Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10

bei uns veröffentlicht am19.10.2011

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10 zitiert 31 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen


(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2011 - 8 S 2773/08

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Tenor Der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 S 955/09

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Tenor Der Bebauungsplan „Zergle I“ der Stadt Konstanz vom 23. Oktober 2003 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antra

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2010 - 3 S 1666/08

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelas

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juni 2010 - 5 S 884/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tenor Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2009 - 3 S 3037/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin, eine Gesellschaft b

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 9 N 15.378

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2015 - 15 N 12.2124

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 N 12.2124 Im Namen des Volkes Urteil 4. August 2015 15. Senat P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüssel:

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2018 - 2 K 5668/17

bei uns veröffentlicht am 06.04.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren.2 Sie ist ei

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... und der südlich angrenzenden, bislang unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und .... Alle Grundstücke lagen bisher im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Für das Grundstück Flst. Nr. ... wurde 1990 ein Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines Einfamilienwohnhauses erteilt, aber nicht ausgenutzt. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst. Nr. ... anschließenden Grundstück Flst. Nr. ... befindet sich ein Doppelwohnhaus, hieran schließt sich ein Wohngrundstück mit einem ehemaligen, derzeit leer stehenden Gewerbegebäude an (Flst. Nr. ...).
Alle genannten Grundstücke liegen nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha liegt zwischen der Rielingshäuser Straße (L 1126) im Norden und der Murr im Süden. Im Westen grenzt das Gebiet an die historische Altstadt (ehemalige Stadtmauer) und die öffentliche Grün- und Parkplatzfläche „Murrinsel“ an. Der Bebauungsplan setzt im Ostteil ein Mischgebiet mit großzügigen Baufenstern im Bereich der bebauten und unbebauten Grundstücke fest und weist im Randbereich eine öffentliche Grünfläche aus. Das westliche Plangebiet, in dem sich das Feuerwehrhaus, der Städtische Bauhof und der bisher als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Allmandplatz befinden, wird als Gemeinbedarfsfläche für diese städtischen Einrichtungen festgesetzt. Die bisherige Fläche des Allmandplatzes wird um eine ca. 250 qm große Fläche östlich des Bauhofs erweitert, die auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller liegt. Die Erschließung erfolgt durch insgesamt drei von der Rielingshäuser Straße abzweigende öffentliche Anliegerwege. Der östlichste Anliegerweg (mit Wendehammer) dient der Erschließung der bisher unbebauten Grundstücke. Der mittlere Anliegerweg verläuft zwischen den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken und dem Feuerwehrhaus. Er mündet in den Allmandplatz. Der westlichste Anliegerweg mit einer Breite bis zu 7,50 m stellt die Hauptverbindung zwischen Allmandplatz und Rielingshäuser Straße her.
Im Bebauungsplan werden ferner Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Form zweier Lärmschutzzonen (LZ 1 und LZ 2) festgelegt. Die Lärmschutzzone 1 umfasst die an die Rielingshäuser Straße im Mischgebiet angrenzenden Grundstücke. Die Lärmschutzzone 2 umfasst die dem Städtischen Bauhof gegenüberliegenden Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. Die jeweiligen Festsetzungen in Nr. 1.10 der Bebauungsvorschriften lauten:
„a) Zur Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 1 gekennzeichneten Bereichs bei neuen Bauvorhaben der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen. Mit Ausnahme der nach Süden orientierten Fenster sind dazu Schallschutzfenster der Klasse > 3 mit empfohlenem Lüftungselement einzubauen.
b) Zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen“.
Anschließend wird auf den Inhalt des erwähnten Schallgutachtens der DEKRA Umwelt GmbH vom 05.10.2006 zur „Prognose von Schallimmissionen“ (Lärmeinwirkungen beim Betrieb des Feuerwehrhauses und des Bauhofs sowie dem Straßenverkehrslärm aus der Rielingshäuser Straße) verwiesen. In diesem Gutachten wurden teilweise Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm beim Bauhof (maximal 2,4 dB tags und im Sommer) und der Feuerwehr sowie Überschreitungen der DIN 18005 beim Straßenverkehrslärm ermittelt und Empfehlungen zur Lösung mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Zweck des Bebauungsplans ist es, in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans die innerörtlichen Siedlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und nachzuverdichten, bestehende Emissionskonflikte zwischen der Wohnnutzung, den gemeindlichen Einrichtungen und dem Straßenverkehr zu regeln sowie den Allmandplatz in eine Gemeinbedarfsfläche umzuwidmen, um die betriebliche Funktion der Gemeinbedarfsanlagen zu sichern. Laut Planbegründung sind für den Bereich der Feuerwehr zur Umsetzung der Empfehlungen im Schallgutachten bereits einzelne konkrete Handlungsanweisungen ergangen. Dem Schutz der an den Bauhof heranrückenden Wohnbebauung soll durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes Rechnung getragen werden, aktiver Lärmschutz in Gestalt einer Lärmschutzwand wird demgegenüber als finanziell unverhältnismäßig angesehen. Im Übrigen wird dem Bestandsschutz des Bauhofs Vorrang eingeräumt (siehe Begründung Nr. 4.5).
Am 19.10.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie den Erlass einer Veränderungssperre für das Baugebiet. Auslöser war eine erneute Bauvoranfrage der Antragsteller zur Errichtung von drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... - mit Zufahrt über den damals noch öffentlich gewidmeten Allmandplatz. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2004 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen waren Verhandlungen mit den Antragstellern, die den Plan ablehnten, da ihr Grundstück schon jetzt bebaubar und von Westen her erschlossen sei. Ein von den Antragstellern angeregter Grundstückstausch gegen Baugrundstücke im Neubaugebiet hatte die Antragsgegnerin abgelehnt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 09.11.2006 durchgeführt. Am 06.03.2007 fasste der Gemeinderat einen erneuten Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und beschloss zugleich die öffentliche Auslegung des Planentwurfs samt der Örtlichen Bauvorschriften mit Textteil und Begründung, die vom 30.03. bis 30.04.2007 stattfand. Nach der damaligen Planung sollte der östlichste Anliegerweg noch eine Verlängerung in das Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller hinein erhalten. Am 06.03.2007 ordnete der Gemeinderat für den überwiegenden Teil des Mischgebiets zugleich die Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB an (Umlegungsbeschluss). Das Umlegungsgebiet umfasst alle unbebauten Grundstücke im Mischgebiet, einschließlich der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. In der gleichen Zeit fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen: Die Erweiterung des Bauhofgeländes auf ihre Kosten sei nicht erforderlich, verstoße aber jedenfalls gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für eine Teilfläche des Anliegerwegs. Ihre Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... seien schon jetzt über den Allmandplatz, jedenfalls über ihr bebautes Grundstück Flst. Nr. ... erschlossen. Es werde angeregt, auf die Erweiterung der Bauhoffläche zu Lasten ihres Grundstücks sowie auf den östlichen Anliegerweg in seiner derzeitigen Länge zu verzichten. Der letzteren Forderung wurde Rechnung getragen, erstere wurde abgelehnt. Das Landratsamt Ludwigsburg - Amt für Bauen und Umweltschutz - erhob Kritik am Lärmschutzkonzept für den Bauhof. Statt des passiven Lärmschutzes müssten die Immissionen durch aktive Schutzmaßnahmen auf Lärmquellenseite (z.B. Lärmschutzwand) gemindert werden.
Am 23.10.2007 entschied der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Den Anregungen der Antragsteller bezüglich der Erweiterung des Bauhofgeländes wurde nicht gefolgt: Die vergrößerte Gemeinbedarfsfläche sei wegen notwendiger Erweiterungen des Betriebsgebäudes für Fahrzeugunterbringungen erforderlich. Damit könne gleichzeitig zusätzlicher Lärmschutz zwischen der Wohnbebauung und der im Ostteil des Bauhofs untergebrachten Schlosserei erreicht werden. Den Antragstellern entstehe kein Verlust, da der Flächengehalt des Grundstücks als Einwurffläche in die bereits beschlossene Umlegung ungemindert eingehe. Das Grundstück Flst. Nr. ... werde nach einer Planänderung nicht mehr für den Anliegerweg in Anspruch genommen. Auch die Bedenken des Landratsamts wurden nicht berücksichtigt: Angesichts der geringen Überschreitungen der Mischgebietswerte für ein Wohnhaus, die zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Eine Lärmschutzwand sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und ihren Antrag am 08.10.2008 begründet: Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Er diene ersichtlich dem Bemühen, einen Fehler - die Ansiedlung des Feuerwehrhauses und des Bauhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung - zu beheben. Gleichsam als „Nebeneffekt“ solle bei dieser Gelegenheit zu Lasten der Antragsteller eine Erweiterungsmöglichkeit für den Bauhof geschaffen werden. Die Antragsgegnerin als Betreiberin von Feuerwehrhaus und Bauhof verstoße gegen ihre immissionsschutzrechtlichen Lärmreduzierungspflichten. Die Antragsgegnerin versuche, sich ihren Betreiberpflichten im Bebauungsplan mittels Verlagerung auf die Angrenzer zu entziehen. Der Bebauungsplan diene damit ausschließlich der Förderung ihrer eigenen Interessen. Nichts anderes gelte für die Entwidmung des Allmandplatzes. Die für einen Entzug der bisherigen Erschließung erforderlichen gewichtigen Allgemeinbelange seien nicht erkennbar. Auch hier handle die Antragsgegnerin aus rein fiskalischen Interessen. Das Argument, die östlichen und schon jetzt bebaubaren Grundstücke im Plangebiet bebaubar zu machen, sei nur vorgeschoben. Der Antragsgegnerin sei es nur um die Ausweisung eines gegenüber ihren öffentlichen Einrichtungen weniger schutzwürdigen Mischgebiets gegangen. Der Bebauungsplan sei aus den genannten Gründen jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Die Lärmproblematik sei durch den Verweis auf nur passiven Lärmschutz unzureichend bewältigt worden. Hier sei das Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt und eine zumindest grobe Kosten-Nutzen-Analyse zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht erstellt worden. Mangelhaft sei auch der in Ziff. 10 a) des Textteils aufgenommene Verweis auf die DIN 18005 für den Lärmschutzbereich 1. Dieser Verweis sei unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam. Satz 2 der betreffenden Festsetzung könne allenfalls als beispielhafte Erläuterung von Maßnahmen, nicht aber als ausreichende Konkretisierung verstanden werden. Die DIN-Vorschriften seien auch nicht ausreichend zugänglich gemacht und auch nicht zur Einsicht bereitgehalten worden. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 seien zu unbestimmt. Weder die Erforderlichkeit noch Art oder Umfang der Maßnahmen seien inhaltlich erkennbar. Zudem sei die Regelung in sich widersprüchlich, soweit sie auf die Richtwerte der TA-Lärm Bezug nehme. Lärmschutz außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 TA-Lärm) könne mit Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden nicht erreicht werden und Schallschutz innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA-Lärm) bemesse sich gebietsunabhängig. Auf den Planvollzug könne die Bewältigung der Lärmschutzkonflikte nicht verlagert werden. Der Bebauungsplan genüge auch den vom Gemeinderat selbst für erforderlich gehaltenen Lärmschutzanforderungen nicht. Eine fehlende Konfliktbewältigung zeige sich auch daran, dass der Bebauungsplan dem bereits bebauten Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller jeglichen Lärmschutz vorenthalte. Dieses Grundstück werde weiterhin schutzlos Immissionen aus den öffentlichen Einrichtungen ausgesetzt. Schließlich habe der Gemeinderat die Interessen der Antragsteller an der bisherigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einseitig hinter das gemeindliche Interesse an der Erweiterung des Bauhofs nach Osten zurückgesetzt. Angesichts der Größe des Allmandplatzes gebe es anderweitige Erweiterungsmöglichkeiten.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Der Bebauungsplan sei sehr wohl erforderlich. Sie verfolge die aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Ziele, darunter das Ziel einer Bebaubarmachung der bisherigen Handtuchgrundstücke und deren Erschließung. Mit der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof würden kommunale Pflichtaufgaben wahrgenommen. Auch die Beschränkung auf passiven Schallschutz diene nicht eigenen Interessen und sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Für Lärmschutz unterhalb der Gesundheitsgefahr bestehe ein Abwägungsspielraum, der hier auch passiven Lärmschutz zulasse. Die DIN 18005 sei nicht bindend. Auch die Gründe für die Entwidmung des Allmandplatzes und für den Flächenzuwachs östlich des Bauhofs seien am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB wie auch im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten keine Beibehaltung der bisherigen Erschließungssituation, sondern allenfalls eine Wiedererschließung ihrer Grundstücke verlangen, die hier aber gegeben sei. Die maßvolle Erweiterung des Bauhofs auf der neuen Fläche sei städtebaulich gerechtfertigt. Sie ermögliche zusätzlichen Lärmschutz und solle dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Auch sonstige Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Lärmproblematik werde ausreichend bewältigt. Für die Lärmschutzzone 2 werde passiver Lärmschutz für die betroffenen Räume vorgeschrieben. Einer kostenaufwändigen Lärmschutzwand von 3,00 m Höhe zum - alleinigen - Schutz des einen Grundstücks der Antragsteller habe es nicht bedurft. Hier rücke die Wohnbebauung an den Bauhof heran. Die Festsetzungen für die Lärmschutzzone 1 seien hinreichend bestimmt. Das Ziel - Dämmung der Innenräume -stehe fest, die Mittel zur Umsetzung könnten den Grundstückseigentümern überlassen bleiben. Einer Bezugsquellenangabe der in Fachkreisen bekannten DIN 18005 habe es nicht bedurft. Die Quellenangabe könne im Übrigen auch ohne Weiteres mittels einer Onlinerecherche herausgefunden werden. Die Festsetzungen zur Lärmschutzzone 2 seien ihrerseits weder unbestimmt noch widersprüchlich. Es gehe auch hier um den Schutz der Innenräume nach Ziff. 6.2 der TA-Lärm in Verbindung mit der (in Baden-Württemberg veröffentlichten) DIN 4109. Die Messorte und -methoden seien von der Rechtsprechung in hinreichend bestimmter Weise vorgegeben. Ein Lärmkonfliktproblem beim Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller gebe es ausweislich des DEKRA-Gutachtens nicht. Die Erweiterung des Bauhofs zu Lasten der Antragsteller sei aus den schon früher dargelegten Gründen (Erweiterungsbedarf, Schaffung eines Grenzabstands, mittelfristig geplanter Bau einer Garage) nicht abwägungsfehlerhaft. Der Allmandplatz in seiner bisherigen Form sei mit Feuerwehr- und Bauhofnutzung vollständig belegt.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurde die derzeitige und künftig angestrebte Nutzung des Betriebshofgeländes erörtert. Insoweit und wegen der sonstigen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Bebauungsplanakten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
29 
1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
31 
3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
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jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
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1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
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3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... und der südlich angrenzenden, bislang unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und .... Alle Grundstücke lagen bisher im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Für das Grundstück Flst. Nr. ... wurde 1990 ein Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines Einfamilienwohnhauses erteilt, aber nicht ausgenutzt. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst. Nr. ... anschließenden Grundstück Flst. Nr. ... befindet sich ein Doppelwohnhaus, hieran schließt sich ein Wohngrundstück mit einem ehemaligen, derzeit leer stehenden Gewerbegebäude an (Flst. Nr. ...).
Alle genannten Grundstücke liegen nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha liegt zwischen der Rielingshäuser Straße (L 1126) im Norden und der Murr im Süden. Im Westen grenzt das Gebiet an die historische Altstadt (ehemalige Stadtmauer) und die öffentliche Grün- und Parkplatzfläche „Murrinsel“ an. Der Bebauungsplan setzt im Ostteil ein Mischgebiet mit großzügigen Baufenstern im Bereich der bebauten und unbebauten Grundstücke fest und weist im Randbereich eine öffentliche Grünfläche aus. Das westliche Plangebiet, in dem sich das Feuerwehrhaus, der Städtische Bauhof und der bisher als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Allmandplatz befinden, wird als Gemeinbedarfsfläche für diese städtischen Einrichtungen festgesetzt. Die bisherige Fläche des Allmandplatzes wird um eine ca. 250 qm große Fläche östlich des Bauhofs erweitert, die auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller liegt. Die Erschließung erfolgt durch insgesamt drei von der Rielingshäuser Straße abzweigende öffentliche Anliegerwege. Der östlichste Anliegerweg (mit Wendehammer) dient der Erschließung der bisher unbebauten Grundstücke. Der mittlere Anliegerweg verläuft zwischen den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken und dem Feuerwehrhaus. Er mündet in den Allmandplatz. Der westlichste Anliegerweg mit einer Breite bis zu 7,50 m stellt die Hauptverbindung zwischen Allmandplatz und Rielingshäuser Straße her.
Im Bebauungsplan werden ferner Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Form zweier Lärmschutzzonen (LZ 1 und LZ 2) festgelegt. Die Lärmschutzzone 1 umfasst die an die Rielingshäuser Straße im Mischgebiet angrenzenden Grundstücke. Die Lärmschutzzone 2 umfasst die dem Städtischen Bauhof gegenüberliegenden Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. Die jeweiligen Festsetzungen in Nr. 1.10 der Bebauungsvorschriften lauten:
„a) Zur Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 1 gekennzeichneten Bereichs bei neuen Bauvorhaben der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen. Mit Ausnahme der nach Süden orientierten Fenster sind dazu Schallschutzfenster der Klasse > 3 mit empfohlenem Lüftungselement einzubauen.
b) Zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen“.
Anschließend wird auf den Inhalt des erwähnten Schallgutachtens der DEKRA Umwelt GmbH vom 05.10.2006 zur „Prognose von Schallimmissionen“ (Lärmeinwirkungen beim Betrieb des Feuerwehrhauses und des Bauhofs sowie dem Straßenverkehrslärm aus der Rielingshäuser Straße) verwiesen. In diesem Gutachten wurden teilweise Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm beim Bauhof (maximal 2,4 dB tags und im Sommer) und der Feuerwehr sowie Überschreitungen der DIN 18005 beim Straßenverkehrslärm ermittelt und Empfehlungen zur Lösung mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Zweck des Bebauungsplans ist es, in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans die innerörtlichen Siedlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und nachzuverdichten, bestehende Emissionskonflikte zwischen der Wohnnutzung, den gemeindlichen Einrichtungen und dem Straßenverkehr zu regeln sowie den Allmandplatz in eine Gemeinbedarfsfläche umzuwidmen, um die betriebliche Funktion der Gemeinbedarfsanlagen zu sichern. Laut Planbegründung sind für den Bereich der Feuerwehr zur Umsetzung der Empfehlungen im Schallgutachten bereits einzelne konkrete Handlungsanweisungen ergangen. Dem Schutz der an den Bauhof heranrückenden Wohnbebauung soll durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes Rechnung getragen werden, aktiver Lärmschutz in Gestalt einer Lärmschutzwand wird demgegenüber als finanziell unverhältnismäßig angesehen. Im Übrigen wird dem Bestandsschutz des Bauhofs Vorrang eingeräumt (siehe Begründung Nr. 4.5).
Am 19.10.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie den Erlass einer Veränderungssperre für das Baugebiet. Auslöser war eine erneute Bauvoranfrage der Antragsteller zur Errichtung von drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... - mit Zufahrt über den damals noch öffentlich gewidmeten Allmandplatz. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2004 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen waren Verhandlungen mit den Antragstellern, die den Plan ablehnten, da ihr Grundstück schon jetzt bebaubar und von Westen her erschlossen sei. Ein von den Antragstellern angeregter Grundstückstausch gegen Baugrundstücke im Neubaugebiet hatte die Antragsgegnerin abgelehnt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 09.11.2006 durchgeführt. Am 06.03.2007 fasste der Gemeinderat einen erneuten Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und beschloss zugleich die öffentliche Auslegung des Planentwurfs samt der Örtlichen Bauvorschriften mit Textteil und Begründung, die vom 30.03. bis 30.04.2007 stattfand. Nach der damaligen Planung sollte der östlichste Anliegerweg noch eine Verlängerung in das Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller hinein erhalten. Am 06.03.2007 ordnete der Gemeinderat für den überwiegenden Teil des Mischgebiets zugleich die Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB an (Umlegungsbeschluss). Das Umlegungsgebiet umfasst alle unbebauten Grundstücke im Mischgebiet, einschließlich der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. In der gleichen Zeit fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen: Die Erweiterung des Bauhofgeländes auf ihre Kosten sei nicht erforderlich, verstoße aber jedenfalls gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für eine Teilfläche des Anliegerwegs. Ihre Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... seien schon jetzt über den Allmandplatz, jedenfalls über ihr bebautes Grundstück Flst. Nr. ... erschlossen. Es werde angeregt, auf die Erweiterung der Bauhoffläche zu Lasten ihres Grundstücks sowie auf den östlichen Anliegerweg in seiner derzeitigen Länge zu verzichten. Der letzteren Forderung wurde Rechnung getragen, erstere wurde abgelehnt. Das Landratsamt Ludwigsburg - Amt für Bauen und Umweltschutz - erhob Kritik am Lärmschutzkonzept für den Bauhof. Statt des passiven Lärmschutzes müssten die Immissionen durch aktive Schutzmaßnahmen auf Lärmquellenseite (z.B. Lärmschutzwand) gemindert werden.
Am 23.10.2007 entschied der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Den Anregungen der Antragsteller bezüglich der Erweiterung des Bauhofgeländes wurde nicht gefolgt: Die vergrößerte Gemeinbedarfsfläche sei wegen notwendiger Erweiterungen des Betriebsgebäudes für Fahrzeugunterbringungen erforderlich. Damit könne gleichzeitig zusätzlicher Lärmschutz zwischen der Wohnbebauung und der im Ostteil des Bauhofs untergebrachten Schlosserei erreicht werden. Den Antragstellern entstehe kein Verlust, da der Flächengehalt des Grundstücks als Einwurffläche in die bereits beschlossene Umlegung ungemindert eingehe. Das Grundstück Flst. Nr. ... werde nach einer Planänderung nicht mehr für den Anliegerweg in Anspruch genommen. Auch die Bedenken des Landratsamts wurden nicht berücksichtigt: Angesichts der geringen Überschreitungen der Mischgebietswerte für ein Wohnhaus, die zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Eine Lärmschutzwand sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und ihren Antrag am 08.10.2008 begründet: Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Er diene ersichtlich dem Bemühen, einen Fehler - die Ansiedlung des Feuerwehrhauses und des Bauhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung - zu beheben. Gleichsam als „Nebeneffekt“ solle bei dieser Gelegenheit zu Lasten der Antragsteller eine Erweiterungsmöglichkeit für den Bauhof geschaffen werden. Die Antragsgegnerin als Betreiberin von Feuerwehrhaus und Bauhof verstoße gegen ihre immissionsschutzrechtlichen Lärmreduzierungspflichten. Die Antragsgegnerin versuche, sich ihren Betreiberpflichten im Bebauungsplan mittels Verlagerung auf die Angrenzer zu entziehen. Der Bebauungsplan diene damit ausschließlich der Förderung ihrer eigenen Interessen. Nichts anderes gelte für die Entwidmung des Allmandplatzes. Die für einen Entzug der bisherigen Erschließung erforderlichen gewichtigen Allgemeinbelange seien nicht erkennbar. Auch hier handle die Antragsgegnerin aus rein fiskalischen Interessen. Das Argument, die östlichen und schon jetzt bebaubaren Grundstücke im Plangebiet bebaubar zu machen, sei nur vorgeschoben. Der Antragsgegnerin sei es nur um die Ausweisung eines gegenüber ihren öffentlichen Einrichtungen weniger schutzwürdigen Mischgebiets gegangen. Der Bebauungsplan sei aus den genannten Gründen jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Die Lärmproblematik sei durch den Verweis auf nur passiven Lärmschutz unzureichend bewältigt worden. Hier sei das Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt und eine zumindest grobe Kosten-Nutzen-Analyse zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht erstellt worden. Mangelhaft sei auch der in Ziff. 10 a) des Textteils aufgenommene Verweis auf die DIN 18005 für den Lärmschutzbereich 1. Dieser Verweis sei unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam. Satz 2 der betreffenden Festsetzung könne allenfalls als beispielhafte Erläuterung von Maßnahmen, nicht aber als ausreichende Konkretisierung verstanden werden. Die DIN-Vorschriften seien auch nicht ausreichend zugänglich gemacht und auch nicht zur Einsicht bereitgehalten worden. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 seien zu unbestimmt. Weder die Erforderlichkeit noch Art oder Umfang der Maßnahmen seien inhaltlich erkennbar. Zudem sei die Regelung in sich widersprüchlich, soweit sie auf die Richtwerte der TA-Lärm Bezug nehme. Lärmschutz außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 TA-Lärm) könne mit Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden nicht erreicht werden und Schallschutz innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA-Lärm) bemesse sich gebietsunabhängig. Auf den Planvollzug könne die Bewältigung der Lärmschutzkonflikte nicht verlagert werden. Der Bebauungsplan genüge auch den vom Gemeinderat selbst für erforderlich gehaltenen Lärmschutzanforderungen nicht. Eine fehlende Konfliktbewältigung zeige sich auch daran, dass der Bebauungsplan dem bereits bebauten Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller jeglichen Lärmschutz vorenthalte. Dieses Grundstück werde weiterhin schutzlos Immissionen aus den öffentlichen Einrichtungen ausgesetzt. Schließlich habe der Gemeinderat die Interessen der Antragsteller an der bisherigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einseitig hinter das gemeindliche Interesse an der Erweiterung des Bauhofs nach Osten zurückgesetzt. Angesichts der Größe des Allmandplatzes gebe es anderweitige Erweiterungsmöglichkeiten.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Der Bebauungsplan sei sehr wohl erforderlich. Sie verfolge die aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Ziele, darunter das Ziel einer Bebaubarmachung der bisherigen Handtuchgrundstücke und deren Erschließung. Mit der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof würden kommunale Pflichtaufgaben wahrgenommen. Auch die Beschränkung auf passiven Schallschutz diene nicht eigenen Interessen und sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Für Lärmschutz unterhalb der Gesundheitsgefahr bestehe ein Abwägungsspielraum, der hier auch passiven Lärmschutz zulasse. Die DIN 18005 sei nicht bindend. Auch die Gründe für die Entwidmung des Allmandplatzes und für den Flächenzuwachs östlich des Bauhofs seien am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB wie auch im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten keine Beibehaltung der bisherigen Erschließungssituation, sondern allenfalls eine Wiedererschließung ihrer Grundstücke verlangen, die hier aber gegeben sei. Die maßvolle Erweiterung des Bauhofs auf der neuen Fläche sei städtebaulich gerechtfertigt. Sie ermögliche zusätzlichen Lärmschutz und solle dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Auch sonstige Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Lärmproblematik werde ausreichend bewältigt. Für die Lärmschutzzone 2 werde passiver Lärmschutz für die betroffenen Räume vorgeschrieben. Einer kostenaufwändigen Lärmschutzwand von 3,00 m Höhe zum - alleinigen - Schutz des einen Grundstücks der Antragsteller habe es nicht bedurft. Hier rücke die Wohnbebauung an den Bauhof heran. Die Festsetzungen für die Lärmschutzzone 1 seien hinreichend bestimmt. Das Ziel - Dämmung der Innenräume -stehe fest, die Mittel zur Umsetzung könnten den Grundstückseigentümern überlassen bleiben. Einer Bezugsquellenangabe der in Fachkreisen bekannten DIN 18005 habe es nicht bedurft. Die Quellenangabe könne im Übrigen auch ohne Weiteres mittels einer Onlinerecherche herausgefunden werden. Die Festsetzungen zur Lärmschutzzone 2 seien ihrerseits weder unbestimmt noch widersprüchlich. Es gehe auch hier um den Schutz der Innenräume nach Ziff. 6.2 der TA-Lärm in Verbindung mit der (in Baden-Württemberg veröffentlichten) DIN 4109. Die Messorte und -methoden seien von der Rechtsprechung in hinreichend bestimmter Weise vorgegeben. Ein Lärmkonfliktproblem beim Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller gebe es ausweislich des DEKRA-Gutachtens nicht. Die Erweiterung des Bauhofs zu Lasten der Antragsteller sei aus den schon früher dargelegten Gründen (Erweiterungsbedarf, Schaffung eines Grenzabstands, mittelfristig geplanter Bau einer Garage) nicht abwägungsfehlerhaft. Der Allmandplatz in seiner bisherigen Form sei mit Feuerwehr- und Bauhofnutzung vollständig belegt.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurde die derzeitige und künftig angestrebte Nutzung des Betriebshofgeländes erörtert. Insoweit und wegen der sonstigen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Bebauungsplanakten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
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1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
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2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
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3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
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a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
29 
1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
31 
3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage-Rheinauer See" der Antragsgegnerin vom 15.06.2007.
Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und mit Reihenhäusern bebaut sind. Zwischen dem Plangebiet und den Grundstücken der Antragsteller verläuft die Straße Am Rheinauer See.
Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Erholungsanlage Rheinauer See“, Nr. 87/15 der Antragsgegnerin vom 25.03.1980. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 2,5 ha und befindet sich im Südwesten des Stadtteils Rheinau unmittelbar am Westufer des Rheinauer Sees. Es war mit einer Tennisanlage bebaut, die eine Halle, Außenspielflächen sowie ein Vereinshaus und Parkflächen umfasste. Die gesamte Tennisanlage ist bereits im April 2007 abgetragen worden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch die Rohrhofer Straße, im Norden durch die Straße Am Rheinauer See und im Osten durch den Uferbereich des Rheinauer Sees. Im Süden reicht der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis auf Höhe des Südrandes des vorhandenen Verkehrskreisels auf Brühler Gemarkung.
Das Baugebiet ist gegliedert in die Bereiche WR 1 bis WR 4. Im Wesentlichen werden jeweils ein reines Wohngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten WR 1 bis WR 3 durch Grundflächenzahlen und im WR 4 durch die Angabe der Grundfläche bestimmt. Darüber hinaus ist die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen vorgegeben. Der Bebauungsplan sieht des Weiteren die offene Bauweise vor und setzt die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien fest. Im inneren Teil des Plangebiets (WR 1b) weist der Bebauungsplan zwei große, durch Baugrenzen definierte Bauflächen von ca. 3300 m² und 1700 m² aus. Auf diesen Flächen sollen nach den städtebaulichen Entwürfen des Investors Reihenhauszeilen entstehen. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen fest. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin detaillierte örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet. Der Bebauungsplan enthält ferner mehrere Hinweise. Der Hinweis Nr. 8 lautet wie folgt:
„Zum Schutz gegen Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter Berücksichtigung der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen folgende Anforderungen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Der Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109.
Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen (auch im Dachraum) sind so auszuführen, dass sie mindestens folgende Schalldämmmaße aufweisen:
Es wird empfohlen, kontrollierte mechanische Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die für eine ausreichende Belüftung (ein- bis zweifacher Luftwechsel/Std.) der Räume, auch bei geschlossenen Fenstern und Türen, sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden.
…“
10 
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 12.07.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.02.2006 öffentlich bekannt gemacht. Es folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.02.2007 und dessen öffentlicher Bekanntmachung am 01.03.2007 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 08.03.2007 bis 10.04.2007 öffentlich ausgelegt und wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Beschlussvorschlag zu den abgegebenen Stellungnahmen zu und genehmigte den Entwurf des städtebaulichen Vertrags mit einem Investor über die Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.06.2007, der der Beschlussvorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt war. Gegenstand des Vertrages ist nach dessen § 1 die Planung und der Bau einer Wohnbebauung im Plangebiet sowie die Planung und Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen. Unter § 8 „Besondere Bestimmungen“ verpflichtet sich der Investor darüber hinaus zur Duldung des Betriebs und der Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang. Er verzichtet auf alle Abwehransprüche und verpflichtet sich, diese Duldungsverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger und die zukünftigen Käufer der Baugrundstücke bzw. Wohnungseigentumsanteile weiterzugeben und mit einer Grunddienstbarkeit zu sichern. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 billigte der Gemeinderat des weiteren den in der Beschlussanlage Nr. 3 festgelegten Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 29.07.2007 wurde der Bebauungsplan am 02.08.2007 ortsüblich bekannt gemacht.
11 
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller zu 1, 2, 5 bis 8 Bedenken gegen die Planung vor. Die Antragsteller bemängelten insbesondere, dass eine Bedarfsprüfung für die vorgesehene Wohnbebauung nicht erfolgt sei. Das aus Anlass des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens eingeholte klimaökologische Gutachten widerspreche den Erkenntnissen aus einem Gutachten aus dem Jahre 1993. Aus klimaökologischen Gründen sei ein 70 m breiter Uferstreifen am See dauerhaft als Freifläche auszuweisen. Die vollständige Überbauung der noch teilweise zugänglichen Flächen stelle eine starke Einschränkung der Freizeitnutzung dar, die seinerzeit bei der Entwicklung von Rheinau-Süd von großer Bedeutung gewesen sei.
12 
Am 29.07.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Planung verletze sie in abwägungserheblichen Belangen. Ihr Interesse am Erhalt und der Sicherung der klimaökologischen Funktion des Plangebiets auch für das Umfeld sei nicht zutreffend abgewogen worden. Die Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 stünden in Widerspruch zur Stellungnahme desselben Gutachters vom 30.11.1993 zur Bebauung des „Mohr- und Federhaff-Geländes“ (Bebauungsplan Nr. 87.18). Darin werde eine dauerhafte Stabilisierung der klimaökologischen Situation am Rheinauer See für dringend geboten gehalten, was nur durch die konsequente Freihaltung der seenahen Flächen geschehen könne. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor, denn zum einen basiere das klimaökologische Gutachten auf veralteten Winddaten aus dem Jahr 1984. Zum anderen sei in dem Gutachten keine Windanströmung aus Südwesten simuliert worden, obwohl diese Windrichtung nach dem Gutachten vorherrschend sei. Die riegelartige Bebauung im südlichen Planbereich blockiere die Ventilation ins Plangebiet nahezu vollständig und führe zu einer bioklimatischen Belastung ihrer nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke. Außerdem bewirke die Bebauung eine erhöhte Immissionsbelastung, da Schadstoffe nicht mehr abtransportiert werden könnten.
13 
Darüber hinaus führe die Ausweisung des neuen Plangebiets zu einer erheblichen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße Am Rheinauer See, an die ihre Grundstücke angrenzten. Dadurch erhöhe sich die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe. Die dem schalltechnischen Gutachten zugrundegelegten Verkehrsströme entsprächen nicht der Realität. Dies belege die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 23.10.2007. Die Verkehrszählung gebe allerdings die tatsächliche Verkehrsbelastung ebenfalls nicht zutreffend wieder, da sie außerhalb der Wasserski- und Badesaison stattgefunden habe. Auch werde sich wegen der erforderlichen Versorgung der Neubürger der LKW-Verkehr erhöhen.
14 
Der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Die Festsetzungen in den Baugebieten WR 2a und WR 2b überschritten die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass dies städtebaulich gerechtfertigt sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors darstelle.
15 
Die Plangebietsgrenze sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Angesichts der bestehenden Wasserskianlage und der auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück möglichen Tennisanlage werde eine Konfliktlage geschaffen. Denn der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie bzw. die Emissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden deutlich überschritten. Angesichts der Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchung hätte die Antragsgegnerin das Plangebiet Richtung Süden erweitern und die dort gelegenen Flächen des Bebauungsplans „Erholungsanlage Rheinauer See“ mit einbeziehen müssen. Die von der Grundstückseigentümerin der südlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche übernommene Baulast, mit dem diese auf die Errichtung von Tennisplätzen verzichtet habe, beseitige den Konflikt nicht, denn es sei nunmehr ungewiss, welcher baulichen Nutzung die südlich angrenzende Fläche zugeführt werden könne.
16 
Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sei fehlerhaft, da auf das Plangebiet erheblicher Verkehrslärm einwirke. Die schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für reine Wohngebiete deutlich überschritten würden. Am Geschosswohnungsbau entlang der Rohrhofer Straße seien zudem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschritten. Die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastungen nicht erfüllt werden könne. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die vom Schallgutachter empfohlenen passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht festgesetzt. Aktiven Schallschutz habe sie überhaupt nicht in Erwägung gezogen, obwohl sich im weiteren Verlauf der Rohrhofer Straße bereits ein Lärmschutzwall befinde, der lediglich in südlicher Richtung hätte verlängert werden müssen. Die Antragsgegnerin bewältige dadurch die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte im Bereich des Immissionsschutzes nicht. Sie versuche vielmehr diese auf die privatrechtliche Ebene zu verlagern. Entgegen den Ausführungen in der Planbegründung enthalte der städtebauliche Vertrag nicht die Verpflichtung des Investors, die von der Antragsgegnerin in den Hinweisen gewünschten passiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich umzusetzen.
17 
Für die riegelartige Bebauung entlang der Rohrhofer Straße, die besonders hohen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, lägen keine gewichtigen städtebaulichen Gründe vor. Das Planungsziel einer Vermeidung der Landschaftszersiedelung könne auch durch einen Lärmschutzwall sowie Reihenhaus- bzw. Kettenhausbebauung erreicht werden. Dringender Wohnbedarf, der die Planung rechtfertigen könne, bestehe weder in Mannheim noch im Stadtteil Rheinau; der Wohnungsmarkt sei vielmehr gesättigt.
18 
Die Festsetzung, dass Dachflächen zu begrünen seien, sei abwägungsfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass solche begrünten Dächer einer ständigen fachgerechten Pflege bedürften und daher kostenträchtige Folgemaßnahmen durch die Eigentümer erforderlich machten. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der hohe Freizeitwert des gesamten Gebiets um den Rheinauer See verloren gehe. Der Plan verletze ferner das kommunale Abstimmungsgebot. Auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Pufferwirkung des Plangebiets für die benachbarten FFH-Gebiete bzw. FFH-Flächen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hätte des weiteren in Rechnung stellen müssen, dass bereits durch den Eingriff in das ökologische System im Zuge der Bebauung westlich der Rohrhofer Straße das letzte kartierte Vorkommen des Zwerggrases Mibora minima in Baden-Württemberg unwiederbringlich vernichtet worden sei. Nach dem Landschaftsplan liege das Plangebiet zudem in einer „innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur“. Daher hätte eine wesentlich lockerere und stärker durchgrünte Bebauung mit lediglich zwei Vollgeschossen in Erwägung gezogen werden müssen. Es fehle eine Untersuchung der Folgen einer Bebauung im Hinblick auf den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) und eine Festlegung von Standorten für die Neubepflanzungen. Die Beseitigung des im Norden des Plangebiets entlang der Straße Am Rheinauer See gelegenen ca. 3 m breiten Grünstreifens und des am Westufer des Rheinauer Sees gelegenen Grünstreifens mit hohen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen sei angesichts der klimaökologischen Funktion der Grünstreifen abwägungsfehlerhaft.
19 
Die Antragsteller beantragen,
20 
den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie seien weder hinsichtlich der Geräuschsituation noch hinsichtlich der klimaökologischen Verhältnisse in rechtlich geschützten Belangen betroffen. Die diesbezügliche Abwägung sei fehlerfrei. Die planbedingte Verkehrszunahme führe zu einer Pegelerhöhung von höchstens 0,5 dB(A). Sie liege daher weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung werde nicht erreicht. Hinsichtlich der klimaökologischen Veränderungen würden die Belange der Antragsteller ebenfalls nicht oder nur geringfügig betroffen. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung werde nach den Ergebnissen der klimaökologischen Untersuchung nur kleinräumige thermische Zusatzbelastungen von ca. 0,5° C in Sommernächten zur Folge haben. Ein Widerspruch der Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 zur Stellungnahme aus dem Jahr 1993 bestehe nicht. Die seinerzeitige Forderung, die seenahen Flächen von Bebauung freizuhalten, habe sich auf Flächen bezogen, die auch nach der derzeitigen Planung von Bebauung freizuhalten seien.
24 
Der Plan sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belange der Klimaökologie und des Verkehrs seien ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Festsetzungen entsprächen dem Ziel der Planung, den vorhandenen Wohnbedarf zu befriedigen. Bei der geplanten Bebauung handele es sich um die bauliche Abrundung des vorhandenen Wohngebiets und des Stadtteils Rheinau-Süd. Einer konkreten Bedarfsanalyse habe es nicht bedurft.
25 
Die Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO sei städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO. Der Plan diene der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Die Festsetzung höherer Nutzungsmaße sei sinnvoll, um einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten. Die planerische Ausgestaltung des Geschosswohnungsbaus in den Gebieten WR 2a und WR 2b diene der Abschirmung der dahinterliegenden Grundstücke und habe damit die Bedeutung einer Schallminderungsmaßnahme. Außerdem orientiere sie sich an der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Rohrhofer Straße. Durch die Abschirmwirkung würden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerade gewährleistet. Die Überschreitung der Obergrenzen werde zudem ausgeglichen durch die Lage der fraglichen Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Rheinauer See und den dortigen Erholungsmöglichkeiten.
26 
Die potenzielle Freizeitlärmproblematik sei durch die Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin der an das Plangebiet in südlicher Richtung angrenzenden Flächen gelöst worden. Darin verzichte die Eigentümerin unwiderruflich auf die dort planungsrechtlich mögliche Errichtung von Tennisplätzen und dazugehörigen Nebengebäuden. Ein Konflikt zwischen den geplanten Wohngebäuden und dem vorhandenen Bade- und Wasserskibetrieb bestehe ebenfalls nicht. Der Betrieb sei saison- und wetterabhängig. Darüber hinaus werde der Strand und der Badesee nur tagsüber genutzt; der Betrieb der Wasserskianlage sei nur bis 21.00 Uhr genehmigt. Im Übrigen sei hinsichtlich des Freizeitlärms nicht die vom Gutachter herangezogene Freizeitlärmrichtlinie, sondern die DIN 18005 anzuwenden. Deren Werte würden lediglich um 0,5 dB(A) überschritten. Da es sich bei den Werten der DIN 18005 lediglich um Orientierungswerte handele, liege die Zulassung einer Neubebauung bei einer solchen Überschreitung innerhalb des Abwägungsspielraums der Stadt.
27 
Auch hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten Konflikts zwischen der Verkehrslärmbelastung und dem festgesetzten reinen Wohngebiet liege kein Abwägungsfehler vor. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen seien umgesetzt worden, soweit dies städtebaulich sinnvoll und angemessen gewesen sei. Man habe sich insbesondere dafür entschieden, die Immissionen im Gebietsinnern durch die Riegelbebauung an der Rohrhofer Straße zu verringern. Zudem seien Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in das planerische Konzept aufgenommen worden. Diese Lärmpegelbereiche seien im zeichnerischen Teil dargestellt. Ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche sei gewährleistet. Das städtebauliche Konzept werde zudem durch die Verpflichtung des Investors in einem städtebaulichen Vertrag ergänzt, die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den Schutzmaßnahmen in die Kaufverträge aufzunehmen. Die Käufer seien somit über die Immissionssituation im Einzelnen informiert.
28 
Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien im Einzelnen ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Einzelheiten dazu ergäben sich aus der Begründung des Plans und dem Umweltbericht.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Behördenakten (5 Bände) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008.
Das überplante Gebiet liegt westlich der Gäubahn im Stadtbezirk West der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit dem am 08.01.1981 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ wurde dort ein Gewerbegebiet festgesetzt - teilweise, nicht aber für das Grundstück der Antragstellerin, in der Variante GE1 (nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören <§ 8 i.V.m. § 1<4> BauNVO>). In der Folgezeit wurden Teile des Gebietes, das Gegenstand des Bebauungsplanes von 1981 war, weiter überplant. Am 24.12.1998 trat der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ für den südlichen Teil des Gebietes in Kraft. Diesem zufolge blieb es bei einem Gewerbegebiet; als unzulässig wurden festgesetzt Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen für sportliche Zwecke. Nach einer weiteren Festsetzung sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Für Teile des Gebiets wurde die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) getroffen. Es folgte der am 26.07.2001 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich B (2001/6)“ für den entlang der Bahnlinie gelegenen Bereich. Er enthält ebenfalls die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2). Keiner dieser Bebauungspläne weist besondere Einschränkungen betreffend die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf.
Der streitgegenständliche Plan deckt räumlich das gesamte, ca. 16,6 ha große Gebiet des Bebauungsplanes „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ ab. Er bezieht die Festsetzung GE 2 (jetzt in der Formulierung: nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) nunmehr noch auf weitere Bereiche. Der Text des Bebauungsplanes lautet:
„Festsetzungen gemäß BauGB / BauNVO - Art der baulichen Nutzung
GE 1 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (5) - (6) und (9) - (10) BauNVO
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO. Die Ausnahmen nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1<6> BauNVO). Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind: Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf.
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Unter dem Birkenkopf 19
- Baumarkt, Unter dem Birkenkopf 13 und 15
- Betonwerk, Dantestraße 19
GE 2 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4) - (6) und (9) - (10) BauNVO
10 
Es gelten die für das Gewerbegebiet GE1 getroffenen Festsetzungen. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören. Dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE2.
11 
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
12 
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Am Stellwerk 1
- Getränkefachmarkt, Am Stellwerk 3.“
13 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks ... ... ... ... Dieses befindet sich im südlichen Bereich, für den die Festsetzung GE 1 gilt und auf den sich auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ erstreckt. Die Antragstellerin betreibt dort einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.180 m².
14 
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin beschloss am 07.10.2003 die Änderung der bestehenden Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB sowie die Offenlage der geänderten Bebauungsplanentwürfe und der Begründung zur Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der öffentlichen Auslegung wurden am 16.10.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
16 
Die Offenlage fand vom 24.10.2003 bis 24.11.2003 statt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen. Es wurde jedoch von anderer Seite der Einwand erhoben, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren sei unzulässig. Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, statt des vereinfachten Verfahrens ein Regelverfahren durchzuführen.
17 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik beschloss daher am 22.06.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sowie die Offenlage des Entwurfes mit Begründung. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der Offenlage wurden am 01.07.2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung wurde in der Zeit vom 09.07. bis zum 09.08.2004 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
18 
Im Zeitraum vom 28.10.2005 bis 28.11.2005 wurde der Bebauungsplanentwurf in der geänderten Fassung vom 28.07.2005/11.10.2005 mit Begründung - nach entsprechendem, ortsüblich bekanntgemachtem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.10.2005 - öffentlich ausgelegt. Wiederum erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
19 
Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 02.11.2007 mit Begründung - jetzt mit dem nach neuer Gesetzeslage erforderlichen Umweltbericht - wurde gemäß einem entsprechenden, ortsüblich bekanntgemachten Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.12.2007 vom 28.12.2007 bis 01.02.2008 öffentlich ausgelegt. Nunmehr brachte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2008 mehrere Anregungen vor und rügte insbesondere das Fehlen städtebaulicher Gründe für das vorgesehene Planergebnis.
20 
Das Referat Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin erstellte unter dem 17.06.2008 folgenden Beschlussantrag: „Der Textbebauungsplan Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 176) wird in der Fassung des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 02.11.2007 mit Begründung vom 02.11.2007/11.04.2008 gemäß § 10 BauGB als Satzung mit Anregungen beschlossen. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt. Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 02.11.2007/11.04.2008. Die Anregungen der Beteiligten 1 bis 5 können nicht berücksichtigt werden (Namensliste der Beteiligten s. Anlage 4).“ Zu den Anregungen der Antragstellerin wurde im Einzelnen Stellung genommen.
21 
Am 01.07.2008 beriet der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Beschlussantrag und stimmte ihm einmütig zu.
22 
In seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan entsprechend dem Beschlussantrag als Satzung.
23 
Am 07.07.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 10.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
24 
Die Antragstellerin hat am 16.10.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus, ihr Antrag sei zulässig. Sie sei als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Die Antragsgegnerin sei offenbar der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, soweit die Festsetzung GE 2 bereits in dem Bebauungsplan Stgt. 985 vorhanden gewesen sei. Dem sei nicht zu folgen. Für die Antragsfrist komme es auf das Datum der Bekanntmachung an. Es handele sich nicht um eine bloß deklaratorische Neubekanntmachung. Zudem sei die streitige Regelung inhaltlich geändert worden.
25 
Der Antrag sei auch begründet. Für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Festsetzungen seien nicht von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Für den Ausschluss von Nutzungsarten bedürfe es einer städtebaulichen Rechtfertigung. An ihr fehle es dann, wenn ein Nutzungsausschluss nicht geeignet sei, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Darüber hinaus fehle es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube und für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen lasse. Diesem Maßstab würden die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ nicht gerecht. Eine der Zielsetzungen, auf die die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gestützt werde, liege nach der Bebauungsplanbegründung in der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Die Antragsgegnerin nehme in der Bebauungsplanbegründung insoweit Bezug auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997. Zu den vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf heiße es in der Bebauungsplanbegründung, diese Sortimentsbereiche hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden. Damit rechtfertige die Antragsgegnerin die Beibehaltung der allgemeinen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten. Die genannte Erwägung der Antragsgegnerin könne jedoch nicht auf die Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf beschränkt werden. Daneben gebe es zahlreiche weitere nicht innenstadtrelevante Sortimente, die keine städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungslagen hätten und in der Regel dort auch nicht untergebracht werden könnten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten könne nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Das Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe auf diese Zielsetzung keinen Einfluss. Als weitere Zielsetzung der Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nenne die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung die Absicht, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Auch diese Zielsetzung könne die getroffenen Festsetzungen nicht rechtfertigen. Von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe die Antragsgegnerin Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf allgemein zugelassen. Auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten stelle das Ziel in Frage, die Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetrieben vorzubehalten. Das Planungskonzept sei danach nicht schlüssig. Es lasse keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen den ausgeschlossenen und den zugelassenen Einzelhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten rechtfertigen könnten. Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf seien gleichermaßen geeignet, die Ansiedlung kleiner und mittlerer produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe im Plangebiet auszuschließen wie Einzelhandelsbetriebe mit den ausgeschlossenen Sortimenten Bau- und Gartenbedarf, Campingartikel und Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse. Damit fehlten die besonderen städtebaulichen Gründe für die Differenzierung. Schon dies führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
26 
Etwa die Hälfte des Plangebiets sei als Gewerbegebiet GE 2 festgesetzt. Dafür gelte die weitergehende Einschränkung, dass nur Betriebe und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich störten. Auch für diese Festsetzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine solche Festsetzung nicht zu.
27 
Der Bebauungsplan verstoße außerdem unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Fehle ein schlüssiges Plankonzept und seien die städtebaulichen Gründe für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten nicht nachvollziehbar, liege darin auch ein Abwägungsfehler. Der Mangel sei zudem nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Zurückweisung ihrer Anregung, beschränkte Erweiterungen ihres Einzelhandelsbetriebes auf bis zu 950 m² Verkaufsfläche auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die für die Bestandsbetriebe in Anspruch genommenen Flächen ohnehin nicht für örtliches Gewerbe zur Verfügung stünden. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass bezogen auf Erweiterungsmöglichkeiten des Bau- und Gartenmarktes auf dem Grundstück ... ... ... ... ... ... Planungswille und Planungsergebnis auseinanderfielen. Auch für den Baumarkt treffe der Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach eine Erneuerung zulässig sei. In diametralem Gegensatz dazu stünden mehrere protokollierte Äußerungen im Rahmen der Vorberatung des Satzungsbeschlusses am 01.07.2008. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Festsetzung über die Beschränkung des Störgrads von Betrieben im Gewerbegebiet GE 2. Jeder der genannten Fehler habe für sich genommen die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge; eine Teilnichtigkeit scheide aus.
28 
Die Antragstellerin beantragt,
29 
den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
den Antrag abzuweisen.
32 
Sie führt aus: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels seien durch § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Der Bebauungsplan lasse ein schlüssiges Planungskonzept erkennen. Die Einschränkung des Einzelhandels sei auch geeignet, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sei, beruhten die Ergänzungen der früheren Bebauungspläne hinsichtlich der Einschränkung des Einzelhandels auf der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie auf der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Ihr Planungskonzept, welches auch § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gerecht werde, sei ausführlich und schlüssig dargestellt. Es sei richtig, dass in der Bebauungsplanbegründung auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997 Bezug genommen werde. Die vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden, womit eine hinreichende Rechtfertigung für die Zulassung dieser und den Ausschluss sonstiger, auch nicht zentrenrelevanter Sortimente gegeben sei. Die von der Antragstellerin als nicht zentrenrelevant benannten Sortimente seien zumindest teilweise durchaus zentrenrelevant. Zudem hätten bei einer Zulassung weiterer Sortimente weniger Flächen für produktionsnahe beziehungsweise dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe zur Verfügung gestanden. Im Übrigen werde ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde. Ferner würden im Umfeld des Plangebiets nicht zentrenrelevante Sortimente in einer Vielzahl von (im Einzelnen benannten) Einzelhandelsbetrieben angeboten.
33 
Die für einen Teil des Plangebiets vorgenommene Festsetzung als Gewerbegebiet GE 2 könne „zum großen Teil“ nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags sein, da sie bereits in den Bebauungsplänen „Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof Stuttgart 985“ Teilbereiche A (Stgt 1998/28) und B (2001/6) vorhanden gewesen sei und damit nicht zu den ergänzenden Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung gehöre, die vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bebauungsplans umfasst seien. Ungeachtet dessen sei die angegriffene Festsetzung rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
34 
Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Im Übrigen wären die angeblichen Abwägungsfehler nach § 214 BauGB unbeachtlich, weil sie weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wären.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
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Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
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- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
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2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
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Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
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3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Zergle I“ der Stadt Konstanz vom 23. Oktober 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Zergle I“ der Antragsgegnerin.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 4,04 ha große, zentrumsnahe Fläche im Ortsteil Wollmatingen der Antragsgegnerin, die unter Einbeziehung mehrerer bestehender Gebäude vorwiegend einer Wohnbebauung zugeführt werden soll. Die Fläche war bisher teilweise gewerblich genutzt (ehemaliges Sägewerk B.) und wird - nach Aufgabe des Gewerbebetriebs - erstmals überplant. Nach dem Planungsprogramm der Antragsgegnerin sollen dort unterschiedliche Bau- und Eigentumsformen gemischt und Geschosswohnungsbau nur in zurückhaltendem Umfang ermöglicht werden. Grüne Achsen sollen in nordsüdlicher und ostwestlicher Richtung verlaufen und sich in der Gebietsmitte kreuzen. Zur vorhandenen Umgebungsbebauung sollen angemessene Übergänge geschaffen werden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch den Mühlenweg und das Baugebiet Gerstäcker-Lindenbühl, im Süden durch die Mannheimer Straße und den das Baugebiet Öhmdwiesen II im Norden abschließenden Feldweg (Flst.Nr. 7476/1), im Südosten durch das Baugebiet Öhmdwiesen. Für die neu geplanten Wohngebäude werden Allgemeine Wohngebiete, unterteilt in die Teilbereiche WA 1 bis WA 7, festgesetzt. Die Festsetzungen ermöglichen die Realisierung von insgesamt 126 Wohneinheiten (ca. 50 Gebäude mit je max. 2 Wohneinheiten, 1 Gebäude mit 3 Wohneinheiten, 4 Gebäude mit max. 23 Wohneinheiten). Der Bereich der in den Bebauungsplan einbezogenen vorhandenen Bebauung an der Radolfzeller Straße - im Norden des Plangebiets - wurde mit Rücksicht auf die dort vorhandene Nutzung und die Umgebungsbebauung als Mischgebiet ausgewiesen. Eine Mischgebietsfestsetzung findet sich auch für die vorhandene Bebauung im Osten des Plangebiets an der Radolfzeller Straße. Im Süden des Plangebiets wird eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Dort sollen eine Kindertagesstätte und ein Bewohnerzentrum errichtet werden.
Das Plangebiet wird über den 5,5 m breiten Mühlenweg erschlossen, der teils über einseitige, teils über beidseitige Gehwege verfügt, im jetzigen Ausbauzustand erhalten bleiben soll und im Norden des Plangebiets an die Radolfzeller Straße angebunden ist. Eine Erschließung von Südwesten her - dort mündet der Mühlenweg von der Byk-Gulden-Straße her kommend in das Plangebiet ein - ist nicht vorgesehen. Von dem im Plangebiet gelegenen Teil des Mühlenweges zweigen mehrere Wohnstraßen - z.T. Stichstraßen - in östlicher Richtung zur Erschließung der dort gelegenen Baufelder ab. Da die vorhandene Einmündung des Mühlenwegs in die Radolfzeller Straße im Norden des Plangebiets sehr beengt und die Radolfzeller Straße ohnehin bereits stark belastet ist, soll eine in Ost-West-Richtung verlaufende, etwa 5,5 m breite und mit einem einseitigen, 1,5 m breiten Gehweg ausgestattete zusätzliche Verbindungsstraße (Zimmererweg) vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße geschaffen werden, die im Osten des Plangebiets in die genannte Straße einmündet.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße x), das außerhalb des Plangebiets, aber an dieses angrenzend in unmittelbarer Nähe der geplanten Einmündung des neuen Verbindungsweges in die Radolfzeller Straße liegt. Das Grundstück ist mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Verbindungsstraße hin sieht der Plan eine ca. 140 qm große, 28 m lange und im Mittel ca. 5 m breite öffentliche Grünfläche mit Baumpflanzverpflichtung vor.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bereits am 20.05.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das Gebiet zwischen dem Mühlenweg im Westen und der Radolfzeller Straße im Osten zum Zwecke der Schaffung von ca. 300 Wohneinheiten zu überplanen und den Bebauungsplan „Öhmdwiesen III“ aufzustellen. Dieser Beschluss wurde am 04.12.2000 im Südkurier öffentlich bekanntgemacht. Nachdem der beauftragte Verkehrsgutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass die verkehrlichen Voraussetzungen für die Erschließung eines Baugebietes solchen Umfangs derzeit nicht gegeben seien und empfohlen hatte, die Gebietsausweisung erst nach einer Realisierung von Verkehrsnetzergänzungen vorzunehmen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 23.03.2000, die Planung vorerst nicht weiterzuverfolgen. Mit Blick darauf, dass die Nordumfahrung von der Litzelstetter Straße bis zur Dettinger Straße seit 2001 in Betrieb genommen wurde, ein weiterer Abschnitt noch in 2002 in Betrieb genommen werden sollte und aufgrund dessen bereits eine Teilentlastung der Radolfzeller Straße im bebauten Bereich vom Verkehr erreicht werden konnte, beschloss der Gemeinderat am 24.10.2002, die Planung wieder aufzunehmen und zu diesem Zweck ein Rahmenkonzept „Öhmdwiesen III“ für einen später in Abschnitten zu entwickelnden Bebauungsplan aufzustellen. Dieses vom Gemeinderat am 15.05.2003 gebilligte Rahmenkonzept sah vor, das Gebiet über einen längeren Zeitraum nur in Abhängigkeit von der Realisierung der Verbindungsstraße Wollmatinger Straße/Oberlohnstraße und der Westtangente zu realisieren und bis dahin über den Mühlenweg nur noch ca. 40 Wohneinheiten zu erschließen.
Am 21.05.2003 wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Auf dieser Grundlage wurde für den westlichen Teilbereich der Öhmdwiesen und die Verbindung zur Radolfzeller Straße der - nunmehr so genannte - Bebauungsplanentwurf „Zergle I“ entwickelt. In diesem Planungsstadium wurde erstmals die Verbindungsstraße vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße vorgesehen, die zur Entlastung der als kritisch angesehenen Einmündung des Mühlenweges in die Radolfzeller Straße beitragen soll. In seiner Sitzung am 24.07.2003 billigte der Gemeinderat den Bebauungsplanentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die in der Zeit vom 04.08. bis 05.09.2003 - nach vorheriger Bekanntmachung im Südkurier vom 26.07.2003 - stattfand. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 21.08.2003 Einwendungen gegen die Planung. Im Wesentlichen rügte er, die Planung führe zu einer nicht mehr tragbaren Zunahme des Verkehrs in der Radolfzeller Straße und wandte sich insbesondere gegen die Ausweisung einer neuen Straße direkt neben seinem Wohnhaus. Zudem machte er geltend, die Planung sehe zu wenige Parkplätze für die Wohneinheiten vor und bewirke einen Verlust bedeutender Bäume und Grünzonen.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nach entsprechender Vorberatung im Technischen Ausschuss sowie im Umweltausschuss am 09.10.2003 - der von der Verwaltung vorgeschlagenen Gesamtabwägung zum Verkehr und zur Erschließung entsprechend der Anlage C der Sitzungsvorlage sowie einer Behandlung der eingegangenen Anregungen entsprechend der Anlage D zur Sitzungsvorlage zu und beschloss den Bebauungsplan „Zergle I“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften mit den Änderungen aus der Abwägung als Satzung. Zugleich stimmte er den aus seiner Mitte heraus gestellten Anträgen zu, (1.) die Verbindungsstraße vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße in den Bebauungsplan zwar aufzunehmen, aber erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und (2.) in einer ersten Stufe nur „Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern“ vorzunehmen.
Im Südkurier vom 18.11.2003 wurde der Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 19.01.2004 hat der Antragsteller - zusammen mit zwei weiteren Antragstellern das Normenkontrollverfahren eingeleitet (früheres Aktenzeichen: 5 S 211/04). Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 06.08.2004 zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 17.04.2009 hat der Antragsteller das Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages führt er nunmehr aus: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Zwar liege das Grundstück Flst. Nr. ... nicht im Plangebiet, es sei jedoch mit einer nicht nur geringfügigen, planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmbelastung an der nördlichen und östlichen Gebäudeseite zu rechnen. Eine Verletzung des Rechts aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sei deshalb möglich. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung sei bereits zweifelhaft, ob ein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss vorliege. Denn dieser sei mit der Änderung gefasst worden, dass in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen seien. Dies spreche dafür, dass kein vorbehaltloser und uneingeschränkter Bebauungsplan vorliege. Auch sei damit zum Ausdruck gebracht, dass es dem Bebauungsplan in der beschlossenen Fassung an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Der Beschluss könne auch nicht als solcher über die zeitliche Durchführung von Erschließungsmaßnahmen i.S.v. § 123 BauGB angesehen werden, weil das stufenweise Vorgehen der Antragsgegnerin sich nicht auf Erschließungsmaßnahmen, sondern auf den Zeitraum vor Fertigstellung der Westtangente beziehe, deren Verwirklichung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber noch gänzlich offen gewesen sei. Ein Abwägungsfehler liege darin, dass die Antragsgegnerin die von ihm vorgetragenen Lärmschutzbelange nicht in die Abwägung eingestellt habe. Sie habe das Problem „Verkehr“ vielmehr nur unter verkehrstechnischen Aspekten betrachtet und entsprechend verkürzt berücksichtigt. In jedem Fall habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von dem planbedingten Verkehrslärm nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, in seiner Bedeutung verkannt. Nur so lasse sich erklären, dass auf eine schalltechnische Untersuchung gänzlich verzichtet worden sei. Richtigerweise müsse bei der Berechnung der lärmrelevanten Verkehrsbewegungen auf der an seinem Haus vorbeiführenden Verbindungsstraße von mindestens 200 Wohneinheiten (im Plangebiet, in der Radolfzeller Straße Nr. 19 und Nr. 19 a und in der Eichbühlstraße) ausgegangen werden. Dies führe an seinem Wohngrundstück zu einem Verkehrsaufkommen von 1.300 bis 1.500 Kfz/24h. Berücksichtige man weiter, dass das Verkehrsaufkommen im Einmündungsbereich durch anfahrende bzw. mit laufendem Motor wartende Fahrzeuge geprägt sei und stelle man außerdem in Rechnung, dass aufgrund der schon jetzt gegebenen Überlastung der Radolfzeller Straße mit längeren Wartezeiten im Einmündungsbereich zu rechnen sei, so sei ein Zuschlag für erhöhte Störwirkungen nach Tabelle D der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV i.H.v. mindestens 3 dB(A) anzusetzen. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gem. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV sei hier wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin habe dies jedoch unberücksichtigt gelassen. Die Abwägungsmängel seien auch beachtlich, insbesondere bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung in Kenntnis der zu erwartenden Verkehrslärmbelastung an seinem Wohngrundstück anders ausgefallen wäre. Der Bebauungsplan verstoße schließlich gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn er sei aufgestellt worden, obgleich das Verkehrsgutachten von Modus Consult zu dem Ergebnis gekommen sei, die Radolfzeller Straße, die den durch das Baugebiet verursachten Verkehr noch zusätzlich aufnehmen solle, sei bereits gegenwärtig (bezogen auf das Jahr 2003) überlastet. Zwar habe der Verkehrsgutachter auch ausgeführt, dass die planbedingte Verkehrszunahme nicht als Ursache für die zu erwartenden Verkehrsbehinderungen verantwortlich gemacht werden könne. Dies bedeute jedoch nicht, dass es der Antragsgegnerin freigestanden habe, das ohnehin bestehende Problem durch die Schaffung zusätzlichen Verkehrsaufkommens noch zu verschärfen. Auf eine Entlastungswirkung durch den Bau der B 33 (neu) und der Westtangente habe die Antragsgegnerin nicht vertrauen dürfen, denn diese Planungen seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht hinreichend verfestigt gewesen. Mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans hätte vielmehr abgewartet werden müssen, bis eine tatsächliche Entlastung der Radolfzeller Straße durch die erwähnten Baumaßnahmen erreicht sein würde. Anderes folge auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin vorerst nur ca. 40 Häuser zulassen wolle. Denn damit seien mindestens 80 Wohneinheiten zugelassen, die ebenfalls - wenn auch in geringerem Ausmaß - zu einer Verschärfung der ohnehin schon überlasteten Radolfzeller Straße beitrügen.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Zergle I“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2003 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig. Aufgrund der Einschätzungen des Verkehrsgutachters wirke sich die zusätzliche Erschließung der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Wohneinheiten über den Zimmererweg auf die gesamte Verkehrssituation im dortigen Bereich nur unwesentlich aus. Die zu erwartende Lärmzunahme sei lediglich geringfügig und abwägungsunbeachtlich, weshalb dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Diese sei zudem verwirkt, weil der Antragsteller während der Verhandlungen, die in den letzten knapp sechs Jahren während des Ruhens des Verfahrens stattgefunden hätten, den Eindruck erweckt habe, er werde gegen den Bebauungsplan nicht mehr weiter vorgehen, sofern die von den Beteiligten auf den Weg gebrachte Grundstücksangelegenheit zu seiner Zufriedenheit geregelt würde. Mit seinem plötzlichen Wiederanruf des Verfahrens habe sich der Antragsteller in Widerspruch zu seinem früheren Handeln gesetzt. Der Wiederanruf nach so langer Zeit widerspreche auch der gesetzgeberischen Intention, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit einer Norm zu erhalten. Der Normenkontrollantrag sei aber jedenfalls unbegründet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers beziehe sich der Beschluss des Gemeinderats vom 23.10.2003 zur Begrenzung von Erschließungsmaßnahmen auf die zeitliche Umsetzung der Erschließung des Plangebiets i.S.v. § 123 BauGB. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung beschlossen worden sei. An der Erforderlichkeit der Planung bestünden keine Zweifel. Der Zimmererweg als Verbindungstraße zur Radolfzeller Straße sei für eine Anbindung des Plangebiets notwendig, weil der planbedingte Mehrverkehr nicht über die bestehende Einmündung des Mühlenweges in die Radolfzeller Straße bewältigt werden könne. Die Erforderlichkeit der Planung könne auch nicht mit Blick darauf verneint werden, dass sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht verwirklichen lasse. Denn bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die Planung der B 33 und der Westtangente bereits so verfestigt gewesen, dass mit einer Realisierung und demgemäß mit einer Entspannung der Verkehrssituation auf der Radolfzeller Straße in absehbarer Zeit zu rechnen gewesen sei. Der Baubeginn von B 33 und Westtangente im September 2009 bestätige diese Annahme. Auch ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Aus S. 655 der Verfahrensakte ergebe sich, dass der Gemeinderat konkret auf die Einmündung des Zimmererwegs in die Radolfzeller Straße und die hierdurch entstehenden Belastungen für das Gebäude des Antragstellers hingewiesen worden sei. Auch die Lärmbeeinträchtigung sei hiervon umfasst. Nachdem die planbedingte Verkehrszunahme vom Verkehrsgutachter als gering eingestuft worden sei, liege es auf der Hand, dass keine Verkehrslärmproblematik entstehe. Deshalb habe es auch keines gesonderten Lärmgutachtens bedurft. Dies werde nochmals bekräftigt durch die ergänzende Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom 09.09.2009. Danach würden die gesundheitsrelevanten Schwellenwerte auf der Nordseite des Gebäudes des Antragstellers sowohl im Ist- als auch im Planfall eingehalten, auf der Ostseite hingegen bereits im Istzustand überschritten. Durch die zusätzliche Anbindung des Zimmererwegs werde der Lärmpegel auf dieser Seite aber nur marginal (im Bereich von etwa + 0,3 dB(A)) beeinflusst. Faktisch bleibe die Lärmsituation unverändert. Die der Planung zugrundeliegenden Stellungnahmen von Modus Consult gingen darüber hinaus von 300 neuen Wohneinheiten aus. Hierbei handele es sich um die Maximalzahl der nach dem „Rahmenplan Zergle“ im Gesamtgebiet vorgesehenen Wohneinheiten. Der angegriffene Bebauungsplan „Zergle I“ ermögliche hingegen insgesamt nur ca. 126 Wohneinheiten. Rechne man die im Bebauungsplan „Zergle II“ vorgesehenen weiteren 66 Wohneinheiten hinzu, so ergäben sich insgesamt 192 Wohneinheiten, die noch weit unter den von Modus Consult zugrundegelegten Zahlen lägen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Bereits im Jahre 1997 sei ein Teilstück der Westtangente - die Verbindungsstraße von der B 33 (alt) bis zur Byk-Gulden-Straße - genehmigt und im Jahre 1999 realisiert worden. Im Jahre 2001 habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planungen für die B 33 neu und für die übrigen Teile der Westtangente zugestimmt. Auch wenn die Planfeststellungsbeschlüsse erst nach Satzungsbeschluss ergangen seien, sei in diesem Zeitpunkt nicht zuletzt aufgrund der Teilrealisation der Westtangente damit zu rechnen gewesen, dass auch die noch ausstehenden Teile der Straßenplanung alsbald verwirklicht würden. Die nachträgliche Entwicklung bestätige dies. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien die geltend gemachten Abwägungsfehler, selbst wenn sie vorlägen, jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung sei hier auszuschließen. Der Gemeinderat habe sich dafür entscheiden, dass eine Anbindung des Plangebiets über den Mühlenweg in südwestlicher Richtung zum Byk-Gulden-Weg aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes abzulehnen sei. Auch eine Erschließung des Plangebiets über die Brandenburger- und die Allensteiner Straße scheide aus, weil der Knoten Allensteinerstraße/Riedstraße bereits mit dem bestehenden Baugebiet „Öhmdwiesen II“ an der Belastungsgrenze angelangt sei.
15 
Der Senat hat einen am 13.10.2009 gestellten Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO, die Vollziehung des Bebauungsplans „Zergle I“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen, mit Beschluss vom 03.12.2009 (5 S 2245/09) abgelehnt.
16 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des Verfahrens 5 S 2245/09 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
18 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der hier noch anzuwendenden Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1626) gestellt worden (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO).
19 
Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.10.2003 beschlossene und hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I““ keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten des Antragstellers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller eine Antragbefugnis nicht abgesprochen werden. Er beruft sich darauf, dass sein Wohnanwesen ... Straße x (Flst. Nr. ...) aufgrund der in 6 m Entfernung geplanten Verbindungsstraße unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründet nicht erst dann eine Antragsbefugnis, wenn die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr gehören auch unterhalb dieser Grenze bleibende Immissionen zu dem in die Abwägung einzustellenden - und deshalb ggf. eine Antragsbefugnis begründenden - Abwägungsmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass die planbedingte Lärmzunahme so geringfügig ist, dass sie von vornherein nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden musste, bestehen - bezogen auf den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 23.10.2003 - nicht. Ein Lärmgutachten wurde im Planungsverfahren nicht eingeholt. Ob aus der Einschätzung des Verkehrsgutachters im Gutachten vom 11.09.2003, wonach auf dem Zimmererweg eine Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24 Std. zu erwarten sei, der Schluss auf eine (abwägungsirrelevante) Geringfügigkeit der Lärmzunahme gezogen werden könnte, bedarf im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Möglichkeit einer Abwägungsrelevanz der planbedingten Lärmzunahme erscheint nicht ausgeschlossen.
20 
Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers kann - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 (2000), juris Rdnr. 4) und des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433) ist zwar geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt; auch besteht die schrankensetzende Funktion der Grundsätze von Treu und Glauben unabhängig davon, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit an ein Verhalten des Antragstellers vor oder nach der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens anknüpft (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Maßgeblich kommt es jedoch darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung eines prozessualen Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Normenkon-trollantrag auf ihre Ausführungen dazu verweist, dass und weshalb ihrer Ansicht nach der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO zu spät gestellt worden und deshalb als treuwidrig zu erachten sei, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Denn für die Beurteilung der prozessualen Verwirkung jenes Antrags sind nicht dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich wie im Rahmen des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrages. In Bezug auf diesen Antrag fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass bereits die Einleitung des Normenkontrollverfahrens im Januar 2004 gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Spätestens mit der Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller sein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran dokumentiert, die - aus seiner Sicht - planbedingten Belastungen des Grundstücks Flst. Nr. ... zu beseitigen. Dieses Interesse ist auch mit der Ruhensanordnung des Senats vom 06.08.2004 nicht entfallen, denn dieses diente ausdrücklich dazu, das Verfahren während laufender Vergleichsverhandlungen in der Schwebe zu halten (vgl. § 251 Abs. 1 ZPO), wobei es den Beteiligten unbenommen blieb, das Verfahren - jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten - jederzeit ohne Zustimmung des Senats wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin musste unabhängig davon, wie sich die laufenden Vergleichsverhandlungen gestalten, jederzeit mit einem solchen Wiederanruf durch den Antragsteller, gerichtet auf eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans, rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offenbar eine „Kehrtwende“ vollzog und von dem zunächst begehrten Erwerb eines angrenzenden Grundstücks wieder Abstand nahm, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihm der Wiederanruf des ruhenden Normenkontrollverfahrens verwehrt wäre.
21 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin widerspricht der Wiederanruf eines knapp fünf Jahre ruhenden Verfahrens auch nicht der in der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Norm zu erhalten. Zum einen wurde der vorliegende Normenkontrollantrag gerade innerhalb der - hier maßgeblichen - Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erhoben, zum anderen hätte es die Antragsgegnerin selbst in der Hand gehabt, den nunmehr beklagten Schwebezustand zu verhindern, entweder durch eine Nichtzustimmung zu dem Ruhensantrag des Antragstellers vom 26.07.2004 oder - nach erfolgter Ruhensanordnung durch den Senat - durch einen Wiederanruf des Verfahrens.
22 
Aus den dargelegten Erwägungen heraus kann dem Antragsteller auch das (fortbestehende) Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden.
II.
23 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen Verfahrensverstöße nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB (2.) noch mit Blick auf die Bewältigung des Problems der planbedingten Verkehrszunahme zu beanstanden (3a). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf die Bewältigung der Lärmproblematik Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen (3b).
24 
1. Mit seinem Vortrag, es liege bereits kein „ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss“ vor, weil die Antragsgegnerin keinen vorbehaltlosen und uneingeschränkten Bebauungsplan beschlossen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach, es fehle an einem (wirksamen) Satzungsbeschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB BauGB 2001 i.V.m. 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da das Bebauungsplanverfahren hier in der Zeit zwischen dem 14.04.1999 und dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurde, finden die Vorschriften des BauGB - mit Ausnahme der Vorschriften für die Planerhaltung, für die nach § 233 Abs. 2 BauGB Sonderregeln gelten - in der vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau maßgeblichen Fassung vom 27.07.2001 (im Folgenden: BauGB 2001) weiterhin Anwendung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 10 BauGB 2001 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt es einen beachtlichen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn die Gemeinde einen erforderlichen Satzungsbeschluss nicht (ordnungsgemäß) gefasst hat.
25 
Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des normschaffenden Organs - hier des Gemeinderats - ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Denn die Vielzahl der Rechtsunterworfenen muss unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zweifelsfrei feststellen können, ob die Regelungen für sie verbindlich sind oder nicht und mit welchem Inhalt die Norm für sie gilt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.1993 - 26 W 91.1677 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier indes der Fall. In seiner Sitzung am 23.10.2003 hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Vorlagen der Verwaltung zur Gesamtabwägung und zur Behandlung der Einwendungen zu eigen gemacht und den Bebauungsplan zusammen mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen als Satzung beschlossen. Damit steht eindeutig fest, welche Regelungen mit welchem Inhalt gelten sollen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat zugleich beschlossen hat, die geplante Stichstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zielt dieser Beschluss schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, die inhaltliche Geltung des Bebauungsplans „Zergle I“ im Sinne einer Bedingung oder eines Vorbehalts von der Fertigstellung der Westtangente abhängig zu machen. Er betrifft allenfalls die zeitliche Streckung der Umsetzung der Planung durch eine gestaffelte Erschließung. Diese wirft zwar möglicherweise Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auf (dazu s.u.), stellt aber jedenfalls das Vorliegen eines bedingungs- und vorbehaltslosen Satzungsbeschlusses nicht in Frage.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB 1998 (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.11.2003 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998).
27 
Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris Rdnr. 36), liegen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan „Zergle I“ besteht hier aus dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen und dem Grünordnungsplan, auf die in dem Satzungstext jeweils eindeutig Bezug genommen wird. Sämtliche Teile wurden jeweils am 14.11.2003 - und damit vor der Bekanntmachung am 18.11.2003 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ( §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 GemO) ausgefertigt.
28 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers mangelt es dem Bebauungsplan auch nicht an der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
29 
Nach diesen Maßstäben ist die Planung hier erforderlich. Sie ist ersichtlich von einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang - der Bereitstellung von Wohnflächen im zentrumsnahen Bereich - getragen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 22.01.1993 (- 8 C 46.91 -, DVBl. 1993, 669 = juris Rdnr. 21ff) mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB zwar als problematisch angesehen, wenn eine Gemeinde ein größeres Gebiet überplant, in der Begründung des Bebauungsplans zugleich aber zum Ausdruck bringt, das Plangebiet nur abschnittsweise erschließen zu wollen. Die Bedenken rührten aber daher, dass die abschnittsweise Realisierung des Plangebiets sich auf „völlig ungewisse Zeiträume“ bezog, weil die planende Gemeinde sich mit Blick auf voraussichtlich fehlende finanzielle Mittel für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bereits bei der Beschlussfassung über die Planung deren Verwirklichung offenhalten wollte. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung vielmehr davon ausgehen, dass selbst 300 Wohneinheiten gemäß dem Rahmenkonzept „Zergle“ in absehbarer Zeit - nach Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente Wollmatingen und damit einhergehender Verkehrsentlastung in der Radolfzeller Straße - realisiert werden können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass die bei der Beschlussfassung am 23.10.2003 zugrundegelegte Erwartung nicht aus der Luft gegriffen war: Ein Teilstück der Westtangente - die Verbindung von der B 33 zur Byk-Gulden-Straße - war bereits im Jahre 1999 realisiert; mit dem Bau der B 33 und dem übrigen Teil der Westtangente wurde im September 2009 begonnen. Die abschnittsweise Realisierung des Rahmenplans - und als dessen Teilkonzept die Verwirklichung des Bebauungsplans „Zergle I“ - war hier gerade nicht von der Vorstellung der Antragsgegnerin getragen, sich die Realisierung der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung auf unabsehbare Zeit offenhalten zu wollen. Aufgrund der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I“ - als „abgespeckte Version“ des Rahmenkonzepts - sogar dann realisiert werden kann und soll, wenn es wider Erwarten nicht zum Bau der Westtangente kommt.
30 
3. § 1 Abs. 6 BauGB 2001 erfordert bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
31 
a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die planerische Bewältigung des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahre 1998 - also weit vor dem Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans - erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der zunächst geplanten 300 Wohneinheiten im Quartier „Öhmdwiesen/Zergle“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der Radolfzeller Straße problematisch sein würde. Die von ihr eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Modus Consult vom 11.02.1998 kam zu dem Ergebnis, die Neubebauung im Bereich Sägerei auf zunächst ca. 40 Wohneinheiten zu beschränken. Eine Erschließung über den Mühlenweg sei - trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung des Mühlenwegs im Tagesverkehr um 42 % - in dieser Größenordnung noch zu vertreten. Die Planung wurde daraufhin zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Fertigstellung der Nordumfahrung Wollmatingen - und dadurch eingetretener Teilentlastung der Radolfzeller Straße - gab die Antragsgegnerin eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag, in der erstmals der Zimmererweg als weitere Anbindung des Plangebiets an die Radolfzeller Straße berücksichtigt wurde. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2003 kam Modus Consult zu dem Ergebnis, dass eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von (sogar) 300 Wohneinheiten unter Zugrundelegung dieses neuen Konzepts zu keiner wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität führe und die Erschließungskonzeption funktionsfähig sei. Nach Realisierung der B 33 neu (mit Westtangente) sei im Untersuchungsbereich mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen. Lediglich eine Langfristbetrachtung (bis 2015) ohne B 33 neu und Westtangente führe dazu, dass die verminderte Verkehrsqualität im Bereich Wollmatingen annähernd über den gesamten Tag anhalte. Generell könne aber gesagt werden, dass die Neubebauung „Zergle“ (unter Zugrundlegung von 300 geplanten Wohneinheiten) nur einen geringen Einfluss auf die Verkehrssituation habe, weil die gegebenen bzw. zu erwartenden Verkehrsbehinderungen im Bereich der Ortsdurchfahrt Wollmatingen auf den Verkehrsaustausch der im Osten gelegenen Gewerbegebiete bzw. der Kernstadt mit den Stadtrandgebieten und den Einzugsgebieten westlich von Konstanz zurückzuführen seien.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht einleuchtend begründet worden wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, welches Verkehrsaufkommen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen auf dem neuen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße zu erwarten ist, deckt sich sein Ergebnis (1.300 bis 1.500 Kfz/24h) mit dem der verkehrstechnischen Gutachten (1.500 Kfz/24h).
33 
Mit Blick auf diese gutachterlichen Einschätzungen und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Wollmatinger Straßennetzes hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Zergle I“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat er hierbei in doppelter Weise Rechnung getragen: Zum einen durch die Entscheidung, deutlich weniger als die vom Gutachter für ebenfalls realisierbar gehaltenen 300 Wohneinheiten planerisch zu ermöglichen, zum anderen durch die Entscheidung, keine Verkehrsanbindung des Mühlenwegs nach Süden zum Byk-Gulden-Weg zuzulassen um Durchgangs- bzw. Schleichverkehr im Plangebiet zu verhindern (Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung, S. 4-6). Ein gewisser Widerspruch in der Planungskonzeption liegt zwar darin, dass die Verbindungsstraße („Zimmererweg“) einerseits zur Entlastung der Verkehrssituation im Einmündungsbereich Mühlenweg/Radolfzeller Straße für erforderlich gehalten wurde, andererseits aber gerade deren Bau bis zur Fertigstellung der Westtangente - und dem Eintritt der dadurch bewirkten Verkehrsentlastung - zurückgestellt werden soll. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gutachten von Modus Consult vom 11.02.1998 (S. 7) und vom 11.09.2003 (S. 18 und 20) ersichtlich davon ausgegangen ist, dass jedenfalls der durch den Bebauungsplan „Zergle I“ ausgelöste Verkehr noch über den bestehenden Mühlenweg abgewickelt werden kann (Planbegründung S. 2) und - entsprechend den verkehrsgutachterlichen Ausführungen - selbst maximal 300 Wohneinheiten in dem Plangebiet nur zu einer geringfügigen, im Grunde nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde (Abwägung zu Verkehr und Erschließung, S. 6).
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rdnr. 3). Danach muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium des Bauleitplanverfahrens absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Zergle I“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt und nicht von der Verwirklichung der geplanten Westtangente abhängig gemacht hat.
35 
b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern in Bezug auf die Bewältigung der planbedingten Lärmzunahme. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu der Frage, welche (zusätzlichen) Lärmbelastungen die durch den Bebauungsplan „Zergle I“ zugelassene Bebauung bei den Anwohnern der ohnehin bereits stark belasteten Radolfzeller Straße auslöst, keinerlei Gedanken gemacht. Eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
36 
aa) Ausweislich ihrer Antragserwiderung ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gestützt auf die Aussage der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 (dort S. 12 und S. 18), der Einfluss der Neubebauung im Bereich „Zergle“ habe auf die Verkehrssituation nur geringen Einfluss und führe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität, davon ausgegangen, „dass keine Verkehrslärmproblematik bestehe“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin dies noch einmal bestätigt. Richtigerweise musste sie aber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Erwägung ziehen, dass der Verkehr auf der Radolfzeller Straße bei einer Belastung von etwa 18.400 Kfz/24 h im Istzustand streckenweise zu einem Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tagsüber führt und damit möglicherweise auch dann, wenn die planbedingte Lärmzunahme sich nur im geringfügigen Bereich bewegt, die Frage nach kompensatorischen Maßnahmen zur Lärmvorsorge aufgeworfen wird. Denn eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, juris [nur Leits.]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099;). Darauf, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt, kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an.
37 
Auf den Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelastung hatten Anwohner bzw. Planbetroffene im Anhörungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Schon der Stellungnahme von Modus Consult vom 11.09.2003 (S. 11) war zu entnehmen, dass die Radolfzeller Straße im Istzustand mit bis zu 20.900 Kfz/24h belastet ist. In der Stellungnahme von Modus Consult vom 09.09.2009 (S. 4) heißt es bestätigend, dass bereits eine Istbelastung mit 18.400 Kfz/24h an der Ostwand des Hauses des Antragstellers zu einer Lärmbelastung von 72 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts führt. Da die Lärmbelastung an der Radolfzeller Straße mithin bereits nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (am 23.10.2003) möglicherweise - im damaligen Istzustand - die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überstieg, konnte die Einholung schalltechnischer Gutachten zum Zwecke der Abklärung weiterer kompensatorischer Maßnahmen auch nicht aus der Erwägung heraus unterbleiben, dass der Bebauungsplan „Zergle I“ lediglich einen ersten Bauabschnitt verwirklicht, der weit unter den an sich vorgesehenen - und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 zugrundeliegenden - 300 Wohneinheiten zurückbleibt.
38 
bb) Auch bezüglich der planbedingten Lärmauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ist die Abwägung defizitär. Mit Schreiben vom 21.08.2003 hatte der Antragsteller auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung seines Grundstücks ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch eine neue Straße neben seinem Hause mache die Situation vollends unerträglich. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Bl. 655 der Behördenakten) ergibt. In der dort in Bezug genommenen „gesonderten Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung“ findet sich zur Lärmproblematik aber nichts. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beziehen sich lediglich - wie schon die Bezeichnung dieser Unterlage nahelegt - auf Fragen der verkehrstechnischen Erschließung des Baugebiets. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit mit Blick auf die verkehrstechnische Untersuchung vom 11.09.2003 (S. 11) davon ausgegangen, dass auf dem Verbindungsweg eine lediglich geringfügige Verkehrsbelastung von nur 1.500 Kfz/24h zu erwarten ist und sich deshalb in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Verkehrslärmproblematik ergibt. Gerade bezüglich des Anwesens des Antragstellers hätte aber in den Blick gelangen müssen, dass aufgrund der Lärmvorbelastung im gesundheitsschädlichen Bereich auch bei nur geringfügiger Lärmzunahme möglicherweise kompensatorische Maßnahmen zur Lärmvorsorge in Betracht kommen (s.o.). Zusätzlich hätte in den Blick gelangen, ermittelt werden und im Rahmen der Abwägung Niederschlag finden müssen, dass durch den vorgesehenen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße die rückwärtigen, von der Radolfzeller Straße abgewandten Wohn- und Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers, die bislang von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudes profitieren, nun erstmals einer (neuen) Lärmquelle ausgesetzt werden. Dass diese Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in Zusammenschau mit der bestehenden Lärmvorbelastung erheblich und demgemäß bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand.
39 
Am Vorliegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits ändert sich nichts dadurch, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 23.10.2003 zusätzlich beschlossen hat, die am Haus des Antragstellers vorbeiführende Verbindungsstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen. Dieser Zusatzbeschluss hat zwar möglicherweise zur Konsequenz, dass sich für das Grundstück des Antragstellers in Bezug auf die Verkehrs menge nichts ändert, weil der auf der Verbindungsstraße prognostizierte Verkehr von 1.500 Kfz/24h nach der verkehrsrechtlichen Stellungnahme vom 11.09.2003 durch die nach Fertigstellung der Westtangente zu erwartende Verkehrsabnahme im innerörtlichen Bereich zumindest ausgeglichen wird (die auf der Radolfzeller Straße erwartete Verkehrsreduktion liegt bei 1.600 Kfz/24h). Ob dies aber in gleicher Weise für die Lärmbelastung gilt, ist eine offene und ungeklärte Frage. Von einer entsprechenden Lärmkompensation dürfte schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen sein, weil sich die Qualität des auf der Verbindungsstraße zu erwartenden Verkehrs - die in die Radolfzeller Straße einbiegenden Fahrzeuge müssen dort warten und anfahren - von der Qualität des auf der Radolfzeller Straße vorhandenen fließenden Verkehrs unterscheidet.
40 
cc) Bei den genannten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn sie waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899ff). Sie sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
41 
dd) Die aufgezeigten Mängel waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 C 1.07 -, BVerwG 131, 100 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in voller Kenntnis der Lärmauswirkungen der Planung vorerst - d.h. bis zur Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente und dem Eintritt der dadurch zu erwartenden Verkehrsentlastung - auf eine Planung des Baugebiets „Zergle I“ verzichtet hätte, wie dies in der Vergangenheit ja auch schon wegen des Problems der verkehrlichen Erschließung geschehen ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gemeinderat in Kenntnis der dadurch ausgelösten Lärmwirkungen an der konkreten Planung - mit Verbindungsweg vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße - in jedem Fall festgehalten hätte, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er kompensatorische Maßnahmen zugunsten der Lärmbetroffenen erwogen und vorgesehen hätte. Insoweit bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten.
42 
ee) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie berühren das Planungskonzept „Zergle I“ insgesamt. Das Planungsverfahren zeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin stets die Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans von der planerischen Bewältigung der Problems des planbedingten Mehrverkehrs - und der Bewältigung des damit vermeintlich deckungsgleichen Lärmproblems - abhängig gemacht hat. Dies kommt insbesondere in dem Zusatzbeschluss vom 23.10.2003 zum Ausdruck, nicht den Weg einer (weiteren) Planreduzierung, sondern den Weg der Staffelung von Erschließungsmaßnahmen zu gehen. Daher kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Planung an einer weiter reduzierten Teilplanung festgehalten hätte.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 10.November 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
18 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der hier noch anzuwendenden Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1626) gestellt worden (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO).
19 
Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.10.2003 beschlossene und hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I““ keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten des Antragstellers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller eine Antragbefugnis nicht abgesprochen werden. Er beruft sich darauf, dass sein Wohnanwesen ... Straße x (Flst. Nr. ...) aufgrund der in 6 m Entfernung geplanten Verbindungsstraße unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründet nicht erst dann eine Antragsbefugnis, wenn die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr gehören auch unterhalb dieser Grenze bleibende Immissionen zu dem in die Abwägung einzustellenden - und deshalb ggf. eine Antragsbefugnis begründenden - Abwägungsmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass die planbedingte Lärmzunahme so geringfügig ist, dass sie von vornherein nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden musste, bestehen - bezogen auf den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 23.10.2003 - nicht. Ein Lärmgutachten wurde im Planungsverfahren nicht eingeholt. Ob aus der Einschätzung des Verkehrsgutachters im Gutachten vom 11.09.2003, wonach auf dem Zimmererweg eine Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24 Std. zu erwarten sei, der Schluss auf eine (abwägungsirrelevante) Geringfügigkeit der Lärmzunahme gezogen werden könnte, bedarf im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Möglichkeit einer Abwägungsrelevanz der planbedingten Lärmzunahme erscheint nicht ausgeschlossen.
20 
Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers kann - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 (2000), juris Rdnr. 4) und des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433) ist zwar geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt; auch besteht die schrankensetzende Funktion der Grundsätze von Treu und Glauben unabhängig davon, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit an ein Verhalten des Antragstellers vor oder nach der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens anknüpft (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Maßgeblich kommt es jedoch darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung eines prozessualen Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Normenkon-trollantrag auf ihre Ausführungen dazu verweist, dass und weshalb ihrer Ansicht nach der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO zu spät gestellt worden und deshalb als treuwidrig zu erachten sei, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Denn für die Beurteilung der prozessualen Verwirkung jenes Antrags sind nicht dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich wie im Rahmen des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrages. In Bezug auf diesen Antrag fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass bereits die Einleitung des Normenkontrollverfahrens im Januar 2004 gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Spätestens mit der Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller sein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran dokumentiert, die - aus seiner Sicht - planbedingten Belastungen des Grundstücks Flst. Nr. ... zu beseitigen. Dieses Interesse ist auch mit der Ruhensanordnung des Senats vom 06.08.2004 nicht entfallen, denn dieses diente ausdrücklich dazu, das Verfahren während laufender Vergleichsverhandlungen in der Schwebe zu halten (vgl. § 251 Abs. 1 ZPO), wobei es den Beteiligten unbenommen blieb, das Verfahren - jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten - jederzeit ohne Zustimmung des Senats wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin musste unabhängig davon, wie sich die laufenden Vergleichsverhandlungen gestalten, jederzeit mit einem solchen Wiederanruf durch den Antragsteller, gerichtet auf eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans, rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offenbar eine „Kehrtwende“ vollzog und von dem zunächst begehrten Erwerb eines angrenzenden Grundstücks wieder Abstand nahm, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihm der Wiederanruf des ruhenden Normenkontrollverfahrens verwehrt wäre.
21 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin widerspricht der Wiederanruf eines knapp fünf Jahre ruhenden Verfahrens auch nicht der in der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Norm zu erhalten. Zum einen wurde der vorliegende Normenkontrollantrag gerade innerhalb der - hier maßgeblichen - Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erhoben, zum anderen hätte es die Antragsgegnerin selbst in der Hand gehabt, den nunmehr beklagten Schwebezustand zu verhindern, entweder durch eine Nichtzustimmung zu dem Ruhensantrag des Antragstellers vom 26.07.2004 oder - nach erfolgter Ruhensanordnung durch den Senat - durch einen Wiederanruf des Verfahrens.
22 
Aus den dargelegten Erwägungen heraus kann dem Antragsteller auch das (fortbestehende) Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden.
II.
23 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen Verfahrensverstöße nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB (2.) noch mit Blick auf die Bewältigung des Problems der planbedingten Verkehrszunahme zu beanstanden (3a). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf die Bewältigung der Lärmproblematik Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen (3b).
24 
1. Mit seinem Vortrag, es liege bereits kein „ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss“ vor, weil die Antragsgegnerin keinen vorbehaltlosen und uneingeschränkten Bebauungsplan beschlossen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach, es fehle an einem (wirksamen) Satzungsbeschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB BauGB 2001 i.V.m. 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da das Bebauungsplanverfahren hier in der Zeit zwischen dem 14.04.1999 und dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurde, finden die Vorschriften des BauGB - mit Ausnahme der Vorschriften für die Planerhaltung, für die nach § 233 Abs. 2 BauGB Sonderregeln gelten - in der vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau maßgeblichen Fassung vom 27.07.2001 (im Folgenden: BauGB 2001) weiterhin Anwendung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 10 BauGB 2001 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt es einen beachtlichen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn die Gemeinde einen erforderlichen Satzungsbeschluss nicht (ordnungsgemäß) gefasst hat.
25 
Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des normschaffenden Organs - hier des Gemeinderats - ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Denn die Vielzahl der Rechtsunterworfenen muss unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zweifelsfrei feststellen können, ob die Regelungen für sie verbindlich sind oder nicht und mit welchem Inhalt die Norm für sie gilt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.1993 - 26 W 91.1677 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier indes der Fall. In seiner Sitzung am 23.10.2003 hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Vorlagen der Verwaltung zur Gesamtabwägung und zur Behandlung der Einwendungen zu eigen gemacht und den Bebauungsplan zusammen mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen als Satzung beschlossen. Damit steht eindeutig fest, welche Regelungen mit welchem Inhalt gelten sollen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat zugleich beschlossen hat, die geplante Stichstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zielt dieser Beschluss schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, die inhaltliche Geltung des Bebauungsplans „Zergle I“ im Sinne einer Bedingung oder eines Vorbehalts von der Fertigstellung der Westtangente abhängig zu machen. Er betrifft allenfalls die zeitliche Streckung der Umsetzung der Planung durch eine gestaffelte Erschließung. Diese wirft zwar möglicherweise Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auf (dazu s.u.), stellt aber jedenfalls das Vorliegen eines bedingungs- und vorbehaltslosen Satzungsbeschlusses nicht in Frage.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB 1998 (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.11.2003 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998).
27 
Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris Rdnr. 36), liegen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan „Zergle I“ besteht hier aus dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen und dem Grünordnungsplan, auf die in dem Satzungstext jeweils eindeutig Bezug genommen wird. Sämtliche Teile wurden jeweils am 14.11.2003 - und damit vor der Bekanntmachung am 18.11.2003 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ( §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 GemO) ausgefertigt.
28 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers mangelt es dem Bebauungsplan auch nicht an der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
29 
Nach diesen Maßstäben ist die Planung hier erforderlich. Sie ist ersichtlich von einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang - der Bereitstellung von Wohnflächen im zentrumsnahen Bereich - getragen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 22.01.1993 (- 8 C 46.91 -, DVBl. 1993, 669 = juris Rdnr. 21ff) mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB zwar als problematisch angesehen, wenn eine Gemeinde ein größeres Gebiet überplant, in der Begründung des Bebauungsplans zugleich aber zum Ausdruck bringt, das Plangebiet nur abschnittsweise erschließen zu wollen. Die Bedenken rührten aber daher, dass die abschnittsweise Realisierung des Plangebiets sich auf „völlig ungewisse Zeiträume“ bezog, weil die planende Gemeinde sich mit Blick auf voraussichtlich fehlende finanzielle Mittel für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bereits bei der Beschlussfassung über die Planung deren Verwirklichung offenhalten wollte. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung vielmehr davon ausgehen, dass selbst 300 Wohneinheiten gemäß dem Rahmenkonzept „Zergle“ in absehbarer Zeit - nach Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente Wollmatingen und damit einhergehender Verkehrsentlastung in der Radolfzeller Straße - realisiert werden können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass die bei der Beschlussfassung am 23.10.2003 zugrundegelegte Erwartung nicht aus der Luft gegriffen war: Ein Teilstück der Westtangente - die Verbindung von der B 33 zur Byk-Gulden-Straße - war bereits im Jahre 1999 realisiert; mit dem Bau der B 33 und dem übrigen Teil der Westtangente wurde im September 2009 begonnen. Die abschnittsweise Realisierung des Rahmenplans - und als dessen Teilkonzept die Verwirklichung des Bebauungsplans „Zergle I“ - war hier gerade nicht von der Vorstellung der Antragsgegnerin getragen, sich die Realisierung der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung auf unabsehbare Zeit offenhalten zu wollen. Aufgrund der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I“ - als „abgespeckte Version“ des Rahmenkonzepts - sogar dann realisiert werden kann und soll, wenn es wider Erwarten nicht zum Bau der Westtangente kommt.
30 
3. § 1 Abs. 6 BauGB 2001 erfordert bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
31 
a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die planerische Bewältigung des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahre 1998 - also weit vor dem Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans - erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der zunächst geplanten 300 Wohneinheiten im Quartier „Öhmdwiesen/Zergle“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der Radolfzeller Straße problematisch sein würde. Die von ihr eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Modus Consult vom 11.02.1998 kam zu dem Ergebnis, die Neubebauung im Bereich Sägerei auf zunächst ca. 40 Wohneinheiten zu beschränken. Eine Erschließung über den Mühlenweg sei - trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung des Mühlenwegs im Tagesverkehr um 42 % - in dieser Größenordnung noch zu vertreten. Die Planung wurde daraufhin zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Fertigstellung der Nordumfahrung Wollmatingen - und dadurch eingetretener Teilentlastung der Radolfzeller Straße - gab die Antragsgegnerin eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag, in der erstmals der Zimmererweg als weitere Anbindung des Plangebiets an die Radolfzeller Straße berücksichtigt wurde. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2003 kam Modus Consult zu dem Ergebnis, dass eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von (sogar) 300 Wohneinheiten unter Zugrundelegung dieses neuen Konzepts zu keiner wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität führe und die Erschließungskonzeption funktionsfähig sei. Nach Realisierung der B 33 neu (mit Westtangente) sei im Untersuchungsbereich mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen. Lediglich eine Langfristbetrachtung (bis 2015) ohne B 33 neu und Westtangente führe dazu, dass die verminderte Verkehrsqualität im Bereich Wollmatingen annähernd über den gesamten Tag anhalte. Generell könne aber gesagt werden, dass die Neubebauung „Zergle“ (unter Zugrundlegung von 300 geplanten Wohneinheiten) nur einen geringen Einfluss auf die Verkehrssituation habe, weil die gegebenen bzw. zu erwartenden Verkehrsbehinderungen im Bereich der Ortsdurchfahrt Wollmatingen auf den Verkehrsaustausch der im Osten gelegenen Gewerbegebiete bzw. der Kernstadt mit den Stadtrandgebieten und den Einzugsgebieten westlich von Konstanz zurückzuführen seien.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht einleuchtend begründet worden wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, welches Verkehrsaufkommen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen auf dem neuen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße zu erwarten ist, deckt sich sein Ergebnis (1.300 bis 1.500 Kfz/24h) mit dem der verkehrstechnischen Gutachten (1.500 Kfz/24h).
33 
Mit Blick auf diese gutachterlichen Einschätzungen und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Wollmatinger Straßennetzes hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Zergle I“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat er hierbei in doppelter Weise Rechnung getragen: Zum einen durch die Entscheidung, deutlich weniger als die vom Gutachter für ebenfalls realisierbar gehaltenen 300 Wohneinheiten planerisch zu ermöglichen, zum anderen durch die Entscheidung, keine Verkehrsanbindung des Mühlenwegs nach Süden zum Byk-Gulden-Weg zuzulassen um Durchgangs- bzw. Schleichverkehr im Plangebiet zu verhindern (Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung, S. 4-6). Ein gewisser Widerspruch in der Planungskonzeption liegt zwar darin, dass die Verbindungsstraße („Zimmererweg“) einerseits zur Entlastung der Verkehrssituation im Einmündungsbereich Mühlenweg/Radolfzeller Straße für erforderlich gehalten wurde, andererseits aber gerade deren Bau bis zur Fertigstellung der Westtangente - und dem Eintritt der dadurch bewirkten Verkehrsentlastung - zurückgestellt werden soll. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gutachten von Modus Consult vom 11.02.1998 (S. 7) und vom 11.09.2003 (S. 18 und 20) ersichtlich davon ausgegangen ist, dass jedenfalls der durch den Bebauungsplan „Zergle I“ ausgelöste Verkehr noch über den bestehenden Mühlenweg abgewickelt werden kann (Planbegründung S. 2) und - entsprechend den verkehrsgutachterlichen Ausführungen - selbst maximal 300 Wohneinheiten in dem Plangebiet nur zu einer geringfügigen, im Grunde nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde (Abwägung zu Verkehr und Erschließung, S. 6).
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rdnr. 3). Danach muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium des Bauleitplanverfahrens absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Zergle I“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt und nicht von der Verwirklichung der geplanten Westtangente abhängig gemacht hat.
35 
b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern in Bezug auf die Bewältigung der planbedingten Lärmzunahme. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu der Frage, welche (zusätzlichen) Lärmbelastungen die durch den Bebauungsplan „Zergle I“ zugelassene Bebauung bei den Anwohnern der ohnehin bereits stark belasteten Radolfzeller Straße auslöst, keinerlei Gedanken gemacht. Eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
36 
aa) Ausweislich ihrer Antragserwiderung ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gestützt auf die Aussage der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 (dort S. 12 und S. 18), der Einfluss der Neubebauung im Bereich „Zergle“ habe auf die Verkehrssituation nur geringen Einfluss und führe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität, davon ausgegangen, „dass keine Verkehrslärmproblematik bestehe“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin dies noch einmal bestätigt. Richtigerweise musste sie aber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Erwägung ziehen, dass der Verkehr auf der Radolfzeller Straße bei einer Belastung von etwa 18.400 Kfz/24 h im Istzustand streckenweise zu einem Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tagsüber führt und damit möglicherweise auch dann, wenn die planbedingte Lärmzunahme sich nur im geringfügigen Bereich bewegt, die Frage nach kompensatorischen Maßnahmen zur Lärmvorsorge aufgeworfen wird. Denn eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, juris [nur Leits.]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099;). Darauf, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt, kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an.
37 
Auf den Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelastung hatten Anwohner bzw. Planbetroffene im Anhörungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Schon der Stellungnahme von Modus Consult vom 11.09.2003 (S. 11) war zu entnehmen, dass die Radolfzeller Straße im Istzustand mit bis zu 20.900 Kfz/24h belastet ist. In der Stellungnahme von Modus Consult vom 09.09.2009 (S. 4) heißt es bestätigend, dass bereits eine Istbelastung mit 18.400 Kfz/24h an der Ostwand des Hauses des Antragstellers zu einer Lärmbelastung von 72 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts führt. Da die Lärmbelastung an der Radolfzeller Straße mithin bereits nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (am 23.10.2003) möglicherweise - im damaligen Istzustand - die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überstieg, konnte die Einholung schalltechnischer Gutachten zum Zwecke der Abklärung weiterer kompensatorischer Maßnahmen auch nicht aus der Erwägung heraus unterbleiben, dass der Bebauungsplan „Zergle I“ lediglich einen ersten Bauabschnitt verwirklicht, der weit unter den an sich vorgesehenen - und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 zugrundeliegenden - 300 Wohneinheiten zurückbleibt.
38 
bb) Auch bezüglich der planbedingten Lärmauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ist die Abwägung defizitär. Mit Schreiben vom 21.08.2003 hatte der Antragsteller auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung seines Grundstücks ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch eine neue Straße neben seinem Hause mache die Situation vollends unerträglich. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Bl. 655 der Behördenakten) ergibt. In der dort in Bezug genommenen „gesonderten Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung“ findet sich zur Lärmproblematik aber nichts. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beziehen sich lediglich - wie schon die Bezeichnung dieser Unterlage nahelegt - auf Fragen der verkehrstechnischen Erschließung des Baugebiets. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit mit Blick auf die verkehrstechnische Untersuchung vom 11.09.2003 (S. 11) davon ausgegangen, dass auf dem Verbindungsweg eine lediglich geringfügige Verkehrsbelastung von nur 1.500 Kfz/24h zu erwarten ist und sich deshalb in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Verkehrslärmproblematik ergibt. Gerade bezüglich des Anwesens des Antragstellers hätte aber in den Blick gelangen müssen, dass aufgrund der Lärmvorbelastung im gesundheitsschädlichen Bereich auch bei nur geringfügiger Lärmzunahme möglicherweise kompensatorische Maßnahmen zur Lärmvorsorge in Betracht kommen (s.o.). Zusätzlich hätte in den Blick gelangen, ermittelt werden und im Rahmen der Abwägung Niederschlag finden müssen, dass durch den vorgesehenen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße die rückwärtigen, von der Radolfzeller Straße abgewandten Wohn- und Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers, die bislang von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudes profitieren, nun erstmals einer (neuen) Lärmquelle ausgesetzt werden. Dass diese Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in Zusammenschau mit der bestehenden Lärmvorbelastung erheblich und demgemäß bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand.
39 
Am Vorliegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits ändert sich nichts dadurch, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 23.10.2003 zusätzlich beschlossen hat, die am Haus des Antragstellers vorbeiführende Verbindungsstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen. Dieser Zusatzbeschluss hat zwar möglicherweise zur Konsequenz, dass sich für das Grundstück des Antragstellers in Bezug auf die Verkehrs menge nichts ändert, weil der auf der Verbindungsstraße prognostizierte Verkehr von 1.500 Kfz/24h nach der verkehrsrechtlichen Stellungnahme vom 11.09.2003 durch die nach Fertigstellung der Westtangente zu erwartende Verkehrsabnahme im innerörtlichen Bereich zumindest ausgeglichen wird (die auf der Radolfzeller Straße erwartete Verkehrsreduktion liegt bei 1.600 Kfz/24h). Ob dies aber in gleicher Weise für die Lärmbelastung gilt, ist eine offene und ungeklärte Frage. Von einer entsprechenden Lärmkompensation dürfte schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen sein, weil sich die Qualität des auf der Verbindungsstraße zu erwartenden Verkehrs - die in die Radolfzeller Straße einbiegenden Fahrzeuge müssen dort warten und anfahren - von der Qualität des auf der Radolfzeller Straße vorhandenen fließenden Verkehrs unterscheidet.
40 
cc) Bei den genannten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn sie waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899ff). Sie sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
41 
dd) Die aufgezeigten Mängel waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 C 1.07 -, BVerwG 131, 100 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in voller Kenntnis der Lärmauswirkungen der Planung vorerst - d.h. bis zur Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente und dem Eintritt der dadurch zu erwartenden Verkehrsentlastung - auf eine Planung des Baugebiets „Zergle I“ verzichtet hätte, wie dies in der Vergangenheit ja auch schon wegen des Problems der verkehrlichen Erschließung geschehen ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gemeinderat in Kenntnis der dadurch ausgelösten Lärmwirkungen an der konkreten Planung - mit Verbindungsweg vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße - in jedem Fall festgehalten hätte, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er kompensatorische Maßnahmen zugunsten der Lärmbetroffenen erwogen und vorgesehen hätte. Insoweit bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten.
42 
ee) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie berühren das Planungskonzept „Zergle I“ insgesamt. Das Planungsverfahren zeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin stets die Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans von der planerischen Bewältigung der Problems des planbedingten Mehrverkehrs - und der Bewältigung des damit vermeintlich deckungsgleichen Lärmproblems - abhängig gemacht hat. Dies kommt insbesondere in dem Zusatzbeschluss vom 23.10.2003 zum Ausdruck, nicht den Weg einer (weiteren) Planreduzierung, sondern den Weg der Staffelung von Erschließungsmaßnahmen zu gehen. Daher kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Planung an einer weiter reduzierten Teilplanung festgehalten hätte.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 10.November 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Tenor

Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage-Rheinauer See" der Antragsgegnerin vom 15.06.2007.
Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und mit Reihenhäusern bebaut sind. Zwischen dem Plangebiet und den Grundstücken der Antragsteller verläuft die Straße Am Rheinauer See.
Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Erholungsanlage Rheinauer See“, Nr. 87/15 der Antragsgegnerin vom 25.03.1980. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 2,5 ha und befindet sich im Südwesten des Stadtteils Rheinau unmittelbar am Westufer des Rheinauer Sees. Es war mit einer Tennisanlage bebaut, die eine Halle, Außenspielflächen sowie ein Vereinshaus und Parkflächen umfasste. Die gesamte Tennisanlage ist bereits im April 2007 abgetragen worden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch die Rohrhofer Straße, im Norden durch die Straße Am Rheinauer See und im Osten durch den Uferbereich des Rheinauer Sees. Im Süden reicht der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis auf Höhe des Südrandes des vorhandenen Verkehrskreisels auf Brühler Gemarkung.
Das Baugebiet ist gegliedert in die Bereiche WR 1 bis WR 4. Im Wesentlichen werden jeweils ein reines Wohngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten WR 1 bis WR 3 durch Grundflächenzahlen und im WR 4 durch die Angabe der Grundfläche bestimmt. Darüber hinaus ist die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen vorgegeben. Der Bebauungsplan sieht des Weiteren die offene Bauweise vor und setzt die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien fest. Im inneren Teil des Plangebiets (WR 1b) weist der Bebauungsplan zwei große, durch Baugrenzen definierte Bauflächen von ca. 3300 m² und 1700 m² aus. Auf diesen Flächen sollen nach den städtebaulichen Entwürfen des Investors Reihenhauszeilen entstehen. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen fest. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin detaillierte örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet. Der Bebauungsplan enthält ferner mehrere Hinweise. Der Hinweis Nr. 8 lautet wie folgt:
„Zum Schutz gegen Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter Berücksichtigung der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen folgende Anforderungen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Der Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109.
Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen (auch im Dachraum) sind so auszuführen, dass sie mindestens folgende Schalldämmmaße aufweisen:
Es wird empfohlen, kontrollierte mechanische Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die für eine ausreichende Belüftung (ein- bis zweifacher Luftwechsel/Std.) der Räume, auch bei geschlossenen Fenstern und Türen, sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden.
…“
10 
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 12.07.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.02.2006 öffentlich bekannt gemacht. Es folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.02.2007 und dessen öffentlicher Bekanntmachung am 01.03.2007 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 08.03.2007 bis 10.04.2007 öffentlich ausgelegt und wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Beschlussvorschlag zu den abgegebenen Stellungnahmen zu und genehmigte den Entwurf des städtebaulichen Vertrags mit einem Investor über die Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.06.2007, der der Beschlussvorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt war. Gegenstand des Vertrages ist nach dessen § 1 die Planung und der Bau einer Wohnbebauung im Plangebiet sowie die Planung und Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen. Unter § 8 „Besondere Bestimmungen“ verpflichtet sich der Investor darüber hinaus zur Duldung des Betriebs und der Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang. Er verzichtet auf alle Abwehransprüche und verpflichtet sich, diese Duldungsverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger und die zukünftigen Käufer der Baugrundstücke bzw. Wohnungseigentumsanteile weiterzugeben und mit einer Grunddienstbarkeit zu sichern. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 billigte der Gemeinderat des weiteren den in der Beschlussanlage Nr. 3 festgelegten Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 29.07.2007 wurde der Bebauungsplan am 02.08.2007 ortsüblich bekannt gemacht.
11 
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller zu 1, 2, 5 bis 8 Bedenken gegen die Planung vor. Die Antragsteller bemängelten insbesondere, dass eine Bedarfsprüfung für die vorgesehene Wohnbebauung nicht erfolgt sei. Das aus Anlass des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens eingeholte klimaökologische Gutachten widerspreche den Erkenntnissen aus einem Gutachten aus dem Jahre 1993. Aus klimaökologischen Gründen sei ein 70 m breiter Uferstreifen am See dauerhaft als Freifläche auszuweisen. Die vollständige Überbauung der noch teilweise zugänglichen Flächen stelle eine starke Einschränkung der Freizeitnutzung dar, die seinerzeit bei der Entwicklung von Rheinau-Süd von großer Bedeutung gewesen sei.
12 
Am 29.07.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Planung verletze sie in abwägungserheblichen Belangen. Ihr Interesse am Erhalt und der Sicherung der klimaökologischen Funktion des Plangebiets auch für das Umfeld sei nicht zutreffend abgewogen worden. Die Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 stünden in Widerspruch zur Stellungnahme desselben Gutachters vom 30.11.1993 zur Bebauung des „Mohr- und Federhaff-Geländes“ (Bebauungsplan Nr. 87.18). Darin werde eine dauerhafte Stabilisierung der klimaökologischen Situation am Rheinauer See für dringend geboten gehalten, was nur durch die konsequente Freihaltung der seenahen Flächen geschehen könne. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor, denn zum einen basiere das klimaökologische Gutachten auf veralteten Winddaten aus dem Jahr 1984. Zum anderen sei in dem Gutachten keine Windanströmung aus Südwesten simuliert worden, obwohl diese Windrichtung nach dem Gutachten vorherrschend sei. Die riegelartige Bebauung im südlichen Planbereich blockiere die Ventilation ins Plangebiet nahezu vollständig und führe zu einer bioklimatischen Belastung ihrer nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke. Außerdem bewirke die Bebauung eine erhöhte Immissionsbelastung, da Schadstoffe nicht mehr abtransportiert werden könnten.
13 
Darüber hinaus führe die Ausweisung des neuen Plangebiets zu einer erheblichen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße Am Rheinauer See, an die ihre Grundstücke angrenzten. Dadurch erhöhe sich die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe. Die dem schalltechnischen Gutachten zugrundegelegten Verkehrsströme entsprächen nicht der Realität. Dies belege die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 23.10.2007. Die Verkehrszählung gebe allerdings die tatsächliche Verkehrsbelastung ebenfalls nicht zutreffend wieder, da sie außerhalb der Wasserski- und Badesaison stattgefunden habe. Auch werde sich wegen der erforderlichen Versorgung der Neubürger der LKW-Verkehr erhöhen.
14 
Der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Die Festsetzungen in den Baugebieten WR 2a und WR 2b überschritten die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass dies städtebaulich gerechtfertigt sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors darstelle.
15 
Die Plangebietsgrenze sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Angesichts der bestehenden Wasserskianlage und der auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück möglichen Tennisanlage werde eine Konfliktlage geschaffen. Denn der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie bzw. die Emissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden deutlich überschritten. Angesichts der Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchung hätte die Antragsgegnerin das Plangebiet Richtung Süden erweitern und die dort gelegenen Flächen des Bebauungsplans „Erholungsanlage Rheinauer See“ mit einbeziehen müssen. Die von der Grundstückseigentümerin der südlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche übernommene Baulast, mit dem diese auf die Errichtung von Tennisplätzen verzichtet habe, beseitige den Konflikt nicht, denn es sei nunmehr ungewiss, welcher baulichen Nutzung die südlich angrenzende Fläche zugeführt werden könne.
16 
Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sei fehlerhaft, da auf das Plangebiet erheblicher Verkehrslärm einwirke. Die schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für reine Wohngebiete deutlich überschritten würden. Am Geschosswohnungsbau entlang der Rohrhofer Straße seien zudem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschritten. Die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastungen nicht erfüllt werden könne. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die vom Schallgutachter empfohlenen passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht festgesetzt. Aktiven Schallschutz habe sie überhaupt nicht in Erwägung gezogen, obwohl sich im weiteren Verlauf der Rohrhofer Straße bereits ein Lärmschutzwall befinde, der lediglich in südlicher Richtung hätte verlängert werden müssen. Die Antragsgegnerin bewältige dadurch die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte im Bereich des Immissionsschutzes nicht. Sie versuche vielmehr diese auf die privatrechtliche Ebene zu verlagern. Entgegen den Ausführungen in der Planbegründung enthalte der städtebauliche Vertrag nicht die Verpflichtung des Investors, die von der Antragsgegnerin in den Hinweisen gewünschten passiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich umzusetzen.
17 
Für die riegelartige Bebauung entlang der Rohrhofer Straße, die besonders hohen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, lägen keine gewichtigen städtebaulichen Gründe vor. Das Planungsziel einer Vermeidung der Landschaftszersiedelung könne auch durch einen Lärmschutzwall sowie Reihenhaus- bzw. Kettenhausbebauung erreicht werden. Dringender Wohnbedarf, der die Planung rechtfertigen könne, bestehe weder in Mannheim noch im Stadtteil Rheinau; der Wohnungsmarkt sei vielmehr gesättigt.
18 
Die Festsetzung, dass Dachflächen zu begrünen seien, sei abwägungsfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass solche begrünten Dächer einer ständigen fachgerechten Pflege bedürften und daher kostenträchtige Folgemaßnahmen durch die Eigentümer erforderlich machten. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der hohe Freizeitwert des gesamten Gebiets um den Rheinauer See verloren gehe. Der Plan verletze ferner das kommunale Abstimmungsgebot. Auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Pufferwirkung des Plangebiets für die benachbarten FFH-Gebiete bzw. FFH-Flächen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hätte des weiteren in Rechnung stellen müssen, dass bereits durch den Eingriff in das ökologische System im Zuge der Bebauung westlich der Rohrhofer Straße das letzte kartierte Vorkommen des Zwerggrases Mibora minima in Baden-Württemberg unwiederbringlich vernichtet worden sei. Nach dem Landschaftsplan liege das Plangebiet zudem in einer „innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur“. Daher hätte eine wesentlich lockerere und stärker durchgrünte Bebauung mit lediglich zwei Vollgeschossen in Erwägung gezogen werden müssen. Es fehle eine Untersuchung der Folgen einer Bebauung im Hinblick auf den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) und eine Festlegung von Standorten für die Neubepflanzungen. Die Beseitigung des im Norden des Plangebiets entlang der Straße Am Rheinauer See gelegenen ca. 3 m breiten Grünstreifens und des am Westufer des Rheinauer Sees gelegenen Grünstreifens mit hohen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen sei angesichts der klimaökologischen Funktion der Grünstreifen abwägungsfehlerhaft.
19 
Die Antragsteller beantragen,
20 
den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie seien weder hinsichtlich der Geräuschsituation noch hinsichtlich der klimaökologischen Verhältnisse in rechtlich geschützten Belangen betroffen. Die diesbezügliche Abwägung sei fehlerfrei. Die planbedingte Verkehrszunahme führe zu einer Pegelerhöhung von höchstens 0,5 dB(A). Sie liege daher weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung werde nicht erreicht. Hinsichtlich der klimaökologischen Veränderungen würden die Belange der Antragsteller ebenfalls nicht oder nur geringfügig betroffen. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung werde nach den Ergebnissen der klimaökologischen Untersuchung nur kleinräumige thermische Zusatzbelastungen von ca. 0,5° C in Sommernächten zur Folge haben. Ein Widerspruch der Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 zur Stellungnahme aus dem Jahr 1993 bestehe nicht. Die seinerzeitige Forderung, die seenahen Flächen von Bebauung freizuhalten, habe sich auf Flächen bezogen, die auch nach der derzeitigen Planung von Bebauung freizuhalten seien.
24 
Der Plan sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belange der Klimaökologie und des Verkehrs seien ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Festsetzungen entsprächen dem Ziel der Planung, den vorhandenen Wohnbedarf zu befriedigen. Bei der geplanten Bebauung handele es sich um die bauliche Abrundung des vorhandenen Wohngebiets und des Stadtteils Rheinau-Süd. Einer konkreten Bedarfsanalyse habe es nicht bedurft.
25 
Die Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO sei städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO. Der Plan diene der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Die Festsetzung höherer Nutzungsmaße sei sinnvoll, um einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten. Die planerische Ausgestaltung des Geschosswohnungsbaus in den Gebieten WR 2a und WR 2b diene der Abschirmung der dahinterliegenden Grundstücke und habe damit die Bedeutung einer Schallminderungsmaßnahme. Außerdem orientiere sie sich an der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Rohrhofer Straße. Durch die Abschirmwirkung würden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerade gewährleistet. Die Überschreitung der Obergrenzen werde zudem ausgeglichen durch die Lage der fraglichen Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Rheinauer See und den dortigen Erholungsmöglichkeiten.
26 
Die potenzielle Freizeitlärmproblematik sei durch die Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin der an das Plangebiet in südlicher Richtung angrenzenden Flächen gelöst worden. Darin verzichte die Eigentümerin unwiderruflich auf die dort planungsrechtlich mögliche Errichtung von Tennisplätzen und dazugehörigen Nebengebäuden. Ein Konflikt zwischen den geplanten Wohngebäuden und dem vorhandenen Bade- und Wasserskibetrieb bestehe ebenfalls nicht. Der Betrieb sei saison- und wetterabhängig. Darüber hinaus werde der Strand und der Badesee nur tagsüber genutzt; der Betrieb der Wasserskianlage sei nur bis 21.00 Uhr genehmigt. Im Übrigen sei hinsichtlich des Freizeitlärms nicht die vom Gutachter herangezogene Freizeitlärmrichtlinie, sondern die DIN 18005 anzuwenden. Deren Werte würden lediglich um 0,5 dB(A) überschritten. Da es sich bei den Werten der DIN 18005 lediglich um Orientierungswerte handele, liege die Zulassung einer Neubebauung bei einer solchen Überschreitung innerhalb des Abwägungsspielraums der Stadt.
27 
Auch hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten Konflikts zwischen der Verkehrslärmbelastung und dem festgesetzten reinen Wohngebiet liege kein Abwägungsfehler vor. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen seien umgesetzt worden, soweit dies städtebaulich sinnvoll und angemessen gewesen sei. Man habe sich insbesondere dafür entschieden, die Immissionen im Gebietsinnern durch die Riegelbebauung an der Rohrhofer Straße zu verringern. Zudem seien Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in das planerische Konzept aufgenommen worden. Diese Lärmpegelbereiche seien im zeichnerischen Teil dargestellt. Ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche sei gewährleistet. Das städtebauliche Konzept werde zudem durch die Verpflichtung des Investors in einem städtebaulichen Vertrag ergänzt, die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den Schutzmaßnahmen in die Kaufverträge aufzunehmen. Die Käufer seien somit über die Immissionssituation im Einzelnen informiert.
28 
Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien im Einzelnen ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Einzelheiten dazu ergäben sich aus der Begründung des Plans und dem Umweltbericht.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Behördenakten (5 Bände) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
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3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
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Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Tenor

Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... und der südlich angrenzenden, bislang unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und .... Alle Grundstücke lagen bisher im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Für das Grundstück Flst. Nr. ... wurde 1990 ein Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines Einfamilienwohnhauses erteilt, aber nicht ausgenutzt. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst. Nr. ... anschließenden Grundstück Flst. Nr. ... befindet sich ein Doppelwohnhaus, hieran schließt sich ein Wohngrundstück mit einem ehemaligen, derzeit leer stehenden Gewerbegebäude an (Flst. Nr. ...).
Alle genannten Grundstücke liegen nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha liegt zwischen der Rielingshäuser Straße (L 1126) im Norden und der Murr im Süden. Im Westen grenzt das Gebiet an die historische Altstadt (ehemalige Stadtmauer) und die öffentliche Grün- und Parkplatzfläche „Murrinsel“ an. Der Bebauungsplan setzt im Ostteil ein Mischgebiet mit großzügigen Baufenstern im Bereich der bebauten und unbebauten Grundstücke fest und weist im Randbereich eine öffentliche Grünfläche aus. Das westliche Plangebiet, in dem sich das Feuerwehrhaus, der Städtische Bauhof und der bisher als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Allmandplatz befinden, wird als Gemeinbedarfsfläche für diese städtischen Einrichtungen festgesetzt. Die bisherige Fläche des Allmandplatzes wird um eine ca. 250 qm große Fläche östlich des Bauhofs erweitert, die auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller liegt. Die Erschließung erfolgt durch insgesamt drei von der Rielingshäuser Straße abzweigende öffentliche Anliegerwege. Der östlichste Anliegerweg (mit Wendehammer) dient der Erschließung der bisher unbebauten Grundstücke. Der mittlere Anliegerweg verläuft zwischen den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken und dem Feuerwehrhaus. Er mündet in den Allmandplatz. Der westlichste Anliegerweg mit einer Breite bis zu 7,50 m stellt die Hauptverbindung zwischen Allmandplatz und Rielingshäuser Straße her.
Im Bebauungsplan werden ferner Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Form zweier Lärmschutzzonen (LZ 1 und LZ 2) festgelegt. Die Lärmschutzzone 1 umfasst die an die Rielingshäuser Straße im Mischgebiet angrenzenden Grundstücke. Die Lärmschutzzone 2 umfasst die dem Städtischen Bauhof gegenüberliegenden Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. Die jeweiligen Festsetzungen in Nr. 1.10 der Bebauungsvorschriften lauten:
„a) Zur Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 1 gekennzeichneten Bereichs bei neuen Bauvorhaben der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen. Mit Ausnahme der nach Süden orientierten Fenster sind dazu Schallschutzfenster der Klasse > 3 mit empfohlenem Lüftungselement einzubauen.
b) Zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen“.
Anschließend wird auf den Inhalt des erwähnten Schallgutachtens der DEKRA Umwelt GmbH vom 05.10.2006 zur „Prognose von Schallimmissionen“ (Lärmeinwirkungen beim Betrieb des Feuerwehrhauses und des Bauhofs sowie dem Straßenverkehrslärm aus der Rielingshäuser Straße) verwiesen. In diesem Gutachten wurden teilweise Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm beim Bauhof (maximal 2,4 dB tags und im Sommer) und der Feuerwehr sowie Überschreitungen der DIN 18005 beim Straßenverkehrslärm ermittelt und Empfehlungen zur Lösung mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Zweck des Bebauungsplans ist es, in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans die innerörtlichen Siedlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und nachzuverdichten, bestehende Emissionskonflikte zwischen der Wohnnutzung, den gemeindlichen Einrichtungen und dem Straßenverkehr zu regeln sowie den Allmandplatz in eine Gemeinbedarfsfläche umzuwidmen, um die betriebliche Funktion der Gemeinbedarfsanlagen zu sichern. Laut Planbegründung sind für den Bereich der Feuerwehr zur Umsetzung der Empfehlungen im Schallgutachten bereits einzelne konkrete Handlungsanweisungen ergangen. Dem Schutz der an den Bauhof heranrückenden Wohnbebauung soll durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes Rechnung getragen werden, aktiver Lärmschutz in Gestalt einer Lärmschutzwand wird demgegenüber als finanziell unverhältnismäßig angesehen. Im Übrigen wird dem Bestandsschutz des Bauhofs Vorrang eingeräumt (siehe Begründung Nr. 4.5).
Am 19.10.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie den Erlass einer Veränderungssperre für das Baugebiet. Auslöser war eine erneute Bauvoranfrage der Antragsteller zur Errichtung von drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... - mit Zufahrt über den damals noch öffentlich gewidmeten Allmandplatz. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2004 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen waren Verhandlungen mit den Antragstellern, die den Plan ablehnten, da ihr Grundstück schon jetzt bebaubar und von Westen her erschlossen sei. Ein von den Antragstellern angeregter Grundstückstausch gegen Baugrundstücke im Neubaugebiet hatte die Antragsgegnerin abgelehnt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 09.11.2006 durchgeführt. Am 06.03.2007 fasste der Gemeinderat einen erneuten Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und beschloss zugleich die öffentliche Auslegung des Planentwurfs samt der Örtlichen Bauvorschriften mit Textteil und Begründung, die vom 30.03. bis 30.04.2007 stattfand. Nach der damaligen Planung sollte der östlichste Anliegerweg noch eine Verlängerung in das Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller hinein erhalten. Am 06.03.2007 ordnete der Gemeinderat für den überwiegenden Teil des Mischgebiets zugleich die Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB an (Umlegungsbeschluss). Das Umlegungsgebiet umfasst alle unbebauten Grundstücke im Mischgebiet, einschließlich der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. In der gleichen Zeit fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen: Die Erweiterung des Bauhofgeländes auf ihre Kosten sei nicht erforderlich, verstoße aber jedenfalls gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für eine Teilfläche des Anliegerwegs. Ihre Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... seien schon jetzt über den Allmandplatz, jedenfalls über ihr bebautes Grundstück Flst. Nr. ... erschlossen. Es werde angeregt, auf die Erweiterung der Bauhoffläche zu Lasten ihres Grundstücks sowie auf den östlichen Anliegerweg in seiner derzeitigen Länge zu verzichten. Der letzteren Forderung wurde Rechnung getragen, erstere wurde abgelehnt. Das Landratsamt Ludwigsburg - Amt für Bauen und Umweltschutz - erhob Kritik am Lärmschutzkonzept für den Bauhof. Statt des passiven Lärmschutzes müssten die Immissionen durch aktive Schutzmaßnahmen auf Lärmquellenseite (z.B. Lärmschutzwand) gemindert werden.
Am 23.10.2007 entschied der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Den Anregungen der Antragsteller bezüglich der Erweiterung des Bauhofgeländes wurde nicht gefolgt: Die vergrößerte Gemeinbedarfsfläche sei wegen notwendiger Erweiterungen des Betriebsgebäudes für Fahrzeugunterbringungen erforderlich. Damit könne gleichzeitig zusätzlicher Lärmschutz zwischen der Wohnbebauung und der im Ostteil des Bauhofs untergebrachten Schlosserei erreicht werden. Den Antragstellern entstehe kein Verlust, da der Flächengehalt des Grundstücks als Einwurffläche in die bereits beschlossene Umlegung ungemindert eingehe. Das Grundstück Flst. Nr. ... werde nach einer Planänderung nicht mehr für den Anliegerweg in Anspruch genommen. Auch die Bedenken des Landratsamts wurden nicht berücksichtigt: Angesichts der geringen Überschreitungen der Mischgebietswerte für ein Wohnhaus, die zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Eine Lärmschutzwand sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und ihren Antrag am 08.10.2008 begründet: Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Er diene ersichtlich dem Bemühen, einen Fehler - die Ansiedlung des Feuerwehrhauses und des Bauhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung - zu beheben. Gleichsam als „Nebeneffekt“ solle bei dieser Gelegenheit zu Lasten der Antragsteller eine Erweiterungsmöglichkeit für den Bauhof geschaffen werden. Die Antragsgegnerin als Betreiberin von Feuerwehrhaus und Bauhof verstoße gegen ihre immissionsschutzrechtlichen Lärmreduzierungspflichten. Die Antragsgegnerin versuche, sich ihren Betreiberpflichten im Bebauungsplan mittels Verlagerung auf die Angrenzer zu entziehen. Der Bebauungsplan diene damit ausschließlich der Förderung ihrer eigenen Interessen. Nichts anderes gelte für die Entwidmung des Allmandplatzes. Die für einen Entzug der bisherigen Erschließung erforderlichen gewichtigen Allgemeinbelange seien nicht erkennbar. Auch hier handle die Antragsgegnerin aus rein fiskalischen Interessen. Das Argument, die östlichen und schon jetzt bebaubaren Grundstücke im Plangebiet bebaubar zu machen, sei nur vorgeschoben. Der Antragsgegnerin sei es nur um die Ausweisung eines gegenüber ihren öffentlichen Einrichtungen weniger schutzwürdigen Mischgebiets gegangen. Der Bebauungsplan sei aus den genannten Gründen jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Die Lärmproblematik sei durch den Verweis auf nur passiven Lärmschutz unzureichend bewältigt worden. Hier sei das Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt und eine zumindest grobe Kosten-Nutzen-Analyse zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht erstellt worden. Mangelhaft sei auch der in Ziff. 10 a) des Textteils aufgenommene Verweis auf die DIN 18005 für den Lärmschutzbereich 1. Dieser Verweis sei unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam. Satz 2 der betreffenden Festsetzung könne allenfalls als beispielhafte Erläuterung von Maßnahmen, nicht aber als ausreichende Konkretisierung verstanden werden. Die DIN-Vorschriften seien auch nicht ausreichend zugänglich gemacht und auch nicht zur Einsicht bereitgehalten worden. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 seien zu unbestimmt. Weder die Erforderlichkeit noch Art oder Umfang der Maßnahmen seien inhaltlich erkennbar. Zudem sei die Regelung in sich widersprüchlich, soweit sie auf die Richtwerte der TA-Lärm Bezug nehme. Lärmschutz außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 TA-Lärm) könne mit Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden nicht erreicht werden und Schallschutz innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA-Lärm) bemesse sich gebietsunabhängig. Auf den Planvollzug könne die Bewältigung der Lärmschutzkonflikte nicht verlagert werden. Der Bebauungsplan genüge auch den vom Gemeinderat selbst für erforderlich gehaltenen Lärmschutzanforderungen nicht. Eine fehlende Konfliktbewältigung zeige sich auch daran, dass der Bebauungsplan dem bereits bebauten Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller jeglichen Lärmschutz vorenthalte. Dieses Grundstück werde weiterhin schutzlos Immissionen aus den öffentlichen Einrichtungen ausgesetzt. Schließlich habe der Gemeinderat die Interessen der Antragsteller an der bisherigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einseitig hinter das gemeindliche Interesse an der Erweiterung des Bauhofs nach Osten zurückgesetzt. Angesichts der Größe des Allmandplatzes gebe es anderweitige Erweiterungsmöglichkeiten.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Der Bebauungsplan sei sehr wohl erforderlich. Sie verfolge die aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Ziele, darunter das Ziel einer Bebaubarmachung der bisherigen Handtuchgrundstücke und deren Erschließung. Mit der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof würden kommunale Pflichtaufgaben wahrgenommen. Auch die Beschränkung auf passiven Schallschutz diene nicht eigenen Interessen und sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Für Lärmschutz unterhalb der Gesundheitsgefahr bestehe ein Abwägungsspielraum, der hier auch passiven Lärmschutz zulasse. Die DIN 18005 sei nicht bindend. Auch die Gründe für die Entwidmung des Allmandplatzes und für den Flächenzuwachs östlich des Bauhofs seien am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB wie auch im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten keine Beibehaltung der bisherigen Erschließungssituation, sondern allenfalls eine Wiedererschließung ihrer Grundstücke verlangen, die hier aber gegeben sei. Die maßvolle Erweiterung des Bauhofs auf der neuen Fläche sei städtebaulich gerechtfertigt. Sie ermögliche zusätzlichen Lärmschutz und solle dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Auch sonstige Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Lärmproblematik werde ausreichend bewältigt. Für die Lärmschutzzone 2 werde passiver Lärmschutz für die betroffenen Räume vorgeschrieben. Einer kostenaufwändigen Lärmschutzwand von 3,00 m Höhe zum - alleinigen - Schutz des einen Grundstücks der Antragsteller habe es nicht bedurft. Hier rücke die Wohnbebauung an den Bauhof heran. Die Festsetzungen für die Lärmschutzzone 1 seien hinreichend bestimmt. Das Ziel - Dämmung der Innenräume -stehe fest, die Mittel zur Umsetzung könnten den Grundstückseigentümern überlassen bleiben. Einer Bezugsquellenangabe der in Fachkreisen bekannten DIN 18005 habe es nicht bedurft. Die Quellenangabe könne im Übrigen auch ohne Weiteres mittels einer Onlinerecherche herausgefunden werden. Die Festsetzungen zur Lärmschutzzone 2 seien ihrerseits weder unbestimmt noch widersprüchlich. Es gehe auch hier um den Schutz der Innenräume nach Ziff. 6.2 der TA-Lärm in Verbindung mit der (in Baden-Württemberg veröffentlichten) DIN 4109. Die Messorte und -methoden seien von der Rechtsprechung in hinreichend bestimmter Weise vorgegeben. Ein Lärmkonfliktproblem beim Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller gebe es ausweislich des DEKRA-Gutachtens nicht. Die Erweiterung des Bauhofs zu Lasten der Antragsteller sei aus den schon früher dargelegten Gründen (Erweiterungsbedarf, Schaffung eines Grenzabstands, mittelfristig geplanter Bau einer Garage) nicht abwägungsfehlerhaft. Der Allmandplatz in seiner bisherigen Form sei mit Feuerwehr- und Bauhofnutzung vollständig belegt.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurde die derzeitige und künftig angestrebte Nutzung des Betriebshofgeländes erörtert. Insoweit und wegen der sonstigen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Bebauungsplanakten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
29 
1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
31 
3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
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jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
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1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
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3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... und der südlich angrenzenden, bislang unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und .... Alle Grundstücke lagen bisher im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Für das Grundstück Flst. Nr. ... wurde 1990 ein Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines Einfamilienwohnhauses erteilt, aber nicht ausgenutzt. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst. Nr. ... anschließenden Grundstück Flst. Nr. ... befindet sich ein Doppelwohnhaus, hieran schließt sich ein Wohngrundstück mit einem ehemaligen, derzeit leer stehenden Gewerbegebäude an (Flst. Nr. ...).
Alle genannten Grundstücke liegen nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha liegt zwischen der Rielingshäuser Straße (L 1126) im Norden und der Murr im Süden. Im Westen grenzt das Gebiet an die historische Altstadt (ehemalige Stadtmauer) und die öffentliche Grün- und Parkplatzfläche „Murrinsel“ an. Der Bebauungsplan setzt im Ostteil ein Mischgebiet mit großzügigen Baufenstern im Bereich der bebauten und unbebauten Grundstücke fest und weist im Randbereich eine öffentliche Grünfläche aus. Das westliche Plangebiet, in dem sich das Feuerwehrhaus, der Städtische Bauhof und der bisher als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Allmandplatz befinden, wird als Gemeinbedarfsfläche für diese städtischen Einrichtungen festgesetzt. Die bisherige Fläche des Allmandplatzes wird um eine ca. 250 qm große Fläche östlich des Bauhofs erweitert, die auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller liegt. Die Erschließung erfolgt durch insgesamt drei von der Rielingshäuser Straße abzweigende öffentliche Anliegerwege. Der östlichste Anliegerweg (mit Wendehammer) dient der Erschließung der bisher unbebauten Grundstücke. Der mittlere Anliegerweg verläuft zwischen den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken und dem Feuerwehrhaus. Er mündet in den Allmandplatz. Der westlichste Anliegerweg mit einer Breite bis zu 7,50 m stellt die Hauptverbindung zwischen Allmandplatz und Rielingshäuser Straße her.
Im Bebauungsplan werden ferner Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Form zweier Lärmschutzzonen (LZ 1 und LZ 2) festgelegt. Die Lärmschutzzone 1 umfasst die an die Rielingshäuser Straße im Mischgebiet angrenzenden Grundstücke. Die Lärmschutzzone 2 umfasst die dem Städtischen Bauhof gegenüberliegenden Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. Die jeweiligen Festsetzungen in Nr. 1.10 der Bebauungsvorschriften lauten:
„a) Zur Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 1 gekennzeichneten Bereichs bei neuen Bauvorhaben der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen. Mit Ausnahme der nach Süden orientierten Fenster sind dazu Schallschutzfenster der Klasse > 3 mit empfohlenem Lüftungselement einzubauen.
b) Zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen“.
Anschließend wird auf den Inhalt des erwähnten Schallgutachtens der DEKRA Umwelt GmbH vom 05.10.2006 zur „Prognose von Schallimmissionen“ (Lärmeinwirkungen beim Betrieb des Feuerwehrhauses und des Bauhofs sowie dem Straßenverkehrslärm aus der Rielingshäuser Straße) verwiesen. In diesem Gutachten wurden teilweise Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm beim Bauhof (maximal 2,4 dB tags und im Sommer) und der Feuerwehr sowie Überschreitungen der DIN 18005 beim Straßenverkehrslärm ermittelt und Empfehlungen zur Lösung mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Zweck des Bebauungsplans ist es, in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans die innerörtlichen Siedlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und nachzuverdichten, bestehende Emissionskonflikte zwischen der Wohnnutzung, den gemeindlichen Einrichtungen und dem Straßenverkehr zu regeln sowie den Allmandplatz in eine Gemeinbedarfsfläche umzuwidmen, um die betriebliche Funktion der Gemeinbedarfsanlagen zu sichern. Laut Planbegründung sind für den Bereich der Feuerwehr zur Umsetzung der Empfehlungen im Schallgutachten bereits einzelne konkrete Handlungsanweisungen ergangen. Dem Schutz der an den Bauhof heranrückenden Wohnbebauung soll durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes Rechnung getragen werden, aktiver Lärmschutz in Gestalt einer Lärmschutzwand wird demgegenüber als finanziell unverhältnismäßig angesehen. Im Übrigen wird dem Bestandsschutz des Bauhofs Vorrang eingeräumt (siehe Begründung Nr. 4.5).
Am 19.10.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie den Erlass einer Veränderungssperre für das Baugebiet. Auslöser war eine erneute Bauvoranfrage der Antragsteller zur Errichtung von drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... - mit Zufahrt über den damals noch öffentlich gewidmeten Allmandplatz. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2004 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen waren Verhandlungen mit den Antragstellern, die den Plan ablehnten, da ihr Grundstück schon jetzt bebaubar und von Westen her erschlossen sei. Ein von den Antragstellern angeregter Grundstückstausch gegen Baugrundstücke im Neubaugebiet hatte die Antragsgegnerin abgelehnt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 09.11.2006 durchgeführt. Am 06.03.2007 fasste der Gemeinderat einen erneuten Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und beschloss zugleich die öffentliche Auslegung des Planentwurfs samt der Örtlichen Bauvorschriften mit Textteil und Begründung, die vom 30.03. bis 30.04.2007 stattfand. Nach der damaligen Planung sollte der östlichste Anliegerweg noch eine Verlängerung in das Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller hinein erhalten. Am 06.03.2007 ordnete der Gemeinderat für den überwiegenden Teil des Mischgebiets zugleich die Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB an (Umlegungsbeschluss). Das Umlegungsgebiet umfasst alle unbebauten Grundstücke im Mischgebiet, einschließlich der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. In der gleichen Zeit fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen: Die Erweiterung des Bauhofgeländes auf ihre Kosten sei nicht erforderlich, verstoße aber jedenfalls gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für eine Teilfläche des Anliegerwegs. Ihre Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... seien schon jetzt über den Allmandplatz, jedenfalls über ihr bebautes Grundstück Flst. Nr. ... erschlossen. Es werde angeregt, auf die Erweiterung der Bauhoffläche zu Lasten ihres Grundstücks sowie auf den östlichen Anliegerweg in seiner derzeitigen Länge zu verzichten. Der letzteren Forderung wurde Rechnung getragen, erstere wurde abgelehnt. Das Landratsamt Ludwigsburg - Amt für Bauen und Umweltschutz - erhob Kritik am Lärmschutzkonzept für den Bauhof. Statt des passiven Lärmschutzes müssten die Immissionen durch aktive Schutzmaßnahmen auf Lärmquellenseite (z.B. Lärmschutzwand) gemindert werden.
Am 23.10.2007 entschied der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Den Anregungen der Antragsteller bezüglich der Erweiterung des Bauhofgeländes wurde nicht gefolgt: Die vergrößerte Gemeinbedarfsfläche sei wegen notwendiger Erweiterungen des Betriebsgebäudes für Fahrzeugunterbringungen erforderlich. Damit könne gleichzeitig zusätzlicher Lärmschutz zwischen der Wohnbebauung und der im Ostteil des Bauhofs untergebrachten Schlosserei erreicht werden. Den Antragstellern entstehe kein Verlust, da der Flächengehalt des Grundstücks als Einwurffläche in die bereits beschlossene Umlegung ungemindert eingehe. Das Grundstück Flst. Nr. ... werde nach einer Planänderung nicht mehr für den Anliegerweg in Anspruch genommen. Auch die Bedenken des Landratsamts wurden nicht berücksichtigt: Angesichts der geringen Überschreitungen der Mischgebietswerte für ein Wohnhaus, die zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Eine Lärmschutzwand sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und ihren Antrag am 08.10.2008 begründet: Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Er diene ersichtlich dem Bemühen, einen Fehler - die Ansiedlung des Feuerwehrhauses und des Bauhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung - zu beheben. Gleichsam als „Nebeneffekt“ solle bei dieser Gelegenheit zu Lasten der Antragsteller eine Erweiterungsmöglichkeit für den Bauhof geschaffen werden. Die Antragsgegnerin als Betreiberin von Feuerwehrhaus und Bauhof verstoße gegen ihre immissionsschutzrechtlichen Lärmreduzierungspflichten. Die Antragsgegnerin versuche, sich ihren Betreiberpflichten im Bebauungsplan mittels Verlagerung auf die Angrenzer zu entziehen. Der Bebauungsplan diene damit ausschließlich der Förderung ihrer eigenen Interessen. Nichts anderes gelte für die Entwidmung des Allmandplatzes. Die für einen Entzug der bisherigen Erschließung erforderlichen gewichtigen Allgemeinbelange seien nicht erkennbar. Auch hier handle die Antragsgegnerin aus rein fiskalischen Interessen. Das Argument, die östlichen und schon jetzt bebaubaren Grundstücke im Plangebiet bebaubar zu machen, sei nur vorgeschoben. Der Antragsgegnerin sei es nur um die Ausweisung eines gegenüber ihren öffentlichen Einrichtungen weniger schutzwürdigen Mischgebiets gegangen. Der Bebauungsplan sei aus den genannten Gründen jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Die Lärmproblematik sei durch den Verweis auf nur passiven Lärmschutz unzureichend bewältigt worden. Hier sei das Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt und eine zumindest grobe Kosten-Nutzen-Analyse zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht erstellt worden. Mangelhaft sei auch der in Ziff. 10 a) des Textteils aufgenommene Verweis auf die DIN 18005 für den Lärmschutzbereich 1. Dieser Verweis sei unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam. Satz 2 der betreffenden Festsetzung könne allenfalls als beispielhafte Erläuterung von Maßnahmen, nicht aber als ausreichende Konkretisierung verstanden werden. Die DIN-Vorschriften seien auch nicht ausreichend zugänglich gemacht und auch nicht zur Einsicht bereitgehalten worden. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 seien zu unbestimmt. Weder die Erforderlichkeit noch Art oder Umfang der Maßnahmen seien inhaltlich erkennbar. Zudem sei die Regelung in sich widersprüchlich, soweit sie auf die Richtwerte der TA-Lärm Bezug nehme. Lärmschutz außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 TA-Lärm) könne mit Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden nicht erreicht werden und Schallschutz innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA-Lärm) bemesse sich gebietsunabhängig. Auf den Planvollzug könne die Bewältigung der Lärmschutzkonflikte nicht verlagert werden. Der Bebauungsplan genüge auch den vom Gemeinderat selbst für erforderlich gehaltenen Lärmschutzanforderungen nicht. Eine fehlende Konfliktbewältigung zeige sich auch daran, dass der Bebauungsplan dem bereits bebauten Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller jeglichen Lärmschutz vorenthalte. Dieses Grundstück werde weiterhin schutzlos Immissionen aus den öffentlichen Einrichtungen ausgesetzt. Schließlich habe der Gemeinderat die Interessen der Antragsteller an der bisherigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einseitig hinter das gemeindliche Interesse an der Erweiterung des Bauhofs nach Osten zurückgesetzt. Angesichts der Größe des Allmandplatzes gebe es anderweitige Erweiterungsmöglichkeiten.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Der Bebauungsplan sei sehr wohl erforderlich. Sie verfolge die aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Ziele, darunter das Ziel einer Bebaubarmachung der bisherigen Handtuchgrundstücke und deren Erschließung. Mit der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof würden kommunale Pflichtaufgaben wahrgenommen. Auch die Beschränkung auf passiven Schallschutz diene nicht eigenen Interessen und sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Für Lärmschutz unterhalb der Gesundheitsgefahr bestehe ein Abwägungsspielraum, der hier auch passiven Lärmschutz zulasse. Die DIN 18005 sei nicht bindend. Auch die Gründe für die Entwidmung des Allmandplatzes und für den Flächenzuwachs östlich des Bauhofs seien am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB wie auch im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten keine Beibehaltung der bisherigen Erschließungssituation, sondern allenfalls eine Wiedererschließung ihrer Grundstücke verlangen, die hier aber gegeben sei. Die maßvolle Erweiterung des Bauhofs auf der neuen Fläche sei städtebaulich gerechtfertigt. Sie ermögliche zusätzlichen Lärmschutz und solle dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Auch sonstige Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Lärmproblematik werde ausreichend bewältigt. Für die Lärmschutzzone 2 werde passiver Lärmschutz für die betroffenen Räume vorgeschrieben. Einer kostenaufwändigen Lärmschutzwand von 3,00 m Höhe zum - alleinigen - Schutz des einen Grundstücks der Antragsteller habe es nicht bedurft. Hier rücke die Wohnbebauung an den Bauhof heran. Die Festsetzungen für die Lärmschutzzone 1 seien hinreichend bestimmt. Das Ziel - Dämmung der Innenräume -stehe fest, die Mittel zur Umsetzung könnten den Grundstückseigentümern überlassen bleiben. Einer Bezugsquellenangabe der in Fachkreisen bekannten DIN 18005 habe es nicht bedurft. Die Quellenangabe könne im Übrigen auch ohne Weiteres mittels einer Onlinerecherche herausgefunden werden. Die Festsetzungen zur Lärmschutzzone 2 seien ihrerseits weder unbestimmt noch widersprüchlich. Es gehe auch hier um den Schutz der Innenräume nach Ziff. 6.2 der TA-Lärm in Verbindung mit der (in Baden-Württemberg veröffentlichten) DIN 4109. Die Messorte und -methoden seien von der Rechtsprechung in hinreichend bestimmter Weise vorgegeben. Ein Lärmkonfliktproblem beim Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller gebe es ausweislich des DEKRA-Gutachtens nicht. Die Erweiterung des Bauhofs zu Lasten der Antragsteller sei aus den schon früher dargelegten Gründen (Erweiterungsbedarf, Schaffung eines Grenzabstands, mittelfristig geplanter Bau einer Garage) nicht abwägungsfehlerhaft. Der Allmandplatz in seiner bisherigen Form sei mit Feuerwehr- und Bauhofnutzung vollständig belegt.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurde die derzeitige und künftig angestrebte Nutzung des Betriebshofgeländes erörtert. Insoweit und wegen der sonstigen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Bebauungsplanakten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
29 
1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
31 
3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
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jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
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1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
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3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... und der südlich angrenzenden, bislang unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und .... Alle Grundstücke lagen bisher im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Für das Grundstück Flst. Nr. ... wurde 1990 ein Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines Einfamilienwohnhauses erteilt, aber nicht ausgenutzt. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst. Nr. ... anschließenden Grundstück Flst. Nr. ... befindet sich ein Doppelwohnhaus, hieran schließt sich ein Wohngrundstück mit einem ehemaligen, derzeit leer stehenden Gewerbegebäude an (Flst. Nr. ...).
Alle genannten Grundstücke liegen nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha liegt zwischen der Rielingshäuser Straße (L 1126) im Norden und der Murr im Süden. Im Westen grenzt das Gebiet an die historische Altstadt (ehemalige Stadtmauer) und die öffentliche Grün- und Parkplatzfläche „Murrinsel“ an. Der Bebauungsplan setzt im Ostteil ein Mischgebiet mit großzügigen Baufenstern im Bereich der bebauten und unbebauten Grundstücke fest und weist im Randbereich eine öffentliche Grünfläche aus. Das westliche Plangebiet, in dem sich das Feuerwehrhaus, der Städtische Bauhof und der bisher als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Allmandplatz befinden, wird als Gemeinbedarfsfläche für diese städtischen Einrichtungen festgesetzt. Die bisherige Fläche des Allmandplatzes wird um eine ca. 250 qm große Fläche östlich des Bauhofs erweitert, die auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller liegt. Die Erschließung erfolgt durch insgesamt drei von der Rielingshäuser Straße abzweigende öffentliche Anliegerwege. Der östlichste Anliegerweg (mit Wendehammer) dient der Erschließung der bisher unbebauten Grundstücke. Der mittlere Anliegerweg verläuft zwischen den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken und dem Feuerwehrhaus. Er mündet in den Allmandplatz. Der westlichste Anliegerweg mit einer Breite bis zu 7,50 m stellt die Hauptverbindung zwischen Allmandplatz und Rielingshäuser Straße her.
Im Bebauungsplan werden ferner Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Form zweier Lärmschutzzonen (LZ 1 und LZ 2) festgelegt. Die Lärmschutzzone 1 umfasst die an die Rielingshäuser Straße im Mischgebiet angrenzenden Grundstücke. Die Lärmschutzzone 2 umfasst die dem Städtischen Bauhof gegenüberliegenden Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. Die jeweiligen Festsetzungen in Nr. 1.10 der Bebauungsvorschriften lauten:
„a) Zur Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 1 gekennzeichneten Bereichs bei neuen Bauvorhaben der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen. Mit Ausnahme der nach Süden orientierten Fenster sind dazu Schallschutzfenster der Klasse > 3 mit empfohlenem Lüftungselement einzubauen.
b) Zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen“.
Anschließend wird auf den Inhalt des erwähnten Schallgutachtens der DEKRA Umwelt GmbH vom 05.10.2006 zur „Prognose von Schallimmissionen“ (Lärmeinwirkungen beim Betrieb des Feuerwehrhauses und des Bauhofs sowie dem Straßenverkehrslärm aus der Rielingshäuser Straße) verwiesen. In diesem Gutachten wurden teilweise Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm beim Bauhof (maximal 2,4 dB tags und im Sommer) und der Feuerwehr sowie Überschreitungen der DIN 18005 beim Straßenverkehrslärm ermittelt und Empfehlungen zur Lösung mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Zweck des Bebauungsplans ist es, in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans die innerörtlichen Siedlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und nachzuverdichten, bestehende Emissionskonflikte zwischen der Wohnnutzung, den gemeindlichen Einrichtungen und dem Straßenverkehr zu regeln sowie den Allmandplatz in eine Gemeinbedarfsfläche umzuwidmen, um die betriebliche Funktion der Gemeinbedarfsanlagen zu sichern. Laut Planbegründung sind für den Bereich der Feuerwehr zur Umsetzung der Empfehlungen im Schallgutachten bereits einzelne konkrete Handlungsanweisungen ergangen. Dem Schutz der an den Bauhof heranrückenden Wohnbebauung soll durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes Rechnung getragen werden, aktiver Lärmschutz in Gestalt einer Lärmschutzwand wird demgegenüber als finanziell unverhältnismäßig angesehen. Im Übrigen wird dem Bestandsschutz des Bauhofs Vorrang eingeräumt (siehe Begründung Nr. 4.5).
Am 19.10.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie den Erlass einer Veränderungssperre für das Baugebiet. Auslöser war eine erneute Bauvoranfrage der Antragsteller zur Errichtung von drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... - mit Zufahrt über den damals noch öffentlich gewidmeten Allmandplatz. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2004 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen waren Verhandlungen mit den Antragstellern, die den Plan ablehnten, da ihr Grundstück schon jetzt bebaubar und von Westen her erschlossen sei. Ein von den Antragstellern angeregter Grundstückstausch gegen Baugrundstücke im Neubaugebiet hatte die Antragsgegnerin abgelehnt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 09.11.2006 durchgeführt. Am 06.03.2007 fasste der Gemeinderat einen erneuten Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und beschloss zugleich die öffentliche Auslegung des Planentwurfs samt der Örtlichen Bauvorschriften mit Textteil und Begründung, die vom 30.03. bis 30.04.2007 stattfand. Nach der damaligen Planung sollte der östlichste Anliegerweg noch eine Verlängerung in das Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller hinein erhalten. Am 06.03.2007 ordnete der Gemeinderat für den überwiegenden Teil des Mischgebiets zugleich die Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB an (Umlegungsbeschluss). Das Umlegungsgebiet umfasst alle unbebauten Grundstücke im Mischgebiet, einschließlich der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. In der gleichen Zeit fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen: Die Erweiterung des Bauhofgeländes auf ihre Kosten sei nicht erforderlich, verstoße aber jedenfalls gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für eine Teilfläche des Anliegerwegs. Ihre Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... seien schon jetzt über den Allmandplatz, jedenfalls über ihr bebautes Grundstück Flst. Nr. ... erschlossen. Es werde angeregt, auf die Erweiterung der Bauhoffläche zu Lasten ihres Grundstücks sowie auf den östlichen Anliegerweg in seiner derzeitigen Länge zu verzichten. Der letzteren Forderung wurde Rechnung getragen, erstere wurde abgelehnt. Das Landratsamt Ludwigsburg - Amt für Bauen und Umweltschutz - erhob Kritik am Lärmschutzkonzept für den Bauhof. Statt des passiven Lärmschutzes müssten die Immissionen durch aktive Schutzmaßnahmen auf Lärmquellenseite (z.B. Lärmschutzwand) gemindert werden.
Am 23.10.2007 entschied der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Den Anregungen der Antragsteller bezüglich der Erweiterung des Bauhofgeländes wurde nicht gefolgt: Die vergrößerte Gemeinbedarfsfläche sei wegen notwendiger Erweiterungen des Betriebsgebäudes für Fahrzeugunterbringungen erforderlich. Damit könne gleichzeitig zusätzlicher Lärmschutz zwischen der Wohnbebauung und der im Ostteil des Bauhofs untergebrachten Schlosserei erreicht werden. Den Antragstellern entstehe kein Verlust, da der Flächengehalt des Grundstücks als Einwurffläche in die bereits beschlossene Umlegung ungemindert eingehe. Das Grundstück Flst. Nr. ... werde nach einer Planänderung nicht mehr für den Anliegerweg in Anspruch genommen. Auch die Bedenken des Landratsamts wurden nicht berücksichtigt: Angesichts der geringen Überschreitungen der Mischgebietswerte für ein Wohnhaus, die zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Eine Lärmschutzwand sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und ihren Antrag am 08.10.2008 begründet: Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Er diene ersichtlich dem Bemühen, einen Fehler - die Ansiedlung des Feuerwehrhauses und des Bauhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung - zu beheben. Gleichsam als „Nebeneffekt“ solle bei dieser Gelegenheit zu Lasten der Antragsteller eine Erweiterungsmöglichkeit für den Bauhof geschaffen werden. Die Antragsgegnerin als Betreiberin von Feuerwehrhaus und Bauhof verstoße gegen ihre immissionsschutzrechtlichen Lärmreduzierungspflichten. Die Antragsgegnerin versuche, sich ihren Betreiberpflichten im Bebauungsplan mittels Verlagerung auf die Angrenzer zu entziehen. Der Bebauungsplan diene damit ausschließlich der Förderung ihrer eigenen Interessen. Nichts anderes gelte für die Entwidmung des Allmandplatzes. Die für einen Entzug der bisherigen Erschließung erforderlichen gewichtigen Allgemeinbelange seien nicht erkennbar. Auch hier handle die Antragsgegnerin aus rein fiskalischen Interessen. Das Argument, die östlichen und schon jetzt bebaubaren Grundstücke im Plangebiet bebaubar zu machen, sei nur vorgeschoben. Der Antragsgegnerin sei es nur um die Ausweisung eines gegenüber ihren öffentlichen Einrichtungen weniger schutzwürdigen Mischgebiets gegangen. Der Bebauungsplan sei aus den genannten Gründen jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Die Lärmproblematik sei durch den Verweis auf nur passiven Lärmschutz unzureichend bewältigt worden. Hier sei das Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt und eine zumindest grobe Kosten-Nutzen-Analyse zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht erstellt worden. Mangelhaft sei auch der in Ziff. 10 a) des Textteils aufgenommene Verweis auf die DIN 18005 für den Lärmschutzbereich 1. Dieser Verweis sei unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam. Satz 2 der betreffenden Festsetzung könne allenfalls als beispielhafte Erläuterung von Maßnahmen, nicht aber als ausreichende Konkretisierung verstanden werden. Die DIN-Vorschriften seien auch nicht ausreichend zugänglich gemacht und auch nicht zur Einsicht bereitgehalten worden. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 seien zu unbestimmt. Weder die Erforderlichkeit noch Art oder Umfang der Maßnahmen seien inhaltlich erkennbar. Zudem sei die Regelung in sich widersprüchlich, soweit sie auf die Richtwerte der TA-Lärm Bezug nehme. Lärmschutz außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 TA-Lärm) könne mit Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden nicht erreicht werden und Schallschutz innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA-Lärm) bemesse sich gebietsunabhängig. Auf den Planvollzug könne die Bewältigung der Lärmschutzkonflikte nicht verlagert werden. Der Bebauungsplan genüge auch den vom Gemeinderat selbst für erforderlich gehaltenen Lärmschutzanforderungen nicht. Eine fehlende Konfliktbewältigung zeige sich auch daran, dass der Bebauungsplan dem bereits bebauten Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller jeglichen Lärmschutz vorenthalte. Dieses Grundstück werde weiterhin schutzlos Immissionen aus den öffentlichen Einrichtungen ausgesetzt. Schließlich habe der Gemeinderat die Interessen der Antragsteller an der bisherigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einseitig hinter das gemeindliche Interesse an der Erweiterung des Bauhofs nach Osten zurückgesetzt. Angesichts der Größe des Allmandplatzes gebe es anderweitige Erweiterungsmöglichkeiten.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Der Bebauungsplan sei sehr wohl erforderlich. Sie verfolge die aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Ziele, darunter das Ziel einer Bebaubarmachung der bisherigen Handtuchgrundstücke und deren Erschließung. Mit der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof würden kommunale Pflichtaufgaben wahrgenommen. Auch die Beschränkung auf passiven Schallschutz diene nicht eigenen Interessen und sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Für Lärmschutz unterhalb der Gesundheitsgefahr bestehe ein Abwägungsspielraum, der hier auch passiven Lärmschutz zulasse. Die DIN 18005 sei nicht bindend. Auch die Gründe für die Entwidmung des Allmandplatzes und für den Flächenzuwachs östlich des Bauhofs seien am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB wie auch im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten keine Beibehaltung der bisherigen Erschließungssituation, sondern allenfalls eine Wiedererschließung ihrer Grundstücke verlangen, die hier aber gegeben sei. Die maßvolle Erweiterung des Bauhofs auf der neuen Fläche sei städtebaulich gerechtfertigt. Sie ermögliche zusätzlichen Lärmschutz und solle dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Auch sonstige Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Lärmproblematik werde ausreichend bewältigt. Für die Lärmschutzzone 2 werde passiver Lärmschutz für die betroffenen Räume vorgeschrieben. Einer kostenaufwändigen Lärmschutzwand von 3,00 m Höhe zum - alleinigen - Schutz des einen Grundstücks der Antragsteller habe es nicht bedurft. Hier rücke die Wohnbebauung an den Bauhof heran. Die Festsetzungen für die Lärmschutzzone 1 seien hinreichend bestimmt. Das Ziel - Dämmung der Innenräume -stehe fest, die Mittel zur Umsetzung könnten den Grundstückseigentümern überlassen bleiben. Einer Bezugsquellenangabe der in Fachkreisen bekannten DIN 18005 habe es nicht bedurft. Die Quellenangabe könne im Übrigen auch ohne Weiteres mittels einer Onlinerecherche herausgefunden werden. Die Festsetzungen zur Lärmschutzzone 2 seien ihrerseits weder unbestimmt noch widersprüchlich. Es gehe auch hier um den Schutz der Innenräume nach Ziff. 6.2 der TA-Lärm in Verbindung mit der (in Baden-Württemberg veröffentlichten) DIN 4109. Die Messorte und -methoden seien von der Rechtsprechung in hinreichend bestimmter Weise vorgegeben. Ein Lärmkonfliktproblem beim Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller gebe es ausweislich des DEKRA-Gutachtens nicht. Die Erweiterung des Bauhofs zu Lasten der Antragsteller sei aus den schon früher dargelegten Gründen (Erweiterungsbedarf, Schaffung eines Grenzabstands, mittelfristig geplanter Bau einer Garage) nicht abwägungsfehlerhaft. Der Allmandplatz in seiner bisherigen Form sei mit Feuerwehr- und Bauhofnutzung vollständig belegt.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurde die derzeitige und künftig angestrebte Nutzung des Betriebshofgeländes erörtert. Insoweit und wegen der sonstigen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Bebauungsplanakten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
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1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
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2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
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3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
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a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
29 
1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
31 
3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage-Rheinauer See" der Antragsgegnerin vom 15.06.2007.
Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und mit Reihenhäusern bebaut sind. Zwischen dem Plangebiet und den Grundstücken der Antragsteller verläuft die Straße Am Rheinauer See.
Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Erholungsanlage Rheinauer See“, Nr. 87/15 der Antragsgegnerin vom 25.03.1980. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 2,5 ha und befindet sich im Südwesten des Stadtteils Rheinau unmittelbar am Westufer des Rheinauer Sees. Es war mit einer Tennisanlage bebaut, die eine Halle, Außenspielflächen sowie ein Vereinshaus und Parkflächen umfasste. Die gesamte Tennisanlage ist bereits im April 2007 abgetragen worden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch die Rohrhofer Straße, im Norden durch die Straße Am Rheinauer See und im Osten durch den Uferbereich des Rheinauer Sees. Im Süden reicht der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis auf Höhe des Südrandes des vorhandenen Verkehrskreisels auf Brühler Gemarkung.
Das Baugebiet ist gegliedert in die Bereiche WR 1 bis WR 4. Im Wesentlichen werden jeweils ein reines Wohngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten WR 1 bis WR 3 durch Grundflächenzahlen und im WR 4 durch die Angabe der Grundfläche bestimmt. Darüber hinaus ist die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen vorgegeben. Der Bebauungsplan sieht des Weiteren die offene Bauweise vor und setzt die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien fest. Im inneren Teil des Plangebiets (WR 1b) weist der Bebauungsplan zwei große, durch Baugrenzen definierte Bauflächen von ca. 3300 m² und 1700 m² aus. Auf diesen Flächen sollen nach den städtebaulichen Entwürfen des Investors Reihenhauszeilen entstehen. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen fest. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin detaillierte örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet. Der Bebauungsplan enthält ferner mehrere Hinweise. Der Hinweis Nr. 8 lautet wie folgt:
„Zum Schutz gegen Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter Berücksichtigung der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen folgende Anforderungen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Der Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109.
Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen (auch im Dachraum) sind so auszuführen, dass sie mindestens folgende Schalldämmmaße aufweisen:
Es wird empfohlen, kontrollierte mechanische Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die für eine ausreichende Belüftung (ein- bis zweifacher Luftwechsel/Std.) der Räume, auch bei geschlossenen Fenstern und Türen, sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden.
…“
10 
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 12.07.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.02.2006 öffentlich bekannt gemacht. Es folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.02.2007 und dessen öffentlicher Bekanntmachung am 01.03.2007 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 08.03.2007 bis 10.04.2007 öffentlich ausgelegt und wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Beschlussvorschlag zu den abgegebenen Stellungnahmen zu und genehmigte den Entwurf des städtebaulichen Vertrags mit einem Investor über die Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.06.2007, der der Beschlussvorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt war. Gegenstand des Vertrages ist nach dessen § 1 die Planung und der Bau einer Wohnbebauung im Plangebiet sowie die Planung und Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen. Unter § 8 „Besondere Bestimmungen“ verpflichtet sich der Investor darüber hinaus zur Duldung des Betriebs und der Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang. Er verzichtet auf alle Abwehransprüche und verpflichtet sich, diese Duldungsverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger und die zukünftigen Käufer der Baugrundstücke bzw. Wohnungseigentumsanteile weiterzugeben und mit einer Grunddienstbarkeit zu sichern. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 billigte der Gemeinderat des weiteren den in der Beschlussanlage Nr. 3 festgelegten Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 29.07.2007 wurde der Bebauungsplan am 02.08.2007 ortsüblich bekannt gemacht.
11 
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller zu 1, 2, 5 bis 8 Bedenken gegen die Planung vor. Die Antragsteller bemängelten insbesondere, dass eine Bedarfsprüfung für die vorgesehene Wohnbebauung nicht erfolgt sei. Das aus Anlass des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens eingeholte klimaökologische Gutachten widerspreche den Erkenntnissen aus einem Gutachten aus dem Jahre 1993. Aus klimaökologischen Gründen sei ein 70 m breiter Uferstreifen am See dauerhaft als Freifläche auszuweisen. Die vollständige Überbauung der noch teilweise zugänglichen Flächen stelle eine starke Einschränkung der Freizeitnutzung dar, die seinerzeit bei der Entwicklung von Rheinau-Süd von großer Bedeutung gewesen sei.
12 
Am 29.07.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Planung verletze sie in abwägungserheblichen Belangen. Ihr Interesse am Erhalt und der Sicherung der klimaökologischen Funktion des Plangebiets auch für das Umfeld sei nicht zutreffend abgewogen worden. Die Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 stünden in Widerspruch zur Stellungnahme desselben Gutachters vom 30.11.1993 zur Bebauung des „Mohr- und Federhaff-Geländes“ (Bebauungsplan Nr. 87.18). Darin werde eine dauerhafte Stabilisierung der klimaökologischen Situation am Rheinauer See für dringend geboten gehalten, was nur durch die konsequente Freihaltung der seenahen Flächen geschehen könne. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor, denn zum einen basiere das klimaökologische Gutachten auf veralteten Winddaten aus dem Jahr 1984. Zum anderen sei in dem Gutachten keine Windanströmung aus Südwesten simuliert worden, obwohl diese Windrichtung nach dem Gutachten vorherrschend sei. Die riegelartige Bebauung im südlichen Planbereich blockiere die Ventilation ins Plangebiet nahezu vollständig und führe zu einer bioklimatischen Belastung ihrer nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke. Außerdem bewirke die Bebauung eine erhöhte Immissionsbelastung, da Schadstoffe nicht mehr abtransportiert werden könnten.
13 
Darüber hinaus führe die Ausweisung des neuen Plangebiets zu einer erheblichen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße Am Rheinauer See, an die ihre Grundstücke angrenzten. Dadurch erhöhe sich die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe. Die dem schalltechnischen Gutachten zugrundegelegten Verkehrsströme entsprächen nicht der Realität. Dies belege die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 23.10.2007. Die Verkehrszählung gebe allerdings die tatsächliche Verkehrsbelastung ebenfalls nicht zutreffend wieder, da sie außerhalb der Wasserski- und Badesaison stattgefunden habe. Auch werde sich wegen der erforderlichen Versorgung der Neubürger der LKW-Verkehr erhöhen.
14 
Der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Die Festsetzungen in den Baugebieten WR 2a und WR 2b überschritten die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass dies städtebaulich gerechtfertigt sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors darstelle.
15 
Die Plangebietsgrenze sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Angesichts der bestehenden Wasserskianlage und der auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück möglichen Tennisanlage werde eine Konfliktlage geschaffen. Denn der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie bzw. die Emissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden deutlich überschritten. Angesichts der Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchung hätte die Antragsgegnerin das Plangebiet Richtung Süden erweitern und die dort gelegenen Flächen des Bebauungsplans „Erholungsanlage Rheinauer See“ mit einbeziehen müssen. Die von der Grundstückseigentümerin der südlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche übernommene Baulast, mit dem diese auf die Errichtung von Tennisplätzen verzichtet habe, beseitige den Konflikt nicht, denn es sei nunmehr ungewiss, welcher baulichen Nutzung die südlich angrenzende Fläche zugeführt werden könne.
16 
Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sei fehlerhaft, da auf das Plangebiet erheblicher Verkehrslärm einwirke. Die schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für reine Wohngebiete deutlich überschritten würden. Am Geschosswohnungsbau entlang der Rohrhofer Straße seien zudem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschritten. Die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastungen nicht erfüllt werden könne. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die vom Schallgutachter empfohlenen passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht festgesetzt. Aktiven Schallschutz habe sie überhaupt nicht in Erwägung gezogen, obwohl sich im weiteren Verlauf der Rohrhofer Straße bereits ein Lärmschutzwall befinde, der lediglich in südlicher Richtung hätte verlängert werden müssen. Die Antragsgegnerin bewältige dadurch die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte im Bereich des Immissionsschutzes nicht. Sie versuche vielmehr diese auf die privatrechtliche Ebene zu verlagern. Entgegen den Ausführungen in der Planbegründung enthalte der städtebauliche Vertrag nicht die Verpflichtung des Investors, die von der Antragsgegnerin in den Hinweisen gewünschten passiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich umzusetzen.
17 
Für die riegelartige Bebauung entlang der Rohrhofer Straße, die besonders hohen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, lägen keine gewichtigen städtebaulichen Gründe vor. Das Planungsziel einer Vermeidung der Landschaftszersiedelung könne auch durch einen Lärmschutzwall sowie Reihenhaus- bzw. Kettenhausbebauung erreicht werden. Dringender Wohnbedarf, der die Planung rechtfertigen könne, bestehe weder in Mannheim noch im Stadtteil Rheinau; der Wohnungsmarkt sei vielmehr gesättigt.
18 
Die Festsetzung, dass Dachflächen zu begrünen seien, sei abwägungsfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass solche begrünten Dächer einer ständigen fachgerechten Pflege bedürften und daher kostenträchtige Folgemaßnahmen durch die Eigentümer erforderlich machten. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der hohe Freizeitwert des gesamten Gebiets um den Rheinauer See verloren gehe. Der Plan verletze ferner das kommunale Abstimmungsgebot. Auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Pufferwirkung des Plangebiets für die benachbarten FFH-Gebiete bzw. FFH-Flächen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hätte des weiteren in Rechnung stellen müssen, dass bereits durch den Eingriff in das ökologische System im Zuge der Bebauung westlich der Rohrhofer Straße das letzte kartierte Vorkommen des Zwerggrases Mibora minima in Baden-Württemberg unwiederbringlich vernichtet worden sei. Nach dem Landschaftsplan liege das Plangebiet zudem in einer „innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur“. Daher hätte eine wesentlich lockerere und stärker durchgrünte Bebauung mit lediglich zwei Vollgeschossen in Erwägung gezogen werden müssen. Es fehle eine Untersuchung der Folgen einer Bebauung im Hinblick auf den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) und eine Festlegung von Standorten für die Neubepflanzungen. Die Beseitigung des im Norden des Plangebiets entlang der Straße Am Rheinauer See gelegenen ca. 3 m breiten Grünstreifens und des am Westufer des Rheinauer Sees gelegenen Grünstreifens mit hohen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen sei angesichts der klimaökologischen Funktion der Grünstreifen abwägungsfehlerhaft.
19 
Die Antragsteller beantragen,
20 
den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie seien weder hinsichtlich der Geräuschsituation noch hinsichtlich der klimaökologischen Verhältnisse in rechtlich geschützten Belangen betroffen. Die diesbezügliche Abwägung sei fehlerfrei. Die planbedingte Verkehrszunahme führe zu einer Pegelerhöhung von höchstens 0,5 dB(A). Sie liege daher weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung werde nicht erreicht. Hinsichtlich der klimaökologischen Veränderungen würden die Belange der Antragsteller ebenfalls nicht oder nur geringfügig betroffen. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung werde nach den Ergebnissen der klimaökologischen Untersuchung nur kleinräumige thermische Zusatzbelastungen von ca. 0,5° C in Sommernächten zur Folge haben. Ein Widerspruch der Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 zur Stellungnahme aus dem Jahr 1993 bestehe nicht. Die seinerzeitige Forderung, die seenahen Flächen von Bebauung freizuhalten, habe sich auf Flächen bezogen, die auch nach der derzeitigen Planung von Bebauung freizuhalten seien.
24 
Der Plan sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belange der Klimaökologie und des Verkehrs seien ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Festsetzungen entsprächen dem Ziel der Planung, den vorhandenen Wohnbedarf zu befriedigen. Bei der geplanten Bebauung handele es sich um die bauliche Abrundung des vorhandenen Wohngebiets und des Stadtteils Rheinau-Süd. Einer konkreten Bedarfsanalyse habe es nicht bedurft.
25 
Die Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO sei städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO. Der Plan diene der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Die Festsetzung höherer Nutzungsmaße sei sinnvoll, um einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten. Die planerische Ausgestaltung des Geschosswohnungsbaus in den Gebieten WR 2a und WR 2b diene der Abschirmung der dahinterliegenden Grundstücke und habe damit die Bedeutung einer Schallminderungsmaßnahme. Außerdem orientiere sie sich an der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Rohrhofer Straße. Durch die Abschirmwirkung würden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerade gewährleistet. Die Überschreitung der Obergrenzen werde zudem ausgeglichen durch die Lage der fraglichen Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Rheinauer See und den dortigen Erholungsmöglichkeiten.
26 
Die potenzielle Freizeitlärmproblematik sei durch die Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin der an das Plangebiet in südlicher Richtung angrenzenden Flächen gelöst worden. Darin verzichte die Eigentümerin unwiderruflich auf die dort planungsrechtlich mögliche Errichtung von Tennisplätzen und dazugehörigen Nebengebäuden. Ein Konflikt zwischen den geplanten Wohngebäuden und dem vorhandenen Bade- und Wasserskibetrieb bestehe ebenfalls nicht. Der Betrieb sei saison- und wetterabhängig. Darüber hinaus werde der Strand und der Badesee nur tagsüber genutzt; der Betrieb der Wasserskianlage sei nur bis 21.00 Uhr genehmigt. Im Übrigen sei hinsichtlich des Freizeitlärms nicht die vom Gutachter herangezogene Freizeitlärmrichtlinie, sondern die DIN 18005 anzuwenden. Deren Werte würden lediglich um 0,5 dB(A) überschritten. Da es sich bei den Werten der DIN 18005 lediglich um Orientierungswerte handele, liege die Zulassung einer Neubebauung bei einer solchen Überschreitung innerhalb des Abwägungsspielraums der Stadt.
27 
Auch hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten Konflikts zwischen der Verkehrslärmbelastung und dem festgesetzten reinen Wohngebiet liege kein Abwägungsfehler vor. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen seien umgesetzt worden, soweit dies städtebaulich sinnvoll und angemessen gewesen sei. Man habe sich insbesondere dafür entschieden, die Immissionen im Gebietsinnern durch die Riegelbebauung an der Rohrhofer Straße zu verringern. Zudem seien Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in das planerische Konzept aufgenommen worden. Diese Lärmpegelbereiche seien im zeichnerischen Teil dargestellt. Ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche sei gewährleistet. Das städtebauliche Konzept werde zudem durch die Verpflichtung des Investors in einem städtebaulichen Vertrag ergänzt, die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den Schutzmaßnahmen in die Kaufverträge aufzunehmen. Die Käufer seien somit über die Immissionssituation im Einzelnen informiert.
28 
Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien im Einzelnen ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Einzelheiten dazu ergäben sich aus der Begründung des Plans und dem Umweltbericht.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Behördenakten (5 Bände) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008.
Das überplante Gebiet liegt westlich der Gäubahn im Stadtbezirk West der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit dem am 08.01.1981 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ wurde dort ein Gewerbegebiet festgesetzt - teilweise, nicht aber für das Grundstück der Antragstellerin, in der Variante GE1 (nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören <§ 8 i.V.m. § 1<4> BauNVO>). In der Folgezeit wurden Teile des Gebietes, das Gegenstand des Bebauungsplanes von 1981 war, weiter überplant. Am 24.12.1998 trat der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ für den südlichen Teil des Gebietes in Kraft. Diesem zufolge blieb es bei einem Gewerbegebiet; als unzulässig wurden festgesetzt Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen für sportliche Zwecke. Nach einer weiteren Festsetzung sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Für Teile des Gebiets wurde die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) getroffen. Es folgte der am 26.07.2001 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich B (2001/6)“ für den entlang der Bahnlinie gelegenen Bereich. Er enthält ebenfalls die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2). Keiner dieser Bebauungspläne weist besondere Einschränkungen betreffend die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf.
Der streitgegenständliche Plan deckt räumlich das gesamte, ca. 16,6 ha große Gebiet des Bebauungsplanes „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ ab. Er bezieht die Festsetzung GE 2 (jetzt in der Formulierung: nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) nunmehr noch auf weitere Bereiche. Der Text des Bebauungsplanes lautet:
„Festsetzungen gemäß BauGB / BauNVO - Art der baulichen Nutzung
GE 1 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (5) - (6) und (9) - (10) BauNVO
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO. Die Ausnahmen nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1<6> BauNVO). Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind: Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf.
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Unter dem Birkenkopf 19
- Baumarkt, Unter dem Birkenkopf 13 und 15
- Betonwerk, Dantestraße 19
GE 2 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4) - (6) und (9) - (10) BauNVO
10 
Es gelten die für das Gewerbegebiet GE1 getroffenen Festsetzungen. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören. Dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE2.
11 
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
12 
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Am Stellwerk 1
- Getränkefachmarkt, Am Stellwerk 3.“
13 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks ... ... ... ... Dieses befindet sich im südlichen Bereich, für den die Festsetzung GE 1 gilt und auf den sich auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ erstreckt. Die Antragstellerin betreibt dort einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.180 m².
14 
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin beschloss am 07.10.2003 die Änderung der bestehenden Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB sowie die Offenlage der geänderten Bebauungsplanentwürfe und der Begründung zur Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der öffentlichen Auslegung wurden am 16.10.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
16 
Die Offenlage fand vom 24.10.2003 bis 24.11.2003 statt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen. Es wurde jedoch von anderer Seite der Einwand erhoben, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren sei unzulässig. Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, statt des vereinfachten Verfahrens ein Regelverfahren durchzuführen.
17 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik beschloss daher am 22.06.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sowie die Offenlage des Entwurfes mit Begründung. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der Offenlage wurden am 01.07.2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung wurde in der Zeit vom 09.07. bis zum 09.08.2004 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
18 
Im Zeitraum vom 28.10.2005 bis 28.11.2005 wurde der Bebauungsplanentwurf in der geänderten Fassung vom 28.07.2005/11.10.2005 mit Begründung - nach entsprechendem, ortsüblich bekanntgemachtem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.10.2005 - öffentlich ausgelegt. Wiederum erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
19 
Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 02.11.2007 mit Begründung - jetzt mit dem nach neuer Gesetzeslage erforderlichen Umweltbericht - wurde gemäß einem entsprechenden, ortsüblich bekanntgemachten Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.12.2007 vom 28.12.2007 bis 01.02.2008 öffentlich ausgelegt. Nunmehr brachte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2008 mehrere Anregungen vor und rügte insbesondere das Fehlen städtebaulicher Gründe für das vorgesehene Planergebnis.
20 
Das Referat Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin erstellte unter dem 17.06.2008 folgenden Beschlussantrag: „Der Textbebauungsplan Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 176) wird in der Fassung des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 02.11.2007 mit Begründung vom 02.11.2007/11.04.2008 gemäß § 10 BauGB als Satzung mit Anregungen beschlossen. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt. Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 02.11.2007/11.04.2008. Die Anregungen der Beteiligten 1 bis 5 können nicht berücksichtigt werden (Namensliste der Beteiligten s. Anlage 4).“ Zu den Anregungen der Antragstellerin wurde im Einzelnen Stellung genommen.
21 
Am 01.07.2008 beriet der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Beschlussantrag und stimmte ihm einmütig zu.
22 
In seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan entsprechend dem Beschlussantrag als Satzung.
23 
Am 07.07.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 10.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
24 
Die Antragstellerin hat am 16.10.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus, ihr Antrag sei zulässig. Sie sei als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Die Antragsgegnerin sei offenbar der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, soweit die Festsetzung GE 2 bereits in dem Bebauungsplan Stgt. 985 vorhanden gewesen sei. Dem sei nicht zu folgen. Für die Antragsfrist komme es auf das Datum der Bekanntmachung an. Es handele sich nicht um eine bloß deklaratorische Neubekanntmachung. Zudem sei die streitige Regelung inhaltlich geändert worden.
25 
Der Antrag sei auch begründet. Für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Festsetzungen seien nicht von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Für den Ausschluss von Nutzungsarten bedürfe es einer städtebaulichen Rechtfertigung. An ihr fehle es dann, wenn ein Nutzungsausschluss nicht geeignet sei, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Darüber hinaus fehle es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube und für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen lasse. Diesem Maßstab würden die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ nicht gerecht. Eine der Zielsetzungen, auf die die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gestützt werde, liege nach der Bebauungsplanbegründung in der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Die Antragsgegnerin nehme in der Bebauungsplanbegründung insoweit Bezug auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997. Zu den vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf heiße es in der Bebauungsplanbegründung, diese Sortimentsbereiche hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden. Damit rechtfertige die Antragsgegnerin die Beibehaltung der allgemeinen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten. Die genannte Erwägung der Antragsgegnerin könne jedoch nicht auf die Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf beschränkt werden. Daneben gebe es zahlreiche weitere nicht innenstadtrelevante Sortimente, die keine städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungslagen hätten und in der Regel dort auch nicht untergebracht werden könnten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten könne nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Das Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe auf diese Zielsetzung keinen Einfluss. Als weitere Zielsetzung der Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nenne die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung die Absicht, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Auch diese Zielsetzung könne die getroffenen Festsetzungen nicht rechtfertigen. Von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe die Antragsgegnerin Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf allgemein zugelassen. Auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten stelle das Ziel in Frage, die Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetrieben vorzubehalten. Das Planungskonzept sei danach nicht schlüssig. Es lasse keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen den ausgeschlossenen und den zugelassenen Einzelhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten rechtfertigen könnten. Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf seien gleichermaßen geeignet, die Ansiedlung kleiner und mittlerer produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe im Plangebiet auszuschließen wie Einzelhandelsbetriebe mit den ausgeschlossenen Sortimenten Bau- und Gartenbedarf, Campingartikel und Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse. Damit fehlten die besonderen städtebaulichen Gründe für die Differenzierung. Schon dies führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
26 
Etwa die Hälfte des Plangebiets sei als Gewerbegebiet GE 2 festgesetzt. Dafür gelte die weitergehende Einschränkung, dass nur Betriebe und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich störten. Auch für diese Festsetzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine solche Festsetzung nicht zu.
27 
Der Bebauungsplan verstoße außerdem unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Fehle ein schlüssiges Plankonzept und seien die städtebaulichen Gründe für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten nicht nachvollziehbar, liege darin auch ein Abwägungsfehler. Der Mangel sei zudem nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Zurückweisung ihrer Anregung, beschränkte Erweiterungen ihres Einzelhandelsbetriebes auf bis zu 950 m² Verkaufsfläche auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die für die Bestandsbetriebe in Anspruch genommenen Flächen ohnehin nicht für örtliches Gewerbe zur Verfügung stünden. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass bezogen auf Erweiterungsmöglichkeiten des Bau- und Gartenmarktes auf dem Grundstück ... ... ... ... ... ... Planungswille und Planungsergebnis auseinanderfielen. Auch für den Baumarkt treffe der Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach eine Erneuerung zulässig sei. In diametralem Gegensatz dazu stünden mehrere protokollierte Äußerungen im Rahmen der Vorberatung des Satzungsbeschlusses am 01.07.2008. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Festsetzung über die Beschränkung des Störgrads von Betrieben im Gewerbegebiet GE 2. Jeder der genannten Fehler habe für sich genommen die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge; eine Teilnichtigkeit scheide aus.
28 
Die Antragstellerin beantragt,
29 
den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
den Antrag abzuweisen.
32 
Sie führt aus: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels seien durch § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Der Bebauungsplan lasse ein schlüssiges Planungskonzept erkennen. Die Einschränkung des Einzelhandels sei auch geeignet, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sei, beruhten die Ergänzungen der früheren Bebauungspläne hinsichtlich der Einschränkung des Einzelhandels auf der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie auf der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Ihr Planungskonzept, welches auch § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gerecht werde, sei ausführlich und schlüssig dargestellt. Es sei richtig, dass in der Bebauungsplanbegründung auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997 Bezug genommen werde. Die vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden, womit eine hinreichende Rechtfertigung für die Zulassung dieser und den Ausschluss sonstiger, auch nicht zentrenrelevanter Sortimente gegeben sei. Die von der Antragstellerin als nicht zentrenrelevant benannten Sortimente seien zumindest teilweise durchaus zentrenrelevant. Zudem hätten bei einer Zulassung weiterer Sortimente weniger Flächen für produktionsnahe beziehungsweise dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe zur Verfügung gestanden. Im Übrigen werde ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde. Ferner würden im Umfeld des Plangebiets nicht zentrenrelevante Sortimente in einer Vielzahl von (im Einzelnen benannten) Einzelhandelsbetrieben angeboten.
33 
Die für einen Teil des Plangebiets vorgenommene Festsetzung als Gewerbegebiet GE 2 könne „zum großen Teil“ nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags sein, da sie bereits in den Bebauungsplänen „Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof Stuttgart 985“ Teilbereiche A (Stgt 1998/28) und B (2001/6) vorhanden gewesen sei und damit nicht zu den ergänzenden Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung gehöre, die vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bebauungsplans umfasst seien. Ungeachtet dessen sei die angegriffene Festsetzung rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
34 
Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Im Übrigen wären die angeblichen Abwägungsfehler nach § 214 BauGB unbeachtlich, weil sie weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wären.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
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Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
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- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
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2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Geschäftszweck: Erwerb, Bebauung und Verwertung von Grundstücken), wendet sich wegen befürchteter Nutzungskonflikte gegen die Überplanung des Betriebsgrundstücks eines inzwischen aufgegebenen Antennenbaubetriebs mit Wohnbebauung, die in zwei Abschnitten erfolgen soll (zum 2. Abschnitt, vgl. das NK-Verfahren - 3 S 1635/08 -).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 in .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 steht eine in den 90-er Jahren von der Antragstellerin errichtete und bis 2017 bzw. optional bis 2022 an die Firma ... ... ... ... ... ... ... (...) verpachtete Lagerhalle. Nutzungszweck nach dem Pachtvertrag ist der „Betrieb eines Zentrallagers“. Die Halle wird bis heute, gemeinsam mit einer gegenüber liegenden Halle im östlich angrenzenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 2734, im genehmigten Umfang als Zentrallager für an anderen Standorten hergestellte Produkte der ... genutzt. Die Erschließung des Hallengrundstücks erfolgt über ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734 von der ... aus. Das Grundstück Flst.-Nr. 2734 wurde 2005 von der Firma ... ... und ... ... erworben, die dort ein Wohngebiet entwickeln will; der Kaufvertrag über Teil 1 (Nordteil, Plangebiet „Kandelhof“) und Teil 2 (Südteil, Plangebiet „Kandelhof II“) enthält Termine für zu stellende Baugenehmigungsanträge und steht unter der Bedingung rechtskräftiger Bebauungspläne. Zuvor gehörte das Grundstück der ..., deren Gesellschafter ... ... zugleich auch Mitgesellschafter der Antragstellerin ist. Zwischen der ... und der Antragsgegnerin wurden städtebauliche Verträge vom 31.08.2006 bezüglich Bebauung des ...-Geländes abgeschlossen (zum Inhalt siehe unten). Im Rahmen von Besprechungen, zuletzt im März 2007, kamen die Antragsgegnerin und die Projektentwicklerin überein, dass spätestens bis zum 30.06.2007 ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das gesamte Fabrikationsgelände vorliegen solle.
Die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 sowie das Grundstück Flst.-Nr. 2734 liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rampar“ der Antragsgegnerin vom 14.03.1967 (Satzungsbeschluss). Dieser setzte ursprünglich auf diesen Grundstücken ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und setzt bis heute auf den im Süden und Westen an den... angrenzenden Grundstücken sowie auf der Grundstückszeile an der ... ein Reines Wohngebiet fest. Durch Satzungsbeschluss vom 21.11.2000 wurde der Gebietscharakter der Grundstücke Flst.-Nrn. 5877, 5877/3 und 2734 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) geändert; zulässig sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Diese eingeschränkte Nutzung war zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden.
Der Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ erstreckt sich, als erster Abschnitt der beabsichtigten Neuplanung, auf den nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 2734. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossigen Wohnhäusern, einem Kinderspielplatz und 11 Baufenstern mit teilweise unterschiedlichen Gebäudehöhen fest (Baufelder WA 01 bis WA 11). Die Erschließung erfolgt über Stichstraßen von der östlich des Plangebiets verlaufenden ... aus; die im Süden des Plangebiets verlaufende Straßentrasse (Planstraße B) soll die zentrale Erschließung des Plangebiets auch für den zweiten Abschnitt übernehmen. Sie endet als Wendehammer wenige Meter vor dem Grundstück Flst.-Nr. 5877/3 der Antragstellerin. Das dazwischen liegende bestehende Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2734, das nachrichtlich übernommen wird, liegt ebenfalls außerhalb der Planstraße B. Auf Grundlage eines eingeholten Schallschutzgutachtens der ... (Dipl.-Ing. ... und ... ...) vom 25.01./18.09.2006 werden passive Lärmschutzmaßnahmen gegen den Betriebslärm des Parkplatzes eines östlich an die ... anschließenden Discountmarkts (Flst.-Nr. 2716/19) angeordnet. Weitere passive Lärmschutzmaßnahmen werden zum Schutz gegen den auf den Norden des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm der angrenzenden Straßen vorgeschrieben. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude der den Grundstücken der Antragstellerin nächstgelegenen westlichen Baufenster WA 01 und WA 02 werden nicht verlangt; nach den Berechnungen des Gutachters sind sie bei Ausübung des derzeitigen Betriebs des Zentrallagers nicht erforderlich, unzumutbarer Lärm für die nächstgelegenen Wohnhäuser sei nicht zu erwarten.
Im Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin, in Kraft seit dem 13.07.2006, ist das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 2734 im Norden und im Süden als Wohnbaufläche und in der Mitte als gemischte Baufläche dargestellt.
Am 20.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ bezüglich des ersten von zwei Bauabschnitten. Der Beschluss und die Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 02.03.2006 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies auf eine anhängige Bauvoranfrage der Firma ... hin, wonach am Standort ... das Zentrallager belassen, die bisher unbebaute Fläche im Norden als Pack-, Rangier- und Ladefläche für Lkw’ s genutzt werden und die Zufahrt über die Planstraße B erfolgen solle. Eine solche Erweiterung, möglicherweise verbunden mit einer Erhöhung der Fahrzeugfrequenz sei mit der bestehenden Wohnbebauung an der ... nicht verträglich. Der Betrieb des erweiterten Lagers wäre vergleichbar mit einer Spedition, verbunden mit den entsprechenden Lärm- und Abgasbelastungen, unter Umständen auch nachts. Des Weiteren führe eine Erschließung eines erweiterten Zentrallagers über die Planstraße B zu einer höheren Belästigung der geplanten Wohnbebauung. Der bisher genehmigte Betrieb des Lagers könnte unter den Voraussetzungen des Schallschutzgutachtens aber weitergeführt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers würden allerdings stark eingeschränkt. Nachdem in der Folgezeit weitere Gutachten (Grundwasser, Bodenschutz) eingeholt sowie ein Umweltbericht erstellt worden waren, beschloss der Gemeinderat am 20.06.2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Zur Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts stellte er fest, dass eine Erschließung des Zentrallagers durch die Planstraße B nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen sei und sich die Frage einer Verträglichkeit eines erweiterten Zentrallagers mit Wohnbebauung auch unabhängig vom Bebauungsplan stelle. Die ... wies auf Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und der das Plangebiet umgebenden Gewerbenutzung hin. Bei Überschreitung der Werte der TA Lärm an der geplanten Wohnbebauung habe der jeweils verursachende Betrieb mit - im Einzelfall existenzbedrohenden - Einschränkungen zu rechnen. Es werde daher darum gebeten, die im Schallgutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Dem wurde Rechnung getragen, die Empfehlungen des Lärmschutzgutachtens wurden unter Ziff. 9 in den Textteil übernommen und das Gutachten wurde den Bebauungsvorschriften als Anlage beigefügt. Der Entwurf einschließlich Begründung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften lag vom 05.07. bis 07.08.2006 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich aus; die Auslegung wurde in der Badischen Zeitung vom 26.06.2006 bekannt gemacht. Das Gewerbeaufsichtsamt hielt in einer erneuten Stellungnahme nur noch die Lärmbewältigung hinsichtlich des Parkplatzes auf dem Flurstück-Nr. 5875/16 für nicht ausreichend und empfahl Maßnahmen zur Sicherstellung des nächtlichen Beurteilungs- und Spitzenpegels von 40 bzw. 60 dB(A). Einwendungen Privater, darunter der Antragstellerin oder der Firma ..., gingen nicht ein, auch die ... erhob keine Einwände mehr.
Die Antragsgegnerin und die Firma ... GmbH schlossen am 31.08.2006 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB und einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB. Beide Verträge dienten der Freistellung der Antragsgegnerin von den Kosten der Bauleitplanung und der - der Firma ... übertragenen - Erschließung des Baugebiets „Wohnpark Kandelhof“. Im städtebaulichen Vertrag wurde ferner die Veräußerung einer Teilfläche des Plangebiets „Wohnpark Kandelhof“ an die Antragsgegnerin sowie die unentgeltliche Übertragung der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Beide Verträge wurden unter der Voraussetzung geschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnpark Kandelhof“ rechtsverbindlich wird.
Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat nach Beratung über die Bedenken und Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Bezüglich der Einwendungen des Gewerbeaufsichtsamts verwies er auf einen Nachtrag des Lärmschutzgutachtens der ... vom 18.09.2006, wonach aufgrund der Ladenöffnungszeiten der zum Parkplatz gehörenden Betriebe die schalltechnischen Anforderungen zur Nachtzeit eingehalten würden. Die mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.11.2006 versehene Satzung wurde am 23.11.2006 in der Badischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.12.2007 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht zusammengefasst geltend: Der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam. Die Erwägungen des Gemeinderats seien unvollständig und lückenhaft. Dieser habe mögliche und zulässige Änderungen des Betriebsablaufs sowie Nutzungsänderungen des Zentrallagers nicht in den Blick genommen und auch nicht gutachterlich untersuchen lassen. Daher seien im Verhältnis zum Zentrallager die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen unterlassen worden. Solche Maßnahmen seien aber erforderlich, da sonst insbesondere ein Speditionsbetrieb mit Lkw-Verkehr zur Nachtzeit sowie die Verlagerung geräuschintensiver Vorgänge auf andere Grundstücksteile nicht mehr möglich sei. All dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Schallgutachten der ... ... ... vom 16.08.2007. Danach würden die Beurteilungs- wie die Spitzenpegel in Teilen des Wohngebiets von 40 bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit bei weitem überschritten. Auf die Gefahr einer Existenzbedrohung habe die ... im Verfahren hingewiesen, daher hätte sich der Gemeinderat mit der Verträglichkeit der Wohnbebauung mit anderen als der ausgeübten Nutzung des Zentrallagers auseinandersetzen müssen.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof“ der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert: Der streitige Bebauungsplan mit Wohnbebauung in beiden Abschnitten sei mit Wissen der ... in deren Interesse und auch im Interesse der Antragstellerin erstellt worden. Im Bebauungsplan „Wohnpark Kandelhof II“ würden die dort festgesetzten Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB unter den zeitlichen Vorbehalt der fortbestehenden Nutzung des Zentrallagers gestellt. Die Interessen der Antragstellerin seien in jeder Planungsphase ausreichend gewürdigt worden. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme der ... vom 28.01.2008. Veränderungen und Erweiterungen der Nutzung des Zentrallagers müssten schon jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Die Antragstellerin dürfe schon jetzt ihre Grundstücke auf Grundlage des Bebauungsplans „Rampar“ nur mischgebietsverträglich mit Richtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nutzen. Ein Nebeneinander eines derart eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Allgemeinen Wohngebiets genüge allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, insbesondere den Anforderungen des § 50 BImSchG. Im Übrigen habe die Firma ... mündlich zugesichert (und sei auf Verlangen auch schriftlich zu einer entsprechenden Zusicherung bereit), unabhängig von der schallschutztechnischen Erforderlichkeit an der Grundstücksgrenze des Plangebiets Schallschutzvorkehrungen für den Fall anzubringen, dass für die Bewohner des Wohngebiets lärmbelästigende Auswirkungen eintreten sollten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Nutzung im Bereich des Zentrallagers höchstens bis zum Ende des Pachtvertrags im Jahre 2017 dauern werde. Angesichts der bestehenden erschwerten logistischen Dispositionen sei möglicherweise in naher Zukunft mit einer früheren Schließung des Zentrallagers zu rechnen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten, die vorliegenden Gutachten und Verträge sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
28 
Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
32 
3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nach ihrem Gesellschaftszweck (Erwerb, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken) beteiligungsfähig nach § 60 Nr. 2 VwGO. Denn sie ist „bauherrenfähig“ und streitet im Normenkontrollverfahren dementsprechend um die bauliche Ausnutzbarkeit ihrer westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 07.10.2008 - 3 S 73/08 - im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).
17 
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden Fassung vom 24.06.2004 gestellt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben, hätte sie aber ohne weiteres geltend machen können. Auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO ist jedoch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Dafür bestand auch keine Veranlassung, da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, auf den § 47 Abs. 2a VwGO Bezug nimmt, im Zeitpunkt der Offenlage noch nicht galt, sondern erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316).
18 
Die Antragstellerin als Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegrundstücks ist hinsichtlich der durch den Bebauungsplan heranrückenden Wohnbebauung auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt eine Verletzung in abwägungserheblichen privaten Belangen. Zwar lässt der Bebauungsplan die Fortsetzung der genehmigten und ausgeübten Nutzung als Zentrallager unberührt, kommen nennenswerte Betriebserweiterungen und Änderungen des Nutzungszwecks schon im Hinblick auf die bestehende bauplanungsrechtliche (GEe, vorhandene Wohnbebauung) und zivilrechtliche Rechtslage (Pachtgegenstand) nicht in Betracht und musste sich die Prüfung von Erweiterungsabsichten nach Lage der Dinge dem Gemeinderat der Antragsgegnerin mangels hinreichender Geltendmachung auch nicht aufdrängen (dazu unten). All dies liegt jedoch nicht von vornherein auf der Hand und ist daher - gemäß dem Gebot, die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überfrachten - auf der Begründetheitsebene (im Rahmen der Abwägungsüberprüfung) abzuhandeln. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Abwehr des Bebauungsplans erscheinen auch noch als schutzwürdig; Bedenken, die insofern vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Bebauungsplanverfahrens sowie der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der ... bestehen könnten, stellt der Senat zurück.
19 
Schließlich kann der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Auch wenn das Plangebiet zwischenzeitlich jedenfalls in den dem Zentrallager nächstgelegenen Baufenstern bebaut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin im Erfolgsfall verbessern könnte. Denn bei Planunwirksamkeit kommt eine Weitergeltung des - nicht ausdrücklich aufgehobenen - Bebauungsplans „Rampar“ zumindest in Betracht, mit der Folge, dass die bereits genehmigten und errichteten Wohnhäuser wohl höhere Lärmimmissionen hinnehmen müssten und die noch unbebauten Grundstücke nicht zum allgemeinen Wohnen genutzt werden dürften. Auch im Fall der Geltung des § 34 BauGB müssten die bereits errichteten wie neu hinzu kommende Wohnhäuser im Plangebiet angesichts der durch gewerbliche Nutzung geprägten Umgebung wohl mit einem geringeren Lärmschutzniveau vorlieb nehmen.
B.
20 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Beachtliche Verfahrensfehler bei der Offenlage, bei der Planbegründung oder beim Satzungsbeschluss nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB 2004 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler (etwa bei der Bezeichnung des Auslegungsorts) wegen Ablaufs der zweijährigen Rügefrist nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch der erforderliche Umweltbericht der Planbegründung als gesonderter Teil beigefügt.
II.
22 
Einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 hat die Antragstellerin zwar rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2007 an die Antragsgegnerin sowie die Antragsbegründung vom 18.12.2007; zur Entscheidung, dass auch Antragsbegründungen im Normenkontrollverfahren die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren vgl. Urteil des Senats vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor.
23 
1. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich die Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Diese Abwägungsfehler sind dann ausschließlich auf der Verfahrensebene abzuhandeln, eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ist ausgeschlossen, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Andererseits werden, worauf § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hinweist, nicht sämtliche denkbaren Mängel im Abwägungsvorgang schon von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasst und bleiben daher nach wie vor der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB vorbehalten. Zum „Restbestand“ von relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfte jedenfalls die Fallgruppe des sog. Abwägungsausfalls gehören, in der der Gemeinderat überhaupt keine Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorgenommen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (so zu Recht auch Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rnrn. 39f und 139; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 08.04.2009, a.a.O.). Umgekehrt dürften Rügen, der Gemeinderat habe - wie hier - die privaten Belange eines Einwenders (hier: Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung wegen befürchteter Immissionskonflikte) zwar gesehen, aber nicht umfassend ermittelt und gewichtet (Abwägungsdefizit, Fehlbeurteilung des Abwägungsmaterials, hier: fehlende Berücksichtigung der Immissionen bei Betriebserweiterungen und -änderungen), nunmehr der Verfahrensebene des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sein. Weitere Differenzierungen sind anlässlich des vorliegenden Falles nicht angezeigt und grundsätzlich auch entbehrlich, da die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Vorgangsfehlern zeitlich wie inhaltlich identisch sind. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Auch inhaltlich setzen § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 42). Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach (immer, aber auch nur dann) „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Auch der für die Beurteilung der Ermittlungs-/Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich nicht; in beiden Fällen ist auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in direkter bzw. analoger Anwendung).
24 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat gemessen daran in ausreichendem Umfang Ermittlungen zur Immissionsverträglichkeit des Zentrallagers mit dem heranrückenden Wohngebiet „Kandelhof“ angestellt und die diesbezüglichen Belange nach Lage der Dinge auch zutreffend bewertet.
25 
a) Im Bebauungsplanverfahren sind die Einwirkungen der in Betracht kommenden Lärmquellen auf das Wohngebiet „Kandelhof“ (Verkehrs- und Betriebslärm) durch das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros ... (Gutachter ... ...) sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten vom 25.01.2006 samt Ergänzung vom 18.09.2006 ist dem Bebauungsplan beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 9) aufgenommen worden. Wegen des Betriebslärms des von der ... geführten Zentrallagers hat der Gutachter Lärmschutzvorkehrungen nicht für erforderlich gehalten. Nach seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen, die auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2007 nicht in Frage stellt, werden auch am nächstgelegenen Messpunkt A (Südseite des Baufensters WA 01) sowohl der Beurteilungs- als auch der Spitzenpegel für ein Allgemeines Wohngebiet unterschritten. Als Grundlage seiner Berechnungen hat sich der Gutachter ausschließlich an authentischen Angaben des Betreibers, der ..., zum tatsächlichen Betriebsablauf nach Betriebszeiten, An- Ablade- und Rangiervorgängen sowie den eingesetzten Fahrzeugen orientiert (vgl. 2.4, 4.2.2 [Emissionen] und 6.2.2 [Immissionen] sowie Anlagen 10 und 11). Danach spielen sich der Anfahrtsverkehr zwischen 6.00 und 16.30 Uhr und der Abfahrtsverkehr zwischen 7.00 und 17.00 Uhr ab, in Ausnahmefällen sind auch An- und Abfahrten bis 19.00 Uhr möglich. Der Gutachter hat bei seinen Untersuchungen methodisch zutreffend auf Untersuchungen zu LKW-Geräuschen auf Betriebsgeländen zurückgegriffen und in Zweifelsfällen, etwa bei Bewertung der Überfahrtsgeräusche über die Überladebrücke, die ungünstigste Situation berücksichtigt. Er kommt zum Ergebnis, dass bei einem derartigen den Betreiberangaben entsprechenden Betriebsablauf (Anliefern, Versand, angegebene Rangierfläche) der sowohl nach der DIN 18005 als auch der TA-Lärm maßgebliche Immissionswert „tags“ von 55 dB(A) am Messpunkt A noch um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch wenn berücksichtigt werde, dass dieses Betreiberszenarium nicht notwendigerweise die bei der ... zu erwartende schalltechnisch ungünstigste Situation kennzeichne, sei man gleichwohl auf der sicheren Seite. Selbst eine Erhöhung der Betriebslärmeinwirkung von 3 dB(A), was einer Verdoppelung aller betrieblichen Aktivitäten gleichkomme, würde noch zu keiner unzulässigen Lärmimmission im Baugebiet führen. Eine Verdoppelung des Betriebslärms sei aber selbst im schalltechnisch ungünstigsten Fall nicht zu erwarten.
26 
Der Senat schließt sich dieser in der Erhebung und Bewertung überzeugenden Betriebslärmbeurteilung an. Sie bedeutet zum einen, dass bei Nutzung des Zentrallagers im beim Satzungsbeschluss (und unverändert bis heute) bestehenden zeitlichen, räumlichen und quantitativen Umfang (Tagbetrieb, An- und Abladen, Rangieren im Bereich zwischen Anlieferungs- und Versandgebäude, siehe Anl. 10 zum Gutachten) dem Lärmschutz gegenüber dem heranrückenden Wohngebiet ohne weiteres Rechnung getragen, der Bestandschutz des Betriebs mithin zweifelsfrei gesichert ist. Aus ihr folgt zum anderen aber auch, dass aufgrund des Spielraums von 3 dB(A) selbst bei deutlicher Ausweitung des Anlieferverkehrs, aber auch bei maßvollen Veränderungen der Lade- und Abladelogistik noch keine unzumutbaren Lärmkonflikte eintreten. Innerhalb dieses Rahmens eröffnet der Bebauungsplan daher auch Spielräume für betriebliche Veränderungen des Zentrallagers.
27 
b) Zu Lärmschutzerhebungen bezüglich räumlich oder zeitlich darüber hinausgehender Erweiterungen des Zentrallagers war der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet. Insofern handelte es sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Planung nicht um abwägungserhebliche private Belange. Die Antragstellerin wie die Firma ... als Pächterin der Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5877 hatten sowohl bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie im Rahmen der Offenlage ausreichend Gelegenheit, Einwendungen gegen das geplante heranrückende Wohngebiet zu erheben und dabei Erweiterungsinteressen vorzubringen. Von dieser nahe liegenden Möglichkeit haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat hatte damit keine Kenntnis, ob überhaupt und auf welche Weise die Nutzung des Zentrallagers räumlich oder zeitlich von Seiten der Betriebsinhaber ausgeweitet werden sollte. Er war auch nicht gehalten, sich diesbezüglich weitere Kenntnis zu verschaffen. Ein Plangeber braucht betriebliche Erweiterungsabsichten grundsätzlich bei Prüfung der Rücksichtslosigkeit einer Planung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bekannt und vom Inhaber hinreichend konkret dargelegt sind, ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse reicht nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 MR 5/06 -, NordÖR 2006, 359 ff.; Urteil vom 18.10.2000 - 1 K 5417/98 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2007 - 1 KN 9/05 -, NorÖR 2008, 47 [LS] und juris). Diesen Darlegungsanforderungen sind weder die Antragstellerin noch die mit ihr personell eng verfochtene ... als Hallenpächterin gerecht geworden. Auch die sehr allgemein gehaltenen Hinweise des Gewerbeaufsichtsamts und der ... bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf die Lärmsituation und die „starke Einschränkung“ der Entwicklungsmöglichkeiten des Zentrallagers nötigten nicht zu einer Prüfung potenzieller Erweiterungen „ins Blaue hinein“, zumal den Anregungen der ... gefolgt wurde und beide Träger in der Offenlagephase sich nicht mehr zur Verträglichkeit des Bebauungsplans mit dem Zentrallager äußerten. Als konkretes Erweiterungsprojekt stand seinerzeit lediglich die im Wege einer Bauvoranfrage unterbreitete Ausweitung des Lagers um eine Versandabteilung mit Rangier- und Ladeflächen im unbebauten Nordteil des Grundstücks Flst.-Nr. 5877 mit einer Zu- und Abfahrt über die Planstraße B zur ... im Raum. Die Bauvoranfrage wurde jedoch mit ersichtlich bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.10.2006 unter anderem wegen erheblicher Belästigungen der Wohnbebauung im bestehenden Reinen Wohngebiet an der ... und wegen der lärmintensiven Nutzung der Planstraße B abgelehnt. Dieses Projekt und die ablehnende Haltung des Landratsamts waren dem Gemeinderat bekannt. Er hat sich damit auseinandergesetzt und reagiert, indem er die Planstraße B verkürzte. Damit verlor die Straße ihre Erschließungseignung für die Grundstücke Flst.-Nrn. 5877 und 5877/3 der Antragstellerin und Erweiterungen auf der Gebäudenordseite wurde damit weitgehend der Boden entzogen.
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Mit der Erweiterung des Zentrallagers in eine Spedition mit zusätzlichem Nachtbetrieb, die die Antragstellerin erstmals im Normenkontrollverfahren - und auch hier nur ohne konkrete Realisierungsabsicht - ins Spiel gebracht hat, brauchte sich der Gemeinderat nicht von Amts wegen zu befassen. Diese Variante musste sich schon aus städtebaulichen Gründen nicht aufdrängen. Denn eine Erweiterung des derzeitigen Zentrallagers in eine Spedition im „Tag- und Nachtbetrieb“ wäre schon nach bisheriger Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen. In dem für die Betriebsgrundstücke im Bebauungsplan „Rampar“ festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind nur mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe zulässig. Speditionen oder Lagerhäuser mit Ladebetrieb „rund um die Uhr“ sind jedoch typischerweise den (uneingeschränkten) Gewerbe- oder Industriegebieten vorbehalten und in Mischgebieten gebietsunverträglich (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris und VG München, Urteil vom 13.10.2005 - M 11 K 05.26 -, juris - jeweils zur Bedeutung und dem Störungsgrad bei Nachtbetrieb). Vieles spricht dafür, dass sich vorliegend zudem auch die Bewohner der an die ... angrenzenden Reinen Wohngebiete auf diese Gebietsunverträglichkeit berufen könnten, da die Herabstufung des Betriebsgeländes im Jahr 2000 in ein eingeschränktes Gewerbegebiet ersichtlich (auch) dem Schutz dieser Wohngebiete dienen sollte (sog. baugebietsübergreifender Nachbarschutz). Schließlich steht auch der Inhalt des Pachtvertrags zwischen der Antragstellerin und der ... einer Verpflichtung des Gemeinderats zur Prüfung sonst denkbarer Betriebserweiterungen- oder Änderungen „von Amts wegen“ entgegen. Denn Gegenstand des dort vereinbarten Nutzungsrechts war und ist nur „die Anpachtung zum Zweck des Betriebes eines Zentrallagers“ und nur im Rahmen dieses Nutzungszwecks ist auch eine Untervermietung an Dritte zulässig (vgl. Ziffern 1 und 2 des Vertrags).
II.
29 
Der Bebauungsplan begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.
30 
1. Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans oder ihrer Ermächtigung durch den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB. Er beruht auf nachvollziehbaren städtebaulichen Erwägungen und Grundlagen. Nach der Begründung soll eine Teilfläche des ehemaligen und nun brachliegenden Antennenherstellungsbetriebs der ... städtebaulich neu geordnet und für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen vorbereitet werden. Ausgehend vom vorläufigen Verbleib des Zentrallagers auf den Grundstücken der Antragstellerin für die (an anderen Standorten weiterproduzierende) ... wird vorerst nur der nördliche Teilbereich der ehemaligen Produktionsflächen erfasst. Inmitten des Gebiets wird eine zentrale Fläche als Kinderspielplatz vorbehalten. Ferner sind Pflanzgebote vorgesehen. Die Anteile an Grün- und Versickerungsflächen bleiben nahezu unverändert. Die Zahl an Bäumen wird zunehmen (vgl. im Einzelnen den Umweltbericht).
31 
2. Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB Rechnung. Im Wege des Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von Gewerbe- in Wohnbauflächen geändert. Der Flächennutzungsplan ist am 13.07.2006, mithin vor dem Bebauungsplan, in Kraft getreten.
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3. Der Bebauungsplan verstößt, soweit für eine Prüfung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB neben § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hierfür noch Raum ist (dazu oben), auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
33 
Gemessen daran vermag der Senat beachtliche (Rest-)Fehler im Abwägungsvorgang ebenso wenig festzustellen wie Fehler im Abwägungsergebnis. Der Gemeinderat hat das öffentliche Interesse an der Umwandlung der noch innerstädtisch angesiedelten Industriebrache in Wohnbebauung zutreffend erhoben und gewichtet. Das Interesse der Antragstellerin an wesentlichen Erweiterungen des verpachteten Zentrallagers musste, wie dargelegt, schon nicht in die Abwägung eingestellt werden. Abgesehen davon durften derartige Erweiterungsbelange aus den oben dargelegten Gründen aber abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und verweist bezüglich der für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange auf die Planbegründung.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 6. Mai 2009
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Zergle I“ der Stadt Konstanz vom 23. Oktober 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Zergle I“ der Antragsgegnerin.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 4,04 ha große, zentrumsnahe Fläche im Ortsteil Wollmatingen der Antragsgegnerin, die unter Einbeziehung mehrerer bestehender Gebäude vorwiegend einer Wohnbebauung zugeführt werden soll. Die Fläche war bisher teilweise gewerblich genutzt (ehemaliges Sägewerk B.) und wird - nach Aufgabe des Gewerbebetriebs - erstmals überplant. Nach dem Planungsprogramm der Antragsgegnerin sollen dort unterschiedliche Bau- und Eigentumsformen gemischt und Geschosswohnungsbau nur in zurückhaltendem Umfang ermöglicht werden. Grüne Achsen sollen in nordsüdlicher und ostwestlicher Richtung verlaufen und sich in der Gebietsmitte kreuzen. Zur vorhandenen Umgebungsbebauung sollen angemessene Übergänge geschaffen werden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch den Mühlenweg und das Baugebiet Gerstäcker-Lindenbühl, im Süden durch die Mannheimer Straße und den das Baugebiet Öhmdwiesen II im Norden abschließenden Feldweg (Flst.Nr. 7476/1), im Südosten durch das Baugebiet Öhmdwiesen. Für die neu geplanten Wohngebäude werden Allgemeine Wohngebiete, unterteilt in die Teilbereiche WA 1 bis WA 7, festgesetzt. Die Festsetzungen ermöglichen die Realisierung von insgesamt 126 Wohneinheiten (ca. 50 Gebäude mit je max. 2 Wohneinheiten, 1 Gebäude mit 3 Wohneinheiten, 4 Gebäude mit max. 23 Wohneinheiten). Der Bereich der in den Bebauungsplan einbezogenen vorhandenen Bebauung an der Radolfzeller Straße - im Norden des Plangebiets - wurde mit Rücksicht auf die dort vorhandene Nutzung und die Umgebungsbebauung als Mischgebiet ausgewiesen. Eine Mischgebietsfestsetzung findet sich auch für die vorhandene Bebauung im Osten des Plangebiets an der Radolfzeller Straße. Im Süden des Plangebiets wird eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Dort sollen eine Kindertagesstätte und ein Bewohnerzentrum errichtet werden.
Das Plangebiet wird über den 5,5 m breiten Mühlenweg erschlossen, der teils über einseitige, teils über beidseitige Gehwege verfügt, im jetzigen Ausbauzustand erhalten bleiben soll und im Norden des Plangebiets an die Radolfzeller Straße angebunden ist. Eine Erschließung von Südwesten her - dort mündet der Mühlenweg von der Byk-Gulden-Straße her kommend in das Plangebiet ein - ist nicht vorgesehen. Von dem im Plangebiet gelegenen Teil des Mühlenweges zweigen mehrere Wohnstraßen - z.T. Stichstraßen - in östlicher Richtung zur Erschließung der dort gelegenen Baufelder ab. Da die vorhandene Einmündung des Mühlenwegs in die Radolfzeller Straße im Norden des Plangebiets sehr beengt und die Radolfzeller Straße ohnehin bereits stark belastet ist, soll eine in Ost-West-Richtung verlaufende, etwa 5,5 m breite und mit einem einseitigen, 1,5 m breiten Gehweg ausgestattete zusätzliche Verbindungsstraße (Zimmererweg) vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße geschaffen werden, die im Osten des Plangebiets in die genannte Straße einmündet.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße x), das außerhalb des Plangebiets, aber an dieses angrenzend in unmittelbarer Nähe der geplanten Einmündung des neuen Verbindungsweges in die Radolfzeller Straße liegt. Das Grundstück ist mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Verbindungsstraße hin sieht der Plan eine ca. 140 qm große, 28 m lange und im Mittel ca. 5 m breite öffentliche Grünfläche mit Baumpflanzverpflichtung vor.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bereits am 20.05.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das Gebiet zwischen dem Mühlenweg im Westen und der Radolfzeller Straße im Osten zum Zwecke der Schaffung von ca. 300 Wohneinheiten zu überplanen und den Bebauungsplan „Öhmdwiesen III“ aufzustellen. Dieser Beschluss wurde am 04.12.2000 im Südkurier öffentlich bekanntgemacht. Nachdem der beauftragte Verkehrsgutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass die verkehrlichen Voraussetzungen für die Erschließung eines Baugebietes solchen Umfangs derzeit nicht gegeben seien und empfohlen hatte, die Gebietsausweisung erst nach einer Realisierung von Verkehrsnetzergänzungen vorzunehmen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 23.03.2000, die Planung vorerst nicht weiterzuverfolgen. Mit Blick darauf, dass die Nordumfahrung von der Litzelstetter Straße bis zur Dettinger Straße seit 2001 in Betrieb genommen wurde, ein weiterer Abschnitt noch in 2002 in Betrieb genommen werden sollte und aufgrund dessen bereits eine Teilentlastung der Radolfzeller Straße im bebauten Bereich vom Verkehr erreicht werden konnte, beschloss der Gemeinderat am 24.10.2002, die Planung wieder aufzunehmen und zu diesem Zweck ein Rahmenkonzept „Öhmdwiesen III“ für einen später in Abschnitten zu entwickelnden Bebauungsplan aufzustellen. Dieses vom Gemeinderat am 15.05.2003 gebilligte Rahmenkonzept sah vor, das Gebiet über einen längeren Zeitraum nur in Abhängigkeit von der Realisierung der Verbindungsstraße Wollmatinger Straße/Oberlohnstraße und der Westtangente zu realisieren und bis dahin über den Mühlenweg nur noch ca. 40 Wohneinheiten zu erschließen.
Am 21.05.2003 wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Auf dieser Grundlage wurde für den westlichen Teilbereich der Öhmdwiesen und die Verbindung zur Radolfzeller Straße der - nunmehr so genannte - Bebauungsplanentwurf „Zergle I“ entwickelt. In diesem Planungsstadium wurde erstmals die Verbindungsstraße vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße vorgesehen, die zur Entlastung der als kritisch angesehenen Einmündung des Mühlenweges in die Radolfzeller Straße beitragen soll. In seiner Sitzung am 24.07.2003 billigte der Gemeinderat den Bebauungsplanentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die in der Zeit vom 04.08. bis 05.09.2003 - nach vorheriger Bekanntmachung im Südkurier vom 26.07.2003 - stattfand. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 21.08.2003 Einwendungen gegen die Planung. Im Wesentlichen rügte er, die Planung führe zu einer nicht mehr tragbaren Zunahme des Verkehrs in der Radolfzeller Straße und wandte sich insbesondere gegen die Ausweisung einer neuen Straße direkt neben seinem Wohnhaus. Zudem machte er geltend, die Planung sehe zu wenige Parkplätze für die Wohneinheiten vor und bewirke einen Verlust bedeutender Bäume und Grünzonen.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nach entsprechender Vorberatung im Technischen Ausschuss sowie im Umweltausschuss am 09.10.2003 - der von der Verwaltung vorgeschlagenen Gesamtabwägung zum Verkehr und zur Erschließung entsprechend der Anlage C der Sitzungsvorlage sowie einer Behandlung der eingegangenen Anregungen entsprechend der Anlage D zur Sitzungsvorlage zu und beschloss den Bebauungsplan „Zergle I“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften mit den Änderungen aus der Abwägung als Satzung. Zugleich stimmte er den aus seiner Mitte heraus gestellten Anträgen zu, (1.) die Verbindungsstraße vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße in den Bebauungsplan zwar aufzunehmen, aber erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und (2.) in einer ersten Stufe nur „Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern“ vorzunehmen.
Im Südkurier vom 18.11.2003 wurde der Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 19.01.2004 hat der Antragsteller - zusammen mit zwei weiteren Antragstellern das Normenkontrollverfahren eingeleitet (früheres Aktenzeichen: 5 S 211/04). Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 06.08.2004 zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 17.04.2009 hat der Antragsteller das Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages führt er nunmehr aus: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Zwar liege das Grundstück Flst. Nr. ... nicht im Plangebiet, es sei jedoch mit einer nicht nur geringfügigen, planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmbelastung an der nördlichen und östlichen Gebäudeseite zu rechnen. Eine Verletzung des Rechts aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sei deshalb möglich. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung sei bereits zweifelhaft, ob ein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss vorliege. Denn dieser sei mit der Änderung gefasst worden, dass in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen seien. Dies spreche dafür, dass kein vorbehaltloser und uneingeschränkter Bebauungsplan vorliege. Auch sei damit zum Ausdruck gebracht, dass es dem Bebauungsplan in der beschlossenen Fassung an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Der Beschluss könne auch nicht als solcher über die zeitliche Durchführung von Erschließungsmaßnahmen i.S.v. § 123 BauGB angesehen werden, weil das stufenweise Vorgehen der Antragsgegnerin sich nicht auf Erschließungsmaßnahmen, sondern auf den Zeitraum vor Fertigstellung der Westtangente beziehe, deren Verwirklichung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber noch gänzlich offen gewesen sei. Ein Abwägungsfehler liege darin, dass die Antragsgegnerin die von ihm vorgetragenen Lärmschutzbelange nicht in die Abwägung eingestellt habe. Sie habe das Problem „Verkehr“ vielmehr nur unter verkehrstechnischen Aspekten betrachtet und entsprechend verkürzt berücksichtigt. In jedem Fall habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von dem planbedingten Verkehrslärm nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, in seiner Bedeutung verkannt. Nur so lasse sich erklären, dass auf eine schalltechnische Untersuchung gänzlich verzichtet worden sei. Richtigerweise müsse bei der Berechnung der lärmrelevanten Verkehrsbewegungen auf der an seinem Haus vorbeiführenden Verbindungsstraße von mindestens 200 Wohneinheiten (im Plangebiet, in der Radolfzeller Straße Nr. 19 und Nr. 19 a und in der Eichbühlstraße) ausgegangen werden. Dies führe an seinem Wohngrundstück zu einem Verkehrsaufkommen von 1.300 bis 1.500 Kfz/24h. Berücksichtige man weiter, dass das Verkehrsaufkommen im Einmündungsbereich durch anfahrende bzw. mit laufendem Motor wartende Fahrzeuge geprägt sei und stelle man außerdem in Rechnung, dass aufgrund der schon jetzt gegebenen Überlastung der Radolfzeller Straße mit längeren Wartezeiten im Einmündungsbereich zu rechnen sei, so sei ein Zuschlag für erhöhte Störwirkungen nach Tabelle D der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV i.H.v. mindestens 3 dB(A) anzusetzen. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gem. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV sei hier wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin habe dies jedoch unberücksichtigt gelassen. Die Abwägungsmängel seien auch beachtlich, insbesondere bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung in Kenntnis der zu erwartenden Verkehrslärmbelastung an seinem Wohngrundstück anders ausgefallen wäre. Der Bebauungsplan verstoße schließlich gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn er sei aufgestellt worden, obgleich das Verkehrsgutachten von Modus Consult zu dem Ergebnis gekommen sei, die Radolfzeller Straße, die den durch das Baugebiet verursachten Verkehr noch zusätzlich aufnehmen solle, sei bereits gegenwärtig (bezogen auf das Jahr 2003) überlastet. Zwar habe der Verkehrsgutachter auch ausgeführt, dass die planbedingte Verkehrszunahme nicht als Ursache für die zu erwartenden Verkehrsbehinderungen verantwortlich gemacht werden könne. Dies bedeute jedoch nicht, dass es der Antragsgegnerin freigestanden habe, das ohnehin bestehende Problem durch die Schaffung zusätzlichen Verkehrsaufkommens noch zu verschärfen. Auf eine Entlastungswirkung durch den Bau der B 33 (neu) und der Westtangente habe die Antragsgegnerin nicht vertrauen dürfen, denn diese Planungen seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht hinreichend verfestigt gewesen. Mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans hätte vielmehr abgewartet werden müssen, bis eine tatsächliche Entlastung der Radolfzeller Straße durch die erwähnten Baumaßnahmen erreicht sein würde. Anderes folge auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin vorerst nur ca. 40 Häuser zulassen wolle. Denn damit seien mindestens 80 Wohneinheiten zugelassen, die ebenfalls - wenn auch in geringerem Ausmaß - zu einer Verschärfung der ohnehin schon überlasteten Radolfzeller Straße beitrügen.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Zergle I“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2003 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig. Aufgrund der Einschätzungen des Verkehrsgutachters wirke sich die zusätzliche Erschließung der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Wohneinheiten über den Zimmererweg auf die gesamte Verkehrssituation im dortigen Bereich nur unwesentlich aus. Die zu erwartende Lärmzunahme sei lediglich geringfügig und abwägungsunbeachtlich, weshalb dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Diese sei zudem verwirkt, weil der Antragsteller während der Verhandlungen, die in den letzten knapp sechs Jahren während des Ruhens des Verfahrens stattgefunden hätten, den Eindruck erweckt habe, er werde gegen den Bebauungsplan nicht mehr weiter vorgehen, sofern die von den Beteiligten auf den Weg gebrachte Grundstücksangelegenheit zu seiner Zufriedenheit geregelt würde. Mit seinem plötzlichen Wiederanruf des Verfahrens habe sich der Antragsteller in Widerspruch zu seinem früheren Handeln gesetzt. Der Wiederanruf nach so langer Zeit widerspreche auch der gesetzgeberischen Intention, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit einer Norm zu erhalten. Der Normenkontrollantrag sei aber jedenfalls unbegründet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers beziehe sich der Beschluss des Gemeinderats vom 23.10.2003 zur Begrenzung von Erschließungsmaßnahmen auf die zeitliche Umsetzung der Erschließung des Plangebiets i.S.v. § 123 BauGB. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung beschlossen worden sei. An der Erforderlichkeit der Planung bestünden keine Zweifel. Der Zimmererweg als Verbindungstraße zur Radolfzeller Straße sei für eine Anbindung des Plangebiets notwendig, weil der planbedingte Mehrverkehr nicht über die bestehende Einmündung des Mühlenweges in die Radolfzeller Straße bewältigt werden könne. Die Erforderlichkeit der Planung könne auch nicht mit Blick darauf verneint werden, dass sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht verwirklichen lasse. Denn bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die Planung der B 33 und der Westtangente bereits so verfestigt gewesen, dass mit einer Realisierung und demgemäß mit einer Entspannung der Verkehrssituation auf der Radolfzeller Straße in absehbarer Zeit zu rechnen gewesen sei. Der Baubeginn von B 33 und Westtangente im September 2009 bestätige diese Annahme. Auch ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Aus S. 655 der Verfahrensakte ergebe sich, dass der Gemeinderat konkret auf die Einmündung des Zimmererwegs in die Radolfzeller Straße und die hierdurch entstehenden Belastungen für das Gebäude des Antragstellers hingewiesen worden sei. Auch die Lärmbeeinträchtigung sei hiervon umfasst. Nachdem die planbedingte Verkehrszunahme vom Verkehrsgutachter als gering eingestuft worden sei, liege es auf der Hand, dass keine Verkehrslärmproblematik entstehe. Deshalb habe es auch keines gesonderten Lärmgutachtens bedurft. Dies werde nochmals bekräftigt durch die ergänzende Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom 09.09.2009. Danach würden die gesundheitsrelevanten Schwellenwerte auf der Nordseite des Gebäudes des Antragstellers sowohl im Ist- als auch im Planfall eingehalten, auf der Ostseite hingegen bereits im Istzustand überschritten. Durch die zusätzliche Anbindung des Zimmererwegs werde der Lärmpegel auf dieser Seite aber nur marginal (im Bereich von etwa + 0,3 dB(A)) beeinflusst. Faktisch bleibe die Lärmsituation unverändert. Die der Planung zugrundeliegenden Stellungnahmen von Modus Consult gingen darüber hinaus von 300 neuen Wohneinheiten aus. Hierbei handele es sich um die Maximalzahl der nach dem „Rahmenplan Zergle“ im Gesamtgebiet vorgesehenen Wohneinheiten. Der angegriffene Bebauungsplan „Zergle I“ ermögliche hingegen insgesamt nur ca. 126 Wohneinheiten. Rechne man die im Bebauungsplan „Zergle II“ vorgesehenen weiteren 66 Wohneinheiten hinzu, so ergäben sich insgesamt 192 Wohneinheiten, die noch weit unter den von Modus Consult zugrundegelegten Zahlen lägen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Bereits im Jahre 1997 sei ein Teilstück der Westtangente - die Verbindungsstraße von der B 33 (alt) bis zur Byk-Gulden-Straße - genehmigt und im Jahre 1999 realisiert worden. Im Jahre 2001 habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planungen für die B 33 neu und für die übrigen Teile der Westtangente zugestimmt. Auch wenn die Planfeststellungsbeschlüsse erst nach Satzungsbeschluss ergangen seien, sei in diesem Zeitpunkt nicht zuletzt aufgrund der Teilrealisation der Westtangente damit zu rechnen gewesen, dass auch die noch ausstehenden Teile der Straßenplanung alsbald verwirklicht würden. Die nachträgliche Entwicklung bestätige dies. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien die geltend gemachten Abwägungsfehler, selbst wenn sie vorlägen, jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung sei hier auszuschließen. Der Gemeinderat habe sich dafür entscheiden, dass eine Anbindung des Plangebiets über den Mühlenweg in südwestlicher Richtung zum Byk-Gulden-Weg aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes abzulehnen sei. Auch eine Erschließung des Plangebiets über die Brandenburger- und die Allensteiner Straße scheide aus, weil der Knoten Allensteinerstraße/Riedstraße bereits mit dem bestehenden Baugebiet „Öhmdwiesen II“ an der Belastungsgrenze angelangt sei.
15 
Der Senat hat einen am 13.10.2009 gestellten Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO, die Vollziehung des Bebauungsplans „Zergle I“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen, mit Beschluss vom 03.12.2009 (5 S 2245/09) abgelehnt.
16 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des Verfahrens 5 S 2245/09 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
18 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der hier noch anzuwendenden Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1626) gestellt worden (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO).
19 
Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.10.2003 beschlossene und hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I““ keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten des Antragstellers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller eine Antragbefugnis nicht abgesprochen werden. Er beruft sich darauf, dass sein Wohnanwesen ... Straße x (Flst. Nr. ...) aufgrund der in 6 m Entfernung geplanten Verbindungsstraße unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründet nicht erst dann eine Antragsbefugnis, wenn die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr gehören auch unterhalb dieser Grenze bleibende Immissionen zu dem in die Abwägung einzustellenden - und deshalb ggf. eine Antragsbefugnis begründenden - Abwägungsmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass die planbedingte Lärmzunahme so geringfügig ist, dass sie von vornherein nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden musste, bestehen - bezogen auf den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 23.10.2003 - nicht. Ein Lärmgutachten wurde im Planungsverfahren nicht eingeholt. Ob aus der Einschätzung des Verkehrsgutachters im Gutachten vom 11.09.2003, wonach auf dem Zimmererweg eine Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24 Std. zu erwarten sei, der Schluss auf eine (abwägungsirrelevante) Geringfügigkeit der Lärmzunahme gezogen werden könnte, bedarf im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Möglichkeit einer Abwägungsrelevanz der planbedingten Lärmzunahme erscheint nicht ausgeschlossen.
20 
Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers kann - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 (2000), juris Rdnr. 4) und des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433) ist zwar geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt; auch besteht die schrankensetzende Funktion der Grundsätze von Treu und Glauben unabhängig davon, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit an ein Verhalten des Antragstellers vor oder nach der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens anknüpft (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Maßgeblich kommt es jedoch darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung eines prozessualen Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Normenkon-trollantrag auf ihre Ausführungen dazu verweist, dass und weshalb ihrer Ansicht nach der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO zu spät gestellt worden und deshalb als treuwidrig zu erachten sei, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Denn für die Beurteilung der prozessualen Verwirkung jenes Antrags sind nicht dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich wie im Rahmen des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrages. In Bezug auf diesen Antrag fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass bereits die Einleitung des Normenkontrollverfahrens im Januar 2004 gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Spätestens mit der Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller sein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran dokumentiert, die - aus seiner Sicht - planbedingten Belastungen des Grundstücks Flst. Nr. ... zu beseitigen. Dieses Interesse ist auch mit der Ruhensanordnung des Senats vom 06.08.2004 nicht entfallen, denn dieses diente ausdrücklich dazu, das Verfahren während laufender Vergleichsverhandlungen in der Schwebe zu halten (vgl. § 251 Abs. 1 ZPO), wobei es den Beteiligten unbenommen blieb, das Verfahren - jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten - jederzeit ohne Zustimmung des Senats wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin musste unabhängig davon, wie sich die laufenden Vergleichsverhandlungen gestalten, jederzeit mit einem solchen Wiederanruf durch den Antragsteller, gerichtet auf eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans, rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offenbar eine „Kehrtwende“ vollzog und von dem zunächst begehrten Erwerb eines angrenzenden Grundstücks wieder Abstand nahm, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihm der Wiederanruf des ruhenden Normenkontrollverfahrens verwehrt wäre.
21 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin widerspricht der Wiederanruf eines knapp fünf Jahre ruhenden Verfahrens auch nicht der in der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Norm zu erhalten. Zum einen wurde der vorliegende Normenkontrollantrag gerade innerhalb der - hier maßgeblichen - Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erhoben, zum anderen hätte es die Antragsgegnerin selbst in der Hand gehabt, den nunmehr beklagten Schwebezustand zu verhindern, entweder durch eine Nichtzustimmung zu dem Ruhensantrag des Antragstellers vom 26.07.2004 oder - nach erfolgter Ruhensanordnung durch den Senat - durch einen Wiederanruf des Verfahrens.
22 
Aus den dargelegten Erwägungen heraus kann dem Antragsteller auch das (fortbestehende) Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden.
II.
23 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen Verfahrensverstöße nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB (2.) noch mit Blick auf die Bewältigung des Problems der planbedingten Verkehrszunahme zu beanstanden (3a). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf die Bewältigung der Lärmproblematik Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen (3b).
24 
1. Mit seinem Vortrag, es liege bereits kein „ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss“ vor, weil die Antragsgegnerin keinen vorbehaltlosen und uneingeschränkten Bebauungsplan beschlossen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach, es fehle an einem (wirksamen) Satzungsbeschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB BauGB 2001 i.V.m. 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da das Bebauungsplanverfahren hier in der Zeit zwischen dem 14.04.1999 und dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurde, finden die Vorschriften des BauGB - mit Ausnahme der Vorschriften für die Planerhaltung, für die nach § 233 Abs. 2 BauGB Sonderregeln gelten - in der vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau maßgeblichen Fassung vom 27.07.2001 (im Folgenden: BauGB 2001) weiterhin Anwendung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 10 BauGB 2001 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt es einen beachtlichen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn die Gemeinde einen erforderlichen Satzungsbeschluss nicht (ordnungsgemäß) gefasst hat.
25 
Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des normschaffenden Organs - hier des Gemeinderats - ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Denn die Vielzahl der Rechtsunterworfenen muss unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zweifelsfrei feststellen können, ob die Regelungen für sie verbindlich sind oder nicht und mit welchem Inhalt die Norm für sie gilt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.1993 - 26 W 91.1677 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier indes der Fall. In seiner Sitzung am 23.10.2003 hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Vorlagen der Verwaltung zur Gesamtabwägung und zur Behandlung der Einwendungen zu eigen gemacht und den Bebauungsplan zusammen mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen als Satzung beschlossen. Damit steht eindeutig fest, welche Regelungen mit welchem Inhalt gelten sollen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat zugleich beschlossen hat, die geplante Stichstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zielt dieser Beschluss schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, die inhaltliche Geltung des Bebauungsplans „Zergle I“ im Sinne einer Bedingung oder eines Vorbehalts von der Fertigstellung der Westtangente abhängig zu machen. Er betrifft allenfalls die zeitliche Streckung der Umsetzung der Planung durch eine gestaffelte Erschließung. Diese wirft zwar möglicherweise Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auf (dazu s.u.), stellt aber jedenfalls das Vorliegen eines bedingungs- und vorbehaltslosen Satzungsbeschlusses nicht in Frage.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB 1998 (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.11.2003 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998).
27 
Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris Rdnr. 36), liegen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan „Zergle I“ besteht hier aus dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen und dem Grünordnungsplan, auf die in dem Satzungstext jeweils eindeutig Bezug genommen wird. Sämtliche Teile wurden jeweils am 14.11.2003 - und damit vor der Bekanntmachung am 18.11.2003 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ( §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 GemO) ausgefertigt.
28 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers mangelt es dem Bebauungsplan auch nicht an der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
29 
Nach diesen Maßstäben ist die Planung hier erforderlich. Sie ist ersichtlich von einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang - der Bereitstellung von Wohnflächen im zentrumsnahen Bereich - getragen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 22.01.1993 (- 8 C 46.91 -, DVBl. 1993, 669 = juris Rdnr. 21ff) mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB zwar als problematisch angesehen, wenn eine Gemeinde ein größeres Gebiet überplant, in der Begründung des Bebauungsplans zugleich aber zum Ausdruck bringt, das Plangebiet nur abschnittsweise erschließen zu wollen. Die Bedenken rührten aber daher, dass die abschnittsweise Realisierung des Plangebiets sich auf „völlig ungewisse Zeiträume“ bezog, weil die planende Gemeinde sich mit Blick auf voraussichtlich fehlende finanzielle Mittel für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bereits bei der Beschlussfassung über die Planung deren Verwirklichung offenhalten wollte. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung vielmehr davon ausgehen, dass selbst 300 Wohneinheiten gemäß dem Rahmenkonzept „Zergle“ in absehbarer Zeit - nach Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente Wollmatingen und damit einhergehender Verkehrsentlastung in der Radolfzeller Straße - realisiert werden können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass die bei der Beschlussfassung am 23.10.2003 zugrundegelegte Erwartung nicht aus der Luft gegriffen war: Ein Teilstück der Westtangente - die Verbindung von der B 33 zur Byk-Gulden-Straße - war bereits im Jahre 1999 realisiert; mit dem Bau der B 33 und dem übrigen Teil der Westtangente wurde im September 2009 begonnen. Die abschnittsweise Realisierung des Rahmenplans - und als dessen Teilkonzept die Verwirklichung des Bebauungsplans „Zergle I“ - war hier gerade nicht von der Vorstellung der Antragsgegnerin getragen, sich die Realisierung der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung auf unabsehbare Zeit offenhalten zu wollen. Aufgrund der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I“ - als „abgespeckte Version“ des Rahmenkonzepts - sogar dann realisiert werden kann und soll, wenn es wider Erwarten nicht zum Bau der Westtangente kommt.
30 
3. § 1 Abs. 6 BauGB 2001 erfordert bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
31 
a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die planerische Bewältigung des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahre 1998 - also weit vor dem Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans - erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der zunächst geplanten 300 Wohneinheiten im Quartier „Öhmdwiesen/Zergle“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der Radolfzeller Straße problematisch sein würde. Die von ihr eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Modus Consult vom 11.02.1998 kam zu dem Ergebnis, die Neubebauung im Bereich Sägerei auf zunächst ca. 40 Wohneinheiten zu beschränken. Eine Erschließung über den Mühlenweg sei - trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung des Mühlenwegs im Tagesverkehr um 42 % - in dieser Größenordnung noch zu vertreten. Die Planung wurde daraufhin zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Fertigstellung der Nordumfahrung Wollmatingen - und dadurch eingetretener Teilentlastung der Radolfzeller Straße - gab die Antragsgegnerin eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag, in der erstmals der Zimmererweg als weitere Anbindung des Plangebiets an die Radolfzeller Straße berücksichtigt wurde. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2003 kam Modus Consult zu dem Ergebnis, dass eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von (sogar) 300 Wohneinheiten unter Zugrundelegung dieses neuen Konzepts zu keiner wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität führe und die Erschließungskonzeption funktionsfähig sei. Nach Realisierung der B 33 neu (mit Westtangente) sei im Untersuchungsbereich mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen. Lediglich eine Langfristbetrachtung (bis 2015) ohne B 33 neu und Westtangente führe dazu, dass die verminderte Verkehrsqualität im Bereich Wollmatingen annähernd über den gesamten Tag anhalte. Generell könne aber gesagt werden, dass die Neubebauung „Zergle“ (unter Zugrundlegung von 300 geplanten Wohneinheiten) nur einen geringen Einfluss auf die Verkehrssituation habe, weil die gegebenen bzw. zu erwartenden Verkehrsbehinderungen im Bereich der Ortsdurchfahrt Wollmatingen auf den Verkehrsaustausch der im Osten gelegenen Gewerbegebiete bzw. der Kernstadt mit den Stadtrandgebieten und den Einzugsgebieten westlich von Konstanz zurückzuführen seien.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht einleuchtend begründet worden wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, welches Verkehrsaufkommen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen auf dem neuen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße zu erwarten ist, deckt sich sein Ergebnis (1.300 bis 1.500 Kfz/24h) mit dem der verkehrstechnischen Gutachten (1.500 Kfz/24h).
33 
Mit Blick auf diese gutachterlichen Einschätzungen und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Wollmatinger Straßennetzes hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Zergle I“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat er hierbei in doppelter Weise Rechnung getragen: Zum einen durch die Entscheidung, deutlich weniger als die vom Gutachter für ebenfalls realisierbar gehaltenen 300 Wohneinheiten planerisch zu ermöglichen, zum anderen durch die Entscheidung, keine Verkehrsanbindung des Mühlenwegs nach Süden zum Byk-Gulden-Weg zuzulassen um Durchgangs- bzw. Schleichverkehr im Plangebiet zu verhindern (Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung, S. 4-6). Ein gewisser Widerspruch in der Planungskonzeption liegt zwar darin, dass die Verbindungsstraße („Zimmererweg“) einerseits zur Entlastung der Verkehrssituation im Einmündungsbereich Mühlenweg/Radolfzeller Straße für erforderlich gehalten wurde, andererseits aber gerade deren Bau bis zur Fertigstellung der Westtangente - und dem Eintritt der dadurch bewirkten Verkehrsentlastung - zurückgestellt werden soll. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gutachten von Modus Consult vom 11.02.1998 (S. 7) und vom 11.09.2003 (S. 18 und 20) ersichtlich davon ausgegangen ist, dass jedenfalls der durch den Bebauungsplan „Zergle I“ ausgelöste Verkehr noch über den bestehenden Mühlenweg abgewickelt werden kann (Planbegründung S. 2) und - entsprechend den verkehrsgutachterlichen Ausführungen - selbst maximal 300 Wohneinheiten in dem Plangebiet nur zu einer geringfügigen, im Grunde nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde (Abwägung zu Verkehr und Erschließung, S. 6).
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rdnr. 3). Danach muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium des Bauleitplanverfahrens absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Zergle I“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt und nicht von der Verwirklichung der geplanten Westtangente abhängig gemacht hat.
35 
b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern in Bezug auf die Bewältigung der planbedingten Lärmzunahme. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu der Frage, welche (zusätzlichen) Lärmbelastungen die durch den Bebauungsplan „Zergle I“ zugelassene Bebauung bei den Anwohnern der ohnehin bereits stark belasteten Radolfzeller Straße auslöst, keinerlei Gedanken gemacht. Eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
36 
aa) Ausweislich ihrer Antragserwiderung ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gestützt auf die Aussage der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 (dort S. 12 und S. 18), der Einfluss der Neubebauung im Bereich „Zergle“ habe auf die Verkehrssituation nur geringen Einfluss und führe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität, davon ausgegangen, „dass keine Verkehrslärmproblematik bestehe“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin dies noch einmal bestätigt. Richtigerweise musste sie aber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Erwägung ziehen, dass der Verkehr auf der Radolfzeller Straße bei einer Belastung von etwa 18.400 Kfz/24 h im Istzustand streckenweise zu einem Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tagsüber führt und damit möglicherweise auch dann, wenn die planbedingte Lärmzunahme sich nur im geringfügigen Bereich bewegt, die Frage nach kompensatorischen Maßnahmen zur Lärmvorsorge aufgeworfen wird. Denn eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, juris [nur Leits.]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099;). Darauf, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt, kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an.
37 
Auf den Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelastung hatten Anwohner bzw. Planbetroffene im Anhörungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Schon der Stellungnahme von Modus Consult vom 11.09.2003 (S. 11) war zu entnehmen, dass die Radolfzeller Straße im Istzustand mit bis zu 20.900 Kfz/24h belastet ist. In der Stellungnahme von Modus Consult vom 09.09.2009 (S. 4) heißt es bestätigend, dass bereits eine Istbelastung mit 18.400 Kfz/24h an der Ostwand des Hauses des Antragstellers zu einer Lärmbelastung von 72 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts führt. Da die Lärmbelastung an der Radolfzeller Straße mithin bereits nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (am 23.10.2003) möglicherweise - im damaligen Istzustand - die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überstieg, konnte die Einholung schalltechnischer Gutachten zum Zwecke der Abklärung weiterer kompensatorischer Maßnahmen auch nicht aus der Erwägung heraus unterbleiben, dass der Bebauungsplan „Zergle I“ lediglich einen ersten Bauabschnitt verwirklicht, der weit unter den an sich vorgesehenen - und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 zugrundeliegenden - 300 Wohneinheiten zurückbleibt.
38 
bb) Auch bezüglich der planbedingten Lärmauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ist die Abwägung defizitär. Mit Schreiben vom 21.08.2003 hatte der Antragsteller auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung seines Grundstücks ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch eine neue Straße neben seinem Hause mache die Situation vollends unerträglich. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Bl. 655 der Behördenakten) ergibt. In der dort in Bezug genommenen „gesonderten Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung“ findet sich zur Lärmproblematik aber nichts. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beziehen sich lediglich - wie schon die Bezeichnung dieser Unterlage nahelegt - auf Fragen der verkehrstechnischen Erschließung des Baugebiets. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit mit Blick auf die verkehrstechnische Untersuchung vom 11.09.2003 (S. 11) davon ausgegangen, dass auf dem Verbindungsweg eine lediglich geringfügige Verkehrsbelastung von nur 1.500 Kfz/24h zu erwarten ist und sich deshalb in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Verkehrslärmproblematik ergibt. Gerade bezüglich des Anwesens des Antragstellers hätte aber in den Blick gelangen müssen, dass aufgrund der Lärmvorbelastung im gesundheitsschädlichen Bereich auch bei nur geringfügiger Lärmzunahme möglicherweise kompensatorische Maßnahmen zur Lärmvorsorge in Betracht kommen (s.o.). Zusätzlich hätte in den Blick gelangen, ermittelt werden und im Rahmen der Abwägung Niederschlag finden müssen, dass durch den vorgesehenen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße die rückwärtigen, von der Radolfzeller Straße abgewandten Wohn- und Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers, die bislang von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudes profitieren, nun erstmals einer (neuen) Lärmquelle ausgesetzt werden. Dass diese Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in Zusammenschau mit der bestehenden Lärmvorbelastung erheblich und demgemäß bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand.
39 
Am Vorliegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits ändert sich nichts dadurch, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 23.10.2003 zusätzlich beschlossen hat, die am Haus des Antragstellers vorbeiführende Verbindungsstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen. Dieser Zusatzbeschluss hat zwar möglicherweise zur Konsequenz, dass sich für das Grundstück des Antragstellers in Bezug auf die Verkehrs menge nichts ändert, weil der auf der Verbindungsstraße prognostizierte Verkehr von 1.500 Kfz/24h nach der verkehrsrechtlichen Stellungnahme vom 11.09.2003 durch die nach Fertigstellung der Westtangente zu erwartende Verkehrsabnahme im innerörtlichen Bereich zumindest ausgeglichen wird (die auf der Radolfzeller Straße erwartete Verkehrsreduktion liegt bei 1.600 Kfz/24h). Ob dies aber in gleicher Weise für die Lärmbelastung gilt, ist eine offene und ungeklärte Frage. Von einer entsprechenden Lärmkompensation dürfte schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen sein, weil sich die Qualität des auf der Verbindungsstraße zu erwartenden Verkehrs - die in die Radolfzeller Straße einbiegenden Fahrzeuge müssen dort warten und anfahren - von der Qualität des auf der Radolfzeller Straße vorhandenen fließenden Verkehrs unterscheidet.
40 
cc) Bei den genannten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn sie waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899ff). Sie sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
41 
dd) Die aufgezeigten Mängel waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 C 1.07 -, BVerwG 131, 100 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in voller Kenntnis der Lärmauswirkungen der Planung vorerst - d.h. bis zur Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente und dem Eintritt der dadurch zu erwartenden Verkehrsentlastung - auf eine Planung des Baugebiets „Zergle I“ verzichtet hätte, wie dies in der Vergangenheit ja auch schon wegen des Problems der verkehrlichen Erschließung geschehen ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gemeinderat in Kenntnis der dadurch ausgelösten Lärmwirkungen an der konkreten Planung - mit Verbindungsweg vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße - in jedem Fall festgehalten hätte, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er kompensatorische Maßnahmen zugunsten der Lärmbetroffenen erwogen und vorgesehen hätte. Insoweit bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten.
42 
ee) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie berühren das Planungskonzept „Zergle I“ insgesamt. Das Planungsverfahren zeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin stets die Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans von der planerischen Bewältigung der Problems des planbedingten Mehrverkehrs - und der Bewältigung des damit vermeintlich deckungsgleichen Lärmproblems - abhängig gemacht hat. Dies kommt insbesondere in dem Zusatzbeschluss vom 23.10.2003 zum Ausdruck, nicht den Weg einer (weiteren) Planreduzierung, sondern den Weg der Staffelung von Erschließungsmaßnahmen zu gehen. Daher kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Planung an einer weiter reduzierten Teilplanung festgehalten hätte.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 10.November 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
18 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der hier noch anzuwendenden Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1626) gestellt worden (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO).
19 
Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.10.2003 beschlossene und hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I““ keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten des Antragstellers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller eine Antragbefugnis nicht abgesprochen werden. Er beruft sich darauf, dass sein Wohnanwesen ... Straße x (Flst. Nr. ...) aufgrund der in 6 m Entfernung geplanten Verbindungsstraße unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründet nicht erst dann eine Antragsbefugnis, wenn die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr gehören auch unterhalb dieser Grenze bleibende Immissionen zu dem in die Abwägung einzustellenden - und deshalb ggf. eine Antragsbefugnis begründenden - Abwägungsmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass die planbedingte Lärmzunahme so geringfügig ist, dass sie von vornherein nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden musste, bestehen - bezogen auf den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 23.10.2003 - nicht. Ein Lärmgutachten wurde im Planungsverfahren nicht eingeholt. Ob aus der Einschätzung des Verkehrsgutachters im Gutachten vom 11.09.2003, wonach auf dem Zimmererweg eine Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24 Std. zu erwarten sei, der Schluss auf eine (abwägungsirrelevante) Geringfügigkeit der Lärmzunahme gezogen werden könnte, bedarf im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Möglichkeit einer Abwägungsrelevanz der planbedingten Lärmzunahme erscheint nicht ausgeschlossen.
20 
Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers kann - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 (2000), juris Rdnr. 4) und des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433) ist zwar geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt; auch besteht die schrankensetzende Funktion der Grundsätze von Treu und Glauben unabhängig davon, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit an ein Verhalten des Antragstellers vor oder nach der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens anknüpft (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Maßgeblich kommt es jedoch darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung eines prozessualen Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Normenkon-trollantrag auf ihre Ausführungen dazu verweist, dass und weshalb ihrer Ansicht nach der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO zu spät gestellt worden und deshalb als treuwidrig zu erachten sei, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Denn für die Beurteilung der prozessualen Verwirkung jenes Antrags sind nicht dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich wie im Rahmen des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrages. In Bezug auf diesen Antrag fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass bereits die Einleitung des Normenkontrollverfahrens im Januar 2004 gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Spätestens mit der Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller sein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran dokumentiert, die - aus seiner Sicht - planbedingten Belastungen des Grundstücks Flst. Nr. ... zu beseitigen. Dieses Interesse ist auch mit der Ruhensanordnung des Senats vom 06.08.2004 nicht entfallen, denn dieses diente ausdrücklich dazu, das Verfahren während laufender Vergleichsverhandlungen in der Schwebe zu halten (vgl. § 251 Abs. 1 ZPO), wobei es den Beteiligten unbenommen blieb, das Verfahren - jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten - jederzeit ohne Zustimmung des Senats wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin musste unabhängig davon, wie sich die laufenden Vergleichsverhandlungen gestalten, jederzeit mit einem solchen Wiederanruf durch den Antragsteller, gerichtet auf eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans, rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offenbar eine „Kehrtwende“ vollzog und von dem zunächst begehrten Erwerb eines angrenzenden Grundstücks wieder Abstand nahm, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihm der Wiederanruf des ruhenden Normenkontrollverfahrens verwehrt wäre.
21 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin widerspricht der Wiederanruf eines knapp fünf Jahre ruhenden Verfahrens auch nicht der in der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Norm zu erhalten. Zum einen wurde der vorliegende Normenkontrollantrag gerade innerhalb der - hier maßgeblichen - Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erhoben, zum anderen hätte es die Antragsgegnerin selbst in der Hand gehabt, den nunmehr beklagten Schwebezustand zu verhindern, entweder durch eine Nichtzustimmung zu dem Ruhensantrag des Antragstellers vom 26.07.2004 oder - nach erfolgter Ruhensanordnung durch den Senat - durch einen Wiederanruf des Verfahrens.
22 
Aus den dargelegten Erwägungen heraus kann dem Antragsteller auch das (fortbestehende) Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden.
II.
23 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen Verfahrensverstöße nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB (2.) noch mit Blick auf die Bewältigung des Problems der planbedingten Verkehrszunahme zu beanstanden (3a). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf die Bewältigung der Lärmproblematik Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen (3b).
24 
1. Mit seinem Vortrag, es liege bereits kein „ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss“ vor, weil die Antragsgegnerin keinen vorbehaltlosen und uneingeschränkten Bebauungsplan beschlossen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach, es fehle an einem (wirksamen) Satzungsbeschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB BauGB 2001 i.V.m. 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da das Bebauungsplanverfahren hier in der Zeit zwischen dem 14.04.1999 und dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurde, finden die Vorschriften des BauGB - mit Ausnahme der Vorschriften für die Planerhaltung, für die nach § 233 Abs. 2 BauGB Sonderregeln gelten - in der vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau maßgeblichen Fassung vom 27.07.2001 (im Folgenden: BauGB 2001) weiterhin Anwendung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 10 BauGB 2001 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt es einen beachtlichen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn die Gemeinde einen erforderlichen Satzungsbeschluss nicht (ordnungsgemäß) gefasst hat.
25 
Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des normschaffenden Organs - hier des Gemeinderats - ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Denn die Vielzahl der Rechtsunterworfenen muss unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zweifelsfrei feststellen können, ob die Regelungen für sie verbindlich sind oder nicht und mit welchem Inhalt die Norm für sie gilt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.1993 - 26 W 91.1677 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier indes der Fall. In seiner Sitzung am 23.10.2003 hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Vorlagen der Verwaltung zur Gesamtabwägung und zur Behandlung der Einwendungen zu eigen gemacht und den Bebauungsplan zusammen mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen als Satzung beschlossen. Damit steht eindeutig fest, welche Regelungen mit welchem Inhalt gelten sollen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat zugleich beschlossen hat, die geplante Stichstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zielt dieser Beschluss schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, die inhaltliche Geltung des Bebauungsplans „Zergle I“ im Sinne einer Bedingung oder eines Vorbehalts von der Fertigstellung der Westtangente abhängig zu machen. Er betrifft allenfalls die zeitliche Streckung der Umsetzung der Planung durch eine gestaffelte Erschließung. Diese wirft zwar möglicherweise Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auf (dazu s.u.), stellt aber jedenfalls das Vorliegen eines bedingungs- und vorbehaltslosen Satzungsbeschlusses nicht in Frage.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB 1998 (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.11.2003 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998).
27 
Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris Rdnr. 36), liegen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan „Zergle I“ besteht hier aus dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen und dem Grünordnungsplan, auf die in dem Satzungstext jeweils eindeutig Bezug genommen wird. Sämtliche Teile wurden jeweils am 14.11.2003 - und damit vor der Bekanntmachung am 18.11.2003 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ( §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 GemO) ausgefertigt.
28 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers mangelt es dem Bebauungsplan auch nicht an der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
29 
Nach diesen Maßstäben ist die Planung hier erforderlich. Sie ist ersichtlich von einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang - der Bereitstellung von Wohnflächen im zentrumsnahen Bereich - getragen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 22.01.1993 (- 8 C 46.91 -, DVBl. 1993, 669 = juris Rdnr. 21ff) mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB zwar als problematisch angesehen, wenn eine Gemeinde ein größeres Gebiet überplant, in der Begründung des Bebauungsplans zugleich aber zum Ausdruck bringt, das Plangebiet nur abschnittsweise erschließen zu wollen. Die Bedenken rührten aber daher, dass die abschnittsweise Realisierung des Plangebiets sich auf „völlig ungewisse Zeiträume“ bezog, weil die planende Gemeinde sich mit Blick auf voraussichtlich fehlende finanzielle Mittel für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bereits bei der Beschlussfassung über die Planung deren Verwirklichung offenhalten wollte. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung vielmehr davon ausgehen, dass selbst 300 Wohneinheiten gemäß dem Rahmenkonzept „Zergle“ in absehbarer Zeit - nach Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente Wollmatingen und damit einhergehender Verkehrsentlastung in der Radolfzeller Straße - realisiert werden können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass die bei der Beschlussfassung am 23.10.2003 zugrundegelegte Erwartung nicht aus der Luft gegriffen war: Ein Teilstück der Westtangente - die Verbindung von der B 33 zur Byk-Gulden-Straße - war bereits im Jahre 1999 realisiert; mit dem Bau der B 33 und dem übrigen Teil der Westtangente wurde im September 2009 begonnen. Die abschnittsweise Realisierung des Rahmenplans - und als dessen Teilkonzept die Verwirklichung des Bebauungsplans „Zergle I“ - war hier gerade nicht von der Vorstellung der Antragsgegnerin getragen, sich die Realisierung der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung auf unabsehbare Zeit offenhalten zu wollen. Aufgrund der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I“ - als „abgespeckte Version“ des Rahmenkonzepts - sogar dann realisiert werden kann und soll, wenn es wider Erwarten nicht zum Bau der Westtangente kommt.
30 
3. § 1 Abs. 6 BauGB 2001 erfordert bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
31 
a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die planerische Bewältigung des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahre 1998 - also weit vor dem Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans - erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der zunächst geplanten 300 Wohneinheiten im Quartier „Öhmdwiesen/Zergle“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der Radolfzeller Straße problematisch sein würde. Die von ihr eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Modus Consult vom 11.02.1998 kam zu dem Ergebnis, die Neubebauung im Bereich Sägerei auf zunächst ca. 40 Wohneinheiten zu beschränken. Eine Erschließung über den Mühlenweg sei - trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung des Mühlenwegs im Tagesverkehr um 42 % - in dieser Größenordnung noch zu vertreten. Die Planung wurde daraufhin zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Fertigstellung der Nordumfahrung Wollmatingen - und dadurch eingetretener Teilentlastung der Radolfzeller Straße - gab die Antragsgegnerin eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag, in der erstmals der Zimmererweg als weitere Anbindung des Plangebiets an die Radolfzeller Straße berücksichtigt wurde. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2003 kam Modus Consult zu dem Ergebnis, dass eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von (sogar) 300 Wohneinheiten unter Zugrundelegung dieses neuen Konzepts zu keiner wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität führe und die Erschließungskonzeption funktionsfähig sei. Nach Realisierung der B 33 neu (mit Westtangente) sei im Untersuchungsbereich mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen. Lediglich eine Langfristbetrachtung (bis 2015) ohne B 33 neu und Westtangente führe dazu, dass die verminderte Verkehrsqualität im Bereich Wollmatingen annähernd über den gesamten Tag anhalte. Generell könne aber gesagt werden, dass die Neubebauung „Zergle“ (unter Zugrundlegung von 300 geplanten Wohneinheiten) nur einen geringen Einfluss auf die Verkehrssituation habe, weil die gegebenen bzw. zu erwartenden Verkehrsbehinderungen im Bereich der Ortsdurchfahrt Wollmatingen auf den Verkehrsaustausch der im Osten gelegenen Gewerbegebiete bzw. der Kernstadt mit den Stadtrandgebieten und den Einzugsgebieten westlich von Konstanz zurückzuführen seien.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht einleuchtend begründet worden wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, welches Verkehrsaufkommen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen auf dem neuen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße zu erwarten ist, deckt sich sein Ergebnis (1.300 bis 1.500 Kfz/24h) mit dem der verkehrstechnischen Gutachten (1.500 Kfz/24h).
33 
Mit Blick auf diese gutachterlichen Einschätzungen und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Wollmatinger Straßennetzes hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Zergle I“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat er hierbei in doppelter Weise Rechnung getragen: Zum einen durch die Entscheidung, deutlich weniger als die vom Gutachter für ebenfalls realisierbar gehaltenen 300 Wohneinheiten planerisch zu ermöglichen, zum anderen durch die Entscheidung, keine Verkehrsanbindung des Mühlenwegs nach Süden zum Byk-Gulden-Weg zuzulassen um Durchgangs- bzw. Schleichverkehr im Plangebiet zu verhindern (Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung, S. 4-6). Ein gewisser Widerspruch in der Planungskonzeption liegt zwar darin, dass die Verbindungsstraße („Zimmererweg“) einerseits zur Entlastung der Verkehrssituation im Einmündungsbereich Mühlenweg/Radolfzeller Straße für erforderlich gehalten wurde, andererseits aber gerade deren Bau bis zur Fertigstellung der Westtangente - und dem Eintritt der dadurch bewirkten Verkehrsentlastung - zurückgestellt werden soll. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gutachten von Modus Consult vom 11.02.1998 (S. 7) und vom 11.09.2003 (S. 18 und 20) ersichtlich davon ausgegangen ist, dass jedenfalls der durch den Bebauungsplan „Zergle I“ ausgelöste Verkehr noch über den bestehenden Mühlenweg abgewickelt werden kann (Planbegründung S. 2) und - entsprechend den verkehrsgutachterlichen Ausführungen - selbst maximal 300 Wohneinheiten in dem Plangebiet nur zu einer geringfügigen, im Grunde nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde (Abwägung zu Verkehr und Erschließung, S. 6).
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rdnr. 3). Danach muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium des Bauleitplanverfahrens absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Zergle I“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt und nicht von der Verwirklichung der geplanten Westtangente abhängig gemacht hat.
35 
b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern in Bezug auf die Bewältigung der planbedingten Lärmzunahme. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu der Frage, welche (zusätzlichen) Lärmbelastungen die durch den Bebauungsplan „Zergle I“ zugelassene Bebauung bei den Anwohnern der ohnehin bereits stark belasteten Radolfzeller Straße auslöst, keinerlei Gedanken gemacht. Eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
36 
aa) Ausweislich ihrer Antragserwiderung ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gestützt auf die Aussage der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 (dort S. 12 und S. 18), der Einfluss der Neubebauung im Bereich „Zergle“ habe auf die Verkehrssituation nur geringen Einfluss und führe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität, davon ausgegangen, „dass keine Verkehrslärmproblematik bestehe“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin dies noch einmal bestätigt. Richtigerweise musste sie aber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Erwägung ziehen, dass der Verkehr auf der Radolfzeller Straße bei einer Belastung von etwa 18.400 Kfz/24 h im Istzustand streckenweise zu einem Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tagsüber führt und damit möglicherweise auch dann, wenn die planbedingte Lärmzunahme sich nur im geringfügigen Bereich bewegt, die Frage nach kompensatorischen Maßnahmen zur Lärmvorsorge aufgeworfen wird. Denn eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, juris [nur Leits.]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099;). Darauf, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt, kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an.
37 
Auf den Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelastung hatten Anwohner bzw. Planbetroffene im Anhörungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Schon der Stellungnahme von Modus Consult vom 11.09.2003 (S. 11) war zu entnehmen, dass die Radolfzeller Straße im Istzustand mit bis zu 20.900 Kfz/24h belastet ist. In der Stellungnahme von Modus Consult vom 09.09.2009 (S. 4) heißt es bestätigend, dass bereits eine Istbelastung mit 18.400 Kfz/24h an der Ostwand des Hauses des Antragstellers zu einer Lärmbelastung von 72 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts führt. Da die Lärmbelastung an der Radolfzeller Straße mithin bereits nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (am 23.10.2003) möglicherweise - im damaligen Istzustand - die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überstieg, konnte die Einholung schalltechnischer Gutachten zum Zwecke der Abklärung weiterer kompensatorischer Maßnahmen auch nicht aus der Erwägung heraus unterbleiben, dass der Bebauungsplan „Zergle I“ lediglich einen ersten Bauabschnitt verwirklicht, der weit unter den an sich vorgesehenen - und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 zugrundeliegenden - 300 Wohneinheiten zurückbleibt.
38 
bb) Auch bezüglich der planbedingten Lärmauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ist die Abwägung defizitär. Mit Schreiben vom 21.08.2003 hatte der Antragsteller auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung seines Grundstücks ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch eine neue Straße neben seinem Hause mache die Situation vollends unerträglich. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Bl. 655 der Behördenakten) ergibt. In der dort in Bezug genommenen „gesonderten Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung“ findet sich zur Lärmproblematik aber nichts. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beziehen sich lediglich - wie schon die Bezeichnung dieser Unterlage nahelegt - auf Fragen der verkehrstechnischen Erschließung des Baugebiets. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit mit Blick auf die verkehrstechnische Untersuchung vom 11.09.2003 (S. 11) davon ausgegangen, dass auf dem Verbindungsweg eine lediglich geringfügige Verkehrsbelastung von nur 1.500 Kfz/24h zu erwarten ist und sich deshalb in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Verkehrslärmproblematik ergibt. Gerade bezüglich des Anwesens des Antragstellers hätte aber in den Blick gelangen müssen, dass aufgrund der Lärmvorbelastung im gesundheitsschädlichen Bereich auch bei nur geringfügiger Lärmzunahme möglicherweise kompensatorische Maßnahmen zur Lärmvorsorge in Betracht kommen (s.o.). Zusätzlich hätte in den Blick gelangen, ermittelt werden und im Rahmen der Abwägung Niederschlag finden müssen, dass durch den vorgesehenen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße die rückwärtigen, von der Radolfzeller Straße abgewandten Wohn- und Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers, die bislang von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudes profitieren, nun erstmals einer (neuen) Lärmquelle ausgesetzt werden. Dass diese Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in Zusammenschau mit der bestehenden Lärmvorbelastung erheblich und demgemäß bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand.
39 
Am Vorliegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits ändert sich nichts dadurch, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 23.10.2003 zusätzlich beschlossen hat, die am Haus des Antragstellers vorbeiführende Verbindungsstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen. Dieser Zusatzbeschluss hat zwar möglicherweise zur Konsequenz, dass sich für das Grundstück des Antragstellers in Bezug auf die Verkehrs menge nichts ändert, weil der auf der Verbindungsstraße prognostizierte Verkehr von 1.500 Kfz/24h nach der verkehrsrechtlichen Stellungnahme vom 11.09.2003 durch die nach Fertigstellung der Westtangente zu erwartende Verkehrsabnahme im innerörtlichen Bereich zumindest ausgeglichen wird (die auf der Radolfzeller Straße erwartete Verkehrsreduktion liegt bei 1.600 Kfz/24h). Ob dies aber in gleicher Weise für die Lärmbelastung gilt, ist eine offene und ungeklärte Frage. Von einer entsprechenden Lärmkompensation dürfte schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen sein, weil sich die Qualität des auf der Verbindungsstraße zu erwartenden Verkehrs - die in die Radolfzeller Straße einbiegenden Fahrzeuge müssen dort warten und anfahren - von der Qualität des auf der Radolfzeller Straße vorhandenen fließenden Verkehrs unterscheidet.
40 
cc) Bei den genannten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn sie waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899ff). Sie sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
41 
dd) Die aufgezeigten Mängel waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 C 1.07 -, BVerwG 131, 100 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in voller Kenntnis der Lärmauswirkungen der Planung vorerst - d.h. bis zur Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente und dem Eintritt der dadurch zu erwartenden Verkehrsentlastung - auf eine Planung des Baugebiets „Zergle I“ verzichtet hätte, wie dies in der Vergangenheit ja auch schon wegen des Problems der verkehrlichen Erschließung geschehen ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gemeinderat in Kenntnis der dadurch ausgelösten Lärmwirkungen an der konkreten Planung - mit Verbindungsweg vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße - in jedem Fall festgehalten hätte, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er kompensatorische Maßnahmen zugunsten der Lärmbetroffenen erwogen und vorgesehen hätte. Insoweit bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten.
42 
ee) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie berühren das Planungskonzept „Zergle I“ insgesamt. Das Planungsverfahren zeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin stets die Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans von der planerischen Bewältigung der Problems des planbedingten Mehrverkehrs - und der Bewältigung des damit vermeintlich deckungsgleichen Lärmproblems - abhängig gemacht hat. Dies kommt insbesondere in dem Zusatzbeschluss vom 23.10.2003 zum Ausdruck, nicht den Weg einer (weiteren) Planreduzierung, sondern den Weg der Staffelung von Erschließungsmaßnahmen zu gehen. Daher kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Planung an einer weiter reduzierten Teilplanung festgehalten hätte.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 10.November 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Tenor

Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage-Rheinauer See" der Antragsgegnerin vom 15.06.2007.
Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und mit Reihenhäusern bebaut sind. Zwischen dem Plangebiet und den Grundstücken der Antragsteller verläuft die Straße Am Rheinauer See.
Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Erholungsanlage Rheinauer See“, Nr. 87/15 der Antragsgegnerin vom 25.03.1980. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 2,5 ha und befindet sich im Südwesten des Stadtteils Rheinau unmittelbar am Westufer des Rheinauer Sees. Es war mit einer Tennisanlage bebaut, die eine Halle, Außenspielflächen sowie ein Vereinshaus und Parkflächen umfasste. Die gesamte Tennisanlage ist bereits im April 2007 abgetragen worden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch die Rohrhofer Straße, im Norden durch die Straße Am Rheinauer See und im Osten durch den Uferbereich des Rheinauer Sees. Im Süden reicht der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis auf Höhe des Südrandes des vorhandenen Verkehrskreisels auf Brühler Gemarkung.
Das Baugebiet ist gegliedert in die Bereiche WR 1 bis WR 4. Im Wesentlichen werden jeweils ein reines Wohngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten WR 1 bis WR 3 durch Grundflächenzahlen und im WR 4 durch die Angabe der Grundfläche bestimmt. Darüber hinaus ist die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen vorgegeben. Der Bebauungsplan sieht des Weiteren die offene Bauweise vor und setzt die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien fest. Im inneren Teil des Plangebiets (WR 1b) weist der Bebauungsplan zwei große, durch Baugrenzen definierte Bauflächen von ca. 3300 m² und 1700 m² aus. Auf diesen Flächen sollen nach den städtebaulichen Entwürfen des Investors Reihenhauszeilen entstehen. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen fest. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin detaillierte örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet. Der Bebauungsplan enthält ferner mehrere Hinweise. Der Hinweis Nr. 8 lautet wie folgt:
„Zum Schutz gegen Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter Berücksichtigung der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen folgende Anforderungen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Der Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109.
Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen (auch im Dachraum) sind so auszuführen, dass sie mindestens folgende Schalldämmmaße aufweisen:
Es wird empfohlen, kontrollierte mechanische Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die für eine ausreichende Belüftung (ein- bis zweifacher Luftwechsel/Std.) der Räume, auch bei geschlossenen Fenstern und Türen, sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden.
…“
10 
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 12.07.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.02.2006 öffentlich bekannt gemacht. Es folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.02.2007 und dessen öffentlicher Bekanntmachung am 01.03.2007 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 08.03.2007 bis 10.04.2007 öffentlich ausgelegt und wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Beschlussvorschlag zu den abgegebenen Stellungnahmen zu und genehmigte den Entwurf des städtebaulichen Vertrags mit einem Investor über die Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.06.2007, der der Beschlussvorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt war. Gegenstand des Vertrages ist nach dessen § 1 die Planung und der Bau einer Wohnbebauung im Plangebiet sowie die Planung und Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen. Unter § 8 „Besondere Bestimmungen“ verpflichtet sich der Investor darüber hinaus zur Duldung des Betriebs und der Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang. Er verzichtet auf alle Abwehransprüche und verpflichtet sich, diese Duldungsverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger und die zukünftigen Käufer der Baugrundstücke bzw. Wohnungseigentumsanteile weiterzugeben und mit einer Grunddienstbarkeit zu sichern. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 billigte der Gemeinderat des weiteren den in der Beschlussanlage Nr. 3 festgelegten Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 29.07.2007 wurde der Bebauungsplan am 02.08.2007 ortsüblich bekannt gemacht.
11 
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller zu 1, 2, 5 bis 8 Bedenken gegen die Planung vor. Die Antragsteller bemängelten insbesondere, dass eine Bedarfsprüfung für die vorgesehene Wohnbebauung nicht erfolgt sei. Das aus Anlass des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens eingeholte klimaökologische Gutachten widerspreche den Erkenntnissen aus einem Gutachten aus dem Jahre 1993. Aus klimaökologischen Gründen sei ein 70 m breiter Uferstreifen am See dauerhaft als Freifläche auszuweisen. Die vollständige Überbauung der noch teilweise zugänglichen Flächen stelle eine starke Einschränkung der Freizeitnutzung dar, die seinerzeit bei der Entwicklung von Rheinau-Süd von großer Bedeutung gewesen sei.
12 
Am 29.07.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Planung verletze sie in abwägungserheblichen Belangen. Ihr Interesse am Erhalt und der Sicherung der klimaökologischen Funktion des Plangebiets auch für das Umfeld sei nicht zutreffend abgewogen worden. Die Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 stünden in Widerspruch zur Stellungnahme desselben Gutachters vom 30.11.1993 zur Bebauung des „Mohr- und Federhaff-Geländes“ (Bebauungsplan Nr. 87.18). Darin werde eine dauerhafte Stabilisierung der klimaökologischen Situation am Rheinauer See für dringend geboten gehalten, was nur durch die konsequente Freihaltung der seenahen Flächen geschehen könne. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor, denn zum einen basiere das klimaökologische Gutachten auf veralteten Winddaten aus dem Jahr 1984. Zum anderen sei in dem Gutachten keine Windanströmung aus Südwesten simuliert worden, obwohl diese Windrichtung nach dem Gutachten vorherrschend sei. Die riegelartige Bebauung im südlichen Planbereich blockiere die Ventilation ins Plangebiet nahezu vollständig und führe zu einer bioklimatischen Belastung ihrer nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke. Außerdem bewirke die Bebauung eine erhöhte Immissionsbelastung, da Schadstoffe nicht mehr abtransportiert werden könnten.
13 
Darüber hinaus führe die Ausweisung des neuen Plangebiets zu einer erheblichen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße Am Rheinauer See, an die ihre Grundstücke angrenzten. Dadurch erhöhe sich die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe. Die dem schalltechnischen Gutachten zugrundegelegten Verkehrsströme entsprächen nicht der Realität. Dies belege die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 23.10.2007. Die Verkehrszählung gebe allerdings die tatsächliche Verkehrsbelastung ebenfalls nicht zutreffend wieder, da sie außerhalb der Wasserski- und Badesaison stattgefunden habe. Auch werde sich wegen der erforderlichen Versorgung der Neubürger der LKW-Verkehr erhöhen.
14 
Der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Die Festsetzungen in den Baugebieten WR 2a und WR 2b überschritten die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass dies städtebaulich gerechtfertigt sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors darstelle.
15 
Die Plangebietsgrenze sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Angesichts der bestehenden Wasserskianlage und der auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück möglichen Tennisanlage werde eine Konfliktlage geschaffen. Denn der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie bzw. die Emissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden deutlich überschritten. Angesichts der Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchung hätte die Antragsgegnerin das Plangebiet Richtung Süden erweitern und die dort gelegenen Flächen des Bebauungsplans „Erholungsanlage Rheinauer See“ mit einbeziehen müssen. Die von der Grundstückseigentümerin der südlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche übernommene Baulast, mit dem diese auf die Errichtung von Tennisplätzen verzichtet habe, beseitige den Konflikt nicht, denn es sei nunmehr ungewiss, welcher baulichen Nutzung die südlich angrenzende Fläche zugeführt werden könne.
16 
Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sei fehlerhaft, da auf das Plangebiet erheblicher Verkehrslärm einwirke. Die schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für reine Wohngebiete deutlich überschritten würden. Am Geschosswohnungsbau entlang der Rohrhofer Straße seien zudem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschritten. Die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastungen nicht erfüllt werden könne. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die vom Schallgutachter empfohlenen passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht festgesetzt. Aktiven Schallschutz habe sie überhaupt nicht in Erwägung gezogen, obwohl sich im weiteren Verlauf der Rohrhofer Straße bereits ein Lärmschutzwall befinde, der lediglich in südlicher Richtung hätte verlängert werden müssen. Die Antragsgegnerin bewältige dadurch die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte im Bereich des Immissionsschutzes nicht. Sie versuche vielmehr diese auf die privatrechtliche Ebene zu verlagern. Entgegen den Ausführungen in der Planbegründung enthalte der städtebauliche Vertrag nicht die Verpflichtung des Investors, die von der Antragsgegnerin in den Hinweisen gewünschten passiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich umzusetzen.
17 
Für die riegelartige Bebauung entlang der Rohrhofer Straße, die besonders hohen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, lägen keine gewichtigen städtebaulichen Gründe vor. Das Planungsziel einer Vermeidung der Landschaftszersiedelung könne auch durch einen Lärmschutzwall sowie Reihenhaus- bzw. Kettenhausbebauung erreicht werden. Dringender Wohnbedarf, der die Planung rechtfertigen könne, bestehe weder in Mannheim noch im Stadtteil Rheinau; der Wohnungsmarkt sei vielmehr gesättigt.
18 
Die Festsetzung, dass Dachflächen zu begrünen seien, sei abwägungsfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass solche begrünten Dächer einer ständigen fachgerechten Pflege bedürften und daher kostenträchtige Folgemaßnahmen durch die Eigentümer erforderlich machten. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der hohe Freizeitwert des gesamten Gebiets um den Rheinauer See verloren gehe. Der Plan verletze ferner das kommunale Abstimmungsgebot. Auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Pufferwirkung des Plangebiets für die benachbarten FFH-Gebiete bzw. FFH-Flächen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hätte des weiteren in Rechnung stellen müssen, dass bereits durch den Eingriff in das ökologische System im Zuge der Bebauung westlich der Rohrhofer Straße das letzte kartierte Vorkommen des Zwerggrases Mibora minima in Baden-Württemberg unwiederbringlich vernichtet worden sei. Nach dem Landschaftsplan liege das Plangebiet zudem in einer „innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur“. Daher hätte eine wesentlich lockerere und stärker durchgrünte Bebauung mit lediglich zwei Vollgeschossen in Erwägung gezogen werden müssen. Es fehle eine Untersuchung der Folgen einer Bebauung im Hinblick auf den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) und eine Festlegung von Standorten für die Neubepflanzungen. Die Beseitigung des im Norden des Plangebiets entlang der Straße Am Rheinauer See gelegenen ca. 3 m breiten Grünstreifens und des am Westufer des Rheinauer Sees gelegenen Grünstreifens mit hohen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen sei angesichts der klimaökologischen Funktion der Grünstreifen abwägungsfehlerhaft.
19 
Die Antragsteller beantragen,
20 
den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie seien weder hinsichtlich der Geräuschsituation noch hinsichtlich der klimaökologischen Verhältnisse in rechtlich geschützten Belangen betroffen. Die diesbezügliche Abwägung sei fehlerfrei. Die planbedingte Verkehrszunahme führe zu einer Pegelerhöhung von höchstens 0,5 dB(A). Sie liege daher weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung werde nicht erreicht. Hinsichtlich der klimaökologischen Veränderungen würden die Belange der Antragsteller ebenfalls nicht oder nur geringfügig betroffen. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung werde nach den Ergebnissen der klimaökologischen Untersuchung nur kleinräumige thermische Zusatzbelastungen von ca. 0,5° C in Sommernächten zur Folge haben. Ein Widerspruch der Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 zur Stellungnahme aus dem Jahr 1993 bestehe nicht. Die seinerzeitige Forderung, die seenahen Flächen von Bebauung freizuhalten, habe sich auf Flächen bezogen, die auch nach der derzeitigen Planung von Bebauung freizuhalten seien.
24 
Der Plan sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belange der Klimaökologie und des Verkehrs seien ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Festsetzungen entsprächen dem Ziel der Planung, den vorhandenen Wohnbedarf zu befriedigen. Bei der geplanten Bebauung handele es sich um die bauliche Abrundung des vorhandenen Wohngebiets und des Stadtteils Rheinau-Süd. Einer konkreten Bedarfsanalyse habe es nicht bedurft.
25 
Die Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO sei städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO. Der Plan diene der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Die Festsetzung höherer Nutzungsmaße sei sinnvoll, um einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten. Die planerische Ausgestaltung des Geschosswohnungsbaus in den Gebieten WR 2a und WR 2b diene der Abschirmung der dahinterliegenden Grundstücke und habe damit die Bedeutung einer Schallminderungsmaßnahme. Außerdem orientiere sie sich an der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Rohrhofer Straße. Durch die Abschirmwirkung würden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerade gewährleistet. Die Überschreitung der Obergrenzen werde zudem ausgeglichen durch die Lage der fraglichen Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Rheinauer See und den dortigen Erholungsmöglichkeiten.
26 
Die potenzielle Freizeitlärmproblematik sei durch die Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin der an das Plangebiet in südlicher Richtung angrenzenden Flächen gelöst worden. Darin verzichte die Eigentümerin unwiderruflich auf die dort planungsrechtlich mögliche Errichtung von Tennisplätzen und dazugehörigen Nebengebäuden. Ein Konflikt zwischen den geplanten Wohngebäuden und dem vorhandenen Bade- und Wasserskibetrieb bestehe ebenfalls nicht. Der Betrieb sei saison- und wetterabhängig. Darüber hinaus werde der Strand und der Badesee nur tagsüber genutzt; der Betrieb der Wasserskianlage sei nur bis 21.00 Uhr genehmigt. Im Übrigen sei hinsichtlich des Freizeitlärms nicht die vom Gutachter herangezogene Freizeitlärmrichtlinie, sondern die DIN 18005 anzuwenden. Deren Werte würden lediglich um 0,5 dB(A) überschritten. Da es sich bei den Werten der DIN 18005 lediglich um Orientierungswerte handele, liege die Zulassung einer Neubebauung bei einer solchen Überschreitung innerhalb des Abwägungsspielraums der Stadt.
27 
Auch hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten Konflikts zwischen der Verkehrslärmbelastung und dem festgesetzten reinen Wohngebiet liege kein Abwägungsfehler vor. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen seien umgesetzt worden, soweit dies städtebaulich sinnvoll und angemessen gewesen sei. Man habe sich insbesondere dafür entschieden, die Immissionen im Gebietsinnern durch die Riegelbebauung an der Rohrhofer Straße zu verringern. Zudem seien Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in das planerische Konzept aufgenommen worden. Diese Lärmpegelbereiche seien im zeichnerischen Teil dargestellt. Ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche sei gewährleistet. Das städtebauliche Konzept werde zudem durch die Verpflichtung des Investors in einem städtebaulichen Vertrag ergänzt, die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den Schutzmaßnahmen in die Kaufverträge aufzunehmen. Die Käufer seien somit über die Immissionssituation im Einzelnen informiert.
28 
Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien im Einzelnen ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Einzelheiten dazu ergäben sich aus der Begründung des Plans und dem Umweltbericht.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Behördenakten (5 Bände) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
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3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
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Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Tenor

Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... und der südlich angrenzenden, bislang unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und .... Alle Grundstücke lagen bisher im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Für das Grundstück Flst. Nr. ... wurde 1990 ein Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines Einfamilienwohnhauses erteilt, aber nicht ausgenutzt. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst. Nr. ... anschließenden Grundstück Flst. Nr. ... befindet sich ein Doppelwohnhaus, hieran schließt sich ein Wohngrundstück mit einem ehemaligen, derzeit leer stehenden Gewerbegebäude an (Flst. Nr. ...).
Alle genannten Grundstücke liegen nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha liegt zwischen der Rielingshäuser Straße (L 1126) im Norden und der Murr im Süden. Im Westen grenzt das Gebiet an die historische Altstadt (ehemalige Stadtmauer) und die öffentliche Grün- und Parkplatzfläche „Murrinsel“ an. Der Bebauungsplan setzt im Ostteil ein Mischgebiet mit großzügigen Baufenstern im Bereich der bebauten und unbebauten Grundstücke fest und weist im Randbereich eine öffentliche Grünfläche aus. Das westliche Plangebiet, in dem sich das Feuerwehrhaus, der Städtische Bauhof und der bisher als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Allmandplatz befinden, wird als Gemeinbedarfsfläche für diese städtischen Einrichtungen festgesetzt. Die bisherige Fläche des Allmandplatzes wird um eine ca. 250 qm große Fläche östlich des Bauhofs erweitert, die auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller liegt. Die Erschließung erfolgt durch insgesamt drei von der Rielingshäuser Straße abzweigende öffentliche Anliegerwege. Der östlichste Anliegerweg (mit Wendehammer) dient der Erschließung der bisher unbebauten Grundstücke. Der mittlere Anliegerweg verläuft zwischen den bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken und dem Feuerwehrhaus. Er mündet in den Allmandplatz. Der westlichste Anliegerweg mit einer Breite bis zu 7,50 m stellt die Hauptverbindung zwischen Allmandplatz und Rielingshäuser Straße her.
Im Bebauungsplan werden ferner Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in Form zweier Lärmschutzzonen (LZ 1 und LZ 2) festgelegt. Die Lärmschutzzone 1 umfasst die an die Rielingshäuser Straße im Mischgebiet angrenzenden Grundstücke. Die Lärmschutzzone 2 umfasst die dem Städtischen Bauhof gegenüberliegenden Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. Die jeweiligen Festsetzungen in Nr. 1.10 der Bebauungsvorschriften lauten:
„a) Zur Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 1 gekennzeichneten Bereichs bei neuen Bauvorhaben der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen. Mit Ausnahme der nach Süden orientierten Fenster sind dazu Schallschutzfenster der Klasse > 3 mit empfohlenem Lüftungselement einzubauen.
b) Zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen“.
Anschließend wird auf den Inhalt des erwähnten Schallgutachtens der DEKRA Umwelt GmbH vom 05.10.2006 zur „Prognose von Schallimmissionen“ (Lärmeinwirkungen beim Betrieb des Feuerwehrhauses und des Bauhofs sowie dem Straßenverkehrslärm aus der Rielingshäuser Straße) verwiesen. In diesem Gutachten wurden teilweise Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm beim Bauhof (maximal 2,4 dB tags und im Sommer) und der Feuerwehr sowie Überschreitungen der DIN 18005 beim Straßenverkehrslärm ermittelt und Empfehlungen zur Lösung mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Zweck des Bebauungsplans ist es, in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans die innerörtlichen Siedlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und nachzuverdichten, bestehende Emissionskonflikte zwischen der Wohnnutzung, den gemeindlichen Einrichtungen und dem Straßenverkehr zu regeln sowie den Allmandplatz in eine Gemeinbedarfsfläche umzuwidmen, um die betriebliche Funktion der Gemeinbedarfsanlagen zu sichern. Laut Planbegründung sind für den Bereich der Feuerwehr zur Umsetzung der Empfehlungen im Schallgutachten bereits einzelne konkrete Handlungsanweisungen ergangen. Dem Schutz der an den Bauhof heranrückenden Wohnbebauung soll durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes Rechnung getragen werden, aktiver Lärmschutz in Gestalt einer Lärmschutzwand wird demgegenüber als finanziell unverhältnismäßig angesehen. Im Übrigen wird dem Bestandsschutz des Bauhofs Vorrang eingeräumt (siehe Begründung Nr. 4.5).
Am 19.10.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie den Erlass einer Veränderungssperre für das Baugebiet. Auslöser war eine erneute Bauvoranfrage der Antragsteller zur Errichtung von drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... - mit Zufahrt über den damals noch öffentlich gewidmeten Allmandplatz. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2004 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen waren Verhandlungen mit den Antragstellern, die den Plan ablehnten, da ihr Grundstück schon jetzt bebaubar und von Westen her erschlossen sei. Ein von den Antragstellern angeregter Grundstückstausch gegen Baugrundstücke im Neubaugebiet hatte die Antragsgegnerin abgelehnt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 09.11.2006 durchgeführt. Am 06.03.2007 fasste der Gemeinderat einen erneuten Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und beschloss zugleich die öffentliche Auslegung des Planentwurfs samt der Örtlichen Bauvorschriften mit Textteil und Begründung, die vom 30.03. bis 30.04.2007 stattfand. Nach der damaligen Planung sollte der östlichste Anliegerweg noch eine Verlängerung in das Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller hinein erhalten. Am 06.03.2007 ordnete der Gemeinderat für den überwiegenden Teil des Mischgebiets zugleich die Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB an (Umlegungsbeschluss). Das Umlegungsgebiet umfasst alle unbebauten Grundstücke im Mischgebiet, einschließlich der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller. In der gleichen Zeit fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen: Die Erweiterung des Bauhofgeländes auf ihre Kosten sei nicht erforderlich, verstoße aber jedenfalls gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für eine Teilfläche des Anliegerwegs. Ihre Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... seien schon jetzt über den Allmandplatz, jedenfalls über ihr bebautes Grundstück Flst. Nr. ... erschlossen. Es werde angeregt, auf die Erweiterung der Bauhoffläche zu Lasten ihres Grundstücks sowie auf den östlichen Anliegerweg in seiner derzeitigen Länge zu verzichten. Der letzteren Forderung wurde Rechnung getragen, erstere wurde abgelehnt. Das Landratsamt Ludwigsburg - Amt für Bauen und Umweltschutz - erhob Kritik am Lärmschutzkonzept für den Bauhof. Statt des passiven Lärmschutzes müssten die Immissionen durch aktive Schutzmaßnahmen auf Lärmquellenseite (z.B. Lärmschutzwand) gemindert werden.
Am 23.10.2007 entschied der Gemeinderat über die Bedenken und Anregungen und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Den Anregungen der Antragsteller bezüglich der Erweiterung des Bauhofgeländes wurde nicht gefolgt: Die vergrößerte Gemeinbedarfsfläche sei wegen notwendiger Erweiterungen des Betriebsgebäudes für Fahrzeugunterbringungen erforderlich. Damit könne gleichzeitig zusätzlicher Lärmschutz zwischen der Wohnbebauung und der im Ostteil des Bauhofs untergebrachten Schlosserei erreicht werden. Den Antragstellern entstehe kein Verlust, da der Flächengehalt des Grundstücks als Einwurffläche in die bereits beschlossene Umlegung ungemindert eingehe. Das Grundstück Flst. Nr. ... werde nach einer Planänderung nicht mehr für den Anliegerweg in Anspruch genommen. Auch die Bedenken des Landratsamts wurden nicht berücksichtigt: Angesichts der geringen Überschreitungen der Mischgebietswerte für ein Wohnhaus, die zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Eine Lärmschutzwand sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und ihren Antrag am 08.10.2008 begründet: Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Er diene ersichtlich dem Bemühen, einen Fehler - die Ansiedlung des Feuerwehrhauses und des Bauhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung - zu beheben. Gleichsam als „Nebeneffekt“ solle bei dieser Gelegenheit zu Lasten der Antragsteller eine Erweiterungsmöglichkeit für den Bauhof geschaffen werden. Die Antragsgegnerin als Betreiberin von Feuerwehrhaus und Bauhof verstoße gegen ihre immissionsschutzrechtlichen Lärmreduzierungspflichten. Die Antragsgegnerin versuche, sich ihren Betreiberpflichten im Bebauungsplan mittels Verlagerung auf die Angrenzer zu entziehen. Der Bebauungsplan diene damit ausschließlich der Förderung ihrer eigenen Interessen. Nichts anderes gelte für die Entwidmung des Allmandplatzes. Die für einen Entzug der bisherigen Erschließung erforderlichen gewichtigen Allgemeinbelange seien nicht erkennbar. Auch hier handle die Antragsgegnerin aus rein fiskalischen Interessen. Das Argument, die östlichen und schon jetzt bebaubaren Grundstücke im Plangebiet bebaubar zu machen, sei nur vorgeschoben. Der Antragsgegnerin sei es nur um die Ausweisung eines gegenüber ihren öffentlichen Einrichtungen weniger schutzwürdigen Mischgebiets gegangen. Der Bebauungsplan sei aus den genannten Gründen jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Die Lärmproblematik sei durch den Verweis auf nur passiven Lärmschutz unzureichend bewältigt worden. Hier sei das Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt und eine zumindest grobe Kosten-Nutzen-Analyse zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht erstellt worden. Mangelhaft sei auch der in Ziff. 10 a) des Textteils aufgenommene Verweis auf die DIN 18005 für den Lärmschutzbereich 1. Dieser Verweis sei unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam. Satz 2 der betreffenden Festsetzung könne allenfalls als beispielhafte Erläuterung von Maßnahmen, nicht aber als ausreichende Konkretisierung verstanden werden. Die DIN-Vorschriften seien auch nicht ausreichend zugänglich gemacht und auch nicht zur Einsicht bereitgehalten worden. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 seien zu unbestimmt. Weder die Erforderlichkeit noch Art oder Umfang der Maßnahmen seien inhaltlich erkennbar. Zudem sei die Regelung in sich widersprüchlich, soweit sie auf die Richtwerte der TA-Lärm Bezug nehme. Lärmschutz außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 TA-Lärm) könne mit Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden nicht erreicht werden und Schallschutz innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA-Lärm) bemesse sich gebietsunabhängig. Auf den Planvollzug könne die Bewältigung der Lärmschutzkonflikte nicht verlagert werden. Der Bebauungsplan genüge auch den vom Gemeinderat selbst für erforderlich gehaltenen Lärmschutzanforderungen nicht. Eine fehlende Konfliktbewältigung zeige sich auch daran, dass der Bebauungsplan dem bereits bebauten Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller jeglichen Lärmschutz vorenthalte. Dieses Grundstück werde weiterhin schutzlos Immissionen aus den öffentlichen Einrichtungen ausgesetzt. Schließlich habe der Gemeinderat die Interessen der Antragsteller an der bisherigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einseitig hinter das gemeindliche Interesse an der Erweiterung des Bauhofs nach Osten zurückgesetzt. Angesichts der Größe des Allmandplatzes gebe es anderweitige Erweiterungsmöglichkeiten.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Der Bebauungsplan sei sehr wohl erforderlich. Sie verfolge die aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Ziele, darunter das Ziel einer Bebaubarmachung der bisherigen Handtuchgrundstücke und deren Erschließung. Mit der Sicherung der Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof würden kommunale Pflichtaufgaben wahrgenommen. Auch die Beschränkung auf passiven Schallschutz diene nicht eigenen Interessen und sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Für Lärmschutz unterhalb der Gesundheitsgefahr bestehe ein Abwägungsspielraum, der hier auch passiven Lärmschutz zulasse. Die DIN 18005 sei nicht bindend. Auch die Gründe für die Entwidmung des Allmandplatzes und für den Flächenzuwachs östlich des Bauhofs seien am Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB wie auch im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten keine Beibehaltung der bisherigen Erschließungssituation, sondern allenfalls eine Wiedererschließung ihrer Grundstücke verlangen, die hier aber gegeben sei. Die maßvolle Erweiterung des Bauhofs auf der neuen Fläche sei städtebaulich gerechtfertigt. Sie ermögliche zusätzlichen Lärmschutz und solle dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Auch sonstige Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Lärmproblematik werde ausreichend bewältigt. Für die Lärmschutzzone 2 werde passiver Lärmschutz für die betroffenen Räume vorgeschrieben. Einer kostenaufwändigen Lärmschutzwand von 3,00 m Höhe zum - alleinigen - Schutz des einen Grundstücks der Antragsteller habe es nicht bedurft. Hier rücke die Wohnbebauung an den Bauhof heran. Die Festsetzungen für die Lärmschutzzone 1 seien hinreichend bestimmt. Das Ziel - Dämmung der Innenräume -stehe fest, die Mittel zur Umsetzung könnten den Grundstückseigentümern überlassen bleiben. Einer Bezugsquellenangabe der in Fachkreisen bekannten DIN 18005 habe es nicht bedurft. Die Quellenangabe könne im Übrigen auch ohne Weiteres mittels einer Onlinerecherche herausgefunden werden. Die Festsetzungen zur Lärmschutzzone 2 seien ihrerseits weder unbestimmt noch widersprüchlich. Es gehe auch hier um den Schutz der Innenräume nach Ziff. 6.2 der TA-Lärm in Verbindung mit der (in Baden-Württemberg veröffentlichten) DIN 4109. Die Messorte und -methoden seien von der Rechtsprechung in hinreichend bestimmter Weise vorgegeben. Ein Lärmkonfliktproblem beim Grundstück Flst. Nr. ... der Antragsteller gebe es ausweislich des DEKRA-Gutachtens nicht. Die Erweiterung des Bauhofs zu Lasten der Antragsteller sei aus den schon früher dargelegten Gründen (Erweiterungsbedarf, Schaffung eines Grenzabstands, mittelfristig geplanter Bau einer Garage) nicht abwägungsfehlerhaft. Der Allmandplatz in seiner bisherigen Form sei mit Feuerwehr- und Bauhofnutzung vollständig belegt.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurde die derzeitige und künftig angestrebte Nutzung des Betriebshofgeländes erörtert. Insoweit und wegen der sonstigen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Bebauungsplanakten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
28 
jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
29 
1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
31 
3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden. Dem Antrag steht auch nicht die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO entgegen, auf die - unter zulässiger Verwendung des Wortlauts der Korrespondenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB - auch ordnungsgemäß in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.03.2007 hingewiesen worden ist. Denn der Antragsteller greift, was ausreicht, im Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise auf solche Einwendungen zurück, die er bereits im Verfahren der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.04.2007 geltend gemacht hat (vgl. zu alldem NK-Beschluss des Senats vom 01.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
18 
Die Antragsteller sind unstreitig auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bebauungsplangebiet, für die in mehrfacher Hinsicht Festsetzungen getroffen werden, gegen die sie sich wenden. So werden die Grundstücke nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesen. Ferner wird eine beträchtliche Teilfläche der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... der Gemeinbedarfsfläche „Allmandplatz“ zugeschlagen. Die Antragsteller rügen zudem, nicht ausreichend gegen Betriebslärm geschützt zu werden. Damit können die Antragsteller geltend machen, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sonstigen privaten abwägungserheblichen Belangen (Lärmschutz) verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. sowie Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ leidet an Rechtsfehlern, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
20 
Zwar dürften nichtigkeitsbegründende Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denn der Bebauungsplan ist vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin - im Satzungsbeschluss unter eindeutiger Bezugnahme auf dessen Bestandteile (Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.10.2007) sowie zusätzlich durch Unterschrift auf dem Lageplan selbst - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auch bestehen gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine durchgreifenden Bedenken.
21 
Ferner dürfte die Rüge der Antragsteller, die Regelung zur Lärmschutzzone 1 (LZ 1) in Nr. 1.10 a) Satz 1 des Textteils verstoße durch ihre Bezugnahme auf die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - gegen das rechtsstaatliche Verkündungsgebot, weil diese DIN-Norm nicht veröffentlicht und nicht ausreichend zugänglich gemacht sei, nicht zutreffen. Denn nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 2 von Nr. 1.10 a) sowie den Empfehlungen des DEKRA-Gutachtens spricht Überwiegendes dafür, dass der beanstandete Satz 1 nur als Begründungshinweis, als Beschreibung des Lärmschutzziels der Antragsgegnerin, ohne normativen Regelungscharakter zu verstehen ist, das durch die in Satz 2 auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB angeordneten konkreten baulichen Maßnahmen abschließend umgesetzt werden soll. Die Anforderungen an die Schallschutzklassen von Fenstern bestimmen sich aber nicht nach der DIN 18005, sondern nach der VDI-Richtlinie 2719. Daher braucht der Senat die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene - wohl zu verneinende - Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob den Verkündungsanforderungen schon dadurch entsprochen wäre, dass die DIN 18005 über das Rechtsportal des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), in dem sie als Verwaltungsvorschrift eingeführt ist, in vollem Wortlaut aufgerufen werden kann. Nach der VDI-Richtlinie 2719 werden die Fenster - in Abhängigkeit u.a. von dem jeweils erforderlichen bewerteten Schalldämmmaß R w nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (vgl. dort Tabellen 8 bis 10 sowie Beiblatt Tabelle 40) - in 6 Schallschutzklassen unterteilt. Einer Übernahme der - umfangreichen und wegen technischer Begriffe und Querverweisungen für Laien nur schwer verständlichen - Vorgaben beider Regelwerke in den Bebauungsvorschriften bedurfte es nicht.
22 
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es in Fällen, in denen sich die Zulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelnen erst aus einer in Bezug genommenen DIN-Vorschrift ergibt, allerdings erforderlich, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die es Betroffenen ermöglicht, von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen zu können; dafür reicht es aus, wenn die DIN-Normen (oder andere nicht öffentlich zugängliche technische Regelwerke) bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.21010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Vorliegend brauchte die Antragsgegnerin aber weder auf die DIN 4109 noch auf die VDI-Richtlinie 2719 hinweisen oder sie zur Einsicht bereit halten. Denn die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 2 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919). Die VDI-Richtlinie 2719 ist zwar öffentlich nicht frei zugänglich und auch im Internet nur auszugsweise verfügbar. Die Qualifizierung von den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechenden Schallschutzklassen hat sich jedoch im Fachhandel allgemein durchgesetzt (vgl. als Beispiel für viele das Internetportal der Firma Velux - www.velux.de -, Stichwort „Schallschutz bei Dachwohnfenstern“). Betroffene wissen daher auch ohne nähere Befassung mit der VDI 2719, was verlangt wird, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - ein Fenster mit einer Mindestschallschutzklasse fordert. Jedenfalls hinsichtlich dieser Mindestanforderungen bestehen - anders als bei den Festsetzungen in der Lärmschutzzone 2 - auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Lärmschutzregelung.
23 
Auf weitere angesprochene Fragen zur Auslegung von Nr. 1.10. a) des Textteils - insbesondere auf die Frage, ob der Einbau von Schallschutzfenstern oberhalb von Klasse 3 durchweg nur freiwillig sein soll, wofür vieles spricht - braucht der Senat nicht einzugehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung auf Verfahrensebene dazu, ob der Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts für die Lärmschutzzone 2 in Nr. 1.10 b) des Textteils sowie hinsichtlich der Gründe für die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche bereits an - nach § 2 Abs. 3 BauGB zu Verfahrensfehlern herauf gestuften - Mängeln im Abwägungsvorgang in Gestalt eines (tatsächlichen) Ermittlungsdefizits oder eines (rechtlichen) Bewertungsfehlers leidet und ob die Antragsteller die Rüge ungenügender Bedarfsermittlung für die Gemeinbedarfsfläche im Normenkontrollverfahren zudem innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit inhaltlich noch ausreichender Begründung erhoben haben. Denn der Bebauungsplan ist sowohl bezüglich der Regelung in Nr. 1.10. b) des Textteils ( dazu unten II.) als auch bezüglich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke der Antragsteller für die Bauhoferweiterung (dazu unten III.) jedenfalls mit materiellem Recht nicht vereinbar.
I.
24 
Einen Verstoß gegen das Gebot der Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sieht der Senat allerdings nicht. Der Vorwurf der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Festsetzungen nur dazu dienten, eigene „private“ Interessen der Antragsgegnerin zu befriedigen, während eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben werde, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kriterium der Erforderlichkeit nur ein grobes Raster dar. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von „außerstädtebaulichen“ Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Gleiches gilt, wenn die Ziele als solche zwar nicht zu beanstanden sind, ihrer Verwirklichung aber auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Zur Planung befugt ist eine Gemeinde umgekehrt schon dann, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für ihre Planung ins Feld führen kann. Die Erforderlichkeit bestimmt sich mithin maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Insofern hat die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen mit der Ermächtigung, „eigenständige Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
25 
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bebauungsplan in diesem Sinne von nachvollziehbaren städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin getragen ist. Mit ihm sollen die innerörtlichen Siedlungs- und Verdichtungsmöglichkeiten in der bisherigen (zu 2/3 bebauten und zu etwa 1/3 ungenutzten) innerörtlichen Gemengelage ausgeschöpft werden. Dieses Ziel dient der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ebenso wie dem Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Möglichkeiten zur Nachverdichtung genutzt werden sollen (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Des Weiteren soll der Bebauungsplan bestehende Konflikte aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im Planungsgebiet (Verhältnis der öffentlichen Einrichtungen zur vorhandenen und hinzukommenden Bebauung) regeln und bestehende öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld der Feuerwehr und des Bauhofs sollen in Flächen für den Gemeinbedarf zwecks Sicherung der betrieblichen Funktion dieser Einrichtungen umgewidmet werden. Auch diese Zielsetzungen sind städtebaulich ohne weiteres begründbar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB). Eine funktionsfähige Feuerwehr dient der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Sie gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 FwG Bad.-Württ.). Auch der gemeindliche Bauhof verfolgt Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lebensqualität in der Gemeinde (Räum- und Streupflicht, gemeindliche Verkehrssicherungspflicht etc.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Ziele nicht lediglich vorgeschoben, um „eigene“ Interessen der Antragsgegnerin zu verschleiern. Die Antragsgegnerin verfolgt keine lediglich privatnützigen Interessen - etwa als Grundstückseigentümerin -, sondern orientiert sich an Belangen, deren Wahrnehmung ihr als kommunaler Gebietskörperschaft obliegt. Das Argument, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Planungsfehler - den Fehler, das Feuerwehrgebäude und den Bauhof in unmittelbarer Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung angesiedelt zu haben - korrigieren wolle, greift nicht. Denn für diese „Korrektur“ können städtebauliche Gründe (Verbesserung einer städtebaulichen Konfliktlage) ins Feld geführt werden. Städtebauplanungen verfolgen im Übrigen typischerweise den Zweck, planungsbedürftige Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch die Kritik an der Durchführung des Lärmschutzes zwischen öffentlichen Einrichtungen und heranrückender Bebauung vermag die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen. Dass die Antragsgegnerin sich um eine Konfliktlösung bemüht hat, steht außer Frage. Dass diese Konfliktlösung mit der Regelung in Nr. 1.10 b) des Textteils nicht gelungen ist (dazu nachfolgend), ist keine Frage der Planerforderlichkeit. Auch mit der Entwidmung des Allmandplatzes und dem Flächenerwerb östlich des Bauhofs hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin städtebauliche Belange verfolgt. Laut Planbegründung und Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller soll die „notwendige bauliche Erweiterung des Betriebsgebäudes“ erreicht bzw. sollen „kurz- und mittelfristig weiter Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge des Bauhofs“ geschaffen werden. Damit zielt die Flächenerweiterung jedenfalls auch auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bauhofs als gemeindlicher Einrichtung ab. Dass die für die Flächeninanspruchnahme angeführten Gründe nicht das Gewicht haben, sich gegen das Eigentumsinteresse der Antragsteller durchzusetzen, betrifft wiederum nicht die Planerforderlichkeit, sondern macht die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB im Ergebnis fehlerhaft (dazu ebenfalls nachfolgend). Schließlich trifft auch der Vorwurf der Antragsteller nicht zu, der Bebauungsplan sei deswegen nicht erforderlich, weil er - im Vorgriff auf das Umlegungsverfahren - ausschließlich auf Landbeschaffung im Wege einer vorweggenommenen Flächenzuteilung nach § 58 BauGB gerichtet sei. Überlegungen zum Inhalt und vermeintlicher Ausgang des Umlegungsverfahrens haben neben den dargelegten Gründen zwar durchaus auch eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere S. 5 Nr. 3 Abs. 2 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller). Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen.
II.
26 
Der Bebauungsplan ist jedoch insoweit materiell-rechtlich fehlerhaft, als die Festsetzungen zum Lärmschutz für die Lärmschutzzone 2 (LZ 2) mit zwingendem Recht nicht vereinbar sind. Sie sind, soweit „passive Maßnahmen am Gebäude“ verlangt werden, zwar grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, der die Anordnung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum aktiven Lärmschutz an den emittierenden Anlagen, aber - wie hier - auch Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz an den von Immissionen betroffenen Anlagen zulässt (vgl. dazu Battis/Krautz- berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.2009, § 9 Rn. 89 m.w.N.). Die Festsetzungen sind mit ihrer Forderung
27 
„zur Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA-Lärm ist innerhalb des im Lageplan als Lärmschutzzone 2 gekennzeichneten Bereichs der erforderliche Lärmschutz für die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume in Wohnungen, Büros, Praxen und vergleichbaren Nutzungen durch passive Maßnahmen am Gebäude sicherzustellen,“
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jedoch widersprüchlich, jedenfalls aber unklar und daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Eindeutig sind Ziel und Regelungsbefehl der Festsetzung allenfalls insoweit, als von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt wird, „Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete“ einzuhalten und diese Einhaltung durch „passive Maßnahmen am Gebäude“ sicherzustellen. Jedoch bleibt ungeklärt, um welche Richtwerte es sich handeln soll und ob solche Richtwerte überhaupt und auf welchem Weg durch passive Maßnahmen an Gebäuden umsetzbar und von der TA Lärm, einer die Gerichte bindenden „normkonkretisierenden“ Verwaltungsvorschrift, gedeckt sind (zum Rechtscharakter der TA Lärm vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 ff.).Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte (also Richtwerte für Obergrenzen für beim Betroffenen ankommenden Lärm) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (Außenwerte, Nr. 6.1) und für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (Innenwerte, Nr. 6.2). Auf welchen dieser Pegel die Festsetzung Nr. 1.10. b) abstellt, bleibt unklar. Abgesehen davon könnte sie sich aber auch weder unmittelbar auf den Außen- noch auf den Innenpegel der TA Lärm stützen, wie sich aus Folgendem ergibt:
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1. Mit dem Gebot, die Außenrichtwerte für Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht umsetzbar. Außenrichtwerte, die in Mischgebieten bei maximal 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen, werden bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums und bei - wie hier - unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche gemessen, auf der nach dem Bebauungsplan Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Anhang A 1.3 a) i.V.m. Nr. 2.3 TA Lärm. Derartige Außenpegel für ankommenden „externen“ Luftschall können jedoch durch passive Maßnahmen an den Bauteilen des belasteten Gebäudes (Wände, Fenster) nicht beeinflusst werden. Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser „offene“ Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert. Veränderbar sind Außenpegel und „offener“ Innenpegel nur an der Quelle (aktiver Schallschutz beim Emittenten) oder durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück außerhalb des belasteten Gebäudes (etwa - bei einem unbebauten Grundstück - mittels baulich eigenständiger Lärmschutzanlagen auf dem betroffenen Baugrundstück zwischen Bau- und Grundstücksgrenze. Beides wird hier für die Lärmschutzzone 2 aber nicht verlangt. Sollte die Festsetzung in Nr. 1.10 b) des Textteils daher als Forderung nach Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1. der TA Lärm zu verstehen sein, wäre sie unerfüllbar, weil auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Denn durch die Koppelung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 an Außenwerte lässt die TA Lärm in der Regel keinen Raum für passive Schallschutzmaßnahmen, auch nicht, um wenigstens schutzbedürftige Räume im Gebäudeinnern zu schützen (so zu Recht Feldhaus a.a.O Rn. 21 zu Nr. 6 TA Lärm).
30 
2. Auch mit einer auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 der TA Lärm gerichteten Auslegung wäre die Festsetzung Nr. 1.10 b) nicht zu rechtfertigen. Dass dieser „Innenwert“ gemeint ist, wie die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, erscheint zunächst wenig wahrscheinlich, da der Wert ohne Rücksicht auf den Baugebietstyp immer gleich bleibt (tags 35 dB(A), nachts 25 dB(A)) und es einen - wie festgesetzt -Innenrichtwert für Mischgebiete mithin gar nicht gibt. Abgesehen davon würde der Regelungsbereich der Nr. 6.2 TA Lärm aber auch überschritten. Die dortige Beschränkung auf Richtwerte „innerhalb“ von Gebäuden bedeutet, dass die Geräuschimmission „hausgemacht“ sein, d.h. auf Luftschallübertragung aus dem selben Gebäude zurückzuführen sein müssen; die Übertragung durch „Körperschall“ kann zwar auch von Emittenten außerhalb des Gebäudes ausgehen, es muss sich aber um eine ununterbrochene Kette von Körperschallträgern handeln. Wird der Innenpegel aber - wie hier - durch Luftschall hervorgerufen, der über die Außenfassade einwirkt, ist für den Richtwert nach Nr. 6.2 der TA Lärm kein Raum (dazu Feldhaus a.a.O Rn. 30 zu Nr. 6 und Rn. 33 zu Nr. 2 TA Lärm; zur Messung siehe Anhang Nr. 1.3 c) TA Lärm).
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3. Gesetzeskonform „zu retten“ wäre das mit der Festsetzung Nr. 1.10 b) des Textteils verfolgte Ziel, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, allenfalls auf dem Weg eines Zwischenschrittes über die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Diese technische Norm bietet die Möglichkeit, die Anforderungen an den von außen auf ein „geschlossenes“ Gebäude (Gebäude mit geschlossenen und ggf. zwangsbelüfteten Fenstern) einwirkenden Luftschall mittels baulicher Maßnahmen am Gebäude in Abhängigkeit von der Intensität des Außenlärms und - mittelbar - in Abhängigkeit vom Gebietscharakter zu bestimmen. Grundlage sind die Regelungen unter Nr. 5 der DIN 4109 (Schutz gegen Außenlärm). Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereiche I bis VII) gebildet, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zugeordnet werden (Nr. 5.1 und Tabelle 8). Diese - in der Regel errechneten, in Konfliktfällen aber auch zu messenden - Außenlärmpegel knüpfen bei der Beurteilung von Gewerbe- und Industrieanlagen an die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie an (Nrn. 5.5.1 und 5.5.6). Den einzelnen Lärmpegelbereichen sind sodann, abgestuft nach Raumarten, bestimmte „resultierende“ Schalldämmmaße der Außenbauteile zugeordnet, die dazu führen, dass im Ergebnis ein bestimmter Immissionsrichtwert je Raumtypus (bei geschlossenen Fenstern) nicht überschritten wird (vgl. Tabelle 8 mit Korrektur- und Umrechnungswerten je nach Fensteranteilen in Tabellen 9 und 10).
32 
Für den vorliegenden Fall, in dem am empfindlichsten Punkt der Lärmschutzzone 2 eine Überschreitung der Richtwerte für ein Mischgebiet (55 dB(A)) von maximal 2,4 dB(A) - mithin ein Höchstwert also 57,4 dB(A) - ermittelt wurde, hätte es daher nahe gelegen, resultierende Schalldämmmaße für Außenbauteile nach Maßgabe des Lärmpegelbereichs II gemäß Tabellen 8 bis 10 der DIN 4109 anzuordnen; diesem Lärmpegelbereich II ist ein „maßgeblicher Außenlärmpegel“ von 56 bis 60 dB(A) zugeordnet und er schreibt für Außenbauteile in Wohnräumen und Büros/Praxen etc. ein resultierendes Schalldämmmaß von 30 dB(A) vor, das sich je nach Fensteranteil noch verändern kann (Tabelle 8 Zeile 2 sowie Tabellen 9 und 10). Eine Aussage dieses Inhalts lässt sich Nr. 1.10b) des Textteils aber nicht entnehmen. Die Formulierung, durch passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sei die “Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm“ sicherzustellen, lässt sich nicht dahin uminterpretieren, dass diese Werte der TA Lärm nur als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 und die daran geknüpften Schalldämmmaße gedacht sein sollen. Um diese Absicht zum Ausdruck zu bringen, hätten die DIN 4109 und die Kategorie des konkret geforderten Lärmpegelbereichs im Text genannt werden müssen.
III.
33 
Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße“ verstößt darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1994 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
34 
1. Gemessen daran kann zunächst die Ausweisung des mittleren und östlichen Teils des Plangebiets als Mischgebiet nicht beanstandet werden. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin hierbei vor, sie habe das Mischgebiet für den bereits bebaubaren Bereich festgesetzt, um das Schutzniveau der bereits bestehenden Wohnhäuser gegen Lärm zu senken, das Lärmniveau des Betriebshofs und des Feuerwehrhauses festzuschreiben und sich ihrer Verantwortung für diesen Lärm als Verursacherin zu entziehen.
35 
Dem folgt der Senat nicht. Die im Bebauungsplan gewählte Nutzungsart eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO war durch die vorhandenen Nutzungen und den Störungsgrad der im Umfeld vorhandenen Bebauung gerechtfertigt. Zwar befinden sich auf den bebauten Grundstücken im Plangebiet und östlich davon heute überwiegend Wohngebäude, jedoch sind auch noch Ansätze gewerblicher Nutzungen mit möglicherweise weiterwirkenden und Bestandsschutz vermittelnden Genehmigungen vorhanden (großer Schuppen auf Grundstück Flst. Nr. ..., ehemalige Schreinerei auf Grundstück Flst. Nr. ...; zur Legalisierungswirkung von Baugenehmigungen trotz Nutzungsunterbrechung vgl. etwa Urteil des Senats vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 454 ff.). Auf den unbebauten Grundstücken lassen sich mischgebietstypische Nutzungen verwirklichen, das für Mischgebiete kennzeichnende Verhältnis der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO) lässt sich einhalten. Wesentlich für die Mischgebietsfestsetzung ist insbesondere aber die Gemengelage zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücken und den öffentlichen Gemeinbedarfsanlagen Betriebshof und Feuerwehrhaus. Schon die Existenz und Nähe letzterer spricht in hohem Maße gegen die Ausweisung eines von den Antragstellern gewünschten Wohngebiets. Bauhof und Feuerwehrhaus sind Anlagen für Verwaltungen, der Bau- und Betriebshof lässt sich zugleich als öffentlicher Betrieb qualifizieren. Mit dieser Nutzungsart wären beide Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls aufgrund ihres Störungsgrades nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Derartige Anlagen sind typischerweise in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. - vor allem der Bauhof - wohl sogar in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) anzusiedeln (zu letzterem vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rn. 10.1). Die Belange der Antragsteller werden durch die Mischgebietsausweisung nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn deren Grundstücke waren durch die angrenzenden städtischen Einrichtungen im Sinne einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits vorbelastet. Durch diese Einrichtungen und deren Störpotenzial hatten sowohl das bebaute Grundstück Flst. Nr. ... als auch die unbebauten Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... jedenfalls kein Schutzniveau eines Wohngebiets. Ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. ... hätte schon bisher Rücksicht auf den vorhandenen Bauhof nehmen müssen, an den es heranrückt. Es trifft vor diesem Hintergrund ersichtlich auch nicht zu, dass die Mischgebietsausweisung von der Antragsgegnerin nur gewählt wurde, um sich ihrer Verantwortung als Betreiberin der emittierenden städtischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zu entziehen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin den Bestandslärm von Feuerwehr und Bauhof durch das Schallgutachten der DEKRA vom 05.10.2006 umfassend erhoben und die Empfehlungen des Gutachtens bezüglich der Feuerwehr durch innerorganisatorische Maßnahmen (Anweisungen zu Übungen der Feuerwehr und deren Spielmannszug) teilweise umgesetzt und bezüglich des Bauhofs durch die - vorstehend erörterten - Regelungen in Nr. 1.10 b) des Textteils für die Lärmschutzzone 2 zu bewältigen versucht hat.
36 
2. Der Einwand der Antragsteller und des Landratsamts, der gewählte Weg der Auferlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der „heranrückenden“ Lärmschutzzone 2 sei schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil auf vorrangigen aktiven Lärmschutz in Form einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Grenze des Bauhofgrundstücks verzichtet worden sei, dürfte im Ergebnis nicht zutreffen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImschG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen(Urteil vom 23.07.2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Für den abwägungsfehlerfreien Verweis auf passiven Lärmschutz dürfte vorliegend auch sprechen, dass die maßgeblichen Außenrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nur bei Tag und auch da nur geringfügig überschritten werden und dass die Lärmschutzwand mit ihren nicht unerheblichen Kosten lediglich einem betroffenen Grundstück zu Gute käme (zur Berücksichtigung der Zahl der Lärmbetroffenen bei der Kosten-Nutzen-Analyse einer aktiven Lärmschutzmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.).
37 
3. Letztlich bedarf die Frage abwägungskonformen Lärmschutzes für die Lärmschutzzone 2 aber keiner abschließenden Klärung. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls insofern im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, als er auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... der Antragsteller über deren gesamte Breite einen zwischen ca. 7 und 9 m tiefen Streifen mit einer Fläche von ca. 250 m 2 als Gemeinbedarfsfläche für den städtischen Bauhof nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzt. Hierdurch wird den Antragstellern die privatnützige Verfügungsbefugnis über diese Teilflächen entzogen. Dies wiegt umso schwerer, als beide Teilflächen Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 BauGB hatten. Die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... waren bisher unstreitig Teil des unbeplanten Innenbereichs der Antragsgegnerin und nach Art der baulichen Nutzung u.a.) mit Wohnhäusern bebaubar (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB) . Dieses Baurecht konnte auch jederzeit realisiert werden, da die Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang mit Versorgungsanlagen und insbesondere auch wegemäßig gesichert war (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB). Denn die Grundstücke konnten von Westen her über den bislang - seit 1968 - für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Allmandplatz im Bereich nördlich des Bauhofhauptgebäudes angefahren werden. All dies ist unstreitig und wird belegt durch den der Antragstellerin zu 2. erteilten Bauvorbescheid vom 16.02.1990 sowie der vorausgehenden Stellungnahme des Gutachterausschusses der Antragsgegnerin vom 05.10.1989.
38 
a) Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) der Antragsteller auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.; Urteil des Senats vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 -, Juris). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.). Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie damit auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143ff.). Als Folge hiervon scheidet die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Gemeinbedarfsfläche in einem Bebauungsplan dann aus, wenn dafür nach der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 ff.).
39 
b) Gemessen daran ist der planerische Zugriff auf die Baulandflächen der Antragsgegner zwecks Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche abwägungsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Flächen hat nicht das erforderliche Gewicht, um sich gegen das Eigentumsrecht der Antragsteller durchsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat den Erweiterungsbedarf im Bebauungsplanverfahren zum einen mit der notwendigen baulichen Erweiterung des Betriebsgebäudes zur kurz- bis mittelfristigen Fahrzeugunterbringung begründet. Zum anderen hat sie angeführt, es werde zusätzlicher Lärmschutz für den Außenwohnbereich der östlich angrenzenden Wohnbebauung gegen Lärm aus der Schlosserei angestrebt, die aus organisatorischen Gründen nicht innerhalb des Betriebsgebäudes verlegt werden könne (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragsteller sowie Ziff. 4.2 der Planbegründung). Beide Belange vermögen den Eigentumseingriff schon ihrer Bedeutung nach nicht zu rechtfertigen und die Antragsgegnerin vermochte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu belegen. Der Senat vermag zunächst einen dringenden Erweiterungsbedarf der Gemeinbedarfsfläche aus Lärmschutzgründen für die angrenzenden Grundstücke - darunter insbesondere die betroffenen Grundstücke der Antragsteller - nicht zu erkennen. So konnte schon nicht überzeugend dargelegt werden, weshalb die Schlosserei nicht innerhalb des Betriebsgebäudes nach Westen verlegt oder aber an anderer Stelle des städtischen Bauhofgrundstücks - in einem der sonstigen Gebäude auf dem Allmandplatz (gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen) - untergebracht werden kann. Im Übrigen ginge auch von dem „kurz- bis mittelfristig“ vorgesehen Erweiterungsanbau zur Fahrzeugunterbringung seinerseits nicht unerheblicher Lärm auf die Nachbargrundstücke aus. Schutz gegen zusätzlichen Betriebslärm des Bauhofs müsste zudem vorrangig durch eigene Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers gewährleistet werden und dürfte nicht zu Lasten der Angrenzer gehen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht darlegen können, dass tatsächlich dringender Bedarf an einer erweiterten Fahrzeugabstellhalle besteht und dass ein etwaiger Bedarf nicht auf gleiche Weise unter Schonung von Privatgrundstücken an anderer Stelle des Allmandplatzes befriedigt werden kann. Ausweislich des Luftbildes befinden sich auf dem Platz noch drei weitere Gebäude, in denen Streusalz, Geräte sowie Straßen- und Baustellenschilder gelagert werden. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben weder überzeugend dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Gebäude nicht auch anders genutzt werden können und es unmöglich oder unzumutbar wäre, sie für etwaigen Erweiterungsbedarf des Bauhofs umzubauen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Möglichkeit besteht, die mit der Erweiterung verfolgten Zwecke auf eigenen Grundstücken unter Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu verwirklichen.
40 
c) Der Entzug der Teilfläche kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung im Umlegungsverfahren gerechtfertigt werden. Denn das Bebauungsplanverfahren und das dem Planvollzug dienende bodenordnende Umlegungsverfahren sind zu trennen. Der Bebauungsplan regelt Inhalt und Umfang des Grundeigentums in seiner vorgefundenen Lage und Beschaffenheit. In diesem konkreten Bestand wird das Grundeigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 83, 201,212 [Boxberg]). Eingriffe in dieses - konkrete - Grundeigentum müssen sich auf der Planungsebene rechtfertigen lassen, eine Relativierung der öffentlichen Belange mit Blick auf die spätere Umlegung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Erörterung der Frage, ob und welcher Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch dem durch den Bebauungsplan von konkretem Eigentumsentzug Betroffenen im nachfolgenden Planumsetzungsverfahren - Enteignungs-, Umlegungs-, Flurbereinigungsverfahren etc. - zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 f.). Dem Betroffenen günstige bodenordnende Maßnahmen sind nur - gewissermaßen auf einer zweiten Stufe - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob durch gewichtige Belange nach Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigte bauplanungsrechtliche Eigentumseingriffe im Hinblick auf etwaige Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Grundstückseigentümern in einer dem Gebot der Lastengleichheit entsprechenden Weise ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 114/75 -, BauR 1977, 48 ff.). Darum geht es hier aber nicht. Es ist daher unerheblich, dass der als Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzte Gemeinbedarfsflächenanteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nicht nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden wird, sondern wohl voll in die Verteilungsmasse einfließt und den Antragstellern damit Vorteile bei der Verteilung sowohl nach Werten (§ 57 BauGB) als auch nach Flächen (§ 58 BauGB) bringen kann. Es kommt auch nicht darauf an und bedarf keiner weiteren Klärung, wie hoch der den Antragstellern zufließende Vorteil ausfallen würde und ob sie - bei einer Verteilung nach § 58 BauGB - sich insbesondere einen Vorteilsausgleich von 30 % oder - im Hinblick auf die schon bisherige Erschließung der Grundstücke - nur einen Vorteilsausgleich von 10 % der eingeworfenen Fläche anrechnen lassen müssten. Sollten etwaige Umlegungsvorteile der Antragsteller entstehen, so könnten hierdurch allenfalls Lastengleichheitsnachteile gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgeglichen werden, die aufgezeigten Defizite bei der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche auf die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... nach Art. 14 Abs. 1 GG würden hingegen fortbestehen. Im Übrigen sind gerade im vorliegenden Fall Ausgang und Ergebnis des Umlegungsverfahrens beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan noch gar nicht absehbar gewesen. Auch dieser Umstand verbietet es, Einzelheiten der Umlegung zum Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu machen.
IV.
41 
Die unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz in der Lärmschutzzone 2 sowie die abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller für Gemeinbedarfszwecke führt auch zur Unwirksamkeit des restlichen Bebauungsplans. Da beide Regelungen zentrale Bedeutung haben, bestehen bereits Zweifel, ob der Bebauungsplan ohne sie noch funktional eigenständige Bedeutung hätte und objektiv teilbar wäre. Jedenfalls kann angesichts der Diskussionen im Bebauungsplanverfahren keinesfalls mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat ohne beide Regelungen an der sonstigen Planung festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 13. Oktober 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.