Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage vom 31.07.2012 gegen eine Baugenehmigung, die das Landratsamt B. dem Beigeladenen für den Neubau eines Servicecenters auf den Grundstücken FlNrn. ... der Gemarkung ... erteilt hat (Az. B 2 K 12.649).

Mit einem datumslosen Bauantrag beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Servicecenters 2012 auf den Grundstücken FlNrn. ... der Gemarkung .... In der nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 14.06.2012 wird das Vorhaben beschrieben als Werkstatträume zur Instandsetzung von Musik-Equipment mit Annahme und Zwischenlager, telefonische Kundenbetreuung und Auftragsabwicklung im Obergeschoß sowie Präsentation und Schulung für Musik-Equipment. Die Anlieferung erfolge persönlich oder per Post und die Zwischenlagerung, Reparatur und Rückgabe durch die zuständige Fachkraft. Rückgabewege seien die persönliche Abholung oder ebenfalls der Postweg. Innerhalb des Gebäudes würden Telefongespräche geführt und es erfolgten Eingaben in die EDV. Außerdem gebe es Präsentationen und Produktvorstellungen. Es gebe einen Mitarbeiterparkplatz mit 154 Stellplätzen und einen Kundenparkplatz mit 50 Stellplätzen, wovon 24 Stellplätze neu angelegt würden. Als Anlieferverkehr seien vier An- und Abfahrten pro Werktag geplant. Außerdem werde beantragt, die Nutzung des Mitarbeiterparkplatzes ganztägig auf die FlNrn. ... und ... zu erweitern. In der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr werde der Mitarbeiterparkplatz von ca. 114 Pkw genützt. Schädliche Geräusche würden durch einen Schallschutzwall vermieden.

Mit Schreiben vom 29.06.2012 nahm der Umweltschutzingenieur des Landratsamts B. zu dem Vorhaben Stellung und führte aus, mit ihm rücke die gewerbliche Nutzung näher an die Wohnbebauung bzw. an Wohnbauflächen heran. Folglich könne es zu immissionsschutzrechtlichen Konflikten kommen. Um diesen vorzubeugen, sei im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs am 16.05.2012 die Errichtung von Lärmschutzwällen abgesprochen worden. In der Folge sei ein gegenüber der bisherigen Genehmigungsplanung abweichender Schallschutzwallplan vorgelegt worden, u. a. mit gegenüber der bisherigen Planung geänderten Mitarbeiterparkplätzen. Zur Beurteilung der vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen sei durch das Ingenieurbüro ... im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 erfolgt. Mit der lärmtechnischen Untersuchung vom 27.04.2012, Tektur vom 22.06.2012 zum Neubau des Servicecenters sei durch das Planungsbüro die Einhaltung der Geräuschkontingente nachgewiesen worden. Folglich sei davon auszugehen, dass auch mit der geplanten Betriebserweiterung die für die Umgebung heranzuziehenden Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen relevanten Immissionsorten eingehalten würden und dass insoweit ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorliege. Der Umweltschutzingenieur schlug verschiedene Auflagen zum Lärmschutz im Rahmen der Baugenehmigung vor.

Bestandteil der Genehmigungsakte sind eine lärmtechnische Untersuchung für das Vorhaben vom 27.04.2012 sowie eine Tektur vom 22.06.2012.

Auf entsprechenden Antrag hin erteilte das Landratsamt B. dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. In einem Ergänzungsblatt zur Baugenehmigung sind folgende Auflagen zum Lärmschutz enthalten:

1. Der Mitarbeiterparkplatz und die Lärmschutzwälle sind gemäß dem Genehmigungsplan G08.01 vom 30.05.2012 zu errichten (abweichend vom Genehmigungsplan G01.00 vom 04.04.2012).

2. Hinsichtlich des Lärmschutzschutzes sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26.08.1998 zu beachten.

3. Der Beurteilungspegel, der vom Gesamtbetrieb auf dem Betriebsgelände der Fa. ... ausgehenden Geräusche, einschließlich Fahrverkehr und Ladetätigkeiten und für die Nachtzeit einschließlich Fahrverkehr auf der ...Straße darf an den nächstgelegenen Wohnhäusern und Wohnbauflächen folgende in der TA-Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

Am südlichen Wohnhaus (FlNr. ...) (Misch-/Dorfgebiet)

tagsüber 60 dB(A)

nachts 45 dB(A)

an den östlich gelegenen Wohnhäusern (FlNrn. ...) und Wohnbaufläche (FlNr. ...) (allgemeines Wohngebiet)

tagsüber 55 dB(A)

nachts 40 dB(A)

Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 bis 2.00 Uhr.

4. Alternativ dürfen die Teilbeurteilungspegel, der vom Gesamtbetrieb des Servicecenters einschließlich Kunden- und neuer Mitarbeiterparkplätze ausgehenden Geräusche die Immissionskontingente gemäß der lärmtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 27.04.2012 - Tektur vom 22.06.2012 an den unter Ziffer 3 dieses Bescheides genannten nächstgelegenen Immissionsorten nicht überschreiten.

5. Der Immissionsrichtwert gilt auch dann als überschritten, soweit kurzzeitige Geräuschspitzen an den unter Ziffer 3 dieses Bescheides genannten nächstgelegenen Immissionsorten tagsüber 90 dB(A) dB(A) (Misch-/Dorfgebiet) bzw. 60 dB(A) (allgemeines Wohngebiet) überschreiten.

6. Die Betriebszeit des Servicecenters einschließlich Lieferverkehr und Ladetätigkeiten sowie die Betriebszeit der südlich der Servicecenters auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... gelegenen Kundenparkplätze wird auf die Tageszeit (6.00 bis 22.00 Uhr) beschränkt.

7. Der für die nördlichen Mitarbeiterparkplätze auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... genehmigte Nachtbetrieb (laut Änderungsbescheid des Landratsamtes B. Aktenzeichen 20111016 vom 02.11.2011) wird gemäß der Betriebsbeschreibung und der schalltechnischen Untersuchung ohne Erhöhung des derzeit genehmigten Umfanges auf die östlich des Servicecenters gelegenen Mitarbeiterparkplätze auf den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... der Gemarkung ... ausgedehnt, ergänzend zum Betrieb dieser Mitarbeiterparkplätze zur Tageszeit.

8. Die Aufteilung in Mitarbeiter- und Kundenparkplätze ergibt sich aus dem Lageplan zu der lärmtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... Ingenieuraktiengesellschaft vom 27. April 2012 in der Fassung der Tektur vom 22. Juni 2012. Dieser Lageplan ist Bestandteil der bauaufsichtlichen Genehmigung.

9. Lärmerzeugende Anlagen und Maschinen sind dem Stand der Schallschutztechnik entsprechend geräuscharm aufzustellen, zu betreiben und zu warten. Auf eine ausreichende Abschirmung und Schalldämpfung ist zu achten.

10. Bei lärmintensiven Tätigkeiten im Servicecenter, z. B. Probespielen der Musikinstrumente, sind die Fenster und Türen geschlossen zu halten. Dies ist durch Betriebsanweisungen sicherzustellen.

11. Die Anordnung weiterer Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier insbesondere erheblichen Lärmbelästigungen, bleibt vorbehalten.

Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 06.07.2012 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, haben die Kläger gegen die Baugenehmigung Klage erheben lassen. In der Klagebegründung wird ausgeführt, dass dem Genehmigungsbescheid eine lärmtechnische Untersuchung vom 27.04.2012 - Tektur vom 22.06.2012 - des Ingenieurbüros ... zugrunde liege. Zum angewendeten Verfahren sei ausgeführt, dass An- und Ablieferungen mit Hilfe von Linien- und Flächenschallwellen modelliert worden seien und dass der Parkplatzlärm nach der Parkplatzlärmstudie ermittelt worden sei. Die im Gebäude entstehenden Immissionen (Verladelärm im Gebäudeinneren, Testen von reparierten Musikinstrumenten) seien bei der Untersuchung nicht berücksichtigt worden. Offensichtlich beziehe das Ingenieurbüro diese Aussage auch auf die mit Änderungsbescheid vom 12.11.2011 genehmigte händische Beladung von Lkw’s während der Nachtzeit, ohne dies gesondert zu erwähnen. Im Rahmen seiner Untersuchung mit einem entsprechend eingeschränkten Prüfprogramm gelange das Ingenieurbüro zu einem Immissionskontingent von 43,6 dB(A) tags und 28,6 dB(A) nachts. Der Änderungsbescheid vom 02.11.2011 sei zwar bestandskräftig, doch werde der genehmigte Nachtbetrieb nunmehr auch auf die östlich des Servicecenters gelegenen Mitarbeiterparkplätze ausgedehnt. Im Rahmen der Lärmstudie werde hinsichtlich des Parkverkehrs offensichtlich davon ausgegangen, dass dieser ausschließlich über die ...Straße geführt werde. Sowohl der ... als auch der ... würden lärmtechnisch ausgeblendet mit dem Argument, dass der ... in der Nachtzeit für den Fahrverkehr gesperrt sei. Die entsprechende Beschilderung sei zwar vorhanden, aber sie halte nicht davon ab, den ... auch in der Nachtzeit zu nutzen. Die realen Verhältnisse müssten in die Prognosen einbezogen werden, zumindest so lange die Einhaltung von Verboten nicht sichergestellt sei. Das Aufstellen von Verkehrsschildern reiche nicht, um nächtlichen Fahrverkehr ausblenden zu können. Die lärmtechnische Untersuchung sei aber auch im Hinblick auf den Parkverkehr defizitär. Sie stütze sich auf die Parkplatzlärmstudie des Bayer. Landesamts für Umwelt, obwohl diese lediglich Empfehlungen für ein Berechnungsverfahren für Schallimmissionen enthalte. Für eine umfassende Prognose reiche dies nicht aus, da auch die Nutzung des Servicecenters Geräusche verursache, zum Beispiel durch das Testen von reparierten Musikinstrumenten oder durch Verladelärm. Außerdem würden die Vorbelastungen durch den bereits bestehenden Betrieb nicht berücksichtigt. Die tatsächlichen Auswirkungen durch den genehmigten Neubau und die zugehörige Parkplatzerweiterung müssten geprüft und berücksichtigt werden. Die Immissionsprognose basiere auf einer fehlerhaften Grundlagenermittlung und schlage sich in einer rechtswidrigen Baugenehmigung nieder.

Die Kläger beantragen,

die bauaufsichtliche Genehmigung vom 04.07.2012 aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt B.,

die Klage abzuweisen.

Zum Sachverhalt erläuterte das Landratsamt, dass die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau des Versandcenters 2008 mit automatischem Hochregallager und Kleinteillager einschließlich zweier damit im Zusammenhang stehender Baugenehmigungen Gegenstand des Verfahrens B 2 K 10.725 gewesen sei. Mit Bescheid vom 02.11.2011 sei dem Beigeladenen eine Ausweitung der Betriebszeit in den Gebäuden von Montag bis Samstag jeweils ganztägig genehmigt worden. Die Änderung betreffe Arbeiten innerhalb der geschlossenen Gebäude sowie die händische Beladung angedockter Lkw’s einschließlich der Nutzung zugehöriger Mitarbeiterparkplätze. Gegenstand des Klageverfahrens sei die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau eines Servicecenters. Laut der am 14.06.2012 nachgereichten Betriebsbeschreibung beinhalte das Servicecenter Werkstatträume zur Instandsetzung von Musik-Equipment mit Annahme und Zwischenlager, Räume für eine telefonische Kundenbetreuung und für die Auftragsabwicklung im Obergeschoss sowie Präsentations- und Schulungsräumlichkeiten für Musik-Equipment. Als Betriebszeit für die 133 Mitarbeiter sei die Zeit von 7.00-20.00 Uhr jeweils an Werktagen vorgesehen. Zum Genehmigungsumfang gehöre ein zusätzlicher Mitarbeiterparkplatz mit 151 Stellplätzen östlich des Servicecenters sowie eine Erweiterung der Kundenparkplätze von bisher 26 Stellplätzen auf 49 Stellplätze südlich des Servicecenters. Die Betriebszeit des Mitarbeiterparkplatzes solle sich auch auf die Nachtzeit erstrecken, wobei der genehmigte Umfang von insgesamt 114 Fahrbewegungen pro Stunde für beide Mitarbeiterparkplätze nicht erhöht werde. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil unzulässige Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der Kläger nicht erzeugt würden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei vom Ingenieurbüro ... eine lärmtechnische Untersuchung erarbeitet worden, die der Genehmigung zugrunde gelegt worden sei. Die im Gebäude entstehenden Immissionen seien zu Recht nicht berücksichtigt worden, da sich diese auf die Tagzeit beschränken würden. Der lärmintensive Testbetrieb von reparierten Musikinstrumenten sei laut Betriebsbeschreibung in Schallkabinen geplant. Der Verladebereich befinde sich auf der vom Wohnhaus der Kläger abgeschirmten Seite. Insoweit würden keine Lärmeinwirkungen entstehen können. Ein dem Vorhaben zurechenbarer Fahrverkehr auf dem ... sei nicht zulässig und könne deshalb dem Bauvorhaben des Beigeladenen auch nicht zugerechnet werden. Eine Zufahrt zum Mitarbeiterparkplatz über den ... erscheine aufgrund der örtlichen Gegebenheiten völlig unrealistisch. Die Parkplatzlärmstudie stelle keineswegs nur eine Empfehlung dar, sondern es handle sich um eine fachlich anerkannte schalltechnische Berechnungsmethode für nicht-öffentliche Parkplätze. Dieses sei vereinfacht für die Berechnung öffentlicher Parkplätze im Zuge des Straßenbaus übernommen worden. Die bestehende Vorbelastung sei selbstverständlich berücksichtigt worden. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein Mischgebiet würden am Wohnhaus der Kläger eingehalten und sowohl in der Tag- als auch in der Nachtzeit um ca. 8 dB(A) unterschritten.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 01.08.2012 den Inhaber des Musikhauses zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vorhabengrundstücke nicht an das klägerische Anwesen angrenzen würden, sondern dass es Trenngrundstücke gebe. Außerdem würden die Kläger nicht mehr in ... wohnen. Das streitgegenständliche Servicecenter werde, schon bedingt durch seinen Betriebszweck, nur tagsüber betrieben. Entsprechend finde auch kein Kundenverkehr außerhalb dieser Zeiten statt. Der Verladebereich des Gebäudes sei ausschließlich nach Norden orientiert mit Zu- und Abfahrt über die ...Straße. Das Gebäude selbst schirme sowohl die nördlich als auch die östlich liegenden Parkplätze gegenüber dem klägerischen Anwesen ab. Die südlich des Vorhabens befindlichen Kundenparkplätze seien ohnehin nur tagsüber frequentiert, da weder die westlich der Parkplätze befindliche Warenausgabe noch das Vorhaben selbst länger als das Ladengeschäft betrieben würden. Künftig würden die Kundenparkplätze durch das in Bau befindliche Kantinengebäude hin zum klägerischen Anwesen abgeschirmt. Der ... und die ...Straße seien öffentliche Straßen des Marktes ..., wobei der ... in seiner verkehrlichen Nutzung beschränkt worden sei. Auf den Ortsstraßen sei öffentlicher Verkehr zulässig. Seit der Inbetriebnahme der Ortsumfahrung von ... gebe es keine Ortsdurchfahrt mehr, sondern, die frühere Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ende im Westen nach dem Ortsausgang. Fahrzeugverkehr sei dort nicht mehr möglich. Der überwiegende Teil des Verkehrs komme also von Norden über die Ortszufahrt von der Staatsstraße ST ... nach .... Ein geringer Teil könne allenfalls noch von Süden über die Kreisstraße ... nach ... fahren. Für den von dort kommenden Verkehr sei es aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten attraktiver, über die nördliche Hauptzufahrt und die ...Straße zuzufahren. Lediglich Mitarbeiter des Ladens und der Verwaltung würden über den ... zufahren, da sich diese Gebäude an der öffentlichen Ortsstraße befänden. Der von den Klägern beklagte Verkehr habe letztlich keinen Bezug zum streitgegenständlichen Vorhaben und er stelle auch keinen Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens dar. Es dürfe nicht übersehen werden, dass das Servicecenter vor der Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Vorhabens am Ende des ... gelegen habe, allerdings durch andere Betriebsgebäude abgeschirmt. Das Servicecenter habe keinen Nachtbetrieb und die klägerseits vorgelegten Bilder beträfen auch nicht das streitgegenständliche Vorhaben.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2013 ließen die Kläger vortragen, sie hätten Informationen über die Fahrbewegungen gesammelt. Entgegen den Auflagen des Baubescheids fänden permanent Fahrbewegungen während der Nachtzeit statt. Dieser Befund werde durch ein Fahrzeug des Beigeladenen verstärkt, welches zum Andocken von Containern geeignet sei. Das Fahrzeug werde auch während der Nachtzeit eingesetzt und auch sonst finde Nachtbetrieb statt. Mittels Lichtbildern könnten zahlreiche Fahrbewegungen von Pkws oder Lkw’s während der Nachtzeit belegt werden. Im Dezember 2012 habe es zahlreiche Fahrbewegungen in der Nachtzeit gegeben. Am 17.12.2012 seien in der Zeit von 7.24 bis 18.17 Uhr auf dem ... 485 Fahrzeuge verkehrt, davon 13 Lkw’s. Den ... hätten in der gleichen Zeit 163 Fahrzeuge befahren. Zusätzlich habe es Staplerverkehr gegeben. Am 18.12.2012 seien in der Zeit von 4.22 bis 11.38 Uhr im ... 373 Fahrzeugbewegungen erfolgt, davon 26 Fahrten von Lkw’s und davon wiederum fünf vor 6.00 Uhr. Auf dem ... seien 208 Fahrzeuge gezählt worden und sieben Bewegungen des Staplers. Am 19.12.2012 sei es in der Zeit von 7.24 bis 19.15 Uhr auf dem ... zu 520 Fahrbewegungen gekommen, davon 29 Lkw’s. Acht Lkw-Fahrten seien in der Zeit von 1.29 bis 5.13 Uhr erfolgt. Im ... seien in der gleichen Zeit 192 Fahrzeuge festgestellt worden, davon ein Lkw um 5.03 Uhr sowie sechs Staplerfahrten. Am 22.12.2012 habe es in der Zeit von 7.24 Uhr bis 18.17 Uhr auf dem ... 568 Fahrbewegungen gegeben und auf dem ... 268. Am 28.12.2012 seien in der Zeit von 6.04 bis 21.33 Uhr auf dem ... 1.530 Fahrzeuge und auf dem ... 402 Fahrzeuge gezählt worden. Vom 28.12.2012 22.52 bis 29.12.2012 22.05 Uhr seien auf dem ... 911 Fahrbewegungen und auf dem ... 276 Fahrbewegungen registriert worden. Die Verkehrsbewegungen würden die Prognosen des Landratsamts bei weitem übersteigen. Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 ließen die Kläger für den Zeitraum vom 12.02.2013 bis zum 16.02.2013 weitere Ergebnisse ihrer „Verkehrszählungen“ vortragen.

Auf Grundlage der von Klägerseite vorgelegten Verkehrszählungen wurde durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamtes B. eine Prognose der Verkehrslärmimmissionen am klägerischen Wohnhaus durch den Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen „...“ und „...“ vorgenommen. Da in den Aufzeichnungen des Klägers zum Verkehrsaufkommen keine Zuordnung zum Tages- und Nachtzeitraum stattgefunden habe, sei darüber hinaus von verschiedenen Annahmen ausgegangen worden. Der Betrachtung wurden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zugrunde gelegt. Nach der Prognose des Umweltschutzingenieurs seien hinsichtlich des ... an der Ostseite des klägerischen Wohnhauses Beurteilungspegel zwischen 57,6 und 62,9 dB(A) anzunehmen, wobei ein Zuschlag für Reflexion in Höhe von 3 dB(A) berücksichtigt worden sei. Für den ... ergaben sich an der Südseite des klägerischen Wohnhauses laut der Prognose bei Annahme einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h Beurteilungspegel zwischen 56,1 dB(A) und 59,1 dB(A) tags sowie 49,0 d(B)A und 52,8 d(B)A nachts. Auch insoweit sei ein Reflexionszuschlag in Höhe von 2 d(B)A angerechnet worden.

Mit Bescheid vom 21.06.2013 erteilte das Landratsamt B. dem Beigeladenen eine Genehmigung für einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung, welcher ein Vordach von 12 m x 15 m sowie eine Umfahrung des Gebäude zum Inhalt hat. Diese Genehmigung wurde von den Klägern in das gegenständliche Verfahren einbezogen und sie beantragen,

auch die Änderungsgenehmigung vom 21.06.2013 aufzuheben.

Die Kläger wenden sich überdies mit einer weiteren Klage gegen eine Baugenehmigung vom 24.01.2014, die das Landratsamt B. dem Beigeladenen für den Neubau einer Kantine auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... erteilt hat (Az. B 2 K 14.117). Diese Baugenehmigung wurde den Klägern am 29.01.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, haben die Kläger auch gegen diese Baugenehmigung Klage erheben lassen

Mit Beschluss vom 20.02.2014 wurde der Bauherr auch insoweit zum Verfahren beigeladen.

Am 10.04.2014 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth stattgefunden im Rahmen der die Verfahren B 2 K 12.649 und B 2 K 14.117 durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Az. B 2 K 14.117 fortgeführt worden sind. Weiter hat der Klägerbevollmächtigte einen Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Erstellung eines schalltechnischen Gesamtgutachtens zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß der einschlägigen Vorschriften durch alle Vorgänge auf dem Betriebsgelände einschließlich separater Beurteilung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen unter Einbeziehung aller bisher genehmigten Vorhaben des Beigeladenen gestellt. Dieser Beweisantrag wurde durch Beschluss vom 14.11.2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 29.01.2014 betreffend den Neubau einer Kantnie aus, dass sich die bauaufsichtliche Genehmigung als rechtswidrig erweise und die Kläger in ihren Rechten verletzte. Infolge des Kantinenneubaus rücke der Gesamtbetrieb des Beigeladenen erneut in südlicher Richtung weiter an das klägerische Anwesen heran. Durch das Kantinengebäude mit einem Bruttorauminhalt von 6.414,08 m³ und 440 m² Gastfläche seien weitere erhebliche zusätzliche Lärmeinwirkungen, insbesondere durch Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten. Dies sei bereits im Bebauungsplanänderungsverfahren „Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Gewerbegebiet ... III“ von Seiten des Marktes ... mit der Bemerkung abgetan worden, dass kein erhöhter Verkehr entstehen werde, da die Beschäftigten das Gebäude zu Fuß erreichen könnten. Im Hinblick auf die Größenordnung des Gesamtbetriebs sei dies jedoch unrealistisch. Eine Vielzahl der Beschäftigten werde die Kantnie mittels Kfz aufsuchen. Dadurch würden insbesondere der ... und der ... mit zusätzlichem Verkehrsaufkommen belastet. Überdies hätten die für den übrigen Betrieb geltenden Betriebszeitenbeschränkungen, insbesondere für Lieferverkehr und Ladetätigkeit auf die Tagzeit von 06.00 bis 22.00 Uhr, keinen Niederschlag in der Baugenehmigung betreffend den Kantinenneubau gefunden. Auch und gerade für eine Kantine seien aber erhebliche Liefertätigkeiten zu erwarten. Dies gelte insbesondere bei der hier in Rede stehenden Größenordung von 440 Gastplätzen und einem Gesamtbetrieb von mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Eine gesonderte lärmtechnische Untersuchung, welche die von der Kantine ausgehenden zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen und Immissionen im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb darstelle, sei nicht erfolgt. Auch die im Verfahren zur Genehmigung vom 04.07.2012 eingeholte Lärmstudie des Ingenieurbüros ... sei hinsichtlich der tatsächlichen Immissionsbeurteilung nicht aussagekräftig. Denn dieser Begutachtung liege die Annahme zugrunde, dass der Parkverkehr ausschließlich über die ...Straße geregelt werde. Der Fahrverkehr auf dem ... und dem ... sei hingegen lärmtechnisch ausgeblendet worden. Insbesondere die im Verfahren B 2 K 12.649 vorgelegten Zählungen belegten aber, dass insoweit erheblicher Fahrverkehr, auch zur Nachtzeit, stattfinde. Trotz eines Verbotes und entsprechender Beschilderung werde der ... nachts befahren. Damit perpetuiere die nunmehr erteilte Baugenehmigung nicht nur eine bereits aktuell rechtswirdige Situation, sondern sie verstärke diese noch zusätzlich.

Mit weiteren Schriftsatz vom 12.09.2014 führt der Klägerbevollmächtigte aus, dass der ... sich in westlicher Richtung durch die ...Straße Süd fortsetze; seine Verkehrsbedeutung ende jedoch am Betriebsgelände der Beigeladenen. Die darüber hinausgehende, in der Flurkarte ausgewiesene Straße werde unter der Umgehungsstraße durchgeführt (Unterführung) und sei ein reiner Feldweg. Dieser nehme keinen überörtlichen Verkehr auf und schon gar keinen Durchgangsverkehr. Sämtlicher Verkehr, der über den ... und die ...Straße Süd auf das Betriebsgelände der Beigeladenen gelange, müsse und werde auch wieder über denselben Weg zurückfahren.

Durch Schriftsatz vom 06.11.2014 macht der Klägerbevollmächtigte ferner geltend, dass er die Prognose der Verkehrslärmimmissionen am Wohnhaus ... durch den Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen „...“ und „...“ des Landratsamtes B. (Fachbereich 42.1) für unzureichend halte. Sie sei nicht geeignet, dass mittels Beweisantrag begehrte schalltechnische Gutachten zu ersetzen. So weise die Prognose für den ... in Bezug auf die Nachtzeit keine Lärmwerte aus, obwohl nachgewiesenermaßen auch insoweit nachts Verkehr stattfinde. Auch fehle eine Zuordnung des Verkehrsaufkommens zum Tages- und Nachtzeitraum. Ferner würden die Immissiongrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt, obwohl die Werte der TA-Lärm einschlägig seien. Für das hier in Rede stehende faktische Mischgebiet seien daher Werte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zu veranschlagen. Diese Grenzwerte würden durch den ausschließlich dem Betrieb des Beigeladenen zuzurechnenden Fahrverkehr auf dem ... und dem ... zur Tag- und Nachtzeit überschritten. Da sich das klägerische Anwesen im Schnittpunkt von ... und ... befinde, müssten die Verkehrszahlen summiert werden. Auch dies sei im Rahmen der Prognose nicht geschehen. Zudem seien die weiteren Betriebsgeräusche (Proberäume, Be- und Entladung, Andockstation, innerbetrieblicher Verkehr) bislang weder rechnerisch noch schalltechnisch erfasst. Aus diesen Gründen sei die beantragte Gesamtbegutachtung zwingend erforderlich.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass der ... nicht durch die Verlagerung der Warenausgabe in das Versandcenter entlastet worden sei. Nach wie vor seien über den ... Verladestationen anzufahren und würden regelmäßig auch durch Lkw’s angefahren. Entgegen früherer Bekundungen befänden sich die unteren Verladestationen weiterhin in Betrieb.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes B. vom 24.01.2014, Az. 20131237, betreffend Neubau einer Kantine zugunsten des Beigeladenen aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt B.,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Kläger nicht in drittschützenden Rechten verletze. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht gegeben. Mit dem Neubau der Kantine rücke der Gesamtbetrieb des Beigeladenen nicht näher an das klägerische Anwesen. Der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur neuen Kantine betrage ca. 130 m, während das bisherige Betriebsgrundstück bereits bis ca. 115 m an das klägerische Anwesen heranreiche. Auch würden durch den Betrieb des Kantinengebäudes keine nennenswerten zusätzlichen Lärmeinwirkungen hervorgerufen. Insbesondere sei infolge der Anordnung des Gesamtbetriebes nicht zu erwarten, dass die Mitarbeiter die Kantine mittels Kfz anfahren. Die in unmittelbarer Umgebung der Kantine liegenden Parkplätze seien für die Kunden der Warenausgabe und des Servicecenters vorgesehen. Sie seien bisher und würden wohl auch künftig durch entsprechende Betriebsanweisung für Kunden freigehalten. Die Kantine sei jedenfalls für die Mitarbeiter im Containerlager, im Versandcenter, im Kleinteillager, im Hochregallager und im Servicecenter fußläufig erreichbar. Es sei unwahrscheinlich, dass sich diese Arbeitnehmer zunächst zum Mitarbeiterparkplatz nördlich des Servicecenters begeben, dort ihr Fahrzeug holen und sodann zur Kantine fahren. Dieser Weg sei deutlich weiter als direkt zur Kantine zu laufen. Selbst für die Mitarbeiter des Verwaltungsgebäudes am ... erscheine es umständlich zunächst das Auto zu besteigen und dann auf einem Mitarbeiterparkplatz nördlich der Kantine zu parken.

Eine Festsetzung der Betriebszeit sei hinsichtlich der Kantine nicht erforderlich gewesen. Denn die Öffnungszeiten der Kantine seien denknotwendig an die Betriebszeiten gekoppelt. Denn nur während dieser Zeit seien Mitarbeiter und damit potentielle Kantinenbesucher anwesend. Die Betriebszeit der Kantine werde sich daher auf die Tageszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr beschränken. Für die wenigen Mitarbeiter der zeitweise erforderlichen Nachschicht im Versandcenter dürfte sich der Betrieb der Kantine während der Nachtzeit nicht lohnen.

Überdies sei hinsichtlich des Kantinenbetriebes von einem im Vergleich zu sonstigen Betriebsgebäuden deutlich geringerem Lieferverkehr auszugehen. Daher habe man von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde auf eine gesonderte lärmtechnische Untersuchung verzichten können. Zudem hätten die eingeholten schalltechnischen Untersuchungen ergeben, dass die am klägerischen Wohnhaus zulässigen Immissionskontingente deutlich unterschritten werden.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 trägt der Bevollmächtigte des Beigeladenen vor, dass der Betrieb des Beigeladenen durch den Kantinenneubau nicht erneut in einer die Kläger beeinträchtigenden Weise an ihr Grundstück heranrücke. Vielmehr bewirke das Vorhaben eine weitere Lärm-Abschottung hinsichtlich der nördlich gelegenen Bereiche zum Grundstück der Kläger. Dies gelte auch bereits für das im Norden befindliche Servicecenter. Die Parkplätze seien nördlich des eigentlichen Baukörpers vorgesehen und damit auf der von den Klägern abgewandten Seite. Genauso verhalte es sich hinsichtlich der Räume im Untergeschoss und insbesondere in Bezug auf die Zufahrtsbereiche. Die Befürchtungen der Kläger, dass sich durch das Vorhaben das Verkehrsaufkommen erhöhe, seien nicht nachvollziehbar. Infolge des Betriebsbezugs werde sich der Besuch des Kantinengebäudes auf die ohnehin auf dem Betriebsgelände befindlichen Personen beschränken, so dass kein zusätzlicher oder neuer Ziel- und Quellverkehr zu erwarten sei. Allenfalls Zuliefer- und Entsorgungsverkehr falle neu an. Diesem komme aber in Anbetracht der Vorbelastung keine nennenswerte Bedeutung zu.

Der ... stelle eine öffentliche Ortsstraße dar, die gerade im Interesse sowie zum Schutz der Kläger durch den Markt ... in mehrerlei Hinsicht verkehrsbeschränkt worden sei. Er sei darüber hinaus durch seine beschränkten Ausmaße und seine erhebliche Steigung in nördlicher Richtung für den Verkehr wenig attraktiv. Demgegenüber bestehe über die ...Straße eine gut ausgebaute Verbindung. Da eine Ortsdurchfahrt durch ... seit der Umgehung nicht mehr bestehe, der Ort aus südlicher Richtung nicht mehr angefahren werden könne und die Verkehrsanbindung mit einer Abzweigung zur ...Straße über die Staatsstraße von Norden her erfolge, stehe nunmehr dieser kürzere Weg für den Zuliefer- und Entsorgungsverkehr zur Verfügung. Zum D.-Weg habe das Vorhaben selbst keinerlei Bezug. Es befinde sich abgewandt von diesem. Bereits der ... zweige unmittelbar im Einmündungsbereich nach Norden ab. Das Landratsamt habe fachkundig und überzeugend dargelegt, dass etwaiger Lärm die Prognose im Jahresdurchschnitt nicht übersteige und nur an sog. Spitzentagen in etwa erreicht werde. Das Kantinengebäude sei zulässig und rechtmäßig genehmigt. Die Kläger würden hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 weist der Beigeladenenbevollmächtigte darauf hin, dass der ... (Ortsstraße), von der früheren Ortsdurchfahrt kommend, eine Länge von 142 m aufweise. Er verlaufe über die FlNr. ... und ende am Beginn der ...Straße Süd (Ortsstraße). Von dort führe der ... weiter in südliche Richtung und entferne sich vom Betriebsgelände des Beigeladenen. In westlicher Richtung schließe sich an den ... die ...Straße Süd an. Nach deren Ende beginne die GVS ..., die weiter in Richtung Westen verlaufe. Vom ... zweige in nördlicher Richtung der ... (Ortsstraße) ab, der bis zum Beginn der ...Straße Nord (Ortsstraße) verlaufe. Diese setze sich in nördlicher Richtung fort und verlaufe sodann östlich bis zu ihrem Ende an der Kreisstraße BA .... An der Verschwenkung der ...Straße Nord beginne der sog. ... (ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg), der zunächst in westlicher Richtung und sodann südlich verlaufe bis er an der ...Straße Süd ende.

Das Kantinengebäude befinde sich östlich des südlichen Endes der ...Straße Nord und sei zwischenzeitlich weitestgehend fertig gestellt. Es stehe in keiner Verkehrsbeziehung zum ..., sondern allenfalls zur ...Straße Nord und zum .... Letzterer sei unstreitig an beiden Enden mit einer Tonnage-Begrenzung auf 3,5 t und einem Durchfahrtsverbot zwischen 22.00 und 6.00 Uhr beschildert. Die Behauptung der Kläger es finde auch auf dem ... Nachtverkehr statt, könne nicht nachvollzogen werden. Dieser Weg sei nachts gesperrt. Die Anliefer- und Küchenräume der Kantine seien überwiegend nach Osten bzw. Norden hin orientiert, also vom klägerischen Anwesen durch das Kantinengebäude selbst abgeschirmt. Im Kantinengebäude finde kein Nachtbetrieb statt. Die Tätigkeit ende dort um 20.00 Uhr. Bei der Kantine handele es sich auch nicht um eine Veranstaltungsstätte. Überdies sei mit diesem Gebäude eine weitere Verkehrsreduzierung verbunden. Denn bisher stehe den Mitarbeitern des Beigeladenen allenfalls die gegenüber dem klägerischen Anwesen liegende Pizzeria zur Verfügung. Dies habe dazu geführt, dass viele Mitarbeiter in den Pausen mit ihrem Fahrzeug nach ... fuhren, um sich dort zu verpflegen. Durch das Kantinengebäude solle nunmehr eine Versorgung der Mitarbeiter vor Ort erfolgen, so dass die entsprechenden Verkehrsvorgänge deutlich reduziert würden. Aufgrund seiner Lage könnten die Arbeitnehmer des Beigeladenen das Kantinengebäude fußläufig erreichen. Die östlich der ...Straße Nord gelegenen Parkplätze befänden sich nördlich des Kantinengebäudes bzw. nördlich des Service-Centers.

Der gesamte Verkehr, der unabhängig vom Betrieb des Beigeladenen auf der früher bestehenden Ortsdurchfahrt der Staatsstraße durch ... stattgefunden habe, sei vollständig in Wegfall geraten, da die Staatsstraße verlegt worden sei. Am südwestlichen Ortsausgang von ... ende die durch den Ort führende Straße als Sackgasse. Der auf der Kreisstraße ... fließende Verkehr (= Ortszufahrt nach ... und Fortsetzung in südliche Richtung/...) sei weit abgerückt und befinde sich in einer Entfernung von über 160 m zum klägerischen Anwesen. Auch sei die Durchfahrt der Kreisstraße ... durch ... so angelegt, dass die frühere Ortsdurchfahrt abgegrenzt sei (Querbalkenmarkierung).

Der ... sei schon aufgrund seiner Steilheit und seiner geringen Breite „verkehrsabweisend“ und gerade nicht „verkehrsfördernd“. Selbst die aus südlicher Richtung über die ... kommenden Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten würden nicht den beschwerlichen Weg über die ehemalige Ortsdurchfahrt in den ... und sodann über den ... nach Norden fahren. Denn es stünden die wesentlich besser ausgebaute Ortsdurchfahrt der BA ... in nördlicher Richtung (= Ortszufahrt von der Staatsstraße aus) sowie die gut ausgebaute ...Straße Nord zur Verfügung. An dieser befänden sich in östlicher Richtung überdies die Parkplätze. Lediglich die Besucher des Ladengeschäfts und der Verwaltung des Beigeladenen, die privaten Anlieger des ... und der früheren Ortsdurchfahrt würden typischerweise über die ... in westliche Richtung fahren. Die westliche Straßenverbindung im Anschluss an das Betriebsgelände des Beigeladenen mit Unterquerung der Staatsstraße sei unverändert als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet.

In Erwiderung auf die Ausführungen des Bevollmächtigten des Beigeladenen bestreitet der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 01.12.2014, dass für die ...Straße Süd sowie für die Gemeindeverbindungsstraße eine Widmung als Ortsstraße bzw. Gemeindeverbindungsstraße vorliege. Weiter suggiere der Beigeladenenbevollmächtigte mit der Behauptung, der ... sei nachts gesperrt, dass eine Befahrbarkeit zur Nachtzeit rein technisch nicht möglich wäre. Dies sei jedoch unrichtig. Es finde Nachtverkehr statt, u. a. durch das Streufahrzeug der Gemeinde zwischen 5.00 und 5.30 Uhr. Ferner wird bestritten, dass im Kantinengebäude kein Nachtbetrieb stattfindet. Aus der Baugenehmigung ergebe sich keine derartige Beschränkung. Auch die Behauptung, der Verkehr werde sich durch das Kantinengebäude, insbesondere während der Mittagspause verringern, sei falsch. Ein starker Mittagsverkehr durch Bedienstete, die zum Essen nach ... fahren, sei nicht bekannt. Ein Verkehrsaufkommen werde vielmehr durch den neuen Kantinenbetrieb erzeugt, wenn sich Mitarbeiter anderer Betriebsteile mittels Kfz zum Kantinengelände begeben.

Am 03.12.2014 übersendete der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes B. eine aktualisierte schalltechnische Untersuchung zu den Verkehrslärmimmissionen am klägerischen Wohnhaus durch den Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen „...“ und „...“. Der Betrachtung wurden aktuelle Angaben des Beigeladenen zum anlagenbezogenen Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt. Dabei sind unter Verweis auf Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 der TA Lärm die Immissiongsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen worden. Es ergaben sich für den ... Beurteilungspegel von 49,3 dB(A) hinsichtlich der Südseite des klägerischen Wohnhauses sowie 55,8 dB(A) in Bezug auf die Ostseite des Gebäudes. Für den ... wurden Beurteilungspegel von 51,2 dB(A) im Hinblick auf die Südseite des klägerischen Wohnhauses sowie 48,2 dB(A) bezüglich der Ostseite des Gebäudes errechnet. In der Summe ergaben sich Beurteilungspegel von 54 dB(A) (Wohnhaus Südseite) sowie 57 dB(A) (Wohnhaus Ostseite).

Mit Schriftsatz vom 08.12.2014 rügt der Klägerbevollmächtigte, dass die Verkehrszählung in der aktualisierten schalltechnischen Untersuchung des Umweltschutzingenieur auf Angaben des Beigeladenen beruhe, die für die Kläger in keiner Form nachprüfbar oder transparent seien. So werde ein Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.10.2014 benannt und hinsichtlich einzelner Tage ein tägliches sowie stündliches Verkehrsaufkommen berechnet. Diese Berechnung trage weder eine Unterschrift noch seien ergänzende Unterlagen vorgelegt worden, welche die Verkehrszählung verifizieren würden. Die Verkehrszählungen des Beigeladenen würden überdies erheblich von den entsprechenden Aufzeichnungen der Kläger abweichen. Zudem sei lediglich Kundenverkehr berücksichtigt worden. Der ebenfalls monierte Verkehr innerhalb des Betriebes durch Angestellte, der infolge des Kantinenneubaus verstärkt worden sei, sei in die Betrachtung nicht mit einbezogen worden. Daher seien die Zahlen nicht aussagekräftig.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Erstellung eines schalltechnischen Gesamtgutachtens zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß der einschlägigen Vorschriften durch alle Vorgänge auf dem Betriebsgelände einschließlich separater Beurteilung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen unter Einbeziehung aller bisher genehmigten Vorhaben des Beigeladenen beantragt. Auch dieser Beweisantrag ist durch Beschluss des Gerichts abgelehnt worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten mit den Sitzungsniederschriften vom 10.04.2014 und vom 11.12.2014 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

I.

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Die angefochtenen Baugenehmigungen des Landratsamtes B. vom 04.07.2012, 21.06.2013 und 24.01.2014 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten als Nachbarn.

Hierbei ist klarzustellen, dass sich die gerichtliche Überprüfung auf die Genehmigung des Servicecenters einschließlich der insoweit erlassenen Änderungsgenehmigung zur Errichtung eines Vordaches sowie einer Umfahrung des Gebäudes und die Baugenehmigung für einen Kantinenneubau beschränkt und dass die übrigen Teile des Musikhauses ... nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Kläger können den genannten Vorhaben keinen Gebietserhaltungsanspruch entgegensetzen und die erteilten bauaufsichtlichen Genehmigungen erweisen sich ihnen gegenüber auch nicht als rücksichtslos. Weder die Errichtung des Servicecenters noch der Kantinenneubau sind mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen für die Kläger verbunden.

Die Errichtung von Gebäuden der vorliegenden Größenordnung bedarf nach Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - i. V. m. Art. 2 Abs. 4 Nr. 3, 60 BayBO der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens und der Erteilung einer Baugenehmigung, denn es handelt sich um einen Sonderbau. Die erforderliche Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Innerhalb dieses Prüfungs- und Entscheidungsrahmens der Bauaufsichtsbehörde kann eine Nachbarklage nur Erfolg haben, wenn bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Nachbarrechte verletzt werden, d. h. Rechtsvorschriften die dezidiert dem Schutz der Nachbarschaft zu dienen bestimmt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht nicht, denn das Anwesen der Kläger liegt im Bebauungszusammenhang von ..., welcher angesichts der umgebenden Bebauung als Dorf- oder Mischgebiet anzusehen ist. Dass ... einen weitgehend ländlich-dörflichen Charakter hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger sind selbst Miteigentümer einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle. Im Ortskern befindet sich das ursprüngliche „Musikhaus ...“ und am westlichen Ortsrand hat sich im Laufe der Zeit von Süden nach Norden dessen bauliche Erweiterung vollzogen. Die nunmehr streitgegenständlichen Vorhaben des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“, welcher als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen deshalb nicht innerhalb desselben Baugebietes und die Grundstückseigentümer sind im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung nicht zu einer Gemeinschaft verbunden, aus der sie im Hinblick auf den Katalog zulässiger Nutzungen nach der Baunutzungsverordnung nicht einseitig ausscheren können (BayVGH vom 07.07.2010 - 14 CS 10.1031). Mithin besitzen die Kläger keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen innerhalb des nahe gelegenen vorhabenbezogenen Bebauungsplangebiets. Mangels Zugehörigkeit des Klägergrundstücks zum Plangebiet ist trotz einer etwaigen räumlichen Nähe die Existenz einer „planbedingsten Schicksalsgemeinschaft“ zu verneinen. Liegt aber schon kein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis vor, kann notwendigerweise auch der Gebietserhaltungsanspruch nicht zum Tragen kommen. Es fehlt nämlich dann an einem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - und von der Existenz konkreter Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. In diesen Fällen bemisst sich der nachbarliche Rechtsschutz vielmehr allein nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Hiernach muss der Nachbar aber jeweils das Vorliegen einer individuellen und qualifizierten Betroffenheit in geschützten Nachbarrechten dartun (vgl. BVerwG NVwZ 2008, 427).

2. Die angefochtenen Baugenehmigungen verstoßen auch nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Vorhaben nur unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift vermittelt Schutz nicht nur für das festgesetzte Baugebiet, sondern auch für die außerhalb des Baugebiets liegende Umgebungsbebauung. Daher hat die Baugenehmigungsbehörde bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen. Sie muss prüfen, in welchem Umkreis die Immissionen noch zumutbar sind und sie ist verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn gegebenenfalls durch Auflagen sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt ist. Auf solche Schutzauflagen hat der Nachbar einen Anspruch (BayVGH vom 16.11.2006 - 26 B 03.2486).

a) Vorliegend hat das Landratsamt B. bereits im Rahmen der Baugenehmigung für das Servicecenter vom 04.07.2012 die richtungsweisenden Auflagen zum Lärmschutz verfügt. Nach Ziffer 2 der Auflagen zur Baugenehmigung sind die Bestimmungen zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26.08.1998 zu beachten. Für das klägerische Wohnhaus wird in Ziffer 3 die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet vorgeschrieben. Alternativ dürfen gemäß Ziffer 4 die Immissionskontingente gemäß der lärmtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 27.04.2012 - Tektur vom 22.06.2012 am Wohngebäude der Kläger nicht überschritten werden. Überdies wurde die Betriebszeit des Servicecenters einschließlich Lieferverkehr und Ladetätigkeiten sowie die Betriebszeit der auf den Grundstücken FlNrn. 67 und 65/1 der Gemarkung ... gelegenen Kundenparkplätze auf die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festgesetzt, vgl. Ziffer 6. Lediglich für die östlich des Servicecenters gelegenen Mitarbeiterplätze auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... wurde zusätzlich Nachtbetrieb zugelassen (vgl. Ziffer 7), wobei insoweit die Errichtung eines Lärmschutzwalles vorgesehen ist. Nach Ziffer 9 der Lärmschutzauflagen sind lärmerzeugende Anlagen und Maschinen dem Stand der Schallschutztechnik entsprechend geräuscharm aufzustellen, zu betreiben und zu warten. Auch ist auf eine ausreichende Abschirmung der Schalldämpfung zu achten. Ferner sieht Ziffer 10 vor, dass bei lärmintensiven Tätigkeiten im Servicecenter, z. B. Probespielen von Musikinstrumenten, die Fenster und Türen geschlossen zu halten sind. Dies ist zudem durch Betriebsanweisungen sicherzustellen. Nachdem diese Lärmschutzauflagen jederzeit vollzogen werden können, sind sie der weiteren Betrachtung als verbindlich zugrunde zu legen, d. h. etwaige, auf das genehmigte Vorhaben bezogene betriebliche Aktivitäten außerhalb dieses Zeit- und Geräuschkorridors werden von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht legitimiert. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung zum Immissionsschutz sind mithin ausreichend und geeignet, die Geräuschimmissionen auf ein dem Anwesen der Kläger zumutbares Maß zu beschränken. Die Festsetzung der für das klägerische Wohnhaus maßgeblichen Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung wäre nur dann nicht ausreichend, wenn feststünde oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Musikhaus des Beigeladenen diese Grenzwerte bei ordnungsgemäßem Betrieb unter Beachtung der zusätzlichen Auflagen nicht einhalten könnte.

b) Über die verfügten Auflagen hinaus ist beim Lärmschutz jedoch kein Defizit erkennbar, welches im Rahmen des Rücksichtnahmegebots eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger begründen könnte. Aufgrund der vorliegenden lärmtechnischen Untersuchung der Fima ... vom 27.04.2012 (Tektur vom 22.06.2012) sowie der überschlägigen Prognosen der Verkehrslärmimmissionen durch das Landratsamt B. vom 09.04.2014 und vom 03.12.2014 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen bzw. durch Auflagen festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können.

Nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die lärmtechnische Untersuchung der Firma ... vom 27.04.2012 (Tektur vom 22.06.2012) nicht ansatzweise geeignet, die auf das klägerische Anwesen „einströmende“ Gesamtimmission zu erfassen, darzulegen und auszuwerten. Sie beurteile ausschließlich den Neubau des Servicecenters.

Wie bereits im Rahmen des Beweisbeschlusses vom 14.11.2014 ausgeführt, berücksichtigt die lärmtechnische Untersuchung vom 27.04.2012 auch die vom bestehenden Betrieb des Beigeladenen ausgehende Vorbelastung. Als Anlage zu dem der Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplan wurde eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 durchgeführt und Emissionskontingente für das Gewerbegebiet „...“ ermittelt (vgl. S. 2 der Untersuchung vom 27.02.2012). Auf dieser Grundlage wurden sodann u. a. für das klägerische Anwesen Immissionskontingente festgesetzt. Die festgesetzten Kontingente beziehen sich jeweils auf Teilflächen des Betriebsgeländes des Beigeladenen und beurteilen so die Einhaltung der Lärmgrenzwerte der TA-Lärm für den Gesamtbetrieb. Hinsichtlich der Fläche „Servicecenter“ wurde ein Immissionskontingent von tags 43,6 dB(A) und nachts 28,6 dB(A) für das Klägeranwesen festgesetzt. Der ermittelte Gesamtpegel beläuft sich nach der Untersuchung auf tags 33,5 dB(A) sowie nachts 20,8 dB(A). Er unterschreitet das vorgeschriebene Kontingent damit erheblich. Lediglich der errechnete Maximalpegel überschreitet die kontingentierten Lärmwerte. Dabei handelt es sich aber nur um kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne von Nr. 2.8 der TA-Lärm, hinsichtlich derer eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) tags bzw. 20 dB(A) nach Nr. 6.1 Abs. 2 der TA-Lärm unschädlich ist. Mithin bedurfte es keiner schalltechnischen Gesamtbegutachtung sämtlicher Betriebsvorgänge auf dem Firmengelände des Beigeladenen. Die vom bestehenden Betrieb ausgehenden Lärmeinwirkungen wurden bereits in der vorliegenden Begutachtung als Vorbelastung berücksichtigt. Die lärmtechnische Untersuchung vom 27.04.2012 legt somit bereits den Gesamtbetrieb des Beigeladenen zugrunde.

Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass die im Gebäudeinneren verursachten Lärmeinwirkungen im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben sind. Angesichts der räumlichen Entfernung zwischen Servicecenter und klägerischem Wohnhaus von über 130 m sowie der zusätzlichen Abschirmung durch das neue Kantinengebäude ist dieser von lediglich untergeordneter Bedeutung. Zudem sieht die Lärmschutzauflage Ziffer 10 vor, dass die Fenster sowie Türen bei lärmintensiven Tätigkeiten im Servicecenter geschlossen zu halten sind und dies durch entsprechende Betriebsanweisung des Beigeladenen sicherzustellen ist. Im Übrigen ist der Testbetrieb von Musikinstrumenten ausweislich der Baubeschreibung des Beigeladenen in Schallkabinen geplant. Die Baubeschreibung zählt nach § 9 der Bauvorlagenverordnung - BauVorlV - zu den Bauvorlagen und ist damit Bestandteil des Bauantrags, vgl. Art. 64 BayBO. Mit dem Gegenstand des Bauantrags wird in der Folge auch Inhalt und Gegenstand der Baugenehmigung und damit des Vorhabens bestimmt, wie es grundsätzlich errichtet werden darf. Eine veränderte Ausführung bedarf grundsätzlich einer erneuten Genehmigung, sofern keine nicht genehmigungsbedürftigen Änderungen im Sinne von Art. 57 BayBO vorliegen (vgl. Simon/Busse/Gaßner BayBO Art. 64 Rn. 23). In diesem Umfang erweist sich die von Seiten des Beigeladenen beabsichtigte Nutzung von Schallkabinen daher als verbindlich.

Der Klägerbevollmächtigte vertritt ferner die Auffassung, dass die überschlägige Prognose der Verkehrslärmimmissionen durch das Landratsamt B. nicht geeignet sei, die gesamte betriebsbezogene Verkehrslärmbelastung am klägerischen Anwesen zu beurteilen. Die aktuelle Prognose beruhe auf Verkehrszählungen des Beigeladenen, welche das tatsächliche Verkehrsaufkommen nicht erfassen würden. So seien hinsichtlich des ... keine Lkw-Bewegungen und kein Nachtverkehr angegeben worden, obwohl auch insoweit Schwerlast- sowie Nachtverkehr stattfinde. Diesbezüglich legten die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 einige Lichtbilder vor, die Lkw’s unterschiedlicher Größe zeigten. Die Lichtbilder wurden überwiegend in dem Bereich aufgenommen, in dem der ... in den ... einmündet. Überdies trägt der Klägerbevollmächtigte vor, dass die Verkehrszählungen des Beigeladenen den Mitarbeiterverkehr nicht berücksichtigen würden. Hinsichtlich des ... sei ein Zuschlag für Reflexionen in Höhe von 1 dB(A) berücksichtigt worden, obwohl aufgrund der Gebäudesituierung ein Reflexionszuschlag in Höhe von mindestens 3 dB(A) angezeigt gewesen wäre.

Der anlagenbezogene Verkehrslärm wurde von Seiten des Umweltschutzingenieurs jeweils auf der Grundlage von Ziffer 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm ermittelt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden zu Recht die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zugrunde gelegt. Dies folgt aus Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 der TA Lärm, wonach für anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen die Abs. 2 bis 4 gelten. Beim ... sowie dem ... handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen in diesem Sinne. Darunter sind - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - die dem allgemeinen Straßen- und Schienenverkehr gewidmeten Verkehrswege zu verstehen. Die Benutzung muss im Rahmen des geltenden Verkehrsrechts grundsätzlich jedermann offen stehen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Lärm Nr. 7, Rn. 46). Vorliegend sind sowohl der ... wie auch der ... gewidmete öffentliche Straßen, die jedermann zugänglich sind.

Der TA-Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG Urteil v. 29.08.2007, Az. 4 C 2.07). Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Nach der Systematik der Nr. 7.4 der TA Lärm ist der auf öffentlichen Verkehrsflächen verursachte Lärm separat zu begutachten. Nach Ziffer 7.4 Abs. 1 der TA Lärm sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung „durch Maßnahmen organisatorischer Art“ vorsieht. Damit besteht für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung, die die Gerichte bindet (vgl. BVerwG Beschluss v. 08.01.2013, Az. 4 B 23/12). Auch wurden insoweit zu Recht die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) herangezogen, vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Diese betragen für ein Mischgebiet tags 64 dB(A) sowie nachts 54 dB(A). Im Rahmen seiner schalltechnischen Untersuchung vom 03.12.2014 ermittelte der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes Beurteilungspegel für die Tagzeit in Höhe von 54 dB(A) hinsichtlich der Südseite des klägerischen Wohnhauses bzw. 57 dB(A) in Bezug auf die Ostseite des Wohnhauses der Kläger, wobei der Verkehrslärm auf dem Burgebracher und dem D.-Weg jeweils summiert wurde. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV sind damit erheblich unterschritten. Im Rahmen der Berechnung wurden jeweils Sicherheitszuschläge einkalkuliert. Für den ... berücksichtigte der Umweltschutzingenieur einen Zuschlag für die Geländesteigung in Höhe von 1,2 dB(A) sowie einen Reflexionszuschlag in Höhe von 3 dB(A). Hinsichtlich des ... floss ein Zuschlag für Reflexion in Höhe von 1 dB(A) in die Betrachtung mit ein. Zwar trägt der Klägerbevollmächtigte insoweit vor, dass ein Zuschlag in Höhe von 3 dB(A) zu berücksichtigen sei. Er trägt jedoch nicht substantiiert vor, weshalb insoweit ein höherer Zuschlag veranlasst gewesen wäre. Im Übrigen hätte angesichts der deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung selbst die Berücksichtigung eines Reflexionszuschlages in Höhe von 3 dB(A) hinsichtlich des ... keine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte zur Folge gehabt. Dass hinsichtlich des ... von Seiten des Umweltschutzingenieurs kein Schwerlastverkehr über 3,5 t berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Denn der ... ist verkehrstechnisch für Lkw über 3,5 t gesperrt. Die von Klägerseite insoweit durch Übergabe diverser Lichtbilder vorgetragenen Schwerlastfahrten auf dem ... rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dabei handelt es sich lediglich um einzelne „Ausreißer“, die nicht zwangsläufig im Betrieb des Beigeladenen angelegt sind. Einzelne verbotswidrige Fahrten rechtfertigen nicht die Annahme, dass die zugunsten der Kläger vorgenommene verkehrstechnische Beschränkung des ... wirkungslos geblieben sei. Vereinzeltes Fehlverhalten lässt sich nie gänzlich ausschließen und ist daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Unschädlich ist weiterhin, dass die der aktuellen Verkehrslärmprognose zugrunde gelegten Verkehrszählungen des Beigeladenen den Mitarbeiterverkehr nicht berücksichtigen. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass dieser gegenüber dem Zuliefer- und Kundenverkehr nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die ca. 170 Mitarbeiter der am D.-Weg befindlichen Verkaufs- und Verwaltungsgebäude ausschließlich über den ... ihren Arbeitsplatz anfahren. Vielmehr erscheint für auswärtige Beschäftigte eine Anfahrt über die Staatsstraße auf die ...Straße vorzugswürdig. Diese Verbindung dürfte sich angesichts der erheblichen Steigung und der geringen Ausbaubreite des ... auch als attraktiver darstellen. Zum anderen existiert mit der Untersuchung des Umweltschutzingenieurs vom 09.04.2014 eine weitere Prognose zu den Verkehrslärmimmissionen am klägerischen Wohnhaus durch den Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen ... und ... Dieser Betrachtung liegen Verkehrszählungen der Kläger zugrunde, die den vorhabenbezogenen Gesamtverkehr erfassen. Auch fanden die klägerischen Zählungen hauptsächlich in der Vorweihnachtszeit sowie in der Woche nach Weichnachten statt und damit während des Hauptumsatzzeitraumes des Beigeladenen. Gleichwohl stellte der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes auch unter Zugrundelegung dieser Zahlen keine Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung fest. Im Hinblick auf die Ostseite des klägerischen Wohnhauses ergab sich für den ... unter Zugrundelegung einer angesichts der örtlichen Gegebenheiten realistischen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ein Beurteilungspegel von maximal 62,9 dB(A). Berücksichtigt man den Umstand, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens lediglich eine Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 dB(A) zur Folge hat, kann insoweit von einer deutlichen Unterschreitung des zulässigen Richtwertes gesprochen werden. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen des ... kein Beurteilungspegel für die Nachtzeit ermittelt wurde. Denn zum einen ermöglichen bereits die klägerischen Verkehrszählungen keine Zuordnung des Verkehrsaufkommens zur Tages- und Nachtzeit. Zum anderen besteht für den ... ein Nachtfahrverbot. Die von Klägerseite vorgelegten Lichtbilder, die u. a. Lkw-Fahrten im Einmündungsbereich zum ... in der Dunkelheit zeigen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. So ermöglicht die Dunkelheit isoliert betrachtet bereits keine Zuordnung des Aufnahmezeitpunktes zur Nachtzeit. Auch belegen diese vermeintlichen einzelnen Ausreißer nicht, dass die zugunsten der Kläger vorgenommene verkehrstechnische Beschränkung des ... wirkungslos geblieben ist. Ein etwaiger Nachtverkehr durch das Streufahrzeug der Gemeinde zwischen 5.00 und 5.30 Uhr muss in Anbetracht seiner Sozialadäquanz von den Klägern geduldet werden. Ferner kann der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, dass mit dem für Betriebsteile des Beigeladenen zugelassenen Nachtbetrieb nächtlicher Mitarbeiterverkehr auf dem ... zu erwarten sei, nicht nachvollzogen werden. Zwar findet regelmäßig ein 2-Schicht-Betrieb statt, der zu Stoßzeiten jeweils ca. eine Stunde verlängert (Beginn: 6.00 Uhr, Nachtschichtende: 24.00 - 01.00 Uhr) wird. Allerdings wird dieser 2-Schicht-Betrieb ausschließlich im nördlich gelegenen Versandcenter vollzogen. Die insoweit genutzten Mitarbeiterparkplätze befinden sich im Norden hinter dem nunmehr streitgegenständlichen Servicecenter und damit in einem von den Klägern deutlich abgewandten Bereich, welcher lärmtechnisch zusätzlich durch einen Schutzwall abgeschirmt wird. Zwar wurde die Betriebszeit des Mitarbeiterparkplatzes im Rahmen der streitgegenständlichen Genehmigung für das Servicecenter erweitert, allerdings wurde der genehmigte Umfang von 114 Fahrbewegungen pro Stunde für beide Mitarbeiterparkplätze nicht erhöht. Angesichts der baulichen Anordnung der Betriebsgebäude ist davon auszugehen, dass die wohl überwiegend auswärtigen Mitarbeiter den Heimweg über die ...Straße zur Staatsstraße nutzen und nicht zunächst über den verkehrstechnisch weniger attraktiven ... die Ortschaft ... anfahren. Im Übrigen wurde von Seiten der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass der von ihnen behauptete Verkehr in der Nachtzeit zu einer regelmäßigen Überschreitung der Lärmgrenzwerte führen würde bzw. dass die einschlägigen Richtwerte bei Einzelereignissen tatsächlich überschritten würden. Die Kläger legen lediglich einzelne Lichtbilder vor, welche allenfalls stichprobenartige Momentaufnahmen darstellen, die nicht geeignet sind, nachvollziehbar eine dauerhafte Verkehrsbelastung widerzuspiegeln.

Im Hinblick auf den ... ermittelte der Umweltschutzingenieur im Rahmen seiner Prognose vom 09.04.2014 Beurteilungspegel von tags maximal 59,1 dB(A) sowie nachts maximal 52,8 dB(A). Er kommt damit auch insoweit zu einer deutlichen Unterschreitung der nach der 16. BImSchV zulässigen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet. Die vorliegenden Verkehrslärmprognosen des Umweltschutzingenieurs gehen bei der Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen entsprechend den Vorgaben der Ziff. 7.4 Abs. 3 der TA Lärm gemäß RLS 90 von dem über das gesamte Jahr (365 Tage) gemittelten Durchschnittswert aus. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenen, dass die Prognose vom 03.12.2014, welcher die Verkehrszählungen des Beigeladenen zugrunde liegen, von einem zu geringen Lkw-Anteil ausginge. Jedoch existiert mit der Untersuchung vom 09.04.2014 eine auf den Verkehrszählungen der Kläger beruhende (worst-case-)Berechnung, der ein höherer Lkw-Anteil zugrunde liegt und die dennoch zu keiner Überschreitung der zulässigen Richtwerte gelangt. Nach den Ausführungen des Umweltschutzingenieurs im Rahmen der mündlichen Verhandlung dürfte die tatsächliche Verkehrslärmbelastung am klägerischen Wohnhaus zwischen den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung vom 03.12.2014 und der Prognose vom 09.04.2014 liegen; denn während die erstgenannte Berechnung von einem konservativ ermittelten Verkehrsaufkommen durch den Beigeladenen ausgeht, beruht die Begutachtung vom 09.04.2014 auf den worst-case-Zählungen der Kläger während des Hauptgeschäftszeitraumes des Beigeladenen. Dieser plausiblen und widerspruchsfreien Einschätzung des Umweltschutzingenieurs schließt sich das Gericht an.

Überdies ist keine Summierung der im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... zugrunde gelegten Anlagengeräusche mit dem anlagenbezogenen Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen ... und ... veranlasst. Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (TA Lärm sowie 16. BImSchV) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen (Gewerbelärm und Verkehrslärm) wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind. Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm lediglich die Belastung eines Immissionsortes durch alle gleichartigen Anlagen für die die TA Lärm gilt. Hinsichtlich der anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen wird jedoch auf die 16. BImSchV verwiesen. Ob darüber hinaus eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, kann offen bleiben. Denn die Schwelle einer Gesundheitsgefährdung am klägerischen Wohnhaus wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.10.2011, Az. 3 S 942/10; Urt. v. 09.02.2010, Az. 3 S 3064.07).

Nach alledem sind die in der Baugenehmigung zum Servicecenter verfügten Auflagen, die zur Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm verpflichten, geeignet, die Nachbarrechte der Kläger zu sichern. Nach den vorliegenden schalltechnischen Begutachtungen kann das Musikhaus des Beigeladenen bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden, dass die entstehenden Immissionen die maßgebliche Erheblichkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH v. 30.07.2008, Az. 15 B 08.265). Das Gericht kommt bei der Überprüfung der lärmtechnischen Untersuchungen und Prognosen zu dem Ergebnis, dass diese sachgerecht sind und dass Bedenken weder hinsichtlich des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens noch in Bezug auf die darauf aufbauende Ermittlung der am klägerischen Grundstück zu erwartenden Immissionen bestehen. Die vorliegenden Gutachten reichen für die rechtliche Bewertung aus. Das Gericht sieht daher nach §§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zum Nachweis der Einhaltung der jeweils einschlägigen Immissionsrichtwerte ab.

b) Auch der mit Bescheid vom 24.01.2014 genehmigte Neubau einer Kantine ist für die Kläger nicht mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen verbunden. Insoweit bedurfte es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keiner gesonderten lärmtechnischen Begutachtung. Hinsichtlich des Kantinenbetriebes ist nicht mit nennenswerten zusätzlichen Lärmeinwirkungen zu rechnen. Im Wesentlichen fällt hierdurch Zuliefer- und Entsorgungsverkehr in geringem Umfang neu an. Auch sind die Anliefer- und Küchenräume der Kantine überwiegend nach Osten bzw. Norden hin orientiert, so dass sich die geräuschintensiven Gebäudeteile des vom klägerischen Wohnhaus 130 m entfernt befindlichen Kantinenneubaus ohnehin auf der von den Klägern abgewandten Seite befinden. Zwar ist die Betriebszeit der Kantine im Rahmen des Genehmigungsbescheides nicht ausdrücklich auf die Tagzeit beschränkt worden. Allerdings hat der Beigeladene insoweit plausibel erklärt, dass ein Betrieb der Kantine nur bis 20.00 Uhr rentabel sei. Überdies ist unwahrscheinlich, dass sich die ohnehin auf dem Betriebsgelände befindlichen Mitarbeiter mittels Kfz zur Kantine begeben; insoweit kann auf die Ausführungen im Beweisbeschluss vom 14.11.2014 verwiesen werden. Selbst wenn es durch den vom Kantinenneubau verursachten Immissionsbeitrag aufgrund der Vorbelastung zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm kommen sollte, dürfte diese nach dem Zweck der TA-Lärm als nicht relevant anzusehen sein. Denn angesichts des geräuscharmen Kantinenbetriebes ohne nennenswerten Ziel- und Quellverkehr ist davon auszugehen, dass die insoweit entstehende Zusatzbelastung die Grenzwerte für ein Mischgebiet um mindestens 6 dB(A) unterschreiten wird (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA-Lärm).

II.

Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO die Kosten der Verfahren gesamtschuldnerisch zu tragen. Da der Beigeladene jeweils Sachanträge gestellt und sich so selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten tragen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höh

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2013 - 4 B 23/12

bei uns veröffentlicht am 08.01.2013

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einsch
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 2 K 14.117

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höh

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger - als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob die (bisherige) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zurechnung von Verkehrsgeräuschen zu einer Anlage auch nach der Neufassung der TA Lärm im Jahre 1998 anzuwenden oder mit deren Inkrafttreten obsolet geworden ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht klärungsbedürftig.

4

Die Beschwerde möchte mit der Frage geklärt wissen, "ob zur Beurteilung des von einer Anlage ausgehenden Verkehrslärms auf die rein formalen Vorgaben der TA Lärm 1998, also auf die Differenzierung zwischen Betriebsgrundstück und öffentlichem Verkehrsraum abzustellen ist, oder ob - ergänzend - nach wie vor die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) entwickelten Grundsätze gelten, dass einem Vorhaben auch derjenige Zu- und Abgangsverkehr zuzurechnen ist, der sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage bewegt". Die Frage lässt sich im Sinne des Berufungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

5

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.) hat das Berufungsgericht der TA Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Ausgehend hiervon ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zurechnung des durch sog. Kavalierstarts verursachten Lärms auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Systematik der Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 ausscheidet. Nach deren Absatz 1 sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung "durch Maßnahmen organisatorischer Art" vorsieht (UA S. 24). Mit dieser Regelung, die in der TA Lärm 1968 keine Entsprechung hatte, hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert (vgl. z.B. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand April 2012, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 50; Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2012, B 3.6 Nr. 7 TA Lärm Rn. 35; vgl. auch Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 4 B 9.08 - BRS 73 Nr. 169 m.w.N.). Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm indes nur mehr in eingeschränkter Form (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Rn. 43; Hansmann, in: a.a.O. Rn. 55 ff.). Damit wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt.

6

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

7

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Feststellung, dass eine an der Ausfahrt aus dem Betriebsgrundstück angebrachte Fahrbahnschwelle generell verkehrsberuhigend wirke und Autofahrer davon abhalte, bei der Ausfahrt übermäßig zu beschleunigen, mit der Begründung, dies entspreche allgemeiner Lebenserfahrung und bedürfe keiner Sachverständigenbegutachtung, eine Sachkunde zugeschrieben, die es nicht haben könne und auch nicht habe, und insoweit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Ein Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruht, ist damit nicht dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil die Kläger ihren mit Schriftsatz vom 8. März 2012 angekündigten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift vom 9. März 2012 - nicht gestellt haben; die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Warum sich dem Berufungsgericht die Beweisermittlung auch ohne ausdrücklich gestellten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Sie räumt selbst ein, dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Sachvortrag der Kläger ohne entsprechende Begründung als "unfundiert und rein spekulativ" bezeichnet habe, ohne dem mit substantiiertem Beschwerdevortrag entgegenzutreten. Der Vorwurf der vorweggenommenen Beweiswürdigung geht damit ins Leere.

8

Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Drive-In-Spur sei so angelegt, dass das Betriebsgrundstück nur in einer engen Kurve verlassen werden könne, was Kavalierstarts eher entgegenwirke, als sie zu fördern. Auch insoweit ist nicht substantiiert vorgetragen, warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

9

Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es sei nicht verständlich, inwieweit es das Berufungsgericht "ersichtlich auszuschließen" vermocht habe, dass die Voraussetzungen einer Lärmminderungspflicht nach Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 der TA Lärm erfüllt seien, ist ihre Verfahrensrüge bereits unschlüssig. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das durch das streitige Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen - unbeschadet der Frage einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr - greifbare Anhaltspunkte weder dafür gesehen, dass der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit durch den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr um mindestens 3 dB(A) erhöht werde, noch dafür, dass zugleich die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten würden. Die Beschwerde meint, dass sich entsprechende Feststellungen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens "schlechterdings" nicht treffen ließen, und dass durch die von ihr für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme die Unverträglichkeit der Anlage mit der benachbarten Wohnbebauung nach der 16. BImSchV festgestellt worden wäre. Angaben dazu, inwieweit die Berufungsentscheidung auch hinsichtlich des 3 dB(A)-Kriteriums auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, enthält der Beschwerdevortrag indessen nicht.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.