Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 9 N 15.378

bei uns veröffentlicht am04.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei Fünftel.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, dessen Vorhabensträger die Beigeladene ist.

In der Stadtratssitzung vom 14. März 2013 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke FlNr. 248/1, 251 und 250 Gemarkung Baiersdorf. Im Westen des Bebauungsplangebiets grenzt eine gemischte Bebauung mit teilweise denkmalgeschützten Gebäuden entlang der östlichen Seite der Hauptstraße an. Im Süden und Osten befinden sich Grundstücke des sog. „Pacé-Parks“. Weiter östlich verläuft die Bundesautobahn A 73 und wiederum östlich davon die Bahnlinie „Nürnberg – Ebensfeld“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Im Flächennutzungsplan waren die Flächen bis zur Berichtigung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens als gemischte Bauflächen dargestellt.

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf. Er betreibt dort nach eigenen Angaben die Hofstelle eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin zu 2 ist ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe, der ebenfalls auf diesem Grundstück ansässig ist und dessen Geschäftsführer der Antragsteller zu 1 ist. Zwischen der verstorbenen vormaligen Eigentümerin, der Mutter des Antragstellers zu 1, und der Antragstellerin zu 2 bestand ein Pachtvertrag über die teilweise Nutzung des Grundstücks.

Die Planung soll die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden östlich der Hauptstraße sowie daran anschließend entlang des Ostrandes des Vorhabensgebietes eine geschlossene Reihenmehrfamilienhausbebauung ermöglichen. Ergänzt wird die Planung um eine unterirdische Tiefgarage mit räumlich getrennter Ein- und Ausfahrtrampe, wobei sich die Ausfahrt an der nördlichen Grenze des Plangebiets zum Grundstück des Antragstellers zu 1 hin befindet.

Im Bauleitplanverfahren haben die Antragsteller mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten während der mehrfachen Beteiligung der Öffentlichkeit jeweils Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin beschloss am 21. Oktober 2014 über die zuletzt eingegangenen Stellungnahmen, die Billigung des Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrags sowie den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ wurde am 22. Oktober 2014 ausgefertigt und der Beschluss des Bebauungsplans am 30. Oktober 2014 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Mutter des Antragstellers zu 1 als damalige Grundstückseigentümerin jeweils Normenkontrolle betreffend den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungssicherungsplan beantragt. Nach dem Tod seiner Mutter hat der Antragsteller zu 1 deren Rechtsstreit übernommen; er wurde zudem aufgrund der mit notarieller Urkunde vom 8. Dezember 2016 erfolgten Grundstücksübertragung mit Wirkung vom 16. März 2017 als neuer Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der ebenfalls mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Antragsteller zu 1 und 2 wurde vom Senat mit Beschluss vom 21. April 2015 (Az. 9 NE 15.377) abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren (Az. 9 CE 15.949) der Mutter des Antragstellers zu 1 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 27. März 2015 (Az. AN 3 E 15.000258) wurde nach Erteilung der Baugenehmigung zum Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern und zwei gewerblichen Einheiten, Tiefgarage mit 76 Stellplätzen und 10 Besucherparkplätzen mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 26. Juni 2015 nach übereinstimmenden Erledigterklärungen eingestellt. Das Klageverfahren gegen diese Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 20. August 2015 (Az. AN 3 K 15.01162), das die Mutter des Antragstellers zu 1 eingeleitet hat, ruht derzeit.

Die Antragsteller tragen vor, sie seien antragsbefugt, da sie ein Interesse daran hätten, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb auf dem unmittelbar nördlich benachbarten Grundstück ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können. Durch die heranrückende Wohnbebauung bestehe die Möglichkeit, dass diese betriebliche Nutzung in ihrem Bestand gefährdet werde.

Der Bebauungsplan verstoße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan im Widerspruch zum Durchführungsvertrag stehe, in dem ausschließlich Nutzungen eines reinen Wohngebiets vorgesehen seien. Auch die Festsetzungen zum allgemeinen Immissionsschutz seien insgesamt unbestimmt, da Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht klar benannt seien und eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften abzulehnen sei. Der Bebauungsplan stehe im Widerspruch zur Zielsetzung des Regionalplans „Industrieregion Mittelfranken“, da die Planung in zentralörtlicher Lage insbesondere soziale, kulturelle und gesundheitliche Anlagen sowie Einzelhandelsbetriebe ausschließe und sei nicht aus dem Flächennutzungsplan, der eine gemischte Baufläche vorsehe, entwickelt worden. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets stelle einen Etikettenschwindel dar, da das tatsächliche Planungsziel auf ein reines Wohngebiet gerichtet sei. Der Bebauungsplan widerspreche der Richtlinie Sanierungsgebiet „Altstadt Baiersdorf“, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe. Es liege ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, weil eine reine Wohnnutzung neben dem metallverarbeitenden Betrieb der Antragstellerin zu 2 festgesetzt werde. Die Festsetzungen zum Lärmschutz zeigten die Ungeeignetheit des Plangebiets.

Die Abwägung des Lärms sei fehlerhaft, weil für den Betrieb der Antragstellerin zu 2 nach der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 bisher lediglich das Bestandsgebäude auf FlNr. … Gemarkung Baiersdorf als maßgeblicher Immissionsort zu beachten gewesen sei und Haus A und D des geplanten Bauvorhabens nunmehr näher an den Betrieb heranrückten. Dementsprechend sei auch das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt. Die Lärmgutachten aus dem Baugenehmigungsverfahren der Antragstellerin zu 2 und der Handwerkskammer für Mittelfranken vom 17. Oktober 2012 seien unberücksichtigt geblieben. An den Gebäuden Haus A und D könnten nicht einmal die Werte für ein Mischgebiet eingehalten werden. Die Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien ungenügend und nicht geeignet, die Beurteilungspegel der TA Lärm zu beeinflussen. Auch das Prinzip schallschutzoptimierter Grundrisse versage. Erforderlich sei eine Gesamtlärmbetrachtung. Auszugehen sei zudem von einem reinen Wohngebiet, da nach dem Durchführungsvertrag ausschließlich Nutzungen eines reinen Wohngebiets zulässig seien. Nicht berücksichtigt sei auch die Schutzwürdigkeit sonstiger Nutzungen, insbesondere der Außenwohnbereiche.

Die Planung verletzte den Gebietsbewahrungsanspruch der Antragsteller, da das bisherige Misch-/Dorfgebiet durch die Festsetzung der dominanten Wohnnutzung kippe. Die Lärmbelastung stehe im Widerspruch zu gesunden Wohnverhältnissen. Bei der Wahl des Müllplatzstandortes und der Tiefgaragenausfahrt seien die Interessen der Antragsteller nicht ausreichend beachtet worden. Auch die Abstandsflächenbestimmungen seien fehlerhaft, weil nicht die natürliche Geländehöhe berücksichtigt werde, sondern deutliche Geländeauffüllungen geplant seien. Dies zeige sich daran, dass die Mauer zum Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf in der Abwägung mit 1,80 m eingestellt worden sei, während sie tatsächlich von Seiten der Antragsteller aus gesehen 2,30 m aufweise. Dementsprechend sei auch deren Schallschutzwirkung fehlerhaft in die Abwägung eingestellt worden.

Die Planung setze sich schließlich unzulässig über die Belange des Denkmalschutzes hinweg, weil die Höhenentwicklung des Baukörpers B unter Denkmalgesichtspunkten abzulehnen sei. Sämtliche Mängel seien offensichtlich, von Einfluss auf das Abwägungsergebnis und führten zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans.

Die Antragsteller beantragen,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf sei nach den vorliegenden Genehmigungen endgültig aufgegeben worden und nach den sonstigen Erkenntnissen insoweit relevante Emissionen auch nicht ersichtlich. Bei dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2 handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb.

Der Bebauungsplan sei fehlerfrei und gültig. § 12 Abs. 3a BauGB eröffne beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Festsetzungsmöglichkeit eines Baugebiets. Die Lärmproblematik und die Festsetzungen zum Schallschutz seien fehlerfrei abgewogen worden.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Anträge abzulehnen.

Nach den vorliegenden Genehmigungen sei die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf endgültig aufgegeben worden und insoweit keine relevanten Emissionen ersichtlich. Bei dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2 handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb.

Der Bebauungsplan sei nicht unbestimmt. § 12 Abs. 3a BauGB eröffne die Festsetzungsmöglichkeit eines Baugebiets, so dass sich das zulässige Bauvorhaben beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht allein aus dem Bebauungsplan ersehen lasse. Eine Übereinstimmung von Bebauungsplan und Durchführungsvertrag sei daher nicht erforderlich, wenn der allgemeine Rahmen eingehalten werde, was hier der Fall sei. Damit bestimme der Bebauungsplan das maßgebende Schutzniveau, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Der Regionalplan erstrecke sich auf das gesamte Gemeindegebiet und erfordere nicht, dass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ zentralörtliche Einrichtungen vorzusehen seien. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handle, sei dessen Aufstellung auch vor Änderung des Flächennutzungsplans zulässig; der Flächennutzungsplan sei lediglich im Wege der Berichtigung anzupassen, was erfolgt sei. Der Bebauungsplan widerspreche auch nicht der Konzeption des Flächennutzungsplans, weil dort der gesamte Innerortsbereich als gemischte Baufläche dargestellt war. Auch ein Widerspruch zur Richtlinie zur Gestaltung der Altstadt von Baiersdorf bestehe nicht, weil diese nicht verbindlich und lediglich für Zuschüsse aus den kommunalen Förderprogrammen maßgebend sei. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung hiermit auch auseinandergesetzt.

Die Lärmprobleme könnten durch die Festsetzungen zum Schallschutz bewältigt werden. Die Schallschutzfestsetzungen würden der Vorbelastung Rechnung tragen; eine derartige Verkehrslärmbelastung sei in dicht besiedelten Räumen nicht ungewöhnlich und stehe der Ausweisung einer Wohnbebauung nicht entgegen. Die Antragsteller differenzierten insoweit nicht zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm. Hinsichtlich der Abwägung des Gewerbelärms seien keine Fehler ersichtlich; das Betriebsgeschehen müsse bereits auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Es seien Festsetzungen zum Schallschutz getroffen worden; passive Schallschutzmaßnahmen, die nicht an der Emissionsquelle, sondern am Immissionsort ansetzten, seien dabei ebenfalls zulässig. Ursache des Verkehrslärms seien die Hauptstraße, die Bundesautobahn und die Eisenbahnlinie. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes seien hier nicht möglich, die Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht zu beanstanden. Eine Gesamtlärmbetrachtung des Gewerbelärms sei erfolgt, eine gemeinsame Betrachtung aller Lärmwerte wegen der Geltung unterschiedlicher Regelwerke nicht geboten, zumal gesundheitsgefährdende Werte im Rahmen einer Abschätzung nicht erreicht würden. Die Schutzwürdigkeit der Außenwohnbereiche bestehe grundsätzlich nur tagsüber und sei beachtet worden.

Die Antragsteller könnten sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen und das Gebiet könne auch nicht umkippen, weil dieses Erfordernis der gemischten Nutzung nur in einem Mischgebiet gelte, das Gebiet nördlich des Plangebiets aber kein faktisches Mischgebiet, sondern durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägt werde und deshalb ein Dorfgebiet oder eine Gemengelage darstelle. Der Betrieb der Antragstellerin zu 2 sei als nicht erheblich störender Gewerbebetrieb einzustufen, weil die Baugenehmigung nur für die Errichtung einer kleinen Werkstatt zur Herstellung von Ventilen und Pumpenteilen erteilt worden sei. Arbeiten mit erheblichem Störpotential seien nicht ersichtlich. Da der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 Maximalansätze zugrunde lägen, blieben dem Betrieb zudem Entwicklungsmöglichkeiten erhalten. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung des Antragstellers zu 1 sei die Aufbereitung von Brennholz als lärmverursachende Quelle bewertet worden. Die Abstandsflächen seien gewahrt; der Bebauungsplan enthalte Festsetzungen zu Baugrenzen und zur Gebäudehöhe. Die Mauer an der Grundstücksgrenze sei zutreffend in das Schallschutzkonzept einbezogen worden; die Höhe sei nicht von der Oberkante Pflaster, sondern von der Oberkante Rohfußboden zu messen. Sämtliche Immissionskonflikte würden durch Festsetzungen gelöst. Etwaige Belästigungen für die Bewohner auf dem Grundstück der Antragsteller stellten lediglich sozialadäquate Alltagserscheinungen dar. Die Belange des Denkmalschutzes seien im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Im Übrigen seien Abwägungsmängel unbeachtlich, weil ein eventueller Mangel weder klar noch mit Einfluss auf das Ergebnis sei.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. 9 NE 15.377) und des Beschwerdeverfahrens (Az. 9 CE 15.949), sowie die vorgelegten Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben keinen Erfolg.

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig; die Antragsteller sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und sind die Betroffenen – wie hier – nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 17). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7 m.w.N.). Die Antragsteller sind danach antragsbefugt, da sie hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt werden.

1. Der Antragsteller zu 1 ist Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 265, 266 ZPO) und zudem (neuer) Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, das in seinem Eigentum stehende Grundstück auch weiter so wie bisher für eigene landwirtschaftliche Zwecke sowie als Betriebsort des emittierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 nutzen zu können und insoweit vor dem Heranrücken schutzbedürftiger Bebauung verschont zu bleiben. (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 17). Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann der konkrete Umfang der vom Antragsteller zu 1 angeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Einstufung des metallverarbeitenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 als (nicht) wesentlich störender Gewerbebetrieb (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 18, 19) offen bleiben. Denn unter Zugrundelegung der umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan und der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers zu 1 und nicht nur ein geringfügiges Interesse berührt (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – juris Rn. 3).

2. Das Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Fortführung ihres metallverarbeitenden Betriebs stellt grundsätzlich einen städtebaulichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB dar, der auch von ihr als Pächterin eines Teilbereichs des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf als Betriebsgrundstück im Normenkontrollverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – juris Rn. 14; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn. 123). Im Übrigen ist dieses schutzwürdige Interesse – wie oben bereits ausgeführt – jedenfalls nicht offensichtlich geringfügig.

II.

Die Normenkontrollanträge sind unbegründet.

1. Antragsgegenstand ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, mit Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014. Die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB unterliegt – auch soweit hierbei von der Möglichkeit des § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wurde und stattdessen eine vollständige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt wurde – keinen Bedenken. Solche wurden auch von den Antragstellern nicht vorgetragen.

2. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach der gesetzlichen Grundkonzeption handelt es sich bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB um eine anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung, die die Zulässigkeit eines bestimmten, sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ergebenden Vorhabens regelt (VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – juris Rn. 89). Der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, in dem das Vorhaben beschrieben wird – hier die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern sowie einer geschlossenen Reihenmehrfamilienhausbebauung mit unterirdischer Tiefgarage – ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans geworden (vgl. Nr. III. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen; vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – juris Rn. 28). Die Antragsgegnerin hat weiterhin in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Baugebiet auf Grund der Baunutzungsverordnung – hier ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (Nr. II. 1. der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. III. 1.1 der textlichen Festsetzungen) – allgemein festgesetzt (§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB).

a) § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB erlaubt es, statt ein konkretes Vorhaben zu ermöglichen, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Baugebiet festzusetzen. Die planende Gemeinde kann sich dabei eines der in der Baunutzungsverordnung angebotenen Baugebiete bedienen oder ein Baugebiet eigener Art schaffen. Mit Baugebieten wird die Art der baulichen Nutzung der in ihnen zur Bebauung vorgesehenen Flächen festgelegt (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO). Um zu verhindern, dass aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein „normaler“ Bebauungsplan wird, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten, hat der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgeseite des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB die Ermächtigung beschränkt. Durch Festsetzung ist sicherzustellen, dass „im Rahmen der festgesetzten Nutzungen“, d.h. aus dem Katalog der allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzungen, nur solche Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4/16 – juris Rn. 17). Dies ist hier erfolgt.

Mit der Einführung dieser Regelung in § 12 Abs. 3a BauGB hat der Gesetzgeber den Wünschen der Praxis nach einer größeren Flexibilität Rechnung getragen, indem das zulassungsfähige Vorhaben im Bebauungsplan abstrakt definiert und erst im Durchführungsvertrag mit der hinreichenden Bestimmtheit konkret festgelegt wird, ohne dass nach Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sich als notwendig herausgestellte Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben stets eines Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedürfen (vgl. Bank in Brügelmann, BauGB, Stand Jan. 2017, § 12 Rn. 201). Insoweit besteht auch durch die Verweisung auf den Durchführungsvertrag keine Unbestimmtheit der Festsetzungen über die zulässige bauliche Nutzung. Denn das, was die Antragsgegnerin festsetzen wollte und was nach § 12 BauGB zulässiger Planinhalt sein kann, lässt sich hier widerspruchsfrei aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan entnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – juris Rn. 24). Nach dem Gebot der Kongruenz zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag darf das im Durchführungsvertrag festgelegte Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans – hier insbesondere der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gem. § 4 BauNVO – nicht widersprechen und muss innerhalb dessen Rahmen bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – juris Rn. 14).

Die Antragsgegnerin hat hier im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt (Nr. II. 1. der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. III. 1.1 der textlichen Festsetzungen). Der Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrag vom 10. Oktober 2014 beinhaltet nach Nr. II. 1.2 und 1.3 die Errichtung von 47 Wohn- und zwei Nutzungseinheiten („Büro“), was mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. §§ 4, 13 BauNVO). Dieser Inhalt des Durchführungs- und Erschließungssicherungsvertrags kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass er auf einen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen zielt und damit die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2017 – 4 C 8.16 – juris Rn. 8). Selbst wenn es dem Planungsträger primär um die Schaffung von Wohnraum geht, erscheint es nicht ausgeschlossen im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen, um dem Vorhabensträger die Möglichkeit zu geben, die im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen bei einer Änderung der Bedarfssituation gegebenenfalls auch zu anderen nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Zwecken umnutzen zu können (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 138). Solche Nutzungsänderungen können nach § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, soweit sie von der allgemeinen festgesetzten Nutzung umfasst werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – juris Rn. 18).

Zudem würde sich auch eine ausschließliche Wohnnutzung innerhalb der Bandbreite der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets bewegen. Denn in der von der Antragsgegnerin verfolgten und festgesetzten Planungskonzeption eines allgemeinen Wohngebiets wird die gesamte Bandbreite von Vorhaben abgedeckt, die im Rahmen des festgesetzten Baugebiets zulässig sind (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn. 36). Auch in diesem Fall erscheint es im Grundsatz nicht möglich, dass die Realisierung des Bebauungsplans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 49).

b) Bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets handelt es sich nicht um einen sog. „Etikettenschwindel“.

Die angefochtene Planung zielt nicht darauf ab, ein eigentlich unzulässiges Planungsziel zu verdecken (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 3.6.2014 – 4 CN 6.12 – juris Rn. 20). Die Entwicklung überwiegenden Wohnens in innerstädtischer Lage ist von der Antragsgegnerin ausdrücklich gewollt und entspricht ihren städtebaulichen Vorstellungen (Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, S. 23, 26; Nr. 2.3 Begründung). Das gesetzlich geregelte Ziel, die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu verfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB), kann es – ebenso wie das zulässigerweise zu verfolgende Ziel, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln – rechtfertigen, sich bei der Planung nicht am überkommenen, sondern am Baubestand auszurichten, der sich für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 4 CN 5.01 – juris Rn. 32). Da der Unterschied eines allgemeinen Wohngebiets und eines reinen Wohngebiets nur gradueller, nicht prinzipieller Art ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 CN 4.98 – Rn. 41) und auch das allgemeine Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient, liegt hinsichtlich des Planungszieles einer überwiegenden Wohnnutzung keine Verdeckung der wahren städtebaulichen Absichten vor. Hinzu kommt, dass bei Überplanung eines an bebaute Bereiche angrenzenden Bereichs nur Festsetzungen getroffen werden dürfen, die die Entwicklungsmöglichkeiten in der Nachbarschaft nicht von vornherein abschneiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O.). Dementsprechend resultiert die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets hier aus der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, einerseits das städtebauliche Ziel, den Anteil der Wohnbevölkerung in der Innenstadt zu erhöhen (vgl. Nr. 2.3 Begründung; Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, S. 27), und andererseits die Konflikte zwischen vorhandenen Nutzungen und der beabsichtigten Bebauung zu lösen (vgl. insbesondere Nr. 9.2.2 Begründung). Dieses Ziel der Vermeidung eines Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen, insbesondere was schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG betrifft, ist durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der eine geordnete städtebauliche Entwicklung verlangt, vorgegeben (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – juris Rn. 23). Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets findet damit hier ihre Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und dient nicht dazu, den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2000 – 4 BN 1.00 – juris Rn. 10). Die Antragsgegnerin trägt dem städtebaulich gebotenen Immissionsschutz gerade durch die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz Rechnung. Dementsprechend ist es im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die städtebaulichen Zielen dienende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sich – wie hier – auch auf die Beurteilung der Lärmthematik auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.5.2013 – 15 CS 12.2708 – juris Rn. 22); ein „Etikettenschwindel“ ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Schließlich entspricht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets neben den hier vorgefundenen Nutzungen (vgl. Nr. 6 Begründung) auch der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Stufenfolge (§ 1 Abs. 2 BauNVO; vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 9).

3. Die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden.

a) Der Vortrag der Antragsteller, die Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien nicht klar benannt, geht fehl. Inhaltliche oder sprachliche Unklarheiten der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen in Nr. III. 1.8.5 der textlichen Festsetzungen werden von den Antragstellern bereits nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich bzw. bleiben – soweit auf ein 2. Obergeschoss bei Haus A und Haus C Bezug genommen wird, mangels Vorhandenseins eines solchen und eigenständigen Regelungen für das 1. Obergeschoss – jedenfalls ohne Auswirkungen. Zudem ist der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014 als Bestandteil des Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit zu berücksichtigen. Die festgesetzten und durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben sich hier danach eindeutig und zweifelsfrei aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Planurkunde sowie dem verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan.

b) Die Ansicht der Antragsteller, eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften sei abzulehnen, da deren Vermarktung einem privaten Verlag obliege und diese nicht öffentlich zugänglich seien, trifft nicht zu. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften in den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zulässig, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 29 m.w.N.). Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde dabei, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24/16 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen (Nr. III. 15. der textlichen Hinweise).

4. Der angefochtene Bebauungsplan steht im Einklang mit dem Regionalplan „Region Nürnberg (7)“.

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – juris Rn. 7). Die Antragsteller tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan stehe im Widerspruch zur Regionalplanung, weil die Planung in zentralörtlicher Lage insbesondere soziale, kulturelle und gesundheitliche Anlagen sowie Einzelhandelsbetriebe ausschließe. Dem ist nicht zu folgen.

Das von den Antragstellern angeführte Ziel (Z) A III 2.3.3 des Regionalplans „Region Nürnberg (7)“ besagt, dass in den unter A III 1.3 des Regionalplans bestimmten Siedlungsschwerpunkten (zu denen im Landkreis Erlangen-Höchstadt das Gebiet der Antragsgegnerin gehört) die Versorgungszentralität durch Ausstattung mit zentralörtlichen Einrichtungen gesichert und weiter entwickelt werden soll. Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob es sich bei diesem „Soll-Ziel“ nach A III 2.3.3 des Regionalplans „Region Nürnberg (7)“ überhaupt um eine verbindliche Zielvorgabe handelt (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 17.4.2012 – 15 N 09.779 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 25.5.2011 – 15 N 10.1568 – juris Rn. 19 ff.), ergibt sich daraus jedenfalls kein Widerspruch zur angefochtenen Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Denn das Ziel A III 2.3.3 erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 56). Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie durch den angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern und einer Reihenmehrfamilienhausbebauung in einem 0,53 ha großen Teil des Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin umfasst, dieses Ziel beeinträchtigt oder verletzt sein könnte. Sowohl der regionale Planungsverband (vgl. Stellungnahme vom 28.4.2014) als auch die Regierung von Mittelfranken als höhere Landesplanungsbehörde (vgl. Stellungnahmen vom 16.7.2014, 11.4.2014 und 14.5.2013 – sofern eine „Anpassung des Flächennutzungsplans (W) oder eine Ausweisung als Mischgebiet“ erfolgt) haben insoweit keine Einwendungen erhoben.

5. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liegt nicht vor.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Zwar waren im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin die von der angefochtenen Bauleitplanung betroffenen Flächen als „gemischte Bauflächen“ dargestellt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO), der Flächennutzungsplan wurde jedoch unmittelbar nach Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ vom 21. Oktober 2014 am 23. Oktober 2014 berichtigt (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 16). Dieses Vorgehen entspricht der von der Antragsgegnerin zulässig gewählten Verfahrensweise nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB (vgl. HessVGH, U.v. 6.4.2017 – 4 C 969/16.N – juris Rn. 95; OVG SH, U.v. 29.4.2015 – 1 KN 4.14 – juris Rn. 48).

Der Einwand der Antragsteller, die Abweichung des angefochtenen Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan beeinträchtige die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB), trägt nicht. Von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann ausgegangen werden, wenn die mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung verbundene Änderung des Flächennutzungsplans bei einer regulären Änderung „planbar“ ist (vgl. OVG SH, U.v. 17.9.2015 – 1 KN 1.15 – juris Rn. 55; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Feb. 2017, § 13a Rn. 74). Zweifel an der Planbarkeit der hier gegebenen Änderung des Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Wohnbauflächen bestehen nicht. Ein allgemeines Wohngebiet ist nach der Stufenfolge der Baunutzungsverordnung neben gemischten Bauflächen (vgl. Bestandsaufnahme Nr. 6 Begründung) grundsätzlich ohne weiteres zulässig (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 108). Mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen sind auch keine übergreifenden Probleme verbunden, die (nur) im Rahmen einer regulären Änderung des Flächennutzungsplans lösbar sind. Eventuelle konkrete Konflikte sind hier – wie sich unten noch zeigen wird – im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Bebauungsplans lösbar. Die Antragsgegnerin hat sich ferner mit den geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplans auseinandergesetzt und die Zurückstellung der Darstellungen im Flächennutzungsplan ausführlich begründet (Nr. 5.4 Begründung; Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 121). Die Änderung fügt sich inhaltlich in die geplante Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin ein, die Wohnnutzung im Innenstadtbereich zu stärken. Zudem umfasst die Abweichung (nur) eine Fläche von 0,53 ha innerhalb des gesamten Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin. Die Nutzungsart „Wohnen“ ist auch in Baugebieten mit gemischter Nutzungsstruktur nicht von vornherein unzulässig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Flächennutzungsplan durch die Änderung seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ verloren hat (vgl. OVG BB, U.v. 19.10.2010 – OVG 2 A 15.09 – juris Rn. 42; BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris Rn. 21 – zu § 214 BauGB).

Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot hier nach den Vorschriften über die Planerhaltung unbeachtlich. Da die auf Bebauungspläne nach § 13a BauGB abstellende Vorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2013 – C-463/11 – NVwZ-RR 2013, 503, Nr. 42) durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl I, 1548) aufgehoben wurde, sind insoweit die allgemeinen Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei Bebauungsplänen maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – juris Rn. 28). Für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ist dabei nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass dabei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist dabei die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den „größeren Raum“, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris Rn. 21). Eine derartige Beeinträchtigung der Gesamtkonzeption der städtebaulichen Entwicklung des Flächennutzungsplans ist hier jedoch – im Hinblick auf die bereits oben gemachten Ausführungen und die Änderung eines Teilbereichs der Innenstadtlage der Antragsgegnerin von gemischter Baufläche in Wohnbaufläche – nicht ersichtlich.

6. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 31 jeweils m.w.N.). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange einem Belang den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 – 9 N 15.1896 – juris Rn. 36). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

a) Das für die Abwägung, insbesondere hinsichtlich der Lärmsituation bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet.

Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Ermittlung ist insbesondere unvollständig und fehlerhaft, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 22). Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 20). Die Antragsgegnerin hat hier das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen und bestehenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf für landwirtschaftliche Zwecke sowie als Betriebsort des (lärm-) emittierenden, metallverarbeitenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 ermittelt und zusammengestellt sowie die betroffenen Interessen und Belange mit dem ihnen jeweils objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

aa) Die Belange des metallverarbeitenden Betriebs der Antragstellerin zu 2 wurden fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB).

Die Antragsteller tragen vor, die Antragsgegnerin habe die Lärmemissionen des metallverarbeitenden Betriebs der Antragstellerin zu 2 fehlerhaft ermittelt und nicht berücksichtigt, dass der Betrieb entsprechend einer typisierenden Betrachtungsweise in einem Mischgebiet unzulässig sei. Das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des metallverarbeitenden Betriebs ist jedoch nicht zu beanstanden.

Bei dem Betrieb der Antragstellerin zu 2 handelt es sich nach ihren Angaben um einen metallverarbeitenden Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe. Zur Beurteilung der von ihm ausgehenden Lärmemissionen hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die bestandskräftige Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 20. Dezember 2004 für diesen Betrieb und die zugrundeliegende Betriebsbeschreibung abgestellt (vgl. Begründung Nr. 9.2.1.2, S. 68 f.). Danach sollte bei dem Betrieb durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sichergestellt werden, dass eine an die Umgebung, die als Mischgebiet eingestuft wurde, angepasste Betriebsweise gewährleistet ist. Nach den Auflagen Nr. 5 i.V.m. Nr. 7 des Bescheids vom 20. Dezember 2004 ist an den Immissionsorten, d.h. an den im Einwirkungsbereich des Betriebs in dessen Nachbarschaft vorhandenen Wohn- und Aufenthaltsräumen, ein Immissionswert von 60 dB(A) tagsüber einzuhalten. Ein Betrieb zur Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist nicht zulässig (Auflage Nr. 2). Der Betriebsumfang darf nach der Auflage Nr. 4 des Bescheids vom 20. Dezember 2004 die Annahmen der schalltechnischen Stellungnahme der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 nicht übersteigen. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin zu 2 – entgegen dem Genehmigungsbescheid und der Betriebsbeschreibung – um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Antragsgegnerin nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1993 – 4 B 170/93 – juris Rn. 6; OVG MV, U.v. 4.4.2017 – 3 K 253/15 – juris Rn. 42). Auch Anhaltspunkte für konkrete Erweiterungsabsichten bestehen nicht.

Die Antragsgegnerin hat – entgegen dem Vortrag der Antragsteller – auch die schalltechnischen Stellungnahmen der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 und vom 17. Oktober 2012 berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits aus der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014, die den Baugenehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 – nach dessen Auflage Nr. 4 Inhalte der schalltechnischen Stellungnahme der Handwerkskammer Nürnberg vom 19. Oktober 2004 Bestandteil und Grundlage der Baugenehmigung sind – und die schalltechnische Untersuchung der Handwerkskammer Nürnberg vom 17. Oktober 2012 als projektbezogene Unterlagen anführt. In der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 (vgl. Nr. 4.3.2, S. 20 f.) wurde zudem bei der Beurteilung der Abschirmwirkung der vorgesehenen Lärmschutzwand auf die nach der schalltechnischen Untersuchung der Handwerkskammer Nürnberg vom 17. Oktober 2012 maßgeblichsten Geräuschemittenten (Lkw-Rangieren und Gabelstaplerbetrieb) mit den dort angesetzten Schallleistungspegeln (LW = 99 dB(A) bzw. LW = 105 dB(A)) abgestellt. Außerdem ist die Firma „…“ in der schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 – ebenso wie die Handwerkskammer –für die Entlüftung einer Lkw-Bremse von einem Spitzenpegel von LW, max = 108 dB(A) ausgegangen.

Schließlich hat die Antragsgegnerin ihrer Planung und Abwägung einen flächenbezogenen Schallleistungspegel für den Betriebshof der Antragstellerin zu 2 von 70 dB(A) / tags zugrunde gelegt. Dieser Wert wurde entsprechend der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“, vom 31. Juli 2014 durch Rückrechnung ermittelt (vgl. Nr. 4.2.4 der schalltechnischen Untersuchung vom 31.7.2014, S. 22 f.). Diese Methode ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und entspricht dem Vorgehen bei der Festsetzung von flächenbezogenen Emissionskontingenten (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 74; VGH BW, U.v. 9.12.2014 – 3 S 1227/12 – juris Rn. 56 f.). Unter Berücksichtigung der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 und im Hinblick darauf, dass die konkrete Art der vorhandenen Maschinen und Betriebsabläufe der Antragstellerin zu 2 mangels substantiierter Angaben der Antragsteller nicht weiter bekannt war, wäre bereits die Zugrundelegung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels für Gewerbelärm für deren Betriebshof von 60 dB(A) / m2 methodisch nicht zu beanstanden (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 49). Die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 geht insoweit in nicht zu beanstandender Weise von einem Maximalansatz bei der Schallausbreitungsrechnung aus (vgl. schalltechnische Untersuchung v. 31.7.2014, S. 24). Die Lärmprognose in der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31. Juli 2014 ist damit hinreichend aussagekräftig.

bb) Das Interesse des Antragstellers zu 1 an der landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks wurde ebenfalls fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB).

Zur Ermittlung des Umfangs einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Baiersdorf hat die Antragsgegnerin auf sämtliche Baugenehmigungsakten betreffend das Grundstück zurückgegriffen und Nachbarbefragungen durchgeführt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Antragsgegnerin lassen aber weder deren umfangreiche Ermittlungen noch der Baubestand und die Genehmigungssituation Rückschlüsse auf das Bestehen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auf diesem Grundstück zu. Auch aus dem unsubstantiierten Vortag des Antragstellers zu 1 oder den Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth vom 10. April 2014, 17. Juni 2014 und 21. Juli 2014 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die vom Antragsteller zu 1 angeführten forstlichen Arbeiten zur Aufarbeitung von Brennholz wurden gleichwohl als lärmverursachende Quelle in der schalltechnischen Untersuchung Firma „…“ vom 31. Juli 2014 berücksichtigt (vgl. Nr. 4.2.5 der schalltechnischen Untersuchung, S. 25 f.).

b) Die Antragsgegnerin hat eine rechtlich nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen.

aa) Die denkmalschutzrechtlichen Belange sowie die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Gestaltung der Altstadt wurden ordnungsgemäß abgewogen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat in seinen Stellungnahmen vom 6. Mai 2013 und vom 20. März 2014 sein grundsätzliches Einverständnis zu der Neubebauung des Areals gegeben, allerdings die Gebäudehöhe des mittleren Baukörpers abgelehnt. Diese Stellungnahmen sind zwar bei der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen, haben aber keine bindende Wirkung (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.3.2016 – Vf. 17-VII-15 – BayVBl 2016, 517 = juris Rn. 47). Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 2, Register 5.4) hat die Antragsgegnerin die denkmalschutzrechtlichen Belange abgewogen und ausgeführt, dass sie durch die gewählte Geschossigkeit keine negativen Wirkungen sehe und den Baukörper stadtbildverträglich beurteile. Dies liege insbesondere in der Höhe der bisherigen Mälzereigebäude begründet, die weit über die umgebende Bebauung hinausgeragt hätten. Aus Sicht der Antragsgegnerin kommt der mit dem Bebauungsplan u.a. angestrebten Nachverdichtung im Innenbereich ein größeres Gewicht zu, als den angeführten Belangen des Denkmalschutzes im Hinblick auf die historische Dachlandschaft. Weitere Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im folgenden Verfahren erfolgten nicht mehr. Gleiches wurde zudem im Rahmen der Behandlung der Einwendungen der Antragsteller im Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 46 ff.) ausgeführt. Die gegenteilige Bewertung der Antragsteller zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Gleiches gilt für die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Gestaltung der Altstadt vom Dezember 2001 (RiLi 2001), die zudem keine rechtsverbindliche Festsetzung darstellen (vgl. RiLi 2001, S. 5). Die mit der Richtlinie verbundenen Belange wurden von der Antragsgegnerin abgewogen und ihre Zurückstellung nachvollziehbar begründet (vgl. insbesondere Begründung Nr. 5.3, S. 11f; Nr. 8.2.3, S. 31 f.; Nr. 8.4.3, S. 53 ff. und Nr. 14, S. 101).

bb) Die Antragsgegnerin hat eine mögliche Veränderung des Gebietscharakters der Umgebung des Plangebiets sachgerecht abgewogen.

Die Antragsteller machen geltend, die Planung führe zu einer Veränderung des Gebietscharakters außerhalb des Plangebiets. Hierbei können sie sich allerdings nicht auf einen „Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch“ berufen, weil dieser Anspruch auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet ist und auf der Erwägung beruht, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. VGH BW, U.v. 26.5.2015 – 5 S 736/13 – juris Rn. 56 m.w.N.). Gegenüber der planenden Gemeinde geht diese Erwägung aber ins Leere (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 36).

Der Vortrag kann jedoch dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegner geltend machen, die Auswirkungen des festgesetzten Baugebiets auf die Eigenart des Gebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers zu 1 und der Betrieb der Antragstellerin zu 2 befinden, seien im Abwägungsprozess nicht angemessen berücksichtigt worden. Ob es einen im Abwägungsprozess zu berücksichtigenden (und deshalb im Grundsatz auch überwindungsfähigen), definitionsgemäß von jeglicher tatsächlich spürbaren Beeinträchtigung unabhängigen im Rahmen der Bauleitplanung zu würdigenden Belang gibt, den Gebietscharakter benachbarter Gebiete zu wahren (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 37; VGH BW, U.v. 26.5.2015 – 5 S 736/13 – juris Rn. 56 m.w.N.), kann hier offen bleiben, weil das Grundstück des Antragstellers zu 1 FlNr. … Gemarkung Baiersdorf selbst nicht Bestandteil eines (faktischen) Wohngebiets ist. Dies ergibt sich bereits aus der bauplanungsrechtlichen Situation der Umgebungsbebauung sowie der angegebenen landwirtschaftlichen und genehmigten gewerblichen Nutzung (vgl. Begründung Nr. 5.4, 6, 9.2, 9.3 und 9.5; Abwägungsentscheidung vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 19, 22, 25 f.; schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4, 5; siehe auch oben Nr. 6 Buchst. a). Die Nutzungsart des Gebiets, in dem das Grundstück des Antragstellers zu 1 liegt, ändert sich durch die Festsetzung eines angrenzenden Baugebiets – unabhängig von der Frage, ob ein solches Baugebiet bei der Bestimmung der näheren Art der Umgebung überhaupt einzubeziehen ist – nicht, weil maßstabsbildend jedenfalls (auch) die Bebauung und Nutzung des eigenen Grundstücks bleibt. Das Grundstück FlNr. … Gemarkung Baiersdorf wird hier nach Angaben des Antragstellers zu 1 landwirtschaftlich genutzt und zudem von der Antragstellerin zu 2 aufgrund der mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 genehmigten Nutzung auch gewerblich, was seine Zuordnung zu einem Wohngebiet ausschließt. Im Hinblick auf die angegebene land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Antragstellers zu 1 und die weitere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks FlNr. 245 Gemarkung Baiersdorf (vgl. Einwendung des Grundstückseigentümers vom 13.7.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 9.1 und Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 22, 25) scheidet darüber hinaus auch eine Einstufung als Mischgebiet aus. Darüber hinaus ist ein „Umkippen“ eines faktischen Dorfgebiets bzw. einer Gemengelage, in dem sich das Grundstück des Antragstellers zu 1 befindet, angesichts der maßgeblichen näheren Umgebung im Übrigen nicht ersichtlich, zumal diese im Hinblick auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Bereich des sog. „Pacé-Parks“ und des Gewerbehofs Baiersdorf sowie den gewerblichen Betrieb auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 jedenfalls deutlich über das festgesetzte Wohngebiet und das Grundstück des Antragstellers zu 1 hinausreicht.

Schließlich hat die Antragsgegnerin beachtliche städtebauliche Gründe für ihre Planung angeführt, die mit dem bloßen Bewahrungsinteresse der Antragsteller abgewogen wurden. Der Antragsgegnerin ging es um die Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 BauGB) mit einem hohen Wohnanteil im Plangebiet (vgl. Begründung Nr. 2.3; Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 27). Unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen (vgl. Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen) hat die Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller an der Wahrung des Gebietscharakters im Rahmen der Abwägung sachgerecht ausgeglichen (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2012 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 37).

cc) Es liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Bezug auf die Lärmproblematik vor.

Lärmschutzbelange sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung darf der Bebauungsplan dabei Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen. Vielmehr muss der Bebauungsplan die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 35). Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42).

(1) Die Planung verstößt nicht gegen den sogenannten Trennungsgrundsatz.

Ein Unterfall des Gebots der Konfliktbewältigung ist der Trennungsgrundsatz, d.h. der Grundsatz der angemessenen (räumlichen) Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42). Dieser – im allgemein anerkannten Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG enthaltene –Trennungsgrundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung als Abwägungsdirektive zu beachten. Eine Bauleitplanung ist danach regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 38 m.w.N.). Der angefochtene Bebauungsplan ist aber nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, wie die Antragsteller meinen, weil die Antragsgegnerin im Anschluss an das u.a. gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers zu 1 FlNr. … Gemarkung Baiersdorf ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. § 50 BImSchG ist kein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung dürften nie nebeneinander liegend geplant werden (vgl. OVG NW, U.v. 22.5.2006 – 7 D 114/05.NE – juris Rn. 26).

Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Gesichtspunkte der Abwägung in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen (vgl. Begründung Nr. 9.2.2, S. 69 ff.). Sie hat zudem die Stufenfolge nach der BauNVO eingehalten (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 108), wobei – entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB – ein allgemeines Wohngebiet neben einem Dorfgebiet bzw. entsprechender Gemengelage dem „gleitenden Übergang“ entspricht und es insoweit grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2009 – 1 NE 08.3066 – juris Rn. 33). Darüber hinaus gilt der Trennungsgrundsatz nicht uneingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 9 m.w.N.). Insoweit ergeben sich u.a. aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, und dem Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), mögliche Grenzen, die dem Einhalten größerer Abstände entgegenstehen können (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch zutreffend die Ziele einer Nachverdichtung und Maßnahmen der Innenentwicklung (vgl. Begründung Nr. 2.2, 2.3) besonders hervorgehoben.

(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen fehlerfrei abgewogen.

Im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung und des Trennungsgrundsatzes kommen ferner Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht (BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 45; BVerwG, U.v. 22.3.2007 a.a.O.). Insbesondere wenn der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen nebeneinander möglich. Selbst wenn ein Konflikt nicht gänzlich durch bauplanerische Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kann in einem bestimmten Umfang mit Rücksicht auf andere Belange im Rahmen der Abwägung diesen Belangen, welche die Beeinträchtigung mit hervorrufen, ein vorrangiges Gewicht eingeräumt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42). In einem Bebauungsplan getroffene Vorkehrungen zum Lärmschutz sind dabei grundsätzlich erst dann fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder der Plangeberin bei der Bewertung der einschlägigen Emissionen derartige Fehler unterlaufen sind, dass sich die darauf gegründeten Festsetzungen als praktisch ungeeignet erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 N 12.2636 – juris Rn. 65). Nach diesen Maßstäben ist hier ein Verstoß nicht zu erkennen.

(a) Die Antragsgegnerin hat bei der Bewältigung der Lärmproblematik das Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets zutreffend als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Maßgebend ist insoweit – unabhängig von der tatsächlichen Bebauung (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm – Sonderdruck, 1. Aufl. 2014, Nr. 6.6 Rn. 45, 8; OVG NW, U.v. 25.1.2010 – 7 D 97/09.NE – juris Rn. 88) – durchgehend die Festsetzung im Bebauungsplan. Dies gilt sowohl nach Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm als auch gemäß Nr. 1.1 Satz 1 und 3 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) und § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV. Hier hat die Antragsgegnerin im angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt (Nr. 1 der zeichnerischen Festsetzungen, Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen), was – wie oben bereits ausgeführt – nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist daher beim Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets nicht auf ein reines Wohngebiet abzustellen.

(b) Die Abwägung der Verkehrslärmproblematik ist nicht zu beanstanden.

Das Plangebiet ist vorliegend verschiedenen Verkehrslärmquellen ausgesetzt. Wesentliche Lärmursachen bilden dabei die Bundesautobahn 73, die Eisenbahnlinie Nürnberg – Ebensfeld und die Staats Straße 2244 (vgl. Begründung Nr. 9.1.1, S. 64; schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 3, S. 7). Diese Lärmbelastung durch vorhandene und nicht zugleich der Erschließung des Plangebiets dienende Verkehrswege ist als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen. In dicht besiedelten Innenstadtbereichen – wie hier – ist es aber häufig nicht möglich, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen oder anderen Verkehrswegen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Scheidet unter Berücksichtigung der gewichtigen städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände aus, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 14).

Für Festsetzungen in Bebauungsplänen, die – wie hier – dem Schutz vor von vorhandenen Straßen ausgehenden Verkehrsgeräuschen dienen, hat der Gesetzgeber weder bestimmte Immissionsgrenzwerte festgesetzt, noch bestimmt, wie etwaige den Festsetzungen zu Grunde liegende Beurteilungspegel zu ermitteln sind. Die Auswahl eines Berechnungsverfahrens bleibt deshalb dem Plangeber überlassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2004 – 4 BN 26.04 – juris Rn. 4). Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können dabei zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 15). Eine direkte Anwendung der TA Lärm auf Verkehrslärm scheidet hier ebenfalls aus (Nrn. 1, 7.4 TA Lärm). Auch die 16. BImSchV gilt unmittelbar nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen (§ 1 Abs. 1 der 16. BImSchV). Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten darf deshalb in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden; eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImschV festgelegten Werte überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf eine nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – juris Rn. 7).

Hier liegt im Baugebiet eine teilweise Überschreitung der Orientierungswerte tags nach Nr. 1.1 Buchst. b Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 i.H.v. 55 dB(A), aber keine Überschreitung der Orientierungswerte tags nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV i.H.v. 59 dB(A) vor. Nachts kommt es zu einer teilweisen Überschreitung der Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 i.H.v. 45 dB(A) und einer teilweisen Überschreitung der Orientierungswerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV i.H.v. 49 dB(A) (vgl. Nr. 3.5 und 3.6 sowie Ergebnistabellen zum Beurteilungspegel Verkehrslärm in der Anlage der schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014). Aufgrund dieser Feststellungen hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, um die verkehrslärmbedingten Geräuscheinwirkungen zu reduzieren (vgl. Begründung Nr. 9.1.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat danach schallschutzoptimierte Grundrisse (Nr. 1.8.1 und 1.8.2 der textlichen Festsetzungen), Lärmschutzwände mit vorgegebenem Luftschalldämmmaß (Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen), Schalldämmmaße von Fenstern (Nr. 1.8.4 der textlichen Festsetzungen) und den Einbau von Schalldämmlüftern bei schutzbedürftigen Räumen (Nr. 1.8.5 der textlichen Festsetzungen) jeweils i.V.m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und auch die Anordnung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume regelt, festgesetzt. Sämtliche Festsetzungen sind als Maßnahmen passiven Schallschutzes im angefochtenen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2015 – 4 BN 8.15 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 17.5.1995 – 4 NB 30.94 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 9.12.2014 – 15 N 12.2321 – juris Rn. 31, 34). Eine Überschreitung der Orientierungswerte der 16. BImSchV ergibt sich danach nicht mehr (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 15 ff.).

(c) Die Abwägung der Gewerbelärmproblematik ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 52). Die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in dem hier nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzten allgemeinen Wohngebiet 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (ebenso: DIN 18005-1, Beiblatt 1 Nr. 1.1 Buchst. b).

Maßgebende Gewerbelärmemittenten, die bei der vorliegenden Planung berücksichtigt wurden, sind der Gewerbepark Baiersdorf und der Betrieb der Antragstellerin zu 2 (vgl. schalltechnische Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014, Nr. 4, S. 15; Begründung Nr. 15). Ferner wurden sonstige Emittenten (z.B. Gastgarten, Hühnerzucht) untersucht (vgl. schalltechnische Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014, Nr. 5; Begründung Nr. 9.3). Danach ergibt sich eine teilweise Überschreitung der Tag-Richtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm in Höhe von 55 dB(A) bei Haus A an der Nord- und Ostseite, bei Haus D an der Nord- und Westseite sowie Haus F an der Ostseite. Bei Haus F an der Süd- und Ostseite wird zudem der Nacht-Richtwert nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm i.H.v. 40 dB(A) teilweise überschritten (vgl. Tabelle Beurteilungspegel Gewerbelärm tags/nachts in der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung der Firma „…“ vom 31.7.2014). Dies hat die Antragsgegnerin im Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 15 ff., S. 30 ff.) berücksichtigt und Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4, 4.3; Begründung Nr. 9.2, 9.2.2 und 9.2.3), die sicherstellen, dass es zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte des nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB festgesetzten allgemeinen Wohngebiets kommt (vgl. Karten 15 bis 17 der Anlage zur schalltechnischen Untersuchung vom 31.7.2014 und Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31.7.2014). Die Antragsgegnerin hat danach schallschutzoptimierte Grundrisse (Nr. 1.8.1 und 1.8.2 der textlichen Festsetzungen), Lärmschutzwände mit vorgegebenem Luftschalldämmmaß (Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen), nicht zu öffnende Fenster in schutzbedürftigen Räumen in Haus A an der Nord- und Ostseite (Nr. 1.8.6 und 1.8.7 der textlichen Festsetzungen) sowie in Haus F auf der Südseite (Nr. 1.8.12 der textlichen Festsetzungen), eine Schallschutzverglasung des Balkons bei Haus D auf der Westseite (Nr. 1.8.8 und 1.8.9 der textlichen Festsetzungen), eine Vorverglasung des Laubengangs bei Haus E auf der Ostseite (Nr. 1.8.10 der textlichen Festsetzungen) und bei Haus F auf der Ostseite (Nr. 1.8.11 der textlichen Festsetzungen) sowie die Lärmschutzwände Nordost (Nr. 1.8.14 der textlichen Festsetzungen), Nordwest (Nr. 1.8.13 der textlichen Festsetzungen), West (Nr. 1.8.15 der textlichen Festsetzungen) und Südwest (Nr. 1.8.16 textlichen Festsetzungen) jeweils i.V.m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014 (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, auch soweit hierbei der Vorschlag der schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 zur Unzulässigkeit zu öffnender Fenster schutzbedürftiger Räume in Haus D im 1. Obergeschoss und im 1. Dachgeschoss jeweils auf der Nordseite nicht übernommen wurde (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 31.7.2014, Nr. 4.4, S. 29; Begründung Nr. 9.2.3, S. 74). Denn es gibt hier nach dem verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplan, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans ist, im 1. Obergeschoss kein zu öffnendes Fenster und im 1. Dachgeschoss gar kein Fenster (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.10.2014, S. 18), was auf der Überschreitung der nächtlichen Orientierungswerte der DIN 18005-1 zum Verkehrslärm beruht.

Sämtliche Festsetzungen sind mit § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und der TA Lärm vereinbar und zutreffend abgewogen. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a Anlage zur TA Lärm). Maßgebend ist somit ein Außen-Immissionsrichtwert. Demgemäß ist es nach der TA Lärm unzulässig, einen Beurteilungspegel, der den nach TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwert überschreitet, durch passive Lärmschutzmaßnahmen zu kompensieren (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 20, 21, 24; BayVGH, B.v. 2.9.2016 – 1 CS 16.1275 – juris Rn. 5; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 2.3 Rn. 29). Möglich sind aber mit dem Regelwerk der TA Lärm vereinbare Gestaltungsmittel und bauliche Vorkehrungen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 26), d.h. Maßnahmen, die entweder den Außen-Beurteilungspegel absenken oder zu einer günstigeren, insbesondere lärmabgeschirmten Lage des maßgeblichen Immissionsortes führen (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6.1 Rn. 21). Hierunter fallen insbesondere die Festsetzungen der Antragsgegnerin zur Stellung der Gebäude, zum äußeren Zuschnitt und zur Anordnung von Aufenthalts-/Wohnräumen und notwendiger Fenster (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O.; BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 26.5.2015 – 4 BN 8.15 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 9.12.2014 – 15 N 12.2321 – juris Rn. 34). Gleiches gilt für den Einbau nicht zu öffnender Fenster, da diese keinen relevanten Messpunkt i.S.d. Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm darstellen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O.; BVerwG, B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 – juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6.1 Rn. 20, 21) oder die Festsetzung von Schallschutzwänden (Feldhaus/Tegeder, a.a.O.), weil diese – wie auch Vorverglasungen – zu einer Abschirmung des maßgeblichen Messpunktes führen.

Darüber hinaus kann die Bewältigung des Konflikts zwischen Gewerbe und Wohnen abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare – TA Lärm konforme – „passive Lärmschutzmaßnahmen“, wie zum Beispiel nicht zu öffnende Fenster oder die Anordnung schutzbedürftiger Räume, auferlegt werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 – juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 50, 56). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn aufgrund von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, die auf Festsetzungen zur Bewältigung von Verkehrslärmimmissionen beruhen, Gewerbelärmimmissionen ebenfalls reduziert werden oder Maßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm aufgrund von Festsetzungen zur Bewältigung der Verkehrslärmproblematik gar nicht mehr erforderlich sind, z.B. aufgrund der Anordnung von schutzbedürftigen Räumen oder nicht zu öffnenden Fenstern, soweit diese Maßnahmen ihrerseits mit der Bestimmung des maßgeblichen Immissionsortes der TA Lärm bei der Beurteilung von Gewerbelärmimmissionen konform sind. Denn Grundlage für die Beurteilung der Konfliktlösung ist das nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan konkret zu errichtende Vorhaben in Bezug auf die konkrete örtliche Situation und nicht ein Vorhaben unter Außerachtlassung einzelner Lärmimmissionen und Festsetzungen. Maßgebend bleibt aber jeweils die Vereinbarkeit der Festsetzung mit dem für die Beurteilung relevanten Regelwerk.

Eine derartige Kombination von Maßnahmen, die auch Maßnahmen passiven Lärmschutzes umfasst, ist hier angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der städtebaulichen Belange der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – juris Rn. 16). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, die Küchenräume insbesondere in Haus F seien als schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 anzusehen. Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 89). Bei Küchen ist demzufolge danach zu differenzieren, ob es sich um Küchen handelt, die ausschließlich der Zubereitung von Mahlzeiten dienen, oder um (Wohn-) Küchen, in denen zugleich Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin hat hier in ihrem Abwägungsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 30 f.) angesichts der Raumgrößen der Küchen von 7,10 m2 bis 8,30 m2, der Gestaltung gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sowie einer lebensnahen Betrachtung darauf abgestellt, dass die künftigen Nutzer an die als „Küche“ bezeichneten Räume nicht die gleichen Erwartungen und Anforderungen hinsichtlich des Schutzes gegen Außenlärm wie an alle anderen schutzwürdigen Räume richten können und es sich aufgrund der o.g. Kriterien nicht um schutzwürdige Räume im Sinne der DIN 4109 handelt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, U.v. 10.4.2017 – 1 A 92/12 – juris Rn. 48; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 25.10.2012 – 4 L 841/12.NW – juris Rn. 12; Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2017, Art. 45 Rn. 21).

(d) Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, eine Gesamtlärmbetrachtung über die von ihr erfolgte Abschätzung hinaus vorzunehmen.

Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen unterschiedlicher Regelwerke nicht zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 52; vgl. auch DIN 18005-1, Beiblatt 1 Nr. 1.2). Eine Gesamtlärmbetrachtung ist aber geboten, wenn insgesamt (durch Verkehr und Gewerbe) eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 – 4 BN 21.13 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 35). Hierbei gibt es zwar keine strikte Grenze im Sinne eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts; die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung in allgemeinen Wohngebieten ist aber ab etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 5.15 – juris Rn. 31; U.v. 10.10.2012 – 9 A 18.11 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 59 m.w.N.; B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 26).

Die Antragsgegnerin hat (Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 28 f.; Begründung Nr. 9.6, S. 92 f.) Rechenbeispiele für eine Gesamtlärmbetrachtung angeführt, die den höchsten berechneten Gesamtlärmpegel während der Tagzeit am Baukörper A, Nordfassade, 3. OG mit 64,8 dB(A) und während der Nachtzeit am Baukörper F, Ostfassade, 2. OG mit 55,5 dB(A) ergeben. Demgegenüber werden von den Antragstellern keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine darüberhinausgehende Gesamtlärmbelastung oder das Überschreiten kritischer Werte nahelegen, zumal auch eine Addition zweier gleich lauter Lärmquellen lediglich eine Erhöhung um 3 dB(A) nach sich zieht (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 52). Vielmehr wird diese durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen und die Festsetzung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet gem. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB zuverlässig kompensiert und behandelt.

(e) Die Abwägungsentscheidung betreffend die Außenwohnbereiche ist nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller führen die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen zutreffend als abwägungserheblichen Belang an (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – juris Rn. 362). Allerdings besteht für den Außenwohnbereich eine deutlich höhere Lärmerwartung als im Innenwohnbereich, so dass Überschreitungen eher hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 91). Zudem beschränkt sich die Schutzwürdigkeit im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag, weil diese Bereiche nachts nicht zum Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH BW, U.v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 54; HessVGH, U.v. 22.4.2010 – 4 C 306/09.N – juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Rn. 92). Eine gelegentliche Nutzung im Sommer nach 22:00 Uhr darf hierbei unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O.).

Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Abwägungsentscheidung (vgl. Abwägungsbeschluss vom 31.7.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 8.4, S. 39) der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, weil es lediglich nachts zu einer geringfügigen Überschreitung der Werte der Orientierungswerte der 16. BImSchV durch Verkehrslärm kommt (Begründung Nr. 9.1.2, S. 65). Die Antragsgegnerin hat im Übrigen durch die Gestaltung der Außenwohnbereiche im Rahmen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen (z.B. Nr. 1.3.1, 1.3.2 und 2.7.1) i.V.m. dem Erdgeschoss- und Freiflächenplan des Vorhaben- und Erschließungsplans Rücksicht auf die Lärmemissionen des benachbarten Betriebs der Antragstellerin zu 2 genommen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 28). Dem Schutzbedürfnis der Außenwohnbereiche ist zudem regelmäßig durch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte am nächstgelegenen Immissionsort mit Bezug auf das Wohngebäude Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 91). Dies ist hier entsprechend der obigen Ausführungen der Fall.

(f) Die Festsetzung des Müllsammelplatzes im nördlichen Planbereich ist abwägungsfehlerfrei.

Müllsammelstellen sind im Allgemeinen als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 9.12.2015 – 3 K 470/15.NW – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 12.8.2013 – W 5 K 12.623 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 15 CS 10.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 15.12.1992 – 2 B 92.88 – juris Rn. 45 ff.; NdsOVG, U.v. 17.2.2005 – 1 KN 7/04 – juris Rn. 28 f.). Zudem wurde im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzt, dass die Müllsammelstelle in Form einer Einhausung mit Dach zu errichten ist (vgl. zeichnerische Festsetzungen, Nr. 1.8.20 der textlichen Festsetzungen). Auf dieser Grundlage ist ein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin (Abwägungsbeschluss vom 21.10.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 53; Begründung Nr. 9.4.7, S. 86 ff.) nicht ersichtlich.

(g) Die Festsetzung der Tiefgaragenausfahrt im nördlichen Planbereich an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 1 zeigt keine Abwägungsfehler auf.

Die Tiefgarage stellt eine Anlage zur Deckung des Stellplatzbedarfs gem. § 12 Abs. 1 BauNVO dar und ist damit grundsätzlich in ihren Auswirkungen hinsichtlich Lärm und Schadstoffe hinnehmbar (OVG NW, B.v. 21.7.2014 – 2 B 301/14.NE – juris Rn. 41). Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der Festsetzungen zum Immissionsschutz (Nr. 1.8.17 und 1.8.18 der textlichen Festsetzungen) und des Vorhaben- und Erschließungsplans seitens der Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen getroffen wurden und zudem aufgrund der Regelung der Ein- und Ausfahrt nur Fahrzeuge relevant sind, die die Tiefgarage verlassen, da nur diese am Grundstück des Antragstellers zu 1 vorbeifahren (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.576 – juris Rn. 34). Dementsprechend ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin (vgl. Begründung Nr. 9.4.1, S. 78 ff.; schalltechnische Untersuchung v. 31.7.2014, Nr. 6.4, 6.6 und 6.10) fehlerfrei.

dd) Die Abwägung der Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ist auch im Hinblick auf die Abstandsflächen nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller zu 1 beanstandet im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die Abstandsflächensituation hinsichtlich der Lärmschutzwand „Nordost“ fehlerhaft abgewogen habe, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass durch den Bebauungsplan die natürliche Geländeoberfläche verändert werde und der Antragsteller im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans dadurch schlechter gestellt werde als bei Geltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.

Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bebauungsplan eine Abstandsflächenregelung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO durch die Festsetzung von Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen, Nr. 3 der zeichnerischen Festsetzungen) sowie zur Höhenlage und den Gebäudehöhen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffen (Nr. 1.2.4 bis 1.2.7 der textlichen Festsetzungen). Diese Festsetzungen im Bebauungsplan gehen damit den allgemeinen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO vor (vgl. Dhom/Rauscher/Franz in Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 Rn. 273). Die Antragsgegnerin hat auch insgesamt die Höhenentwicklung der Gebäude und Lärmschutzwände sowie deren Auswirkungen abgewogen (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 36 f. 41 ff.; Begründung Nr. 8.2.3, 8.4.2.5, 8.4.8). Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die getroffenen Höhenlagen mit Angabe der Höhen üNN und den Eintragungen im Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31. Juli 2014, der Angaben zum geplanten und zum vorhandenen Gelände macht. Die Antragsgegnerin hat danach im Rahmen dieser Abwägung und der Festlegung der Höhenentwicklung den Geländeunterschied gesehen und mittels konkreter Höhenangaben in die Abwägung eingestellt. Sie ist zudem davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1 seinerseits hinsichtlich der Abstandsflächenregelungen betreffend die Lärmschutzwände nicht vollumfänglich schutzwürdig ist (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 3, Register 11.4, S. 41 ff.; Begründung Nr. 8.4.2.5). Dies entspricht dem Grundsatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen des (aktuellen) Abstandsflächenrechts widerspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.576 – juris Rn. 36 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Größe der Lärmschutzwand „Nordost“, die unabhängig vom Verlauf der Geländeoberfläche nicht über eine Ebenerdigkeit hinausgeht, deren Zweckbestimmung (Sicherung des Grundstücks gegen Lärm im Bereich der Erdgeschossbebauung) sowie der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers sind für Letzteres keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Abgesehen davon wäre ein Mangel bei der Abwägung wegen Nichtberücksichtigung der (geänderten) Geländeoberfläche nur erheblich, wenn er offensichtlich und mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann; hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung „auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen“ (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10). Dies ist jedoch hier angesichts der oben genannten Gesichtspunkte bei der Abwägungsentscheidung sowie den von der Antragsgegnerin maßgebend auf Immissionsschutz beruhenden Festsetzungen zum Ausgleich des städtebaulichen Ziels einer Wohnbauentwicklung mit den (Bestands-) Interessen des Antragstellers auch angesichts der geringen Höhe des Geländeoberflächenunterschieds sowie der Angleichung des Grundstücksniveaus von West nach Ost nicht ersichtlich.

ee) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Antragstellers zu 1 hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) sachgerecht abgewogen (vgl. Begründung Nr. 9.5.2, S. 89 ff.; Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 38 ff.). Unter zutreffendem Immissionsansatz einer Aufarbeitung von Brennholz und unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz verbleibt insoweit kein Konflikt mit der zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Nutzung.

ff) Die Abwägung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) betreffend den Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist nicht zu beanstanden.

Die zutreffend ermittelten und bewerteten Belange (s.o. 6. a aa) wurden von der Antragsgegnerin sachgerecht abgewogen (vgl. Begründung Nr. 9.2.1.2, S. 68; Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 25 ff.). Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz besteht insoweit kein Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem metallverarbeitenden Betrieb der Antragstellerin zu 2 im genehmigten Umfang. Soweit die Antragstellerin zu 2 ihre Obliegenheiten aus der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2004 nicht erfüllen sollte oder der Betrieb in einem Umfang erfolgen sollte, der nicht von dieser Genehmigung gedeckt ist, besteht bereits keine Schutzwürdigkeit des Betriebs (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 30). Zudem ist eine Berufung der Antragstellerin zu 2 auf die bestandskräftige Genehmigung ihres Betriebs gegenüber den dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 27); konkrete Erweiterungsabsichten sind von der Antragstellerin zu 2 nicht dargelegt worden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2009 – 15 ZB 09.775 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 25).

Insbesondere die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB und die Festsetzungen zum Immissionsschutz im angefochtenen Bebauungsplan gewährleisten die Vereinbarkeit der angrenzenden Nutzungen und Interessen mit den Planungszielen der Antragsgegnerin. Während bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets die gewerblichen Nutzungen einseitig belastet wären und die maßgebenden Immissionsrichtwerte wohl nicht eingehalten werden könnten, würde die Festsetzung eines Mischgebiets dem städtebaulichen Ziel der Antragsgegnerin eines „überwiegenden Wohnens“ (vgl. Abwägungsbeschluss v. 21.4.2014, Verfahrensunterlagen Ordner 4, Register 11.4, S. 26 f.) nicht gerecht werden. Im Hinblick darauf stellt Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB hier den sachgerechten Ausgleich zwischen den städtebaulichen Belangen der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Schaffung eines erhöhten Wohnanteils und der Vereinbarkeit mit den gewerblichen und sonstigen Nutzungen dar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


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Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


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Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 9 N 15.378 zitiert oder wird zitiert von 28 Urteil(en).

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Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf insgesamt 20.000,- Euro (10.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, dessen Vorhabensträger die Beigeladene ist.

Das Plangebiet erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 248/1, 251 und 250 Gemarkung B. Im Westen des Bebauungsplans grenzen verschiedene Grundstücke mit gemischter Bebauung und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden entlang der östlichen Seite der H-straße an. Im Süden und Osten befinden sich Grundstücke des sog. „P“. Weiter östlich verläuft die Bundesautobahn A 73 und wiederum östlich davon die Bahnlinie „Nürnberg-Ebensfeld“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden östlich der H-straße sowie daran anschließend entlang des Ostrandes des Vorhabensgebietes eine geschlossene Reihenmehrfamilienhausbebauung. Ergänzt wird das Vorhaben um eine unterirdische Tiefgarage mit räumlich getrennter Ein- und Ausfahrtrampe. Die Ausfahrt befindet sich dabei an der nördlichen Grenze des Plangebiets zur Fl.Nr. 246 Gemarkung B. hin.

Der Antragsteller zu 1 betreibt nach eigenen Angaben auf diesem unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück die Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin zu 2 ist ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe ebenfalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 246 Gemarkung B. Normenkontrolle (Az. 9 N 15.378) betreffend den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie hätten ein Interesse daran, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. den Gewerbebetrieb auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können. Die Eilanträge seien begründet, da sie zur Abwehr schwerer Nachteile der Antragsteller dringend geboten seien. Es sei ein Heranrücken lärmempfindlicher Wohnbebauung sowie ein „Umkippen“ des zwischen H-straße, B-straße und „P.“ gelegenen Gebiets zu befürchten, das dazu führe, dass hier zukünftig die Beurteilungspegel der TA Lärm für „WA“ oder „WR“ anzusetzen seien. Von den Betrieben der Antragsteller gingen Emissionen aus, die an den vom Bebauungsplan vorgesehenen sechs Mehrfamilienhäusern zu massiven Überschreitungen der zulässigen Beurteilungspegel führten. Bei späterer Aufhebung des Bebauungsplan könnten die Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche geltend machen, insbesondere wenn sich die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen als unwirksam erweisen sollte. Die neu zugelassene Wohnbebauung würde daher dazu führen, dass die bestehenden Betriebe auf den Bestandsschutz verwiesen würden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass bereits im Eilverfahren mit hinreichender Deutlichkeit ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar sei. Der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, das Anpassungsgebot, das Entwicklungsgebot, den Typenzwang, das Sanierungsgebiet „Altstadt B.“, den Trennungsgrundsatz und das Abwägungsgebot insbesondere hinsichtlich Lärm und Veränderung des Gebietscharakters sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam. Die Antragsteller haben beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. angegebene landwirtschaftliche Nutzung sei nach den vorliegenden Baugenehmigungen aufgegeben worden; insoweit typischerweise ausgelöste und zu erwartende Immissionen auf das Vorhabengebiet seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin zu 2 nutze einen Anbau als Werkstatt; bei dem Betrieb handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die von diesem Gewerbebetrieb auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen seien untersucht, bewertet und berücksichtigt worden.

Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Belastungen durch den Bebauungsplan, sondern in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Wohnbauvorhaben, insbesondere die Gebäude an der Grundstücksgrenze zu ihren Betrieben. Insoweit bestehe keine Dringlichkeit einer Normenkontrollentscheidung. Zudem hätten die Antragsteller auch keine schweren Nachteile zu erwarten, da vom Antragsteller zu 1 kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im eigentlichen Sinne geführt werde und ein „Umkippen“ des Gebiets nicht zu erwarten sei. Die Errichtung der geplanten Wohngebäude erfolge in bauabschnittsweiser Durchführung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Nach dem Bebauungsplan erhalte das Plangebiet das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets. Das Schallschutzkonzept stelle dabei sicher, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten und schwerwiegende Nachteile vermieden würden. Außerhalb des Plangebiets komme es auf die dortigen Verhältnisse an. Da das Gebiet zwischen H-straße, B-straße und „P.“ eine uneinheitliche Nutzungsstruktur mit Ähnlichkeiten eines Misch- oder Dorfgebiets aufweise, seien die Antragsteller auch deshalb nicht in besonderem Maße beeinträchtigt, da Wohnbebauung dort auch entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Eine Verweisung auf den Bestandsschutz erfolge nicht, da die schalltechnische Untersuchung emissionsseitig Maximalansätze zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon ergebe sich eine Begrenzung bereits daraus, dass die Betriebe der Antragsteller von Wohnbebauung umgeben seien und bereits jetzt hierauf Rücksicht zu nehmen hätten. Soweit die Antragstellerin zu 2 vortrage, es liege ein erheblich störender Gewerbebetrieb vor, bestünden hierfür zum einen keine Anhaltspunkte und würde zum anderen der Betrieb in der vorhandenen baulichen Umgebung kaum den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die vorliegenden Baugenehmigungen ließen nicht erkennen, dass das Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden dürfe. Bei der genehmigten gewerblichen Nutzung handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die Anträge seien nicht dringlich, da die Antragsteller die Möglichkeit des Individualrechtsschutzes hätten und die Antragsteller allein befürchteten, dass die Wohnbebauung zu betrieblichen Nachteilen führe. Schwere Nachteile für die Antragsteller seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 15.378 sowie auf die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1/03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde bzw. Stadt den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215/218 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1 antragsbefugt ist, soweit er eine Beeinträchtigung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. durch heranrückende Wohnbebauung geltend macht. Denn seinem bisherigen Vorbringen lässt sich das Vorliegen eines solchen Betriebs nicht ohne Weiteres entnehmen. Nach den nicht widersprochenen Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergeben sich weder aus tatsächlichen noch aus den baugenehmigungsrechtlichen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Grundstück ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb besteht. Dies wird auch durch öffentlich zugängliche Luftbildaufnahmen des klägerischen Grundstücks bestätigt, woraus bereits aufgrund der Grundstückssituation und Bebauung eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Hofstelle nicht zu erkennen ist. Hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten Holzsägearbeiten und Fischräucherungen bleibt bisher unklar, ob es sich hierbei nach Umfang und Intensität nicht bloß um eine untergeordnete Tätigkeit mit geringem Störpotential handelt.

Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, ihren Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können, war zwar in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht auf den bislang von einer Gärtnerei genutzten Flächen die Errichtung von Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Grundstücks, auf dem die Antragstellerin ihren Betrieb führt. Das Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen (immissionsschutzrechtliche) Einschränkungen zum Nachteil des Betriebs der Antragstellerin zur Folge haben (vgl. OVG NW, B. v. 15.12.2005 - 10 B 1668/05.NE - juris Rn. 5). Allerdings lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2 der tatsächliche und rechtlich genehmigte Umfang ihres Betriebs nicht entnehmen. Es ist vor allem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihr Betrieb - wie von ihr vorgetragen und entgegen der Hinweise der Antragsgegnerin und des Beigeladenen auf die baurechtliche Genehmigung als in einem Misch- /Dorfgebiet nicht störender Gewerbebetrieb - tatsächlich einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellen soll.

2. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist derzeit offen, ob die Normenkontrollanträge erfolgreich sein werden. Insbesondere lässt bereits die bislang ungeklärte Situation hinsichtlich des Umfangs der Betriebe der Antragsteller mangels näherer substantiierter Ausführungen und Nachweise dazu eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Anträge nicht zu. Dies betrifft nicht nur die Frage der Zulässigkeit, sondern erfordert im Hinblick auf die von den Betrieben der Antragsteller ausgehenden Emissionen und das Heranrücken von Wohnbebauung auch eine umfangreiche Prüfung des Abwägungsgebots, die in der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erfolgen kann. Dementsprechend hat hier eine reine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden.

Vorläufiger Rechtsschutz im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Er kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 16 m. w. N.). Danach kommt die begehrte Anordnung für beide Antragsteller nicht in Betracht, so dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt.

Die Antragsteller haben die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR 2/98 - juris Rn. 3).

Die Antragsteller sehen den Anordnungsgrund im Wesentlichen in einem durch den Vollzug des Bebauungsplans erfolgenden Heranrücken von Wohnbebauung mit einem erhöhten Schutzniveau an ihre Betriebe mit der möglichen Folge immissionsschutzrechtlicher Betriebseinschränkungen sowie der Gefahr eines „Umkippens“ des Gebiets zwischen H-straße, B-straße und „P.“ hin zu einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Sie wenden sich damit in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben der Beigeladenen, mit dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan umgesetzt wird. In diesem Fall fehlt es aber bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 123 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 11 m. w. N.; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3).

Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann die Beigeladene nicht - wie von den Antragstellern begehrt - daran hindern, mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Zwar entfiele bei Erfolg der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen. Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 9). Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand September 2014, Art. 58 Rn. 37 ff; Taft in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 58 Rn. 76) und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 10). Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Chance, dass sich die Erfolgsaussichten in den verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahren mit Rücksicht auf eine etwaige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht verbessern würden. Vielmehr kann der jeweils Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-) Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 12; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Antragsteller bereits vorhandenen Bebauung eine weitere Wohnbebauung im Plangebiet nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht von vornherein unzulässig erscheint. Es handelt sich auch nicht um ein größeres Bebauungsgebiet mit der Folge, dass eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren erforderlich würden und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren zielführender erscheint. Zudem wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie durch die Bebauung der nicht an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. liegenden Teile des Plangebiets in nachbarlichen Belangen unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.

Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich ferner nicht entnehmen, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 18 m. w. N.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Eine maßgebliche Begrenzung der Rechtspositionen der Antragsteller ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Pflicht, auf die vorhandene umliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen, da ihre Betriebe in einer innerörtlichen Lage mit verschiedenen betrieblichen Nutzungen und Wohnnutzung liegen. Der Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist zudem nach dem Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 auf die Tagzeit beschränkt und hat an den maßgeblichen Immissionsorten im bisherigen Mischgebiet tagsüber einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.1.2 der Begründung des Bebauungsplans). Dem ist die Antragstellerin zu 2 nicht entgegengetreten und hat auch keine konkret geplanten Erweiterungsvorhaben geltend gemacht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist wegen der von den Antragstellern befürchteten Einschränkungen ihrer Betriebe im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu berücksichtigen, dass die geplante Wohnbebauung am Rand des Bebauungsplangebiets einer Vorbelastung sowohl durch Verkehrslärm als auch durch die Betriebe der Antragsteller unterliegt. Sofern die Antragsteller geltend machen, die Wohnbebauung erhalte durch den angegriffenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ ein höheres Schutzniveau, stellt auch dies keinen schweren Nachteil dar, der die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Denn zum einen ist - unterstellt der Bebauungsplan wäre unwirksam - angesichts der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks bereits vorhandenen Bebauung und Nutzungen nicht glaubhaft gemacht, dass eine Wohnbebauung nach dem Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich insgesamt unzulässig wäre und zum anderen ist die Klärung des Schutzniveaus der Wohnbebauung sowohl im Individualrechtsschutzverfahren als auch nach Errichtung der Baukörper im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen eventuelle (bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche) Anordnungen gegen die Antragsteller möglich. Ein befürchtetes „Umkippen“ des Gebiets ist - abgesehen davon, dass der Rahmen hierfür sich kaum auf das Plangebiet beschränken dürfte - frühestens mit einer vollständigen Realisierung der Baumaßnahmen und Aufnahme der Nutzungen zu erwarten. Nach der Durchführungsverpflichtung in Nr. II. 2. des Durchführungs- und Erschließungsvertrages vom 10. Oktober 2014 ist allerdings eine bauabschnittsweise Durchführung des Vorhabens vorgesehen und die Fertigstellung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Damit liegen auch hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Belange des Gewerbehofs B. keine schweren Nachteile vor, sofern sich die Antragsteller überhaupt auf etwaige Nachteile Dritter berufen können (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2011 - 15 NE 11.342 - Rn. 13, unveröffentlicht).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf insgesamt 20.000,- Euro (10.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, dessen Vorhabensträger die Beigeladene ist.

Das Plangebiet erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 248/1, 251 und 250 Gemarkung B. Im Westen des Bebauungsplans grenzen verschiedene Grundstücke mit gemischter Bebauung und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden entlang der östlichen Seite der H-straße an. Im Süden und Osten befinden sich Grundstücke des sog. „P“. Weiter östlich verläuft die Bundesautobahn A 73 und wiederum östlich davon die Bahnlinie „Nürnberg-Ebensfeld“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden östlich der H-straße sowie daran anschließend entlang des Ostrandes des Vorhabensgebietes eine geschlossene Reihenmehrfamilienhausbebauung. Ergänzt wird das Vorhaben um eine unterirdische Tiefgarage mit räumlich getrennter Ein- und Ausfahrtrampe. Die Ausfahrt befindet sich dabei an der nördlichen Grenze des Plangebiets zur Fl.Nr. 246 Gemarkung B. hin.

Der Antragsteller zu 1 betreibt nach eigenen Angaben auf diesem unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück die Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin zu 2 ist ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe ebenfalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 246 Gemarkung B. Normenkontrolle (Az. 9 N 15.378) betreffend den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie hätten ein Interesse daran, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. den Gewerbebetrieb auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können. Die Eilanträge seien begründet, da sie zur Abwehr schwerer Nachteile der Antragsteller dringend geboten seien. Es sei ein Heranrücken lärmempfindlicher Wohnbebauung sowie ein „Umkippen“ des zwischen H-straße, B-straße und „P.“ gelegenen Gebiets zu befürchten, das dazu führe, dass hier zukünftig die Beurteilungspegel der TA Lärm für „WA“ oder „WR“ anzusetzen seien. Von den Betrieben der Antragsteller gingen Emissionen aus, die an den vom Bebauungsplan vorgesehenen sechs Mehrfamilienhäusern zu massiven Überschreitungen der zulässigen Beurteilungspegel führten. Bei späterer Aufhebung des Bebauungsplan könnten die Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche geltend machen, insbesondere wenn sich die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen als unwirksam erweisen sollte. Die neu zugelassene Wohnbebauung würde daher dazu führen, dass die bestehenden Betriebe auf den Bestandsschutz verwiesen würden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass bereits im Eilverfahren mit hinreichender Deutlichkeit ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar sei. Der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, das Anpassungsgebot, das Entwicklungsgebot, den Typenzwang, das Sanierungsgebiet „Altstadt B.“, den Trennungsgrundsatz und das Abwägungsgebot insbesondere hinsichtlich Lärm und Veränderung des Gebietscharakters sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam. Die Antragsteller haben beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. angegebene landwirtschaftliche Nutzung sei nach den vorliegenden Baugenehmigungen aufgegeben worden; insoweit typischerweise ausgelöste und zu erwartende Immissionen auf das Vorhabengebiet seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin zu 2 nutze einen Anbau als Werkstatt; bei dem Betrieb handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die von diesem Gewerbebetrieb auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen seien untersucht, bewertet und berücksichtigt worden.

Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Belastungen durch den Bebauungsplan, sondern in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Wohnbauvorhaben, insbesondere die Gebäude an der Grundstücksgrenze zu ihren Betrieben. Insoweit bestehe keine Dringlichkeit einer Normenkontrollentscheidung. Zudem hätten die Antragsteller auch keine schweren Nachteile zu erwarten, da vom Antragsteller zu 1 kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im eigentlichen Sinne geführt werde und ein „Umkippen“ des Gebiets nicht zu erwarten sei. Die Errichtung der geplanten Wohngebäude erfolge in bauabschnittsweiser Durchführung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Nach dem Bebauungsplan erhalte das Plangebiet das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets. Das Schallschutzkonzept stelle dabei sicher, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten und schwerwiegende Nachteile vermieden würden. Außerhalb des Plangebiets komme es auf die dortigen Verhältnisse an. Da das Gebiet zwischen H-straße, B-straße und „P.“ eine uneinheitliche Nutzungsstruktur mit Ähnlichkeiten eines Misch- oder Dorfgebiets aufweise, seien die Antragsteller auch deshalb nicht in besonderem Maße beeinträchtigt, da Wohnbebauung dort auch entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Eine Verweisung auf den Bestandsschutz erfolge nicht, da die schalltechnische Untersuchung emissionsseitig Maximalansätze zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon ergebe sich eine Begrenzung bereits daraus, dass die Betriebe der Antragsteller von Wohnbebauung umgeben seien und bereits jetzt hierauf Rücksicht zu nehmen hätten. Soweit die Antragstellerin zu 2 vortrage, es liege ein erheblich störender Gewerbebetrieb vor, bestünden hierfür zum einen keine Anhaltspunkte und würde zum anderen der Betrieb in der vorhandenen baulichen Umgebung kaum den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die vorliegenden Baugenehmigungen ließen nicht erkennen, dass das Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden dürfe. Bei der genehmigten gewerblichen Nutzung handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die Anträge seien nicht dringlich, da die Antragsteller die Möglichkeit des Individualrechtsschutzes hätten und die Antragsteller allein befürchteten, dass die Wohnbebauung zu betrieblichen Nachteilen führe. Schwere Nachteile für die Antragsteller seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 15.378 sowie auf die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1/03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde bzw. Stadt den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215/218 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1 antragsbefugt ist, soweit er eine Beeinträchtigung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. durch heranrückende Wohnbebauung geltend macht. Denn seinem bisherigen Vorbringen lässt sich das Vorliegen eines solchen Betriebs nicht ohne Weiteres entnehmen. Nach den nicht widersprochenen Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergeben sich weder aus tatsächlichen noch aus den baugenehmigungsrechtlichen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Grundstück ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb besteht. Dies wird auch durch öffentlich zugängliche Luftbildaufnahmen des klägerischen Grundstücks bestätigt, woraus bereits aufgrund der Grundstückssituation und Bebauung eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Hofstelle nicht zu erkennen ist. Hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten Holzsägearbeiten und Fischräucherungen bleibt bisher unklar, ob es sich hierbei nach Umfang und Intensität nicht bloß um eine untergeordnete Tätigkeit mit geringem Störpotential handelt.

Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, ihren Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können, war zwar in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht auf den bislang von einer Gärtnerei genutzten Flächen die Errichtung von Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Grundstücks, auf dem die Antragstellerin ihren Betrieb führt. Das Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen (immissionsschutzrechtliche) Einschränkungen zum Nachteil des Betriebs der Antragstellerin zur Folge haben (vgl. OVG NW, B. v. 15.12.2005 - 10 B 1668/05.NE - juris Rn. 5). Allerdings lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2 der tatsächliche und rechtlich genehmigte Umfang ihres Betriebs nicht entnehmen. Es ist vor allem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihr Betrieb - wie von ihr vorgetragen und entgegen der Hinweise der Antragsgegnerin und des Beigeladenen auf die baurechtliche Genehmigung als in einem Misch- /Dorfgebiet nicht störender Gewerbebetrieb - tatsächlich einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellen soll.

2. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist derzeit offen, ob die Normenkontrollanträge erfolgreich sein werden. Insbesondere lässt bereits die bislang ungeklärte Situation hinsichtlich des Umfangs der Betriebe der Antragsteller mangels näherer substantiierter Ausführungen und Nachweise dazu eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Anträge nicht zu. Dies betrifft nicht nur die Frage der Zulässigkeit, sondern erfordert im Hinblick auf die von den Betrieben der Antragsteller ausgehenden Emissionen und das Heranrücken von Wohnbebauung auch eine umfangreiche Prüfung des Abwägungsgebots, die in der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erfolgen kann. Dementsprechend hat hier eine reine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden.

Vorläufiger Rechtsschutz im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Er kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 16 m. w. N.). Danach kommt die begehrte Anordnung für beide Antragsteller nicht in Betracht, so dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt.

Die Antragsteller haben die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR 2/98 - juris Rn. 3).

Die Antragsteller sehen den Anordnungsgrund im Wesentlichen in einem durch den Vollzug des Bebauungsplans erfolgenden Heranrücken von Wohnbebauung mit einem erhöhten Schutzniveau an ihre Betriebe mit der möglichen Folge immissionsschutzrechtlicher Betriebseinschränkungen sowie der Gefahr eines „Umkippens“ des Gebiets zwischen H-straße, B-straße und „P.“ hin zu einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Sie wenden sich damit in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben der Beigeladenen, mit dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan umgesetzt wird. In diesem Fall fehlt es aber bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 123 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 11 m. w. N.; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3).

Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann die Beigeladene nicht - wie von den Antragstellern begehrt - daran hindern, mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Zwar entfiele bei Erfolg der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen. Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 9). Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand September 2014, Art. 58 Rn. 37 ff; Taft in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 58 Rn. 76) und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 10). Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Chance, dass sich die Erfolgsaussichten in den verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahren mit Rücksicht auf eine etwaige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht verbessern würden. Vielmehr kann der jeweils Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-) Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 12; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Antragsteller bereits vorhandenen Bebauung eine weitere Wohnbebauung im Plangebiet nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht von vornherein unzulässig erscheint. Es handelt sich auch nicht um ein größeres Bebauungsgebiet mit der Folge, dass eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren erforderlich würden und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren zielführender erscheint. Zudem wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie durch die Bebauung der nicht an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. liegenden Teile des Plangebiets in nachbarlichen Belangen unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.

Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich ferner nicht entnehmen, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 18 m. w. N.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Eine maßgebliche Begrenzung der Rechtspositionen der Antragsteller ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Pflicht, auf die vorhandene umliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen, da ihre Betriebe in einer innerörtlichen Lage mit verschiedenen betrieblichen Nutzungen und Wohnnutzung liegen. Der Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist zudem nach dem Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 auf die Tagzeit beschränkt und hat an den maßgeblichen Immissionsorten im bisherigen Mischgebiet tagsüber einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.1.2 der Begründung des Bebauungsplans). Dem ist die Antragstellerin zu 2 nicht entgegengetreten und hat auch keine konkret geplanten Erweiterungsvorhaben geltend gemacht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist wegen der von den Antragstellern befürchteten Einschränkungen ihrer Betriebe im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu berücksichtigen, dass die geplante Wohnbebauung am Rand des Bebauungsplangebiets einer Vorbelastung sowohl durch Verkehrslärm als auch durch die Betriebe der Antragsteller unterliegt. Sofern die Antragsteller geltend machen, die Wohnbebauung erhalte durch den angegriffenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ ein höheres Schutzniveau, stellt auch dies keinen schweren Nachteil dar, der die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Denn zum einen ist - unterstellt der Bebauungsplan wäre unwirksam - angesichts der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks bereits vorhandenen Bebauung und Nutzungen nicht glaubhaft gemacht, dass eine Wohnbebauung nach dem Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich insgesamt unzulässig wäre und zum anderen ist die Klärung des Schutzniveaus der Wohnbebauung sowohl im Individualrechtsschutzverfahren als auch nach Errichtung der Baukörper im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen eventuelle (bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche) Anordnungen gegen die Antragsteller möglich. Ein befürchtetes „Umkippen“ des Gebiets ist - abgesehen davon, dass der Rahmen hierfür sich kaum auf das Plangebiet beschränken dürfte - frühestens mit einer vollständigen Realisierung der Baumaßnahmen und Aufnahme der Nutzungen zu erwarten. Nach der Durchführungsverpflichtung in Nr. II. 2. des Durchführungs- und Erschließungsvertrages vom 10. Oktober 2014 ist allerdings eine bauabschnittsweise Durchführung des Vorhabens vorgesehen und die Fertigstellung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Damit liegen auch hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Belange des Gewerbehofs B. keine schweren Nachteile vor, sofern sich die Antragsteller überhaupt auf etwaige Nachteile Dritter berufen können (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2011 - 15 NE 11.342 - Rn. 13, unveröffentlicht).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. März 2015 ist wirkungslos geworden.

III.

Von den Gerichtskosten in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin drei Viertel sowie der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils ein Achtel. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin drei Viertel; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Abs. 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu teilen.

Das vorliegende Verfahren wirft bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde schwierige Rechtsfragen der Gültigkeit des Bebauungsplans „Alte Mälzerei“, des Gebietserhaltungsanspruchs sowie der Anwendung der TA-Lärm im Hinblick auf ein Heranrücken von Wohnbebauung an den auf dem Grundstück der Antragstellerin ansässigen gewerblichen Betrieb auf. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Die nach der Erledigung der Hauptsache vom Gericht noch zu treffende Kostenentscheidung hat nicht die Funktion, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 2 C 11/12 - juris Rn. 4).

Im vorliegenden Verfahren lassen sich die Erfolgsaussichten nicht abschließend beurteilen. In einem solchen Fall gebietet es die Billigkeit, die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten verhältnismäßig zu teilen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Hinsichtlich der Quotelung ist vorliegend allerdings zu berücksichtigen, dass die Argumentation der Antragstellerin im Wesentlichen darauf abzielt, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung nach der TA-Lärm unzulässig seien. Sie verkennt dabei jedoch, dass es sich vorliegend um Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe handeln dürfte, die darauf gerichtet sind, den Außen-Beurteilungspegel abzusenken oder zu einer günstigeren, insbesondere lärmabgeschirmten Lage des maßgeblichen Immissionsortes zu kommen. Derartige Maßnahmen sind jedoch auch nach der TA-Lärm grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, TA-Lärm, 1. Aufl. 2014, Nr. 6.1 Rn. 21). Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, ist es sachgerecht, dass sie einen Teil ihrer außergerichtlichen Kosten erstattet erhält und sie - auf Seiten des Beklagten - anteilig an den Gerichtskosten beteiligt wird (vgl. § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf insgesamt 20.000,- Euro (10.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, dessen Vorhabensträger die Beigeladene ist.

Das Plangebiet erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 248/1, 251 und 250 Gemarkung B. Im Westen des Bebauungsplans grenzen verschiedene Grundstücke mit gemischter Bebauung und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden entlang der östlichen Seite der H-straße an. Im Süden und Osten befinden sich Grundstücke des sog. „P“. Weiter östlich verläuft die Bundesautobahn A 73 und wiederum östlich davon die Bahnlinie „Nürnberg-Ebensfeld“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden östlich der H-straße sowie daran anschließend entlang des Ostrandes des Vorhabensgebietes eine geschlossene Reihenmehrfamilienhausbebauung. Ergänzt wird das Vorhaben um eine unterirdische Tiefgarage mit räumlich getrennter Ein- und Ausfahrtrampe. Die Ausfahrt befindet sich dabei an der nördlichen Grenze des Plangebiets zur Fl.Nr. 246 Gemarkung B. hin.

Der Antragsteller zu 1 betreibt nach eigenen Angaben auf diesem unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück die Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin zu 2 ist ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe ebenfalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 246 Gemarkung B. Normenkontrolle (Az. 9 N 15.378) betreffend den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie hätten ein Interesse daran, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. den Gewerbebetrieb auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können. Die Eilanträge seien begründet, da sie zur Abwehr schwerer Nachteile der Antragsteller dringend geboten seien. Es sei ein Heranrücken lärmempfindlicher Wohnbebauung sowie ein „Umkippen“ des zwischen H-straße, B-straße und „P.“ gelegenen Gebiets zu befürchten, das dazu führe, dass hier zukünftig die Beurteilungspegel der TA Lärm für „WA“ oder „WR“ anzusetzen seien. Von den Betrieben der Antragsteller gingen Emissionen aus, die an den vom Bebauungsplan vorgesehenen sechs Mehrfamilienhäusern zu massiven Überschreitungen der zulässigen Beurteilungspegel führten. Bei späterer Aufhebung des Bebauungsplan könnten die Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche geltend machen, insbesondere wenn sich die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen als unwirksam erweisen sollte. Die neu zugelassene Wohnbebauung würde daher dazu führen, dass die bestehenden Betriebe auf den Bestandsschutz verwiesen würden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass bereits im Eilverfahren mit hinreichender Deutlichkeit ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar sei. Der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, das Anpassungsgebot, das Entwicklungsgebot, den Typenzwang, das Sanierungsgebiet „Altstadt B.“, den Trennungsgrundsatz und das Abwägungsgebot insbesondere hinsichtlich Lärm und Veränderung des Gebietscharakters sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam. Die Antragsteller haben beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. angegebene landwirtschaftliche Nutzung sei nach den vorliegenden Baugenehmigungen aufgegeben worden; insoweit typischerweise ausgelöste und zu erwartende Immissionen auf das Vorhabengebiet seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin zu 2 nutze einen Anbau als Werkstatt; bei dem Betrieb handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die von diesem Gewerbebetrieb auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen seien untersucht, bewertet und berücksichtigt worden.

Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Belastungen durch den Bebauungsplan, sondern in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Wohnbauvorhaben, insbesondere die Gebäude an der Grundstücksgrenze zu ihren Betrieben. Insoweit bestehe keine Dringlichkeit einer Normenkontrollentscheidung. Zudem hätten die Antragsteller auch keine schweren Nachteile zu erwarten, da vom Antragsteller zu 1 kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im eigentlichen Sinne geführt werde und ein „Umkippen“ des Gebiets nicht zu erwarten sei. Die Errichtung der geplanten Wohngebäude erfolge in bauabschnittsweiser Durchführung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Nach dem Bebauungsplan erhalte das Plangebiet das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets. Das Schallschutzkonzept stelle dabei sicher, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten und schwerwiegende Nachteile vermieden würden. Außerhalb des Plangebiets komme es auf die dortigen Verhältnisse an. Da das Gebiet zwischen H-straße, B-straße und „P.“ eine uneinheitliche Nutzungsstruktur mit Ähnlichkeiten eines Misch- oder Dorfgebiets aufweise, seien die Antragsteller auch deshalb nicht in besonderem Maße beeinträchtigt, da Wohnbebauung dort auch entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Eine Verweisung auf den Bestandsschutz erfolge nicht, da die schalltechnische Untersuchung emissionsseitig Maximalansätze zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon ergebe sich eine Begrenzung bereits daraus, dass die Betriebe der Antragsteller von Wohnbebauung umgeben seien und bereits jetzt hierauf Rücksicht zu nehmen hätten. Soweit die Antragstellerin zu 2 vortrage, es liege ein erheblich störender Gewerbebetrieb vor, bestünden hierfür zum einen keine Anhaltspunkte und würde zum anderen der Betrieb in der vorhandenen baulichen Umgebung kaum den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die vorliegenden Baugenehmigungen ließen nicht erkennen, dass das Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden dürfe. Bei der genehmigten gewerblichen Nutzung handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die Anträge seien nicht dringlich, da die Antragsteller die Möglichkeit des Individualrechtsschutzes hätten und die Antragsteller allein befürchteten, dass die Wohnbebauung zu betrieblichen Nachteilen führe. Schwere Nachteile für die Antragsteller seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 15.378 sowie auf die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1/03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde bzw. Stadt den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215/218 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1 antragsbefugt ist, soweit er eine Beeinträchtigung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. durch heranrückende Wohnbebauung geltend macht. Denn seinem bisherigen Vorbringen lässt sich das Vorliegen eines solchen Betriebs nicht ohne Weiteres entnehmen. Nach den nicht widersprochenen Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergeben sich weder aus tatsächlichen noch aus den baugenehmigungsrechtlichen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Grundstück ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb besteht. Dies wird auch durch öffentlich zugängliche Luftbildaufnahmen des klägerischen Grundstücks bestätigt, woraus bereits aufgrund der Grundstückssituation und Bebauung eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Hofstelle nicht zu erkennen ist. Hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten Holzsägearbeiten und Fischräucherungen bleibt bisher unklar, ob es sich hierbei nach Umfang und Intensität nicht bloß um eine untergeordnete Tätigkeit mit geringem Störpotential handelt.

Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, ihren Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können, war zwar in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht auf den bislang von einer Gärtnerei genutzten Flächen die Errichtung von Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Grundstücks, auf dem die Antragstellerin ihren Betrieb führt. Das Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen (immissionsschutzrechtliche) Einschränkungen zum Nachteil des Betriebs der Antragstellerin zur Folge haben (vgl. OVG NW, B. v. 15.12.2005 - 10 B 1668/05.NE - juris Rn. 5). Allerdings lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2 der tatsächliche und rechtlich genehmigte Umfang ihres Betriebs nicht entnehmen. Es ist vor allem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihr Betrieb - wie von ihr vorgetragen und entgegen der Hinweise der Antragsgegnerin und des Beigeladenen auf die baurechtliche Genehmigung als in einem Misch- /Dorfgebiet nicht störender Gewerbebetrieb - tatsächlich einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellen soll.

2. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist derzeit offen, ob die Normenkontrollanträge erfolgreich sein werden. Insbesondere lässt bereits die bislang ungeklärte Situation hinsichtlich des Umfangs der Betriebe der Antragsteller mangels näherer substantiierter Ausführungen und Nachweise dazu eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Anträge nicht zu. Dies betrifft nicht nur die Frage der Zulässigkeit, sondern erfordert im Hinblick auf die von den Betrieben der Antragsteller ausgehenden Emissionen und das Heranrücken von Wohnbebauung auch eine umfangreiche Prüfung des Abwägungsgebots, die in der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erfolgen kann. Dementsprechend hat hier eine reine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden.

Vorläufiger Rechtsschutz im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Er kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 16 m. w. N.). Danach kommt die begehrte Anordnung für beide Antragsteller nicht in Betracht, so dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt.

Die Antragsteller haben die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR 2/98 - juris Rn. 3).

Die Antragsteller sehen den Anordnungsgrund im Wesentlichen in einem durch den Vollzug des Bebauungsplans erfolgenden Heranrücken von Wohnbebauung mit einem erhöhten Schutzniveau an ihre Betriebe mit der möglichen Folge immissionsschutzrechtlicher Betriebseinschränkungen sowie der Gefahr eines „Umkippens“ des Gebiets zwischen H-straße, B-straße und „P.“ hin zu einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Sie wenden sich damit in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben der Beigeladenen, mit dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan umgesetzt wird. In diesem Fall fehlt es aber bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 123 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 11 m. w. N.; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3).

Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann die Beigeladene nicht - wie von den Antragstellern begehrt - daran hindern, mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Zwar entfiele bei Erfolg der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen. Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 9). Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand September 2014, Art. 58 Rn. 37 ff; Taft in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 58 Rn. 76) und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 10). Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Chance, dass sich die Erfolgsaussichten in den verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahren mit Rücksicht auf eine etwaige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht verbessern würden. Vielmehr kann der jeweils Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-) Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 12; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Antragsteller bereits vorhandenen Bebauung eine weitere Wohnbebauung im Plangebiet nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht von vornherein unzulässig erscheint. Es handelt sich auch nicht um ein größeres Bebauungsgebiet mit der Folge, dass eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren erforderlich würden und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren zielführender erscheint. Zudem wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie durch die Bebauung der nicht an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. liegenden Teile des Plangebiets in nachbarlichen Belangen unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.

Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich ferner nicht entnehmen, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 18 m. w. N.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Eine maßgebliche Begrenzung der Rechtspositionen der Antragsteller ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Pflicht, auf die vorhandene umliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen, da ihre Betriebe in einer innerörtlichen Lage mit verschiedenen betrieblichen Nutzungen und Wohnnutzung liegen. Der Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist zudem nach dem Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 auf die Tagzeit beschränkt und hat an den maßgeblichen Immissionsorten im bisherigen Mischgebiet tagsüber einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.1.2 der Begründung des Bebauungsplans). Dem ist die Antragstellerin zu 2 nicht entgegengetreten und hat auch keine konkret geplanten Erweiterungsvorhaben geltend gemacht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist wegen der von den Antragstellern befürchteten Einschränkungen ihrer Betriebe im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu berücksichtigen, dass die geplante Wohnbebauung am Rand des Bebauungsplangebiets einer Vorbelastung sowohl durch Verkehrslärm als auch durch die Betriebe der Antragsteller unterliegt. Sofern die Antragsteller geltend machen, die Wohnbebauung erhalte durch den angegriffenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ ein höheres Schutzniveau, stellt auch dies keinen schweren Nachteil dar, der die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Denn zum einen ist - unterstellt der Bebauungsplan wäre unwirksam - angesichts der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks bereits vorhandenen Bebauung und Nutzungen nicht glaubhaft gemacht, dass eine Wohnbebauung nach dem Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich insgesamt unzulässig wäre und zum anderen ist die Klärung des Schutzniveaus der Wohnbebauung sowohl im Individualrechtsschutzverfahren als auch nach Errichtung der Baukörper im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen eventuelle (bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche) Anordnungen gegen die Antragsteller möglich. Ein befürchtetes „Umkippen“ des Gebiets ist - abgesehen davon, dass der Rahmen hierfür sich kaum auf das Plangebiet beschränken dürfte - frühestens mit einer vollständigen Realisierung der Baumaßnahmen und Aufnahme der Nutzungen zu erwarten. Nach der Durchführungsverpflichtung in Nr. II. 2. des Durchführungs- und Erschließungsvertrages vom 10. Oktober 2014 ist allerdings eine bauabschnittsweise Durchführung des Vorhabens vorgesehen und die Fertigstellung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Damit liegen auch hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Belange des Gewerbehofs B. keine schweren Nachteile vor, sofern sich die Antragsteller überhaupt auf etwaige Nachteile Dritter berufen können (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2011 - 15 NE 11.342 - Rn. 13, unveröffentlicht).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners.

Der Antragsteller betreibt seit der Aussiedelung seiner Hofstelle im Jahr 1991 auf der FlNr. ... Gemarkung G. südöstlich außerhalb des Ortes G. einen Schweinemastbetrieb mit inzwischen vier Stallungen. Aus der Baugenehmigung für Stall 4 vom 25. April 2013 ergibt sich eine maximale Tierbelegung von 390 Mastschweinen in Stall 1, 600 Aufzuchtferkeln in Stall 2, 580 Mastschweinen in Stall 3 und 180 Zuchtsauen (ohne Ferkel) sowie 4 Ebern in Stall 4 (vgl. Nebenbestimmung Nr. 10). Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens legte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Beurteilung der „Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G.“ des Büros ... „...“, ... vom 30. Januar 2013 vor.

Am 18. April 2013 beschloss der Antragsgegner die Aufstellung des Bebauungsplans für das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 2“. Das geplante Baugebiet liegt am südlichen Ortsrand von G., östlich der Kreisstraße ... und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Im Norden grenzt das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ an, im Übrigen landwirtschaftliche Nutzflächen. Das Plangebiet liegt vor dem Fuße des S. an einem leicht geneigten Nordhang. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde ausgeführt, dass sich der Schweinemastbetrieb des Antragstellers östlich des Neubaugebiets befindet. Dessen Abstand zur östlichen Baugrenze der Bauparzellen 20 bis 23 betrage 180 bis 185 m, zum nächstgelegenen Wohnhaus des Baugebiets „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ ca. 190 m. Für die Ableitung des Oberflächenwassers werde ein Gesamtkonzept zur Lösung der Flur- und Hochwasserproblematik im Rahmen einer eigenständigen Entwässerungsplanung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt A... entwickelt. Das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) werde in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) werde in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickere. Das südlich des Baugebiets anfallende Flurwasser des ansteigenden S. Hanges werde über einen Abfang- und Versickerungsgraben abgeleitet; der Überlauf werde an den neuen Oberflächenwasserkanal angeschlossen.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand im Zeitraum 20. März 2014 bis 22. April 2014 statt, die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum 7. Juli 2014 bis 8. August 2014. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14. April 2014 und 22. Juli 2014 jeweils Einwendungen. Der Antragsgegner beschloss am 18. September 2014 über die Einwendungen und die Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 4. November 2014 ausgefertigt und am 21. November 2014 bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 erhob der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle. Er hat sich dabei auf materielle Fehler des Bebauungsplans berufen.

Unter dem 19. Dezember 2014 reichte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Schweinestalles mit 80 Abferkelplätzen westlich des Stallgebäudes 4 ein. Der Antragsgegner verweigerte hierzu mit Beschluss vom 26. Februar 2015 sein gemeindliches Einvernehmen. Im Hinblick auf das laufende Normenkontrollverfahren wurde die Bauvoranfrage mit Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 2015 ruhend gestellt.

Am 18. Juni 2015 beschloss der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Im Rahmen der Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 Einwendungen. Am 18. August 2015 beschloss der Antragsgegner über die Einwendungen und die Satzung. Die Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte am 27. Oktober 2015 und die Bekanntmachung am 28. Oktober 2015. Mit Schriftsatz vom 12. November 2015 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat.

Der Antragsteller befürchtet Einschränkungen seines Betriebes, insbesondere durch die vier am nordöstlichen Rand des Bebauungsplangebiets gelegenen Wohnhäuser. Durch den Bebauungsplan würden ihm Expansionsmöglichkeiten genommen und die Einhaltung künftiger europarechtlicher Vorschriften, worauf sein Vorbescheidsantrag vom 19. Dezember 2014 abziele, verhindert. Der Antragsgegner habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Auswirkungen des klägerischen Betriebs auf die geplante Wohnbebauung trotz entsprechender Hinweise des Antragstellers auf das Gutachten des Büros ... - „...“ vom 30. Januar 2013 getroffen. Dieser Fehler sei auch beachtlich. Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern, da die privaten Belange des Antragstellers nicht entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet und abgewogen worden seien. Der Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung, da das Problem der Regen- und Abwasserbeseitigung nicht gelöst sei. Der geplante Abfanggraben für Flurwasser lasse die Ableitung offen; wegen des abfallenden Geländes könne das Wasser nur nach Osten und dann nach Norden abfließen, so dass die Althofstelle des Antragstellers auf FlNr. ... Gemarkung G. betroffen sei. Eine Versickerung sei wegen des Tonbodens nicht möglich.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen, da der Bebauungsplan lediglich die seit 1995 bestehende Flächennutzungsplanung konkretisiere. Der Standort seiner geplanten Betriebserweiterung sei nicht zwingend; im Übrigen sei auch von der geplanten Erweiterung, die immissionsschutzrechtlich zu genehmigen sei, keine Geruchsbelästigung zu erwarten. Die Auswirkungen des klägerischen Betriebs seien durch die fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W. vom 17. April 2014 und des Landratsamts W.-... vom 30. Juli 2014 ausreichend ermittelt worden. Das Gutachten des Büros ... vom 30. Januar 2013 komme zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) überschreite. Die Entwässerung des Baugebiets sei wasserrechtlich zu behandeln; der Überlauf des Abfanggrabens werde an den neuen Oberflächenkanal angeschlossen. Hierfür sei - unabhängig vom Bebauungsplan - ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Eine eigenständige Fachplanung sei neben der Aufstellung des Bebauungsplans zulässig. „Wasserprobleme“ entstünden durch das Baugebiet nicht.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten des Antragsgegners verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris Rn. 3) ebenso wie der Schutz des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abließt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris Rn. 13). Beide Interessen sind hier aufgrund der örtlichen und topografischen Situation, insbesondere im Hinblick auf die geringe Versickerungsrate des Bodens und die Entfernung des Schweinemastbetriebs zum geplanten Wohngebiet, auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat sowohl im Planaufstellungsverfahren als auch im ergänzenden Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 47 Abs. 2a VwGO). Die Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls sowohl hinsichtlich der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 21. November 2014 als auch hinsichtlich der erneuten Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens gewahrt.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären.

Der Bebauungsplan leidet an erheblichen Abwägungsfehlern, die auch beachtlich sind. Der Antragsgegner hat zum einen die abwägungserheblichen Belange hinsichtlich der Erweiterungsabsichten des Schweinemastbetriebs des Antragstellers nicht entsprechend § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und bewertet (1.) und zum anderen hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung verletzt (2.).

1. Der Antragsgegner hat die Erweiterungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich seines Schweinemastbetriebs nicht hinreichend ermittelt und bewertet.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Ermittlung ist insbesondere unvollständig und fehlerhaft, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Dez. 2015, § 2 Rn. 280).

In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2.3.1) und in der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB (Nrn. 2 und 3) wird ausgeführt, dass durch den Schweinemastbetrieb des Antragstellers „keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen für das neue Wohnbaugebiet zu erwarten sind. Genauso wenig sieht der Markt G. durch die Entwicklung des Neubaugebiets eine Gefährdung der betrieblichen Entwicklung oder eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Schweinemastbetriebs“. Diese Formulierungen wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht überarbeitet; auch entspricht die Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 13. August 2015 inhaltlich der Abwägungsentscheidung vom 18. September 2014. Dabei wurde jedoch übersehen, dass der Antragsteller unter dem 19. Dezember 2014 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Stalles mit 80 Abferkelplätzen gestellt hat, der über eine normale, geringfügige betriebliche Erweiterung hinausgeht.

Bei dem hier durchgeführten ergänzenden Verfahren wird das ursprüngliche Bauleitplanverfahren an der Stelle fortgesetzt, an der der (tatsächliche oder vermeintliche) zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Bisherige Verfahrensschritte bleiben unberührt, nachfolgende Verfahrensabschnitte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 - juris Rn. 9; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2015, § 214 Rn. 242 f). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen durchgeführt und nach erneuter Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 im Marktgemeinderat am 13. August 2015 über die Einwendungen des Antragstellers und die Satzung beschlossen.

Im Rahmen dieser (erneuten) Abwägung hätte der Antragsgegner jedoch die vom Antragsteller geplante Betriebserweiterung um 80 Abferkelplätze, die dieser in Form einer Bauvoranfrage mit Unterlagen vom 19. Dezember 2014 vor Durchführung des ergänzenden Verfahrens beim Landratsamt W.-... eingereicht hat und auf die dieser in seiner Einwendung vom 21. Juli 2015 hingewiesen hat, in seine Abwägungsentscheidung einstellen und bewerten müssen. Neben den Nutzungskonflikten durch den bestehenden Schweinemastbetrieb des Antragstellers und möglichen Einschränkungen durch eine heranrückende Wohnbebauung ist in die Abwägungsentscheidung grundsätzlich auch das Interesse eines Antragstellers an der Erhaltung seines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - juris Rn. 3), nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris Rn. 7).

Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens am 13. August 2015 waren dem Antragsgegner die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers sowohl aus der ursprünglichen Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren als auch in Form der Einwendungen des Antragstellers im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2015 unter Bezugnahme und Beifügung des Antragsschriftsatzes im Normenkontrollverfahren vom 18. März 2015) bekannt. Wie der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 26. Februar 2015 entnommen werden kann, hat sich der Antragsgegner zudem in dieser Sitzung mit der entsprechenden Bauvoranfrage des Antragstellers befasst. Unerheblich ist hierbei, dass diese Erweiterungsabsichten - worauf der Vertreter der Regierung von Mittelfranken in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9. Mai 2016 hingewiesen hat - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Gesamtbetriebs erfordern, weil damit erstmalig die nach Anhang 1 der 4. BImSchV maßgebliche Anlagengröße überschritten wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 5 4. BImSchV). Durch die Bauvoranfrage wurde jedenfalls ein konkretes und klares Interesse an der Ausweitung der Tierhaltung und der Anpassung an rechtliche Vorgaben durch den Antragsteller dokumentiert. Allein das Ruhen des Verfahrens zur Erteilung eines Bauvorbescheids, das der Antragsteller im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren beantragt hat, lässt seine konkreten Erweiterungsabsichten nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass wegen des geringen Ausmaßes der zusätzlichen Geruchsimmissionen eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Interessen und der geplanten Wohnbebauung ausgeschlossen seien. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass auch von der geplanten Erweiterung keine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten sei, mag zwar nach dem vom Landratsamt W.-... im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 bewerteten Bericht über Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G. des Büros ... vom 30. Januar 2013 einiges dafür sprechen, dass wohl auch durch die geplante Erweiterung der nach Tabelle 1 zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 für Wohn-/Mischgebiete angegebene Immissionswert von 10 v. H. der Jahresgeruchsstunden am Ostrand des geplanten Wohngebiets unterschritten wird. Denn in dem Gutachten des Büros ... wird festgestellt, dass die relative Geruchsstundenhäufigkeit an dem beurteilungsrelevanten Immissionsort an der östlichen Grenze der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche für den 2013 genehmigten geänderten Zustand- also ohne die nunmehr geplante Betriebserweiterung - 7 v. H. der Jahresgeruchsstunden beträgt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die in der GIRL genannten Immissionswerte überschreitet. Unabhängig davon, dass sich diesem Bericht und den sonstigen Planunterlagen keine Aussagen dazu finden, ob hinsichtlich des geplanten Wohngebiets weitere emittierende (landwirtschaftliche) Betriebe im Rahmen der Gesamtbelastung zu berücksichtigen sind, hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners aber im Rahmen der Behandlung der Bauvoranfrage des Antragstellers vom 19. Dezember 2014 im Beschluss vom 26. Februar 2015 darauf abgestellt, dass durch dieses Bauvorhaben „eine künftige Beeinträchtigung der Planungen der Gemeinde nicht ausgeschlossen werden kann“. Ausgeführt wurde ferner, dass durch ein Heranrücken der Intensivtierhaltung an das vorhandene Wohnbaugebiet „An der Brachgasse“ und einer Intensivierung des derzeitigen Tierbestandes mit einer Zunahme der Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Unter diesen Umständen und Annahmen waren die Belange des Antragstellers hinsichtlich seiner Betriebserweiterung in die Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 einzustellen.

b) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Bei dem Interesse des Antragstellers, durch eine heranrückende Wohnbebauung nicht in seiner konkreten betrieblichen Erweiterung eingeschränkt zu werden, handelt es sich um einen Belang, der nach den obigen Ausführungen in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich war und damit um einen wesentlichen Punkt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 19). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieses Belangs ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16).

Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren geeignete Möglichkeiten zur Lösung des Konflikts zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies zeigt sich beispielsweise in der Prüfung eines Verzichts auf die Parzellen 20 bis 23 oder der Festsetzung einer Streuobstwiese zur „Minimierung möglicher Immissionen“ (vgl. Begründung Nr. 2.3.1). Darüber hinaus enthalten die Planaufstellungsakten keine Aussagen zum Umfang des Schutzanspruchs der Eigentümer an der Grenze zum Außenbereich (vgl. OVG RhPf, U. v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - juris Rn. 37), aus denen gegebenenfalls eine Berücksichtigung der Belange des Antragstellers abgeleitet werden könnte. Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift vielmehr innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Mangel im Abwägungsvorgang als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Fehler in Form eines Abwägungsdefizits oder -ausfalls anzusehen und im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zu bewerten wäre (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.181 - juris Rn. 36; BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22). Denn diese Vorschrift enthält für die Erheblichkeit des Mangels keine über § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinausgehenden Anforderungen (BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - juris Rn. 23).

2. Der Bebauungsplan des Antragsgegners verletzt hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung.

a) Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Rahmen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung feststellbar, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21).

Das Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet dabei, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dez. 2015, § 1 Rn. 84; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 115); mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - juris Rn. 27; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 1 Rn. 118). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14).

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch insoweit Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 13). Zu den einzustellenden Belangen gehören auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung liegt und das belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen, z. B. durch Überschwemmungen oder Wasserschäden, ausgesetzt sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - a. a. O. - juris Rn. 14f; BayVGH, U. v. 11.2.2014 - 1 N 10.2254 - juris Rn. 38). Derartige Gefahren sind vorliegend auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden nur eine geringe Versickerungsrate aufweist, worauf das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 hinweist.

Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde aber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, indem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 16).

Im vorliegenden Fall wird in der Begründung unter Nr. 4.1 zum Bebauungsplan u. a. ausgeführt, dass das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet werde. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) könne aus topographischen Gründen nicht in Richtung Kreisstraße entwässert werden. Das Niederschlagswasser werde daher in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickert werde. Gleichzeitig sei geplant, das bislang zugeleitete Flur- und Niederschlagswasser aus dem Außeneinzugsgebiet des S. Hanges über ein Grabensystem westlich an G. vorbei zu führen und außerhalb der Ortschaft in den W.bach einzuleiten. Das Wasserwirtschaftsamt A... hat bereits in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 darauf hingewiesen, dass für den vorhandenen Oberflächenwasserkanal die ausreichende hydraulische Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einzugsgebiete und Einleitungen nach dem Stand der Technik bis zur Einleitungsstelle in den W.bach nachzuweisen ist. Für das im östlichen und südlichen Baugebiets Bereich anfallende Niederschlagswasser, das in die angrenzende Grünfläche eingeleitet und über ein Mulden-Rigolen-System versickern solle, könne aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse nur von einer geringen Versickerungsrate ausgegangen werden. Die Durchlässigkeit des Sickerraumes sei belastbar „in situ“ zu ermitteln. In der Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 zu den Einwendungen des Antragstellers vom 21. Juli 2015 wiederholt der Marktgemeinderat des Antragsgegners inhaltsgleich die Abwägung vom 18. September 2014 und verweist auf eine eigenständige Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro K..., die sich allerdings nicht in den Planunterlagen befindet. Zudem würden für die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Abfanggraben verschiedene Varianten erarbeitet und geprüft.

Mit dieser Vorgehensweise und Begründung genügt der Antragsgegner nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Aus dem der Abwägung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept wird insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und die in den Planunterlagen fehlende Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros K... nicht ersichtlich, dass die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen zur Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder mindestens wahrscheinlich sind. Obwohl das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Ermittlung der Versickerungsfähigkeit „in situ“ hingewiesen hat, fehlen neben einer solchen Ermittlung in den Planunterlagen und der Abwägungsentscheidung jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mindestens eine der dargestellten Varianten die oben genannten Anforderungen sicherstellen kann. Ergänzungen oder Änderungen des Konzepts wurden in den Planunterlagen und auch im Abwägungsbeschluss vom 13. August 2015 nicht mehr dargestellt oder aktualisiert. Eine (ergänzende) Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, aus der sich die Realisierbarkeit der Entwässerungsplanung ergeben würde, wurde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht mehr eingeholt. Der bloße Verweis auf eine Verbesserung der bisherigen Situation wegen der Ableitung des Hangwassers (vgl. zusammenfassende Erklärung vom 4.11.2014 Nr. 3.) ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 21).

b) Der Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die Offensichtlichkeit ergibt sich hier bereits aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. April 2014, weil der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren keine weiteren Ermittlungen oder Konkretisierungen des Konzepts veranlasst oder dargestellt hat (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 35). Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Dies liegt bei einem unvollständigen und ohne Alternativenprüfung oder -darstellung zugrunde gelegtem Entwässerungskonzept auf der Hand.

Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Entwässerung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

3. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan ist im Ganzen unwirksam.

Von einer Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsfehler nur eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 37). Maßgeblich ist, ob der gültige Teil eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 19).

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die fehlende Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten des Antragstellers nur zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Parzellen 20 bis 23 führen würde, denn jedenfalls das Entwässerungskonzept betrifft den gesamten Bebauungsplan. Zwar differenziert das Konzept zwischen Flächen im westlichen Baugebietsbereich (ca. 70 v. H.) und Flächen im östlichen und südlichen Baugebietsbereich (ca. 30 v. H.). Weder aus den Planunterlagen noch aus den Planaufstellungsakten ist jedoch ersichtlich, welche Flächen konkret gemeint sind und wie sich die Baugebietsbereiche insoweit konkret teilen lassen könnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. Der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf insgesamt 20.000,- Euro (10.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, dessen Vorhabensträger die Beigeladene ist.

Das Plangebiet erfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 248/1, 251 und 250 Gemarkung B. Im Westen des Bebauungsplans grenzen verschiedene Grundstücke mit gemischter Bebauung und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden entlang der östlichen Seite der H-straße an. Im Süden und Osten befinden sich Grundstücke des sog. „P“. Weiter östlich verläuft die Bundesautobahn A 73 und wiederum östlich davon die Bahnlinie „Nürnberg-Ebensfeld“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden östlich der H-straße sowie daran anschließend entlang des Ostrandes des Vorhabensgebietes eine geschlossene Reihenmehrfamilienhausbebauung. Ergänzt wird das Vorhaben um eine unterirdische Tiefgarage mit räumlich getrennter Ein- und Ausfahrtrampe. Die Ausfahrt befindet sich dabei an der nördlichen Grenze des Plangebiets zur Fl.Nr. 246 Gemarkung B. hin.

Der Antragsteller zu 1 betreibt nach eigenen Angaben auf diesem unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück die Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin zu 2 ist ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb zur Fertigung, Montage und Reparatur von Einzelkomponenten, Aggregaten und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe ebenfalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 246 Gemarkung B. Normenkontrolle (Az. 9 N 15.378) betreffend den Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie hätten ein Interesse daran, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. den Gewerbebetrieb auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können. Die Eilanträge seien begründet, da sie zur Abwehr schwerer Nachteile der Antragsteller dringend geboten seien. Es sei ein Heranrücken lärmempfindlicher Wohnbebauung sowie ein „Umkippen“ des zwischen H-straße, B-straße und „P.“ gelegenen Gebiets zu befürchten, das dazu führe, dass hier zukünftig die Beurteilungspegel der TA Lärm für „WA“ oder „WR“ anzusetzen seien. Von den Betrieben der Antragsteller gingen Emissionen aus, die an den vom Bebauungsplan vorgesehenen sechs Mehrfamilienhäusern zu massiven Überschreitungen der zulässigen Beurteilungspegel führten. Bei späterer Aufhebung des Bebauungsplan könnten die Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche geltend machen, insbesondere wenn sich die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen als unwirksam erweisen sollte. Die neu zugelassene Wohnbebauung würde daher dazu führen, dass die bestehenden Betriebe auf den Bestandsschutz verwiesen würden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass bereits im Eilverfahren mit hinreichender Deutlichkeit ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar sei. Der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, das Anpassungsgebot, das Entwicklungsgebot, den Typenzwang, das Sanierungsgebiet „Altstadt B.“, den Trennungsgrundsatz und das Abwägungsgebot insbesondere hinsichtlich Lärm und Veränderung des Gebietscharakters sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam. Die Antragsteller haben beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ der Antragsgegnerin mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 21. Oktober 2014, bekannt gemacht am 30. Oktober 2014, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. angegebene landwirtschaftliche Nutzung sei nach den vorliegenden Baugenehmigungen aufgegeben worden; insoweit typischerweise ausgelöste und zu erwartende Immissionen auf das Vorhabengebiet seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin zu 2 nutze einen Anbau als Werkstatt; bei dem Betrieb handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die von diesem Gewerbebetrieb auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen seien untersucht, bewertet und berücksichtigt worden.

Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Belastungen durch den Bebauungsplan, sondern in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Wohnbauvorhaben, insbesondere die Gebäude an der Grundstücksgrenze zu ihren Betrieben. Insoweit bestehe keine Dringlichkeit einer Normenkontrollentscheidung. Zudem hätten die Antragsteller auch keine schweren Nachteile zu erwarten, da vom Antragsteller zu 1 kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im eigentlichen Sinne geführt werde und ein „Umkippen“ des Gebiets nicht zu erwarten sei. Die Errichtung der geplanten Wohngebäude erfolge in bauabschnittsweiser Durchführung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Nach dem Bebauungsplan erhalte das Plangebiet das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets. Das Schallschutzkonzept stelle dabei sicher, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten und schwerwiegende Nachteile vermieden würden. Außerhalb des Plangebiets komme es auf die dortigen Verhältnisse an. Da das Gebiet zwischen H-straße, B-straße und „P.“ eine uneinheitliche Nutzungsstruktur mit Ähnlichkeiten eines Misch- oder Dorfgebiets aufweise, seien die Antragsteller auch deshalb nicht in besonderem Maße beeinträchtigt, da Wohnbebauung dort auch entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Eine Verweisung auf den Bestandsschutz erfolge nicht, da die schalltechnische Untersuchung emissionsseitig Maximalansätze zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon ergebe sich eine Begrenzung bereits daraus, dass die Betriebe der Antragsteller von Wohnbebauung umgeben seien und bereits jetzt hierauf Rücksicht zu nehmen hätten. Soweit die Antragstellerin zu 2 vortrage, es liege ein erheblich störender Gewerbebetrieb vor, bestünden hierfür zum einen keine Anhaltspunkte und würde zum anderen der Betrieb in der vorhandenen baulichen Umgebung kaum den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die vorliegenden Baugenehmigungen ließen nicht erkennen, dass das Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden dürfe. Bei der genehmigten gewerblichen Nutzung handle es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die Anträge seien nicht dringlich, da die Antragsteller die Möglichkeit des Individualrechtsschutzes hätten und die Antragsteller allein befürchteten, dass die Wohnbebauung zu betrieblichen Nachteilen führe. Schwere Nachteile für die Antragsteller seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 15.378 sowie auf die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1/03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde bzw. Stadt den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215/218 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1 antragsbefugt ist, soweit er eine Beeinträchtigung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. durch heranrückende Wohnbebauung geltend macht. Denn seinem bisherigen Vorbringen lässt sich das Vorliegen eines solchen Betriebs nicht ohne Weiteres entnehmen. Nach den nicht widersprochenen Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergeben sich weder aus tatsächlichen noch aus den baugenehmigungsrechtlichen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Grundstück ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb besteht. Dies wird auch durch öffentlich zugängliche Luftbildaufnahmen des klägerischen Grundstücks bestätigt, woraus bereits aufgrund der Grundstückssituation und Bebauung eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Hofstelle nicht zu erkennen ist. Hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten Holzsägearbeiten und Fischräucherungen bleibt bisher unklar, ob es sich hierbei nach Umfang und Intensität nicht bloß um eine untergeordnete Tätigkeit mit geringem Störpotential handelt.

Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, ihren Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen weiterführen zu können, war zwar in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht auf den bislang von einer Gärtnerei genutzten Flächen die Errichtung von Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Grundstücks, auf dem die Antragstellerin ihren Betrieb führt. Das Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen (immissionsschutzrechtliche) Einschränkungen zum Nachteil des Betriebs der Antragstellerin zur Folge haben (vgl. OVG NW, B. v. 15.12.2005 - 10 B 1668/05.NE - juris Rn. 5). Allerdings lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2 der tatsächliche und rechtlich genehmigte Umfang ihres Betriebs nicht entnehmen. Es ist vor allem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihr Betrieb - wie von ihr vorgetragen und entgegen der Hinweise der Antragsgegnerin und des Beigeladenen auf die baurechtliche Genehmigung als in einem Misch- /Dorfgebiet nicht störender Gewerbebetrieb - tatsächlich einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellen soll.

2. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist derzeit offen, ob die Normenkontrollanträge erfolgreich sein werden. Insbesondere lässt bereits die bislang ungeklärte Situation hinsichtlich des Umfangs der Betriebe der Antragsteller mangels näherer substantiierter Ausführungen und Nachweise dazu eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Anträge nicht zu. Dies betrifft nicht nur die Frage der Zulässigkeit, sondern erfordert im Hinblick auf die von den Betrieben der Antragsteller ausgehenden Emissionen und das Heranrücken von Wohnbebauung auch eine umfangreiche Prüfung des Abwägungsgebots, die in der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erfolgen kann. Dementsprechend hat hier eine reine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden.

Vorläufiger Rechtsschutz im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Er kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 16 m. w. N.). Danach kommt die begehrte Anordnung für beide Antragsteller nicht in Betracht, so dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt.

Die Antragsteller haben die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR 2/98 - juris Rn. 3).

Die Antragsteller sehen den Anordnungsgrund im Wesentlichen in einem durch den Vollzug des Bebauungsplans erfolgenden Heranrücken von Wohnbebauung mit einem erhöhten Schutzniveau an ihre Betriebe mit der möglichen Folge immissionsschutzrechtlicher Betriebseinschränkungen sowie der Gefahr eines „Umkippens“ des Gebiets zwischen H-straße, B-straße und „P.“ hin zu einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Sie wenden sich damit in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben der Beigeladenen, mit dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan umgesetzt wird. In diesem Fall fehlt es aber bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 123 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 11 m. w. N.; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3).

Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann die Beigeladene nicht - wie von den Antragstellern begehrt - daran hindern, mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Zwar entfiele bei Erfolg der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen. Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 9). Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand September 2014, Art. 58 Rn. 37 ff; Taft in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 58 Rn. 76) und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 10). Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Chance, dass sich die Erfolgsaussichten in den verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzverfahren mit Rücksicht auf eine etwaige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht verbessern würden. Vielmehr kann der jeweils Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-) Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 12; B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Antragsteller bereits vorhandenen Bebauung eine weitere Wohnbebauung im Plangebiet nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht von vornherein unzulässig erscheint. Es handelt sich auch nicht um ein größeres Bebauungsgebiet mit der Folge, dass eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren erforderlich würden und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren zielführender erscheint. Zudem wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie durch die Bebauung der nicht an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 246 Gemarkung B. liegenden Teile des Plangebiets in nachbarlichen Belangen unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.

Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich ferner nicht entnehmen, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 18 m. w. N.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Eine maßgebliche Begrenzung der Rechtspositionen der Antragsteller ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Pflicht, auf die vorhandene umliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen, da ihre Betriebe in einer innerörtlichen Lage mit verschiedenen betrieblichen Nutzungen und Wohnnutzung liegen. Der Betrieb der Antragstellerin zu 2 ist zudem nach dem Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2004 auf die Tagzeit beschränkt und hat an den maßgeblichen Immissionsorten im bisherigen Mischgebiet tagsüber einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.1.2 der Begründung des Bebauungsplans). Dem ist die Antragstellerin zu 2 nicht entgegengetreten und hat auch keine konkret geplanten Erweiterungsvorhaben geltend gemacht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist wegen der von den Antragstellern befürchteten Einschränkungen ihrer Betriebe im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu berücksichtigen, dass die geplante Wohnbebauung am Rand des Bebauungsplangebiets einer Vorbelastung sowohl durch Verkehrslärm als auch durch die Betriebe der Antragsteller unterliegt. Sofern die Antragsteller geltend machen, die Wohnbebauung erhalte durch den angegriffenen Bebauungsplan „Alte Mälzerei“ ein höheres Schutzniveau, stellt auch dies keinen schweren Nachteil dar, der die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Denn zum einen ist - unterstellt der Bebauungsplan wäre unwirksam - angesichts der in der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks bereits vorhandenen Bebauung und Nutzungen nicht glaubhaft gemacht, dass eine Wohnbebauung nach dem Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich insgesamt unzulässig wäre und zum anderen ist die Klärung des Schutzniveaus der Wohnbebauung sowohl im Individualrechtsschutzverfahren als auch nach Errichtung der Baukörper im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen eventuelle (bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche) Anordnungen gegen die Antragsteller möglich. Ein befürchtetes „Umkippen“ des Gebiets ist - abgesehen davon, dass der Rahmen hierfür sich kaum auf das Plangebiet beschränken dürfte - frühestens mit einer vollständigen Realisierung der Baumaßnahmen und Aufnahme der Nutzungen zu erwarten. Nach der Durchführungsverpflichtung in Nr. II. 2. des Durchführungs- und Erschließungsvertrages vom 10. Oktober 2014 ist allerdings eine bauabschnittsweise Durchführung des Vorhabens vorgesehen und die Fertigstellung des Vorhabens innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans. Damit liegen auch hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Belange des Gewerbehofs B. keine schweren Nachteile vor, sofern sich die Antragsteller überhaupt auf etwaige Nachteile Dritter berufen können (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2011 - 15 NE 11.342 - Rn. 13, unveröffentlicht).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tatbestand

1

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Verlängerung der Geltungsdauer einer der Beigeladenen ausgestellten Baugenehmigung.

2

Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 erteilte das zuständige Landratsamt der Beigeladenen auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 33 "VEP Autohaus Weinberger-Chiemsee" der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses. Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan sah eine Fertigstellung des Vorhabens bis zum 30. September 2009‚ ein Änderungsvertrag eine Fertigstellung bis zum 30. September 2013 vor. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung verlängerte das Landratsamt im April 2012 bis zum 14. August 2014.

3

Nachdem die Beigeladene bis zum 20. März 2014 von ihrem Baurecht keinen Gebrauch gemacht hatte, lehnte es der Gemeinderat der Klägerin ab, den Durchführungsvertrag nochmals zu ändern und die Frist zur Durchführung des Vorhabens erneut hinauszuschieben. Auch verweigerte er das Einvernehmen zu dem Antrag der Beigeladenen vom 31. Mai 2014 auf eine weitere Verlängerung der Baugenehmigung. Im Hinblick auf einen zwischenzeitlich gefassten Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragte die Klägerin am 28. Juli 2014 beim Landratsamt zudem die Zurückstellung des Verlängerungsantrags. Das Landratsamt lehnte den Zurückstellungsantrag ab und verlängerte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 unter Berufung auf ein vermeintlich vorliegendes Einvernehmen der Klägerin die Geltungsdauer der Baugenehmigung bis zum 14. August 2016.

4

Die Klage auf Erteilung eines Zurückstellungsbescheides und gegen die Verlängerung der Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und den Bescheid des Landratsamts vom 31. Juli 2014 aufgehoben. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben seit Ablauf der Durchführungsfrist am 30. September 2013 den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht mehr entspreche. Durch die rechtswidrige Maßnahme sei die Klägerin in ihrem Recht der Planungshoheit verletzt.

5

Die Beigeladene hat im Umfang ihrer Beschwer die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Sie hält das Berufungsurteil für bundesrechtswidrig, soweit der Berufung stattgegeben worden ist. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beigeladenen hat Erfolg.

7

1. Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Zwar war die Geltungsdauer der angefochtenen Baugenehmigung bis zum 14. August 2016 befristet und hat das Rechtsmittel der Klägerin den Lauf der Erlöschensfrist nicht nach Art. 69 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO gehemmt, weil diese landesrechtliche Regelung keine Anwendung finden soll, wenn das Ende der Baugenehmigung durch einen datumsmäßig bezeichneten Termin begrenzt ist (VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2000 - 2 ZB 97.1021 - BeckRS 2000, 24746 Rn. 3). Die Genehmigung ist aber nicht erloschen, weil die Beigeladene zuvor mit der Ausführung des Vorhabens begonnen hat (Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BayBO). Ein Bediensteter des Landratsamts hat festgestellt, dass die Beigeladene vor Fristablauf den Mutterboden hat abschieben und auf einer Fläche von rund 200 m² eine Kiesdecke zur Gründung des Fundaments für die Bodenplatte hat aufbringen lassen. An die baubehördliche Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen einen Baubeginn kennzeichnen, ist der Senat zwar nicht gebunden, sieht aber keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

8

Dem Einwand der Klägerin, die von der Beigeladenen veranlassten Maßnahmen seien dem Baubeginn vorgelagerte Vorbereitungshandlungen, vermag der Senat nicht zu folgen. Er schließt sich vielmehr dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 29. Juni 1987 - 14 B 86.02133 - (BRS 47 Nr. 143; zustimmend: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 69 Rn. 7) an, wonach bei der Neuerrichtung eines Gebäudes das Abschieben von Mutterboden (in einer Tiefe zwischen 0,2 und 0,3 m) als "erster Spatenstich" die Bauausführung unmittelbar einleitet. Der Annahme eines Baubeginns steht nicht entgegen, dass die Beigeladene die in der Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung vom 17. Juli 2008 geforderte Brandschutzbescheinigung bislang nicht vorgelegt hat. Der Baubeginn ist eine faktische Maßnahme, für die ohne Bedeutung ist, ob sich die Bauausführung in jeder Hinsicht im Rahmen der Baugenehmigung hält (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 69 Rn. 8; Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 69 Rn. 42). Im Sinne des Art. 69 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO ist mit der Ausführung des Bauvorhabens nur dann nicht begonnen worden, wenn das in Angriff genommene Vorhaben so stark von dem genehmigten abweicht, dass es als aliud anzusehen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. März 2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

9

Der Verwaltungsgerichtshof München verlangt für einen Baubeginn zusätzlich, dass der Bauherr die Bauarbeiten ernsthaft mit dem Ziel aufnimmt, das genehmigte Vorhaben - wenn auch möglicherweise zeitlich gegliedert in Bauabschnitte - fertigzustellen; sofern ein Bauherr die Bauarbeiten aus freien Stücken alsbald wieder einstellt, bestünden hieran Zweifel (Urteil vom 29. Juni 1987 - 14 B 86.02133 - BRS 47 Nr. 143). Der Senat hält die Baumaßnahmen der Beigeladenen nicht für bloße Scheinaktivitäten. Der Baustopp nach dem 14. August 2016 ist kein Indiz für den Mangel des ernstlichen Willens der Beigeladenen, die Baugenehmigung auszunutzen, sondern entsprach dem nachvollziehbaren Eigeninteresse der Beigeladenen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens war offen, und für den Fall der Erfolglosigkeit der Revision musste die Beigeladene damit rechnen, dass das Landratsamt bauaufsichtlich gegen sie einschreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 4 VR 13.16 - BauR 2016, 1770 <1771>) und einen Rückbau anordnet. Bis dahin getätigte Investitionen hätten als Verluste verbucht werden müssen.

10

2. Soweit das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, beruht es auf der Verletzung von Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte den Bescheid des Landratsamts vom 31. Juli 2014 nicht aufheben dürfen.

11

a) Die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich aus § 30 Abs. 2 BauGB. Hiernach ist im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs waren die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BauGB zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Baugenehmigung erfüllt.

12

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zum Zeitpunkt der Verlängerung der Baugenehmigung am 31. Juli 2014 dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 33 "VEP Autohaus Weinberger-Chiemsee" widersprochen habe. Im Bebauungsplan sei eine Frist festgesetzt worden, innerhalb derer das Vorhaben fertiggestellt sein müsse. Nach Ablauf der Frist am 30. September 2013 hätte es einer erneuten Änderung des Durchführungsvertrags bedurft, um das Vorhaben nach § 30 Abs. 2 BauGB genehmigen zu können.

13

Wie sich aus dem Durchführungsvertrag ergebe, habe die Klägerin von der Festsetzungsmöglichkeit des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht. Sie habe unter Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als allgemeine Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt und in Satz 2 bestimmt‚ dass nur solche Vorhaben zulässig seien‚ zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichte. Damit übernehme der Durchführungsvertrag die planungsrechtliche Konkretisierung des Vorhabens mit der Konsequenz‚ dass die näheren Vorgaben im Durchführungsvertrag maßgeblich für die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens seien. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht nur darauf gerichtet sei, nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB die planungsrechtlichen Grundlagen für ein im Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmtes Projekt zu schaffen, sondern in Verknüpfung mit dem Durchführungsvertrag der Realisierung des Projekts innerhalb eines überschaubaren Zeitraums diene, gehöre auch der Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts zu den Festsetzungen nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB.

14

An die Auslegung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist der Senat gebunden, weil sie Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts sind (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Er hat aber zu prüfen, ob das Berufungsgericht die für seine Interpretation maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat. Ist das - wie hier - nicht der Fall, weil die Bestimmung des Inhalts des Landesrechts durch eine Verletzung von Bundesrecht beeinflusst worden ist, so hat das Revisionsgericht korrigierend einzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351>) und der landesrechtlichen Bestimmung einen Inhalt zu geben, der mit Bundesrecht im Einklang steht.

15

Das Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs vom Inhalt der textlichen Festsetzungen in Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 33 ist durch eine Fehlvorstellung von § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB geprägt. Die Vorschrift ermöglicht nicht die Festsetzung, dass nur Vorhaben zulässig sind, die innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist fertiggestellt werden.

16

Nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB ist, wenn in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt wird, unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

17

§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB erlaubt es, statt ein konkretes Vorhaben zu ermöglichen, ein Baugebiet festzusetzen. Die planende Gemeinde kann sich dabei eines der in der Baunutzungsverordnung angebotenen Baugebiete bedienen oder ein Baugebiet eigener Art schaffen (Spieß, in: Jäde/Dirnberger, Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, 8. Aufl. 2017, § 12 BauGB Rn. 34). Mit Baugebieten wird die Art der baulichen Nutzung der in ihnen zur Bebauung vorgesehenen Flächen festgelegt (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO). Um zu verhindern, dass aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein "normaler" Bebauungsplan wird, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 <52>), hat der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgeseite des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB die Ermächtigung beschränkt. Durch Festsetzung ist sicherzustellen, dass "im Rahmen der festgesetzten Nutzungen", d.h. aus dem Katalog der allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzungen, nur solche Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind.

18

Der in § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB hergestellte Vorhabenbezug entspricht so, wie er sich aus der Vorschrift ergibt, der Intention des Gesetzgebers. Anlass für die nachträgliche Einführung des Absatzes 3a in § 12 BauGB durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) war die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 und Beschluss vom 10. August 2004 - 4 BN 29.04 - BauR 2004, 1908), die im Rahmen des § 12 BauGB zulässige Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten eng zu ziehen. Dem Gesetzgeber ging es mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB darum, die sich aus der Senatsrechtsprechung ergebende Konsequenz zu vermeiden, dass sich später als notwendig herausstellende Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben stets eines Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedurften (BT-Drs. 16/2496 S. 10). Dies hat er dadurch erreicht, dass im Bebauungsplan für den Vorhaben- und Erschließungsplan auch die bauliche Nutzung allgemein festgesetzt werden kann. Zwar bleibt weiterhin nur die Nutzung zulässig, zu der sich der Vorhabenträger verpflichtet hat. Bei einer Änderung des Durchführungsvertrags wird jedoch ohne Änderung des Bebauungsplans die im Durchführungsvertrag nunmehr zugelassene Nutzung zulässig, soweit sie von der allgemein festgesetzten Nutzung umfasst wird. Das führt zu einer flexibleren Einsatzmöglichkeit des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

19

Der Gesetzesbefehl, dass die Festsetzung "unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2" zu erfolgen hat, rechtfertigt nicht die Erweiterung der Festsetzungsmöglichkeiten im Sinne des angefochtenen Urteils. Die Festsetzung soll sicherstellen, dass Vorhaben, die ihrer Art nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, nicht aber dem Durchführungsvertrag entsprechen, nicht zulässig sind. Sie können nur nach § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB durch Änderung des Durchführungsvertrags oder Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags zulässig werden (Krautzberger, UPR 2006, 405<410>). Mit dem Zusatz "unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2" verbindet der Gesetzgeber die Idee, dass die festgesetzten Nutzungen in Bezug auf ihre Zulässigkeit als aufschiebend bedingt zu behandeln sind, wobei Bedingung die entsprechende Verpflichtung im Durchführungsvertrag ist (BT-Drs. 16/2496 S. 12).

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur die Reichweite der Festsetzungsermächtigung in § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB verkannt, sondern auch den Anwendungsbereich des von ihm als einschlägig herangezogenen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlassen. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermöglicht die Festsetzung im Bebauungsplan, dass in ihm festgesetzte bauliche und sonstige Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind. Mit einer Festsetzung, dass nur Vorhaben zulässig sind, die innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist fertiggestellt werden, wird keine Zeitspanne festgelegt, innerhalb derer die Vorhaben vorübergehend zulässig sein sollen. Vielmehr soll sie die dauerhafte Zulässigkeit eines innerhalb der vertraglich vereinbarten Durchführungsfrist fertiggestellten Vorhabens bewirken.

21

Die in Rede stehende Festsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar, weil § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB die "entsprechende" Anwendung der Norm anordnet. Mit der Verpflichtung zur entsprechenden Anwendung einer Vorschrift will der Gesetzgeber die für einen Tatbestand vorgesehene Regelung auf einen anderen, wertungsmäßig gleich zu behandelnden Tatbestand übertragen wissen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 383). Er erteilt aber nicht die Befugnis, die Regelung inhaltlich zu ändern.

22

Der vorinstanzlichen Auslegung des § 12 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB steht schließlich § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB entgegen. Danach soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach § 12 Abs. 1 BauGB, d.h. innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist, durchgeführt wird. Eine Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dass der Plan mit der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Frist zur Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans außer Kraft tritt, hat der Gesetzgeber für vorhabenbezogene Bebauungspläne, die nicht unter § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB fallen, nicht vorgesehen. Für eine abweichende Behandlung von Bebauungsplänen nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB gibt es weder einen Ansatzpunkt in den Gesetzesmaterialien noch einen sachlichen Grund.

23

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin geltend gemacht, dass nur die vorinstanzliche Interpretation des § 12 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB einen angemessenen Schutz der Gemeinden vor einem Überschreiten der Durchführungsfrist durch den Investor gewährleiste. Der Senat sieht das anders. Den Schutz, den die Klägerin vermisst, können Gemeinden durch eine Klausel im Durchführungsvertrag herbeiführen, wonach der Vertrag erlischt oder gekündigt werden darf, wenn der Vorhabenträger die Durchführungsfrist nicht einhält. Gibt es keinen Durchführungsvertrag mehr, treten die Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan - jedenfalls bis zum Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags - außer Funktion (Spieß, in: Jäde/Dirnberger, Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, 8. Aufl. 2017, § 12 BauGB Rn. 36). Das Vorhaben kann bauplanungsrechtlich nicht mehr an § 30 Abs. 2 BauGB gemessen werden.

24

Mit einer gesetzeskonform verstandenen Festsetzung in Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 33 ist das Bauvorhaben der Beigeladenen vereinbar. Es ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässig und entspricht dem Durchführungsvertrag, dessen Gegenstand nach § 1 Nr. 1 die Errichtung eines Autohauses ist.

25

bb) Die Festsetzungen in Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 waren wirksam.

26

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass im Falle einer räumlichen und sachlichen Identität von Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan beide Pläne ausnahmsweise "körperlich" in einer Planurkunde vereinigt werden dürfen. Das ist mit Bundesrecht vereinbar.

27

Das Erfordernis eines Vorhaben- und Erschließungsplans für die Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt nämlich voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 <52>).

28

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, den Vorhabenträger dagegen abzusichern, dass der Satzungsgeber vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Festsetzungen trifft (Kukk, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 12 Rn. 45). Um einen Abgleich zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu ermöglichen, ist es grundsätzlich geboten, eine zum Vorhaben- und Erschließungsplan gehörende Planzeichnung des Vorhabenträgers in das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluss einzubeziehen. Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan so erstellt wird, dass er von der Darstellung der Planzeichnung her nicht von einem normalen Bebauungsplan unterscheidbar ist (vgl. dazu Nr. 7.4 des Muster-Einführungserlasses zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz vom 9. September 1997, wiedergegeben von Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 12 Rn. 86) und die Gemeinde die Planzeichnung unverändert ("eins zu eins") übernimmt. Denn in einem solchen Fall, der nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz hier vorliegt, sind Interessen des Vorhabenträgers nicht berührt und dürfen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan auf einer einheitlichen Planurkunde dargestellt werden (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 12 Rn. 118a; Kuschnerus, BauR 2004, 946 <950>; Köster, ZfBR 2005, 147 <148>; Oerder, BauR 2009, 744 <750>). Die Forderung, dass zwei Planurkunden, die sich in nichts voneinander unterscheiden, zum Gegenstand des Beteiligungsverfahrens und des Satzungsbeschlusses gemacht werden müssten, wäre reiner Formalismus. Zu verlangen ist allerdings, dass sich aus der Planurkunde ergibt, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946 <950>). Dem hat die Klägerin durch die Kennzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 33 "VEP Autohaus Weinberger-Chiemsee" Rechnung getragen.

29

Andere Gründe für die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

30

cc) Die Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert. Die Klägerin hat auf dem Formular, das sie für ihre Stellungnahme zum Bauantrag der Beigeladenen vom 15. Februar 2008 benutzt hat, angekreuzt, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche sowie die Wasserversorgung durch einen Anschluss an die zentrale Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung durch eine Anbindung an die Kanalisation gesichert sind. Bundesrechtlich ohne Bedeutung ist, ob und inwieweit Klägerin und Beigeladene ihre jeweiligen Verpflichtungen aus § 4 des Durchführungsvertrags (Herstellung der Erschließungsanlagen) erfüllt haben.

31

b) Das fehlende Einvernehmen der Klägerin zur Verlängerung der Baugenehmigung macht den Bescheid vom 31. Juli 2014 nicht rechtswidrig. Zwar ist es ständige Rechtsprechung des Senats zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass das Gericht im Anfechtungsprozess, in dem sich die Gemeinde gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt, die Genehmigung unabhängig von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufzuheben hat (zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 60 Rn. 17). Hier war der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB jedoch nicht eröffnet, weil über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zum Zeitpunkt der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung des Landratsamts nicht nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, sondern nach § 30 Abs. 2 BauGB zu entscheiden war.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … grenzt im Westen und Norden an das Gelände des Krankenhauses L … an und umfasst eine Fläche von ca. 9.450 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein „Sondergebiet Krankenhaus“ festgesetzt, in dem die „Errichtung von Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses L …“ zulässig ist. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind zeichnerisch im Wesentlichen als „private Verkehrsfläche - Parkplatz mit Zufahrt“, „private Grünfläche“ sowie „Lärmschutzwand“ festgesetzt. Insgesamt sind 163 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, davon 56 Stellplätze für Besucher im Westteil und 107 Stellplätze für Mitarbeiter des Krankenhauses im Nordteil. Der Parkplatz wird über die südlich des Plangebiets gelegene K-gasse erschlossen; südlich entlang der Parkplatzzufahrt ist zur sich anschließenden Wohnbebauung hin eine Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. … am 23. Juli 2013 in der Fassung der letzten Änderung vom selben Tag als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 31. Juli 2013.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (K.-gasse ...), die Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (A.-Straße ...) und die Antragsteller zu 5 und 6 Nießbrauchberechtigte am Grundstück FlNr. … (K.-gasse ...), jeweils Gemarkung L. Sämtliche mit je einem Wohnhaus bebauten Antragstellergrundstücke liegen südlich, außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Nr. … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „A.- Straße“ der Antragsgegnerin vom Mai 1975, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 21. Februar 2014 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. … in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre nachbarlichen Belange u.a. aufgrund eines fehlerhaften Lärmschutzes, insbesondere durch die Verkehrsführung der Parkplatzeinfahrt und -ausfahrt, missachtet worden seien. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, weil eine Baugenehmigung für den Parkplatz auch ohne Bebauungsplan erteilt habe werden können und eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen vorliege. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Sie habe nur vier Planvarianten und diese zudem fehlerhaft abgewogen; es seien aber noch weitere Varianten denkbar. Die Lärmsituation sei auf der Grundlage nicht nachvollziehbarer Gutachten fehlerhaft abgewogen worden. So werde bereits die bestehende Verkehrssituation durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten falsch abgebildet. Nach Inbetriebnahme des Parkplatzes sei ein eindeutiger Verkehrszuwachs über die berechneten Werte hinaus festzustellen. Der Verkehr sei als Abwägungsbelang nicht ausreichend erkannt und abgewogen worden. Die Planung verstoße auch gegen die Grundsätze einer ordentlichen Planung. Die naturschutzrechtlichen Belange seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere werde ein Schadstoffeintrag in den Weiher vorgenommen, der als Retentionsbecken für das auf der Parkplatzfläche anfallende Niederschlagswasser gedacht sei. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange seien die häufiger vorkommenden Starkregenereignisse vernachlässigt worden. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin selbst eingeschränkt, indem sie den Bebauungsplan Nr. … im Bereich des vormaligen Stellplatzes an der S. Straße erlassen und den Grundstückseigentümern ermöglicht habe, auf dem ehemaligen Parkplatzgelände eine Wohnbebauung zu errichten. Dies stelle in rechtlich erheblicher Weise eine Einschränkung des Handlungsspielraums dar, der ebenfalls zu einer Verletzung des Abwägungsgebots führe. Die Beigeladene habe es schuldhaft unterlassen, frühzeitig Parkplatzflächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft zugelassen, dass das Verwaltungsgericht den alten Parkplatz als Innenbereich gewertet habe, indem sie Baugenehmigungen für eine anderweitige Nutzung erteilt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig, weil nicht dargelegt werde, dass das Interesse der Antragsteller, vor einer planbedingt höheren Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sei. Insbesondere seien die der Planung zugrundeliegenden Schall- und Verkehrsgutachten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Eine Gefälligkeitsplanung liege ebenso wenig vor wie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch würden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis rechtserhebliche Mängel aufweisen. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte für den Parkplatz geprüft und solche ausgeschieden, die in einer Entfernung liegen würden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Krankenhaus nicht mehr gewährleisteten. Dem Krankenhaus stünden nunmehr insgesamt 285 Stellplätze zur Verfügung, die dessen Bedarf abdeckten und auch langfristig zur Sicherstellung des Krankenhausstandorts beitragen würden. Planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastungen in der K.-gasse seien abgewogen, durch die für erforderlich erkannte Lärmschutzmaßnahme ausgeglichen und darüber hinaus für hinnehmbar erachtet worden. Die Lärmauswirkungen des Parkplatzes seien gemäß den geltenden schalltechnischen Regelwerken und Vorschriften fachgutachterlich überprüft worden; die danach erforderliche Lärmschutzwand sei im Bebauungsplan festgesetzt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass eine Versiegelung der Geländeoberfläche so weit wie möglich zu vermeiden sei. Das im Parkplatzbereich anfallende Oberflächenwasser solle durch Verwendung von Rasenfugenpflaster und Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Im Übrigen werde Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse sei eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in den vorhandenen ehemaligen Weiher vorgesehen.

Die beigeladene Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und zugleich Betreiberin des Krankenhauses L. beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Den nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffenen Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Jedenfalls liege keine fehlerhafte Abwägung vor. Die umweltrechtlichen Aspekte, insbesondere der Immissionsschutz seien sorgfältig ermittelt, die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Antragsteller in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keinen überhöhten unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend wie auch nicht hinreichend substantiiert. Es habe eine Abwägung stattgefunden, in der alle erforderlichen Gesichtspunkte einbezogen und der Ausgleich der Belange angemessen erfolgt sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verwaltungsstreitsachen 9 ZB 16.2236, AN 3 K 14.01786, AN 3 S 14.01733 sowie der Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsakten des Landratsamts N. verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

A.

Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.

Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.

B.

Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.

I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.

Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.

§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung - anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften - Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.

Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.

Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. - juris Rn. 36).

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 37 m.w.N.).

2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.

a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 4 BN 49.13 - ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung - wie hier - besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - wie hier - eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG - Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).

b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.

c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei - wie die Antragsteller selbst vortragen - lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.

Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782.12 - NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.

Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.

Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.

3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).

Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn - wie hier - die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.

Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).

b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 - TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).

bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).

cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es - wie hier - um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 - 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).

Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).

Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 15.1896 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).

Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).

c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).

aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).

bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).

Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel - anders als vorliegend - voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.

Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 - LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 - LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.

(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.

(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.

Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.

(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.

Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.

(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber - nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag - einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).

(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.

(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).

cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.

(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.

Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.

(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.

(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG - Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung - Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 - 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).

Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).

dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.

(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).

(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.

(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.

Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).

(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).

Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).

Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße ...) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).

(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.

(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).

(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.

Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die - hier nicht gegenständlichen - neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.

4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.

a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).

b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).

Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.

c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.

bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.

Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - juris Rn. 13 f.).

cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.

5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.

a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.

Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).

b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.

aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.

Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und - soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen - versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 - TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.

bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.

cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.

Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.

6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.

7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 - BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller, ein eingetragener Sportverein, wendet sich gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin.

In der Gemeinderatssitzung vom 17. November 2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“. Ziel der Planung ist es, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen auszuräumen. Die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des vormaligen Bebauungsplans „Gewerbeflächen südlich des Sportgeländes“ genehmigt wurden, sollen dabei in ihrem Bestand gesichert werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 3,46 ha. Der Bereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die Sportplatzstraße, im Osten durch die Lindenstraße, im Süden durch das anschließende Wohn- und Mischgebiet sowie im Westen durch die Großostheimer Straße (Kreisstraße MIL 29) begrenzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines nördlich der Sportplatzstraße gelegenen Sportgeländes, das im Wesentlichen aus einem Fußballplatz und einem Sportheim mit Gaststätte und Umkleideräumen besteht. Östlich der Sportgaststätte befindet sich ein Kleinfeldplatz („Bolzplatz“) und in nördlicher Richtung schließt ein Kunstrasenplatz an; diese Plätze stehen überwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin. Der Antragsteller betreibt auf diesen Plätzen den Fußballsport. Im weiteren Verlauf der Sportplatzstraße schließt sich in westlicher Richtung das Sportgelände des Turnverein Großwallstadt an.

Südlich der Sportplatzstraße befindet sich im Osten das Grundstück FlNr. 3562, Gemarkung Großwallstadt, auf dem sich ein (ehemaliger) N.-Einkaufsmarkt und im westlichen Bereich der zugehörige Parkplatz befindet. Westlich des Parkplatzes verläuft eine kleine Stichstraße Richtung Süden. Daran anschließend befindet sich das unbebaute Grundstück FlNr. 5858, Gemarkung Großwallstadt. Diese Grundstücke werden im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ als Mischgebiet festgesetzt. Westlich des Grundstücks FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt befinden sich ein Kleidermarkt sowie eine Lagerhalle; diese Grundstücke werden als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Auf dem weiter westlich folgenden Grundstück, das als Gewerbegebiet festgesetzt ist, befindet sich ein Wohnhaus sowie ein Omnibusbetrieb mit Kfz-Werkstatt und Tankstelle. Südlich des N.-Einkaufsmarktes befindet sich das Grundstück FlNr. 3510, Gemarkung Großwallstadt, das im östlichen Bereich mit einer ehemaligen Textilfabrik bebaut ist. Die bebaute Teilfläche dieses Grundstücks ist als Mischgebiet, die bislang unbebaute westliche Teilfläche sowie die südlich daran anschließenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 18. Januar 2010 bis 18. Februar 2010 statt. Die Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 16. August 2010 bis 16. September 2010, was im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegnerin beschloss am 29. November 2011 über die eingegangenen Stellungnahmen und die Satzung. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ wurde am 12. März 2012 ausgefertigt und am 15. März 2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Am 13. März 2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan erhoben, der der Antragsgegnerin am 23. März 2013 zugestellt wurde.

Der Antragsteller sei antragsbefugt, da keine abschirmende Bebauung zwischen dem Sportgelände und insbesondere der heranrückenden Wohnbauflächen bestehe, so dass sein Sportbetrieb beeinträchtigt werde. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplans habe der Hinweis gefehlt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bei dem Bebauungsplan handle es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Investors, der auf den noch freien Flächen Wohnbebauung plane. Bei der Festsetzung des Mischgebiets auf FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt liege ein Etikettenschwindel vor, da vom Investor dort von Anfang an nur Wohnbebauung geplant gewesen sei.

Die Abwägung sei fehlerhaft, weil das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt werde. Durch den Betrieb der Sportanlage würden trotz der festgesetzten Lärmschutzwand die Lärmwerte für ein Mischgebiet überschritten. Das schalltechnische Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH sei teilweise nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar sei, von welchen Betriebszeiten und welcher Zuschauerzahl ausgegangen werde. Der Antragsteller betriebe Fußballsport mit zwölf Mannschaften. Die Vereinbarkeit des Sportplatzbetriebes mit dem Wohngebiet sei nicht gegeben und die heranrückende Wohnbebauung für den Antragsteller unzumutbar. Der N.-Markt strebe eine Verlegung in ein Industriegebiet an, so dass zu erwarten sei, dass dort ebenfalls Wohnbebauung angestrebt werde. Zudem seien die Schallschutzmaßnahmen auch hinsichtlich der Kreisstraße MIL 29 unzureichend.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ in der Fassung vom 21. November 2011 durch Beschluss vom 29. November 2011 für ungültig zu erklären, soweit er

a) die Grundstücke FlNr. 3562 und 5858 der Gemarkung Großwallstadt als Mischgebiet

und

b) die westliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 der Gemeinde Großwallstadt als allgemeines Wohngebiet

ausweist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da aufgrund der Entfernung und der dazwischen liegenden Straße keine hinreichende Nachbarschaft zum geplanten allgemeinen Wohngebiet auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt bestehe. Eine Beeinträchtigung des Antragstellers sei auch aufgrund des dazwischen liegenden N.-Marktes mit Parkplatz nicht denkbar. Der Antragsteller könne auch nicht die Rechte anderer Personen, namentlich von Gästen, Vereinsmitgliedern und Zuschauern, geltend machen. Darüber hinaus fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er selbst auf dem Grundstück FlNr. 3551/1 Gemarkung Großwallstadt eine Wohnnutzung betreibe.

Der Antrag sei unbegründet, weil ausreichend dimensionierte Lärmschutzwände sowie planerische Vorgaben bezüglich der räumlichen Gestaltung festgesetzt seien. Das schalltechnische Gutachten sei fehlerfrei und berücksichtige den zum Zeitpunkt der Abwägung ermittelten Umfang des Spielbetriebs des Antragstellers. Im Übrigen habe der Antragsteller die Fehler nicht rechtzeitig geltend gemacht und eventuelle Fehler seien nicht von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Der Antragsteller betreibt auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen eine lärmemittierende Sportanlage mit Fußballplätzen und einer Gaststätte mit Außengastronomie. Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt hier deshalb das Interesse des antragstellenden Sportvereins, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung, die Nutzungskonflikte hervorrufen und u.U. Einschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben kann, verschont zu bleiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.5.2005 - 10 B 2280/04.NE - juris Rn. 9). Geräusche anlässlich der bestimmungsgemäßen Nutzung der Sportanlagen sind der Sportanlage des Antragstellers zuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 7 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) i. V. m. Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV). Der Antragsteller macht somit hier auch nicht im Wege einer unzulässigen Prozessstandschaft die Rechte der Zuschauer, der Gäste oder der Vereinsmitglieder geltend, sondern vielmehr eigene Rechte an der Durchführung und Aufrechterhaltung des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs seiner Sportanlagen. Solche Nutzungskonflikte sind hier - wie auch das dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Gutachten zeigt - nicht offensichtlich ausgeschlossen.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen weder präkludiert (§ 47 Abs. 2a VwGO), noch fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar hat der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben. Er ist jedoch nicht vom Verfahren ausgeschlossen, da in der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung der Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB fehlte (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - juris Rn. 9; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 52a).

Dem Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Mangels förmlicher Aufhebung des vormaligen Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin und mangels allgemein-verbindlicher Unwirksamkeitserklärung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1981 (Az. W 5 K 80 A.1364) verbessert sich jedenfalls die Rechtsstellung des Antragstellers im Falle einer Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 4 BN 16.08 - juris Rn. 5), da eine in Richtung des Sportgeländes heranrückende Wohnbebauung zumindest nicht den Schutzanspruch eines dadurch festgesetzten allgemeinen Wohngebiets geltend machen könnte. Der Antragsteller übt durch die im Gebäude der Sportgaststätte von ihm vermieteten Wohnungen seine Rechte auch nicht in unzulässiger Weise aus, weil diese Wohnungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gaststätte und ihrer unmittelbaren Lage innerhalb des Sportgeländes anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterliegen als eine in einem allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Wohnbebauung.

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Fehler. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil die Festsetzung der Emissionskontingente im Hinblick auf die in Bezug genommene DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm verstoßen.

In dem Bebauungsplan sind für verschiedene Teilflächen des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die Planzeichnung enthält hierzu eine Nutzungsschablone, aus der sich die jeweiligen Emissionskontingente ergeben und deren Inhalt unter Buchst. A) der textlichen (planungsrechtlichen) Festsetzungen näher erläutert wird. Soweit unter Buchst. „F) Hinweise“ in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die „DIN 45691 - Geräuschkontingentierung“ verwiesen wird, ist dieser Verweis auf die DIN-Vorschrift nicht nur als bloßer Hinweis, sondern als Teil der Festsetzung zu verstehen, was sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan und dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010, das als Anlage 1 zum Gegenstand des Bebauungsplans gemacht wurde, ergibt. Andernfalls wäre die Geräuschkontingentierung bereits mangels Angabe der Berechnungsmethode und -grundlagen zu unbestimmt (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2009 - 1 N 07.2977 - BayVBl 2001, 690 = juris Rn. 39; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 1 BauNVO Rn. 32) und führte schon deswegen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil sie hier nach dem Planungsziel der Antragsgegnerin und der Konzeption des Bebauungsplans das wesentliche Element der Bauleitplanung darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 21.6.2016 - 9 N 12.218 - juris Rn. 50).

Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, entspricht nur dann den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56).

Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung vom 15. März 2013 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN - 24.16 - juris Rn. 8). Anders als die ebenfalls in Bezug genommene DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (AllMBl Nr. 10/1991, S. 218) ist die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO veröffentlicht (vgl. OVG NW, U. v. 23.6.2016 - 10 D 84/14.NE - juris Rn. 32). Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der eingeschränkt gestellte Antrag des Antragstellers steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - juris Rn. 27).

III.

Auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zahlreich vorgelegten Schreiben an die Antragsgegnerin nach Erlass des angefochtenen Bebauungsplans, die wohl vorwiegend im Rahmen eines - zwischenzeitlich ruhend gestellten - Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans ergangen sind, überhaupt geeignet sind, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu wahren. Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, auf einige Punkte ergänzend hinzuweisen:

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Der Gemeinde steht dabei ein sehr weites planerisches Ermessen zu; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dabei ist von einer Gefälligkeitsplanung auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Gleiches gilt im Falle eines Etikettenschwindels, d. h. wenn die Planung darauf abzielt, ein eigentlich unzulässiges Planungsziel zu verdecken (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 20).

Die Antragsgegnerin hat hier ein schalltechnisches Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 zum Gegenstand der Bauleitplanung gemacht, das in Form und Inhalt offensichtlich auf die Errichtung von Wohnbauvorhaben („zweigeschossige Doppelhäuser“) auf bisher gewerblichen Flächen im Plangebiet abstellt. Aus der Planungsgeschichte (vgl. Nr. 3.3 der Begründung des Bebauungsplans) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bereit war, „nach Vorlage eines schriftlichen Antrags zur Aufstellung eines Bebauungsplans und Vorlage eines Planentwurfs mit Begründung einen förmlichen Aufstellungsbeschluss“ zu fassen. Im Gegensatz zum vormaligen Bebauungsplan, der im deckungsgleichen gesamten Plangebiet ein Gewerbegebiet festsetzte, sieht der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan nur mehr im nordwestlichen Bereich Gewerbeflächen, im südöstlichen Bereich dagegen Wohnbebauung und im Übrigen Mischgebietsflächen vor. Die Wohnbebauung rückt dabei auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt näher an das Sportgelände des Antragstellers und quasi in einen bislang am nördlichen Rand des Plangebiets südlich der Sportplatzstraße gewerblich genutzten Streifen hinein.

Zwar dürfen gewichtige private Belange grundsätzlich zum Anlass einer Bauleitplanung unter Orientierung an den „Wünschen“ eines Grundstückseigentümers oder Investors vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2015 - 9 N 12.2592 - juris Rn. 34) oder ein entsprechendes planerisches Konzept vorliegt (vgl. BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Dabei kann auch das generelle Ziel der Vereinbarkeit von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung die planerische Zielsetzung der Minderung des Schutzniveaus für eine Wohnnutzung eine von positiven städtebaulichen Gründen getragene, nicht nur dem privaten Interesse des Investors dienende und damit die Planung rechtfertigende Zielsetzung sein (BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall erscheint es danach aber zumindest fraglich, ob die einzig unter Nr. 4 der Begründung des Bebauungsplans genannten Planungsziele, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen ausräumen zu wollen und die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des „aufgehobenen“ Bebauungsplans genehmigt wurden, in ihrem Bestand sichern zu wollen, ohne weitere Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans oder der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats insbesondere das Heranrücken von Wohnbebauung auf der Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt an das Sportgelände rechtfertigen können.

2. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auch der - im allgemein anerkannten Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG enthaltene - Trennungsgrundsatz als Abwägungsdirektive zu beachten (BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 4). Eine Bauleitplanung ist danach regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, B. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 - juris Rn. 5). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hier wird im schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch die Geräuschimmissionen der Sportanlagen in den Ruhezeiten um 4,6 dB(A) an Werktagen und bis 3,4 dB(A) an Sonntagen prognostiziert. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten im allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 1 dB(A) tagsüber bereits allein durch die Vorbelastung. Im Abwägungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 29. November 2011 finden sich hierzu keine Ausführungen. Zwar wurde in dieser Gemeinderatssitzung die Stellungnahme des Landratsamts Miltenberg - Immissionsschutz vom 10. September 2010, die ebenfalls auf die Überschreitungen hinweist, behandelt. Diese Stellungnahme wurde jedoch lediglich als Hinweis zur Kenntnis genommen und im Folgenden ausgeführt, dass eine Anordnung von schutzbedürftigen Räumen auf der von den Sportflächen abgewandten Seite nicht immer vermeidbar sein wird und sofern nicht aktiver Lärmschutz greift, folglich passiver Schallschutz anzuwenden ist. Die erforderliche Beachtung der Wertungen der 18. BImschV sowie eine Abwägung der Belange der Bewohner des Wohngebietes auf der einen und des Antragstellers als Betreiber der Sportanlagen auf der anderen Seite ist daraus allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.2004 - 4 BN 24.04 - juris Rn. 7). Dieser Mangel dürfte auch erheblich sein, da er offensichtlich und mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein dürfte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Antragsteller geltend gemachten inhaltlichen Zweifel an dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010 nicht an. Allerdings erscheint unter Berücksichtigung von Bild 5 unter Nr. 5.2 der VDI-Richtlinie 3770 und der fehlenden Angaben zu den zugrunde gelegten Zuschauerzahlen in diesem Gutachten nachvollziehbar, dass für den Sportanlagenlärm möglicherweise höhere Schallleistungspegel anzusetzen sind.

Es erscheint darüber hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Abwägungsfehler im Abwägungsvorgang zumindest im Hinblick auf das Heranrücken des festgesetzten Wohngebiets an das Sportgelände auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 15).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Würzburg.

Mit Unterlagen vom 23. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung von bisher gewerblich genutzten Räumen in zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche im Erdgeschoss des Gebäudes N. Straße 76. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich bereits drei kerngebietstypische Spielstätten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4.6.3 der Beklagten vom 26. August 1981 in der Fassung der 3. Änderung des Bebauungsplans N. Straße vom 19. Juni 2002, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet festsetzt.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Juni 2010 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2011 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen. Soweit die Klägerin dieses Ergebnis in Frage stellt und geltend macht, der Bebauungsplan sei wegen Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung und des Trennungsgrundsatzes im Hinblick auf die Festsetzung eines Mischgebiets für das bebaute Grundstück FlNr. 3938/2 der Gemarkung Würzburg unwirksam, ist dem nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass hier der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos gilt, da es sich um die Überplanung einer bestehenden Gemengelage handelte. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Grundsatz zum Einen nicht uneingeschränkt gilt und zum Anderen nicht bisher unbebaute Flächen betroffen sind (BVerwG, U. v. 30.6.1989 - 4 C 16/88 - BRS 49 Nr. 30 = juris Rn. 21). Der Vortrag, im Plangebiet befänden sich „Gebäude jüngeren Datums“ ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf ein „jüngeres Baudatum“ nichts über einen vorhandenen und evtl. später beseitigten oder fehlenden Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aussagt, sind im Ausgangsbebauungsplan auf den hier maßgeblichen Flächen zahlreiche Bestandsgebäude eingezeichnet und Gebäudefunktionen sowie Firmennamen eingetragen. Die Planungsunterlagen und Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren, die übereinstimmend anführen, dass die meisten Grundstücke bebaut seien, werden damit jedenfalls nicht in Frage gestellt.

Bei der Planung handelt es sich auch nicht um einen Etikettenschwindel. Denn es ist nichts ersichtlich, was auf eine Verdeckung eines eigentlich unzulässigen Planungsziels (vgl. OVG NW, U. v. 11.2.2014 - 2 D 15/13.NE - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - NVwZ 2002, 1114 = juris Rn. 32) hindeutet. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - bei einer vorhandenen Gemengelage der Trennungsgrundsatz keine strikte Geltung beansprucht (BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 4 BN 15/04 - juris Rn. 4), hat der Plangeber hier auch die nach der Baunutzungsverordnung vorgesehene Stufenfolge, wonach ein Mischgebiet neben einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist, eingehalten (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Auflage 2013, § 1 Rn. 107). Im Hinblick auf eine vorhandene Gemengelage können daher auch andere planerische Mittel - wie hier immissionsschutzrechtliche Vorgaben - ergriffen werden, so dass ein Bebauungsplan, der bestehende Nutzungen in eine zulässige abgestimmte Gebietseinstufung übernimmt, nicht grundsätzlich zu beanstanden ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 1 Rn. 239). Auch der Hinweis der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Verbesserung verfängt hier nicht. Zwar muss sich der Plangeber um Verbesserungen bemühen und möglichst Verbesserungen anstreben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 240), die Verbesserung ist jedoch eine konkret-einzelfallbezogene und weitgehend der planerischen Abwägung überantwortete Frage (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 1 Rn. 108). Damit kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Unbeachtlichkeit mit dem Gebot der Konkfliktbewältigung und dem Trennungsgrundsatz eventuell zusammenhängender Abwägungsfehler nicht an.

Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Bebauungsplan funktionslos ist. Eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen liegt vor, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - NVwZ 2013, 1547 = juris Rn. 6). Maßgeblich sind dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken; entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Festsetzung muss unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8). Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann zur Begründung eines Kerngebiets nicht auf Spielhallen und Nutzungen abgestellt werden, die in der gesamten N. Straße und der G... Straße außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und sogar außerhalb des Bebauungsplans liegen. Neben drei kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück im Obergeschoss eines Gebäudeteils und einem Tanzclub auf FlNr. 3936 Gemarkung Würzburg befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weitere, nicht kerngebietstypische Nutzungen im Gewerbegebiet, wie z. B. ein Asia-Shop, ein Matratzen-Outlet, eine Druckertankstelle und ein Autohändler (vgl. Behördenakte Bl. 36). Diesen Feststellungen wird im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.

Dementsprechend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und somit nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO 1977. Kerngebietstypische Spielhallen sind danach in einem Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig (BVerwG, B. v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - DÖV 1989 = juris Rn. 3 f.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben der Klägerin auch zutreffend als kerngebietstypische Spielhalle eingestuft. Die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle handelt, hängt von der Größe des Betriebs unter Berücksichtigung des Schwellenwerts von 100 m2 und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 30; BayVGH, B. v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i. S. e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden; auch der einheitliche Antrag stellt insoweit nur ein Indiz dar (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 66). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten - wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt - über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als - gemeinsame - „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (vgl. VG München, U. v. 16.2.2009 - M 8 K 08.4626 - juris Rn. 36 und nachfolgend BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 28). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (vgl. BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 32; VGH BW, B. v. 15.3.2013 - 8 S 2073 /12 - juris Rn. 6) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15) auszugehen ist. Der von der Klägerin angeführte Fall einer Agglomeration, wie er beispielsweise bei Einkaufszentren vorliegen könnte, kommt hier nicht in Betracht, da es bereits an der betrieblich-funktionalen Trennung fehlt und die Anlagen angesichts der baulichen Zustände, wie sie sich aus dem eingereichten Plan und dem Gebäude ergeben, unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien nicht als ein Nebeneinander einzelner selbstständiger Betriebe erscheinen (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 62 ff.). Maßgeblich ist hier gerade nicht der Eingang in die Spielhallen, sondern in das Gebäude (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Im Übrigen sind von der als „Raucherzone“ bezeichneten Fläche auch keine weiteren Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes als die beiden Spielhallen 4 und 5 zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB verneint, da die Grundzüge der Planung betroffen sind. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße handle und bereits zahlreiche weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 34), dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des Gewerbegebiets und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei bereits drei vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätten - unabhängig von einer konkreten Schwellenbestimmung, wie sie die Klägerin fordert - nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 9 B 10.2279 - juris Rn. 19; OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13), zumal es sich hier bei den maßgeblichen Flächen südlich der N. Straße um ein vergleichsweise kleines Gewerbegebiet handelt. Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - DÖV 2000, 474 = juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 31 Rn. 35).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32). Auch liegen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten vor, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist bzw. aus den Akten ersichtlich ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Situation entlang der gesamten N. Straße und der G... Straße nach obigen Ausführungen nicht relevant; die Vergnügungsstätten, auf die sich die Argumentation der Klägerin bezieht, liegen überwiegend außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und außerhalb des Bebauungsplans. Die vorhandenen Nutzungen ergeben sich aus den Akten und wurden von der Klägerin auch nicht angegriffen. Die Merkmale zur Bestimmung einer betrieblichen Einheit ergeben sich aus den vorgelegten Planunterlagen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer betrieblichen Einheit geplanter, benachbarter Spielstätten auszugehen ist, ist - wie oben ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Weitergehender Klärungsbedarf lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 40, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller, ein eingetragener Sportverein, wendet sich gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin.

In der Gemeinderatssitzung vom 17. November 2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“. Ziel der Planung ist es, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen auszuräumen. Die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des vormaligen Bebauungsplans „Gewerbeflächen südlich des Sportgeländes“ genehmigt wurden, sollen dabei in ihrem Bestand gesichert werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 3,46 ha. Der Bereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die Sportplatzstraße, im Osten durch die Lindenstraße, im Süden durch das anschließende Wohn- und Mischgebiet sowie im Westen durch die Großostheimer Straße (Kreisstraße MIL 29) begrenzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines nördlich der Sportplatzstraße gelegenen Sportgeländes, das im Wesentlichen aus einem Fußballplatz und einem Sportheim mit Gaststätte und Umkleideräumen besteht. Östlich der Sportgaststätte befindet sich ein Kleinfeldplatz („Bolzplatz“) und in nördlicher Richtung schließt ein Kunstrasenplatz an; diese Plätze stehen überwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin. Der Antragsteller betreibt auf diesen Plätzen den Fußballsport. Im weiteren Verlauf der Sportplatzstraße schließt sich in westlicher Richtung das Sportgelände des Turnverein Großwallstadt an.

Südlich der Sportplatzstraße befindet sich im Osten das Grundstück FlNr. 3562, Gemarkung Großwallstadt, auf dem sich ein (ehemaliger) N.-Einkaufsmarkt und im westlichen Bereich der zugehörige Parkplatz befindet. Westlich des Parkplatzes verläuft eine kleine Stichstraße Richtung Süden. Daran anschließend befindet sich das unbebaute Grundstück FlNr. 5858, Gemarkung Großwallstadt. Diese Grundstücke werden im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ als Mischgebiet festgesetzt. Westlich des Grundstücks FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt befinden sich ein Kleidermarkt sowie eine Lagerhalle; diese Grundstücke werden als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Auf dem weiter westlich folgenden Grundstück, das als Gewerbegebiet festgesetzt ist, befindet sich ein Wohnhaus sowie ein Omnibusbetrieb mit Kfz-Werkstatt und Tankstelle. Südlich des N.-Einkaufsmarktes befindet sich das Grundstück FlNr. 3510, Gemarkung Großwallstadt, das im östlichen Bereich mit einer ehemaligen Textilfabrik bebaut ist. Die bebaute Teilfläche dieses Grundstücks ist als Mischgebiet, die bislang unbebaute westliche Teilfläche sowie die südlich daran anschließenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 18. Januar 2010 bis 18. Februar 2010 statt. Die Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 16. August 2010 bis 16. September 2010, was im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegnerin beschloss am 29. November 2011 über die eingegangenen Stellungnahmen und die Satzung. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ wurde am 12. März 2012 ausgefertigt und am 15. März 2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Am 13. März 2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan erhoben, der der Antragsgegnerin am 23. März 2013 zugestellt wurde.

Der Antragsteller sei antragsbefugt, da keine abschirmende Bebauung zwischen dem Sportgelände und insbesondere der heranrückenden Wohnbauflächen bestehe, so dass sein Sportbetrieb beeinträchtigt werde. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplans habe der Hinweis gefehlt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bei dem Bebauungsplan handle es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Investors, der auf den noch freien Flächen Wohnbebauung plane. Bei der Festsetzung des Mischgebiets auf FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt liege ein Etikettenschwindel vor, da vom Investor dort von Anfang an nur Wohnbebauung geplant gewesen sei.

Die Abwägung sei fehlerhaft, weil das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt werde. Durch den Betrieb der Sportanlage würden trotz der festgesetzten Lärmschutzwand die Lärmwerte für ein Mischgebiet überschritten. Das schalltechnische Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH sei teilweise nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar sei, von welchen Betriebszeiten und welcher Zuschauerzahl ausgegangen werde. Der Antragsteller betriebe Fußballsport mit zwölf Mannschaften. Die Vereinbarkeit des Sportplatzbetriebes mit dem Wohngebiet sei nicht gegeben und die heranrückende Wohnbebauung für den Antragsteller unzumutbar. Der N.-Markt strebe eine Verlegung in ein Industriegebiet an, so dass zu erwarten sei, dass dort ebenfalls Wohnbebauung angestrebt werde. Zudem seien die Schallschutzmaßnahmen auch hinsichtlich der Kreisstraße MIL 29 unzureichend.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ in der Fassung vom 21. November 2011 durch Beschluss vom 29. November 2011 für ungültig zu erklären, soweit er

a) die Grundstücke FlNr. 3562 und 5858 der Gemarkung Großwallstadt als Mischgebiet

und

b) die westliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 der Gemeinde Großwallstadt als allgemeines Wohngebiet

ausweist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da aufgrund der Entfernung und der dazwischen liegenden Straße keine hinreichende Nachbarschaft zum geplanten allgemeinen Wohngebiet auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt bestehe. Eine Beeinträchtigung des Antragstellers sei auch aufgrund des dazwischen liegenden N.-Marktes mit Parkplatz nicht denkbar. Der Antragsteller könne auch nicht die Rechte anderer Personen, namentlich von Gästen, Vereinsmitgliedern und Zuschauern, geltend machen. Darüber hinaus fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er selbst auf dem Grundstück FlNr. 3551/1 Gemarkung Großwallstadt eine Wohnnutzung betreibe.

Der Antrag sei unbegründet, weil ausreichend dimensionierte Lärmschutzwände sowie planerische Vorgaben bezüglich der räumlichen Gestaltung festgesetzt seien. Das schalltechnische Gutachten sei fehlerfrei und berücksichtige den zum Zeitpunkt der Abwägung ermittelten Umfang des Spielbetriebs des Antragstellers. Im Übrigen habe der Antragsteller die Fehler nicht rechtzeitig geltend gemacht und eventuelle Fehler seien nicht von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Der Antragsteller betreibt auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen eine lärmemittierende Sportanlage mit Fußballplätzen und einer Gaststätte mit Außengastronomie. Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt hier deshalb das Interesse des antragstellenden Sportvereins, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung, die Nutzungskonflikte hervorrufen und u.U. Einschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben kann, verschont zu bleiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.5.2005 - 10 B 2280/04.NE - juris Rn. 9). Geräusche anlässlich der bestimmungsgemäßen Nutzung der Sportanlagen sind der Sportanlage des Antragstellers zuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 7 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) i. V. m. Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV). Der Antragsteller macht somit hier auch nicht im Wege einer unzulässigen Prozessstandschaft die Rechte der Zuschauer, der Gäste oder der Vereinsmitglieder geltend, sondern vielmehr eigene Rechte an der Durchführung und Aufrechterhaltung des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs seiner Sportanlagen. Solche Nutzungskonflikte sind hier - wie auch das dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Gutachten zeigt - nicht offensichtlich ausgeschlossen.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen weder präkludiert (§ 47 Abs. 2a VwGO), noch fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar hat der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben. Er ist jedoch nicht vom Verfahren ausgeschlossen, da in der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung der Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB fehlte (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - juris Rn. 9; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 52a).

Dem Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Mangels förmlicher Aufhebung des vormaligen Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin und mangels allgemein-verbindlicher Unwirksamkeitserklärung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1981 (Az. W 5 K 80 A.1364) verbessert sich jedenfalls die Rechtsstellung des Antragstellers im Falle einer Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 4 BN 16.08 - juris Rn. 5), da eine in Richtung des Sportgeländes heranrückende Wohnbebauung zumindest nicht den Schutzanspruch eines dadurch festgesetzten allgemeinen Wohngebiets geltend machen könnte. Der Antragsteller übt durch die im Gebäude der Sportgaststätte von ihm vermieteten Wohnungen seine Rechte auch nicht in unzulässiger Weise aus, weil diese Wohnungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gaststätte und ihrer unmittelbaren Lage innerhalb des Sportgeländes anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterliegen als eine in einem allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Wohnbebauung.

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Fehler. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil die Festsetzung der Emissionskontingente im Hinblick auf die in Bezug genommene DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm verstoßen.

In dem Bebauungsplan sind für verschiedene Teilflächen des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die Planzeichnung enthält hierzu eine Nutzungsschablone, aus der sich die jeweiligen Emissionskontingente ergeben und deren Inhalt unter Buchst. A) der textlichen (planungsrechtlichen) Festsetzungen näher erläutert wird. Soweit unter Buchst. „F) Hinweise“ in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die „DIN 45691 - Geräuschkontingentierung“ verwiesen wird, ist dieser Verweis auf die DIN-Vorschrift nicht nur als bloßer Hinweis, sondern als Teil der Festsetzung zu verstehen, was sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan und dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010, das als Anlage 1 zum Gegenstand des Bebauungsplans gemacht wurde, ergibt. Andernfalls wäre die Geräuschkontingentierung bereits mangels Angabe der Berechnungsmethode und -grundlagen zu unbestimmt (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2009 - 1 N 07.2977 - BayVBl 2001, 690 = juris Rn. 39; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 1 BauNVO Rn. 32) und führte schon deswegen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil sie hier nach dem Planungsziel der Antragsgegnerin und der Konzeption des Bebauungsplans das wesentliche Element der Bauleitplanung darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 21.6.2016 - 9 N 12.218 - juris Rn. 50).

Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, entspricht nur dann den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56).

Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung vom 15. März 2013 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN - 24.16 - juris Rn. 8). Anders als die ebenfalls in Bezug genommene DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (AllMBl Nr. 10/1991, S. 218) ist die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO veröffentlicht (vgl. OVG NW, U. v. 23.6.2016 - 10 D 84/14.NE - juris Rn. 32). Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der eingeschränkt gestellte Antrag des Antragstellers steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - juris Rn. 27).

III.

Auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zahlreich vorgelegten Schreiben an die Antragsgegnerin nach Erlass des angefochtenen Bebauungsplans, die wohl vorwiegend im Rahmen eines - zwischenzeitlich ruhend gestellten - Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans ergangen sind, überhaupt geeignet sind, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu wahren. Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, auf einige Punkte ergänzend hinzuweisen:

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Der Gemeinde steht dabei ein sehr weites planerisches Ermessen zu; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dabei ist von einer Gefälligkeitsplanung auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Gleiches gilt im Falle eines Etikettenschwindels, d. h. wenn die Planung darauf abzielt, ein eigentlich unzulässiges Planungsziel zu verdecken (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 20).

Die Antragsgegnerin hat hier ein schalltechnisches Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 zum Gegenstand der Bauleitplanung gemacht, das in Form und Inhalt offensichtlich auf die Errichtung von Wohnbauvorhaben („zweigeschossige Doppelhäuser“) auf bisher gewerblichen Flächen im Plangebiet abstellt. Aus der Planungsgeschichte (vgl. Nr. 3.3 der Begründung des Bebauungsplans) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bereit war, „nach Vorlage eines schriftlichen Antrags zur Aufstellung eines Bebauungsplans und Vorlage eines Planentwurfs mit Begründung einen förmlichen Aufstellungsbeschluss“ zu fassen. Im Gegensatz zum vormaligen Bebauungsplan, der im deckungsgleichen gesamten Plangebiet ein Gewerbegebiet festsetzte, sieht der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan nur mehr im nordwestlichen Bereich Gewerbeflächen, im südöstlichen Bereich dagegen Wohnbebauung und im Übrigen Mischgebietsflächen vor. Die Wohnbebauung rückt dabei auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt näher an das Sportgelände des Antragstellers und quasi in einen bislang am nördlichen Rand des Plangebiets südlich der Sportplatzstraße gewerblich genutzten Streifen hinein.

Zwar dürfen gewichtige private Belange grundsätzlich zum Anlass einer Bauleitplanung unter Orientierung an den „Wünschen“ eines Grundstückseigentümers oder Investors vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2015 - 9 N 12.2592 - juris Rn. 34) oder ein entsprechendes planerisches Konzept vorliegt (vgl. BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Dabei kann auch das generelle Ziel der Vereinbarkeit von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung die planerische Zielsetzung der Minderung des Schutzniveaus für eine Wohnnutzung eine von positiven städtebaulichen Gründen getragene, nicht nur dem privaten Interesse des Investors dienende und damit die Planung rechtfertigende Zielsetzung sein (BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall erscheint es danach aber zumindest fraglich, ob die einzig unter Nr. 4 der Begründung des Bebauungsplans genannten Planungsziele, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen ausräumen zu wollen und die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des „aufgehobenen“ Bebauungsplans genehmigt wurden, in ihrem Bestand sichern zu wollen, ohne weitere Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans oder der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats insbesondere das Heranrücken von Wohnbebauung auf der Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt an das Sportgelände rechtfertigen können.

2. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auch der - im allgemein anerkannten Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG enthaltene - Trennungsgrundsatz als Abwägungsdirektive zu beachten (BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 4). Eine Bauleitplanung ist danach regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, B. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 - juris Rn. 5). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hier wird im schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch die Geräuschimmissionen der Sportanlagen in den Ruhezeiten um 4,6 dB(A) an Werktagen und bis 3,4 dB(A) an Sonntagen prognostiziert. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten im allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 1 dB(A) tagsüber bereits allein durch die Vorbelastung. Im Abwägungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 29. November 2011 finden sich hierzu keine Ausführungen. Zwar wurde in dieser Gemeinderatssitzung die Stellungnahme des Landratsamts Miltenberg - Immissionsschutz vom 10. September 2010, die ebenfalls auf die Überschreitungen hinweist, behandelt. Diese Stellungnahme wurde jedoch lediglich als Hinweis zur Kenntnis genommen und im Folgenden ausgeführt, dass eine Anordnung von schutzbedürftigen Räumen auf der von den Sportflächen abgewandten Seite nicht immer vermeidbar sein wird und sofern nicht aktiver Lärmschutz greift, folglich passiver Schallschutz anzuwenden ist. Die erforderliche Beachtung der Wertungen der 18. BImschV sowie eine Abwägung der Belange der Bewohner des Wohngebietes auf der einen und des Antragstellers als Betreiber der Sportanlagen auf der anderen Seite ist daraus allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.2004 - 4 BN 24.04 - juris Rn. 7). Dieser Mangel dürfte auch erheblich sein, da er offensichtlich und mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein dürfte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Antragsteller geltend gemachten inhaltlichen Zweifel an dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010 nicht an. Allerdings erscheint unter Berücksichtigung von Bild 5 unter Nr. 5.2 der VDI-Richtlinie 3770 und der fehlenden Angaben zu den zugrunde gelegten Zuschauerzahlen in diesem Gutachten nachvollziehbar, dass für den Sportanlagenlärm möglicherweise höhere Schallleistungspegel anzusetzen sind.

Es erscheint darüber hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Abwägungsfehler im Abwägungsvorgang zumindest im Hinblick auf das Heranrücken des festgesetzten Wohngebiets an das Sportgelände auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 15).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den angegriffenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil dieser nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei. Die Festsetzung eines Industriegebietes verweise hinsichtlich der in den Teilgebieten zulässigen Emissionskontingente in der Planurkunde auf die "DIN 45691 Geräuschkontingentierung, Dezember 2006, DIN Deutsches Institut für Normung, Beuth Verlag Berlin GmbH". Damit habe die Antragsgegnerin nicht sichergestellt, dass die von der Planung Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weisung Kenntnis erlangen könnten. Der Hinweis, dass die DIN-Vorschrift bei der Beuth Verlag GmbH in Berlin bezogen werden könne, reiche nicht, da der Erwerb mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sei (UA S. 9 f.).

3

2. Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,

ob ein Bebauungsplan, der in seinen Festsetzungen auf eine DIN-Vorschrift verweist, nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips ordnungsgemäß verkündet ist, wenn die betreffende DIN-Vorschrift in den textlichen Festsetzungen auf der Planurkunde genau bezeichnet ist und sie bei der Gemeinde auch tatsächlich für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten wird.

4

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

5

a) Die Beschwerde scheitert schon daran, dass Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12). Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehende DIN-Vorschrift tatsächlich für jedermann zur Einsichtnahme bereithält.

6

b) Hiervon unabhängig bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen ist.

7

Die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 Rn. 9 ff.). Verweist eine Festsetzung aber auf eine solche Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - a.a.O. Rn. 13).

8

Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin verfehlt. In der Planurkunde fehlt ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme. Ob ein Hinweis in der Bekanntmachung ausreichen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil es auch hieran fehlt (Amtsblatt der Stadt Werne 7/2013, IV/783). Ohne einen Hinweis war es den Betroffenen aber nicht möglich, von der DIN-Vorschrift in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Die Planbetroffenen mussten davon ausgehen, sich nur unter Begleichung nicht unerheblicher Kosten vom Inhalt des Bebauungsplans Kenntnis verschaffen zu können. Sie durften nicht darauf verwiesen werden, bei ihrer Einsicht in den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Geratewohl nach dem Vorliegen einzelner bestimmter technischer Regelwerke zu fragen und Einsicht zu verlangen. Vielmehr bedurfte es eines Hinweises, um für die Betroffenen wie für die Mitarbeiter der Behörde klar zu stellen, dass auch in die jeweilige DIN-Norm Einblick gewährt werden muss.

9

Die Beschwerde meint zu Unrecht, der Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - 4 BN 48.13 - (ZfBR 2014, 158) nehme von den Grundsätzen des Beschlusses vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46) Abstand. Gegenstand des erstgenannten Beschlusses war die Frage, ob die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans je nach dem betroffenen Personenkreis unterschiedlich sein könnten (ebd. Rn. 3). Diese Frage hat der Senat verneint, ohne sich zu der Frage zu äußern, welche Anforderungen im Einzelnen gelten. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Urteil des 3. Senats vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - (BVerwGE 147, 100), das den Anforderungen an die Bekanntmachung von Bebauungsplänen keine Bedeutung beimisst (a.a.O. Rn. 30 f.).

10

3. Auf die weitere Grundsatzrüge der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es nicht an. Denn in Fällen, in denen - wie hier - ein Urteil in je selbständiger Weise mehrfach begründet ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 17. Dezember 2010 - 9 B 60.10 - BayVBl. 2011, 352 Rn. 3).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … grenzt im Westen und Norden an das Gelände des Krankenhauses L … an und umfasst eine Fläche von ca. 9.450 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein „Sondergebiet Krankenhaus“ festgesetzt, in dem die „Errichtung von Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses L …“ zulässig ist. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind zeichnerisch im Wesentlichen als „private Verkehrsfläche - Parkplatz mit Zufahrt“, „private Grünfläche“ sowie „Lärmschutzwand“ festgesetzt. Insgesamt sind 163 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, davon 56 Stellplätze für Besucher im Westteil und 107 Stellplätze für Mitarbeiter des Krankenhauses im Nordteil. Der Parkplatz wird über die südlich des Plangebiets gelegene K-gasse erschlossen; südlich entlang der Parkplatzzufahrt ist zur sich anschließenden Wohnbebauung hin eine Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. … am 23. Juli 2013 in der Fassung der letzten Änderung vom selben Tag als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 31. Juli 2013.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (K.-gasse ...), die Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (A.-Straße ...) und die Antragsteller zu 5 und 6 Nießbrauchberechtigte am Grundstück FlNr. … (K.-gasse ...), jeweils Gemarkung L. Sämtliche mit je einem Wohnhaus bebauten Antragstellergrundstücke liegen südlich, außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Nr. … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „A.- Straße“ der Antragsgegnerin vom Mai 1975, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 21. Februar 2014 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. … in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre nachbarlichen Belange u.a. aufgrund eines fehlerhaften Lärmschutzes, insbesondere durch die Verkehrsführung der Parkplatzeinfahrt und -ausfahrt, missachtet worden seien. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, weil eine Baugenehmigung für den Parkplatz auch ohne Bebauungsplan erteilt habe werden können und eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen vorliege. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Sie habe nur vier Planvarianten und diese zudem fehlerhaft abgewogen; es seien aber noch weitere Varianten denkbar. Die Lärmsituation sei auf der Grundlage nicht nachvollziehbarer Gutachten fehlerhaft abgewogen worden. So werde bereits die bestehende Verkehrssituation durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten falsch abgebildet. Nach Inbetriebnahme des Parkplatzes sei ein eindeutiger Verkehrszuwachs über die berechneten Werte hinaus festzustellen. Der Verkehr sei als Abwägungsbelang nicht ausreichend erkannt und abgewogen worden. Die Planung verstoße auch gegen die Grundsätze einer ordentlichen Planung. Die naturschutzrechtlichen Belange seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere werde ein Schadstoffeintrag in den Weiher vorgenommen, der als Retentionsbecken für das auf der Parkplatzfläche anfallende Niederschlagswasser gedacht sei. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange seien die häufiger vorkommenden Starkregenereignisse vernachlässigt worden. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin selbst eingeschränkt, indem sie den Bebauungsplan Nr. … im Bereich des vormaligen Stellplatzes an der S. Straße erlassen und den Grundstückseigentümern ermöglicht habe, auf dem ehemaligen Parkplatzgelände eine Wohnbebauung zu errichten. Dies stelle in rechtlich erheblicher Weise eine Einschränkung des Handlungsspielraums dar, der ebenfalls zu einer Verletzung des Abwägungsgebots führe. Die Beigeladene habe es schuldhaft unterlassen, frühzeitig Parkplatzflächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft zugelassen, dass das Verwaltungsgericht den alten Parkplatz als Innenbereich gewertet habe, indem sie Baugenehmigungen für eine anderweitige Nutzung erteilt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig, weil nicht dargelegt werde, dass das Interesse der Antragsteller, vor einer planbedingt höheren Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sei. Insbesondere seien die der Planung zugrundeliegenden Schall- und Verkehrsgutachten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Eine Gefälligkeitsplanung liege ebenso wenig vor wie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch würden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis rechtserhebliche Mängel aufweisen. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte für den Parkplatz geprüft und solche ausgeschieden, die in einer Entfernung liegen würden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Krankenhaus nicht mehr gewährleisteten. Dem Krankenhaus stünden nunmehr insgesamt 285 Stellplätze zur Verfügung, die dessen Bedarf abdeckten und auch langfristig zur Sicherstellung des Krankenhausstandorts beitragen würden. Planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastungen in der K.-gasse seien abgewogen, durch die für erforderlich erkannte Lärmschutzmaßnahme ausgeglichen und darüber hinaus für hinnehmbar erachtet worden. Die Lärmauswirkungen des Parkplatzes seien gemäß den geltenden schalltechnischen Regelwerken und Vorschriften fachgutachterlich überprüft worden; die danach erforderliche Lärmschutzwand sei im Bebauungsplan festgesetzt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass eine Versiegelung der Geländeoberfläche so weit wie möglich zu vermeiden sei. Das im Parkplatzbereich anfallende Oberflächenwasser solle durch Verwendung von Rasenfugenpflaster und Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Im Übrigen werde Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse sei eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in den vorhandenen ehemaligen Weiher vorgesehen.

Die beigeladene Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und zugleich Betreiberin des Krankenhauses L. beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Den nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffenen Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Jedenfalls liege keine fehlerhafte Abwägung vor. Die umweltrechtlichen Aspekte, insbesondere der Immissionsschutz seien sorgfältig ermittelt, die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Antragsteller in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keinen überhöhten unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend wie auch nicht hinreichend substantiiert. Es habe eine Abwägung stattgefunden, in der alle erforderlichen Gesichtspunkte einbezogen und der Ausgleich der Belange angemessen erfolgt sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verwaltungsstreitsachen 9 ZB 16.2236, AN 3 K 14.01786, AN 3 S 14.01733 sowie der Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsakten des Landratsamts N. verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

A.

Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.

Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.

B.

Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.

I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.

Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.

§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung - anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften - Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.

Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.

Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. - juris Rn. 36).

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 37 m.w.N.).

2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.

a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 4 BN 49.13 - ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung - wie hier - besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - wie hier - eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG - Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).

b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.

c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei - wie die Antragsteller selbst vortragen - lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.

Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782.12 - NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.

Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.

Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.

3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).

Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn - wie hier - die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.

Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).

b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 - TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).

bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).

cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es - wie hier - um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 - 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).

Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).

Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 15.1896 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).

Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).

c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).

aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).

bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).

Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel - anders als vorliegend - voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.

Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 - LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 - LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.

(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.

(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.

Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.

(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.

Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.

(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber - nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag - einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).

(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.

(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).

cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.

(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.

Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.

(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.

(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG - Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung - Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 - 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).

Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).

dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.

(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).

(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.

(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.

Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).

(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).

Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).

Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße ...) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).

(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.

(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).

(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.

Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die - hier nicht gegenständlichen - neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.

4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.

a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).

b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).

Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.

c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.

bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.

Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - juris Rn. 13 f.).

cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.

5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.

a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.

Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).

b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.

aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.

Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und - soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen - versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 - TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.

bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.

cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.

Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.

6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.

7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 - BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 9 N 15.1896

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. November 2015

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Normenkontrolle

Bebauungsplan der Innenentwicklung

beschleunigtes Verfahren

ergänzendes Verfahren

Umweltprüfung

Planrechtfertigung

Abwägungsgebot

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt Wiesentheid, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Balthasar-Neumann-Str. 14, 97353 Wiesentheid,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer ohne mündliche Verhandlung am 26. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren - nach der mit Beschluss vom 26. August 2015 erfolgten Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1942/21“ - gegen den Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners. Dessen Geltungsbereich beschränkt sich auf dieses bislang unbebaute, ca. 1.455 m² große Grundstück, das im Eigentum des Beigeladenen steht und in dem seit 7. November 1981 rechtsverbindlichen Bebauungsplan S. als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt ist. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist den Planbereich nunmehr als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum aus. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 1942/22 sowie für einen Teilbereich der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Fl.Nrn. 1942/2 und 1942/30 wird eine 2,00 m hohe Schallschutzwand mit einer Schalldämmung von > 24 dB festgesetzt.

Das Plangebiet liegt nördlich der S.-straße gegenüber dem südlich der S.-straße gelegenen E.-Markt (im Folgenden: Einkaufsmarkt) des Beigeladenen (Fl.Nr. 1942/13 Gemarkung W.), der nach Aktenlage eine Nettoverkaufsfläche von ca. 1.450 m² hat. Im Osten und Süden grenzt das Plangebiet an den Bebauungsplan S. - Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum vom 6. März 1992 an, in dem auch der vorgenannte Einkaufsmarkt liegt. Die westlich angrenzenden Grundstücke liegen in dem durch den Bebauungsplan S. (v. 6.11.1981) festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Nördlich grenzen an das Plangebiet die nicht förmlich überplanten Flächen eines ehemaligen Sägewerks (Fl.Nr. 1942/2) an.

Die Antragsteller sind Eigentümer des an das Plangebiet unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1942/22, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und in dem durch den Bebauungsplan S. festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt.

Eine Anfrage des Beigeladenen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Parkplatzes mit 48 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/21 hatte das zuständige Landratsamt im Februar 2008 dahingehend beantwortet, dass wegen der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 Stellplätze nur in dem durch die zugelassene Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet verursachten Bedarf zulässig seien. Der Betrieb des Einkaufsmarkts sei nicht dem allgemeinen Wohngebiet, sondern dem hierfür ausgewiesenen Sondergebiet zuzurechnen; demzufolge sei die Bereithaltung von Stellplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet zugunsten des Einkaufsmarkts in einem Sondergebiet nicht zulässig.

Daraufhin hatte der Antragsgegner den Bebauungsplan S. im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB dahingehend geändert, dass er für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 ein „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ festsetzte. Die von den Antragstellern gegen diesen Bebauungsplan erhobene Normenkontrollklage hatte vor dem erkennenden Senat Erfolg (U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593); auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 zum einen die „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21“ sowie ferner die Änderung des Bebauungsplans S. dahingehend, das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 in das bestehende Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ladenzentrum einzubeziehen und als Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum auszuweisen. Der Bebauungsplan sollte als Bebauungsplan der Innenentwicklung und im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden (vgl. §§ 13a, 13 Abs.2, Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die entsprechenden Beschlüsse wurden jeweils im amtlichen Mitteilungsblatt des Antragsgegners vom 11. November 2011 bekannt gemacht. Die Antragsteller erhoben gegen beide Planentwürfe mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 Einwendungen. Beide Bebauungsplanentwürfe wurden mit den seinerzeit vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung des Ingenieurbüros für Bauphysik W. ... GmbH v. 21.12.2011) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 6. Februar 2012 bis 16. März 2012 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans im Amtsblatt des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 enthält den Hinweis, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Innerhalb des Auslegungszeitraums erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. März 2012 gegen beide Planungen Einwendungen.

In seiner Sitzung vom 26. April 2012 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners beide Bebauungspläne als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung beider Bebauungspläne erfolgte jeweils im Amtsblatt des Antragsgegners vom 13. Juli 2012.

Mit Bescheid vom 8. November 2012 erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/21. Nach der Betriebsbeschreibung entstehen auf dem Grundstück 48 Stellplätze für Kunden und Personal des Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/13. Der Baugenehmigungsbescheid enthält u. a. die Auflage sicherzustellen, dass der Parkplatz nur tagsüber (Zeitspanne zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) benutzt wird. Über die beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung ist im Hinblick auf die beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahren noch nicht entschieden.

Am 30. November 2012 haben die Antragsteller gegen beide Bebauungspläne Normenkontrollklage eingelegt, über die der Senat am 6. Oktober 2014 mündlich verhandelt hat. Zur Frage der Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen hat der Senat in dieser Sitzung sowie ergänzend in einem Schreiben des Berichterstatters vom 12. November 2014 auf diverse aktuelle Entscheidungen (insbesondere) des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.

In seiner Sitzung vom 20. November 2014 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und in diesem Rahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis 9. Januar 2015 statt. Der Bebauungsplan werde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die nach den Festsetzungen zulässige Grundfläche betrage mit ca. 1.200 m² weniger als 20.000 m². Während der Auslegung erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller unter Bezugnahme bzw. Wiederholung seiner Ausführungen unter der jeweiligen Nr. II seiner Schriftsätze vom 14. Dezember 2011 und vom 14. März 2012 Einwendungen gegen die Planung. Auch die Antragsteller selbst wandten sich mit zwei Schreiben (v. 8.1.2015 und v. 22.1.2015) nochmals gegen den Bebauungsplan. In der Sitzung des Marktgemeinderats vom 29. Januar 2015 wurde der Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen und im Amtsblatt des Antragsgegners vom 6. Februar 2015 öffentlich bekanntgemacht.

Mit Beschluss vom 26. August 2015 trennte der Senat vom ursprünglichen Normenkontrollverfahren 9 N 12.2592 die Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ ab und führt seither dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen 9 N 15.1896 fort. In den Gründen des Abtrennungsbeschlusses ist ausgeführt, dass das vom Antragsgegner gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführte Änderungsverfahren voraussichtlich an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsmangel leide.

Der Antragsgegner hat daraufhin den Satzungsbeschluss vom 29. Januar 2015 in seinem Amtsblatt vom 18. September 2015 nochmals ortsüblich bekanntgemacht. Die Übereinstimmung des dem Senat vorgelegten Auszugs aus der Niederschrift über die Marktgemeinderatssitzung vom 29. Januar 2015 mit den Einträgen im Niederschriftenbuch wurde vom 1. Bürgermeister des Antragsgegners am 14. September 2015 beglaubigt.

Die Antragsteller halten den streitgegenständlichen Bebauungsplan gleichwohl nach wie vor für unwirksam. Sie tragen im Wesentlichen vor, angesichts der neuerlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt des Antragsgegners vom 18. September 2015 komme es nunmehr entscheidungserheblich auf ihre weiteren Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans an. Insoweit wird zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, auch wenn der Antragsgegner zur Behebung des ursprünglich gegebenen Verfahrensmangels zu Recht ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt habe, sei der Bebauungsplan wegen materieller Mängel unwirksam. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich nicht erforderlich, vielmehr handle es sich um eine sog. „Gefälligkeitsplanung“. Er leide ferner im Hinblick auf die Abwägung der Lärmbelange an einem Abwägungsfehler. Die lärmschutzfachliche Berechnung wie die lärmschutzrechtliche Beurteilung wiesen wesentliche Mängel auf, weil sie auf offensichtlich unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Nettoverkaufsfläche des Einkaufsmarkts und des vorhandenen Altbestands an Stellplätzen beruhten. Das ergänzende Verfahren habe diese Abwägungsdefizite nicht zu heilen vermocht.

Die Antragsteller beantragen in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 (sinngemäß),

den am 18. September 2015 in Kraft getretenen Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners vom 26. April 2012 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 29. Januar 2015 für unwirksam zu erklären,

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich ohne eigene Antragstellung als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beide Bebauungspläne betreffenden Normaufstellungsakten des Antragsgegners und Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2014 sowie die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze, Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen waren auch die Gerichtsakten betreffend das Normenkontrollverfahren 9 N 08.2593.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nach der Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1942/21“ der am 18. September 2015 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - Rn. 22 ff. m. w. N.). Auch sonstige Gründe, die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner nach Erhebung der Normenkontrollklage zur Heilung eventueller Verfahrensmängel ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und den Bebauungsplan mit seiner (erneuten) ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsteller haben dieser Änderung der rechtlichen Gegebenheiten vielmehr mit ihrer Antragstellung im Schriftsatz vom 21. Mai 2015 Rechnung getragen. Auch ansonsten haben die Verfahrensbeteiligten gegen die mit gerichtlichem Schreiben vom 7. Mai 2015 nochmals bekräftigte Absicht des Senats, (auch) über den verfahrensgegenständlichen Normenkontrollantrag im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, keine Einwendungen erhoben.

Die Normenkontrollklage ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie berufen sich vor allem darauf, der angegriffene Bebauungsplan verletze sie in abwägungsrelevanten Belangen, weil die lärmschutzfachliche Berechnung wie die lärmschutzrechtliche Beurteilung wesentliche Mängel aufweise und die Immissionsschutzbelange daher fehlerhaft abgewogen seien. Eine derartige Verletzung erscheint unter Zugrundelegung ihres Vorbringens jedenfalls nicht als ausgeschlossen.

Die Normenkontrollklage ist aber unbegründet. Der am 29. Januar 2015 als Satzung beschlossene und am 18. September 2015 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln.

Für die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB dieselben formellen (§§ 2 ff BauGB) und materiellen (§ 1 BauGB) Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplans.

1. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist keine formellen Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungsplan im Hinblick auf das Absehen von der Umweltprüfung ursprünglich an einem entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel gelitten hat und ob die Antragsteller insoweit - selbst bei Annahme eines derartigen Verfahrensmangels - nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert wären. Denn der Antragsgegner hat zur Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels vorsorglich ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 28. November 2014 (Bl. 438 VGH-Akten 9 N 12.2592) werden die wesentlichen Gründe, aus denen von einer Umweltprüfung abgesehen wird, dargelegt. Gleiches gilt für das erneute Trägeranschreiben. Der Antragsgegner ist damit den insoweit bestehenden Anforderungen nachgekommen. Dies wird auch von den Antragstellern nicht mehr in Frage gestellt.

Der Bebauungsplan ist (nunmehr) auch ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Bebauungsplanurkunde enthält den am 9. Februar 2015 (und damit vor der ortsüblichen Bekanntmachung) vom ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk über den vom Marktgemeinderat am 29. Januar 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan in der Fassung vom 19. Januar 2012; auch der Beglaubigungsvermerk betreffend den einschlägigen Auszug aus der Sitzungsniederschrift trägt nun die Unterschrift des ersten Bürgermeisters (v. 14.9.2015). Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Ausfertigung eines Bebauungsplans.

2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln. Ihm fehlt insbesondere weder die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) noch liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot oder das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) vor. Die insoweit gegebenen Mängel des ursprünglichen Bebauungsplanänderungsverfahrens, die zur Unwirksamkeit der am 12. September 2008 bekanntgemachten Änderung des Bebauungsplans S. geführt haben (U. des Senats v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593), haften dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan nicht an.

a) Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

„Ob“ und „wie“ die Gemeinde plant, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen, wobei das Maß der planerischen Gestaltungsfreiheit, das die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB in Anspruch nehmen kann, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2007 - 4 BN 9/07 - juris Rn. 6; v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - juris Rn. 10). Danach kann auch die Aufstellung oder Änderung eines auf ein einzelnes Grundstück beschränkten Bebauungsplans für die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung sinnvoll und damit rechtlich zulässig sein (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.1993 - 4 NB 29/93 - juris Rn. 3). Insgesamt setzt der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung nur eine erste Schranke, die „lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9 = BVerwGE 146, 137).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt kein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz vor.

Der Antragsgegner verweist in der Bebauungsplanbegründung (vgl. Buchstabe F.1 der Begründung i. d. F. v. 19.1.2012) u. a. darauf, dass er bereits mit dem Bebauungsplan „S. - Änderung von MI-Gebiet in SO-Gebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ (v. 6.3.1992) die Grundlagen für die Realisierung von Einzelhandelsnutzungen an der B.-straße geschaffen habe, in deren Folge sich neben einem Einkaufsmarkt ein Elektronikfachgeschäft sowie weitere Läden von insgesamt ca. 1.800 m² Verkaufsfläche angesiedelt hätten. Der Einkaufsmarkt erfülle eine wichtige Nahversorgungsfunktion im Gemeindegebiet. Er sei derzeit der einzige großflächige Lebensmittelvollsortimenter in städtebaulich integrierter Lage. Damit leiste er einen wesentlichen Beitrag zur verbrauchernahen Versorgung und Deckung des kurzfristigen Bedarfs in fußläufiger Erreichbarkeit. Ungeachtet dessen werde der Einkaufsmarkt zu einem Großteil von Autokunden aufgesucht. Seine Funktionsfähigkeit werde jedoch durch großflächige Lebensmittelmärkte in städtebaulich nicht integrierten Lagen und durch die unzureichende Stellplatzsituation gefährdet. Ziel der Planung sei es daher, durch Verbesserung des Stellplatzangebots gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 8 a BauGB die vom Einkaufsmarkt gewährleistete Nahversorgungsfunktion am bisherigen integrierten Standort zu erhalten und zu sichern. Neben dieser Verbesserung der Rahmenbedingungen für den innerörtlichen Handel sollten durch die Planung die Verkehrsströme im Bereich der Kreuzung S.-straße/B.-straße entzerrt und entflechtet werden. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang in der Begründung zum Bebauungsplan des Weiteren auf die C.-Stellungnahme vom 10. Februar 2012; sie bestätige die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Einkaufsmarkts durch großflächige Einzelhandelsbetriebe in städtebaulich nicht integrierten Lagen.

Auch der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat sich im Laufe des Aufstellungsverfahrens wiederholt mit den insoweit erhobenen Einwendungen der Antragsteller beschäftigt und ist insbesondere deren Einwand, es handle sich in Wahrheit um eine sog. „Gefälligkeitsplanung“, die Planung diene also letztlich nur den privaten Interessen des Beigeladenen, substantiiert entgegengetreten. So hat er in seiner Sitzung vom 29. Januar 2015, in der er den Satzungsbeschluss gefasst hat, auf seine Stellungnahmen und Abwägungen vom 10. Januar 2012 und 2. April 2012 (in den Verfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 BauGB, vgl. Heftung Nr. 21 des Gehefts Nr. 3) hingewiesen und diese Erwägungen auch ausdrücklich der aktuellen Behandlung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken und Anregungen zugrunde gelegt. Zudem ist er den von den Antragstellern mit Schreiben vom 8. Januar 2015 vorgetragenen Einwendungen gegen die von der Marktgemeinde zur Stützung ihrer städtebaulichen Zielsetzung angeführten fachlichen Stellungnahmen und Unterlagen (Aufnahme in die „Städtebauförderung Aktive Stadt“ im Jahr 2010; „Integriertes städtebauliches Konzept (ISEK) und Vorbereitende Untersuchung v. 26.4.2012“; C.-Gutachten v. 16.11.2011; C.-Schreiben v. 10.2.2012) entgegengetreten. Insgesamt steht damit aus Sicht des Senats die städtebauliche Erforderlichkeit nicht (mehr) in Frage.

b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Das Plangebiet wird nunmehr ausdrücklich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum gemäß § 11 BauNVO festgesetzt, die dort zulässige Art der Nutzung damit auf eine Parkplatznutzung beschränkt. Der Bebauungsplan trägt damit ersichtlich der Entscheidung des Senats vom 3. November 2010 (siehe Rn. 26 der Entscheidungsgründe) Rechnung, die den seinerzeitigen Änderungsbebauungsplan u. a. auch deswegen als unwirksam angesehen hat, weil er mangels hinreichender Festsetzungen auch Nutzungen (z. B. als Ladenfläche) zugelassen hat, die so nicht dem Planungswillen des Satzungsgebers entsprochen haben.

b) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) unwirksam. Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange einem Belang den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (st. Rspr.; vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309).

Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist hier ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat - wie sich aus den Anlagen zur Niederschrift über die maßgebliche Sitzung des Marktgemeinderats vom 29. Januar 2015 ergibt (vgl. Bl. 23 ff. d. Gehefts 2 Original-Akten Bebauungspläne Akten-Nr. 3“) - ersichtlich die von den Antragstellern selbst (Schreiben vom 8.1.2015, Bl. 19 des Gehefts) und durch ihren Bevollmächtigten (Schriftsatz v. 8.1.2015, Bl. 18 d. Gehefts) unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einwendungen in den Schriftsätzen vom 14. Dezember 2011 und 14. März 2012 erhobenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und in seine Abwägung eingestellt.

Er hat hierbei insbesondere erkannt, dass die Antragsteller durch die Festsetzung des unmittelbar an ihr Grundstück grenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1942/21 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum ihren Gebietsbewahrungsanspruch gegenüber Bauvorhaben, die mit der bisherigen Wohngebietsfestsetzung unvereinbar sind, verlieren, und hat dies bei seiner Abwägung als abwägungsrelevanten Belang berücksichtigt. Ferner ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass es durch den geplanten Parkplatz für die Antragsteller wie insgesamt für das angrenzende allgemeine Wohngebiet voraussichtlich zu einer Zunahme von Verkehrsgeräuschen kommen wird. Unter Zugrundelegung der im Bebauungsplanverfahren erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 21. Dezember 2011 würden jedoch bei der im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzwand, bei Verwendung eines ebenen Straßenbelags aus Asphalt oder eines akustisch gleichwertigen Belags die für die Tageszeit geltende Immissionsrichtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete an allen Immissionsorten um 6 dB(A) unterschritten. Mit diesem Abschlag wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Lärmberechnung der festgesetzte Parkplatz schalltechnisch isoliert, also ohne Berücksichtigung der Vorbelastung durch die gewerbliche Nutzung in der Umgebung (insbesondere des Einkaufsmarkts) betrachtet worden ist (vgl. Ziff. 3.2.1 TA-Lärm). Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück waren - wie im Rahmen der Abwägung zutreffend ausgeführt (vgl. S. 6 und 7 der Anlage 1) - im Hinblick auf die in Ziff. 7.4 Unterabs. 2 TA Lärm getroffene Regelung nicht zu berücksichtigen, Eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) erscheint aufgrund der schon aus den Planvorlagen ersichtlichen untergeordneten Verkehrsstärke auf der S.-straße als ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beschränkung der Nutzung der Stellplatzanlage auf die Tagzeit ist der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass dies durch geeignete Mittel in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren sicherzustellen ist (S. 8 der Anlage 1 - Abwägung v. 10.1.2012). Als geeignetes Mittel wird hierfür in der Abwägung eine Schrankenregelung genannt (S. 8 der Anlage zur Sitzung v. 29.1.2015). Auch eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller durch die festgesetzte Lärmschutzwand wird im Hinblick auf die konkreten Grundstücksverhältnisse verneint (S. 8 wie vor).

Diese Abwägungsentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Gebietsbewahrungsanspruch folgt lediglich ein Anspruch der Antragsteller, dass das Bewahrungsinteresse, das ihnen als Eigentümer eines im selben allgemeinen Wohngebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks zusteht, in dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanverfahren wegen seiner (negativen) Auswirkungen auf den Gebietsbewahrungsanspruch angemessen berücksichtigt wird (in diesem Sinne auch: Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 47 RdNr. 64). Er vermittelt den Antragstellern aber keinen Anspruch darauf, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt unverändert bleibt oder das ihnen benachbarte, das Plangebiet bildende Grundstück nur mit einem Wohngebäude bebaut wird. Wie sich schon aus dem Katalog der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ergibt, eröffnet eine derartige Gebietsfestsetzung vielmehr grundsätzlich eine Vielzahl von baulichen Nutzungsarten, die für eine benachbarte Wohnbebauung in der Praxis durchaus ein nicht unerhebliches Konfliktpotential bilden können. So sind im allgemeinen Wohngebiet beispielsweise die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVOP) allgemein zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen oder Tankstellen sind jedenfalls ausnahmsweise zulässig (vgl. § 4 Abs. 3 BauNVO). Der notwendige Interessenausgleich zwischen den nachbarlichen Interessen muss im Einzelfall jeweils anhand der Grundsätze des Gebots der Rücksichtnahme vorgenommen werden.

Dass der Antragsgegner bei seiner Abwägung letztlich den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Belangen den Vorrang vor den Belangen der Antragsteller einräumt, auf dem Plangebiet nur eine Nutzung zu ermöglichen, die in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zulässig ist, liegt im Wesen des der Gemeinde eingeräumten planerischen Ermessens

Was die von den Antragstellern weiter vorgetragenen Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtimmissionen des Einkaufsmarkts auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/13 betrifft, verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass dieser Markt nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist. Der lärmmäßigen Vorbelastung durch diesen Markt wie durch die übrigen in der Nähe gelegenen Betriebe wird - wie ausgeführt - durch den Abschlag von 6 dB(A) beim Immissionsrichtwert hinreichend Rechnung getragen.

Nach all dem hat die Klage daher keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht m vorliegenden Fall der Billigkeit, ihnen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil zum einen der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und überdies die hier gegebene Sachverhaltskonstellation einem baurechtlichen Nachbarstreit vergleichbar ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners.

Der Antragsteller betreibt seit der Aussiedelung seiner Hofstelle im Jahr 1991 auf der FlNr. ... Gemarkung G. südöstlich außerhalb des Ortes G. einen Schweinemastbetrieb mit inzwischen vier Stallungen. Aus der Baugenehmigung für Stall 4 vom 25. April 2013 ergibt sich eine maximale Tierbelegung von 390 Mastschweinen in Stall 1, 600 Aufzuchtferkeln in Stall 2, 580 Mastschweinen in Stall 3 und 180 Zuchtsauen (ohne Ferkel) sowie 4 Ebern in Stall 4 (vgl. Nebenbestimmung Nr. 10). Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens legte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Beurteilung der „Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G.“ des Büros ... „...“, ... vom 30. Januar 2013 vor.

Am 18. April 2013 beschloss der Antragsgegner die Aufstellung des Bebauungsplans für das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 2“. Das geplante Baugebiet liegt am südlichen Ortsrand von G., östlich der Kreisstraße ... und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Im Norden grenzt das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ an, im Übrigen landwirtschaftliche Nutzflächen. Das Plangebiet liegt vor dem Fuße des S. an einem leicht geneigten Nordhang. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde ausgeführt, dass sich der Schweinemastbetrieb des Antragstellers östlich des Neubaugebiets befindet. Dessen Abstand zur östlichen Baugrenze der Bauparzellen 20 bis 23 betrage 180 bis 185 m, zum nächstgelegenen Wohnhaus des Baugebiets „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ ca. 190 m. Für die Ableitung des Oberflächenwassers werde ein Gesamtkonzept zur Lösung der Flur- und Hochwasserproblematik im Rahmen einer eigenständigen Entwässerungsplanung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt A... entwickelt. Das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) werde in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) werde in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickere. Das südlich des Baugebiets anfallende Flurwasser des ansteigenden S. Hanges werde über einen Abfang- und Versickerungsgraben abgeleitet; der Überlauf werde an den neuen Oberflächenwasserkanal angeschlossen.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand im Zeitraum 20. März 2014 bis 22. April 2014 statt, die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum 7. Juli 2014 bis 8. August 2014. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14. April 2014 und 22. Juli 2014 jeweils Einwendungen. Der Antragsgegner beschloss am 18. September 2014 über die Einwendungen und die Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 4. November 2014 ausgefertigt und am 21. November 2014 bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 erhob der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle. Er hat sich dabei auf materielle Fehler des Bebauungsplans berufen.

Unter dem 19. Dezember 2014 reichte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Schweinestalles mit 80 Abferkelplätzen westlich des Stallgebäudes 4 ein. Der Antragsgegner verweigerte hierzu mit Beschluss vom 26. Februar 2015 sein gemeindliches Einvernehmen. Im Hinblick auf das laufende Normenkontrollverfahren wurde die Bauvoranfrage mit Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 2015 ruhend gestellt.

Am 18. Juni 2015 beschloss der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Im Rahmen der Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 Einwendungen. Am 18. August 2015 beschloss der Antragsgegner über die Einwendungen und die Satzung. Die Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte am 27. Oktober 2015 und die Bekanntmachung am 28. Oktober 2015. Mit Schriftsatz vom 12. November 2015 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat.

Der Antragsteller befürchtet Einschränkungen seines Betriebes, insbesondere durch die vier am nordöstlichen Rand des Bebauungsplangebiets gelegenen Wohnhäuser. Durch den Bebauungsplan würden ihm Expansionsmöglichkeiten genommen und die Einhaltung künftiger europarechtlicher Vorschriften, worauf sein Vorbescheidsantrag vom 19. Dezember 2014 abziele, verhindert. Der Antragsgegner habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Auswirkungen des klägerischen Betriebs auf die geplante Wohnbebauung trotz entsprechender Hinweise des Antragstellers auf das Gutachten des Büros ... - „...“ vom 30. Januar 2013 getroffen. Dieser Fehler sei auch beachtlich. Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern, da die privaten Belange des Antragstellers nicht entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet und abgewogen worden seien. Der Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung, da das Problem der Regen- und Abwasserbeseitigung nicht gelöst sei. Der geplante Abfanggraben für Flurwasser lasse die Ableitung offen; wegen des abfallenden Geländes könne das Wasser nur nach Osten und dann nach Norden abfließen, so dass die Althofstelle des Antragstellers auf FlNr. ... Gemarkung G. betroffen sei. Eine Versickerung sei wegen des Tonbodens nicht möglich.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen, da der Bebauungsplan lediglich die seit 1995 bestehende Flächennutzungsplanung konkretisiere. Der Standort seiner geplanten Betriebserweiterung sei nicht zwingend; im Übrigen sei auch von der geplanten Erweiterung, die immissionsschutzrechtlich zu genehmigen sei, keine Geruchsbelästigung zu erwarten. Die Auswirkungen des klägerischen Betriebs seien durch die fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W. vom 17. April 2014 und des Landratsamts W.-... vom 30. Juli 2014 ausreichend ermittelt worden. Das Gutachten des Büros ... vom 30. Januar 2013 komme zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) überschreite. Die Entwässerung des Baugebiets sei wasserrechtlich zu behandeln; der Überlauf des Abfanggrabens werde an den neuen Oberflächenkanal angeschlossen. Hierfür sei - unabhängig vom Bebauungsplan - ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Eine eigenständige Fachplanung sei neben der Aufstellung des Bebauungsplans zulässig. „Wasserprobleme“ entstünden durch das Baugebiet nicht.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten des Antragsgegners verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris Rn. 3) ebenso wie der Schutz des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abließt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris Rn. 13). Beide Interessen sind hier aufgrund der örtlichen und topografischen Situation, insbesondere im Hinblick auf die geringe Versickerungsrate des Bodens und die Entfernung des Schweinemastbetriebs zum geplanten Wohngebiet, auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat sowohl im Planaufstellungsverfahren als auch im ergänzenden Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 47 Abs. 2a VwGO). Die Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls sowohl hinsichtlich der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 21. November 2014 als auch hinsichtlich der erneuten Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens gewahrt.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären.

Der Bebauungsplan leidet an erheblichen Abwägungsfehlern, die auch beachtlich sind. Der Antragsgegner hat zum einen die abwägungserheblichen Belange hinsichtlich der Erweiterungsabsichten des Schweinemastbetriebs des Antragstellers nicht entsprechend § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und bewertet (1.) und zum anderen hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung verletzt (2.).

1. Der Antragsgegner hat die Erweiterungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich seines Schweinemastbetriebs nicht hinreichend ermittelt und bewertet.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Ermittlung ist insbesondere unvollständig und fehlerhaft, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Dez. 2015, § 2 Rn. 280).

In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2.3.1) und in der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB (Nrn. 2 und 3) wird ausgeführt, dass durch den Schweinemastbetrieb des Antragstellers „keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen für das neue Wohnbaugebiet zu erwarten sind. Genauso wenig sieht der Markt G. durch die Entwicklung des Neubaugebiets eine Gefährdung der betrieblichen Entwicklung oder eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Schweinemastbetriebs“. Diese Formulierungen wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht überarbeitet; auch entspricht die Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 13. August 2015 inhaltlich der Abwägungsentscheidung vom 18. September 2014. Dabei wurde jedoch übersehen, dass der Antragsteller unter dem 19. Dezember 2014 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Stalles mit 80 Abferkelplätzen gestellt hat, der über eine normale, geringfügige betriebliche Erweiterung hinausgeht.

Bei dem hier durchgeführten ergänzenden Verfahren wird das ursprüngliche Bauleitplanverfahren an der Stelle fortgesetzt, an der der (tatsächliche oder vermeintliche) zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Bisherige Verfahrensschritte bleiben unberührt, nachfolgende Verfahrensabschnitte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 - juris Rn. 9; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2015, § 214 Rn. 242 f). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen durchgeführt und nach erneuter Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 im Marktgemeinderat am 13. August 2015 über die Einwendungen des Antragstellers und die Satzung beschlossen.

Im Rahmen dieser (erneuten) Abwägung hätte der Antragsgegner jedoch die vom Antragsteller geplante Betriebserweiterung um 80 Abferkelplätze, die dieser in Form einer Bauvoranfrage mit Unterlagen vom 19. Dezember 2014 vor Durchführung des ergänzenden Verfahrens beim Landratsamt W.-... eingereicht hat und auf die dieser in seiner Einwendung vom 21. Juli 2015 hingewiesen hat, in seine Abwägungsentscheidung einstellen und bewerten müssen. Neben den Nutzungskonflikten durch den bestehenden Schweinemastbetrieb des Antragstellers und möglichen Einschränkungen durch eine heranrückende Wohnbebauung ist in die Abwägungsentscheidung grundsätzlich auch das Interesse eines Antragstellers an der Erhaltung seines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - juris Rn. 3), nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris Rn. 7).

Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens am 13. August 2015 waren dem Antragsgegner die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers sowohl aus der ursprünglichen Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren als auch in Form der Einwendungen des Antragstellers im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2015 unter Bezugnahme und Beifügung des Antragsschriftsatzes im Normenkontrollverfahren vom 18. März 2015) bekannt. Wie der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 26. Februar 2015 entnommen werden kann, hat sich der Antragsgegner zudem in dieser Sitzung mit der entsprechenden Bauvoranfrage des Antragstellers befasst. Unerheblich ist hierbei, dass diese Erweiterungsabsichten - worauf der Vertreter der Regierung von Mittelfranken in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9. Mai 2016 hingewiesen hat - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Gesamtbetriebs erfordern, weil damit erstmalig die nach Anhang 1 der 4. BImSchV maßgebliche Anlagengröße überschritten wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 5 4. BImSchV). Durch die Bauvoranfrage wurde jedenfalls ein konkretes und klares Interesse an der Ausweitung der Tierhaltung und der Anpassung an rechtliche Vorgaben durch den Antragsteller dokumentiert. Allein das Ruhen des Verfahrens zur Erteilung eines Bauvorbescheids, das der Antragsteller im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren beantragt hat, lässt seine konkreten Erweiterungsabsichten nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass wegen des geringen Ausmaßes der zusätzlichen Geruchsimmissionen eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Interessen und der geplanten Wohnbebauung ausgeschlossen seien. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass auch von der geplanten Erweiterung keine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten sei, mag zwar nach dem vom Landratsamt W.-... im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 bewerteten Bericht über Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G. des Büros ... vom 30. Januar 2013 einiges dafür sprechen, dass wohl auch durch die geplante Erweiterung der nach Tabelle 1 zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 für Wohn-/Mischgebiete angegebene Immissionswert von 10 v. H. der Jahresgeruchsstunden am Ostrand des geplanten Wohngebiets unterschritten wird. Denn in dem Gutachten des Büros ... wird festgestellt, dass die relative Geruchsstundenhäufigkeit an dem beurteilungsrelevanten Immissionsort an der östlichen Grenze der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche für den 2013 genehmigten geänderten Zustand- also ohne die nunmehr geplante Betriebserweiterung - 7 v. H. der Jahresgeruchsstunden beträgt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die in der GIRL genannten Immissionswerte überschreitet. Unabhängig davon, dass sich diesem Bericht und den sonstigen Planunterlagen keine Aussagen dazu finden, ob hinsichtlich des geplanten Wohngebiets weitere emittierende (landwirtschaftliche) Betriebe im Rahmen der Gesamtbelastung zu berücksichtigen sind, hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners aber im Rahmen der Behandlung der Bauvoranfrage des Antragstellers vom 19. Dezember 2014 im Beschluss vom 26. Februar 2015 darauf abgestellt, dass durch dieses Bauvorhaben „eine künftige Beeinträchtigung der Planungen der Gemeinde nicht ausgeschlossen werden kann“. Ausgeführt wurde ferner, dass durch ein Heranrücken der Intensivtierhaltung an das vorhandene Wohnbaugebiet „An der Brachgasse“ und einer Intensivierung des derzeitigen Tierbestandes mit einer Zunahme der Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Unter diesen Umständen und Annahmen waren die Belange des Antragstellers hinsichtlich seiner Betriebserweiterung in die Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 einzustellen.

b) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Bei dem Interesse des Antragstellers, durch eine heranrückende Wohnbebauung nicht in seiner konkreten betrieblichen Erweiterung eingeschränkt zu werden, handelt es sich um einen Belang, der nach den obigen Ausführungen in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich war und damit um einen wesentlichen Punkt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 19). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieses Belangs ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16).

Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren geeignete Möglichkeiten zur Lösung des Konflikts zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies zeigt sich beispielsweise in der Prüfung eines Verzichts auf die Parzellen 20 bis 23 oder der Festsetzung einer Streuobstwiese zur „Minimierung möglicher Immissionen“ (vgl. Begründung Nr. 2.3.1). Darüber hinaus enthalten die Planaufstellungsakten keine Aussagen zum Umfang des Schutzanspruchs der Eigentümer an der Grenze zum Außenbereich (vgl. OVG RhPf, U. v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - juris Rn. 37), aus denen gegebenenfalls eine Berücksichtigung der Belange des Antragstellers abgeleitet werden könnte. Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift vielmehr innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Mangel im Abwägungsvorgang als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Fehler in Form eines Abwägungsdefizits oder -ausfalls anzusehen und im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zu bewerten wäre (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.181 - juris Rn. 36; BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22). Denn diese Vorschrift enthält für die Erheblichkeit des Mangels keine über § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinausgehenden Anforderungen (BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - juris Rn. 23).

2. Der Bebauungsplan des Antragsgegners verletzt hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung.

a) Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Rahmen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung feststellbar, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21).

Das Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet dabei, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dez. 2015, § 1 Rn. 84; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 115); mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - juris Rn. 27; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 1 Rn. 118). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14).

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch insoweit Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 13). Zu den einzustellenden Belangen gehören auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung liegt und das belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen, z. B. durch Überschwemmungen oder Wasserschäden, ausgesetzt sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - a. a. O. - juris Rn. 14f; BayVGH, U. v. 11.2.2014 - 1 N 10.2254 - juris Rn. 38). Derartige Gefahren sind vorliegend auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden nur eine geringe Versickerungsrate aufweist, worauf das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 hinweist.

Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde aber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, indem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 16).

Im vorliegenden Fall wird in der Begründung unter Nr. 4.1 zum Bebauungsplan u. a. ausgeführt, dass das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet werde. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) könne aus topographischen Gründen nicht in Richtung Kreisstraße entwässert werden. Das Niederschlagswasser werde daher in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickert werde. Gleichzeitig sei geplant, das bislang zugeleitete Flur- und Niederschlagswasser aus dem Außeneinzugsgebiet des S. Hanges über ein Grabensystem westlich an G. vorbei zu führen und außerhalb der Ortschaft in den W.bach einzuleiten. Das Wasserwirtschaftsamt A... hat bereits in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 darauf hingewiesen, dass für den vorhandenen Oberflächenwasserkanal die ausreichende hydraulische Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einzugsgebiete und Einleitungen nach dem Stand der Technik bis zur Einleitungsstelle in den W.bach nachzuweisen ist. Für das im östlichen und südlichen Baugebiets Bereich anfallende Niederschlagswasser, das in die angrenzende Grünfläche eingeleitet und über ein Mulden-Rigolen-System versickern solle, könne aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse nur von einer geringen Versickerungsrate ausgegangen werden. Die Durchlässigkeit des Sickerraumes sei belastbar „in situ“ zu ermitteln. In der Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 zu den Einwendungen des Antragstellers vom 21. Juli 2015 wiederholt der Marktgemeinderat des Antragsgegners inhaltsgleich die Abwägung vom 18. September 2014 und verweist auf eine eigenständige Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro K..., die sich allerdings nicht in den Planunterlagen befindet. Zudem würden für die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Abfanggraben verschiedene Varianten erarbeitet und geprüft.

Mit dieser Vorgehensweise und Begründung genügt der Antragsgegner nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Aus dem der Abwägung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept wird insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und die in den Planunterlagen fehlende Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros K... nicht ersichtlich, dass die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen zur Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder mindestens wahrscheinlich sind. Obwohl das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Ermittlung der Versickerungsfähigkeit „in situ“ hingewiesen hat, fehlen neben einer solchen Ermittlung in den Planunterlagen und der Abwägungsentscheidung jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mindestens eine der dargestellten Varianten die oben genannten Anforderungen sicherstellen kann. Ergänzungen oder Änderungen des Konzepts wurden in den Planunterlagen und auch im Abwägungsbeschluss vom 13. August 2015 nicht mehr dargestellt oder aktualisiert. Eine (ergänzende) Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, aus der sich die Realisierbarkeit der Entwässerungsplanung ergeben würde, wurde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht mehr eingeholt. Der bloße Verweis auf eine Verbesserung der bisherigen Situation wegen der Ableitung des Hangwassers (vgl. zusammenfassende Erklärung vom 4.11.2014 Nr. 3.) ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 21).

b) Der Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die Offensichtlichkeit ergibt sich hier bereits aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. April 2014, weil der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren keine weiteren Ermittlungen oder Konkretisierungen des Konzepts veranlasst oder dargestellt hat (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 35). Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Dies liegt bei einem unvollständigen und ohne Alternativenprüfung oder -darstellung zugrunde gelegtem Entwässerungskonzept auf der Hand.

Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Entwässerung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

3. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan ist im Ganzen unwirksam.

Von einer Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsfehler nur eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 37). Maßgeblich ist, ob der gültige Teil eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 19).

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die fehlende Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten des Antragstellers nur zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Parzellen 20 bis 23 führen würde, denn jedenfalls das Entwässerungskonzept betrifft den gesamten Bebauungsplan. Zwar differenziert das Konzept zwischen Flächen im westlichen Baugebietsbereich (ca. 70 v. H.) und Flächen im östlichen und südlichen Baugebietsbereich (ca. 30 v. H.). Weder aus den Planunterlagen noch aus den Planaufstellungsakten ist jedoch ersichtlich, welche Flächen konkret gemeint sind und wie sich die Baugebietsbereiche insoweit konkret teilen lassen könnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. Der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde.

Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „Eg.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs Eg.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung des Antragsgegners aus dem Jahre 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens Ringstraße ... in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ringstraße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Rangaustraße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die Eg.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ringstraße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden.

Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ringstraße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 (ab hier: Verkehrsgutachten 2006/2012) abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Entgegen der Annahme in diesem Gutachten würden nicht 15% des planbedingten Verkehrs aus dem 2. Bauabschnitt durch die Ringstraße fließen, sondern 54%, wie sich aus einer eigenen Auswertung des Antragstellers ergebe. Der Antragsgegner habe sich zudem den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 bewusst verschlossen. Trotz der von den Anwohnern der Ringstraße vorgebrachten Bedenken gegen die weitere Steigerung der Lärmbelastung in dieser Straße habe der Antragsgegner keine Verkehrslärmimmissionsprognose hinsichtlich des in der Ringstraße zu erwartenden Verkehrslärms eingeholt. Die vom Antragsgegner nachträglich während des Normenkontrollverfahrens veranlassten und von ihm vorgelegten diesbezüglichen Berechnungen des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 seien nicht geeignet, die vorher erfolgte Abwägungsentscheidung zu rechtfertigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Insbesondere sei die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Verkehrsgutachten 2006/2012 ermittelt und in die Abwägung auch mit der Konsequenz einer Erhöhung der Lärm- und Immissionsbelastung einbezogen worden. Anlässlich des Bebauungsplanverfahrens habe der Antragsgegner beim Ingenieurbüro C. eine weitere Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 eingeholt. Dieses Gutachten sei erst nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fertiggestellt worden. Es enthalte aber gleichwohl Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei am gleichen Tag der Sitzung, in dem der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, unter dem vorangehenden Tagesordnungspunkt (TOP 2.1) vom Ingenieurbüro vorgestellt und erläutert worden. Im Gutachten sei aufgrund einer ergänzenden Verkehrszählung von Anfang des Jahres 2012 festgestellt worden, dass die Verkehrszunahme nach Realisierung des 1. Bauabschnitts - insbesondere auch auf der Ringstraße - nicht unerheblich geringer ausgefallen sei als ursprünglich prognostiziert. Im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren habe der Antragsgegner das Ingenieurbüro S. gebeten, die Änderung der Lärmsituation am Anwesen des Antragstellers zu betrachten. In dessen Stellungnahme vom 13. November 2013 werde detailliert dargelegt, dass die Anforderungen der 16. BImSchV im Rahmen des Planungsverfahrens beachtet worden seien. Die über dem Bebauungsplan Nr. 48 „Rangauschule/Kindertagesstätte“ im Jahr 2012 realisierte Kinderkrippe sei bei der Verkehrsbelastung nicht gesondert berücksichtigt, aber in die neue Schallpegelberechnung einbezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2014, die Gerichtsakten des Verfahrens 15 NE 13.2213 und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auf Nummer II. 1. der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 26. März 2014 im Verfahren 9 NE 13.2213 wird verwiesen. Soweit der Senat dort auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz und der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers verwiesen hat, konnte diese erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgen, in der insbesondere das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsgutachten 2006/2012 näher erläutert wurde. Eine solche im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht, vermag die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

2. Der Antragsgegner hat die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße (und damit auch für das Grundstück des Antragstellers) außerhalb des Plangebiets nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Dieser Verstoß ist hier auch beachtlich.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 892). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf diese Grundstücke aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 -4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241).

Ob die Seitens des Antragstellers geltend gemachte planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.2015 - 4 BN 18/14 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen für Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet erforderlich ist, bestimmt sich je nach der Lage des einzelnen Falles. Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2003 - 4 BN 51/03 - BauR 2004, 1132/1133).

Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (vgl. OVG NW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - juris Rn. 51; VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 39). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage sein und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11 - juris Rn. 31).

b) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass der Antragsgegner die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße als einer der Zufahrtstraßen zum Plangebiet im Aufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat.

Der Antragsgegner hat zwar bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ringstraße erkannt. Er hat u. a. dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Verkehrsgutachten 2006/2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat aber die Lärmschutzbelange der Anwohner der Ringstraße allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung mangels einer Ermittlung der dort konkret zu erwartenden Lärmimmissionswerte nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einbeziehen.

aa) Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionstechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche und die Geräuschimmissionen der Außenspielflächen des geplanten Kindergartens. Hinsichtlich der Verkehrsgeräuschimmissionen wurde im Gutachten für das Plangebiet auf die Einhaltung der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau abgestellt (vgl. auch Nr. 2.6 der Planbegründung). Eine Aussage zur Verkehrslärmbelastung in der Ringstraße enthält die Planbegründung demgegenüber nicht. Dort wird lediglich in Nr. 2.6 Immissionsschutz darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Verkehrssituation ein Verkehrsgutachten mit Datum vom 6. Oktober 2006 und 20. Dezember 2006 erarbeitet wurde, das für den zweiten Bauabschnitt überarbeitet wurde.

In diesem Verkehrsgutachten 2006/2012 wurde die Menge des zusätzlichen Verkehrs aus den Bauabschnitten 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ auf der Grundlage einer Verkehrszählung vom 21. September 2006 u. a. auch für die Ringstraße prognostiziert. Dabei wurde die aus den Baugebieten zu erwartende Verkehrsbelastung ermittelt und auf das umliegende Straßennetz auf Grundlage der Raumbeziehungen und der vorhandenen und neuen Verkehrsströme verteilt. Aus einer acht-stündigen Verkehrszählung wurde für die Ringstraße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 1.717 Kfz/24 h berechnet. Der planbedingte Neuverkehr wurde mit 1.744 bis 2.629 Fahrzeugen inclusive Besucher- und Wirtschaftsverkehr prognostiziert, wovon auf den Bauabschnitt 1 1.146 bis 1.732 Fahrten, auf den Bauabschnitt 2 599 bis 897 Fahrten entfielen. Die Tagesbelastungen im Kfz-Verkehr ohne Binnenverkehr (d. h. Fahrten mit Quelle und Ziel im Plangebiet) wurden mit 1.585 bis 2.385 Kfz-Fahrten prognostiziert. Auf den Bauabschnitt 1 entfielen davon 1.041 bis 1.571 Fahrten, auf den Bauabschnittt 2 544 bis 814 Kfz-Fahrten.

Auf Grundlage der Lage des Gebiets und des Verkehrsnetzes wurde für die Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs von 15% prognostiziert, woraus in der Spitzenstunde bei einer Zunahme von absolut 31 Kfz/h eine Auslastung der Straße von 78% errechnet wurde. Als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung wurde festgehalten, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage ist, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen (wohl am 24.3.2012) vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten die Zunahme geringer prognostiziert wird als im Jahr 2006. Eine nähere Erläuterung dieser Aussage findet sich in dem Verkehrsgutachten allerdings nicht.

In einer Ergänzung vom 7. April 2012 zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012 des Ingenieurbüros C. wurde die Verkehrsbelastung an vier Stellen am Pfalzhausweg und der Rangaustraße im Plangebiet im Jahr 2006 sowie die zusätzlich zu erwartende Belastung aus den Bauabschnitten 1, 2 und 3 an diesen Stellen ermittelt. Aussagen zur Situation in der Ringstraße finden sich in dieser Ergänzung ebenfalls nicht.

Zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf hat der Antragsgegner eine weitere Stellungnahme des Ingenieurbüros C. eingeholt. Zielsetzung dieser „ergänzenden“ Stellungnahme vom 14. Juni 2012 war es, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in der Verkehrssituation aus der Teilbebauung des Bauabschnitts 1 des Baugebiets „Eg.-Nord“ zu untersuchen und die feststellbaren Ergebnisse darzustellen. Zusätzlich sollte untersucht werden, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären sowie welche Maßnahmen sinnvoll sind bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegen zu wirken. Darüber hinaus sollte ermittelt werden, welche verkehrlichen Veränderungen daraus zu erwarten sind, dass im Bereich der Baufelder WA 3 und WA 4 des Bebauungsplans für den Bauabschnitt 1 eine Pflegeeinrichtung mit betreutem Wohnen mit insgesamt 150 Plätzen geplant ist. Eine im Rahmen dieses Gutachtens erfolgte neue Erfassung des vorhandenen Verkehrs durch eine 24 Stunden-Messung an zwei Tagen (23.1./24.1.2012) hat für die Ringstraße einen Mittelwert von 1.816 Kfz/24 h ergeben. Dies entspreche einer Zunahme von 5,7% gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2006, während damals eine Zunahme von 15% aus dem Bauabschnitt 1 erwartet worden sei. Auch wenn bei vollständiger Bebauung dieses Abschnitts noch mit einer gewissen Zunahme zu rechnen sei, dürfte sich die prognostizierte Zunahme von 15% aus diesem Bauabschnitt aber nicht einstellen. Durch die Veränderung der Nutzung innerhalb der Baufelder WA 3 und WA 4 im Bauabschnitt 1 sei gegenüber der Prognose 2006 eine Reduzierung des Verkehrs um 146 Kfz/24 h zu erwarten.

Nach einer Untersuchung von verschiedenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Ringstraße und damit der Veränderung des Zeit-Wege-Vorteils der Ringstraße gegenüber der Bahnhofstraße kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich eine Veränderung der Verkehrsverteilung nur durch eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit in der Ringstraße erreichen lässt. Bei einer Umgestaltung der gesamten Ringstraße in eine Spielstraße würde sich eine Reduzierung der Verkehrsmenge um 37 Fahrzeuge in der Stunde ergeben, was aber in keinem Verhältnis zu den notwendigen Umbaukosten der Ringstraße in Höhe von rd. 300.000 Euro stünde. Auf Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen wurde zusammenfassend empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig, bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3, keine weitere Erhöhung des Verkehrs in der Ringstraße zu erhalten, seien bei Ausweisung der weiteren Bauabschnitte weitere Maßnahmen sinnvoll. Mit der Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße werde ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt und könne sich eine weitere Verkehrszunahme für die Ringstraße und die Bahnhofstrasse in gewissem Umfang begrenzen lassen.

Eine Abschätzung der für die Wohnbebauung an der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung lässt sich diesen Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen damit nicht entnehmen.

bb) Auch bei seiner Abwägungsentscheidung lag dem Marktgemeinderat des Antragsgegners keine verlässliche Abschätzung der in der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung vor. Wie der Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17. September 2012 zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen ist, hat er seiner Abwägungsentscheidung allein das Gesamtergebnis des Verkehrsgutachtens 2006/2012 zugrunde gelegt. Soweit im Abwägungsbeschluss zusätzlich auf eine erneute Beurteilung des Ingenieurbüros C. verwiesen wird, dass es durch den zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Bauabschnitt nicht zu unzumutbaren Belastungen an Verkehrslärm oder Abgasen komme und die Prognosen aus dem ersten Gutachten zutreffen bzw. nicht erreicht würden, bleibt unklar, auf welche Beurteilung dabei abgestellt wird. In der letzten Fassung des Verkehrsgutachtens vom 24. März 2012, auf die wohl Bezug genommen werden sollte, findet sich lediglich in der Zusammenfassung der pauschale Hinweis, durch die inzwischen vorliegenden, exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme der zu erwartenden Verkehrsmenge geringer prognostiziert als im Jahre 2006. Eine Aussage zu den zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen und eine Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße lässt sich dem Verkehrsgutachten 2006/2012 aber nicht entnehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für die Anwohner der Ringstraße durch den 2. Bauabschnitt des Baugebiets „Eg.-Nord“ ist der Marktgemeinderat zu Nr. 6 der Einwendungen der Anwohner davon ausgegangen, dass eine ausreichende und schlüssige Beurteilung der Verkehrs- bzw. Lärmbelastung in der Ringstraße durch dieses Verkehrsgutachten vorliegt und kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Auch in der Ergänzung zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012, die am 7. April 2012 durch das Ingenieurbüro C. erstellt wurde, finden sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine Aussagen zu der Lärmsituation in der Ringstraße. Bezüglich der Abschätzung des Verkehrsaufkommens aus dem Baugebiet 2 enthält die Ergänzung - soweit ersichtlich -keine Änderungen gegenüber dem früheren Gutachten.

Soweit sich der Antragsgegner auf die Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 beruft, erscheint zweifelhaft, ob dieses Gutachten im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats berücksichtigt worden ist. In Nr. 5 der Stellungnahme der Planer/des Bauamts zu den Einwendungen der Anwohner der Ringstraße, die der Marktgemeinderat ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen hat, wird zu deren Forderung nach Vorlage eines verkehrstechnischen Gesamtkonzepts ausgeführt, diese Forderung sei für das Bauleitplanverfahren nicht von Belang, da die vorhandenen Verkehrsgutachten zeigen würden, dass aufgrund der Bauleitplanung kein Handlungsbedarf bestehe (vgl. Niederschrift zur Sitzung zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ seien in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße und Bahnhofstrasse in Wachendorf zusammengefasst worden. Hierüber entscheide aber der Marktgemeinderat in gleicher Sitzung unter einem anderen Tagesordnungspunkt. Im Abwägungsbeschluss wird lediglich „ergänzend“ auf die unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ eingeholte Stellungnahme vom 14. Juni 2012 hingewiesen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn auch in dieser Stellungnahme fehlt es an einer konkreten Aussage zu den durch den Bauabschnitt 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen und einer Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße. Wie bereits oben ausgeführt wurde, enthält die Stellungnahme nur die Ergebnisse einer neuen Verkehrszählung sowie eine Untersuchung von denkbaren und sinnvollen Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“.

cc) Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass schon wegen der geringen Zahl der täglich zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Bewegungen keine Lärmbelästigungen für die Anwohner der Ringstraße zu besorgen seien, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht hier nicht vor.

Zwar konnte sich der Antragsgegner bei der Beurteilung der durch den Bauabschnitt 2 verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsgutachten 2006/2012 stützen (1). Er konnte aber bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht davon ausgehen, dass bei einer prognostizierten Zunahme von 81 bis 122 Fahrzeugbewegungen/24 h in der Ringstraße die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (2).

(1) Der Antragsgegner hat sich für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten 2006/2012) gestützt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in anerkannten Werken, wie z. B. von Dr. Bosserhof (Untersuchungen zur Verkehrsbelastung aus Neubaugebieten) zurückgreifen durfte (vgl. VGH BW U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 52).

Gemessen an diesen Maßstäben ist diese Verkehrsuntersuchung entgegen den Einwendungen des Antragstellers weder im Hinblick auf die Ausführungen zum vorhandenen Verkehrsnetz noch hinsichtlich der prognostizierten Verteilung des aus dem Baugebiet 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen zu beanstanden. Insbesondere hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Dezember 2014 seine Angaben über die prognostizierte Verkehrsverteilung erläutert. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass er auf Grundlage der vorhandenen IST-Situation im Umfeld von ca. 2 km eine Verteilung nach dem Best-Wege-Verfahren oder Zeit-Wegevorteils vorgenommen habe. Berücksichtigt worden seien die Vorfahrtsregelungen an vorhandenen Kreuzungen, die Streckenlänge, Straßenbreiten und die Parksituation. Bei der Verteilung des Verkehrs seien die regionalen Rahmenbedingungen des Großraums Nürnberg/Fürth/Ansbach mit der vorhandener überörtlichen Netzstruktur sowie der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzverteilung auf Grundlage regionaler Kenntnis berücksichtigt worden. Er hat auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass hier die überörtliche Verkehrssituation mit der guten Verkehrsanbindung nach Norden über die Staatsstraße 2409 und die anschließende B 8 in Fahrtrichtung Süden Fürth und Fahrtrichtung Norden Großraum Neustadt/Aisch sowie die Verkehrswiderstände in südliche Fahrtrichtung anschließend an den Ortsteil Eg. mit der nicht so leistungsfähigen Verkehrssituation in Richtung Fürth mitberücksichtigt worden seien. Auf weitere Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers hat er außerdem erläutert, dass zur Erstellung des Gutachtens im Umfeld des Baugebiets Eg. die Straßen begangen, Straßenbreiten ermittelt, die Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Bereich erfasst, die Vorfahrtregelungen an betroffenen Kreuzungen dokumentiert und die sich ergebenden Verkehrswiderstände eingeschätzt worden seien.

Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er vorbringt, für die Ringstraße ergebe ein sich ein höherer Anteil von 54% an Verkehrsaufkommen aus dem Bauabschnitt 2 gegenüber dem im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Anteil von 15%, wird lediglich auf eine eigene Verkehrszählung vom 22./23. Mai 2012 verwiesen. Dabei wurde der aus dem Bauabschnitt 1 kommende Verkehr an den Straßen „Am Gemeindeholz“ und „Am Stöckfeld“ in Richtung Cadolzburg und in Richtung Wachendorf in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfasst. Die Verteilung des in Richtung Wachendorf ermittelten Verkehrs zwischen der Bahnhofstrasse (25%) und der Ringstraße (75%) erfolgte nach den im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Werten; eine gesonderte Verkehrszählung in diesen beiden Straßen fand nicht statt. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob das Ergebnis dieser Verkehrszählung als repräsentativ angesehen werden und geeignet sein kann, die Ergebnisse der Verkehrsprognose des Verkehrsgutachtens 2006/2012 in Frage zu stellen.

Es kommt hinzu, dass das Ergebnis dieser Verkehrszählung nicht von der Verkehrszählung vom 23./24. Januar 2012 bestätigt wird, die der Stellungnahme des Büros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 zugrunde liegt. Dabei wurde sowohl in der Ringstraße als auch in der Bahnhofstraße eine Erfassung des vorhandenen Verkehrs über einen Zeitraum von 48 Stunden durchgeführt, wobei sich in der Ringstraße ein Mittelwert der Verkehrsbelastung von 1.816 Kfz/24 h ergab. Dies entspricht - bei noch nicht vollständig erfolgter Bebauung im Bauabschnitt 1 - einer Zunahme lediglich von 5,7% gegenüber der im Jahr 2006 ermittelten Verkehrsstärke, während eine Zunahme aus dem Bauabschnitt 1 im Jahr 2006 in Höhe von 15% erwartet wurde. Demgegenüber hätte sich nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs durch den Bauabschnitt 1 in Höhe von 54% ergebenmüssen.

(2) Nach der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 wird sich die Verkehrslärmbelastung am Wohngebäude des Antragstellers durch den Bauabschnitt 2 um 0,3 dB(A) tags von 58,1 dB(A) (Höhe 1. OG) und von 58,7 dB(A) (Höhe EG) auf 58,4 dB(A) (Höhe 1. OG) und 59,0 dB(A) (Höhe EG) erhöhen. Nachts wird eine Steigerung der Lärmbelastung um 0,2 dB(A) von 49,8 dB(A) (Höhe EG) und von 49,3 dB(A) (Höhe 1. OG) auf 50,0 dB(A) (Höhe EG) und 49,5 dB(A) (Höhe 1. OG) prognostiziert. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits mangels einer abwägungsrelevanten Verschlechterung der Situation keiner Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bedurfte (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6 und 7).

Zwar liegen diese prognostizierten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers mit 0,3 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2014 - 2 B 14.87 - juris Rn. 28). Dies führt aber nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zur Unbeachtlichkeit der Interessen des Antragstellers. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) sowohl für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) als auch für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) am Wohnhaus des Antragstellers und nicht nur am Rand der Baufläche und seiner Grundstücksgrenze nach Verwirklichung der Planung deutlich überschritten werden. Bereits die Nichteinhaltung dieser Orientierungswerte spricht für eine Abwägungsrelevanz der planbedingten Verkehrsimmissionen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Es kommt hinzu, dass für die Nachtzeit am Anwesen des Antragstellers auch der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überschritten wird, auch wenn dieser Wert hier keine unmittelbare Anwendung findet, weil der angefochtene Bebauungsplan keinen Neubau oder keine wesentliche Änderung von Verkehr zum Gegenstand hat, und von ihm in einer solchen Bebauungsplanung im Rahmen einer gerechten Abwägung abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426).

Dass die bestehende Verkehrsbelastung ohne den neuen Bauabschnitt 2 bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegt, ändert daran nichts. Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zuge einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Es ist auch anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, mit Lärm durch vorhandene Verkehrswege belastete Wohngebäude am lärmzugewandten Rand eines neuen Baugebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechende städtebaulichen Gründe sein, und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Für eine solche Abwägungsentscheidung ist erforderlich, die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmzusatz- und Lärmgesamtbelastung an einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet jedenfalls dann durch konkret zu erwartende Immissionswerte zu ermitteln, wenn sich die betroffenen Anwohner - wie hier - auf eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm berufen haben und die für diese Straße ermittelten Verkehrsaufkommenszahlen eine Vorbelastung deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 erwarten lassen. In diesem Zusammenhang kann auch der Ausbauzustand der Ringstraße mit einer Fahrbahnbreite von 6,25 m und einem einseitigen, nur 1,50 m - 2,00 m breiten Gehweg ebenso wenig außer Betracht bleiben, wie der nur geringe Abstand der Wohnhäuser zur Fahrbahn.

Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung die aktuelle Verkehrsbelastung der Anwohner der Ringstraße überhaupt berücksichtigt hat. Dies war in der gegebenen Planungssituation insbesondere deswegen geboten, weil das Baugebiet „Eg.-Nord“ nach der Konzeption des Antragsgegners in mehreren „Teilabschnitte“ realisiert werden sollte, der Bebauungsplan für den Bauabschnitt 2 erst vier Jahre nach dem Bebauungsplan für den Bauabschnitt 1 aufgestellt wurde und sich in diesem Zeitraum auch die Verkehrs- und Lärmsituation in der Ringstraße verändert hat. Dem Verkehrsgutachten 2006/2012, das der konkreten Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners zugrunde lag, lässt sich keine konkrete Aussage zur aktuellen Verkehrssituation entnehmen. Dort wird unter Nr. 7 bei der Zusammenfassung nur ausgeführt, als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung sei festzustellen, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage sei, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen und pauschal darauf hingewiesen, durch die vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme geringer prognostiziert als 2006.

Soweit sich die Anwohner der Ringstraße in Nr. 1 ihrer Einwendungen darauf berufen haben, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Verkehrsbelastung durch die Kinderkrippe im Gutachten berücksichtigt worden sei, beschränkt sich der Marktgemeinderat in seiner Äußerung zu dieser Einwendung auf den Hinweis, die Kinderkrippe liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Rangauschule und Kindertagesstätte Eg.-Nord“ (vgl. Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Auch das Verkehrsgutachten 2006/2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass dort die Kinderkrippe berücksichtigt wurde, was vom Bevollmächtigten des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren im Schriftsatz vom 18. November 2013 bestätigt wurde. Lediglich in der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten Zähl- und Prognoseberechnung aus dem Gutachten 2006 bis 2013 für die Zählstelle Ringstraße des Ingenieurbüros C. vom 11. November 2013 wird - nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - der Kinderhort jeweils unter Nr. 2 bei den zugrunde gelegten Situationen ausdrücklich erwähnt. Soweit die Anwohner der Ringstraße in Nr. 4 ihrer Einwendungen auf die Veränderung der Situation in der Pfannenstielstraße seit dem Jahr 2006 hingewiesen haben, hat der Marktgemeinderat lediglich festgestellt, dass mit den vermuteten Gewerbeansiedlungen im Gewerbegebiet in Eg. bzw. weiteren Ansiedlungen in Wachendorf auch ohne die Entwicklung des Baugebiets Eg.-Nord gerechnet werden muss.

c) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Bei den Interessen der Anwohner der Ringstraße handelt es sich nach den obigen Ausführungen um Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit um „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 2301 Rn. 16).

bb) Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße und damit auch am Anwesen des Antragstellers hier auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insbesondere kann die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 allein nicht belegen, dass der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Bebauungsplan bei ihrer Kenntnis in gleicher Weise beschlossen hätte. Zwar wird in dieser Untersuchung nur eine geringfügige planbedingte Mehrbelastung am Anwesen des Antragstellers prognostiziert. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Untersuchung dort aber gleichzeitig sowohl eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 als auch des Lärmgrenzwerts der 16. BImSchV für die Nachtzeit.

Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach Vorstellung des Plangebers den Anwohnern der Ringstraße am Verkehrslärm zumutbar sein soll. Es mag zwar nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Antragsgegner insoweit nicht auf die Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV und der Orientierungswerte der DIN 18005-1 abstellt. Es ist aus den Planunterlagen aber nicht zu erkennen, dass es sich der Antragsgegner zur Maxime gemacht haben könnte, Schallimmissionen zu akzeptieren, die sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähern oder diesen erreichen. Zwar ist in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. November 2013 die Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation am Wohngebäude des Antragstellers im Hinblick darauf erfolgt, ob erstens durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts des Plangebiets Eg.-Nord“ die schallimmissionsschutztechnische Situation wesentlich verändert und zweitens Beurteilungspegel erreicht oder überschritten werden, bei denen keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben sind. Zu erstens wird in der Untersuchung aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV abgestellt, der hier - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht einschlägig ist. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 12. März 2015 im Normenkontrollverfahren wurde vom Antragsgegner bezüglich der zweiten Beurteilung ohne weitere Vorgaben aber lediglich angefragt, ob durch die zusätzlichen Fahrverkehre in der Ringstraße unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten können.

Schließlich lässt sich auch aus der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 nicht schließen, dass der Verzicht auf die Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzusatzbelastung und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße im Planaufstellungsverfahren sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Dort wird untersucht, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären und welche Maßnahmen sinnvoll bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegenzuwirken. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird auf der Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 keine weitere Erhöhung in der Ringstraße zu erhalten, wird bei Ausweisung dieser weiteren Bauabschnitte die Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße für sinnvoll gehalten, weil dadurch ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt wird.

cc) Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht, der Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, in dem u. a. insbesondere auch die fehlende Ermittlung der Lärmbelastung in der Ringstraße und ein Anwesen des Antragstellers beanstandet wurde, wurde dem Antragsgegner am 14. Oktober 2013 übermittelt.

3. Über die vom Antragsteller im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisanträge musste nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden. Zwar gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, einen neuen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 2). Anders verhält es sich aber bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die Frage, ob eine über die Stellungnahme des Ingenieurbüros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 hinausgehende Aktualisierung und Fortschreibung des Verkehrsgutachtens 2006/2012 existiert, nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die weiteren Fragen, ob durch die Ringstraße statt der vom Antragsgegner angenommenen Verteilung des Verkehrs mit einem Anteil von 15% tatsächlich ein höherer Anteil von 54% fließt und ob die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 von falschen Berechnungen der Mittelungspegel ausgeht. Auch auf die Frage, ob die Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Ringstraße aus den Bauabschnitten 1 und 2 zu einer nicht mehr akzeptablen Gefahr für die Anwohner der Ringstraße führt, kommt es nach obigen Ausführungen nicht an.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt, den Bebauungsplan Nr. 34 „Wohnen am Eichenweg“ der Antragsgegnerin für ungültig zu erklären.

2

Er ist (Mit-)Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks E. und erhielt 1993 eine Baugenehmigung. Der Bauantrag war für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnung gestellt; nach den Plänen waren u.a. im Kellergeschoss ein „Freizeitraum“ und im Dachgeschoss ein „Studio“ und Arbeitszimmer beantragt. Er vermietet in dem aufstehenden Gebäude alle vier Wohnungen für maximal 21 Personen an Feriengäste. Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen untersagte ihm Anfang 2013 die Nutzung des Gebäudes zu Ferienwohnzwecken – das Widerspruchsverfahren ruht. Er lehnte die vom Antragsteller im Frühjahr 2013 beantragte Genehmigung der Nutzungsänderungen Mitte 2013 ab – insoweit ist beim VG Greifswald ein Klageverfahren (5 A 789/16) anhängig.

3

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss 2013 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes. Das Plangebiet war bereits zuvor vollständig bebaut. Als Planungsziel ist angegeben, der Bereich der Eigenheimsiedlung am D. stelle sich als Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern dar, wobei derzeit die Entwicklung zum Feriengebiet zu verzeichnen sei, indem die Wohnnutzung zunehmend durch Ferienwohnungen ergänzt bzw. ersetzt werde. Der Bereich sei nach § 34 BauGB bebaubar. Es werde eine strikte Begrenzung der Festsetzungen auf die Art der baulichen Nutzung verbunden mit einer Begrenzung der Anzahl von zwei Wohneinheiten vorgeschlagen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme könnten präzisiert werden. Nutzungen, die aufgrund einer gültigen Baugenehmigung ausgeübt würden, hätten Bestand.

4

Im Juli/ August 2014 wurde der Bebauungsplanentwurf mit der Nutzungsausweisung als Sondergebiet „Wohnen mit Beherbergung“ bekanntgemacht.

5

Der Antragsteller rügte zusammengefasst einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentum. Die Ausweisung als Sondergebiet sei unzulässig. Die gewerbsmäßige Vermietung von Ferienwohnungen unterfiele dem Begriff des Gewerbebetriebes. Die Abwägung enthalte einen „Etikettenschwindel“, da es um die Beseitigung schon bestehender Zustände gehe; es handele sich um eine Verhinderungsplanung. Auch sei anderen Anwohnern die Umnutzung zu Ferienwohnungen genehmigt worden, auch würden andere Anwohner ausweislich der beigefügten Liste gewerblich vermieten. Die Gemeinde, die von den Vermietungen Kenntnis und diese gefördert habe, habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Bestand sei nicht vollständig ermittelt worden. Die wirtschaftlichen Interessen der Anwohner seien zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, zudem könne auf die Beschwerden durch bauordnungsrechtliche Verfügungen reagiert werden

6

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 8. Dezember 2014 den Bebauungsplan, der am 16. Februar 2015 bekanntgemacht wurde. Er setzt für das Plangebiet als Art der baulichen Nutzung ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Bezeichnung „Wohnen mit Beherbergung“ fest. Zulässig sind danach Wohngebäude, Gebäude und Räume für freie Berufe, bis zu ein Fremdenzimmer oder bis zu eine Ferienwohnung / Wohnung mit Fremdenbeherbergung in Wohngebäuden, die der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen.

7

Der Antragsteller hat am 26. Juni 2015 den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben und macht ergänzend zu seinem Vorbringen im Planverfahren geltend. Seine mit Ordnungsverfügung untersagte Vermietung von Ferienwohnungen sei zulässig, da 80% aller Eigentümer seit Jahren in ihren Häusern Ferienwohnungen zur Vermietung anbieten würden. Im Übrigen habe sich der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 BauNVO mittlerweile so stark im Baugebiet durchgesetzt, dass ein Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO entstanden sei. Ohne den Bebauungsplan sei mehr als fraglich, ob die Behörde gegen die Nutzung als Ferienwohnungen einschreiten könne. Auch habe die Antragsgegnerin Kurabgaben erhoben und Gewerbeanmeldungen entgegengenommen. Die Bauamtsleiterin der Antragsgegnerin wohne ebenfalls im Plangebiet und vermiete Ferienwohnungen. Für eine zukunftsorientierte Planung hätte es nicht einer Anordnung der Reduzierung der bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes vorhandenen faktischen Nutzung bedurft. Auch die Einbeziehung der Wahrung der in den Kaufverträgen geregelten Zweckbestimmung als privater Belang sei ein Abwägungsfehler.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

den Bebauungsplan Nr. 34 „Wohnen am Eichenweg“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie meint, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis sowohl aufgrund seiner zivilrechtlich übernommenen Verpflichtungen als auch aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens. Der Antragsteller nutze das Gebäude ausschließlich zu Ferienwohnzwecken, was eine völlig andere städtebauliche Qualität habe und in dem Wohngebiet ganz erhebliche Spannungen auslöse. Das Vorhaben sei zudem nicht nachbarverträglich. Der Antrag sei auch unbegründet. Anhaltspunkte für die behauptete Verhinderungsplanung bestünden nicht. Dem Entwicklungsgebot werde Rechnung getragen, im Übrigen sei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt. Anderenfalls wäre diese Rechtsverletzung zudem unbeachtlich. Zweifel an der Erforderlichkeit der Bauleitplanung bestünden ebenfalls nicht. Die Planungsziele hätten über bestandsschützende Festsetzungen nicht erreicht werden können. Die Ausweisung als Sondergebiet sei zulässig und gewährleiste auch eine entsprechende Verträglichkeit.

13

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang (BA A) sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Greifswald 5 A 789/16 (BA B), die Baugenehmigungsakte (Az. 2069-1993, BA C) und die Widerspruchsakte zur Nutzungsuntersagung (14.43.Wi13-017, BA D) bzw. die zur beantragten Nutzungsänderung (14.43.Wi.13-278, BA E) verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso die Akten und Verwaltungsvorgänge des mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahrens 3 K 58/16.

Entscheidungsgründe

14

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 34 „Wohnen am Eichenweg“ der Antragsgegnerin ist wirksam.

15

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

16

Der Antragsteller hat diesen insbesondere fristgerecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und verfügt als (Mit-)Eigentümer seines im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen und damit dessen Festsetzungen unterworfenen Grundstücks über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1/10 – Juris Rn. 13 und vom 23. April 2002 – 4 CN 3/01 – Juris Rn. 8). Auch ist ihm das – bei bestehender Antragsbefugnis ohnehin nur ausnahmsweise fehlende (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 – Juris Rn. 10) – Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen. Der Antragsteller könnte seine Rechtsstellung im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags verbessern, weil im Sinne einer tatsächlichen Prognose zu erwarten wäre, dass – bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes – die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglichweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen, etwa mit Blick auf die kommende BauNVO-Novelle (Gesetzentwurf BR DrS. 18/10942) oder aber als Fremdkörperfestsetzung beschließen wird. Zudem besteht das Rechtsschutzinteresse auch deshalb, weil der Antragsteller so die Möglichkeit hat, die Wirksamkeit des Bebauungsplanes überprüfen zu lassen, von dem u.a. das wegen illegaler Nutzung gegen ihn eingeleitete bauaufsichtliches Verfahren abhängt, das derzeit im Widerspruchsverfahren ruht. Schließlich kommt es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses auf die von der Antragsgegnerin angeführte, im Grundstückskaufvertrag zwischen den Beteiligten enthaltene Regelung, nach der sich der Antragsteller verpflichtete, ein Wohngebäude mit einem Vollgeschoss und nicht mehr als zwei Wohnungen auf dem gekauften Grundstück zu errichten, nicht an. Ist bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags mit einer für den Antragsteller günstigeren Festsetzung zu rechnen (vgl.o.) dürfte es auf diese Vereinbarung schon nicht mehr ankommen. Zudem handelt es sich – abgesehen davon, dass dem Wortlaut der Vereinbarung eine Beschränkung der Nutzung nicht zu entnehmen ist – um änderbare zivilrechtliche Regelungen.

17

Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 34 „Wohnen am Eichenweg“ der Antragsgegnerin ist nicht für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Weder ist der Bebauungsplan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen noch leidet er unter einem materiellen Mangel.

18

Der einfache, kein Maß der baulichen Nutzung festsetzende und den Bestand überplanende Bebauungsplan ist rechtmäßig nach § 13a BauGB beschlossen worden, insbesondere ist der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgrund einer zulässigen Grundfläche nach § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt 19.696 Quadratmetern nicht erreicht (vgl. Begründung des Bebauungsplans Seite 2).

19

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist auch gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Zwar stellt letzterer für das hier in Rede stehende Gebiet ein allgemeines Wohngebiet dar (Begründung des Bebauungsplans Seite 3). Allerdings gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 – 4 BN 1/04 – Juris). Vorliegend bewegt sich die Planung der Antragsgegnerin – obwohl sie einen anderen Baugebietstyp festsetzt – noch im Rahmen einer Entwicklung aus dem im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellten Bereich. Denn die Festsetzung weicht lediglich insoweit von der Darstellung als allgemeines Wohngebiet ab, als in dem – eher am Rande der Gemeinde Binz liegenden – Planbereich neben der Sicherung der Wohnnutzung zugleich auch die (untergeordnete) Ferienvermietung einer Wohnung in jedem Wohngebäude als spezielle Nutzungsform in einem Sondergebiet zulässig sein soll (vgl. auch Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage, Rn 203 a.E., 207). Die Konzeption eines dem Wohnen dienenden Bereichs bleibt im Übrigen hierdurch in ihrem Kern unangetastet.

20

Aber auch für den Fall einer Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplanes wäre der Bebauungsplan nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zulässig bzw. ein diesbezüglicher Fehler nach § 214 Abs. 2a und Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil Anhaltspunkte dafür, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin beeinträchtigt wäre, nicht bestehen. Insbesondere sind mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung ersichtlich keine übergreifenden Probleme, die nur im Rahmen einer „regulären“ Änderung des Flächennutzungsplanes lösbar sind, verbunden (vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. September 2015 – 1 KN 1/15 – Juris Rn. 55). Im Gegenteil sollen mit dem Bebauungsplan Probleme, die sich aus einem Kippen des Gebietscharakters hinzu einem Ferienwohngebiet ergeben können, verhindert werden

21

Zwar ist vorliegend der Flächennutzungsplan bislang nicht nach § 8 Abs. 3 bzw. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst worden. Jedoch ist – ganz abgesehen davon, dass nach der Auskunft der stellvertretenden Bürgermeisterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung inzwischen beschlossen worden sein soll, diesen zu ändern – in diesem Zusammenhang entscheidend, dass die Frage, ob der Flächennutzungsplan gegebenenfalls später anzupassen ist, keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorherige Aufstellung des Bebauungsplanes ist (so auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2016 – 2 D 46/14.NE – Juris Rn. 50). Der Flächennutzungsplan ist nach dem Wortlaut der Vorschrift vielmehr „später“ im Wege der Berichtigung anzupassen.

22

Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden dazu, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8/14 – Juris Rn. 10). Es liegt im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt; sie kann durch die Bauleitplanung einer städtebaulich gewünschten Entwicklung einen ortsplanerischen Rahmen geben. Das gilt auch für das vorliegend von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel einer Sicherung des Charakters des Plangebiets als Wohngebiet gegenüber einer schleichenden Umnutzung in Richtung eines Feriengebietes, wobei gleichwohl für alle eine allgemeine Teilhabe an den Erwerbsmöglichkeiten durch (untergeordnete) Fremdenvermietung eröffnet werden soll (vgl. Bebauungsplanbegründung Seite 2). Dem dient der vorliegende Bebauungsplan. Angesichts des positiven planerischen Konzepts der Antragsgegnerin handelt es sich auch nicht um eine Verhinderungsplanung. Sofern durch das planerische Konzept der Antragsgegnerin andere oder extensivere Nutzungen ausgeschlossen werden, liegt dies in der Natur der Sache. Auch kann eine verbindliche Bauleitplanung eine bereits vorhandene Bebauung überplanen, selbst wenn sich die Bebauung weitgehend nach § 34 BauGB bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 – 4 NB 1/96 – Juris). Mit seinem Vorbringen, ohne Bebauungsplan seien im Einzelfall Ordnungsverfügungen möglich, vermag der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht in Frage zu stellen, weil es gerade Ziel der Planung ist, rechtmäßige Zustände zu schaffen. Ob schließlich der Planung (ggf.) private Belange entgegenstehen, ist keine Frage ihrer Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 19/99 – Juris).

23

Die im Bebauungsplan Nr. 34 „Wohnungen am Eichenweg“ der Antragsgegnerin – textliche Festsetzungen Teil B Punkt I.1. – getroffenen Festsetzungen, wonach zulässig sind: Wohngebäude, Gebäude und Räume für freie Berufe, bis zu ein Fremdenzimmer oder bis zu eine Ferienwohnung / Wohnung mit Fremdenbeherbergung in Wohngebäuden (sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und ausnahmsweise für zulässig erklärte sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen), sind rechtmäßig.

24

Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Wohnen mit Beherbergung“ für das hier betroffene Gebiet ist von § 11 BauNVO gedeckt. Allerdings ist bei sachgerechter Interpretation der Festsetzung erkennbar, dass die Antragsgegnerin gerade keine Beherbergungsbetriebe im bauplanungsrechtlichen Sinne, sondern die im Plangebiet bereits vorhandene Vermietung von Ferienwohnungen legalisieren und festsetzen wollte. Denn zulässig sind nach den Festsetzungen – soweit hier von Interesse – „Wohngebäude“ und „bis zu ein Fremdenzimmer oder bis zu eine Ferienwohnung / Wohnung mit Fremdenbeherbergung in Wohngebäuden“. Der Charakter des Gebietes wird damit von der Dauerwohnnutzung durch ortsansässige Personen und von einer der Erzielung von Einkünften dienenden Ferienwohnungsnutzung im selben Gebäude geprägt, wobei der untergeordnete Charakter des Ferienwohnens daraus folgt, dass das Ferienwohnen in einem „Wohngebäude“ als zulässig festgesetzt wird. Mit diesem Ansatz wird der Gebietscharakter hinreichend deutlich bestimmt; zugleich unterscheidet sich das Sondergebiet wesentlich von den Gebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO.

25

Die Mischung von Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Wertungen der §§ 3, 4, 10 BauNVO. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist zwar nur dann zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 – Juris Rn. 15; Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – Juris Rn. 12). Das ist hier jedoch der Fall, und zwar auch in Bezug auf die von der Antragsgegnerin im Plangebiet gem. § 11 BauNVO festgesetzte Kombination einer zulässigen Ferienwohnung in einem Gebäude mit (mindestens) einer Dauerwohnung.

26

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Juli 2013 (- 4 CN 7/12 - Juris Rn. 11) ausgeführt, dass eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung (gemäß § 10 BauNVO) nicht vereinbar sei. Prägendes Merkmal der in solchen Sondergebieten zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten sei das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Demgegenüber seien Wohngebäude, die dem dauernden Wohnen dienen, in den Baugebieten nach den §§ 2 ff BauNVO unterzubringen. Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung werte die Baunutzungsverordnung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten, diese seien „grundverschieden“. § 11 BauNVO sei keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften ließen sich nicht beliebig kombinieren. Auch § 11 BauNVO lasse die Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art nicht zu. Ein „Nutzungsmix“ außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO sei allerdings zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten ließe. Das sei bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteile, widerspreche eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisierten und sich darin nicht deckten oder überschnitten. So sei es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets sei das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet sei; es diene nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür seien Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden dürfe (BVerwG, a.a.O. Rn. 12).

27

Aus diesen Erwägungen, denen der Senat folgt, indes nicht zwingend die Unverträglichkeit jeglicher Formen zeitweiligen Erholungswohnens mit dem Dauerwohnen zu schließen. § 10 BauNVO steht dem „Nutzungsmix“ von Dauerwohnen und der Vermietung einer Ferienwohnung im selben Wohngebäude – wie vorliegend festgesetzt – nicht entgegen. Auch wenn dieser Vorschrift die Wertung des Verordnungsgebers zu entnehmen ist, dass die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung im Sinne des § 10 BauNVO städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten sind, die angesichts ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung und damit verbundenen Emissionen nicht in einem Sondergebiet verbunden werden können. Die Gesichtspunkte, die für die Unverträglichkeit der allgemeinen Wohnnutzung mit einem Ferienhausgebiet gelten, rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass auch andere Formen des Erholungswohnens generell mit einer Dauerwohnnutzung nicht vereinbar sind (so auch OVG Lüneburg, Urteile 25. Januar 2017 – 1 KN 151/15 – Juris Rn. 100 und vom 18. September 2014 – 1 KN 123/12 – Juris Rn. 24; VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2016 – 8 A 155/15 – Juris Rn. 35). Die hier in Rede stehende Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen durch Zulassung einer Ferienwohnung in einem im Übrigen dauerbewohnten Wohngebäude in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO liegt noch im Rahmen des durch die genannten Regelungen der Baunutzungsverordnung gezogenen Rahmens. Beide Nutzungsarten sind zumindest in der vorliegenden Konstellation eines „eigentümerbegleiteten Ferienwohnens“ sowohl hinsichtlich der infrastrukturellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des Störpotentials miteinander verträglich.

28

Der 1977 eingeführte § 10 BauNVO hatte die seinerzeitigen klassischen Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete vor Augen, die typischerweise durch ihre Lage in touristisch interessanten Gebieten und durch einen Erschließungs- und Ausstattungsstandard gekennzeichnet waren, der hinter dem der Gebiete für Dauerwohnen zurückblieb. Außerdem wurden sie häufig nur saisonal genutzt. Typisch war auch, dass die Nutzung der Außenwohnbereiche im Vordergrund stand. Die anderen Formen des „Erholungswohnens“ unterscheiden sich davon sowohl in der Infrastruktur als auch in den Nutzungsanforderungen und in der praktizierten Nutzung. In den touristisch interessanten Gebieten befindet sich - vor allem auch in den Ortskernen - traditionell eine Mischung aus Wohnungen, Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen sowie Fremdenzimmern, die mit dem Aufkommen des Fremdenverkehrs in den jeweiligen Gebieten in ihrer Zusammensetzung gewachsen sind. Die Infrastruktur derartiger Gebiete entspricht derjenigen von (Dauer-)Wohngebieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. September 2014 – 1 KN 123/12 – Juris Rn. 24 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2016 – 8 A 155/15 – Juris Rn. 36).

29

Das Störpotential von Ferienwohnungen in im Übrigen dauerbewohnten Gebäuden hält sich in solchen gewachsenen - touristisch geprägten - Bereichen in den für Wohngebiete sozialadäquaten Grenzen, führt jedenfalls dann nicht zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, wenn auf ein einigermaßen ausgeglichenes Mischungsverhältnis geachtet wird und durch die Unterbringung von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen/Fremdenzimmern in demselben Gebäude Störungen der Dauerbewohner durch die Touristen begrenzt werden (vgl. Nicolai, NordÖR 2015, S. 361, 365: „eigentümerbegleitetes Ferienwohnen“). Die in diesem Zusammenhang angeführten Störungen durch „Sauftouristen“ treten eher in solchen Bereichen auf, in denen Gebäude mit mehreren Wohnungen vorhanden sind, die ausschließlich als Ferienwohnungen vermietet werden oder in denen aus anderen Gründen die soziale Kontrolle fehlt. Solche Störungen ergeben sich zum Teil aus der intensiveren Nutzung der Außenbereiche. Diese Urlaubs-outdoor-Aktivitäten liegen für die in § 10 BauNVO genannten Wochenend- und Ferienhausgebiete (und erst Recht für Campingplatzgebiete) deswegen auf der Hand, weil die dort errichteten Anlagen in der Regel über großzügige Außenbereiche verfügen und darauf angelegt sind, dass diese für ein Erholungswohnen genutzt werden, das weitgehend im Freien stattfindet. Das gilt für Ferienwohnungen nicht (in gleichem Maße). In tatsächlicher Hinsicht ist zugrundezulegen, dass es sowohl in Mehrfamilienhäusern eingerichtete Ferienwohnungen gibt, die über keinen Außenbereich verfügen als auch Gebäude mit mehreren Ferienwohnungen, deren Mietern jeweils ein Bereich der Außenanlagen zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird (entweder zur gemeinsamen oder zur separaten Nutzung). Insoweit ist das Störpotenzial von Ferienwohnungen mit dem von Beherbergungsbetrieben vergleichbar. Auch diese verfügen zum großen Teil über keine, allenfalls über relativ kleine Außenbereiche, so dass es sachgerecht ist, insoweit - hinsichtlich des Störpotentials - (bodenrechtlich) zwischen einem Ferienhausgebiet und einem Gebiet mit Ferienwohnungen zu unterscheiden (vgl. zum Vorstehenden: VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2016 – 8 A 155/15 – Juris Rn. 36).

30

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im gemeinsam verhandelten Verfahren 3 K 58/16 in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass etwa in Fällen, in denen nicht der Eigentümer, sondern ein Dauermieter die Wohnung bewohne, die soziale Kontrolle der Feriengäste im gleichen Haus fehle, sind maßgeblich für die hier anzustellende Betrachtung die typisierenden und pauschalierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung, die Vorgaben für die Bauleitplanung enthält, so dass (untypische) Einzelfälle außer Betracht bleiben müssen. Darüber hinaus dürfte zudem aus Sicht des Senats zweifelhaft sein, ob in dem beschriebenen Fall tatsächlich die soziale Kontrolle fehlen würde oder ob nicht vielmehr Mieter bei Störungen durch Feriengäste sich unverzüglich an ihren Vermieter wenden, ggfs. etwa auch die Miete mindern.

31

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Senatsentscheidungen (Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 – und Beschluss vom 28. Dezember 2007 – 3 M 190/07 – beide zitiert nach Juris) dem Vorstehenden nicht entgegenstehen. Den genannten Entscheidungen lagen andersgelagerte Sachverhalte zugrunde, in den es um die Zulässigkeit eines Appartementhauses mit vier Ferienwohnungen in einem WR-Bebauungsplangebiet ging bzw. um eine Ferienwohnung in einem WA-Bebauungsplangebiet, in dem die in § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassenen Nutzungsarten ausgeschlossen waren.

32

Gegen die Festsetzung der Zahl der Wohnungen bestehen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB keine Bedenken.

33

Der Bebauungsplan leidet auch nicht unter einem Abwägungsmangel.

34

Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – Juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – Juris Rn. 37). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

35

Hiervon ausgehend ist die Abwägung nicht zu beanstanden.

36

Als Planungsziele werden in der Begründung des Bebauungsplanes die Sicherung der Wohnfunktion in dem bereits vollständig bebauten Bereich gegenüber einer schleichenden Umnutzung in Richtung eines Feriengebietes bei gleichzeitiger Eröffnung allgemeiner Teilhabe an den Erwerbsmöglichkeiten durch Fremdenvermietung angegeben, Planungsziele seien die Ausweisung zur Art der baulichen Nutzung und die Beschränkung der Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude (Begründung Seite 2).

37

Ein solches Plankonzept begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, denn die Überplanung der bereits bebauten Grundstücke in der Weise, dass Baugrenzen festgesetzt und nur Einzelhäuser (ausnahmsweise Doppelhäuser) mit maximal zwei Wohnungen – hiervon eine zur ergänzenden touristischen Vermietung – zulässig sind, hält sich im Rahmen der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung. Allerdings ist im Hinblick auf die damit verbundene stärkere Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn eine besondere Rechtfertigung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom 25. August 2004 – 3 K 3/02 – Juris Rn. 45). Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplanes müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betreffenden wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 – 1 BvR 565/91 – NVwZ 1999, S. 979; Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 – BRS 65 Nr. 6).

38

Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts zuallererst einer sorgfältigen Ermittlung des vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der aktuellen baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet bedarf (vgl. Urteil des Senats vom 25. August 2004 – 3 K 3/02 – Juris Rn. 46).

39

Eine solche hat die Antragsgegnerin vorliegend auch vorgenommen (Anlage 1 zur Begründung des Bebauungsplans) und hinsichtlich bislang genehmigungsfähiger Nutzungen ausdrücklich herausgestellt, dass der Eingriff in diese bereits dem Planungsziel entspringe.

40

Soweit der Antragsteller die Vollständigkeit der Bestandsaufnahme rügt und auf eine eigene Aufstellung verweist (Bl. 20 GA), folgt hieraus keine Fehlerhaftigkeit der Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin. Denn soweit in der Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin Grundstücke fehlen, die in der antragstellerseitigen Aufstellung erwähnt werden (dortige laufende Nrn. 21, 22, 27, 28 und 29), sind dies solche, die außerhalb des hiesigen Plangebietes liegen. In der – in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erstellten – Bestandsaufnahme hat die Antragsgegnerin nicht nur die jeweilige tatsächliche Nutzung aufgeführt, sondern zudem auch die Baugenehmigungslage dargestellt. Danach gibt es im Plangebiet zwei Baugenehmigungen, die eine Ferienwohnungsnutzung umfassen (und zwar für die Grundstücke F. und G.), wobei hinsichtlich des Grundstücks F. nach der Bestandsaufnahme lediglich eine – genehmigte – touristisch genutzte Einheit gegeben ist (mithin die Festsetzungen des Bebauungsplanes ohnehin erfüllt werden) und das Grundstück G. über zwei – genehmigte – touristisch genutzte Einheiten verfügt. Hinsichtlich der (bau-)genehmigten Nutzungen hat die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan auf Bestandsschutz hingewiesen (Begründung Seite 11), mithin ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt.

41

Soweit der Antragsteller auf die Nutzung seines Hauses (ausschließlich zur Vermietung aller vier Wohnungen mit maximal 21 Feriengästen) abstellt, die unzureichend berücksichtigt worden sei, dringt er nicht durch.

42

Es ist feststehende Rechtsprechung, dass die Planungsbehörde bei der Abwägung diejenigen privaten Belange außer Acht lassen darf, die nicht schutzwürdig sind. Hierzu sind alle Positionen zu zählen, denen der Schutz durch die Rechtsordnung versagt ist. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, das sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 4 B 170/93 – Juris Rn. 6).

43

Der Antragsteller verfügt über keine Baugenehmigung für die Nutzung seines Hauses für die Vermietung aller vier Wohnungen an Feriengäste. Ihm wurde am 6. Oktober 1993 eine Genehmigung für ein Wohnhaus erteilt; nichts anderes folgt aus der Bezugnahme in der Genehmigung auf die Bauvorlagen. Nach dem Bauantrag wurde die Genehmigung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnung beantragt, auch in den Plänen ist von Ferienwohnungen/Ferienzimmern keine Rede – auch nicht im Übrigen von „Gästezimmern“. Der Antragsteller betreibt – bauplanungsrechtlich – auch keinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, sondern die mietweise Überlassung von komplett eingerichteten Wohnungen zu Ferienzwecken ohne dass die Inanspruchnahme beherbergungstypischer Dienstleistungen die Nutzung prägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 – 4 B 78/89 – Juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 – Juris Rn. 45 f.).

44

Eine aktive Duldung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde liegt ebenfalls nicht vor. Ein bloßes Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde (sog. passive Duldung) begründet von vornherein keinen Vertrauenstatbestand, und eine Erklärung der (zuständigen unteren Bauaufsichts-)Behörde, gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten (sog. aktive Duldung), die im Übrigen aber auch keine Legalisierungswirkung bzw. keinen Bestandsschutz vermitteln würde, sondern bei der Ermessensausübung lediglich zu berücksichtigen sein wäre (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 14. April 2015 – 3 M 86/14 – Juris Rn. 15; Urteile vom 4. September 2013 – 3 L 108/11 – Juris Rn. 70 ff und vom 25. Januar 2010 – 3 L 89/06 – Juris Rn. 21), liegt schon mit Blick auf das bauaufsichtliche Einschreiten des Landkreises nicht vor. Mit Blick auf die Anlage 1 zur Begründung des Bebauungsplans spricht zudem auch alles dafür, dass der Landkreis Vorpommern Rügen als zuständige Bauaufsichtsbehörde augenscheinlich bauaufsichtlich nur gegen die (vier) Eigentümer – zu denen auch der Antragsteller gehört – vorgeht, die nach dieser Anlage (ungenehmigt) mehr als eine „touristisch genutzte Einheit“ betreiben. Diese Vorgehensweise entspricht dem in dem Verwaltungsvorgang zur Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Antragstellers im Verfahren 3 K 58/16 enthaltenen „Aktenvermerk zum Baugebiet in Binz ´Eigenheimsiedlung am Eichenweg`“ (Bl. 19 BA F), nach dem zunächst gegen 30 Einwohner des Plangebiets ordnungsbehördliche Verfahren eröffnet wurden, dann mit Blick auf die hier zu beurteilende Planung der Gemeinde nur „alle betroffenen Bauherren mit mehr als 2 Wohneinheiten ohne Baugenehmigung und alle Bauherren mit reiner Ferienhausnutzung ohne Baugenehmigung“ Nutzungsuntersagungen erhalten sollen. So ist dann auch verfahren worden. Denn neben dem hiesigen Antragsteller – Grundstück H. – und dem Antragsteller des Verfahrens 3 K 58/16 – Grundstück E. – wird gegen die Eigentümer der Grundstücke I. und J. vorgegangen (was sich aus von der Bauaufsichtsbehörde versehentlich zunächst mitübersandten Verwaltungsvorgängen ergibt; vgl. Bl. 107 GA). Den Eigentümern des Grundstücks G. ist nach der Bestandsaufnahme eine Baugenehmigung für die Ferienwohnungen erteilt worden. Das Nichteinschreiten i.Ü. bezieht sich auf die von der Antragsgegnerin akzeptierte und befürwortete Nutzung der Gebäude mit einer Wohneinheit und einer Ferienwohnungsvermietungseinheit.

45

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe von den Vermietungen gewusst und diese geduldet, Kurabgaben erhoben und Gewerbeanmeldungen entgegengenommen, ist dies schon aus dem Grunde unbeachtlich, weil die Gemeinde nicht die zuständige Behörde für bauaufsichtliches Einschreiten und damit für die (aktive) Duldung ist.

46

Maßgeblich für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der baulichen Nutzung durch den Antragsteller ist mithin § 34 BauGB. Hierbei geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört und prägend wirken kann, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben. Gleiches gilt für die Frage, ob eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29/98 – Juris Rn. 6 unter Hinweis auf das Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <26>).

47

Hiervon ausgehend ist das Vorhaben des Antragstellers nicht genehmigungsfähig, da die die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen oder gar – was indes offen bleiben kann – einem reinen Wohngebiet nach §§ 3 bzw. 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB entspricht.

48

Das Plangebiet wird im Osten von einem auf der anderen Straßenseite der Straße „D.“ beginnenden Wald, im Norden und Westen einem B-Plangebiet (B-Plan Nr. 5 „Wohnen am Sportplatz“) auf der anderen Straßenseite der Straße „K.“ begrenzt und im Süden von der L. Straße. Nach der Bestandsaufnahme der Bebauungsplanbegründung handelt es sich bei dem Plangebiet um einen sog. Eigenheimkomplex, dessen realisierte Bebauung „großteils aus Zweifamilienhäusern (sowie vereinzelt Einfamilienhäuser), wobei in der Mehrzahl der Fälle eine Einheit eigengenutzt und die zweite als Einliegerwohnung touristisch an wechselnde Gäste vermietet wird (Wohnung mit Fremdenbeherbergung)“ bestehe – gemeint sind indes erkennbar nicht Zweifamilienhäuser i.S.v. Mehrfamilienhäuser, sondern Häuser mit zwei Wohneinheiten. Mit Stand vom 01.06.2013 sei in allen 36 Wohngebäuden im Plangebiet mindestens ein Haushalt als Einwohner gemeldet, in 25 Wohngebäuden sei darüber hinaus nach Angabe der Kurverwaltung ergänzend eine Fremdenvermietung einschlägig. Nach Seite 9 der Begründung ist das Gebiet in offener Bauweise bebaut und mit einer Ausnahme (Doppelhaus M. 6/7) handelt es sich um Einzelhäuser. Nach der Bestandsaufnahme gibt es im gesamten Plangebiet lediglich für zwei Grundstücke eine Baugenehmigung für eine Ferienwohnungsvermietung.

49

Da – wie bereits oben ausgeführt – insbesondere mit Blick auf den in dem Verwaltungsvorgang zur Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Antragstellers im Verfahren 3 K 58/16 enthaltenen „Aktenvermerk zum Baugebiet in Binz. ´Eigenheimsiedlung am Eichenweg.`“, wonach zunächst 30 ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet worden waren, dann aber die Planung der Antragsgegnerin abgewartet werden solle, von einer aktiven Duldung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht auszugehen ist, ist damit bei der Bestimmung der näheren Umgebung aufgrund der Wohnnutzung unter Ausblendung der ungenehmigten Ferienwohnungsvermietungen von einem allgemeinen bzw. gar reinen Wohngebiet auszugehen. Die beiden baugenehmigten Ferienwohnungsvermietungen sind insoweit als Ausreißer/Fremdkörper anzusehen und nicht in der Lage, die nähere Umgebung zu prägen. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller des Verfahrens 3 K 53/16 darauf verweist, er betreibe einen Gewerbebetrieb – auch insoweit würde es sich, ganz abgesehen davon, dass es sich bei der Vermietung von Ferienwohnungen nicht um einen Beherbergungsbetrieb handelt (vgl.o.) –, um einen Fremdkörper in der näheren Umgebung handeln, der diese nicht prägt, weshalb die Eigenart der näheren Umgebung auch nicht einem Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO entspricht, wie der hiesige Antragsteller geltend macht.

50

Das Vorhaben des Antragstellers (Appartementhaus mit vier Ferienwohnungen) entspricht indes nicht der in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauNVO beschriebenen, dort allgemein zulässigen Nutzung (vgl. OVG M-V, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 – und Beschluss vom 28. Dezember 2007 – 3 M 190/07 – jeweils zitiert nach Juris).

51

Eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Antragstellers ergibt sich auch nicht – selbst wenn man anders als oben ausgeführt unterstellt, dass er einen Gewerbebetrieb (i.S.v. § 4 Abs. 3 bzw. § 3 Abs. 3 BauNVO) betreibt – als Ausnahme nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB, denn aufgrund der Vielzahl der dann gewerblichen Ferienvermietungsnutzungen würde erkennbar ein Umkippen des Gebietscharakters (vgl. hierzu Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 31 Rn. 13) drohen.

52

Konnte mithin der private Belang des Antragstellers auf Berücksichtigung seiner tatsächlich ausgeübten Nutzung nach Vorstehenden bei der Abwägung mangels Schutzwürdigkeit außer Acht gelassen werden, gilt Entsprechendes auch soweit der Antragsteller geltend macht, er betreibe einen Gewerbebetrieb und dieser hätte im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Denn der Betrieb eines Gewerbes ist im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Rechtsposition, sondern leitet sich von einer rechtlich geschützten Grundstücksnutzung im Plangebiet ab. Eine solche liegt indes für das Vorhaben des Antragstellers nach dem oben Gesagten nicht vor. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin „gewerbliche Nutzungen (Ferienvermietung)“ im Rahmen ihrer Abwägung durchaus eingestellt (Begründung Seite 10).

53

Nicht gesondert in der Abwägung zu berücksichtigen war der Umstand, dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan von den 36 Gebäuden in lediglich 25 nach Angaben der Kurverwaltung der Antragsgegnerin ergänzend eine Fremdenvermietung einschlägig ist (Begründung Seite 4), mithin Eigentümer nach dem Bebauungsplan damit rechnen müssen, dass von 11 Eigentümern zusätzlich Ferienwohnungsvermietungen in der Nachbarschaft aufgenommen werden können. Denn es handelt sich – wie bereits oben ausgeführt – bei der Festsetzung einer Ferienwohnungsnutzung im vorliegenden Bebauungsplan bereits nicht um eine zur Wohnnutzung unverträgliche Nutzung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Belange der reinen Wohnnutzer, d.h. deren „Sicherung der Wohnruhe (Abwehr gegen Überhandnehmen gewerblicher Nutzungen)“ abgewogen (Begründung Seite 8 und Seite 11 oben).

54

Geprüft und abwägungsfehlerfrei verneint hat die Antragstellerin auch eine enteignende Wirkung ihrer Planung (Begründung Seite 11). Denn Grundvoraussetzung für alle von § 42 Abs. 2 bis 9 BauGB ausgestalteten Ansprüche ist eine „zulässige“ Nutzung (Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 42 Rn. 4). Die vom Antragsteller geplante bzw. bereits verwirklichte Nutzung allein zum Zweck der Vermietung an Feriengäste ist indes nach dem oben Gesagten baurechtlich nicht zulässig; auch eine aktive Duldung würde im Übrigen keine zu einer Zulässigkeit führende Genehmigung begründen oder ersetzen.

55

Die Antragsgegnerin hat schließlich ebenfalls fehlerfrei abgewogen, ob anstelle der kapazitiven Begrenzung auf eine Ferienwohnungs-Einheit eine Ausnahmeregelung in der Festsetzung vorgenommen werden soll und dies unter Hinweis auf das ansonsten drohende „Windhundprinzip“ bei der ausnahmsweisen Genehmigung von mehr als einer Ferienwohnungs-Einheit bis zum Erreichen des für die Gebietscharakteristik zuträglichen Maßes an Ausnahmen, in nicht zu beanstandender Weise verneint.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

57

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Verfahren grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit einer Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnungsvermietung in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO aufwirft.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
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aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
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4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
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b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ im Teilbereich „Vorderer Eckweg" im Stadtbezirk Villingen vom 19.07.2012.
Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem „Wohn- und Betriebsgebäude“ bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (Marie-Curie-Straße ...) auf der Gemarkung Villingen. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Sondereigentümer des aus Halle und Büro bestehenden, an den M... Betrieb des Antragstellers zu 2 vermieteten Geschäftsgebäudeteils, die Antragsteller zu 1 und 2 Eigentümer der zugehörigen Betriebswohnung.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ vom 19.01.1993/06.07.1994, der für das Grundstück - ebenso wie für die westlich angrenzenden Grundstücke - ein Gewerbegebiet vorsieht, in dem Wohnungen i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind.
Mit Änderungsbebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg; Teilbereich westlich der Straße Eckweg“ vom 29.09.2004 wurde der südwestliche, an die B 33 angrenzende Teil des ursprünglichen Plangebiets, in dem bislang eine Fläche für Gemeinbedarf („öffentliche Verwaltungen“) festgesetzt war, als Sondergebiet „Elektro“ und südlich angrenzend als Gewerbegebiet ausgewiesen; der nördliche, kleinere Teil der bisherigen Gemeinbedarfsfläche wurde zusammen mit einer Verkehrsfläche und einem nördlich an diese angrenzenden Teil eines Gewerbegebiets als Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem anstatt der bisherigen Festsetzungen über eine maximale Trauf- und Firsthöhe von 8 bzw. 12 m und maximal 2 Vollgeschossen lediglich eine Baumassenzahl von 7 festgesetzt wurde; statt der bisher nur zulässigen offenen Bauweise wurde eine abweichende Bauweise vorgesehen.
Der angegriffene, vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht nun - u. a. - für einen Teil dieses Gewebegebiets und einen nördlich angrenzenden Teil des bereits 1994 festgesetzten Gewerbegebiets ein Sondergebiet „Wohnkaufhaus“ vor; von dessen östlicher Grenze ist das Grundstück der Antragsteller mindestens 150 m entfernt.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einrichtungshauses (Möbelmarkts) der Unternehmensgruppe ... GmbH mit ca. 27.000 m² Verkaufsfläche geschaffen werden. Zum Zwecke der Erschließung soll von der südöstlich gelegenen Milanstraße ein Straßendurchstich zur Wieselsbergstraße erfolgen und dabei das dortige Gewerbegebiet mit entsprechenden Grundstückszufahrten neu geordnet werden.
Nach Durchführung des erforderlichen Raumordnungsverfahrens stellte das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 05.05.2011 fest, dass der geplante Neubau des Einrichtungshauses unter bestimmten Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimme und dem geplanten Projekt insbesondere verbindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstünden.
Am 06.05.2011 wurde die vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen am 06.12.2010 festgestellte 11. Änderung zu Teil II des Flächennutzungsplans 2009 genehmigt. Danach wird der für das Möbelhaus vorgesehene Bereich, der bisher als gewerbliche Baufläche, Grünfläche und Suchfeld für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dargestellt war, als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel dargestellt.
Das Sondergebiet „Wohnkaufhaus“ liegt innerhalb eines in der genehmigten Regionalplanteilfortschreibung „Einzelhandelsgroßprojekte“ der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg vom 03.12.2010 für Villingen-Schwenningen festgelegten Vorbehaltsgebiets für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte.
10 
Dem Bebauungsplanverfahren liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
11 
Bereits am 28.03.2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Ansiedlung eines service- und beratungsorientierten „Wohnkaufhauses“ („...“) mit einer Verkaufsfläche von 27.000 m2 und einer Lagerfläche von 8.000 m2 am Vorderen Eckweg beschlossen. Vorgesehen waren bzw. sind ein Erdgeschoss und vier Obergeschosse, wobei das 4. Obergeschoss als Lagerfläche dienen und aufgrund der Hanglage unmittelbar vom Vorderen Eckweg aus angedient werden soll.
12 
Um die Aufnahmefähigkeit des zusätzlichen Verkehrsaufkommens und die damit für die angrenzenden Wohngebiete im Bereich der Milanstraße verbundenen Lärmauswirkungen zu untersuchen, wurden eine Verkehrs- sowie eine Lärmuntersuchung durchgeführt. In der Verkehrsuntersuchung wurde eine direkte Anbindung des Vorderen Eckwegs an die Wieselsbergstraße empfohlen, was eine Neuordnung der baulichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke bedingte.
13 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste vor diesem Hintergrund am 18.02.2009 einen neuen Aufstellungsbeschluss mit einem erweiterten Geltungsbereich. In diesen wurden über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus weitere der Erschließung dienende Verkehrsflächen sowie die Fläche des im Süden neuzuordnenden Gewerbegebiets einbezogen.
14 
Am 30.04.2010 wurde der neuerliche Aufstellungsbeschluss zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich bekannt.
15 
Am 20.07.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung öffentlich auszulegen.
16 
Während der vom 29.08. bis 10.10.2011 dauernden öffentlichen Auslegung erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
17 
Die Antragstellerin zu 1 machte geltend, der Standort sei für einen derart massigen Baukörper unpassend; er passe nicht ins Stadtbild. Die umliegenden Straßen seien für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt. Im Verkehrsgutachten werde zu Unrecht von einer Entlastung durch die ursprünglich geplante B 523 ausgegangen. Das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Wieselsbergstraße sei nicht untersucht worden. Das durch die langen Öffnungszeiten bedingte hohe Verkehrsaufkommen stelle eine Belastung dar. Insbesondere mit dem nächtlichen Anlieferverkehr sei eine enorme Lärmbelastung verbunden. Das Baugebiet sei ursprünglich für kleinere Gewerbebetriebe vorgesehen gewesen; darauf hätten sich die Betriebe verlassen. Die Antragsteller zu 3 und 4 Einwendungen wandten ein, mit dem hässlichen, riesengroßen Vorhaben werde die Stadt verunstaltet. Die Änderung der Verkehrsführung bedinge hohe Kosten und führe zu einem Verkehrschaos. Ein derart großes Möbelhaus passe nicht ins Gewerbegebiet. Der Antragsteller zu 4 machte weiter geltend, dass die noch leerstehenden Grundstücke als Standort für weitere Kleinbetriebe an Attraktivität verlören. Die Immobilien verlören an Wert. Die Antragstellerin zu 2 machte gegen den geplanten Standort geltend, die umliegenden Straßen würden durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu stark belastet. Das Gewerbegebiet sei ursprünglich für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe ausgewiesen worden; eben darum hätten sie sich dort angesiedelt. Eine höhere Verkehrs- und Lärmbelastung wollten sie nicht hinnehmen.
18 
Die Antragsteller machten weiter geltend, die bauliche Entwicklung belege eine Entwicklung zu einem homogenen Gewerbegebiet. Aus den Maßfestsetzungen erhelle, dass allenfalls an die Unterbringung mittelständischen Gewerbes gedacht gewesen sei. Daran habe auch die Ausweisung eines Sondergebiets für einen Elektromarkt nichts geändert. Mit der angegriffenen Planung würden die bisherigen Grundzüge der Planung hinfällig. Ein „Wohnkaufhaus“ mit dieser Verkaufsfläche füge sich nicht ein. Der im Übrigen fortgeltende Bebauungsplan könne aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens nicht mehr angewandt werden. Die für die Umgebungsbebauung entstehenden Konflikte blieben ungelöst. Es lägen Ermittlungs- und Abwägungsdefizite vor. Daraus leiteten sie einen Anspruch auf eine Planung ab, der der Sache nach einem Gebietserhaltungsanspruch gleichkomme. Schließlich seien die auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärm- und Abgaswirkungen nicht ausreichend untersucht worden. Der Lärmuntersuchung liege die Verkehrssituation und Lärmbelastung aus dem Jahre 2007 zugrunde. Insofern wäre eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten geboten gewesen. Schon jetzt komme es auf den Anbindungen an die B 33 zu Rückstauungen, die künftig zu weiträumigen Verkehrsbehinderungen führten. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Situation im unmittelbaren Vorhabenbereich. So verfügten die 595 Stellplätze über lediglich zwei Ein- bzw. Ausfahrten. Bei ihrem Grundstück sei unberücksichtigt geblieben, dass auch Wohnnutzung stattfinde. Aufgrund der gewählten Immissionsorte werde offenbar davon ausgegangen, dass auch über die Marie-Curie-Straße zu- und abgefahren werde. In sachfremder Weise werde angenommen, dass nachts keine Immissionen hervorgerufen würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf den Restaurantbetrieb sei unvorstellbar, dass nachts kein Lieferverkehr stattfinden solle. Auch der Problematik nicht ausreichender Stellplätze sei nicht nachgegangen worden. Bei entsprechendem Kundenverkehr stellten sich Verkehrsbehinderungen mit vermehrten Lärm- und Abgaswirkungen ein, die nicht untersucht worden seien. Davon seien sie besonders betroffen. Auch seien sie den Auswirkungen des Parksuchverkehrs und ggf. unzulässigen Parkens ausgesetzt. Denn bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsnutzfläche von mehr als 700 m2 sei zumindest für jeweils 30 m2 ein Stellplatz notwendig. Danach wären 900 Stellplätze vorzuhalten. Eine Ermäßigung wegen Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei bei einem Möbelhaus nicht gerechtfertigt. Ein solches werde typischerweise mit Kraftfahrzeugen angefahren. Die Durchbrechung der bisherigen Planungskonzeption werde besonders deutlich bei dem vorgesehenen, völlig überdimensionierten Baukörper. Damit verlören die Grundstücke im Gewerbegebiet an Wert; sie könnten nicht mehr an Dritte veräußert werden, weil eine Wohnnutzung nicht mehr in verträglicher Weise stattfinden könne. Dies gelte aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens insbesondere für die unmittelbar gegenüberliegenden Grundstücke. Jene verstärke auch die schall- und abgastechnischen Probleme. Im Winter entstünden dort infolge nicht abtrocknender Nässe Gefahrenstellen. Auch die Ausnutzung des Baugrundstücks durch Nebenanlagen, insbesondere durch Werbeanlagen, die im Gewerbegebiet so nicht vorgesehen seien, sei nicht problematisiert worden. Auch insofern stelle das Vorhaben einen „Fremdkörper“ dar. Dass es den bisherigen Gebietscharakter sprenge, ergebe sich bereits aus dem vorgesehenen Bruttorauminhalt von 217.000 m3. Auch sei das Gewerbegebiet mit den einzelnen Betrieben von der Bundesstraße 33 aus nicht mehr zu sehen, was die Gewerbetreibenden erheblich beeinträchtige. Dies gelte umso mehr, als ihre Werbemöglichkeiten sehr eingeschränkt seien. Demgegenüber werde dem Wohnkaufhaus nicht zuletzt mit dem Aufstellen eines überdimensionierten roten Stuhls ein werbewirksamer Auftritt ermöglicht. Nach alledem hätte nach einem Alternativstandort gesucht werden müssen. Es hätten sich auch besser geeignete Standorte finden lassen. Die Suche sei indes nicht ergebnisoffen durchgeführt worden, weil sich der Investor auf den Standort am Vorderen Eckweg festgelegt habe. Nachdem die überdimensionierte Bebauung quer zur Hauptwindrichtung vorgesehen sei und wie ein Riegel wirke, werde die Belüftung des Gewerbegebiets und damit auch ihr Grundstück beeinträchtigt, weil dies zur Aufheizung des Kleinklimas führte.
19 
Aufgrund eingegangener Anregungen und betrieblicher Erwägungen wurden der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplanentwurf nochmals überarbeitet. Dabei wurden der östliche Gebäudeflügel verkürzt, der „rote Stuhl“ verschoben und in der Höhe reduziert, der Haupteingang verlegt und über dem Luftraum der Haupterschließung die Errichtung einer Glaskuppel vorgesehen sowie die Anordnung der Parkplätze teilweise geändert. Auch wurden die Verkehrs- und Lärmgutachten an aktuelle Bedingungen und Anforderungen angepasst und erweitert. Die Planbegründung wurde in verschiedener Hinsicht ergänzt (u. a. zur Standortentscheidung/Alternativenprüfung, zur Erschließung, zum ruhenden Verkehr und zur Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung ).
20 
Am 21.03.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Planentwurf nebst Begründung erneut öffentlich auszulegen.
21 
Während der erneuten, auf zwei Wochen verkürzten öffentlichen Auslegung vom 11.04. bis 25.04.2012 machten die Antragsteller geltend, dass ihr Gebietserhaltungsanspruch weiterhin verletzt sei. Mit der Ergänzung der Verkehrs- und Lärmuntersuchung hätten sich ihre Einwendungen nicht erledigt. Da von einem Weiterbau der B 523 nicht ausgegangen werden könne, könnten auch nicht mehr die 2007 ermittelten Belastungswerte zugrunde gelegt werden. Es sei eine vollständige Neuprognose erforderlich. Nach wie vor fehle eine Lärmbeurteilung anhand der Nachtwerte. Soweit es an verschiedenen Immissionsorten auch ohne das Vorhaben zu nicht hinzunehmenden Lärmeinwirkungen komme, dürften diese nicht noch intensiviert werden. Vielmehr sei der Konflikt zu bewältigen. Die Lärmuntersuchung zur Betrachtung des Gesamtverkehrs sei wertlos, da die Verkehrslärmschutzverordnung nicht anwendbar sei. Ihre übrigen Einwendungen hielten sie aufrecht.
22 
Am 19.07.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Berücksichtigung der im Rahmen der öffentlichen Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Empfehlungen der Verwaltung („Abwägungsvorlagen“, Anlage 1). Gleichzeitig beschloss er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 31.08.2012 öffentlich bekannt gemacht.
23 
Am 10.04.2013 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung nahmen sie zunächst Bezug auf ihr Schreiben vom 07.10.2011. Der Bebauungsplan sehe einen „Fremdkörper“ vor, der mit der Umgebungsbebauung nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Dadurch werde ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt; die hervorgerufenen Konflikte würden nicht gelöst, obwohl sich das sondergebietswürdige Vorhaben von einer sonstigen Bebauung wesentlich unterscheide. Dass lediglich zwei Ein- und Ausfahrten vorgesehen seien, führe zu Verkehrsbehinderungen und entsprechenden Lärm- und Abgaswirkungen. Diese seien aufgrund einer tatsächlich überholten Situation beurteilt worden. Auch sei die betriebliche Wohnnutzung unberücksichtigt geblieben, obwohl auch sie von den Wirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs betroffen sei. Insofern sei das Verkehrsgutachten nicht tragfähig. Sachfremd sei die Annahme, dass nachts keine zusätzlichen Lärmwirkungen durch Lieferverkehr hervorgerufen würden. Voraussichtlich hätten sich gesundheitsgefährdende Lärmwerte ergeben, die auch bei Betriebswohnungen nicht hinzunehmen seien. Da die Anzahl notwendiger Stellplätze zu gering angesetzt sei, komme es in den angrenzenden Straßen zu Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärm- und Abgaswirkungen. Aufgrund der Maße habe das Vorhaben negative Auswirkungen auf das Klima. Anders als für das Vorhaben seien die Werbemöglichkeiten für die vorhandenen Gewerbebetriebe eingeschränkt. Nach einem Alternativstandort sei nicht gesucht worden.
24 
Da sie geltend machen könnten, aufgrund der Auswirkungen des Bauvorhaben in ihrem Eigentum verletzt zu sein, sei ihr Normenkontrollantrag auch zulässig, die vor Ort wohnenden Antragsteller zu 1 und 2 könnten darüber hinaus gesundheitsbeeinträchtigende Immissionen geltend machen. Antragsbefugt seien sie schon deshalb, weil bei der Prüfung der Lärmbeeinträchtigungen im Bereich ihres Grundstücks ein Immissionsort angenommen und bewertet worden sei. Damit gehe auch die Antragsgegnerin von einer möglichen Betroffenheit aus. Im Hinblick auf die sich anzuschließende objektive Rechtskontrolle bezögen sie sich zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen. Ihrem bei der Prüfung von Standortalternativen selbst gesetzten Maßstab sei die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, da kein städtebaulich (teil-) integrierter Standort vorliege. Mit dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan werde eine städtebaulich integrierte Lage gerade zerstört. Eine solche setze ein planerisches Gesamtkonzept voraus, das nunmehr „auf den Kopf gestellt“ werde. Ein Vorhaben nach § 11 BauNVO könne nicht im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden. Nach dem Gedanken des Gebietserhaltungsanspruchs könne auch ein Bebauungsplan nicht teilweise mit einem Sondergebiet überplant werden, ohne dabei „Abschichtungen“ in der Umgebungsbebauung vorzunehmen und Konfliktlösungen vorzusehen. Ihr Vertrauen auf die vorhandene planerische Konzeption stelle einen schutzwürdigen, abwägungserheblichen Belang dar, zumal nur ein Einzelvorhaben geplant werde. Auch habe sich der Gemeinderat nicht im Einzelnen mit den in Betracht zu ziehenden Planungsalternativen befasst. Letztlich sei die Standortsuche an den Interessen des Vorhabenträgers ausgerichtet gewesen. Dem entsprechend habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die konkrete Standortentscheidung bereits im Zuge der parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans stattgefunden habe. Das Bauvorhaben präge auch das vorhandene Stadt- und Landschaftsbild negativ. Eine „Riegelwirkung“ habe mit den bisherigen Festsetzungen gerade verhindert werden sollen; daran habe auch die Bebauungsplanänderung im Jahre 2004 nichts geändert. Seinerzeit hätten die angesprochenen Konflikte noch nicht bestanden. Es sei auch bereits absehbar, dass die Festsetzung über die zulässige Grundflächenzahl im Hinblick auf die Stellplätze nicht eingehalten werden könne. Nach alledem werde die bisherige städtebauliche Ordnung im Bebauungsplangebiet zerstört, die ursprünglich eine „hangbegleitende Bebauung“ vorgesehen habe. Bei einer solchen könne der vorbeifließende Verkehr die gewerbliche Bebauung wahrnehmen. Auch das Kleinklima werde im verbleibenden Bebauungsplangebiet massiv beeinträchtigt. Dass die nördlich und östlich gelegenen Straßen - u. a. die Marie-Curie-Straße - für die Erschließung des Vorhabens eine nur untergeordnete Rolle spielten, sei lebensfremd. Entsprechende Verkehrsströme würden in dem Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt. Dagegen werde ein noch nicht absehbarer Ausbau der B 523 unterstellt. Insofern seien die für ihr Grundstück errechneten Lärmwerte wenig aussagekräftig. Diese wären auch nicht anhand der 16. BImSchV, sondern anhand der TA Lärm zu beurteilen gewesen. Insbesondere sei auch ein noch in der Marie-Curie-Straße stattfindender Kundenverkehr im Wesentlichen dem Vorhaben zuzurechnen. Dass damit keine Lärmpegelerhöhung von 3 dB(A) verbunden sei und keine die Gesundheit beeinträchtigende Beurteilungspegel erreicht würden, könnten sie nicht glauben. Auch betriebsbezogenem Wohnen komme nicht nur das Schutzniveau gesunder Wohnverhältnisse zugute. Schließlich sei auch der stattfindende Parksuchverkehr nicht zutreffend berücksichtigt worden, nachdem die Stellplätze nicht nach Maßgabe der VwV Stellplätze berechnet worden seien. Insbesondere sei ein Abschlag von 15 % für interne Verkehrsflächen nicht nachvollziehbar.
25 
Die Antragsteller beantragen,
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den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ der Stadt Villingen-Schwenningen vom 19. Juli 2012 für unwirksam zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Anträge abzuweisen.
29 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Es bestünden bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller. Deren Grundstück liege in beträchtlichem und städtebaulich weitgehend beziehungslosem Abstand zum Plangebiet. Dafür, dass ihre Belange nicht sachgerecht abgewogen worden wären, gebe es keine Anhaltspunkte. Insbesondere lasse sich aus der Auswahl eines Immissionsorts noch keine mögliche Betroffenheit herleiten. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller sei sowohl die Verkehrs- als auch die Lärmuntersuchung aktualisiert worden. Die individuelle Mehrbelastung ihres Grundstücks liege danach für alle Planvarianten maximal bei 0,6 dB(A). Ein Hinweis auf eine für die Entscheidung relevante Belastung folge daraus nicht, sodass ihr Belang sachgerecht abgewogen sei. Im Übrigen stehe lediglich eine Betriebswohnung in Rede, der ein höheres Maß an Belästigungen und Störungen zugemutet werden könne. Maßgeblich seien die Richtwerte für ein Gewerbegebiet. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Antragsteller von vornherein nicht berufen. Soweit sie eine „Fremdkörper“-Eigenschaft und eine „Riegelwirkung“ rügten, übersähen sie, dass dies planungsrechtlich bereits zulässig gewesen sei. Auch sei die Gebäudestellung gewählt worden, welche die bestmögliche Integration in das Gelände ermögliche. Einsehbarkeit und freie Aussicht stellten zumal im vorliegenden Fall schon keinen schutzwürdigen Belang dar. Klimatische Auswirkungen seien im Umweltbericht behandelt worden. Die für Nebenanlagen vorgesehene Fläche sei völlig ausreichend, um die notwendigen Stellplätze ebenerdig unterbringen zu können. Was die beanstandete Standortentscheidung betreffe, übersähen die Antragsteller, dass raumordnungsrechtliche Vorrang- und Vorbehaltswirkungen ebenso zu berücksichtigen seien wie das bauplanerische Entwicklungsgebot. Die konkrete Standortentscheidung innerhalb des Gemeindegebiets sei bereits im Zuge der parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt. Mit den entsprechenden Standort-„Steckbriefen“ habe sich der Gemeinderat bzw. der Gemeinsame Ausschuss auch mit den wenigen noch in Betracht kommenden innenstadtnahen und verkehrsgünstigen (teilintegrierten) Flächen befasst. Der letztlich ausgewählte Standort habe sich aus diesen vorausgegangenen Planungen entwickelt. Standortalternativen hätten aufgrund des Vorhabenbezugs ohnehin keine Rolle mehr spielen können, da ein konkreter Standort beantragt gewesen sei, der in den vorausgegangenen Verfahren bereits als geeignet eingestuft worden sei. Bei ihren Ausführungen zum Gebietsbewahrungsanspruch übersähen die Antragsteller, dass in der Umgebung keine allgemeine Wohnnutzung zulässig sei und für den südwestlichen Teil des Ursprungsbebauungsplans bereits ein Sondergebiet ausgewiesen worden sei. Gefordert sei auch nur eine Konfliktbewältigung mit dem Ziel, wesentliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Eben aus diesem Grund seien auch zusätzliche (Erschließungs-)Flächen in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Die Grundflächenzahl könne durchaus eingehalten werden. Eine Bebauung mit Gewerbe- und Einzelhandelsnutzung, die Auflösung der offenen Bauweise und der Bauhöhenbegrenzung seien ebenso wie umfangreiche Kundenverkehre bereits planungsrechtlich angelegt gewesen. Unvereinbare bodenrechtliche Spannungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen seien mit dem „Wohnkaufhaus“ für die weiterhin zulässige benachbarte gewerbliche Nutzung nicht verbunden. Insbesondere werde der dortige Zulässigkeitsrahmen nicht in Frage gestellt. Eine verlorengehende Einsehbarkeit werde durch einen größeren Kundenverkehr ausgeglichen. Zum Schutzgut Klima/Luft verhalte sich bereits der Umweltbericht; siedlungsklimatisch relevante Frischluftfunktionen seien nicht betroffen. Inwiefern die Antragsteller von wesentlich höheren Lärmbelastungen ausgingen, sei nicht nachvollziehbar. Der Planfall 3 gehe schließlich davon aus, dass die B 523 nicht ausgebaut werde. Eine Gesamtlärmbetrachtung habe auch ergeben, dass die planbedingte Lärmzunahme weniger als 3 dB(A) betrage. Die Stellplatzberechnung anhand der VwV Stellplätze sei korrekt. Deren Ergebnisse seien zudem anhand anderer Objekte verifiziert worden.
30 
Die Antragsteller halten dem entgegen, dass die Anforderungen an die Antragsbefugnis zu weit gingen. Es genüge die Darstellung abwägungserheblicher, privater Belange. Es müsse nicht dargelegt werden, dass sie konkret fehlerhaft behandelt worden seien. Mit dem Hinweis, dass ihr Grundstück vorhabenbedingt Betriebs- und Verkehrslärm ausgesetzt sei, hätten sie einen eigenen abwägungserheblichen Belang geltend gemacht.
31 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
32 
die Anträge abzuweisen.
33 
Auch sie hält den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis für unzulässig. Das Grundstück der Antragsteller liege deutlich von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt. Die Festlegung eines Immissionsorts führe noch nicht zur Antragsbefugnis, zumal der maßgebliche Richtwert nach der TA-Lärm um mehr als 10 dB(A) unterschritten werde. Auch die Voraussetzungen nach Nr. 7.4 der TA Lärm seien nicht erfüllt. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen die Argumentation der Antragsgegnerin.
34 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig, da den Antragstellern die hierfür erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
37 
Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne  u n m i t t e l b a r  planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller jedoch nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf ihr Grundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).
38 
Antragsbefugt ist allerdings auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
39 
Hiernach fehlt den Antragstellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis, da sie schon keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet haben.
40 
1. Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümer und Nutzer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen (und den damit einhergehenden Abgasbelastungen) im Plangebiet zugelassener Nutzungen und des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), der auch nicht objektiv geringwertig ist. Dies gilt auch für das Eigentümerinteresse, als Folge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung des eigenen Grundstück dienenden Straße verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
41 
In der Abwägung wären diese privaten Belange allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Verkehrslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
42 
Zwar ist nicht erforderlich, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten sogar dann begründen, wenn die Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, a.a.O.). Dies gilt indessen nicht, wenn die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 a.a.O.; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136; Beschl. v. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - , Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153; BayVGH, Urt. v. 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06.NE -: bei einer Erhöhung um ca. 0,65 dB(A)).
43 
Abwägungsrelevant ist die von den Antragstellern zu erwartende Lärmzunahme - entgegen deren Auffassung - nicht schon deshalb, weil auch an ihrem Grundstück ein Immissionsort (IO 8) vorgesehen wurde. Denn mit den an den Immissionsorten vorgesehenen konkreten Berechnungen sollten gerade erst ggf. abwägungserhebliche Lärmerhöhungen ermittelt werden. Ausgehend von den von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen ist indessen offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller planbedingt mehr als nur geringfügigen Lärmzunahmen ausgesetzt sind. Selbst dann, wenn diese nicht mehr als nur geringfügig anzusehen wären, wäre ihr Interesse, von nicht bzw. kaum wahrnehmbaren Lärmzunahmen verschont zu bleiben, aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht schutzwürdig. Denn das Grundstück der Antragsteller, das gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem - nicht eingeschränkten - Gewerbegebiet liegt, wird bei Berücksichtigung der vorhabenbedingten Lärmzunahme auch künftig nur Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein, die auch den Immissionsgrenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) noch mehr als deutlich unterschreiten. Inwiefern die plangemäße Nutzung ihres Grundstücks dadurch gleichwohl nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.), ist auch nicht entfernt erkennbar.
44 
Der von dem Vorhaben unmittelbar verursachte Immissionsbeitrag (Gewerbe einschließlich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt) wurde in der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Nachweis für die Baugenehmigung - vom 07.02.2012 in Anwendung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm v. 26.08.1998 (GMBl. S. 503) als irrelevant eingestuft. Am Gewerbegrundstück der Antragsteller (IO8, 1. Stock) unterschreitet die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung den für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tag nicht nur - wie in Nr. 3.2.1 vorgegeben - um mehr als 6 dB(A), sondern mit 44,2 dB(A) sogar um mehr als 20 dB(A) (vgl. Blatt 6.1; /01877 der Verfahrens-akten).
45 
Soweit Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Rede stehen, sind diese - entgegen der Auffassung der Antragsteller - offensichtlich nicht anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Zwar kann die TA Lärm 1998 auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128; Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -), doch sollen entsprechende Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 Abs. 2 nur dann soweit wie möglich verhindert werden, wenn u. a. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist Nr. 7. 4 Absatz 2 ohnehin nur auf Geräusche anzuwenden, die auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f einwirken, mithin nicht auf das in Rede stehende Gewerbegebiet.
46 
Zwar sind bei der Festsetzung eines Sondergebiets auch solche verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen, die der Anlage nach Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; hierzu Senatsurt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Jedoch erhöhen sich die entsprechenden Beurteilungspegel am Grundstück der Antragsteller nach der Lärmuntersuchung (a.a.O., Blatt 6.2.2, /01879) um maximal 0,7 dB(A) auf höchstens 50,5 dB(A); der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nach der 16. BImSchV von 69 dB(A), der hier als Orientierungswert herangezogen werden kann, wird damit weit unterschritten. Selbst der Grenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) wäre an ihrem Grundstück noch weit unterschritten. Das Interesse der Antragsteller, von einer solch geringfügigen, nicht wahrnehmbaren und noch nicht einmal in die Nähe des Grenzwerts für ein reines und allgemeines Wohngebiet führenden Lärmzunahme (und von einer damit verbundenen Abgasbelastung) verschont zu bleiben, ist in einem Gewerbegebiet auch dann, wenn betriebsbezogenes Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich.
47 
Aus der prognostizierten Gesamtverkehrslärmbelastung für 2025 folgt nichts anderes. Denn nach der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Betrachtung Gesamtverkehr - vom 10.02.2012 wäre das Grundstück der Antragsteller im „Planfall 3“ (Ansiedlung des Wohnkaufhauses, Verlegung und teilweiser Rückbau der Milanstraße, keine Verlängerung der B 523), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, gegenüber dem Prognosenullfall allenfalls einer marginalen Verkehrslärmzunahme von 0,4 dB(A) ausgesetzt (Blatt 9.4). Tatsächlich dürfte die planbedingte Mehrbelastung sogar noch geringer ausfallen, da im Prognosenullfall - anders als im „Planfall 3“ - noch von einer Verlängerung der B 523 ausgegangen wurde.
48 
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der der Abwägung zugrunde gelegten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen und Stellplatzermittlung substantiiert in Frage gestellt hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, juris; Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Denn dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller setzen sich mit den eingeholten Untersuchungen und deren im Laufe des Aufstellungsverfahrens veranlassten Aktualisierungen gar nicht auseinander, sondern behaupten ohne greifbare Anhaltspunkte schlicht Gegenteiliges.
49 
So behaupten die Antragsteller - entgegen den Lärmberechnungen - Lärmzunahmen an ihrem Grundstück um mehr als 3 dB(A) und damit grundsätzlich „wesentliche“, weil subjektiv wahrnehmbare Veränderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11; Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383), welche etwa bei der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in Betracht kämen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.01.2007 - 7 B 2466/06 -). Darüber hinaus behaupten sie, dass gar gesundheitsbeeinträchtigende Werte, mithin oberhalb von 70 dB(A) erreicht würden. Aus welchen Gründen es zu solch erheblichen Erhöhungen im Bereich ihres auch nicht annähernd im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich gelegenen Gewerbegrundstücks kommen könnte, lassen ihre Ausführungen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen.
50 
Soweit die Antragsteller dies aus möglicherweise unzumutbaren Lärmwerten zur Nachtzeit herzuleiten versuchen, welche in der Lärmuntersuchung zu Unrecht nicht ermittelt worden seien, geht dies schon deshalb fehl, weil das „Wohnkaufhaus“ nachts keinen Immissionsbeitrag leistet (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 11, /01866), insbesondere nachts auch keine Anlieferungen erfolgen (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 7 ff., /01862 ff.). Warum diese Annahme schon im Hinblick auf das dazugehörige Restaurant unrealistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
51 
Soweit die Antragsteller nach wie vor behaupten, es sei bei der Betrachtung der Gesamtlärmsituation des Straßenverkehrs auch für die Planfälle weiterhin der Ausbau der B 523 unterstellt worden, trifft dies auf den letztlich maßgeblichen „(Prognose-)Planfall 3 (Berechnungsfall 5)“ offensichtlich nicht zu (vgl. die Lärmuntersuchung v. 10.02.2012, S. 11, /01805). Inwiefern schließlich für das Prognosejahr 2025 nicht die Verkehrsmengen aus dem Jahre 2007 hochgerechnet werden durften, sondern es einer vollständig neuen Prognose aufgrund noch zu ermittelnder aktueller Verkehrsmengen bedurft hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem auch die Antragsteller nichts angeführt haben, was dafür sprechen könnte, dass sich die Verhältnisse entgegen der Annahme in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen vom Februar 2012 (a.a.O., S. 1 u. 9, /01842,01850) seitdem maßgeblich geändert hätten.
52 
Auch die Behauptung der Antragsteller, es seien in der Verkehrsuntersuchung nicht zu vernachlässigende, vorhabenbedingte Verkehrsströme - auch solche über die Marie-Curie-Straße - außer Betracht geblieben, ist nicht geeignet, die in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Verkehrsverteilung auf das umliegende Straßennetz in Zweifel zu ziehen. So lassen die Antragsteller gänzlich unbeachtet, dass dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die auch im Interesse eines besseren Verkehrsflusses empfohlene Variante 2 zugrunde liegt. Bei dieser kommt es aber aufgrund der Verlegung der Milanstraße und der Einrichtung eines Kreisverkehrs am heutigen Knotenpunkt Milanstraße/Eckweg gerade nicht mehr zu Rückstauungen im Bereich des Knotenpunkts (verlegte) Milanstraße/Wieselsbergstraße (vgl. Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen v. Oktober 2007, S. 17, /00542 mit Ergänzung vom Februar 2012, S. 8, /01849), welche die Antragsteller indessen ihrem Szenario von u. a. auch durch die Marie-Curie-Straße führenden, ohnehin fernliegenden Ausweichverkehren zugrunde legen. Dazu, dass es in der Folge gar zu einer Überlastung der auch der Erschließung ihres Grundstücks dienenden Straßen käme, tragen die Antragsteller ohnehin nichts vor.
53 
Soweit die Antragsteller weiter anführen, die Verkehrsimmissionen, denen sie bzw. ihr Gewerbegrundstück ausgesetzt seien, seien deshalb entsprechend größer, weil die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zum Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ nicht ausreichten, sodass es zu Rückstauungen und infolgedessen zu Verkehrsbehinderungen käme, ist auch dies nicht schlüssig, nachdem auf dem Vorderen Eckweg gerade entsprechende, auf den Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ führende Linksabbiegespuren vorgesehen sind. Inwiefern indes eine verzögerte Ausfahrt aus dem Parkplatz geeignet sein sollte, zu höheren Verkehrsimmissionen im Bereich ihres Gewerbegrundstücks in der Marie-Curie-Straße zu führen, ist nicht nachzuvollziehen.
54 
Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, dass in der Lärmuntersuchung ein tatsächlich stattfindender, erheblicher, unkontrollierter Parksuchverkehr unberücksichtigt geblieben sei, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ein solcher, so er denn stattfände, überhaupt zu wahrnehmbaren Lärmzunahmen im Bereich ihres an der Marie-Curie-Straße liegenden Gewerbegrundstücks führen könnte, die zudem geeignet wären, die dort zulässigen (und auch ausgeübten) Nutzungen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es überhaupt zu nennenswertem Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen kommen sollte. Vorstellbar wäre dies allenfalls dann, wenn mit den im Vorhaben-und Erschließungsplan vorgesehenen 601 Stellplätzen der Stellplatzbedarf deutlich unterdeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze freilich nicht im Hinblick auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren dahinstehen; denn im Vorhaben- und Erschließungsplan ist lediglich eine Verkehrsfläche für 601 Parkplätze vorgesehen. Sollten diese nicht ausreichen und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zu besorgen sein, könnte zu ihrem Nachteil das Konfliktbewältigungsgebot verletzt sein. Dass es sich so verhalten könnte, haben die Antragsteller indessen nicht aufgezeigt.
55 
Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze („ca. 600“) nicht den Vorgaben der von ihr und den Antragstellern herangezogenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 04.08.2003 (GABl. 2003, 590) entspräche, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der von ihnen selbst vorgenommenen Berechnung („900“) lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass sich die nach Nutzungsart und Größe der Anlage zu bestimmende Zahl der notwendigen Stellplätze bei Verkaufsstätten nicht nach der Verkaufsfläche (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2014>, § 11 BauNVO Rn. 53d m.w.N.), sondern nach der Verkaufs n u t z fläche bestimmt. Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden nach der Fußnote 2 der Verwaltungsvorschrift - u. a. - Verkehrsflächen gerechnet, sodass diese aus der - auch Treppen und Gänge umfassenden Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, a.a.O.) - herauszurechnen waren. Warum der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die vorgenommene Minderung der Stellplätze entsprechend der Einbindung der Anlage in den ÖPNV (vgl. Anhang 1. A Kriterien ÖPNV) wenden, lassen sich der Verwaltungsvorschrift keinerlei Hinweise entnehmen, dass - wie die Antragsteller meinen - danach zu differenzieren sein könnte, ob sich die Waren der Verkaufsstätte typischerweise auch ohne Kraftfahrzeug transportieren ließen. Abgesehen davon werden sich Möbel in der Regel auch in einem normalen Pkw nicht transportieren lassen. Bei einer genauen Ermittlung nach den Vorgaben der Stellplätze ergäben sich zwar 612 anstatt der festgesetzten 601 Stellplätze. Dass ein Defizit von 11 Stellplätzen einen nennenswerten, unkontrollierten Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärmzunahmen auslösen könnten, ist indes gänzlich fernliegend, zumal in den von der Antragsgegnerin zum Zwecke der Verifizierung ihres Ergebnisses herangezogenen Vergleichsfällen lediglich 1 Stellplatz je 80 m2 anstatt - wie hier - 1 Stellplatz je 30 m2 vorgehalten wurden, ohne dass es - außer bei Sonderveranstaltungen - zu Überlastungen gekommen wäre.
56 
2. Aus einem „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten. Für einen solchen ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - u. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BayVGH, Urt. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 -; Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -). Dies gilt auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ungeachtet dessen, dass er sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, eine Planung und keine Vorhabenzulassung darstellt. Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (bzw. des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, ist er demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.02.2015, a.a.O.; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Dem entsprechend gibt es auch keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Soweit die Antragsteller die „Fremdkörpereigenschaft“ mit den für das „Wohnkaufhaus“ vorgesehenen Maßen und die abweichende Bauweise begründen, übersehen sie zudem, dass sich der von ihnen herangezogene Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342). Der Sache nach zielt der Einwand der Antragsteller auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) und ggf. auch auf das im Einzelfall abwägungserhebliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - m.w.N.).
57 
Auch wenn das Interesse, von etwaigen - unabhängig von spürbaren Beeinträchtigungen eintretenden - Verschlechterungen der (bisherigen) Gebietsqualität verschont zu bleiben (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 47 Rn. 64,), als ein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O.) anzuerkennen wäre, wäre ein solches hier nicht schutzwürdig.
58 
Abwägungserhebliches Gewicht erlangte das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des (bisherigen) Gebiets nicht schon deshalb, weil sich die Antragsteller möglicherweise ungeachtet der Bebauungsplanänderung von 2004 noch allein aufgrund der Lage ihres Grundstücks in einem festgesetzten Gewerbegebiet gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr setzen konnten (vgl. in diesem Sinne mglw. HessVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 4 C 2414/11.N -; BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.439 -, BauR 2008, 1560). Denn ein Vertrauen auf den Fortbestand dieses Abwehrrechts ist für sich genommen nicht schutzwürdig, da es lediglich Folge einer nach Maßgabe des Abwägungsgebots jederzeit zur Disposition stehenden einheitlichen Baugebietsfestsetzung ist. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dem Vertrauen auf die Bewahrung des bisherigen Gebiets bzw. den Fortbestand jenes Abwehrrechts neben dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG noch selbständige abwägungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, wenn zur Wahrung des Gebietscharakters gerade entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein anderes Baugebiet ausgewiesen werden soll. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Grenzen eines Baugebiets - anders als hier - willkürlich verändert werden, um ansonsten bestehende nachbarliche Abwehrrechte zu beschränken.
59 
Aber auch unabhängig davon war das Vertrauen der Antragsteller auf einen Fortbestand einer einheitlichen Baugebietsfestsetzung (bzw. der bisherigen Grundzüge der Planung oder einer dem ursprünglichen Bebauungsplan möglicherweise zugrunde liegenden Planungskonzeption) aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015, a.a.O.). Denn mit der Bebauungsplanänderung 2004 war auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück bereits ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb („Elektro“) ausgewiesen worden und mit den für das benachbarte Gewerbegebiet (GE 2) getroffenen Festsetzungen zur abweichenden Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung auch dort eine andere Nutzung als im übrigen Gewerbegebiet angelegt gewesen. Von einem schutzwürdigen nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) der Gewerbegrundstücke diesseits und jenseits des Vorderen Eckwegs konnte seit 2004 jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich der Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht nur unerheblich nachteilig verändern sollte.
60 
3. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O., m.w.N.) ist auch nicht im Hinblick auf mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sonst möglicherweise verbundene, sie erstmals oder stärker betreffende konkrete Nutzungskonflikte abwägungserheblich. So haben die Antragsteller - über die bereits oben erörterten, für sie jedoch nicht erheblichen verkehrlichen Wirkungen hinaus - lediglich auf die abstrakten Auswirkungen eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) verwiesen, ohne dabei einen Bezug zu ihrem Gewerbegrundstück herzustellen. Konflikte, die durch von ihnen geforderte „Abschichtungen“ (vgl. AS 157 der Senatsakten) zu lösen gewesen wären (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG), sind insoweit nicht zu erkennen. Insofern geht auch ihr Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - (VBlBW 2013, 424) fehl.
61 
Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der Bewahrung des „allgemeinen Wohnklimas“ ist kein planungsrechtlich schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits Senatsurt. v. 13.01.1982 - 5 S 1262/81 -, BRS 39 Nr. 39). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.). Die Antragsteller übersehen nämlich, dass dem betriebsbezogenen Wohnen in einem Gewerbegebiet nicht das Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiet zukommt, sondern eben nur das eines Gewerbegebiets (vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), zumal in „ihrem“ Gewerbegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen wesentlich stören. Daran ändert auch nichts, dass hier betriebsbezogene Wohnungen allgemein zulässig sind.
62 
Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Kleinklimas im Gewerbegebiet schutzwürdig sein und dieses sich aufgrund einer „Riegelwirkung“ des vorgesehenen Baukörpers nicht nur geringfügig verschlechtern könnte, sodass die Nutzbarkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Auch in diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller - wie auch zur vorherrschenden Windrichtung - bloße Behauptungen auf. Nach dem Umweltbericht, auf den die Antragsteller noch nicht einmal eingehen, sind indessen erhebliche Beeinträchtigungen des dortigen (Klein-)Klimas gerade nicht zu besorgen; die entstehende Kaltluft fließt bislang ohnehin nach Nordwesten und nicht in „ihr“ Gewerbegebiet ab (vgl. Umweltbericht , F 4, /01763).
63 
Ihr Interesse, weiterhin von der B 33 aus als Gewerbebetrieb wahrgenommen zu werden, stellt nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation ebenfalls keinen abwägungserheblichen Belang dar. Weder ist ein städtebaulicher Bezug zu erkennen - gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt - und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht ohnehin neutral (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 66) - noch ist das Vertrauen auf den Fortbestand einer möglicherweise werbewirksamen Fernansicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87), nachdem der erforderliche „Kontakt nach außen“ weiterhin durch die Marie-Curie-Straße gewährleistet bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 24.11 -). Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick auf eine unbebaute Landschaft durch Gewerbebauten „unterbrochen“ wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Weder ist zu erkennen, dass mit den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans von 1994 beabsichtigt gewesen sein könnte, eine Sichtbarkeit der von der B 33 weiter entfernt liegenden Gewerbetriebe zu gewährleisten, noch, dass mit Rücksicht auf jene zumindest ein besonderer Lagevorteil bestünde. Hierzu dürften die Festsetzungen aufgrund der danach möglichen Baumassen, Höhenentwicklungen und überbaubaren Grundstücksflächen - jedenfalls seit der Bebauungsplanänderung 2004 - schon nicht geeignet gewesen sein. Dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem neu ausgewiesenen Sondergebiet großzügiger als in „ihrem“ Gewerbegebiet geregelt sein mag, ändert nichts.
64 
4. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller auf deren Bedenken einging, vermag ihnen noch kein abwägungserhebliches Gewicht zu vermitteln.
65 
5. Allein aus der von ihnen behaupteten „Wertminderung“ ihres Gewerbegrundstücks können die Antragsteller ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen „Abwägungsposten“ darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
66 
6. Können sich die Antragsteller danach auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen Belang berufen, kommt auch eine Rechtsverletzung wegen einer etwa defizitären Prüfung von Standortalternativen von vornherein nicht in Betracht. Denn in ihren Rechten verletzt könnten die Antragsteller dadurch nur sein, wenn sie in abwägungserheblichen Belangen erheblich betroffen wären. Erst dann hätte Anlass bestanden, in ihrem Interesse einen anderen Standort in Betracht zu ziehen.
67 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dass das bloße Aufzeigen eines grundsätzlich abwägungserheblichen Belangs noch nicht die Antragsbefugnis begründet, wenn dieser jedenfalls in der konkreten Abwägung nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich bereits aus der bisherigen, vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
69 
Beschluss vom 20. Mai 2015
70 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004; bereits den Senatsbeschl. v. 11.04.2013, AS 131 der Senatsakten).
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig, da den Antragstellern die hierfür erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
37 
Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne  u n m i t t e l b a r  planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller jedoch nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf ihr Grundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).
38 
Antragsbefugt ist allerdings auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
39 
Hiernach fehlt den Antragstellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis, da sie schon keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet haben.
40 
1. Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümer und Nutzer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen (und den damit einhergehenden Abgasbelastungen) im Plangebiet zugelassener Nutzungen und des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), der auch nicht objektiv geringwertig ist. Dies gilt auch für das Eigentümerinteresse, als Folge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung des eigenen Grundstück dienenden Straße verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
41 
In der Abwägung wären diese privaten Belange allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Verkehrslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
42 
Zwar ist nicht erforderlich, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten sogar dann begründen, wenn die Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, a.a.O.). Dies gilt indessen nicht, wenn die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 a.a.O.; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136; Beschl. v. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - , Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153; BayVGH, Urt. v. 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06.NE -: bei einer Erhöhung um ca. 0,65 dB(A)).
43 
Abwägungsrelevant ist die von den Antragstellern zu erwartende Lärmzunahme - entgegen deren Auffassung - nicht schon deshalb, weil auch an ihrem Grundstück ein Immissionsort (IO 8) vorgesehen wurde. Denn mit den an den Immissionsorten vorgesehenen konkreten Berechnungen sollten gerade erst ggf. abwägungserhebliche Lärmerhöhungen ermittelt werden. Ausgehend von den von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen ist indessen offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller planbedingt mehr als nur geringfügigen Lärmzunahmen ausgesetzt sind. Selbst dann, wenn diese nicht mehr als nur geringfügig anzusehen wären, wäre ihr Interesse, von nicht bzw. kaum wahrnehmbaren Lärmzunahmen verschont zu bleiben, aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht schutzwürdig. Denn das Grundstück der Antragsteller, das gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem - nicht eingeschränkten - Gewerbegebiet liegt, wird bei Berücksichtigung der vorhabenbedingten Lärmzunahme auch künftig nur Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein, die auch den Immissionsgrenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) noch mehr als deutlich unterschreiten. Inwiefern die plangemäße Nutzung ihres Grundstücks dadurch gleichwohl nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.), ist auch nicht entfernt erkennbar.
44 
Der von dem Vorhaben unmittelbar verursachte Immissionsbeitrag (Gewerbe einschließlich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt) wurde in der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Nachweis für die Baugenehmigung - vom 07.02.2012 in Anwendung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm v. 26.08.1998 (GMBl. S. 503) als irrelevant eingestuft. Am Gewerbegrundstück der Antragsteller (IO8, 1. Stock) unterschreitet die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung den für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tag nicht nur - wie in Nr. 3.2.1 vorgegeben - um mehr als 6 dB(A), sondern mit 44,2 dB(A) sogar um mehr als 20 dB(A) (vgl. Blatt 6.1; /01877 der Verfahrens-akten).
45 
Soweit Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Rede stehen, sind diese - entgegen der Auffassung der Antragsteller - offensichtlich nicht anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Zwar kann die TA Lärm 1998 auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128; Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -), doch sollen entsprechende Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 Abs. 2 nur dann soweit wie möglich verhindert werden, wenn u. a. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist Nr. 7. 4 Absatz 2 ohnehin nur auf Geräusche anzuwenden, die auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f einwirken, mithin nicht auf das in Rede stehende Gewerbegebiet.
46 
Zwar sind bei der Festsetzung eines Sondergebiets auch solche verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen, die der Anlage nach Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; hierzu Senatsurt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Jedoch erhöhen sich die entsprechenden Beurteilungspegel am Grundstück der Antragsteller nach der Lärmuntersuchung (a.a.O., Blatt 6.2.2, /01879) um maximal 0,7 dB(A) auf höchstens 50,5 dB(A); der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nach der 16. BImSchV von 69 dB(A), der hier als Orientierungswert herangezogen werden kann, wird damit weit unterschritten. Selbst der Grenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) wäre an ihrem Grundstück noch weit unterschritten. Das Interesse der Antragsteller, von einer solch geringfügigen, nicht wahrnehmbaren und noch nicht einmal in die Nähe des Grenzwerts für ein reines und allgemeines Wohngebiet führenden Lärmzunahme (und von einer damit verbundenen Abgasbelastung) verschont zu bleiben, ist in einem Gewerbegebiet auch dann, wenn betriebsbezogenes Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich.
47 
Aus der prognostizierten Gesamtverkehrslärmbelastung für 2025 folgt nichts anderes. Denn nach der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Betrachtung Gesamtverkehr - vom 10.02.2012 wäre das Grundstück der Antragsteller im „Planfall 3“ (Ansiedlung des Wohnkaufhauses, Verlegung und teilweiser Rückbau der Milanstraße, keine Verlängerung der B 523), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, gegenüber dem Prognosenullfall allenfalls einer marginalen Verkehrslärmzunahme von 0,4 dB(A) ausgesetzt (Blatt 9.4). Tatsächlich dürfte die planbedingte Mehrbelastung sogar noch geringer ausfallen, da im Prognosenullfall - anders als im „Planfall 3“ - noch von einer Verlängerung der B 523 ausgegangen wurde.
48 
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der der Abwägung zugrunde gelegten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen und Stellplatzermittlung substantiiert in Frage gestellt hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, juris; Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Denn dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller setzen sich mit den eingeholten Untersuchungen und deren im Laufe des Aufstellungsverfahrens veranlassten Aktualisierungen gar nicht auseinander, sondern behaupten ohne greifbare Anhaltspunkte schlicht Gegenteiliges.
49 
So behaupten die Antragsteller - entgegen den Lärmberechnungen - Lärmzunahmen an ihrem Grundstück um mehr als 3 dB(A) und damit grundsätzlich „wesentliche“, weil subjektiv wahrnehmbare Veränderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11; Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383), welche etwa bei der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in Betracht kämen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.01.2007 - 7 B 2466/06 -). Darüber hinaus behaupten sie, dass gar gesundheitsbeeinträchtigende Werte, mithin oberhalb von 70 dB(A) erreicht würden. Aus welchen Gründen es zu solch erheblichen Erhöhungen im Bereich ihres auch nicht annähernd im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich gelegenen Gewerbegrundstücks kommen könnte, lassen ihre Ausführungen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen.
50 
Soweit die Antragsteller dies aus möglicherweise unzumutbaren Lärmwerten zur Nachtzeit herzuleiten versuchen, welche in der Lärmuntersuchung zu Unrecht nicht ermittelt worden seien, geht dies schon deshalb fehl, weil das „Wohnkaufhaus“ nachts keinen Immissionsbeitrag leistet (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 11, /01866), insbesondere nachts auch keine Anlieferungen erfolgen (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 7 ff., /01862 ff.). Warum diese Annahme schon im Hinblick auf das dazugehörige Restaurant unrealistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
51 
Soweit die Antragsteller nach wie vor behaupten, es sei bei der Betrachtung der Gesamtlärmsituation des Straßenverkehrs auch für die Planfälle weiterhin der Ausbau der B 523 unterstellt worden, trifft dies auf den letztlich maßgeblichen „(Prognose-)Planfall 3 (Berechnungsfall 5)“ offensichtlich nicht zu (vgl. die Lärmuntersuchung v. 10.02.2012, S. 11, /01805). Inwiefern schließlich für das Prognosejahr 2025 nicht die Verkehrsmengen aus dem Jahre 2007 hochgerechnet werden durften, sondern es einer vollständig neuen Prognose aufgrund noch zu ermittelnder aktueller Verkehrsmengen bedurft hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem auch die Antragsteller nichts angeführt haben, was dafür sprechen könnte, dass sich die Verhältnisse entgegen der Annahme in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen vom Februar 2012 (a.a.O., S. 1 u. 9, /01842,01850) seitdem maßgeblich geändert hätten.
52 
Auch die Behauptung der Antragsteller, es seien in der Verkehrsuntersuchung nicht zu vernachlässigende, vorhabenbedingte Verkehrsströme - auch solche über die Marie-Curie-Straße - außer Betracht geblieben, ist nicht geeignet, die in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Verkehrsverteilung auf das umliegende Straßennetz in Zweifel zu ziehen. So lassen die Antragsteller gänzlich unbeachtet, dass dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die auch im Interesse eines besseren Verkehrsflusses empfohlene Variante 2 zugrunde liegt. Bei dieser kommt es aber aufgrund der Verlegung der Milanstraße und der Einrichtung eines Kreisverkehrs am heutigen Knotenpunkt Milanstraße/Eckweg gerade nicht mehr zu Rückstauungen im Bereich des Knotenpunkts (verlegte) Milanstraße/Wieselsbergstraße (vgl. Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen v. Oktober 2007, S. 17, /00542 mit Ergänzung vom Februar 2012, S. 8, /01849), welche die Antragsteller indessen ihrem Szenario von u. a. auch durch die Marie-Curie-Straße führenden, ohnehin fernliegenden Ausweichverkehren zugrunde legen. Dazu, dass es in der Folge gar zu einer Überlastung der auch der Erschließung ihres Grundstücks dienenden Straßen käme, tragen die Antragsteller ohnehin nichts vor.
53 
Soweit die Antragsteller weiter anführen, die Verkehrsimmissionen, denen sie bzw. ihr Gewerbegrundstück ausgesetzt seien, seien deshalb entsprechend größer, weil die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zum Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ nicht ausreichten, sodass es zu Rückstauungen und infolgedessen zu Verkehrsbehinderungen käme, ist auch dies nicht schlüssig, nachdem auf dem Vorderen Eckweg gerade entsprechende, auf den Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ führende Linksabbiegespuren vorgesehen sind. Inwiefern indes eine verzögerte Ausfahrt aus dem Parkplatz geeignet sein sollte, zu höheren Verkehrsimmissionen im Bereich ihres Gewerbegrundstücks in der Marie-Curie-Straße zu führen, ist nicht nachzuvollziehen.
54 
Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, dass in der Lärmuntersuchung ein tatsächlich stattfindender, erheblicher, unkontrollierter Parksuchverkehr unberücksichtigt geblieben sei, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ein solcher, so er denn stattfände, überhaupt zu wahrnehmbaren Lärmzunahmen im Bereich ihres an der Marie-Curie-Straße liegenden Gewerbegrundstücks führen könnte, die zudem geeignet wären, die dort zulässigen (und auch ausgeübten) Nutzungen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es überhaupt zu nennenswertem Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen kommen sollte. Vorstellbar wäre dies allenfalls dann, wenn mit den im Vorhaben-und Erschließungsplan vorgesehenen 601 Stellplätzen der Stellplatzbedarf deutlich unterdeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze freilich nicht im Hinblick auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren dahinstehen; denn im Vorhaben- und Erschließungsplan ist lediglich eine Verkehrsfläche für 601 Parkplätze vorgesehen. Sollten diese nicht ausreichen und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zu besorgen sein, könnte zu ihrem Nachteil das Konfliktbewältigungsgebot verletzt sein. Dass es sich so verhalten könnte, haben die Antragsteller indessen nicht aufgezeigt.
55 
Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze („ca. 600“) nicht den Vorgaben der von ihr und den Antragstellern herangezogenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 04.08.2003 (GABl. 2003, 590) entspräche, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der von ihnen selbst vorgenommenen Berechnung („900“) lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass sich die nach Nutzungsart und Größe der Anlage zu bestimmende Zahl der notwendigen Stellplätze bei Verkaufsstätten nicht nach der Verkaufsfläche (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2014>, § 11 BauNVO Rn. 53d m.w.N.), sondern nach der Verkaufs n u t z fläche bestimmt. Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden nach der Fußnote 2 der Verwaltungsvorschrift - u. a. - Verkehrsflächen gerechnet, sodass diese aus der - auch Treppen und Gänge umfassenden Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, a.a.O.) - herauszurechnen waren. Warum der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die vorgenommene Minderung der Stellplätze entsprechend der Einbindung der Anlage in den ÖPNV (vgl. Anhang 1. A Kriterien ÖPNV) wenden, lassen sich der Verwaltungsvorschrift keinerlei Hinweise entnehmen, dass - wie die Antragsteller meinen - danach zu differenzieren sein könnte, ob sich die Waren der Verkaufsstätte typischerweise auch ohne Kraftfahrzeug transportieren ließen. Abgesehen davon werden sich Möbel in der Regel auch in einem normalen Pkw nicht transportieren lassen. Bei einer genauen Ermittlung nach den Vorgaben der Stellplätze ergäben sich zwar 612 anstatt der festgesetzten 601 Stellplätze. Dass ein Defizit von 11 Stellplätzen einen nennenswerten, unkontrollierten Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärmzunahmen auslösen könnten, ist indes gänzlich fernliegend, zumal in den von der Antragsgegnerin zum Zwecke der Verifizierung ihres Ergebnisses herangezogenen Vergleichsfällen lediglich 1 Stellplatz je 80 m2 anstatt - wie hier - 1 Stellplatz je 30 m2 vorgehalten wurden, ohne dass es - außer bei Sonderveranstaltungen - zu Überlastungen gekommen wäre.
56 
2. Aus einem „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten. Für einen solchen ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - u. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BayVGH, Urt. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 -; Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -). Dies gilt auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ungeachtet dessen, dass er sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, eine Planung und keine Vorhabenzulassung darstellt. Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (bzw. des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, ist er demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.02.2015, a.a.O.; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Dem entsprechend gibt es auch keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Soweit die Antragsteller die „Fremdkörpereigenschaft“ mit den für das „Wohnkaufhaus“ vorgesehenen Maßen und die abweichende Bauweise begründen, übersehen sie zudem, dass sich der von ihnen herangezogene Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342). Der Sache nach zielt der Einwand der Antragsteller auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) und ggf. auch auf das im Einzelfall abwägungserhebliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - m.w.N.).
57 
Auch wenn das Interesse, von etwaigen - unabhängig von spürbaren Beeinträchtigungen eintretenden - Verschlechterungen der (bisherigen) Gebietsqualität verschont zu bleiben (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 47 Rn. 64,), als ein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O.) anzuerkennen wäre, wäre ein solches hier nicht schutzwürdig.
58 
Abwägungserhebliches Gewicht erlangte das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des (bisherigen) Gebiets nicht schon deshalb, weil sich die Antragsteller möglicherweise ungeachtet der Bebauungsplanänderung von 2004 noch allein aufgrund der Lage ihres Grundstücks in einem festgesetzten Gewerbegebiet gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr setzen konnten (vgl. in diesem Sinne mglw. HessVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 4 C 2414/11.N -; BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.439 -, BauR 2008, 1560). Denn ein Vertrauen auf den Fortbestand dieses Abwehrrechts ist für sich genommen nicht schutzwürdig, da es lediglich Folge einer nach Maßgabe des Abwägungsgebots jederzeit zur Disposition stehenden einheitlichen Baugebietsfestsetzung ist. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dem Vertrauen auf die Bewahrung des bisherigen Gebiets bzw. den Fortbestand jenes Abwehrrechts neben dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG noch selbständige abwägungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, wenn zur Wahrung des Gebietscharakters gerade entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein anderes Baugebiet ausgewiesen werden soll. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Grenzen eines Baugebiets - anders als hier - willkürlich verändert werden, um ansonsten bestehende nachbarliche Abwehrrechte zu beschränken.
59 
Aber auch unabhängig davon war das Vertrauen der Antragsteller auf einen Fortbestand einer einheitlichen Baugebietsfestsetzung (bzw. der bisherigen Grundzüge der Planung oder einer dem ursprünglichen Bebauungsplan möglicherweise zugrunde liegenden Planungskonzeption) aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015, a.a.O.). Denn mit der Bebauungsplanänderung 2004 war auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück bereits ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb („Elektro“) ausgewiesen worden und mit den für das benachbarte Gewerbegebiet (GE 2) getroffenen Festsetzungen zur abweichenden Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung auch dort eine andere Nutzung als im übrigen Gewerbegebiet angelegt gewesen. Von einem schutzwürdigen nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) der Gewerbegrundstücke diesseits und jenseits des Vorderen Eckwegs konnte seit 2004 jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich der Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht nur unerheblich nachteilig verändern sollte.
60 
3. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O., m.w.N.) ist auch nicht im Hinblick auf mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sonst möglicherweise verbundene, sie erstmals oder stärker betreffende konkrete Nutzungskonflikte abwägungserheblich. So haben die Antragsteller - über die bereits oben erörterten, für sie jedoch nicht erheblichen verkehrlichen Wirkungen hinaus - lediglich auf die abstrakten Auswirkungen eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) verwiesen, ohne dabei einen Bezug zu ihrem Gewerbegrundstück herzustellen. Konflikte, die durch von ihnen geforderte „Abschichtungen“ (vgl. AS 157 der Senatsakten) zu lösen gewesen wären (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG), sind insoweit nicht zu erkennen. Insofern geht auch ihr Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - (VBlBW 2013, 424) fehl.
61 
Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der Bewahrung des „allgemeinen Wohnklimas“ ist kein planungsrechtlich schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits Senatsurt. v. 13.01.1982 - 5 S 1262/81 -, BRS 39 Nr. 39). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.). Die Antragsteller übersehen nämlich, dass dem betriebsbezogenen Wohnen in einem Gewerbegebiet nicht das Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiet zukommt, sondern eben nur das eines Gewerbegebiets (vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), zumal in „ihrem“ Gewerbegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen wesentlich stören. Daran ändert auch nichts, dass hier betriebsbezogene Wohnungen allgemein zulässig sind.
62 
Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Kleinklimas im Gewerbegebiet schutzwürdig sein und dieses sich aufgrund einer „Riegelwirkung“ des vorgesehenen Baukörpers nicht nur geringfügig verschlechtern könnte, sodass die Nutzbarkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Auch in diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller - wie auch zur vorherrschenden Windrichtung - bloße Behauptungen auf. Nach dem Umweltbericht, auf den die Antragsteller noch nicht einmal eingehen, sind indessen erhebliche Beeinträchtigungen des dortigen (Klein-)Klimas gerade nicht zu besorgen; die entstehende Kaltluft fließt bislang ohnehin nach Nordwesten und nicht in „ihr“ Gewerbegebiet ab (vgl. Umweltbericht , F 4, /01763).
63 
Ihr Interesse, weiterhin von der B 33 aus als Gewerbebetrieb wahrgenommen zu werden, stellt nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation ebenfalls keinen abwägungserheblichen Belang dar. Weder ist ein städtebaulicher Bezug zu erkennen - gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt - und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht ohnehin neutral (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 66) - noch ist das Vertrauen auf den Fortbestand einer möglicherweise werbewirksamen Fernansicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87), nachdem der erforderliche „Kontakt nach außen“ weiterhin durch die Marie-Curie-Straße gewährleistet bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 24.11 -). Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick auf eine unbebaute Landschaft durch Gewerbebauten „unterbrochen“ wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Weder ist zu erkennen, dass mit den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans von 1994 beabsichtigt gewesen sein könnte, eine Sichtbarkeit der von der B 33 weiter entfernt liegenden Gewerbetriebe zu gewährleisten, noch, dass mit Rücksicht auf jene zumindest ein besonderer Lagevorteil bestünde. Hierzu dürften die Festsetzungen aufgrund der danach möglichen Baumassen, Höhenentwicklungen und überbaubaren Grundstücksflächen - jedenfalls seit der Bebauungsplanänderung 2004 - schon nicht geeignet gewesen sein. Dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem neu ausgewiesenen Sondergebiet großzügiger als in „ihrem“ Gewerbegebiet geregelt sein mag, ändert nichts.
64 
4. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller auf deren Bedenken einging, vermag ihnen noch kein abwägungserhebliches Gewicht zu vermitteln.
65 
5. Allein aus der von ihnen behaupteten „Wertminderung“ ihres Gewerbegrundstücks können die Antragsteller ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen „Abwägungsposten“ darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
66 
6. Können sich die Antragsteller danach auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen Belang berufen, kommt auch eine Rechtsverletzung wegen einer etwa defizitären Prüfung von Standortalternativen von vornherein nicht in Betracht. Denn in ihren Rechten verletzt könnten die Antragsteller dadurch nur sein, wenn sie in abwägungserheblichen Belangen erheblich betroffen wären. Erst dann hätte Anlass bestanden, in ihrem Interesse einen anderen Standort in Betracht zu ziehen.
67 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dass das bloße Aufzeigen eines grundsätzlich abwägungserheblichen Belangs noch nicht die Antragsbefugnis begründet, wenn dieser jedenfalls in der konkreten Abwägung nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich bereits aus der bisherigen, vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
69 
Beschluss vom 20. Mai 2015
70 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004; bereits den Senatsbeschl. v. 11.04.2013, AS 131 der Senatsakten).
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners.

Der Antragsteller betreibt seit der Aussiedelung seiner Hofstelle im Jahr 1991 auf der FlNr. ... Gemarkung G. südöstlich außerhalb des Ortes G. einen Schweinemastbetrieb mit inzwischen vier Stallungen. Aus der Baugenehmigung für Stall 4 vom 25. April 2013 ergibt sich eine maximale Tierbelegung von 390 Mastschweinen in Stall 1, 600 Aufzuchtferkeln in Stall 2, 580 Mastschweinen in Stall 3 und 180 Zuchtsauen (ohne Ferkel) sowie 4 Ebern in Stall 4 (vgl. Nebenbestimmung Nr. 10). Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens legte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Beurteilung der „Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G.“ des Büros ... „...“, ... vom 30. Januar 2013 vor.

Am 18. April 2013 beschloss der Antragsgegner die Aufstellung des Bebauungsplans für das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 2“. Das geplante Baugebiet liegt am südlichen Ortsrand von G., östlich der Kreisstraße ... und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Im Norden grenzt das Wohngebiet „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ an, im Übrigen landwirtschaftliche Nutzflächen. Das Plangebiet liegt vor dem Fuße des S. an einem leicht geneigten Nordhang. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde ausgeführt, dass sich der Schweinemastbetrieb des Antragstellers östlich des Neubaugebiets befindet. Dessen Abstand zur östlichen Baugrenze der Bauparzellen 20 bis 23 betrage 180 bis 185 m, zum nächstgelegenen Wohnhaus des Baugebiets „An der Brachgasse - Abschnitt 1“ ca. 190 m. Für die Ableitung des Oberflächenwassers werde ein Gesamtkonzept zur Lösung der Flur- und Hochwasserproblematik im Rahmen einer eigenständigen Entwässerungsplanung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt A... entwickelt. Das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) werde in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) werde in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickere. Das südlich des Baugebiets anfallende Flurwasser des ansteigenden S. Hanges werde über einen Abfang- und Versickerungsgraben abgeleitet; der Überlauf werde an den neuen Oberflächenwasserkanal angeschlossen.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand im Zeitraum 20. März 2014 bis 22. April 2014 statt, die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum 7. Juli 2014 bis 8. August 2014. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14. April 2014 und 22. Juli 2014 jeweils Einwendungen. Der Antragsgegner beschloss am 18. September 2014 über die Einwendungen und die Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 4. November 2014 ausgefertigt und am 21. November 2014 bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 erhob der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle. Er hat sich dabei auf materielle Fehler des Bebauungsplans berufen.

Unter dem 19. Dezember 2014 reichte der Antragsteller beim Landratsamt W.-... eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Schweinestalles mit 80 Abferkelplätzen westlich des Stallgebäudes 4 ein. Der Antragsgegner verweigerte hierzu mit Beschluss vom 26. Februar 2015 sein gemeindliches Einvernehmen. Im Hinblick auf das laufende Normenkontrollverfahren wurde die Bauvoranfrage mit Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 2015 ruhend gestellt.

Am 18. Juni 2015 beschloss der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Im Rahmen der Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 Einwendungen. Am 18. August 2015 beschloss der Antragsgegner über die Einwendungen und die Satzung. Die Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte am 27. Oktober 2015 und die Bekanntmachung am 28. Oktober 2015. Mit Schriftsatz vom 12. November 2015 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat.

Der Antragsteller befürchtet Einschränkungen seines Betriebes, insbesondere durch die vier am nordöstlichen Rand des Bebauungsplangebiets gelegenen Wohnhäuser. Durch den Bebauungsplan würden ihm Expansionsmöglichkeiten genommen und die Einhaltung künftiger europarechtlicher Vorschriften, worauf sein Vorbescheidsantrag vom 19. Dezember 2014 abziele, verhindert. Der Antragsgegner habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Auswirkungen des klägerischen Betriebs auf die geplante Wohnbebauung trotz entsprechender Hinweise des Antragstellers auf das Gutachten des Büros ... - „...“ vom 30. Januar 2013 getroffen. Dieser Fehler sei auch beachtlich. Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern, da die privaten Belange des Antragstellers nicht entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet und abgewogen worden seien. Der Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung, da das Problem der Regen- und Abwasserbeseitigung nicht gelöst sei. Der geplante Abfanggraben für Flurwasser lasse die Ableitung offen; wegen des abfallenden Geländes könne das Wasser nur nach Osten und dann nach Norden abfließen, so dass die Althofstelle des Antragstellers auf FlNr. ... Gemarkung G. betroffen sei. Eine Versickerung sei wegen des Tonbodens nicht möglich.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen, da der Bebauungsplan lediglich die seit 1995 bestehende Flächennutzungsplanung konkretisiere. Der Standort seiner geplanten Betriebserweiterung sei nicht zwingend; im Übrigen sei auch von der geplanten Erweiterung, die immissionsschutzrechtlich zu genehmigen sei, keine Geruchsbelästigung zu erwarten. Die Auswirkungen des klägerischen Betriebs seien durch die fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W. vom 17. April 2014 und des Landratsamts W.-... vom 30. Juli 2014 ausreichend ermittelt worden. Das Gutachten des Büros ... vom 30. Januar 2013 komme zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) überschreite. Die Entwässerung des Baugebiets sei wasserrechtlich zu behandeln; der Überlauf des Abfanggrabens werde an den neuen Oberflächenkanal angeschlossen. Hierfür sei - unabhängig vom Bebauungsplan - ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Eine eigenständige Fachplanung sei neben der Aufstellung des Bebauungsplans zulässig. „Wasserprobleme“ entstünden durch das Baugebiet nicht.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten des Antragsgegners verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris Rn. 3) ebenso wie der Schutz des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abließt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris Rn. 13). Beide Interessen sind hier aufgrund der örtlichen und topografischen Situation, insbesondere im Hinblick auf die geringe Versickerungsrate des Bodens und die Entfernung des Schweinemastbetriebs zum geplanten Wohngebiet, auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat sowohl im Planaufstellungsverfahren als auch im ergänzenden Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 47 Abs. 2a VwGO). Die Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls sowohl hinsichtlich der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 21. November 2014 als auch hinsichtlich der erneuten Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens gewahrt.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären.

Der Bebauungsplan leidet an erheblichen Abwägungsfehlern, die auch beachtlich sind. Der Antragsgegner hat zum einen die abwägungserheblichen Belange hinsichtlich der Erweiterungsabsichten des Schweinemastbetriebs des Antragstellers nicht entsprechend § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und bewertet (1.) und zum anderen hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung verletzt (2.).

1. Der Antragsgegner hat die Erweiterungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich seines Schweinemastbetriebs nicht hinreichend ermittelt und bewertet.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Die Ermittlung ist insbesondere unvollständig und fehlerhaft, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Dez. 2015, § 2 Rn. 280).

In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2.3.1) und in der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB (Nrn. 2 und 3) wird ausgeführt, dass durch den Schweinemastbetrieb des Antragstellers „keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen für das neue Wohnbaugebiet zu erwarten sind. Genauso wenig sieht der Markt G. durch die Entwicklung des Neubaugebiets eine Gefährdung der betrieblichen Entwicklung oder eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Schweinemastbetriebs“. Diese Formulierungen wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht überarbeitet; auch entspricht die Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 13. August 2015 inhaltlich der Abwägungsentscheidung vom 18. September 2014. Dabei wurde jedoch übersehen, dass der Antragsteller unter dem 19. Dezember 2014 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Stalles mit 80 Abferkelplätzen gestellt hat, der über eine normale, geringfügige betriebliche Erweiterung hinausgeht.

Bei dem hier durchgeführten ergänzenden Verfahren wird das ursprüngliche Bauleitplanverfahren an der Stelle fortgesetzt, an der der (tatsächliche oder vermeintliche) zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Bisherige Verfahrensschritte bleiben unberührt, nachfolgende Verfahrensabschnitte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 - juris Rn. 9; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2015, § 214 Rn. 242 f). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Bekanntgabe und Auslegung des Umweltberichts und der sonstigen vorliegenden umweltbezogenen Informationen durchgeführt und nach erneuter Auslegung vom 2. Juli 2015 bis 3. August 2015 im Marktgemeinderat am 13. August 2015 über die Einwendungen des Antragstellers und die Satzung beschlossen.

Im Rahmen dieser (erneuten) Abwägung hätte der Antragsgegner jedoch die vom Antragsteller geplante Betriebserweiterung um 80 Abferkelplätze, die dieser in Form einer Bauvoranfrage mit Unterlagen vom 19. Dezember 2014 vor Durchführung des ergänzenden Verfahrens beim Landratsamt W.-... eingereicht hat und auf die dieser in seiner Einwendung vom 21. Juli 2015 hingewiesen hat, in seine Abwägungsentscheidung einstellen und bewerten müssen. Neben den Nutzungskonflikten durch den bestehenden Schweinemastbetrieb des Antragstellers und möglichen Einschränkungen durch eine heranrückende Wohnbebauung ist in die Abwägungsentscheidung grundsätzlich auch das Interesse eines Antragstellers an der Erhaltung seines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - juris Rn. 3), nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris Rn. 7).

Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens am 13. August 2015 waren dem Antragsgegner die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers sowohl aus der ursprünglichen Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren als auch in Form der Einwendungen des Antragstellers im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2015 unter Bezugnahme und Beifügung des Antragsschriftsatzes im Normenkontrollverfahren vom 18. März 2015) bekannt. Wie der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 26. Februar 2015 entnommen werden kann, hat sich der Antragsgegner zudem in dieser Sitzung mit der entsprechenden Bauvoranfrage des Antragstellers befasst. Unerheblich ist hierbei, dass diese Erweiterungsabsichten - worauf der Vertreter der Regierung von Mittelfranken in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9. Mai 2016 hingewiesen hat - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Gesamtbetriebs erfordern, weil damit erstmalig die nach Anhang 1 der 4. BImSchV maßgebliche Anlagengröße überschritten wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 5 4. BImSchV). Durch die Bauvoranfrage wurde jedenfalls ein konkretes und klares Interesse an der Ausweitung der Tierhaltung und der Anpassung an rechtliche Vorgaben durch den Antragsteller dokumentiert. Allein das Ruhen des Verfahrens zur Erteilung eines Bauvorbescheids, das der Antragsteller im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren beantragt hat, lässt seine konkreten Erweiterungsabsichten nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass wegen des geringen Ausmaßes der zusätzlichen Geruchsimmissionen eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Interessen und der geplanten Wohnbebauung ausgeschlossen seien. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass auch von der geplanten Erweiterung keine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten sei, mag zwar nach dem vom Landratsamt W.-... im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 bewerteten Bericht über Geruchsimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinehaltungsanlage S. in G. des Büros ... vom 30. Januar 2013 einiges dafür sprechen, dass wohl auch durch die geplante Erweiterung der nach Tabelle 1 zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 für Wohn-/Mischgebiete angegebene Immissionswert von 10 v. H. der Jahresgeruchsstunden am Ostrand des geplanten Wohngebiets unterschritten wird. Denn in dem Gutachten des Büros ... wird festgestellt, dass die relative Geruchsstundenhäufigkeit an dem beurteilungsrelevanten Immissionsort an der östlichen Grenze der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche für den 2013 genehmigten geänderten Zustand- also ohne die nunmehr geplante Betriebserweiterung - 7 v. H. der Jahresgeruchsstunden beträgt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen die in der GIRL genannten Immissionswerte überschreitet. Unabhängig davon, dass sich diesem Bericht und den sonstigen Planunterlagen keine Aussagen dazu finden, ob hinsichtlich des geplanten Wohngebiets weitere emittierende (landwirtschaftliche) Betriebe im Rahmen der Gesamtbelastung zu berücksichtigen sind, hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners aber im Rahmen der Behandlung der Bauvoranfrage des Antragstellers vom 19. Dezember 2014 im Beschluss vom 26. Februar 2015 darauf abgestellt, dass durch dieses Bauvorhaben „eine künftige Beeinträchtigung der Planungen der Gemeinde nicht ausgeschlossen werden kann“. Ausgeführt wurde ferner, dass durch ein Heranrücken der Intensivtierhaltung an das vorhandene Wohnbaugebiet „An der Brachgasse“ und einer Intensivierung des derzeitigen Tierbestandes mit einer Zunahme der Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Unter diesen Umständen und Annahmen waren die Belange des Antragstellers hinsichtlich seiner Betriebserweiterung in die Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 einzustellen.

b) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Bei dem Interesse des Antragstellers, durch eine heranrückende Wohnbebauung nicht in seiner konkreten betrieblichen Erweiterung eingeschränkt zu werden, handelt es sich um einen Belang, der nach den obigen Ausführungen in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich war und damit um einen wesentlichen Punkt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 19). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieses Belangs ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16).

Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren geeignete Möglichkeiten zur Lösung des Konflikts zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies zeigt sich beispielsweise in der Prüfung eines Verzichts auf die Parzellen 20 bis 23 oder der Festsetzung einer Streuobstwiese zur „Minimierung möglicher Immissionen“ (vgl. Begründung Nr. 2.3.1). Darüber hinaus enthalten die Planaufstellungsakten keine Aussagen zum Umfang des Schutzanspruchs der Eigentümer an der Grenze zum Außenbereich (vgl. OVG RhPf, U. v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - juris Rn. 37), aus denen gegebenenfalls eine Berücksichtigung der Belange des Antragstellers abgeleitet werden könnte. Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift vielmehr innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Mangel im Abwägungsvorgang als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Fehler in Form eines Abwägungsdefizits oder -ausfalls anzusehen und im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zu bewerten wäre (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.181 - juris Rn. 36; BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22). Denn diese Vorschrift enthält für die Erheblichkeit des Mangels keine über § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinausgehenden Anforderungen (BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - juris Rn. 23).

2. Der Bebauungsplan des Antragsgegners verletzt hinsichtlich des Konzepts der Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung.

a) Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Rahmen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung feststellbar, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21).

Das Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet dabei, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dez. 2015, § 1 Rn. 84; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 115); mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - juris Rn. 27; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 1 Rn. 118). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14).

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch insoweit Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 13). Zu den einzustellenden Belangen gehören auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung liegt und das belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen, z. B. durch Überschwemmungen oder Wasserschäden, ausgesetzt sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - a. a. O. - juris Rn. 14f; BayVGH, U. v. 11.2.2014 - 1 N 10.2254 - juris Rn. 38). Derartige Gefahren sind vorliegend auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden nur eine geringe Versickerungsrate aufweist, worauf das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 hinweist.

Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde aber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, indem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 16).

Im vorliegenden Fall wird in der Begründung unter Nr. 4.1 zum Bebauungsplan u. a. ausgeführt, dass das unbelastete Niederschlagswasser des westlichen Baugebietsbereichs (ca. 70 v. H.) in einem separaten Oberflächenwasserkanal gesammelt und am südlichen Ortsrand in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal eingeleitet werde. Das im östlichen und südlichen Baugebietsbereich anfallende Niederschlagswasser (ca. 30 v. H.) könne aus topographischen Gründen nicht in Richtung Kreisstraße entwässert werden. Das Niederschlagswasser werde daher in die angrenzenden Grünflächen eingeleitet, wo es in Schotterrigolen versickert werde. Gleichzeitig sei geplant, das bislang zugeleitete Flur- und Niederschlagswasser aus dem Außeneinzugsgebiet des S. Hanges über ein Grabensystem westlich an G. vorbei zu führen und außerhalb der Ortschaft in den W.bach einzuleiten. Das Wasserwirtschaftsamt A... hat bereits in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 darauf hingewiesen, dass für den vorhandenen Oberflächenwasserkanal die ausreichende hydraulische Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einzugsgebiete und Einleitungen nach dem Stand der Technik bis zur Einleitungsstelle in den W.bach nachzuweisen ist. Für das im östlichen und südlichen Baugebiets Bereich anfallende Niederschlagswasser, das in die angrenzende Grünfläche eingeleitet und über ein Mulden-Rigolen-System versickern solle, könne aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse nur von einer geringen Versickerungsrate ausgegangen werden. Die Durchlässigkeit des Sickerraumes sei belastbar „in situ“ zu ermitteln. In der Abwägungsentscheidung vom 13. August 2015 zu den Einwendungen des Antragstellers vom 21. Juli 2015 wiederholt der Marktgemeinderat des Antragsgegners inhaltsgleich die Abwägung vom 18. September 2014 und verweist auf eine eigenständige Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro K..., die sich allerdings nicht in den Planunterlagen befindet. Zudem würden für die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Abfanggraben verschiedene Varianten erarbeitet und geprüft.

Mit dieser Vorgehensweise und Begründung genügt der Antragsgegner nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Aus dem der Abwägung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept wird insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und die in den Planunterlagen fehlende Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros K... nicht ersichtlich, dass die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen zur Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder mindestens wahrscheinlich sind. Obwohl das Wasserwirtschaftsamt A... in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Ermittlung der Versickerungsfähigkeit „in situ“ hingewiesen hat, fehlen neben einer solchen Ermittlung in den Planunterlagen und der Abwägungsentscheidung jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mindestens eine der dargestellten Varianten die oben genannten Anforderungen sicherstellen kann. Ergänzungen oder Änderungen des Konzepts wurden in den Planunterlagen und auch im Abwägungsbeschluss vom 13. August 2015 nicht mehr dargestellt oder aktualisiert. Eine (ergänzende) Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, aus der sich die Realisierbarkeit der Entwässerungsplanung ergeben würde, wurde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht mehr eingeholt. Der bloße Verweis auf eine Verbesserung der bisherigen Situation wegen der Ableitung des Hangwassers (vgl. zusammenfassende Erklärung vom 4.11.2014 Nr. 3.) ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 21).

b) Der Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich.

Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die Offensichtlichkeit ergibt sich hier bereits aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. April 2014, weil der Antragsgegner im Planaufstellungsverfahren keine weiteren Ermittlungen oder Konkretisierungen des Konzepts veranlasst oder dargestellt hat (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 35). Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Dies liegt bei einem unvollständigen und ohne Alternativenprüfung oder -darstellung zugrunde gelegtem Entwässerungskonzept auf der Hand.

Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Entwässerung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

3. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan ist im Ganzen unwirksam.

Von einer Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsfehler nur eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2009 - 14 N 06.1716 - juris Rn. 37). Maßgeblich ist, ob der gültige Teil eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 19).

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die fehlende Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten des Antragstellers nur zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Parzellen 20 bis 23 führen würde, denn jedenfalls das Entwässerungskonzept betrifft den gesamten Bebauungsplan. Zwar differenziert das Konzept zwischen Flächen im westlichen Baugebietsbereich (ca. 70 v. H.) und Flächen im östlichen und südlichen Baugebietsbereich (ca. 30 v. H.). Weder aus den Planunterlagen noch aus den Planaufstellungsakten ist jedoch ersichtlich, welche Flächen konkret gemeint sind und wie sich die Baugebietsbereiche insoweit konkret teilen lassen könnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. Der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 7., 8. sowie 9. tragen je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11. tragen jeweils als Gesamtschuldner je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 22. Januar 2015 als Satzung beschlossenen und am 12. Februar 2015 bekanntgemachten Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H…weges zwischen S-Bahn und H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“.

Der Bebauungsplan überplant ein ca. 5,2 ha großes, ebenes Gelände, das bislang landwirtschaftlich genutzt wurde. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an. Südlich sind weitere landwirtschaftliche Nutzflächen gelegen. Im Osten verläuft die Kreisstraße M 24. Westlich wird das Plangebiet durch die S-Bahn begrenzt. Westlich an die S-Bahn anschließend befinden sich entlang zweier vom H …weg abgehender Stichstraßen insgesamt 17 Wohnhäuser, in denen jedoch teilweise auch gewerbliche Betriebe ansässig sind. Im Plangebiet sind drei Gewerbegebiete geplant. Für die drei Gewerbegebiete sind Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 festgesetzt. Nach Süden hin wird das Plangebiet durch einen 20 m breiten Grünstreifen mit Baumbewuchs als Randbegrünung zur Rodungsinsel von den weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen abgegrenzt. Zur S-Bahn hin ist eine Lärmschutzanlage vorgesehen. Die Antragsteller sind alle Eigentümer von Anwesen in dem westlich an die S-Bahn anschließenden Gebiet.

Am 2. Oktober 2008 beschloss die Antragsgegnerin für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 23. Oktober 2008. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 16. November 2009 bis 11. Dezember 2009 statt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 machten die Antragsteller bereits Anregungen und Bedenken gegen die Planung geltend, die vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 24. Februar 2011 behandelt wurden. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 9. Februar 2012 bis 9. März 2012. Mit Schreiben vom 8. März 2012 erhoben die Antragsteller weiterhin Einwendungen gegen die Planung, die der Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 26. Juli 2012 behandelte und einige Änderungen der Planung beschloß. Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bekanntmachung hinsichtlich der Mitteilung der vorhandenen umweltbezogenen Informationen fand eine erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 1. September 2014 bis 2. Oktober 2014 statt, zu welcher die Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2014 Einwendungen erhoben. Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss behandelte die Einwendungen in seiner Sitzung vom 22. Januar 2015 und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12. Februar 2015 trat der Bebauungsplan in Kraft.

1. Mit Schriftsatz vom 19. März 2015 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

Der Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H … …weges zwischen der S-Bahn und der H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“ der Gemeinde H.-S. ist unwirksam.

Die Antragsteller befürchten bei der Verwirklichung des Bebauungsplans vor allem Lärmauswirkungen durch die geplante gewerbliche Bebauung. Ferner rügen sie formelle Mängel dahingehend, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliege, weil die im Bebauungsplan genannte DIN 45691 nicht mit ausgelegt worden sei. Weiterhin sei der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot hinsichtlich der Ziele der Raumordnung. Außerdem lägen Abwägungsmängel vor. Insbesondere sei gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und den Trennungsgrundsatz verstoßen worden. Die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend und fehlerhaft. Es liege keine ausreichende Prüfung von Standortalternativen vor. Die geplante Lärmschutzanlage entfalte eine abriegelnde und erdrückende Wirkung. Bei der artenschutzrechlichen Beurteilung sei auf eine Bestandserfassung aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen worden, die somit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereist älter als sechs Jahre gewesen sei. Der Eingriffsausgleich sei fehlerbehaftet. Der Kompensationsbedarf sei bereits fehlerhaft ermittelt worden. Zudem sei die Bemessung des Kompensationsfaktors unzutreffend. Weiterhin fehle es an einem geeigneten Kompensationskonzept. Die gewählten Ausgleichsflächen seien teilweise ungeeignet. Es bestehe kein funktioneller Zusammenhang der Ausgleichsflächen mit dem Eingriff. Zudem erfolge keine hinreichende Aufwertung der Kompensationsflächen. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Sicherung der Kompensationsmaßnahmen. Weder die Flächen noch die Maßnahmen seien hinreichend konkretisiert und auch die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen seien nicht ausreichend geregelt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung erwidert die Antragsgegnerin ausführlich zu den von den Antragstellern geltend gemachten Punkten. Insoweit wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Antragsteller ergänzten im Schriftsatz vom 8. Februar 2016, dass die DIN 45691 auch auf Nachfrage in der Verwaltungsstelle nicht vorhanden gewesen sei. Der Bebauungsplan sei aber ohne Kenntnis dieser DIN-Norm nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Standortalternativen fehlten externe Standortalternativen. Monitoringmaßnahmen würden lediglich in floskelhafter Form dargestellt. Die Anwesen der Antragsteller befänden sich in einem reinen Wohngebiet. Dabei handle es sich planungsrechtlich auch um einen Innenbereich.

2. Die Antragsgegnerin leitete ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ein, in dessen Rahmen die planerischen und textlichen Festsetzungen sowie die Planbegründung samt Umweltbericht redaktionell angepasst und inhaltlich ergänzt wurden. Im Zuge dessen erfolgte eine erneute Auslegung in der Zeit vom 28. April 2016 bis 3. Juni 2016. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Es fehle bereits an dem erforderlichen Auslegungsbeschluss. Die Unterlagen seien bei einer Einsicht nicht frei zugänglich gewesen und hätten erst herausgesucht werden müssen. Zudem seien die Unterlagen nicht vollständig gewesen, da die genannten umweltbezogenen Informationen nicht vorhanden gewesen seien. Es fehle zudem an einer Kenntlichmachung der geänderten bzw. ergänzten Teile. Die in der Bekanntmachung mitgeteilten Auslegungszeiten seien nicht eindeutig geregelt gewesen. Eine Einsicht sei auch nicht an allen genannten Terminen möglich gewesen. Auch der Hinweis auf die Präklusionswirkung widerspreche gemeinschaftsrechlichen Vorgaben. Hinsichtlich des Gewerbelärms sei weiterhin von einem faktischen reinen Wohngebiet auszugehen. Bei dem Gewerbe handle es sich lediglich um Geschäftsadressen. Bei sachgerechter Berücksichtigung des Verkehrslärms samt Parkverkehr seien die Lärmgrenzwerte auch für ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten. Die Lärmkontigentierung sei auf der Vollzugsebene nicht sicherstellbar. Der Schienenlärm sei falsch beurteilt worden und überschreite in der Nacht die Grenze zur Gesundheitsgefahr. Es fehle weiterhin an einer ausreichenden Prüfung der Standortalternativen. Ein Verweis auf die Vorprüfung im Flächennutzungsplanverfahren sei nicht ausreichend. Die artenschutzrechtliche Bestandserhebung sei nicht wiederholt worden und stamme weiterhin aus dem Jahr 2008. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam, so dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vorliege. Es finde keine Auseinandersetzung mit den Kosten der Kompensationsmaßnahmen statt.

Die Auslegung wurde in der Zeit vom 2. August 2016 bis 2. September 2016 wiederholt. Auch hier äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 31. August 2016. Der Rahmen eines bloß ergänzenden Verfahrens werde überschritten. Es fehle weiterhin ein Auslegungsbeschluss. Zwar seien nunmehr die Unterlagen bei der Einsicht grundsätzlich zugänglich gewesen. Die Einsicht selbst sei aber unter nicht zumutbaren Umständen u.a. auf einem viel zu kleinen Tisch gewährt worden. Eine Rücksprache mit dem genannten Sachbearbeiter sei nur sporadisch möglich gewesen. Die ausgelegten Unterlagen seien erneut nicht vollständig gewesen. Es habe weiterhin die Kennzeichnung der geänderten oder ergänzten Teile gefehlt. Der Planentwurf habe noch auf die DIN 4109 abgestellt, obwohl bereits die DIN 4109-2 gelte. Für das als Ausgleichsfläche vorgesehene M …-Gelände gebe es inzwischen konkrete gewerbliche Planungen. Der Waldbereich auf dem Grundstück FlNr. 179 sei als einfacher Wald im Umweltbericht aufgeführt. Es handle sich jedoch um Bannwald. Die Aspekte Gasleitung und Wasserleitung seien weiterhin ungeklärt. Der Bauausschuss beschloss am 20. Oktober 2016 die Satzung mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 12. Februar 2015. Der Bebauungsplan wurde am 12. Januar 2017 bekanntgemacht.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 ergänzten die Antragsteller ihr Vorbringen im Hinblick auf das ergänzende Verfahren. Es lägen bereits formelle Fehler vor. So sei die Auslegung in unzumutbarer Weise erfolgt. Die Unterlagen hätten auf einem kleinen Tischchen im Gang des Rathauses ohne Sitzgelegenheit ausgelegen. Die geänderten oder ergänzten Teile seien nicht gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kenntlich gemacht worden. Der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Präklusionswirkung nach § 47 VwGO sei mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen die Zielvorgabe nach Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, wonach neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen seien. Eine Anbindung an das Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße liege entgegen der Annahme des Senats nicht vor. Das Abwägungsgebot sei im Hinblick auf die Standortauswahl verletzt. Es hätten sich besser geeignete Standortalternativen aufgedrängt, was sich bereits aus dem Erläuterungsbericht zur Aufstellung des Flächennutzungsplans ergebe. Der Planfertiger habe damals zwei Gebiete empfohlen (zwischen Bahnlinie und W …straße sowie das Gebiet südlich F …- …-Straße). Der Flächennutzungsplan stelle lediglich 3,04 ha dar, ausgewiesen seien nun 5,17 ha. Seit Inkrafttreten des Flächennutzungsplans hätte sich zudem die Situation grundlegend verändert. So sei die inzwischen fertiggestellte Umgehungsstraße als besonders geeigneter Standort nicht geprüft worden. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Alternativstandorte immissionsschutzfachlich nicht vorzugswürdig seien, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Arguments, die Alternativstandorte seien überwiegend im Flächennutzungsplan nicht als gewerbliche Entwicklungsflächen ausgewiesen, übersehe die Antragsgegnerin, dass auch das nunmehrige Gebiet lediglich teilweise als Entwicklungsfläche ausgewiesen und erst im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans abgeändert worden sei. Das Anbindegebot sei beim gegenwärtigen Standort ebenso wenig gewahrt wie bei den Alternativstandorten. Die Rodungsinsel werde beim gewählten Standort deutlich mehr beeinträchtigt als bei den Alternativen. Es gebe mehrere Alternativstandorte, welche deutlich besser geeignet wären und sich aufdrängten. Die Antragsgegnerin habe nicht in gebotenem Umfang wegen des Gebots der Proportionalität der Abwägung und des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes intensiv und sachgerecht geprüft. Weiterhin bestehe ein Abwägungsmangel im Hinblick auf den Umgang mit der planbedingten Erhöhung der Schienenlärmwirkung. Die Antragsgegnerin habe den Schienenbonus nicht zur Anwendung bringen dürfen. Ohne Anwendung des Schienenbonus sei laut den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin die für den Nachtzeitraum maßgebliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung deutlich überschritten. Eine weitergehende Erhöhung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Abwägung nicht mehr zugänglich. Weiterhin sei der Gewerbelärmkonflikt fehlerhaft bewältigt worden. Das Wohngebiet der Antragsteller sei als faktisches reines Wohngebiet sowie als Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen. Die genannten Nicht-Wohnnutzungen träten nicht nach außen in Erscheinung. Im B … Weg werde im Gartenhäuschen eine Schreinerei im Ein-Mann-Betrieb betrieben, die jedoch keinerlei Kundenverkehr nach sich zöge und daher als nicht störender Gewerbebetrieb zu betrachten sei. Sie stelle einen Fremdkörper dar, der den Gebietstyp aber nicht präge. Zudem befinde sich diese Nutzung am südöstlichen Eck der Siedlung. Die planbedingte Vorbelastung sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die Fahrzeuggeräusche bei Ein- und Ausfahrt seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die mit den Parkvorgängen im öffentlichen Raum verbundenen Lärmeinwirkungen hätten berücksichtigt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 beantragten die Antragsteller zu 3. und 4., den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 abgelehnt (Az. 2 NE 15.2349).

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren Az. 2 NE 15.2349, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die geltend gemachten Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestehen nicht.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden. Die Antragsteller sind alle Eigentümer bzw. Miteigentümer von bebauten Grundstücken in der Siedlung A … Diese ist lediglich durch die S-Bahn-Linie vom Bebauungsplangebiet getrennt. Der Schutz der Wohnbebauung der Antragsteller vor Immissionen stellt grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Die Antragsteller haben insoweit - die Zulässigkeit betreffend - noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieser Belang von der Antragsgegnerin möglicherweise bei der Abwägung fehlerhaft behandelt worden ist.

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht bereits wegen formeller Fehler unwirksam.

a) Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB war nicht fehlerhaft. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (vgl. VGH BW, U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Die Unterlagen waren im Gang des Rathauses an der in der Bekanntmachung genannten Stelle auf einem kleinen dreibeinigen, dreieckigen Tisch ausgelegt. § 3 Abs. 2 BauGB stellt keine weiteren Anforderungen an die Bequemlichkeit der Einsichtnahme. Zugegebenermaßen ist die Einsichtnahme auf dem kleinen, dreieckigen Tisch, auf dem es nur eingeschränkt möglich war, den ausgelegten Ordner auszuklappen oder den Planteil in vollem Umfang hinzulegen, und bei dem auch keine Sitzgelegenheit vorhanden war, nicht als optimal zu bezeichnen. § 3 Abs. 2 BauGB verlangt jedoch nur die Zugänglichkeit der Unterlagen. Dies war vorliegend gewährleistet. Im Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773) waren die Unterlagen in einem Schaukasten, teilweise tief hängend, ausgelegen. Eine Einsichtnahme war hier nur in gebückter Haltung oder auf einem Stuhl sitzend möglich. Im vorliegenden Fall konnten die Unterlagen sogar in die Hand genommen und ggfs. auch einzeln herausgenommen und gelesen werden. Die Auslegung ist daher nicht als fehlerhaft zu betrachten.

b) Es liegt weiterhin kein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor, weil die Änderungen der Planung nicht bei der letzten Auslegung hinreichend kenntlich gemacht wurden. Dies war nicht erforderlich, da die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt hat und das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Zeitpunkt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB neu durchgeführt hat. Die Vorschrift des § 4a Abs. 3 BauGB hingegen betrifft das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren, bei welchem die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wegen Änderungen nach der Auslegung erneut und ggfs. beschränkt auf die geänderten Teile oder mit verkürzter Auslegungsfrist durchgeführt wird. In diesem Fall sind die im Vergleich zur vorherigen Auslegung geänderten Teile entsprechend kenntlich zu machen. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall, da das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Verfahrensschritt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vollständig zur Heilung von Fehlern gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wiederholt wurde.

c) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem formellen Fehler, weil in der Bekanntmachung vom 25. Juli 2016 zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2. August bis 2. September 2016 auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde.

Die Antragsteller vertreten unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14 - juris) die Auffassung, dass der Hinweis auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar ist, weil die Formulierung geeignet sei, Einwender von der Geltendmachung ihrer Bedenken abzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Bekanntmachung gewählte Formulierung unstreitig den Vorgaben des § 47 Abs. 2a VwGO entspricht. Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof rügte die Kommission, dass die Beschränkung der Klagebefugnis in § 2 Abs. 3 UmwRG und in § 73 Abs. 4 VwVfG gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 verstößt. Die Rechtsordnung der Union lasse es nicht zu, dass die Zulässigkeit von Rügen vor Gericht davon abhängig gemacht werde, dass sie vorher im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden seien. Dies mag grundsätzlich auch auf die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO zutreffen. Ähnlich wie bei einer fehlerhaften Belehrung nach § 47 Abs. 2a VwGO in einer Bekanntmachung kann dies aber lediglich zur Folge haben, dass ein Einwender im gerichtlichen Verfahren nicht mit seinen nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert und damit der Zugang zu den Gerichten uneingeschränkt möglich ist. Nur die Herstellung des uneingeschränkten Zugangs zu den Gerichten war für die Kommission bei ihrer Rüge vor dem Europäischen Gerichtshof erheblich und wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Die Behauptung der Antragsteller, ein Einwender werde von der Geltendmachung seiner Bedenken abgehalten, spielte in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hingegen keine Rolle. Dieser bemängelte lediglich, dass eine einem Rechtsmittelführer auferlegte Beschränkung hinsichtlich der Art der Gründe, die er vor Gericht geltend machen darf, das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihn betreffenden Verwaltungsentscheidung zuständig ist, nicht durch Erwägungen gerechtfertigt werden kann, die auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abstellen. Es sei keineswegs erwiesen, dass eine umfassende gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit dieser Entscheidung diesem Grundsatz abträglich sein könnte (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - Rs. C-137/14 - juris).

3. Der Senat sieht auch keine materiellen Fehler, welche die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans begründen können.

a) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, nach welchem Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) anzupassen sind, ist nicht erkennbar. Gemäß Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, der als Ziel formuliert ist, sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unstreitig liegt keiner der in diesem Ziel im Weiteren definierten Ausnahmefälle vor.

Vorliegend existiert östlich der Kreisstraße bereits ein größeres Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße, das auch weit einsehbar ist. Daran schließt sich nur durch die Kreisstraße getrennt das hier geplante Baugebiet an. Die F …- …-Straße wird auf der westlichen Seite der Kreisstraße zum H …weg, welcher die nördliche Begrenzung des geplanten Baugebiets darstellt. Auf der nördlichen Seite der F …- …-Straße reicht die Bebauung bis zur Kreuzung mit der Kreisstraße heran (FlNr. 912/7 / F …- …-Straße 1). Südlich der F …- …-Straße beginnt die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 292/19 (F …- …-Straße 2). Das direkt an der Kreisstraße gelegene Grundstück (FlNr. 344) ist derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. In diesem Bereich stellt der Flächennutzungsplan bereits auf der nördlichen Teilfläche an das vorhandene Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße anschließend ein Gewerbegebiet dar (Nr. 201). Dies wird im Süden durch einen den Waldrand des Bannwalds aufnehmenden, gezackten Waldsaum abgegrenzt. Das mit dem angegriffenen Bebauungsplan geplante Gewerbegebiet setzt die auf der anderen Seite der Kreisstraße beabsichtigte Planung fort und nimmt auch den Waldsaum als Abgrenzung zur Rodungsinsel auf. Insbesondere die bestehende Bebauung F …- …-Straße 1 ist von dem geplanten Baugebiet lediglich durch die Straßenkreuzung mit der Kreisstraße getrennt, was ca. einer Entfernung von 50 - 60 m entspricht (Luftlinie). Darüber hinaus kann auch von einer Anbindung auf der westlichen Seite gesprochen werden. Unabhängig davon, ob die Siedlung A … mit 16 Hauptgebäuden bauplanungsrechtlich als Innenbereich oder als Außenbereich zu qualifizieren ist und welchem Gebietscharakter nach der Baunutzungsverordnung die Siedlung entsprechen würde, schließt das geplante Gewerbegebiet die Lücke zwischen der solitär an den Waldrand gebauten Siedlung A … und dem Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße. Die Geeignetheit einer Siedlungseinheit im Sinn des BayLEP 2013 ist lediglich nach landesplanerischen Gesichtspunkten zu beurteilen, auf die bauplanungsrechtliche Einstufung oder sich aus der Bauleitplanung eventuell ergebenden Konflikten kommt es insoweit nicht an. Landesplanerisch stellt die geplante Bebauung einen Lückenschluss dar. Der für das Plangebiet vorgesehene Waldsaum soll auch südlich entlang der Siedlung A … weitergeführt werden und damit den Anschluss an den Bannwald schaffen und die in Richtung S. bestehende Rodungsinsel klarer definieren, deren Kontur durch die Siedlung A … derzeit deutlich beeinträchtigt ist. Im Übrigen hat die zuständige höhere Landesplanungsbehörde in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2012, bestätigt durch die weitere fachliche Stellungnahme vom 30. Mai 2016, die Planung als südliche Arrondierung sowie neue Erschließung eines bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiets bezeichnet und festgestellt, dass der Planung Erfordernisse der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegenstehen.

b) Es sind auch keine Mängel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge eingestellt hätten werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist nur, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350).

aa) Es ist kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Hinblick auf die gerügte nicht ausreichende Prüfung von externen Standortalternativen zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich bereits im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umfassend mit Standorten für mögliche künftige Gewerbegebiete befasst und ein entsprechendes Konzept aufgestellt. Im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde hinsichtlich des nun verfahrensgegenständlichen Plangebiets die Darstellung an die nunmehrige Planung angepasst und insbesondere auf Forderung der zuständigen Fachbehörde der das Gebiet südlich einrahmende Waldsaum gezackt statt in gerader Linie dargestellt. Gleichzeitig wurde die Nettobaufläche von bisher 3,04 ha leicht erhöht auf 3,24 ha.

Im Hinblick auf das gemeindliche Planungsermessen erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 12.448 - juris; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

Die Antragsteller sind zunächst der Auffassung, dass im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans keine belastbare Standortprüfung stattgefunden habe. Dazu beziehen sie sich auf den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan, hier konkret auf Seite 90 betreffend die Gewerbegebiete Nr. 201 (FlNr. 344 südlich der F …- …-Straße) und Nr. 202 (hier verfahrensgegenständliches Plangebiet). Dem Erläuterungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin gerade einen Alternativstandort zu diesen beiden Standorten geprüft hat, nämlich zwischen der Bahnlinie und der Kreisstraße unmittelbar an den Nordrand von S. anschließend. Die Antragsgegnerin hat sich laut Erläuterungsbericht nach Abgleich der Standortfaktoren (Erschließung, Hauptbeziehung nach München, Beziehung zum Ort) für die Gebiete Nrn. 201 und 202 entschieden. Die Planfertiger haben zwar den Alternativstandort bevorzugt, weil eine Vergrößerung der Gebiete Nrn. 201 und 202 auf Dauer nicht möglich ist und der Bereich der Rodungsinsel von außen her eingeschränkt wird. Die Antragsgegnerin sah jedoch auch die Ausdehnung des Alternativstandorts nach Norden durch die Sehstrahlmethode begrenzt und bevorzugte die Gebiete Nrn. 201 und 202, weil dadurch der Rand der Rodungsinsel nach innen wiederhergestellt werden kann, der durch Sturmschäden an einer empfindlichen Stelle aufgerissen und nurmehr sehr schmal ausgebildet war. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich aus dem Erläuterungsbericht entgegen der Auffassung der Antragsteller deutlich ergibt, dass sich die Antragsgegnerin mit einem Alternativstandort befasst hat. Die Tatsache, dass sie entgegen der Empfehlung der Planfertiger sich für die Standorte Nrn. 201 und 202 entschieden hat, führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans als solchem oder einer grundlegend fehlerhaften Standortauswahl. Die Entscheidung ist im Erläuterungsbericht hinreichend begründet und nachvollziehbar.

Die Antragsteller tragen zudem vor, dass sich die Situation seit Aufstellung des Flächennutzungsplans grundlegend durch den Bau der Umgehungsstraße geändert habe. Dadurch seien einzelne Alternativstandorte deutlich besser geeignet. Insoweit ist festzustellen, dass der Flächennutzungsplan bei seiner Aufstellung bereits die nunmehr realisierte Trasse der Ortsumgehung enthalten hat. Die Trasse war bekannt und wurde bei der Planung allgemein auch berücksichtigt.

Die Antragsteller führen im Einzelnen mehrere Alternativstandorte an, die aus ihrer Sicht besser geeignet sind als der hier in Frage stehende Standort. Zunächst wird der im Flächennutzungsplan dargestellte Standort Nr. 201 (Teilfläche FlNr. 344, südlich F …- …-Straße) angeführt. Dieser Standort ist im Hinblick auf die Erschließung sicherlich mit dem verfahrensgegenständlichen Standort gleichzustellen. Die Immissionsschutzproblematik stellt sich zudem ohne Zweifel als geringer im Hinblick auf die Siedlung „A …“ da. Die Antragsgegnerin entgegnet im Rahmen der Abwägung (Gemeinderatssitzung vom 20. Oktober 2016, S. 21ff) jedoch insoweit, dass der Standort mangels aktueller Verfügbarkeit der Flächen nicht vorzugswürdig sei. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Bereich des nunmehrigen Plangebiets verfüge die Antragsgegnerin jedoch über 37% der Flächen und habe einen städtebaulichen Vertrag mit den übrigen Eigentümern zur Entwicklung der Fläche.

Weiterhin wird von den Antragstellern die Fläche östlich Sportplatzstraße als vorzugswürdiger angesprochen. Diese Fläche ist zwar im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Sie befindet sich aber unmittelbar angrenzend an ein kartiertes Biotop und stellt den letzten verbleibenden Rest der Rodungsinsel in diesem Bereich dar.

Die ebenfalls von den Antragstellern angeführte Fläche westlich der M … Straße ist verkehrlich zwar gut an die Umgehungsstraße angebunden und im Hinblick auf den Immissionsschutz weniger problematisch, da die nächstgelegene Wohnbebauung weiter entfernt sei. Die Antragsteller weisen zudem auf die Verfügbarkeit der Fläche hin. Die Fläche ist jedoch im Flächennutzungsplan bereits nicht als Gewerbefläche dargestellt. Zudem würde hier in bislang unberührte landwirtschaftliche Flächen in der Rodungsinsel eingegriffen, während im Plangebiet an bestehende Bebauung und weitere geplante Gewerbeflächen angeknüpft werde.

Abschließend weisen die Antragsteller noch auf Erschließungsprobleme bei dem Plangebiet hin. So müsste die Bahnunterführung an der L …straße verbreitert werden und weise derzeit nur eine Durchfahrtshöhe von 3,60 m auf. Bei dieser Durchfahrtshöhe ist jedoch nach Auffassung der Gemeinde eine Eignung für Lastkraftwagen grundsätzlich gegeben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017, S. 4). Zudem würde nach Auffassung der Antragsteller ausweislich der Verkehrsuntersuchung Ortsumfahrung Hohenbrunn 2008/09 vom 28. Mai 2009 bis zum Jahr 2025 von einer weiteren Verkehrszunahme in Hohenbrunn-Dorf um im Mittel 20% auszugehen sein. Diese Verkehrsprognose stellt jedoch auf die allgemeine Verkehrsentwicklung sowie auf die geplante Verdichtung und Entwicklung der beiden Gewerbeflächen Nrn. 201 und 202 sowie des M …-Geländes und Entwicklungen in Ottobrunn, Brunnthal und Taufkirchen als Ursache für genannte Verkehrserhöhung ab (S. 25 der Verkehrsuntersuchung). Im Einzelnen geht der Gutachter von einem Verkehrsaufkommen von rund 1.600 Kfz/Tag bei voller Entwicklung der beiden Gebiete Nrn. 201 und 202 sowie von rund 1.300 Kfz/Tag bei voller Entwicklung des M …-Geländes aus. Dazu kommen die weiteren angeführten Faktoren für die künftige Verkehrsentwicklung. Die von der Antragstellerseite angeführten 20% sind daher nicht allein bedingt durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet. Erhebliche Erschließungsdefizite des an eine Kreisstraße unmittelbar angebundenen Gewerbegebiets lassen sich daraus nicht ableiten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Antragsgegnerin zum einen im Rahmen der Abwägung in der Sitzung vom 20. Oktober 2016 durchaus mit den Alternativstandorten, die von den Antragstellern vorgetragen wurden, nochmals im Einzelnen befasst hat. Zum anderen haben alle genannten Alternativstandorte ihre Vorteile aber auch Nachteile, so dass hinsichtlich einzelner Faktoren ein Standort vielleicht vorzugswürdiger sein mag, ein offensichtliches Aufdrängen eines bestimmten Standorts als eindeutig schonendere Variante aber nicht erkennbar ist.

bb) Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sind keine offensichtlichen Fehler in der Abwägung zu erkennen.

Zwar beruht das Abwägungsmaterial grundsätzlich auf einer Erhebung aus dem Jahr 2008. Nach Aussage der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung, welche das Ausgleichskonzept für den Bebauungsplan erstellt hat, fand jedoch im Jahr 2015 eine Überprüfung des Datenmaterials statt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 4). Bei der fachlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde sei kein neueres Zahlenmaterial vorhanden gewesen. Eine nochmals durchgeführte Begehung des Plangebiets habe keine Änderung ergeben. Es ist festzustellen, dass es sich bei dem Plangebiet um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt. Hinweise auf das Vorliegen geschützter Arten oder eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände liegen nicht vor. Das abgeholzte Stück Bannwald befindet sich nicht im Plangebiet.

Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 BauGB auf Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall befinden sich Ausgleichsflächen sowohl direkt im Plangebiet als auch außerhalb. Der Planteil A des angegriffenen Bebauungsplans setzt dabei die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen fest. In der Anlage „Ausgleichsdurchführung“ werden die einzelnen Maßnahmen auf den jeweiligen Flächen näher beschrieben. Die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Mit der Festsetzung im Bebauungsplan stehen die Flächen somit auch als Ausgleichsflächen zur Verfügung und sind hinreichend gesichert. Die Kostentragung für die Ausgleichsmaßnahmen regelt § 135a BauGB. Nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde, soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, diese anstelle und auf Kosten der Vorhabensträger oder Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertrag (Kaufvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum Vorhaben mögliches Gewerbegebiet „A …“ vom 21.8.2008) regelt Teil B im Rahmen eines Vorvertrags die Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer (Präambel 2. sowie § 2 II.). Auch die Kostenaufteilung nach Grundstücksanteilen in Prozent ist bereits in diesem Vertrag geregelt. Eine nach § 6 mögliche Kündigung ist trotz Ablauf der dort genannten Fristen nicht erfolgt. Der endgültige städtebauliche Vertrag wurde bislang zwar noch nicht geschlossen. Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer ergibt sich aber auch schon aus diesem Vertrag.

Nach Auskunft der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017 S. 5) wurde der Antragsgegnerin neben dem Umweltbericht sowie der Anlage „Ausgleichsdurchführung“, welche detailliert die Maßnahmen beschreiben, auch eine Kostenabschätzung übergeben. Diese ist nach Aussage der Antragsgegnerin von dieser auch zur Kenntnis genommen worden und habe die im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen üblichen Kosten nicht überschritten. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift zur Sitzung des Bauausschusses vom 20. Oktober 2016 (Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 24 - 26).

cc) Es liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in seiner Ausprägung als sogenanntes Gebot der Konfliktbewältigung vor. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 215 m.w.N.) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein Unterfall des Gebots der Konfliktbewältigung ist der von der Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Immissionsschutz (vgl. auch § 50 BImSchG) entwickelte Trennungsgrundsatz, also der Grundsatz der angemessenen (räumlichen) Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 224 m.w.N.). Insbesondere wenn der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen nebeneinander möglich. Ebenfalls zu berücksichtigen sind insoweit bisher vorhandene Vorbelastungen. Selbst wenn ein Konflikt nicht gänzlich durch bauplanerische Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kann in einem bestimmten Umfang mit Rücksicht auf andere Belange im Rahmen der Abwägung diesen Belangen, welche die Beeinträchtigung mit hervorrufen, ein vorrangiges Gewicht eingeräumt werden. Zudem ist es möglich, auf nachfolgende Maßnahmen im Vollzug zu verweisen, durch die planerisch nicht ausgeglichene Beeinträchtigungen einer Lösung zugeführt werden können (vgl. dazu auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 233). Ein offensichtlicher Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz und das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach diesen Maßstäben nicht zu erkennen.

(1) Die Ansiedlung „A …“ bestehend aus 16 Hauptgebäuden in drei Reihen entlang von zwei Stichstraßen mit jeweils Wendeplatten stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller wohl noch keinen Bebauungskomplex dar, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 34 Rn. 14 m.w.N.) und damit keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 BauGB. Vielmehr dürfte es sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich handeln. Zwar mag grundsätzlich noch ein Bebauungszusammenhang bestehen, der auch mit seinen 16 Hauptgebäuden ein für einen Ortsteil erforderliche Gewicht besitzt. Es bestehen jedoch Zweifel am Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur. Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss. Abzustellen ist dabei auf die Siedlungsstruktur der konkreten Gemeinde im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527). Die Siedlungsstruktur der Antragsgegnerin ist geprägt durch die Rodungsinsel im Bannwald mit einer zentralen Bebauung in der Mitte der Rodungsinsel. Dies ist typisch für die Münchner Schotterebene. Die Ansiedlung „A …“ liegt am Rand der Rodungsinsel am Bannwald und stellt eher einen „Ausreißer“ in der klar geprägten Siedlungsstruktur der Gemeinde dar. Nach Angabe der ersten Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung entstand die Siedlung aus Behelfsbauten für Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg, was ebenfalls nicht für eine organische Siedlungsstruktur spricht.

Selbst wenn zugunsten der Antragsteller von einem Ortsteil und damit einem bauplanungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB ausgegangen würde, dann entspräche die Ansiedlung aufgrund der zahlreichen dort befindlichen gewerblichen Nutzungen nicht mehr einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO sondern vielmehr eher einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO wenn nicht sogar einer Gemengelage aufgrund der im Gebiet ansässigen Schreinerei, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. In der Ansiedlung „A …“ sind zahlreiche gewerbliche Betriebe mit ihrem Hauptsitz gemeldet, von einem wohl nebenerwerblichen Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Naturkosmetik über den Vertrieb und die Beratung hinsichtlich Mess- und Regeltechnik oder einem Tourguide für englischsprachige Führungen in München bis hin zu einer Schreinerei. Letztere hat auch unbestritten ihre Betriebsstätte im Anwesen B … Weg 3. Aktuell besteht laut Internet-Seite der Schreinerei der Betrieb aus einem Meister sowie einem Gesellen. In einer ebenfalls aktuellen Stellenausschreibung wird ein weiterer Schreiner oder Tischler mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie mindestens fünf Jahren Berufserfahrung gesucht (vgl. http: …www. …). Hinsichtlich des von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 7) ist zusätzlich auszuführen, dass es für die Feststellung des Gebietscharakters nach der Baunutzungsverordnung nicht auf die optische oder akustische Wahrnehmbarkeit einer Nutzung ankommt sondern lediglich auf deren Vorhandensein. Generell ist zur Beurteilung des Störgrads in der Regel nicht auf die konkreten Verhältnisse eines konkreten Vorhabens sondern auf die typische Nutzungsweise anhand einer typisierenden Betrachtung abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris; B.v. 26.2.2013 - 2 ZB 11.2793 - juris; BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 4 BauNVO Rn. 73). Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist eine Schreinerei grundsätzlich als störender Handwerksbetrieb einzustufen und damit weder im reinen noch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Lediglich bei atypischen Fallgestaltungen kann ein grundsätzlich nach typisierender Betrachtungsweise als störend einzustufender Handwerksbetrieb ausnahmsweise als nicht störend betrachtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 - IV C 76.68 - NJW 1971, 1626 für eine Tischlerei). In dieser vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten atypischen Fallgestaltung wich der Betrieb von dem typischen Erscheinungsbild einer Tischlerwerkstatt in mehrfacher Hinsicht ab. So handelte es sich um einen Ein-Mann-Betrieb in einem 25 m² großen, eher einem Hobbyraum entsprechenden Nebengebäude ohne die typische Ausstattung einer typischen Tischlereiwerkstatt. Ein nicht störender Handwerksbetrieb wäre im reinen Wohngebiet aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn er zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Davon kann hier bei einer Schreinerei nicht ausgegangen werden. Im allgemeinen Wohngebiet wäre hingegen ein nicht störender Handwerksbetrieb grundsätzlich zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dazu, dass die vorhandene, möglicherweise nicht genehmigte Schreinerei einen Fremdkörper innerhalb der Ansiedlung „A …“ darstellt, wie die Antragsteller behaupten, wird widersprüchlich vorgetragen. Einerseits gehen die Antragssteller wegen der Lage am Rand der Ansiedlung und wegen des Fehlens einer optischen und akkustischen Wahrnehmbarkeit davon aus, dass die Schreinerei nicht gebietsprägend ist. Andererseits soll sie einen Fremdkörper innerhalb des Gebiets darstellen. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Schreinerei sind die übrigen kleineren gewerblichen Betriebe aber in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise nach § 3 BauNVO zulässig. Damit wäre auch ohne die vorhandene Schreinerei allenfalls von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen.

Unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einstufung der Ansiedlung „A …“ als Innenbereich oder Außenbereich und der im Fall eines Innenbereichs anzusetzenden rechtlichen Schutzwürdigkeit der Ansiedlung „A …“ ging die Antragsgegnerin bei der von ihr in Auftrag gegebenen schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner v. 21.10.2015) zugunsten der Antragsteller vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets aus.

(2) Hinsichtlich des Gewerbelärms sind keine Abwägungsfehler zu erkennen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (Ingenieurbüro G …, Nr. 208101/8) einschließlich der Stellungnahme vom selben Tag (Nr. 208101/9) auf allgemein anerkannten Regelwerken und den darin vorgeschriebenen Berechnungen beruhen. Offensichtliche Fehler sind hier nicht zu erkennen auch nicht im Hinblick auf Ermittlungs- und Bewertungsfehler.

Für den Schallschutz bei der städtebaulichen Planung gilt zunächst die DIN 18005. Gemäß Nr. 2 DIN 18005 kommt für die Geräuschkontigentierung die DIN 45691 zur Anwendung. Die Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der TA Lärm, deren Anwendungsbereich ihrerseits nach der Nr. 1 TA Lärm Anlagen umfasst, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

Für das geplante Gewerbegebiet wurden Emissionskontingente gemäß der DIN 45691 berechnet und entsprechend festgesetzt. An den maßgeblichen Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ (IO 1 bis IO 4) werden nach der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 7) bei Einhaltung der festgesetzten Immissionskontingente Werte von 45,8 bis 48 dB(A) tags und 30,8 bis 33,0 dB(A) nachts erreicht. Damit sind sowohl die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Nr. 6.1 TA Lärm) für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts als auch für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts eingehalten. Nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmission die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Dies ist hier für ein allgemeines Wohngebiet der Fall, so dass eine Vorbelastung aus anderen in der Nähe liegende Gewerbegebieten nicht hätte berechnet und einbezogen werden müssen. Die Berechnungen in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 erfolgten insoweit nur hilfsweise.

Im Hinblick auf die bestehenden Gewerbeflächen um die F …- …-Straße hat der Gutachter für diese Vorbelastungsfläche mit insgesamt über 500.000 m² flächenbezogene Schallleistungspegel in Höhe von ca. 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts angenommen. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) kommt damit bei einer Summenbetrachtung der Vorbelastungsfläche und der Emissionskontingente auf den Teilflächen des geplanten Gewerbegebiets an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auf einen Gesamtbeurteilungspegel von maximal 50,8 dB(A) tags sowie 35,8 dB(A) nachts. Auch dieser Gesamtbeurteilungspegel unterschreitet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet um 4 dB(A) (tags und nachts). Hinsichtlich der gewerblichen Nutzung an der W …straße (ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen) kommt die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) zu dem Ergebnis, dass an den relevanten Immissionsorten, die im Übrigen durch die dritte und teilweise die zweite Bebauungszeile an der Straße A … noch zusätzlich abgeschirmt werden, kein relevanter Immissionsbeitrag entsteht, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden, so dass keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den relevanten Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftritt.

Die Antragsteller entgegnen insoweit, dass nach der Nr. 5.2.3 DIN 18005 flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² für Industriegebiete sowie 60 dB(A)/m² für Gewerbegebiete tags und nachts anzusetzen seien, der Gutachter aber lediglich von 49 dB(A)/m² nachts ausgehe. Hierbei übersehen die Antragsteller jedoch, dass die Nr. 5.2.3 DIN 18005 für die zu überplanende Fläche gilt, wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist. In diesem Fall ist für die zu überplanende Fläche der genannte flächenbezogene Schallleistungspegel pauschal anzusetzen. Die Nr. 5.2.3 DIN 18005 gilt aber nicht für den flächenbezogenen Schalleistungspegel von bereits beplanten und im Wesentlichen realisierten Baugebieten, so wie dies bei den Gewerbeflächen rund um die F …- …-Straße der Fall ist. In diesem Fall ist die Art der bereits untergebrachten Anlagen bekannt und kann entsprechend beim flächenbezogenen Schallleistungspegel eines bereits bebauten Gebiets berücksichtigt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei den von ihm angesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts, die jeweils um 1 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für ein Gewerbegebiet liegen, davon ausgeht, dass er mit diesem Emissionsansatz auf der sicheren Seite liegt.

Ebenfalls von den Antragstellern gerügt wird, dass die gewerbliche Nutzung an der W …straße nicht als Geräuschvorbelastung berücksichtigt worden sei. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) untersucht auch diesen Bereich und stellt fest, dass insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden und daher keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftrete. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, sondern tragen lediglich vor, dass der dort befindliche metallverarbeitende Betrieb seine Tätigkeit ausweislich seiner Homepage 2014 deutlich erweitert habe.

Die Antragsteller rügen weiter, dass bei der Geräuschkontigentierung die innerhalb des geplanten Gebiets bei der Ein- und Ausfahrt entstehenden Geräuscheinwirkungen nicht gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm berücksichtigt worden seien. Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Außengeräuschen bei Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Dies kann denklogisch erst bei der Genehmigung des entsprechenden Einzelbauvorhabens innerhalb der jeweiligen Gewerbegebiete 1 bis 3 berechnet und berücksichtigt werden. Erst wenn die konkrete Baumaßnahme und der durch sie ausgelöste Ein- und Ausfahrtsverkehr bekannt sind, kann eine entsprechende Berechnung stattfinden. Im Rahmen einer zu erteilenden Baugenehmigung oder gegebenenfalls immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist selbstverständlich gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm der entstehende Verkehrslärm bei der Ein- und Ausfahrt dem Gesamtlärm des konkreten Betriebs zuzurechnen. Dieser muss mit dem Gesamtlärm die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente einhalten (gegebenenfalls zusammen mit weiteren Bauvorhaben innerhalb desselben Gewerbegebiets). Eine gesonderte Berechnung im Rahmen der Bauleitplanung ist hingegen nicht möglich.

Zudem rügen die Antragsteller, dass der mit den Parkvorgängen im öffentlichen Straßenraum verbundene Lärm ebenfalls nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm als betriebsbezogener Lärm hätte berücksichtigt werden müssen, da im Plangebiet ausschließlich Verkehr stattfinde, der unmittelbar mit den dort sich ansiedelnden Gewerbebetrieben verbunden sei. Weder aus dem Planteil B des angegriffenen Bebauungsplans noch aus dessen Begründung lässt sich eine Zahl der im öffentlichen Verkehrsraum zu schaffenden Stellplätze entnehmen. Der Planteil B enthält lediglich eine Festsetzung „Straßenbegleitgrün einschließlich Parkplätzen und Grundstückszufahrten“ (A. 8.2 der Festsetzungen). Die von den Antragstellern genannte Zahl von 100 Stellplätzen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zudem gälte auch insoweit, dass eine eventuelle Berücksichtigung des öffentlichen Parkverkehrs erst im Genehmigungsverfahren für einen konkreten Betrieb stattfinden könnte, der dann seinerseits im Rahmen des Emissionskontingents hinsichtlich der Gesamtlärmentwicklung bleiben müsste.

Hinsichtlich des vom Verkehr innerhalb des Plangebiets erzeugten Lärms kommt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (S. 2) zu dem Ergebnis, dass der öffentliche Verkehr auf der Erschließungs Straße sowie der Ring Straße im Plangebiet zu einer Geräuschbelastung der Ansiedlung „A …“ in Höhe von maximal ca. 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts (auf Höhe des Dachgeschosses) führen wird. Durch die abschirmende Wirkung der Lärmschutzanlage liegen die Pegel auf Höhe des 1. Obergeschosses sowie des Erdgeschosses noch niedriger. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sind damit um mindestens 10 dB(A) unterschritten. Der öffentliche Verkehr leistet daher im Hinblick auf die bereits vorhandenen Verkehrsgeräusche durch die S-Bahnlinie keinen zusätzlichen Immissionsbeitrag und kann im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung vernachlässigt werden. Diese Berechnung wurde von den Antragstellern nicht angegriffen.

(3) Ebenfalls keine Abwägungsfehler sind im Hinblick auf den Schienenlärm zu erkennen.

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 9) stellt zunächst fest, dass der Emissionspegel der S-Bahnlinie 83,3 dB(A) tags sowie 79,4 dB(A) nachts beträgt. Bei diesem Emissionspegel ist der nach dem bisher angewandten Berechnungsverfahren der SCHALL 03-1990 vorgesehene Schienenbonus von 5 dB(A) nicht berücksichtigt. Empfohlen und auch im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzt ist daher eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutzanlage mit einer Höhe von 5 m über dem Geländeniveau und einer beidseitigen Schallabsorption von mindestens 8 dB sowie einer Schalldämmung von mindestens 24 dB. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 stellt der Gutachter fest, dass an den beiden der Bahnlinie nächstgelegenen Immissionsorten IO 1 und IO 2 basierend auf dem Emissionspegel aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 für den Bestandsfall von einem Beurteilungspegel von 64,2 dB(A) (IO 2) bzw. 68,4 dB(A) (IO 1) tags und 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts auszugehen sei. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der Lärmschutzanlage erhöhten sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Bei Anwendung des sogenannten Schienenbonus lägen die Werte um jeweils 5 dB(A) niedriger.

Die Antragsteller rügen zunächst die Anwendung des Schienenbonus von 5 dB(A). Dieser sei nach § 4 Abs. 3 16. BImSchV vorliegend nicht anwendbar. Die Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV (SCHALL 03) sah in der Fassung von 1990 den sogenannten Schienenbonus von 5 dB(A) vor. Mit der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung der SCHALL 03 wurde der sogenannte Schienenbonus abgeschafft. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 16. BImSchV ist der sogenannte Schienenbonus jedoch noch anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren bis zum 31. Dezember 2014 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist (vgl. auch BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris). Vorliegend wurde die letzte Auslegung des hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans erst am 25. Juli 2016 und damit nach dem Stichtag des § 4 Abs. 3 16. BImSchV bekanntgemacht. Die 16. BImSchV gilt unmittelbar jedoch nach § 1 Abs. 1 16. BImSchV nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Verfahren der Bauleitplanung und nicht um eine wesentliche Änderung von Schienenwegen. Daher scheidet eine unmittelbare Anwendung der 16. BImSchV insoweit aus. Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Schienenverkehrswegen richten sich in der Bauleitplanung nach Nr. 7.2 DIN 18005. Diese verweist jedoch in Nr. 2 DIN 18005 auf die SCHALL 03, Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, Ausgabe 1990. Nr. 2 DIN 18005 legt ausdrücklich in Satz 3 fest, dass bei datierten Verweisungen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm gehören, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet worden sind. Dies ist jedoch bei der DIN 18005 gerade nicht erfolgt, so dass insoweit von der Weitergeltung des sogenannten Schienenbonus auszugehen ist. Als weiteres Indiz spricht dafür, dass auch Absatz 4 der Nr. 7.4 TA Lärm unverändert die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990 für die Ermittlung der Beurteilungspegel für Schienenwege zugrunde legt. Sowohl bei der DIN 18005 als auch bei der TA Lärm handelt es sich somit um statische Verweisungen auf die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990. Daher kann im vorliegenden Fall von der Geltung des sogenannten Schienenbonus bei der Ermittlung der Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der S-Bahnlinie ausgegangen werden und sind die in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 ermittelten Beurteilungspegel entsprechend um 5 dB(A) zu reduzieren. Damit hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Abwägungsbeschluss auch ausführlich befasst (vgl. Beschluss zur Sitzung vom 20.10.2016, Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 18ff.).

Aber auch ohne Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus wäre die von den Antragstellern geforderte Summenbildung aus Verkehrs- und Gewerbelärm vorliegend nicht geboten. Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris). Eine exakte Grenze im Sinn eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; OVG NW, B.v. 12.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -NVwZ 2005, 591; U.v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23; U.v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177; U.v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45; U.v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120; B.v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris; B.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155; OVG NW, B.v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Die Schwelle reicht nach der Rechtsprechung von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; U.v. 20.5.1998 - 11 C3.97 - BayVBl 1999, 310). Speziell zur Nachtruhe ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB(A) nachts wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen, so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm oder der DIN 18005 nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzweck entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm oder DIN 18005 unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204; VGH BW, U.v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. OVG Berlin, B.v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004). Der von der Rechtsprechung aufgestellte Rahmen der Schwellenwerte befreit den Tatrichter nicht von einer auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zugeschnittenen Bewertung (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris).

Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls ist vorliegend auch ohne Berücksichtigung des Schienenbonus nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf den Schienenlärm ein Abwägungsfehler vorliegt. Bereits ohne die hier verfahrensgegenständliche Planung befinden sich die Beurteilungspegel in der Nacht oberhalb von 60 dB(A), nämlich bei 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der durch die verfahrensgegenständliche Bauleitplanung hinzukommende Lärmschutzanlage erhöhen sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Die ermittelten Pegelerhöhungen durch die Reflexionswirkung bewegen sich in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist. Auch im Hinblick auf den von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen von 60 bis 65 dB(A) bleiben die ermittelten Beurteilungspegel noch, wenn auch knapp innerhalb dieses Rahmens mit 64,8 dB(A) als höchstem zu erwartenden Beurteilungspegel am IO 1 im ersten Obergeschoss.

Zudem ist der Schienenlärm absolut pegelbestimmend, so dass auch bei einer Summenwirkung von Schienenverkehrslärm und Gewerbegeräuschen - also dem zusätzlichen Immissionsbeitrag durch die Gewerbegeräusche unter Zugrundlegung der Emissionskontingente des geplanten Gewerbegebiets sowie der Vorbelastung durch die Gewerbeflächen südlich und nördlich der F …- …-Straße - durch die Gewerbegeräusche keine weitere Erhöhung an den Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ entsteht (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. R … v. 8.3.2017). Bei Berücksichtigung des sog. Schienenbonus liegen die Beurteilungspegel nachts dagegen durchgehend unter der von der Rechtsprechung als Beginn des kritischen Bereichs genannten 60 dB(A), so dass bereits aus diesem Grund eine Summenbildung aus Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm vorliegend nicht erforderlich ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Miteigentümer (Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11) haften als Gesamtschuldner nach § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller, ein eingetragener Sportverein, wendet sich gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin.

In der Gemeinderatssitzung vom 17. November 2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“. Ziel der Planung ist es, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen auszuräumen. Die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des vormaligen Bebauungsplans „Gewerbeflächen südlich des Sportgeländes“ genehmigt wurden, sollen dabei in ihrem Bestand gesichert werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 3,46 ha. Der Bereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die Sportplatzstraße, im Osten durch die Lindenstraße, im Süden durch das anschließende Wohn- und Mischgebiet sowie im Westen durch die Großostheimer Straße (Kreisstraße MIL 29) begrenzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines nördlich der Sportplatzstraße gelegenen Sportgeländes, das im Wesentlichen aus einem Fußballplatz und einem Sportheim mit Gaststätte und Umkleideräumen besteht. Östlich der Sportgaststätte befindet sich ein Kleinfeldplatz („Bolzplatz“) und in nördlicher Richtung schließt ein Kunstrasenplatz an; diese Plätze stehen überwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin. Der Antragsteller betreibt auf diesen Plätzen den Fußballsport. Im weiteren Verlauf der Sportplatzstraße schließt sich in westlicher Richtung das Sportgelände des Turnverein Großwallstadt an.

Südlich der Sportplatzstraße befindet sich im Osten das Grundstück FlNr. 3562, Gemarkung Großwallstadt, auf dem sich ein (ehemaliger) N.-Einkaufsmarkt und im westlichen Bereich der zugehörige Parkplatz befindet. Westlich des Parkplatzes verläuft eine kleine Stichstraße Richtung Süden. Daran anschließend befindet sich das unbebaute Grundstück FlNr. 5858, Gemarkung Großwallstadt. Diese Grundstücke werden im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ als Mischgebiet festgesetzt. Westlich des Grundstücks FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt befinden sich ein Kleidermarkt sowie eine Lagerhalle; diese Grundstücke werden als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Auf dem weiter westlich folgenden Grundstück, das als Gewerbegebiet festgesetzt ist, befindet sich ein Wohnhaus sowie ein Omnibusbetrieb mit Kfz-Werkstatt und Tankstelle. Südlich des N.-Einkaufsmarktes befindet sich das Grundstück FlNr. 3510, Gemarkung Großwallstadt, das im östlichen Bereich mit einer ehemaligen Textilfabrik bebaut ist. Die bebaute Teilfläche dieses Grundstücks ist als Mischgebiet, die bislang unbebaute westliche Teilfläche sowie die südlich daran anschließenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 18. Januar 2010 bis 18. Februar 2010 statt. Die Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 16. August 2010 bis 16. September 2010, was im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegnerin beschloss am 29. November 2011 über die eingegangenen Stellungnahmen und die Satzung. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ wurde am 12. März 2012 ausgefertigt und am 15. März 2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Am 13. März 2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan erhoben, der der Antragsgegnerin am 23. März 2013 zugestellt wurde.

Der Antragsteller sei antragsbefugt, da keine abschirmende Bebauung zwischen dem Sportgelände und insbesondere der heranrückenden Wohnbauflächen bestehe, so dass sein Sportbetrieb beeinträchtigt werde. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplans habe der Hinweis gefehlt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bei dem Bebauungsplan handle es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Investors, der auf den noch freien Flächen Wohnbebauung plane. Bei der Festsetzung des Mischgebiets auf FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt liege ein Etikettenschwindel vor, da vom Investor dort von Anfang an nur Wohnbebauung geplant gewesen sei.

Die Abwägung sei fehlerhaft, weil das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt werde. Durch den Betrieb der Sportanlage würden trotz der festgesetzten Lärmschutzwand die Lärmwerte für ein Mischgebiet überschritten. Das schalltechnische Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH sei teilweise nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar sei, von welchen Betriebszeiten und welcher Zuschauerzahl ausgegangen werde. Der Antragsteller betriebe Fußballsport mit zwölf Mannschaften. Die Vereinbarkeit des Sportplatzbetriebes mit dem Wohngebiet sei nicht gegeben und die heranrückende Wohnbebauung für den Antragsteller unzumutbar. Der N.-Markt strebe eine Verlegung in ein Industriegebiet an, so dass zu erwarten sei, dass dort ebenfalls Wohnbebauung angestrebt werde. Zudem seien die Schallschutzmaßnahmen auch hinsichtlich der Kreisstraße MIL 29 unzureichend.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ in der Fassung vom 21. November 2011 durch Beschluss vom 29. November 2011 für ungültig zu erklären, soweit er

a) die Grundstücke FlNr. 3562 und 5858 der Gemarkung Großwallstadt als Mischgebiet

und

b) die westliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 der Gemeinde Großwallstadt als allgemeines Wohngebiet

ausweist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da aufgrund der Entfernung und der dazwischen liegenden Straße keine hinreichende Nachbarschaft zum geplanten allgemeinen Wohngebiet auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt bestehe. Eine Beeinträchtigung des Antragstellers sei auch aufgrund des dazwischen liegenden N.-Marktes mit Parkplatz nicht denkbar. Der Antragsteller könne auch nicht die Rechte anderer Personen, namentlich von Gästen, Vereinsmitgliedern und Zuschauern, geltend machen. Darüber hinaus fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er selbst auf dem Grundstück FlNr. 3551/1 Gemarkung Großwallstadt eine Wohnnutzung betreibe.

Der Antrag sei unbegründet, weil ausreichend dimensionierte Lärmschutzwände sowie planerische Vorgaben bezüglich der räumlichen Gestaltung festgesetzt seien. Das schalltechnische Gutachten sei fehlerfrei und berücksichtige den zum Zeitpunkt der Abwägung ermittelten Umfang des Spielbetriebs des Antragstellers. Im Übrigen habe der Antragsteller die Fehler nicht rechtzeitig geltend gemacht und eventuelle Fehler seien nicht von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Der Antragsteller betreibt auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen eine lärmemittierende Sportanlage mit Fußballplätzen und einer Gaststätte mit Außengastronomie. Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt hier deshalb das Interesse des antragstellenden Sportvereins, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung, die Nutzungskonflikte hervorrufen und u.U. Einschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben kann, verschont zu bleiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.5.2005 - 10 B 2280/04.NE - juris Rn. 9). Geräusche anlässlich der bestimmungsgemäßen Nutzung der Sportanlagen sind der Sportanlage des Antragstellers zuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 7 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) i. V. m. Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV). Der Antragsteller macht somit hier auch nicht im Wege einer unzulässigen Prozessstandschaft die Rechte der Zuschauer, der Gäste oder der Vereinsmitglieder geltend, sondern vielmehr eigene Rechte an der Durchführung und Aufrechterhaltung des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs seiner Sportanlagen. Solche Nutzungskonflikte sind hier - wie auch das dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Gutachten zeigt - nicht offensichtlich ausgeschlossen.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen weder präkludiert (§ 47 Abs. 2a VwGO), noch fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar hat der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben. Er ist jedoch nicht vom Verfahren ausgeschlossen, da in der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung der Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB fehlte (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - juris Rn. 9; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 52a).

Dem Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Mangels förmlicher Aufhebung des vormaligen Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin und mangels allgemein-verbindlicher Unwirksamkeitserklärung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1981 (Az. W 5 K 80 A.1364) verbessert sich jedenfalls die Rechtsstellung des Antragstellers im Falle einer Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 4 BN 16.08 - juris Rn. 5), da eine in Richtung des Sportgeländes heranrückende Wohnbebauung zumindest nicht den Schutzanspruch eines dadurch festgesetzten allgemeinen Wohngebiets geltend machen könnte. Der Antragsteller übt durch die im Gebäude der Sportgaststätte von ihm vermieteten Wohnungen seine Rechte auch nicht in unzulässiger Weise aus, weil diese Wohnungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gaststätte und ihrer unmittelbaren Lage innerhalb des Sportgeländes anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterliegen als eine in einem allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Wohnbebauung.

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Fehler. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil die Festsetzung der Emissionskontingente im Hinblick auf die in Bezug genommene DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm verstoßen.

In dem Bebauungsplan sind für verschiedene Teilflächen des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die Planzeichnung enthält hierzu eine Nutzungsschablone, aus der sich die jeweiligen Emissionskontingente ergeben und deren Inhalt unter Buchst. A) der textlichen (planungsrechtlichen) Festsetzungen näher erläutert wird. Soweit unter Buchst. „F) Hinweise“ in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die „DIN 45691 - Geräuschkontingentierung“ verwiesen wird, ist dieser Verweis auf die DIN-Vorschrift nicht nur als bloßer Hinweis, sondern als Teil der Festsetzung zu verstehen, was sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan und dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010, das als Anlage 1 zum Gegenstand des Bebauungsplans gemacht wurde, ergibt. Andernfalls wäre die Geräuschkontingentierung bereits mangels Angabe der Berechnungsmethode und -grundlagen zu unbestimmt (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2009 - 1 N 07.2977 - BayVBl 2001, 690 = juris Rn. 39; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 1 BauNVO Rn. 32) und führte schon deswegen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil sie hier nach dem Planungsziel der Antragsgegnerin und der Konzeption des Bebauungsplans das wesentliche Element der Bauleitplanung darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 21.6.2016 - 9 N 12.218 - juris Rn. 50).

Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, entspricht nur dann den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56).

Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung vom 15. März 2013 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN - 24.16 - juris Rn. 8). Anders als die ebenfalls in Bezug genommene DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (AllMBl Nr. 10/1991, S. 218) ist die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO veröffentlicht (vgl. OVG NW, U. v. 23.6.2016 - 10 D 84/14.NE - juris Rn. 32). Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der eingeschränkt gestellte Antrag des Antragstellers steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - juris Rn. 27).

III.

Auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zahlreich vorgelegten Schreiben an die Antragsgegnerin nach Erlass des angefochtenen Bebauungsplans, die wohl vorwiegend im Rahmen eines - zwischenzeitlich ruhend gestellten - Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans ergangen sind, überhaupt geeignet sind, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu wahren. Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, auf einige Punkte ergänzend hinzuweisen:

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Der Gemeinde steht dabei ein sehr weites planerisches Ermessen zu; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dabei ist von einer Gefälligkeitsplanung auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Gleiches gilt im Falle eines Etikettenschwindels, d. h. wenn die Planung darauf abzielt, ein eigentlich unzulässiges Planungsziel zu verdecken (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 20).

Die Antragsgegnerin hat hier ein schalltechnisches Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 zum Gegenstand der Bauleitplanung gemacht, das in Form und Inhalt offensichtlich auf die Errichtung von Wohnbauvorhaben („zweigeschossige Doppelhäuser“) auf bisher gewerblichen Flächen im Plangebiet abstellt. Aus der Planungsgeschichte (vgl. Nr. 3.3 der Begründung des Bebauungsplans) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bereit war, „nach Vorlage eines schriftlichen Antrags zur Aufstellung eines Bebauungsplans und Vorlage eines Planentwurfs mit Begründung einen förmlichen Aufstellungsbeschluss“ zu fassen. Im Gegensatz zum vormaligen Bebauungsplan, der im deckungsgleichen gesamten Plangebiet ein Gewerbegebiet festsetzte, sieht der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan nur mehr im nordwestlichen Bereich Gewerbeflächen, im südöstlichen Bereich dagegen Wohnbebauung und im Übrigen Mischgebietsflächen vor. Die Wohnbebauung rückt dabei auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt näher an das Sportgelände des Antragstellers und quasi in einen bislang am nördlichen Rand des Plangebiets südlich der Sportplatzstraße gewerblich genutzten Streifen hinein.

Zwar dürfen gewichtige private Belange grundsätzlich zum Anlass einer Bauleitplanung unter Orientierung an den „Wünschen“ eines Grundstückseigentümers oder Investors vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2015 - 9 N 12.2592 - juris Rn. 34) oder ein entsprechendes planerisches Konzept vorliegt (vgl. BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Dabei kann auch das generelle Ziel der Vereinbarkeit von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung die planerische Zielsetzung der Minderung des Schutzniveaus für eine Wohnnutzung eine von positiven städtebaulichen Gründen getragene, nicht nur dem privaten Interesse des Investors dienende und damit die Planung rechtfertigende Zielsetzung sein (BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall erscheint es danach aber zumindest fraglich, ob die einzig unter Nr. 4 der Begründung des Bebauungsplans genannten Planungsziele, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen ausräumen zu wollen und die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des „aufgehobenen“ Bebauungsplans genehmigt wurden, in ihrem Bestand sichern zu wollen, ohne weitere Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans oder der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats insbesondere das Heranrücken von Wohnbebauung auf der Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt an das Sportgelände rechtfertigen können.

2. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auch der - im allgemein anerkannten Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG enthaltene - Trennungsgrundsatz als Abwägungsdirektive zu beachten (BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 4). Eine Bauleitplanung ist danach regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, B. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 - juris Rn. 5). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hier wird im schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch die Geräuschimmissionen der Sportanlagen in den Ruhezeiten um 4,6 dB(A) an Werktagen und bis 3,4 dB(A) an Sonntagen prognostiziert. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten im allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 1 dB(A) tagsüber bereits allein durch die Vorbelastung. Im Abwägungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 29. November 2011 finden sich hierzu keine Ausführungen. Zwar wurde in dieser Gemeinderatssitzung die Stellungnahme des Landratsamts Miltenberg - Immissionsschutz vom 10. September 2010, die ebenfalls auf die Überschreitungen hinweist, behandelt. Diese Stellungnahme wurde jedoch lediglich als Hinweis zur Kenntnis genommen und im Folgenden ausgeführt, dass eine Anordnung von schutzbedürftigen Räumen auf der von den Sportflächen abgewandten Seite nicht immer vermeidbar sein wird und sofern nicht aktiver Lärmschutz greift, folglich passiver Schallschutz anzuwenden ist. Die erforderliche Beachtung der Wertungen der 18. BImschV sowie eine Abwägung der Belange der Bewohner des Wohngebietes auf der einen und des Antragstellers als Betreiber der Sportanlagen auf der anderen Seite ist daraus allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.2004 - 4 BN 24.04 - juris Rn. 7). Dieser Mangel dürfte auch erheblich sein, da er offensichtlich und mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein dürfte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Antragsteller geltend gemachten inhaltlichen Zweifel an dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010 nicht an. Allerdings erscheint unter Berücksichtigung von Bild 5 unter Nr. 5.2 der VDI-Richtlinie 3770 und der fehlenden Angaben zu den zugrunde gelegten Zuschauerzahlen in diesem Gutachten nachvollziehbar, dass für den Sportanlagenlärm möglicherweise höhere Schallleistungspegel anzusetzen sind.

Es erscheint darüber hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Abwägungsfehler im Abwägungsvorgang zumindest im Hinblick auf das Heranrücken des festgesetzten Wohngebiets an das Sportgelände auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 15).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Würzburg.

Mit Unterlagen vom 23. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung von bisher gewerblich genutzten Räumen in zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche im Erdgeschoss des Gebäudes N. Straße 76. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich bereits drei kerngebietstypische Spielstätten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4.6.3 der Beklagten vom 26. August 1981 in der Fassung der 3. Änderung des Bebauungsplans N. Straße vom 19. Juni 2002, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet festsetzt.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Juni 2010 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2011 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen. Soweit die Klägerin dieses Ergebnis in Frage stellt und geltend macht, der Bebauungsplan sei wegen Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung und des Trennungsgrundsatzes im Hinblick auf die Festsetzung eines Mischgebiets für das bebaute Grundstück FlNr. 3938/2 der Gemarkung Würzburg unwirksam, ist dem nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass hier der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos gilt, da es sich um die Überplanung einer bestehenden Gemengelage handelte. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Grundsatz zum Einen nicht uneingeschränkt gilt und zum Anderen nicht bisher unbebaute Flächen betroffen sind (BVerwG, U. v. 30.6.1989 - 4 C 16/88 - BRS 49 Nr. 30 = juris Rn. 21). Der Vortrag, im Plangebiet befänden sich „Gebäude jüngeren Datums“ ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf ein „jüngeres Baudatum“ nichts über einen vorhandenen und evtl. später beseitigten oder fehlenden Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aussagt, sind im Ausgangsbebauungsplan auf den hier maßgeblichen Flächen zahlreiche Bestandsgebäude eingezeichnet und Gebäudefunktionen sowie Firmennamen eingetragen. Die Planungsunterlagen und Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren, die übereinstimmend anführen, dass die meisten Grundstücke bebaut seien, werden damit jedenfalls nicht in Frage gestellt.

Bei der Planung handelt es sich auch nicht um einen Etikettenschwindel. Denn es ist nichts ersichtlich, was auf eine Verdeckung eines eigentlich unzulässigen Planungsziels (vgl. OVG NW, U. v. 11.2.2014 - 2 D 15/13.NE - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - NVwZ 2002, 1114 = juris Rn. 32) hindeutet. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - bei einer vorhandenen Gemengelage der Trennungsgrundsatz keine strikte Geltung beansprucht (BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 4 BN 15/04 - juris Rn. 4), hat der Plangeber hier auch die nach der Baunutzungsverordnung vorgesehene Stufenfolge, wonach ein Mischgebiet neben einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist, eingehalten (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Auflage 2013, § 1 Rn. 107). Im Hinblick auf eine vorhandene Gemengelage können daher auch andere planerische Mittel - wie hier immissionsschutzrechtliche Vorgaben - ergriffen werden, so dass ein Bebauungsplan, der bestehende Nutzungen in eine zulässige abgestimmte Gebietseinstufung übernimmt, nicht grundsätzlich zu beanstanden ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 1 Rn. 239). Auch der Hinweis der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Verbesserung verfängt hier nicht. Zwar muss sich der Plangeber um Verbesserungen bemühen und möglichst Verbesserungen anstreben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 240), die Verbesserung ist jedoch eine konkret-einzelfallbezogene und weitgehend der planerischen Abwägung überantwortete Frage (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 1 Rn. 108). Damit kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Unbeachtlichkeit mit dem Gebot der Konkfliktbewältigung und dem Trennungsgrundsatz eventuell zusammenhängender Abwägungsfehler nicht an.

Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Bebauungsplan funktionslos ist. Eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen liegt vor, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - NVwZ 2013, 1547 = juris Rn. 6). Maßgeblich sind dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken; entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Festsetzung muss unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8). Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann zur Begründung eines Kerngebiets nicht auf Spielhallen und Nutzungen abgestellt werden, die in der gesamten N. Straße und der G... Straße außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und sogar außerhalb des Bebauungsplans liegen. Neben drei kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück im Obergeschoss eines Gebäudeteils und einem Tanzclub auf FlNr. 3936 Gemarkung Würzburg befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weitere, nicht kerngebietstypische Nutzungen im Gewerbegebiet, wie z. B. ein Asia-Shop, ein Matratzen-Outlet, eine Druckertankstelle und ein Autohändler (vgl. Behördenakte Bl. 36). Diesen Feststellungen wird im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.

Dementsprechend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und somit nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO 1977. Kerngebietstypische Spielhallen sind danach in einem Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig (BVerwG, B. v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - DÖV 1989 = juris Rn. 3 f.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben der Klägerin auch zutreffend als kerngebietstypische Spielhalle eingestuft. Die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle handelt, hängt von der Größe des Betriebs unter Berücksichtigung des Schwellenwerts von 100 m2 und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 30; BayVGH, B. v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i. S. e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden; auch der einheitliche Antrag stellt insoweit nur ein Indiz dar (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 66). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten - wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt - über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als - gemeinsame - „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (vgl. VG München, U. v. 16.2.2009 - M 8 K 08.4626 - juris Rn. 36 und nachfolgend BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 28). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (vgl. BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 32; VGH BW, B. v. 15.3.2013 - 8 S 2073 /12 - juris Rn. 6) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15) auszugehen ist. Der von der Klägerin angeführte Fall einer Agglomeration, wie er beispielsweise bei Einkaufszentren vorliegen könnte, kommt hier nicht in Betracht, da es bereits an der betrieblich-funktionalen Trennung fehlt und die Anlagen angesichts der baulichen Zustände, wie sie sich aus dem eingereichten Plan und dem Gebäude ergeben, unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien nicht als ein Nebeneinander einzelner selbstständiger Betriebe erscheinen (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 62 ff.). Maßgeblich ist hier gerade nicht der Eingang in die Spielhallen, sondern in das Gebäude (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Im Übrigen sind von der als „Raucherzone“ bezeichneten Fläche auch keine weiteren Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes als die beiden Spielhallen 4 und 5 zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB verneint, da die Grundzüge der Planung betroffen sind. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße handle und bereits zahlreiche weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 34), dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des Gewerbegebiets und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei bereits drei vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätten - unabhängig von einer konkreten Schwellenbestimmung, wie sie die Klägerin fordert - nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 9 B 10.2279 - juris Rn. 19; OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13), zumal es sich hier bei den maßgeblichen Flächen südlich der N. Straße um ein vergleichsweise kleines Gewerbegebiet handelt. Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - DÖV 2000, 474 = juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 31 Rn. 35).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32). Auch liegen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten vor, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist bzw. aus den Akten ersichtlich ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Situation entlang der gesamten N. Straße und der G... Straße nach obigen Ausführungen nicht relevant; die Vergnügungsstätten, auf die sich die Argumentation der Klägerin bezieht, liegen überwiegend außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und außerhalb des Bebauungsplans. Die vorhandenen Nutzungen ergeben sich aus den Akten und wurden von der Klägerin auch nicht angegriffen. Die Merkmale zur Bestimmung einer betrieblichen Einheit ergeben sich aus den vorgelegten Planunterlagen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer betrieblichen Einheit geplanter, benachbarter Spielstätten auszugehen ist, ist - wie oben ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Weitergehender Klärungsbedarf lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 40, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … grenzt im Westen und Norden an das Gelände des Krankenhauses L … an und umfasst eine Fläche von ca. 9.450 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein „Sondergebiet Krankenhaus“ festgesetzt, in dem die „Errichtung von Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses L …“ zulässig ist. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind zeichnerisch im Wesentlichen als „private Verkehrsfläche - Parkplatz mit Zufahrt“, „private Grünfläche“ sowie „Lärmschutzwand“ festgesetzt. Insgesamt sind 163 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, davon 56 Stellplätze für Besucher im Westteil und 107 Stellplätze für Mitarbeiter des Krankenhauses im Nordteil. Der Parkplatz wird über die südlich des Plangebiets gelegene K-gasse erschlossen; südlich entlang der Parkplatzzufahrt ist zur sich anschließenden Wohnbebauung hin eine Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. … am 23. Juli 2013 in der Fassung der letzten Änderung vom selben Tag als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 31. Juli 2013.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (K.-gasse ...), die Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (A.-Straße ...) und die Antragsteller zu 5 und 6 Nießbrauchberechtigte am Grundstück FlNr. … (K.-gasse ...), jeweils Gemarkung L. Sämtliche mit je einem Wohnhaus bebauten Antragstellergrundstücke liegen südlich, außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Nr. … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „A.- Straße“ der Antragsgegnerin vom Mai 1975, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 21. Februar 2014 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. … in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre nachbarlichen Belange u.a. aufgrund eines fehlerhaften Lärmschutzes, insbesondere durch die Verkehrsführung der Parkplatzeinfahrt und -ausfahrt, missachtet worden seien. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, weil eine Baugenehmigung für den Parkplatz auch ohne Bebauungsplan erteilt habe werden können und eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen vorliege. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Sie habe nur vier Planvarianten und diese zudem fehlerhaft abgewogen; es seien aber noch weitere Varianten denkbar. Die Lärmsituation sei auf der Grundlage nicht nachvollziehbarer Gutachten fehlerhaft abgewogen worden. So werde bereits die bestehende Verkehrssituation durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten falsch abgebildet. Nach Inbetriebnahme des Parkplatzes sei ein eindeutiger Verkehrszuwachs über die berechneten Werte hinaus festzustellen. Der Verkehr sei als Abwägungsbelang nicht ausreichend erkannt und abgewogen worden. Die Planung verstoße auch gegen die Grundsätze einer ordentlichen Planung. Die naturschutzrechtlichen Belange seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere werde ein Schadstoffeintrag in den Weiher vorgenommen, der als Retentionsbecken für das auf der Parkplatzfläche anfallende Niederschlagswasser gedacht sei. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange seien die häufiger vorkommenden Starkregenereignisse vernachlässigt worden. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin selbst eingeschränkt, indem sie den Bebauungsplan Nr. … im Bereich des vormaligen Stellplatzes an der S. Straße erlassen und den Grundstückseigentümern ermöglicht habe, auf dem ehemaligen Parkplatzgelände eine Wohnbebauung zu errichten. Dies stelle in rechtlich erheblicher Weise eine Einschränkung des Handlungsspielraums dar, der ebenfalls zu einer Verletzung des Abwägungsgebots führe. Die Beigeladene habe es schuldhaft unterlassen, frühzeitig Parkplatzflächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft zugelassen, dass das Verwaltungsgericht den alten Parkplatz als Innenbereich gewertet habe, indem sie Baugenehmigungen für eine anderweitige Nutzung erteilt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig, weil nicht dargelegt werde, dass das Interesse der Antragsteller, vor einer planbedingt höheren Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sei. Insbesondere seien die der Planung zugrundeliegenden Schall- und Verkehrsgutachten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Eine Gefälligkeitsplanung liege ebenso wenig vor wie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch würden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis rechtserhebliche Mängel aufweisen. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte für den Parkplatz geprüft und solche ausgeschieden, die in einer Entfernung liegen würden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Krankenhaus nicht mehr gewährleisteten. Dem Krankenhaus stünden nunmehr insgesamt 285 Stellplätze zur Verfügung, die dessen Bedarf abdeckten und auch langfristig zur Sicherstellung des Krankenhausstandorts beitragen würden. Planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastungen in der K.-gasse seien abgewogen, durch die für erforderlich erkannte Lärmschutzmaßnahme ausgeglichen und darüber hinaus für hinnehmbar erachtet worden. Die Lärmauswirkungen des Parkplatzes seien gemäß den geltenden schalltechnischen Regelwerken und Vorschriften fachgutachterlich überprüft worden; die danach erforderliche Lärmschutzwand sei im Bebauungsplan festgesetzt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass eine Versiegelung der Geländeoberfläche so weit wie möglich zu vermeiden sei. Das im Parkplatzbereich anfallende Oberflächenwasser solle durch Verwendung von Rasenfugenpflaster und Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Im Übrigen werde Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse sei eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in den vorhandenen ehemaligen Weiher vorgesehen.

Die beigeladene Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und zugleich Betreiberin des Krankenhauses L. beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Den nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffenen Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Jedenfalls liege keine fehlerhafte Abwägung vor. Die umweltrechtlichen Aspekte, insbesondere der Immissionsschutz seien sorgfältig ermittelt, die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Antragsteller in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keinen überhöhten unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend wie auch nicht hinreichend substantiiert. Es habe eine Abwägung stattgefunden, in der alle erforderlichen Gesichtspunkte einbezogen und der Ausgleich der Belange angemessen erfolgt sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verwaltungsstreitsachen 9 ZB 16.2236, AN 3 K 14.01786, AN 3 S 14.01733 sowie der Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsakten des Landratsamts N. verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

A.

Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.

Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.

B.

Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.

I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.

Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.

§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung - anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften - Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.

Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.

Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. - juris Rn. 36).

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 37 m.w.N.).

2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.

a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 4 BN 49.13 - ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung - wie hier - besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - wie hier - eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG - Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).

b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.

c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei - wie die Antragsteller selbst vortragen - lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.

Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782.12 - NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.

Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.

Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.

3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).

Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn - wie hier - die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.

Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).

b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 - TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).

bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).

cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es - wie hier - um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 - 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).

Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).

Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 15.1896 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).

Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).

c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).

aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).

bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).

Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel - anders als vorliegend - voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.

Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 - LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 - LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.

(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.

(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.

Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.

(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.

Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.

(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber - nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag - einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).

(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.

(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).

cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.

(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.

Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.

(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.

(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG - Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung - Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 - 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).

Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).

dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.

(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).

(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.

(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.

Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).

(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).

Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).

Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße ...) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).

(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.

(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).

(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.

Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die - hier nicht gegenständlichen - neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.

4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.

a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).

b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).

Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.

c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.

bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.

Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - juris Rn. 13 f.).

cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.

5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.

a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.

Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).

b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.

aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.

Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und - soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen - versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 - TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.

bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.

cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.

Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.

6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.

7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 - BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 7., 8. sowie 9. tragen je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11. tragen jeweils als Gesamtschuldner je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 22. Januar 2015 als Satzung beschlossenen und am 12. Februar 2015 bekanntgemachten Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H…weges zwischen S-Bahn und H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“.

Der Bebauungsplan überplant ein ca. 5,2 ha großes, ebenes Gelände, das bislang landwirtschaftlich genutzt wurde. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an. Südlich sind weitere landwirtschaftliche Nutzflächen gelegen. Im Osten verläuft die Kreisstraße M 24. Westlich wird das Plangebiet durch die S-Bahn begrenzt. Westlich an die S-Bahn anschließend befinden sich entlang zweier vom H …weg abgehender Stichstraßen insgesamt 17 Wohnhäuser, in denen jedoch teilweise auch gewerbliche Betriebe ansässig sind. Im Plangebiet sind drei Gewerbegebiete geplant. Für die drei Gewerbegebiete sind Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 festgesetzt. Nach Süden hin wird das Plangebiet durch einen 20 m breiten Grünstreifen mit Baumbewuchs als Randbegrünung zur Rodungsinsel von den weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen abgegrenzt. Zur S-Bahn hin ist eine Lärmschutzanlage vorgesehen. Die Antragsteller sind alle Eigentümer von Anwesen in dem westlich an die S-Bahn anschließenden Gebiet.

Am 2. Oktober 2008 beschloss die Antragsgegnerin für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 23. Oktober 2008. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 16. November 2009 bis 11. Dezember 2009 statt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 machten die Antragsteller bereits Anregungen und Bedenken gegen die Planung geltend, die vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 24. Februar 2011 behandelt wurden. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 9. Februar 2012 bis 9. März 2012. Mit Schreiben vom 8. März 2012 erhoben die Antragsteller weiterhin Einwendungen gegen die Planung, die der Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 26. Juli 2012 behandelte und einige Änderungen der Planung beschloß. Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bekanntmachung hinsichtlich der Mitteilung der vorhandenen umweltbezogenen Informationen fand eine erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 1. September 2014 bis 2. Oktober 2014 statt, zu welcher die Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2014 Einwendungen erhoben. Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss behandelte die Einwendungen in seiner Sitzung vom 22. Januar 2015 und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12. Februar 2015 trat der Bebauungsplan in Kraft.

1. Mit Schriftsatz vom 19. März 2015 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

Der Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H … …weges zwischen der S-Bahn und der H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“ der Gemeinde H.-S. ist unwirksam.

Die Antragsteller befürchten bei der Verwirklichung des Bebauungsplans vor allem Lärmauswirkungen durch die geplante gewerbliche Bebauung. Ferner rügen sie formelle Mängel dahingehend, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliege, weil die im Bebauungsplan genannte DIN 45691 nicht mit ausgelegt worden sei. Weiterhin sei der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot hinsichtlich der Ziele der Raumordnung. Außerdem lägen Abwägungsmängel vor. Insbesondere sei gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und den Trennungsgrundsatz verstoßen worden. Die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend und fehlerhaft. Es liege keine ausreichende Prüfung von Standortalternativen vor. Die geplante Lärmschutzanlage entfalte eine abriegelnde und erdrückende Wirkung. Bei der artenschutzrechlichen Beurteilung sei auf eine Bestandserfassung aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen worden, die somit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereist älter als sechs Jahre gewesen sei. Der Eingriffsausgleich sei fehlerbehaftet. Der Kompensationsbedarf sei bereits fehlerhaft ermittelt worden. Zudem sei die Bemessung des Kompensationsfaktors unzutreffend. Weiterhin fehle es an einem geeigneten Kompensationskonzept. Die gewählten Ausgleichsflächen seien teilweise ungeeignet. Es bestehe kein funktioneller Zusammenhang der Ausgleichsflächen mit dem Eingriff. Zudem erfolge keine hinreichende Aufwertung der Kompensationsflächen. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Sicherung der Kompensationsmaßnahmen. Weder die Flächen noch die Maßnahmen seien hinreichend konkretisiert und auch die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen seien nicht ausreichend geregelt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung erwidert die Antragsgegnerin ausführlich zu den von den Antragstellern geltend gemachten Punkten. Insoweit wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Antragsteller ergänzten im Schriftsatz vom 8. Februar 2016, dass die DIN 45691 auch auf Nachfrage in der Verwaltungsstelle nicht vorhanden gewesen sei. Der Bebauungsplan sei aber ohne Kenntnis dieser DIN-Norm nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Standortalternativen fehlten externe Standortalternativen. Monitoringmaßnahmen würden lediglich in floskelhafter Form dargestellt. Die Anwesen der Antragsteller befänden sich in einem reinen Wohngebiet. Dabei handle es sich planungsrechtlich auch um einen Innenbereich.

2. Die Antragsgegnerin leitete ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ein, in dessen Rahmen die planerischen und textlichen Festsetzungen sowie die Planbegründung samt Umweltbericht redaktionell angepasst und inhaltlich ergänzt wurden. Im Zuge dessen erfolgte eine erneute Auslegung in der Zeit vom 28. April 2016 bis 3. Juni 2016. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Es fehle bereits an dem erforderlichen Auslegungsbeschluss. Die Unterlagen seien bei einer Einsicht nicht frei zugänglich gewesen und hätten erst herausgesucht werden müssen. Zudem seien die Unterlagen nicht vollständig gewesen, da die genannten umweltbezogenen Informationen nicht vorhanden gewesen seien. Es fehle zudem an einer Kenntlichmachung der geänderten bzw. ergänzten Teile. Die in der Bekanntmachung mitgeteilten Auslegungszeiten seien nicht eindeutig geregelt gewesen. Eine Einsicht sei auch nicht an allen genannten Terminen möglich gewesen. Auch der Hinweis auf die Präklusionswirkung widerspreche gemeinschaftsrechlichen Vorgaben. Hinsichtlich des Gewerbelärms sei weiterhin von einem faktischen reinen Wohngebiet auszugehen. Bei dem Gewerbe handle es sich lediglich um Geschäftsadressen. Bei sachgerechter Berücksichtigung des Verkehrslärms samt Parkverkehr seien die Lärmgrenzwerte auch für ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten. Die Lärmkontigentierung sei auf der Vollzugsebene nicht sicherstellbar. Der Schienenlärm sei falsch beurteilt worden und überschreite in der Nacht die Grenze zur Gesundheitsgefahr. Es fehle weiterhin an einer ausreichenden Prüfung der Standortalternativen. Ein Verweis auf die Vorprüfung im Flächennutzungsplanverfahren sei nicht ausreichend. Die artenschutzrechtliche Bestandserhebung sei nicht wiederholt worden und stamme weiterhin aus dem Jahr 2008. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam, so dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vorliege. Es finde keine Auseinandersetzung mit den Kosten der Kompensationsmaßnahmen statt.

Die Auslegung wurde in der Zeit vom 2. August 2016 bis 2. September 2016 wiederholt. Auch hier äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 31. August 2016. Der Rahmen eines bloß ergänzenden Verfahrens werde überschritten. Es fehle weiterhin ein Auslegungsbeschluss. Zwar seien nunmehr die Unterlagen bei der Einsicht grundsätzlich zugänglich gewesen. Die Einsicht selbst sei aber unter nicht zumutbaren Umständen u.a. auf einem viel zu kleinen Tisch gewährt worden. Eine Rücksprache mit dem genannten Sachbearbeiter sei nur sporadisch möglich gewesen. Die ausgelegten Unterlagen seien erneut nicht vollständig gewesen. Es habe weiterhin die Kennzeichnung der geänderten oder ergänzten Teile gefehlt. Der Planentwurf habe noch auf die DIN 4109 abgestellt, obwohl bereits die DIN 4109-2 gelte. Für das als Ausgleichsfläche vorgesehene M …-Gelände gebe es inzwischen konkrete gewerbliche Planungen. Der Waldbereich auf dem Grundstück FlNr. 179 sei als einfacher Wald im Umweltbericht aufgeführt. Es handle sich jedoch um Bannwald. Die Aspekte Gasleitung und Wasserleitung seien weiterhin ungeklärt. Der Bauausschuss beschloss am 20. Oktober 2016 die Satzung mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 12. Februar 2015. Der Bebauungsplan wurde am 12. Januar 2017 bekanntgemacht.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 ergänzten die Antragsteller ihr Vorbringen im Hinblick auf das ergänzende Verfahren. Es lägen bereits formelle Fehler vor. So sei die Auslegung in unzumutbarer Weise erfolgt. Die Unterlagen hätten auf einem kleinen Tischchen im Gang des Rathauses ohne Sitzgelegenheit ausgelegen. Die geänderten oder ergänzten Teile seien nicht gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kenntlich gemacht worden. Der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Präklusionswirkung nach § 47 VwGO sei mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen die Zielvorgabe nach Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, wonach neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen seien. Eine Anbindung an das Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße liege entgegen der Annahme des Senats nicht vor. Das Abwägungsgebot sei im Hinblick auf die Standortauswahl verletzt. Es hätten sich besser geeignete Standortalternativen aufgedrängt, was sich bereits aus dem Erläuterungsbericht zur Aufstellung des Flächennutzungsplans ergebe. Der Planfertiger habe damals zwei Gebiete empfohlen (zwischen Bahnlinie und W …straße sowie das Gebiet südlich F …- …-Straße). Der Flächennutzungsplan stelle lediglich 3,04 ha dar, ausgewiesen seien nun 5,17 ha. Seit Inkrafttreten des Flächennutzungsplans hätte sich zudem die Situation grundlegend verändert. So sei die inzwischen fertiggestellte Umgehungsstraße als besonders geeigneter Standort nicht geprüft worden. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Alternativstandorte immissionsschutzfachlich nicht vorzugswürdig seien, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Arguments, die Alternativstandorte seien überwiegend im Flächennutzungsplan nicht als gewerbliche Entwicklungsflächen ausgewiesen, übersehe die Antragsgegnerin, dass auch das nunmehrige Gebiet lediglich teilweise als Entwicklungsfläche ausgewiesen und erst im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans abgeändert worden sei. Das Anbindegebot sei beim gegenwärtigen Standort ebenso wenig gewahrt wie bei den Alternativstandorten. Die Rodungsinsel werde beim gewählten Standort deutlich mehr beeinträchtigt als bei den Alternativen. Es gebe mehrere Alternativstandorte, welche deutlich besser geeignet wären und sich aufdrängten. Die Antragsgegnerin habe nicht in gebotenem Umfang wegen des Gebots der Proportionalität der Abwägung und des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes intensiv und sachgerecht geprüft. Weiterhin bestehe ein Abwägungsmangel im Hinblick auf den Umgang mit der planbedingten Erhöhung der Schienenlärmwirkung. Die Antragsgegnerin habe den Schienenbonus nicht zur Anwendung bringen dürfen. Ohne Anwendung des Schienenbonus sei laut den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin die für den Nachtzeitraum maßgebliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung deutlich überschritten. Eine weitergehende Erhöhung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Abwägung nicht mehr zugänglich. Weiterhin sei der Gewerbelärmkonflikt fehlerhaft bewältigt worden. Das Wohngebiet der Antragsteller sei als faktisches reines Wohngebiet sowie als Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen. Die genannten Nicht-Wohnnutzungen träten nicht nach außen in Erscheinung. Im B … Weg werde im Gartenhäuschen eine Schreinerei im Ein-Mann-Betrieb betrieben, die jedoch keinerlei Kundenverkehr nach sich zöge und daher als nicht störender Gewerbebetrieb zu betrachten sei. Sie stelle einen Fremdkörper dar, der den Gebietstyp aber nicht präge. Zudem befinde sich diese Nutzung am südöstlichen Eck der Siedlung. Die planbedingte Vorbelastung sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die Fahrzeuggeräusche bei Ein- und Ausfahrt seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die mit den Parkvorgängen im öffentlichen Raum verbundenen Lärmeinwirkungen hätten berücksichtigt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 beantragten die Antragsteller zu 3. und 4., den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 abgelehnt (Az. 2 NE 15.2349).

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren Az. 2 NE 15.2349, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die geltend gemachten Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestehen nicht.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden. Die Antragsteller sind alle Eigentümer bzw. Miteigentümer von bebauten Grundstücken in der Siedlung A … Diese ist lediglich durch die S-Bahn-Linie vom Bebauungsplangebiet getrennt. Der Schutz der Wohnbebauung der Antragsteller vor Immissionen stellt grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Die Antragsteller haben insoweit - die Zulässigkeit betreffend - noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieser Belang von der Antragsgegnerin möglicherweise bei der Abwägung fehlerhaft behandelt worden ist.

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht bereits wegen formeller Fehler unwirksam.

a) Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB war nicht fehlerhaft. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (vgl. VGH BW, U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Die Unterlagen waren im Gang des Rathauses an der in der Bekanntmachung genannten Stelle auf einem kleinen dreibeinigen, dreieckigen Tisch ausgelegt. § 3 Abs. 2 BauGB stellt keine weiteren Anforderungen an die Bequemlichkeit der Einsichtnahme. Zugegebenermaßen ist die Einsichtnahme auf dem kleinen, dreieckigen Tisch, auf dem es nur eingeschränkt möglich war, den ausgelegten Ordner auszuklappen oder den Planteil in vollem Umfang hinzulegen, und bei dem auch keine Sitzgelegenheit vorhanden war, nicht als optimal zu bezeichnen. § 3 Abs. 2 BauGB verlangt jedoch nur die Zugänglichkeit der Unterlagen. Dies war vorliegend gewährleistet. Im Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773) waren die Unterlagen in einem Schaukasten, teilweise tief hängend, ausgelegen. Eine Einsichtnahme war hier nur in gebückter Haltung oder auf einem Stuhl sitzend möglich. Im vorliegenden Fall konnten die Unterlagen sogar in die Hand genommen und ggfs. auch einzeln herausgenommen und gelesen werden. Die Auslegung ist daher nicht als fehlerhaft zu betrachten.

b) Es liegt weiterhin kein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor, weil die Änderungen der Planung nicht bei der letzten Auslegung hinreichend kenntlich gemacht wurden. Dies war nicht erforderlich, da die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt hat und das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Zeitpunkt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB neu durchgeführt hat. Die Vorschrift des § 4a Abs. 3 BauGB hingegen betrifft das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren, bei welchem die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wegen Änderungen nach der Auslegung erneut und ggfs. beschränkt auf die geänderten Teile oder mit verkürzter Auslegungsfrist durchgeführt wird. In diesem Fall sind die im Vergleich zur vorherigen Auslegung geänderten Teile entsprechend kenntlich zu machen. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall, da das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Verfahrensschritt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vollständig zur Heilung von Fehlern gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wiederholt wurde.

c) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem formellen Fehler, weil in der Bekanntmachung vom 25. Juli 2016 zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2. August bis 2. September 2016 auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde.

Die Antragsteller vertreten unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14 - juris) die Auffassung, dass der Hinweis auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar ist, weil die Formulierung geeignet sei, Einwender von der Geltendmachung ihrer Bedenken abzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Bekanntmachung gewählte Formulierung unstreitig den Vorgaben des § 47 Abs. 2a VwGO entspricht. Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof rügte die Kommission, dass die Beschränkung der Klagebefugnis in § 2 Abs. 3 UmwRG und in § 73 Abs. 4 VwVfG gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 verstößt. Die Rechtsordnung der Union lasse es nicht zu, dass die Zulässigkeit von Rügen vor Gericht davon abhängig gemacht werde, dass sie vorher im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden seien. Dies mag grundsätzlich auch auf die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO zutreffen. Ähnlich wie bei einer fehlerhaften Belehrung nach § 47 Abs. 2a VwGO in einer Bekanntmachung kann dies aber lediglich zur Folge haben, dass ein Einwender im gerichtlichen Verfahren nicht mit seinen nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert und damit der Zugang zu den Gerichten uneingeschränkt möglich ist. Nur die Herstellung des uneingeschränkten Zugangs zu den Gerichten war für die Kommission bei ihrer Rüge vor dem Europäischen Gerichtshof erheblich und wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Die Behauptung der Antragsteller, ein Einwender werde von der Geltendmachung seiner Bedenken abgehalten, spielte in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hingegen keine Rolle. Dieser bemängelte lediglich, dass eine einem Rechtsmittelführer auferlegte Beschränkung hinsichtlich der Art der Gründe, die er vor Gericht geltend machen darf, das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihn betreffenden Verwaltungsentscheidung zuständig ist, nicht durch Erwägungen gerechtfertigt werden kann, die auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abstellen. Es sei keineswegs erwiesen, dass eine umfassende gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit dieser Entscheidung diesem Grundsatz abträglich sein könnte (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - Rs. C-137/14 - juris).

3. Der Senat sieht auch keine materiellen Fehler, welche die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans begründen können.

a) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, nach welchem Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) anzupassen sind, ist nicht erkennbar. Gemäß Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, der als Ziel formuliert ist, sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unstreitig liegt keiner der in diesem Ziel im Weiteren definierten Ausnahmefälle vor.

Vorliegend existiert östlich der Kreisstraße bereits ein größeres Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße, das auch weit einsehbar ist. Daran schließt sich nur durch die Kreisstraße getrennt das hier geplante Baugebiet an. Die F …- …-Straße wird auf der westlichen Seite der Kreisstraße zum H …weg, welcher die nördliche Begrenzung des geplanten Baugebiets darstellt. Auf der nördlichen Seite der F …- …-Straße reicht die Bebauung bis zur Kreuzung mit der Kreisstraße heran (FlNr. 912/7 / F …- …-Straße 1). Südlich der F …- …-Straße beginnt die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 292/19 (F …- …-Straße 2). Das direkt an der Kreisstraße gelegene Grundstück (FlNr. 344) ist derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. In diesem Bereich stellt der Flächennutzungsplan bereits auf der nördlichen Teilfläche an das vorhandene Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße anschließend ein Gewerbegebiet dar (Nr. 201). Dies wird im Süden durch einen den Waldrand des Bannwalds aufnehmenden, gezackten Waldsaum abgegrenzt. Das mit dem angegriffenen Bebauungsplan geplante Gewerbegebiet setzt die auf der anderen Seite der Kreisstraße beabsichtigte Planung fort und nimmt auch den Waldsaum als Abgrenzung zur Rodungsinsel auf. Insbesondere die bestehende Bebauung F …- …-Straße 1 ist von dem geplanten Baugebiet lediglich durch die Straßenkreuzung mit der Kreisstraße getrennt, was ca. einer Entfernung von 50 - 60 m entspricht (Luftlinie). Darüber hinaus kann auch von einer Anbindung auf der westlichen Seite gesprochen werden. Unabhängig davon, ob die Siedlung A … mit 16 Hauptgebäuden bauplanungsrechtlich als Innenbereich oder als Außenbereich zu qualifizieren ist und welchem Gebietscharakter nach der Baunutzungsverordnung die Siedlung entsprechen würde, schließt das geplante Gewerbegebiet die Lücke zwischen der solitär an den Waldrand gebauten Siedlung A … und dem Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße. Die Geeignetheit einer Siedlungseinheit im Sinn des BayLEP 2013 ist lediglich nach landesplanerischen Gesichtspunkten zu beurteilen, auf die bauplanungsrechtliche Einstufung oder sich aus der Bauleitplanung eventuell ergebenden Konflikten kommt es insoweit nicht an. Landesplanerisch stellt die geplante Bebauung einen Lückenschluss dar. Der für das Plangebiet vorgesehene Waldsaum soll auch südlich entlang der Siedlung A … weitergeführt werden und damit den Anschluss an den Bannwald schaffen und die in Richtung S. bestehende Rodungsinsel klarer definieren, deren Kontur durch die Siedlung A … derzeit deutlich beeinträchtigt ist. Im Übrigen hat die zuständige höhere Landesplanungsbehörde in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2012, bestätigt durch die weitere fachliche Stellungnahme vom 30. Mai 2016, die Planung als südliche Arrondierung sowie neue Erschließung eines bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiets bezeichnet und festgestellt, dass der Planung Erfordernisse der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegenstehen.

b) Es sind auch keine Mängel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge eingestellt hätten werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist nur, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350).

aa) Es ist kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Hinblick auf die gerügte nicht ausreichende Prüfung von externen Standortalternativen zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich bereits im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umfassend mit Standorten für mögliche künftige Gewerbegebiete befasst und ein entsprechendes Konzept aufgestellt. Im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde hinsichtlich des nun verfahrensgegenständlichen Plangebiets die Darstellung an die nunmehrige Planung angepasst und insbesondere auf Forderung der zuständigen Fachbehörde der das Gebiet südlich einrahmende Waldsaum gezackt statt in gerader Linie dargestellt. Gleichzeitig wurde die Nettobaufläche von bisher 3,04 ha leicht erhöht auf 3,24 ha.

Im Hinblick auf das gemeindliche Planungsermessen erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 12.448 - juris; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

Die Antragsteller sind zunächst der Auffassung, dass im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans keine belastbare Standortprüfung stattgefunden habe. Dazu beziehen sie sich auf den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan, hier konkret auf Seite 90 betreffend die Gewerbegebiete Nr. 201 (FlNr. 344 südlich der F …- …-Straße) und Nr. 202 (hier verfahrensgegenständliches Plangebiet). Dem Erläuterungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin gerade einen Alternativstandort zu diesen beiden Standorten geprüft hat, nämlich zwischen der Bahnlinie und der Kreisstraße unmittelbar an den Nordrand von S. anschließend. Die Antragsgegnerin hat sich laut Erläuterungsbericht nach Abgleich der Standortfaktoren (Erschließung, Hauptbeziehung nach München, Beziehung zum Ort) für die Gebiete Nrn. 201 und 202 entschieden. Die Planfertiger haben zwar den Alternativstandort bevorzugt, weil eine Vergrößerung der Gebiete Nrn. 201 und 202 auf Dauer nicht möglich ist und der Bereich der Rodungsinsel von außen her eingeschränkt wird. Die Antragsgegnerin sah jedoch auch die Ausdehnung des Alternativstandorts nach Norden durch die Sehstrahlmethode begrenzt und bevorzugte die Gebiete Nrn. 201 und 202, weil dadurch der Rand der Rodungsinsel nach innen wiederhergestellt werden kann, der durch Sturmschäden an einer empfindlichen Stelle aufgerissen und nurmehr sehr schmal ausgebildet war. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich aus dem Erläuterungsbericht entgegen der Auffassung der Antragsteller deutlich ergibt, dass sich die Antragsgegnerin mit einem Alternativstandort befasst hat. Die Tatsache, dass sie entgegen der Empfehlung der Planfertiger sich für die Standorte Nrn. 201 und 202 entschieden hat, führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans als solchem oder einer grundlegend fehlerhaften Standortauswahl. Die Entscheidung ist im Erläuterungsbericht hinreichend begründet und nachvollziehbar.

Die Antragsteller tragen zudem vor, dass sich die Situation seit Aufstellung des Flächennutzungsplans grundlegend durch den Bau der Umgehungsstraße geändert habe. Dadurch seien einzelne Alternativstandorte deutlich besser geeignet. Insoweit ist festzustellen, dass der Flächennutzungsplan bei seiner Aufstellung bereits die nunmehr realisierte Trasse der Ortsumgehung enthalten hat. Die Trasse war bekannt und wurde bei der Planung allgemein auch berücksichtigt.

Die Antragsteller führen im Einzelnen mehrere Alternativstandorte an, die aus ihrer Sicht besser geeignet sind als der hier in Frage stehende Standort. Zunächst wird der im Flächennutzungsplan dargestellte Standort Nr. 201 (Teilfläche FlNr. 344, südlich F …- …-Straße) angeführt. Dieser Standort ist im Hinblick auf die Erschließung sicherlich mit dem verfahrensgegenständlichen Standort gleichzustellen. Die Immissionsschutzproblematik stellt sich zudem ohne Zweifel als geringer im Hinblick auf die Siedlung „A …“ da. Die Antragsgegnerin entgegnet im Rahmen der Abwägung (Gemeinderatssitzung vom 20. Oktober 2016, S. 21ff) jedoch insoweit, dass der Standort mangels aktueller Verfügbarkeit der Flächen nicht vorzugswürdig sei. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Bereich des nunmehrigen Plangebiets verfüge die Antragsgegnerin jedoch über 37% der Flächen und habe einen städtebaulichen Vertrag mit den übrigen Eigentümern zur Entwicklung der Fläche.

Weiterhin wird von den Antragstellern die Fläche östlich Sportplatzstraße als vorzugswürdiger angesprochen. Diese Fläche ist zwar im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Sie befindet sich aber unmittelbar angrenzend an ein kartiertes Biotop und stellt den letzten verbleibenden Rest der Rodungsinsel in diesem Bereich dar.

Die ebenfalls von den Antragstellern angeführte Fläche westlich der M … Straße ist verkehrlich zwar gut an die Umgehungsstraße angebunden und im Hinblick auf den Immissionsschutz weniger problematisch, da die nächstgelegene Wohnbebauung weiter entfernt sei. Die Antragsteller weisen zudem auf die Verfügbarkeit der Fläche hin. Die Fläche ist jedoch im Flächennutzungsplan bereits nicht als Gewerbefläche dargestellt. Zudem würde hier in bislang unberührte landwirtschaftliche Flächen in der Rodungsinsel eingegriffen, während im Plangebiet an bestehende Bebauung und weitere geplante Gewerbeflächen angeknüpft werde.

Abschließend weisen die Antragsteller noch auf Erschließungsprobleme bei dem Plangebiet hin. So müsste die Bahnunterführung an der L …straße verbreitert werden und weise derzeit nur eine Durchfahrtshöhe von 3,60 m auf. Bei dieser Durchfahrtshöhe ist jedoch nach Auffassung der Gemeinde eine Eignung für Lastkraftwagen grundsätzlich gegeben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017, S. 4). Zudem würde nach Auffassung der Antragsteller ausweislich der Verkehrsuntersuchung Ortsumfahrung Hohenbrunn 2008/09 vom 28. Mai 2009 bis zum Jahr 2025 von einer weiteren Verkehrszunahme in Hohenbrunn-Dorf um im Mittel 20% auszugehen sein. Diese Verkehrsprognose stellt jedoch auf die allgemeine Verkehrsentwicklung sowie auf die geplante Verdichtung und Entwicklung der beiden Gewerbeflächen Nrn. 201 und 202 sowie des M …-Geländes und Entwicklungen in Ottobrunn, Brunnthal und Taufkirchen als Ursache für genannte Verkehrserhöhung ab (S. 25 der Verkehrsuntersuchung). Im Einzelnen geht der Gutachter von einem Verkehrsaufkommen von rund 1.600 Kfz/Tag bei voller Entwicklung der beiden Gebiete Nrn. 201 und 202 sowie von rund 1.300 Kfz/Tag bei voller Entwicklung des M …-Geländes aus. Dazu kommen die weiteren angeführten Faktoren für die künftige Verkehrsentwicklung. Die von der Antragstellerseite angeführten 20% sind daher nicht allein bedingt durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet. Erhebliche Erschließungsdefizite des an eine Kreisstraße unmittelbar angebundenen Gewerbegebiets lassen sich daraus nicht ableiten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Antragsgegnerin zum einen im Rahmen der Abwägung in der Sitzung vom 20. Oktober 2016 durchaus mit den Alternativstandorten, die von den Antragstellern vorgetragen wurden, nochmals im Einzelnen befasst hat. Zum anderen haben alle genannten Alternativstandorte ihre Vorteile aber auch Nachteile, so dass hinsichtlich einzelner Faktoren ein Standort vielleicht vorzugswürdiger sein mag, ein offensichtliches Aufdrängen eines bestimmten Standorts als eindeutig schonendere Variante aber nicht erkennbar ist.

bb) Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sind keine offensichtlichen Fehler in der Abwägung zu erkennen.

Zwar beruht das Abwägungsmaterial grundsätzlich auf einer Erhebung aus dem Jahr 2008. Nach Aussage der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung, welche das Ausgleichskonzept für den Bebauungsplan erstellt hat, fand jedoch im Jahr 2015 eine Überprüfung des Datenmaterials statt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 4). Bei der fachlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde sei kein neueres Zahlenmaterial vorhanden gewesen. Eine nochmals durchgeführte Begehung des Plangebiets habe keine Änderung ergeben. Es ist festzustellen, dass es sich bei dem Plangebiet um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt. Hinweise auf das Vorliegen geschützter Arten oder eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände liegen nicht vor. Das abgeholzte Stück Bannwald befindet sich nicht im Plangebiet.

Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 BauGB auf Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall befinden sich Ausgleichsflächen sowohl direkt im Plangebiet als auch außerhalb. Der Planteil A des angegriffenen Bebauungsplans setzt dabei die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen fest. In der Anlage „Ausgleichsdurchführung“ werden die einzelnen Maßnahmen auf den jeweiligen Flächen näher beschrieben. Die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Mit der Festsetzung im Bebauungsplan stehen die Flächen somit auch als Ausgleichsflächen zur Verfügung und sind hinreichend gesichert. Die Kostentragung für die Ausgleichsmaßnahmen regelt § 135a BauGB. Nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde, soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, diese anstelle und auf Kosten der Vorhabensträger oder Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertrag (Kaufvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum Vorhaben mögliches Gewerbegebiet „A …“ vom 21.8.2008) regelt Teil B im Rahmen eines Vorvertrags die Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer (Präambel 2. sowie § 2 II.). Auch die Kostenaufteilung nach Grundstücksanteilen in Prozent ist bereits in diesem Vertrag geregelt. Eine nach § 6 mögliche Kündigung ist trotz Ablauf der dort genannten Fristen nicht erfolgt. Der endgültige städtebauliche Vertrag wurde bislang zwar noch nicht geschlossen. Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer ergibt sich aber auch schon aus diesem Vertrag.

Nach Auskunft der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017 S. 5) wurde der Antragsgegnerin neben dem Umweltbericht sowie der Anlage „Ausgleichsdurchführung“, welche detailliert die Maßnahmen beschreiben, auch eine Kostenabschätzung übergeben. Diese ist nach Aussage der Antragsgegnerin von dieser auch zur Kenntnis genommen worden und habe die im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen üblichen Kosten nicht überschritten. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift zur Sitzung des Bauausschusses vom 20. Oktober 2016 (Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 24 - 26).

cc) Es liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in seiner Ausprägung als sogenanntes Gebot der Konfliktbewältigung vor. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 215 m.w.N.) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein Unterfall des Gebots der Konfliktbewältigung ist der von der Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Immissionsschutz (vgl. auch § 50 BImSchG) entwickelte Trennungsgrundsatz, also der Grundsatz der angemessenen (räumlichen) Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 224 m.w.N.). Insbesondere wenn der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen nebeneinander möglich. Ebenfalls zu berücksichtigen sind insoweit bisher vorhandene Vorbelastungen. Selbst wenn ein Konflikt nicht gänzlich durch bauplanerische Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kann in einem bestimmten Umfang mit Rücksicht auf andere Belange im Rahmen der Abwägung diesen Belangen, welche die Beeinträchtigung mit hervorrufen, ein vorrangiges Gewicht eingeräumt werden. Zudem ist es möglich, auf nachfolgende Maßnahmen im Vollzug zu verweisen, durch die planerisch nicht ausgeglichene Beeinträchtigungen einer Lösung zugeführt werden können (vgl. dazu auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 233). Ein offensichtlicher Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz und das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach diesen Maßstäben nicht zu erkennen.

(1) Die Ansiedlung „A …“ bestehend aus 16 Hauptgebäuden in drei Reihen entlang von zwei Stichstraßen mit jeweils Wendeplatten stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller wohl noch keinen Bebauungskomplex dar, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 34 Rn. 14 m.w.N.) und damit keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 BauGB. Vielmehr dürfte es sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich handeln. Zwar mag grundsätzlich noch ein Bebauungszusammenhang bestehen, der auch mit seinen 16 Hauptgebäuden ein für einen Ortsteil erforderliche Gewicht besitzt. Es bestehen jedoch Zweifel am Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur. Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss. Abzustellen ist dabei auf die Siedlungsstruktur der konkreten Gemeinde im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527). Die Siedlungsstruktur der Antragsgegnerin ist geprägt durch die Rodungsinsel im Bannwald mit einer zentralen Bebauung in der Mitte der Rodungsinsel. Dies ist typisch für die Münchner Schotterebene. Die Ansiedlung „A …“ liegt am Rand der Rodungsinsel am Bannwald und stellt eher einen „Ausreißer“ in der klar geprägten Siedlungsstruktur der Gemeinde dar. Nach Angabe der ersten Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung entstand die Siedlung aus Behelfsbauten für Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg, was ebenfalls nicht für eine organische Siedlungsstruktur spricht.

Selbst wenn zugunsten der Antragsteller von einem Ortsteil und damit einem bauplanungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB ausgegangen würde, dann entspräche die Ansiedlung aufgrund der zahlreichen dort befindlichen gewerblichen Nutzungen nicht mehr einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO sondern vielmehr eher einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO wenn nicht sogar einer Gemengelage aufgrund der im Gebiet ansässigen Schreinerei, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. In der Ansiedlung „A …“ sind zahlreiche gewerbliche Betriebe mit ihrem Hauptsitz gemeldet, von einem wohl nebenerwerblichen Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Naturkosmetik über den Vertrieb und die Beratung hinsichtlich Mess- und Regeltechnik oder einem Tourguide für englischsprachige Führungen in München bis hin zu einer Schreinerei. Letztere hat auch unbestritten ihre Betriebsstätte im Anwesen B … Weg 3. Aktuell besteht laut Internet-Seite der Schreinerei der Betrieb aus einem Meister sowie einem Gesellen. In einer ebenfalls aktuellen Stellenausschreibung wird ein weiterer Schreiner oder Tischler mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie mindestens fünf Jahren Berufserfahrung gesucht (vgl. http: …www. …). Hinsichtlich des von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 7) ist zusätzlich auszuführen, dass es für die Feststellung des Gebietscharakters nach der Baunutzungsverordnung nicht auf die optische oder akustische Wahrnehmbarkeit einer Nutzung ankommt sondern lediglich auf deren Vorhandensein. Generell ist zur Beurteilung des Störgrads in der Regel nicht auf die konkreten Verhältnisse eines konkreten Vorhabens sondern auf die typische Nutzungsweise anhand einer typisierenden Betrachtung abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris; B.v. 26.2.2013 - 2 ZB 11.2793 - juris; BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 4 BauNVO Rn. 73). Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist eine Schreinerei grundsätzlich als störender Handwerksbetrieb einzustufen und damit weder im reinen noch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Lediglich bei atypischen Fallgestaltungen kann ein grundsätzlich nach typisierender Betrachtungsweise als störend einzustufender Handwerksbetrieb ausnahmsweise als nicht störend betrachtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 - IV C 76.68 - NJW 1971, 1626 für eine Tischlerei). In dieser vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten atypischen Fallgestaltung wich der Betrieb von dem typischen Erscheinungsbild einer Tischlerwerkstatt in mehrfacher Hinsicht ab. So handelte es sich um einen Ein-Mann-Betrieb in einem 25 m² großen, eher einem Hobbyraum entsprechenden Nebengebäude ohne die typische Ausstattung einer typischen Tischlereiwerkstatt. Ein nicht störender Handwerksbetrieb wäre im reinen Wohngebiet aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn er zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Davon kann hier bei einer Schreinerei nicht ausgegangen werden. Im allgemeinen Wohngebiet wäre hingegen ein nicht störender Handwerksbetrieb grundsätzlich zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dazu, dass die vorhandene, möglicherweise nicht genehmigte Schreinerei einen Fremdkörper innerhalb der Ansiedlung „A …“ darstellt, wie die Antragsteller behaupten, wird widersprüchlich vorgetragen. Einerseits gehen die Antragssteller wegen der Lage am Rand der Ansiedlung und wegen des Fehlens einer optischen und akkustischen Wahrnehmbarkeit davon aus, dass die Schreinerei nicht gebietsprägend ist. Andererseits soll sie einen Fremdkörper innerhalb des Gebiets darstellen. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Schreinerei sind die übrigen kleineren gewerblichen Betriebe aber in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise nach § 3 BauNVO zulässig. Damit wäre auch ohne die vorhandene Schreinerei allenfalls von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen.

Unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einstufung der Ansiedlung „A …“ als Innenbereich oder Außenbereich und der im Fall eines Innenbereichs anzusetzenden rechtlichen Schutzwürdigkeit der Ansiedlung „A …“ ging die Antragsgegnerin bei der von ihr in Auftrag gegebenen schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner v. 21.10.2015) zugunsten der Antragsteller vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets aus.

(2) Hinsichtlich des Gewerbelärms sind keine Abwägungsfehler zu erkennen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (Ingenieurbüro G …, Nr. 208101/8) einschließlich der Stellungnahme vom selben Tag (Nr. 208101/9) auf allgemein anerkannten Regelwerken und den darin vorgeschriebenen Berechnungen beruhen. Offensichtliche Fehler sind hier nicht zu erkennen auch nicht im Hinblick auf Ermittlungs- und Bewertungsfehler.

Für den Schallschutz bei der städtebaulichen Planung gilt zunächst die DIN 18005. Gemäß Nr. 2 DIN 18005 kommt für die Geräuschkontigentierung die DIN 45691 zur Anwendung. Die Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der TA Lärm, deren Anwendungsbereich ihrerseits nach der Nr. 1 TA Lärm Anlagen umfasst, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

Für das geplante Gewerbegebiet wurden Emissionskontingente gemäß der DIN 45691 berechnet und entsprechend festgesetzt. An den maßgeblichen Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ (IO 1 bis IO 4) werden nach der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 7) bei Einhaltung der festgesetzten Immissionskontingente Werte von 45,8 bis 48 dB(A) tags und 30,8 bis 33,0 dB(A) nachts erreicht. Damit sind sowohl die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Nr. 6.1 TA Lärm) für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts als auch für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts eingehalten. Nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmission die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Dies ist hier für ein allgemeines Wohngebiet der Fall, so dass eine Vorbelastung aus anderen in der Nähe liegende Gewerbegebieten nicht hätte berechnet und einbezogen werden müssen. Die Berechnungen in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 erfolgten insoweit nur hilfsweise.

Im Hinblick auf die bestehenden Gewerbeflächen um die F …- …-Straße hat der Gutachter für diese Vorbelastungsfläche mit insgesamt über 500.000 m² flächenbezogene Schallleistungspegel in Höhe von ca. 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts angenommen. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) kommt damit bei einer Summenbetrachtung der Vorbelastungsfläche und der Emissionskontingente auf den Teilflächen des geplanten Gewerbegebiets an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auf einen Gesamtbeurteilungspegel von maximal 50,8 dB(A) tags sowie 35,8 dB(A) nachts. Auch dieser Gesamtbeurteilungspegel unterschreitet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet um 4 dB(A) (tags und nachts). Hinsichtlich der gewerblichen Nutzung an der W …straße (ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen) kommt die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) zu dem Ergebnis, dass an den relevanten Immissionsorten, die im Übrigen durch die dritte und teilweise die zweite Bebauungszeile an der Straße A … noch zusätzlich abgeschirmt werden, kein relevanter Immissionsbeitrag entsteht, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden, so dass keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den relevanten Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftritt.

Die Antragsteller entgegnen insoweit, dass nach der Nr. 5.2.3 DIN 18005 flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² für Industriegebiete sowie 60 dB(A)/m² für Gewerbegebiete tags und nachts anzusetzen seien, der Gutachter aber lediglich von 49 dB(A)/m² nachts ausgehe. Hierbei übersehen die Antragsteller jedoch, dass die Nr. 5.2.3 DIN 18005 für die zu überplanende Fläche gilt, wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist. In diesem Fall ist für die zu überplanende Fläche der genannte flächenbezogene Schallleistungspegel pauschal anzusetzen. Die Nr. 5.2.3 DIN 18005 gilt aber nicht für den flächenbezogenen Schalleistungspegel von bereits beplanten und im Wesentlichen realisierten Baugebieten, so wie dies bei den Gewerbeflächen rund um die F …- …-Straße der Fall ist. In diesem Fall ist die Art der bereits untergebrachten Anlagen bekannt und kann entsprechend beim flächenbezogenen Schallleistungspegel eines bereits bebauten Gebiets berücksichtigt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei den von ihm angesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts, die jeweils um 1 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für ein Gewerbegebiet liegen, davon ausgeht, dass er mit diesem Emissionsansatz auf der sicheren Seite liegt.

Ebenfalls von den Antragstellern gerügt wird, dass die gewerbliche Nutzung an der W …straße nicht als Geräuschvorbelastung berücksichtigt worden sei. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) untersucht auch diesen Bereich und stellt fest, dass insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden und daher keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftrete. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, sondern tragen lediglich vor, dass der dort befindliche metallverarbeitende Betrieb seine Tätigkeit ausweislich seiner Homepage 2014 deutlich erweitert habe.

Die Antragsteller rügen weiter, dass bei der Geräuschkontigentierung die innerhalb des geplanten Gebiets bei der Ein- und Ausfahrt entstehenden Geräuscheinwirkungen nicht gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm berücksichtigt worden seien. Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Außengeräuschen bei Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Dies kann denklogisch erst bei der Genehmigung des entsprechenden Einzelbauvorhabens innerhalb der jeweiligen Gewerbegebiete 1 bis 3 berechnet und berücksichtigt werden. Erst wenn die konkrete Baumaßnahme und der durch sie ausgelöste Ein- und Ausfahrtsverkehr bekannt sind, kann eine entsprechende Berechnung stattfinden. Im Rahmen einer zu erteilenden Baugenehmigung oder gegebenenfalls immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist selbstverständlich gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm der entstehende Verkehrslärm bei der Ein- und Ausfahrt dem Gesamtlärm des konkreten Betriebs zuzurechnen. Dieser muss mit dem Gesamtlärm die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente einhalten (gegebenenfalls zusammen mit weiteren Bauvorhaben innerhalb desselben Gewerbegebiets). Eine gesonderte Berechnung im Rahmen der Bauleitplanung ist hingegen nicht möglich.

Zudem rügen die Antragsteller, dass der mit den Parkvorgängen im öffentlichen Straßenraum verbundene Lärm ebenfalls nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm als betriebsbezogener Lärm hätte berücksichtigt werden müssen, da im Plangebiet ausschließlich Verkehr stattfinde, der unmittelbar mit den dort sich ansiedelnden Gewerbebetrieben verbunden sei. Weder aus dem Planteil B des angegriffenen Bebauungsplans noch aus dessen Begründung lässt sich eine Zahl der im öffentlichen Verkehrsraum zu schaffenden Stellplätze entnehmen. Der Planteil B enthält lediglich eine Festsetzung „Straßenbegleitgrün einschließlich Parkplätzen und Grundstückszufahrten“ (A. 8.2 der Festsetzungen). Die von den Antragstellern genannte Zahl von 100 Stellplätzen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zudem gälte auch insoweit, dass eine eventuelle Berücksichtigung des öffentlichen Parkverkehrs erst im Genehmigungsverfahren für einen konkreten Betrieb stattfinden könnte, der dann seinerseits im Rahmen des Emissionskontingents hinsichtlich der Gesamtlärmentwicklung bleiben müsste.

Hinsichtlich des vom Verkehr innerhalb des Plangebiets erzeugten Lärms kommt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (S. 2) zu dem Ergebnis, dass der öffentliche Verkehr auf der Erschließungs Straße sowie der Ring Straße im Plangebiet zu einer Geräuschbelastung der Ansiedlung „A …“ in Höhe von maximal ca. 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts (auf Höhe des Dachgeschosses) führen wird. Durch die abschirmende Wirkung der Lärmschutzanlage liegen die Pegel auf Höhe des 1. Obergeschosses sowie des Erdgeschosses noch niedriger. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sind damit um mindestens 10 dB(A) unterschritten. Der öffentliche Verkehr leistet daher im Hinblick auf die bereits vorhandenen Verkehrsgeräusche durch die S-Bahnlinie keinen zusätzlichen Immissionsbeitrag und kann im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung vernachlässigt werden. Diese Berechnung wurde von den Antragstellern nicht angegriffen.

(3) Ebenfalls keine Abwägungsfehler sind im Hinblick auf den Schienenlärm zu erkennen.

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 9) stellt zunächst fest, dass der Emissionspegel der S-Bahnlinie 83,3 dB(A) tags sowie 79,4 dB(A) nachts beträgt. Bei diesem Emissionspegel ist der nach dem bisher angewandten Berechnungsverfahren der SCHALL 03-1990 vorgesehene Schienenbonus von 5 dB(A) nicht berücksichtigt. Empfohlen und auch im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzt ist daher eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutzanlage mit einer Höhe von 5 m über dem Geländeniveau und einer beidseitigen Schallabsorption von mindestens 8 dB sowie einer Schalldämmung von mindestens 24 dB. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 stellt der Gutachter fest, dass an den beiden der Bahnlinie nächstgelegenen Immissionsorten IO 1 und IO 2 basierend auf dem Emissionspegel aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 für den Bestandsfall von einem Beurteilungspegel von 64,2 dB(A) (IO 2) bzw. 68,4 dB(A) (IO 1) tags und 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts auszugehen sei. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der Lärmschutzanlage erhöhten sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Bei Anwendung des sogenannten Schienenbonus lägen die Werte um jeweils 5 dB(A) niedriger.

Die Antragsteller rügen zunächst die Anwendung des Schienenbonus von 5 dB(A). Dieser sei nach § 4 Abs. 3 16. BImSchV vorliegend nicht anwendbar. Die Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV (SCHALL 03) sah in der Fassung von 1990 den sogenannten Schienenbonus von 5 dB(A) vor. Mit der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung der SCHALL 03 wurde der sogenannte Schienenbonus abgeschafft. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 16. BImSchV ist der sogenannte Schienenbonus jedoch noch anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren bis zum 31. Dezember 2014 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist (vgl. auch BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris). Vorliegend wurde die letzte Auslegung des hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans erst am 25. Juli 2016 und damit nach dem Stichtag des § 4 Abs. 3 16. BImSchV bekanntgemacht. Die 16. BImSchV gilt unmittelbar jedoch nach § 1 Abs. 1 16. BImSchV nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Verfahren der Bauleitplanung und nicht um eine wesentliche Änderung von Schienenwegen. Daher scheidet eine unmittelbare Anwendung der 16. BImSchV insoweit aus. Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Schienenverkehrswegen richten sich in der Bauleitplanung nach Nr. 7.2 DIN 18005. Diese verweist jedoch in Nr. 2 DIN 18005 auf die SCHALL 03, Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, Ausgabe 1990. Nr. 2 DIN 18005 legt ausdrücklich in Satz 3 fest, dass bei datierten Verweisungen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm gehören, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet worden sind. Dies ist jedoch bei der DIN 18005 gerade nicht erfolgt, so dass insoweit von der Weitergeltung des sogenannten Schienenbonus auszugehen ist. Als weiteres Indiz spricht dafür, dass auch Absatz 4 der Nr. 7.4 TA Lärm unverändert die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990 für die Ermittlung der Beurteilungspegel für Schienenwege zugrunde legt. Sowohl bei der DIN 18005 als auch bei der TA Lärm handelt es sich somit um statische Verweisungen auf die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990. Daher kann im vorliegenden Fall von der Geltung des sogenannten Schienenbonus bei der Ermittlung der Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der S-Bahnlinie ausgegangen werden und sind die in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 ermittelten Beurteilungspegel entsprechend um 5 dB(A) zu reduzieren. Damit hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Abwägungsbeschluss auch ausführlich befasst (vgl. Beschluss zur Sitzung vom 20.10.2016, Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 18ff.).

Aber auch ohne Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus wäre die von den Antragstellern geforderte Summenbildung aus Verkehrs- und Gewerbelärm vorliegend nicht geboten. Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris). Eine exakte Grenze im Sinn eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; OVG NW, B.v. 12.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -NVwZ 2005, 591; U.v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23; U.v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177; U.v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45; U.v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120; B.v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris; B.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155; OVG NW, B.v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Die Schwelle reicht nach der Rechtsprechung von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; U.v. 20.5.1998 - 11 C3.97 - BayVBl 1999, 310). Speziell zur Nachtruhe ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB(A) nachts wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen, so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm oder der DIN 18005 nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzweck entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm oder DIN 18005 unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204; VGH BW, U.v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. OVG Berlin, B.v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004). Der von der Rechtsprechung aufgestellte Rahmen der Schwellenwerte befreit den Tatrichter nicht von einer auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zugeschnittenen Bewertung (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris).

Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls ist vorliegend auch ohne Berücksichtigung des Schienenbonus nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf den Schienenlärm ein Abwägungsfehler vorliegt. Bereits ohne die hier verfahrensgegenständliche Planung befinden sich die Beurteilungspegel in der Nacht oberhalb von 60 dB(A), nämlich bei 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der durch die verfahrensgegenständliche Bauleitplanung hinzukommende Lärmschutzanlage erhöhen sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Die ermittelten Pegelerhöhungen durch die Reflexionswirkung bewegen sich in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist. Auch im Hinblick auf den von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen von 60 bis 65 dB(A) bleiben die ermittelten Beurteilungspegel noch, wenn auch knapp innerhalb dieses Rahmens mit 64,8 dB(A) als höchstem zu erwartenden Beurteilungspegel am IO 1 im ersten Obergeschoss.

Zudem ist der Schienenlärm absolut pegelbestimmend, so dass auch bei einer Summenwirkung von Schienenverkehrslärm und Gewerbegeräuschen - also dem zusätzlichen Immissionsbeitrag durch die Gewerbegeräusche unter Zugrundlegung der Emissionskontingente des geplanten Gewerbegebiets sowie der Vorbelastung durch die Gewerbeflächen südlich und nördlich der F …- …-Straße - durch die Gewerbegeräusche keine weitere Erhöhung an den Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ entsteht (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. R … v. 8.3.2017). Bei Berücksichtigung des sog. Schienenbonus liegen die Beurteilungspegel nachts dagegen durchgehend unter der von der Rechtsprechung als Beginn des kritischen Bereichs genannten 60 dB(A), so dass bereits aus diesem Grund eine Summenbildung aus Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm vorliegend nicht erforderlich ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Miteigentümer (Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11) haften als Gesamtschuldner nach § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines im Nordosten an das Plangebiet angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 38 „Westlich der N. Straße - 4. Änderung“ der Antragsgegnerin in der Fassung vom 14. September 2012, geändert am 29. November 2012.

Mit dieser Änderung will die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (Lebensmittel -Vollsortimenter) und eines Drogeriemarktes wenige hundert Meter südlich ihres Ortszentrums schaffen. Dazu änderte sie die Zweckbestimmung eines circa 8.000 m² großen Teilbereichs des in insgesamt sieben Mischgebiete gegliederten Instruktionsgebiets des Bebauungsplans Nr. 38 und teilte das dort zuvor allein geltende „MI 6“ auf. In dessen nördlichem Bereich setzt der streitige Plan jetzt ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandel mit einer zulässigen Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m² fest, im Südteil befindet sich das entsprechend verkleinerte „MI 6“ (neu), in dem nach den Vorstellungen des die Änderungsplanung initiierenden Investors ein Drogeriemarkt entstehen soll. Für diese Vorhaben wurden am 9. und 10. September 2014 Baugenehmigungen erteilt. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die vom Antragsteller erhobenen Nachbarklagen mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Au 4 K 14.1629 und Au 4 K 14.1630) abgewiesen, die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung sind beim 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anhängig (2 ZB 15.1387 bzw. 2 ZB 15.1389).

Die Antragsgegnerin beschloss am 24. Juli 2012 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung und ohne Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt bekannt gemacht. Unter dem 24. August bzw. dem 17. September 2012 wurden eine gutachterliche Stellungnahme zur Klärung der städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeit eines Lebensmittelvollsortimenters an der N. Straße und eine Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 erstellt.

Die Auslegung des Planentwurfs, Stand 14. September 2012, sowie der Begründung in der Fassung vom 27. September 2012 einschließlich der vorbezeichneten beiden Stellungnahmen fand in der Zeit vom 11. Oktober bis 12. November 2012 statt. Der Antragsteller erhob über seine Prozessbevollmächtigten mit einem am selben Tag per Telefax bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 8. November 2012 in mehreren Punkten Einwendungen gegen die Planung. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gab die Regierung von Schwaben mit Datum vom 9. November 2012 eine positive landesplanerische Stellungnahme zur Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs an Ort und Stelle ab.

Am 29. November 2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach der Behandlung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der Fassung vom 29. November 2012 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 1. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 5. Dezember 2012 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den am 1. Dezember 2012 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 38 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 holte die Antragsgegnerin die Beteiligung der Nachbarkommunen nach; die lediglich von der Gemeinde F. erhobenen Einwendungen behandelte sie in der Stadtratssitzung vom 27. Juni 2013. In dieser Sitzung beschloss sie die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 ohne inhaltliche Änderungen an der am 1. Dezember 2012 bekannt gemachten Fassung erneut.

Am 14. August 2013 stellte der Antragsteller den Antrag, die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vom 5. Dezember 2012 außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 30. August 2013 (15 NE 13.1692) lehnte der Senat diesen Antrag ab, wies jedoch auf die bislang unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3a Satz 1 UVPG) hin, die in einem ergänzenden Verfahren nach geholt werden könne.

Mit Datum vom 16. Juli 2014 erstellte die von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsgesellschaft eine Stellungnahme zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG mit vier Anlagen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 behandelte der Stadtrat der Antragsgegnerin diese Erkenntnisse und kam zu dem Ergebnis, dass die Grundlagen für die Abwägung in den Beschlüssen vom 29. November 2012 und vom 27. Juni 2013 auch vor diesem Hintergrund unverändert gültig seien. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 wurde ergänzend erneut beschlossen. Der Beschluss wurde am 28. Juli 2014 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft O. i. Bay. bekannt gemacht.

Mit Schriftsätzen vom 2., 13. und 20. August 2013, vom 7. Februar und vom 7. November 2014 sowie vom 15. Oktober 2015 begründete der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich und verstoße gegen die Ziele der Raumordnung. Bei den Mischgebieten „MI 1-5“ und auch beim „MI 6“ lägen Etikettenschwindel vor. Die Planung leide unter mehreren Abwägungsfehlern, die Altlastensituation sei nicht richtig ermittelt worden. Die Vorprüfung des Einzelfalls habe nicht in der geschehenen Weise nachgeholt werden können.

Der Antragsteller beantragt,

die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38, bekannt gemacht am 28. Juli

2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Antragsbegründung mit Schriftsätzen vom 10. Oktober 2013, 25. Oktober 2014 und 17. November 2015 inhaltlich entgegen getreten. Die Planerforderlichkeit für die Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt könne nicht ernsthaft in Zweifel stehen, die landesplanerische Verträglichkeit sei von einem Gutachter wie auch von der Regierung von Schwaben bestätigt worden. Die nachgeholte Vorprüfung des Einzelfalls verstoße nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben, die eine ex post Transparenz der entsprechenden Entscheidung genügen ließen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich am Verfahren ohne eigene Antragstellung beteiligt. Sie teilt in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Aufstellungsverfahren nach der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG nicht mit einer Wiederholung bzw. erneuten Auslegung hätte fortgesetzt werden müssen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens und die beigezogenen Aufstellungsunterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 verwiesen.

Gründe

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. November 2015 vorgelegten Niederschriften der Stadtratssitzungen vom 12. Februar 2009 und vom 24. Juli 2013 sowie das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept, Stand Mai 2013, bieten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

1. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist der Antragsteller antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient. Das setzt voraus, dass der Antragsteller einen solchen Belang benennt und hinreichend substantiiert Tatsachen vorbringt, die es als möglich erscheinen lassen, dass dieser Belang fehlerhaft abgewogen worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem entspricht der Normenkontrollantrag. Der Antragsteller macht eine fehlerhafte Abwägung seiner Eigentumsbelange im Hinblick auf eine infolge der Verwirklichung der Planung erhöhte Lärmbelastung geltend. Da sein Grundstück unmittelbar an das Bebauungsplangebiet grenzt, erscheint ein solcher Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Hier liegt zwar eine durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 herbeigeführte Verschlechterung der Lärmbelastung an der Südostfassade des Wohnhauses des Antragstellers eher fern. Denn die im Aufstellungsverfahren erfolgte schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Betrieb des geplanten Lebensmittelmarkts zusammen mit dem Fachmarkt auch an den ungünstigsten Immissionsorten im Obergeschoss die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet sowohl am Tag - hier knapp, zum Richtwert von 55 dB(A) fehlen nach dieser Berechnung nur 0.6 dB(A) - wie in der Nacht - insoweit deutlich, der Richtwert von 45 dB(A) werde um 3,2 dB(A) unterschritten - eingehalten werden. Allerdings darf nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, die Prüfung, ob die Antragsbefugnis nach den erwähnten Maßstäben ausscheidet und der Normenkontrollantrag damit unzulässig ist, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorgenommen werden, eine eingehende Untersuchung bleibt der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags vorbehalten. Der Antragsteller hat bereits in der ersten Begründung seines Antrags Fehler in der schalltechnischen Untersuchung behauptet und diese im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit einer eigenen, von einem Gutachter vorgenommenen Prüfung einer schalltechnischen Untersuchung zur Bauleitplanung auf Plausibilität vom 31. Oktober 2014 zu untermauern versucht. Daher kann ihm die Antragbefugnis nicht von vorneherein mit der erforderlichen Eindeutigkeit abgesprochen werden.

2. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Die am 1. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemachte 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der am 29. November 2012 beschlossenen Fassung, nach Beteiligung der Nachbargemeinden und Bekanntwerden von Boden- und Grundwasserverunreinigungen erneut als Satzung beschlossen am 27. Juni 2013 sowie hinsichtlich des ergänzenden Beschlusses vom 24. Juli 2014, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erneut bekannt gemacht am 28. Juli 2014, ist wirksam. Er ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (2.1). Seine Festsetzungen leiden auch nicht an materiellen Fehlern (2.2).

2.1 Der Antragsteller meint, dass das Aufstellungsverfahren auf den Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 hin mit einer erneuten Auslegung hätte fortgesetzt werden müssen. In dem genannten Beschluss stellte die Antragsgegnerin fest, dass für das - unstreitig - unter Nr. 18.8 i. V. m. Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallende Vorhaben keine Umweltprüfung durchzuführen sei, nachdem eine fachliche Stellungnahme zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG ergeben habe, dass von den Vorhaben, deren Zulässigkeit von der verfahrensgegenständlichen 4. Änderung begründet wird, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen. Zugleich beschloss sie die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der Fassung der bisher dazu ergangenen Satzungsbeschlüsse vom 29. November 2012 und vom 27. Juni 2013 erneut und machte dieses am 28. Juli 2014 in ihrem Amtsblatt bekannt.

Der Antragsteller macht geltend, die isolierte Nachholung dieses Verfahrensschritts sei nicht zulässig gewesen. Er behauptet, die Erwägungsgründe Nr. 13, 16 und 17 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 brächten eindeutig zum Ausdruck, dass einer Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren der Umweltprüfung höchste Priorität zukomme, weshalb diese Beteiligung auch im Rahmen einer Vorprüfung unerlässlich sei. Das trifft nicht zu.

2.1.1 Hier liegt ein Bebauungsplan nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor, da der gesamte von der streitigen Änderungen erfasste Bereich nur knapp 8.000 m² groß ist. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt in diesem Fall lediglich, dass bei Aufstellung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht wird, dass dieser Plan ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Nur für die Fälle des - hier nicht gegebenen - § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m²) bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass die Bekanntmachung über die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt.

Inwieweit diese Vorschriften, die die Antragsgegnerin eingehalten hat, mit verbindlichen europarechtlichen Vorgaben unvereinbar sein sollen, hat der Antragsteller nicht näher erläutert. Insoweit ist auch kein Widerspruch zu Europarecht zu erkennen (zu § 13a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenso: VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 60).

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30-37) überlässt es der Bestimmung der Mitgliedstaaten, unter Art. 3 Abs. 2 fallende Pläne, die von einer Behörde (vgl. Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2001/42/EG) im Bereich Bodennutzung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) ausgearbeitet werden und die Nutzung kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, nur dann einer Umweltprüfung zu unterstellen, wenn diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie, ob die in Art. 3 Abs. 3 genannten Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Gemäß Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 (gemeint: Abs. 3 bis 9) vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wie die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt hat, legt die Richtlinie damit keinen Zeitpunkt fest, an dem während eines Verfahrens zur Aufstellung eines Plans im Bereich Bodennutzung der Öffentlichkeit die Gründe für die Entscheidung zugänglich gemacht werden müssen, im Einzelfall keine Umweltprüfung vorzunehmen. Nur wenn eine Umweltprüfung vorzunehmen ist, ist ein Umweltbericht zu erstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG), der gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG zusammen mit dem Entwurf des Plans den Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 3) sowie der Öffentlichkeit (vgl. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2001/42/EG) so zugänglich zu machen ist, dass diese innerhalb ausreichender Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Plans und zum begleitenden Umweltbericht haben.

Die vom Antragsteller erwähnte Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 26 vom 28.1.2012), mit der nach dem Erwägungsgrund (1) die mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 „kodifiziert“ werden sollte, enthält keine Bestimmungen, die eine andere Bewertung des vorliegenden Falles zuließen. Nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 gilt die Richtlinie 2011/92/EU ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur für die Genehmigung einzelner Projekte, wie die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen durch einen öffentlichen oder privaten Projektträger. Ungeachtet dessen bestimmen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU unter Berücksichtigung der im Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien auch hier, ob das Projekt einer Prüfung gemäß Art. 5 bis 10 der Richtlinie (Umweltverträglichkeitsprüfung) unterzogen werden muss. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß Art. 4 Abs. 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit (vgl. Art. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2011/92/EU) zugänglich gemacht werden; ein Zeitpunkt für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entscheidung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, wird auch hier nicht genannt.

Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU ist ebenso wenig einschlägig wie das Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 (C-137/14 - juris), wonach die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre aus diesem Artikel folgenden Verpflichtungen verstoßen haben soll, indem sie gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf die Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war. Diese Punkte sind für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erheblich. Die abstrakte Kontrolle eines Bebauungsplans fällt schon nicht in den Anwendungsbereich des § 46 VwVfG oder gleichlautender landesgesetzlicher Vorschriften.

Damit gibt es keinen Grund für die vom Antragsteller erwogene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV.

2.1.2 Eine Pflicht zur erneuten Auslegung des streitigen Bebauungsplans ergibt sich für die Antragsgegnerin auch nicht aus § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Wenn jedoch - wie hier - weder am Planinhalt selbst noch an der dazu gegebenen Begründung Änderungen vorgenommen werden, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung.

In den Fällen der vorliegenden Art hat es nach der mit Europarecht vereinbaren Konzeption des Baugesetzbuchs mit der Möglichkeit einer anschließenden gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Bauleitplanung sein Bewenden. Die zur Entscheidung der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch bei Vorhaben minderer Bedeutung stattfinden soll, erforderliche Sammlung des Materials und dessen Bewertung obliegt alleine der jeweiligen Gemeinde. Damit korrespondiert im Übrigen, dass die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen enthalten muss.

2.1.3 Mit dem Vortrag, die Vorprüfung mit negativem Ausgang sei fehlerhaft gewesen, könnte der Antragsteller im Normenkontrollverfahren grundsätzlich Gehör finden, wie sich aus § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ergibt. Danach gilt die Beurteilung, dass mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird. Das im SO-Gebiet vorgesehene Einzelhandelsprojekt ist nicht in der Spalte 1, sondern in Spalte 2 der betreffenden Anlage zum UVP-Gesetz aufgeführt, vgl. a. a. O. Nr. 18.8 i. V. m. Nr. 18.6.2. Sachliche Gründe, weshalb die von der Antragsgegnerin nachgereichte Vorprüfung an inhaltlichen Mängeln leide und ihr Ergebnis deshalb nicht nachvollziehbar sei, wurden jedoch weder bezeichnet noch sind solche ersichtlich.

2.1.4 Nach alledem konnte die Antragsgegnerin die Vorprüfung nach § 3c UVPG in der geschehenen Weise gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nachholen und dieses ergänzende Verfahren mit der Bekanntmachung des Ergebnisses, verbunden mit einer erneuten Bekanntmachung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 abschließen.

2.2 Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Erforderlichkeit, dazu 2.2.1), noch gegen § 1 Abs. 4 BauGB (Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung, dazu 2.2.2). Er verstößt gleichfalls nicht gegen verbindliche planungsrechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit einzelner Festsetzungen („Zaunwert“, dazu 2.2.3; Baufenster unterschiedlicher Größe auf einem Grundstück, dazu 2.2.4) und ist nicht abwägungsfehlerhaft (dazu 2.2.5).

2.2.1 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich sind eine Planung insgesamt oder einzelne Regelungen in einem Bauleitplan, wenn es für sie keine städtebauliche Rechtfertigung gibt (vgl. zum Folgenden auch: König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 51 bis 58).

2.2.1.1 Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310), wonach Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung von mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, deshalb auch nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB n. F.) sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebiete es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Zielsetzungen konsistent verhält (im dort entschiedenen Fall bejaht für das „Gesamtstädtische Einzelhandelskonzept für Dortmund“).

Dieser Einwand greift im vorliegenden Fall schon deswegen nicht durch, weil das von der Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH verfasste „Einzelhandelskonzept für die Stadt O. i. Bay.“ vom März 2009, auf das der Antragsteller hinweist, von der Antragsgegnerin nicht verbindlich beschlossen wurde. Im Übrigen enthält dieser Konzeptvorschlag hinsichtlich der Ansiedlung von innenstadtrelevantem Einzelhandel auf den FlNr. 1553/2 und 1553/9 im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bauleitplans lediglich die Empfehlung, an dieser Stelle keinen weiteren Einzelhandelsstandort zu etablieren, um nicht (u.a) das innerstädtische Leitprojekt „Königsarkaden“ zu gefährden (a. a. O. Nr. 9.3.2). Insgesamt enthält dieser Vorschlag, der eingangs formulierten Aufgabenstellung folgend, grundlegende empirische Vorarbeiten und detaillierte Empfehlungsalternativen für ein im Anschluss daran von der Antragsgegnerin erst noch mit grundsätzlich selbstverpflichtender Wirkung aufzustellendes Einzelhandelskonzept. Derartiges ist in Bezug auf diesen Konzept-Entwurf jedoch nicht geschehen. Nicht zuletzt auch mangels Verbindlichkeit scheidet ein Verstoß der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 gegen das „Einzelhandelskonzept für die Stadt O. i. Bay.“ vom März 2009 von vorneherein aus. Ein sonstiges verbindliches Planungskonzept, zu dem das streitige Vorhaben in Widerspruch stehen könnte, hat der Antragsteller weder benannt noch ist ein solches bekannt geworden.

2.2.1.2 Soweit der Antragsteller einen weiteren Lebensmitteleinzelhandel am vorgesehenen Ort darüber hinaus als völlig überflüssig und daher auch tatsächlich für nicht erforderlich ansieht, da der neue Markt nur wenige Meter von den bestehenden Discountern Lidl und Netto und dem eben erst erweiterten Edeka-Vollsortimenter entstehen soll, verkennt er, dass der hiermit in den Vordergrund gerückte Konkurrenzschutz nicht zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen Belangen zählt. Die aufgrund der Änderung eines Bebauungsplans zu erwartende Konkurrenz durch Ansiedlung eines (weiteren) Einzelhandelsbetriebs ist bereits kein die Antragsbefugnis (nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F.) begründender Nachteil für den Inhaber eines schon vorhandenen Einzelhandelsbetriebs (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5 /97 - DÖV 1997, 509 = juris Ls 2 und Rn. 6 m. w. N.; U.v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 35, 36; B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 19). Das Bauplanungsrecht ist wettbewerbsneutral; der einzelne Gewerbetreibende hat keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist ein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz jederzeit rechnen muss.

2.2.1.3 Die Kritik des Antragstellers, im geplanten Mischgebiet MI 6 solle ausschließlich eine gewerbliche Nutzung ermöglicht werden, weshalb die allgemeine Zweckbestimmung dieses Gebietstyps nicht mehr gewahrt sei und ein die Erforderlichkeit dieser Planung ausschließender „Etikettenschwindel“ vorliege, ist nicht berechtigt. Zwar fehlt der Festsetzung eines Baugebiets die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, wenn von vorneherein feststeht, dass sich eine den Baugebietstyp kennzeichnende Mischung der Nutzungsarten nicht einstellen wird (König, Baurecht Bayern, a. a. O., Rn. 54 a.E. unter Hinweis auf VGH BW, U.v. 21.1.2002 - 8 S 1388/01 - NuR 2002, 552 = juris Ls. 2 und Rn. 39: „anfängliche Funktionslosigkeit“). Davon kann hier aber keine Rede sein. In dem von der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 erfassten, mit MI 6 bezeichneten Bereich werden - insoweit gegenüber der Vorläuferfassung des Plans unverändert - von den nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ausdrücklich nur Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 BauNVO) ausgenommen sowie die in § 6 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen für unzulässig erklärt. Die Errichtung von Wohnungen im nach den Festsetzungen zulässigen zweiten Vollgeschoss ist nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung von vorneherein ausgeschlossen, selbst wenn man die Motivation der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass dort nach dem Abriss des Bestandsgebäudes im Erdgeschoss ein Drogeriemarkt entstehen soll.

Daneben darf die Einbettung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in die unverändert fortgeltenden Vorläuferfassungen nicht außer Acht gelassen werden, weil darin weitere sechs Mischgebietsbereiche (MI 1 bis 5 und 7) festgesetzt wurden. Die Zulässigkeit der inneren Gliederung eines der in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (vgl. auch BVerwG, B.v. 6.5.1996 - 4 NB 16/96 - BRS 58 Nr. 23 = juris Rn. 8). In diesem Fall muss nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Gebiets für sich betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllen, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. In der vorliegenden Situation ergibt sich, dass der insoweit als Einheit zu betrachtende, insgesamt als Mischgebiet festgesetzte Teil des Bebauungsplans Nr. 38 der einschlägigen Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 BauNVO gerecht wird. Aus der Zusammenschau mit den weiteren, unverändert gebliebenen Mischgebietsflächen, in denen im Gegensatz zum MI 6 auch die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO ausgeschlossen sind, wodurch in jenen Gebietsteilen nur Wohn- sowie Geschäfts- und Bürogebäude (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO) zulässig sein sollen, folgt eine schwerpunktartige Zuordnung der im gesamten Mischgebiet möglichen Nutzungen. Nachdem es ferner vor allem in den weiter von der im Osten des Plangebiets gelegenen N. Straße entfernten, nach der Gesamtplanung zusätzlich auch von Westen her zu erschließenden MI 1 bis 4 noch umfangreiche unbebaute Flächen gibt, lässt sich gegenwärtig umso weniger prognostizieren, dass im gesamten Mischgebietsbereich keine dem Gebietstyp entsprechende Mischung von Hauptnutzungen mehr zustande kommen wird.

2.2.1.4 Da die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen getroffen hat, ist insoweit ein neuer Plan entstanden, in dem (behauptete) Fehler des bzw. der Ursprungspläne nicht mehr fortwirken (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2011 - 4 B 23/11 - BauR 2012, 53 = juris Rn. 5). Auf die in diesem Zusammenhang gegen die Ursprungsplanung vorgebrachten Einwände kommt es daher nicht an.

2.2.2 Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB gilt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend ist, weder unmittelbar noch entsprechend (BVerwG, B.v. 8.3.2006 - 4 BN 56/05 - BRS 70 Nr. 3 = juris Rn. 7). Das Anpassungsgebot unterliegt keinen zeitlichen Schranken, die Pflicht zur Anpassung der Bauleitpläne ist fortlaufend zu beachten. Maßgebend für die Vereinbarkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist damit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Zu diesem Zeitpunkt gelten die mit Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 19. November 2007 bekannt gemachte Verordnung des Regionalen Planungsverbands Augsburg zur Neufassung des Regionalplanes der Region Augsburg (9) (ABl der Regierung von Schwaben Nr. 18 vom 19.11.2007) und die am 1. September 2013 in Kraft getretene Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F).

2.2.2.1 In einem Schriftsatz vom 2. August 2013 hat der Antragsteller „auf die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde F. vom 8. März 2013 Bezug genommen“ und „dieses Anliegen vollumfänglich zum Inhalt dieses Schriftsatzes gemacht“. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen den an eine substanziierte Rüge zu stellenden Anforderungen nicht genügt, ergibt sich auch aus der angesprochenen Stellungnahme kein Gesichtspunkt, weshalb die Festsetzung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandel, in dem „ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m²“ zulässig sein soll, mit den Zielen der Raumordnung kollidieren könnte. In der Stellungnahme vom 8. März 2013 trug die Gemeinde F. vor, dass der in O. geplante Lebensmittelmarkt den Zielen B II 3.1 und 3.3 des Regionalplans für die Region Augsburg (9) widerspreche. Bereits nach dem Wortlaut dieser unter der Überschrift „B II Wirtschaft“ und der Unterüberschrift „3 Handel“ enthaltenen Texte handelt es sich dabei trotz der Bezeichnung durch den Verordnungsgeber mit einem in Klammern vorangestellten „Z“ nicht um der nachrangigen Planung verbindlich vorgegebene Ziele. Denn es soll in beiden Fällen lediglich „angestrebt werden“, eine flächendeckende verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölkerung mit Einzelhandelsleistungen auch im dünner besiedelten ländlichen Raum sicherzustellen (3.1) bzw., Einzelhandelsgroßprojekte nach Art, Größe und Sortimentsstruktur so zu verteilen, dass insbesondere im ländlichen Raum der Region eine regional ausgewogene Versorgung gesichert oder erreicht wird (3.3). Daneben enthält die zitierte Stellungnahme noch den Hinweis darauf, dass es im Umkreis von F. bereits zahlreiche umsatz- und leistungsstarke Anbieter gebe, so dass derzeit die Versorgung der Bevölkerung gegeben sei. Ein weiterer Lebensmittelmarkt würde den Umsatz des F. ...-Centers schwächen und seinen Bestand beeinträchtigen. Deshalb werde kein Bedarf für diesen Lebensmittelmarkt gesehen. Ein landesplanerisch beachtlicher Ausschlussgrund für die Ansiedlung des streitigen Verbrauchermarkts wird mit diesen allgemeinen Hinweisen auf bereits vorhandene Einkaufsmöglichkeiten und der pauschalen Befürchtung von Umsatzverlusten nicht bezeichnet.

Darüber hinaus hat die Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH unter dem 18. April 2013 unter der theoretischen Annahme von Maximalauswirkungen der streitigen Planung auf die ca. 2.040 Einwohner umfassende Gemeinde F. festgestellt, dass auch im ungünstigsten Fall in jener Gemeinde immer noch ca. 2,5 bis 2,6 Mio € Kaufkraft verblieben, die dort nicht gebunden seien. Eine spürbare Umsatzauswirkung auf das bestehende Angebot in F. sei nicht zu erwarten. Diesen Aussagen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.

2.2.2.2 Für einen Verstoß gegen konkrete Ziele des nach dem eingangs Gesagten maßgebliche LEP 2013 trägt der Antragsteller nichts vor. Die streitige Bauleitplanung verstößt mit ihrer Festsetzung eines Sondergebiets für einen Einkaufsmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m² auch nicht gegen verbindliche Ziele des LEP 2013.

Nach Nr. 5.3.1 Satz 1 LEP 2013 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Zentrale Orte sind gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 LEP 2013 Grund-, Mittel- und Oberzentren. Nach Nr. 2.1.5 Satz 2 LEP 2013 werden die Grundzentren in den Regionalplänen festgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VO über das LEP vom 22. August 2013 werden bestehende Unterzentren bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Im Regionalplan der Region Augsburg (9) wird O. als Unterzentrum bestimmt, vgl. A III 3 sowie die Darstellung in Karte 1 - Raumstruktur. Damit zählt O. zu den Zentralen Orten i. S. d. LEP 2013.

Nach Nr. 5.3.2 Satz 1 LEP 2013 hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Nachdem sich insoweit keine Änderung zu den unter B II 1.2.1.2 Abs. 2 Satz 1 des Landesentwicklungsprogramms 2006 in seiner bis 31. August 2013 geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen ergibt und die landesplanerische Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 9. November 2012 das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht hat, wogegen auch kein Widerspruch erhoben wurde, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die Planung mit diesem Erfordernis nicht in Einklang stünde.

Nach der die Größe der zulässigen Verkaufsflächen regelnden Nr. 5.3.3 LEP 2013 dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Einzelhandelsgroßprojekte, in denen Nahversorgungsbedarf verkauft wird, dürfen 25 v. H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen. Diese Voraussetzungen decken sich in den hier entscheidungserheblichen Punkten mit den unter B II 1.2.1.2 Abs. 3 Buchst. a) LEP a. F. enthaltenen Anforderungen für die Ermittlung der Größe der im Einzelfall höchstzulässigen Verkaufsfläche. Die im Aufstellungsverfahren für die Antragsgegnerin tätige Gutachterin Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2012 unter dem Ansatz einer Umsatzerwartung von 3.200 € je m² Verkaufsfläche (Flächenproduktivität) und eines abschöpfbaren Kaufkraftpotentials von 5.907.203 € eine aus landesplanerischer Sicht zulässige Verkaufsflächengröße von ca. 1.846 m² errechnet. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige Dr. H., einer der beiden Geschäftsführer der Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH, dass sich unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von etwa 10.980 im Nahbereich der Stadt O. nach den aktuellen Berechnungsgrundlagen gemäß LEP 2013 in Abhängigkeit von den in die Ermittlung als niedrigste bzw. höchste Flächenproduktivität eingesetzten Beträgen (nach Aktenlage 3.200 €/m² bzw. 4.200 €/m²) als niedrigste Verkaufsfläche 1.454 m² (LEP 2006: 1.440 m²) und als höchstens zulässige Fläche 1.894 m² (LEP 2006: 1.857 m²) ergäben.

In seinem Schriftsatz vom 7. November 2014 hat der Antragsteller kritisiert, dass „nach ständiger Rechtsprechung stets Maximalwerte anzusetzen seien“, weshalb auf der Basis des in der gutachterlichen Stellungnahme vom 24. August 2012 noch herangezogenen LEP 2006 unter Zugrundelegung eines abschöpfbaren Kaufkraftpotentials von 5.907.203 € höchstens 1.406 m² Verkaufsfläche zulässig (gewesen) seien. Diese Einwände greifen nicht durch. Eine obergerichtliche Entscheidung, die den Rechtssatz enthält, dass bei der prognostischen Beurteilung der voraussichtlichen Kaufkraftabschöpfung durch ein Einzelhandelsgroßprojekt nur die für das Vorhaben ungünstigsten Daten zugrunde gelegt werden dürfen („worst-case-Betrachtung“), hat der Antragsteller nicht erwähnt, eine solche ist auch nicht bekannt. Dass die mit den spezifischen örtlichen Gegebenheiten offensichtlich vertraute Sachverständige bei der Abschätzung der künftig zu erwartenden Kaufkraftabschöpfung im vorliegenden Fall auf den unteren Wert der ansetzbaren Flächenproduktivitätszahlen zurückgegriffen hat, begründet als solches keine Zweifel an der Verwertbarkeit der getroffenen Aussagen im Aufstellungsverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38. Prognosen, auf die eine im Streit stehende Entscheidung gestützt wurde, können gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 - 9 A 19/11 - NVwZ 2013, 649 = juris Rn. 21 m. w. N., dort zur Überprüfung einer Verkehrsprognose). Zu diesen Punkten, denen auch für die Frage der Verwertbarkeit einer gutachterlichen Prognose über die voraussichtliche Kaufkraftabschöpfung und die darauf aufbauende Berechnung der höchstzulässigen Verkaufsfläche maßgebliche Bedeutung zukommt, äußert sich der Antragsteller nicht. Fehler der genannten Art sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Infolgedessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Ergebnis der zitierten Stellungnahme zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, das konkrete Einzelhandelsprojekt an Ort und Stelle im Weg der verbindlichen Bauleitplanung für zulässig zu erklären.

2.2.3 Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthält unter A 7. folgenden Text: „Auf der Sondergebietsfläche sind nur gewerbliche Nutzungen zulässig, die an den umliegenden Wohnungen innerhalb und im Umfeld des Plangebiets die nach Punkt 6.1 der TA Lärm zutreffenden Immissionsrichtwerte zur Tagzeit (6 Uhr bis 22 Uhr) und zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) einhalten.“ Die Festsetzung A 1. über die Sondergebietsfläche lautet: „Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für einen großflächigen Einzelhandel. Zulässig ist ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art. Die zulässige Verkaufsfläche beträgt höchstens 1.500 m².“

Die Antragsgegnerin hat damit auf der Grundlage von § 11 BauNVO ein Sondergebiet für die Errichtung nur eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) festgesetzt und darüber hinaus Anforderungen an die Eigenschaften dieses Betriebs aufgestellt. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, wonach für sonstige Sondergebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (vgl. § 11 Abs. 1 BauNVO) die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen sind (insoweit für eine grenzüberschreitende Lärmemissionskontingentierung hinsichtlich eines Betriebs zuletzt offen gelassen in BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10/13 - BauR 2014, 59 = juris Rn. 9; wie hier, wenn das Emissionsverhalten nur einer Anlage gesteuert werden soll: OVG NRW, U.v. 17.1.2006 - 10 A 3413/03 - ZfBR 2006, 590 = juris Rn. 108; HessVGH, U.v.4.7.2013 - 4 C 2300/11.N - BauR 2013, 1984 = juris Rn. 48 bis 52). Der Senat schließt sich den für die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise in den beiden zuletzt bezeichneten Entscheidungen angeführten Überlegungen an. Hier erfassen die Vorgaben zur Emissionsbegrenzung eine einzige Anlage, womit zugleich deren Eigenschaften näher beschrieben werden. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich damit in den entscheidungserheblichen Punkten der Bestimmtheit und inhaltlichen Zuordenbarkeit der Anforderungen wesentlich von jenen, für die die Rechtsprechung die Unzulässigkeit von Summenpegeln in typisierten Baugebieten (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = juris Rn. 24 m. w. N.) oder Sondergebieten (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10/13 - BauR 2014, 59 = juris Rn. 8 m. w. N.) annimmt. Dass die an den Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum, Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 501) orientierten Anforderungen ihrerseits fehlerhaft seien, hat weder der Antragsteller behauptet noch ist dafür etwas ersichtlich. Unter Heranziehung des technischen Regelwerks lassen sich für die jeweils betroffenen Immissionsorte konkrete Richtwerte ermitteln, die das Einzelhandelsvorhaben im Sondergebiet erfüllen muss, um auf der Grundlage der verbindlichen Bauleitplanung zulässig zu sein.

2.2.4 § 23 BauNVO erlaubt es der Gemeinde, die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen zu bestimmen. Im nördlichen Teil des mit MI 6 bezeichneten Bereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 finden sich in einem Abstand von fünf Metern (entspricht 0,5 cm in der Planzeichnung) zwei blaue Baugrenzen, von denen die näher am geplanten Parkplatz gelegene den Zusatz „Gewerbebebauung“ trägt und die davon weiter entfernte mit dem Text „Wohnbebauung“ versehen ist. Der Antragsteller bezweifelt die Zulässigkeit der Festsetzung von Baugrenzen in Abhängigkeit von der damit verbundenen Art der baulichen Nutzung. Der Senat teilt diese Zweifel nicht.

Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese regelmäßig nicht überschreiten, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Das hat nach der im Plan vorgenommenen Differenzierung zur Folge, dass eine gewerblichen Zwecken dienende Bebauung näher an den daran im anschließenden Sondergebiet vorgesehenen Parkplatz sowie - im nordwestlichen Teil - näher an das dort vorgesehene Gebäude des Einzelhandelsbetriebs heranrücken darf. Eine Wohnzwecken dienende Bebauung muss einen um 5 m größeren Abstand zu beiden einhalten. Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans ist erkennbar, dass damit ein Lärmkonflikt gelöst werden soll. Die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 hat bezüglich der Bebauung im Mischgebiet MI 6 zwei Varianten untersucht. Für den Fall der gewerblichen Nutzung wurde die Lage der Immissionsorte IO 8 und IO 9 auf der ursprünglich vorgesehenen Baugrenze angenommen (Variante 1). Diesen Ergebnissen wurde die Variante 2 mit einer fünf Meter weiter südlichen Anordnung beider Immissionsorte („abgerückte MI 6-Bebauung“) gegenübergestellt. Der Gutachter stellte abschließend fest, dass es zur Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) in der Tagzeit (6 - 22 Uhr) erforderlich sei, eine Wohnbebauung um 5 m in Richtung Südwesten von der weiter nordöstlich verlaufenden Baugrenze im Mischgebiet abzurücken.

Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese alternativen Festsetzungen von Baugrenzen in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung nicht durch die einschlägigen Vorschriften des § 23 BauNVO gedeckt sein sollten. Zur Erreichung des angestrebten Ziels, konfliktträchtige Nutzungen nur in einem den technischen Regelwerken entsprechenden Abstand zuzulassen, ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung vielmehr geboten. Einer konkret hierauf abstellenden, individuellen Befugnisnorm im Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung, wie es dem Antragsteller möglicherweise vorschwebt, bedarf es nicht. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Form der Festsetzungen die Berücksichtigungsgebote des § 1 Abs. 6 Nr. 1 (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und Nr. 8 (Belange der Wirtschaft) BauGB beachtet und zugleich die Forderung nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander aus § 1 Abs. 7 BauGB erfüllt.

2.2.5 Ergänzend zu dem angesprochenen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet § 2 Abs. 3 BauGB die Gemeinden, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu ermitteln und zu bewerten. Fehler sind insoweit nicht feststellbar.

2.2.5.1 Der Antragsteller hält es für abwägungsfehlerhaft, dass es die Antragsgegnerin in Bezug auf das MI 6 unterlassen habe, Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen eines sonstigen Fachmarkts mit einzelhandelsrelevantem Sortiment anzustellen, obwohl eine solche Ansiedlung in diesem Bereich nicht auszuschließen sei. Der Senat teilt dieses Bedenken nicht.

Die Ermittlungspflicht erfasst nur die für die Abwägung im Einzelfall tatsächlich bedeutsamen Belange. Umfang und Tiefe der Ermittlungspflicht hängen von der Lage der Dinge ab (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 128 m. w. N.). Danach bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, ihre Ermittlungen auf den vom Antragsteller für notwendig gehaltenen Umfang auszudehnen.

Zwischen der Antragsgegnerin und dem Unternehmer, der die gewerblichen Vorhaben auf den beiden Grundstücken im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 realisierenden soll, einen Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 m² und einen Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 650 m², ist am 19. September 2012 ein städtebaulicher Vertrag zustande gekommen. Darin hat sich der Vorhabenträger unter anderem auch zur Errichtung nur dieser Vorhaben auf den Vertragsgrundstücken im Plangebiet verpflichtet. Deshalb gab es für die Antragsgegnerin bis zu dem für diese Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, dem 29. November 2012, keinen plausiblen Grund, sich mit außerhalb dieser Verpflichtung stehenden theoretischen Alternativen einer künftigen Bebauung auf dem nach wie vor als Mischgebiet (MI 6) festgesetzten Teil des geänderten Planbereichs zu befassen. Nachdem das Angebot an Drogeriemärkten in der Innenstadt weggefallen war und es für die dort verfügbaren Flächen keinen in Frage kommenden Betreiber gab, ist das Interesse der Antragsgegnerin an einer Ansiedlung im streitigen Plangebiet rechtlich bedenkenfrei nachvollziehbar.

2.2.5.2 Weitere Abwägungsmängel will der Antragsteller aus einzeln aufgeführten Fehlern der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 herleiten. Er führt in diesem Zusammenhang in mehreren Schriftsätzen zahlreiche Beispiele an und meint, „der Bebauungsplan leide an schalltechnischen Mängeln“.

Sowohl bei der Bewertung und Gewichtung als auch beim Ausgleich zwischen den berührten Belangen hat sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Lärmauswirkungen beim Betrieb der mit der streitigen Planänderung zugelassen Nutzungen der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 bedient. Deren Ergebnisse wurden anschließend einzelnen Festsetzungen zugrunde gelegt. Dabei hat die Antragstellerin das Ziel verfolgt, die Einhaltung der sich aus der Anwendung der TA Lärm ergebenden Richtwerte für Immissionsorte im Plangebiet wie auch in dessen Umgebung bereits im Bauleitplan so weit wie möglich sicherzustellen.

Soweit der Antragsteller versucht, die Rechtmäßigkeit im Bebauungsplan getroffener Festsetzungen allein wegen fehlerhafter oder unvollständiger Berechnungen in der zitierten Untersuchung in Frage zu stellen, bleibt ihm der Erfolg aus zwei Gründen versagt.

In einem Bebauungsplan zum Lärmschutz getroffene Vorkehrungen sind grundsätzlich erst dann fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder der Plangeberin bei der Bewertung der einschlägigen Emissionen derartige Fehler unterlaufen sind, dass sich die darauf gegründeten Festsetzungen als praktisch ungeeignet erweisen. Allein die pauschale Vermutung beispielsweise, es könne auf der Grundlage der Annahmen im Gutachten vom 17. September 2012 zu rechnerischen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Richtwerte der TA Lärm kommen, was dem Gebot der Konfliktbewältigung widerspräche, reicht insoweit zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen jedenfalls nicht aus, zumal auch nicht erläutert wird, an welchen Immissionsorten das der Fall sein sollte.

Daneben missversteht der Antragsteller die Anforderungen, die das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 137) an die Antragsgegnerin stellt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan Zielvorgaben zum Lärmschutz enthält und die endgültige Bewältigung von Lärmkonflikten der Lösung in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehält (vgl. VGH BW, U.v. 23.9.2015 - 3 S 1078/14 - juris Rn. 104). Dass sich auch in jenem der gebotene Schutz der Nachbarschaft nicht sicherstellen ließe, hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Soweit er meint, eine Anlieferung von Backwaren in der Nachtzeit per Kleintransporter oder PKW und das Ausladen derselben von Hand sei unrealistisch, bleibt unverständlich, weshalb dies nur mittels LKW geschehen könnte und warum und wie die Entladung dieser Ware in der Praxis „maschinell“ sollte erfolgen können.

2.2.5.3 Einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur fehlerfreien Abwägung sieht der Antragsteller in einer seiner Meinung nach fehlerhaften Untersuchung und Bewältigung der Altlastensituation im Plangebiet.

Eine Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet ist ein abwägungsbeachtlicher Umstand, den die Plangeberin berücksichtigen muss. Das folgt aus dem Planungsziel des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB (Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung) und dem Berücksichtigungsgebot des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, vgl. BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 15 N 11.2013 - juris Rn. 51 f.). Die Natur der Sache bringt es allerdings mit sich, dass entsprechende Problemlagen nicht mittels bauleitplanerischer Festsetzungen „abwägend“ bewältigt oder gar behoben werden können. Dementsprechend enthält § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB lediglich ein Kennzeichnungsgebot für Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Eine Notwendigkeit für die Aufnahme einer derartigen Kennzeichnung in die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 ist dem Sachverhalt, so wie er sich für die Antragsgegnerin darstellt, indes nicht zu entnehmen.

Im Beschluss vom 27. Juni 2013 befasste sie sich mit der durch eine Anzeige der Grundstückseigentümerin und der Vorlage entsprechender Fachgutachten bekannt gewordenen Altlastenproblematik und stellte fest, dass diese Umstände den Abwägungsbeschluss des Stadtrats vom 29. November 2012 nicht in Frage stellten. Die Altlasten seien vom Eigentümer bzw. Verursacher anhand der gesetzlichen Vorgaben des Bodenschutzrechts nach den Maßgaben des Landratsamts ... sowie des Wasserwirtschaftsamts D. zu sanieren. Im letzten Abwägungsbeschluss vom 24. Juli 2014 stellte die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines inzwischen mit den Fachbehörden abgestimmten Konzepts zur Altlastensanierung fest, dass dieser Konflikt „hinreichend sicher bewältigt werde“ und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt seien. Rechtsfehler lässt diese Behandlung der Sache nicht erkennen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „R.-...“ der Antragsgegnerin, die am 11. Februar 2014 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen wurde. Der Antragsteller führt auf den außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücken FlNr. .../... und .../... der Gemarkung G. einen Schreinereibetrieb. Er macht geltend, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans eine Wohnbebauung zulasse, die näher an seinen Betrieb heranrücke als das bislang der Fall war; es seien Beschränkungen seines Schreinereibetriebs zu erwarten.

Die Aufstellung des von der Änderung betroffenen Bebauungsplans „R.-...“ erfolgte mit Beschluss vom 13. Juli 2004, der am 15. Juli 2004 bekanntgemacht wurde. Der Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplans wurde am 30. Mai 2006 gefasst und am 5. Juli 2006 bekanntgemacht. Der Bebauungsplan „R.-...“ umfasste ein 5,13 ha großes Plangebiet. Als Baugebiet wurde ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Die gegenständliche 1. Änderung des Bebauungsplans erfasst einen Teilbereich im südöstlichen Teil des Plangebiets und erweitert den Geltungsbereich des Bebauungsplans „R.-...“ um weitere Flächen. Als Baugebiet wird auch im Änderungsbereich weiterhin ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Durch den Änderungsbereich verlaufen als sogenannte „Perlschnur“ (vgl. Nr. 15.14. der Anlage zur PlanzV) dargestellte und sich schneidende, bogenförmige Linien mit der Bezeichnung „Luft Landwirt“ und „Schall Schreinerei“, die den Änderungsbereich in zwei Teilbereiche gliedern. Die zu den äußeren Begrenzungen des Änderungsgebiets hin gelegenen Teilflächen sind mit dem Buchstaben „e“ gekennzeichnet, in denen nach der textlichen Festsetzung (10 Immissionsschutz) „schutzwürdige Aufenthaltsräume (z. B. Schlafen, Wohnen, Kinderzimmer, etc.) unzulässig“ sind. Diese Linien waren bereits in gleicher Lage in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans enthalten und unter der Überschrift „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ als „Begrenzungslinien gemäß schalltechnischer Untersuchung vom 15.11.2005“ beschrieben. In der schalltechnischen Untersuchung vom 15. November 2005 wurden schalltechnische und lufthygienische Mindestabstände ermittelt, die aufgrund der außerhalb des Plangebiets vorhandenen emittierenden Betriebe eingehalten werden sollten. Die danach einzuhaltenden Abstände sind in der Anlage 7 der schalltechnischen Untersuchung vom 15. November 2005 als „empfohlene Abstandslinien“ dargestellt. Die so ermittelten Abstandslinien „Luft-Landwirt“ und „Schall-Schreinerei“ wurden nachrichtlich in die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans übertragen. Danach endete die östliche Baugrenze in diesem Bereich in einem Abstand von ca. 6 m zur weiter östlich verlaufenden Begrenzungslinie „Schall-Schreinerei“. Die jenseits der Begrenzungslinien (Luft, Schall) gelegenen Teilflächen wurden darin als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Nach Maßgabe des geänderten Bebauungsplans ist nunmehr der gesamte Teilbereich als Baugebiet festgesetzt, wobei schutzwürdige Aufenthaltsräume jenseits der Begrenzungslinien (Luft, Schall) unzulässig sind.

Der gegenständlichen 1. Änderung des Bebauungsplans (neu), die am 11. Februar 2014 als Satzung beschlossen wurde, ging die 1. Änderung des Bebauungsplans (alt) mit Satzungsbeschluss vom 3. Juli 2012 voraus. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 hob der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom 3. Juli 2012 während des laufenden Normenkontrollverfahrens auf. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans in der (neuen) Fassung vom 17. September 2013, der auch inhaltliche Änderungen umfasst. Der Aufhebungsbeschluss wurde am 25. Oktober 2013 bekanntgemacht. Ebenfalls am 25. Oktober 2013 wurde die Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung (neu) bekanntgemacht. Der Antragsteller hat im Rahmen der Auslegungen Einwendungen geltend gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplans (neu) wurde am 11. Februar 2014 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 14. Februar 2014.

Mit seinem am 23. Oktober 2012 eingegangenen Normenkontrollantrag, der sich zunächst gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans (alt) aufgrund Satzungsbeschlusses vom 11. Februar 2012 richtete, macht der Antragsteller nunmehr gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans (neu) aufgrund Satzungsbeschlusses vom 11. Februar 2014 geltend, auch der im ergänzenden Verfahren geänderten Fassung der 1. Änderung des Bebauungsplans gelinge es nicht, den Konflikt zwischen dem emittierenden Schreinereibetrieb des Antragstellers und der heranrückenden Wohnbebauung abwägungsfehlerfrei zu lösen, wie die im Auftrag des Antragstellers erstellte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros a. vom 5. September 2012 belege. Der (geänderte) Bebauungsplan lasse danach erstmals eine Wohnbebauung an Stellen zu, an denen der Immissionsrichtwert der TA Lärm bzw. der Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)/tags überschritten werde. Die Antragsgegnerin stütze ihre Annahmen zur Immissionssituation demgegenüber auf das gut acht Jahre alte Immissionsgutachten vom 15. November 2005, dem lediglich Annahmen aber keine Messungen zugrunde liegen würden und das zudem nicht die Immissionslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Änderung des Bebauungsplans wiedergebe. Die Festsetzung der Abgrenzung von Bereichen unterschiedlicher Nutzung sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Insbesondere stelle die von der Antragsgegnerin vorgenommene Regelung keine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB dar. Von der allein Betracht kommenden 3. Alternative des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB habe die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, weil weder aktive noch passive Schutzmaßnahmen festgesetzt worden seien. Zudem schließe der Plan im mit dem Buchstaben „e“ gekennzeichneten Bereich wohntypische Aufenthaltsräume aus, was den faktischen Ausschluss von Wohngebäuden dort zur Folge habe. Diese Festsetzung könne auch nicht als Gliederung des allgemeinen Wohngebiets nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aufrechterhalten werden, weil sich Gliederungen nicht auf die für die Art der baulichen Nutzung typischen Räume beziehen könnten. Selbst wenn eine derartige Gliederung möglich sei, so führte sie hier zum Ausschluss wohntypischer Aufenthaltsräume in nahezu der Hälfte des verfahrensgegenständlichen allgemeinen Wohngebiets, was der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets zuwider laufe. Davon abgesehen sei die 1. Änderung des Bebauungsplans unwirksam, weil schon der ursprüngliche Bebauungsplan unwirksam sei. Für den (ursprünglichen) Bebauungsplan sei jedenfalls ab der Öffentlichkeitsbeteiligung das Baugesetzbuch in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden gewesen. Die Bekanntmachung für die Öffentlichkeitsbeteiligung genüge aber nicht den gesetzlichen Anforderungen zu den Angaben umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Verstoß sei auch (noch) beachtlich.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der am 14. Februar 2014 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplans R.-...“ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der angegriffene Bebauungsplan in der nunmehrigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2014 lasse keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängel erkennen. Die Antragsgegnerin habe die abwägungserheblichen Belange des Antragstellers fehlerfrei behandelt. Sie habe sich durch ein weiteres Sachverständigengutachten vom 5. August 2013 nochmals darüber vergewissert, dass bei einem bestimmungsgemäßen und den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Schreinereibetrieb die maßgeblichen Lärmwerte im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht überschritten würden. Die abweichenden Ergebnisse des vom Antragsteller beauftragten Gutachters ließen sich daraus erklären, dass sehr hohe Teilbeurteilungspegel für Arbeiten im Freien sowie Tätigkeiten im Bereich der Holzlagerhalle als immissionsbestimmend angenommen worden seien. Diese seien nicht durch eine entsprechende Genehmigung abgedeckt. Der Betrieb des Antragstellers auf dem Grundstück FlNr. .../... sei bereits derzeit von Wohnbebauung umgeben, auf die angemessene Rücksicht zu nehmen sei. Das Gutachten von a. weise etwa für das Grundstück FlNr. .../... schon heute gänzlich unzulässige Lärmwerte aus; gleiches gelte für die Grundstücke FlNr. .../... und .... Dem Gutachten von a. liege demnach ein Betriebsgeschehen zugrunde, das unzulässig sei. Die Festsetzung innerhalb der mit dem Planzeichen „e“ gekennzeichneten Bereiche, in denen eine schutzwürdige Aufenthaltsnutzung unzulässig sei, finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Danach könnten Schutzflächen, die von Bebauung freizuhalten seien und deren Nutzung festgesetzt werden.

Die im Normenkontrollverfahren als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte Landesanwaltschaft Bayern hat sich nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Eilverfahren 15 NE 12.2464) und der beigezogenen Normaufstellungsakten verwiesen.

Gründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

1. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19/12 - BauR 2013, 753 = juris Rn. 3 m. w. N.). Liegt das planbetroffene Grundstück - wie hier - außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. § 1 Abs. 7 BauGB verleiht ihnen insoweit einen Rechtsanspruch auf Beachtung und gerechte Abwägung ihrer Eigentumsposition. Denn auch nur mittelbar planungsbedingte Folgen müssen, sofern sie mehr als geringfügig, nicht mit einem Makel behaftet, schutzwürdig und für die Gemeinde erkennbar sind, ebenso wie alle vergleichbaren Konflikte innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.2011 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 140, 42 = juris Rn. 19 m. w. N.). So liegt es hier. Der Antragsteller macht insbesondere eine - von der Antragsgegnerin auch berücksichtigte - planbedingte Einschränkung seines Schreinereibetriebs durch die heranrückende Wohnbebauung geltend. Er begründet seine Auffassung, die zu erwartende Verschärfung der Lärmsituation sei abwägungsbeachtlich und wirke sich nicht nur unwesentlich auf seine Betriebsgrundstücke aus, mit Erwägungen, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.

2. Die Änderung des Normenkontrollantrags, der sich nunmehr gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „R.-...“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2014 richtet, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.

II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Die am 14. Februar 2014 öffentlich bekanntgemachte 1. Änderung des Bebauungsplans „R.“ leidet an keinen zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mängeln.

1. Die Rechtsansicht des Antragsgegners, bereits der ursprüngliche, am 5. Juli 2006 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan „R.“ sei unwirksam, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich der Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB in der seit dem 20. Juli 2004 (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - EAG-Bau v. 24.6.2004, BGBl. I, S. 1359) geltenden Fassung entsprochen habe, trifft nicht zu, weil § 3 Abs. 2 BauGB EAG-Bau für den Bebauungsplan „R.-...“ nicht anzuwenden war.

a) Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden auf Bebauungsplanverfahren, die - wie hier - in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind (hier: öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 15. Juli 2004) und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden (hier: öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 5. Juli 2006), die Vorschriften in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung. Dementsprechend fand § 3 Abs. 2 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung, wonach anders als nach § 3 Abs. 2 BauGB EAG-Bau „Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“ nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bekanntgemacht zu werden brauchten.

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf Grundlage des EAG-Bau durchgeführt. Danach können die gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritte auch nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des EAG-Bau durchgeführt werden, wenn mit diesen noch nicht begonnen worden ist. Dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Planung auf das mit dem EAG-Bau eingeführte neue Recht umgestellt hat, bestehen indes keine tragfähigen Anhaltspunkte.

aa) Nach Auffassung des Antragsgegners ergibt sich die Umstellung auf das EAG-Bau u. a. aus der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 4. Juli 2006, die den Hinweis enthält, dass für diese Satzung das Baurecht nach dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAG-Bau) anzuwenden ist.

Dem ist nicht zu folgen, weil dieser Hinweis lediglich besagt, dass das neue Recht für diese Satzung anzuwenden ist und nicht auch, dass das „Bebauungsplanverfahren“ (vgl. § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nach dem EAG-Bau durchgeführt wurde. Der so verstandene Hinweis trifft insoweit zu, als die Vorschriften des Baugesetzbuchs, die an Pläne und Satzungen bestimmte Rechtsfolgen anknüpfen, in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2014, § 233 Rn. 71). Satz 1 des Hinweises, wonach der Aufstellungsbeschluss am 13. Juli 2004 gefasst wurde, ist zwar insoweit missverständlich, als daraus die Schlussfolgerung in Satz 2 des Hinweises gezogen wird, „Damit ist … EAG-Bau“ anzuwenden“. Eine dem Antragsteller günstigere Auslegung folgt daraus aber nicht, weil das Datum des Aufstellungsbeschlusses nichts darüber besagt, dass die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf das EAG-Bau umgestellt hat. Davon abgesehen folgt u. a. aus Nr. 2 der Planbegründung über die Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung eindeutig, dass „für diesen Bebauungsplan das Baugesetzbuch i. d. F. vom 27.08.1997 zugrunde gelegt“ wird.

bb) Weiter sieht der Antragsteller ein Indiz für die Umstellung auf das EAG-Bau in den Textköpfen der Entwurfsfassungen, worin auch auf die Änderungsfassung des BauGB vom 24. Juni 2004 (EAG-Bau) hingewiesen wird. Auch dieser Umstand lässt nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin die noch ausstehenden Verfahrensschritte nach den Vorschriften des EAG-Bau durchführen wollte oder durchgeführt hat. Denn in der maßgeblichen Endfassung des Bebauungsplans wurde der Hinweis „zuletzt geändert am 24.06.2004 (BGBl. I, S. 1359)“ durch den Klammerzusatz „Übergangsregelung nach dem EAG-Bau 2004“ auf Hinweis des Landratsamts, in der Präambel solle unbedingt klargestellt werden, dass der Bebauungsplan nach dem BauGB i. d. F. vom 27. August 1997 abgeschlossen werden soll (Übergangsregelung nach dem EAG-Bau), konkretisiert. Damit hat die Antragsgegnerin klar zu erkennen gegeben, dass sie das Bebauungsplanverfahren nicht auf der Grundlage des EAG-Bau fortgeführt hat, sondern dass allein die Überleitungsbestimmung des § 244 BauGB EAG-Bau Anwendung finden soll.

cc) Schließlich folgt nach Auffassung des Antragstellers die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens aus der Bekanntmachung vom 18. April 2006 zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, weil diese Angaben zu den umweltbezogenen Stellungnahmen enthalte, was erst nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB EAG-Bau verpflichtend gewesen sei.

Auch hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren auf das neue Recht nach EAG-Bau umgestellt hat. Denn der Hinweis „auf folgende umweltbezogene Stellungnahmen“ kann auch dann erfolgen, wenn er nicht verpflichtend ist. Der Hinweis am Ende des Bekanntmachungstextes, „Es wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist und deshalb nicht durchgeführt wurde“, lässt vielmehr auf die Anwendung alten Rechts schließen (vgl. § 3 Abs. 2 BauGB i. d. F. vom 27.7.2001, BGBl. I, S. 1950). Denn ein solcher Hinweis ist nach § 3 Abs. 2 BauGB EAG-Bau weder vorgesehen, noch würde er die Antragsgegnerin davon entbinden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des EAG-Bau durchzuführen, wenn sie das Bebauungsplanverfahren auf das EAG-Bau umgestellt hätte.

dd) Auch die weiteren Umstände lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nicht auf das neue Recht nach EAG-Bau umgestellt hat.

(1) Die Antragsgegnerin hatte in Kenntnis des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAG-Bau) von Anfang an beabsichtigt, das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan „R.“ vor dem 20. Juli 2004 einzuleiten und vor dem 20. Juli 2006 abzuschließen, um keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen (vgl. Gemeinderatsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „R.-...“ vom 13. Juli 2004). Hieran hat die Antragsgegnerin in der Folge festgehalten und bereits in den Entwurfsfassungen stets darauf hingewiesen, dass nach dem EAG-Bau die Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschrieben sei, abweichend vom EAG-Bau seien aber Bebauungsplanverfahren, die vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen würden, was auf diesen Bebauungsplan zutreffe (vgl. jeweils Nr. 2 der Planbegründung).

(2) Im Textteil des Bebauungsplans „R.-...“ (Nr. IV Schlussbestimmungen, § 2 Inkrafttreten, Abs. 2) wird ausdrücklich bestimmt, dass für diesen Bebauungsplan die Überleitungsvorschrift für das EAG-Bau zugrunde gelegt wird, der zufolge Bebauungsplanverfahren in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erstellt werden könnten (diese Bestimmung war bereits in der Entwurfsfassung vom 4.4.2006 enthalten, die öffentlich ausgelegt wurde).

(3) Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses verweist auf die Bestimmungen des § 215 BauGB in seiner alten Fassung („a. F.“; ebs. „§ 214 BauGB a. F.“), also in seiner bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung vom 1. Januar 1998 u. a. mit einer Rügefrist von sieben Jahren bei Mängeln der Abwägung anstelle von nur zwei Jahren nach Maßgabe des § 215 BauGB (EAG-Bau). Dies lässt ebenfalls klar erkennen, dass die Antragsgegnerin das Bauplanungsverfahren von Anfang bis Ende nach dem bis zum Inkrafttreten des EAG-Bau geltenden Recht durchgeführt hat.

2. Die Festsetzung Nr. 10 zum Immissionsschutz, nach der innerhalb der mit dem Buchstaben „e“ gekennzeichneten Bereiche in der Planzeichnung schutzwürdige Aufenthaltsräume (z. B. Schlafen, Wohnzimmer, Kinderzimmer, etc.) unzulässig sind, findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB.

Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen.

Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist es, in Bebauungsplänen aus Gründen des Immissionsschutzes gezielt Festsetzungen treffen zu können, um die aus Anlass der Aufstellung eines Bebauungsplans beabsichtigten oder gebotenen planungsrechtlichen Grundlagen für Maßnahmen des Immissionsschutzes zu schaffen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2014, § 9 Rn. 198). Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB kommen indes nur solche immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in Betracht, denen - anders als etwa bloßen Emissions- oder Immissionswerten - die konkret zu treffenden Maßnahmen entnommen werden können (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.2006 - 4 BN 55/05 - BauR 2007, 856 = juris Rn. 8; BT-Drs. 10/4630 S. 72 f.). So liegt es hier.

Die Festsetzung Nr. 10 entspricht dem Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und soll ersichtlich eine immissionsschutzrelevante Konfliktlage zwischen der außerhalb des Plangebiets bestehenden Schreinerei des Antragstellers sowie einem landwirtschaftlichen Betrieb auf der einen Seite und der heranrückenden Wohnbebauung auf der anderen Seite vermeiden (vgl. auch Nr. 1 der Planbegründung). Sie dient deshalb insbesondere dem Schutz dieser Betriebe vor weitergehenden Immissionsminderungspflichten, die allein aufgrund der Planung ausgelöst werden und damit die derzeitige und/oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnten (vgl. zur Abwägungserheblichkeit BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44/13 - ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3 m. w. N.). Nachdem eine von Bebauung gänzlich freizuhaltende Schutzzone i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 1 BauGB ausweislich der immissionsschutzfachlichen Untersuchung durch das Ingenieurbüro K. vom 15. November 2005 mit Stellungnahme vom 5. August 2013 nicht erforderlich war, weil die ermittelten Schall- und Geruchsabstände lediglich Mindest- bzw. Vorsorgeabstände zu „schutzbedürftigen Räumen“ bzw. zur Wohnnutzung markieren (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 Buchst a) des Anhangs zur TA Lärm und Kap. 3.3.1/Grundsätzliches Arbeitspapier „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“), erachtete es die Antragsgegnerin für sachgerecht, lediglich die Situierung „schutzwürdiger Aufenthaltsräume“ im Schutzbereich „e“ auszuschließen. Hiergegen ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern. Denn bauliche und technische Vorkehrungen zum Immissionsschutz kommen sowohl an emittierenden Anlagen als auch - wie hier - an den Immissionen ausgesetzten Anlagen in Betracht (passiver Immissionsschutz). Als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes kann auch die Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie die Anordnung der Wohn- und Schlafräume festgesetzt werden (vgl. BVerwG U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Leitsatz; BVerwG, B. v. 7.6.2012 - 4 BN 6/12 - BauR 2012, 1611 = juris Rn. 7 m. w. N.; Gaentzsch in Berliner Kommentar, BauGB, Stand Juni 2014, § 9 Rn. 64 m. w. N.). Die Festsetzung Nr. 10 bestimmt demnach Maßnahmen des passiven Immissionsschutzes i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 und 3 BauGB, indem eine Fläche für besondere (bauliche) Vorkehrungen festgelegt wird („e“), innerhalb der die für diesen Bereich zu beachtenden baulichen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu beachten sind. Als bauliche Vorkehrung wird die Situierung „schutzwürdiger Aufenthaltsräume“ wie die beispielhaft aufgeführten Wohn- und Schlafräume oder Kinderzimmer innerhalb des immissionsbetroffenen Bereichs „e“ untersagt. Zulässig bleiben dagegen die nach der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets nicht oder in geringerem Maße schutzbedürftigen Räume von Wohngebäuden wie Toiletten und Badezimmer, Küchen, in denen ausschließlich Mahlzeiten zubereitet werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 24), Räume für die freiberufliche Nutzung, haustechnische Anlagen, Hobbyräume etc., Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sowie weitestgehend die hier im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB.

3. Die Festsetzung zum Verbot der Situierung schutzwürdiger Aufenthaltsräume im immissionsbetroffenen Bereich „e“ steht in keinem Widerspruch zum Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets.

Allgemeine Wohngebiete dienen zwar vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauGB). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, der Gebietscharakter fordere, dass Wohngebäude oder hier schutzwürdige Aufenthaltsräume an jeder Stelle im Baugebiet errichtet werden können. Denn auch im Baugebiet sind baubeschränkende Festsetzungen etwa zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise oder zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, die Flächen einer Bebauung entziehen. Nichts anderes gilt für Festsetzungen zum Immissionsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 und 3 BauGB. Ein Ausschluss von „baulichen und sonstigen Anlagen“ im Sinn von § 9a Nr. 2 BauGB, § 1 Abs. 4 BauNVO ist darin nicht zu sehen (vgl. hierzu Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 1 Rn. 55 m. w. N.). Im Übrigen bleiben die ebenfalls den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets mitbestimmenden, nicht schutzwürdigen Räume eines Wohngebäudes im immissionsbetroffenen Bereich „e“ ebenso zulässig wie Nebeneinrichtungen oder weitgehend die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO genannten baulichen Anlagen.

4. Die angefochtene 1. Änderung des Bebauungsplans „R.-...“ leidet an keinen zu ihrer Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Insbesondere hat die Antragsgegnerin den abwägungserheblichen Belang des Antragstellers auf Schutz vor weitergehenden Immissionsminderungspflichten durch eine heranrückende Wohnbebauung zutreffend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB); auch der Abwägungsvorgang im Sinn des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB ist nicht zu beanstanden.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der für die Abgrenzung des immissionsbetroffenen Bereichs „e“ herangezogenen und nachvollziehbaren schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros K. vom 15. November 2005 mit ergänzender Stellungnahme vom 5. August 2013 sind unberechtigt.

a) Der Antragsteller betreibt auf den Grundstücken FlNr. .../... und .../... eine Schreinerei als Einmannbetrieb (vgl. die Einlassung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014). Die Werkstatt ist in einem Gebäudeteil auf dem Grundstück FlNr. .../... untergebracht, auf dem auch das Wohnhaus des Antragstellers steht; auf dem Grundstück FlNr. .../... befindet sich die mit Bescheid vom 4. Oktober 1982 genehmigte Holzlagerhalle.

Hiervon ausgehend hat das Ingenieurbüro K. unter Ansatz einer Betriebszeit von 7 Uhr bis 19 Uhr und unter den, den Antragsteller begünstigenden Annahmen eines Ein- bis Zweimannbetriebs sowie der Beurteilung eines Tages, an dem eine überdurchschnittliche Betriebsamkeit auf dem Firmengrundstück vorherrscht (vgl. S. 8 Nr. 5 des schalltechnischen Gutachtens vom 15.11.2005), die Emissionsansätze ermittelt und anhand von zwei Immissionsorten in Richtung des geplanten allgemeinen Wohngebiets eine Rasterlärmkarte erstellt. Auf Grundlage der Rasterlärmkarte hat der Gutachter eine bogenförmige Abstandslinie „Schall Schreinerei“ entlang der 55 dB(A)-Linie gezogen (vgl. u. a. Darstellung auf S. 7 der ergänzenden Stellungnahme vom 5.8.2013), die in die Planzeichnung der 1. Änderung des Bebauungsplans „R.-...“ übernommen wurde.

b) Die vom Antragsgegner in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros a. vom 5. September 2012 ist angesichts des darin in Ansatz gebrachten unrealistischen Betriebsgeschehens nicht geeignet, die Richtigkeit der schalltechnischen Bewertung des Ingenieurbüros K. in Frage zu stellen.

aa) Die in der Tabelle 4 (S. 8 Nr. 4.3 der schalltechnischen Untersuchung von a.) aufgeführten „Einwirkzeiten“ der Einzelschallquellen sind für einen Einmannbetrieb nicht nachvollziehbar. Danach sind Arbeitsmaschinen (Formatsäge, Dickenhobelmaschine, Abrichthobelmaschine, Tischfräse, Furnierpresse, Brikettierpresse sowie „Arbeiten im Freien“) täglich 9,75 Stunden im Einsatz (davon 7,25 Stunden außerhalb und 2,5 Stunden innerhalb der Ruhezeiten). Hinzu kommen weitere Schallemissionen mit einem zeitlichen Ansatz von 16,5 Stunden außerhalb und 3,75 Stunden innerhalb der Ruhezeiten, die zum Teil ebenfalls eine Tätigkeit des Antragstellers erfordern (Stundenanteile gesamt: Kompressor 0,75, Filterhaus 4, Rohr-Exhauster - Filterhaus 4, Absaugung Lackierung 2,5, Holzlagerhalle 9). Der angesetzte hohe Anteil von Arbeiten innerhalb der Ruhezeiten zwischen 6 Uhr und 7 Uhr und zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) steht schon im Widerspruch zu den Angaben über die Betriebszeit, die in der Regel zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr liegt, während in den Ruhezeiten nur in Ausnahmefällen gearbeitet wird (vgl. S. 7 Nr. 4 der schalltechnischen Untersuchung von a.). Darüber hinaus gibt die Annahme eines Arbeitsmaschineneinsatzes von 9,75 Stunden/Tag, einer Lackiertätigkeit von 2,5 Stunden/Tag und einer Tätigkeit von 9 Stunden/Tag in der Holzlagerhalle für einen Einmannbetrieb ein völlig unrealistisches Betriebsgeschehen wieder.

bb) Das angenommene Betriebsgeschehen wirkt sich auch auf den vom Ingenieurbüro a. ermittelten Innenraumpegel von 92,4 dB(A) aus, der sich aus der Summe der berücksichtigten Einzelschallquellen errechnet (vgl. S. 8 Nr. 4.3 der schalltechnischen Untersuchung). Dies erklärt, neben etwaigen Zuschlägen, den deutlichen Unterschied zu dem in der vergleichenden Studie des TÜV Rheinland „Handwerk und Wohnen - bessere Nachbarschaft durch technischen Wandel“ (TÜV-Bericht Nr. 933/2120333/01, Köln September 2005; vgl. hierzu auch die Bezugnahme in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros a.) ermittelten typischen Innenpegel (Mittelungspegel) für Maschinenräume in Tischlereien von 83 dB(A).

cc) Die „Arbeiten im Freien“ vor der Werkstatt mit einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) (inkl. Tonhaltigkeitszuschlag) und die „kleineren Arbeiten wie Zuschnitt und Hobeln“ im Bereich der Holzlagerhalle können im Übrigen nicht angesetzt werden, weil sie weder bauaufsichtlich genehmigt wurden noch innerhalb der Variationsbreite der erteilten Baugenehmigungen liegen. Denn derart lärmintensive Arbeiten im Freien, wie sie in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros a. berücksichtigt wurden, entsprechen angesichts der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und ... nicht dem Stand der Technik zur Lärmminderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (vgl. auch Nr. 2.5 TA Lärm).

dd) Schließlich ist das von a. veranschlagte Betriebsgeschehen mangels Schutzwürdigkeit nicht abwägungsbeachtlich (vgl. BVerwG, B. v. 9.11.1979 - 4 N 1/78 - BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 50), weil danach an der dem Schreinereibetrieb des Antragstellers unmittelbar benachbarten Wohnbebauung außerhalb des Plangebiets Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) erzielt werden. Eine Lärmbelastung in Höhe des Immissionsrichtwerts für den Beurteilungspegel in Gewerbegebieten lässt sich angesichts der Misch- bzw. Dorfgebietslage hier auch nicht mit etwaigen Duldungspflichten der Lärmbetroffenen rechtfertigen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … grenzt im Westen und Norden an das Gelände des Krankenhauses L … an und umfasst eine Fläche von ca. 9.450 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein „Sondergebiet Krankenhaus“ festgesetzt, in dem die „Errichtung von Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses L …“ zulässig ist. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind zeichnerisch im Wesentlichen als „private Verkehrsfläche - Parkplatz mit Zufahrt“, „private Grünfläche“ sowie „Lärmschutzwand“ festgesetzt. Insgesamt sind 163 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, davon 56 Stellplätze für Besucher im Westteil und 107 Stellplätze für Mitarbeiter des Krankenhauses im Nordteil. Der Parkplatz wird über die südlich des Plangebiets gelegene K-gasse erschlossen; südlich entlang der Parkplatzzufahrt ist zur sich anschließenden Wohnbebauung hin eine Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. … am 23. Juli 2013 in der Fassung der letzten Änderung vom selben Tag als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 31. Juli 2013.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (K.-gasse ...), die Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (A.-Straße ...) und die Antragsteller zu 5 und 6 Nießbrauchberechtigte am Grundstück FlNr. … (K.-gasse ...), jeweils Gemarkung L. Sämtliche mit je einem Wohnhaus bebauten Antragstellergrundstücke liegen südlich, außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Nr. … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „A.- Straße“ der Antragsgegnerin vom Mai 1975, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 21. Februar 2014 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. … in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre nachbarlichen Belange u.a. aufgrund eines fehlerhaften Lärmschutzes, insbesondere durch die Verkehrsführung der Parkplatzeinfahrt und -ausfahrt, missachtet worden seien. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, weil eine Baugenehmigung für den Parkplatz auch ohne Bebauungsplan erteilt habe werden können und eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen vorliege. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Sie habe nur vier Planvarianten und diese zudem fehlerhaft abgewogen; es seien aber noch weitere Varianten denkbar. Die Lärmsituation sei auf der Grundlage nicht nachvollziehbarer Gutachten fehlerhaft abgewogen worden. So werde bereits die bestehende Verkehrssituation durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten falsch abgebildet. Nach Inbetriebnahme des Parkplatzes sei ein eindeutiger Verkehrszuwachs über die berechneten Werte hinaus festzustellen. Der Verkehr sei als Abwägungsbelang nicht ausreichend erkannt und abgewogen worden. Die Planung verstoße auch gegen die Grundsätze einer ordentlichen Planung. Die naturschutzrechtlichen Belange seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere werde ein Schadstoffeintrag in den Weiher vorgenommen, der als Retentionsbecken für das auf der Parkplatzfläche anfallende Niederschlagswasser gedacht sei. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange seien die häufiger vorkommenden Starkregenereignisse vernachlässigt worden. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin selbst eingeschränkt, indem sie den Bebauungsplan Nr. … im Bereich des vormaligen Stellplatzes an der S. Straße erlassen und den Grundstückseigentümern ermöglicht habe, auf dem ehemaligen Parkplatzgelände eine Wohnbebauung zu errichten. Dies stelle in rechtlich erheblicher Weise eine Einschränkung des Handlungsspielraums dar, der ebenfalls zu einer Verletzung des Abwägungsgebots führe. Die Beigeladene habe es schuldhaft unterlassen, frühzeitig Parkplatzflächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft zugelassen, dass das Verwaltungsgericht den alten Parkplatz als Innenbereich gewertet habe, indem sie Baugenehmigungen für eine anderweitige Nutzung erteilt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig, weil nicht dargelegt werde, dass das Interesse der Antragsteller, vor einer planbedingt höheren Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sei. Insbesondere seien die der Planung zugrundeliegenden Schall- und Verkehrsgutachten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Eine Gefälligkeitsplanung liege ebenso wenig vor wie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch würden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis rechtserhebliche Mängel aufweisen. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte für den Parkplatz geprüft und solche ausgeschieden, die in einer Entfernung liegen würden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Krankenhaus nicht mehr gewährleisteten. Dem Krankenhaus stünden nunmehr insgesamt 285 Stellplätze zur Verfügung, die dessen Bedarf abdeckten und auch langfristig zur Sicherstellung des Krankenhausstandorts beitragen würden. Planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastungen in der K.-gasse seien abgewogen, durch die für erforderlich erkannte Lärmschutzmaßnahme ausgeglichen und darüber hinaus für hinnehmbar erachtet worden. Die Lärmauswirkungen des Parkplatzes seien gemäß den geltenden schalltechnischen Regelwerken und Vorschriften fachgutachterlich überprüft worden; die danach erforderliche Lärmschutzwand sei im Bebauungsplan festgesetzt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass eine Versiegelung der Geländeoberfläche so weit wie möglich zu vermeiden sei. Das im Parkplatzbereich anfallende Oberflächenwasser solle durch Verwendung von Rasenfugenpflaster und Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Im Übrigen werde Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse sei eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in den vorhandenen ehemaligen Weiher vorgesehen.

Die beigeladene Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und zugleich Betreiberin des Krankenhauses L. beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Den nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffenen Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Jedenfalls liege keine fehlerhafte Abwägung vor. Die umweltrechtlichen Aspekte, insbesondere der Immissionsschutz seien sorgfältig ermittelt, die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Antragsteller in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keinen überhöhten unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend wie auch nicht hinreichend substantiiert. Es habe eine Abwägung stattgefunden, in der alle erforderlichen Gesichtspunkte einbezogen und der Ausgleich der Belange angemessen erfolgt sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verwaltungsstreitsachen 9 ZB 16.2236, AN 3 K 14.01786, AN 3 S 14.01733 sowie der Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsakten des Landratsamts N. verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

A.

Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.

Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.

B.

Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.

I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.

Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.

§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung - anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften - Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.

Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.

Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. - juris Rn. 36).

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 37 m.w.N.).

2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.

a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 4 BN 49.13 - ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung - wie hier - besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - wie hier - eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG - Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).

b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.

c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei - wie die Antragsteller selbst vortragen - lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.

Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782.12 - NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.

Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.

Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.

3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).

Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn - wie hier - die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.

Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).

b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 - TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).

bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).

cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es - wie hier - um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 - 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).

Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).

Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 15.1896 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).

Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).

c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).

aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).

bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).

Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel - anders als vorliegend - voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.

Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 - LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 - LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.

(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.

(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.

Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.

(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.

Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.

(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber - nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag - einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).

(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.

(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).

cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.

(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.

Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.

(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.

(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG - Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung - Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 - 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).

Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).

dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.

(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).

(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.

(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.

Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).

(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).

Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).

Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße ...) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).

(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.

(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).

(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.

Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die - hier nicht gegenständlichen - neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.

4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.

a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).

b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).

Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.

c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.

bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.

Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - juris Rn. 13 f.).

cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.

5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.

a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.

Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).

b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.

aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.

Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und - soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen - versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 - TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.

bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.

cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.

Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.

6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.

7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 - BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die der Beigeladenen erteilte und auf drei Jahre befristete Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines bestehenden Verwaltungsgebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerber unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ nach § 246 BauGB verletzt die Antragstellerin, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, nicht in ihren Rechten. Sie hat ihr Einvernehmen zu der erteilten Befreiung auf der Grundlage von § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu Unrecht verweigert.

1. Eine Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB darf auch dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 54). Diese Vorschrift enthält nach dem eindeutigen Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers einen eigenständig neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden Befreiungstatbestand und ist insoweit lex specialis (vgl. OVG Hamburg, B.v. 14.4.2016 - 2 Bs 29.16 - DVBl 2016, 858; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch 13. Aufl. 2016 Rn. 33; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Februar 2016 Rn. 76).

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass eine Befreiung dann ausscheide, wenn die Grundzüge der Planung - wie hier - „verletzt“ seien, da nicht nur eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässige Anlage für soziale Zwecke im Industriegebiet zugelassen werde, sondern diese schutzbedürftige Nutzung entgegen dem planerischen Willen der Antragsgegnerin an einer Stelle im Industriegebiet zugelassen werde, an der gesundheitsschädlicher Lärm vorherrsche, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auf die vorgetragene Unterscheidung zwischen der „Berührung“ der Grundzüge der Planung und deren „Verletzung“ kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ist für die Erteilung der Befreiung nach dieser Vorschrift bereits unerheblich, dass die Grundzüge der Planung berührt werden, so kann für deren „Verletzung“ vor dem Hintergrund der zeitlichen Befristung und dem Korrektiv der Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen nichts anderes gelten.

2. Die Befreiung ist auch mit den öffentlichen Belangen einschließlich der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen vereinbar. Zu den öffentlichen Belangen gehören insbesondere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. Unterbringungsverhältnisse. Diese werden durch die Anordnung passiver Lärmschutzmaßnahmen im Genehmigungsbescheid (Nummer III.5 bis 7) gewährleistet. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl S. 303) steht im vorliegenden Fall der Konfliktbewältigung durch passiven Lärmschutz nicht entgegen. Unzulässig ist es lediglich, einen Beurteilungspegel, der den nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwert überschreitet, durch passive Lärmschutzmaßnahmen zu kompensieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145). Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind im Plangebiet nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern diejenigen für ein Industriegebiet einzuhalten. Nach den vorliegenden Unterlagen und auch den Ausführungen der Antragstellerin liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Immissionsrichtwert von 70 dB(A) überschritten wird. Soweit die Antragstellerin auf Verkehrsgeräusche im Industriegebiet abstellt, verkennt sie, dass Geräusche auf den Betriebsgrundstücken nach Nummer 7.4 der TA Lärm offensichtlich in diese Bewertung einbezogen wurden bzw. Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach dieser Vorschrift dem Beurteilungspegel nicht hinzuzurechnen sind. Mangels Überschreitung des Immissionsrichtwerts für ein Industriegebiet sind die im Bescheid getroffenen Lärmschutzanordnungen auch nicht an Nummer 7.1 der TA Lärm zu messen. Vielmehr sollen die Anordnungen nur gewährleisten, dass trotz des im Industriegebiet zulässigen Immissionsrichtwerts innerhalb des Gebäudes erträgliche Aufenthaltsverhältnisse herrschen. Das kann umso eher erreicht werden, als offensichtlich während der Nacht im Industriegebiet die betrieblichen Aktivitäten eingeschränkt sind.

Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Baugenehmigung, die begrenzte Aufenthaltsdauer der untergebrachten Personen, die Situierung des Gebäudes am Rande des Industriegebiets sowie die textliche Festsetzung Nummer 1.1.1 im Bebauungsplan, wonach Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise zugelassen werden können und eine Wohnnutzung offensichtlich auch auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück der Unterkunft stattfindet, ist auch die Lärmbelastung auf der Grünfläche vor dem Gebäude hinzunehmen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „R.-...“ der Antragsgegnerin, die am 11. Februar 2014 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen wurde. Der Antragsteller führt auf den außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücken FlNr. .../... und .../... der Gemarkung G. einen Schreinereibetrieb. Er macht geltend, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans eine Wohnbebauung zulasse, die näher an seinen Betrieb heranrücke als das bislang der Fall war; es seien Beschränkungen seines Schreinereibetriebs zu erwarten.

Die Aufstellung des von der Änderung betroffenen Bebauungsplans „R.-...“ erfolgte mit Beschluss vom 13. Juli 2004, der am 15. Juli 2004 bekanntgemacht wurde. Der Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplans wurde am 30. Mai 2006 gefasst und am 5. Juli 2006 bekanntgemacht. Der Bebauungsplan „R.-...“ umfasste ein 5,13 ha großes Plangebiet. Als Baugebiet wurde ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Die gegenständliche 1. Änderung des Bebauungsplans erfasst einen Teilbereich im südöstlichen Teil des Plangebiets und erweitert den Geltungsbereich des Bebauungsplans „R.-...“ um weitere Flächen. Als Baugebiet wird auch im Änderungsbereich weiterhin ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Durch den Änderungsbereich verlaufen als sogenannte „Perlschnur“ (vgl. Nr. 15.14. der Anlage zur PlanzV) dargestellte und sich schneidende, bogenförmige Linien mit der Bezeichnung „Luft Landwirt“ und „Schall Schreinerei“, die den Änderungsbereich in zwei Teilbereiche gliedern. Die zu den äußeren Begrenzungen des Änderungsgebiets hin gelegenen Teilflächen sind mit dem Buchstaben „e“ gekennzeichnet, in denen nach der textlichen Festsetzung (10 Immissionsschutz) „schutzwürdige Aufenthaltsräume (z. B. Schlafen, Wohnen, Kinderzimmer, etc.) unzulässig“ sind. Diese Linien waren bereits in gleicher Lage in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans enthalten und unter der Überschrift „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ als „Begrenzungslinien gemäß schalltechnischer Untersuchung vom 15.11.2005“ beschrieben. In der schalltechnischen Untersuchung vom 15. November 2005 wurden schalltechnische und lufthygienische Mindestabstände ermittelt, die aufgrund der außerhalb des Plangebiets vorhandenen emittierenden Betriebe eingehalten werden sollten. Die danach einzuhaltenden Abstände sind in der Anlage 7 der schalltechnischen Untersuchung vom 15. November 2005 als „empfohlene Abstandslinien“ dargestellt. Die so ermittelten Abstandslinien „Luft-Landwirt“ und „Schall-Schreinerei“ wurden nachrichtlich in die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans übertragen. Danach endete die östliche Baugrenze in diesem Bereich in einem Abstand von ca. 6 m zur weiter östlich verlaufenden Begrenzungslinie „Schall-Schreinerei“. Die jenseits der Begrenzungslinien (Luft, Schall) gelegenen Teilflächen wurden darin als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Nach Maßgabe des geänderten Bebauungsplans ist nunmehr der gesamte Teilbereich als Baugebiet festgesetzt, wobei schutzwürdige Aufenthaltsräume jenseits der Begrenzungslinien (Luft, Schall) unzulässig sind.

Der gegenständlichen 1. Änderung des Bebauungsplans (neu), die am 11. Februar 2014 als Satzung beschlossen wurde, ging die 1. Änderung des Bebauungsplans (alt) mit Satzungsbeschluss vom 3. Juli 2012 voraus. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 hob der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom 3. Juli 2012 während des laufenden Normenkontrollverfahrens auf. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans in der (neuen) Fassung vom 17. September 2013, der auch inhaltliche Änderungen umfasst. Der Aufhebungsbeschluss wurde am 25. Oktober 2013 bekanntgemacht. Ebenfalls am 25. Oktober 2013 wurde die Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung (neu) bekanntgemacht. Der Antragsteller hat im Rahmen der Auslegungen Einwendungen geltend gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplans (neu) wurde am 11. Februar 2014 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 14. Februar 2014.

Mit seinem am 23. Oktober 2012 eingegangenen Normenkontrollantrag, der sich zunächst gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans (alt) aufgrund Satzungsbeschlusses vom 11. Februar 2012 richtete, macht der Antragsteller nunmehr gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans (neu) aufgrund Satzungsbeschlusses vom 11. Februar 2014 geltend, auch der im ergänzenden Verfahren geänderten Fassung der 1. Änderung des Bebauungsplans gelinge es nicht, den Konflikt zwischen dem emittierenden Schreinereibetrieb des Antragstellers und der heranrückenden Wohnbebauung abwägungsfehlerfrei zu lösen, wie die im Auftrag des Antragstellers erstellte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros a. vom 5. September 2012 belege. Der (geänderte) Bebauungsplan lasse danach erstmals eine Wohnbebauung an Stellen zu, an denen der Immissionsrichtwert der TA Lärm bzw. der Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)/tags überschritten werde. Die Antragsgegnerin stütze ihre Annahmen zur Immissionssituation demgegenüber auf das gut acht Jahre alte Immissionsgutachten vom 15. November 2005, dem lediglich Annahmen aber keine Messungen zugrunde liegen würden und das zudem nicht die Immissionslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Änderung des Bebauungsplans wiedergebe. Die Festsetzung der Abgrenzung von Bereichen unterschiedlicher Nutzung sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Insbesondere stelle die von der Antragsgegnerin vorgenommene Regelung keine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB dar. Von der allein Betracht kommenden 3. Alternative des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB habe die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, weil weder aktive noch passive Schutzmaßnahmen festgesetzt worden seien. Zudem schließe der Plan im mit dem Buchstaben „e“ gekennzeichneten Bereich wohntypische Aufenthaltsräume aus, was den faktischen Ausschluss von Wohngebäuden dort zur Folge habe. Diese Festsetzung könne auch nicht als Gliederung des allgemeinen Wohngebiets nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aufrechterhalten werden, weil sich Gliederungen nicht auf die für die Art der baulichen Nutzung typischen Räume beziehen könnten. Selbst wenn eine derartige Gliederung möglich sei, so führte sie hier zum Ausschluss wohntypischer Aufenthaltsräume in nahezu der Hälfte des verfahrensgegenständlichen allgemeinen Wohngebiets, was der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets zuwider laufe. Davon abgesehen sei die 1. Änderung des Bebauungsplans unwirksam, weil schon der ursprüngliche Bebauungsplan unwirksam sei. Für den (ursprünglichen) Bebauungsplan sei jedenfalls ab der Öffentlichkeitsbeteiligung das Baugesetzbuch in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden gewesen. Die Bekanntmachung für die Öffentlichkeitsbeteiligung genüge aber nicht den gesetzlichen Anforderungen zu den Angaben umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Verstoß sei auch (noch) beachtlich.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der am 14. Februar 2014 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplans R.-...“ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der angegriffene Bebauungsplan in der nunmehrigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2014 lasse keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängel erkennen. Die Antragsgegnerin habe die abwägungserheblichen Belange des Antragstellers fehlerfrei behandelt. Sie habe sich durch ein weiteres Sachverständigengutachten vom 5. August 2013 nochmals darüber vergewissert, dass bei einem bestimmungsgemäßen und den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Schreinereibetrieb die maßgeblichen Lärmwerte im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht überschritten würden. Die abweichenden Ergebnisse des vom Antragsteller beauftragten Gutachters ließen sich daraus erklären, dass sehr hohe Teilbeurteilungspegel für Arbeiten im Freien sowie Tätigkeiten im Bereich der Holzlagerhalle als immissionsbestimmend angenommen worden seien. Diese seien nicht durch eine entsprechende Genehmigung abgedeckt. Der Betrieb des Antragstellers auf dem Grundstück FlNr. .../... sei bereits derzeit von Wohnbebauung umgeben, auf die angemessene Rücksicht zu nehmen sei. Das Gutachten von a. weise etwa für das Grundstück FlNr. .../... schon heute gänzlich unzulässige Lärmwerte aus; gleiches gelte für die Grundstücke FlNr. .../... und .... Dem Gutachten von a. liege demnach ein Betriebsgeschehen zugrunde, das unzulässig sei. Die Festsetzung innerhalb der mit dem Planzeichen „e“ gekennzeichneten Bereiche, in denen eine schutzwürdige Aufenthaltsnutzung unzulässig sei, finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Danach könnten Schutzflächen, die von Bebauung freizuhalten seien und deren Nutzung festgesetzt werden.

Die im Normenkontrollverfahren als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte Landesanwaltschaft Bayern hat sich nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Eilverfahren 15 NE 12.2464) und der beigezogenen Normaufstellungsakten verwiesen.

Gründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

1. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19/12 - BauR 2013, 753 = juris Rn. 3 m. w. N.). Liegt das planbetroffene Grundstück - wie hier - außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. § 1 Abs. 7 BauGB verleiht ihnen insoweit einen Rechtsanspruch auf Beachtung und gerechte Abwägung ihrer Eigentumsposition. Denn auch nur mittelbar planungsbedingte Folgen müssen, sofern sie mehr als geringfügig, nicht mit einem Makel behaftet, schutzwürdig und für die Gemeinde erkennbar sind, ebenso wie alle vergleichbaren Konflikte innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.2011 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 140, 42 = juris Rn. 19 m. w. N.). So liegt es hier. Der Antragsteller macht insbesondere eine - von der Antragsgegnerin auch berücksichtigte - planbedingte Einschränkung seines Schreinereibetriebs durch die heranrückende Wohnbebauung geltend. Er begründet seine Auffassung, die zu erwartende Verschärfung der Lärmsituation sei abwägungsbeachtlich und wirke sich nicht nur unwesentlich auf seine Betriebsgrundstücke aus, mit Erwägungen, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.

2. Die Änderung des Normenkontrollantrags, der sich nunmehr gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „R.-...“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2014 richtet, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.

II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Die am 14. Februar 2014 öffentlich bekanntgemachte 1. Änderung des Bebauungsplans „R.“ leidet an keinen zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mängeln.

1. Die Rechtsansicht des Antragsgegners, bereits der ursprüngliche, am 5. Juli 2006 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan „R.“ sei unwirksam, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich der Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB in der seit dem 20. Juli 2004 (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - EAG-Bau v. 24.6.2004, BGBl. I, S. 1359) geltenden Fassung entsprochen habe, trifft nicht zu, weil § 3 Abs. 2 BauGB EAG-Bau für den Bebauungsplan „R.-...“ nicht anzuwenden war.

a) Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden auf Bebauungsplanverfahren, die - wie hier - in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind (hier: öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 15. Juli 2004) und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden (hier: öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 5. Juli 2006), die Vorschriften in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung. Dementsprechend fand § 3 Abs. 2 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung, wonach anders als nach § 3 Abs. 2 BauGB EAG-Bau „Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“ nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bekanntgemacht zu werden brauchten.

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf Grundlage des EAG-Bau durchgeführt. Danach können die gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritte auch nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des EAG-Bau durchgeführt werden, wenn mit diesen noch nicht begonnen worden ist. Dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Planung auf das mit dem EAG-Bau eingeführte neue Recht umgestellt hat, bestehen indes keine tragfähigen Anhaltspunkte.

aa) Nach Auffassung des Antragsgegners ergibt sich die Umstellung auf das EAG-Bau u. a. aus der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 4. Juli 2006, die den Hinweis enthält, dass für diese Satzung das Baurecht nach dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAG-Bau) anzuwenden ist.

Dem ist nicht zu folgen, weil dieser Hinweis lediglich besagt, dass das neue Recht für diese Satzung anzuwenden ist und nicht auch, dass das „Bebauungsplanverfahren“ (vgl. § 244 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nach dem EAG-Bau durchgeführt wurde. Der so verstandene Hinweis trifft insoweit zu, als die Vorschriften des Baugesetzbuchs, die an Pläne und Satzungen bestimmte Rechtsfolgen anknüpfen, in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2014, § 233 Rn. 71). Satz 1 des Hinweises, wonach der Aufstellungsbeschluss am 13. Juli 2004 gefasst wurde, ist zwar insoweit missverständlich, als daraus die Schlussfolgerung in Satz 2 des Hinweises gezogen wird, „Damit ist … EAG-Bau“ anzuwenden“. Eine dem Antragsteller günstigere Auslegung folgt daraus aber nicht, weil das Datum des Aufstellungsbeschlusses nichts darüber besagt, dass die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf das EAG-Bau umgestellt hat. Davon abgesehen folgt u. a. aus Nr. 2 der Planbegründung über die Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung eindeutig, dass „für diesen Bebauungsplan das Baugesetzbuch i. d. F. vom 27.08.1997 zugrunde gelegt“ wird.

bb) Weiter sieht der Antragsteller ein Indiz für die Umstellung auf das EAG-Bau in den Textköpfen der Entwurfsfassungen, worin auch auf die Änderungsfassung des BauGB vom 24. Juni 2004 (EAG-Bau) hingewiesen wird. Auch dieser Umstand lässt nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin die noch ausstehenden Verfahrensschritte nach den Vorschriften des EAG-Bau durchführen wollte oder durchgeführt hat. Denn in der maßgeblichen Endfassung des Bebauungsplans wurde der Hinweis „zuletzt geändert am 24.06.2004 (BGBl. I, S. 1359)“ durch den Klammerzusatz „Übergangsregelung nach dem EAG-Bau 2004“ auf Hinweis des Landratsamts, in der Präambel solle unbedingt klargestellt werden, dass der Bebauungsplan nach dem BauGB i. d. F. vom 27. August 1997 abgeschlossen werden soll (Übergangsregelung nach dem EAG-Bau), konkretisiert. Damit hat die Antragsgegnerin klar zu erkennen gegeben, dass sie das Bebauungsplanverfahren nicht auf der Grundlage des EAG-Bau fortgeführt hat, sondern dass allein die Überleitungsbestimmung des § 244 BauGB EAG-Bau Anwendung finden soll.

cc) Schließlich folgt nach Auffassung des Antragstellers die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens aus der Bekanntmachung vom 18. April 2006 zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, weil diese Angaben zu den umweltbezogenen Stellungnahmen enthalte, was erst nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB EAG-Bau verpflichtend gewesen sei.

Auch hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren auf das neue Recht nach EAG-Bau umgestellt hat. Denn der Hinweis „auf folgende umweltbezogene Stellungnahmen“ kann auch dann erfolgen, wenn er nicht verpflichtend ist. Der Hinweis am Ende des Bekanntmachungstextes, „Es wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist und deshalb nicht durchgeführt wurde“, lässt vielmehr auf die Anwendung alten Rechts schließen (vgl. § 3 Abs. 2 BauGB i. d. F. vom 27.7.2001, BGBl. I, S. 1950). Denn ein solcher Hinweis ist nach § 3 Abs. 2 BauGB EAG-Bau weder vorgesehen, noch würde er die Antragsgegnerin davon entbinden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des EAG-Bau durchzuführen, wenn sie das Bebauungsplanverfahren auf das EAG-Bau umgestellt hätte.

dd) Auch die weiteren Umstände lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nicht auf das neue Recht nach EAG-Bau umgestellt hat.

(1) Die Antragsgegnerin hatte in Kenntnis des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAG-Bau) von Anfang an beabsichtigt, das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan „R.“ vor dem 20. Juli 2004 einzuleiten und vor dem 20. Juli 2006 abzuschließen, um keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen (vgl. Gemeinderatsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „R.-...“ vom 13. Juli 2004). Hieran hat die Antragsgegnerin in der Folge festgehalten und bereits in den Entwurfsfassungen stets darauf hingewiesen, dass nach dem EAG-Bau die Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschrieben sei, abweichend vom EAG-Bau seien aber Bebauungsplanverfahren, die vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen würden, was auf diesen Bebauungsplan zutreffe (vgl. jeweils Nr. 2 der Planbegründung).

(2) Im Textteil des Bebauungsplans „R.-...“ (Nr. IV Schlussbestimmungen, § 2 Inkrafttreten, Abs. 2) wird ausdrücklich bestimmt, dass für diesen Bebauungsplan die Überleitungsvorschrift für das EAG-Bau zugrunde gelegt wird, der zufolge Bebauungsplanverfahren in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erstellt werden könnten (diese Bestimmung war bereits in der Entwurfsfassung vom 4.4.2006 enthalten, die öffentlich ausgelegt wurde).

(3) Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses verweist auf die Bestimmungen des § 215 BauGB in seiner alten Fassung („a. F.“; ebs. „§ 214 BauGB a. F.“), also in seiner bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung vom 1. Januar 1998 u. a. mit einer Rügefrist von sieben Jahren bei Mängeln der Abwägung anstelle von nur zwei Jahren nach Maßgabe des § 215 BauGB (EAG-Bau). Dies lässt ebenfalls klar erkennen, dass die Antragsgegnerin das Bauplanungsverfahren von Anfang bis Ende nach dem bis zum Inkrafttreten des EAG-Bau geltenden Recht durchgeführt hat.

2. Die Festsetzung Nr. 10 zum Immissionsschutz, nach der innerhalb der mit dem Buchstaben „e“ gekennzeichneten Bereiche in der Planzeichnung schutzwürdige Aufenthaltsräume (z. B. Schlafen, Wohnzimmer, Kinderzimmer, etc.) unzulässig sind, findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB.

Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen.

Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist es, in Bebauungsplänen aus Gründen des Immissionsschutzes gezielt Festsetzungen treffen zu können, um die aus Anlass der Aufstellung eines Bebauungsplans beabsichtigten oder gebotenen planungsrechtlichen Grundlagen für Maßnahmen des Immissionsschutzes zu schaffen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2014, § 9 Rn. 198). Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB kommen indes nur solche immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in Betracht, denen - anders als etwa bloßen Emissions- oder Immissionswerten - die konkret zu treffenden Maßnahmen entnommen werden können (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.2006 - 4 BN 55/05 - BauR 2007, 856 = juris Rn. 8; BT-Drs. 10/4630 S. 72 f.). So liegt es hier.

Die Festsetzung Nr. 10 entspricht dem Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und soll ersichtlich eine immissionsschutzrelevante Konfliktlage zwischen der außerhalb des Plangebiets bestehenden Schreinerei des Antragstellers sowie einem landwirtschaftlichen Betrieb auf der einen Seite und der heranrückenden Wohnbebauung auf der anderen Seite vermeiden (vgl. auch Nr. 1 der Planbegründung). Sie dient deshalb insbesondere dem Schutz dieser Betriebe vor weitergehenden Immissionsminderungspflichten, die allein aufgrund der Planung ausgelöst werden und damit die derzeitige und/oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnten (vgl. zur Abwägungserheblichkeit BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44/13 - ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3 m. w. N.). Nachdem eine von Bebauung gänzlich freizuhaltende Schutzzone i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 1 BauGB ausweislich der immissionsschutzfachlichen Untersuchung durch das Ingenieurbüro K. vom 15. November 2005 mit Stellungnahme vom 5. August 2013 nicht erforderlich war, weil die ermittelten Schall- und Geruchsabstände lediglich Mindest- bzw. Vorsorgeabstände zu „schutzbedürftigen Räumen“ bzw. zur Wohnnutzung markieren (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 Buchst a) des Anhangs zur TA Lärm und Kap. 3.3.1/Grundsätzliches Arbeitspapier „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“), erachtete es die Antragsgegnerin für sachgerecht, lediglich die Situierung „schutzwürdiger Aufenthaltsräume“ im Schutzbereich „e“ auszuschließen. Hiergegen ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern. Denn bauliche und technische Vorkehrungen zum Immissionsschutz kommen sowohl an emittierenden Anlagen als auch - wie hier - an den Immissionen ausgesetzten Anlagen in Betracht (passiver Immissionsschutz). Als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes kann auch die Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie die Anordnung der Wohn- und Schlafräume festgesetzt werden (vgl. BVerwG U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Leitsatz; BVerwG, B. v. 7.6.2012 - 4 BN 6/12 - BauR 2012, 1611 = juris Rn. 7 m. w. N.; Gaentzsch in Berliner Kommentar, BauGB, Stand Juni 2014, § 9 Rn. 64 m. w. N.). Die Festsetzung Nr. 10 bestimmt demnach Maßnahmen des passiven Immissionsschutzes i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 und 3 BauGB, indem eine Fläche für besondere (bauliche) Vorkehrungen festgelegt wird („e“), innerhalb der die für diesen Bereich zu beachtenden baulichen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu beachten sind. Als bauliche Vorkehrung wird die Situierung „schutzwürdiger Aufenthaltsräume“ wie die beispielhaft aufgeführten Wohn- und Schlafräume oder Kinderzimmer innerhalb des immissionsbetroffenen Bereichs „e“ untersagt. Zulässig bleiben dagegen die nach der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets nicht oder in geringerem Maße schutzbedürftigen Räume von Wohngebäuden wie Toiletten und Badezimmer, Küchen, in denen ausschließlich Mahlzeiten zubereitet werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 24), Räume für die freiberufliche Nutzung, haustechnische Anlagen, Hobbyräume etc., Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sowie weitestgehend die hier im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB.

3. Die Festsetzung zum Verbot der Situierung schutzwürdiger Aufenthaltsräume im immissionsbetroffenen Bereich „e“ steht in keinem Widerspruch zum Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets.

Allgemeine Wohngebiete dienen zwar vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauGB). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, der Gebietscharakter fordere, dass Wohngebäude oder hier schutzwürdige Aufenthaltsräume an jeder Stelle im Baugebiet errichtet werden können. Denn auch im Baugebiet sind baubeschränkende Festsetzungen etwa zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise oder zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, die Flächen einer Bebauung entziehen. Nichts anderes gilt für Festsetzungen zum Immissionsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 und 3 BauGB. Ein Ausschluss von „baulichen und sonstigen Anlagen“ im Sinn von § 9a Nr. 2 BauGB, § 1 Abs. 4 BauNVO ist darin nicht zu sehen (vgl. hierzu Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 1 Rn. 55 m. w. N.). Im Übrigen bleiben die ebenfalls den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets mitbestimmenden, nicht schutzwürdigen Räume eines Wohngebäudes im immissionsbetroffenen Bereich „e“ ebenso zulässig wie Nebeneinrichtungen oder weitgehend die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO genannten baulichen Anlagen.

4. Die angefochtene 1. Änderung des Bebauungsplans „R.-...“ leidet an keinen zu ihrer Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Insbesondere hat die Antragsgegnerin den abwägungserheblichen Belang des Antragstellers auf Schutz vor weitergehenden Immissionsminderungspflichten durch eine heranrückende Wohnbebauung zutreffend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB); auch der Abwägungsvorgang im Sinn des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB ist nicht zu beanstanden.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der für die Abgrenzung des immissionsbetroffenen Bereichs „e“ herangezogenen und nachvollziehbaren schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros K. vom 15. November 2005 mit ergänzender Stellungnahme vom 5. August 2013 sind unberechtigt.

a) Der Antragsteller betreibt auf den Grundstücken FlNr. .../... und .../... eine Schreinerei als Einmannbetrieb (vgl. die Einlassung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014). Die Werkstatt ist in einem Gebäudeteil auf dem Grundstück FlNr. .../... untergebracht, auf dem auch das Wohnhaus des Antragstellers steht; auf dem Grundstück FlNr. .../... befindet sich die mit Bescheid vom 4. Oktober 1982 genehmigte Holzlagerhalle.

Hiervon ausgehend hat das Ingenieurbüro K. unter Ansatz einer Betriebszeit von 7 Uhr bis 19 Uhr und unter den, den Antragsteller begünstigenden Annahmen eines Ein- bis Zweimannbetriebs sowie der Beurteilung eines Tages, an dem eine überdurchschnittliche Betriebsamkeit auf dem Firmengrundstück vorherrscht (vgl. S. 8 Nr. 5 des schalltechnischen Gutachtens vom 15.11.2005), die Emissionsansätze ermittelt und anhand von zwei Immissionsorten in Richtung des geplanten allgemeinen Wohngebiets eine Rasterlärmkarte erstellt. Auf Grundlage der Rasterlärmkarte hat der Gutachter eine bogenförmige Abstandslinie „Schall Schreinerei“ entlang der 55 dB(A)-Linie gezogen (vgl. u. a. Darstellung auf S. 7 der ergänzenden Stellungnahme vom 5.8.2013), die in die Planzeichnung der 1. Änderung des Bebauungsplans „R.-...“ übernommen wurde.

b) Die vom Antragsgegner in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros a. vom 5. September 2012 ist angesichts des darin in Ansatz gebrachten unrealistischen Betriebsgeschehens nicht geeignet, die Richtigkeit der schalltechnischen Bewertung des Ingenieurbüros K. in Frage zu stellen.

aa) Die in der Tabelle 4 (S. 8 Nr. 4.3 der schalltechnischen Untersuchung von a.) aufgeführten „Einwirkzeiten“ der Einzelschallquellen sind für einen Einmannbetrieb nicht nachvollziehbar. Danach sind Arbeitsmaschinen (Formatsäge, Dickenhobelmaschine, Abrichthobelmaschine, Tischfräse, Furnierpresse, Brikettierpresse sowie „Arbeiten im Freien“) täglich 9,75 Stunden im Einsatz (davon 7,25 Stunden außerhalb und 2,5 Stunden innerhalb der Ruhezeiten). Hinzu kommen weitere Schallemissionen mit einem zeitlichen Ansatz von 16,5 Stunden außerhalb und 3,75 Stunden innerhalb der Ruhezeiten, die zum Teil ebenfalls eine Tätigkeit des Antragstellers erfordern (Stundenanteile gesamt: Kompressor 0,75, Filterhaus 4, Rohr-Exhauster - Filterhaus 4, Absaugung Lackierung 2,5, Holzlagerhalle 9). Der angesetzte hohe Anteil von Arbeiten innerhalb der Ruhezeiten zwischen 6 Uhr und 7 Uhr und zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) steht schon im Widerspruch zu den Angaben über die Betriebszeit, die in der Regel zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr liegt, während in den Ruhezeiten nur in Ausnahmefällen gearbeitet wird (vgl. S. 7 Nr. 4 der schalltechnischen Untersuchung von a.). Darüber hinaus gibt die Annahme eines Arbeitsmaschineneinsatzes von 9,75 Stunden/Tag, einer Lackiertätigkeit von 2,5 Stunden/Tag und einer Tätigkeit von 9 Stunden/Tag in der Holzlagerhalle für einen Einmannbetrieb ein völlig unrealistisches Betriebsgeschehen wieder.

bb) Das angenommene Betriebsgeschehen wirkt sich auch auf den vom Ingenieurbüro a. ermittelten Innenraumpegel von 92,4 dB(A) aus, der sich aus der Summe der berücksichtigten Einzelschallquellen errechnet (vgl. S. 8 Nr. 4.3 der schalltechnischen Untersuchung). Dies erklärt, neben etwaigen Zuschlägen, den deutlichen Unterschied zu dem in der vergleichenden Studie des TÜV Rheinland „Handwerk und Wohnen - bessere Nachbarschaft durch technischen Wandel“ (TÜV-Bericht Nr. 933/2120333/01, Köln September 2005; vgl. hierzu auch die Bezugnahme in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros a.) ermittelten typischen Innenpegel (Mittelungspegel) für Maschinenräume in Tischlereien von 83 dB(A).

cc) Die „Arbeiten im Freien“ vor der Werkstatt mit einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) (inkl. Tonhaltigkeitszuschlag) und die „kleineren Arbeiten wie Zuschnitt und Hobeln“ im Bereich der Holzlagerhalle können im Übrigen nicht angesetzt werden, weil sie weder bauaufsichtlich genehmigt wurden noch innerhalb der Variationsbreite der erteilten Baugenehmigungen liegen. Denn derart lärmintensive Arbeiten im Freien, wie sie in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros a. berücksichtigt wurden, entsprechen angesichts der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und ... nicht dem Stand der Technik zur Lärmminderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (vgl. auch Nr. 2.5 TA Lärm).

dd) Schließlich ist das von a. veranschlagte Betriebsgeschehen mangels Schutzwürdigkeit nicht abwägungsbeachtlich (vgl. BVerwG, B. v. 9.11.1979 - 4 N 1/78 - BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 50), weil danach an der dem Schreinereibetrieb des Antragstellers unmittelbar benachbarten Wohnbebauung außerhalb des Plangebiets Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) erzielt werden. Eine Lärmbelastung in Höhe des Immissionsrichtwerts für den Beurteilungspegel in Gewerbegebieten lässt sich angesichts der Misch- bzw. Dorfgebietslage hier auch nicht mit etwaigen Duldungspflichten der Lärmbetroffenen rechtfertigen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
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ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
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Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
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ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
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4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 83b „Neue Mitte K.“ wird bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt von den Kosten des Verfahrens die Hälfte, die Beigeladenen tragen je ein Viertel.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist begründet.

I.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Der als unmittelbarer Nachbar gegenüber dem im Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet von möglichen Lärmimmissionen betroffene und damit antragsbefugte Antragsteller hat zwar gegen die inzwischen erteilten Baugenehmigungen keine Anfechtungsklage erhoben; gleichwohl kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans und erst recht für das Normenkontroll-Hauptsacheverfahren nicht abgesprochen werden.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts zur Erreichung des Rechtsschutzziels als nutzlos erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; BVerwG, U. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist demnach auch im Normenkontrollverfahren, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Nicht erforderlich ist, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzbedürfnis reicht es vielmehr aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Dabei genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt demgemäß nur dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, B. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 269; U. v. 23.4.2002 - 4 C 3.01 -NVwZ 2002, 1126).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen:

Dabei muss der Senat nicht einmal der Frage näher nachgehen, ob dem Antragsteller bereits durch die Vorgehensweise der Antragsgegnerin und des Landratsamts Dachau im Bebauungsplan - und Baugenehmigungsverfahren effektiver vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren verweigert wurde; denn nach Aktenlage wurde der am 12. Dezember 2013 gefasste Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan erst am 8. Mai 2014 öffentlich bekannt gemacht, während die Baugenehmigungen für das Kerngebiet bereits am 12. Mai 2014 und für die allgemeinen Wohngebiete bereits am 9. bzw. 19. Mai 2014 erteilt wurden. Bemerkenswert ist auch, dass (jedenfalls) die Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums mit Tiefgarage“ nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO den betroffenen Nachbarn, u. a. dem Antragsteller, durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurde. Insoweit stellt sich die Frage, ob die öffentliche Zustellung der Baugenehmigung unwirksam ist, was zur Folge hätte, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurde und die Baugenehmigung vom Antragsteller noch mit Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Es ist nämlich nach überschlägiger Prüfung nicht ersichtlich, ob die öffentliche Zustellung gegenüber 16 Nachbarn (s. Bl. 235 der Baugenehmigungsakte) mit Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO vereinbar ist, zumal die Baugenehmigung gegenüber anderen, offenbar weiter entfernt wohnenden Nachbarn durch Postzustellungsurkunde zugestellt wurde (s. Bl. 193 ff. der Baugenehmigungsakte).

Jedenfalls wurde gegen die Baugenehmigung für das Kerngebiet durch Dritte Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht München anhängig ist (Az. M 11 K 14.2713). Der Senat teilt insoweit nicht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung (z. B. VGH BW, B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - VBlBW 2013, 427 m. w. N.), die das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren (gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan) entfallen lässt, wenn trotz fehlender Bestandskraft die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind. Der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg u. a. in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 - 1 NE 08.1074 - juris - trägt zur Stützung dieser Auffassung nicht. Auch in dem dortigen Fall hat der Senat das Rechtsschutzbedürfnis bejaht, da die erteilte Baugenehmigung nicht bestandskräftig war. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Bestandskraft (auch) gegenüber dem Antragsteller, wie erwähnt, zweifelhaft ist, kann einem Antrag der Kläger im Verfahren gegen die Baugenehmigung für das Einkaufszentrum auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht von vornherein der Erfolg versagt werden, wenn im hiesigen Verfahren der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Insoweit genügt es für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses im (einstweiligen) Normenkontrollverfahren, dass entweder aufgrund der vorläufigen Entscheidung zur absehbaren Unwirksamkeit des Bebauungsplans und der vom Senat hierzu gegebenen Hinweise (s. hierzu 2.) oder aufgrund einer möglichen positiven Entscheidung im Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (so BVerwG, U. v. 23.4.2002 -4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126). Auch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Baugenehmigung nach (vorläufiger) Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans vom Landratsamt nach Art. 48 Abs. 1, Abs. 3 BayVwVfG zurückgenommen wird, worauf je nach Einzelfall insbesondere bei einer Ermessensreduzierung auf Null sogar ein Rechtsanspruch des Nachbarn bestehen kann (Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

II.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen dringend geboten.

Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung (1 N 14.1547) ergeht, kommt es in erster Linie darauf an, ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (BayVGH, B. v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris; B. v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 -BayVBl 2013, 406). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2014, § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse, nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern, die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen würden, stellt einen gewichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt, ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 393).

1. Der Bebauungsplan ist offensichtlich bereits aus formellen Gründen unwirksam.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob das Verfahren nach § 13a BauGB zu Recht angewendet wurde. Denn jedenfalls verstößt die in § 12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung zum Immissionsschutz gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 -9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Bebauungspläne sind als Satzungen und damit förmlich gesetzte Rechtsnormen durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB); im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht öffentlich-rechtliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen er im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist unter § 12 Abs. 1a darauf hin, dass die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, erfolgt; außerdem verweist er unter § 12 Abs. 1b auf die Relevanzgrenze nach DIN 45691: 2006-12. Entgegen den oben dargestellten Grundsätzen fehlt es jedoch an einem Hinweis in der Bebauungsplanurkunde daran, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werde.

Nach alledem ist bereits aus diesem Grund der Vollzug des Bebauungsplans vorläufig auszusetzen, da nicht anzunehmen ist - und auch nicht angenommen werden kann (s. hierzu 2.1) -, dass der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zum Immissionsschutz beschlossen worden wäre.

2. Es bestehen aber auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit des Bebauungsplans, deren abschließende Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Der Senat weist in diesem Zusammenhang zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nur auf folgende, auch nach überschlägiger Prüfung ohne weiteres erkennbare Bedenken hin, ohne dass diese allerdings Anspruch auf Vollständigkeit vermitteln sollten bzw. könnten:

2.1 Der Senat hat Zweifel, ob der im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachtende Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG hinreichend berücksichtigt worden ist. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinn, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (BVerwG, B. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 - BRS 70 Nr. 15 [2006]). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind. Freilich stellt der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45; U. v. 25.5.2011 - 9 A 15.10 - ZfB 2011, 188; zuletzt U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 164; U. v. 22.3.2007 -4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238; zuletzt U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Danach kann es im Einzelfall, z. B. in dicht besiedelten Räumen, abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Jedenfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen Bedenken gegen die vorliegende Planung:

Zwar dürfte es ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB möglich sein, dass die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Absicht, eine Identität stiftende Ortsmitte mit attraktiven Einkaufsmöglichkeiten sowie urbaner Aufenthaltsqualität („Neue Mitte“, „Stadtplatz“) zu schaffen, mit der streitgegenständlichen Planung offensichtlich aufgegeben hat. Rechtlich zweifelhaft im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist allerdings die vorgesehene räumliche Anordnung des Kerngebiets unmittelbar neben den bestehenden und den im Planungsgebiet vorgesehenen allgemeinen Wohngebieten. Insoweit hätte die Antragsgegnerin der Frage nachgehen müssen, ob die über dem nördlichen Teil des Plangebiets verlaufende Stromtrasse der Deutsche Energie GmbH (auf Kosten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen) ober- oder unterirdisch verlegt werden kann, weil dann die Wohngebiete - planungsrechtlich unbedenklich - in den nordöstlichen Teil des Plangebiets und das „Kerngebiet“ - bei eventuell erforderlicher (erheblicher) Reduzierung (s. unten) - in den südwestlichen Teil gelegt werden könnten. In dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Deutsche Energie GmbH vom 30. Januar 2013 wurde diese lediglich um Stellungnahme zu der damals aktuellen Planung gebeten. Eine Verlegung der Stromleitung wurde den Planaufstellungsakten zufolge von der Antragsgegnerin nie in Erwägung gezogen. Vielmehr wurden lediglich der Bestand der Stromleitung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und die im Schreiben der Deutsche Energie GmbH vom 26. Februar 2013 vorgeschlagenen Auflagen festgesetzt.

Sollte sich aufgrund der somit erforderlichen Verhandlungen und Untersuchungen herausstellen, dass die Deutsche Energie GmbH trotz Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen zu einer Verlegung der Leitung nicht bereit ist oder eine solche tatsächlich unmöglich ist, hätte dies zwar zur Folge, dass ein sog. Fixpunkt vorliegen kann. Dies würde die Zurückstellung des Trennungs-grundsatzes grundsätzlich ermöglichen. Jedoch wäre, um den damit verbundenen Konflikt zu entschärfen, zu prüfen, ob und in welchem Umfang die durch das im Kerngebiet zulässige Einkaufszentrum ausgelösten Verkehrsbelastungen zugunsten der benachbarten Wohngebiete gemindert werden können. Das könnte der Fall sein, wenn das Einkaufszentrum nur der Versorgung der örtlichen Bevölkerung dienen würde. Allerdings ist offenbar die Errichtung eines Einkaufszentrums mit 7.300 m² Geschossfläche beabsichtigt, das auch Besucher aus der Region anziehen soll, die die nahegelegene B 304 nach München und Dachau benutzen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind bereits bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1200 m² in der Regel Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO anzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der Gliederung und Größe der Gemeinde und derer Ortsteile, der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und des Warenangebots des künftigen Betriebs sind bei der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche von 7.300 m² - wie die konkrete Planung zeigt - ganz erhebliche Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, nämlich insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 BImSchG, aber auch Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und auf den Verkehr im Plangebiet und dessen Umgebung zu erwarten. Nach alledem hätte sich die Antragsgegnerin über eine Reduzierung der im Kerngebiet zulässigen Flächen für den Einzelhandel Gedanken machen müssen.

Auch die Alternative, das nunmehr vorgesehene Kerngebiet neben dem im Bebauungsplan Nr. 97b festgesetzten Kerngebiet auf FlNr. 714/3 anzusiedeln, wurde von der Antragsgegnerin nach den Aufstellungsunterlagen nicht in Erwägung gezogen. Das hätte sich vorliegend aufgedrängt, weil das von der Antragsgegnerin vorgesehene Konzept zur Folge hat, dass ein erheblicher Teil der künftigen Wohnbebauung vor allem wegen der relativen Nähe zumindest der westlich gelegenen Häuser zur B 304 - mangels aktiver Schallschutzmöglichkeiten - nur durch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt werden kann (s. hierzu BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 246).

Weiterer Untersuchung und Begründung bedarf auch die Entscheidung, die Belieferungs- und Entsorgungszone des künftigen Einkaufszentrums unmittelbar angrenzend an das bestehende allgemeine Wohngebiet an der Gerhart-Hauptmann-Straße in einer Entfernung von ca. 10 bis 20 m zu den dort befindlichen Wohnhausgärten zu situieren. Die insoweit im Bebauungsplan vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen erweisen sich derzeit als unklar. Zwar ist unter Nr. 6.10 der zeichnerischen Festsetzungen eine „Umgrenzung der Fläche für Vorkehrungen zum Lärmschutz“ für einen (geringfügigen) Teil der Anlieferungszone vorgesehen, womit wohl die unter § 12 Abs. 6 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Schallschutzwand entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenze der FlNr. 714 mit einer Länge von mindestens 26,5 m ab der nördlichen Ecke der FlNr. 714/3 gemeint ist. Nicht abschließend gelöst ist damit aber die Schallschutzproblematik gegenüber der sich an der Gerhard-Hauptmann-Straße befindlichen Wohnbebauung und auch gegenüber dem Grundstück des Antragstellers entlang der Gartenstraße. Ob hierfür die bloße Anmerkung unter Nr. 4.10.2 der Begründung zum Bebauungsplan, aus Gründen des Lärmschutzes sei die gesamte Lieferzone in das Gebäude zu integrieren bzw. wegen fehlender Festsetzung im Bebauungsplan einzuhausen, ausreicht, erscheint zweifelhaft.

2.2. Im Hauptsacheverfahren wird ebenso zu prüfen sei, ob die durch den Bebauungsplan festgesetzte Anzahl von Stellplätzen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügt. Zwar ist es Gemeinden gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO grundsätzlich nicht verwehrt, abweichend von ihrer eigenen Stellplatzsatzung und von der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. November 1993 (GVBl 1993, S. 910) abweichende Festsetzungen zu treffen. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob die in § 10 des Bebauungsplans festgesetzten Stellplätze (ein Stellplatz pro 48 m² Geschoßfläche für großflächige Einzelhandelsbetriebe, kleine Einzelhandelsbetriebe, Geschäfte, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbungsgewerbes und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe), ein Stellplatz pro 90 m² Geschoßfläche für Büro- und Verwaltungsnutzungen, ein Stellplatz pro 230 m² Geschoßfläche für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit sowie 0,6 Stellplätze pro Wohneinheit von betreutem Wohnen für Senioren insgesamt den Anforderungen im geplanten Gebiet gerecht werden. Dabei erscheint insbesondere der „Hinweis“ unter Nr. 4.10.2 der Begründung zum Bebauungsplan, für den „oberirdischen ruhenden Verkehr“ im Planungsgebiet mit größerem Umfeld beabsichtige die Antragsgegnerin, ein „Parkraumkonzept“ zu erstellen, als (zeitlich) zu vage und unbestimmt. Bei der Kalkulation des Stellplatzbedarfs erscheint dem Senat des Weiteren insbesondere die Annahme der Antragsgegnerin zweifelhaft, dass generell pro Wohneinheit nur 1,2 Stellplätze zu fordern sind, was angesichts der Tatsache fragwürdig ist, dass der Projektträger - entgegen den Beteuerungen im Planaufstellungsverfahren - nicht größtenteils Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen mit geringeren Nutzflächen, sondern zu einem erheblichen Teil auch Drei- bis Fünf-Zimmer-Wohnungen mit bis zu 113,08 m² Nutzfläche anbietet (s. z. B. die Grundrissbeispiele auf http://www.lebenswert-karlsfeld-de/grundriss/beispiele.html). Überprüfungsbedürftig ist schließlich auch die der Stellplatzermittlung zugrundeliegende verkehrstechnische Untersuchung vom 27. November 2012. Diesbezüglich erscheint insbesondere zweifelhaft, ob die der Untersuchung zugrunde gelegte Annahme ausschließlich mit der künftigen Nutzung in Form des Einzelhandels und des Wohnens ausreichend ist, da in den allgemeinen Wohngebieten I und II gemäß § 4 BauNVO auch Gastronomie, Betriebe des Beherbungsgewerbes, Fitnesscenter und sonstiges nicht störendes Gewerbe mit erhöhtem Parkplatzbedarf zugelassen sind bzw. zugelassen werden können (vgl. § 1 Abs. 3 d. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung). Zu prüfen wird auch sein, ob die Blumenstraße und die Gerhart-Hauptmann-Straße zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens im angrenzenden Straßennetz hätten berücksichtigt werden müssen.

2.3. Des Weiteren wird im Hauptsacheverfahren die Frage zu klären sein, ob die im Bebauungsplan vorgesehenen Überschreitungen der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO aus städtebaulichen Gründen i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gerechtfertigt sind. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die auf S. 19 der Begründung zum Bebauungsplan angeführten städtebaulichen Gründe (Erreichung der „gewünschten baulichen Fassung des Plangebiets“, Lärmschutz) und - gegebenenfalls - die auf S. 19 der Begründung erwähnten „Ausgleichsmaßnahmen“ i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO hinreichend tragfähig sind.

Mit dem Vollzug des jedenfalls bereits wegen des formellen Mangels offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans würde eine zumindest nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsache geschaffen. Es liegt daher auch nicht im öffentlichen Interesse, mit der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans fortzufahren, obwohl er voraussichtlich für unwirksam erklärt werden wird. Daran ändert, wie erwähnt, die Erteilung der Baugenehmigungen nichts.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen, die Anträge gestellt haben, tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte (§ 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO), so dass auf die Beigeladenen zu 1) und 2) je ein Viertel der Kosten entfällt.

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. 1 der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … grenzt im Westen und Norden an das Gelände des Krankenhauses L … an und umfasst eine Fläche von ca. 9.450 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein „Sondergebiet Krankenhaus“ festgesetzt, in dem die „Errichtung von Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses L …“ zulässig ist. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind zeichnerisch im Wesentlichen als „private Verkehrsfläche - Parkplatz mit Zufahrt“, „private Grünfläche“ sowie „Lärmschutzwand“ festgesetzt. Insgesamt sind 163 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, davon 56 Stellplätze für Besucher im Westteil und 107 Stellplätze für Mitarbeiter des Krankenhauses im Nordteil. Der Parkplatz wird über die südlich des Plangebiets gelegene K-gasse erschlossen; südlich entlang der Parkplatzzufahrt ist zur sich anschließenden Wohnbebauung hin eine Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. … am 23. Juli 2013 in der Fassung der letzten Änderung vom selben Tag als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 31. Juli 2013.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (K.-gasse ...), die Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (A.-Straße ...) und die Antragsteller zu 5 und 6 Nießbrauchberechtigte am Grundstück FlNr. … (K.-gasse ...), jeweils Gemarkung L. Sämtliche mit je einem Wohnhaus bebauten Antragstellergrundstücke liegen südlich, außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Nr. … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „A.- Straße“ der Antragsgegnerin vom Mai 1975, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 21. Februar 2014 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. … in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre nachbarlichen Belange u.a. aufgrund eines fehlerhaften Lärmschutzes, insbesondere durch die Verkehrsführung der Parkplatzeinfahrt und -ausfahrt, missachtet worden seien. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, weil eine Baugenehmigung für den Parkplatz auch ohne Bebauungsplan erteilt habe werden können und eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen vorliege. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Sie habe nur vier Planvarianten und diese zudem fehlerhaft abgewogen; es seien aber noch weitere Varianten denkbar. Die Lärmsituation sei auf der Grundlage nicht nachvollziehbarer Gutachten fehlerhaft abgewogen worden. So werde bereits die bestehende Verkehrssituation durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten falsch abgebildet. Nach Inbetriebnahme des Parkplatzes sei ein eindeutiger Verkehrszuwachs über die berechneten Werte hinaus festzustellen. Der Verkehr sei als Abwägungsbelang nicht ausreichend erkannt und abgewogen worden. Die Planung verstoße auch gegen die Grundsätze einer ordentlichen Planung. Die naturschutzrechtlichen Belange seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere werde ein Schadstoffeintrag in den Weiher vorgenommen, der als Retentionsbecken für das auf der Parkplatzfläche anfallende Niederschlagswasser gedacht sei. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange seien die häufiger vorkommenden Starkregenereignisse vernachlässigt worden. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin selbst eingeschränkt, indem sie den Bebauungsplan Nr. … im Bereich des vormaligen Stellplatzes an der S. Straße erlassen und den Grundstückseigentümern ermöglicht habe, auf dem ehemaligen Parkplatzgelände eine Wohnbebauung zu errichten. Dies stelle in rechtlich erheblicher Weise eine Einschränkung des Handlungsspielraums dar, der ebenfalls zu einer Verletzung des Abwägungsgebots führe. Die Beigeladene habe es schuldhaft unterlassen, frühzeitig Parkplatzflächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft zugelassen, dass das Verwaltungsgericht den alten Parkplatz als Innenbereich gewertet habe, indem sie Baugenehmigungen für eine anderweitige Nutzung erteilt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig, weil nicht dargelegt werde, dass das Interesse der Antragsteller, vor einer planbedingt höheren Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sei. Insbesondere seien die der Planung zugrundeliegenden Schall- und Verkehrsgutachten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Eine Gefälligkeitsplanung liege ebenso wenig vor wie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch würden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis rechtserhebliche Mängel aufweisen. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte für den Parkplatz geprüft und solche ausgeschieden, die in einer Entfernung liegen würden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Krankenhaus nicht mehr gewährleisteten. Dem Krankenhaus stünden nunmehr insgesamt 285 Stellplätze zur Verfügung, die dessen Bedarf abdeckten und auch langfristig zur Sicherstellung des Krankenhausstandorts beitragen würden. Planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastungen in der K.-gasse seien abgewogen, durch die für erforderlich erkannte Lärmschutzmaßnahme ausgeglichen und darüber hinaus für hinnehmbar erachtet worden. Die Lärmauswirkungen des Parkplatzes seien gemäß den geltenden schalltechnischen Regelwerken und Vorschriften fachgutachterlich überprüft worden; die danach erforderliche Lärmschutzwand sei im Bebauungsplan festgesetzt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass eine Versiegelung der Geländeoberfläche so weit wie möglich zu vermeiden sei. Das im Parkplatzbereich anfallende Oberflächenwasser solle durch Verwendung von Rasenfugenpflaster und Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Im Übrigen werde Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse sei eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in den vorhandenen ehemaligen Weiher vorgesehen.

Die beigeladene Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und zugleich Betreiberin des Krankenhauses L. beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Den nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffenen Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Jedenfalls liege keine fehlerhafte Abwägung vor. Die umweltrechtlichen Aspekte, insbesondere der Immissionsschutz seien sorgfältig ermittelt, die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Antragsteller in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keinen überhöhten unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend wie auch nicht hinreichend substantiiert. Es habe eine Abwägung stattgefunden, in der alle erforderlichen Gesichtspunkte einbezogen und der Ausgleich der Belange angemessen erfolgt sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verwaltungsstreitsachen 9 ZB 16.2236, AN 3 K 14.01786, AN 3 S 14.01733 sowie der Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsakten des Landratsamts N. verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

A.

Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.

Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.

B.

Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.

I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.

Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.

§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung - anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften - Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.

Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.

Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. - juris Rn. 36).

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 37 m.w.N.).

2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.

a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 4 BN 49.13 - ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung - wie hier - besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - wie hier - eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG - Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).

b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.

c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei - wie die Antragsteller selbst vortragen - lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.

Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782.12 - NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.

Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.

Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.

3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).

Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn - wie hier - die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.

Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).

b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 - TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).

bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).

cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es - wie hier - um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 - 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).

Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).

Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 15.1896 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).

Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).

c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).

aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).

bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).

Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel - anders als vorliegend - voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.

Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 - LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 - LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.

(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.

(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.

Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.

(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.

Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.

(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber - nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag - einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).

(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.

(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).

cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.

(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.

Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.

(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.

(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG - Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung - Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 - 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).

Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).

dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.

(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).

(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.

(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.

Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).

(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).

Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).

Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße ...) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).

(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.

(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).

(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.

Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die - hier nicht gegenständlichen - neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.

4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.

a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).

b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).

Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.

c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.

bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.

Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - juris Rn. 13 f.).

cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.

5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.

a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.

Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).

b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.

aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.

Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und - soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen - versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 - TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.

bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.

cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.

Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.

6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.

7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 - BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. Oktober 2011 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von 11 Reihenhäusern auf den Grundstücken FlurNrn. ... in der Gemarkung W… vom 18. Oktober 2011 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 18. Oktober 2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau von 11 Reihenhäusern auf den Grundstücken FlurNrn. ... in der Gemarkung W... begehren, ist nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212 a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig.

2

Der Antrag ist darüber hinaus auch in der Sache begründet.

3

Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 689).

4

In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen. Die gemäß §§ 70, 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 verstößt zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

5

Das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt innerhalb des Geltungsbereichs des am 17. April 2008 in Kraft getretenen Bebauungsplans „A“ der Ortsgemeinde W…, der die betreffenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Dieser Bebauungsplan ist wirksam, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 C 10288/09.OVG - den Normenkontrollantrag der Antragsteller abgelehnt hat. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

6

Vorliegend verstößt die Baugenehmigung gegen die Nr. 7.2. (Lärmschutzbebauung) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese bestimmt folgendes:

7

„Für den Baugebietsteil mit der Ordnungszahl 6 (Anmerkung der Kammer: dabei handelt es sich um das Bauvorhaben der Beigeladenen) wird eine Lärmschutzbebauung wie folgt festgesetzt: Die Gebäude sind als geschlossene Bebauung über eine Gesamtlänge von mind. 82 m und eine jeweilige Mindestgebäudetiefe von 6,50 m zu errichten.
An der Ostseite (Baulinienbereich) sind keine Öffnungen (Fenster, Lüftungen) zu Aufenthaltsräumen zulässig.
Bei den Endhäusern (Norden/Süden) sind ebenfalls keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen zulässig (auch nicht über Baulast zulässig!).“

8

Diese Festsetzung hatte der Plangeber in den Bebauungsplan aufgenommen, nachdem die Antragsteller zweimal erfolgreich gegen die vorangegangenen Fassungen des Bebauungsplans vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorgegangen waren (Urteile vom 10. November 2000 - 8 C 10165/00.OVG – und vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG -, BauR 2004, 1116).

9

Der Nr. 7.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans kommt vorliegend drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zu. Zwar hat der Einzelne grundsätzlich nur einen Anspruch auf Einhaltung planerischer Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, NJW 1994, 1546). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2009, 342) oder sonstige Festsetzungen wie etwa über die überbaubaren Grundstücksflächen sind dagegen prinzipiell nicht drittschützend. Solche Festsetzungen dienen im Allgemeinen nur dazu, eine städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Im Einzelfall kann ihnen jedoch drittschützende Wirkung zukommen, wenn die Gemeinde als Planungsträger dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich vorsieht (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 170; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 1 B 11198/08.OVG -). Dies gilt auch für Festsetzungen von Lärmschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 ZB 09.225 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Januar 1993 - 6 L 195/90 -, juris).

10

Dass die Ortsgemeinde W... hier mit der der auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB basierenden Festsetzung der Lärmschutzbebauung im Bereich der Ordnungszahl 6 (dem Bauvorhaben der Beigeladenen) sowohl den Antragstellern als auch den Grundeigentümern des allgemeinen Wohngebiets jenseits der Riegelbebauung einen Anspruch auf die Lärmschutzbebauung im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts einräumen wollte, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Planbegründung. Diese nimmt ausdrücklich auf die beiden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 2000 - 8 C 10165/00.OVG - und vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG - sowie das schallschutztechnische Gutachten der Firma G… vom 10. September 2007 Bezug und nennt als Ziel der geänderten Planung die Schaffung einer aus Sicht des Immissionsschutzes konfliktfreien Lösung ohne Ausübung von Abwägungsspielräumen im östlichen Bereich des Plangebiets. Mit den Festsetzungen zum Lärmschutz - neben der Nr. 7.2. gehören dazu auch die Errichtung einer Lärmschutzwand südlich der Riegelbebauung (Nr. 7.1.) sowie passive Lärmschutzmaßnahmen in anderen Baugebietsteilen (Nr. 7.3.) - wollte die Ortsgemeinde W... den Belangen des Immissionsschutzes in Bezug auf den östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller Rechnung tragen und eine Störung der künftigen Wohnbebauung u.a. im Bereich der Ordnungszahl 6 durch den Betrieb der Antragsteller ausschließen. Solange diese vorbehaltlose Planfestsetzung nicht durch eine Änderung des Bebauungsplans aufgehoben wird, beansprucht sie uneingeschränkte Geltung. Hinsichtlich der Länge, Höhe und sonstigen Gestaltung der Lärmschutzbebauung im Bereich der Ordnungszahl 6 ist der Bebauungsplan eindeutig. Zu der hier maßgeblichen Festsetzung Nr. 7.2. hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 C 10288/09.OVG – u.a. ausgeführt, die Riegelbebauung schirme – gemeinsam mit dem unmittelbar anschließenden Lärmschutzwall – die westlichen Flächen derselben Grundstücke und die dahinterliegenden Grundstücke ab und erlaube auf allen Grundstücken des Plangebiets auch eine geschützte Außenwohnnutzung. Zusätzlich werde mit dem Verbot von Öffnungen/Fenstern in Aufenthaltsräumen an der Ostfassade des Riegels und von Schlafräumen, zu denen auch Kinderzimmer gehörten, an den Ostfassaden der Gebäudekomplexe 2, 3 (teilweise) und 7 ab dem 1. Obergeschoss der Überschreitung des Nachtimmissionsrichtwerts an besagten Anwesen um mehr als 1 dB(A) bis zu 4,3 dB(A) sachgerecht begegnet werden.

11

Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 hält sich nicht an die Vorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 7.2. Denn sie genehmigt jeweils im Erdgeschoss der 11 Reihenhäuser u.a. vom Wohnzimmer aus zugängliche Küchen mit einer Grundfläche von 9,1 m², die Öffnungen zur Ostseite aufweisen (Tür + Fenster), obwohl gemäß Nr. 7.2 der textlichen Festsetzungen Öffnungen auf der Ostseite zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig sind.

12

Aufenthaltsräume sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 LBauO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Zu den Aufenthaltsräumen zählen in einem Wohngebäude neben Wohn- und Schlafräumen, Wohndielen und Arbeitsräumen jeder Art grundsätzlich auch Küchen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 78; Stich/ Gabelmann/Porger, LBau RhPf, § 2 Rd. 64). Dabei kann eine Küche – wie hier – ein selbständiger Raum mit eigenem Zugang vom Flur (Essküche, Arbeitsküche) sein oder nur eine sog. Kochnische, die keinen unmittelbaren Zugang vom Flur hat, sondern nur z.B. vom Wohnraum aus zugänglich ist oder es kann eine Wohnküche (Raum, der zugleich dem Wohnen wie auch dem Kochen dient) sein. In Sonderfällen werden Kochnischen oder Kleinstküchen (wie z.B. in Junggesellen- und Altenwohnheimen) und sogenannte Teeküchen nicht als Aufenthaltsräume angesehen, weil sie ihrer Größe und Zweckbestimmung nach nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (s. z.B. Stich/ Gabelmann/Porger, a.a.O., § 2 Rn. 65). Maßgebend ist im jeweiligen Einzelfall, dass der betreffende Raum zu seiner Eignung als Aufenthaltsraum aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Mindestvolumen aufweisen muss. So wird für den Schlafraum einer Person ein Mindestrauminhalt von 15 m³ angenommen mit der Folge, dass als Untergrenze bei Vorliegen der Mindesthöhe von 2,40 m eine Fläche von 6,25 m² anzunehmen ist (s. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 43 Rn. 8). Im Einklang damit sieht die „DIN 283, Blatt 1 – Wohnungen, Begriffe“ mindestens 10 m² Fläche für Wohn- und Schlafzimmer vor. Für Küchen enthielt die 2007 ersatzlos gestrichene „DIN 18022 – Küchen, Bäder und WCs im Wohnungsbau“ aus dem Jahre 1989 Hinweise für eine zweckmäßige Gestaltung der Küche, aber keine Mindestmaße (näher dazu s. http://infar.architektur.uni-weimar.de/alte_webseite_2/deu/lehre/archiv/semesterentwurf/freie_entwuerfe/ws04/ws04_chile/downloads/analyse/DIN_18022.pdf). Angesichts des Erfordernisses, ausreichend Stell- und Bewegungsflächen in solchen Räumen zur Verfügung zu haben, dürfte es sich bei 6 m² um das nur in Sonderfällen wie z.B. Arbeitsküchen genügende absolute Minimum handeln, damit man noch von einem Aufenthaltsraum sprechen kann (s. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 43 Rn. 9; vgl. auch Nolte in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, 2009, Art. 46 Rn. 87, der für Küchen eine Mindestgröße von 8 m² verlangt, um sie als Aufenthaltsraum zu qualifizieren). Die Kammer braucht vorliegend nicht zu entscheiden, welche Mindestmaße eine Küche haben muss, um als Aufenthaltsraum angesehen werden zu können. Jedenfalls handelt es sich bei einer Küche in einem Wohngebäude für Familien mit einer Grundfläche von 9,1 m², die über eine 1,5 m² große Fensteröffnung und eine 2,5 m² große Tür sowie über einen Zugang vom Wohnbereich aus verfügt, nach Auffassung der Kammer um einen „Aufenthaltsraum“ im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO, denn eine Küche mit der genannten Grundfläche und Belichtung durch Tür und Fenster ist als Küche für eine Familienwohnung nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt. Dass Küchen grundsätzlich Aufenthaltsräume sind, hat hier im Übrigen auch der Plangeber so gesehen. Denn auf der Seite 21 der Begründung zum Bebauungsplan werden Küchen neben Wohn-/Esszimmer ausdrücklich als schutzbedürftige Aufenthaltsräume bezeichnet (s. auch die beispielhaften Grundskizzen auf den Seiten 11, 14 und 17 der Planbegründung, die sämtlich keine Öffnungen zur Ostseite aufweisen).

13

Hat der Antragsgegner damit in der Baugenehmigung rechtsfehlerhaft Öffnungen in den 11 Küchen an der Ostseite der Riegelbebauung zugelassen, liegt ein Verstoß gegen die nachbarschützende Festsetzung Nr. 7.2. vor. Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass der Antragsgegner, wie er in den Hinweisen H 03 zur Baugenehmigung (Seite 3) ausgeführt hat, offenkundig der Auffassung ist, dass die geplanten Küchen keine Aufenthaltsräume sind. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner diese Rechtsmeinung lediglich im Rahmen von „Hinweisen“ getätigt hat. Hinweise in Baugenehmigungen lösen im Gegensatz zu Nebenbestimmungen keine Rechtsfolgen aus. Darüber hinaus ist es den Antragstellern nicht zuzumuten, trotz der Festsetzung Nr. 7.2. des Bebauungsplans die – nach Auffassung der Kammer – fehlerhafte Rechtsansicht des Antragsgegners in Bezug auf den Begriff des Aufenthaltsraums hinzunehmen. Denn erwächst die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 gegenüber den Antragstellern in Bestandskraft, so können sich die künftigen Bewohner der Riegelbebauung hierauf mit der Folge berufen, dass sie im Falle einer Immissionswertüberschreitung am Küchenfenster an der Ostseite ihrer Reihenhäuser leichter Abwehransprüche gegen den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller geltend machen können.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

15

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 GKG.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 N 12.2124

Im Namen des Volkes

Urteil

4. August 2015

15. Senat

P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Festsetzung der Vorlagepflicht schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren, Bezugnahme auf DIN-Vorschrift im Satzungstext, rückwirkende Heilung eines Bekanntmachungsmangels im ergänzenden Verfahren, Bestimmtheit von Emissionskontingenten, Lärmschutzbelange in der Abwägung, Neuanlauf der Rügefrist nach Heilung des Bekanntmachungsmangels, Teilunwirksamkeit

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen Große Kreisstadt Sch., S-garten ..., Sch.,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ..,

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 4. August 2015 folgendes

Urteil:

I.

Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Großen Kreisstadt Sch. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 ist unwirksam.

II.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „T.“ der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. ..., und ... Gemarkung ... Der Bebauungsplan überplant das ca. 8,3 ha große, im Stadtgebiet südwestlich der Innenstadt und nordöstlich der Bahnlinie gelegene Gelände der ehemaligen ...Fabrik der Firma ..., deren Betrieb 1994 aufgegeben wurde. Der Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche zwei Sondergebiete (SO 1 und SO 2) mit der Zweckbestimmung Handel fest (u. a. Einzelhandelsbetriebe mit eingeschränktem Sortiment, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für freie Berufe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften; im SO 1 zusätzlich Kino und Diskothek). Neben öffentlichen Verkehrsflächen weist er außerdem im Nordwesten eine kleinere Fläche für den Gemeinbedarf - Öffentliche Verwaltungen sowie ein Mischgebiet aus. Im Osten ist angrenzend an die bestehende Wohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

In seiner Sitzung am 3. Februar 2009 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin für das Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans und machte diesen Beschluss am 26. März 2010 öffentlich bekannt. Am 20. Mai 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss den ersten Planentwurf, fasste den Auslegungsbeschluss und machte ihn am 27. Mai 2010 öffentlich bekannt. In der Zeit von 8. Juni 2010 bis 9. Juli 2010 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Nach einer Änderung der Planung billigte der Planungs- und Umweltausschuss am 27. Oktober 2010 einen zweiten Planentwurf und legte diesen nach öffentlicher Bekanntgabe am 2. November 2010 in der Zeit von 10. November 2010 bis 10. Dezember 2010 öffentlich aus. Am 16. Dezember 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss eine dritte Änderung des Planentwurfs, deren Auslegung am 20. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zeit von 3. Januar 2011 bis 7. Februar 2011 erfolgte eine erneute (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Am 24. Februar 2011 billigte der Planungs- und Umweltausschuss schließlich die vierte Änderung des Planentwurfs und gab dies am 2. März 2011 öffentlich bekannt. In der Zeit von 10. März 2011 bis 11. April 2011 führte die Antragsgegnerin eine nochmalige (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch. Die Antragstellerin erhob jeweils mit Schreiben vom 8. Juli 2010, 9. Dezember 2010, 4. Februar 2011 und 8. April 2011 Einwendungen. Am 14. Juli 2011 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in der Fassung vom 27. April 2011 als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 22. September 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Antragsgegnerin erfolgte am 23. September 2011.

Am 10. September 2014 hat die Antragsgegnerin dem Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren einen „Hinweis zur Zugänglichkeit von Normblättern, Richtlinien und Regelwerken etc.“ angefügt und die Originale mit einem Aufkleber versehen, wonach „die DIN 45691 sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin einzusehen“ und „DIN-Normblätter ferner beim ... Verlag GmbH, B. und K., zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archi. V. m.äßig niedergelegt (sind)“. Die Änderung wurde vom Oberbürgermeister am 10. September 2014 ausgefertigt und am 17. September 2014 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass die Änderung rückwirkend zum 23. September 2011 in Kraft tritt.

Bereits am 20. September 2012 hat die Antragsgegnerin Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf die DIN 45691 und diese wiederum auf weitere DIN-Vorschriften und Literaturstellen verweise, die von Stadt nicht zur Einsicht vorgehalten würden. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Heilung des Bekanntmachungsmangels sei unwirksam. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Eine Gliederung von Baugebieten nach Emissionsverhalten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sei im Sondergebiet nicht möglich. Auch bilde die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der tatsächlichen Nutzungsarten nicht ab. Außerdem sei die Festsetzung in Buchst A Nr. 2.6. a und Nr. 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Der Bebauungsplan leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Diese könnten noch geltend gemacht werden, weil die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erst mit der erneuten Bekanntmachung angelaufen sei. Die Lärmschutzbelange und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse des östlich an das Sondergebiet SO 2 angrenzenden allgemeinen Wohngebiets seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 würden an den Immissionsorten IO 6 und IO 7 im allgemeinen Wohngebiet die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm ohne aktiven Lärmschutz zwar gerade nicht überschritten; durch die Zunahme des Verkehrslärms sei aber insgesamt eine Überschreitung der Grenzwerte anzunehmen. Der Gutachter schlage insoweit einen passiven Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen vor; das sei den künftigen Bewohnern im Wohngebiet nicht zumutbar. Außerdem schlage der Gutachter eine Schallschutzmaßnahme durch einen 8 m hohen Baukörper vor; dies sei im Bebauungsplan nicht durch ein Baugebot umgesetzt worden. Weiterhin sei der Lärm von der Fabrikstraße und von dem geplanten Kreisverkehr mit zwei Abfahrten nicht in die Schallausbreitungsberechnung der schalltechnischen Untersuchung und damit auch nicht in die Abwägung einbezogen worden. Unter Zugrundelegung eines Gutachtes der ... vom 31. Mai 2013 ergebe sich im allgemeinen Wohngebiet - entgegen A.5.1.a der textlichen Hinweise des Bebauungsplan, dass der Orientierungswert der DIN 18005 nur nachts um maximal 4 dB (A) überschritten werde - ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A); auch tags würden mit bis zu 58 dB(A) die Orientierungswerte überschritten. Die festgesetzten Emissionskontingente seien entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977) nicht hinreichend bestimmt, weil die Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4 nicht mit denjenigen im Bebauungsplan übereinstimmten; Teile dieser Flächen seien im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt worden. Schließlich sei in der schalltechnischen Untersuchung die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass der am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossene Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

An den Immissionsorten IO 6 und IO 7 würden die Grenzwerte nicht überschritten. Baugebote seien im Bebauungsplan nicht erforderlich, da die Umsetzung des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren erfolge. Die Fabrikstraße sei keine relevante Lärmquelle, da in Buchst. A.2.4.a der Satzung ein Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge von Westen festgesetzt sei. In der schalltechnischen Untersuchung seien alle relevanten Verkehrswege bei Berechnung des Lärms berücksichtigt worden.

Die Landesanwaltschaft ... als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig (vgl. unten A.) und hinsichtlich Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch begründet (vgl. unten B.). Im Übrigen ist er unbegründet (vgl. unten C.). Dies führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. unten D.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin von mehreren im Plangebiet gelegenen Grundstücken und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen auf diesen Grundstücken; sie kann sich insoweit auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5/14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 9).

B. Der Antrag ist hinsichtlich Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen begründet; insoweit ist der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64,Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.); auch die in § 9 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten sehen eine entsprechende Ermächtigung nicht vor. Art. 81 BayBO und§ 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jedoch jeweils abschließend. Ein Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG; U.v. 30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 8; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, S. 59).

C. Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen ist der Antrag unbegründet. Insoweit liegen weder formelle noch materielle Verstöße vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er entgegen der Auffassung der Antragstellerin ordnungsgemäß verkündet.

Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die mehrfache Bezugnahme in Buchst. A Nr. 2.6.a der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich - wie hier - erst aus dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt oder erst aus dieser Vorschrift folgt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen zu ermitteln ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen vom Inhalt auch dieser DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12, 13; B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 158 = juris Rn. 4; B. v. 30.9.2014 - 4 B 49/14 - ZfBR 2015, 60; BayVGH, U.v. 20.5. 2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 14 ff.).

Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 und weiterer Regelwerke bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sowie bei der... Verlag GmbH aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt auch für die in der DIN 45691 weiter in Bezug genommenen Regelungen, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht (z. B. Literaturangaben oder TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl 1998, S. 503 ff.) oder für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich sind, weil sie für die in den textlichen Festsetzungen Buchst. Nr. 2.6.a getroffenen Regelungen nicht von Bedeutung sind. Dafür, dass diese Regelwerke entgegen den Angaben im ergänzenden Zusatztext und in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung tatsächlich nicht bereitgehalten werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob für eine verlässliche und zumutbare Kenntnisnahme von den DIN-Vorschriften auch der allgemeiner Hinweis auf die ... Verlag GmbH als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt, auch wenn damit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein können (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 16; Storost in Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand Juli 2015, § 7 Rn. H2), muss daher nicht entschieden werden.

Da es sich bei dem Fehler der Bekanntmachung um einen im ergänzenden Verfahren behebbaren, die Identität des Bebauungsplans wahrenden Mangel handelt und der Bebauungsplan keine inhaltliche Änderung erfahren hat, der Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, konnte der Mangel der Bekanntmachung auch rückwirkend und ohne Entscheidung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2/99 - NVwZ 2001, 203 = juris Rn. 16 ff. zu § 215a Abs. 2 BauGB 1998; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 7; VGH BW, U. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 43 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Okt. 2015, § 214 Rn. 159 ff., 171 und 179 ff.).

2. Der Bebauungsplan ist nicht deswegen materiell fehlerhaft, weil die textlichen Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 1) zum Immissionsschutz in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 unwirksam wären.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung von Baugebieten nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 zulässig.

Zwar finden nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO der § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO und damit auch§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Anwendung, wonach die in den§§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Möglich sind aber entsprechende Festsetzungen des Emissionsverhaltens durch „besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung“ im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - NVwZ 2003, 1259 = juris Rn. 16; U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - Rn. 31). Durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Herausnahme des § 11 aus§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO durch die Novelle von 1990 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers nämlich lediglich klargestellt werden, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete der§§ 2 bis 9 in BauNVO in§ 1 Abs. 1 bis 10 BauNVO festgelegt sind, in den Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - a. a. O. unter Bezugnahme auf BR-Drs. 354/89 S. 40). Um eine solche Festsetzung handelt es sich hier.

b) Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht die Festsetzung der Emissionskontingente (früher: immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen und in der Planzeichnung nicht in Widerspruch zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit, weil die betreffenden Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4, mit denjenigen im Bebauungsplan nicht vollständig übereinstimmen, sondern Teile dieser Flächen im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind.

Nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977 - BauR 2010, 54 = juris Rn. 39) verlangt der Bestimmheitsgrundsatz, dass aus dem Bebauungsplan erkennbar ist, auf welche Flächen sich die Emissionskontingente beziehen. Das ist hier der Fall. Die betroffenen Flächen lassen sich zweifelsfrei den in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen Baugebietsflächen „SO 1“ und „SO 2“ zuordnen; sie sind in der Planzeichnung orange markiert. Dass die schalltechnische Untersuchung der ... auf der Grundlage des zweiten Bebauungsplanentwurfs noch von größeren Flächen ausgegangen ist, ist insoweit unerheblich. Im Übrigen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Verringerung der festgesetzten gegenüber der in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Fläche nicht zu einer Erhöhung der Immissionspegel im allgemeinen Wohngebiet führt (vgl. Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit dem Einwand, der Bebauungsplan stehe in Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE - juris), weil die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der Nutzungsarten nicht abbilde.

Nach dieser Entscheidung muss die Emissionskontingentierung in Sondergebieten spezifische Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachten. Soll mit dem Bebauungsplan ein bestimmtes Vorhaben ermöglicht werden, genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten regelmäßig nur dann dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird. Die Emissionskontingentierung muss der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden und die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen (OVG NRW, U.v. 9.11.2012, a. a. O., Rn. 167, 169 und 171).

Diesen Anforderungen widerspricht der angegriffene Bebauungsplan indes schon deswegen nicht, weil die Antragsgegnerin im Gegensatz zu dem vom Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall mit der Planung kein bestimmtes Vorhaben in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 in den Blick genommen hat, das verwirklicht werden soll. Vielmehr lässt der Bebauungsplan nach Buchst. A Nr. 2.1.a der textlichen Festsetzungen generell Einzelhandelsbetriebe (mit Sortimentsbeschränkungen), Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsräume, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke etc. zu.

3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3,§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 5.5.2015 BauR 2015, 1620/1622; BayVerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.5.2015 - Vf. 16-VII-14 - BayVBl 2015, 677 = juris Rn. 53 m. w. N.). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot verstößt. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin sind nicht berechtigt. Insoweit sind zwar die Rügemöglichkeiten nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfristet, obwohl die Antragstellerin diese Einwände nicht innerhalb eines Jahres nach der (ersten) Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 23. September 2011 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Da diese Bekanntmachung wegen der oben angeführten Mängel nicht geeignet war, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aber erst nach der (zweiten) Bekanntmachung vom 17. September 2014 angelaufen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40/96 - ZfBR 1997, 206/207 = juris Rn. 8; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 215 Rn. 39; Petz in Berliner Kommentar, § 215 Rn. 23 und § 214 Rn. 171; SächsOVG, U.v. 14.2.1996 - 1 S 98/95 - SächsVBl 1997, 56) und wurde durch das Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 22. September 2014 (Blatt 131 ff. der Gerichtsakte) gewahrt. Die darin geltend gemachten Abwägungsmängel bezüglich des Gewerbe- und Verkehrslärms liegen jedoch nicht vor.

a) Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch den Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 zusammen mit dem Verkehrslärm auf den geplanten Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten würde, geht fehl.

Nach Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise und der den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Immissionsschutz zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 hält der Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 die Orientierungswerte der DIN 18005-1 - Beiblatt 1 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerade noch ein bzw. unterschreitet sie geringfügig. Hingegen überschreitet der Verkehrslärm von den Planstraßen und bestehenden Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 nachts um 4 dB(A) (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise). Aus dieser Überschreitung lässt sich indes noch kein Abwägungsmangel ableiten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese Überschreitung erkannt, jedoch im Rahmen der Abwägung die öffentlichen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) höher gewichtet. Dies ist - auch nach Beiblatt 1 Nr. 1.2 der DIN 18005-1 - zulässig, zumal jedenfalls die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden (vgl. schalltechnische Untersuchung der ... vom 13.10.2010, S. 18). Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen verschiedener Berechnungsmethoden nicht zulässig ist (vgl. Hinweis 1.2 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1). Eine Ausnahme gilt insoweit allenfalls dann, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums, d. h. in einem allgemeinen Wohngebiet mit Mittelungspegeln von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 - NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 384 ff; Rn. 69; U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 53; U.v. 13.05.2009 - 9 A 72/07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69; B.v. 25.6.2013 - 4 BN 21/13 - juris Rn. 3). Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Berechnungen in dem von ihr beauftragten und vorgelegten Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 geltend macht, dass im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entgegen Buchst. A. Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise, wonach letztlich von einer Geräuschbelastung von 49 dB(A) nachts und von 55 dB(A) tags ausgegangen werde, tatsächlich ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) und bis zu 58 dB(A) tags erreicht werden könne, zeigt sie ebenfalls keinen rechtlichen erheblichen Abwägungsmangel auf.

Zwar ist eine solche Erhöhung der Werte denkbar, wenn unter Ausnutzung der im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 9 m ein viertes (Dach-)Geschoss errichtet wird und deshalb der dem Sondergebiet nächst gelegene Immissionsort über 8,5 m und damit höher liegt als in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 angenommen. Da die Grenzwerte der 16. BImSchV in diesem Fall aber dennoch nicht überschritten werden und die Antragsgegnerin in Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei einer Überschreitung lediglich der Orientierungswerte architektonische Selbsthilfe durch Situierung der Aufenthaltsräume auf vom Lärm abgewandten Seiten möglich ist und eine Konfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren stattfinden soll, ist jedoch anzunehmen, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin bei Kenntnis dieses Mangels keine anderen Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen hätte, so dass der Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Im Übrigen ist das Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 insoweit nicht überzeugend, als es auch die Vorbelastungen durch andere Verkehrswege (W... Straße) mit in seine Berechnungen einbezogen hat. Lärmvorbelastungen sind jedoch - anders als bei der Anwendung der Orientierungswerte (vgl. Nr. 1.2 Abs. 8 Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1) - im Rahmen der 16. BImSchV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2003 - 4 BN 19/03 - BRS 66 Nr. 57 = juris Rn. 19; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28/10 - BRS 76 Nr. 19 = juris Rn. 3; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24/12 - NVwZ 2014, 1454 = juris Rn. 26).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit den Einwand, ein Abwägungsmangel liege deswegen vor, weil der Lärm des geplanten Kreisverkehrs der Planstraße A mit zwei Abfahrten nach Westen und Osten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.

Zwar trifft es zu, dass der Verkehrslärm aus dem Kreisverkehr in der der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 nicht gesondert ausgewiesen ist (obwohl dieser in den als Anlage beigefügten Plänen der Untersuchung eingetragen ist); vielmehr hat der Gutachter seinen Berechnungen eine durchgehende Planstraße A mit genereller Geschwindigkeit der Fahrzeuge von durchgängig 50 km/h zugrunde gelegt. Nach den ergänzenden Stellungnahmen der ... vom 20. Januar 2013 (S. 5) und vom 12. November 2014 (S. 1) wäre bei Berücksichtigung des Kreisverkehrs jedoch eine geringere Fahrgeschwindigkeiten von 30 km/h anzusetzen, was insgesamt zu einer Reduzierung der Emissionspegel geführt hätte (vgl. auch VG Dresden, U.v. 9.7.2009 - 3 K 638/06 - juris Rn. 39; Nr. 1.4.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2006; Graf/Stähli, Weniger Lärm dank Verkehrskreisel?, Umweltpraxis Nr. 34/Juni 2003, Seite 33 f. [www...ch/...pdf]; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Wirkung von Maßnahmen zur Umweltentlastung, Teil 2 Kreisverkehre, Stand 22.2.2015, S. 2 f. [http://www...de/...pdf]. Auch die Zu- und Anfahrten zum Kreisverkehr führen nach diesen Stellungnahmen wegen geringer Fahrstrecke und Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass durch die Errichtung des Kreisverkehrs jedenfalls keine höhere Verkehrslärmbelastung verursacht wird und daher ein diesbezüglicher Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis ebenfalls nicht von Einfluss gewesen wäre.

d) Ebenso wenig ist ein Mangel der Abwägung darin zu sehen, dass im Bebauungsplan der von der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutz durch den Bau eines 8 m hohen Baukörpers im Sondergebiet SO 2 nicht als Verpflichtung festgesetzt wurde, in Buchst. A Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen und in der Bauzeichnung (Nutzungsschablone) vielmehr für das Sondergebiet SO 2 auf der Grundlage von § 18,§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO lediglich eine Mindestfirsthöhe von 8 m als „Angebotsplanung“ ausgewiesen ist.

Zwar sind „Bauverpflichtungen“ zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen durch (aufschiebend) bedingte Nutzungsfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB möglich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 49). Ob eine Gemeinde eine solche Verpflichtung im Bebauungsplan festlegt, liegt jedoch in ihrem planerischen Ermessen. Eine Festsetzungspflicht bestand hierzu nicht.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Belange des Lärmschutzes und der gesunden Wohnverhältnisse gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zwar zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich daher Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben Maßnahmen des Schallschutzes nach sich ziehen. Dies folgt aus § 50 BImSchG. Durch zugelassene Bauvorhaben dürfen grundsätzlich keine Geräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde eine von ihr erkannte und in der Abwägung berücksichtigte Lärmschutzproblematik im Bebauungsplan stets selbst bewältigen muss. Von einer abschließender Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann (BVerwG, B.v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - NJW 1995, 2572 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 m. w. N.). In diesen Fällen bleibt es der Gemeinde unbenommen, planerische Zurückhaltung zu üben. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Eine Konfliktbewältigung hinsichtlich der Lärmschutzfragen ist im Einzelfall ohne Weiteres in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren möglich und kann etwa im Wege von Auflagen geregelt werden, wenn durch die Lärmeinwirkungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

e) Ein Abwägungsfehler liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Anordnung von passivem Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen im allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet hat (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise sowie Ziff. II. der planlichen Hinweise). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nur nachrichtliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und entsprechende Vorkehrungen für die betreffenden Einzelvorhaben ausdrücklich dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass passive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen jedenfalls dann zumutbar sind, wenn aktiver Schallschutz nicht möglich ist; einen Anspruch auf Schlafen bei offenem oder gekippten Fenster gibt es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 - 4 C 4/05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 26 ff.; B.v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.; B.v. 7.6.2012 - 4 BN 6/12 - ZfBR 2012, 578 Rn. 7 f.; VGH BW, U.v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186 = juris Rn. 56; U.v. 8.10.2012 - 5 S 203/11 - UPR 2013, 160 = juris Rn. 106).

f) Zu Recht wurde bei der Ermittlung des Verkehrslärms die Fabrikstraße nicht mit in Schallausbreitungsberechnung einbezogen. Diese liegt zwar im Geltungsbereich des Plangebiets, erfährt durch die Planung aber keine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Straße entweder um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird (Abs. 1 Nr. 1), durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Abs. 1 Nr. 2) oder der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und macht auch die Antragstellerin nicht geltend.

g) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin schließlich mit dem Einwand, in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 sei die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt. Da die Flächen nicht im Einwirkungsbereich von Geräuschen aus bestehenden Anlagen und Betrieben liegen, vielmehr ein seit 1994 brach liegendes Gelände einer ehemaligen ... Fabrik neu überplant wird, liegt eine gewerbliche Vorbelastung nicht vor (vgl. auch ergänzende Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

D. Die Rechtswidrigkeit von Buchst. A Nr. 2.6.a. 3) und 6) der textlichen Festsetzungen hat Unwirksamkeit allein dieser Festsetzungen, nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, weil die übrigen (rechtmäßigen) Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 29; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 57).

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1,§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 N 12.2124

Im Namen des Volkes

Urteil

4. August 2015

15. Senat

P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Festsetzung der Vorlagepflicht schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren, Bezugnahme auf DIN-Vorschrift im Satzungstext, rückwirkende Heilung eines Bekanntmachungsmangels im ergänzenden Verfahren, Bestimmtheit von Emissionskontingenten, Lärmschutzbelange in der Abwägung, Neuanlauf der Rügefrist nach Heilung des Bekanntmachungsmangels, Teilunwirksamkeit

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen Große Kreisstadt Sch., S-garten ..., Sch.,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ..,

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 4. August 2015 folgendes

Urteil:

I.

Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Großen Kreisstadt Sch. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 ist unwirksam.

II.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „T.“ der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. ..., und ... Gemarkung ... Der Bebauungsplan überplant das ca. 8,3 ha große, im Stadtgebiet südwestlich der Innenstadt und nordöstlich der Bahnlinie gelegene Gelände der ehemaligen ...Fabrik der Firma ..., deren Betrieb 1994 aufgegeben wurde. Der Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche zwei Sondergebiete (SO 1 und SO 2) mit der Zweckbestimmung Handel fest (u. a. Einzelhandelsbetriebe mit eingeschränktem Sortiment, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für freie Berufe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften; im SO 1 zusätzlich Kino und Diskothek). Neben öffentlichen Verkehrsflächen weist er außerdem im Nordwesten eine kleinere Fläche für den Gemeinbedarf - Öffentliche Verwaltungen sowie ein Mischgebiet aus. Im Osten ist angrenzend an die bestehende Wohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

In seiner Sitzung am 3. Februar 2009 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin für das Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans und machte diesen Beschluss am 26. März 2010 öffentlich bekannt. Am 20. Mai 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss den ersten Planentwurf, fasste den Auslegungsbeschluss und machte ihn am 27. Mai 2010 öffentlich bekannt. In der Zeit von 8. Juni 2010 bis 9. Juli 2010 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Nach einer Änderung der Planung billigte der Planungs- und Umweltausschuss am 27. Oktober 2010 einen zweiten Planentwurf und legte diesen nach öffentlicher Bekanntgabe am 2. November 2010 in der Zeit von 10. November 2010 bis 10. Dezember 2010 öffentlich aus. Am 16. Dezember 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss eine dritte Änderung des Planentwurfs, deren Auslegung am 20. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zeit von 3. Januar 2011 bis 7. Februar 2011 erfolgte eine erneute (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Am 24. Februar 2011 billigte der Planungs- und Umweltausschuss schließlich die vierte Änderung des Planentwurfs und gab dies am 2. März 2011 öffentlich bekannt. In der Zeit von 10. März 2011 bis 11. April 2011 führte die Antragsgegnerin eine nochmalige (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch. Die Antragstellerin erhob jeweils mit Schreiben vom 8. Juli 2010, 9. Dezember 2010, 4. Februar 2011 und 8. April 2011 Einwendungen. Am 14. Juli 2011 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in der Fassung vom 27. April 2011 als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 22. September 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Antragsgegnerin erfolgte am 23. September 2011.

Am 10. September 2014 hat die Antragsgegnerin dem Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren einen „Hinweis zur Zugänglichkeit von Normblättern, Richtlinien und Regelwerken etc.“ angefügt und die Originale mit einem Aufkleber versehen, wonach „die DIN 45691 sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin einzusehen“ und „DIN-Normblätter ferner beim ... Verlag GmbH, B. und K., zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archi. V. m.äßig niedergelegt (sind)“. Die Änderung wurde vom Oberbürgermeister am 10. September 2014 ausgefertigt und am 17. September 2014 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass die Änderung rückwirkend zum 23. September 2011 in Kraft tritt.

Bereits am 20. September 2012 hat die Antragsgegnerin Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf die DIN 45691 und diese wiederum auf weitere DIN-Vorschriften und Literaturstellen verweise, die von Stadt nicht zur Einsicht vorgehalten würden. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Heilung des Bekanntmachungsmangels sei unwirksam. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Eine Gliederung von Baugebieten nach Emissionsverhalten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sei im Sondergebiet nicht möglich. Auch bilde die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der tatsächlichen Nutzungsarten nicht ab. Außerdem sei die Festsetzung in Buchst A Nr. 2.6. a und Nr. 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Der Bebauungsplan leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Diese könnten noch geltend gemacht werden, weil die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erst mit der erneuten Bekanntmachung angelaufen sei. Die Lärmschutzbelange und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse des östlich an das Sondergebiet SO 2 angrenzenden allgemeinen Wohngebiets seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 würden an den Immissionsorten IO 6 und IO 7 im allgemeinen Wohngebiet die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm ohne aktiven Lärmschutz zwar gerade nicht überschritten; durch die Zunahme des Verkehrslärms sei aber insgesamt eine Überschreitung der Grenzwerte anzunehmen. Der Gutachter schlage insoweit einen passiven Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen vor; das sei den künftigen Bewohnern im Wohngebiet nicht zumutbar. Außerdem schlage der Gutachter eine Schallschutzmaßnahme durch einen 8 m hohen Baukörper vor; dies sei im Bebauungsplan nicht durch ein Baugebot umgesetzt worden. Weiterhin sei der Lärm von der Fabrikstraße und von dem geplanten Kreisverkehr mit zwei Abfahrten nicht in die Schallausbreitungsberechnung der schalltechnischen Untersuchung und damit auch nicht in die Abwägung einbezogen worden. Unter Zugrundelegung eines Gutachtes der ... vom 31. Mai 2013 ergebe sich im allgemeinen Wohngebiet - entgegen A.5.1.a der textlichen Hinweise des Bebauungsplan, dass der Orientierungswert der DIN 18005 nur nachts um maximal 4 dB (A) überschritten werde - ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A); auch tags würden mit bis zu 58 dB(A) die Orientierungswerte überschritten. Die festgesetzten Emissionskontingente seien entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977) nicht hinreichend bestimmt, weil die Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4 nicht mit denjenigen im Bebauungsplan übereinstimmten; Teile dieser Flächen seien im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt worden. Schließlich sei in der schalltechnischen Untersuchung die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass der am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossene Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

An den Immissionsorten IO 6 und IO 7 würden die Grenzwerte nicht überschritten. Baugebote seien im Bebauungsplan nicht erforderlich, da die Umsetzung des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren erfolge. Die Fabrikstraße sei keine relevante Lärmquelle, da in Buchst. A.2.4.a der Satzung ein Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge von Westen festgesetzt sei. In der schalltechnischen Untersuchung seien alle relevanten Verkehrswege bei Berechnung des Lärms berücksichtigt worden.

Die Landesanwaltschaft ... als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig (vgl. unten A.) und hinsichtlich Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch begründet (vgl. unten B.). Im Übrigen ist er unbegründet (vgl. unten C.). Dies führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. unten D.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin von mehreren im Plangebiet gelegenen Grundstücken und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen auf diesen Grundstücken; sie kann sich insoweit auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5/14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 9).

B. Der Antrag ist hinsichtlich Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen begründet; insoweit ist der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64,Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.); auch die in § 9 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten sehen eine entsprechende Ermächtigung nicht vor. Art. 81 BayBO und§ 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jedoch jeweils abschließend. Ein Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG; U.v. 30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 8; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, S. 59).

C. Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen ist der Antrag unbegründet. Insoweit liegen weder formelle noch materielle Verstöße vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er entgegen der Auffassung der Antragstellerin ordnungsgemäß verkündet.

Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die mehrfache Bezugnahme in Buchst. A Nr. 2.6.a der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich - wie hier - erst aus dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt oder erst aus dieser Vorschrift folgt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen zu ermitteln ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen vom Inhalt auch dieser DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12, 13; B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 158 = juris Rn. 4; B. v. 30.9.2014 - 4 B 49/14 - ZfBR 2015, 60; BayVGH, U.v. 20.5. 2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 14 ff.).

Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 und weiterer Regelwerke bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sowie bei der... Verlag GmbH aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt auch für die in der DIN 45691 weiter in Bezug genommenen Regelungen, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht (z. B. Literaturangaben oder TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl 1998, S. 503 ff.) oder für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich sind, weil sie für die in den textlichen Festsetzungen Buchst. Nr. 2.6.a getroffenen Regelungen nicht von Bedeutung sind. Dafür, dass diese Regelwerke entgegen den Angaben im ergänzenden Zusatztext und in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung tatsächlich nicht bereitgehalten werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob für eine verlässliche und zumutbare Kenntnisnahme von den DIN-Vorschriften auch der allgemeiner Hinweis auf die ... Verlag GmbH als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt, auch wenn damit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein können (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 16; Storost in Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand Juli 2015, § 7 Rn. H2), muss daher nicht entschieden werden.

Da es sich bei dem Fehler der Bekanntmachung um einen im ergänzenden Verfahren behebbaren, die Identität des Bebauungsplans wahrenden Mangel handelt und der Bebauungsplan keine inhaltliche Änderung erfahren hat, der Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, konnte der Mangel der Bekanntmachung auch rückwirkend und ohne Entscheidung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2/99 - NVwZ 2001, 203 = juris Rn. 16 ff. zu § 215a Abs. 2 BauGB 1998; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 7; VGH BW, U. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 43 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Okt. 2015, § 214 Rn. 159 ff., 171 und 179 ff.).

2. Der Bebauungsplan ist nicht deswegen materiell fehlerhaft, weil die textlichen Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 1) zum Immissionsschutz in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 unwirksam wären.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung von Baugebieten nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 zulässig.

Zwar finden nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO der § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO und damit auch§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Anwendung, wonach die in den§§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Möglich sind aber entsprechende Festsetzungen des Emissionsverhaltens durch „besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung“ im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - NVwZ 2003, 1259 = juris Rn. 16; U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - Rn. 31). Durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Herausnahme des § 11 aus§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO durch die Novelle von 1990 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers nämlich lediglich klargestellt werden, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete der§§ 2 bis 9 in BauNVO in§ 1 Abs. 1 bis 10 BauNVO festgelegt sind, in den Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - a. a. O. unter Bezugnahme auf BR-Drs. 354/89 S. 40). Um eine solche Festsetzung handelt es sich hier.

b) Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht die Festsetzung der Emissionskontingente (früher: immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen und in der Planzeichnung nicht in Widerspruch zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit, weil die betreffenden Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4, mit denjenigen im Bebauungsplan nicht vollständig übereinstimmen, sondern Teile dieser Flächen im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind.

Nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977 - BauR 2010, 54 = juris Rn. 39) verlangt der Bestimmheitsgrundsatz, dass aus dem Bebauungsplan erkennbar ist, auf welche Flächen sich die Emissionskontingente beziehen. Das ist hier der Fall. Die betroffenen Flächen lassen sich zweifelsfrei den in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen Baugebietsflächen „SO 1“ und „SO 2“ zuordnen; sie sind in der Planzeichnung orange markiert. Dass die schalltechnische Untersuchung der ... auf der Grundlage des zweiten Bebauungsplanentwurfs noch von größeren Flächen ausgegangen ist, ist insoweit unerheblich. Im Übrigen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Verringerung der festgesetzten gegenüber der in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Fläche nicht zu einer Erhöhung der Immissionspegel im allgemeinen Wohngebiet führt (vgl. Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit dem Einwand, der Bebauungsplan stehe in Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE - juris), weil die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der Nutzungsarten nicht abbilde.

Nach dieser Entscheidung muss die Emissionskontingentierung in Sondergebieten spezifische Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachten. Soll mit dem Bebauungsplan ein bestimmtes Vorhaben ermöglicht werden, genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten regelmäßig nur dann dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird. Die Emissionskontingentierung muss der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden und die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen (OVG NRW, U.v. 9.11.2012, a. a. O., Rn. 167, 169 und 171).

Diesen Anforderungen widerspricht der angegriffene Bebauungsplan indes schon deswegen nicht, weil die Antragsgegnerin im Gegensatz zu dem vom Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall mit der Planung kein bestimmtes Vorhaben in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 in den Blick genommen hat, das verwirklicht werden soll. Vielmehr lässt der Bebauungsplan nach Buchst. A Nr. 2.1.a der textlichen Festsetzungen generell Einzelhandelsbetriebe (mit Sortimentsbeschränkungen), Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsräume, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke etc. zu.

3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3,§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 5.5.2015 BauR 2015, 1620/1622; BayVerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.5.2015 - Vf. 16-VII-14 - BayVBl 2015, 677 = juris Rn. 53 m. w. N.). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot verstößt. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin sind nicht berechtigt. Insoweit sind zwar die Rügemöglichkeiten nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfristet, obwohl die Antragstellerin diese Einwände nicht innerhalb eines Jahres nach der (ersten) Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 23. September 2011 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Da diese Bekanntmachung wegen der oben angeführten Mängel nicht geeignet war, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aber erst nach der (zweiten) Bekanntmachung vom 17. September 2014 angelaufen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40/96 - ZfBR 1997, 206/207 = juris Rn. 8; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 215 Rn. 39; Petz in Berliner Kommentar, § 215 Rn. 23 und § 214 Rn. 171; SächsOVG, U.v. 14.2.1996 - 1 S 98/95 - SächsVBl 1997, 56) und wurde durch das Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 22. September 2014 (Blatt 131 ff. der Gerichtsakte) gewahrt. Die darin geltend gemachten Abwägungsmängel bezüglich des Gewerbe- und Verkehrslärms liegen jedoch nicht vor.

a) Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch den Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 zusammen mit dem Verkehrslärm auf den geplanten Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten würde, geht fehl.

Nach Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise und der den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Immissionsschutz zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 hält der Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 die Orientierungswerte der DIN 18005-1 - Beiblatt 1 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerade noch ein bzw. unterschreitet sie geringfügig. Hingegen überschreitet der Verkehrslärm von den Planstraßen und bestehenden Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 nachts um 4 dB(A) (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise). Aus dieser Überschreitung lässt sich indes noch kein Abwägungsmangel ableiten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese Überschreitung erkannt, jedoch im Rahmen der Abwägung die öffentlichen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) höher gewichtet. Dies ist - auch nach Beiblatt 1 Nr. 1.2 der DIN 18005-1 - zulässig, zumal jedenfalls die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden (vgl. schalltechnische Untersuchung der ... vom 13.10.2010, S. 18). Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen verschiedener Berechnungsmethoden nicht zulässig ist (vgl. Hinweis 1.2 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1). Eine Ausnahme gilt insoweit allenfalls dann, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums, d. h. in einem allgemeinen Wohngebiet mit Mittelungspegeln von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 - NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 384 ff; Rn. 69; U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 53; U.v. 13.05.2009 - 9 A 72/07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69; B.v. 25.6.2013 - 4 BN 21/13 - juris Rn. 3). Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Berechnungen in dem von ihr beauftragten und vorgelegten Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 geltend macht, dass im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entgegen Buchst. A. Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise, wonach letztlich von einer Geräuschbelastung von 49 dB(A) nachts und von 55 dB(A) tags ausgegangen werde, tatsächlich ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) und bis zu 58 dB(A) tags erreicht werden könne, zeigt sie ebenfalls keinen rechtlichen erheblichen Abwägungsmangel auf.

Zwar ist eine solche Erhöhung der Werte denkbar, wenn unter Ausnutzung der im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 9 m ein viertes (Dach-)Geschoss errichtet wird und deshalb der dem Sondergebiet nächst gelegene Immissionsort über 8,5 m und damit höher liegt als in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 angenommen. Da die Grenzwerte der 16. BImSchV in diesem Fall aber dennoch nicht überschritten werden und die Antragsgegnerin in Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei einer Überschreitung lediglich der Orientierungswerte architektonische Selbsthilfe durch Situierung der Aufenthaltsräume auf vom Lärm abgewandten Seiten möglich ist und eine Konfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren stattfinden soll, ist jedoch anzunehmen, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin bei Kenntnis dieses Mangels keine anderen Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen hätte, so dass der Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Im Übrigen ist das Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 insoweit nicht überzeugend, als es auch die Vorbelastungen durch andere Verkehrswege (W... Straße) mit in seine Berechnungen einbezogen hat. Lärmvorbelastungen sind jedoch - anders als bei der Anwendung der Orientierungswerte (vgl. Nr. 1.2 Abs. 8 Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1) - im Rahmen der 16. BImSchV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2003 - 4 BN 19/03 - BRS 66 Nr. 57 = juris Rn. 19; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28/10 - BRS 76 Nr. 19 = juris Rn. 3; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24/12 - NVwZ 2014, 1454 = juris Rn. 26).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit den Einwand, ein Abwägungsmangel liege deswegen vor, weil der Lärm des geplanten Kreisverkehrs der Planstraße A mit zwei Abfahrten nach Westen und Osten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.

Zwar trifft es zu, dass der Verkehrslärm aus dem Kreisverkehr in der der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 nicht gesondert ausgewiesen ist (obwohl dieser in den als Anlage beigefügten Plänen der Untersuchung eingetragen ist); vielmehr hat der Gutachter seinen Berechnungen eine durchgehende Planstraße A mit genereller Geschwindigkeit der Fahrzeuge von durchgängig 50 km/h zugrunde gelegt. Nach den ergänzenden Stellungnahmen der ... vom 20. Januar 2013 (S. 5) und vom 12. November 2014 (S. 1) wäre bei Berücksichtigung des Kreisverkehrs jedoch eine geringere Fahrgeschwindigkeiten von 30 km/h anzusetzen, was insgesamt zu einer Reduzierung der Emissionspegel geführt hätte (vgl. auch VG Dresden, U.v. 9.7.2009 - 3 K 638/06 - juris Rn. 39; Nr. 1.4.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2006; Graf/Stähli, Weniger Lärm dank Verkehrskreisel?, Umweltpraxis Nr. 34/Juni 2003, Seite 33 f. [www...ch/...pdf]; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Wirkung von Maßnahmen zur Umweltentlastung, Teil 2 Kreisverkehre, Stand 22.2.2015, S. 2 f. [http://www...de/...pdf]. Auch die Zu- und Anfahrten zum Kreisverkehr führen nach diesen Stellungnahmen wegen geringer Fahrstrecke und Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass durch die Errichtung des Kreisverkehrs jedenfalls keine höhere Verkehrslärmbelastung verursacht wird und daher ein diesbezüglicher Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis ebenfalls nicht von Einfluss gewesen wäre.

d) Ebenso wenig ist ein Mangel der Abwägung darin zu sehen, dass im Bebauungsplan der von der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutz durch den Bau eines 8 m hohen Baukörpers im Sondergebiet SO 2 nicht als Verpflichtung festgesetzt wurde, in Buchst. A Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen und in der Bauzeichnung (Nutzungsschablone) vielmehr für das Sondergebiet SO 2 auf der Grundlage von § 18,§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO lediglich eine Mindestfirsthöhe von 8 m als „Angebotsplanung“ ausgewiesen ist.

Zwar sind „Bauverpflichtungen“ zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen durch (aufschiebend) bedingte Nutzungsfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB möglich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 49). Ob eine Gemeinde eine solche Verpflichtung im Bebauungsplan festlegt, liegt jedoch in ihrem planerischen Ermessen. Eine Festsetzungspflicht bestand hierzu nicht.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Belange des Lärmschutzes und der gesunden Wohnverhältnisse gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zwar zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich daher Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben Maßnahmen des Schallschutzes nach sich ziehen. Dies folgt aus § 50 BImSchG. Durch zugelassene Bauvorhaben dürfen grundsätzlich keine Geräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde eine von ihr erkannte und in der Abwägung berücksichtigte Lärmschutzproblematik im Bebauungsplan stets selbst bewältigen muss. Von einer abschließender Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann (BVerwG, B.v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - NJW 1995, 2572 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 m. w. N.). In diesen Fällen bleibt es der Gemeinde unbenommen, planerische Zurückhaltung zu üben. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Eine Konfliktbewältigung hinsichtlich der Lärmschutzfragen ist im Einzelfall ohne Weiteres in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren möglich und kann etwa im Wege von Auflagen geregelt werden, wenn durch die Lärmeinwirkungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

e) Ein Abwägungsfehler liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Anordnung von passivem Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen im allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet hat (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise sowie Ziff. II. der planlichen Hinweise). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nur nachrichtliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und entsprechende Vorkehrungen für die betreffenden Einzelvorhaben ausdrücklich dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass passive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen jedenfalls dann zumutbar sind, wenn aktiver Schallschutz nicht möglich ist; einen Anspruch auf Schlafen bei offenem oder gekippten Fenster gibt es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 - 4 C 4/05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 26 ff.; B.v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.; B.v. 7.6.2012 - 4 BN 6/12 - ZfBR 2012, 578 Rn. 7 f.; VGH BW, U.v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186 = juris Rn. 56; U.v. 8.10.2012 - 5 S 203/11 - UPR 2013, 160 = juris Rn. 106).

f) Zu Recht wurde bei der Ermittlung des Verkehrslärms die Fabrikstraße nicht mit in Schallausbreitungsberechnung einbezogen. Diese liegt zwar im Geltungsbereich des Plangebiets, erfährt durch die Planung aber keine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Straße entweder um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird (Abs. 1 Nr. 1), durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Abs. 1 Nr. 2) oder der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und macht auch die Antragstellerin nicht geltend.

g) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin schließlich mit dem Einwand, in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 sei die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt. Da die Flächen nicht im Einwirkungsbereich von Geräuschen aus bestehenden Anlagen und Betrieben liegen, vielmehr ein seit 1994 brach liegendes Gelände einer ehemaligen ... Fabrik neu überplant wird, liegt eine gewerbliche Vorbelastung nicht vor (vgl. auch ergänzende Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

D. Die Rechtswidrigkeit von Buchst. A Nr. 2.6.a. 3) und 6) der textlichen Festsetzungen hat Unwirksamkeit allein dieser Festsetzungen, nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, weil die übrigen (rechtmäßigen) Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 29; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 57).

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1,§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 7., 8. sowie 9. tragen je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11. tragen jeweils als Gesamtschuldner je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 22. Januar 2015 als Satzung beschlossenen und am 12. Februar 2015 bekanntgemachten Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H…weges zwischen S-Bahn und H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“.

Der Bebauungsplan überplant ein ca. 5,2 ha großes, ebenes Gelände, das bislang landwirtschaftlich genutzt wurde. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an. Südlich sind weitere landwirtschaftliche Nutzflächen gelegen. Im Osten verläuft die Kreisstraße M 24. Westlich wird das Plangebiet durch die S-Bahn begrenzt. Westlich an die S-Bahn anschließend befinden sich entlang zweier vom H …weg abgehender Stichstraßen insgesamt 17 Wohnhäuser, in denen jedoch teilweise auch gewerbliche Betriebe ansässig sind. Im Plangebiet sind drei Gewerbegebiete geplant. Für die drei Gewerbegebiete sind Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 festgesetzt. Nach Süden hin wird das Plangebiet durch einen 20 m breiten Grünstreifen mit Baumbewuchs als Randbegrünung zur Rodungsinsel von den weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen abgegrenzt. Zur S-Bahn hin ist eine Lärmschutzanlage vorgesehen. Die Antragsteller sind alle Eigentümer von Anwesen in dem westlich an die S-Bahn anschließenden Gebiet.

Am 2. Oktober 2008 beschloss die Antragsgegnerin für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 23. Oktober 2008. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 16. November 2009 bis 11. Dezember 2009 statt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 machten die Antragsteller bereits Anregungen und Bedenken gegen die Planung geltend, die vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 24. Februar 2011 behandelt wurden. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 9. Februar 2012 bis 9. März 2012. Mit Schreiben vom 8. März 2012 erhoben die Antragsteller weiterhin Einwendungen gegen die Planung, die der Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 26. Juli 2012 behandelte und einige Änderungen der Planung beschloß. Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bekanntmachung hinsichtlich der Mitteilung der vorhandenen umweltbezogenen Informationen fand eine erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 1. September 2014 bis 2. Oktober 2014 statt, zu welcher die Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2014 Einwendungen erhoben. Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss behandelte die Einwendungen in seiner Sitzung vom 22. Januar 2015 und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12. Februar 2015 trat der Bebauungsplan in Kraft.

1. Mit Schriftsatz vom 19. März 2015 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

Der Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H … …weges zwischen der S-Bahn und der H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“ der Gemeinde H.-S. ist unwirksam.

Die Antragsteller befürchten bei der Verwirklichung des Bebauungsplans vor allem Lärmauswirkungen durch die geplante gewerbliche Bebauung. Ferner rügen sie formelle Mängel dahingehend, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliege, weil die im Bebauungsplan genannte DIN 45691 nicht mit ausgelegt worden sei. Weiterhin sei der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot hinsichtlich der Ziele der Raumordnung. Außerdem lägen Abwägungsmängel vor. Insbesondere sei gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und den Trennungsgrundsatz verstoßen worden. Die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend und fehlerhaft. Es liege keine ausreichende Prüfung von Standortalternativen vor. Die geplante Lärmschutzanlage entfalte eine abriegelnde und erdrückende Wirkung. Bei der artenschutzrechlichen Beurteilung sei auf eine Bestandserfassung aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen worden, die somit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereist älter als sechs Jahre gewesen sei. Der Eingriffsausgleich sei fehlerbehaftet. Der Kompensationsbedarf sei bereits fehlerhaft ermittelt worden. Zudem sei die Bemessung des Kompensationsfaktors unzutreffend. Weiterhin fehle es an einem geeigneten Kompensationskonzept. Die gewählten Ausgleichsflächen seien teilweise ungeeignet. Es bestehe kein funktioneller Zusammenhang der Ausgleichsflächen mit dem Eingriff. Zudem erfolge keine hinreichende Aufwertung der Kompensationsflächen. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Sicherung der Kompensationsmaßnahmen. Weder die Flächen noch die Maßnahmen seien hinreichend konkretisiert und auch die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen seien nicht ausreichend geregelt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung erwidert die Antragsgegnerin ausführlich zu den von den Antragstellern geltend gemachten Punkten. Insoweit wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Antragsteller ergänzten im Schriftsatz vom 8. Februar 2016, dass die DIN 45691 auch auf Nachfrage in der Verwaltungsstelle nicht vorhanden gewesen sei. Der Bebauungsplan sei aber ohne Kenntnis dieser DIN-Norm nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Standortalternativen fehlten externe Standortalternativen. Monitoringmaßnahmen würden lediglich in floskelhafter Form dargestellt. Die Anwesen der Antragsteller befänden sich in einem reinen Wohngebiet. Dabei handle es sich planungsrechtlich auch um einen Innenbereich.

2. Die Antragsgegnerin leitete ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ein, in dessen Rahmen die planerischen und textlichen Festsetzungen sowie die Planbegründung samt Umweltbericht redaktionell angepasst und inhaltlich ergänzt wurden. Im Zuge dessen erfolgte eine erneute Auslegung in der Zeit vom 28. April 2016 bis 3. Juni 2016. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Es fehle bereits an dem erforderlichen Auslegungsbeschluss. Die Unterlagen seien bei einer Einsicht nicht frei zugänglich gewesen und hätten erst herausgesucht werden müssen. Zudem seien die Unterlagen nicht vollständig gewesen, da die genannten umweltbezogenen Informationen nicht vorhanden gewesen seien. Es fehle zudem an einer Kenntlichmachung der geänderten bzw. ergänzten Teile. Die in der Bekanntmachung mitgeteilten Auslegungszeiten seien nicht eindeutig geregelt gewesen. Eine Einsicht sei auch nicht an allen genannten Terminen möglich gewesen. Auch der Hinweis auf die Präklusionswirkung widerspreche gemeinschaftsrechlichen Vorgaben. Hinsichtlich des Gewerbelärms sei weiterhin von einem faktischen reinen Wohngebiet auszugehen. Bei dem Gewerbe handle es sich lediglich um Geschäftsadressen. Bei sachgerechter Berücksichtigung des Verkehrslärms samt Parkverkehr seien die Lärmgrenzwerte auch für ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten. Die Lärmkontigentierung sei auf der Vollzugsebene nicht sicherstellbar. Der Schienenlärm sei falsch beurteilt worden und überschreite in der Nacht die Grenze zur Gesundheitsgefahr. Es fehle weiterhin an einer ausreichenden Prüfung der Standortalternativen. Ein Verweis auf die Vorprüfung im Flächennutzungsplanverfahren sei nicht ausreichend. Die artenschutzrechtliche Bestandserhebung sei nicht wiederholt worden und stamme weiterhin aus dem Jahr 2008. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam, so dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vorliege. Es finde keine Auseinandersetzung mit den Kosten der Kompensationsmaßnahmen statt.

Die Auslegung wurde in der Zeit vom 2. August 2016 bis 2. September 2016 wiederholt. Auch hier äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 31. August 2016. Der Rahmen eines bloß ergänzenden Verfahrens werde überschritten. Es fehle weiterhin ein Auslegungsbeschluss. Zwar seien nunmehr die Unterlagen bei der Einsicht grundsätzlich zugänglich gewesen. Die Einsicht selbst sei aber unter nicht zumutbaren Umständen u.a. auf einem viel zu kleinen Tisch gewährt worden. Eine Rücksprache mit dem genannten Sachbearbeiter sei nur sporadisch möglich gewesen. Die ausgelegten Unterlagen seien erneut nicht vollständig gewesen. Es habe weiterhin die Kennzeichnung der geänderten oder ergänzten Teile gefehlt. Der Planentwurf habe noch auf die DIN 4109 abgestellt, obwohl bereits die DIN 4109-2 gelte. Für das als Ausgleichsfläche vorgesehene M …-Gelände gebe es inzwischen konkrete gewerbliche Planungen. Der Waldbereich auf dem Grundstück FlNr. 179 sei als einfacher Wald im Umweltbericht aufgeführt. Es handle sich jedoch um Bannwald. Die Aspekte Gasleitung und Wasserleitung seien weiterhin ungeklärt. Der Bauausschuss beschloss am 20. Oktober 2016 die Satzung mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 12. Februar 2015. Der Bebauungsplan wurde am 12. Januar 2017 bekanntgemacht.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 ergänzten die Antragsteller ihr Vorbringen im Hinblick auf das ergänzende Verfahren. Es lägen bereits formelle Fehler vor. So sei die Auslegung in unzumutbarer Weise erfolgt. Die Unterlagen hätten auf einem kleinen Tischchen im Gang des Rathauses ohne Sitzgelegenheit ausgelegen. Die geänderten oder ergänzten Teile seien nicht gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kenntlich gemacht worden. Der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Präklusionswirkung nach § 47 VwGO sei mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen die Zielvorgabe nach Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, wonach neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen seien. Eine Anbindung an das Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße liege entgegen der Annahme des Senats nicht vor. Das Abwägungsgebot sei im Hinblick auf die Standortauswahl verletzt. Es hätten sich besser geeignete Standortalternativen aufgedrängt, was sich bereits aus dem Erläuterungsbericht zur Aufstellung des Flächennutzungsplans ergebe. Der Planfertiger habe damals zwei Gebiete empfohlen (zwischen Bahnlinie und W …straße sowie das Gebiet südlich F …- …-Straße). Der Flächennutzungsplan stelle lediglich 3,04 ha dar, ausgewiesen seien nun 5,17 ha. Seit Inkrafttreten des Flächennutzungsplans hätte sich zudem die Situation grundlegend verändert. So sei die inzwischen fertiggestellte Umgehungsstraße als besonders geeigneter Standort nicht geprüft worden. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Alternativstandorte immissionsschutzfachlich nicht vorzugswürdig seien, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Arguments, die Alternativstandorte seien überwiegend im Flächennutzungsplan nicht als gewerbliche Entwicklungsflächen ausgewiesen, übersehe die Antragsgegnerin, dass auch das nunmehrige Gebiet lediglich teilweise als Entwicklungsfläche ausgewiesen und erst im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans abgeändert worden sei. Das Anbindegebot sei beim gegenwärtigen Standort ebenso wenig gewahrt wie bei den Alternativstandorten. Die Rodungsinsel werde beim gewählten Standort deutlich mehr beeinträchtigt als bei den Alternativen. Es gebe mehrere Alternativstandorte, welche deutlich besser geeignet wären und sich aufdrängten. Die Antragsgegnerin habe nicht in gebotenem Umfang wegen des Gebots der Proportionalität der Abwägung und des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes intensiv und sachgerecht geprüft. Weiterhin bestehe ein Abwägungsmangel im Hinblick auf den Umgang mit der planbedingten Erhöhung der Schienenlärmwirkung. Die Antragsgegnerin habe den Schienenbonus nicht zur Anwendung bringen dürfen. Ohne Anwendung des Schienenbonus sei laut den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin die für den Nachtzeitraum maßgebliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung deutlich überschritten. Eine weitergehende Erhöhung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Abwägung nicht mehr zugänglich. Weiterhin sei der Gewerbelärmkonflikt fehlerhaft bewältigt worden. Das Wohngebiet der Antragsteller sei als faktisches reines Wohngebiet sowie als Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen. Die genannten Nicht-Wohnnutzungen träten nicht nach außen in Erscheinung. Im B … Weg werde im Gartenhäuschen eine Schreinerei im Ein-Mann-Betrieb betrieben, die jedoch keinerlei Kundenverkehr nach sich zöge und daher als nicht störender Gewerbebetrieb zu betrachten sei. Sie stelle einen Fremdkörper dar, der den Gebietstyp aber nicht präge. Zudem befinde sich diese Nutzung am südöstlichen Eck der Siedlung. Die planbedingte Vorbelastung sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die Fahrzeuggeräusche bei Ein- und Ausfahrt seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die mit den Parkvorgängen im öffentlichen Raum verbundenen Lärmeinwirkungen hätten berücksichtigt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 beantragten die Antragsteller zu 3. und 4., den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 abgelehnt (Az. 2 NE 15.2349).

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren Az. 2 NE 15.2349, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die geltend gemachten Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestehen nicht.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden. Die Antragsteller sind alle Eigentümer bzw. Miteigentümer von bebauten Grundstücken in der Siedlung A … Diese ist lediglich durch die S-Bahn-Linie vom Bebauungsplangebiet getrennt. Der Schutz der Wohnbebauung der Antragsteller vor Immissionen stellt grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Die Antragsteller haben insoweit - die Zulässigkeit betreffend - noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieser Belang von der Antragsgegnerin möglicherweise bei der Abwägung fehlerhaft behandelt worden ist.

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht bereits wegen formeller Fehler unwirksam.

a) Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB war nicht fehlerhaft. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (vgl. VGH BW, U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Die Unterlagen waren im Gang des Rathauses an der in der Bekanntmachung genannten Stelle auf einem kleinen dreibeinigen, dreieckigen Tisch ausgelegt. § 3 Abs. 2 BauGB stellt keine weiteren Anforderungen an die Bequemlichkeit der Einsichtnahme. Zugegebenermaßen ist die Einsichtnahme auf dem kleinen, dreieckigen Tisch, auf dem es nur eingeschränkt möglich war, den ausgelegten Ordner auszuklappen oder den Planteil in vollem Umfang hinzulegen, und bei dem auch keine Sitzgelegenheit vorhanden war, nicht als optimal zu bezeichnen. § 3 Abs. 2 BauGB verlangt jedoch nur die Zugänglichkeit der Unterlagen. Dies war vorliegend gewährleistet. Im Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773) waren die Unterlagen in einem Schaukasten, teilweise tief hängend, ausgelegen. Eine Einsichtnahme war hier nur in gebückter Haltung oder auf einem Stuhl sitzend möglich. Im vorliegenden Fall konnten die Unterlagen sogar in die Hand genommen und ggfs. auch einzeln herausgenommen und gelesen werden. Die Auslegung ist daher nicht als fehlerhaft zu betrachten.

b) Es liegt weiterhin kein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor, weil die Änderungen der Planung nicht bei der letzten Auslegung hinreichend kenntlich gemacht wurden. Dies war nicht erforderlich, da die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt hat und das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Zeitpunkt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB neu durchgeführt hat. Die Vorschrift des § 4a Abs. 3 BauGB hingegen betrifft das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren, bei welchem die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wegen Änderungen nach der Auslegung erneut und ggfs. beschränkt auf die geänderten Teile oder mit verkürzter Auslegungsfrist durchgeführt wird. In diesem Fall sind die im Vergleich zur vorherigen Auslegung geänderten Teile entsprechend kenntlich zu machen. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall, da das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Verfahrensschritt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vollständig zur Heilung von Fehlern gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wiederholt wurde.

c) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem formellen Fehler, weil in der Bekanntmachung vom 25. Juli 2016 zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2. August bis 2. September 2016 auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde.

Die Antragsteller vertreten unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14 - juris) die Auffassung, dass der Hinweis auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar ist, weil die Formulierung geeignet sei, Einwender von der Geltendmachung ihrer Bedenken abzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Bekanntmachung gewählte Formulierung unstreitig den Vorgaben des § 47 Abs. 2a VwGO entspricht. Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof rügte die Kommission, dass die Beschränkung der Klagebefugnis in § 2 Abs. 3 UmwRG und in § 73 Abs. 4 VwVfG gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 verstößt. Die Rechtsordnung der Union lasse es nicht zu, dass die Zulässigkeit von Rügen vor Gericht davon abhängig gemacht werde, dass sie vorher im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden seien. Dies mag grundsätzlich auch auf die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO zutreffen. Ähnlich wie bei einer fehlerhaften Belehrung nach § 47 Abs. 2a VwGO in einer Bekanntmachung kann dies aber lediglich zur Folge haben, dass ein Einwender im gerichtlichen Verfahren nicht mit seinen nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert und damit der Zugang zu den Gerichten uneingeschränkt möglich ist. Nur die Herstellung des uneingeschränkten Zugangs zu den Gerichten war für die Kommission bei ihrer Rüge vor dem Europäischen Gerichtshof erheblich und wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Die Behauptung der Antragsteller, ein Einwender werde von der Geltendmachung seiner Bedenken abgehalten, spielte in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hingegen keine Rolle. Dieser bemängelte lediglich, dass eine einem Rechtsmittelführer auferlegte Beschränkung hinsichtlich der Art der Gründe, die er vor Gericht geltend machen darf, das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihn betreffenden Verwaltungsentscheidung zuständig ist, nicht durch Erwägungen gerechtfertigt werden kann, die auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abstellen. Es sei keineswegs erwiesen, dass eine umfassende gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit dieser Entscheidung diesem Grundsatz abträglich sein könnte (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - Rs. C-137/14 - juris).

3. Der Senat sieht auch keine materiellen Fehler, welche die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans begründen können.

a) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, nach welchem Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) anzupassen sind, ist nicht erkennbar. Gemäß Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, der als Ziel formuliert ist, sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unstreitig liegt keiner der in diesem Ziel im Weiteren definierten Ausnahmefälle vor.

Vorliegend existiert östlich der Kreisstraße bereits ein größeres Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße, das auch weit einsehbar ist. Daran schließt sich nur durch die Kreisstraße getrennt das hier geplante Baugebiet an. Die F …- …-Straße wird auf der westlichen Seite der Kreisstraße zum H …weg, welcher die nördliche Begrenzung des geplanten Baugebiets darstellt. Auf der nördlichen Seite der F …- …-Straße reicht die Bebauung bis zur Kreuzung mit der Kreisstraße heran (FlNr. 912/7 / F …- …-Straße 1). Südlich der F …- …-Straße beginnt die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 292/19 (F …- …-Straße 2). Das direkt an der Kreisstraße gelegene Grundstück (FlNr. 344) ist derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. In diesem Bereich stellt der Flächennutzungsplan bereits auf der nördlichen Teilfläche an das vorhandene Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße anschließend ein Gewerbegebiet dar (Nr. 201). Dies wird im Süden durch einen den Waldrand des Bannwalds aufnehmenden, gezackten Waldsaum abgegrenzt. Das mit dem angegriffenen Bebauungsplan geplante Gewerbegebiet setzt die auf der anderen Seite der Kreisstraße beabsichtigte Planung fort und nimmt auch den Waldsaum als Abgrenzung zur Rodungsinsel auf. Insbesondere die bestehende Bebauung F …- …-Straße 1 ist von dem geplanten Baugebiet lediglich durch die Straßenkreuzung mit der Kreisstraße getrennt, was ca. einer Entfernung von 50 - 60 m entspricht (Luftlinie). Darüber hinaus kann auch von einer Anbindung auf der westlichen Seite gesprochen werden. Unabhängig davon, ob die Siedlung A … mit 16 Hauptgebäuden bauplanungsrechtlich als Innenbereich oder als Außenbereich zu qualifizieren ist und welchem Gebietscharakter nach der Baunutzungsverordnung die Siedlung entsprechen würde, schließt das geplante Gewerbegebiet die Lücke zwischen der solitär an den Waldrand gebauten Siedlung A … und dem Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße. Die Geeignetheit einer Siedlungseinheit im Sinn des BayLEP 2013 ist lediglich nach landesplanerischen Gesichtspunkten zu beurteilen, auf die bauplanungsrechtliche Einstufung oder sich aus der Bauleitplanung eventuell ergebenden Konflikten kommt es insoweit nicht an. Landesplanerisch stellt die geplante Bebauung einen Lückenschluss dar. Der für das Plangebiet vorgesehene Waldsaum soll auch südlich entlang der Siedlung A … weitergeführt werden und damit den Anschluss an den Bannwald schaffen und die in Richtung S. bestehende Rodungsinsel klarer definieren, deren Kontur durch die Siedlung A … derzeit deutlich beeinträchtigt ist. Im Übrigen hat die zuständige höhere Landesplanungsbehörde in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2012, bestätigt durch die weitere fachliche Stellungnahme vom 30. Mai 2016, die Planung als südliche Arrondierung sowie neue Erschließung eines bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiets bezeichnet und festgestellt, dass der Planung Erfordernisse der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegenstehen.

b) Es sind auch keine Mängel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge eingestellt hätten werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist nur, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350).

aa) Es ist kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Hinblick auf die gerügte nicht ausreichende Prüfung von externen Standortalternativen zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich bereits im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umfassend mit Standorten für mögliche künftige Gewerbegebiete befasst und ein entsprechendes Konzept aufgestellt. Im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde hinsichtlich des nun verfahrensgegenständlichen Plangebiets die Darstellung an die nunmehrige Planung angepasst und insbesondere auf Forderung der zuständigen Fachbehörde der das Gebiet südlich einrahmende Waldsaum gezackt statt in gerader Linie dargestellt. Gleichzeitig wurde die Nettobaufläche von bisher 3,04 ha leicht erhöht auf 3,24 ha.

Im Hinblick auf das gemeindliche Planungsermessen erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 12.448 - juris; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

Die Antragsteller sind zunächst der Auffassung, dass im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans keine belastbare Standortprüfung stattgefunden habe. Dazu beziehen sie sich auf den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan, hier konkret auf Seite 90 betreffend die Gewerbegebiete Nr. 201 (FlNr. 344 südlich der F …- …-Straße) und Nr. 202 (hier verfahrensgegenständliches Plangebiet). Dem Erläuterungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin gerade einen Alternativstandort zu diesen beiden Standorten geprüft hat, nämlich zwischen der Bahnlinie und der Kreisstraße unmittelbar an den Nordrand von S. anschließend. Die Antragsgegnerin hat sich laut Erläuterungsbericht nach Abgleich der Standortfaktoren (Erschließung, Hauptbeziehung nach München, Beziehung zum Ort) für die Gebiete Nrn. 201 und 202 entschieden. Die Planfertiger haben zwar den Alternativstandort bevorzugt, weil eine Vergrößerung der Gebiete Nrn. 201 und 202 auf Dauer nicht möglich ist und der Bereich der Rodungsinsel von außen her eingeschränkt wird. Die Antragsgegnerin sah jedoch auch die Ausdehnung des Alternativstandorts nach Norden durch die Sehstrahlmethode begrenzt und bevorzugte die Gebiete Nrn. 201 und 202, weil dadurch der Rand der Rodungsinsel nach innen wiederhergestellt werden kann, der durch Sturmschäden an einer empfindlichen Stelle aufgerissen und nurmehr sehr schmal ausgebildet war. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich aus dem Erläuterungsbericht entgegen der Auffassung der Antragsteller deutlich ergibt, dass sich die Antragsgegnerin mit einem Alternativstandort befasst hat. Die Tatsache, dass sie entgegen der Empfehlung der Planfertiger sich für die Standorte Nrn. 201 und 202 entschieden hat, führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans als solchem oder einer grundlegend fehlerhaften Standortauswahl. Die Entscheidung ist im Erläuterungsbericht hinreichend begründet und nachvollziehbar.

Die Antragsteller tragen zudem vor, dass sich die Situation seit Aufstellung des Flächennutzungsplans grundlegend durch den Bau der Umgehungsstraße geändert habe. Dadurch seien einzelne Alternativstandorte deutlich besser geeignet. Insoweit ist festzustellen, dass der Flächennutzungsplan bei seiner Aufstellung bereits die nunmehr realisierte Trasse der Ortsumgehung enthalten hat. Die Trasse war bekannt und wurde bei der Planung allgemein auch berücksichtigt.

Die Antragsteller führen im Einzelnen mehrere Alternativstandorte an, die aus ihrer Sicht besser geeignet sind als der hier in Frage stehende Standort. Zunächst wird der im Flächennutzungsplan dargestellte Standort Nr. 201 (Teilfläche FlNr. 344, südlich F …- …-Straße) angeführt. Dieser Standort ist im Hinblick auf die Erschließung sicherlich mit dem verfahrensgegenständlichen Standort gleichzustellen. Die Immissionsschutzproblematik stellt sich zudem ohne Zweifel als geringer im Hinblick auf die Siedlung „A …“ da. Die Antragsgegnerin entgegnet im Rahmen der Abwägung (Gemeinderatssitzung vom 20. Oktober 2016, S. 21ff) jedoch insoweit, dass der Standort mangels aktueller Verfügbarkeit der Flächen nicht vorzugswürdig sei. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Bereich des nunmehrigen Plangebiets verfüge die Antragsgegnerin jedoch über 37% der Flächen und habe einen städtebaulichen Vertrag mit den übrigen Eigentümern zur Entwicklung der Fläche.

Weiterhin wird von den Antragstellern die Fläche östlich Sportplatzstraße als vorzugswürdiger angesprochen. Diese Fläche ist zwar im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Sie befindet sich aber unmittelbar angrenzend an ein kartiertes Biotop und stellt den letzten verbleibenden Rest der Rodungsinsel in diesem Bereich dar.

Die ebenfalls von den Antragstellern angeführte Fläche westlich der M … Straße ist verkehrlich zwar gut an die Umgehungsstraße angebunden und im Hinblick auf den Immissionsschutz weniger problematisch, da die nächstgelegene Wohnbebauung weiter entfernt sei. Die Antragsteller weisen zudem auf die Verfügbarkeit der Fläche hin. Die Fläche ist jedoch im Flächennutzungsplan bereits nicht als Gewerbefläche dargestellt. Zudem würde hier in bislang unberührte landwirtschaftliche Flächen in der Rodungsinsel eingegriffen, während im Plangebiet an bestehende Bebauung und weitere geplante Gewerbeflächen angeknüpft werde.

Abschließend weisen die Antragsteller noch auf Erschließungsprobleme bei dem Plangebiet hin. So müsste die Bahnunterführung an der L …straße verbreitert werden und weise derzeit nur eine Durchfahrtshöhe von 3,60 m auf. Bei dieser Durchfahrtshöhe ist jedoch nach Auffassung der Gemeinde eine Eignung für Lastkraftwagen grundsätzlich gegeben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017, S. 4). Zudem würde nach Auffassung der Antragsteller ausweislich der Verkehrsuntersuchung Ortsumfahrung Hohenbrunn 2008/09 vom 28. Mai 2009 bis zum Jahr 2025 von einer weiteren Verkehrszunahme in Hohenbrunn-Dorf um im Mittel 20% auszugehen sein. Diese Verkehrsprognose stellt jedoch auf die allgemeine Verkehrsentwicklung sowie auf die geplante Verdichtung und Entwicklung der beiden Gewerbeflächen Nrn. 201 und 202 sowie des M …-Geländes und Entwicklungen in Ottobrunn, Brunnthal und Taufkirchen als Ursache für genannte Verkehrserhöhung ab (S. 25 der Verkehrsuntersuchung). Im Einzelnen geht der Gutachter von einem Verkehrsaufkommen von rund 1.600 Kfz/Tag bei voller Entwicklung der beiden Gebiete Nrn. 201 und 202 sowie von rund 1.300 Kfz/Tag bei voller Entwicklung des M …-Geländes aus. Dazu kommen die weiteren angeführten Faktoren für die künftige Verkehrsentwicklung. Die von der Antragstellerseite angeführten 20% sind daher nicht allein bedingt durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet. Erhebliche Erschließungsdefizite des an eine Kreisstraße unmittelbar angebundenen Gewerbegebiets lassen sich daraus nicht ableiten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Antragsgegnerin zum einen im Rahmen der Abwägung in der Sitzung vom 20. Oktober 2016 durchaus mit den Alternativstandorten, die von den Antragstellern vorgetragen wurden, nochmals im Einzelnen befasst hat. Zum anderen haben alle genannten Alternativstandorte ihre Vorteile aber auch Nachteile, so dass hinsichtlich einzelner Faktoren ein Standort vielleicht vorzugswürdiger sein mag, ein offensichtliches Aufdrängen eines bestimmten Standorts als eindeutig schonendere Variante aber nicht erkennbar ist.

bb) Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sind keine offensichtlichen Fehler in der Abwägung zu erkennen.

Zwar beruht das Abwägungsmaterial grundsätzlich auf einer Erhebung aus dem Jahr 2008. Nach Aussage der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung, welche das Ausgleichskonzept für den Bebauungsplan erstellt hat, fand jedoch im Jahr 2015 eine Überprüfung des Datenmaterials statt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 4). Bei der fachlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde sei kein neueres Zahlenmaterial vorhanden gewesen. Eine nochmals durchgeführte Begehung des Plangebiets habe keine Änderung ergeben. Es ist festzustellen, dass es sich bei dem Plangebiet um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt. Hinweise auf das Vorliegen geschützter Arten oder eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände liegen nicht vor. Das abgeholzte Stück Bannwald befindet sich nicht im Plangebiet.

Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 BauGB auf Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall befinden sich Ausgleichsflächen sowohl direkt im Plangebiet als auch außerhalb. Der Planteil A des angegriffenen Bebauungsplans setzt dabei die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen fest. In der Anlage „Ausgleichsdurchführung“ werden die einzelnen Maßnahmen auf den jeweiligen Flächen näher beschrieben. Die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Mit der Festsetzung im Bebauungsplan stehen die Flächen somit auch als Ausgleichsflächen zur Verfügung und sind hinreichend gesichert. Die Kostentragung für die Ausgleichsmaßnahmen regelt § 135a BauGB. Nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde, soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, diese anstelle und auf Kosten der Vorhabensträger oder Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertrag (Kaufvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum Vorhaben mögliches Gewerbegebiet „A …“ vom 21.8.2008) regelt Teil B im Rahmen eines Vorvertrags die Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer (Präambel 2. sowie § 2 II.). Auch die Kostenaufteilung nach Grundstücksanteilen in Prozent ist bereits in diesem Vertrag geregelt. Eine nach § 6 mögliche Kündigung ist trotz Ablauf der dort genannten Fristen nicht erfolgt. Der endgültige städtebauliche Vertrag wurde bislang zwar noch nicht geschlossen. Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer ergibt sich aber auch schon aus diesem Vertrag.

Nach Auskunft der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017 S. 5) wurde der Antragsgegnerin neben dem Umweltbericht sowie der Anlage „Ausgleichsdurchführung“, welche detailliert die Maßnahmen beschreiben, auch eine Kostenabschätzung übergeben. Diese ist nach Aussage der Antragsgegnerin von dieser auch zur Kenntnis genommen worden und habe die im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen üblichen Kosten nicht überschritten. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift zur Sitzung des Bauausschusses vom 20. Oktober 2016 (Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 24 - 26).

cc) Es liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in seiner Ausprägung als sogenanntes Gebot der Konfliktbewältigung vor. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 215 m.w.N.) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein Unterfall des Gebots der Konfliktbewältigung ist der von der Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Immissionsschutz (vgl. auch § 50 BImSchG) entwickelte Trennungsgrundsatz, also der Grundsatz der angemessenen (räumlichen) Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 224 m.w.N.). Insbesondere wenn der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen nebeneinander möglich. Ebenfalls zu berücksichtigen sind insoweit bisher vorhandene Vorbelastungen. Selbst wenn ein Konflikt nicht gänzlich durch bauplanerische Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kann in einem bestimmten Umfang mit Rücksicht auf andere Belange im Rahmen der Abwägung diesen Belangen, welche die Beeinträchtigung mit hervorrufen, ein vorrangiges Gewicht eingeräumt werden. Zudem ist es möglich, auf nachfolgende Maßnahmen im Vollzug zu verweisen, durch die planerisch nicht ausgeglichene Beeinträchtigungen einer Lösung zugeführt werden können (vgl. dazu auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 233). Ein offensichtlicher Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz und das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach diesen Maßstäben nicht zu erkennen.

(1) Die Ansiedlung „A …“ bestehend aus 16 Hauptgebäuden in drei Reihen entlang von zwei Stichstraßen mit jeweils Wendeplatten stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller wohl noch keinen Bebauungskomplex dar, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 34 Rn. 14 m.w.N.) und damit keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 BauGB. Vielmehr dürfte es sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich handeln. Zwar mag grundsätzlich noch ein Bebauungszusammenhang bestehen, der auch mit seinen 16 Hauptgebäuden ein für einen Ortsteil erforderliche Gewicht besitzt. Es bestehen jedoch Zweifel am Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur. Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss. Abzustellen ist dabei auf die Siedlungsstruktur der konkreten Gemeinde im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527). Die Siedlungsstruktur der Antragsgegnerin ist geprägt durch die Rodungsinsel im Bannwald mit einer zentralen Bebauung in der Mitte der Rodungsinsel. Dies ist typisch für die Münchner Schotterebene. Die Ansiedlung „A …“ liegt am Rand der Rodungsinsel am Bannwald und stellt eher einen „Ausreißer“ in der klar geprägten Siedlungsstruktur der Gemeinde dar. Nach Angabe der ersten Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung entstand die Siedlung aus Behelfsbauten für Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg, was ebenfalls nicht für eine organische Siedlungsstruktur spricht.

Selbst wenn zugunsten der Antragsteller von einem Ortsteil und damit einem bauplanungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB ausgegangen würde, dann entspräche die Ansiedlung aufgrund der zahlreichen dort befindlichen gewerblichen Nutzungen nicht mehr einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO sondern vielmehr eher einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO wenn nicht sogar einer Gemengelage aufgrund der im Gebiet ansässigen Schreinerei, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. In der Ansiedlung „A …“ sind zahlreiche gewerbliche Betriebe mit ihrem Hauptsitz gemeldet, von einem wohl nebenerwerblichen Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Naturkosmetik über den Vertrieb und die Beratung hinsichtlich Mess- und Regeltechnik oder einem Tourguide für englischsprachige Führungen in München bis hin zu einer Schreinerei. Letztere hat auch unbestritten ihre Betriebsstätte im Anwesen B … Weg 3. Aktuell besteht laut Internet-Seite der Schreinerei der Betrieb aus einem Meister sowie einem Gesellen. In einer ebenfalls aktuellen Stellenausschreibung wird ein weiterer Schreiner oder Tischler mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie mindestens fünf Jahren Berufserfahrung gesucht (vgl. http: …www. …). Hinsichtlich des von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 7) ist zusätzlich auszuführen, dass es für die Feststellung des Gebietscharakters nach der Baunutzungsverordnung nicht auf die optische oder akustische Wahrnehmbarkeit einer Nutzung ankommt sondern lediglich auf deren Vorhandensein. Generell ist zur Beurteilung des Störgrads in der Regel nicht auf die konkreten Verhältnisse eines konkreten Vorhabens sondern auf die typische Nutzungsweise anhand einer typisierenden Betrachtung abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris; B.v. 26.2.2013 - 2 ZB 11.2793 - juris; BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 4 BauNVO Rn. 73). Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist eine Schreinerei grundsätzlich als störender Handwerksbetrieb einzustufen und damit weder im reinen noch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Lediglich bei atypischen Fallgestaltungen kann ein grundsätzlich nach typisierender Betrachtungsweise als störend einzustufender Handwerksbetrieb ausnahmsweise als nicht störend betrachtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 - IV C 76.68 - NJW 1971, 1626 für eine Tischlerei). In dieser vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten atypischen Fallgestaltung wich der Betrieb von dem typischen Erscheinungsbild einer Tischlerwerkstatt in mehrfacher Hinsicht ab. So handelte es sich um einen Ein-Mann-Betrieb in einem 25 m² großen, eher einem Hobbyraum entsprechenden Nebengebäude ohne die typische Ausstattung einer typischen Tischlereiwerkstatt. Ein nicht störender Handwerksbetrieb wäre im reinen Wohngebiet aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn er zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Davon kann hier bei einer Schreinerei nicht ausgegangen werden. Im allgemeinen Wohngebiet wäre hingegen ein nicht störender Handwerksbetrieb grundsätzlich zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dazu, dass die vorhandene, möglicherweise nicht genehmigte Schreinerei einen Fremdkörper innerhalb der Ansiedlung „A …“ darstellt, wie die Antragsteller behaupten, wird widersprüchlich vorgetragen. Einerseits gehen die Antragssteller wegen der Lage am Rand der Ansiedlung und wegen des Fehlens einer optischen und akkustischen Wahrnehmbarkeit davon aus, dass die Schreinerei nicht gebietsprägend ist. Andererseits soll sie einen Fremdkörper innerhalb des Gebiets darstellen. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Schreinerei sind die übrigen kleineren gewerblichen Betriebe aber in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise nach § 3 BauNVO zulässig. Damit wäre auch ohne die vorhandene Schreinerei allenfalls von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen.

Unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einstufung der Ansiedlung „A …“ als Innenbereich oder Außenbereich und der im Fall eines Innenbereichs anzusetzenden rechtlichen Schutzwürdigkeit der Ansiedlung „A …“ ging die Antragsgegnerin bei der von ihr in Auftrag gegebenen schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner v. 21.10.2015) zugunsten der Antragsteller vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets aus.

(2) Hinsichtlich des Gewerbelärms sind keine Abwägungsfehler zu erkennen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (Ingenieurbüro G …, Nr. 208101/8) einschließlich der Stellungnahme vom selben Tag (Nr. 208101/9) auf allgemein anerkannten Regelwerken und den darin vorgeschriebenen Berechnungen beruhen. Offensichtliche Fehler sind hier nicht zu erkennen auch nicht im Hinblick auf Ermittlungs- und Bewertungsfehler.

Für den Schallschutz bei der städtebaulichen Planung gilt zunächst die DIN 18005. Gemäß Nr. 2 DIN 18005 kommt für die Geräuschkontigentierung die DIN 45691 zur Anwendung. Die Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der TA Lärm, deren Anwendungsbereich ihrerseits nach der Nr. 1 TA Lärm Anlagen umfasst, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

Für das geplante Gewerbegebiet wurden Emissionskontingente gemäß der DIN 45691 berechnet und entsprechend festgesetzt. An den maßgeblichen Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ (IO 1 bis IO 4) werden nach der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 7) bei Einhaltung der festgesetzten Immissionskontingente Werte von 45,8 bis 48 dB(A) tags und 30,8 bis 33,0 dB(A) nachts erreicht. Damit sind sowohl die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Nr. 6.1 TA Lärm) für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts als auch für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts eingehalten. Nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmission die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Dies ist hier für ein allgemeines Wohngebiet der Fall, so dass eine Vorbelastung aus anderen in der Nähe liegende Gewerbegebieten nicht hätte berechnet und einbezogen werden müssen. Die Berechnungen in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 erfolgten insoweit nur hilfsweise.

Im Hinblick auf die bestehenden Gewerbeflächen um die F …- …-Straße hat der Gutachter für diese Vorbelastungsfläche mit insgesamt über 500.000 m² flächenbezogene Schallleistungspegel in Höhe von ca. 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts angenommen. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) kommt damit bei einer Summenbetrachtung der Vorbelastungsfläche und der Emissionskontingente auf den Teilflächen des geplanten Gewerbegebiets an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auf einen Gesamtbeurteilungspegel von maximal 50,8 dB(A) tags sowie 35,8 dB(A) nachts. Auch dieser Gesamtbeurteilungspegel unterschreitet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet um 4 dB(A) (tags und nachts). Hinsichtlich der gewerblichen Nutzung an der W …straße (ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen) kommt die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) zu dem Ergebnis, dass an den relevanten Immissionsorten, die im Übrigen durch die dritte und teilweise die zweite Bebauungszeile an der Straße A … noch zusätzlich abgeschirmt werden, kein relevanter Immissionsbeitrag entsteht, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden, so dass keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den relevanten Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftritt.

Die Antragsteller entgegnen insoweit, dass nach der Nr. 5.2.3 DIN 18005 flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² für Industriegebiete sowie 60 dB(A)/m² für Gewerbegebiete tags und nachts anzusetzen seien, der Gutachter aber lediglich von 49 dB(A)/m² nachts ausgehe. Hierbei übersehen die Antragsteller jedoch, dass die Nr. 5.2.3 DIN 18005 für die zu überplanende Fläche gilt, wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist. In diesem Fall ist für die zu überplanende Fläche der genannte flächenbezogene Schallleistungspegel pauschal anzusetzen. Die Nr. 5.2.3 DIN 18005 gilt aber nicht für den flächenbezogenen Schalleistungspegel von bereits beplanten und im Wesentlichen realisierten Baugebieten, so wie dies bei den Gewerbeflächen rund um die F …- …-Straße der Fall ist. In diesem Fall ist die Art der bereits untergebrachten Anlagen bekannt und kann entsprechend beim flächenbezogenen Schallleistungspegel eines bereits bebauten Gebiets berücksichtigt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei den von ihm angesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts, die jeweils um 1 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für ein Gewerbegebiet liegen, davon ausgeht, dass er mit diesem Emissionsansatz auf der sicheren Seite liegt.

Ebenfalls von den Antragstellern gerügt wird, dass die gewerbliche Nutzung an der W …straße nicht als Geräuschvorbelastung berücksichtigt worden sei. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) untersucht auch diesen Bereich und stellt fest, dass insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden und daher keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftrete. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, sondern tragen lediglich vor, dass der dort befindliche metallverarbeitende Betrieb seine Tätigkeit ausweislich seiner Homepage 2014 deutlich erweitert habe.

Die Antragsteller rügen weiter, dass bei der Geräuschkontigentierung die innerhalb des geplanten Gebiets bei der Ein- und Ausfahrt entstehenden Geräuscheinwirkungen nicht gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm berücksichtigt worden seien. Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Außengeräuschen bei Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Dies kann denklogisch erst bei der Genehmigung des entsprechenden Einzelbauvorhabens innerhalb der jeweiligen Gewerbegebiete 1 bis 3 berechnet und berücksichtigt werden. Erst wenn die konkrete Baumaßnahme und der durch sie ausgelöste Ein- und Ausfahrtsverkehr bekannt sind, kann eine entsprechende Berechnung stattfinden. Im Rahmen einer zu erteilenden Baugenehmigung oder gegebenenfalls immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist selbstverständlich gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm der entstehende Verkehrslärm bei der Ein- und Ausfahrt dem Gesamtlärm des konkreten Betriebs zuzurechnen. Dieser muss mit dem Gesamtlärm die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente einhalten (gegebenenfalls zusammen mit weiteren Bauvorhaben innerhalb desselben Gewerbegebiets). Eine gesonderte Berechnung im Rahmen der Bauleitplanung ist hingegen nicht möglich.

Zudem rügen die Antragsteller, dass der mit den Parkvorgängen im öffentlichen Straßenraum verbundene Lärm ebenfalls nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm als betriebsbezogener Lärm hätte berücksichtigt werden müssen, da im Plangebiet ausschließlich Verkehr stattfinde, der unmittelbar mit den dort sich ansiedelnden Gewerbebetrieben verbunden sei. Weder aus dem Planteil B des angegriffenen Bebauungsplans noch aus dessen Begründung lässt sich eine Zahl der im öffentlichen Verkehrsraum zu schaffenden Stellplätze entnehmen. Der Planteil B enthält lediglich eine Festsetzung „Straßenbegleitgrün einschließlich Parkplätzen und Grundstückszufahrten“ (A. 8.2 der Festsetzungen). Die von den Antragstellern genannte Zahl von 100 Stellplätzen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zudem gälte auch insoweit, dass eine eventuelle Berücksichtigung des öffentlichen Parkverkehrs erst im Genehmigungsverfahren für einen konkreten Betrieb stattfinden könnte, der dann seinerseits im Rahmen des Emissionskontingents hinsichtlich der Gesamtlärmentwicklung bleiben müsste.

Hinsichtlich des vom Verkehr innerhalb des Plangebiets erzeugten Lärms kommt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (S. 2) zu dem Ergebnis, dass der öffentliche Verkehr auf der Erschließungs Straße sowie der Ring Straße im Plangebiet zu einer Geräuschbelastung der Ansiedlung „A …“ in Höhe von maximal ca. 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts (auf Höhe des Dachgeschosses) führen wird. Durch die abschirmende Wirkung der Lärmschutzanlage liegen die Pegel auf Höhe des 1. Obergeschosses sowie des Erdgeschosses noch niedriger. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sind damit um mindestens 10 dB(A) unterschritten. Der öffentliche Verkehr leistet daher im Hinblick auf die bereits vorhandenen Verkehrsgeräusche durch die S-Bahnlinie keinen zusätzlichen Immissionsbeitrag und kann im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung vernachlässigt werden. Diese Berechnung wurde von den Antragstellern nicht angegriffen.

(3) Ebenfalls keine Abwägungsfehler sind im Hinblick auf den Schienenlärm zu erkennen.

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 9) stellt zunächst fest, dass der Emissionspegel der S-Bahnlinie 83,3 dB(A) tags sowie 79,4 dB(A) nachts beträgt. Bei diesem Emissionspegel ist der nach dem bisher angewandten Berechnungsverfahren der SCHALL 03-1990 vorgesehene Schienenbonus von 5 dB(A) nicht berücksichtigt. Empfohlen und auch im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzt ist daher eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutzanlage mit einer Höhe von 5 m über dem Geländeniveau und einer beidseitigen Schallabsorption von mindestens 8 dB sowie einer Schalldämmung von mindestens 24 dB. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 stellt der Gutachter fest, dass an den beiden der Bahnlinie nächstgelegenen Immissionsorten IO 1 und IO 2 basierend auf dem Emissionspegel aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 für den Bestandsfall von einem Beurteilungspegel von 64,2 dB(A) (IO 2) bzw. 68,4 dB(A) (IO 1) tags und 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts auszugehen sei. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der Lärmschutzanlage erhöhten sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Bei Anwendung des sogenannten Schienenbonus lägen die Werte um jeweils 5 dB(A) niedriger.

Die Antragsteller rügen zunächst die Anwendung des Schienenbonus von 5 dB(A). Dieser sei nach § 4 Abs. 3 16. BImSchV vorliegend nicht anwendbar. Die Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV (SCHALL 03) sah in der Fassung von 1990 den sogenannten Schienenbonus von 5 dB(A) vor. Mit der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung der SCHALL 03 wurde der sogenannte Schienenbonus abgeschafft. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 16. BImSchV ist der sogenannte Schienenbonus jedoch noch anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren bis zum 31. Dezember 2014 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist (vgl. auch BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris). Vorliegend wurde die letzte Auslegung des hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans erst am 25. Juli 2016 und damit nach dem Stichtag des § 4 Abs. 3 16. BImSchV bekanntgemacht. Die 16. BImSchV gilt unmittelbar jedoch nach § 1 Abs. 1 16. BImSchV nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Verfahren der Bauleitplanung und nicht um eine wesentliche Änderung von Schienenwegen. Daher scheidet eine unmittelbare Anwendung der 16. BImSchV insoweit aus. Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Schienenverkehrswegen richten sich in der Bauleitplanung nach Nr. 7.2 DIN 18005. Diese verweist jedoch in Nr. 2 DIN 18005 auf die SCHALL 03, Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, Ausgabe 1990. Nr. 2 DIN 18005 legt ausdrücklich in Satz 3 fest, dass bei datierten Verweisungen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm gehören, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet worden sind. Dies ist jedoch bei der DIN 18005 gerade nicht erfolgt, so dass insoweit von der Weitergeltung des sogenannten Schienenbonus auszugehen ist. Als weiteres Indiz spricht dafür, dass auch Absatz 4 der Nr. 7.4 TA Lärm unverändert die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990 für die Ermittlung der Beurteilungspegel für Schienenwege zugrunde legt. Sowohl bei der DIN 18005 als auch bei der TA Lärm handelt es sich somit um statische Verweisungen auf die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990. Daher kann im vorliegenden Fall von der Geltung des sogenannten Schienenbonus bei der Ermittlung der Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der S-Bahnlinie ausgegangen werden und sind die in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 ermittelten Beurteilungspegel entsprechend um 5 dB(A) zu reduzieren. Damit hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Abwägungsbeschluss auch ausführlich befasst (vgl. Beschluss zur Sitzung vom 20.10.2016, Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 18ff.).

Aber auch ohne Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus wäre die von den Antragstellern geforderte Summenbildung aus Verkehrs- und Gewerbelärm vorliegend nicht geboten. Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris). Eine exakte Grenze im Sinn eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; OVG NW, B.v. 12.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -NVwZ 2005, 591; U.v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23; U.v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177; U.v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45; U.v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120; B.v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris; B.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155; OVG NW, B.v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Die Schwelle reicht nach der Rechtsprechung von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; U.v. 20.5.1998 - 11 C3.97 - BayVBl 1999, 310). Speziell zur Nachtruhe ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB(A) nachts wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen, so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm oder der DIN 18005 nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzweck entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm oder DIN 18005 unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204; VGH BW, U.v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. OVG Berlin, B.v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004). Der von der Rechtsprechung aufgestellte Rahmen der Schwellenwerte befreit den Tatrichter nicht von einer auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zugeschnittenen Bewertung (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris).

Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls ist vorliegend auch ohne Berücksichtigung des Schienenbonus nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf den Schienenlärm ein Abwägungsfehler vorliegt. Bereits ohne die hier verfahrensgegenständliche Planung befinden sich die Beurteilungspegel in der Nacht oberhalb von 60 dB(A), nämlich bei 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der durch die verfahrensgegenständliche Bauleitplanung hinzukommende Lärmschutzanlage erhöhen sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Die ermittelten Pegelerhöhungen durch die Reflexionswirkung bewegen sich in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist. Auch im Hinblick auf den von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen von 60 bis 65 dB(A) bleiben die ermittelten Beurteilungspegel noch, wenn auch knapp innerhalb dieses Rahmens mit 64,8 dB(A) als höchstem zu erwartenden Beurteilungspegel am IO 1 im ersten Obergeschoss.

Zudem ist der Schienenlärm absolut pegelbestimmend, so dass auch bei einer Summenwirkung von Schienenverkehrslärm und Gewerbegeräuschen - also dem zusätzlichen Immissionsbeitrag durch die Gewerbegeräusche unter Zugrundlegung der Emissionskontingente des geplanten Gewerbegebiets sowie der Vorbelastung durch die Gewerbeflächen südlich und nördlich der F …- …-Straße - durch die Gewerbegeräusche keine weitere Erhöhung an den Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ entsteht (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. R … v. 8.3.2017). Bei Berücksichtigung des sog. Schienenbonus liegen die Beurteilungspegel nachts dagegen durchgehend unter der von der Rechtsprechung als Beginn des kritischen Bereichs genannten 60 dB(A), so dass bereits aus diesem Grund eine Summenbildung aus Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm vorliegend nicht erforderlich ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Miteigentümer (Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11) haften als Gesamtschuldner nach § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Getränkemarkt, Bäckerei und Stellplatzanlage auf den Grundstücken FlNrn. 842, 842/3 und 843 Gemarkung Bad Brückenau (K …). Sie ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 857/7 Gemarkung Bad Brückenau (K …), das sich seitlich in nördlicher Richtung versetzt auf der dem Lebensmittelmarkt gegenüberliegenden Seite der K … befindet.

Die Antragstellerin hat am 23. Februar 2016 Klage gegen die Baugenehmigung vom 15. Februar 2016 erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde (W 5 K 16.208).

Am 17. Mai 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin könne als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung keine Abwehrrechte aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ableiten. Einen diesbezüglichen Nachbarschutz könne grundsätzlich nur der jeweilige Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Die Antragsbefugnis könne auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden. Ein subjektives Abwehrrecht lasse sich schließlich nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz oder dem Unionsrecht herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot und aus Art. 13 Abs. 2 BayBO. Sie sei als Nachbar im baurechtlichen Sinne anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe auch das nur obligatorische Besitzrecht des Mieters unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem könne ihre Antragsbefugnis unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Schließlich ergebe sich ihre Antragsbefugnis daraus, dass im vorliegenden Fall eine UVP-Vorprüfung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt worden sei. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räume der Antragstellerin ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. November 2015 (C-137/14). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei insoweit auch eine Kehrtwendung in dessen Rechtsprechung zu erkennen.

Der Antrag sei auch begründet. Durch die Baugenehmigung werde nicht sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte am Wohnhaus der Antragstellerin durch die Verwirklichung des Vorhabens eingehalten werden könnten. Die für das Vorhaben erforderliche UVP-Vorprüfung mit entsprechender Dokumentation sei weder im Bauleitplanverfahren noch im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden, woraus sich für die Antragstellerin ein Aufhebungsanspruch hinsichtlich der Baugenehmigung ergebe, den sie gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG geltend machen könne.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Aus dem im Beschwerdevorbringen angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) folge nichts anderes. Eine unmittelbare Heranziehung von Grundrechten komme nicht in Betracht. Ausreichende Anhaltspunkte für eine unerträgliche Immissionsbeeinträchtigung der Antragstellerin lägen nicht vor. Die Rüge einer fehlenden UVP-Vorprüfung setze voraus, dass der Betroffene aufgrund einer möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten antragsbefugt sei.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei als Mieterin bloß obligatorisch berechtigt. Der Verweis auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchungen sei nicht geeignet, eine von der Antragstellerin behauptete konkrete Gesundheitsgefährdung nachzuweisen. Eine Verletzung eigener Rechte durch eine unterlassene UVP-Vorprüfung könne die Antragstellerin nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur nicht rügen. Dies sei mit Europarecht vereinbar, wie die Antragstellerin in ihren Ausführungen zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2015 (C 137-14) selbst feststelle. Auch mit dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei keine Änderung von dessen bisheriger Rechtsprechung eingetreten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu Recht verneint.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist und die Verletzung dieser Vorschrift zumindest möglich erscheint. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13.16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m.w.N.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 134). Davon ausgehend fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis, weil ihr die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragstellerin als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Es entspricht nach wie vor einheitlicher Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen kann. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (vgl. BVerwG; U.v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.9.2016 - 9 CS 16.1138 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 10.10.2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 27.6.2006 - 8 S 997/06 - juris Rn. 2).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebietet auch die von der Antragstellerin im Beschwerdevorbringen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) keine andere Beurteilung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 22; NdSOVG, B.v. 10.10. 2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 23; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 10). In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - juris Rn. 4).

Auch aus dem Immissionsschutzrecht lässt sich kein weitergehender Schutzanspruch für die Antragstellerin herleiten. Zwar ist bei der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts - und damit auch auf die Anforderungen des § 22 BImSchG - zurückzugreifen und legt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften, der sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, insoweit auch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - juris Rn. 7). Das vor dieser Entscheidung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1996 (4 C 31.84), auf das im Beschwerdevorbringen verwiesen wird, steht dem nicht entgegen. Dort wird „abschließend“ lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass eine dem § 22 BImSchG zukommende drittschützende Wirkung nicht davon abhängt, in welchem Genehmigungsverfahren über die Einhaltung der Vorschrift zu entscheiden ist, ohne dass diese Problematik entscheidungserheblich war und ohne sich mit der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts näher auseinanderzusetzen. Im Übrigen können obligatorisch Berechtigten bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen. Dazu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 23; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16).

2. Auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die hier nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört, kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Zwar bezieht sich die Regelung des Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO, wonach der Eigentümer des Nachbargrundstücks auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahrnimmt, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen, allein auf das bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht und hat der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung getroffen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 66 Rn. 100). Die Rechtstellung von Mietern, Pächtern oder sonstigen obligatorischen Berechtigten ist dadurch aber nicht verändert worden. Insofern ist auch für das Bauordnungsrecht davon auszugehen, dass solche obligatorisch Berechtigte nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn gehören (vgl. Dirnberger, a.a.O., Art. 66 Rn. 98; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 66 Rn. 9; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Okt. 2016, Art. 66 Rn. 17; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: November 2016, Art. 66 Rn. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 1 CS 06.2014 - juris Rn. 91 ff.).

Davon abgesehen geht die materiell-rechtliche Regelung in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die zum Zweck der - gegebenenfalls anlagenbezogenen - Lärmbekämpfung die Verpflichtung festlegt, Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, nicht über das für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebotene hinaus (vgl. § 22 Abs. 2 BImSchG). Insoweit verbleibt es bei der Prüfung, ob das Vorhaben dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Anforderungen des § 22 BImSchG genügt. Soweit Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO auch dem „Schutz vor verhaltensbezogenen Lärm“ (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) dienen könnte, dürfte eine daraus folgende, dem Schutz vor bzw. der Gefahrenabwehr von Geräuschwirkungen dienende Handlungspflicht als solche wohl nicht der präventiven Zulässigkeitsprüfung des „Bauvorhabens“ im Baugenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO unterliegen.

3. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnte. Im Übrigen dürfte ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung eines Nachbarrechtsschutzes schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil im öffentlichen Baurecht unter Einschluss des Grundsatzes des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein einfach gesetzliches geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes besteht (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Gleiches gilt für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Für eine die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung der Antragstellerin durch Lärm ergeben sich auch aus der Beschwerdebegründung keine belastbaren Anhaltspunkte. Nach der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fortschreibung des Schallgutachtens der B … vom 27. Mai 2016, zu der sich die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren äußern konnte, ergeben sich durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen an der Wohnung der Antragstellerin Lärmbeurteilungspegel von 45,9 dB(A) tags und 31,9 dB(A) nachts. Wenn für den Betrieb die Ansätze der Parkplatzlärmstudie angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) M … (Firma W …) vom 27. Juni 2016 vorbringt, mag das zwar dazu führen, dass am IP 1 (F. Straße 46) die nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden und die Beurteilungspegel an den weiteren untersuchten Immissionspunkten ansteigen. Nach der o.g. Fortschreibung des Schallgutachtens vom 27. Mai 2016 werden diese Immissionsrichtwerte allerdings an der Wohnung der Antragstellerin um mehr als 8 dB(A) tagsüber und mehr als 7 dB(A) nachts unterschritten. Diese Lärmbelastung liegt so deutlich unter der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für Wohnnutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 U 5/15 - juris Rn. 54), dass auch unter Berücksichtigung einer von der Antragstellerin nur pauschal behaupteten erheblichen Vorbelastung diese Schwelle hier bei weitem nicht erreicht werden dürfte.

4. Schließlich kann die Antragstellerin nicht aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG eine Antragsbefugnis mit der Rüge herleiten, dass hier eine UVP-Vorprüfung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt wurde.

Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Indem diese Regelung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO Anwendung findet, betrifft dies nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat jedoch für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. Die Norm eröffnet lediglich solchen Personen, die aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind, eine weitergehende Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler im Rahmen der Begründetheitsprüfung. Sie lässt aber insbesondere nicht den Rückschluss auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - juris Rn. 20 f; B.v. 27.6.2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 10; U.v. 2.10.2013 - 9 A 23/12 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 15.12.2016 - 5 S 987/15 - Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 20.1.2016 - OVG 6 A 2.14 - juris Rn. 21; OVG RhPf, U.v. 15.2.2017 - 8 A 10717/16 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - Rn. 7). Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 765 = juris Rn. 28ff.) bestätigt hat, dass ein Mitgliedsstaat nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen kann, sieht der Senat auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerdebegründung zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10) keine Veranlassung, von der weiterhin aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der weit überwiegenden Mehrzahl der Obergerichte abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13/16 - juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 15.12.2016, a.a.O. Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 a.a.O. Rn. 11).

Aus der von der Antragstellerin angeführten, auf die Frage der Fehlerhaftigkeit einer UVP-Vorprüfung bezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 (7 C 15/13), ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, (nur) auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben. Ob der Verzicht auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten unionsrechtlich geboten ist, ist angesichts der in § 4 Abs. 3 UmwRG getroffenen Grundentscheidung des nationalen Gesetzgebers für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO ohne Bedeutung (BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 23).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
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b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … grenzt im Westen und Norden an das Gelände des Krankenhauses L … an und umfasst eine Fläche von ca. 9.450 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein „Sondergebiet Krankenhaus“ festgesetzt, in dem die „Errichtung von Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses L …“ zulässig ist. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind zeichnerisch im Wesentlichen als „private Verkehrsfläche - Parkplatz mit Zufahrt“, „private Grünfläche“ sowie „Lärmschutzwand“ festgesetzt. Insgesamt sind 163 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, davon 56 Stellplätze für Besucher im Westteil und 107 Stellplätze für Mitarbeiter des Krankenhauses im Nordteil. Der Parkplatz wird über die südlich des Plangebiets gelegene K-gasse erschlossen; südlich entlang der Parkplatzzufahrt ist zur sich anschließenden Wohnbebauung hin eine Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. … am 23. Juli 2013 in der Fassung der letzten Änderung vom selben Tag als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 31. Juli 2013.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (K.-gasse ...), die Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (A.-Straße ...) und die Antragsteller zu 5 und 6 Nießbrauchberechtigte am Grundstück FlNr. … (K.-gasse ...), jeweils Gemarkung L. Sämtliche mit je einem Wohnhaus bebauten Antragstellergrundstücke liegen südlich, außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Nr. … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „A.- Straße“ der Antragsgegnerin vom Mai 1975, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 21. Februar 2014 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. … in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre nachbarlichen Belange u.a. aufgrund eines fehlerhaften Lärmschutzes, insbesondere durch die Verkehrsführung der Parkplatzeinfahrt und -ausfahrt, missachtet worden seien. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, weil eine Baugenehmigung für den Parkplatz auch ohne Bebauungsplan erteilt habe werden können und eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen vorliege. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Sie habe nur vier Planvarianten und diese zudem fehlerhaft abgewogen; es seien aber noch weitere Varianten denkbar. Die Lärmsituation sei auf der Grundlage nicht nachvollziehbarer Gutachten fehlerhaft abgewogen worden. So werde bereits die bestehende Verkehrssituation durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten falsch abgebildet. Nach Inbetriebnahme des Parkplatzes sei ein eindeutiger Verkehrszuwachs über die berechneten Werte hinaus festzustellen. Der Verkehr sei als Abwägungsbelang nicht ausreichend erkannt und abgewogen worden. Die Planung verstoße auch gegen die Grundsätze einer ordentlichen Planung. Die naturschutzrechtlichen Belange seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere werde ein Schadstoffeintrag in den Weiher vorgenommen, der als Retentionsbecken für das auf der Parkplatzfläche anfallende Niederschlagswasser gedacht sei. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange seien die häufiger vorkommenden Starkregenereignisse vernachlässigt worden. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin selbst eingeschränkt, indem sie den Bebauungsplan Nr. … im Bereich des vormaligen Stellplatzes an der S. Straße erlassen und den Grundstückseigentümern ermöglicht habe, auf dem ehemaligen Parkplatzgelände eine Wohnbebauung zu errichten. Dies stelle in rechtlich erheblicher Weise eine Einschränkung des Handlungsspielraums dar, der ebenfalls zu einer Verletzung des Abwägungsgebots führe. Die Beigeladene habe es schuldhaft unterlassen, frühzeitig Parkplatzflächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft zugelassen, dass das Verwaltungsgericht den alten Parkplatz als Innenbereich gewertet habe, indem sie Baugenehmigungen für eine anderweitige Nutzung erteilt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig, weil nicht dargelegt werde, dass das Interesse der Antragsteller, vor einer planbedingt höheren Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sei. Insbesondere seien die der Planung zugrundeliegenden Schall- und Verkehrsgutachten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Eine Gefälligkeitsplanung liege ebenso wenig vor wie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch würden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis rechtserhebliche Mängel aufweisen. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte für den Parkplatz geprüft und solche ausgeschieden, die in einer Entfernung liegen würden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Krankenhaus nicht mehr gewährleisteten. Dem Krankenhaus stünden nunmehr insgesamt 285 Stellplätze zur Verfügung, die dessen Bedarf abdeckten und auch langfristig zur Sicherstellung des Krankenhausstandorts beitragen würden. Planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastungen in der K.-gasse seien abgewogen, durch die für erforderlich erkannte Lärmschutzmaßnahme ausgeglichen und darüber hinaus für hinnehmbar erachtet worden. Die Lärmauswirkungen des Parkplatzes seien gemäß den geltenden schalltechnischen Regelwerken und Vorschriften fachgutachterlich überprüft worden; die danach erforderliche Lärmschutzwand sei im Bebauungsplan festgesetzt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass eine Versiegelung der Geländeoberfläche so weit wie möglich zu vermeiden sei. Das im Parkplatzbereich anfallende Oberflächenwasser solle durch Verwendung von Rasenfugenpflaster und Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Im Übrigen werde Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse sei eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in den vorhandenen ehemaligen Weiher vorgesehen.

Die beigeladene Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und zugleich Betreiberin des Krankenhauses L. beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Den nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffenen Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Jedenfalls liege keine fehlerhafte Abwägung vor. Die umweltrechtlichen Aspekte, insbesondere der Immissionsschutz seien sorgfältig ermittelt, die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Antragsteller in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keinen überhöhten unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend wie auch nicht hinreichend substantiiert. Es habe eine Abwägung stattgefunden, in der alle erforderlichen Gesichtspunkte einbezogen und der Ausgleich der Belange angemessen erfolgt sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verwaltungsstreitsachen 9 ZB 16.2236, AN 3 K 14.01786, AN 3 S 14.01733 sowie der Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsakten des Landratsamts N. verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

A.

Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.

Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.

B.

Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.

I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.

Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.

§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung - anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften - Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.

Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.

Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. - juris Rn. 36).

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 37 m.w.N.).

2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.

a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 4 BN 49.13 - ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung - wie hier - besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - wie hier - eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG - Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).

b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.

c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei - wie die Antragsteller selbst vortragen - lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.

Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782.12 - NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.

Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.

Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.

3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).

Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn - wie hier - die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.

Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).

b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 - TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).

bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).

cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es - wie hier - um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 - 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).

Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).

Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 15.1896 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).

Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).

c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).

aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).

bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).

Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel - anders als vorliegend - voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.

Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 - LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 - LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.

(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.

(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.

Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.

(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.

Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.

(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber - nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag - einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).

(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.

(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).

cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.

(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.

Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.

(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.

(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG - Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung - Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 - 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).

Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).

dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.

(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).

(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.

(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.

Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).

(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).

Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).

Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße ...) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).

(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.

(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).

(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.

Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die - hier nicht gegenständlichen - neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.

4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.

a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).

b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).

Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.

c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.

bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.

Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - juris Rn. 13 f.).

cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.

5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.

a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.

Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).

b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.

aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.

Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und - soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen - versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 - TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.

bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.

cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.

Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.

6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.

7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 - BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
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Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
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ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
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4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … grenzt im Westen und Norden an das Gelände des Krankenhauses L … an und umfasst eine Fläche von ca. 9.450 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein „Sondergebiet Krankenhaus“ festgesetzt, in dem die „Errichtung von Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses L …“ zulässig ist. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind zeichnerisch im Wesentlichen als „private Verkehrsfläche - Parkplatz mit Zufahrt“, „private Grünfläche“ sowie „Lärmschutzwand“ festgesetzt. Insgesamt sind 163 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, davon 56 Stellplätze für Besucher im Westteil und 107 Stellplätze für Mitarbeiter des Krankenhauses im Nordteil. Der Parkplatz wird über die südlich des Plangebiets gelegene K-gasse erschlossen; südlich entlang der Parkplatzzufahrt ist zur sich anschließenden Wohnbebauung hin eine Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. … am 23. Juli 2013 in der Fassung der letzten Änderung vom selben Tag als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 31. Juli 2013.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (K.-gasse ...), die Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (A.-Straße ...) und die Antragsteller zu 5 und 6 Nießbrauchberechtigte am Grundstück FlNr. … (K.-gasse ...), jeweils Gemarkung L. Sämtliche mit je einem Wohnhaus bebauten Antragstellergrundstücke liegen südlich, außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Nr. … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „A.- Straße“ der Antragsgegnerin vom Mai 1975, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 21. Februar 2014 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. … in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre nachbarlichen Belange u.a. aufgrund eines fehlerhaften Lärmschutzes, insbesondere durch die Verkehrsführung der Parkplatzeinfahrt und -ausfahrt, missachtet worden seien. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, weil eine Baugenehmigung für den Parkplatz auch ohne Bebauungsplan erteilt habe werden können und eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen vorliege. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Sie habe nur vier Planvarianten und diese zudem fehlerhaft abgewogen; es seien aber noch weitere Varianten denkbar. Die Lärmsituation sei auf der Grundlage nicht nachvollziehbarer Gutachten fehlerhaft abgewogen worden. So werde bereits die bestehende Verkehrssituation durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten falsch abgebildet. Nach Inbetriebnahme des Parkplatzes sei ein eindeutiger Verkehrszuwachs über die berechneten Werte hinaus festzustellen. Der Verkehr sei als Abwägungsbelang nicht ausreichend erkannt und abgewogen worden. Die Planung verstoße auch gegen die Grundsätze einer ordentlichen Planung. Die naturschutzrechtlichen Belange seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere werde ein Schadstoffeintrag in den Weiher vorgenommen, der als Retentionsbecken für das auf der Parkplatzfläche anfallende Niederschlagswasser gedacht sei. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange seien die häufiger vorkommenden Starkregenereignisse vernachlässigt worden. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin selbst eingeschränkt, indem sie den Bebauungsplan Nr. … im Bereich des vormaligen Stellplatzes an der S. Straße erlassen und den Grundstückseigentümern ermöglicht habe, auf dem ehemaligen Parkplatzgelände eine Wohnbebauung zu errichten. Dies stelle in rechtlich erheblicher Weise eine Einschränkung des Handlungsspielraums dar, der ebenfalls zu einer Verletzung des Abwägungsgebots führe. Die Beigeladene habe es schuldhaft unterlassen, frühzeitig Parkplatzflächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft zugelassen, dass das Verwaltungsgericht den alten Parkplatz als Innenbereich gewertet habe, indem sie Baugenehmigungen für eine anderweitige Nutzung erteilt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig, weil nicht dargelegt werde, dass das Interesse der Antragsteller, vor einer planbedingt höheren Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sei. Insbesondere seien die der Planung zugrundeliegenden Schall- und Verkehrsgutachten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Eine Gefälligkeitsplanung liege ebenso wenig vor wie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch würden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis rechtserhebliche Mängel aufweisen. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte für den Parkplatz geprüft und solche ausgeschieden, die in einer Entfernung liegen würden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Krankenhaus nicht mehr gewährleisteten. Dem Krankenhaus stünden nunmehr insgesamt 285 Stellplätze zur Verfügung, die dessen Bedarf abdeckten und auch langfristig zur Sicherstellung des Krankenhausstandorts beitragen würden. Planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastungen in der K.-gasse seien abgewogen, durch die für erforderlich erkannte Lärmschutzmaßnahme ausgeglichen und darüber hinaus für hinnehmbar erachtet worden. Die Lärmauswirkungen des Parkplatzes seien gemäß den geltenden schalltechnischen Regelwerken und Vorschriften fachgutachterlich überprüft worden; die danach erforderliche Lärmschutzwand sei im Bebauungsplan festgesetzt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass eine Versiegelung der Geländeoberfläche so weit wie möglich zu vermeiden sei. Das im Parkplatzbereich anfallende Oberflächenwasser solle durch Verwendung von Rasenfugenpflaster und Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Im Übrigen werde Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse sei eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in den vorhandenen ehemaligen Weiher vorgesehen.

Die beigeladene Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und zugleich Betreiberin des Krankenhauses L. beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Den nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffenen Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Jedenfalls liege keine fehlerhafte Abwägung vor. Die umweltrechtlichen Aspekte, insbesondere der Immissionsschutz seien sorgfältig ermittelt, die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Antragsteller in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keinen überhöhten unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend wie auch nicht hinreichend substantiiert. Es habe eine Abwägung stattgefunden, in der alle erforderlichen Gesichtspunkte einbezogen und der Ausgleich der Belange angemessen erfolgt sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verwaltungsstreitsachen 9 ZB 16.2236, AN 3 K 14.01786, AN 3 S 14.01733 sowie der Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsakten des Landratsamts N. verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

A.

Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.

Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.

B.

Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.

I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.

Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.

§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung - anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften - Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.

Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.

Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. - juris Rn. 36).

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 37 m.w.N.).

2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.

a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 4 BN 49.13 - ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung - wie hier - besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - wie hier - eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG - Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).

b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.

c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei - wie die Antragsteller selbst vortragen - lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.

Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782.12 - NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.

Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.

Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.

3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).

Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn - wie hier - die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.

Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).

b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 - TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).

bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).

cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es - wie hier - um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 - 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).

Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).

Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 15.1896 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).

Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).

c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).

aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).

bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).

Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel - anders als vorliegend - voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.

Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 - LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 - LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.

(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.

(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.

Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.

(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.

Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.

(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber - nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag - einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).

(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.

(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).

cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.

(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.

Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.

(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.

(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG - Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung - Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 - 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).

Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).

dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.

(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).

(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.

(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.

Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).

(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).

Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).

Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße ...) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).

(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.

(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).

(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.

Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die - hier nicht gegenständlichen - neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.

4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.

a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).

b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).

Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.

c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.

bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.

Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - juris Rn. 13 f.).

cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.

5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.

a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.

Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).

b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.

aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.

Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und - soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen - versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 - TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.

bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.

cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.

Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.

6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.

7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 - BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Müllgefäßabstellplatz.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich von K... gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. … in der A-Straße ... . Dieses ist im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, das etwa 3,35 m von der Grundstücksgrenze zum südlich unmittelbar benachbarten Grundstück A-Straße ..., Flurstück-Nr. …, entfernt ist. Auf diesem betreibt die Beigeladene ein Seniorenwohnheim mit 63 stationären Pflegeplätzen. Das Seniorenwohnheim liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seniorenresidenz" der Ortsgemeinde A-Dorf, der das Seniorenwohnheim als Sonderbaufläche „Seniorenresidenz“ festsetzt. Für das Seniorenwohnheim hatte der Beklagte der Beigeladenen am 4. April 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Darin enthalten waren mehrere Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung wie z.B. die Verpflichtung, Speisereste gekühlt zu lagern, Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle in verschließbaren Behältern zu lagern sowie alle Abfälle hygienisch einwandfrei zu entsorgen.

3

Auf Antrag der Beigeladenen vom 1. März 2013 genehmigte ihr der Beklagte am 16. April 2013 auch die Errichtung eines Bankautomatengebäudes sowie eines überdachten Müllgefäßabstellplatzes. Ausweislich der genehmigten Planzeichnungen sollte der Mülltonnenaufstellplatz 7,50 m lang und 5 m breit werden und in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin errichtet werden. Nach der Ansicht Nord-Ost in den Bauplänen sollte die zum Grundstück der Klägerin ausgerichtete Rückwand des Müllgefäßaufstellplatzes vollständig geschlossen mit einer Holzverkleidung versehen werden. Zwischen Müllgebäude und dem Grundstück der Klägerin befindet sich noch ein Trafogebäude (Breite 2,22 m, Länge 2,22 m). Der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin beträgt ca. 7,40 m. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Zeichnung der betroffenen Straßenabschnitte dienen (gelb = Grundstück der Klägerin, violett = Grundstück der Beigeladenen, grün = Trafohäuschen, rot = Mülltonnenaufstellplatz):

4

Es folgt die Zeichnung

5

Gegen die Baugenehmigung vom 16. April 2013 legte die Klägerin am 18. April 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, sie werde durch die Lagerung des Abfalls dauerhaft erheblich belästigt. Die Lagerung erfolge mehr oder weniger in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern. Die Kapazität der vorhandenen Container reiche dabei bei weitem nicht aus. Zum gelagerten Müll zählten neben einer beträchtlichen Menge an Essensresten auch gebrauchte Windeln mit entsprechendem Inhalt. Bis der Müll abgeholt werde, gleiche der Abholplatz einer Müllhalde. Fäkalien in Windeln würden außerhalb geeigneter Container einfach lose auf den Boden geworfen. Die Deckel der Abfallcontainer ließen sich oftmals nicht schließen, da die Behältnisse maßlos vollgestopft seien. Von dem gelagerten Müll gehe ein abstoßender und ekelerregender Gestank aus. Durch die Lagerung würden Ratten, Mäuse, Katzen, Fliegen und sonstige diverse Tiere zahlreich angezogen. Einige dieser Tiere seien auch geeignet, Krankheiten zu übertragen. Am gravierendsten seien die Verhältnisse einige Tage vor der 14-tägigen Container-Leerung.

6

In seiner Sitzung vom 27. Juni 2014 setzte der Kreisrechtsausschuss das Verfahren aus, um den Beteiligten des Vorverfahrens die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung einzuräumen. In der Folgezeit teilte die Klägerin mit, es habe sich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss keine Verbesserung ergeben. Die Beigeladene erklärte daraufhin mit Schreiben vom 22. September 2014, sie sei bereit, zur gütlichen Beilegung des Verfahrens das strittige Müllhaus zu verkleiden. Ferner habe sie mit der Firma B zusätzlich zur Regelentsorgung einen Vertrag geschlossen, gemäß dem sie 2,2 m³ zusätzliches Müllvolumen zur Entsorgung vorhalten werde und eine Müllentsorgung bei Bedarf auf Abruf erfolge.

7

Die Klägerin führte hierzu mit Schreiben vom 3. März 2015 aus, die Deckel der Restmüllbehälter stünden weiterhin häufig grundlos offen oder könnten aufgrund von Überfüllung nicht mehr geschlossen werden. In diesen würden auch gebrauchte Windeln entsorgt, was nach wie vor zu erheblichen großen Belästigungen führe. Sie sehe darin nach wie vor ein erhebliches hygienisches und gesundheitliches Problem. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Aktuelle Lichtbilder aus den Monaten September 2014 bis Januar 2015 würden dies belegen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Baugenehmigung vom 16. April 2013 verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Müllcontainerhaus stelle eine Nebenanlage zur Hauptnutzung, der Seniorenresidenz auf dem Grundstück gemäß § 14 BaunutzungsverordnungBauNVO – dar. Es sei bauplanungsrechtlich in diesem Bereich grundsätzlich zulässig. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 15 BauNVO sei vorliegend nicht erkennbar. Der Müllgefäßabstellplatz sei aus organisatorischen Gründen sinnvollerweise im vorderen Grundstücksbereich zu errichten, da die Leerung der Müllgefäße ansonsten erheblich erschwert würde. Aus organisatorischen Gründen sei auch davon auszugehen, dass eine Nähe zum Ein-/Ausgangsbereich des Seniorenheims gegeben sein müsse, um die Verbringung des Abfalls in die Müllcontainer organisatorisch nicht zu erschweren. Gerade durch die Errichtung eines überdachten und weitestgehend geschlossenen Müllgefäßabstellplatzes werde auch gewährleistet, dass die Klägerin vor unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen geschützt werde. Soweit die Klägerin einwende, die Kapazität der vorhandenen Müllcontainer sei nicht ausreichend, sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene durch Vorlage einer Vereinbarung nachgewiesen habe, dass jederzeit Abfuhren möglich seien. Dass die Container und Abfallsäcke an den Tagen, an denen der Müll abgeholt werde, nicht im Müllhaus untergebracht seien, ergebe sich aus der Natur der Sache.

9

Auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 10 Absatz 3 Landesbauordnung – LBauO – sei nicht gegeben. Das Müllcontainergebäude halte im Hinblick auf den Nachbarschutz mit 4,40 m ausreichend Abstand zur Nachbargrenze und mit 7,40 m zum Wohngebäude der Klägerin ein.

10

Die Klägerin hat am 29. Mai 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, die streitgegenständliche bauliche Anlage verletze das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere durch die von der Müllanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen werde sie, die Klägerin, in ihren Rechten massivst verletzt. Bei der Seniorenresidenz handele es sich um eine gewerblich genutzte Anlage und somit auch um gewerblichen Abfall, der nach Art bei weitem das im Baugebiet gewöhnliche Maß überschreite. In der Anlage befänden sich insgesamt 63 stationäre Pflegeplätze mit entsprechend hohem Müllaufkommen. Auch die Art des Mülls sei vorliegend nicht mit gewöhnlichem Hausmüll zu vergleichen, da in der Seniorenanlage u.a. auch in erheblichem Umfang Fäkalien in Windeln zu entsorgen seien. Weiterhin fielen Essensreste in nicht unerheblichem Umfang als Abfall an, welche ebenfalls unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Klägerin bis zur Abholung gelagert würden. Zur gegenständlichen Anlage hin befinde sich sowohl ihr Küchenfenster als auch ihr Schlafzimmerfenster. Insbesondere in den Sommermonaten sei sie erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt, da zu der bereits an sich problematischen Art und des Umfangs des Abfalls noch hinzukomme, dass dieser in der gegenständlichen Anlage sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert werde.

11

Von der Anlage gehe neben den vorhandenen Geruchsbelästigungen aufgrund der Art und des Umfangs des Mülls weiterhin auch eine erhebliche gesundheitliche Gefahr und Beeinträchtigung durch das Anlocken von Fliegen, Mäusen und Ratten aus.

12

Im Bebauungsplan sei an der betreffenden Stelle, an der sich nun die streitgegenständliche Anlage befinde, die Errichtung von vier PKW-Stellplätzen vorgesehen. Die Abweichung von dieser Regelung des Bebauungsplans sei rechtswidrig und grob unverhältnismäßig, zumal für die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage auf dem Grundstück zahlreiche alternative Standorte zur Verfügung gestanden hätten und auch weiterhin noch stünden, von welchen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Es habe keinerlei Veranlassung dazu bestanden, von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegend abzuweichen und anstelle der geplanten Stellplätze ihr, der Klägerin, einen massivst störenden Müllplatz direkt „vor die Nase zu setzen“.

13

Die Müllanlage weiche im Übrigen von den für die Errichtung der Anlage gefertigten Plänen ab. Auf diesen Plänen sei eindeutig zu erkennen, dass die Anlage abgesehen von der Frontseite sowohl in den Seitenbereichen als auch am Rückbereich vollständig geschlossen sein sollte. Auch diese Abweichung stelle zumindest in der Art der Ausführung eine rechtswidrige Baumaßnahme dar.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

16

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

17

die Klage abzuweisen

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 9. Dezember 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16. April 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

20

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 16. April 2013. Allerdings sind nachträgliche Änderungen der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung der Landesbauordnung vom 15. Juni 2015 (GVBl Seite 77), die sich insgesamt zu Gunsten des Vorhabens der Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, NVwZ 1998, 1179 und Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, NVwZ 2008, 1349).

21

Hiernach verstößt die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Weder liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (1.) noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (2.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen steht schließlich auch mit der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 3 LBauO in Einklang (3.).

22

1. Der Klägerin steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Gebietstypik des Müllcontainerhauses von vornherein nicht zu. Der streitgegenständliche Müllabstellplatz auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO, während das Grundstück der Klägerin im angrenzenden unbeplanten Innenbereich liegt. Ohne näher darauf eingehen zu müssen, ob das Müllcontainerhaus eine nach § 14 BauNVO zulässige gebietstypische Nebenanlage ist, käme vorliegend zugunsten der Klägerin allein der „gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch“ in Betracht. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich jedoch nicht (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 –, juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben.

23

2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 16. April 2013 verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

24

2.1. Ein an ein nach § 11 BauNVO festgesetztes Sondergebiet angrenzender Nachbar kann sich auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 30 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme, das auch gebietsübergreifend wirkt, soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch gegeben sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241).

25

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15.OVG –). Andererseits kann das Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften steht, im Hinblick auf diese Belange auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, NVwZ 1999, 879). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an.

26

2.2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

27

2.2.1. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Situierung des Müllcontainerhauses in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusammenhängenden Geruchsbelästigungen seien für sie unzumutbar. Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, muss vom Gericht anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4 B 50/96 –, NVwZ 1996, 1001; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10357/10 –, BauR 2010, 1907). Dabei sind insbesondere auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (vgl. zum Lärm BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25/91 –, NJW 1992, 2779).

28

Hiernach hat ein Grundstücksnachbar im Allgemeinen eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 1979 – 1 U 62/79 –, MDR 1980, 578). Ein Bauherr ist auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen (VG Würzburg, Urteil vom 12. August 2013 – W 5 K 12.623 –, juris). Folglich gewährt das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von baulichen Anlagen. Vorliegend wirkt im Übrigen die zum Grundstück der Klägerin komplett verschlossene Rückwand der Entstehung von unzumutbaren Geruchsbelästigungen der auf dem Grundstück der Beigeladenen im Müllcontainerhaus abgestellten Container und Mülltonnen entgegen (vgl. VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 5 K 700/05.TR –, juris). Auch ist die Beigeladene aufgrund der in der Baugenehmigung vom 4. April 2012 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung zu einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung verpflichtet. Der Umstand, dass die Beigeladene das streitgegenständliche Gebäude entgegen der eingereichten und genehmigten Baupläne zum Grundstück der Klägerin hin bisher nicht vollständig verschlossen hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens irrelevant, da hier allein die von der Klägerin angefochtene Baugenehmigung im Streit steht und nicht die davon abweichende tatsächliche Bebauung.

29

2.2.2. Ferner hält das Müllcontainerhaus auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Gemäß § 10 Abs. 3 LBauO sollen für Abfall- und Wertstoffbehälter befestigte Plätzean geeigneter Stelle hergestellt werden. § 10 Abs. 3 LBauO kommt nachbarschützende Wirkung jedenfalls insoweit zu, als in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 2 LBauO a.F. bzw. § 48 Abs. 3 Satz 2 LBauO n.F. Mindestabstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten sind (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 10 Rn. 23). Diese Mindestabstände betragen 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen und 2 m von Grundstücksgrenzen. Vorliegend wurde der Mülltonnenaufstellplatz ausweislich der genehmigten Planzeichnungen in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin situiert. Ferner beträgt der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin 7,40 m. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen in Bezug auf die Geruchsbelästigungen somit den Anforderungen der speziellen bauordnungsrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 3 LBauO genügt, spricht unter diesem Aspekt nichts für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

30

2.2.3. Soweit die Klägerin weiter moniert hat, die Beigeladene habe das Müllcontainerhaus abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar vor ihrem Grundstück errichtet, kann sie damit nicht gehört werden. Zum einen trifft dies nicht zu, denn der Bebauungsplan sieht für den betreffenden Grundstücksbereich u.a. Flächen für Nebenanlagen vor. Zu den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zählen auch Räume für Müllcontainer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1988 – 4 B 91/88 –, juris). Zum anderen ist die Anordnung der Flächen für Nebenanlagen in Bebauungsplänen nicht drittschützend.

31

2.2.4. Auch kann die Klägerin nicht damit durchdringen, der Beigeladenen stünden auf ihrem Grundstück zahlreiche andere Standorte zur Verfügung, von denen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Wie oben ausgeführt, hat ein Nachbar keinen Anspruch darauf, von einer Müllsammelstelle an der Grenze verschont zu bleiben. Etwas anderes kann im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt nur dann vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier des Müllcontainerhauses) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2008 – 8 S 98/08 –, VBlBW 2008, 452). Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte.

32

2.2.5. Soweit die Klägerin schließlich unter Vorlage zahlreicher Fotos vorgetragen hat, der Abfall werde in der Müllsammelstelle der Beigeladenen sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert und das Gebäude, in dem der Abfall bis zur Abholung aufbewahrt werde, sei unterdimensioniert, ist anzumerken, dass die Klägerin sich hierauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen kann. Hier geht es ausschließlich um die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung in ihrem genehmigten Umfang gegen drittschützende Bestimmungen verstößt, nicht aber darum, ob die Beigeladene sich in der Praxis an die Vorgaben der Baugenehmigung hält. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens die hier alleine streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt lassen, und lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –). Zwar mögen insoweit einzelne Ausnahmen denkbar sein, in denen Fragen der tatsächlichen Nutzung auch auf die Ebene der Rechtmäßigkeit der Genehmigung durchschlagen können, beispielsweise in Fällen, in denen die genehmigte Baulichkeit für die zur Genehmigung gestellte Nutzung objektiv ungeeignet ist und mithin für diesen Zweck von vorneherein gar nicht genutzt werden könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

33

3. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Wie oben bereits unter 2.2.2. ausgeführt, steht das genehmigte Müllcontainerhaus mit § 10 Abs. 3 LBauO in Einklang. Die Abstandsflächen des § 8 LBauO werden eingehalten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die drittschützende den Schutz gegen schädliche Einwirkungen regelnde Bestimmung des § 14 LBauO.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

 

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.