Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen

(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn

1.
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
2.
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
2a.
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
3.
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
4.
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

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Referenzen - Gesetze | § 31a UrhG

§ 31a UrhG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 31a UrhG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG | § 6 Einsatzstellen


(1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle. (2) Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie 1. Aufgaben insbesondere in Einrichtunge
§ 31a UrhG wird zitiert von 1 anderen §§ im Urheberrechtsgesetz.

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14b Andere Dienste im Ausland


(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das frie
§ 31a UrhG zitiert 1 andere §§ aus dem Urheberrechtsgesetz.

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 25b Einführung und Begleitung


(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihr

Referenzen - Urteile | § 31a UrhG

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 31a UrhG.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - III ZR 126/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 (Cb

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - III ZR 131/01

bei uns veröffentlicht am 14.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 131/01 Verkündet am: 14. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 278, 6

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2001 - III ZR 120/00

bei uns veröffentlicht am 15.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 120/00 Verkündet am: 15. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ----------

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - III ZR 164/05

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 164/05 Verkündet am: 23. Februar 2006 H o l m e s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 A, Fm;

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2000 - III ZR 258/99

bei uns veröffentlicht am 11.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 258/99 Verkündet am: 11. Mai 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -------------

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2011 - 6 C 1/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zu einer Geldzahlung für die Deckung seines Unterkunftsbedarfs während seines Zivildienstes.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. März 2010 - 2 S 939/08

bei uns veröffentlicht am 29.03.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2008 - 6 K 2136/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2009 - 4 S 2929/07

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Oktober 2007 - 1 K 1419/06 - geändert. Der Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 15.06.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2009 - 2 S 1229/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2007 - 1 K 1146/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 26. Juni 2008 - 6 K 512/07

bei uns veröffentlicht am 26.06.2008

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Ist § 8 Nr. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe so

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 09. Aug. 2005 - 4 U 401/02-44

bei uns veröffentlicht am 09.08.2005

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.6.2002 - 4 O 279/85 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. De

Referenzen

(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit...
(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit...