne der Beklagte die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ihn nicht an einer entsprechenden Verbescheidung hindere.
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Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ihm aufgrund von Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Regelstundenmaßerlass ein Anspruch auf Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden zustehe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliege, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werde, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Nach Teil B. 1. des Regelstundenmaßerlasses erhalte ein vollzeitbeschäftigter oder ihm gleichgestellter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres für eine Reduzierung um eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres für eine Reduzierung um zwei Wochenstunden die gleiche Besoldung wie vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Besoldung je Arbeitsstunde erhöhe sich daher nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nochmals nach Vollendung des 60. Lebensjahres, da ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für die gleiche Besoldung nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres zwei Wochenstunden weniger arbeiten müsse. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern reduziere sich nach Vollendung des 55. Lebensjahres das Regelstundenmaß hingegen nicht. Dies habe zur Folge, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres je Arbeitsstunde eine geringere Besoldung erhalte als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer. An dieser Feststellung ändere sich für teilzeitbeschäftigte Lehrer nichts, die mit mehr als der Hälfte des jeweils geltenden Regelstundenmaßes bis zu einer Reduzierung des Regelstundenmaßes um zwei Stunden teilzeitbeschäftigt seien. Im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern würden daher die teilzeitbeschäftigten Lehrer im Hinblick auf die Besoldung je Arbeitsstunde durch die Regelung ungleich behandelt.
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Die Veränderung des Regelstundenmaßes der verbeamteten Lehrer in Baden-Württemberg habe auch unmittelbare Auswirkungen auf ihre Besoldung. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Kürzung der Arbeitszeit und damit eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag abgelehnt, weil durch die Gewährung der Altersermäßigung in Bremen lediglich die Unterrichtsverpflichtung ermäßigt, aber nicht die Arbeitszeit reduziert worden sei. In den Regelungen in Baden-Württemberg zur Altersermäßigung sei eine Differenzierung zwischen der Reduzierung der Pflichtstundenzahl sowie der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung dagegen nicht angelegt. Die Altersermäßigung werde durch Reduzierung des unter Teil A I festgelegten Regelstundenmaßes gewährt, das die Arbeitszeit der Lehrer im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG bestimme. Die Gewährung der Altersermäßigung führe daher unmittelbar zu einer Reduzierung der Arbeitszeit. Der Wortlaut sehe explizit eine Verringerung des ausschlaggebenden Indikators für die Arbeitszeit der Lehrer vor. Auch im Verhältnis von Altersermäßigung und Anrechnungsstunden wegen Schulverwaltungsaufgaben existiere in Baden-Württemberg eine andere Systematik. Für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen würden bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf die zu leistenden Regelstundenmaße Anrechnungen gewährt. Bei der Anrechnung finde daher explizit eine Verringerung der Unterrichtsverpflichtung statt, da die Anrechnung auf das Regelstundenmaß erfolge. Dahingegen werde bei der Altersermäßigung sowie auch bei der Schwerbehindertenermäßigung das Regelstundenmaß reduziert. Dies seien daher strukturell und systematisch voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Darüber hinaus würden in Baden-Württemberg das Regelstundenmaß sowie seine Reduzierung durch Altersermäßigung oder Schwerbehindertenermäßigung in der gleichen Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung griffen daher in Baden-Württemberg nicht ein. Da sich die Gewährung der Altersermäßigung unmittelbar auf die Besoldung der betreffenden Lehrkräfte auswirke, stelle die Altersermäßigung eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag dar, die zu einer Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Lehrern bei der Gewährung der Altersermäßigung führe. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Haushaltseinsparungen als solche seien kein taugliches Differenzierungskriterium.
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Zudem liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 der Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1987 vor, die durch § 153i LBG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine unterschiedliche Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei nach § 15 Abs. 1 BGleiG nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigten. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Ungleichbehandlung stelle daher einen Verstoß gegen die durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit gegen höherrangiges Recht dar.
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Konsequenz aus dem Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag sei, dass die streitige Regelung auf die benachteiligte Gruppe, also die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrer, entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anzuwenden sei, solange nicht eine Regelung geschaffen werde, die Art. 141 EG-Vertrag nicht verletze. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bisherige Regelung das einzig geltende Bezugssystem bleibe. Danach sei den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ungeachtet ihres Geschlechts die Altersermäßigung entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewähren bzw. die Ungleichbehandlung durch die Erhöhung der Besoldung je Arbeitsstunde infolge der Altersermäßigung durch die Gewährung einer anteilig höheren Besoldung an die teilzeitbeschäftigten weiblichen oder männlichen Lehrkräfte auszugleichen.
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Der Beklagte hat am 15.01.2007 gegen das ihm am 22.12.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls Berufung eingelegt, soweit dieses der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und ihn (den Beklagten) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
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Er beantragt zuletzt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung trägt er vor, die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55- bis 59-jährigen Lehrkräfte durch Teil B. 1. VwV Arbeitszeit sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach wie vor. Im Zuge der Erhöhung des Deputats der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden habe das Kultusministerium zugestimmt, den Lehrkräften, die Teilzeit in Höhe der Mindestteilzeit von 50 % leisteten, eine Teilzeittätigkeit auch mit halben Wochenstunden zu gewähren, um zu verhindern, dass sie in Zukunft mit 52 % (13/25 Wochenstunden) arbeiten müssten. Ab 01.01.2006 habe das Kultusministerium die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung auch mit halben Wochenstunden für alle Lehrkräfte eröffnet, da erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Lehrkräften handeln würde. Nach wie vor sei es aber für die Schulaufsicht und die Schulen schwierig, mit halben Wochenstunden umzugehen. Der Ausgleich von Stundenbruchteilen sei nur über mehrere Schulhalb- oder Schuljahre zu bewältigen und müsse auch zusätzlich überwacht werden. Zudem sei es problematisch, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, weil eine Lehrkraft beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Würde sich die Anzahl derjenigen Lehrkräfte, bei denen mit halben Wochenstunden zu planen sei, erhöhen, müsste die Abschaffung der Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden geprüft werden, da aufgrund der großen Anzahl eine ordnungsgemäße Gesamtplanung nicht mehr gewährleistet werden könne. Zwar sei im Fall des Klägers durch die Zuerkennung einer halben Wochenstunde in Zukunft faktisch mit einer vollen Unterrichtsstunde und somit einfacher zu planen. Dennoch seien die Ausführungen stimmig, da die Schulen und Schulaufsichtsbehörden ihren Schwerpunkt auf die Gesamtschau und Gesamtplanung legen müssten.
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Außerdem rechtfertige auch das unterschiedlich hohe altersbedingte Entlastungsbedürfnis die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55 bis 59-jährigen Lehrkräfte. Das Alter, der Beschäftigungsumfang sowie die Höhe der Altersermäßigung der Vollzeitbeschäftigten des zu regelnden Segments seien bei der Regelung der Altersermäßigung miteinander und gegeneinander abzuwägen. Der Unterschied von einer Wochenstunde Altersermäßigung zwischen den vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sei relativ gering und daher zulässig. Im Übrigen sei den 55 bis 59-jährigen Lehrkräften bewusst keine Altersermäßigung eingeräumt worden. Über einen Gleichheitssatzverstoß könne dieser Gruppe daher kein Anspruch zuerkannt werden. Mit der nicht vorgeschriebenen, freiwilligen Fürsorgeleistung wäre zudem eine enorme Haushaltsbelastung verbunden.
19 
Anspruchsgrundlagen für die (zunächst haupt- und hilfsweise) geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht ersichtlich. Es sei bereits fraglich, ob Art. 141 EG-Vertrag überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Der Streit könne jedoch dahinstehen, da der zu entscheidende Streitgegenstand keinen besoldungs- bzw. vergütungsrechtlichen Anknüpfungspunkt aufweise. Die Behauptung des Klägers, durch die Altersermäßigung würde die zu leistende Arbeitszeit gekürzt, sei falsch. Eine Lehrkraft, die eine Altersermäßigung in Anspruch nehmen könne, habe exakt die gleiche Gesamtjahresarbeitszeit zu erbringen wie eine Lehrkraft, der diese nicht zustehe. Es werde nämlich nur die zeitliche Relation zwischen abzuhaltenden Unterrichtsstunden zugunsten einer länger bemessenen Vor- und Nacharbeitszeit verschoben. Ansonsten würde sich das Kultusministerium in einer Vielzahl von Fällen gesetzwidrig verhalten. Eine 62-jährige Gymnasiallehrkraft, die mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sei, würde nämlich bei Berücksichtigung der einstündigen Altersermäßigung gesetzwidrig, nämlich unterhälftig, beschäftigt werden. Tatsächlich betrage deren Gesamtjahresarbeitszeit aber weiterhin 902 Zeitstunden und somit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.
20 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
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Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
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Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. September 2003 - PL 21 K 1/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung der die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg betreffenden Verwaltungsvorschrift (Regelstundenmaßerlass), die zum Wegfall der bisherigen Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, geführt hat, der Mitbestimmung oder Mitwirkung des Antragstellers unterliegt.
Mit Schreiben vom 06.12.2002 wandte sich der Antragsteller an die Beteiligte und führte aus, er habe aus der allgemeinen Presse von der zum 01.02.2003 im Rahmen der Sparbeschlüsse der Landesregierung beabsichtigten Änderung des Regelstundenmaßerlasses gehört und halte die damit verbundene Erhöhung der Pflichtstunden nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG für mitbestimmungspflichtig. Er beantrage daher die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. Daraufhin teilte die Beteiligte dem Antragsteller unter dem 12.12.2002 mit, die in Rede stehende Verwaltungsvorschrift enthalte nach ihrem Inhalt und Zweck Rechtssätze, so dass ein Anhörungsverfahren nach § 120 LBG geboten sei. Deshalb komme gemäß § 84 LPVG die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 20.12.2002 hielt der Antragsteller gegenüber der Beteiligten an seiner gegenteiligen Auffassung fest.
Am 29.01.2003 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und beantragt festzustellen, dass (1.) die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ (Regelstundenmaßerlass), mit der der Wegfall der Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, geregelt wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Hebung der Arbeitsleistung unterliegt und dass (2.) diese Änderung dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen unterliegt. Er hat geltend gemacht, die bisherige Altersermäßigung für Lehrkräfte ab vollendetem 55. Lebensjahr werde durch die Änderung auf Lehrpersonen ab vollendetem 60. Lebensjahr reduziert. Lehrkräfte in der Altersgruppe vom 55. bis 60. Lebensjahr müssten eine Unterrichtsstunde mehr leisten. Eine Maßnahme, die die Hebung der Arbeitsleistung zum Ziel habe, liege deshalb vor. Bei dem Regelstundenmaßerlass handele es sich auch um eine dem Mitwirkungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterliegende Verwaltungsanordnung, da der Erlass die innerdienstlichen und persönlichen Angelegenheiten der dadurch betroffenen Beschäftigten regele. Allerdings sei die Mitbestimmung gegenüber dem Mitwirkungsrecht wohl vorrangig. Die Mitbestimmungssperre des § 84 LPVG greife nicht ein, da die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 LBG nicht erfüllt seien. Entgegen der Auffassung der Beteiligten fehle es bei der beabsichtigten Maßnahme an der danach gebotenen grundsätzlichen Bedeutung. Daran fehle es schon deshalb, weil es sich nicht um eine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse aller Landesbeamten handele. Die Regelung betreffe weder alle Beamten des Kultusministeriums noch alle Lehrer, sondern lediglich diejenigen ab dem 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, und unter diesen nur die Vollbeschäftigten. Es gehe deshalb allein um eine Detailregelung bei der Umsetzung der allgemeinen Arbeitszeitvorschriften auf eine spezifische Altersgruppe der vollbeschäftigten Lehrer.
Die beteiligte Dienststellenleiterin hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Kultusministerium habe zu Recht den Antragsteller nicht beteiligt und gemäß § 120 Abs. 3 LBG die Anhörung des Beamtenbundes Baden-Württemberg und des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk Baden-Württemberg eingeleitet und nach Abschluss der Anhörung die einschlägige Verwaltungsvorschrift ohne Verstoß gegen das Personalvertretungsrecht rechtmäßig geändert. Die Regelungen in der Verwaltungsvorschrift stellten in der Sache sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck Rechtssätze dar, weil sie die allgemeine Arbeitszeitregelung für die Lehrkräfte in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten. Das gelte auch für den Teilbereich der Altersermäßigung; auch insoweit richteten sich die Vorschriften an eine jetzt und in Zukunft unbestimmte, nicht ohne Weiteres konkret und namentlich abgrenzbare Anzahl von Personen in einer unbestimmten Anzahl von Fällen. Aus diesen Gründen habe nur das Verfahren nach § 120 Abs. 3 LBG in Betracht kommen können.
Mit Beschluss vom 22.09.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - die Anträge abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, die Anträge seien nicht begründet. Die Beteiligte habe zu Recht das Verfahren nach § 120 Abs. 3 LBG durchgeführt, und deshalb mit Recht gemäß § 84 LPVG den Antragsteller nicht beteiligt. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hätten vorgelegen. Die streitige Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Arbeitszeit der Lehrer, mit der der Wegfall der Altersermäßigung für Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr geregelt werde, sei eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde. Es handele sich dabei auch um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, da sie von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit seien. Dabei genüge es, dass die Änderung alle derzeitigen Lehrerinnen und Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendetet hätten und in Zukunft vollenden würden, betreffe. Unerheblich sei, dass nicht alle Beamten im Bereich des Kultusministeriums oder alle Lehrer und Lehrerinnen betroffen seien und dass die Vorschrift keinen ressortübergreifenden Charakter habe. Hinzu kämen die dadurch bewirkten nicht unerheblichen Einsparungen an Lehrerstellen und damit an den Finanzmitteln im Bereich des Kultusministeriums sowie die erheblichen psychischen, körperlichen und zeitlichen Auswirkungen auf die betroffene Altersgruppe.
Gegen diesen ihm am 08.10.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.11.2003 Beschwerde eingelegt und diese am 04.12.2003 begründet.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. September 2003 - PL 21 K 1/03 - zu ändern und festzustellen, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ (Regelstundenmaßerlass), mit der die Altersermäßigung für Lehrer vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr hinausgeschoben wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG unterliegt;
 
hilfsweise, dass diese Änderung dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterliegt.
10 
Er trägt ergänzend vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich nur dann um die Regelung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG, wenn die Regelung ressortübergreifenden Charakter habe oder wenigstens Angelegenheiten einer Beamtengruppe betreffe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die grundsätzliche Bedeutung könne auch nicht dadurch bejaht werden, dass auf finanzielle Folgewirkungen der Änderung im Bereich der Altersermäßigung verwiesen werde. Wäre diese Argumentation zutreffend, dann fiele wegen der finanziellen Auswirkungen auch jede Änderung der Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben oder jede Regelung über sonstige Anrechnungen für geschäftsführende Schulleiter unter § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG. Damit wäre im Gegensatz zu dieser Vorschrift jede allgemeine Regelung zugleich eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung. Es gebe daher wegen Fehlens der grundsätzlichen Bedeutung keine Mitbestimmungssperre nach § 84 LPVG.
11 
Die Beteiligte beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter aus, die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 LBG seien erfüllt. Eine allgemeine Regelung müsse danach wegen der großen Zahl der Beschäftigten in den einzelnen Geschäftsbereichen nicht ressortübergreifend sein. Vielmehr reiche es für die Anwendung des § 120 Abs. 3 LBG aus, wenn es sich um Regelungen allgemeinen Inhalts handele, die über einen speziellen Tatbestand oder Einzelfall hinausgingen und von grundsätzlicher Bedeutung seien. Diese Voraussetzungen seien bei Regelungen, die den Umfang einer Altersermäßigung der Deputate für Lehrkräfte festlegten, angesichts ihrer erheblichen persönlichen und finanziellen Auswirkungen erfüllt. Im Übrigen werde nicht bestritten, dass eine Deputatserhöhung eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG sein könne. Im vorliegenden Verfahren sei dies aber unerheblich, da es allein um die Frage der Sperrwirkung des § 84 LPVG gehe.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig.  Sie ist insbesondere in der nach
16 
§ 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
17 
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zur Entscheidung über die Beteiligungsrechte des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die zulässigen Anträge des Antragstellers, für die nach wie vor wegen Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse besteht, zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgelehnt. Denn die Beteiligte hat hinsichtlich der streitigen Änderung des Regelstundenmaßerlasses ohne Rechtsfehler das Verfahren nach § 120 Abs. 3 LBG durchgeführt und deshalb mit Recht gemäß § 84 LPVG den Antragsteller personalvertretungsrechtlich nicht beteiligt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
18 
Die Anträge sind nicht begründet. Das Hinausschieben der bisher den Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Unterrichtsdeputate gewährten Altersermäßigung auf das vollendete 60. Lebensjahr unterliegt wegen der eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung ausschließenden Vorschrift des § 84 LPVG weder der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG noch der Mitwirkung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG.
19 
Nach § 84 LPVG werden die Personalvertretungen bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung nach § 120 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligt sind, nicht beteiligt. § 120 Abs. 1 LBG schreibt vor, dass die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie die kommunalen Landesverbände bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammenwirken. § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG bestimmt, dass bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande zu beteiligen sind, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Nach diesen Vorschriften hat die Beteiligte den Antragsteller bei der Vorbereitung der Regelung, durch die die bisherige Altersermäßigung für Lehrkräfte, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beseitigt worden ist, zu Recht nicht beteiligt.
20 
Der streitige Wegfall der Altersermäßigung erfolgte durch Verwaltungsvorschrift der Beteiligten vom 10.01.2003 (K.u.U. 2003, S. 4), mit der die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25.07.2002 (K.u.U. S. 261), mit Wirkung ab 01.02.2003 entsprechend geändert wurde. Danach ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - nunmehr erst zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. - und nicht wie bisher das 55. -Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden; bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt es sich um eine Wochenstunde. Diese Änderung der Verwaltungsvorschrift stellte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, eine die personalvertretungsrechtliche Beteiligung ausschließende allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 120 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBG dar.
21 
„Allgemeine Regelungen“ sind Gesetze und Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu deren Durchführung und sonstige Verwaltungsvorschriften (-richtlinien, -anordnungen, -erlasse) allgemeinen Inhalts. Allgemeine Regelungen sind daher in einem umfassenden Sinn solche, die nach Form und Inhalt als generell-abstrakte Regelungen über die Erledigung eines speziellen Tatbestands oder eines Einzelfalls hinausgehen. Die allgemeinen Regelungen müssen die beamtenrechtlichen Verhältnisse, d.h. materiell die Rechtsbeziehungen zwischen Beamten und Dienstherrn betreffen. Dazu gehören alle Regelungen, die das beamtenrechtliche Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, Disziplinarmaßnahmen, die Personalvertretung, die Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie den Urlaub zum Gegenstand haben. Nicht dazu gehören Vorschriften, die die Beamten lediglich als Amtsträger in ihrer Amtsführung betreffen, also die Organisations-, Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen. Es ist ferner nicht erforderlich, dass die Regelungen sämtliche Beamten eines Dienstherrn betreffen. Es genügt, wenn bestimmte, nach allgemeinen Kriterien abgrenzbare Beamtengruppen (z.B. Lehrer, Polizeibeamte, Postbeamte) betroffen sind. Denn eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das beamtenrechtliche Beteiligungsrecht dann nicht gewähren wollte, wenn nur ein Teil der Beamtenschaft von den im Übrigen allgemeinen Regelungen erfasst wird. Eine derartige erhebliche Beschränkung wäre auch im Hinblick auf die allen Beamten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht (vgl. § 98 LBG) des Dienstherrn bedenklich. Das Beteiligungsrecht aus § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG ist daher auch bei „bereichsspezifischen“ beamtenrechtlichen Regelungen gegeben, sofern diese für ihren Bereich einen allgemeinen Inhalt haben und sich an einen unbestimmten Kreis von Adressaten wenden (vgl. zu allem Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, BBG RdNrn. 3, 4; Müller/Beck, LBG, § 120 RdNr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.1993, NJW 1994, 1673 = ZBR 1994, 161).
22 
Nach diesen Maßstäben stellt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die streitige Verwaltungsvorschrift der Beteiligten vom 10.01.2003 eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde dar. Denn diese Verwaltungsvorschrift trifft, was auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede gestellt wird, mit der Festsetzung des Regelstundenmaßes für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen beamtenrechtliche Regelungen, die zwar in der äußeren Form von Verwaltungsvorschriften ergangen sind, in der Sache aber sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Zweck sogar als Rechtssätze anzusehen sind, weil sie die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzen und konkretisieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, ESVGH 47, 102 = VBlBW 1997, 183; vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 - und vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, ESVGH 49, 81 = VBlBW 1999, 70 = ZBR 1999, 233). Diese Regelungen sind wegen ihres generell-abstrakten Inhalts und Adressatenkreises allgemeiner Natur, obwohl sie in bereichsspezifischer Anwendung allein die Unterrichtsdeputate und damit die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte in einer bestimmten Altersgruppe und damit nicht aller beamteten Lehrer ausgestalten.
23 
Bei der Regelung der Altersermäßigung für die beamteten Lehrkräfte handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auch um eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG. Ob eine derartige Regelung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, kann nicht nur nach dem Gewicht der Interessen beurteilt werden, welche die von den Gewerkschaften und Berufsverbänden vertretenen Personengruppen haben. Entscheidend ist auch nicht allein die Zahl der zu erwartenden Anwendungsfälle. Maßgebend sind vor allem das Gewicht und die Bedeutung, die dem Inhalt der Regelung vom Blickwinkel der bestehenden Rechtsordnung her zukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1980 - IV 5/78 -, PersV 1980, 521). Darüber hinaus kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auch anzunehmen sein, wenn erhebliche Interessen des Dienstherrn, die zugleich Interessen der Allgemeinheit darstellen, berührt werden. Von daher sind das Gewicht und die Bedeutung der maßgeblichen Änderungsverwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 so erheblich, dass ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn durch die Regelung wird, abgesehen von den zahlreichen zu erwartenden Anwendungsfällen, auch erheblich in die Gestaltung der von den Lehrern zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht zu erbringenden Arbeitszeit, in das Ausmaß ihrer beruflichen Beanspruchung und damit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere bei Berücksichtigung eines fortgeschrittenen Lebensalters, eingegriffen. Dabei ist zu beachten, dass nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt wird. Das ist durch die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO -) in der Fassung vom 29.1.1996 (GBl. S. 76, mit späteren Änderungen) geschehen. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle Landesbeamten, auch für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer, die als Verwaltungsvorschrift ergehen kann, wird deshalb das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (jetzt 41 Stunden, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2003 - GBl. S. 360 -) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Die Pflichtstundenregelung ist folglich in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Korrekturarbeiten, der Teilnahme an Schulkonferenzen, Besprechungen mit Eltern und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350).
24 
Mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes, d.h. der entsprechenden Festsetzung der Pflichtstundenzahl, der hier betroffenen Lehrergruppe wurde demnach eine beamtenrechtliche Regelung getroffen, die die Arbeitszeit dieser Lehrer, auch hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des (zusätzlichen) Unterrichts, und damit das Ausmaß ihrer wesentlichen Dienstpflichten grundlegend betrifft. Dem Inhalt der Regelung kommt daher eine wesentliche Bedeutung für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Lehrkräften und ihrem Dienstherrn zu. Dies rechtfertigt, bei zusätzlicher Berücksichtigung der zu erwartenden zahlreichen Anwendungsfälle und der Interessen der Gewerkschaften und Berufsverbände, die Annahme, dass es sich dabei um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
25 
Die grundsätzliche Bedeutung der Regelung wird dadurch verstärkt, dass das Land Baden-Württemberg als Dienstherr der betroffenen Lehrer derzeit ein erhebliches finanzpolitisches Interesse daran hat, einerseits Kosten durch eine Reduzierung der Zahl der Neueinstellungen von Lehrern einzusparen, andererseits die ebenfalls kostenträchtigen Frühpensionierungen seiner Beamten zu vermeiden. Auch unter diesem Blickwinkel ist es eine Frage von erheblicher Bedeutung für den Dienstherrn, in welchem Ausmaß er die Unterrichtsverpflichtungen seiner Lehrkräfte in deren fortgeschrittenen Lebensjahren festsetzt. Entsprechende Altersentlastungen können nämlich geeignet sein, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer beizutragen und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken. Die Frage, ob Altersermäßigungen bei den Unterrichtsdeputaten reduziert oder aufrecht erhalten werden sollen, ist deshalb vom Dienstherrn unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als besonders bedeutsam zu entscheiden.
26 
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wie vorstehend ausgeführt, bedarf eine allgemeine Regelung keiner ressortübergreifenden Auswirkungen, um eine grundsätzliche Bedeutung zu erlangen. Auch können die finanziellen Folgewirkungen der Änderung des Regelstundenmaßerlasses im Bereich der Altersermäßigung für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung  zusätzlich herangezogen werden. Davon abgesehen hält der Senat diese grundsätzliche Bedeutung bereits - wie oben ausgeführt - aus anderen Gründen für gegeben.
27 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung in § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG ihrerseits grundsätzliche Bedeutung hat (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.