Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

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44 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 303b StGB.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1561

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgeric

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 11 K 15.1018

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 2/5 und die Beigeladene ebenfalls 2/5 der Gerichtskos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2014 - 2 B 14.816

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung du

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2019 - 4 CE 18.2578

bei uns veröffentlicht am 18.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 15.000 E

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. März 2016 - AN 3 K 15.02438

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.02438 Im Namen des Volkes Urteil 3. März 2016 der 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 Hauptpunkte: Ersetzung des Einvernehmens; Abgrenzung Innenbereich -

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 1 NE 18.1123

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rec

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 14.25

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist wegen der Kost

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 12.313

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist wegen der Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 9 N 15.2011

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Gründe Gericht: VGH Aktenzeichen: 9 N 15.2011 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. August 2016 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan vereinfachtes Verfahren vorhabenbez

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 11 K 13.3526

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck

Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2014 - M 8 K 13.1896

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor I. Soweit die Parteien die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Fragen 1, 3, 6, 9 und 10), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten de

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juli 2014 - 11 SN 14.2037

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2018 - 1 ZB 16.2598

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Okt. 2015 - Au 5 K 15.351

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 5 K 15.351 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 29.10.2015 5. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 920

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2015 - 15 B 13.2414

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 15 B 13.2414 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. November 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.866) 15. Senat P.-M., als stellv

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Mai 2014 - 4 K 13.1143

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2015 - 15 CS 15.1740

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2015 - M 9 K 14.2310

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Ko

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2018 - 15 B 18.95

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2016 ist wirkungslos geworden. III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 15 CS 16.1106

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Juli 2015 - Au 5 S 15.884

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festge

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 25. Aug. 2016 - RO 7 S 16.1163

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2). III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festges

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.1603

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Juli 2018 - 4 BN 41/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2018 - 8 S 2573/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor Der Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ der Stadt Ostfildern vom 25. März 2015 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 21. Nov. 2017 - 4 B 479/17 HAL

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. August 2015 wird mit Wirkung ab dem 11. Juli 2017 angeordne

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - 4 BN 18/16

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juni 2016 - 28 K 3143/12

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die Klägerin b

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. März 2016 - 10 A 1112/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2012 verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB‑Marktes mit 87

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2015 - 3 S 975/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan der Antragsgegner

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 D 8/13.NE

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor Der Bebauungsplan „S.“ der Stadt M. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 C 10824/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bebauungsplan Nr. 41 „St. Martin Siedlung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen sich auf das Plangebiet BG3 südlich der … Straße und den sich daran anschließenden Ber

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 13. Feb. 2014 - 7 D 102/12.NE

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C.        -H.        ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstre

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Aug. 2013 - 23 K 2025/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2013

Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6.3.2012 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d2Die Kläger sind die Bauherren zur Errichtung eines zweigeschossigen Zweifamilienhauses auf dem Grundstück D.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Juni 2013 - 2 B 29/13

bei uns veröffentlicht am 10.06.2013

Tenor 1. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller wie folgt neu gefasst:„Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbeschei

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Juni 2013 - 2 B 30/13

bei uns veröffentlicht am 10.06.2013

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 36/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverf

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2012 - 5 K 3000/11

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.09.2011 in der am 05.12.2011 ergänzten Fassung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einsch

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. März 2009 - 2 C 312/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2009

Tenor Der am 20. Februar 2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „H.“ ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hinsichtlich de

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Dez. 2008 - 3 K 865/07.MZ

bei uns veröffentlicht am 09.12.2008

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04. April 2007 verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2008 - 3 S 2555/07

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2007 - 2 K 2769/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2007 - 3 S 1923/07

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2004 - 5 S 382/03

bei uns veröffentlicht am 22.09.2004

Tenor Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Der Antragstell

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(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch...
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch...
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch...