Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2014 - 1 K 2535/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt nach seinem Wechsel in den Schuldienst des beklagten Landes zum 01.02.2012 die Zuordnung zur Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12.
Der am ...1974 geborene Kläger wurde am 02.02.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Rheinland-Pfalz zum Lehrer zur Anstellung und am 02.02.2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 22.11.2007 war das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 01.02.1995 festgesetzt worden. Er war bis zum 31.01.2012 Lehrer an der ..., Rheinland-Pfalz und erhielt seit dem 01.02.2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 7.
Auf seinen Antrag vom 22.06.2011 wurde der Kläger mit Einvernehmen des Beklagten mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 07.12.2011 mit Wirkung vom 01.02.2012 aus persönlichen Gründen in gleicher Diensteigenschaft an die ...... Mannheim versetzt. Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.02.2012 wurde der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.02.2006 festgesetzt mit der Folge, dass der Kläger ab dem 01.02.2012 Anspruch auf Dienstbezüge nach der Stufe 6 der Besoldungsgruppe 12 der baden-württembergischen Besoldungsordnung A hatte. Hiergegen erhob der Kläger am 28.03.2012 Widerspruch mit der Begründung, dass sein Besoldungsdienstalter auf den 01.02.1995 festgesetzt und er dementsprechend in Rheinland-Pfalz bereits seit drei Jahren nach der Dienstaltersstufe 7 der Besoldungsgruppe 12 der dortigen Besoldungsordnung A besoldet worden sei. Er sehe in der beabsichtigten Besoldung nach Stufe 6 der Besoldungsgruppe 12 eine Ungleichbehandlung gegenüber Kollegen in vergleichbarer Situation, die Ende 2010 besoldungsrechtlich übergeleitet worden seien, da hierbei - anders als in seinem Fall - eine Herabstufung nicht vorgenommen worden sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts vom 31.07.2012 zurückgewiesen.
Der Kläger hat sein Begehren weiter verfolgt und am 24.08.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Mit Urteil vom 22.08.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage scheitere nicht bereits daran, dass es zur wirksamen Versetzung des Klägers in das Amt eines Lehrers beim Beklagten an einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG durch den Beklagten fehlen könnte. Denn die Versetzungsverfügung vom 07.12.2011, mit der der Kläger gemäß § 15 BeamtStG in den Dienst des Beklagten versetzt und ihm dort das abstrakt-funktionelle Amt eines Lehrers der Besoldungsgruppe A 12 an der...... Mannheim übertragen worden sei, sei bestandskräftig. Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sei durch den Beklagten zutreffend nach §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 1 LBesG auf den 01.02.2006 festgesetzt worden. Der Neufestsetzung habe die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers im Bescheid vom 22.11.2007 nicht entgegengestanden. Die Versetzung in den Dienst eines anderen Dienstherrn könne für den aufnehmenden Dienstherrn Anlass bilden, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters bzw. des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen durch den früheren Dienstherrn im Blick auf eine Änderung erheblicher Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Festsetzung zu tätigen. Eine Neufestsetzung sei insbesondere vorzunehmen, wenn sich - wie hier - die Besoldung nach verschiedenen besoldungsrechtlichen Vorschriften mit unterschiedlichen Systemen richte. Das für den Erlass der Entscheidung zuständige Landesamt habe auf der Grundlage des § 31 LBesG den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen entsprechend dem Werdegang des Klägers auch zutreffend auf den 01.02.2006 festgesetzt. Ein Anspruch auf Festsetzung eines früheren Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den Stufen, die an eine Zuordnung nach den Regelungen des § 100 LBesG anknüpfe, stehe ihm nicht zu. Die Übergangsvorschriften der §§ 98 und 100 LBesG für am 31.12.2010 vorhandene Landesbeamte fänden auf den Kläger nach deren eindeutigen Wortlaut keine Anwendung, da er im genannten Zeitpunkt noch nicht Beamter des Landes Baden-Württemberg gewesen sei. Das Fehlen einer dieser Regelung vergleichbaren Überleitungsvorschrift für am 31.12.2010 vorhandene Beamte, die erst zum oder nach dem 01.01.2011 im Wege einer länderübergreifenden Versetzung in den Dienst des Beklagten getreten seien, verletze nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Notwendigkeit, auch für diese Fälle gesetzliche Übergangsregelungen wie für die zum Stichtag vorhandenen Landesbeamten zu schaffen, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Die mit der Versetzung des Klägers zum damaligen Zeitpunkt eingetretene aktuelle Besoldungsminderung - inzwischen sei allerdings nicht nur sein Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 12, sondern auch sein in Baden-Württemberg aktuell bezogenes Grundgehalt der Stufe 7 (3.707,05 EUR) höher als das Grundgehalt der Stufe 8 in Rheinland-Pfalz (3.681,74 EUR) - sei auf die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG angelegte eigenständige Entwicklung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern zurückzuführen. Erfolge die Versetzung - wie hier - auf Antrag des Beamten aus persönlichen Gründen, liege es in dessen Verantwortungsbereich, die Vor- und Nachteile des Wechsels zu einem Dienstherrn, dessen Besoldungsrecht eine dem § 19 b BBesG entsprechende Regelung nicht enthält, gegeneinander abzuwägen. Eine andere Sichtweise gebiete schließlich auch nicht der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Grundsatz der ämterbezogen gleichen Besoldung. Denn dieser Grundsatz beziehe sich nicht auf die Erfahrungsstufe einer Besoldungsgruppe, der der Beamte aufgrund der individuellen beruflichen Entwicklung zuzuordnen sei. Gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger hat gegen die ihm am 28.08.2014 zugestellte Entscheidung am 22.09.2014 Berufung eingelegt. Nachdem die Begründungsfrist auf seinen Antrag vom 28.10.2014 bis zum 28.11.2014 verlängert worden war, hat er am 28.11.2014 zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vorgetragen, das beklagte Land sei nach der bestandskräftigen Versetzung verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen festzusetzen, um die Höhe seiner Besoldung zu bestimmen. Auf der Grundlage des § 31 LBesG sei der Zeitpunkt insoweit zunächst zutreffend auf den 01.02.2006 festgesetzt worden. Es liege aber eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Beamten des beklagten Landes vor, die vor der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in Dienstaltersstufen eingeordnet gewesen und übergeleitet worden seien. Wäre er schon immer im Dienst des Landes Baden-Württemberg gewesen, wäre auch er übergeleitet worden und dabei einer höheren Stufe der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet worden. Er halte seine Zuordnung zur Stufe 6 für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Sinn und Zweck der Regelung des § 100 LBesG sei es, eine Schlechterstellung der Beamten durch die Änderung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen zu verhindern. Einer solchen Schlechterstellung sei er aber ausgesetzt, da nach dem Gesetzeswortlaut die Übergangsvorschriften nur für am 31.12.2010 vorhandene Landesbeamte Anwendung finden sollten. Zwischen ihm und den am 31.12.2010 vorhandenen Landesbeamten bestehe kein erheblicher Unterschied, der es rechtfertigen könnte, die Regelung des § 100 LBesG nicht auf ihn anzuwenden. Es seien überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum er anders als seine Kollegen aus Baden-Württemberg, die schon vor dem 31.12.2010 im Dienst dieses Landes gestanden hätten, behandelt werden sollte. Auch die Tatsache, dass die Versetzung auf seinen Wunsch hin erfolgt sei, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Insgesamt sei er daher vom Beklagten bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens so zu stellen, wie ein vergleichbarer Beamter des Landes Baden-Württemberg, der schon vor dem 31.12.2010 Landesbeamter gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.08.2014 - 1 K 2535/12 - zu ändern, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung zum 01.02.2012 den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen unter Zuordnung zu Stufe 7 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 auf den 01.12.2009 festzusetzen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Es hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und hebt hervor, dass sich der Kläger von den Beamten unterscheide, die von §§ 98,100 LBesG erfasst seien. Diese seien im Zeitpunkt des Inkrafttretens des baden-württembergischen Landesbesoldungsgesetzes Beamte des Landes Baden-Württemberg, der Kläger sei dagegen zu diesem Zeitpunkt Beamter des Landes Rheinland-Pfalz gewesen. Für ihn habe daher nicht gleichermaßen wie für die Beamten des Landes Baden-Württemberg gewährleistet werden müssen, dass nach Inkrafttreten der Dienstrechtsreform die bisherige besoldungsrechtliche Position unverändert und ohne Nachteile erhalten bleibe. Denn der Landesgesetzgeber sei nicht gehindert, bei der Einführung der „Erfahrungszeit" die Rechtsposition der baden-württembergischen Landesbeamten zu sichern und sonstige Beamte von den Übergangsvorschriften auszunehmen. Werde nämlich der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, könnten sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen. Überdies verkenne der Kläger, dass die Versetzung auf seinen Antrag hin erfolgt sei, und es daher in seinen Verantwortungsbereich falle, die mit dem Wechsel des Dienstherrn einhergehenden Vor- und Nachteile der Versetzung gegeneinander abzuwägen.
11 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
14 
Der Kläger verfolgt mit seinem Berufungsantrag - unabhängig von der Formulierung - in der Sache sein Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG weiter, der entgegen dem angegriffenen Bescheid nicht zu einer Zuordnung der Stufe 6, sondern der Stufe 7 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 01.02.2012 führt. Die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage ist nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG, § 68 Abs. 2 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landesamts vom 29.02.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung eines Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen, der die Zuordnung zur Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 01.02.2012, dem Zeitpunkt der Begründung des Beamtendienstverhältnisses mit dem beklagten Land, bewirkt.
15 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in der zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers in Baden-Württemberg am 01.02.2012 geltenden Fassung (Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Dienstrechtsreformgesetz - DRG -vom 09.11.2010, GBl. S. 793). Die Zuordnung zu den Stufen innerhalb der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A regelt § 31 LBesG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LBesG wird das Grundgehalt eines Landesbeamten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG hat die bezügezahlende Behörde die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen für die Bestimmung der Höhe des Grundgehalts durch einen feststellenden Verwaltungsakt vorzunehmen.
16 
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen hat das Landesamt den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen gemäß § 31 Abs. 3 LBesG mit der Folge der Zuordnung zur Stufe 6 rechtmäßig festgesetzt (1.). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Zuordnung zur Stufe 7 auch im Wege der Überleitung gemäß §§ 98, 100 LBesG weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung dieser Vorschriften in Betracht (2.), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (3.).
17 
1. a) Die Voraussetzungen für eine Festsetzung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG liegen hier vor. Der Kläger setzt aufgrund der mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 07.12.2011 verfügten länderübergreifenden Versetzung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG sein Beamtenverhältnis seit dem 01.02.2012 unter Beibehaltung seines Statusamts bei dem beklagten Land fort. Er steht damit seit diesem Zeitpunkt als Lehrer der Besoldungsgruppe 12 der baden-württembergischen Besoldungsordnung A im Dienstverhältnis mit dem beklagten Land und hat gegen dieses einen Anspruch auf Besoldung (§ 4 LBesG). Dies gilt unabhängig davon, ob in Folge der Versetzung eine Ernennung hätte vorgenommen werden müssen, da weder die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn noch der Besoldungsanspruch gegen diesen neben einer wirksamen oder - wie hier bereits - bestandskräftigen Versetzung zusätzlich eine Ernennung voraussetzt. Damit war die Höhe der Besoldung des Klägers vom Landesamt als bezügezahlende Stelle zu bestimmen. Hierzu war der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen nach § 31 LBesG zu berechnen und festzusetzen.
18 
b) Der Zulässigkeit dieser Festsetzung steht der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 22.11.2007, mit dem das Besoldungsdienstalter des Klägers gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 BBesG a.F. auf den 01.02.1995 (21. Lebensjahr) festgesetzt worden ist, nicht entgegen. § 31 LBesG ersetzt mit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.01.2011 die bis dahin - auch - in Baden-Württemberg für die Zuordnung zu den Stufen der Besoldungsgruppe in der damaligen Besoldungsordnung A maßgeblichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 465; vgl. dazu unten). Damit ist für die Ermittlung der Höhe des dem Beamten zustehenden Grundgehalts die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht mehr maßgeblich. An deren Stelle tritt nun die Festsetzung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den Stufen.
19 
Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 22.11.2007 wird durch Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 29.02.2012 auch weder - konkludent - aufgehoben noch geändert. Die Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG auf den 01.02.2006 lässt die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 BBesG a.F. auf den 01.02.1995 vielmehr unberührt. Letzterer kommt lediglich keine Bedeutung mehr für die Zuordnung zu den Stufen der baden-württembergischen Landesbesoldungsordnung A zu. Die Frage, wann eine Versetzung in den Dienst eines anderen Dienstherrn für den aufnehmenden Dienstherrn Anlass bilden kann, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters durch den früheren Dienstherrn - teilweise - zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.02.1993 - 4 S 1048/92 - m.w.N., Juris), kann damit hier offenbleiben.
20 
c) Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen zur Ermittlung der Höhe des dem Kläger zustehenden Grundgehalts (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3 LBesG) ist mit dem angegriffenen Bescheid auch zutreffend berechnet und festgesetzt worden. Ein Anspruch auf eine hiervon abweichende Festsetzung mit der Folge der Zuordnung zur Stufe 7 mit Wirkung ab dem 01.02.2012 besteht nicht. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 31 Abs. 1 LBesG). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Verweis auf ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen in § 31 Abs. 3 LBesG (vgl. auch § 31 Abs. 1 LBesG) hat zur Folge, dass Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf unberücksichtigt bleiben. Diese Zeiten dienen dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf. Der Erwerb von Berufserfahrung kann somit erst danach einsetzen (vgl. Begründung zu § 31 Abs. 1 LBesG in LT-Drs. 14/6694, S. 465). Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG). Diesen Vorgaben entspricht die Festsetzung im streitgegenständlichen Bescheid vom 29.02.2012. Der Kläger wurde am 02.02.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erstmals mit dem Anspruch auf Dienstbezüge ernannt. Berücksichtigungsfähige Zeiten sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Hieraus folgt, dass der Aufstieg in den Stufen, wie von dem Beklagten festgesetzt, ab dem 01.02.2006 beginnt. Die Erfahrungszeiten beim früheren Dienstherrn wurden damit in vollem Umfang berücksichtigt.
21 
2. Soweit der Kläger sich auf § 100 LBesG beruft, kann offenbleiben, ob das Verpflichtungsbegehren schon deswegen ohne Erfolg bleiben muss, weil im Falle der Überleitung nach dieser Vorschrift kein Raum für die Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG und auch keine andere Grundlage für den Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts ersichtlich ist. Ebenso kann offenbleiben, ob das Begehren insoweit sachdienlich als Leistungs- oder Feststellungsklage zu behandeln wäre (§§ 88, 125 Abs. 1 VwGO). Denn jedenfalls hat der Kläger materiell keinen Anspruch darauf, unter Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 100 LBesG der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet zu werden (a) oder im Wege der analogen Anwendung dieser Vorschrift so gestellt zu werden, als sei er bereits vor dem 01.01.2011 Beamter des beklagten Landes gewesen (b).
22 
a) Gemäß § 100 LBesG wurden die am 01.01.2011 vorhandenen Beamten der Besoldungsordnung A innerhalb der Besoldungsgruppen, in die sie nach § 98 LBesG übergeleitet wurden, grundsätzlich der Stufe der neuen Grundgehaltstabellen zugeordnet, die dem Betrag des am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zustehenden Grundgehalts entsprach. War ein entsprechender Betrag nicht ausgewiesen, erfolgte die Zuordnung zu der Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe mit dem nächst höheren Betrag. Nach § 100 Abs. 3 Satz 1 LBesG begann in den Überleitungsfällen das Aufsteigen in den Stufen nach § 31 Abs. 2 LBesG mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 6 (die die ab 01.01.2011 geltenden Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A enthält). Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, wurden angerechnet.
23 
Hieraus kann der Kläger keinen Anspruch auf die Zuordnung zur Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 herleiten. Er beruft sich darauf, dass er ausgehend von dem Betrag des Grundgehalts, das ihm ab dem 01.02.2012 bei seinem früheren Dienstherrn zugestanden hätte, der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 als Stufe mit dem nächsthöheren Betrag zuzuordnen gewesen wäre. Würde man auf den Tag vor seiner Versetzung abstellen, wäre er zwar zunächst betragsmäßig der Stufe 6 zuzuordnen gewesen, aber bei Anrechnung der bereits ab dem 01.02.2009 in der dortigen Stufe 7 verbrachten Zeit ab dem 01.02.2012 in die Stufe 7 der baden-württembergischen Besoldungsgruppe A 12 aufgestiegen. Dies trifft zwar zu. § 100 LBesG ist aber in seinem Anwendungsbereich auf den Rechtsübergang anlässlich des Inkrafttretens von Artikel 2 der Dienstrechtsreform am 01.01.2011 beschränkt (aa). Einer erweiternden Auslegung ist die Regelung nicht zugänglich (bb).
24 
aa) § 100 LBesG ist Teil der im 2. Unterabschnitt des 9. Abschnitts von Artikel 2 des Dienstrechtsreformgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmungen zum Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes am 01.01.2011. Diese bestimmen im Rahmen des Geltungsbereichs des Landesbesoldungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 LBesG), auf welche Weise die zum Zeitpunkt dessen Inkrafttretens vorhandenen Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in die neuen ab dem 01.01.2011 geltenden Besoldungsordnungen zu überführen sind. Dabei regeln die §§ 98, 99 LBesG zunächst die Überleitung der am 01.01.2011 vorhandenen Ämter in die neuen Landesbesoldungsordnungen. § 100 LBesG bestimmt in diesem Kontext entsprechend seiner amtlichen Überschrift die Einordnung der vorhandenen Beamten in die Stufen der Besoldungstabellen. Dass die Bestimmungen der §§ 98 ff. LBesG der Überleitung und Besitzstandswahrung anlässlich des Inkrafttretens des Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes dienen, zeigt sich auch in § 101 LBesG, der die Regelung des § 100 LBesG zum Grundgehalt dahingehend ergänzt, dass er eine Überleitungszulage vorsieht, soweit sich dieses trotz der grundsätzlich betragsmäßigen Überleitung verringert (§ 101 Abs. 1 LBesG), und Ausgleichs- oder Überleitungszulagen in der zum 30.12.2010 bestehenden Höhe weitergewährt (§ 101 Abs. 2 LBesG).
25 
Schließlich kommt auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck, dass der Normgeber mit den §§ 98 ff. LBesG die Übernahme der vorhandenen Ämter in die neuen Landesbesoldungsordnungen (LT-Drs. 14/6694, S. 492, zu § 98 LBesG) und die anschließende Zuordnung der diese Ämter innehabenden Beamten zu einer Stufe der neuen Grundgehaltstabellen unter Vermeidung von Verschlechterungen durch die neue Zuordnung regeln wollte (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 492, zu § 100 Abs. 1 und 3 LBesG). Hierdurch sollten alle vorhandenen Beamten und Richter mit einer möglichst einfach und übersichtlich gestalteten Regelung in das neue Recht überführt (LT-Drs. 14/6694, S. 380) und dabei ihr nach altem Recht erworbener Besoldungsanspruch hinsichtlich der Höhe ihrer Bezüge gewahrt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 492 f., zu § 100 Abs. 1 und 3 sowie zu § 101 Abs. 1 bis 3 LBesG).
26 
Die §§ 98 ff. LBesG erfassen damit grundsätzlich nur Beamtenverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 LBesG, die bereits am 31.12.2010 bestanden, und dienen nur der Verhinderung von Besoldungseinbußen, die unmittelbar aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts eingetreten sind (zu Besoldungseinbußen aufgrund nachfolgender personalorganisatorischer Maßnahmen vgl. unten zu §§ 22, 64 LBesG).
27 
bb) Eine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG erweiternde Auslegung dahingehend, dass auch Beamte des Bundes oder anderer Länder, die nach dem 01.01.2011 ihre Dienstverhältnisse im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 LBesG fortsetzen, gemäß § 100 LBesG überzuleiten sind, scheidet aus. Dabei kann insoweit offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber für die Regelung des Ausgleichs zugunsten der in seinen Zuständigkeitsbereich wechselnden Beamten die Gesetzgebungskompetenz besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 - Juris, zur Frage der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), und ob hiervon ausgehend Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG eine Einbeziehung des Klägers gebieten würden. Denn eine solche Auslegung wäre jedenfalls - wie sich aus dem Dargelegten ergibt - weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers vereinbar (zu den Grenzen der verfassungskonformen Auslegung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308, m.w.N.).
28 
b) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 100 LBesG sind - auch wenn man wiederum die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für den Ausgleich im Falle länderübergreifender Wechsel unterstellt - ebenfalls nicht gegeben. Die Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut einer Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, BVerwGE 148, 13, m.w.N.). Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 3 Abs. 1 LBesG, vgl. auch § 2 Abs. 1 LBeamtVG, § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 BeamtVG). Deshalb kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris).
29 
Nach diesen Grundsätzen ist es hier zunächst fraglich, ob überhaupt eine vom Gesetzgeber planwidrig offen gelassene Regelungslücke vorliegt. Dieser wollte mit den Regelungen des Dienstrechtsreformgesetzes die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen dazu nutzen, die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den gegenwärtigen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Drs. 14/6694, A. I. Ziel und Gegenstand des Gesetzesentwurfs, S. 375). Auch das bislang in Baden-Württemberg geltende Besoldungsrecht des Landes und das aufgrund von Artikel 125 a GG weiter geltende Bundesrecht zur Besoldung sollte durch eine umfassende Neuregelung ersetzt und abgelöst werden (LT-Drs. 14/6694, S. 378). Dass der Gesetzgeber dabei die Fälle nicht geregelt hat, in denen sich beim Wechsel eines Beamten vom Bund oder einem anderen Land nach Baden-Württemberg auch bei Beibehaltung des gleichen Statusamts die Bezüge verringern, obwohl der Bund und verschiedene Länder für diese Fälle Ausgleichsregelungen vorsehen (vgl. die Beispiele bei Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 55. Update 01/16, Art. 21 BayBesG, Anm. 2.3), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Regelungslücke (vgl. zum Umkehrschluss OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.10.2015 - 2 A 11049/14 -, Juris). Denn insoweit ist zu bedenken, dass die Regelungen der §§ 19 b, 83 a BBesG, die erst mit dem Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Fachkräftegewinnungsgesetz) vom 22.03.2012 (BGBl. I S. 462) rückwirkend in das Bundesbesoldungsgesetz aufgenommen wurden, der Erleichterung der Personalgewinnung dienen. Hintergrund ist, dass in einigen Bereichen der Bundesverwaltung regelmäßig Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger aus den Ländern eingesetzt werden und sich ein unterschiedliches Besoldungsniveau zwischen den Ländern und dem Bund negativ auf die Bereitschaft auswirken kann, in den Bundesdienst zu wechseln (BT-Drs. 17/7142, S. 20). Für Baden-Württemberg gelten diese Gründe jedoch nicht in gleicher Weise. Auch unterscheidet sich die Situation in Baden-Württemberg von der anderer Länder, die Ausgleichsleistungen aus Wettbewerbsgründen eingeführt haben (z.B. Rheinland-Pfalz LT-Drs. 16/1822, zu § 52 LBesG, S. 174). Denn die End-Besoldung ist höher als in den meisten anderen Ländern mit Ausnahme von Bayern (und mit Ausnahme des Bundes), so dass ein Wechsel nach Baden-Württemberg besoldungsrechtlich meist attraktiv ist und selten zu dauerhaften Nachteilen führt (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 21 BayBesG Anm. 2.4). Allerdings finden sich in der Gesetzesbegründung zum Landesbesoldungsgesetz an keiner Stelle (auch nicht in der Begründung zu den §§ 22, 64 LBesG s. LT-Drs. S. 463 zu § 22 und S. 480 zu § 64) Überlegungen dazu, dass aufgrund der Umstellung vom früheren, am Besoldungsdienstalter orientierten System auf das neue System der Orientierung an Erfahrungszeiten auch bei dem Wechsel eines Beamten von einem anderen Land oder vom Bund nach Baden-Württemberg zumindest vorübergehend Besoldungsverluste auftreten können. Unterstellt man deshalb, der Landesgesetzgeber habe nicht alle Fälle geregelt, die nach dem Sinn und Zweck der umfassenden Neuregelung des Besoldungsrechts erfasst sein sollten, könnte der Kläger aber auch hieraus keinen Anspruch darauf herleiten, im Wege der analogen Anwendung des § 100 LBesG so gestellt zu werden, als wäre er bereits vor dem 01.01.2011 Beamter des beklagten Landes gewesen und übergeleitet worden. Denn es gibt keine, eine bezügerelevante Analogie rechtfertigenden Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber erst nach dem 01.01.2011 nach Baden-Württemberg gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 BeamtStG versetzte Beamten den übergeleiteten Beamten hätte gleichstellen wollen. Zudem lässt sich den Regelungen der §§ 22, 64 LBesG entnehmen, dass es dem Willen des Landesgesetzgebers, dessen Zuständigkeit hier unterstellt wird, eindeutig widerspräche, Besoldungsverringerungen auch dann, wenn der länderübergreifende Dienstherrnwechsel - wie hier - ohne dienstliches Bedürfnis erfolgt ist, voll auszugleichen. Denn die genannten Bestimmungen gewähren als Nachfolgeregelungen zu § 13 BBesG während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 LBesG Ausgleichsleistungen nur, wenn sich durch die Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen die Summe der Dienstbezüge verringert oder aus dienstlichen Gründen eine Stellenzulage wegfällt. Im letzteren Fall erfolgt der Ausgleich zudem nicht dauerhaft, sondern in Form einer abschmelzenden und aufzehrbaren Zulage. Dass der Landesgesetzgeber Versetzungsbeamte, die ohne dienstliches Bedürfnis zum Beklagten wechseln, insoweit hätte besser stellen wollen, kann nicht angenommen werden. Gegen einen solchen Regelungswillen spricht auch, dass Länder, die Ausgleichsregelungen für (bund-)länderübergreifende Wechsel getroffen haben, überwiegend - ebenso wie der Bund - lediglich aufzehrbare Leistungen gewähren und diese auf Wechsel im dienstlichen Interesse beschränken (Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 21 Anm. 2.3).
30 
Im Ergebnis hat der Kläger damit keinen Anspruch darauf, der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 01.02.2012 zugeordnet zu werden und erzielt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts ein geringeres Grundgehalt als vergleichbare baden-württembergische Kollegen, die am 01.01.2011 übergeleitet wurden und das gleiche Besoldungsdienstalter bzw. einen - mit Ausnahme des Wechsels nach dem 31.12.2011 - gleichen beruflichen Werdegang haben.
31 
3. Dieses Ergebnis steht mit der Verfassung im Einklang. Die Beschränkung der Anwendung der §§ 98 ff. LBesG auf bereits am 01.01.2011 vorhandene Beamten ist mit den aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG für Überleitungs- und Stichtagsregelungen zu entnehmenden Grundsätzen vereinbar (a). Sie führt auch im Zusammenhang mit dem Fehlen von Ausgleichsregelungen für länderübergreifende Versetzungen gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 BeamtStG zu keiner verfassungswidrigen Benachteiligung des Klägers (b).
32 
a) Es ist dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sind. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 568/15 -, m.w.N., Juris).
33 
Die vorliegende Stichtags- und Überleitungsregelung für den Übergang von dem früheren auf das ab dem 01.01.2011 geltende Besoldungsrecht wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Grundlage der Besoldung vor Inkrafttreten von Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes waren die §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (§§ 27 und 28 BBesG a.F.). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Landesbeamten auf die Länder zum 01.09.2006 zunächst für Landesbeamte als Bundesrecht fort (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG). Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildete das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend stieg das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis an. Damit unterschied sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhielten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht -, NVwZ 2014, 1294). Dies stellte eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG -, ABl. L 303 S. 16) dar. Vor diesem Hintergrund ließ der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung für die Besoldungsordnung A den Aufstieg nach Dienstaltersstufen entfallen. Das Lebensalter der Beamten sollte künftig für die Höhe der Besoldung keine Rolle mehr spielen. Maßgebend für das Aufsteigen in den Stufen der Besoldungsgruppen in der A-Besoldung sollten nunmehr Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten) sein. Mit dieser Umstellung wollte das Land nicht nur der weitverbreiteten Kritik an den bisherigen Dienst- bzw. Lebensaltersstufen begegnen, sondern auch der EU-Richtlinie 2000/78/EG (a.a.O.) Rechnung tragen, die mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 14/6694, S. 378). Der nun für die Höhe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A maßgebliche Aufstieg nach Erfahrungszeiten dürfte den Vorgaben der RL 2000/78/EG entsprechen, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O.). Die Notwendigkeit der Umstellung auf das neue Besoldungssystem rechtfertigt die Einführung eines Stichtags. Auch die Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Gesetzgeber hat den für die Unterstellung unter das neue Recht maßgeblichen Stichtag an dessen Inkrafttreten, mithin an den Zeitpunkt des Übergangs auf das neue Besoldungssystem gekoppelt. Diese Stichtagsregelung ist aus den in der Gesetzesbegründung genannten Aspekten (LT-Drs. 14/6694, S. 380; LT-Drs. 14/6694, S. 492 f., zu § 100 Abs. 1 und 3 sowie zu § 101 Abs. 1 bis 3 LBesG; vgl. dazu oben 2. a) aa)) gerechtfertigt, weil eine Einzeleinstufung aller vorhandenen Beamten nach Maßgabe des neuen, unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte und überaus kompliziert und fehlerträchtig gewesen wäre. Zudem konnte mit der betragsmäßigen Überleitung auch die Wahrung des Besitzstands der vorhandenen Beamten gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, BVerwGE 150, 234 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 zu Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG -). Auf Beamte, die - wie der Kläger - erst nach der Einführung des neuen Besoldungssystems ihr Beamtenverhältnis im Wege der Versetzung mit länderübergreifendem Dienstherrnwechsel beim beklagten Land fortsetzen, sind diese für eine begrenzte Fortwirkung der Altersdiskriminierung geltenden Aspekte nicht übertragbar. Die einem Wechsel in die Zuständigkeit eines anderen Besoldungsgesetzgebers zugrundeliegenden Verhältnisse unterscheiden sich zunächst von denen im Falle einer Änderung der Besoldungsgesetzgebung in einer Weise, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Der Wechsel zum beklagten Land geschieht in verschieden gelagerten Einzelfällen, die ohnehin jeweils einer konkreten Eingliederung in die Besoldungsordnung des neuen Dienstherrn bedürfen. Aber auch die Grundlagen der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung, aus der der Wechsel erfolgt, sind - anders als beim Rechtsübergang - nicht einheitlich. Schließlich sind hier auch Unterschiede in der Schutzwürdigkeit zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Wechseln zu beachten (vgl. unten b), die beim Rechtsübergang nicht auftreten.
34 
b) Dass der Landesgesetzgeber seinen Bestandsbeamten beim Übergang auf das neue Besoldungsrecht einen vollen Ausgleich gewährt hat, führt auch nicht wegen des Fehlens anderweitiger (bundes- oder landesrechtlicher) Ausgleichsregelungen für die Übernahme von Beamten, die zum maßgeblichen Stichtag im Dienstverhältnis in anderen Ländern oder beim Bund standen und erst nach dem 01.01.2011 in den Dienst des beklagten Landes wechseln, zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung des Klägers.
35 
Grundsätzlich genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Dieser besagt, dass der Normgesetzgeber Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge dann vornehmen darf, wenn dies aus sachlichen Gründen, die z.B. im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen können, gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, m.w.N., Juris). Zugunsten unfreiwillig wechselnder Beamten greift das Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, Juris) ein. In beiden Fällen besteht kein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch des Beamten auf Erhaltung der Rechtsstellung oder des Besitzstandes in Bezug auf die erreichten Besoldungsansprüche, sondern kommt dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015, a.a.O., m.w.N.). Danach verstoßen Kürzungen der bereits erzielten Besoldung auf ein die Mindestalimentation nicht unterschreitendes Niveau weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.07.1999 - 2 BvR 544/97 -, Juris).
36 
Der Landesgesetzgeber - seine Gesetzgebungszuständigkeit auch für die Fälle des Wechsels wiederum unterstellt - hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums den vorhandenen Beamten einen vollen Ausgleich gewährt, während er den Beamten, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG ihr Beamtenverhältnis beim Beklagten nach dem 31.12.2010 fortsetzen, überhaupt keinen Ausgleich zuerkennt. Ihnen wird hinsichtlich ihrer früheren Besoldungsansprüche weder Bestandsschutz gewährt noch bleibt ihnen ein ggf. im Zuge einer bei dem früheren Dienstherrn bereits erfolgten Besoldungsumstellung gewährter Bestandsschutz erhalten. Dabei schließt auch § 15 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, der bezüglich einer Verringerung des Grundgehalts die Zustimmung des Beamten nur dann fordern dürfte, wenn das neue Grundgehalt - nicht nur betragsmäßig, sondern - in seiner durch die Besoldungsgruppe ausgedrückten Wertigkeit geringer ist (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 21 BayBesG Anm. 2.4), selbst im Falle eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels die Verringerung von Besoldungsbestandteilen auch im Übrigen (Zulagen etc.) nicht aus. Ob und in welchem Umfang Besoldungsminderungen in diesen Fällen gerechtfertigt sind, kann hier aber - ebenso wie die Frage der Gesetzgebungskompetenz - offenbleiben. Denn der Kläger ist freiwillig in den Geltungsbereich des baden-württembergischen Besoldungsgesetzes gewechselt. Er kann sich deshalb zunächst anders als die Bestandsbeamten nicht auf den Grundsatz des relativen Normbestandsschutzes berufen, weil die Verringerung seiner Besoldung nicht auf einer Änderung der Besoldungsgesetzgebung, sondern auf Unterschieden zwischen den rheinland-pfälzischen und den baden-württembergischen Besoldungsgesetzen beruht. Da er freiwillig gewechselt ist, kann er sich aber auch nicht auf das Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung berufen. In seinem Fall ist es schließlich auch gerechtfertigt, dass er hinsichtlich seiner Besoldung im Ergebnis den Beamten gleichgestellt wird, die aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung beim Beklagten ernannt werden, nachdem sie aus dem Beamtenverhältnis bei ihrem früheren Dienstherrn ausgeschieden sind, weil der Wechsel auch in seinem Fall in seiner Disposition lag und seinen Interessen diente.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
39 
Beschluss vom 13. April 2016
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und 3 GKG für beide Rechtszüge auf3.627,29 EUR (Differenz zwischen der Stufe 6 und der Stufe 7 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 12: für die Zeit von Februar 2012 bis Januar 2014) festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
14 
Der Kläger verfolgt mit seinem Berufungsantrag - unabhängig von der Formulierung - in der Sache sein Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG weiter, der entgegen dem angegriffenen Bescheid nicht zu einer Zuordnung der Stufe 6, sondern der Stufe 7 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 01.02.2012 führt. Die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage ist nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG, § 68 Abs. 2 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landesamts vom 29.02.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung eines Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen, der die Zuordnung zur Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 01.02.2012, dem Zeitpunkt der Begründung des Beamtendienstverhältnisses mit dem beklagten Land, bewirkt.
15 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in der zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers in Baden-Württemberg am 01.02.2012 geltenden Fassung (Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Dienstrechtsreformgesetz - DRG -vom 09.11.2010, GBl. S. 793). Die Zuordnung zu den Stufen innerhalb der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A regelt § 31 LBesG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LBesG wird das Grundgehalt eines Landesbeamten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG hat die bezügezahlende Behörde die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen für die Bestimmung der Höhe des Grundgehalts durch einen feststellenden Verwaltungsakt vorzunehmen.
16 
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen hat das Landesamt den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen gemäß § 31 Abs. 3 LBesG mit der Folge der Zuordnung zur Stufe 6 rechtmäßig festgesetzt (1.). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Zuordnung zur Stufe 7 auch im Wege der Überleitung gemäß §§ 98, 100 LBesG weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung dieser Vorschriften in Betracht (2.), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (3.).
17 
1. a) Die Voraussetzungen für eine Festsetzung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG liegen hier vor. Der Kläger setzt aufgrund der mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 07.12.2011 verfügten länderübergreifenden Versetzung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG sein Beamtenverhältnis seit dem 01.02.2012 unter Beibehaltung seines Statusamts bei dem beklagten Land fort. Er steht damit seit diesem Zeitpunkt als Lehrer der Besoldungsgruppe 12 der baden-württembergischen Besoldungsordnung A im Dienstverhältnis mit dem beklagten Land und hat gegen dieses einen Anspruch auf Besoldung (§ 4 LBesG). Dies gilt unabhängig davon, ob in Folge der Versetzung eine Ernennung hätte vorgenommen werden müssen, da weder die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn noch der Besoldungsanspruch gegen diesen neben einer wirksamen oder - wie hier bereits - bestandskräftigen Versetzung zusätzlich eine Ernennung voraussetzt. Damit war die Höhe der Besoldung des Klägers vom Landesamt als bezügezahlende Stelle zu bestimmen. Hierzu war der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen nach § 31 LBesG zu berechnen und festzusetzen.
18 
b) Der Zulässigkeit dieser Festsetzung steht der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 22.11.2007, mit dem das Besoldungsdienstalter des Klägers gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 BBesG a.F. auf den 01.02.1995 (21. Lebensjahr) festgesetzt worden ist, nicht entgegen. § 31 LBesG ersetzt mit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.01.2011 die bis dahin - auch - in Baden-Württemberg für die Zuordnung zu den Stufen der Besoldungsgruppe in der damaligen Besoldungsordnung A maßgeblichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 465; vgl. dazu unten). Damit ist für die Ermittlung der Höhe des dem Beamten zustehenden Grundgehalts die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht mehr maßgeblich. An deren Stelle tritt nun die Festsetzung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den Stufen.
19 
Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 22.11.2007 wird durch Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 29.02.2012 auch weder - konkludent - aufgehoben noch geändert. Die Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG auf den 01.02.2006 lässt die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 BBesG a.F. auf den 01.02.1995 vielmehr unberührt. Letzterer kommt lediglich keine Bedeutung mehr für die Zuordnung zu den Stufen der baden-württembergischen Landesbesoldungsordnung A zu. Die Frage, wann eine Versetzung in den Dienst eines anderen Dienstherrn für den aufnehmenden Dienstherrn Anlass bilden kann, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters durch den früheren Dienstherrn - teilweise - zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.02.1993 - 4 S 1048/92 - m.w.N., Juris), kann damit hier offenbleiben.
20 
c) Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen zur Ermittlung der Höhe des dem Kläger zustehenden Grundgehalts (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3 LBesG) ist mit dem angegriffenen Bescheid auch zutreffend berechnet und festgesetzt worden. Ein Anspruch auf eine hiervon abweichende Festsetzung mit der Folge der Zuordnung zur Stufe 7 mit Wirkung ab dem 01.02.2012 besteht nicht. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 31 Abs. 1 LBesG). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Verweis auf ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen in § 31 Abs. 3 LBesG (vgl. auch § 31 Abs. 1 LBesG) hat zur Folge, dass Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf unberücksichtigt bleiben. Diese Zeiten dienen dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf. Der Erwerb von Berufserfahrung kann somit erst danach einsetzen (vgl. Begründung zu § 31 Abs. 1 LBesG in LT-Drs. 14/6694, S. 465). Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG). Diesen Vorgaben entspricht die Festsetzung im streitgegenständlichen Bescheid vom 29.02.2012. Der Kläger wurde am 02.02.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erstmals mit dem Anspruch auf Dienstbezüge ernannt. Berücksichtigungsfähige Zeiten sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Hieraus folgt, dass der Aufstieg in den Stufen, wie von dem Beklagten festgesetzt, ab dem 01.02.2006 beginnt. Die Erfahrungszeiten beim früheren Dienstherrn wurden damit in vollem Umfang berücksichtigt.
21 
2. Soweit der Kläger sich auf § 100 LBesG beruft, kann offenbleiben, ob das Verpflichtungsbegehren schon deswegen ohne Erfolg bleiben muss, weil im Falle der Überleitung nach dieser Vorschrift kein Raum für die Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG und auch keine andere Grundlage für den Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts ersichtlich ist. Ebenso kann offenbleiben, ob das Begehren insoweit sachdienlich als Leistungs- oder Feststellungsklage zu behandeln wäre (§§ 88, 125 Abs. 1 VwGO). Denn jedenfalls hat der Kläger materiell keinen Anspruch darauf, unter Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 100 LBesG der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet zu werden (a) oder im Wege der analogen Anwendung dieser Vorschrift so gestellt zu werden, als sei er bereits vor dem 01.01.2011 Beamter des beklagten Landes gewesen (b).
22 
a) Gemäß § 100 LBesG wurden die am 01.01.2011 vorhandenen Beamten der Besoldungsordnung A innerhalb der Besoldungsgruppen, in die sie nach § 98 LBesG übergeleitet wurden, grundsätzlich der Stufe der neuen Grundgehaltstabellen zugeordnet, die dem Betrag des am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zustehenden Grundgehalts entsprach. War ein entsprechender Betrag nicht ausgewiesen, erfolgte die Zuordnung zu der Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe mit dem nächst höheren Betrag. Nach § 100 Abs. 3 Satz 1 LBesG begann in den Überleitungsfällen das Aufsteigen in den Stufen nach § 31 Abs. 2 LBesG mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 6 (die die ab 01.01.2011 geltenden Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A enthält). Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, wurden angerechnet.
23 
Hieraus kann der Kläger keinen Anspruch auf die Zuordnung zur Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 herleiten. Er beruft sich darauf, dass er ausgehend von dem Betrag des Grundgehalts, das ihm ab dem 01.02.2012 bei seinem früheren Dienstherrn zugestanden hätte, der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 als Stufe mit dem nächsthöheren Betrag zuzuordnen gewesen wäre. Würde man auf den Tag vor seiner Versetzung abstellen, wäre er zwar zunächst betragsmäßig der Stufe 6 zuzuordnen gewesen, aber bei Anrechnung der bereits ab dem 01.02.2009 in der dortigen Stufe 7 verbrachten Zeit ab dem 01.02.2012 in die Stufe 7 der baden-württembergischen Besoldungsgruppe A 12 aufgestiegen. Dies trifft zwar zu. § 100 LBesG ist aber in seinem Anwendungsbereich auf den Rechtsübergang anlässlich des Inkrafttretens von Artikel 2 der Dienstrechtsreform am 01.01.2011 beschränkt (aa). Einer erweiternden Auslegung ist die Regelung nicht zugänglich (bb).
24 
aa) § 100 LBesG ist Teil der im 2. Unterabschnitt des 9. Abschnitts von Artikel 2 des Dienstrechtsreformgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmungen zum Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes am 01.01.2011. Diese bestimmen im Rahmen des Geltungsbereichs des Landesbesoldungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 LBesG), auf welche Weise die zum Zeitpunkt dessen Inkrafttretens vorhandenen Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in die neuen ab dem 01.01.2011 geltenden Besoldungsordnungen zu überführen sind. Dabei regeln die §§ 98, 99 LBesG zunächst die Überleitung der am 01.01.2011 vorhandenen Ämter in die neuen Landesbesoldungsordnungen. § 100 LBesG bestimmt in diesem Kontext entsprechend seiner amtlichen Überschrift die Einordnung der vorhandenen Beamten in die Stufen der Besoldungstabellen. Dass die Bestimmungen der §§ 98 ff. LBesG der Überleitung und Besitzstandswahrung anlässlich des Inkrafttretens des Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes dienen, zeigt sich auch in § 101 LBesG, der die Regelung des § 100 LBesG zum Grundgehalt dahingehend ergänzt, dass er eine Überleitungszulage vorsieht, soweit sich dieses trotz der grundsätzlich betragsmäßigen Überleitung verringert (§ 101 Abs. 1 LBesG), und Ausgleichs- oder Überleitungszulagen in der zum 30.12.2010 bestehenden Höhe weitergewährt (§ 101 Abs. 2 LBesG).
25 
Schließlich kommt auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck, dass der Normgeber mit den §§ 98 ff. LBesG die Übernahme der vorhandenen Ämter in die neuen Landesbesoldungsordnungen (LT-Drs. 14/6694, S. 492, zu § 98 LBesG) und die anschließende Zuordnung der diese Ämter innehabenden Beamten zu einer Stufe der neuen Grundgehaltstabellen unter Vermeidung von Verschlechterungen durch die neue Zuordnung regeln wollte (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 492, zu § 100 Abs. 1 und 3 LBesG). Hierdurch sollten alle vorhandenen Beamten und Richter mit einer möglichst einfach und übersichtlich gestalteten Regelung in das neue Recht überführt (LT-Drs. 14/6694, S. 380) und dabei ihr nach altem Recht erworbener Besoldungsanspruch hinsichtlich der Höhe ihrer Bezüge gewahrt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 492 f., zu § 100 Abs. 1 und 3 sowie zu § 101 Abs. 1 bis 3 LBesG).
26 
Die §§ 98 ff. LBesG erfassen damit grundsätzlich nur Beamtenverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 LBesG, die bereits am 31.12.2010 bestanden, und dienen nur der Verhinderung von Besoldungseinbußen, die unmittelbar aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts eingetreten sind (zu Besoldungseinbußen aufgrund nachfolgender personalorganisatorischer Maßnahmen vgl. unten zu §§ 22, 64 LBesG).
27 
bb) Eine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG erweiternde Auslegung dahingehend, dass auch Beamte des Bundes oder anderer Länder, die nach dem 01.01.2011 ihre Dienstverhältnisse im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 LBesG fortsetzen, gemäß § 100 LBesG überzuleiten sind, scheidet aus. Dabei kann insoweit offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber für die Regelung des Ausgleichs zugunsten der in seinen Zuständigkeitsbereich wechselnden Beamten die Gesetzgebungskompetenz besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 - Juris, zur Frage der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), und ob hiervon ausgehend Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG eine Einbeziehung des Klägers gebieten würden. Denn eine solche Auslegung wäre jedenfalls - wie sich aus dem Dargelegten ergibt - weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers vereinbar (zu den Grenzen der verfassungskonformen Auslegung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308, m.w.N.).
28 
b) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 100 LBesG sind - auch wenn man wiederum die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für den Ausgleich im Falle länderübergreifender Wechsel unterstellt - ebenfalls nicht gegeben. Die Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut einer Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, BVerwGE 148, 13, m.w.N.). Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 3 Abs. 1 LBesG, vgl. auch § 2 Abs. 1 LBeamtVG, § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 BeamtVG). Deshalb kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris).
29 
Nach diesen Grundsätzen ist es hier zunächst fraglich, ob überhaupt eine vom Gesetzgeber planwidrig offen gelassene Regelungslücke vorliegt. Dieser wollte mit den Regelungen des Dienstrechtsreformgesetzes die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen dazu nutzen, die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den gegenwärtigen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Drs. 14/6694, A. I. Ziel und Gegenstand des Gesetzesentwurfs, S. 375). Auch das bislang in Baden-Württemberg geltende Besoldungsrecht des Landes und das aufgrund von Artikel 125 a GG weiter geltende Bundesrecht zur Besoldung sollte durch eine umfassende Neuregelung ersetzt und abgelöst werden (LT-Drs. 14/6694, S. 378). Dass der Gesetzgeber dabei die Fälle nicht geregelt hat, in denen sich beim Wechsel eines Beamten vom Bund oder einem anderen Land nach Baden-Württemberg auch bei Beibehaltung des gleichen Statusamts die Bezüge verringern, obwohl der Bund und verschiedene Länder für diese Fälle Ausgleichsregelungen vorsehen (vgl. die Beispiele bei Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 55. Update 01/16, Art. 21 BayBesG, Anm. 2.3), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Regelungslücke (vgl. zum Umkehrschluss OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.10.2015 - 2 A 11049/14 -, Juris). Denn insoweit ist zu bedenken, dass die Regelungen der §§ 19 b, 83 a BBesG, die erst mit dem Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Fachkräftegewinnungsgesetz) vom 22.03.2012 (BGBl. I S. 462) rückwirkend in das Bundesbesoldungsgesetz aufgenommen wurden, der Erleichterung der Personalgewinnung dienen. Hintergrund ist, dass in einigen Bereichen der Bundesverwaltung regelmäßig Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger aus den Ländern eingesetzt werden und sich ein unterschiedliches Besoldungsniveau zwischen den Ländern und dem Bund negativ auf die Bereitschaft auswirken kann, in den Bundesdienst zu wechseln (BT-Drs. 17/7142, S. 20). Für Baden-Württemberg gelten diese Gründe jedoch nicht in gleicher Weise. Auch unterscheidet sich die Situation in Baden-Württemberg von der anderer Länder, die Ausgleichsleistungen aus Wettbewerbsgründen eingeführt haben (z.B. Rheinland-Pfalz LT-Drs. 16/1822, zu § 52 LBesG, S. 174). Denn die End-Besoldung ist höher als in den meisten anderen Ländern mit Ausnahme von Bayern (und mit Ausnahme des Bundes), so dass ein Wechsel nach Baden-Württemberg besoldungsrechtlich meist attraktiv ist und selten zu dauerhaften Nachteilen führt (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 21 BayBesG Anm. 2.4). Allerdings finden sich in der Gesetzesbegründung zum Landesbesoldungsgesetz an keiner Stelle (auch nicht in der Begründung zu den §§ 22, 64 LBesG s. LT-Drs. S. 463 zu § 22 und S. 480 zu § 64) Überlegungen dazu, dass aufgrund der Umstellung vom früheren, am Besoldungsdienstalter orientierten System auf das neue System der Orientierung an Erfahrungszeiten auch bei dem Wechsel eines Beamten von einem anderen Land oder vom Bund nach Baden-Württemberg zumindest vorübergehend Besoldungsverluste auftreten können. Unterstellt man deshalb, der Landesgesetzgeber habe nicht alle Fälle geregelt, die nach dem Sinn und Zweck der umfassenden Neuregelung des Besoldungsrechts erfasst sein sollten, könnte der Kläger aber auch hieraus keinen Anspruch darauf herleiten, im Wege der analogen Anwendung des § 100 LBesG so gestellt zu werden, als wäre er bereits vor dem 01.01.2011 Beamter des beklagten Landes gewesen und übergeleitet worden. Denn es gibt keine, eine bezügerelevante Analogie rechtfertigenden Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber erst nach dem 01.01.2011 nach Baden-Württemberg gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 BeamtStG versetzte Beamten den übergeleiteten Beamten hätte gleichstellen wollen. Zudem lässt sich den Regelungen der §§ 22, 64 LBesG entnehmen, dass es dem Willen des Landesgesetzgebers, dessen Zuständigkeit hier unterstellt wird, eindeutig widerspräche, Besoldungsverringerungen auch dann, wenn der länderübergreifende Dienstherrnwechsel - wie hier - ohne dienstliches Bedürfnis erfolgt ist, voll auszugleichen. Denn die genannten Bestimmungen gewähren als Nachfolgeregelungen zu § 13 BBesG während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 LBesG Ausgleichsleistungen nur, wenn sich durch die Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen die Summe der Dienstbezüge verringert oder aus dienstlichen Gründen eine Stellenzulage wegfällt. Im letzteren Fall erfolgt der Ausgleich zudem nicht dauerhaft, sondern in Form einer abschmelzenden und aufzehrbaren Zulage. Dass der Landesgesetzgeber Versetzungsbeamte, die ohne dienstliches Bedürfnis zum Beklagten wechseln, insoweit hätte besser stellen wollen, kann nicht angenommen werden. Gegen einen solchen Regelungswillen spricht auch, dass Länder, die Ausgleichsregelungen für (bund-)länderübergreifende Wechsel getroffen haben, überwiegend - ebenso wie der Bund - lediglich aufzehrbare Leistungen gewähren und diese auf Wechsel im dienstlichen Interesse beschränken (Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 21 Anm. 2.3).
30 
Im Ergebnis hat der Kläger damit keinen Anspruch darauf, der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 01.02.2012 zugeordnet zu werden und erzielt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts ein geringeres Grundgehalt als vergleichbare baden-württembergische Kollegen, die am 01.01.2011 übergeleitet wurden und das gleiche Besoldungsdienstalter bzw. einen - mit Ausnahme des Wechsels nach dem 31.12.2011 - gleichen beruflichen Werdegang haben.
31 
3. Dieses Ergebnis steht mit der Verfassung im Einklang. Die Beschränkung der Anwendung der §§ 98 ff. LBesG auf bereits am 01.01.2011 vorhandene Beamten ist mit den aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG für Überleitungs- und Stichtagsregelungen zu entnehmenden Grundsätzen vereinbar (a). Sie führt auch im Zusammenhang mit dem Fehlen von Ausgleichsregelungen für länderübergreifende Versetzungen gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 BeamtStG zu keiner verfassungswidrigen Benachteiligung des Klägers (b).
32 
a) Es ist dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sind. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 568/15 -, m.w.N., Juris).
33 
Die vorliegende Stichtags- und Überleitungsregelung für den Übergang von dem früheren auf das ab dem 01.01.2011 geltende Besoldungsrecht wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Grundlage der Besoldung vor Inkrafttreten von Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes waren die §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (§§ 27 und 28 BBesG a.F.). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Landesbeamten auf die Länder zum 01.09.2006 zunächst für Landesbeamte als Bundesrecht fort (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG). Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildete das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend stieg das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis an. Damit unterschied sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhielten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht -, NVwZ 2014, 1294). Dies stellte eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG -, ABl. L 303 S. 16) dar. Vor diesem Hintergrund ließ der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung für die Besoldungsordnung A den Aufstieg nach Dienstaltersstufen entfallen. Das Lebensalter der Beamten sollte künftig für die Höhe der Besoldung keine Rolle mehr spielen. Maßgebend für das Aufsteigen in den Stufen der Besoldungsgruppen in der A-Besoldung sollten nunmehr Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten) sein. Mit dieser Umstellung wollte das Land nicht nur der weitverbreiteten Kritik an den bisherigen Dienst- bzw. Lebensaltersstufen begegnen, sondern auch der EU-Richtlinie 2000/78/EG (a.a.O.) Rechnung tragen, die mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 14/6694, S. 378). Der nun für die Höhe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A maßgebliche Aufstieg nach Erfahrungszeiten dürfte den Vorgaben der RL 2000/78/EG entsprechen, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O.). Die Notwendigkeit der Umstellung auf das neue Besoldungssystem rechtfertigt die Einführung eines Stichtags. Auch die Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Gesetzgeber hat den für die Unterstellung unter das neue Recht maßgeblichen Stichtag an dessen Inkrafttreten, mithin an den Zeitpunkt des Übergangs auf das neue Besoldungssystem gekoppelt. Diese Stichtagsregelung ist aus den in der Gesetzesbegründung genannten Aspekten (LT-Drs. 14/6694, S. 380; LT-Drs. 14/6694, S. 492 f., zu § 100 Abs. 1 und 3 sowie zu § 101 Abs. 1 bis 3 LBesG; vgl. dazu oben 2. a) aa)) gerechtfertigt, weil eine Einzeleinstufung aller vorhandenen Beamten nach Maßgabe des neuen, unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte und überaus kompliziert und fehlerträchtig gewesen wäre. Zudem konnte mit der betragsmäßigen Überleitung auch die Wahrung des Besitzstands der vorhandenen Beamten gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, BVerwGE 150, 234 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 zu Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG -). Auf Beamte, die - wie der Kläger - erst nach der Einführung des neuen Besoldungssystems ihr Beamtenverhältnis im Wege der Versetzung mit länderübergreifendem Dienstherrnwechsel beim beklagten Land fortsetzen, sind diese für eine begrenzte Fortwirkung der Altersdiskriminierung geltenden Aspekte nicht übertragbar. Die einem Wechsel in die Zuständigkeit eines anderen Besoldungsgesetzgebers zugrundeliegenden Verhältnisse unterscheiden sich zunächst von denen im Falle einer Änderung der Besoldungsgesetzgebung in einer Weise, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Der Wechsel zum beklagten Land geschieht in verschieden gelagerten Einzelfällen, die ohnehin jeweils einer konkreten Eingliederung in die Besoldungsordnung des neuen Dienstherrn bedürfen. Aber auch die Grundlagen der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung, aus der der Wechsel erfolgt, sind - anders als beim Rechtsübergang - nicht einheitlich. Schließlich sind hier auch Unterschiede in der Schutzwürdigkeit zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Wechseln zu beachten (vgl. unten b), die beim Rechtsübergang nicht auftreten.
34 
b) Dass der Landesgesetzgeber seinen Bestandsbeamten beim Übergang auf das neue Besoldungsrecht einen vollen Ausgleich gewährt hat, führt auch nicht wegen des Fehlens anderweitiger (bundes- oder landesrechtlicher) Ausgleichsregelungen für die Übernahme von Beamten, die zum maßgeblichen Stichtag im Dienstverhältnis in anderen Ländern oder beim Bund standen und erst nach dem 01.01.2011 in den Dienst des beklagten Landes wechseln, zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung des Klägers.
35 
Grundsätzlich genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Dieser besagt, dass der Normgesetzgeber Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge dann vornehmen darf, wenn dies aus sachlichen Gründen, die z.B. im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen können, gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, m.w.N., Juris). Zugunsten unfreiwillig wechselnder Beamten greift das Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, Juris) ein. In beiden Fällen besteht kein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch des Beamten auf Erhaltung der Rechtsstellung oder des Besitzstandes in Bezug auf die erreichten Besoldungsansprüche, sondern kommt dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015, a.a.O., m.w.N.). Danach verstoßen Kürzungen der bereits erzielten Besoldung auf ein die Mindestalimentation nicht unterschreitendes Niveau weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.07.1999 - 2 BvR 544/97 -, Juris).
36 
Der Landesgesetzgeber - seine Gesetzgebungszuständigkeit auch für die Fälle des Wechsels wiederum unterstellt - hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums den vorhandenen Beamten einen vollen Ausgleich gewährt, während er den Beamten, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG ihr Beamtenverhältnis beim Beklagten nach dem 31.12.2010 fortsetzen, überhaupt keinen Ausgleich zuerkennt. Ihnen wird hinsichtlich ihrer früheren Besoldungsansprüche weder Bestandsschutz gewährt noch bleibt ihnen ein ggf. im Zuge einer bei dem früheren Dienstherrn bereits erfolgten Besoldungsumstellung gewährter Bestandsschutz erhalten. Dabei schließt auch § 15 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, der bezüglich einer Verringerung des Grundgehalts die Zustimmung des Beamten nur dann fordern dürfte, wenn das neue Grundgehalt - nicht nur betragsmäßig, sondern - in seiner durch die Besoldungsgruppe ausgedrückten Wertigkeit geringer ist (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 21 BayBesG Anm. 2.4), selbst im Falle eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels die Verringerung von Besoldungsbestandteilen auch im Übrigen (Zulagen etc.) nicht aus. Ob und in welchem Umfang Besoldungsminderungen in diesen Fällen gerechtfertigt sind, kann hier aber - ebenso wie die Frage der Gesetzgebungskompetenz - offenbleiben. Denn der Kläger ist freiwillig in den Geltungsbereich des baden-württembergischen Besoldungsgesetzes gewechselt. Er kann sich deshalb zunächst anders als die Bestandsbeamten nicht auf den Grundsatz des relativen Normbestandsschutzes berufen, weil die Verringerung seiner Besoldung nicht auf einer Änderung der Besoldungsgesetzgebung, sondern auf Unterschieden zwischen den rheinland-pfälzischen und den baden-württembergischen Besoldungsgesetzen beruht. Da er freiwillig gewechselt ist, kann er sich aber auch nicht auf das Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung berufen. In seinem Fall ist es schließlich auch gerechtfertigt, dass er hinsichtlich seiner Besoldung im Ergebnis den Beamten gleichgestellt wird, die aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung beim Beklagten ernannt werden, nachdem sie aus dem Beamtenverhältnis bei ihrem früheren Dienstherrn ausgeschieden sind, weil der Wechsel auch in seinem Fall in seiner Disposition lag und seinen Interessen diente.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
39 
Beschluss vom 13. April 2016
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und 3 GKG für beide Rechtszüge auf3.627,29 EUR (Differenz zwischen der Stufe 6 und der Stufe 7 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 12: für die Zeit von Februar 2012 bis Januar 2014) festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

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(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 3 Regelung durch Gesetz


(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das G

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 15 Versetzung


(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Eine Versetzung bedar

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 85 Anwendungsbereich in den Ländern


Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 3

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bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2015 - 3 K 5776/14 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfa

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(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nach ihrem Wechsel in den Schuldienst des beklagten Landes eine höhere Besoldung.

2

Die 1981 geborene Klägerin leistete nach ihrem ersten Staatsexamen vom 12. Januar 2009 bis 28. Juli 2010 als Studienreferendarin ihren Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg. Zum 10. September 2010 wurde sie in diesem Bundesland in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Studienrätin ernannt.

3

Auf ihren Antrag wurde die Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 im Lehrertauschverfahren in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz versetzt.

4

Kurz zuvor trat im Besoldungsrecht des beklagten Landes eine Änderung ein. Seit dem 1. Juli 2013 erfolgt in Rheinland-Pfalz die Bemessung des Grundgehaltes von Beamten nach Erfahrungsstufen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich dabei nicht mehr nach dem Dienstalter des Betroffenen, sondern nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (sog. Erfahrungszeiten). Dies sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt insofern mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Für zum 30. Juni 2013 vorhandene rheinland-pfälzische Beamte gibt es besitzstandswahrende Überleitungsvorschriften. Da die Versetzung der Klägerin erst zum 1. August 2013 wirksam wurde, zählt sie nach Auffassung des Beklagten allerdings nicht zu dieser Personengruppe.

5

Nach erfolgter Vollziehung der Versetzung der Klägerin und Aufnahme ihres Dienstes als Lehrkraft am 1. August 2013 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2013 den Beginn der Stufenlaufzeit der Klägerin auf den 1. September 2010 fest und ordnete sie innerhalb ihrer Besoldungsgruppe der Erfahrungsstufe 4 zu. Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 zurück.

6

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Anwendung des seit dem 1. Juli 2013 geltenden Besoldungsrechts des Landes Rheinland-Pfalz im Allgemeinen sowie gegen die Nichtberücksichtigung ihres Vorbereitungsdienstes im Besonderen. Sie meint auch, bereits vor dem 1. Juli 2013 versetzt worden zu sein, so dass bei ihr die insoweit vorgesehenen Überleitungsvorschriften mit den für sie günstigeren Rechtsfolgen anzuwenden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte bereits mit Schreiben der ADD vom 15. Mai 2013 ihren künftigen Einsatzort in Rheinland-Pfalz festgelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe auch die Zustimmung der Personalvertretung ihrer neuen Einsatzschule vorgelegen. Zudem sei sie bereits vor dem 1. Juli 2013 durch die Auswahl des Unterrichtsmaterials und durch ihre Teilnahme an einer Dienstbesprechung für das Land Rheinland-Pfalz tätig geworden. In der Datenbank ihrer Einsatzschule sei als Tag der Dienstaufnahme der 20. Mai 2013 angegeben. Überdies habe der Beklagte gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, weil er sie auf die Eingruppierung nach den neuen Besoldungsvorschriften nicht hingewiesen habe. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrern in Rheinland-Pfalz vor. Laut Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder werde für ab dem 1. März 2009 begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats auf die Stufenlaufzeit mit einem Umfang von sechs Monaten angerechnet. Des Weiteren sei auch eine Ungleichbehandlung zwischen den Lehrkräften in Rheinland-Pfalz und denen im Baden-Württemberg gegeben. Baden-Württemberg sehe als erste Stufe innerhalb der Besoldungsgruppe A 13 die Stufe 5 vor, während in Rheinland-Pfalz hierbei nur die Stufe 3 vorgesehen sei. Baden-Württemberg habe durch diese Regelung auf den Umstand reagiert, dass Lehrkräfte bei ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe in der Regel zwischen 28 und 29 Jahren alt seien. Damit habe eine Schlechterstellung im Vergleich zur alten Rechtslage und den damals geltenden Dienstaltersstufen verhindert werden sollen. Weil dies in Rheinland-Pfalz nicht erfolgt sei, sei sie entgegen dem allgemeinen Gleichheitssatz schlechter gestellt. Die Vorgehensweise verstoße außerdem gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung. Die neuen Regelungen stellten darüber hinaus eine Altersdiskriminierung dar. Nach dem alten Besoldungsrecht sei die Stufe 3 bereits im Alter von 25 Jahren erreicht worden, nach der neuen Rechtslage erfolge dies erst in einem Alter von 28 bis 29 Jahren. Sie habe im Übrigen ihren Versetzungsantrag schon im Dezember 2012 und damit erheblich vor Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts zum 1. Juli 2013 gestellt. Seinerzeit sei ihr auch die beabsichtigte Gesetzesänderung nicht bekannt gewesen. Ohnehin sei ihre Übernahme in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz verzögert worden. Nach ihrem Kenntnisstand seien Versetzungsverfügungen anderer Kollegen noch im Juni 2013 erfolgt. Bei rechtzeitiger Information über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen hätte sie von einem Wechsel abgesehen. Es bestehe nicht nur eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrkräften, sondern auch gegenüber solchen, die im Rahmen von sogenannten PES-Kräften (Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbständigkeit von Schulen) tätig würden. Im Rahmen dieser Verträge werde als Erfahrungszeit anerkannt, wenn ein Unterrichtsvolumen von 12 Wochenstunden erreicht sei. Im Rahmen ihres in Baden-Württemberg abgeleisteten Vorbereitungsdienstes habe sie ein solches Unterrichtsvolumen regelmäßig geleistet. Des Weiteren wahrten die neuen Besoldungsstufen der Besoldungsgruppe A 13 nicht das Abstandsgebot zu den nächstniedrigeren Statusämtern A 12 und A 11, die gleichfalls wie ihre Besoldungsgruppe auf der Stufe 3 begännen. Schließlich trage die Einstufung ihrem zurück gelegten Ausbildungsweg nicht hinreichend Rechnung, was auch ein Vergleich mit anderen Bundesländern zeige, die als erste Stufe in der Gruppe A 13 die Stufe 4 (Bayern) oder gar die Stufe 5 (Baden-Württemberg) vorsähen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

unter Anwendung der Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (§ 2a LBesG in Verbindung mit Anlage II gültig ab 1. Januar 2013) den Stufenfestsetzungsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 1. April 2014 aufzuheben und die Stufe der Klägerin ab 1. August 2013 auf die Stufe 6 festzusetzen und nach den Überleitungsvorschriften der §§ 65, 66 LBesG in der Fassung vom 18. Juni 2013 überzuleiten,

9

hilfsweise,

10

unter Aufhebung des Stufenfestsetzungsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 1. April 2014 die Stufe der Klägerin, unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 28. Juli 2010 abgeleisteten Vorbereitungsdienstes als Erfahrungszeit, vom 1. August 2013 an auf die Stufe 5 festzusetzen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat ausgeführt, dass die Klägerin erst mit Wirkung zum 1. August 2013 in den rheinland-pfälzischen Schuldienst versetzt worden sei. Unter Zugrundelegung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 betreffend die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern erfolgten Versetzungen im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Zudem sei die Klägerin selbst von einem Wechsel zum 1. August 2013 ausgegangen. So habe sie seinerzeit die Elternzeit bei ihrem vormaligen Dienstherrn bis zum 31. Juli 2013 verlängert. Im Anschluss habe sie bei ihm als neuen Dienstherrn erst ab dem 1. August 2013 eine Teilzeitbeschäftigung beantragt. Erst am 8. Juli 2013 sei überhaupt der alte Dienstherr im Land Baden-Württemberg darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst vorlägen. In der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Juli 2013 sei die Wirksamkeit der Versetzung auf den 1. August 2013 terminiert. Die frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung mit der künftigen Schulleitung ändere nichts am Dienstbeginn zum 1. August 2013. Auch der Einwand der Altersdiskriminierung im Vergleich zum alten Besoldungsrecht greife nicht durch. Durch die Abschaffung des Lebensaltersprinzips und Einführung der Erfahrungszeiten habe gerade die altersdiskriminierende Regelung abgeschafft werden sollen. Der Umstand, dass im Einzelfall nach dem neuen Recht eine Erfahrungsstufe erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werde als nach altem Recht, begründe keine Altersdiskriminierung. Auch die in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg unterschiedlich festgelegten Eingangsstufen für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 führten nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Es bestehe keine Gleichbehandlungspflicht der Bundesländer untereinander. Durch die neuen besoldungsrechtlichen Vorschriften würde auch das Alimentationsprinzip nicht verletzt. Es sei dem Dienstherrn vorbehalten, innerhalb der Grenzen des Alimentationsprinzips die finanzielle Ausstattung seiner Beamtinnen und Beamten an speziellen Parametern, beispielsweise der finanziellen Leistungskraft und dem finanziellen Vermögen, zu orientieren. Zudem sei es nicht dem aufnehmenden Bundesland anzulasten, wenn die Klägerin es unterlassen habe, sich vor dem Wirksamwerden der Versetzung über etwaige besoldungsrechtliche Konsequenzen zu informieren. Die Klägerin sei auch im Vergleich zu angestellten Lehrern nicht benachteiligt. Beamte stünden in einem besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Aus der Struktur des öffentlichen Dienstes, der auch Mitarbeiter mit arbeitsrechtlichen Verträgen beschäftige, folgten unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen, die ihren Grund in der Verschiedenartigkeit des Dienstverhältnisses fänden. Dies könne im Einzelfall dazu führen, dass gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. September 2014 abgewiesen. Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe auf die Stufe 6 nach dem früheren Besoldungsgesetz noch ein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe auf die Stufe 5 nach neuem Landesbesoldungsrecht zu. Die Stufenfestsetzung sei vielmehr zu Recht ohne Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes erfolgt. Das neue Besoldungsrecht sei im Fall der Klägerin anwendbar, weil ihr Beamtenverhältnis in Rheinland-Pfalz erst durch die zum 1. August 2013 erfolgte Versetzung begründet worden sei. Auch wenn der Klägerin schon im Mai 2013 der voraussichtliche Dienstort mitgeteilt worden sei und sie zur Vorbereitung an Dienstbesprechungen und Absprachen in Bezug auf Unterrichtsmaterialien teilgenommen habe, ändere dies nichts daran, dass die Versetzung erst mit Wirkung zum 1. August 2013 erfolgt sei. Des Weiteren habe die Klägerin nicht auf die geänderte Rechtslage in Rheinland-Pfalz hingewiesen werden müssen. An diesem Ergebnis ändere weder die Fürsorgepflicht des Beklagten noch eine Betrachtung unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes etwas. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Das neue Besoldungsrecht sei sowohl in Bezug auf den Alimentationsgrundsatz als auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Vorbereitungsdienstes nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Neueinstufung in eine höhere Erfahrungsstufe bestehe nicht. Der Anwendung der neuen besoldungsrechtlichen Vorschriften stünden schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

15

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass ihr eine höhere Besoldung zustehe. Dies ergebe sich bereits aus dem verfassungsrechtlich verankerten sog. Abstandsgebot, nach dem für die amtsangemessene Alimentation der Beamten eine abgestufte Besoldung vorausgesetzt werde. Dem trügen die Regelungen im neuen Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz nicht hinreichend Rechnung. Das zeige sowohl der Vergleich der Besoldung von Berufseinsteigern mit einem Bachelorgrad (im dritten Einstiegsamt) mit denjenigen mit einem Mastergrad (im vierten Einstiegsamt) als auch aus der Quervergleich der Besoldung von beamteten Lehrkräften in den drei größten und bevölkerungsreichsten Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. In diesen Ländern läge die Besoldung von Berufsanfängern im Lehrer-Beamtenverhältnis jeweils um ein Drittel höher als in Rheinland-Pfalz. In diesen Ländern würde zudem bei den Stufenfestsetzungen auch der Vorbereitungsdienst berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Erfahrungszeiten sei auch sachlich falsch, weil Studienreferendare mit einem festen wöchentlichen Stundedeputat bei ihren jeweiligen Ausbildungsschulen eingesetzt seien und in diesem Umfang eigenverantwortlich unterrichteten. Schließlich bleibe sie auch bei ihrer bereits erstinstanzlich vorgetragenen Auffassung, nach der eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Tarifbeschäftigten im Lehrerverhältnis vorliege. Sachliche Gründe für die bei diesen Lehrkräften erfolgende Anrechnung des Vorbereitungsdienstes von wenigstens neun Monaten seien nicht ersichtlich.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und nach ihren Klageanträgen erster Instanz zu entscheiden.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Personalakten (3 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. November 2013 und 1. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), weil sie weder einen Anspruch auf Festsetzung ihrer ab dem 1. August 2013 vom Beklagten nach der Stufe 6 der Anlage 6 zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG) zu zahlenden Besoldung hat (I.) noch – ihrem Hilfsantrag entsprechend – eine Festsetzung des Grundgehalts nach der Stufe 5 beanspruchen kann (II.). Das hat im Einzelnen bereits die Vorinstanz mit zutreffender und eingehender Begründung dargelegt. Mit Blick auf die Berufungsbegründung ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:

23

I. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens der Klägerin ist § 29 Abs. 1 Satz 1 LBesG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung von Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107). Danach wird das Grundgehalt eines Landesbeamten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBesG). Auf dieser – zum Zeitpunkt des Dienstantritts der Klägerin in Rheinland-Pfalz am 1. August 2013 anwendbaren – gesetzlichen Grundlage hat der Beklagte ihr Grundgehalt zutreffend berechnet (1.). Entgegen ihrer Ansicht ist in ihrem Fall nicht übergangsweise das frühere Besoldungsrecht anzuwenden (2.). Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Klägerin ist des Weiteren auch nicht wegen einer Fürsorgepflichtverletzung oder im Wege des Schadensersatzes bzw. einer Folgenbeseitigung nach früherem Besoldungsrecht vorzunehmen (3.) Die Stufenfestsetzung nach dem seit dem 1. Juli 2013 geltenden Besoldungsrecht verstößt letztlich weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (4.).

24

1. Die Einstufung für das Grundgehalt eines Landesbeamten ergab sich nach dem früheren Besoldungsrecht aus der Stufenübersicht der Besoldungstabelle, welche die Stufen der verschiedenen Besoldungsordnungen für Beamte mit dem jeweiligen Alter, in dem die zugehörige Stufe erreicht wird, auflistete (sog. Dienstaltersstufen). Unter Anwendung der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Rechtslage hätte das Grundgehalt der am 7. Mai 1981 geborenen Klägerin im August 2013 nach der Stufe 6 festgesetzt werden müssen. Diese Stufe hätte ihrem Alter von 32 Jahren im Zeitpunkt der Festsetzung entsprochen.

25

Zum Zeitpunkt der Stufenfestsetzung bei der Klägerin war jedoch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. 2005 S. 119 – mit späteren Änderungen) bereits außer Kraft und es galt bereits das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 2013 (GVBl. 2013 S. 157). Nach diesem, auch derzeit noch geltendem Recht bemisst sich die Besoldung der Klägerin nicht mehr nach Dienstalters-, sondern nach Erfahrungsstufen. Hierauf aufbauend ist ihr Grundgehalt vom Beklagten zu Recht nach der Stufe 4 festgesetzt worden. Denn ihre Stufenlaufzeit begann nach §§ 29, 30 LBesG am 1. September 2010. In diesem Monat wurde sie in Baden-Württemberg in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Studienrätin ernannt.

26

2. Eine andere besoldungsrechtliche Bewertung ist nicht unter Heranziehung von § 66 LBesG vorzunehmen. Nach dieser Überleitungsvorschrift wird die Stufenlaufzeit nach altem Recht festgesetzt, wenn der Betreffende am 30. Juni 2013 als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz „vorhanden“ war. Das trifft bei der Klägerin jedoch nicht zu, da sie sich an diesem Stichtag nicht in Rheinland-Pfalz, sondern noch in Baden-Württemberg in einem Dienstverhältnis befand. Eine Überleitung der am 30. Juni 2013 bei anderen Dienstherrn „vorhandenen“ Beamte lässt weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu. So bestimmt § 1 Abs. 1 LBesG als personaler Geltungsbereich nicht die in anderen Bundesländern tätigen Besoldungsempfänger, sondern nur die in Rheinland-Pfalz vorhandenen Beamten. Wie der systematische Vergleich, insbesondere die – ansonsten überflüssige – Regelung über eine Ausgleichszulage beim Wechsel in den rheinland-pfälzischen Landesdienst sowie die Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 16/1822) aufzeigen, sind die neuen besoldungsrechtlichen Vorgaben gemäß § 66 LBesG vielmehr ausschließlich auf die zum Stichtag vorhandenen Landesbeamten anzuwenden. In den Materialien zum neuen Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz heißt es hierzu:

27

„Durch die Anerkennung von Dienstzeiten bei einem Dienstherrn eines anderen Bundeslandes beziehungsweise beim Bund wird ein weiterer Beitrag zur Steigerung der Flexibilität der Beamtinnen und Beamten geleistet. Hinzu kommt eine moderne Ausgestaltung der Ausgleichszulagen, um etwa im Falle eines Dienstherrenwechsels im bundesweiten Wettbewerb um die fähigsten Beamtinnen und Beamten konkurrieren zu können.“ (Landtags-Drucksache 16/1822, Einzelbegründung zu § 52 LBesG, S. 174)

28

Hiermit wird deutlich, dass eine Erstreckung der Überleitung auf zum Stichtag vorhandene Beamte anderer Dienstherrn vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

29

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die besoldungs- und statusrechtliche Beurteilung allein auf das Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 1. August 2013 an, nicht aber auf vorherige Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz wie die Teilnahme an Besprechungen in ihrer künftigen Schule. Wann eine Versetzung in besoldungsrechtlicher Hinsicht wirksam wird, bemisst sich allein nach dem Statusrecht. Die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) legt insofern unzweideutig fest, dass es allein auf den in der Versetzungsverfügung angegebene Tag des Wirksamwerdens der Aufnahme beim neuen Dienstherrn ankommt. Das war vorliegend der 1. August 2013. Folglich sind weder ihre Teilnahme an Besprechungen noch die von der ADD vor dem 30. Juni 2013 vorgenommene Zuweisung zum neuen Dienstort S. (die ohnehin gleichfalls erst mit Wirkung zum 1. August 2013 erfolgte) erheblich.

30

Die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG kann auf die Besoldung der Klägerin auch nicht analog angewendet werden. Voraussetzung für eine Zuerkennung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen im Wege der Rechtsfigur der Analogie ist, dass der Anwendungsbereich der Besoldungsvorschrift wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine derartige Lücke darf von den Verwaltungsgerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Eine Analogie darf jedoch nicht zur Umgehung des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 LBesG) führen. Aus diesen Gründen kommt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von besoldungsrechtlichen Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Fall des Redaktionsversehens. Die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen hier nicht vor.

31

Vorliegend fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Normgeber „vergessen“ hätte, die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG auch auf Beamte zu erstrecken, die vor Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes im Dienst eines nicht rheinland-pfälzischen Dienstherrn gestanden haben und später nach Rheinland-Pfalz versetzt worden sind. Wie sich wiederum aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt, ging es dem rheinland-pfälzischen Normgeber allein darum, die bereits bei ihm vorhandenen Beamten unter Wahrung des Besitzstandes in die neue Besoldungsstruktur überzuleiten. Dies folgt nicht nur aus den bereits oben zitierten Gesetzesmaterialien (Landtags-Drucksache S. 174). Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem auch, dass der Normgeber den Fall der Versetzung nach Rheinland-Pfalz und die daraus resultierende abweichende – auch geringere – Besoldung gesehen hat, wie die Regelung des § 52 LBesG (Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel) zeigt. In den Gesetzesmaterialien ist insofern ausgeführt:

32

„Das Besoldungsrecht und damit auch die Höhe der einzelnen Besoldungsbestandteile werden sich nach der ersten Stufe der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in Bund und Ländern zukünftig weiter eigenständig entwickeln. Somit können sich beispielsweise für Angehörige gleicher Besoldungsgruppen unterschiedlich hohe Dienstbezüge ergeben. Dabei ist nicht auszuschließen, dass sich – auch durch die demografische Entwicklung – die Konkurrenz um besonders fähige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter verschärfen wird. Um die Wettbewerbsfähigkeit des Landes und damit auch die Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung sicherzustellen, ist es erforderlich, den Ausgleich von Einkommensverlusten, die bei einem Wechsel in den Geltungsbereich des rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes entstehen können, zumindest für einen Übergangszeitraum zu eröffnen.“ (Landtags-Drucksache 16/1822, Einzelbegründung zu § 52 LBesG, S. 214)

33

3. Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Klägerin nach dem früheren Besoldungsrecht ist des Weiteren weder aus den Gesichtspunkten einer Fürsorgepflichtverletzung noch aus Gründen des Schadensersatzes vorzunehmen.

34

a) Der Beklagte hat die ihm gegenüber seinen Beamten obliegende Fürsorgeverpflichtung gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - bei der Stufenfestsetzung der Klägerin nicht verletzt. Insofern ist bereits fraglich, ob eine solche Fürsorgepflicht schon vor der Aufnahme des Beamtenverhältnisses gefordert werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche (quasi „vorvertragliche“) Fürsorgeverpflichtung bei der Anbahnung einer länderübergreifenden Versetzung für den aufnehmenden Dienstherrn überhaupt zulässig ist, kann hier indes dahinstehen. Denn unabhängig von dieser besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung von Dienstherrn in Bund und Ländern zur Beratung eines Beamten über für ihn günstige Rechtsgestaltungen.Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 [57] sowie Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris). Dies gilt auch für zu beachtende Rechtsänderungen im Bereich der Bezüge (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Vielmehr ist es in solchen Fällen eine Obliegenheit des Beamten, sich im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Versetzung auf eigenen Antrag über die besoldungsmäßigen Auswirkungen beim Dienstherrnwechsel zu informieren. Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt, als sie ihren Antrag auf Versetzung stellte und der sodann erfolgten Versetzung Ende Juli 2013 zustimmte, ohne zuvor eine Besoldungsauskunft bei der hierfür zuständigen Stelle einzuholen.

35

Dem kann nicht – wie mit der Berufung geschehen – erfolgreich entgegengehalten werden, dass es zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Versetzung nach Rheinland-Pfalz möglicherweise noch nicht absehbar war, wann und in welcher Form das neue Landesbesoldungsrecht in Kraft treten wird. Die Obliegenheitsverletzung erstreckt sich auch auf ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Einholung einer konkreten Besoldungsauskunft. Stattdessen hat die Klägerin offensichtlich, wie der von ihr bevollmächtigte Ehemann in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat ausführte, lediglich die für ihn – als bereits vorhandenen Landesbeamten – geltende Besoldungstabelle herangezogen. Dies reichte jedoch, wie sich gezeigt hat, nicht aus. Den Beklagten bzw. die für ihn handelnden Amtswalter trifft hierbei kein Verschulden. Von daher scheidet sowohl ein Anspruch aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht als auch ein solcher aus den Gesichtspunkten des Schadensersatzes wegen einer unrichtigen Auskunft bzw. ein dann denkbarer Folgenbeseitigungsanspruch von vornherein aus.

36

Dem Amtswalter in der ADD, der für den Beklagten die beamtenrechtliche Versetzung der Klägerin auf ihren eigenen Antrag (im Wege des sog. Lehrertauschverfahrens) abwickelte, trifft in diesem Zusammenhang insbesondere keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, etwa wegen der im Juli 2013 erfolgten Anfrage nach den bisherigen Fehlzeiten der Klägerin in Baden-Württemberg. Zu diesem Zeitpunkt war zum einen das neue Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz bereits in Kraft, so dass ein – insoweit unterstellter – Verfahrensfehler sich nicht ausgewirkt haben kann. Zum anderen hat der Beklagte bereits erstinstanzlich unter Vorlage des entsprechenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 bezüglich der Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern dargelegt, dass die Versetzung nach diesen Verfahrensgrundsätzen regelmäßig zum Schuljahresbeginn erfolge (vgl. Punkt 3 des Beschlusses, Bl. 46 der Gerichtsakte). Es besteht kein Anlass, an diesen – von der Klägerin im Übrigen nicht substantiiert bestrittenen – Angaben zu zweifeln.

37

4. Die Stufenfestsetzung nach dem seit dem 1. Juli 2013 neuem Recht verstößt letztlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 der Landesverfassung - LV -). Insofern besteht schon kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem bei einer länderübergreifenden Versetzung eine niedrigere Besoldung aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre. Auch wenn ein solcher Grundsatz nach der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern mit Art. 74a Abs. 1 GG in der Fassung des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl. I 1971, S. 206) über einen gewissen Zeitraum aufgrund der seinerzeit eingeführten einheitlichen Besoldungsstruktur in Bund und Ländern Platz gegriffen hat, so ist diese Sachlage seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 (Gesetz vom 28. August 2006 BGBl. I S. 2034), durch die dieser Grundsatz mit der eingeführten Gesetzgebungskompetenz der Dienstherrn in Bund und Ländern zugunsten einer unterschiedlichen Besoldungsstruktur und -höhe abgeschafft worden ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), nicht mehr gegeben. Auch dies ist ausweislich der Begründung zum Landesbesoldungsgesetz vom Gesetzgeber gesehen und bedacht worden (vgl. LT-Drucksache S. 174 und 214).

38

Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot wegen der in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen höheren Eingangsstufen bei Beamten des vierten Einstiegsamtes (des höheren Dienstes) ist ebenfalls nicht gegeben. Dem in der Regel längeren Ausbildungsweg von Beamten der Besoldungsgruppe A 13 LBesO wird bereits durch das höhere Grundgehalt Rechnung getragen. Diesem längeren Ausbildungsweg zusätzlich durch eine höhere Ersteinstufung – wie in Baden-Württemberg – Rechnung zu tragen, ist demgegenüber nicht zwingend. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Nach der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Richterbesoldung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, NVwZ 2015, 250) – der sich der Senat für den hier interessierenden Bereich der Landesbeamten anschließt – gelten insofern die nachfolgenden Grundsätze:

39

„Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. [Rn. 110]

40

Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht. [Rn. 111]

41

Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. [Rn. 112]

42

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (…) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). [Rn. 113]

43

Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen (...) ebenfalls nicht entnehmen. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 5 (jeweils Endstufe) in den Jahren 1998 und 2003 konstant etwa 62 v.H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) konstant etwa 48 v.H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 22 v.H. [Rn. 174]

44

Einem Vergleich der Entwicklung des Abstands zwischen der R 3-Besoldung und anderen Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2013 kann ein Indiz für einen Verstoß gegen den Kerngehalt der Alimentation ebenfalls nicht entnommen werden. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2008 und 2013 konstant etwa 56 v.H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 34 v.H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 (jeweils Endstufe) konstant etwa 16 v.H. [Rn. 188]

45

Aus diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall, dass es nicht auf die jeweilige Besoldungsstufen in den einzelnen Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungstabellen, sondern – ausschließlich – auf diejenigen in den Endstufen ankommt. Ein Vergleich der Besoldungssituation in den bevölkerungsreichsten (und finanzstarken) Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen mit derjenigen der rheinland-pfälzischen Beamten in den dritten und vierten Einstiegsämtern (gehobener und höherer Dienst) ergibt aktuell das nachfolgend dargestellte Besoldungsgefüge zwischen einer Lehrkraft im Einstiegsamt des höheren Dienstes (mit Masterabschluss) und den zum Vergleich herangezogenen Lehrkräften im dritten Einstiegsamt (mit Bachelorabschluss):

Endstufe

 BW     

 BY     

 NRW   

 RP     

A 13   

 4.915,76 €

 4.762,55 €

 4.757,87 €

 4.585,49 €

A 11   

 4.008,59 €

 3.884,14 €

 3.889,81 €

 3.736,26 €

A 10   

 3.594,29 €

 3.483,01 €

 3.521,83 €

 3.348,42 €

A 9     

 3.199,75 €

 3.100,97 €

 3.137,33 €

 3.021,59 €

Differenzen:

                                   

A 13 - A 11

 907,17 €

 878,41 €

 868,06 €

 849,23 €

A 13 - A 10

 1.321,47 €

 1.279,54 €

 1.236,04 €

 1.237,07 €

A 13 - A 9

 1.716,01 €

 1.661,58 €

 1.620,54 €

 1.563,90 €

46

Dieser Besoldungsvergleich macht deutlich, dass die von den Ländern seit der Föderalismusreform in eigener Gestaltungsfreiheit eingeführten Stufen in der jeweils maßgebenden Endstufe nicht zu solchen Besoldungsunterschieden geführt haben, dass der Senat das vorliegende Verfahren aussetzen und das seit dem 1. Juli 2013 in Rheinland-Pfalz für Beamte im vierten Einstiegsamt geltende Besoldungsrecht einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zuführen müsste. Soweit hier Unterschiede festzustellen sind, halten sie sich erkennbar innerhalb des Gestaltungsspielraums, den das Grundgesetz seit der Föderalismusreform den Dienstherrn in Bund und Ländern für die Bezahlung ihrer Beamten zubilligt.

47

Im Übrigen haben sowohl der Bund als auch alle Länder weitgehend gleichlautende Regelungen für die Festlegung der Erfahrungsstufen ihrer Beamten erlassen (vgl. §§ 27, 28 Bundesbesoldungsgesetz, Art. 30, 31 Bayerisches Besoldungsgesetz, §§ 31, 32 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg, §§ 25, 26 Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg, § 15b Bremisches Besoldungsgesetz, §§ 27, 28 Hamburgisches Besoldungsgesetz, §§ 28, 29 Hessisches Besoldungsgesetz, § 21 Besoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, §§ 27, 28 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 38 Saarländisches Besoldungsgesetz, §§ 27, 28 Sächsisches Besoldungsgesetz, §§ 23, 24 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, §§ 28, 41 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein sowie § 24 Thüringer Besoldungsgesetz). Dass hierbei einzelne Länder für ihre neu hinzutretenden Beamten günstigere Regelungen vorsehen als dies in Rheinland-Pfalz der Fall ist, etwa bei der Übernahme von Erfahrungszeiten im Bereich früherer Dienstherrn (z.B. Art. 30 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz, § 23 Abs. 2 Satz 5 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) macht die hier strittige Besoldungsrechtslage nicht evident verfassungswidrig.

48

Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin mit ihrer Berufung problematisierten Frage der (für sie ungünstigen) Stichtagsregelung. Es liegt insofern in der Natur der Sache, dass derartige Regelungen für die in einem relativ knappen Abstand zum Stichtag stehenden Betroffenen mit Unbilligkeiten, Brüchen und Härten verbunden sind, die – subjektiv durchaus verständlich – zu Akzeptanzschwierigkeiten führen. Derartiges ist allerdings jeder Stichtagsregelung immanent und liegt so gleichsam im „Wesen“ einer solchen Verfahrensweise begründet. Allein deswegen wird eine ansonsten aus sachlichen Gründen vom zuständigen Gesetzgeber festgelegte Grenze nicht verfassungswidrig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 LV. Derart sachliche Gründe bestehen vorliegend in einer für die Verwaltungspraxis sinnvollen Begrenzung der übergangsweise zu berechnenden Grundgehaltssätze auf eine fest umrissene Anzahl von Besoldungsempfängern (den am 30. Juni 2013 vorhandenen Beamten). Eine weitere Erstreckung führte zu einer sukzessiven Verschiebung auf noch später hinzukommende Beamte.

49

II. Hat aus diesen Gründen der Hauptantrag keinen Erfolg, so gilt nichts Anderes für den Hilfsantrag. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre Erfahrungsstufe nach neuen Recht unter Berücksichtigung des von ihr im Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 28. Juli 2010 abgeleisteten Vorbereitungsdienstes auf die Stufe 5 festzusetzen. Für diesen Antrag fehlt es schon an der gemäß § 2 Abs. 1 LBesG erforderlichen gesetzlichen Grundlage (1.); die Nichtberücksichtigung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (2.).

50

1. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 LBesG sind berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG die Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind. Der Vorbereitungsdienst mit anschließendem zweitem Staatsexamen ist jedoch keine berücksichtigungsfähige Zeit nach § 30 Abs. 1 LBesG, da er zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn von Studienräten ist. Der Zeitpunkt des Beginns kann somit nicht um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 30 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt werden.

51

2. Einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten des Vorbereitungsdienstes ergibt sich für die Klägerin schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Sie kann sich weder auf eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) noch auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 der LV) berufen. Hierzu gilt das oben zu I. Gesagte entsprechend.

52

Das gilt insbesondere in Bezug auf die von der Klägerin herangezogene Vergleichsgruppe der Tarifbeschäftigten an rheinland-pfälzischen Schulen (insbesondere bei den sog. PES-Kräften). Die beiden Gruppen von Bediensteten sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Bezahlsysteme nicht vergleichbar. Die Dienstleistungen von Tarifbeschäftigten werden nach einem anderen Entlohnungssystem vergütet als Beamte, die alimentiert und im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten auch im Ruhestand mit Dienstbezügen versorgt werden. Da dies sowie die für Beamte vorgesehenen Beihilfeleistungen bereits in der (dadurch niedrigeren) Besoldung enthalten sind, verbietet sich eine uneingeschränkte Gleichbehandlung beider Beschäftigtengruppen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 100). Der Landesgesetzgeber ist in Bezug auf die Besoldung seiner Landesbeamten letztlich auch nicht an die Ergebnisse eines Tarifvertrages gebunden.

53

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

54

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

55

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.

B e s c h l u s s

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 6.893,00 Euro festgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG).

I.

2

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 1993 Beamter des Freistaates Sachsen. Im Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gewährung des Grundgehaltes aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ab dem 1. Januar 2009 geltend, da die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter und der Stufenaufstieg nach dem Dienstalter gemäß § 17 SächsBesG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 in Verbindung mit §§ 27, 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellten. Das Begehren wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 3. Februar 2011 mit der Begründung abgewiesen, die besoldungsrechtlichen Rechtsgrundlagen verstießen nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG und begründeten keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten verurteilt, den Beschwerdeführer wegen der besoldungsrechtlichen Diskriminierung rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits ein Lebensalter von 34 Jahren und elf Monaten erreicht, wobei das Besoldungsdienstalter nach § 17 SächsBesG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 in Verbindung mit §§ 27, 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 um zwei Monate hinauszuschieben sei.

3

Der Beschwerdeführer hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens erließ der Sächsische Gesetzgeber das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013. Mit Art. 2 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurde das Sächsische Besoldungsgesetz neu geregelt. Wesentlicher Gegenstand der Besoldungsreform war, dass die Bemessung des Grundgehalts der Beamten der Besoldungsordnung A nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, sondern nach den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und der erbrachten Leistung erfolgt. Gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde das Sächsische Besoldungsgesetz rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft gesetzt.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann mit Urteil vom 30. Oktober 2014 die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 stehe dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Grundgehalt aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe zu, denn das durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 mit Wirkung zum 1. September 2006 eingeführte Besoldungssystem sei mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Die Ersteinstufung des Beamten orientiere sich nicht mehr am Lebensalter und der Aufstieg nach Stufen knüpfe an die bisher erlangte Berufserfahrung an. Zwar perpetuiere die Überleitungsregelung des § 80 SächsBesG für Bestandsbeamte, die am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zum Beklagten standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, weil die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts sich an der Grundgehaltsstufe orientiere, die dem Beamten am 1. September 2006 nach dem früheren diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 zugestanden hätte. Diese Überleitungsregelung sei jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Wahrung des am 1. September 2006 erreichten Status quo nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt. Auch habe der Europäische Gerichtshof die administrativen Schwierigkeiten für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten als ausreichend gewichtig für eine solche Übergangsregelung angesehen. Die rückwirkende Inkraftsetzung der §§ 27 bis 29 sowie des § 80 SächsBesG zum 1. September 2006 durch Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sei mangels belastender Tendenz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. An einer belastenden Wirkung für bereits am 31. August 2006 ernannte Beamte fehle es, weil die zum 1. September 2006 in Kraft gesetzte landesrechtliche Regelung weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitige noch ihre Geltendmachung erschwere. Selbst wenn man von einer belastenden Wirkung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung ausginge, sei eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Es fehle an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Beschwerdeführers, weil ein kompetenz- und unionsrechtskonformes Landesgesetz rückwirkend an die Stelle eines unionsrechtswidrigen Bundesgesetzes getreten sei. Die Rückwirkung scheitere auch nicht daran, dass hierdurch der ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungsanspruch oder der ab dem 18. August 2006 bestehende Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG weggefallen ist.

II.

5

Mit seiner gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Chemnitz gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 5 GG. Darüber hinaus macht er die Unvereinbarkeit der Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 7, Art. 27 Nr. 1, Art. 2 §§ 27 f., 80 f. Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG geltend.

6

Der Landesgesetzgeber habe nicht das nach Art. 125a GG fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz in einzelnen Normen modifizieren dürfen. Soweit der Landesgesetzgeber mit Art. 28 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes unterschiedliche Regelungen zum In- und Außerkrafttreten getroffen habe, begründe dies eine unzulässige Vermischung von Bundes- und Landesrecht. Das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes sei mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz bewirke den Entzug einer Rechtsposition, da durch das rückwirkende Inkrafttreten in den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG entschädigungslos eingegriffen worden sei. Der Gesetzgeber dürfe zudem nur für die Zukunft tätig werden, nicht aber rückwirkend zur Abwendung eines Schadens. Andernfalls liefe die Sanktionswirkung des § 15 Abs. 2 AGG und der Richtlinie 2000/78/EG leer. Art. 2 §§ 27 ff., 80 f. Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz sei mit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit für Übergangsfälle das diskriminierende System der Stufenzuordnung fortgeführt werde. Die fortdauernde Ungleichbehandlung sei nicht wegen des ansonsten entstehenden Aufwandes der Einzelfallprüfung gerechtfertigt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

8

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2011 wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht (hinreichend) mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung auseinander (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>).

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unbegründet. Die mittelbar angegriffenen Vorschriften Art. 2 §§ 27 f., 80 f., Art. 27 Nr. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 7 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorschriften in seiner Entscheidung als verfassungskonform zugrunde gelegt hat.

10

1. Ein Verstoß gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.

11

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG in der Fassung vom 27. Oktober 1994 ist es den Ländern verwehrt, bei Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung einzelne Vorschriften zu ändern. Die andernfalls entstehende Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich wäre im bestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper. Eine Ersetzung des Bundesrechts erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung regelt. Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleich lautendes Landesrecht zu erlassen (BVerfGE 111, 10 <29 f.>).

12

b) Hiervon ausgehend hat der Sächsische Landesgesetzgeber durch Erlass des Art. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz das Sächsische Besoldungsgesetz erkennbar in eigener Verantwortung geregelt, mithin Bundesrecht durch Landesrecht ersetzt. Der Landesgesetzgeber hat mit Art. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz eine umfassende Regelung des Besoldungsrechts für Sachsen getroffen und nicht nur in Teilen ersetzt. Lediglich das Inkrafttreten einzelner besoldungsrechtlicher Bestimmungen wurde in Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz unterschiedlich geregelt. Ob diese differenzierte Bestimmung zum Inkrafttreten erforderlich ist, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und entzieht sich einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Sie steht jedenfalls einer Ersetzung nicht entgegen. Selbst wenn man Art. 2 §§ 27, 28 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz und die damit bewirkte Neugestaltung der Bemessung des Grundgehalts für die Beamten durch den Wegfall des Besoldungsdienstalters und die Ausrichtung an den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten sowie der erbrachten Leistung isoliert betrachten würde, handelte es sich um einen abgrenzbaren Teilbereich des Besoldungsrechts. Es entsteht damit keine unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand (vgl. BVerfGE 111, 10 <29 f.>). Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, inwieweit die von der Beschwerde zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch für den Regelungsbereich des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Geltung beanspruchen.

13

2. Die angegriffene rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung durch Art. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

14

a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>).

15

b) Hieran gemessen entfaltet das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz schon keine belastende Wirkung.

16

aa) Art. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz schafft ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem. Die bisherige, am Besoldungsdienst- oder Lebensalter ausgerichtete Stufenzuordnung ist durch eine altersunabhängige, an beruflichen Erfahrungszeiten orientierte Zuordnung ersetzt worden. Eine rechtsbeeinträchtigende Wirkung geht damit nicht einher. Auch bei isolierter Betrachtung der Überleitungsregelung in Art. 2 § 80 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz sind keine nachteiligen Auswirkungen festzustellen. Angesichts der rückwirkenden Einführung des neuen Besoldungssystems zum 1. September 2006 hat der Gesetzgeber mit Art. 2 § 80 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz explizit für Bestandsfälle aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Überleitungsregelung unter Wahrung von Besitzständen geschaffen. Nach erfolgter Überleitung in die neue Erfahrungsstufe beginnt ab 1. September 2006 der weitere Stufenaufstieg nach Art. 2 § 27 Abs. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Dabei entspricht der anschließende Stufenaufstieg hinsichtlich der Zahl der Stufen sowie des Rhythmus des Aufstiegs der früher maßgeblichen Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes. Für Beamte, die im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 ernannt wurden, sieht Art. 2 § 80 Abs. 6 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz sogar eine Günstigerregelung vor, wonach im Einzelfall aus Vertrauensschutzgründen zur Wahrung des Status quo die § 27 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 Anwendung finden. Eine Schlechterstellung ist mit der Überleitungsregelung daher nicht verbunden.

17

bb) Eine belastende Wirkung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ein Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden wäre. Eine solche Rechtsposition, die ihm hätte entzogen werden können, stand ihm weder gesetzlich zu, noch wurde sie ihm bestandskräftig gerichtlich zugesprochen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Normgebers überlassen bleiben, wie die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist (vgl. BVerfGE 37, 217 <260 f.>; 39, 316 <332 f.>; 88, 87 <101>; 93, 165 <178>; 115, 81 <93 f.>). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind. Der Sächsische Gesetzgeber hat sich für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems entschieden. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

18

3. Die Stichtags- und Überleitungsregelung in Art. 2 § 80 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

19

a) Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 101, 239 <270>; stRspr). Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (vgl. etwa BVerfGE 13, 31 <38>; 44, 1 <20 f.>; 71, 364 <397>; 75, 78 <106>; 80, 297 <311>; 117, 272 <301>).

20

Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>; 76, 256 <295>).

21

b) Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Stichtags- und Überleitungsregelung bewegt sich in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen. Der Landesgesetzgeber hielt die Überleitungsregelung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung für erforderlich. Da es mit Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten verbunden ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2003 - 2 BvL 9/00 -, juris, Rn. 14), war die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass eine Stichtags- und Überleitungsregelung dem Ziel der Gesetzesnovelle entspricht, sachgerecht (zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes vgl. BVerfGE 44, 283 <288>; 82, 60 <101 f.>; 100, 195 <205>). Eine solche Überleitungsregelung ist als Ungleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, sogar geboten sein (vgl. BVerfGE 71, 255 <273>). Die Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Gesetzgeber hat den für die Unterstellung unter das neue Recht maßgeblichen Stichtag an das Inkrafttreten der Föderalismusreform, mithin an den Zeitpunkt des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz zum 1. September 2006 gekoppelt. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

22

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nach ihrem Wechsel in den Schuldienst des beklagten Landes eine höhere Besoldung.

2

Die 1981 geborene Klägerin leistete nach ihrem ersten Staatsexamen vom 12. Januar 2009 bis 28. Juli 2010 als Studienreferendarin ihren Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg. Zum 10. September 2010 wurde sie in diesem Bundesland in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Studienrätin ernannt.

3

Auf ihren Antrag wurde die Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 im Lehrertauschverfahren in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz versetzt.

4

Kurz zuvor trat im Besoldungsrecht des beklagten Landes eine Änderung ein. Seit dem 1. Juli 2013 erfolgt in Rheinland-Pfalz die Bemessung des Grundgehaltes von Beamten nach Erfahrungsstufen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich dabei nicht mehr nach dem Dienstalter des Betroffenen, sondern nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (sog. Erfahrungszeiten). Dies sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt insofern mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Für zum 30. Juni 2013 vorhandene rheinland-pfälzische Beamte gibt es besitzstandswahrende Überleitungsvorschriften. Da die Versetzung der Klägerin erst zum 1. August 2013 wirksam wurde, zählt sie nach Auffassung des Beklagten allerdings nicht zu dieser Personengruppe.

5

Nach erfolgter Vollziehung der Versetzung der Klägerin und Aufnahme ihres Dienstes als Lehrkraft am 1. August 2013 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2013 den Beginn der Stufenlaufzeit der Klägerin auf den 1. September 2010 fest und ordnete sie innerhalb ihrer Besoldungsgruppe der Erfahrungsstufe 4 zu. Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 zurück.

6

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Anwendung des seit dem 1. Juli 2013 geltenden Besoldungsrechts des Landes Rheinland-Pfalz im Allgemeinen sowie gegen die Nichtberücksichtigung ihres Vorbereitungsdienstes im Besonderen. Sie meint auch, bereits vor dem 1. Juli 2013 versetzt worden zu sein, so dass bei ihr die insoweit vorgesehenen Überleitungsvorschriften mit den für sie günstigeren Rechtsfolgen anzuwenden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte bereits mit Schreiben der ADD vom 15. Mai 2013 ihren künftigen Einsatzort in Rheinland-Pfalz festgelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe auch die Zustimmung der Personalvertretung ihrer neuen Einsatzschule vorgelegen. Zudem sei sie bereits vor dem 1. Juli 2013 durch die Auswahl des Unterrichtsmaterials und durch ihre Teilnahme an einer Dienstbesprechung für das Land Rheinland-Pfalz tätig geworden. In der Datenbank ihrer Einsatzschule sei als Tag der Dienstaufnahme der 20. Mai 2013 angegeben. Überdies habe der Beklagte gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, weil er sie auf die Eingruppierung nach den neuen Besoldungsvorschriften nicht hingewiesen habe. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrern in Rheinland-Pfalz vor. Laut Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder werde für ab dem 1. März 2009 begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats auf die Stufenlaufzeit mit einem Umfang von sechs Monaten angerechnet. Des Weiteren sei auch eine Ungleichbehandlung zwischen den Lehrkräften in Rheinland-Pfalz und denen im Baden-Württemberg gegeben. Baden-Württemberg sehe als erste Stufe innerhalb der Besoldungsgruppe A 13 die Stufe 5 vor, während in Rheinland-Pfalz hierbei nur die Stufe 3 vorgesehen sei. Baden-Württemberg habe durch diese Regelung auf den Umstand reagiert, dass Lehrkräfte bei ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe in der Regel zwischen 28 und 29 Jahren alt seien. Damit habe eine Schlechterstellung im Vergleich zur alten Rechtslage und den damals geltenden Dienstaltersstufen verhindert werden sollen. Weil dies in Rheinland-Pfalz nicht erfolgt sei, sei sie entgegen dem allgemeinen Gleichheitssatz schlechter gestellt. Die Vorgehensweise verstoße außerdem gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung. Die neuen Regelungen stellten darüber hinaus eine Altersdiskriminierung dar. Nach dem alten Besoldungsrecht sei die Stufe 3 bereits im Alter von 25 Jahren erreicht worden, nach der neuen Rechtslage erfolge dies erst in einem Alter von 28 bis 29 Jahren. Sie habe im Übrigen ihren Versetzungsantrag schon im Dezember 2012 und damit erheblich vor Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts zum 1. Juli 2013 gestellt. Seinerzeit sei ihr auch die beabsichtigte Gesetzesänderung nicht bekannt gewesen. Ohnehin sei ihre Übernahme in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz verzögert worden. Nach ihrem Kenntnisstand seien Versetzungsverfügungen anderer Kollegen noch im Juni 2013 erfolgt. Bei rechtzeitiger Information über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen hätte sie von einem Wechsel abgesehen. Es bestehe nicht nur eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrkräften, sondern auch gegenüber solchen, die im Rahmen von sogenannten PES-Kräften (Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbständigkeit von Schulen) tätig würden. Im Rahmen dieser Verträge werde als Erfahrungszeit anerkannt, wenn ein Unterrichtsvolumen von 12 Wochenstunden erreicht sei. Im Rahmen ihres in Baden-Württemberg abgeleisteten Vorbereitungsdienstes habe sie ein solches Unterrichtsvolumen regelmäßig geleistet. Des Weiteren wahrten die neuen Besoldungsstufen der Besoldungsgruppe A 13 nicht das Abstandsgebot zu den nächstniedrigeren Statusämtern A 12 und A 11, die gleichfalls wie ihre Besoldungsgruppe auf der Stufe 3 begännen. Schließlich trage die Einstufung ihrem zurück gelegten Ausbildungsweg nicht hinreichend Rechnung, was auch ein Vergleich mit anderen Bundesländern zeige, die als erste Stufe in der Gruppe A 13 die Stufe 4 (Bayern) oder gar die Stufe 5 (Baden-Württemberg) vorsähen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

unter Anwendung der Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (§ 2a LBesG in Verbindung mit Anlage II gültig ab 1. Januar 2013) den Stufenfestsetzungsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 1. April 2014 aufzuheben und die Stufe der Klägerin ab 1. August 2013 auf die Stufe 6 festzusetzen und nach den Überleitungsvorschriften der §§ 65, 66 LBesG in der Fassung vom 18. Juni 2013 überzuleiten,

9

hilfsweise,

10

unter Aufhebung des Stufenfestsetzungsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 1. April 2014 die Stufe der Klägerin, unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 28. Juli 2010 abgeleisteten Vorbereitungsdienstes als Erfahrungszeit, vom 1. August 2013 an auf die Stufe 5 festzusetzen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat ausgeführt, dass die Klägerin erst mit Wirkung zum 1. August 2013 in den rheinland-pfälzischen Schuldienst versetzt worden sei. Unter Zugrundelegung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 betreffend die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern erfolgten Versetzungen im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Zudem sei die Klägerin selbst von einem Wechsel zum 1. August 2013 ausgegangen. So habe sie seinerzeit die Elternzeit bei ihrem vormaligen Dienstherrn bis zum 31. Juli 2013 verlängert. Im Anschluss habe sie bei ihm als neuen Dienstherrn erst ab dem 1. August 2013 eine Teilzeitbeschäftigung beantragt. Erst am 8. Juli 2013 sei überhaupt der alte Dienstherr im Land Baden-Württemberg darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst vorlägen. In der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Juli 2013 sei die Wirksamkeit der Versetzung auf den 1. August 2013 terminiert. Die frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung mit der künftigen Schulleitung ändere nichts am Dienstbeginn zum 1. August 2013. Auch der Einwand der Altersdiskriminierung im Vergleich zum alten Besoldungsrecht greife nicht durch. Durch die Abschaffung des Lebensaltersprinzips und Einführung der Erfahrungszeiten habe gerade die altersdiskriminierende Regelung abgeschafft werden sollen. Der Umstand, dass im Einzelfall nach dem neuen Recht eine Erfahrungsstufe erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werde als nach altem Recht, begründe keine Altersdiskriminierung. Auch die in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg unterschiedlich festgelegten Eingangsstufen für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 führten nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Es bestehe keine Gleichbehandlungspflicht der Bundesländer untereinander. Durch die neuen besoldungsrechtlichen Vorschriften würde auch das Alimentationsprinzip nicht verletzt. Es sei dem Dienstherrn vorbehalten, innerhalb der Grenzen des Alimentationsprinzips die finanzielle Ausstattung seiner Beamtinnen und Beamten an speziellen Parametern, beispielsweise der finanziellen Leistungskraft und dem finanziellen Vermögen, zu orientieren. Zudem sei es nicht dem aufnehmenden Bundesland anzulasten, wenn die Klägerin es unterlassen habe, sich vor dem Wirksamwerden der Versetzung über etwaige besoldungsrechtliche Konsequenzen zu informieren. Die Klägerin sei auch im Vergleich zu angestellten Lehrern nicht benachteiligt. Beamte stünden in einem besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Aus der Struktur des öffentlichen Dienstes, der auch Mitarbeiter mit arbeitsrechtlichen Verträgen beschäftige, folgten unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen, die ihren Grund in der Verschiedenartigkeit des Dienstverhältnisses fänden. Dies könne im Einzelfall dazu führen, dass gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. September 2014 abgewiesen. Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe auf die Stufe 6 nach dem früheren Besoldungsgesetz noch ein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe auf die Stufe 5 nach neuem Landesbesoldungsrecht zu. Die Stufenfestsetzung sei vielmehr zu Recht ohne Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes erfolgt. Das neue Besoldungsrecht sei im Fall der Klägerin anwendbar, weil ihr Beamtenverhältnis in Rheinland-Pfalz erst durch die zum 1. August 2013 erfolgte Versetzung begründet worden sei. Auch wenn der Klägerin schon im Mai 2013 der voraussichtliche Dienstort mitgeteilt worden sei und sie zur Vorbereitung an Dienstbesprechungen und Absprachen in Bezug auf Unterrichtsmaterialien teilgenommen habe, ändere dies nichts daran, dass die Versetzung erst mit Wirkung zum 1. August 2013 erfolgt sei. Des Weiteren habe die Klägerin nicht auf die geänderte Rechtslage in Rheinland-Pfalz hingewiesen werden müssen. An diesem Ergebnis ändere weder die Fürsorgepflicht des Beklagten noch eine Betrachtung unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes etwas. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Das neue Besoldungsrecht sei sowohl in Bezug auf den Alimentationsgrundsatz als auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Vorbereitungsdienstes nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Neueinstufung in eine höhere Erfahrungsstufe bestehe nicht. Der Anwendung der neuen besoldungsrechtlichen Vorschriften stünden schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

15

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass ihr eine höhere Besoldung zustehe. Dies ergebe sich bereits aus dem verfassungsrechtlich verankerten sog. Abstandsgebot, nach dem für die amtsangemessene Alimentation der Beamten eine abgestufte Besoldung vorausgesetzt werde. Dem trügen die Regelungen im neuen Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz nicht hinreichend Rechnung. Das zeige sowohl der Vergleich der Besoldung von Berufseinsteigern mit einem Bachelorgrad (im dritten Einstiegsamt) mit denjenigen mit einem Mastergrad (im vierten Einstiegsamt) als auch aus der Quervergleich der Besoldung von beamteten Lehrkräften in den drei größten und bevölkerungsreichsten Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. In diesen Ländern läge die Besoldung von Berufsanfängern im Lehrer-Beamtenverhältnis jeweils um ein Drittel höher als in Rheinland-Pfalz. In diesen Ländern würde zudem bei den Stufenfestsetzungen auch der Vorbereitungsdienst berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Erfahrungszeiten sei auch sachlich falsch, weil Studienreferendare mit einem festen wöchentlichen Stundedeputat bei ihren jeweiligen Ausbildungsschulen eingesetzt seien und in diesem Umfang eigenverantwortlich unterrichteten. Schließlich bleibe sie auch bei ihrer bereits erstinstanzlich vorgetragenen Auffassung, nach der eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Tarifbeschäftigten im Lehrerverhältnis vorliege. Sachliche Gründe für die bei diesen Lehrkräften erfolgende Anrechnung des Vorbereitungsdienstes von wenigstens neun Monaten seien nicht ersichtlich.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und nach ihren Klageanträgen erster Instanz zu entscheiden.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Personalakten (3 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. November 2013 und 1. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), weil sie weder einen Anspruch auf Festsetzung ihrer ab dem 1. August 2013 vom Beklagten nach der Stufe 6 der Anlage 6 zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG) zu zahlenden Besoldung hat (I.) noch – ihrem Hilfsantrag entsprechend – eine Festsetzung des Grundgehalts nach der Stufe 5 beanspruchen kann (II.). Das hat im Einzelnen bereits die Vorinstanz mit zutreffender und eingehender Begründung dargelegt. Mit Blick auf die Berufungsbegründung ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:

23

I. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens der Klägerin ist § 29 Abs. 1 Satz 1 LBesG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung von Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107). Danach wird das Grundgehalt eines Landesbeamten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBesG). Auf dieser – zum Zeitpunkt des Dienstantritts der Klägerin in Rheinland-Pfalz am 1. August 2013 anwendbaren – gesetzlichen Grundlage hat der Beklagte ihr Grundgehalt zutreffend berechnet (1.). Entgegen ihrer Ansicht ist in ihrem Fall nicht übergangsweise das frühere Besoldungsrecht anzuwenden (2.). Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Klägerin ist des Weiteren auch nicht wegen einer Fürsorgepflichtverletzung oder im Wege des Schadensersatzes bzw. einer Folgenbeseitigung nach früherem Besoldungsrecht vorzunehmen (3.) Die Stufenfestsetzung nach dem seit dem 1. Juli 2013 geltenden Besoldungsrecht verstößt letztlich weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (4.).

24

1. Die Einstufung für das Grundgehalt eines Landesbeamten ergab sich nach dem früheren Besoldungsrecht aus der Stufenübersicht der Besoldungstabelle, welche die Stufen der verschiedenen Besoldungsordnungen für Beamte mit dem jeweiligen Alter, in dem die zugehörige Stufe erreicht wird, auflistete (sog. Dienstaltersstufen). Unter Anwendung der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Rechtslage hätte das Grundgehalt der am 7. Mai 1981 geborenen Klägerin im August 2013 nach der Stufe 6 festgesetzt werden müssen. Diese Stufe hätte ihrem Alter von 32 Jahren im Zeitpunkt der Festsetzung entsprochen.

25

Zum Zeitpunkt der Stufenfestsetzung bei der Klägerin war jedoch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. 2005 S. 119 – mit späteren Änderungen) bereits außer Kraft und es galt bereits das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 2013 (GVBl. 2013 S. 157). Nach diesem, auch derzeit noch geltendem Recht bemisst sich die Besoldung der Klägerin nicht mehr nach Dienstalters-, sondern nach Erfahrungsstufen. Hierauf aufbauend ist ihr Grundgehalt vom Beklagten zu Recht nach der Stufe 4 festgesetzt worden. Denn ihre Stufenlaufzeit begann nach §§ 29, 30 LBesG am 1. September 2010. In diesem Monat wurde sie in Baden-Württemberg in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Studienrätin ernannt.

26

2. Eine andere besoldungsrechtliche Bewertung ist nicht unter Heranziehung von § 66 LBesG vorzunehmen. Nach dieser Überleitungsvorschrift wird die Stufenlaufzeit nach altem Recht festgesetzt, wenn der Betreffende am 30. Juni 2013 als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz „vorhanden“ war. Das trifft bei der Klägerin jedoch nicht zu, da sie sich an diesem Stichtag nicht in Rheinland-Pfalz, sondern noch in Baden-Württemberg in einem Dienstverhältnis befand. Eine Überleitung der am 30. Juni 2013 bei anderen Dienstherrn „vorhandenen“ Beamte lässt weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu. So bestimmt § 1 Abs. 1 LBesG als personaler Geltungsbereich nicht die in anderen Bundesländern tätigen Besoldungsempfänger, sondern nur die in Rheinland-Pfalz vorhandenen Beamten. Wie der systematische Vergleich, insbesondere die – ansonsten überflüssige – Regelung über eine Ausgleichszulage beim Wechsel in den rheinland-pfälzischen Landesdienst sowie die Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 16/1822) aufzeigen, sind die neuen besoldungsrechtlichen Vorgaben gemäß § 66 LBesG vielmehr ausschließlich auf die zum Stichtag vorhandenen Landesbeamten anzuwenden. In den Materialien zum neuen Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz heißt es hierzu:

27

„Durch die Anerkennung von Dienstzeiten bei einem Dienstherrn eines anderen Bundeslandes beziehungsweise beim Bund wird ein weiterer Beitrag zur Steigerung der Flexibilität der Beamtinnen und Beamten geleistet. Hinzu kommt eine moderne Ausgestaltung der Ausgleichszulagen, um etwa im Falle eines Dienstherrenwechsels im bundesweiten Wettbewerb um die fähigsten Beamtinnen und Beamten konkurrieren zu können.“ (Landtags-Drucksache 16/1822, Einzelbegründung zu § 52 LBesG, S. 174)

28

Hiermit wird deutlich, dass eine Erstreckung der Überleitung auf zum Stichtag vorhandene Beamte anderer Dienstherrn vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

29

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die besoldungs- und statusrechtliche Beurteilung allein auf das Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 1. August 2013 an, nicht aber auf vorherige Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz wie die Teilnahme an Besprechungen in ihrer künftigen Schule. Wann eine Versetzung in besoldungsrechtlicher Hinsicht wirksam wird, bemisst sich allein nach dem Statusrecht. Die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) legt insofern unzweideutig fest, dass es allein auf den in der Versetzungsverfügung angegebene Tag des Wirksamwerdens der Aufnahme beim neuen Dienstherrn ankommt. Das war vorliegend der 1. August 2013. Folglich sind weder ihre Teilnahme an Besprechungen noch die von der ADD vor dem 30. Juni 2013 vorgenommene Zuweisung zum neuen Dienstort S. (die ohnehin gleichfalls erst mit Wirkung zum 1. August 2013 erfolgte) erheblich.

30

Die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG kann auf die Besoldung der Klägerin auch nicht analog angewendet werden. Voraussetzung für eine Zuerkennung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen im Wege der Rechtsfigur der Analogie ist, dass der Anwendungsbereich der Besoldungsvorschrift wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine derartige Lücke darf von den Verwaltungsgerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Eine Analogie darf jedoch nicht zur Umgehung des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 LBesG) führen. Aus diesen Gründen kommt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von besoldungsrechtlichen Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Fall des Redaktionsversehens. Die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen hier nicht vor.

31

Vorliegend fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Normgeber „vergessen“ hätte, die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG auch auf Beamte zu erstrecken, die vor Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes im Dienst eines nicht rheinland-pfälzischen Dienstherrn gestanden haben und später nach Rheinland-Pfalz versetzt worden sind. Wie sich wiederum aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt, ging es dem rheinland-pfälzischen Normgeber allein darum, die bereits bei ihm vorhandenen Beamten unter Wahrung des Besitzstandes in die neue Besoldungsstruktur überzuleiten. Dies folgt nicht nur aus den bereits oben zitierten Gesetzesmaterialien (Landtags-Drucksache S. 174). Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem auch, dass der Normgeber den Fall der Versetzung nach Rheinland-Pfalz und die daraus resultierende abweichende – auch geringere – Besoldung gesehen hat, wie die Regelung des § 52 LBesG (Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel) zeigt. In den Gesetzesmaterialien ist insofern ausgeführt:

32

„Das Besoldungsrecht und damit auch die Höhe der einzelnen Besoldungsbestandteile werden sich nach der ersten Stufe der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in Bund und Ländern zukünftig weiter eigenständig entwickeln. Somit können sich beispielsweise für Angehörige gleicher Besoldungsgruppen unterschiedlich hohe Dienstbezüge ergeben. Dabei ist nicht auszuschließen, dass sich – auch durch die demografische Entwicklung – die Konkurrenz um besonders fähige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter verschärfen wird. Um die Wettbewerbsfähigkeit des Landes und damit auch die Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung sicherzustellen, ist es erforderlich, den Ausgleich von Einkommensverlusten, die bei einem Wechsel in den Geltungsbereich des rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes entstehen können, zumindest für einen Übergangszeitraum zu eröffnen.“ (Landtags-Drucksache 16/1822, Einzelbegründung zu § 52 LBesG, S. 214)

33

3. Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Klägerin nach dem früheren Besoldungsrecht ist des Weiteren weder aus den Gesichtspunkten einer Fürsorgepflichtverletzung noch aus Gründen des Schadensersatzes vorzunehmen.

34

a) Der Beklagte hat die ihm gegenüber seinen Beamten obliegende Fürsorgeverpflichtung gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - bei der Stufenfestsetzung der Klägerin nicht verletzt. Insofern ist bereits fraglich, ob eine solche Fürsorgepflicht schon vor der Aufnahme des Beamtenverhältnisses gefordert werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche (quasi „vorvertragliche“) Fürsorgeverpflichtung bei der Anbahnung einer länderübergreifenden Versetzung für den aufnehmenden Dienstherrn überhaupt zulässig ist, kann hier indes dahinstehen. Denn unabhängig von dieser besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung von Dienstherrn in Bund und Ländern zur Beratung eines Beamten über für ihn günstige Rechtsgestaltungen.Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 [57] sowie Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris). Dies gilt auch für zu beachtende Rechtsänderungen im Bereich der Bezüge (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Vielmehr ist es in solchen Fällen eine Obliegenheit des Beamten, sich im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Versetzung auf eigenen Antrag über die besoldungsmäßigen Auswirkungen beim Dienstherrnwechsel zu informieren. Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt, als sie ihren Antrag auf Versetzung stellte und der sodann erfolgten Versetzung Ende Juli 2013 zustimmte, ohne zuvor eine Besoldungsauskunft bei der hierfür zuständigen Stelle einzuholen.

35

Dem kann nicht – wie mit der Berufung geschehen – erfolgreich entgegengehalten werden, dass es zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Versetzung nach Rheinland-Pfalz möglicherweise noch nicht absehbar war, wann und in welcher Form das neue Landesbesoldungsrecht in Kraft treten wird. Die Obliegenheitsverletzung erstreckt sich auch auf ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Einholung einer konkreten Besoldungsauskunft. Stattdessen hat die Klägerin offensichtlich, wie der von ihr bevollmächtigte Ehemann in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat ausführte, lediglich die für ihn – als bereits vorhandenen Landesbeamten – geltende Besoldungstabelle herangezogen. Dies reichte jedoch, wie sich gezeigt hat, nicht aus. Den Beklagten bzw. die für ihn handelnden Amtswalter trifft hierbei kein Verschulden. Von daher scheidet sowohl ein Anspruch aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht als auch ein solcher aus den Gesichtspunkten des Schadensersatzes wegen einer unrichtigen Auskunft bzw. ein dann denkbarer Folgenbeseitigungsanspruch von vornherein aus.

36

Dem Amtswalter in der ADD, der für den Beklagten die beamtenrechtliche Versetzung der Klägerin auf ihren eigenen Antrag (im Wege des sog. Lehrertauschverfahrens) abwickelte, trifft in diesem Zusammenhang insbesondere keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, etwa wegen der im Juli 2013 erfolgten Anfrage nach den bisherigen Fehlzeiten der Klägerin in Baden-Württemberg. Zu diesem Zeitpunkt war zum einen das neue Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz bereits in Kraft, so dass ein – insoweit unterstellter – Verfahrensfehler sich nicht ausgewirkt haben kann. Zum anderen hat der Beklagte bereits erstinstanzlich unter Vorlage des entsprechenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 bezüglich der Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern dargelegt, dass die Versetzung nach diesen Verfahrensgrundsätzen regelmäßig zum Schuljahresbeginn erfolge (vgl. Punkt 3 des Beschlusses, Bl. 46 der Gerichtsakte). Es besteht kein Anlass, an diesen – von der Klägerin im Übrigen nicht substantiiert bestrittenen – Angaben zu zweifeln.

37

4. Die Stufenfestsetzung nach dem seit dem 1. Juli 2013 neuem Recht verstößt letztlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 der Landesverfassung - LV -). Insofern besteht schon kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem bei einer länderübergreifenden Versetzung eine niedrigere Besoldung aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre. Auch wenn ein solcher Grundsatz nach der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern mit Art. 74a Abs. 1 GG in der Fassung des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl. I 1971, S. 206) über einen gewissen Zeitraum aufgrund der seinerzeit eingeführten einheitlichen Besoldungsstruktur in Bund und Ländern Platz gegriffen hat, so ist diese Sachlage seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 (Gesetz vom 28. August 2006 BGBl. I S. 2034), durch die dieser Grundsatz mit der eingeführten Gesetzgebungskompetenz der Dienstherrn in Bund und Ländern zugunsten einer unterschiedlichen Besoldungsstruktur und -höhe abgeschafft worden ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), nicht mehr gegeben. Auch dies ist ausweislich der Begründung zum Landesbesoldungsgesetz vom Gesetzgeber gesehen und bedacht worden (vgl. LT-Drucksache S. 174 und 214).

38

Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot wegen der in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen höheren Eingangsstufen bei Beamten des vierten Einstiegsamtes (des höheren Dienstes) ist ebenfalls nicht gegeben. Dem in der Regel längeren Ausbildungsweg von Beamten der Besoldungsgruppe A 13 LBesO wird bereits durch das höhere Grundgehalt Rechnung getragen. Diesem längeren Ausbildungsweg zusätzlich durch eine höhere Ersteinstufung – wie in Baden-Württemberg – Rechnung zu tragen, ist demgegenüber nicht zwingend. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Nach der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Richterbesoldung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, NVwZ 2015, 250) – der sich der Senat für den hier interessierenden Bereich der Landesbeamten anschließt – gelten insofern die nachfolgenden Grundsätze:

39

„Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. [Rn. 110]

40

Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht. [Rn. 111]

41

Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. [Rn. 112]

42

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (…) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). [Rn. 113]

43

Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen (...) ebenfalls nicht entnehmen. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 5 (jeweils Endstufe) in den Jahren 1998 und 2003 konstant etwa 62 v.H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) konstant etwa 48 v.H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 22 v.H. [Rn. 174]

44

Einem Vergleich der Entwicklung des Abstands zwischen der R 3-Besoldung und anderen Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2013 kann ein Indiz für einen Verstoß gegen den Kerngehalt der Alimentation ebenfalls nicht entnommen werden. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2008 und 2013 konstant etwa 56 v.H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 34 v.H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 (jeweils Endstufe) konstant etwa 16 v.H. [Rn. 188]

45

Aus diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall, dass es nicht auf die jeweilige Besoldungsstufen in den einzelnen Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungstabellen, sondern – ausschließlich – auf diejenigen in den Endstufen ankommt. Ein Vergleich der Besoldungssituation in den bevölkerungsreichsten (und finanzstarken) Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen mit derjenigen der rheinland-pfälzischen Beamten in den dritten und vierten Einstiegsämtern (gehobener und höherer Dienst) ergibt aktuell das nachfolgend dargestellte Besoldungsgefüge zwischen einer Lehrkraft im Einstiegsamt des höheren Dienstes (mit Masterabschluss) und den zum Vergleich herangezogenen Lehrkräften im dritten Einstiegsamt (mit Bachelorabschluss):

Endstufe

 BW     

 BY     

 NRW   

 RP     

A 13   

 4.915,76 €

 4.762,55 €

 4.757,87 €

 4.585,49 €

A 11   

 4.008,59 €

 3.884,14 €

 3.889,81 €

 3.736,26 €

A 10   

 3.594,29 €

 3.483,01 €

 3.521,83 €

 3.348,42 €

A 9     

 3.199,75 €

 3.100,97 €

 3.137,33 €

 3.021,59 €

Differenzen:

                                   

A 13 - A 11

 907,17 €

 878,41 €

 868,06 €

 849,23 €

A 13 - A 10

 1.321,47 €

 1.279,54 €

 1.236,04 €

 1.237,07 €

A 13 - A 9

 1.716,01 €

 1.661,58 €

 1.620,54 €

 1.563,90 €

46

Dieser Besoldungsvergleich macht deutlich, dass die von den Ländern seit der Föderalismusreform in eigener Gestaltungsfreiheit eingeführten Stufen in der jeweils maßgebenden Endstufe nicht zu solchen Besoldungsunterschieden geführt haben, dass der Senat das vorliegende Verfahren aussetzen und das seit dem 1. Juli 2013 in Rheinland-Pfalz für Beamte im vierten Einstiegsamt geltende Besoldungsrecht einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zuführen müsste. Soweit hier Unterschiede festzustellen sind, halten sie sich erkennbar innerhalb des Gestaltungsspielraums, den das Grundgesetz seit der Föderalismusreform den Dienstherrn in Bund und Ländern für die Bezahlung ihrer Beamten zubilligt.

47

Im Übrigen haben sowohl der Bund als auch alle Länder weitgehend gleichlautende Regelungen für die Festlegung der Erfahrungsstufen ihrer Beamten erlassen (vgl. §§ 27, 28 Bundesbesoldungsgesetz, Art. 30, 31 Bayerisches Besoldungsgesetz, §§ 31, 32 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg, §§ 25, 26 Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg, § 15b Bremisches Besoldungsgesetz, §§ 27, 28 Hamburgisches Besoldungsgesetz, §§ 28, 29 Hessisches Besoldungsgesetz, § 21 Besoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, §§ 27, 28 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 38 Saarländisches Besoldungsgesetz, §§ 27, 28 Sächsisches Besoldungsgesetz, §§ 23, 24 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, §§ 28, 41 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein sowie § 24 Thüringer Besoldungsgesetz). Dass hierbei einzelne Länder für ihre neu hinzutretenden Beamten günstigere Regelungen vorsehen als dies in Rheinland-Pfalz der Fall ist, etwa bei der Übernahme von Erfahrungszeiten im Bereich früherer Dienstherrn (z.B. Art. 30 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz, § 23 Abs. 2 Satz 5 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) macht die hier strittige Besoldungsrechtslage nicht evident verfassungswidrig.

48

Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin mit ihrer Berufung problematisierten Frage der (für sie ungünstigen) Stichtagsregelung. Es liegt insofern in der Natur der Sache, dass derartige Regelungen für die in einem relativ knappen Abstand zum Stichtag stehenden Betroffenen mit Unbilligkeiten, Brüchen und Härten verbunden sind, die – subjektiv durchaus verständlich – zu Akzeptanzschwierigkeiten führen. Derartiges ist allerdings jeder Stichtagsregelung immanent und liegt so gleichsam im „Wesen“ einer solchen Verfahrensweise begründet. Allein deswegen wird eine ansonsten aus sachlichen Gründen vom zuständigen Gesetzgeber festgelegte Grenze nicht verfassungswidrig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 LV. Derart sachliche Gründe bestehen vorliegend in einer für die Verwaltungspraxis sinnvollen Begrenzung der übergangsweise zu berechnenden Grundgehaltssätze auf eine fest umrissene Anzahl von Besoldungsempfängern (den am 30. Juni 2013 vorhandenen Beamten). Eine weitere Erstreckung führte zu einer sukzessiven Verschiebung auf noch später hinzukommende Beamte.

49

II. Hat aus diesen Gründen der Hauptantrag keinen Erfolg, so gilt nichts Anderes für den Hilfsantrag. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre Erfahrungsstufe nach neuen Recht unter Berücksichtigung des von ihr im Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 28. Juli 2010 abgeleisteten Vorbereitungsdienstes auf die Stufe 5 festzusetzen. Für diesen Antrag fehlt es schon an der gemäß § 2 Abs. 1 LBesG erforderlichen gesetzlichen Grundlage (1.); die Nichtberücksichtigung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (2.).

50

1. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 LBesG sind berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG die Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind. Der Vorbereitungsdienst mit anschließendem zweitem Staatsexamen ist jedoch keine berücksichtigungsfähige Zeit nach § 30 Abs. 1 LBesG, da er zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn von Studienräten ist. Der Zeitpunkt des Beginns kann somit nicht um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 30 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt werden.

51

2. Einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten des Vorbereitungsdienstes ergibt sich für die Klägerin schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Sie kann sich weder auf eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) noch auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 der LV) berufen. Hierzu gilt das oben zu I. Gesagte entsprechend.

52

Das gilt insbesondere in Bezug auf die von der Klägerin herangezogene Vergleichsgruppe der Tarifbeschäftigten an rheinland-pfälzischen Schulen (insbesondere bei den sog. PES-Kräften). Die beiden Gruppen von Bediensteten sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Bezahlsysteme nicht vergleichbar. Die Dienstleistungen von Tarifbeschäftigten werden nach einem anderen Entlohnungssystem vergütet als Beamte, die alimentiert und im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten auch im Ruhestand mit Dienstbezügen versorgt werden. Da dies sowie die für Beamte vorgesehenen Beihilfeleistungen bereits in der (dadurch niedrigeren) Besoldung enthalten sind, verbietet sich eine uneingeschränkte Gleichbehandlung beider Beschäftigtengruppen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 100). Der Landesgesetzgeber ist in Bezug auf die Besoldung seiner Landesbeamten letztlich auch nicht an die Ergebnisse eines Tarifvertrages gebunden.

53

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

54

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

55

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.

B e s c h l u s s

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 6.893,00 Euro festgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG).

I.

2

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 1993 Beamter des Freistaates Sachsen. Im Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gewährung des Grundgehaltes aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ab dem 1. Januar 2009 geltend, da die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter und der Stufenaufstieg nach dem Dienstalter gemäß § 17 SächsBesG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 in Verbindung mit §§ 27, 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellten. Das Begehren wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 3. Februar 2011 mit der Begründung abgewiesen, die besoldungsrechtlichen Rechtsgrundlagen verstießen nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG und begründeten keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten verurteilt, den Beschwerdeführer wegen der besoldungsrechtlichen Diskriminierung rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits ein Lebensalter von 34 Jahren und elf Monaten erreicht, wobei das Besoldungsdienstalter nach § 17 SächsBesG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 in Verbindung mit §§ 27, 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 um zwei Monate hinauszuschieben sei.

3

Der Beschwerdeführer hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens erließ der Sächsische Gesetzgeber das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013. Mit Art. 2 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurde das Sächsische Besoldungsgesetz neu geregelt. Wesentlicher Gegenstand der Besoldungsreform war, dass die Bemessung des Grundgehalts der Beamten der Besoldungsordnung A nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, sondern nach den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und der erbrachten Leistung erfolgt. Gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde das Sächsische Besoldungsgesetz rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft gesetzt.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann mit Urteil vom 30. Oktober 2014 die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 stehe dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Grundgehalt aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe zu, denn das durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 mit Wirkung zum 1. September 2006 eingeführte Besoldungssystem sei mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Die Ersteinstufung des Beamten orientiere sich nicht mehr am Lebensalter und der Aufstieg nach Stufen knüpfe an die bisher erlangte Berufserfahrung an. Zwar perpetuiere die Überleitungsregelung des § 80 SächsBesG für Bestandsbeamte, die am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zum Beklagten standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, weil die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts sich an der Grundgehaltsstufe orientiere, die dem Beamten am 1. September 2006 nach dem früheren diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 zugestanden hätte. Diese Überleitungsregelung sei jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Wahrung des am 1. September 2006 erreichten Status quo nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt. Auch habe der Europäische Gerichtshof die administrativen Schwierigkeiten für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten als ausreichend gewichtig für eine solche Übergangsregelung angesehen. Die rückwirkende Inkraftsetzung der §§ 27 bis 29 sowie des § 80 SächsBesG zum 1. September 2006 durch Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sei mangels belastender Tendenz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. An einer belastenden Wirkung für bereits am 31. August 2006 ernannte Beamte fehle es, weil die zum 1. September 2006 in Kraft gesetzte landesrechtliche Regelung weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitige noch ihre Geltendmachung erschwere. Selbst wenn man von einer belastenden Wirkung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung ausginge, sei eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Es fehle an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Beschwerdeführers, weil ein kompetenz- und unionsrechtskonformes Landesgesetz rückwirkend an die Stelle eines unionsrechtswidrigen Bundesgesetzes getreten sei. Die Rückwirkung scheitere auch nicht daran, dass hierdurch der ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungsanspruch oder der ab dem 18. August 2006 bestehende Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG weggefallen ist.

II.

5

Mit seiner gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Chemnitz gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 5 GG. Darüber hinaus macht er die Unvereinbarkeit der Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 7, Art. 27 Nr. 1, Art. 2 §§ 27 f., 80 f. Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG geltend.

6

Der Landesgesetzgeber habe nicht das nach Art. 125a GG fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz in einzelnen Normen modifizieren dürfen. Soweit der Landesgesetzgeber mit Art. 28 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes unterschiedliche Regelungen zum In- und Außerkrafttreten getroffen habe, begründe dies eine unzulässige Vermischung von Bundes- und Landesrecht. Das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes sei mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz bewirke den Entzug einer Rechtsposition, da durch das rückwirkende Inkrafttreten in den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG entschädigungslos eingegriffen worden sei. Der Gesetzgeber dürfe zudem nur für die Zukunft tätig werden, nicht aber rückwirkend zur Abwendung eines Schadens. Andernfalls liefe die Sanktionswirkung des § 15 Abs. 2 AGG und der Richtlinie 2000/78/EG leer. Art. 2 §§ 27 ff., 80 f. Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz sei mit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit für Übergangsfälle das diskriminierende System der Stufenzuordnung fortgeführt werde. Die fortdauernde Ungleichbehandlung sei nicht wegen des ansonsten entstehenden Aufwandes der Einzelfallprüfung gerechtfertigt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

8

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2011 wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht (hinreichend) mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung auseinander (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>).

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unbegründet. Die mittelbar angegriffenen Vorschriften Art. 2 §§ 27 f., 80 f., Art. 27 Nr. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 7 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorschriften in seiner Entscheidung als verfassungskonform zugrunde gelegt hat.

10

1. Ein Verstoß gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.

11

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG in der Fassung vom 27. Oktober 1994 ist es den Ländern verwehrt, bei Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung einzelne Vorschriften zu ändern. Die andernfalls entstehende Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich wäre im bestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper. Eine Ersetzung des Bundesrechts erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung regelt. Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleich lautendes Landesrecht zu erlassen (BVerfGE 111, 10 <29 f.>).

12

b) Hiervon ausgehend hat der Sächsische Landesgesetzgeber durch Erlass des Art. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz das Sächsische Besoldungsgesetz erkennbar in eigener Verantwortung geregelt, mithin Bundesrecht durch Landesrecht ersetzt. Der Landesgesetzgeber hat mit Art. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz eine umfassende Regelung des Besoldungsrechts für Sachsen getroffen und nicht nur in Teilen ersetzt. Lediglich das Inkrafttreten einzelner besoldungsrechtlicher Bestimmungen wurde in Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz unterschiedlich geregelt. Ob diese differenzierte Bestimmung zum Inkrafttreten erforderlich ist, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und entzieht sich einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Sie steht jedenfalls einer Ersetzung nicht entgegen. Selbst wenn man Art. 2 §§ 27, 28 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz und die damit bewirkte Neugestaltung der Bemessung des Grundgehalts für die Beamten durch den Wegfall des Besoldungsdienstalters und die Ausrichtung an den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten sowie der erbrachten Leistung isoliert betrachten würde, handelte es sich um einen abgrenzbaren Teilbereich des Besoldungsrechts. Es entsteht damit keine unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand (vgl. BVerfGE 111, 10 <29 f.>). Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, inwieweit die von der Beschwerde zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch für den Regelungsbereich des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Geltung beanspruchen.

13

2. Die angegriffene rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung durch Art. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

14

a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>).

15

b) Hieran gemessen entfaltet das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz schon keine belastende Wirkung.

16

aa) Art. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz schafft ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem. Die bisherige, am Besoldungsdienst- oder Lebensalter ausgerichtete Stufenzuordnung ist durch eine altersunabhängige, an beruflichen Erfahrungszeiten orientierte Zuordnung ersetzt worden. Eine rechtsbeeinträchtigende Wirkung geht damit nicht einher. Auch bei isolierter Betrachtung der Überleitungsregelung in Art. 2 § 80 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz sind keine nachteiligen Auswirkungen festzustellen. Angesichts der rückwirkenden Einführung des neuen Besoldungssystems zum 1. September 2006 hat der Gesetzgeber mit Art. 2 § 80 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz explizit für Bestandsfälle aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Überleitungsregelung unter Wahrung von Besitzständen geschaffen. Nach erfolgter Überleitung in die neue Erfahrungsstufe beginnt ab 1. September 2006 der weitere Stufenaufstieg nach Art. 2 § 27 Abs. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Dabei entspricht der anschließende Stufenaufstieg hinsichtlich der Zahl der Stufen sowie des Rhythmus des Aufstiegs der früher maßgeblichen Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes. Für Beamte, die im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 ernannt wurden, sieht Art. 2 § 80 Abs. 6 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz sogar eine Günstigerregelung vor, wonach im Einzelfall aus Vertrauensschutzgründen zur Wahrung des Status quo die § 27 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 Anwendung finden. Eine Schlechterstellung ist mit der Überleitungsregelung daher nicht verbunden.

17

bb) Eine belastende Wirkung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ein Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden wäre. Eine solche Rechtsposition, die ihm hätte entzogen werden können, stand ihm weder gesetzlich zu, noch wurde sie ihm bestandskräftig gerichtlich zugesprochen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Normgebers überlassen bleiben, wie die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist (vgl. BVerfGE 37, 217 <260 f.>; 39, 316 <332 f.>; 88, 87 <101>; 93, 165 <178>; 115, 81 <93 f.>). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind. Der Sächsische Gesetzgeber hat sich für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems entschieden. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

18

3. Die Stichtags- und Überleitungsregelung in Art. 2 § 80 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

19

a) Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 101, 239 <270>; stRspr). Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (vgl. etwa BVerfGE 13, 31 <38>; 44, 1 <20 f.>; 71, 364 <397>; 75, 78 <106>; 80, 297 <311>; 117, 272 <301>).

20

Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>; 76, 256 <295>).

21

b) Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Stichtags- und Überleitungsregelung bewegt sich in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen. Der Landesgesetzgeber hielt die Überleitungsregelung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung für erforderlich. Da es mit Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten verbunden ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2003 - 2 BvL 9/00 -, juris, Rn. 14), war die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass eine Stichtags- und Überleitungsregelung dem Ziel der Gesetzesnovelle entspricht, sachgerecht (zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes vgl. BVerfGE 44, 283 <288>; 82, 60 <101 f.>; 100, 195 <205>). Eine solche Überleitungsregelung ist als Ungleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, sogar geboten sein (vgl. BVerfGE 71, 255 <273>). Die Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Gesetzgeber hat den für die Unterstellung unter das neue Recht maßgeblichen Stichtag an das Inkrafttreten der Föderalismusreform, mithin an den Zeitpunkt des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz zum 1. September 2006 gekoppelt. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

22

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.