Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. März 2010 - 2 S 939/08

bei uns veröffentlicht am29.03.2010

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2008 - 6 K 2136/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ersatz eines ihr entstandenen Gewerbesteuerausfalls.
Der Gewerbesteuerausfall betrifft die auf dem Gebiet der Klägerin ansässige ... ... GmbH (H. GmbH). Die H. GmbH wurde durch einen am 18.12.1998 notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss rückwirkend zum 1.12.1998 von der ... ... GmbH & Co. KG (H. KG) formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, wovon das zuständige Finanzamt Rastatt im Dezember 1998 Kenntnis erlangte.
Nach einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am 1.9.2004 geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996, 1997 und 1998, die es an die H. KG adressierte. Die auf der Grundlage dieser Bescheide ergangenen Gewerbesteuerbescheide der Klägerin vom 24.9.2004 über - einschließlich Veranlagungszinsen - insgesamt 352.837,98 EUR wurden ebenfalls an die H. KG gerichtet.
Gegen die Gewerbesteuermessbescheide legte die H. GmbH Einspruch ein, den sie mit Fehlern bei der Berechnung des vom Finanzamt angenommenen Gewinns begründete, und erhob nach dessen Zurückweisung am 2.3.2005 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage gegen das Land Baden-Württemberg, mit der sie geltend machte, die Bescheide seien wegen ihrer Adressierung an die H. KG nichtig. Auf Anregung des Finanzgerichts stellte das Finanzamt im Hinblick auf diesen Einwand mit Schreiben vom 17.8.2006 gemäß § 125 Abs. 5 AO die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide fest, worauf der Rechtsstreit vor dem Finanzgericht von den Beteiligten für erledigt erklärt wurde und das Finanzgericht mit Beschluss vom 12.9.2006 das Verfahren einstellte. Mit einem an die H. GmbH als Rechtsnachfolgerin der H. KG gerichteten Bescheid vom 1.9.2006 setzte die Beklagte daraufhin die Gewerbesteuer für die Jahre 1996 bis 1998 auf "0,00 EUR" fest.
Mit Schreiben vom 25.9.2006 legte die Klägerin Einspruch gegen das Schreiben vom 17.8.2006 ein. Sie bat ferner um Überprüfung, ob gemäß § 174 Abs. 4 AO eine Nachveranlagung gegenüber der H. GmbH vorgenommen werden könne, und forderte, falls dies nicht möglich sein sollte, Erstattung der ausgefallenen Gewerbesteuer. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung als unzulässig zurück, das Schreiben vom 17.8.2006 sei kein Verwaltungsakt, sondern habe nur deklaratorischen Charakter. Den von der Klägerin gestellten Erstattungsantrag lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Schreiben vom 24.1.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Erstattung aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs komme nicht in Betracht, da dieser Anspruch ausschließlich auf die Wiederherstellung eines früheren rechtmäßigen Zustands gerichtet sei. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands müsse noch tatsächlich möglich und auch rechtlich zulässig sein, woran es im vorliegenden Fall fehle. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch verlange im Übrigen einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht. Bei dem Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden werde die Landesfinanzverwaltung gegenüber einer Gemeinde nicht hoheitlich tätig. Vielmehr wirkten Finanzamt und Gemeinde insoweit bei der Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe unter gleichberechtigter Aufteilung der Funktionen zusammen. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich ferner nicht aus § 839 BGB, da diese Vorschrift die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht voraussetze. Da es sich bei dem gewerbesteuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine einheitliche Verwaltungsaufgabe handele, die zwischen Finanzamt und Gemeinde nur funktionell aufgeteilt sei, könne die Gemeinde nicht als Dritter im Sinne des § 839 BGB angesehen werden. Mit einem weiterem Schreiben vom 23.2.2007 bekräftigte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe diese Rechtsauffassung.
Den gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2007 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin fehle die erforderliche Widerspruchsbefugnis, da ein Gewerbesteuermessbescheid nur die Interessen der Gemeinde, nicht aber deren Rechte berühre. Die Gemeinden seien durch die Entscheidung der Finanzbehörden so wenig in ihren Rechten betroffen, wie es Bund und Länder durch Entscheidungen der Finanzbehörden in Bundes- und Landessteuersachen seien. § 40 Abs. 3 FGO versage daher den Gemeinden in solchen Fällen generell die Klagebefugnis.
Die Klägerin hat am 12.7.2007 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide der Oberfinanzdirektion vom 24.1. und 23.2.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.7.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr den Ausfall der Gewerbesteuer einschließlich Veranlagungszinsen für 1996, 1997 und 1998 in Höhe von 352.837,98 EUR auszugleichen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei infolge der Fehlerhaftigkeit der Gewerbesteuermessbescheide in ihrer gemeindlichen Ertragshoheit und damit in ihrer Finanzhoheit als Bestandteil der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie betroffen. Zwar stünden der Gemeinde bei einer fehlerhaften Erledigung des dem Finanzamt vorbehaltenen Teils der Gewerbesteuerveranlagung gemäß § 40 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine Klagerechte zu. Der Ausschluss derartiger Primäransprüche stehe jedoch der Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Eingriffs in die Ertragshoheit nicht entgegen. Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsansprüche könnten auch zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern geltend gemacht werden. Daneben könne der geltend gemachte Anspruch auch auf die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis gegründet werden. Zwar arbeiteten das Finanzamt und die Gemeinde bei der Veranlagung und der Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig derart zusammen, dass die Gemeinde nicht als "Dritter" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden könne. Dieses "gleichsinnige Zusammenwirken" begründe jedoch eine nicht vertragliche Sonderbeziehung, innerhalb der die Beteiligten aufeinander Rücksicht zu nehmen und bei Pflichtverstößen gegenseitig für den daraus entstehenden Schaden einzustehen hätten.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die fehlerhafte Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stelle weder einen Eingriff in die Ertragshoheit noch in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde dar. Rechtsbehelfsverfahren und Änderungsmitteilungen führten häufig zu Minderungen des ursprünglich festgesetzten Steuerbetrags bis hin zu Nullfestsetzungen. Derartige Schwankungen des Steueraufkommens ließen die Finanzhoheit und das Selbstverwaltungsrecht einer Kommune unberührt. Art. 28 Abs. 2 GG sei nur verletzt, wenn die Gemeinden aus ihren verfassungsrechtlich abgesicherten finanziellen Teilhabepositionen gänzlich verdrängt würden. Eine sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts setze voraus, dass eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden sei und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung bestehe. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die Gemeinde und das Finanzamt bei der Gewerbebesteuerung eine gemeinsame Aufgabe erfüllten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.2.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Klage sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, da die Geltendmachung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO darstelle. Ob der von der Klägerin ferner geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ebenfalls von der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umfasst werde oder ob ein solcher Anspruch unter § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 VwGO falle, könne dahinstehen, da die Kammer jedenfalls wegen § 17 Abs. 2 S. 1 GVG über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit zu entscheiden habe. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf einen Ausgleich des von ihr erlittenen Gewerbesteuerausfalls. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch setze einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei. Ein hoheitlicher Eingriff des beklagten Landes in ein Recht der Klägerin sei nicht zu erkennen. Das Versäumnis der Landesfinanzverwaltung, gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, fristgerecht einen Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen, sei nicht in einer hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt. Im Rahmen dieses Verfahrens komme dem Finanzamt Rastatt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem Schuldner der Gewerbesteuer zu, nicht jedoch gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren mit derselben Zielsetzung mitwirkenden Gemeinde. Aus Art. 108 GG und § 9 Abs. 2 KAG ergebe sich, dass die Finanzämter für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Gemeinden dagegen für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig seien. Aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung folge, dass Finanzämter und Gemeinden im Messbetragsverfahren nicht in einem hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stünden, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger das Gewerbesteuergesetz zu vollziehen hätten. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Davon abgesehen habe das Unterlassen des Finanzamts auch nicht zu einem Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin geführt. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sowie Art. 106 Abs. 6 GG gewährten den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Diese Gewährleistung sei aber nur in dem Sinne zu verstehen, dass den Gemeinden das Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden könne. Die Vorschrift begründe kein subjektives Recht der Gemeinden, im Einzelfall die sachliche Richtigkeit eines Messbescheids beanspruchen zu können. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung eines Dritten zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wirkten wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erschienen, könnten die Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könne.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung macht die Klägerin geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne ein Folgenbeseitigungsanspruch auch und gerade dann geltend gemacht werden, wenn Land und Gemeinde bei der Erledigung staatlicher Aufgaben zusammenwirkten. So habe das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch der Gemeinde auf Rückgängigmachung einer Rechtsverletzung für den Fall bejaht, dass die Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben ohne Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens genehmigt habe. Auch im Rahmen der Zuweisung von Asylbewerbern habe das Bundesverwaltungsgericht einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht von vorneherein ausgeschlossen. In beiden Fällen wirkten Gemeinde und Land beim Zustandekommen der einschlägigen Verwaltungsentscheidungen zusammen. Auch das Argument, dass die Finanzbehörde eine hoheitliche Funktion nur gegenüber dem Steuerpflichtigen und nicht auch gegenüber der am Besteuerungsverfahren mitwirkenden Gemeinde ausübe, könne nicht verfangen, da auch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren gegenüber der daran nach Maßgabe des § 36 BauGB mitwirkenden Gemeinde keine hoheitliche Funktion ausübe. Davon abgesehen entfalte der Gewerbesteuermessbescheid auch eine hoheitliche Wirkung gegenüber der Gemeinde, da diese beim Erlass des Gewerbesteuerbescheids an den Messbescheid gebunden sei. Tatsächlich bestehe daher ein Über- und Unterordnungsverhältnis oder wenigstens ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Finanzbehörde und Gemeinde. Dem Verwaltungsgericht könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als es in dem Verhalten bzw. Unterlassen der Finanzverwaltung keinen Eingriff in ein ihr, der Klägerin, zustehendes subjektives Recht sehe. Zwar treffe es zu, dass der Bundesfinanzhof Primäransprüche der ertragsberechtigten Gemeinde gegen die Feststellung der Grundlagen für die Gewerbesteuer durch die Finanzbehörde und damit ein subjektives Recht der Gemeinde, im Einzelfall die sachliche Richtigkeit eines Messbescheids durch unmittelbare Anfechtung desselben beanspruchen zu können, verneint habe. Begründet werde dies mit Rechtssicherheitserwägungen, nämlich damit, dass der Steuerpflichtige auf die Bestandskraft der ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheide vertrauen dürfe. Sekundäransprüche wegen eines Eingriffs in die Ertragshoheit der Gemeinde seien dadurch nicht ausgeschlossen. Der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses zwischen der Finanzverwaltung und der Gemeinde stehe nicht die Gleichgerichtetheit der Interessen entgegen. Der die Annahme einer vertragsähnlichen Sonderbeziehung rechtfertigende Aspekt sei vielmehr zum einen eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung der Beteiligten und zum anderen, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung bestehe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.2.2008 - 6 K 2136/07 - zu ändern, die Bescheide der Oberfinanzdirektion vom 24.1. und 23.2.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.7.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr den Ausfall der Gewerbesteuer einschließlich Veranlagungszinsen für 1996, 1997 und 1998 in Höhe von 352.837,98 EUR auszugleichen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es erwidert: Bei den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werde jeweils die besondere Rechtsstellung der Gemeinde hervorgehoben, die in besonderen Vorschriften zur Geltung komme. So werde der Gemeinde bspw. in § 36 BauGB ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde eingeräumt. Das aber sei beim Verfahren zur Gewerbesteuerfestsetzung nicht der Fall. § 40 Abs. 3 FGO versage der Gemeinde vielmehr ausdrücklich eine Klagebefugnis gegen Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, umfasse der Folgenbeseitigungsanspruch nur diejenigen Folgen, auf welche die Amtshandlung unmittelbar gerichtet gewesen sei. Der Steuerausfall beruhe jedoch darauf, dass im dem Zeitpunkt, in dem die Fehlerhaftigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt worden sei, bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Rechtsfolge sei daher nicht durch eine Amtshandlung, sondern durch eine gesetzliche Anordnung eingetreten. Die Ansicht der Klägerin, das Finanzamt trete der Gemeinde gegenüber hoheitlich auf, sei unrichtig. Die Bindung der Gemeinde an die Vorgaben des Finanzamts ändere daran nichts.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Finanzamts Rastatt, der Oberfinanzdirektion Karlsruhe und des Finanzgerichts Baden-Württemberg sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist unbegründet. Auch nach Ansicht des Senats kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass das beklagte Land für den ihr in Folge des Verhaltens des Finanzamts Rastatt entstandenen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
I.
18 
Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobene Klage nicht schon im Hinblick auf die Regelung in § 40 Abs. 3 FGO als unzulässig hätte abweisen müssen.
19 
Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, können diese nach § 40 Abs. 3 FGO nur in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde. In allen anderen Fällen ist der Rechtsschutz nach der Finanzgerichtsordnung ausgeschlossen. Die Gemeinde kann danach gegen einen von ihr für falsch gehaltenen Grundsteuermessbescheid grundsätzlich keine Klage erheben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295).
20 
Die Klägerin klagt allerdings nicht gegen einen Grundsteuermessbescheid, sondern wegen eines solchen Bescheids. Damit stellt sich die Frage, ob § 40 Abs. 3 FGO sich nur auf Anfechtungsklagen bezieht oder auch alle anderen Klagen ausschließen will, die von einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Abgabenberechtigte gegen die diese Abgabe verwaltende Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes erhoben werden. Nach der Ansicht der Klägerin bezieht sich § 40 Abs. 3 FGO nur auf die Primäransprüche der Gemeinde und nicht auch auf die Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Eingriffs in die Ertragshoheit in Folge einer fehlerhaften Steuerveranlagung, da die hinter dieser Regelung stehende Überlegung, nach welcher der Steuerpflichtige auf die Bestandskraft der ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheide solle vertrauen dürfen, bei der Geltendmachung von Sekundäransprüchen keine Rolle spiele.
21 
Daran ist richtig, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 - (BFHE 118, 285), mit dem er die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 3 FGO bestätigt hat, auch auf die Folgen hingewiesen hat, die es für die Rechtssicherheit, nämlich für das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Bestandskraft der Steuerbescheide, hätte, wenn man den Steuergläubigern - außer den Gemeinden auch dem Bund, den Ländern hinsichtlich der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Biersteuer, den Kirchen und den berufsständischen Kammern bezüglich ihrer Beiträge - ein Klagerecht einräumen würde. Das ist jedoch keineswegs das einzige vom Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang angeführte Argument. Es trifft ferner entgegen der Darstellung der Klägerin nicht zu, dass in der Kommentarliteratur allgemein oder überwiegend die Meinung vertreten wird, § 40 Abs. 3 FGO beziehe sich nur auf Anfechtungsklagen. Tipke in Tipke/Kruse, Komm. zur Finanzgerichtsordnung, § 40 Tz. 73 (S. 30/2) ist vielmehr der Meinung, dass diese Vorschrift jede Art von Klage der Gemeinde ausschließe.
II.
22 
Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die von der Klägerin erhobene Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Die Klägerin kann weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verlangen, dass das beklagte Land für den ihr entstandenen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet.
23 
1. Der - gesetzlich nicht normierte - Folgenbeseitigungsanspruch setzt nach allgemeiner Auffassung einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, und ist auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - NJW 2001, 1878; Urt. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vor.
24 
a) Als möglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des beklagten Landes aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs kommt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur das Unterlassen des zuständigen Finanzamts Rastatt in Betracht, innerhalb der steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, zu erlassen. Das beruht auf der Annahme, die an die H. KG gerichteten Gewerbesteuermessbescheide vom 1.9.2004 seien nichtig, wovon auch die Beteiligten bisher übereinstimmend ausgegangen sind. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu.
25 
Die Ansicht, die an die H. KG gerichteten Gewerbesteuermessbescheide seien nichtig, an der die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter festgehalten haben, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhofs u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. u. a. Urt. v. 25.1.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschl. des Großen Senats v. 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110).
26 
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.10.1985 (aaO) ging es um die Umwandlung einer GmbH in eine KG auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Umwandlungsgesetzes vom 6.11.1969. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ging dabei davon aus, dass die Personenhandelsgesellschaft (KG) Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH geworden sei, die mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen sei. Die GmbH als Rechtsvorgängerin und die Personenhandelsgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin seien daher - anders als in den Fällen der formwechselnden Umwandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibe - verschiedene Rechtspersonen.
27 
Für das am 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 gilt das nicht. Nach den §§ 190, 191 UmwG 1995 können Personenhandelsgesellschaften durch Formwechsel in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Von dieser Möglichkeit hat die hier in Rede stehende H. KG Ende 1998 Gebrauch gemacht. Gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995 besteht im Anschluss an eine formwechselnde Umwandlung der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Der Formwechsel führt danach nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers; vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt (BFH, Urt. v. 8.10.2008 - I R 3/06 - BFHE 223, 115 ; Urt. v. 30.9.2003 - III R 6/02 - BFHE 203, 553). Die Gewerbesteuermessbescheide vom 1.9.2004 hätten danach zwar korrekterweise statt an die H. KG an die H. GmbH gerichtet werden müssen. Sie sind deshalb aber nicht nichtig. Ihr Adressat ist vielmehr lediglich unrichtig bezeichnet worden, was bei der gebotenen inhaltlichen Auslegung ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
28 
Der hiergegen in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern des beklagten Landes erhobene Einwand, dass sich durch die Umwandlung der H. KG in die H. GmbH steuerrechtlich eine neue Situation ergeben habe, da Kapitalgesellschaften anders als Personenhandelsgesellschaften körperschaftsteuerpflichtig seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil es im vorliegenden Fall nicht um einen Körperschaftsteuer-, sondern um einen Gewerbesteuermessbescheid geht. Als Betreiberin eines gewerblichen Unternehmens war die H. GmbH auch schon vor ihrer Umwandlung in eine GmbH gewerbesteuerpflichtig.
29 
Hiervon ausgehend kann der mögliche Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassen des Finanzamts gesehen werden, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist wirksame Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner zu erlassen. Zu dem Steuerausfall, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, hat vielmehr geführt, dass das Finanzamt in der irrigen Annahme, dass die H. KG infolge der Umwandlung in eine GmbH erloschen sei, in seinem Schreiben vom 17.8.2006 die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, wodurch die Klägerin sich veranlasst gesehen hat, die von ihr am 24.9.2004 erlassenen Gewerbesteuerbescheide mit ihrem Bescheid vom 1.9.2006 der Sache nach aufzuheben.
30 
b) Das Finanzamt hat den gegen das Schreiben vom 17.8.2006 eingelegten Einspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, das Schreiben sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein Verwaltungsakt, sondern nur als unverbindliche Äußerung einer Rechtsansicht zu verstehen. Die Frage, ob das Finanzamt mit dem Schreiben in ein Recht der Klägerin eingegriffen hat, dürfte bei diesem Verständnis des Schreibens von vornherein verneint werden müssen, da in der bloßen Äußerung einer Rechtsansicht schwerlich der Eingriff in ein fremdes Recht gesehen werden kann. Das kann jedoch auf sich beruhen, da der Senat in dem Schreiben anders als das Finanzamt einen feststellenden Verwaltungsakt sieht. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof allerdings angenommen, in der Feststellung des Finanzamts über die Nichtigkeit eines Steuerbescheids sei nur eine unverbindliche, deklaratorische Wissenserklärung ohne Regelungsgehalt zu sehen. Die herrschende Meinung in der Literatur geht dagegen in diesen Fällen von einem die Behörde bindenden, feststellenden Verwaltungsakt aus (vgl. die Nachweise zum Meinungsstand im Urteil des BFH vom 24.1.2008 - V R 36/06 - BFHE 220, 208). Wie diese Frage im Allgemeinen zu beantworten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die während des anhängigen Rechtsstreits zwischen der H. GmbH und dem beklagten Land getroffenen Feststellung des Finanzamts, die von der H. GmbH angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide seien nichtig, nicht nur als eine unverbindliche Meinungsäußerung, sondern als ein die Behörde bindender, feststellender Verwaltungsakt verstanden werden muss.
31 
c) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines hoheitlichen Eingriffs des beklagten Landes in ein Recht der Klägerin in erster Linie mit der Begründung verneint, dass das - von ihm angenommene - Versäumnis des Finanzamts nicht in einer hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt sei. Im Rahmen dieses Verfahrens komme dem Finanzamt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem Gewerbesteuerschuldner zu, nicht aber gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren mitwirkenden Gemeinde. Diese Argumentation beruht auf der Annahme, dass in Fällen, in denen ein Folgenbeseitigungsanspruch von einem Hoheitsträger gegenüber einem anderen Hoheitsträger erhoben wird, das Bestehen eines solchen Anspruchs voraussetzt, dass der in Anspruch genommene Hoheitsträger auch im Verhältnis zu dem diesen Anspruch erhebenden Hoheitsträger hoheitlich gehandelt hat.
32 
Ob das richtig ist, lässt der Senat offen (unten aa). Ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil weder in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassen des Finanzamts noch in dem nach der Ansicht des Senats allein als Anknüpfungspunkt eines solchen Anspruchs in Betracht kommenden Schreiben des Finanzamts vom 17.8.2006 ein Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin gesehen werden kann (unten bb).
33 
aa) Das Finanzamt hat bei der Abfassung seines Schreibens vom 17.8.2006, mit dem es die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, im Verhältnis zu der H. GmbH als Steuerschuldner fraglos hoheitlich gehandelt. Außer Frage steht ferner, dass zwischen dem Finanzamt und der Klägerin ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, wie es zwischen dem Finanzamt und dem Steuerschuldner besteht, aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts genannten Gründen nicht existiert. Am Gewerbesteuerverfahren sind sowohl die Landesfinanzbehörden als auch die Gemeinden beteiligt. Die Finanzämter sind dabei zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf der Grundlage dieses Betrags fällt dagegen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Finanzämter und Gemeinden stehen daher im Gewerbesteuerverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern haben als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen (vgl. BFH, Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - NVwZ 2004, 127).
34 
Aus diesem Verhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden im Gewerbesteuerverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25.9.2003, aaO) geschlossen, dass eine Gemeinde, die wegen des Verhaltens des Finanzamts einen Gewerbesteuerausfall erlitten habe, nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz verlangen könne, da Pflichten, die den Beteiligten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden könnten, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöse. Ob mit einer entsprechenden Argumentation auch das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruches verneint werden kann, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat, hält der Senat für fraglich. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 - NVwZ 1992, 878), wonach die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich im Baugenehmigungsverfahren über ein ausdrücklich versagtes Einvernehmen der Gemeinde hinwegsetzt oder die Behörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens annimmt und aus diesem Grund die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde unterlässt. Wird in einem dieser Fälle das Vorhaben in Folge des Verhaltens der Baugenehmigungsbehörde verwirklicht, kann die Gemeinde deshalb - nach Maßgabe der Regelungen, die das jeweilige Landesrecht in der die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten ermächtigenden Norm aufstellt - verlangen, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der bestanden hätte, wäre das Recht beachtet worden. Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde wirken im Baugenehmigungsverfahren zwar nicht in der gleichen Weise zusammen wie Finanzamt und Gemeinde im Gewerbesteuerverfahren. Ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen staatlicher Behörde und Gemeinde ist jedoch im Baugenehmigungsverfahren ebenso wenig zu erkennen wie im Gewerbesteuerverfahren.
35 
bb) An den Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs fehlt es jedoch jedenfalls deshalb, weil das Finanzamt mit seinem Schreiben vom 17.8.2006, mit dem es - zu Unrecht - die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, ebenso wenig in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen hat, wie das bei einem zu niedrig festgesetzten Grundsteuermessbetrag der Fall gewesen wäre.
36 
Die bereits erwähnte Regelung in § 40 Abs. 3 FGO schließt Klagen der Gemeinde gegen einen von ihr für falsch gehaltenen Grundsteuermessbescheid grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295) verstößt diese Regelung nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da die hebeberechtigten Gemeinden durch zu niedrig festgesetzte Steuermessbeträge nicht in ihren Rechten verletzt seien. Ein solches Recht ergebe sich weder aus der Beteiligung der Gemeinden an der Verwaltung der Gewerbesteuer noch aus der den Gemeinde gewährleisteten Ertragshoheit. Aus der Kompetenzaufteilung bei der Verwaltung der Gewerbesteuer folge, dass Finanzämter und Gemeinden als gleichgeordnete Rechtsträger nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen hätten. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ertragshoheit bestehe keine Rechtsverletzung. Art. 106 Abs. 6 GG gewähre den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Das sei aber nur in dem Sinne gemeint, dass den Gemeinden dieses Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden könne.
37 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Daran, dass die Beteiligung der Gemeinden an der Verwaltung der Gewerbesteuer den Gemeinde keine Rechte in Bezug auf die Tätigkeit der Finanzämter gewährt, bestehen keine Zweifel. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht vertreten. Die Finanzhoheit ist nach allgemeiner Ansicht Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und genießt damit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Zu ihr gehört unter anderem die Steuer- und Abgabenhoheit, die den Gemeinden erlaubt, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Lasten heranzuziehen. Finanzzuweisungen und die Beteiligung an den Landessteuern dürfen deshalb nicht die einzigen kommunalen Einnahmequellen sein. Der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994 in Art. 28 GG eingefügte Abs. 2 S. 3, nach dem die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, verdeutlicht dies. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt aber über das in Satz 3 der Vorschrift Gewährleistete hinaus keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2010 - 2 BvR 2185/04 - Juris). Der Umstand, dass der Klägerin durch das Verhalten des Finanzamts den ihr gegen die H. KG zustehenden Gewerbesteueranspruch nicht realisieren konnte, bedeutet daher keine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts.
38 
Aus Art. 106 Abs. 6 GG folgt nichts anderes. Danach steht zwar das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zu (Satz 1) und ist den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen (Satz 2). Den Gemeinden ist damit aber weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2010, aaO). Die Gemeinden sind deshalb auch durch diese Vorschrift nicht davor geschützt, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unterlaufene Fehler der Länderfinanzbehörden das Aufkommen der Gewerbesteuer mindern.
39 
2. Wegen des von ihr erlittenen Steuerausfalls steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen zu.
40 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse der ständigen Rechtsprechung, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457 mit weiteren Nachweisen). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlass biete, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen. Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben, hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation, beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung, für ein Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2006 - III ZR 164/05 - BGHZ 166, 268).
41 
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben kann von einem verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten nicht ausgegangen werden. Wie dargestellt, haben die Landesfinanzbehörden und die Gemeinden das Gewerbesteuergesetz gemeinsam zu vollziehen. Bei der in die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden fallenden Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde zu wahren. Das Bestehen dieser Pflicht begründet jedoch noch keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen Finanzämtern und Gemeinden, die den Träger der Finanzverwaltung nach den Regeln des vertraglichen Schuldrechts bei schuldhaften Pflichtverstößen zum Schadensersatz verpflichtet.
42 
3. Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: Von der nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG bestehenden Befugnis, die nach dem Grundgesetz den Landesfinanzbehörden zustehende Kompetenz für die Verwaltung der Gewerbesteuer durch ein förmliches Landesgesetz ganz oder zum Teil auf die Gemeinden zu übertragen, hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit § 9 Abs. 2 S. 1 KAG Gebrauch gemacht. Er hat damit aber die Verwaltung der Gewerbesteuer nicht insgesamt den Gemeinden übertragen. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermessbeträge sind vielmehr, wie bereits mehrfach angesprochen, auch weiterhin - der Regel des Art. 108 Abs. 2 GG entsprechend - die Finanzämter zuständig. Eine andere Regelung wäre auch kaum praktikabel, da die Gemeinden mit der Beurteilung der sich in diesem Zusammenhang stellenden steuerlichen Fragen vielfach überfordert wären (s. auch Brandis in Tipke/Kruse, Komm. zur Abgabenordnung, § 184 AO Tz. 4). Was die in die Zuständigkeit der Finanzämter fallenden Tätigkeiten betrifft, hat diese Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit zur Konsequenz, dass Durchführungsverantwortung und Kostentragungslast bei Fehlern auseinander fallen. Es besteht damit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der steueranspruchsberechtigten Gemeinde vor den Folgen von Fehlern im Bereich der Finanzverwaltung und dem Bedürfnis des Landes, bei diesen im Interesse der Gemeinde wahrgenommenen Aufgaben nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfange das finanzielle Risiko für Fehler im Steuervollzug tragen zu müssen. Dieses Spannungsverhältnis kann nach Ansicht des Senats sachgerecht nur durch ein Gesetz bewältigt werden. Ein solches Gesetz fehlt. Weder der Folgenbeseitigungsanspruch noch der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses sind geeignete Instrumente zur Schließung dieser Lücke.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob eine Gemeinde wegen eines Fehlers des Finanzamts im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden vom Träger der Landesfinanzverwaltung Ersatz des ihr dadurch entstandenen Steuerausfalls verlangen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 352.837,98 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist unbegründet. Auch nach Ansicht des Senats kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass das beklagte Land für den ihr in Folge des Verhaltens des Finanzamts Rastatt entstandenen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
I.
18 
Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobene Klage nicht schon im Hinblick auf die Regelung in § 40 Abs. 3 FGO als unzulässig hätte abweisen müssen.
19 
Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, können diese nach § 40 Abs. 3 FGO nur in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde. In allen anderen Fällen ist der Rechtsschutz nach der Finanzgerichtsordnung ausgeschlossen. Die Gemeinde kann danach gegen einen von ihr für falsch gehaltenen Grundsteuermessbescheid grundsätzlich keine Klage erheben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295).
20 
Die Klägerin klagt allerdings nicht gegen einen Grundsteuermessbescheid, sondern wegen eines solchen Bescheids. Damit stellt sich die Frage, ob § 40 Abs. 3 FGO sich nur auf Anfechtungsklagen bezieht oder auch alle anderen Klagen ausschließen will, die von einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Abgabenberechtigte gegen die diese Abgabe verwaltende Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes erhoben werden. Nach der Ansicht der Klägerin bezieht sich § 40 Abs. 3 FGO nur auf die Primäransprüche der Gemeinde und nicht auch auf die Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Eingriffs in die Ertragshoheit in Folge einer fehlerhaften Steuerveranlagung, da die hinter dieser Regelung stehende Überlegung, nach welcher der Steuerpflichtige auf die Bestandskraft der ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheide solle vertrauen dürfen, bei der Geltendmachung von Sekundäransprüchen keine Rolle spiele.
21 
Daran ist richtig, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 - (BFHE 118, 285), mit dem er die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 3 FGO bestätigt hat, auch auf die Folgen hingewiesen hat, die es für die Rechtssicherheit, nämlich für das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Bestandskraft der Steuerbescheide, hätte, wenn man den Steuergläubigern - außer den Gemeinden auch dem Bund, den Ländern hinsichtlich der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Biersteuer, den Kirchen und den berufsständischen Kammern bezüglich ihrer Beiträge - ein Klagerecht einräumen würde. Das ist jedoch keineswegs das einzige vom Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang angeführte Argument. Es trifft ferner entgegen der Darstellung der Klägerin nicht zu, dass in der Kommentarliteratur allgemein oder überwiegend die Meinung vertreten wird, § 40 Abs. 3 FGO beziehe sich nur auf Anfechtungsklagen. Tipke in Tipke/Kruse, Komm. zur Finanzgerichtsordnung, § 40 Tz. 73 (S. 30/2) ist vielmehr der Meinung, dass diese Vorschrift jede Art von Klage der Gemeinde ausschließe.
II.
22 
Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die von der Klägerin erhobene Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Die Klägerin kann weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verlangen, dass das beklagte Land für den ihr entstandenen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet.
23 
1. Der - gesetzlich nicht normierte - Folgenbeseitigungsanspruch setzt nach allgemeiner Auffassung einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, und ist auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - NJW 2001, 1878; Urt. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vor.
24 
a) Als möglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des beklagten Landes aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs kommt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur das Unterlassen des zuständigen Finanzamts Rastatt in Betracht, innerhalb der steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, zu erlassen. Das beruht auf der Annahme, die an die H. KG gerichteten Gewerbesteuermessbescheide vom 1.9.2004 seien nichtig, wovon auch die Beteiligten bisher übereinstimmend ausgegangen sind. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu.
25 
Die Ansicht, die an die H. KG gerichteten Gewerbesteuermessbescheide seien nichtig, an der die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter festgehalten haben, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhofs u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. u. a. Urt. v. 25.1.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschl. des Großen Senats v. 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110).
26 
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.10.1985 (aaO) ging es um die Umwandlung einer GmbH in eine KG auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Umwandlungsgesetzes vom 6.11.1969. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ging dabei davon aus, dass die Personenhandelsgesellschaft (KG) Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH geworden sei, die mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen sei. Die GmbH als Rechtsvorgängerin und die Personenhandelsgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin seien daher - anders als in den Fällen der formwechselnden Umwandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibe - verschiedene Rechtspersonen.
27 
Für das am 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 gilt das nicht. Nach den §§ 190, 191 UmwG 1995 können Personenhandelsgesellschaften durch Formwechsel in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Von dieser Möglichkeit hat die hier in Rede stehende H. KG Ende 1998 Gebrauch gemacht. Gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995 besteht im Anschluss an eine formwechselnde Umwandlung der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Der Formwechsel führt danach nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers; vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt (BFH, Urt. v. 8.10.2008 - I R 3/06 - BFHE 223, 115 ; Urt. v. 30.9.2003 - III R 6/02 - BFHE 203, 553). Die Gewerbesteuermessbescheide vom 1.9.2004 hätten danach zwar korrekterweise statt an die H. KG an die H. GmbH gerichtet werden müssen. Sie sind deshalb aber nicht nichtig. Ihr Adressat ist vielmehr lediglich unrichtig bezeichnet worden, was bei der gebotenen inhaltlichen Auslegung ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
28 
Der hiergegen in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern des beklagten Landes erhobene Einwand, dass sich durch die Umwandlung der H. KG in die H. GmbH steuerrechtlich eine neue Situation ergeben habe, da Kapitalgesellschaften anders als Personenhandelsgesellschaften körperschaftsteuerpflichtig seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil es im vorliegenden Fall nicht um einen Körperschaftsteuer-, sondern um einen Gewerbesteuermessbescheid geht. Als Betreiberin eines gewerblichen Unternehmens war die H. GmbH auch schon vor ihrer Umwandlung in eine GmbH gewerbesteuerpflichtig.
29 
Hiervon ausgehend kann der mögliche Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassen des Finanzamts gesehen werden, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist wirksame Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner zu erlassen. Zu dem Steuerausfall, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, hat vielmehr geführt, dass das Finanzamt in der irrigen Annahme, dass die H. KG infolge der Umwandlung in eine GmbH erloschen sei, in seinem Schreiben vom 17.8.2006 die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, wodurch die Klägerin sich veranlasst gesehen hat, die von ihr am 24.9.2004 erlassenen Gewerbesteuerbescheide mit ihrem Bescheid vom 1.9.2006 der Sache nach aufzuheben.
30 
b) Das Finanzamt hat den gegen das Schreiben vom 17.8.2006 eingelegten Einspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, das Schreiben sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein Verwaltungsakt, sondern nur als unverbindliche Äußerung einer Rechtsansicht zu verstehen. Die Frage, ob das Finanzamt mit dem Schreiben in ein Recht der Klägerin eingegriffen hat, dürfte bei diesem Verständnis des Schreibens von vornherein verneint werden müssen, da in der bloßen Äußerung einer Rechtsansicht schwerlich der Eingriff in ein fremdes Recht gesehen werden kann. Das kann jedoch auf sich beruhen, da der Senat in dem Schreiben anders als das Finanzamt einen feststellenden Verwaltungsakt sieht. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof allerdings angenommen, in der Feststellung des Finanzamts über die Nichtigkeit eines Steuerbescheids sei nur eine unverbindliche, deklaratorische Wissenserklärung ohne Regelungsgehalt zu sehen. Die herrschende Meinung in der Literatur geht dagegen in diesen Fällen von einem die Behörde bindenden, feststellenden Verwaltungsakt aus (vgl. die Nachweise zum Meinungsstand im Urteil des BFH vom 24.1.2008 - V R 36/06 - BFHE 220, 208). Wie diese Frage im Allgemeinen zu beantworten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die während des anhängigen Rechtsstreits zwischen der H. GmbH und dem beklagten Land getroffenen Feststellung des Finanzamts, die von der H. GmbH angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide seien nichtig, nicht nur als eine unverbindliche Meinungsäußerung, sondern als ein die Behörde bindender, feststellender Verwaltungsakt verstanden werden muss.
31 
c) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines hoheitlichen Eingriffs des beklagten Landes in ein Recht der Klägerin in erster Linie mit der Begründung verneint, dass das - von ihm angenommene - Versäumnis des Finanzamts nicht in einer hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt sei. Im Rahmen dieses Verfahrens komme dem Finanzamt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem Gewerbesteuerschuldner zu, nicht aber gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren mitwirkenden Gemeinde. Diese Argumentation beruht auf der Annahme, dass in Fällen, in denen ein Folgenbeseitigungsanspruch von einem Hoheitsträger gegenüber einem anderen Hoheitsträger erhoben wird, das Bestehen eines solchen Anspruchs voraussetzt, dass der in Anspruch genommene Hoheitsträger auch im Verhältnis zu dem diesen Anspruch erhebenden Hoheitsträger hoheitlich gehandelt hat.
32 
Ob das richtig ist, lässt der Senat offen (unten aa). Ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil weder in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassen des Finanzamts noch in dem nach der Ansicht des Senats allein als Anknüpfungspunkt eines solchen Anspruchs in Betracht kommenden Schreiben des Finanzamts vom 17.8.2006 ein Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin gesehen werden kann (unten bb).
33 
aa) Das Finanzamt hat bei der Abfassung seines Schreibens vom 17.8.2006, mit dem es die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, im Verhältnis zu der H. GmbH als Steuerschuldner fraglos hoheitlich gehandelt. Außer Frage steht ferner, dass zwischen dem Finanzamt und der Klägerin ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, wie es zwischen dem Finanzamt und dem Steuerschuldner besteht, aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts genannten Gründen nicht existiert. Am Gewerbesteuerverfahren sind sowohl die Landesfinanzbehörden als auch die Gemeinden beteiligt. Die Finanzämter sind dabei zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf der Grundlage dieses Betrags fällt dagegen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Finanzämter und Gemeinden stehen daher im Gewerbesteuerverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern haben als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen (vgl. BFH, Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - NVwZ 2004, 127).
34 
Aus diesem Verhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden im Gewerbesteuerverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25.9.2003, aaO) geschlossen, dass eine Gemeinde, die wegen des Verhaltens des Finanzamts einen Gewerbesteuerausfall erlitten habe, nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz verlangen könne, da Pflichten, die den Beteiligten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden könnten, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöse. Ob mit einer entsprechenden Argumentation auch das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruches verneint werden kann, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat, hält der Senat für fraglich. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 - NVwZ 1992, 878), wonach die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich im Baugenehmigungsverfahren über ein ausdrücklich versagtes Einvernehmen der Gemeinde hinwegsetzt oder die Behörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens annimmt und aus diesem Grund die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde unterlässt. Wird in einem dieser Fälle das Vorhaben in Folge des Verhaltens der Baugenehmigungsbehörde verwirklicht, kann die Gemeinde deshalb - nach Maßgabe der Regelungen, die das jeweilige Landesrecht in der die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten ermächtigenden Norm aufstellt - verlangen, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der bestanden hätte, wäre das Recht beachtet worden. Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde wirken im Baugenehmigungsverfahren zwar nicht in der gleichen Weise zusammen wie Finanzamt und Gemeinde im Gewerbesteuerverfahren. Ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen staatlicher Behörde und Gemeinde ist jedoch im Baugenehmigungsverfahren ebenso wenig zu erkennen wie im Gewerbesteuerverfahren.
35 
bb) An den Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs fehlt es jedoch jedenfalls deshalb, weil das Finanzamt mit seinem Schreiben vom 17.8.2006, mit dem es - zu Unrecht - die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, ebenso wenig in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen hat, wie das bei einem zu niedrig festgesetzten Grundsteuermessbetrag der Fall gewesen wäre.
36 
Die bereits erwähnte Regelung in § 40 Abs. 3 FGO schließt Klagen der Gemeinde gegen einen von ihr für falsch gehaltenen Grundsteuermessbescheid grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295) verstößt diese Regelung nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da die hebeberechtigten Gemeinden durch zu niedrig festgesetzte Steuermessbeträge nicht in ihren Rechten verletzt seien. Ein solches Recht ergebe sich weder aus der Beteiligung der Gemeinden an der Verwaltung der Gewerbesteuer noch aus der den Gemeinde gewährleisteten Ertragshoheit. Aus der Kompetenzaufteilung bei der Verwaltung der Gewerbesteuer folge, dass Finanzämter und Gemeinden als gleichgeordnete Rechtsträger nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen hätten. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ertragshoheit bestehe keine Rechtsverletzung. Art. 106 Abs. 6 GG gewähre den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Das sei aber nur in dem Sinne gemeint, dass den Gemeinden dieses Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden könne.
37 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Daran, dass die Beteiligung der Gemeinden an der Verwaltung der Gewerbesteuer den Gemeinde keine Rechte in Bezug auf die Tätigkeit der Finanzämter gewährt, bestehen keine Zweifel. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht vertreten. Die Finanzhoheit ist nach allgemeiner Ansicht Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und genießt damit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Zu ihr gehört unter anderem die Steuer- und Abgabenhoheit, die den Gemeinden erlaubt, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Lasten heranzuziehen. Finanzzuweisungen und die Beteiligung an den Landessteuern dürfen deshalb nicht die einzigen kommunalen Einnahmequellen sein. Der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994 in Art. 28 GG eingefügte Abs. 2 S. 3, nach dem die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, verdeutlicht dies. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt aber über das in Satz 3 der Vorschrift Gewährleistete hinaus keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2010 - 2 BvR 2185/04 - Juris). Der Umstand, dass der Klägerin durch das Verhalten des Finanzamts den ihr gegen die H. KG zustehenden Gewerbesteueranspruch nicht realisieren konnte, bedeutet daher keine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts.
38 
Aus Art. 106 Abs. 6 GG folgt nichts anderes. Danach steht zwar das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zu (Satz 1) und ist den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen (Satz 2). Den Gemeinden ist damit aber weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2010, aaO). Die Gemeinden sind deshalb auch durch diese Vorschrift nicht davor geschützt, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unterlaufene Fehler der Länderfinanzbehörden das Aufkommen der Gewerbesteuer mindern.
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2. Wegen des von ihr erlittenen Steuerausfalls steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen zu.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse der ständigen Rechtsprechung, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457 mit weiteren Nachweisen). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlass biete, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen. Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben, hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation, beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung, für ein Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2006 - III ZR 164/05 - BGHZ 166, 268).
41 
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben kann von einem verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten nicht ausgegangen werden. Wie dargestellt, haben die Landesfinanzbehörden und die Gemeinden das Gewerbesteuergesetz gemeinsam zu vollziehen. Bei der in die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden fallenden Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde zu wahren. Das Bestehen dieser Pflicht begründet jedoch noch keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen Finanzämtern und Gemeinden, die den Träger der Finanzverwaltung nach den Regeln des vertraglichen Schuldrechts bei schuldhaften Pflichtverstößen zum Schadensersatz verpflichtet.
42 
3. Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: Von der nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG bestehenden Befugnis, die nach dem Grundgesetz den Landesfinanzbehörden zustehende Kompetenz für die Verwaltung der Gewerbesteuer durch ein förmliches Landesgesetz ganz oder zum Teil auf die Gemeinden zu übertragen, hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit § 9 Abs. 2 S. 1 KAG Gebrauch gemacht. Er hat damit aber die Verwaltung der Gewerbesteuer nicht insgesamt den Gemeinden übertragen. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermessbeträge sind vielmehr, wie bereits mehrfach angesprochen, auch weiterhin - der Regel des Art. 108 Abs. 2 GG entsprechend - die Finanzämter zuständig. Eine andere Regelung wäre auch kaum praktikabel, da die Gemeinden mit der Beurteilung der sich in diesem Zusammenhang stellenden steuerlichen Fragen vielfach überfordert wären (s. auch Brandis in Tipke/Kruse, Komm. zur Abgabenordnung, § 184 AO Tz. 4). Was die in die Zuständigkeit der Finanzämter fallenden Tätigkeiten betrifft, hat diese Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit zur Konsequenz, dass Durchführungsverantwortung und Kostentragungslast bei Fehlern auseinander fallen. Es besteht damit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der steueranspruchsberechtigten Gemeinde vor den Folgen von Fehlern im Bereich der Finanzverwaltung und dem Bedürfnis des Landes, bei diesen im Interesse der Gemeinde wahrgenommenen Aufgaben nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfange das finanzielle Risiko für Fehler im Steuervollzug tragen zu müssen. Dieses Spannungsverhältnis kann nach Ansicht des Senats sachgerecht nur durch ein Gesetz bewältigt werden. Ein solches Gesetz fehlt. Weder der Folgenbeseitigungsanspruch noch der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses sind geeignete Instrumente zur Schließung dieser Lücke.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob eine Gemeinde wegen eines Fehlers des Finanzamts im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden vom Träger der Landesfinanzverwaltung Ersatz des ihr dadurch entstandenen Steuerausfalls verlangen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 352.837,98 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. März 2010 - 2 S 939/08

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Kern über die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2003 sowie die Bescheide über die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2814/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahren

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land den Ausgleich erlittenen Gewerbesteuerausfalls.
Der von der Klägerin geltend gemachte Gewerbesteuerausfall betrifft die in ihrem Gemeindegebiet ansässige … (folgend: H. KG), welche durch einen am 18.12.1998 notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss rückwirkend zum 01.12.1998 in die … (folgend: H. GmbH) umgewandelt worden ist, was dem Finanzamt Rastatt im Dezember 1998 mitgeteilt worden war.
Am 01.09.2004 erließ das Finanzamt Rastatt Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996,1997 und 1998, welche es an die H. KG adressierte. Den hierauf basierenden Bescheid über Gewerbesteuer und Zinsen für die Jahre 1996, 1997 und 1998 in der Gesamthöhe von 352.837,98 EUR erließ die Klägerin unter dem 24.09.2004 ebenfalls gegenüber der H. KG.
In einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das die Gewerbesteuermessbescheide zum Gegenstand hatte (Finanzgericht Bad.-Württ., Az: 10 K 68/05) wies das Finanzgericht das Finanzamt Rastatt auf die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide wegen falscher Adressierung hin. Hierauf stellte das Finanzamt Rastatt mit Schreiben vom 17.08.2006 die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996, 1997 und 1998 gem. § 125 Abs. 5 AO fest.
Einen hiergegen seitens der Klägerin am 25.09.2006 erhobenen Einspruch verwarf das Finanzamt Rastatt mit unangefochten gebliebener Einspruchsentscheidung vom 14.12.2006 als unzulässig.
Da der Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 1996 bis 1998 gegenüber der H. GmbH wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich war, erlitt die Klägerin einen entsprechenden Ausfall, dessen Ausgleich sie ebenfalls bereits unter dem 25.09.2006 gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht hatte.
Mit Schreiben vom 24.01.2007 lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe diesen Erstattungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Erstattung aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs komme nicht in Betracht, da es sich hierbei allein um einen Anspruch auf Wiederherstellung eines früheren rechtmäßigen Zustands handele. Dabei müsse die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands noch tatsächlich möglich und auch rechtlich zulässig sein, was vorliegend ausscheide. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch verlange im Übrigen einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht. Bei dem Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden werde die Landesfinanzverwaltung gegenüber einer Gemeinde aber nicht hoheitlich tätig. Vielmehr wirkten Finanzamt und Gemeinde insoweit bei der Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe unter gleichberechtigter Aufteilung der Funktionen zusammen. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich daneben auch nicht aus § 839 BGB, da diese Vorschrift die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht voraussetze. Da es sich bei dem gewerbesteuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren aber um eine einheitliche Verwaltungsaufgabe handele, die zwischen Finanzamt und Gemeinde nur funktionell aufgeteilt sei, könne die Gemeinde bereits nicht als Dritter i.S.v. § 839 BGB angesehen werden. Mit weiterem Schreiben vom 23.02.2007 bekräftigte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe diese Rechtsauffassung.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.03.2007 Widerspruch, mit dem sie ergänzend auf eine mögliche Umwandlung eines Folgenbeseitigungsanspruchs in einen Erstattungsanspruch abhob.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2007 verwarf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe den Widerspruch als unzulässig. Der Klägerin fehle, so die Oberfinanzdirektion, bereits die erforderliche Widerspruchsbefugnis, da sie vorliegend nicht in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sei. Denn durch Gewerbesteuermessbescheide würden grundsätzlich keine Rechte, sondern lediglich Interessen einer Gemeinde berührt. Gemeinden seien durch die Entscheidung der Finanzbehörden so wenig in ihren Rechten betroffen, wie es Bund und Länder durch Entscheidungen der Finanzbehörden in Bundes- und Landessteuersachen seien. § 40 Abs. 3 FGO versage daher den Gemeinden in solchen Fällen generell die Klagebefugnis. Der dem zu Grunde liegende Rechtsgedanke sei auf den vorliegenden Streit übertragbar. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs komme es im Übrigen auf die umstrittene Frage, ob sich ein solcher Anspruch in einen Entschädigungsanspruch umwandeln könne, nicht an.
10 
Die Klägerin hat am 12.07.2007 Klage erhoben, mit der sie beantragt,
11 
die Bescheide des Beklagten vom 24.01. und 23.02.2007 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.07.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den Ausfall der Gewerbesteuer einschließlich Veranlagungszinsen für 1996, 1997 und 1998 in Höhe von 352.837,98 EUR auszugleichen bzw. sie hierfür zu entschädigen,
12 
sowie für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg nicht für gegeben hält,
13 
den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen.
14 
Zur Begründung der Klage lässt die Klägerin anführen, sie sei infolge der Fehlerhaftigkeit der Gewerbesteuermessbescheide in ihrer gemeindlichen Ertragshoheit und damit in ihrer Finanzhoheit als Bestandteil der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie betroffen. Zwar seien die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG und § 9 Abs. 2 KAG in die Verwaltung der Gewerbesteuer eingebunden. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der einheitlichen Steuermessbeträge seien jedoch allein die Finanzämter zuständig. Bei dieser arbeitsteiligen Steuerveranlagung kämen der Gemeinde gewisse Mitwirkungsrechte zu, Klagerechte bei einer fehlerhaften Erledigung des dem Finanzamt vorbehaltenen Teils der Gewerbesteuerveranlagung stünden ihr jedoch gem. § 40 Abs. 3 FGO grundsätzlich nicht zu. Der Ausschluss derartiger Primäransprüche stehe jedoch der Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen Eingriffs in die Ertragshoheit nicht entgegen. Hieraus ergebe sich zunächst die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.
15 
Der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich des Weiteren entnehmen, dass ein Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsanspruch auch zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Nichtigkeit der falsch adressierten Gewerbesteuermessbescheide als condicio sine qua non für deren Rückgängigmachung, den zwischenzeitlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung und den daraus resultierenden Gewerbesteuerausfall anzusehen. Sofern die Rückgängigmachung eines rechtswidrigen Handelns aber rechtlich nicht zulässig oder nicht zumutbar sei, komme der Folgenbeseitigungsanspruch nicht in Wegfall, sondern wandele sich in einen entsprechenden Entschädigungsanspruch um.
16 
Daneben könne der geltend gemachte Anspruch auch auf die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Schuld- bzw. Sonderverhältnis gegründet werden. So arbeiteten das Finanzamt und die Gemeinde bei der Gewerbesteuerveranlagung und -erhebung zwar arbeitsteilig derart zusammen, dass die Gemeinde nicht als „Dritter“ i.S.v. § 839 BGB angesehen werden könne. Dieses „gleichsinnige Zusammenwirken“ begründe indes eine - nicht vertragliche - Sonderbeziehung, innerhalb der die Beteiligten aufeinander Rücksicht zu nehmen und bei Pflichtverstößen gegenseitig für den daraus entstehenden Schaden einzustehen hätten. Ein entsprechender schuldhafter Pflichtverstoß sei vorliegend durch die fehlerhafte Adressierung der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 begangen worden.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Es führt aus, die fehlerhafte Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stelle weder einen Eingriff in die Ertragshoheit noch in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde dar. Rechtsbehelfsverfahren und Änderungsmitteilungen führten häufig zu Minderungen des ursprünglich festgesetzten Steuerbetrags bis hin zu Nullfestsetzungen. Derartige Schwankungen des Steueraufkommens ließen die Finanzhoheit und erst recht das Selbstverwaltungsrecht einer Kommune unberührt. Art. 28 Abs. 2 GG sei aber nur verletzt, wenn die Gemeinden aus ihren verfassungsrechtlich abgesicherten finanziellen Teilhabepositionen gänzlich verdrängt würden. Durch Abgabenbescheide würden lediglich die Interessen der ertragsberechtigten Körperschaften berührt. Hebeberechtigte Gemeinden würden durch zu niedrig festgesetzte Messbeträge aber nicht in ihren Rechten verletzt. Hiervon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsanspruchs nicht vor. Insoweit werde auf den Inhalt der ergangenen Bescheide Bezug genommen.
20 
Eine sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts setze voraus, dass eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden sei und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung bestehe. Hiervon könne für den vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die Gemeinde und das Finanzamt bei der Gewerbebesteuerung gerade eine gemeinsame Aufgabe erfüllten, wobei sie gleichsinnig derart zusammenarbeiteten, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen anzusehen seien. Dieses stehe dem Bedürfnis nach einer entsprechenden Anwendung eines Schuldverhältnisses mit Rechten und Pflichten i.S.v. § 241 Abs. 1 BGB entgegen.
21 
Schließlich könne wegen des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung ein Anspruch, der im Amtshaftungsweg nicht zu realisieren sei, nicht mit Hilfe eines konstruierten Folgenbeseitigungs- oder Folgenentschädigungsanspruchs bzw. eines Anspruchs aus der Verletzung von Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Schuld- bzw. Sonderverhältnis zugesprochen werden.
22 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Finanzamts Rastatt und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (jeweils ein Heft) vor. Es hat die Verfahrensakten des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu dem dortigen Verfahren 10 K 68/05 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Für die Klage auf Gewährung des Ausgleichs erlittenen Gewerbesteuerausfalls, die die Klägerin zum einen auf den allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruch und zum anderen auf einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stützt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weshalb eine Rechtswegverweisung auszuscheiden hat.
24 
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg im Grundsatz in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, was jeweils auf der Grundlage des gestellten Klagantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 09.07.1985, NJW 1985, 2756 und Urt. v. 05.07.1990, NVwZ 1990, 1103; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 66. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 5). Ergänzend hierzu findet § 17 Abs. 2 S. 1 GVG Anwendung, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat; hierbei bleiben gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG lediglich Art. 14 Abs. 3 S. 4 und Art. 34 S. 3 GG unberührt. Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet danach im Grundsatz den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet die jeweils geltend gemachte Norm angehört. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG kommt gerade bei gemischten Rechtsverhältnissen Relevanz zu, da bei diesen das Gericht desjenigen Rechtswegs, welcher auch nur für einen der möglichen Klagegründe gegeben ist, befugt und verpflichtet ist, über alle anderen Klagegründe mit zu entscheiden, auch wenn diese bei einer isolierten Geltendmachung einem anderen Rechtsweg zuzuordnen wären (vgl. Kissel, GVG, Komm., 3. Aufl., § 17 Rdnr. 48 m.w.N.). Von Bedeutung ist dieses allerdings nur bei einem Rechtsverhältnis, bei dem ein prozessualer Anspruch auf mehrere selbständige, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG erfasst dagegen nicht die Fälle der objektiven Klagehäufung, in welchen mehrere selbstständige Ansprüche nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden. Denn bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen, welche verschiedenen Rechtswegen zuzuordnen sind, muss das angerufene Gericht die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs für den rechtswegfremden Anspruch verneinen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 6; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl., S. 77).
25 
Vorliegend erstrebt die Klägerin entsprechend der Klagebegründung die Bescheidung eines einzigen prozessualen Anspruchs, den sie indes auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen stützt. Von diesen Anspruchsgrundlagen stellt jedenfalls die Geltendmachung des allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruchs eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dar, welche auch nicht einer abdrängenden Sonderzuweisung unterliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 40 Rdnr. 62, sowie grundlegend Hain, Folgenbeseitigung und Folgenentschädigung, Verwaltungsarchiv 2004, S. 498 ff.). Ob der des Weiteren von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ebenfalls von der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umfasst wird oder ob ein solcher Anspruch etwa als ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, der nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht, anzusehen ist, für welchen aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 VwGO bei einer isolierten Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre (vgl. dieses bejahend VG München, Beschl. v. 05.03.2007 - M 10 K 06.4770 -, sowie BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007 - 4 C 07.96 -, juris), spielt in dem vorliegenden Fall keine Rolle. Denn auch bei Bejahung der Voraussetzungen der abdrängenden Sonderzuweisung hat die Kammer wegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit zu entscheiden.
26 
Die im Übrigen als zulässig aufzufassende Klage der Klägerin ist indes unbegründet.
27 
Denn der Klägerin kommt gegen das beklagte Land kein Zahlungsanspruch in Höhe von 352.837,98 EUR als Ausgleich erlittenen Gewerbesteuerausfalls zu. Der einen solchen Anspruch verneinende Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 24.01.2007/23.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.07.2007 stellen sich nach der Auffassung der Kammer als rechtmäßig dar.
28 
Der von der Klägerin angesprochene allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur einhellig anerkannt. Der Folgenbeseitigungsanspruch, dessen vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt gewesene einfachgesetzliche Normierung in einem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I 1981, 553) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 (BVerfGE 61, 149) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 70 GG nicht Bestandteil des geschriebenen Rechts geworden ist, erfasst aber nicht alle rechtswidrigen Folgen, die durch ein Tun oder Unterlassen der vollziehenden Gewalt eingetreten sind. Von dem Anspruch werden in erster Linie diejenigen Folgen erfasst, auf welche die verursachende Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Auf der rechtlichen Grundlage insbesondere des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Freiheitsgrundrechte nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass der Folgenbeseitigungsanspruch bei allen Amtshandlungen zur Anwendung kommen kann, welche rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben. Er ist demnach als Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung anzusehen. Zusammengefasst setzt der Folgenbeseitigungsanspruch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet, insbesondere auf die Beseitigung derjenigen Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1984, NJW 1985, 817 m.w.N, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484, Beschl. v. 24.02.1993, NVwZ 1993, 786, Urt. v. 26.08.1993, NVwZ 1994, 275; aus der Literatur: Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnrn. 6 ff.; Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 113 Rdnr. 81; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl., § 113 Rdnrn. 210 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 30; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 52 II 2.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl., § 49a Rdnr. 29 ff.).
29 
Von den dargestellten Anspruchsvoraussetzungen ausgehend vermag die Kammer aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Geschehen, welches zu einem Ausfall von Gewerbesteuer für die Jahre 1996 bis 1998 bei der Klägerin geführt hat, bereits nicht den für eine Bejahung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs erforderlichen hoheitlichen Eingriff des beklagten Landes gerade gegenüber der Klägerin zu erkennen.
30 
Ein möglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des beklagten Landes aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs ist nach der Auffassung der Kammer nicht etwa der Erlass der später als nichtig erkannten Gewerbesteuermessbescheide gegenüber der H. KG durch das Finanzamt Rastatt am 01.09.2004, sondern wohl eher das schlichte Unterlassen des Finanzamts, innerhalb der einschlägigen steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist entsprechende Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, zu erlassen. Dieses Versäumnis der Landesfinanzverwaltung erfolgte indes nach der Auffassung der Kammer gerade nicht in einer in dem vorliegenden Zusammenhang erforderlichen hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer. Im Rahmen dieses gleichgerichteten Verfahrens kommt dem Finanzamt Rastatt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem eigentlichen Schuldner der Gewerbesteuer zu, nicht indes gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren unter derselben Zielsetzung mitwirkenden Gemeinde.
31 
Diese Beurteilung folgt aus der spezifischen Struktur des verfassungsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer. Dieses in mehrere Stufen gegliederte Verfahren umfasst zunächst die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (den Gewerbeertrag, §§ 6, 7 GewStG) sowie die Ermittlung des Steuermessbetrags durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Hieran schließt sich die Festsetzung des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) und ggf. dessen Zerlegung an. Das Verfahren wird abgeschlossen durch die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer, die sich durch die Anwendung des von der Gemeinde beschlossenen Hebesatzes auf den festgesetzten Steuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil ergibt (§ 16 GewStG). Das Grundgesetz weist die Verwaltungskompetenz hierfür durch Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG den Landesfinanzbehörden zu und bestimmt zugleich, dass für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden kann (Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG). Die Delegation der Verwaltungskompetenz von den Ländern auf die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG kann dabei nur durch ein förmliches Landesgesetz erfolgen. Im Bundesland Baden-Württemberg bestimmt insoweit § 9 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG), dass die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer sowie der Gewerbesteuer den Gemeinden obliegen. Hieraus ergibt sich, dass die Finanzämter zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags sind. Für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nach Landesgesetz kommt hingegen den hebeberechtigten Gemeinden die Zuständigkeit zu.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt aus der Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als diese ihnen delegiert worden sind. So ist den Gemeinden etwa keine Klagebefugnis gegen Steuermessbescheide der Landesfinanzverwaltung übertragen worden (vgl. § 40 Abs. 3 FGO), die Gemeinden sind vielmehr bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Messbescheide der Finanzämter gebunden. Aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung folgt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem, dass Finanzämter und Gemeinden im Messbetragsverfahren gerade nicht in einem hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewerbesteuergesetz im Rahmen des beschriebenen Verfahrens zu vollziehen haben. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Es gebe im Grundsatz auch weder eine Regel des Bundesrechts, die den Gemeinden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Vollziehung des Gewerbesteuergesetzes durch die Landesfinanzbehörden gewähre, noch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem eine solche Möglichkeit abgeleitet werden könne (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970, BFHE 100, 295 u. Urt. v. 30.01.1976, BFHE 118, 285; siehe auch Obermüller, Gewerbesteuergesetz, Komm., Stand 9/2006, Anm. 4 zu § 1 GewStG).
33 
Im Rahmen des Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer in Baden-Württemberg üben die hierbei tätigen Behörden der jeweils anderen Behörde gegenüber demnach keine hoheitliche Funktion aus, was indes, wie ausgeführt, der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch voraussetzt.
34 
Hiervon ganz abgesehen hat im vorliegenden Fall das Unterlassen des Finanzamts Rastatt auch nicht zu einem Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin geführt.
35 
Wie von der Klägerseite dargestellt, kommt insoweit zwar auf den ersten Blick eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht, wobei dort insbesondere eine Beeinträchtigung der Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gem. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG in Rede steht (vgl. dazu Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 28 Rdnr. 84a ff; Jarass/Pieroth, GG, Komm., 5. Aufl., Art. 28 Rdnr. 14). In Ergänzung hierzu sieht Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG vor, dass das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Indes kann eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde und insbesondere eine Verletzung der ihr zukommenden Finanzhoheit nicht bereits für den Fall angenommen werden, dass der für den Erlass von Grundsteuermessbescheiden zuständigen Landesfinanzbehörde bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens Fehler unterlaufen, welche zu einem Gewerbesteuerausfall bei der Gemeinde führen. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sowie Art. 106 Abs. 6 GG gewähren den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Dieses ist aber nur in dem Sinne zu verstehen, dass den Gemeinden dieses Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden kann. Die Vorschrift begründet darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welcher die Kammer folgt, kein subjektives Recht der Gemeinden, im Einzelfall die sachliche Richtigkeit eines Messbescheids beanspruchen zu können. Im Verhältnis zu den Landesfinanzbehörden - als Organen der Länder - besteht ein rechtlich geschützter Bereich der ertragsberechtigten Gemeinden im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit der im Einzelfall getroffenen Maßnahmen im Regelfall nicht. Als den Ertragsberechtigten steht den Gemeinden grundsätzlich keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Tätigkeit der Landesfinanzbehörden zu (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970 u. v. 30.01.1976, jeweils a.a.O.; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Komm., 6. Aufl., § 1 Rdnr. 37).
36 
Dieselbe Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NVwZ 2004, 127) ausführt, es möge zwar zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hätten, den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. Gleichwohl stünden sich Gemeinde und Finanzamt gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als „Gegner“ gegenüber. Vielmehr stelle sich deren Verhältnis als ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer diesen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe dar, was zur Konsequenz habe, dass der Gemeinde im Verhältnis zum Finanzamt nicht die Stellung eines geschützten „Dritten“ im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zukomme.
37 
Letztlich stellt sich nach der Auffassung der Kammer die in dem vorliegenden Fall ohne Zweifel gegebene Benachteiligung der Klägerin in finanzieller Hinsicht lediglich als eine faktische Belastung dar, die durchaus ihre Interessenssphäre beeinflusst, nicht aber ihre Rechtsstellung nach Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.1992, VBlBW 1993, 26).
38 
Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs hat die Kammer nicht mehr der Frage nachzugehen, ob ein solcher in dem vorliegenden Fall durch den sog. Folgenentschädigungsanspruch ersetzt wird. Denn dieses würde auch nach der einen Folgenentschädigungsanspruch bejahenden Auffassung neben der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Rückabwicklung eines hoheitlichen Eingriffs jedenfalls das tatsächliche Bestehen eines hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht voraussetzen, was indes - wie ausgeführt - vorliegend gerade nicht gegeben ist (vgl. zum sog. Folgenentschädigungsanspruch insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484; BayVGH, Urt. v. 27.10.1998, NVwZ 1999, 1237; OVG NRW, Urt. v. 30.11.1992, NVwZ 1994, 795; aus der Literatur: Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; von und zu Franckenstein, Der Folgenentschädigungsanspruch - in der verwaltungsrechtlichen Praxis nur noch eine Frage der Zeit?, NVwZ 1999, 158; Erbguth, Vom Folgenbeseitigungsanspruch zum Folgenentschädigungsanspruch?, JuS 2000, 336; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnr. 9 f.),
39 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich des Weiteren auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen.
40 
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einem Dritten, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind. Beispiele hierfür sind vor allem die Leistungs- und Benutzungsverhältnisse im Bereich der Daseinsvorsorge, wie etwa die Lieferung von Wasser durch die Gemeinde und der Anschluss an die kommunale Abwasserkanalisation, sowie das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis. Im Einzelfall vermag auch ein Träger von Staatsgewalt gegen einen anderen Träger von Staatsgewalt etwa Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung oder Schadensersatz aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend zu machen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung eines Dritten zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts gegeben ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.01.2007, NJW-RR 2007, 457, Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 40 Rdnr. 521; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 29 Rdnr. 2; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 68).
41 
Wegen der in dem vorliegenden Fall gegebenen und bereits erörterten gleichgerichteten Verwaltungstätigkeit der Klägerin und des Finanzamts Rastatt im Rahmen des Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer kann aber ein derartiges Verhältnis - wie es zwischen unterschiedliche Interessen verfolgenden Vertragsparteien Geltung hat - in dem vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wirken wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, a.a.O., im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch der Gemeinde gegen die staatliche Finanzverwaltung im Gewerbesteuerverfahren). Dasselbe ergibt sich aus der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger begründet. Schließlich besteht auch nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welche die Kammer teilt, zwischen den Gemeinden und den staatlichen Finanzbehörden kein vertragliches oder auch nur vertragsähnliches Rechtsverhältnis zur Verwaltung der Gewerbesteuer, da deren jeweilige Aufgaben und Zuständigkeiten allein durch Gesetz bestimmt werden (BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007, - 4 C 07.968 -, nachgewiesen bei juris).
42 
Abschließend lassen sich für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen erkennen. Insbesondere kann insoweit auch nicht die Regelung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG herangezogen werden, da diese allein eine gegenseitige Haftung des Bundes und der Länder für eine ordnungsmäßige Verwaltung vorsieht. Für einen entsprechenden Regressanspruch im Verhältnis eines Landes zu einer Gemeinde bedürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer spezialgesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, BVerwGE 100, 56). Hiervon abgesehen erfasst die Bestimmung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG aber auch lediglich vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1997, BVerwGE 104, 29), die in dem vorliegenden Fall indes nicht in Rede stehen.
43 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
44 
Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob einer Gemeinde bei im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden auftretenden Fehlern Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Landesfinanzverwaltung zukommen, nach der Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat.
45 
B E S C H L U S S
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 352.837,98 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Für die Klage auf Gewährung des Ausgleichs erlittenen Gewerbesteuerausfalls, die die Klägerin zum einen auf den allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruch und zum anderen auf einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stützt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weshalb eine Rechtswegverweisung auszuscheiden hat.
24 
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg im Grundsatz in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, was jeweils auf der Grundlage des gestellten Klagantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 09.07.1985, NJW 1985, 2756 und Urt. v. 05.07.1990, NVwZ 1990, 1103; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 66. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 5). Ergänzend hierzu findet § 17 Abs. 2 S. 1 GVG Anwendung, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat; hierbei bleiben gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG lediglich Art. 14 Abs. 3 S. 4 und Art. 34 S. 3 GG unberührt. Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet danach im Grundsatz den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet die jeweils geltend gemachte Norm angehört. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG kommt gerade bei gemischten Rechtsverhältnissen Relevanz zu, da bei diesen das Gericht desjenigen Rechtswegs, welcher auch nur für einen der möglichen Klagegründe gegeben ist, befugt und verpflichtet ist, über alle anderen Klagegründe mit zu entscheiden, auch wenn diese bei einer isolierten Geltendmachung einem anderen Rechtsweg zuzuordnen wären (vgl. Kissel, GVG, Komm., 3. Aufl., § 17 Rdnr. 48 m.w.N.). Von Bedeutung ist dieses allerdings nur bei einem Rechtsverhältnis, bei dem ein prozessualer Anspruch auf mehrere selbständige, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG erfasst dagegen nicht die Fälle der objektiven Klagehäufung, in welchen mehrere selbstständige Ansprüche nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden. Denn bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen, welche verschiedenen Rechtswegen zuzuordnen sind, muss das angerufene Gericht die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs für den rechtswegfremden Anspruch verneinen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 6; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl., S. 77).
25 
Vorliegend erstrebt die Klägerin entsprechend der Klagebegründung die Bescheidung eines einzigen prozessualen Anspruchs, den sie indes auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen stützt. Von diesen Anspruchsgrundlagen stellt jedenfalls die Geltendmachung des allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruchs eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dar, welche auch nicht einer abdrängenden Sonderzuweisung unterliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 40 Rdnr. 62, sowie grundlegend Hain, Folgenbeseitigung und Folgenentschädigung, Verwaltungsarchiv 2004, S. 498 ff.). Ob der des Weiteren von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ebenfalls von der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umfasst wird oder ob ein solcher Anspruch etwa als ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, der nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht, anzusehen ist, für welchen aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 VwGO bei einer isolierten Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre (vgl. dieses bejahend VG München, Beschl. v. 05.03.2007 - M 10 K 06.4770 -, sowie BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007 - 4 C 07.96 -, juris), spielt in dem vorliegenden Fall keine Rolle. Denn auch bei Bejahung der Voraussetzungen der abdrängenden Sonderzuweisung hat die Kammer wegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit zu entscheiden.
26 
Die im Übrigen als zulässig aufzufassende Klage der Klägerin ist indes unbegründet.
27 
Denn der Klägerin kommt gegen das beklagte Land kein Zahlungsanspruch in Höhe von 352.837,98 EUR als Ausgleich erlittenen Gewerbesteuerausfalls zu. Der einen solchen Anspruch verneinende Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 24.01.2007/23.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.07.2007 stellen sich nach der Auffassung der Kammer als rechtmäßig dar.
28 
Der von der Klägerin angesprochene allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur einhellig anerkannt. Der Folgenbeseitigungsanspruch, dessen vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt gewesene einfachgesetzliche Normierung in einem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I 1981, 553) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 (BVerfGE 61, 149) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 70 GG nicht Bestandteil des geschriebenen Rechts geworden ist, erfasst aber nicht alle rechtswidrigen Folgen, die durch ein Tun oder Unterlassen der vollziehenden Gewalt eingetreten sind. Von dem Anspruch werden in erster Linie diejenigen Folgen erfasst, auf welche die verursachende Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Auf der rechtlichen Grundlage insbesondere des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Freiheitsgrundrechte nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass der Folgenbeseitigungsanspruch bei allen Amtshandlungen zur Anwendung kommen kann, welche rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben. Er ist demnach als Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung anzusehen. Zusammengefasst setzt der Folgenbeseitigungsanspruch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet, insbesondere auf die Beseitigung derjenigen Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1984, NJW 1985, 817 m.w.N, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484, Beschl. v. 24.02.1993, NVwZ 1993, 786, Urt. v. 26.08.1993, NVwZ 1994, 275; aus der Literatur: Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnrn. 6 ff.; Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 113 Rdnr. 81; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl., § 113 Rdnrn. 210 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 30; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 52 II 2.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl., § 49a Rdnr. 29 ff.).
29 
Von den dargestellten Anspruchsvoraussetzungen ausgehend vermag die Kammer aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Geschehen, welches zu einem Ausfall von Gewerbesteuer für die Jahre 1996 bis 1998 bei der Klägerin geführt hat, bereits nicht den für eine Bejahung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs erforderlichen hoheitlichen Eingriff des beklagten Landes gerade gegenüber der Klägerin zu erkennen.
30 
Ein möglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des beklagten Landes aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs ist nach der Auffassung der Kammer nicht etwa der Erlass der später als nichtig erkannten Gewerbesteuermessbescheide gegenüber der H. KG durch das Finanzamt Rastatt am 01.09.2004, sondern wohl eher das schlichte Unterlassen des Finanzamts, innerhalb der einschlägigen steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist entsprechende Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, zu erlassen. Dieses Versäumnis der Landesfinanzverwaltung erfolgte indes nach der Auffassung der Kammer gerade nicht in einer in dem vorliegenden Zusammenhang erforderlichen hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer. Im Rahmen dieses gleichgerichteten Verfahrens kommt dem Finanzamt Rastatt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem eigentlichen Schuldner der Gewerbesteuer zu, nicht indes gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren unter derselben Zielsetzung mitwirkenden Gemeinde.
31 
Diese Beurteilung folgt aus der spezifischen Struktur des verfassungsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer. Dieses in mehrere Stufen gegliederte Verfahren umfasst zunächst die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (den Gewerbeertrag, §§ 6, 7 GewStG) sowie die Ermittlung des Steuermessbetrags durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Hieran schließt sich die Festsetzung des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) und ggf. dessen Zerlegung an. Das Verfahren wird abgeschlossen durch die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer, die sich durch die Anwendung des von der Gemeinde beschlossenen Hebesatzes auf den festgesetzten Steuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil ergibt (§ 16 GewStG). Das Grundgesetz weist die Verwaltungskompetenz hierfür durch Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG den Landesfinanzbehörden zu und bestimmt zugleich, dass für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden kann (Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG). Die Delegation der Verwaltungskompetenz von den Ländern auf die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG kann dabei nur durch ein förmliches Landesgesetz erfolgen. Im Bundesland Baden-Württemberg bestimmt insoweit § 9 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG), dass die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer sowie der Gewerbesteuer den Gemeinden obliegen. Hieraus ergibt sich, dass die Finanzämter zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags sind. Für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nach Landesgesetz kommt hingegen den hebeberechtigten Gemeinden die Zuständigkeit zu.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt aus der Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als diese ihnen delegiert worden sind. So ist den Gemeinden etwa keine Klagebefugnis gegen Steuermessbescheide der Landesfinanzverwaltung übertragen worden (vgl. § 40 Abs. 3 FGO), die Gemeinden sind vielmehr bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Messbescheide der Finanzämter gebunden. Aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung folgt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem, dass Finanzämter und Gemeinden im Messbetragsverfahren gerade nicht in einem hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewerbesteuergesetz im Rahmen des beschriebenen Verfahrens zu vollziehen haben. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Es gebe im Grundsatz auch weder eine Regel des Bundesrechts, die den Gemeinden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Vollziehung des Gewerbesteuergesetzes durch die Landesfinanzbehörden gewähre, noch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem eine solche Möglichkeit abgeleitet werden könne (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970, BFHE 100, 295 u. Urt. v. 30.01.1976, BFHE 118, 285; siehe auch Obermüller, Gewerbesteuergesetz, Komm., Stand 9/2006, Anm. 4 zu § 1 GewStG).
33 
Im Rahmen des Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer in Baden-Württemberg üben die hierbei tätigen Behörden der jeweils anderen Behörde gegenüber demnach keine hoheitliche Funktion aus, was indes, wie ausgeführt, der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch voraussetzt.
34 
Hiervon ganz abgesehen hat im vorliegenden Fall das Unterlassen des Finanzamts Rastatt auch nicht zu einem Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin geführt.
35 
Wie von der Klägerseite dargestellt, kommt insoweit zwar auf den ersten Blick eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht, wobei dort insbesondere eine Beeinträchtigung der Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gem. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG in Rede steht (vgl. dazu Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 28 Rdnr. 84a ff; Jarass/Pieroth, GG, Komm., 5. Aufl., Art. 28 Rdnr. 14). In Ergänzung hierzu sieht Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG vor, dass das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Indes kann eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde und insbesondere eine Verletzung der ihr zukommenden Finanzhoheit nicht bereits für den Fall angenommen werden, dass der für den Erlass von Grundsteuermessbescheiden zuständigen Landesfinanzbehörde bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens Fehler unterlaufen, welche zu einem Gewerbesteuerausfall bei der Gemeinde führen. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sowie Art. 106 Abs. 6 GG gewähren den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Dieses ist aber nur in dem Sinne zu verstehen, dass den Gemeinden dieses Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden kann. Die Vorschrift begründet darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welcher die Kammer folgt, kein subjektives Recht der Gemeinden, im Einzelfall die sachliche Richtigkeit eines Messbescheids beanspruchen zu können. Im Verhältnis zu den Landesfinanzbehörden - als Organen der Länder - besteht ein rechtlich geschützter Bereich der ertragsberechtigten Gemeinden im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit der im Einzelfall getroffenen Maßnahmen im Regelfall nicht. Als den Ertragsberechtigten steht den Gemeinden grundsätzlich keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Tätigkeit der Landesfinanzbehörden zu (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970 u. v. 30.01.1976, jeweils a.a.O.; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Komm., 6. Aufl., § 1 Rdnr. 37).
36 
Dieselbe Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NVwZ 2004, 127) ausführt, es möge zwar zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hätten, den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. Gleichwohl stünden sich Gemeinde und Finanzamt gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als „Gegner“ gegenüber. Vielmehr stelle sich deren Verhältnis als ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer diesen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe dar, was zur Konsequenz habe, dass der Gemeinde im Verhältnis zum Finanzamt nicht die Stellung eines geschützten „Dritten“ im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zukomme.
37 
Letztlich stellt sich nach der Auffassung der Kammer die in dem vorliegenden Fall ohne Zweifel gegebene Benachteiligung der Klägerin in finanzieller Hinsicht lediglich als eine faktische Belastung dar, die durchaus ihre Interessenssphäre beeinflusst, nicht aber ihre Rechtsstellung nach Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.1992, VBlBW 1993, 26).
38 
Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs hat die Kammer nicht mehr der Frage nachzugehen, ob ein solcher in dem vorliegenden Fall durch den sog. Folgenentschädigungsanspruch ersetzt wird. Denn dieses würde auch nach der einen Folgenentschädigungsanspruch bejahenden Auffassung neben der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Rückabwicklung eines hoheitlichen Eingriffs jedenfalls das tatsächliche Bestehen eines hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht voraussetzen, was indes - wie ausgeführt - vorliegend gerade nicht gegeben ist (vgl. zum sog. Folgenentschädigungsanspruch insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484; BayVGH, Urt. v. 27.10.1998, NVwZ 1999, 1237; OVG NRW, Urt. v. 30.11.1992, NVwZ 1994, 795; aus der Literatur: Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; von und zu Franckenstein, Der Folgenentschädigungsanspruch - in der verwaltungsrechtlichen Praxis nur noch eine Frage der Zeit?, NVwZ 1999, 158; Erbguth, Vom Folgenbeseitigungsanspruch zum Folgenentschädigungsanspruch?, JuS 2000, 336; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnr. 9 f.),
39 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich des Weiteren auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen.
40 
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einem Dritten, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind. Beispiele hierfür sind vor allem die Leistungs- und Benutzungsverhältnisse im Bereich der Daseinsvorsorge, wie etwa die Lieferung von Wasser durch die Gemeinde und der Anschluss an die kommunale Abwasserkanalisation, sowie das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis. Im Einzelfall vermag auch ein Träger von Staatsgewalt gegen einen anderen Träger von Staatsgewalt etwa Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung oder Schadensersatz aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend zu machen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung eines Dritten zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts gegeben ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.01.2007, NJW-RR 2007, 457, Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 40 Rdnr. 521; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 29 Rdnr. 2; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 68).
41 
Wegen der in dem vorliegenden Fall gegebenen und bereits erörterten gleichgerichteten Verwaltungstätigkeit der Klägerin und des Finanzamts Rastatt im Rahmen des Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer kann aber ein derartiges Verhältnis - wie es zwischen unterschiedliche Interessen verfolgenden Vertragsparteien Geltung hat - in dem vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wirken wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, a.a.O., im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch der Gemeinde gegen die staatliche Finanzverwaltung im Gewerbesteuerverfahren). Dasselbe ergibt sich aus der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger begründet. Schließlich besteht auch nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welche die Kammer teilt, zwischen den Gemeinden und den staatlichen Finanzbehörden kein vertragliches oder auch nur vertragsähnliches Rechtsverhältnis zur Verwaltung der Gewerbesteuer, da deren jeweilige Aufgaben und Zuständigkeiten allein durch Gesetz bestimmt werden (BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007, - 4 C 07.968 -, nachgewiesen bei juris).
42 
Abschließend lassen sich für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen erkennen. Insbesondere kann insoweit auch nicht die Regelung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG herangezogen werden, da diese allein eine gegenseitige Haftung des Bundes und der Länder für eine ordnungsmäßige Verwaltung vorsieht. Für einen entsprechenden Regressanspruch im Verhältnis eines Landes zu einer Gemeinde bedürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer spezialgesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, BVerwGE 100, 56). Hiervon abgesehen erfasst die Bestimmung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG aber auch lediglich vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1997, BVerwGE 104, 29), die in dem vorliegenden Fall indes nicht in Rede stehen.
43 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
44 
Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob einer Gemeinde bei im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden auftretenden Fehlern Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Landesfinanzverwaltung zukommen, nach der Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat.
45 
B E S C H L U S S
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 352.837,98 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land den Ausgleich erlittenen Gewerbesteuerausfalls.
Der von der Klägerin geltend gemachte Gewerbesteuerausfall betrifft die in ihrem Gemeindegebiet ansässige … (folgend: H. KG), welche durch einen am 18.12.1998 notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss rückwirkend zum 01.12.1998 in die … (folgend: H. GmbH) umgewandelt worden ist, was dem Finanzamt Rastatt im Dezember 1998 mitgeteilt worden war.
Am 01.09.2004 erließ das Finanzamt Rastatt Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996,1997 und 1998, welche es an die H. KG adressierte. Den hierauf basierenden Bescheid über Gewerbesteuer und Zinsen für die Jahre 1996, 1997 und 1998 in der Gesamthöhe von 352.837,98 EUR erließ die Klägerin unter dem 24.09.2004 ebenfalls gegenüber der H. KG.
In einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das die Gewerbesteuermessbescheide zum Gegenstand hatte (Finanzgericht Bad.-Württ., Az: 10 K 68/05) wies das Finanzgericht das Finanzamt Rastatt auf die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide wegen falscher Adressierung hin. Hierauf stellte das Finanzamt Rastatt mit Schreiben vom 17.08.2006 die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996, 1997 und 1998 gem. § 125 Abs. 5 AO fest.
Einen hiergegen seitens der Klägerin am 25.09.2006 erhobenen Einspruch verwarf das Finanzamt Rastatt mit unangefochten gebliebener Einspruchsentscheidung vom 14.12.2006 als unzulässig.
Da der Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 1996 bis 1998 gegenüber der H. GmbH wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich war, erlitt die Klägerin einen entsprechenden Ausfall, dessen Ausgleich sie ebenfalls bereits unter dem 25.09.2006 gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht hatte.
Mit Schreiben vom 24.01.2007 lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe diesen Erstattungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Erstattung aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs komme nicht in Betracht, da es sich hierbei allein um einen Anspruch auf Wiederherstellung eines früheren rechtmäßigen Zustands handele. Dabei müsse die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands noch tatsächlich möglich und auch rechtlich zulässig sein, was vorliegend ausscheide. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch verlange im Übrigen einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht. Bei dem Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden werde die Landesfinanzverwaltung gegenüber einer Gemeinde aber nicht hoheitlich tätig. Vielmehr wirkten Finanzamt und Gemeinde insoweit bei der Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe unter gleichberechtigter Aufteilung der Funktionen zusammen. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich daneben auch nicht aus § 839 BGB, da diese Vorschrift die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht voraussetze. Da es sich bei dem gewerbesteuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren aber um eine einheitliche Verwaltungsaufgabe handele, die zwischen Finanzamt und Gemeinde nur funktionell aufgeteilt sei, könne die Gemeinde bereits nicht als Dritter i.S.v. § 839 BGB angesehen werden. Mit weiterem Schreiben vom 23.02.2007 bekräftigte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe diese Rechtsauffassung.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.03.2007 Widerspruch, mit dem sie ergänzend auf eine mögliche Umwandlung eines Folgenbeseitigungsanspruchs in einen Erstattungsanspruch abhob.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2007 verwarf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe den Widerspruch als unzulässig. Der Klägerin fehle, so die Oberfinanzdirektion, bereits die erforderliche Widerspruchsbefugnis, da sie vorliegend nicht in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sei. Denn durch Gewerbesteuermessbescheide würden grundsätzlich keine Rechte, sondern lediglich Interessen einer Gemeinde berührt. Gemeinden seien durch die Entscheidung der Finanzbehörden so wenig in ihren Rechten betroffen, wie es Bund und Länder durch Entscheidungen der Finanzbehörden in Bundes- und Landessteuersachen seien. § 40 Abs. 3 FGO versage daher den Gemeinden in solchen Fällen generell die Klagebefugnis. Der dem zu Grunde liegende Rechtsgedanke sei auf den vorliegenden Streit übertragbar. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs komme es im Übrigen auf die umstrittene Frage, ob sich ein solcher Anspruch in einen Entschädigungsanspruch umwandeln könne, nicht an.
10 
Die Klägerin hat am 12.07.2007 Klage erhoben, mit der sie beantragt,
11 
die Bescheide des Beklagten vom 24.01. und 23.02.2007 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.07.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den Ausfall der Gewerbesteuer einschließlich Veranlagungszinsen für 1996, 1997 und 1998 in Höhe von 352.837,98 EUR auszugleichen bzw. sie hierfür zu entschädigen,
12 
sowie für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg nicht für gegeben hält,
13 
den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen.
14 
Zur Begründung der Klage lässt die Klägerin anführen, sie sei infolge der Fehlerhaftigkeit der Gewerbesteuermessbescheide in ihrer gemeindlichen Ertragshoheit und damit in ihrer Finanzhoheit als Bestandteil der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie betroffen. Zwar seien die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG und § 9 Abs. 2 KAG in die Verwaltung der Gewerbesteuer eingebunden. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der einheitlichen Steuermessbeträge seien jedoch allein die Finanzämter zuständig. Bei dieser arbeitsteiligen Steuerveranlagung kämen der Gemeinde gewisse Mitwirkungsrechte zu, Klagerechte bei einer fehlerhaften Erledigung des dem Finanzamt vorbehaltenen Teils der Gewerbesteuerveranlagung stünden ihr jedoch gem. § 40 Abs. 3 FGO grundsätzlich nicht zu. Der Ausschluss derartiger Primäransprüche stehe jedoch der Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen Eingriffs in die Ertragshoheit nicht entgegen. Hieraus ergebe sich zunächst die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.
15 
Der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich des Weiteren entnehmen, dass ein Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsanspruch auch zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Nichtigkeit der falsch adressierten Gewerbesteuermessbescheide als condicio sine qua non für deren Rückgängigmachung, den zwischenzeitlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung und den daraus resultierenden Gewerbesteuerausfall anzusehen. Sofern die Rückgängigmachung eines rechtswidrigen Handelns aber rechtlich nicht zulässig oder nicht zumutbar sei, komme der Folgenbeseitigungsanspruch nicht in Wegfall, sondern wandele sich in einen entsprechenden Entschädigungsanspruch um.
16 
Daneben könne der geltend gemachte Anspruch auch auf die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Schuld- bzw. Sonderverhältnis gegründet werden. So arbeiteten das Finanzamt und die Gemeinde bei der Gewerbesteuerveranlagung und -erhebung zwar arbeitsteilig derart zusammen, dass die Gemeinde nicht als „Dritter“ i.S.v. § 839 BGB angesehen werden könne. Dieses „gleichsinnige Zusammenwirken“ begründe indes eine - nicht vertragliche - Sonderbeziehung, innerhalb der die Beteiligten aufeinander Rücksicht zu nehmen und bei Pflichtverstößen gegenseitig für den daraus entstehenden Schaden einzustehen hätten. Ein entsprechender schuldhafter Pflichtverstoß sei vorliegend durch die fehlerhafte Adressierung der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 begangen worden.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Es führt aus, die fehlerhafte Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stelle weder einen Eingriff in die Ertragshoheit noch in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde dar. Rechtsbehelfsverfahren und Änderungsmitteilungen führten häufig zu Minderungen des ursprünglich festgesetzten Steuerbetrags bis hin zu Nullfestsetzungen. Derartige Schwankungen des Steueraufkommens ließen die Finanzhoheit und erst recht das Selbstverwaltungsrecht einer Kommune unberührt. Art. 28 Abs. 2 GG sei aber nur verletzt, wenn die Gemeinden aus ihren verfassungsrechtlich abgesicherten finanziellen Teilhabepositionen gänzlich verdrängt würden. Durch Abgabenbescheide würden lediglich die Interessen der ertragsberechtigten Körperschaften berührt. Hebeberechtigte Gemeinden würden durch zu niedrig festgesetzte Messbeträge aber nicht in ihren Rechten verletzt. Hiervon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsanspruchs nicht vor. Insoweit werde auf den Inhalt der ergangenen Bescheide Bezug genommen.
20 
Eine sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts setze voraus, dass eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden sei und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung bestehe. Hiervon könne für den vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die Gemeinde und das Finanzamt bei der Gewerbebesteuerung gerade eine gemeinsame Aufgabe erfüllten, wobei sie gleichsinnig derart zusammenarbeiteten, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen anzusehen seien. Dieses stehe dem Bedürfnis nach einer entsprechenden Anwendung eines Schuldverhältnisses mit Rechten und Pflichten i.S.v. § 241 Abs. 1 BGB entgegen.
21 
Schließlich könne wegen des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung ein Anspruch, der im Amtshaftungsweg nicht zu realisieren sei, nicht mit Hilfe eines konstruierten Folgenbeseitigungs- oder Folgenentschädigungsanspruchs bzw. eines Anspruchs aus der Verletzung von Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Schuld- bzw. Sonderverhältnis zugesprochen werden.
22 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Finanzamts Rastatt und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (jeweils ein Heft) vor. Es hat die Verfahrensakten des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu dem dortigen Verfahren 10 K 68/05 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Für die Klage auf Gewährung des Ausgleichs erlittenen Gewerbesteuerausfalls, die die Klägerin zum einen auf den allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruch und zum anderen auf einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stützt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weshalb eine Rechtswegverweisung auszuscheiden hat.
24 
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg im Grundsatz in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, was jeweils auf der Grundlage des gestellten Klagantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 09.07.1985, NJW 1985, 2756 und Urt. v. 05.07.1990, NVwZ 1990, 1103; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 66. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 5). Ergänzend hierzu findet § 17 Abs. 2 S. 1 GVG Anwendung, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat; hierbei bleiben gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG lediglich Art. 14 Abs. 3 S. 4 und Art. 34 S. 3 GG unberührt. Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet danach im Grundsatz den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet die jeweils geltend gemachte Norm angehört. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG kommt gerade bei gemischten Rechtsverhältnissen Relevanz zu, da bei diesen das Gericht desjenigen Rechtswegs, welcher auch nur für einen der möglichen Klagegründe gegeben ist, befugt und verpflichtet ist, über alle anderen Klagegründe mit zu entscheiden, auch wenn diese bei einer isolierten Geltendmachung einem anderen Rechtsweg zuzuordnen wären (vgl. Kissel, GVG, Komm., 3. Aufl., § 17 Rdnr. 48 m.w.N.). Von Bedeutung ist dieses allerdings nur bei einem Rechtsverhältnis, bei dem ein prozessualer Anspruch auf mehrere selbständige, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG erfasst dagegen nicht die Fälle der objektiven Klagehäufung, in welchen mehrere selbstständige Ansprüche nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden. Denn bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen, welche verschiedenen Rechtswegen zuzuordnen sind, muss das angerufene Gericht die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs für den rechtswegfremden Anspruch verneinen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 6; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl., S. 77).
25 
Vorliegend erstrebt die Klägerin entsprechend der Klagebegründung die Bescheidung eines einzigen prozessualen Anspruchs, den sie indes auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen stützt. Von diesen Anspruchsgrundlagen stellt jedenfalls die Geltendmachung des allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruchs eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dar, welche auch nicht einer abdrängenden Sonderzuweisung unterliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 40 Rdnr. 62, sowie grundlegend Hain, Folgenbeseitigung und Folgenentschädigung, Verwaltungsarchiv 2004, S. 498 ff.). Ob der des Weiteren von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ebenfalls von der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umfasst wird oder ob ein solcher Anspruch etwa als ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, der nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht, anzusehen ist, für welchen aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 VwGO bei einer isolierten Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre (vgl. dieses bejahend VG München, Beschl. v. 05.03.2007 - M 10 K 06.4770 -, sowie BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007 - 4 C 07.96 -, juris), spielt in dem vorliegenden Fall keine Rolle. Denn auch bei Bejahung der Voraussetzungen der abdrängenden Sonderzuweisung hat die Kammer wegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit zu entscheiden.
26 
Die im Übrigen als zulässig aufzufassende Klage der Klägerin ist indes unbegründet.
27 
Denn der Klägerin kommt gegen das beklagte Land kein Zahlungsanspruch in Höhe von 352.837,98 EUR als Ausgleich erlittenen Gewerbesteuerausfalls zu. Der einen solchen Anspruch verneinende Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 24.01.2007/23.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.07.2007 stellen sich nach der Auffassung der Kammer als rechtmäßig dar.
28 
Der von der Klägerin angesprochene allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur einhellig anerkannt. Der Folgenbeseitigungsanspruch, dessen vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt gewesene einfachgesetzliche Normierung in einem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I 1981, 553) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 (BVerfGE 61, 149) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 70 GG nicht Bestandteil des geschriebenen Rechts geworden ist, erfasst aber nicht alle rechtswidrigen Folgen, die durch ein Tun oder Unterlassen der vollziehenden Gewalt eingetreten sind. Von dem Anspruch werden in erster Linie diejenigen Folgen erfasst, auf welche die verursachende Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Auf der rechtlichen Grundlage insbesondere des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Freiheitsgrundrechte nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass der Folgenbeseitigungsanspruch bei allen Amtshandlungen zur Anwendung kommen kann, welche rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben. Er ist demnach als Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung anzusehen. Zusammengefasst setzt der Folgenbeseitigungsanspruch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet, insbesondere auf die Beseitigung derjenigen Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1984, NJW 1985, 817 m.w.N, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484, Beschl. v. 24.02.1993, NVwZ 1993, 786, Urt. v. 26.08.1993, NVwZ 1994, 275; aus der Literatur: Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnrn. 6 ff.; Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 113 Rdnr. 81; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl., § 113 Rdnrn. 210 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 30; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 52 II 2.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl., § 49a Rdnr. 29 ff.).
29 
Von den dargestellten Anspruchsvoraussetzungen ausgehend vermag die Kammer aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Geschehen, welches zu einem Ausfall von Gewerbesteuer für die Jahre 1996 bis 1998 bei der Klägerin geführt hat, bereits nicht den für eine Bejahung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs erforderlichen hoheitlichen Eingriff des beklagten Landes gerade gegenüber der Klägerin zu erkennen.
30 
Ein möglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des beklagten Landes aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs ist nach der Auffassung der Kammer nicht etwa der Erlass der später als nichtig erkannten Gewerbesteuermessbescheide gegenüber der H. KG durch das Finanzamt Rastatt am 01.09.2004, sondern wohl eher das schlichte Unterlassen des Finanzamts, innerhalb der einschlägigen steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist entsprechende Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, zu erlassen. Dieses Versäumnis der Landesfinanzverwaltung erfolgte indes nach der Auffassung der Kammer gerade nicht in einer in dem vorliegenden Zusammenhang erforderlichen hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer. Im Rahmen dieses gleichgerichteten Verfahrens kommt dem Finanzamt Rastatt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem eigentlichen Schuldner der Gewerbesteuer zu, nicht indes gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren unter derselben Zielsetzung mitwirkenden Gemeinde.
31 
Diese Beurteilung folgt aus der spezifischen Struktur des verfassungsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer. Dieses in mehrere Stufen gegliederte Verfahren umfasst zunächst die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (den Gewerbeertrag, §§ 6, 7 GewStG) sowie die Ermittlung des Steuermessbetrags durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Hieran schließt sich die Festsetzung des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) und ggf. dessen Zerlegung an. Das Verfahren wird abgeschlossen durch die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer, die sich durch die Anwendung des von der Gemeinde beschlossenen Hebesatzes auf den festgesetzten Steuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil ergibt (§ 16 GewStG). Das Grundgesetz weist die Verwaltungskompetenz hierfür durch Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG den Landesfinanzbehörden zu und bestimmt zugleich, dass für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden kann (Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG). Die Delegation der Verwaltungskompetenz von den Ländern auf die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG kann dabei nur durch ein förmliches Landesgesetz erfolgen. Im Bundesland Baden-Württemberg bestimmt insoweit § 9 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG), dass die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer sowie der Gewerbesteuer den Gemeinden obliegen. Hieraus ergibt sich, dass die Finanzämter zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags sind. Für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nach Landesgesetz kommt hingegen den hebeberechtigten Gemeinden die Zuständigkeit zu.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt aus der Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als diese ihnen delegiert worden sind. So ist den Gemeinden etwa keine Klagebefugnis gegen Steuermessbescheide der Landesfinanzverwaltung übertragen worden (vgl. § 40 Abs. 3 FGO), die Gemeinden sind vielmehr bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Messbescheide der Finanzämter gebunden. Aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung folgt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem, dass Finanzämter und Gemeinden im Messbetragsverfahren gerade nicht in einem hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewerbesteuergesetz im Rahmen des beschriebenen Verfahrens zu vollziehen haben. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Es gebe im Grundsatz auch weder eine Regel des Bundesrechts, die den Gemeinden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Vollziehung des Gewerbesteuergesetzes durch die Landesfinanzbehörden gewähre, noch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem eine solche Möglichkeit abgeleitet werden könne (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970, BFHE 100, 295 u. Urt. v. 30.01.1976, BFHE 118, 285; siehe auch Obermüller, Gewerbesteuergesetz, Komm., Stand 9/2006, Anm. 4 zu § 1 GewStG).
33 
Im Rahmen des Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer in Baden-Württemberg üben die hierbei tätigen Behörden der jeweils anderen Behörde gegenüber demnach keine hoheitliche Funktion aus, was indes, wie ausgeführt, der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch voraussetzt.
34 
Hiervon ganz abgesehen hat im vorliegenden Fall das Unterlassen des Finanzamts Rastatt auch nicht zu einem Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin geführt.
35 
Wie von der Klägerseite dargestellt, kommt insoweit zwar auf den ersten Blick eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht, wobei dort insbesondere eine Beeinträchtigung der Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gem. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG in Rede steht (vgl. dazu Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 28 Rdnr. 84a ff; Jarass/Pieroth, GG, Komm., 5. Aufl., Art. 28 Rdnr. 14). In Ergänzung hierzu sieht Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG vor, dass das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Indes kann eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde und insbesondere eine Verletzung der ihr zukommenden Finanzhoheit nicht bereits für den Fall angenommen werden, dass der für den Erlass von Grundsteuermessbescheiden zuständigen Landesfinanzbehörde bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens Fehler unterlaufen, welche zu einem Gewerbesteuerausfall bei der Gemeinde führen. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sowie Art. 106 Abs. 6 GG gewähren den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Dieses ist aber nur in dem Sinne zu verstehen, dass den Gemeinden dieses Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden kann. Die Vorschrift begründet darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welcher die Kammer folgt, kein subjektives Recht der Gemeinden, im Einzelfall die sachliche Richtigkeit eines Messbescheids beanspruchen zu können. Im Verhältnis zu den Landesfinanzbehörden - als Organen der Länder - besteht ein rechtlich geschützter Bereich der ertragsberechtigten Gemeinden im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit der im Einzelfall getroffenen Maßnahmen im Regelfall nicht. Als den Ertragsberechtigten steht den Gemeinden grundsätzlich keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Tätigkeit der Landesfinanzbehörden zu (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970 u. v. 30.01.1976, jeweils a.a.O.; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Komm., 6. Aufl., § 1 Rdnr. 37).
36 
Dieselbe Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NVwZ 2004, 127) ausführt, es möge zwar zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hätten, den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. Gleichwohl stünden sich Gemeinde und Finanzamt gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als „Gegner“ gegenüber. Vielmehr stelle sich deren Verhältnis als ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer diesen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe dar, was zur Konsequenz habe, dass der Gemeinde im Verhältnis zum Finanzamt nicht die Stellung eines geschützten „Dritten“ im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zukomme.
37 
Letztlich stellt sich nach der Auffassung der Kammer die in dem vorliegenden Fall ohne Zweifel gegebene Benachteiligung der Klägerin in finanzieller Hinsicht lediglich als eine faktische Belastung dar, die durchaus ihre Interessenssphäre beeinflusst, nicht aber ihre Rechtsstellung nach Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.1992, VBlBW 1993, 26).
38 
Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs hat die Kammer nicht mehr der Frage nachzugehen, ob ein solcher in dem vorliegenden Fall durch den sog. Folgenentschädigungsanspruch ersetzt wird. Denn dieses würde auch nach der einen Folgenentschädigungsanspruch bejahenden Auffassung neben der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Rückabwicklung eines hoheitlichen Eingriffs jedenfalls das tatsächliche Bestehen eines hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht voraussetzen, was indes - wie ausgeführt - vorliegend gerade nicht gegeben ist (vgl. zum sog. Folgenentschädigungsanspruch insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484; BayVGH, Urt. v. 27.10.1998, NVwZ 1999, 1237; OVG NRW, Urt. v. 30.11.1992, NVwZ 1994, 795; aus der Literatur: Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; von und zu Franckenstein, Der Folgenentschädigungsanspruch - in der verwaltungsrechtlichen Praxis nur noch eine Frage der Zeit?, NVwZ 1999, 158; Erbguth, Vom Folgenbeseitigungsanspruch zum Folgenentschädigungsanspruch?, JuS 2000, 336; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnr. 9 f.),
39 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich des Weiteren auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen.
40 
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einem Dritten, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind. Beispiele hierfür sind vor allem die Leistungs- und Benutzungsverhältnisse im Bereich der Daseinsvorsorge, wie etwa die Lieferung von Wasser durch die Gemeinde und der Anschluss an die kommunale Abwasserkanalisation, sowie das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis. Im Einzelfall vermag auch ein Träger von Staatsgewalt gegen einen anderen Träger von Staatsgewalt etwa Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung oder Schadensersatz aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend zu machen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung eines Dritten zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts gegeben ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.01.2007, NJW-RR 2007, 457, Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 40 Rdnr. 521; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 29 Rdnr. 2; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 68).
41 
Wegen der in dem vorliegenden Fall gegebenen und bereits erörterten gleichgerichteten Verwaltungstätigkeit der Klägerin und des Finanzamts Rastatt im Rahmen des Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer kann aber ein derartiges Verhältnis - wie es zwischen unterschiedliche Interessen verfolgenden Vertragsparteien Geltung hat - in dem vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wirken wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, a.a.O., im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch der Gemeinde gegen die staatliche Finanzverwaltung im Gewerbesteuerverfahren). Dasselbe ergibt sich aus der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger begründet. Schließlich besteht auch nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welche die Kammer teilt, zwischen den Gemeinden und den staatlichen Finanzbehörden kein vertragliches oder auch nur vertragsähnliches Rechtsverhältnis zur Verwaltung der Gewerbesteuer, da deren jeweilige Aufgaben und Zuständigkeiten allein durch Gesetz bestimmt werden (BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007, - 4 C 07.968 -, nachgewiesen bei juris).
42 
Abschließend lassen sich für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen erkennen. Insbesondere kann insoweit auch nicht die Regelung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG herangezogen werden, da diese allein eine gegenseitige Haftung des Bundes und der Länder für eine ordnungsmäßige Verwaltung vorsieht. Für einen entsprechenden Regressanspruch im Verhältnis eines Landes zu einer Gemeinde bedürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer spezialgesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, BVerwGE 100, 56). Hiervon abgesehen erfasst die Bestimmung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG aber auch lediglich vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1997, BVerwGE 104, 29), die in dem vorliegenden Fall indes nicht in Rede stehen.
43 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
44 
Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob einer Gemeinde bei im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden auftretenden Fehlern Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Landesfinanzverwaltung zukommen, nach der Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat.
45 
B E S C H L U S S
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 352.837,98 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Für die Klage auf Gewährung des Ausgleichs erlittenen Gewerbesteuerausfalls, die die Klägerin zum einen auf den allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruch und zum anderen auf einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stützt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weshalb eine Rechtswegverweisung auszuscheiden hat.
24 
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg im Grundsatz in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, was jeweils auf der Grundlage des gestellten Klagantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 09.07.1985, NJW 1985, 2756 und Urt. v. 05.07.1990, NVwZ 1990, 1103; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 66. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 5). Ergänzend hierzu findet § 17 Abs. 2 S. 1 GVG Anwendung, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat; hierbei bleiben gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG lediglich Art. 14 Abs. 3 S. 4 und Art. 34 S. 3 GG unberührt. Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet danach im Grundsatz den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet die jeweils geltend gemachte Norm angehört. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG kommt gerade bei gemischten Rechtsverhältnissen Relevanz zu, da bei diesen das Gericht desjenigen Rechtswegs, welcher auch nur für einen der möglichen Klagegründe gegeben ist, befugt und verpflichtet ist, über alle anderen Klagegründe mit zu entscheiden, auch wenn diese bei einer isolierten Geltendmachung einem anderen Rechtsweg zuzuordnen wären (vgl. Kissel, GVG, Komm., 3. Aufl., § 17 Rdnr. 48 m.w.N.). Von Bedeutung ist dieses allerdings nur bei einem Rechtsverhältnis, bei dem ein prozessualer Anspruch auf mehrere selbständige, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG erfasst dagegen nicht die Fälle der objektiven Klagehäufung, in welchen mehrere selbstständige Ansprüche nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden. Denn bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen, welche verschiedenen Rechtswegen zuzuordnen sind, muss das angerufene Gericht die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs für den rechtswegfremden Anspruch verneinen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 6; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl., S. 77).
25 
Vorliegend erstrebt die Klägerin entsprechend der Klagebegründung die Bescheidung eines einzigen prozessualen Anspruchs, den sie indes auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen stützt. Von diesen Anspruchsgrundlagen stellt jedenfalls die Geltendmachung des allgemeinen Folgenbeseitigungs-/Entschädigungsanspruchs eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dar, welche auch nicht einer abdrängenden Sonderzuweisung unterliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 40 Rdnr. 62, sowie grundlegend Hain, Folgenbeseitigung und Folgenentschädigung, Verwaltungsarchiv 2004, S. 498 ff.). Ob der des Weiteren von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ebenfalls von der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umfasst wird oder ob ein solcher Anspruch etwa als ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, der nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht, anzusehen ist, für welchen aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 VwGO bei einer isolierten Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre (vgl. dieses bejahend VG München, Beschl. v. 05.03.2007 - M 10 K 06.4770 -, sowie BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007 - 4 C 07.96 -, juris), spielt in dem vorliegenden Fall keine Rolle. Denn auch bei Bejahung der Voraussetzungen der abdrängenden Sonderzuweisung hat die Kammer wegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit zu entscheiden.
26 
Die im Übrigen als zulässig aufzufassende Klage der Klägerin ist indes unbegründet.
27 
Denn der Klägerin kommt gegen das beklagte Land kein Zahlungsanspruch in Höhe von 352.837,98 EUR als Ausgleich erlittenen Gewerbesteuerausfalls zu. Der einen solchen Anspruch verneinende Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 24.01.2007/23.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.07.2007 stellen sich nach der Auffassung der Kammer als rechtmäßig dar.
28 
Der von der Klägerin angesprochene allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur einhellig anerkannt. Der Folgenbeseitigungsanspruch, dessen vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt gewesene einfachgesetzliche Normierung in einem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I 1981, 553) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 (BVerfGE 61, 149) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 70 GG nicht Bestandteil des geschriebenen Rechts geworden ist, erfasst aber nicht alle rechtswidrigen Folgen, die durch ein Tun oder Unterlassen der vollziehenden Gewalt eingetreten sind. Von dem Anspruch werden in erster Linie diejenigen Folgen erfasst, auf welche die verursachende Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Auf der rechtlichen Grundlage insbesondere des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Freiheitsgrundrechte nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass der Folgenbeseitigungsanspruch bei allen Amtshandlungen zur Anwendung kommen kann, welche rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben. Er ist demnach als Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung anzusehen. Zusammengefasst setzt der Folgenbeseitigungsanspruch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet, insbesondere auf die Beseitigung derjenigen Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1984, NJW 1985, 817 m.w.N, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484, Beschl. v. 24.02.1993, NVwZ 1993, 786, Urt. v. 26.08.1993, NVwZ 1994, 275; aus der Literatur: Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnrn. 6 ff.; Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 113 Rdnr. 81; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl., § 113 Rdnrn. 210 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 30; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 52 II 2.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl., § 49a Rdnr. 29 ff.).
29 
Von den dargestellten Anspruchsvoraussetzungen ausgehend vermag die Kammer aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Geschehen, welches zu einem Ausfall von Gewerbesteuer für die Jahre 1996 bis 1998 bei der Klägerin geführt hat, bereits nicht den für eine Bejahung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs erforderlichen hoheitlichen Eingriff des beklagten Landes gerade gegenüber der Klägerin zu erkennen.
30 
Ein möglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des beklagten Landes aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs ist nach der Auffassung der Kammer nicht etwa der Erlass der später als nichtig erkannten Gewerbesteuermessbescheide gegenüber der H. KG durch das Finanzamt Rastatt am 01.09.2004, sondern wohl eher das schlichte Unterlassen des Finanzamts, innerhalb der einschlägigen steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist entsprechende Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, zu erlassen. Dieses Versäumnis der Landesfinanzverwaltung erfolgte indes nach der Auffassung der Kammer gerade nicht in einer in dem vorliegenden Zusammenhang erforderlichen hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer. Im Rahmen dieses gleichgerichteten Verfahrens kommt dem Finanzamt Rastatt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem eigentlichen Schuldner der Gewerbesteuer zu, nicht indes gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren unter derselben Zielsetzung mitwirkenden Gemeinde.
31 
Diese Beurteilung folgt aus der spezifischen Struktur des verfassungsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer. Dieses in mehrere Stufen gegliederte Verfahren umfasst zunächst die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (den Gewerbeertrag, §§ 6, 7 GewStG) sowie die Ermittlung des Steuermessbetrags durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Hieran schließt sich die Festsetzung des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) und ggf. dessen Zerlegung an. Das Verfahren wird abgeschlossen durch die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer, die sich durch die Anwendung des von der Gemeinde beschlossenen Hebesatzes auf den festgesetzten Steuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil ergibt (§ 16 GewStG). Das Grundgesetz weist die Verwaltungskompetenz hierfür durch Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG den Landesfinanzbehörden zu und bestimmt zugleich, dass für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden kann (Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG). Die Delegation der Verwaltungskompetenz von den Ländern auf die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG kann dabei nur durch ein förmliches Landesgesetz erfolgen. Im Bundesland Baden-Württemberg bestimmt insoweit § 9 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG), dass die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer sowie der Gewerbesteuer den Gemeinden obliegen. Hieraus ergibt sich, dass die Finanzämter zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags sind. Für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nach Landesgesetz kommt hingegen den hebeberechtigten Gemeinden die Zuständigkeit zu.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt aus der Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als diese ihnen delegiert worden sind. So ist den Gemeinden etwa keine Klagebefugnis gegen Steuermessbescheide der Landesfinanzverwaltung übertragen worden (vgl. § 40 Abs. 3 FGO), die Gemeinden sind vielmehr bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Messbescheide der Finanzämter gebunden. Aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung folgt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem, dass Finanzämter und Gemeinden im Messbetragsverfahren gerade nicht in einem hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewerbesteuergesetz im Rahmen des beschriebenen Verfahrens zu vollziehen haben. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Es gebe im Grundsatz auch weder eine Regel des Bundesrechts, die den Gemeinden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Vollziehung des Gewerbesteuergesetzes durch die Landesfinanzbehörden gewähre, noch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem eine solche Möglichkeit abgeleitet werden könne (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970, BFHE 100, 295 u. Urt. v. 30.01.1976, BFHE 118, 285; siehe auch Obermüller, Gewerbesteuergesetz, Komm., Stand 9/2006, Anm. 4 zu § 1 GewStG).
33 
Im Rahmen des Verfahrens zur Verwaltung der Gewerbesteuer in Baden-Württemberg üben die hierbei tätigen Behörden der jeweils anderen Behörde gegenüber demnach keine hoheitliche Funktion aus, was indes, wie ausgeführt, der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch voraussetzt.
34 
Hiervon ganz abgesehen hat im vorliegenden Fall das Unterlassen des Finanzamts Rastatt auch nicht zu einem Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin geführt.
35 
Wie von der Klägerseite dargestellt, kommt insoweit zwar auf den ersten Blick eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht, wobei dort insbesondere eine Beeinträchtigung der Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gem. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG in Rede steht (vgl. dazu Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 28 Rdnr. 84a ff; Jarass/Pieroth, GG, Komm., 5. Aufl., Art. 28 Rdnr. 14). In Ergänzung hierzu sieht Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG vor, dass das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Indes kann eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde und insbesondere eine Verletzung der ihr zukommenden Finanzhoheit nicht bereits für den Fall angenommen werden, dass der für den Erlass von Grundsteuermessbescheiden zuständigen Landesfinanzbehörde bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens Fehler unterlaufen, welche zu einem Gewerbesteuerausfall bei der Gemeinde führen. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sowie Art. 106 Abs. 6 GG gewähren den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Dieses ist aber nur in dem Sinne zu verstehen, dass den Gemeinden dieses Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden kann. Die Vorschrift begründet darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welcher die Kammer folgt, kein subjektives Recht der Gemeinden, im Einzelfall die sachliche Richtigkeit eines Messbescheids beanspruchen zu können. Im Verhältnis zu den Landesfinanzbehörden - als Organen der Länder - besteht ein rechtlich geschützter Bereich der ertragsberechtigten Gemeinden im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit der im Einzelfall getroffenen Maßnahmen im Regelfall nicht. Als den Ertragsberechtigten steht den Gemeinden grundsätzlich keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Tätigkeit der Landesfinanzbehörden zu (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970 u. v. 30.01.1976, jeweils a.a.O.; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Komm., 6. Aufl., § 1 Rdnr. 37).
36 
Dieselbe Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NVwZ 2004, 127) ausführt, es möge zwar zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hätten, den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. Gleichwohl stünden sich Gemeinde und Finanzamt gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als „Gegner“ gegenüber. Vielmehr stelle sich deren Verhältnis als ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer diesen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe dar, was zur Konsequenz habe, dass der Gemeinde im Verhältnis zum Finanzamt nicht die Stellung eines geschützten „Dritten“ im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zukomme.
37 
Letztlich stellt sich nach der Auffassung der Kammer die in dem vorliegenden Fall ohne Zweifel gegebene Benachteiligung der Klägerin in finanzieller Hinsicht lediglich als eine faktische Belastung dar, die durchaus ihre Interessenssphäre beeinflusst, nicht aber ihre Rechtsstellung nach Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.1992, VBlBW 1993, 26).
38 
Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs hat die Kammer nicht mehr der Frage nachzugehen, ob ein solcher in dem vorliegenden Fall durch den sog. Folgenentschädigungsanspruch ersetzt wird. Denn dieses würde auch nach der einen Folgenentschädigungsanspruch bejahenden Auffassung neben der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Rückabwicklung eines hoheitlichen Eingriffs jedenfalls das tatsächliche Bestehen eines hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht voraussetzen, was indes - wie ausgeführt - vorliegend gerade nicht gegeben ist (vgl. zum sog. Folgenentschädigungsanspruch insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.04.1989, NJW 1989, 2484; BayVGH, Urt. v. 27.10.1998, NVwZ 1999, 1237; OVG NRW, Urt. v. 30.11.1992, NVwZ 1994, 795; aus der Literatur: Hain, Folgenbeseitigung u. Folgenentschädigung, a.a.O.; von und zu Franckenstein, Der Folgenentschädigungsanspruch - in der verwaltungsrechtlichen Praxis nur noch eine Frage der Zeit?, NVwZ 1999, 158; Erbguth, Vom Folgenbeseitigungsanspruch zum Folgenentschädigungsanspruch?, JuS 2000, 336; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 113 Rdnr. 9 f.),
39 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich des Weiteren auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen.
40 
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einem Dritten, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind. Beispiele hierfür sind vor allem die Leistungs- und Benutzungsverhältnisse im Bereich der Daseinsvorsorge, wie etwa die Lieferung von Wasser durch die Gemeinde und der Anschluss an die kommunale Abwasserkanalisation, sowie das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis. Im Einzelfall vermag auch ein Träger von Staatsgewalt gegen einen anderen Träger von Staatsgewalt etwa Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung oder Schadensersatz aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend zu machen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung eines Dritten zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts gegeben ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.01.2007, NJW-RR 2007, 457, Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 40 Rdnr. 521; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 29 Rdnr. 2; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 68).
41 
Wegen der in dem vorliegenden Fall gegebenen und bereits erörterten gleichgerichteten Verwaltungstätigkeit der Klägerin und des Finanzamts Rastatt im Rahmen des Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer kann aber ein derartiges Verhältnis - wie es zwischen unterschiedliche Interessen verfolgenden Vertragsparteien Geltung hat - in dem vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wirken wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, a.a.O., im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch der Gemeinde gegen die staatliche Finanzverwaltung im Gewerbesteuerverfahren). Dasselbe ergibt sich aus der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger begründet. Schließlich besteht auch nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welche die Kammer teilt, zwischen den Gemeinden und den staatlichen Finanzbehörden kein vertragliches oder auch nur vertragsähnliches Rechtsverhältnis zur Verwaltung der Gewerbesteuer, da deren jeweilige Aufgaben und Zuständigkeiten allein durch Gesetz bestimmt werden (BayVGH, Beschl. v. 13.06.2007, - 4 C 07.968 -, nachgewiesen bei juris).
42 
Abschließend lassen sich für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen erkennen. Insbesondere kann insoweit auch nicht die Regelung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG herangezogen werden, da diese allein eine gegenseitige Haftung des Bundes und der Länder für eine ordnungsmäßige Verwaltung vorsieht. Für einen entsprechenden Regressanspruch im Verhältnis eines Landes zu einer Gemeinde bedürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer spezialgesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, BVerwGE 100, 56). Hiervon abgesehen erfasst die Bestimmung des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG aber auch lediglich vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1997, BVerwGE 104, 29), die in dem vorliegenden Fall indes nicht in Rede stehen.
43 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
44 
Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob einer Gemeinde bei im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden auftretenden Fehlern Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Landesfinanzverwaltung zukommen, nach der Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat.
45 
B E S C H L U S S
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 352.837,98 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:

1.
Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften;
2.
Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
3.
eingetragene Genossenschaften;
4.
rechtsfähige Vereine;
5.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
6.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:

1.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;
2.
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;
3.
Kapitalgesellschaften;
4.
eingetragene Genossenschaften.

(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Formwechselbeschlusses und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 362/02
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fl
Zur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Finanzamt
im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde
wahrzunehmen hat.
BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2002 - 1 U 2430/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 111.973,43

Gründe


Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amtspflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zugunsten der
Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.
2. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde (hier: den beklagten Freistaat) tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft (hier: der klagenden Gemeinde) bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen] m.zahlr.w.N.).
3. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bestimmt im Gewerbesteuerverfahren zunächst das Finanzamt auf der Basis von Gewerbeertrag und Gewerbekapital den Gewerbesteuermeßbetrag. Daran anknüpfend wird von der Gemeinde anhand des von ihr festgesetzten Hebesatzes die Gewerbesteuerschuld festgesetzt. Am Gewerbesteuerverfahren sind folglich sowohl
staatliche Finanzbehörden als auch Kommunalbehörden beteiligt. Die Finanzämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Besteuerungsgrundlagen zusammenhängen , während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer überlassen ist.
4. Danach mag es durchaus zutreffen, daß die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hatten, den Gewerbesteueranspruch der klagenden Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. In diesem Sinne hatten die Finanzbeamten dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Beklagten wahrzunehmen. Dabei handelte es sich aber nicht um solche Interessen , die denen des eigenen Dienstherrn "widerstreitend" waren. Die Klägerin und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.). Vielmehr handelte es sich um ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe. Dies hat die Konsequenz, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht die Stellung eines geschützten "Dritten" erlangt hat.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 294/05
Verkündet am:
11. Januar 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1
Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbaulastträger
und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung
der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur Anwendung
von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
klagende Die Gemeinde verlangt Feststellung, dass sie der Beklagten , der Betreiberin des bundesweiten Schienennetzes, nicht zum Schadensersatz für eine Verunreinigung des Schotters und des Fahrdrahts der Bahnstrecke zwischen D. und L. verpflichtet ist. Die Klägerin ist Baulastträger für die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Straße "Am Viadukt" einschließlich einer die Gleise der Beklagten überquerenden Brücke. 1998 schlossen die Klägerin und die im Auftrag der D. B. AG handelnde P. B. , D . E. mbH im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bahnstrecke eine Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Die Klägerin ließ zwischen September und November 2002 nach Abstimmung mit der Beklagten nachts während ein- bis dreistündiger Fahrpausen unter Einschaltung der Streithelferinnen Spritzbetonarbeiten an der Straßenbrücke ausführen. Die Beklagte hatte zuvor diesen Baumaßnahmen zugestimmt und dabei unter anderem gefordert, dass Gleisschotter und Fahrdrähte nicht beeinträchtigt werden dürften und bei Strahl- und Spritzbetonarbeiten durch zusätzliche Abdeckungen vor Verschmutzungen zu schützen seien.
2
Nach Abschluss der Arbeiten monierte die Beklagte Verunreinigungen des Schotterbettes sowie der Fahrdrahteinrichtungen und forderte die Klägerin zur Beseitigung der Mängel auf.
3
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte lediglich Ansprüche in Höhe von 6.625 € gegen die Klägerin habe. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei abzuweisen, weil die Streithelferinnen als Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei der Durchführung der Baumaßnahmen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten und für den Eintritt eines hieraus resultierenden künftigen Schadens der Beklagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar folge aus der Kreuzungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 kein Schuldverhältnis betreffend die Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an der Straßenbrücke, da dieser Vertrag lediglich den Ausbau der Bahnstrecke zum Gegenstand gehabt habe. Die Parteien verbinde aber als an einer Kreuzung im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Beteiligte ein Gemeinschaftsverhältnis, aus dem ihnen eine Reihe gesetzlicher Pflichten erwüchsen. Jedenfalls aber sei eine rechtliche Sonderverbindung durch die Absprachen vor Beginn der Baumaßnahmen begründet worden. Aufgrund der erhobenen Beweise stehe fest, dass im Kreuzungsbereich deutliche Verunreinigungen an Schienen, Schienenbefestigungen sowie am Tragseil des Fahrdrahts eingetreten seien, die durch das fachgerechte Abdecken des Gleisbereichs und der Oberleitung hätten vermieden werden können. Es bestehe auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verunreinigungen über die sichtbaren optischen Beeinträchtigungen hinaus zu Vermögensschäden der Beklagten führten, weil sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen jedenfalls die Unterhaltungsintervalle des Gleisbettes verkürzten.

II.


5
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision unbegründet ist.
6
1. a) Die Rügen der Klägerin, die Berufung der Beklagten sei unzulässig gewesen beziehungsweise gar nicht eingelegt worden, soweit die Schadensposition "Verschmutzung der Fahrdrahteinrichtungen" betroffen sei, und das Berufungsgericht habe über einen Schadensersatzanspruch der Beklagten entschieden , dessen sich diese gar nicht berühmt habe und der demgemäß auch nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage geworden sei, hat der Se- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=21&S=214 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=21&S=214&I=218 - 5 - nat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
7
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Satz 1 BGB angenommen.
8
a) Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, welches zur Anwendbarkeit von § 278 BGB führt.
9
aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Unterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ 166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat, BGHZ 21, 214, 218; siehe auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhältnis , das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis begründet , auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes- senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen.
10
bb) An Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen besteht ein Gemeinschaftsrechtsverhältnis , an dem gemäß § 1 Abs. 6 EKrG sowohl das Unternehmen , welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße beteiligt sind (BVerwGE 116, 312, 316 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr ergibt sich eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen. Aus diesem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgen weitere wechselseitige Rechte und Pflichten. Insbesondere können Kostenerstattungsansprüche entstehen (vgl. §§ 11 bis 13 EKrG sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG in Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 - BGBl. I S. 711). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten angenommen. Danach hat der eine Kreuzungsbaumaßnahme veranlassende Partner die entstehenden umlagefähigen Kosten möglichst gering zu halten hat (BVerwGE aaO m.w.N.).
11
cc) Eine zur Anwendung von § 278 BGB führende rechtliche Sonderverbindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des Kreuzungsbaus, sondern auch darüber hinaus. Diese kommt insbesondere bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 EKrG) zum Tragen. Die Rechtsprechung des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, nach der im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis § 278 BGB mangels schuldrechtlicher Beziehungen grundsätzlich nicht anzuwenden ist (z.B. BGHZ 42, 374, 377 f; BGH, Urteile vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - VersR 2006, 985, 986 m.w.N. und vom 10. November 2006 - V ZR 62/06 - Urteilsumdruck S. 5 Rn. 8; zustimmend: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 278 Rn. 6; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2004, § 278 Rn. 10; a.A.: z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreuzungsrechtsverhältnis übertragbar.
12
Im Rechtsverhältnis zwischen zwei Grundstücksnachbarn gelten die besonderen , auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB), fußenden Vorschriften der §§ 905 ff BGB. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und haben hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende Bedeutung, begründen jedoch im Allgemeinen keine darüber hinaus gehenden selbständigen Ansprüche (BGHZ 42, 374, 377). Hiervon unterscheidet sich die Rechtslage beim Eisenbahnkreuzungsrechtsverhältnis auch nach dem Bau der Kreuzungsanlagen grundlegend. Im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten untereinander besteht ein Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten, die über das bloße Rücksichtnahmegebot und den Interessenausgleich hinausgehen.
13
Anders als im Nachbarschaftsverhältnis nutzen die Beteiligten im Bereich der Bahnkreuzung nicht verschiedene Grundstücke, sondern gemeinsam ein und dieselbe Fläche. Die jeweilige auf die einzelnen Anlagen im Kreuzungsbereich bezogene Erhaltungspflicht der Baulastträger, die für die Schienenwegbetreiber unter anderem aus § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 1998, BGBl. I S. 342) und für die Träger der Straßenbaulast aus den für sie geltenden Bestimmungen des Straßenrechts (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl., § 14, Anm. 3, S. 175 mit Angaben zu den einzelnen Vorschriften, hier: § 9 Abs. 1 SächsStrG) folgt, betrifft deshalb ebenfalls ein einziges Grundstück im Rechtssinne. Die Erhaltung ihrer Kreuzungsanlagen obliegt den Beteiligten als Dauerverpflichtung, die alle Maßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um die Kreuzung in einem zur Erfüllung ihres öffentlichen Zwecks brauchbaren Zustand zu erhalten (Marschall/Schweinsberg, aaO, Anm. 2.3, S. 171). Wegen der örtlichen Nähe und der funktionalen Verzahnung ihrer Anlagen sind die Kreuzungsbeteiligten bei der Erfüllung dieser einem gemeinsamen Belang dienenden Pflichten - bei der notwendigen typisierenden Betrachtung - im Unterschied zu Grundstücksnachbarn regelmäßig darauf angewiesen, sich bei Erhaltungsmaßnahmen untereinander abzustimmen und arbeitsteilig zusammenzuwirken. Erhaltungsmaßnahmen an den Anlagen des einen Kreuzungspartners führen oftmals zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit des anderen Verkehrswegs. In diesen Fällen können die notwendigen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn sie der andere Kreuzungsbeteiligte duldet, was eine Abstimmung der Partner untereinander erforderlich macht. Überdies müssen sie sich in der Regel nicht nur über das Ob der Maßnahmen verständigen, sondern im Hinblick auf die wechselseitigen Belange auch über die einzelnen Modalitäten ihrer Durchführung. Darüber hinaus ist vielfach die aktive Mitwirkung des einen Kreuzungsbeteiligten an den Erhaltungsmaßnahmen des anderen notwendig, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. So sind etwa Arbeiten an der Unterseite von Überführungen nur möglich, wenn der andere Kreuzungsbeteiligte den Verkehr auf seiner Trasse sperrt oder beschränkt. Berühren die Arbeiten an der Straße die elektrischen Fahrdrähte der Bahn, muss diese überdies den Strom abschalten. Da sowohl die Eisenbahnen als auch die Straßenbaulastträger zur Erhaltung ihrer Anlagen im Bereich der Kreuzungen verpflichtet sind, sind die Kreuzungspartner auch in ihrem Gemeinschaftsverhältnis untereinander nicht allein auf die freiwillige Mitwirkung angewiesen (vgl. § 14 Abs. 1 EKrG). Vielmehr besteht aufgrund der dargestellten Gemengelagen zwischen den Kreuzungsbeteiligten auch bei Erhaltungsmaßnahmen eine Vielzahl wechselseitiger Ansprüche, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung begründen.
14
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Erfüllungsgehilfen der Klägerin die gegenüber der Beklagten bestehenden Schutzpflichten bei Ausführung der Spritzbetonarbeiten schuldhaft verletzt haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
15
aa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der auf der Seite der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 1 übergangen, der gesamte Bereich der Arbeiten sei mit Folien ausgelegt sowie das Gerüst und der Fahrleitungsbereich abgehängt worden. Überdies sei unter Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen worden, aufgrund der Kürze der Sperrzeiten, des Windes, der Technologie des Aufbringens des Betons und der örtlichen Gegebenheiten sei eine Staubentwicklung weder tatsächlich noch technologisch zu verhindern gewesen.
16
Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Gerade weil bei der Ausführung der Arbeiten das Auftreten von Betonstaub unvermeidlich war, hatten die Erfüllungsgehilfen der Klägerin die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegenüber den Anlagen der Beklagten zu treffen. Dass zu diesem Zweck Folien angebracht und sonstige Maßnahmen ergriffen wurden, wie die Streithelferin zu 1 - unbestritten - behauptet hat, lässt allein den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. Vielmehr hätte die Klägerin weiter nachweisen müssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass diese Vorkehrungen in ausreichendem Umfang und mit der gebotenen Sorgfalt getroffen wurden. In diesem Fall wären nach den Feststellungen des von den Vorinstanzen herangezogenen Gutachters die Verunreinigungen zu vermeiden gewesen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Im Gegenteil sind den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet worden. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters begründen (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO), hat die Klägerin nicht vorgebracht.
17
bb) Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, dass die Arbeiten, so wie sie ausgeführt worden seien, mit der Beklagten abgestimmt gewesen seien. Insbesondere habe die Beklagte den nunmehr für erforderlich gehaltenen Schalwagen zur Sicherung der Eisenbahneinrichtungen, dessen Einsatz auch technisch nicht möglich gewesen sei, nicht gewünscht. Die Klägerin meint, bei Berücksichtigung dieses Vortrags habe das Berufungsgericht nicht ohne weitere Beweisaufnahme vom Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ausgehen dürfen
18
Dies trifft nicht zu. Eine Abstimmung über die konkrete Durchführung der Schutzmaßnahmen ist dem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferinnen nicht zu entnehmen. In ihrer schriftlichen Zustimmung zu den von der Klägerin beabsichtigten Baumaßnahmen vom 19. November 2001 gab die Beklagte lediglich vor, dass "im Brücken-/Baubereich … das Schotterprofil, der Bahnkörper und das Grundstück der DB AG gegen Fremdkörper/-stoffe zu sichern" seien. Ferner forderte die Beklagte, wasserdichte Abdeckungen herzustellen, um die Umwelt nicht zu verunreinigen. Weitere Vorgaben zur Art und zum Umfang der Schutzmaßnahmen sind in dem Schreiben nicht enthalten. Auch das weitere, von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist für die Rechtsposition der Klägerin unbehelflich. Aus den von der Revision in Bezug genommenen Aktenstellen mag sich zwar ergeben, dass der Beklagten die Planung der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen an den Bahnanlagen bekannt war, nicht aber, dass die Parteien auch Abreden über deren konkrete Ausführung getroffen hatten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausführung der Arbeiten sei von Vertretern der Beklagten überwacht und nicht beanstandet worden, ließe dies das Verschulden der Erfüllungsgehilfen der Klägerin unberührt und könnte allenfalls zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 Abs. 1 BGB führen (siehe dazu unten Buchstabe d).
19
c) Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe eine genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Pflichtverletzung zu einem Schaden am Vermögen der Beklagten geführt habe.
20
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein ersatzfähiger Schaden der Beklagten ungeachtet dessen eingetreten, dass das Verkehrswegegrundstück im Grundbuch als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisenbahnvermögen , eingetragen ist.
21
(1) Sofern es sich bei der Fläche, wofür alles spricht, um eine solche handelt, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig ist, gehören sie und die von Verunreinigungen betroffenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB) unabhängig von der Grundbucheintragung der Beklagten. Gemäß § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) ging das Eigentum von der Bundesrepublik Deutschland mit der Eintragung der Deutschen Bahn AG im Handelsregister auf dieses Unternehmen über. In einer zweiten Stufe wurde die Beklagte infolge ihrer mit der - von der Klägerin nicht bestrittenen - Eintragung im Handelsregister am 1. Juni 1999 vollendeten Ausgliederung aus der Deut- schen Bahn AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Eigentümerin an dem vormals intern dem Unternehmensbereich "Fahrweg" zugeordneten Grundstück, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte (vgl. Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 873 Rn. 13; Lutter/Winter/Teichmann, UmwG, 3. Aufl. § 131 Rn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 873 Rn. 8; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG und UmwStG, 4. Aufl., § 131 UmwG Rn. 13).
22
(2) Sollte der Verkehrsweg hingegen nicht auf einem unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendigen Grundstück verlaufen, ist die Beklagte jedenfalls als unmittelbare Besitzerin berechtigt, die Aufwendungen ersetzt zu verlangen , die zur Beseitigung der Verunreinigungen erforderlich sind oder die durch die Verkürzung der Unterhaltungsintervalle zusätzlich notwendig werden. Der unmittelbare Besitzer einer Sache kann Schadensersatz auch für Substanzschäden verlangen, jedenfalls sofern er - wie hier die Beklagte infolge ihrer Unterhaltungspflicht - im Verhältnis zum mittelbaren Besitzer oder Eigentümer die Verantwortung für die Sachsubstanz trägt (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 9. April 1984 - II ZR 234/83 - NJW 1984, 2569, 2570).
23
bb) Weiterhin durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision von einer Verunreinigung des Schotterbetts infolge der Spritzbetonarbeiten ausgehen, ohne weiter der durch das Angebot eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Behauptung der Streithelferin zu 2 nachzugehen , bei dem Schotter handele es sich um Recyclingmaterial, das ohnehin den maßgeblichen Qualitätsanforderungen nicht genügt habe. Der Sachverständige , auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat bereits berücksichtigt, dass der Schotter auch vor der Durchführung der Arbeiten der Streithelferinnen der Klägerin nicht den höchsten Qualitätsanforderungen genügte. Gleichwohl hat er festgestellt, dass die beanstandeten Verunrei- nigungen Folge der unsachgemäßen Ausführung der Spritzbetonarbeiten waren und nicht schon zuvor bestanden. Das als übergangen gerügte Vorbringen wurde demnach der Entscheidung zugrunde gelegt. Umstände, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen begründen und die ein neues Gutachten erforderlich machen (§ 412 Abs. 1 ZPO), hat die Revision nicht aufgezeigt.
24
d) Schließlich ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung übergangen, ein in Diensten der Beklagten stehender Mitarbeiter habe die Ausführung der Bauarbeiten überwacht und keine Beanstandungen erhoben - im derzeitigen Stand der rechtlichen Auseinandersetzung - unbegründet. Es kann dabei auf sich beruhen, ob es sich bei dieser Behauptung um ein Vorbringen handelt, dessen Berücksichtigung durch das Berufungsgericht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war. Die von der Klägerin behauptete Tatsache würde, ihre Richtigkeit unterstellt , nur zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB führen. Diese ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt der Mitverschuldenseinwand erst in einem etwaigen Prozess um die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Beklagten zum Tragen.
25
Grundsätzlich hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft - wie bei jedem klageabweisenden Urteil - stets erst aus den Gründen, so dass er sich im Einzelfall verschieden gestalten kann (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 14/85 - NJW 1986, 2508 m.w.N.). Richtet sich die negative Feststellungsklage http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ut/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301419001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ut/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301419001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - - wie hier - nicht gegen einen bestimmten, genau bezifferten Anspruch, bedeutet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, der Höhe nach allerdings, da er noch nicht endgültig beziffert wurde, noch der Prüfung bedarf. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für das spätere Betragsverfahren (vgl. BGH aaO, m.w.N.; OLG München, Urteil vom 21. November 2002 - 1 U 5247/01 - juris Rn. 60, insoweit nicht in VersR 2004 1319 f und OLGR 2004, 249 ff abgedruckt; OLG Dresden, Urteil vom 6. April 2001 - 6 U 780/00 - juris Rn. 131). Für das Verhältnis zwischen Grundund Betragsverfahren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass dem Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196, 202; 76, 397, 400 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 186/04 - VersR 2006, 76, 79). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus dem Berufungsurteil geht hervor, dass es die Frage des Mitverschuldens offen gelassen hat. Es hat sich nur mit dem Problem auseinander gesetzt, ob der Beklagten jeglicher Schadensersatzanspruch fehlt. Mit der Frage, in welchem - gegebenenfalls gemäß § 254 BGB geminderten - Umfang ein solcher besteht, hat es sich nicht befasst. Weiter ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges Mitverschulden von Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Überwachung der Bauarbeiten so gewichtig wäre, dass eine Haftung der Klägerin vollständig entfallen könnte.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.12.2004 - 15 O 5921/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2005 - 8 U 166/05 -

(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn

1.
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
2.
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
2a.
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
3.
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
4.
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 164/05
Verkündet am:
23. Februar 2006
H o l m e s
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 A, Fm; SGB VIII (F: 8. Dezember 1998) §§ 42, 43; VerwRecht
- Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)
Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage
der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet
nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch
das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Klägerin zu 1 4/5 und die Klägerin zu 2 1/5 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die klagende Krankenkasse und die klagende Pflegekasse nehmen aus übergegangenem Recht eines bei ihnen versicherten, am 30. November 2000 geborenen Kindes den beklagten Landkreis als Träger des Jugendamts wegen erbrachter Sozialleistungen auf Schadensersatz in Anspruch.
2
einem Bei unangemeldeten Hausbesuch am 11. Januar 2001 fanden Mitarbeiter des Jugendamts den Säugling, in einer schmutzigen Decke eingewickelt , in Gesellschaft zweier Männer und zweier Kampfhunde in einer Wohnung. Die drogenabhängige und wohnsitzlose Mutter war nicht anwesend. Auf Veranlassung des Jugendamts wurde das Kind am selben Tag in einer "Notaufnahmefamilie" , die seit 1999 in eine Liste für Pflegeeltern aufgenommen und bereits als Pflegefamilie eingesetzt gewesen war, untergebracht. Die Pflegemutter , Kinderkrankenschwester und Mutter von drei Kindern, war auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt. Die leibliche Mutter unterschrieb am 12. Januar 2001 einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Eine Mitarbeiterin des Jugendamts besuchte das Kind bei den Pflegeeltern; ein weiter verabredeter Besuch gemeinsam mit der Mutter wurde von dieser verschoben.
3
Am 22. Januar 2001 wurde das Kind mit schwersten Kopfverletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Es ist seither zu 100 v.H. schwerbehindert. Nach der Darstellung der Pflegemutter war das Kind durch unglückliche Umstände von der Wickelauflage gefallen und dabei mit dem Kopf an ein Waschbecken angeschlagen. Die Klägerinnen, die sich zunächst auf diese Angaben bezogen haben, bezweifeln jedoch angesichts der eingetretenen Verletzungen des Kindes diesen Geschensablauf.
4
Die auf Zahlung von insgesamt 50.842,46 € nebst Zinsen und auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2005, 3579 veröffentlicht ist, auf die Klägerinnen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangene Ansprüche des verletzten Kindes verneint.
6
1. Der Beklagte haftet nicht nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG, weil die Mitarbeiter des Jugendamts keine Amtspflichten verletzt haben.
7
a) Grundlage für die Herausnahme des Kindes aus der Wohngemeinschaft , in der seine wohnsitzlose Mutter es hinterlassen hatte, war § 43 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546). Die Voraussetzungen für eine Herausnahme des Kindes lagen nach dieser Vorschrift vor. Aufgrund der Auffindesituation des Säuglings, der verschmutzt war und sich in der Gesellschaft insbesondere von zwei Kampfhunden befand, bestand die begründete Besorgnis, dass das Kind bei Nichteingreifen geschädigt werde. Nach der Situation, wie sie sich für die Mitarbeiter des Jugendamts darstellte, war nicht zu erwarten, dass die drogenabhängige Mutter, die ihr Kind nur selten betreute und telefonische Anweisungen zur Versorgung gab, bereit oder in der Lage war, Gefahren für das Kind abzuwenden. Da Gefahr im Verzug war, durften die Mitarbeiter des Jugendamts nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Kind von dort entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterbringen. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet.
8
Die b) vorläufige Unterbringung, die einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII (gleichfalls in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546) entspricht und ähnliche Pflichten für das Ju- gendamt begründet, wurde hier bei einer "geeigneten Person" vorgenommen. Die Pflegeeltern waren erfahren und auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt , die Pflegemutter hatte selbst kleine Kinder und war von Beruf Kinderkrankenschwester. Das Jugendamt, das die Familie bereits früher als Pflegefamilie eingesetzt hatte, durfte daher dieser Familie den Säugling anvertrauen. Auch die Klägerinnen haben dem Beklagten nicht vorgeworfen, die Mitarbeiter des Jugendamts hätten eine falsche Auswahlentscheidung getroffen.
9
c) Die Mitarbeiter des Jugendamts haben auch keine sonstigen Pflichten verletzt, die ihnen im Rahmen einer Inobhutnahme nach §§ 42, 43 SGB VIII oblagen. Die sorgeberechtigte Mutter wurde von der vorläufigen Unterbringung unverzüglich verständigt (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Sie unterzeichnete am Folgetag einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Zu Recht hat das Berufungsgericht diesem Antrag entnommen, dass die Mutter der Aufnahme des Kindes in eine Notaufnahmefamilie zugestimmt hat. Deswegen war die unverzügliche Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) entbehrlich. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt übergangen, wonach die Mutter des verletzten Kindes zur Abgabe der Zustimmungserklärung genötigt worden sei, ist nicht begründet. Erstinstanzlich hatten die Klägerinnen insoweit unter Beweis gestellt, man habe die Mutter mit einem Gerichtsverfahren bedroht, mit dem man ihr die Sorge entziehen lassen würde, wenn sie den Antrag nicht unterschreibe. Die Klägerinnen haben diese Information durch die Mutter mit der Bemerkung versehen, es sei wohl gemeint gewesen - was bei dem gegebenen Fall nicht beanstandet werde -, dass man die Mutter darauf aufmerksam gemacht habe, man werde die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB gerichtlich regeln lassen, wenn sie nicht zustimme. Dieser Vortrag gab in der Tat keinen Anlass, der Frage näher nachzu- gehen, ob in diesem Hinweis auf die Gesetzeslage eine unredliche Einwirkung im Sinne einer Nötigung gelegen hat. Der in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz gestellte Beweisantrag ist zwar durch die Verwendung des Wortes "genötigt" in einer Weise formuliert worden, die ein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Jugendamts belegen soll. Aufgrund der im Hinblick auf § 531 ZPO abgegebenen klarstellenden Erklärung der Klägerinnen, der Beweisantritt entspreche demjenigen erster Instanz, durfte das Berufungsgericht auch ohne Beweiserhebung von einer wirksamen Zustimmung der Mutter ausgehen, die es durch weitere Indizien als bekräftigt angesehen hat.
10
Es ist auch nicht als relevante Amtspflichtverletzung anzusehen, dass das Antragsblatt für die Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nach der Unterzeichung durch die Kindesmutter nachträglich verändert worden ist. Zunächst war als Hilfeart "§ 42 KJHG" eingetragen. Die Angabe "§ 42" sowie die danach hinzugesetzte Angabe "§ 34" wurde später durchgestrichen, so dass das Formular jetzt noch die Eintragung "§ 33 Bereitschaftspflege" enthält. Die ursprüngliche Eintragung beruhte ersichtlich auf der von den Mitarbeitern des Jugendamts eingeleiteten Maßnahme. Der Hinweis auf § 33 (Vollzeitpflege) und § 34 (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform ) betraf Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung, auf die ein Personensorgeberechtigter nach Maßgabe der §§ 27 ff SGB VIII Anspruch hat und die die Mutter des Kindes mit dem in Rede stehenden Formular beantragte. Dementsprechend erging am 31. Januar 2001 (zunächst) ein Hilfebescheid in Form von Pflegegeld für Kurzzeitpflege vom 11. Januar 2001 bis 29. Januar 2001. Die nachträglichen Änderungen der Eintragungen im Formularantrag sind daher ohne Auswirkungen geblieben. Sie stehen auch mit dem hier zu beurteilenden Geschehen ersichtlich in keinem Zusammenhang.
11
2. Die Revision ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 121, 161 der Auffassung, der Beklagte müsse nach Amtshaftungsgrundsätzen für ein Fehlverhalten der Pflegemutter, unter deren Händen das Kind verletzt worden sei, einstehen. Denn die Pflegemutter habe die Bereitschaftspflege in Ausübung der ihr hierzu anvertrauten hoheitlichen Aufgaben durchgeführt und sei während der Dauer der Pflege im haftungsrechtlichen Sinn Beamter gewesen. Dem folgt der Senat nicht.
12
a) Dass das Jugendamt selbst hoheitlich tätig geworden ist, steht außer Frage. Das gilt sowohl für den Bereich, in dem das Jugendamt nach §§ 27 ff SGB VIII Hilfen zur Erziehung gewährt, als auch für die Ergreifung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen nach §§ 42, 43 SGB VIII. Allerdings handelt es sich bei der Hilfe zur Erziehung um Leistungen der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, während die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 und die Herausnahme nach § 43 zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VIII gehören. Das ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) unangetastet geblieben, das die bisherigen Regelungen der §§ 42, 43 SGB VIII in dem neuen § 42 SGB VIII zusammengefasst hat. Ungeachtet des Umstands, dass auch während einer Inobhutnahme Fragen der sozialrechtlichen Leistungsgewährung sowie der sozialpädagogischen Beratung und Betreuung des Kindes eine wesentliche Rolle spielen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BTDrucks. 11/5948 S. 79 zum späteren § 42 SGB VIII = § 41 des Entwurfs), geht es im Kern um eine auf dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beruhende Intervention, die die Rechte der betroffenen Kinder und Sorgeberechtigten berührt und insoweit als "Eingriffsverwaltung" anzusehen ist (vgl.
Strick, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, § 42 SGB VIII Rn. 1). Die Überlegungen der Revisionserwiderung, das Jugendamt habe lediglich - im Vorgriff auf eine Leistungsgewährung nach § 33 SGB VIII - von privatrechtlichen Befugnissen (§ 679 BGB) Gebrauch gemacht, wird der Sachlage daher nicht gerecht. Nach § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, der nach § 43 Abs. 2 SGB VIII entsprechend gilt, übt das Jugendamt während der Inobhutnahme das Recht der Beaufsichtigung , Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Nach Satz 5 dieser Vorschrift hat es für das Wohl des Kindes zu sorgen, es in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Auch nach § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in der jetzt geltenden Fassung vom 8. September 2005 ist das Jugendamt während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.
13
b) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Inobhutnahme zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war. § 42 SGB VIII in der hier maßgebenden Fassung vom 8. Dezember 1998 enthält zwar keine Bestimmung über die Beendigung der Inobhutnahme, so dass man überlegen könnte, ob sie nicht mit der Unterrichtung des Personensorgeberechtigten kurzzeitig beendet wird, wenn er der Maßnahme zustimmt (in diesem Sinn Happe/ Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl. [13. Lfg. 2/1998], § 42 Rn. 10). Damit würde jedoch übersehen, dass die in §§ 42, 43 SGB VIII umschriebene Krisenintervention letztlich darauf abzielt, im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten die Möglichkeiten einer dauerhaften Hilfe und Unterstützung zu erarbeiten (vgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl. 2003, § 42 Rn. 8). Während dieser Zeit haben die Pflicht des Jugendamts, den notwendigen Unterhalt des Kindes und die Krankenhilfe sicherzustellen, sowie die Befugnisse zur Beaufsichtigung, Erzie- hung und Aufenthaltsbestimmung (§ 42 Abs. 1 Satz 2, 4 SGB VIII) weiterhin ihre Berechtigung (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2005, 119). Dem entspricht auch die Neuregelung in § 42 Abs. 4 SGB VIII, nach der die Inobhutnahme mit der Übergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch endet.
14
c) Für den – daher hier grundsätzlich betroffenen - Bereich der Eingriffsverwaltung hat der Senat entschieden, die öffentliche Hand könne sich der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer übertrage (BGHZ 121, 161, 165 f). In dem angeführten Fall hatte die Polizei zur Bergung eines verunfallten Kraftfahrzeugs einen Abschleppunternehmer herangezogen; während der Bergung kam es durch unachtsames Verhalten eines Bediensteten des Abschleppunternehmers zu einem weiteren Unfall. In anderen Fallgestaltungen hat der Senat eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht gezogen, wenn die öffentliche Hand auf die Durchführung der Arbeiten in einem Maße Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden müsse, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861; BGHZ 48, 98, 103 f; vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 - NJW 1971, 2220, 2221; vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - NJW 1980, 1679). Anwendungsbeispiele einer Amtshaftung für Private betreffen schließlich die Fälle, in denen ein beliehener Unternehmer (BGHZ 49, 108, 111 ff) oder ein Verwaltungshelfer (Senatsurteile BGHZ 161, 6, 10 f und vom 2. Februar 2006 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen) tätig geworden ist.
15
d) Die Rolle der Pflegemutter - auch im Fall der Bereitschaftspflege als Folge einer Inobhutnahme nach §§ 42, 43 SGBVIII - lässt sich mit keiner der vorerwähnten Fallgestaltungen vergleichen. Die hier ausgeübten Eingriffsbefugnisse stehen nur dem Jugendamt selbst zu. Der Pflegefamilie sind weder hoheitliche Befugnisse verliehen noch wird sie als Verwaltungshelfer in ein Verwaltungsverfahren eingeschaltet. Sie unterstützt das Jugendamt zwar in seiner Aufgabe, für Wohnung und Betreuung des Kindes Sorge zu tragen, was Teil dessen hoheitlicher Aufgabe ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass man die Pflegeeltern als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn ansehen müsste. Ihre auf die Betreuung und Versorgung des Kindes ausgerichtete Tätigkeit unterscheidet sich von der Tätigkeit, die sonst von den leiblichen Eltern wahrgenommen wird, nicht. Es besteht auch, was den hier in Rede stehenden Zusammenhang der Betreuung angeht, im Tatsächlichen kein ins Gewicht fallender Unterschied zur Situation in einer Dauerpflege nach § 33 SGB VIII. Zwar kommt einer Pflegefamilie , die ein Kind lediglich während einer kurzen Übergangszeit der Bereitschaftspflege zu betreuen hat, verfassungsrechtlich nicht derselbe anerkannte Rang zu wie einer Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht (vgl. zu einem Fall der Dauerpflege nach § 33 SGB VIII Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - NJW 2005, 68, 71). Ungeachtet dessen nimmt auch die in der Bereitschaftspflege eingebundene Pflegefamilie ihre Tätigkeit ohne besondere Weisungen des Jugendamts wahr. Soweit es um die normale Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie geht, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Aufsicht des Jugendamts unterliegt, der aber prinzipiell in die Verantwortung der Pflegeeltern gegeben ist. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Grund, den amtshaftungsrechtlichen Schutz bei einer Inobhutnahme auf allgemeine Lebensbereiche des Kindes auszudehnen, die mit der Vollziehung der Kindesschutzmaßnahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das Jugendamt könnte auch als Amtsvormund, soweit es seinen Aufsichtsaufgaben ausreichend nachkommt, nicht nach § 1833 BGB oder nach Amtshaftungsgrundsätzen für ein Fehlverhalten von zulässigerweise eingesetzten Pflegepersonen verantwortlich gemacht werden, wie es hier in Rede steht (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1833 Rn. 5; Staudinger/ Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1833 Rn. 40; teilweise abweichend für den Vormund - differenzierend nach Geschäften, die der Vormund selbst vornehmen könnte - Wagenitz, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, § 1833 Rn. 9; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, § 71 V 3; RGZ 76, 185 f). Ob anderes zu gelten hat, wenn ein Kind in eine von der öffentlichen Hand getragene Einrichtung in Obhut genommen wird, ist hier nicht zu entscheiden.
16
3. Der Beklagte ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses unter sinngemäßer Zurechnung eines Verschuldens der Pflegemutter nach § 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
17
a) Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteil BGHZ 21, 214, 218 ff). Nach diesen Maßstäben hat der Senat wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlass bietet, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen (BGHZ 21, 214, 220). Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben , hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation (Senat, BGHZ 54, 299, 303), beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (BGHZ 59, 303, 305), für ein anstaltliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs (Senat, BGHZ 61, 7, 11; Urteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, 1816) und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG begründet wird (Senatsurteil BGHZ 135, 341, 344 ff).
18
An b) diesen Maßstäben gemessen ist ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis mit dem von der Revision beanspruchten Inhalt nicht anzuerkennen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Jugendamt und dem Kind ein Fürsorgeverhältnis besteht und dass die hieraus folgenden Pflichten nicht als bloße Nebenpflichten angesehen werden können, wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 21, 214 im Verhältnis zum Strafgefangenen angenommen hat. Denn § 42 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII (vgl. jetzt § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) weist dem Jugendamt die Pflicht zu, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Hieraus folgt indessen nicht, dass das Jugendamt uneingeschränkt für ein Verhalten der Pflegeeltern, die das Kind in ihre Verantwortung übernommen haben, einzustehen hätte. Haftungsrechtlich wird das Kind damit, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht schlechter als jedes andere Kind gestellt. Ein Bedürfnis, ein Kind während der Dauer der Inobhutnahme so weitgehend durch Amtshaftungsansprüche zu schützen - die Gewährleistung der Krankenhilfe ist dem Jugendamt nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (vgl. jetzt § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) aufgegeben -, ist nicht anzuerkennen.
19
4. Die Rüge der Revision, dem beklagten Landkreis sei vorzuwerfen, dass er keine Haftpflichtversicherung zugunsten des Kindes abgeschlossen oder nicht darauf hingewirkt habe, dass die beauftragte Bereitschaftspflegerin einen solchen Versicherungsvertrag abschließe, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass die Klägerinnen mit neuem Vorbringen in der Revisionsinstanz ausgeschlossen wären, ergibt sich aus dem von ihnen vorgelegten Schreiben der W. a.G. vom 8. Juli 2003, dass für die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Pflegeeltern Deckungsschutz besteht.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 560/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 U 81/05 -

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:

1.
Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften;
2.
Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
3.
eingetragene Genossenschaften;
4.
rechtsfähige Vereine;
5.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
6.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:

1.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;
2.
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;
3.
Kapitalgesellschaften;
4.
eingetragene Genossenschaften.

(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Formwechselbeschlusses und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 362/02
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fl
Zur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Finanzamt
im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde
wahrzunehmen hat.
BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2002 - 1 U 2430/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 111.973,43

Gründe


Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amtspflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zugunsten der
Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.
2. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde (hier: den beklagten Freistaat) tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft (hier: der klagenden Gemeinde) bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen] m.zahlr.w.N.).
3. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bestimmt im Gewerbesteuerverfahren zunächst das Finanzamt auf der Basis von Gewerbeertrag und Gewerbekapital den Gewerbesteuermeßbetrag. Daran anknüpfend wird von der Gemeinde anhand des von ihr festgesetzten Hebesatzes die Gewerbesteuerschuld festgesetzt. Am Gewerbesteuerverfahren sind folglich sowohl
staatliche Finanzbehörden als auch Kommunalbehörden beteiligt. Die Finanzämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Besteuerungsgrundlagen zusammenhängen , während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer überlassen ist.
4. Danach mag es durchaus zutreffen, daß die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hatten, den Gewerbesteueranspruch der klagenden Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. In diesem Sinne hatten die Finanzbeamten dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Beklagten wahrzunehmen. Dabei handelte es sich aber nicht um solche Interessen , die denen des eigenen Dienstherrn "widerstreitend" waren. Die Klägerin und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.). Vielmehr handelte es sich um ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe. Dies hat die Konsequenz, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht die Stellung eines geschützten "Dritten" erlangt hat.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 294/05
Verkündet am:
11. Januar 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1
Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbaulastträger
und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung
der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur Anwendung
von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
klagende Die Gemeinde verlangt Feststellung, dass sie der Beklagten , der Betreiberin des bundesweiten Schienennetzes, nicht zum Schadensersatz für eine Verunreinigung des Schotters und des Fahrdrahts der Bahnstrecke zwischen D. und L. verpflichtet ist. Die Klägerin ist Baulastträger für die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Straße "Am Viadukt" einschließlich einer die Gleise der Beklagten überquerenden Brücke. 1998 schlossen die Klägerin und die im Auftrag der D. B. AG handelnde P. B. , D . E. mbH im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bahnstrecke eine Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Die Klägerin ließ zwischen September und November 2002 nach Abstimmung mit der Beklagten nachts während ein- bis dreistündiger Fahrpausen unter Einschaltung der Streithelferinnen Spritzbetonarbeiten an der Straßenbrücke ausführen. Die Beklagte hatte zuvor diesen Baumaßnahmen zugestimmt und dabei unter anderem gefordert, dass Gleisschotter und Fahrdrähte nicht beeinträchtigt werden dürften und bei Strahl- und Spritzbetonarbeiten durch zusätzliche Abdeckungen vor Verschmutzungen zu schützen seien.
2
Nach Abschluss der Arbeiten monierte die Beklagte Verunreinigungen des Schotterbettes sowie der Fahrdrahteinrichtungen und forderte die Klägerin zur Beseitigung der Mängel auf.
3
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte lediglich Ansprüche in Höhe von 6.625 € gegen die Klägerin habe. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei abzuweisen, weil die Streithelferinnen als Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei der Durchführung der Baumaßnahmen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten und für den Eintritt eines hieraus resultierenden künftigen Schadens der Beklagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar folge aus der Kreuzungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 kein Schuldverhältnis betreffend die Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an der Straßenbrücke, da dieser Vertrag lediglich den Ausbau der Bahnstrecke zum Gegenstand gehabt habe. Die Parteien verbinde aber als an einer Kreuzung im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Beteiligte ein Gemeinschaftsverhältnis, aus dem ihnen eine Reihe gesetzlicher Pflichten erwüchsen. Jedenfalls aber sei eine rechtliche Sonderverbindung durch die Absprachen vor Beginn der Baumaßnahmen begründet worden. Aufgrund der erhobenen Beweise stehe fest, dass im Kreuzungsbereich deutliche Verunreinigungen an Schienen, Schienenbefestigungen sowie am Tragseil des Fahrdrahts eingetreten seien, die durch das fachgerechte Abdecken des Gleisbereichs und der Oberleitung hätten vermieden werden können. Es bestehe auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verunreinigungen über die sichtbaren optischen Beeinträchtigungen hinaus zu Vermögensschäden der Beklagten führten, weil sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen jedenfalls die Unterhaltungsintervalle des Gleisbettes verkürzten.

II.


5
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision unbegründet ist.
6
1. a) Die Rügen der Klägerin, die Berufung der Beklagten sei unzulässig gewesen beziehungsweise gar nicht eingelegt worden, soweit die Schadensposition "Verschmutzung der Fahrdrahteinrichtungen" betroffen sei, und das Berufungsgericht habe über einen Schadensersatzanspruch der Beklagten entschieden , dessen sich diese gar nicht berühmt habe und der demgemäß auch nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage geworden sei, hat der Se- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=21&S=214 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=21&S=214&I=218 - 5 - nat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
7
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Satz 1 BGB angenommen.
8
a) Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, welches zur Anwendbarkeit von § 278 BGB führt.
9
aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Unterhaltungsmaßnahmen an der Straßenbrücke der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ 166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat, BGHZ 21, 214, 218; siehe auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gründen im Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verhältnis , das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bedürfnis begründet , auch im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin zu angemes- senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen.
10
bb) An Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen besteht ein Gemeinschaftsrechtsverhältnis , an dem gemäß § 1 Abs. 6 EKrG sowohl das Unternehmen , welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße beteiligt sind (BVerwGE 116, 312, 316 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr ergibt sich eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen. Aus diesem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgen weitere wechselseitige Rechte und Pflichten. Insbesondere können Kostenerstattungsansprüche entstehen (vgl. §§ 11 bis 13 EKrG sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG in Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 - BGBl. I S. 711). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten angenommen. Danach hat der eine Kreuzungsbaumaßnahme veranlassende Partner die entstehenden umlagefähigen Kosten möglichst gering zu halten hat (BVerwGE aaO m.w.N.).
11
cc) Eine zur Anwendung von § 278 BGB führende rechtliche Sonderverbindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des Kreuzungsbaus, sondern auch darüber hinaus. Diese kommt insbesondere bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 EKrG) zum Tragen. Die Rechtsprechung des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, nach der im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis § 278 BGB mangels schuldrechtlicher Beziehungen grundsätzlich nicht anzuwenden ist (z.B. BGHZ 42, 374, 377 f; BGH, Urteile vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - VersR 2006, 985, 986 m.w.N. und vom 10. November 2006 - V ZR 62/06 - Urteilsumdruck S. 5 Rn. 8; zustimmend: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 278 Rn. 6; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2004, § 278 Rn. 10; a.A.: z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreuzungsrechtsverhältnis übertragbar.
12
Im Rechtsverhältnis zwischen zwei Grundstücksnachbarn gelten die besonderen , auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB), fußenden Vorschriften der §§ 905 ff BGB. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und haben hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende Bedeutung, begründen jedoch im Allgemeinen keine darüber hinaus gehenden selbständigen Ansprüche (BGHZ 42, 374, 377). Hiervon unterscheidet sich die Rechtslage beim Eisenbahnkreuzungsrechtsverhältnis auch nach dem Bau der Kreuzungsanlagen grundlegend. Im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten untereinander besteht ein Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten, die über das bloße Rücksichtnahmegebot und den Interessenausgleich hinausgehen.
13
Anders als im Nachbarschaftsverhältnis nutzen die Beteiligten im Bereich der Bahnkreuzung nicht verschiedene Grundstücke, sondern gemeinsam ein und dieselbe Fläche. Die jeweilige auf die einzelnen Anlagen im Kreuzungsbereich bezogene Erhaltungspflicht der Baulastträger, die für die Schienenwegbetreiber unter anderem aus § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 1998, BGBl. I S. 342) und für die Träger der Straßenbaulast aus den für sie geltenden Bestimmungen des Straßenrechts (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl., § 14, Anm. 3, S. 175 mit Angaben zu den einzelnen Vorschriften, hier: § 9 Abs. 1 SächsStrG) folgt, betrifft deshalb ebenfalls ein einziges Grundstück im Rechtssinne. Die Erhaltung ihrer Kreuzungsanlagen obliegt den Beteiligten als Dauerverpflichtung, die alle Maßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um die Kreuzung in einem zur Erfüllung ihres öffentlichen Zwecks brauchbaren Zustand zu erhalten (Marschall/Schweinsberg, aaO, Anm. 2.3, S. 171). Wegen der örtlichen Nähe und der funktionalen Verzahnung ihrer Anlagen sind die Kreuzungsbeteiligten bei der Erfüllung dieser einem gemeinsamen Belang dienenden Pflichten - bei der notwendigen typisierenden Betrachtung - im Unterschied zu Grundstücksnachbarn regelmäßig darauf angewiesen, sich bei Erhaltungsmaßnahmen untereinander abzustimmen und arbeitsteilig zusammenzuwirken. Erhaltungsmaßnahmen an den Anlagen des einen Kreuzungspartners führen oftmals zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit des anderen Verkehrswegs. In diesen Fällen können die notwendigen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn sie der andere Kreuzungsbeteiligte duldet, was eine Abstimmung der Partner untereinander erforderlich macht. Überdies müssen sie sich in der Regel nicht nur über das Ob der Maßnahmen verständigen, sondern im Hinblick auf die wechselseitigen Belange auch über die einzelnen Modalitäten ihrer Durchführung. Darüber hinaus ist vielfach die aktive Mitwirkung des einen Kreuzungsbeteiligten an den Erhaltungsmaßnahmen des anderen notwendig, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. So sind etwa Arbeiten an der Unterseite von Überführungen nur möglich, wenn der andere Kreuzungsbeteiligte den Verkehr auf seiner Trasse sperrt oder beschränkt. Berühren die Arbeiten an der Straße die elektrischen Fahrdrähte der Bahn, muss diese überdies den Strom abschalten. Da sowohl die Eisenbahnen als auch die Straßenbaulastträger zur Erhaltung ihrer Anlagen im Bereich der Kreuzungen verpflichtet sind, sind die Kreuzungspartner auch in ihrem Gemeinschaftsverhältnis untereinander nicht allein auf die freiwillige Mitwirkung angewiesen (vgl. § 14 Abs. 1 EKrG). Vielmehr besteht aufgrund der dargestellten Gemengelagen zwischen den Kreuzungsbeteiligten auch bei Erhaltungsmaßnahmen eine Vielzahl wechselseitiger Ansprüche, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung begründen.
14
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Erfüllungsgehilfen der Klägerin die gegenüber der Beklagten bestehenden Schutzpflichten bei Ausführung der Spritzbetonarbeiten schuldhaft verletzt haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
15
aa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der auf der Seite der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 1 übergangen, der gesamte Bereich der Arbeiten sei mit Folien ausgelegt sowie das Gerüst und der Fahrleitungsbereich abgehängt worden. Überdies sei unter Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen worden, aufgrund der Kürze der Sperrzeiten, des Windes, der Technologie des Aufbringens des Betons und der örtlichen Gegebenheiten sei eine Staubentwicklung weder tatsächlich noch technologisch zu verhindern gewesen.
16
Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Gerade weil bei der Ausführung der Arbeiten das Auftreten von Betonstaub unvermeidlich war, hatten die Erfüllungsgehilfen der Klägerin die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegenüber den Anlagen der Beklagten zu treffen. Dass zu diesem Zweck Folien angebracht und sonstige Maßnahmen ergriffen wurden, wie die Streithelferin zu 1 - unbestritten - behauptet hat, lässt allein den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. Vielmehr hätte die Klägerin weiter nachweisen müssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass diese Vorkehrungen in ausreichendem Umfang und mit der gebotenen Sorgfalt getroffen wurden. In diesem Fall wären nach den Feststellungen des von den Vorinstanzen herangezogenen Gutachters die Verunreinigungen zu vermeiden gewesen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Im Gegenteil sind den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet worden. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters begründen (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO), hat die Klägerin nicht vorgebracht.
17
bb) Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, dass die Arbeiten, so wie sie ausgeführt worden seien, mit der Beklagten abgestimmt gewesen seien. Insbesondere habe die Beklagte den nunmehr für erforderlich gehaltenen Schalwagen zur Sicherung der Eisenbahneinrichtungen, dessen Einsatz auch technisch nicht möglich gewesen sei, nicht gewünscht. Die Klägerin meint, bei Berücksichtigung dieses Vortrags habe das Berufungsgericht nicht ohne weitere Beweisaufnahme vom Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ausgehen dürfen
18
Dies trifft nicht zu. Eine Abstimmung über die konkrete Durchführung der Schutzmaßnahmen ist dem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferinnen nicht zu entnehmen. In ihrer schriftlichen Zustimmung zu den von der Klägerin beabsichtigten Baumaßnahmen vom 19. November 2001 gab die Beklagte lediglich vor, dass "im Brücken-/Baubereich … das Schotterprofil, der Bahnkörper und das Grundstück der DB AG gegen Fremdkörper/-stoffe zu sichern" seien. Ferner forderte die Beklagte, wasserdichte Abdeckungen herzustellen, um die Umwelt nicht zu verunreinigen. Weitere Vorgaben zur Art und zum Umfang der Schutzmaßnahmen sind in dem Schreiben nicht enthalten. Auch das weitere, von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist für die Rechtsposition der Klägerin unbehelflich. Aus den von der Revision in Bezug genommenen Aktenstellen mag sich zwar ergeben, dass der Beklagten die Planung der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen an den Bahnanlagen bekannt war, nicht aber, dass die Parteien auch Abreden über deren konkrete Ausführung getroffen hatten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausführung der Arbeiten sei von Vertretern der Beklagten überwacht und nicht beanstandet worden, ließe dies das Verschulden der Erfüllungsgehilfen der Klägerin unberührt und könnte allenfalls zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 Abs. 1 BGB führen (siehe dazu unten Buchstabe d).
19
c) Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe eine genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Pflichtverletzung zu einem Schaden am Vermögen der Beklagten geführt habe.
20
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein ersatzfähiger Schaden der Beklagten ungeachtet dessen eingetreten, dass das Verkehrswegegrundstück im Grundbuch als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisenbahnvermögen , eingetragen ist.
21
(1) Sofern es sich bei der Fläche, wofür alles spricht, um eine solche handelt, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig ist, gehören sie und die von Verunreinigungen betroffenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB) unabhängig von der Grundbucheintragung der Beklagten. Gemäß § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) ging das Eigentum von der Bundesrepublik Deutschland mit der Eintragung der Deutschen Bahn AG im Handelsregister auf dieses Unternehmen über. In einer zweiten Stufe wurde die Beklagte infolge ihrer mit der - von der Klägerin nicht bestrittenen - Eintragung im Handelsregister am 1. Juni 1999 vollendeten Ausgliederung aus der Deut- schen Bahn AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Eigentümerin an dem vormals intern dem Unternehmensbereich "Fahrweg" zugeordneten Grundstück, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte (vgl. Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 873 Rn. 13; Lutter/Winter/Teichmann, UmwG, 3. Aufl. § 131 Rn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 873 Rn. 8; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG und UmwStG, 4. Aufl., § 131 UmwG Rn. 13).
22
(2) Sollte der Verkehrsweg hingegen nicht auf einem unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendigen Grundstück verlaufen, ist die Beklagte jedenfalls als unmittelbare Besitzerin berechtigt, die Aufwendungen ersetzt zu verlangen , die zur Beseitigung der Verunreinigungen erforderlich sind oder die durch die Verkürzung der Unterhaltungsintervalle zusätzlich notwendig werden. Der unmittelbare Besitzer einer Sache kann Schadensersatz auch für Substanzschäden verlangen, jedenfalls sofern er - wie hier die Beklagte infolge ihrer Unterhaltungspflicht - im Verhältnis zum mittelbaren Besitzer oder Eigentümer die Verantwortung für die Sachsubstanz trägt (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 9. April 1984 - II ZR 234/83 - NJW 1984, 2569, 2570).
23
bb) Weiterhin durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision von einer Verunreinigung des Schotterbetts infolge der Spritzbetonarbeiten ausgehen, ohne weiter der durch das Angebot eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Behauptung der Streithelferin zu 2 nachzugehen , bei dem Schotter handele es sich um Recyclingmaterial, das ohnehin den maßgeblichen Qualitätsanforderungen nicht genügt habe. Der Sachverständige , auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat bereits berücksichtigt, dass der Schotter auch vor der Durchführung der Arbeiten der Streithelferinnen der Klägerin nicht den höchsten Qualitätsanforderungen genügte. Gleichwohl hat er festgestellt, dass die beanstandeten Verunrei- nigungen Folge der unsachgemäßen Ausführung der Spritzbetonarbeiten waren und nicht schon zuvor bestanden. Das als übergangen gerügte Vorbringen wurde demnach der Entscheidung zugrunde gelegt. Umstände, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen begründen und die ein neues Gutachten erforderlich machen (§ 412 Abs. 1 ZPO), hat die Revision nicht aufgezeigt.
24
d) Schließlich ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung übergangen, ein in Diensten der Beklagten stehender Mitarbeiter habe die Ausführung der Bauarbeiten überwacht und keine Beanstandungen erhoben - im derzeitigen Stand der rechtlichen Auseinandersetzung - unbegründet. Es kann dabei auf sich beruhen, ob es sich bei dieser Behauptung um ein Vorbringen handelt, dessen Berücksichtigung durch das Berufungsgericht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war. Die von der Klägerin behauptete Tatsache würde, ihre Richtigkeit unterstellt , nur zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB führen. Diese ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt der Mitverschuldenseinwand erst in einem etwaigen Prozess um die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Beklagten zum Tragen.
25
Grundsätzlich hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft - wie bei jedem klageabweisenden Urteil - stets erst aus den Gründen, so dass er sich im Einzelfall verschieden gestalten kann (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 14/85 - NJW 1986, 2508 m.w.N.). Richtet sich die negative Feststellungsklage http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ut/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301419001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ut/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301419001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - - wie hier - nicht gegen einen bestimmten, genau bezifferten Anspruch, bedeutet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, der Höhe nach allerdings, da er noch nicht endgültig beziffert wurde, noch der Prüfung bedarf. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für das spätere Betragsverfahren (vgl. BGH aaO, m.w.N.; OLG München, Urteil vom 21. November 2002 - 1 U 5247/01 - juris Rn. 60, insoweit nicht in VersR 2004 1319 f und OLGR 2004, 249 ff abgedruckt; OLG Dresden, Urteil vom 6. April 2001 - 6 U 780/00 - juris Rn. 131). Für das Verhältnis zwischen Grundund Betragsverfahren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass dem Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196, 202; 76, 397, 400 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 186/04 - VersR 2006, 76, 79). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus dem Berufungsurteil geht hervor, dass es die Frage des Mitverschuldens offen gelassen hat. Es hat sich nur mit dem Problem auseinander gesetzt, ob der Beklagten jeglicher Schadensersatzanspruch fehlt. Mit der Frage, in welchem - gegebenenfalls gemäß § 254 BGB geminderten - Umfang ein solcher besteht, hat es sich nicht befasst. Weiter ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges Mitverschulden von Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Überwachung der Bauarbeiten so gewichtig wäre, dass eine Haftung der Klägerin vollständig entfallen könnte.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.12.2004 - 15 O 5921/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2005 - 8 U 166/05 -

(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn

1.
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
2.
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
2a.
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
3.
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
4.
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 164/05
Verkündet am:
23. Februar 2006
H o l m e s
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 A, Fm; SGB VIII (F: 8. Dezember 1998) §§ 42, 43; VerwRecht
- Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)
Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage
der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet
nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch
das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Klägerin zu 1 4/5 und die Klägerin zu 2 1/5 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die klagende Krankenkasse und die klagende Pflegekasse nehmen aus übergegangenem Recht eines bei ihnen versicherten, am 30. November 2000 geborenen Kindes den beklagten Landkreis als Träger des Jugendamts wegen erbrachter Sozialleistungen auf Schadensersatz in Anspruch.
2
einem Bei unangemeldeten Hausbesuch am 11. Januar 2001 fanden Mitarbeiter des Jugendamts den Säugling, in einer schmutzigen Decke eingewickelt , in Gesellschaft zweier Männer und zweier Kampfhunde in einer Wohnung. Die drogenabhängige und wohnsitzlose Mutter war nicht anwesend. Auf Veranlassung des Jugendamts wurde das Kind am selben Tag in einer "Notaufnahmefamilie" , die seit 1999 in eine Liste für Pflegeeltern aufgenommen und bereits als Pflegefamilie eingesetzt gewesen war, untergebracht. Die Pflegemutter , Kinderkrankenschwester und Mutter von drei Kindern, war auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt. Die leibliche Mutter unterschrieb am 12. Januar 2001 einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Eine Mitarbeiterin des Jugendamts besuchte das Kind bei den Pflegeeltern; ein weiter verabredeter Besuch gemeinsam mit der Mutter wurde von dieser verschoben.
3
Am 22. Januar 2001 wurde das Kind mit schwersten Kopfverletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Es ist seither zu 100 v.H. schwerbehindert. Nach der Darstellung der Pflegemutter war das Kind durch unglückliche Umstände von der Wickelauflage gefallen und dabei mit dem Kopf an ein Waschbecken angeschlagen. Die Klägerinnen, die sich zunächst auf diese Angaben bezogen haben, bezweifeln jedoch angesichts der eingetretenen Verletzungen des Kindes diesen Geschensablauf.
4
Die auf Zahlung von insgesamt 50.842,46 € nebst Zinsen und auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2005, 3579 veröffentlicht ist, auf die Klägerinnen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangene Ansprüche des verletzten Kindes verneint.
6
1. Der Beklagte haftet nicht nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG, weil die Mitarbeiter des Jugendamts keine Amtspflichten verletzt haben.
7
a) Grundlage für die Herausnahme des Kindes aus der Wohngemeinschaft , in der seine wohnsitzlose Mutter es hinterlassen hatte, war § 43 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546). Die Voraussetzungen für eine Herausnahme des Kindes lagen nach dieser Vorschrift vor. Aufgrund der Auffindesituation des Säuglings, der verschmutzt war und sich in der Gesellschaft insbesondere von zwei Kampfhunden befand, bestand die begründete Besorgnis, dass das Kind bei Nichteingreifen geschädigt werde. Nach der Situation, wie sie sich für die Mitarbeiter des Jugendamts darstellte, war nicht zu erwarten, dass die drogenabhängige Mutter, die ihr Kind nur selten betreute und telefonische Anweisungen zur Versorgung gab, bereit oder in der Lage war, Gefahren für das Kind abzuwenden. Da Gefahr im Verzug war, durften die Mitarbeiter des Jugendamts nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Kind von dort entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterbringen. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet.
8
Die b) vorläufige Unterbringung, die einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII (gleichfalls in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546) entspricht und ähnliche Pflichten für das Ju- gendamt begründet, wurde hier bei einer "geeigneten Person" vorgenommen. Die Pflegeeltern waren erfahren und auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt , die Pflegemutter hatte selbst kleine Kinder und war von Beruf Kinderkrankenschwester. Das Jugendamt, das die Familie bereits früher als Pflegefamilie eingesetzt hatte, durfte daher dieser Familie den Säugling anvertrauen. Auch die Klägerinnen haben dem Beklagten nicht vorgeworfen, die Mitarbeiter des Jugendamts hätten eine falsche Auswahlentscheidung getroffen.
9
c) Die Mitarbeiter des Jugendamts haben auch keine sonstigen Pflichten verletzt, die ihnen im Rahmen einer Inobhutnahme nach §§ 42, 43 SGB VIII oblagen. Die sorgeberechtigte Mutter wurde von der vorläufigen Unterbringung unverzüglich verständigt (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Sie unterzeichnete am Folgetag einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Zu Recht hat das Berufungsgericht diesem Antrag entnommen, dass die Mutter der Aufnahme des Kindes in eine Notaufnahmefamilie zugestimmt hat. Deswegen war die unverzügliche Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) entbehrlich. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt übergangen, wonach die Mutter des verletzten Kindes zur Abgabe der Zustimmungserklärung genötigt worden sei, ist nicht begründet. Erstinstanzlich hatten die Klägerinnen insoweit unter Beweis gestellt, man habe die Mutter mit einem Gerichtsverfahren bedroht, mit dem man ihr die Sorge entziehen lassen würde, wenn sie den Antrag nicht unterschreibe. Die Klägerinnen haben diese Information durch die Mutter mit der Bemerkung versehen, es sei wohl gemeint gewesen - was bei dem gegebenen Fall nicht beanstandet werde -, dass man die Mutter darauf aufmerksam gemacht habe, man werde die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB gerichtlich regeln lassen, wenn sie nicht zustimme. Dieser Vortrag gab in der Tat keinen Anlass, der Frage näher nachzu- gehen, ob in diesem Hinweis auf die Gesetzeslage eine unredliche Einwirkung im Sinne einer Nötigung gelegen hat. Der in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz gestellte Beweisantrag ist zwar durch die Verwendung des Wortes "genötigt" in einer Weise formuliert worden, die ein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Jugendamts belegen soll. Aufgrund der im Hinblick auf § 531 ZPO abgegebenen klarstellenden Erklärung der Klägerinnen, der Beweisantritt entspreche demjenigen erster Instanz, durfte das Berufungsgericht auch ohne Beweiserhebung von einer wirksamen Zustimmung der Mutter ausgehen, die es durch weitere Indizien als bekräftigt angesehen hat.
10
Es ist auch nicht als relevante Amtspflichtverletzung anzusehen, dass das Antragsblatt für die Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nach der Unterzeichung durch die Kindesmutter nachträglich verändert worden ist. Zunächst war als Hilfeart "§ 42 KJHG" eingetragen. Die Angabe "§ 42" sowie die danach hinzugesetzte Angabe "§ 34" wurde später durchgestrichen, so dass das Formular jetzt noch die Eintragung "§ 33 Bereitschaftspflege" enthält. Die ursprüngliche Eintragung beruhte ersichtlich auf der von den Mitarbeitern des Jugendamts eingeleiteten Maßnahme. Der Hinweis auf § 33 (Vollzeitpflege) und § 34 (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform ) betraf Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung, auf die ein Personensorgeberechtigter nach Maßgabe der §§ 27 ff SGB VIII Anspruch hat und die die Mutter des Kindes mit dem in Rede stehenden Formular beantragte. Dementsprechend erging am 31. Januar 2001 (zunächst) ein Hilfebescheid in Form von Pflegegeld für Kurzzeitpflege vom 11. Januar 2001 bis 29. Januar 2001. Die nachträglichen Änderungen der Eintragungen im Formularantrag sind daher ohne Auswirkungen geblieben. Sie stehen auch mit dem hier zu beurteilenden Geschehen ersichtlich in keinem Zusammenhang.
11
2. Die Revision ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 121, 161 der Auffassung, der Beklagte müsse nach Amtshaftungsgrundsätzen für ein Fehlverhalten der Pflegemutter, unter deren Händen das Kind verletzt worden sei, einstehen. Denn die Pflegemutter habe die Bereitschaftspflege in Ausübung der ihr hierzu anvertrauten hoheitlichen Aufgaben durchgeführt und sei während der Dauer der Pflege im haftungsrechtlichen Sinn Beamter gewesen. Dem folgt der Senat nicht.
12
a) Dass das Jugendamt selbst hoheitlich tätig geworden ist, steht außer Frage. Das gilt sowohl für den Bereich, in dem das Jugendamt nach §§ 27 ff SGB VIII Hilfen zur Erziehung gewährt, als auch für die Ergreifung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen nach §§ 42, 43 SGB VIII. Allerdings handelt es sich bei der Hilfe zur Erziehung um Leistungen der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, während die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 und die Herausnahme nach § 43 zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VIII gehören. Das ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) unangetastet geblieben, das die bisherigen Regelungen der §§ 42, 43 SGB VIII in dem neuen § 42 SGB VIII zusammengefasst hat. Ungeachtet des Umstands, dass auch während einer Inobhutnahme Fragen der sozialrechtlichen Leistungsgewährung sowie der sozialpädagogischen Beratung und Betreuung des Kindes eine wesentliche Rolle spielen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BTDrucks. 11/5948 S. 79 zum späteren § 42 SGB VIII = § 41 des Entwurfs), geht es im Kern um eine auf dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beruhende Intervention, die die Rechte der betroffenen Kinder und Sorgeberechtigten berührt und insoweit als "Eingriffsverwaltung" anzusehen ist (vgl.
Strick, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, § 42 SGB VIII Rn. 1). Die Überlegungen der Revisionserwiderung, das Jugendamt habe lediglich - im Vorgriff auf eine Leistungsgewährung nach § 33 SGB VIII - von privatrechtlichen Befugnissen (§ 679 BGB) Gebrauch gemacht, wird der Sachlage daher nicht gerecht. Nach § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, der nach § 43 Abs. 2 SGB VIII entsprechend gilt, übt das Jugendamt während der Inobhutnahme das Recht der Beaufsichtigung , Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Nach Satz 5 dieser Vorschrift hat es für das Wohl des Kindes zu sorgen, es in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Auch nach § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in der jetzt geltenden Fassung vom 8. September 2005 ist das Jugendamt während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.
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b) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Inobhutnahme zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war. § 42 SGB VIII in der hier maßgebenden Fassung vom 8. Dezember 1998 enthält zwar keine Bestimmung über die Beendigung der Inobhutnahme, so dass man überlegen könnte, ob sie nicht mit der Unterrichtung des Personensorgeberechtigten kurzzeitig beendet wird, wenn er der Maßnahme zustimmt (in diesem Sinn Happe/ Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl. [13. Lfg. 2/1998], § 42 Rn. 10). Damit würde jedoch übersehen, dass die in §§ 42, 43 SGB VIII umschriebene Krisenintervention letztlich darauf abzielt, im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten die Möglichkeiten einer dauerhaften Hilfe und Unterstützung zu erarbeiten (vgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl. 2003, § 42 Rn. 8). Während dieser Zeit haben die Pflicht des Jugendamts, den notwendigen Unterhalt des Kindes und die Krankenhilfe sicherzustellen, sowie die Befugnisse zur Beaufsichtigung, Erzie- hung und Aufenthaltsbestimmung (§ 42 Abs. 1 Satz 2, 4 SGB VIII) weiterhin ihre Berechtigung (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2005, 119). Dem entspricht auch die Neuregelung in § 42 Abs. 4 SGB VIII, nach der die Inobhutnahme mit der Übergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch endet.
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c) Für den – daher hier grundsätzlich betroffenen - Bereich der Eingriffsverwaltung hat der Senat entschieden, die öffentliche Hand könne sich der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer übertrage (BGHZ 121, 161, 165 f). In dem angeführten Fall hatte die Polizei zur Bergung eines verunfallten Kraftfahrzeugs einen Abschleppunternehmer herangezogen; während der Bergung kam es durch unachtsames Verhalten eines Bediensteten des Abschleppunternehmers zu einem weiteren Unfall. In anderen Fallgestaltungen hat der Senat eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht gezogen, wenn die öffentliche Hand auf die Durchführung der Arbeiten in einem Maße Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden müsse, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859, 861; BGHZ 48, 98, 103 f; vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 - NJW 1971, 2220, 2221; vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - NJW 1980, 1679). Anwendungsbeispiele einer Amtshaftung für Private betreffen schließlich die Fälle, in denen ein beliehener Unternehmer (BGHZ 49, 108, 111 ff) oder ein Verwaltungshelfer (Senatsurteile BGHZ 161, 6, 10 f und vom 2. Februar 2006 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen) tätig geworden ist.
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d) Die Rolle der Pflegemutter - auch im Fall der Bereitschaftspflege als Folge einer Inobhutnahme nach §§ 42, 43 SGBVIII - lässt sich mit keiner der vorerwähnten Fallgestaltungen vergleichen. Die hier ausgeübten Eingriffsbefugnisse stehen nur dem Jugendamt selbst zu. Der Pflegefamilie sind weder hoheitliche Befugnisse verliehen noch wird sie als Verwaltungshelfer in ein Verwaltungsverfahren eingeschaltet. Sie unterstützt das Jugendamt zwar in seiner Aufgabe, für Wohnung und Betreuung des Kindes Sorge zu tragen, was Teil dessen hoheitlicher Aufgabe ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass man die Pflegeeltern als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn ansehen müsste. Ihre auf die Betreuung und Versorgung des Kindes ausgerichtete Tätigkeit unterscheidet sich von der Tätigkeit, die sonst von den leiblichen Eltern wahrgenommen wird, nicht. Es besteht auch, was den hier in Rede stehenden Zusammenhang der Betreuung angeht, im Tatsächlichen kein ins Gewicht fallender Unterschied zur Situation in einer Dauerpflege nach § 33 SGB VIII. Zwar kommt einer Pflegefamilie , die ein Kind lediglich während einer kurzen Übergangszeit der Bereitschaftspflege zu betreuen hat, verfassungsrechtlich nicht derselbe anerkannte Rang zu wie einer Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht (vgl. zu einem Fall der Dauerpflege nach § 33 SGB VIII Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - NJW 2005, 68, 71). Ungeachtet dessen nimmt auch die in der Bereitschaftspflege eingebundene Pflegefamilie ihre Tätigkeit ohne besondere Weisungen des Jugendamts wahr. Soweit es um die normale Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie geht, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Aufsicht des Jugendamts unterliegt, der aber prinzipiell in die Verantwortung der Pflegeeltern gegeben ist. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Grund, den amtshaftungsrechtlichen Schutz bei einer Inobhutnahme auf allgemeine Lebensbereiche des Kindes auszudehnen, die mit der Vollziehung der Kindesschutzmaßnahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das Jugendamt könnte auch als Amtsvormund, soweit es seinen Aufsichtsaufgaben ausreichend nachkommt, nicht nach § 1833 BGB oder nach Amtshaftungsgrundsätzen für ein Fehlverhalten von zulässigerweise eingesetzten Pflegepersonen verantwortlich gemacht werden, wie es hier in Rede steht (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1833 Rn. 5; Staudinger/ Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1833 Rn. 40; teilweise abweichend für den Vormund - differenzierend nach Geschäften, die der Vormund selbst vornehmen könnte - Wagenitz, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, § 1833 Rn. 9; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, § 71 V 3; RGZ 76, 185 f). Ob anderes zu gelten hat, wenn ein Kind in eine von der öffentlichen Hand getragene Einrichtung in Obhut genommen wird, ist hier nicht zu entscheiden.
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3. Der Beklagte ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses unter sinngemäßer Zurechnung eines Verschuldens der Pflegemutter nach § 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
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a) Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteil BGHZ 21, 214, 218 ff). Nach diesen Maßstäben hat der Senat wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlass bietet, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen (BGHZ 21, 214, 220). Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben , hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation (Senat, BGHZ 54, 299, 303), beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (BGHZ 59, 303, 305), für ein anstaltliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs (Senat, BGHZ 61, 7, 11; Urteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, 1816) und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG begründet wird (Senatsurteil BGHZ 135, 341, 344 ff).
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An b) diesen Maßstäben gemessen ist ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis mit dem von der Revision beanspruchten Inhalt nicht anzuerkennen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Jugendamt und dem Kind ein Fürsorgeverhältnis besteht und dass die hieraus folgenden Pflichten nicht als bloße Nebenpflichten angesehen werden können, wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 21, 214 im Verhältnis zum Strafgefangenen angenommen hat. Denn § 42 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII (vgl. jetzt § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) weist dem Jugendamt die Pflicht zu, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Hieraus folgt indessen nicht, dass das Jugendamt uneingeschränkt für ein Verhalten der Pflegeeltern, die das Kind in ihre Verantwortung übernommen haben, einzustehen hätte. Haftungsrechtlich wird das Kind damit, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht schlechter als jedes andere Kind gestellt. Ein Bedürfnis, ein Kind während der Dauer der Inobhutnahme so weitgehend durch Amtshaftungsansprüche zu schützen - die Gewährleistung der Krankenhilfe ist dem Jugendamt nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (vgl. jetzt § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) aufgegeben -, ist nicht anzuerkennen.
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4. Die Rüge der Revision, dem beklagten Landkreis sei vorzuwerfen, dass er keine Haftpflichtversicherung zugunsten des Kindes abgeschlossen oder nicht darauf hingewirkt habe, dass die beauftragte Bereitschaftspflegerin einen solchen Versicherungsvertrag abschließe, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass die Klägerinnen mit neuem Vorbringen in der Revisionsinstanz ausgeschlossen wären, ergibt sich aus dem von ihnen vorgelegten Schreiben der W. a.G. vom 8. Juli 2003, dass für die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Pflegeeltern Deckungsschutz besteht.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 560/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 U 81/05 -

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.